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Bezugsquellen der Richtlinien zur
verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - RSA 2021 |
Die RSA 21 sind seit
15.02.2022 als Druckausgabe erhältlich. Neben der Fassung
des FGSV-Verlages als offizieller Herausgeber und Rechteinhaber,
sind die RSA Ausgabe 2021 u.a. beim Verkehrsblatt-Verlag, beim
Kirschbaum-Verlag und bei Moravia erhältlich. Zusätzlich zur
gedruckten Ausgabe werden die RSA 21 auch als PDF-Datei sowie im
FGSV-Reader zur Verfügung gestellt. Näheres entnehmen Sie bitte
den nachfolgend verlinkten Websites. |
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Wichtiger Hinweis zu den neuen Regelplänen:
Die neuen Regelpläne weichen sowohl inhaltlich, als auch hinsichtlich der
Nummerierung von den alten Varianten ab. Bei Ausschreibung, Beantragung,
Anordnung und Beauftragung sollte daher immer Bezug auf die RSA
21 genommen
werden, im Idealfall mit dem jeweiligen Regelplan als Anhang. Die bloße Benennung der Regelplan-Nummer führt hingegen
unweigerlich zu Missverständnissen und damit ggf. zu einer ganz
anderen Ausführung als eigentlich geplant bzw. angeordnet.
Die neuen Regelpläne können unter
www.fgsv-verlag.de/rsa-21-pdf eingesehen werden.
Hierzu bitte auf der
verlinkten Seite nach unten scrollen, dort sind die Pläne
als pdf-Dateien bereitgestellt. Es handelt sich um 33 Regelpläne
für innerörtliche Straßen, 23 Regelpläne für Landstraßen und 40
Regelpläne für Autobahnen. |
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RSA Ausgabe 21 - die wesentlichen Änderungen |
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Die wesentlichen Änderungen der RSA Ausgabe
21 sind auf dieser Seite zusammengestellt. Hinweise hierzu, oder Fragen zu allen Themen rund um die neuen
RSA 21 sind jederzeit willkommen.
Während der langen Überarbeitungszeit der
RSA 21 ergaben sich zahlreiche Zwischenstände, welche durch
den Autor dieser Website vorab kommuniziert wurden, damit sich die
Anwender rechtzeitig auf die neuen Anforderungen einstellen konnten.
Viele Änderungen aus den
einzelnen Entwürfen sind in der endgültigen Fassung erhalten geblieben, einiges ist jedoch "auf der
Zielgeraden" entfallen - z.B. eine verbindliche Festlegung zur Grundfarbe
von Absperrschrankengittern (mehr dazu im entsprechendem Abschnitt
dieses Artikels).
Die verschiedenen und teils langwierigen Etappen der Überarbeitung
haben dazu geführt, dass einige in der
Gesamtbetrachtung doch recht fragwürdige Ansichten in die RSA 21 eingeflossen sind.
Zudem beruhen viele Anpassungen auf zwischenzeitlich geänderten
verkehrspolitischen Ansichten - wobei die daraus resultierenden
Änderungen in den RSA nicht immer sinnvoll sind. An einigen Stellen sind teils
fehlerhafte Darstellungen aus den ersten Entwürfen der ursprünglichen RSA-Teilfortschreibung erhalten geblieben, oder es wurden
bereits in den RSA 95 vorhandene Ungereimtheiten übernommen. Auch darauf wird im nachfolgenden Artikel
hingewiesen.
Vergleichsweise viele Ungereimtheiten finden
sich in den neuen Regelplänen, welche neben redaktionellen bzw. in der
Praxis unschädlichen "kosmetischen" Fehlern (z.B. fehlerhafte
Verkehrszeichennummern oder Abbildungen, fehlende oder überflüssige
Fahrbahnmarkierungen, falschweisende Leitbaken usw.), auch grobe, mithin
sicherheitsrelevante Fehler enthalten. Hier sind insbesondere die
fehlenden zusätzlichen Signalgeber an den Fußgängerfurten der Regelpläne
B I/17 und B I/19 zu nennen. Deshalb können insbesondere diese Regelpläne nicht ohne entsprechende Anpassungen angeordnet werden.
Zum Erfordernis zusätzlicher "Aufhaltesignalgeber" vor den Furten
- vgl. Regelplan B I/6. Auf
Grund der Vielzahl an Fehlern und Ungereimtheiten kann schon jetzt davon ausgegangen werden, dass eine
korrigierte Fassung der RSA 21 folgen wird. Wie viel Zeit diese
Überarbeitung benötigt, bleibt abzuwarten. |
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Hinweise zu diesem Artikel
Da rsa-online.com inzwischen eine
wichtige Anlaufstelle für viele Anwender der RSA ist,
gebietet es die fachliche Verantwortung, auch auf die Fehler und
Probleme in den neuen RSA 21 hinzuweisen. Dabei geht es gar
nicht so sehr um einzelne grafische Fehlgriffe in den
Regelplänen oder typische Copy + Paste Fehler, sondern um die
praktischen Auswirkungen von mit guten Absichten eingeführten Änderungen, wie etwa den neuen Ankreuzmöglichkeiten in den
Regelplänen. Schon jetzt erreichen den Autor zahlreiche Anfragen
aus der Praxis, wie denn bestimmte Formulierungen in den RSA 21
zu werten seien, oder ob die ein oder andere Festlegung so richtig ist. Die Reaktionen in den bisher
durchgeführten Seminaren zu den Änderungen der RSA 21
fallen ähnlich aus.
Auf Grund des Urheberrechts der FGSV,
hat sich der Autor dieser Website sicherheitshalber dazu
entschieden, die zu kommentierenden Textpassagen
in der Regel nicht zu zitieren, sondern nur auf die jeweilige
Fundstelle in den RSA 21 zu verweisen. Das ist für die Leser
durchaus sehr hinderlich, aber aktuell nicht anders zu lösen.
Die nunmehr notwendige kostenpflichtige Lizenzierung durch die FGSV, wie sie z.B.
durch kommerzielle Anbieter vorgenommen werden muss (Betrifft
Verlage ebenso, wie Dozenten im Bereich MVAS), lehnt der Autor
aus nachvollziehbaren Gründen ab.
Im Zusammenhang mit dem umfassenden
Copyright der FGSV, welches in seinen Auswirkungen durchaus mit
dem von DIN-Normen (Beuth-Verlag) vergleichbar ist, erfolgt an
dieser Stelle der
Hinweis, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen als
Bestandteil gesetzlicher Regelungen (StVO) keinen
Urheberrechtsschutz genießen und daher auch im Falle der RSA 21
frei verwendet werden dürfen. Die in diesem Artikel enthaltenen
Auszüge von Regelplänen sind wiederum vom umfassenden Copyright
der FGSV freigestellt, da die RSA 21 ansonsten in der Praxis
nicht anwendbar wären. Die FGSV hat sich in einer Email
gegenüber dem Autor dazu bekannt, Zitat: "Forschung, Praxis
und Lehre zu unterstützen, in dem die Regelpläne kostenfrei
hergenommen werden können".
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Bestimmtheit an vielen Stellen aufgeweicht: "sollte" statt "ist"
Gleich zu Beginn dieses Artikels
erfolgt Kritik, denn an nicht wenigen Stellen ist der verbindliche Charakter der RSA
im Zuge der Überarbeitung verloren gegangen. So ist in vielen Vorgaben und Anforderungen der RSA 21
ein "sollte" enthalten, während in den RSA 95
an gleicher Stelle von "müssen", "ist" oder
"sind" die Rede war.
Die nunmehr vorgenommene Aufweichung folgt
dabei keinem bestimmten Prinzip, denn dort wo Ausnahmen aus
fachlicher Sicht durchaus vertretbar oder gar wünschenswert wären, werden diese teilweise nicht
eröffnet. An anderen Stellen findet sich wiederum eine "sollte-Bestimmung"
obwohl gerade dort eine eindeutige Formulierung bzw. eine
Beschränkung der Ermessensausübung sachdienlicher
wäre.
Da bereits die vergleichsweise
eindeutigen Vorgaben der RSA 95 in der Praxis oftmals
unberücksichtigt blieben, oder lediglich als "unverbindliche" Empfehlungen
abgetan wurden, ist zu befürchten, dass die jetzt vorgenommenen
sprachlichen Korrekturen die Qualität von Absicherungsmaßnahmen
negativ beeinflussen könnten und damit der Verkehrssicherheit womöglich
einen Bärendienst erweisen.
Verkehrspolitisch scheint aber genau
das gewollt zu sein, denn der an vielen Stellen
eingesetzte "Sollte-Weichspüler" ist maßgeblich den Einflüssen
von Verkehrsjuristen auf Ebene des
Bundesverkehrsministeriums zuzuschreiben. Wenn man jetzt noch
bedenkt, dass im Zuge der Punktereform aus demselben Hause, ein wichtiges Druckmittel
der Behörden in Sachen mangelhafter Absicherung entfallen ist, nämlich der Punkt in Flensburg für Arbeiten ohne
verkehrsrechtliche Anordnung, zeichnet sich ein doch recht
fragwürdiges Gesamtbild.
Vor diesem Hintergrund bleibt
abzuwarten, ob die RSA 21 für eine deutliche Verbesserung der
Situation in der Praxis sorgen können, oder ob sie durch ihren
mitunter unverbindlichen Charakter zunehmend als bloße
Empfehlung wahrgenommen werden. |

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RSA 95, Teil B 2.2.3 (2)
[...] Es müssen
mindestens vier Stück je voll gesperrtem Fahrstreifen
bei einem seitlichen Abstand von 0,6 m bis 1 m
aufgestellt werden. |
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RSA 21, Teil B 2.2.4 (2)
"[...] Es
sollten mindestens vier Stück je voll gesperrtem
Fahrstreifen bei einem seitlichen Abstand von 0,6 m bis
1 m vorgesehen werden." |
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RSA 95, Teil B 2.5.1
Über dem Schrankenblatt
müssen
mindestens 3 einseitige Warnleuchten (gelbes Dauerlicht)
je gesperrtem Fahrstreifen angebracht sein, die synchron
geschaltet auch gelb blinken dürfen. |
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RSA 21, Teil B 2.5.2
Über dem Schrankenblatt
sollten
mindestens drei einseitige Warnleuchten (gelbes
Dauerlicht) je gesperrtem Fahrstreifen angeordnet sein,
die synchron geschaltet auch gelb blinken dürfen. |
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Urheberrecht und Copyright
Im Übrigen trägt die neue
Eigenschaft der RSA 21 als urheberrechtsgeschütztes Regelwerk der FGSV
einen nicht unerheblichen Teil zur vorbenannten Problematik bei. Im
Falle von technischen Regelwerken und Wissensdokumenten ist ein
entsprechendes Copyright zweifellos berechtigt - wobei auch in
diesem Bereich ein umfassendes Wissen einem großen Anwenderkreis
vorenthalten bleibt, da die Dokumente kostenpflichtig sind. Dies
ist aber eher ein Problem der finanziellen Ausstattung bzw.
Bereitschaft insbesondere im Bereich der zuständigen Behörden - denn gerade
dort beklagen viele Beschäftigte eine Ausstattung mit
unzureichenden oder veralteten Vorschriften und Regelwerken.
Bei einem
derart StVO-nahen verkehrsrechtlichen Regelwerk wie den RSA 21 (mithin in der
Funktion der VwV-StVO zur verkehrsrechtlichen Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen), darf die neue Situation durchaus
kritisch hinterfragt werden. Zwar sind inzwischen zumindest die
Regelpläne vom Copyright freigestellt, die textlichen Teile der
RSA 21 sind
jedoch weiterhin vom Urheberrecht erfasst. Dabei geht es gar
nicht darum, dass das Gesamtwerk nunmehr 45 Euro kostet,
sondern um die Tatsache, dass z.B. das Kopieren einzelner
Inhalte (auch digital aus der bereitgestellten PDF-Datei), immer
das Urheberrecht bzw. Copyright berührt. Darüber sollten sich
die Anwender in jedem Fall bewusst sein. Die RSA 95 waren
hingegen noch unter der Herausgeberschaft
des Verkehrsministeriums erschienen und deshalb
gemeinfrei. Das wäre auch im Falle der RSA 21 zweckmäßiger. |
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Anforderungen an Verantwortliche - MVAS Nachweis ist Pflicht
Die RSA 21 konkretisieren die aus den RSA 95 übernommene Formulierung zum Verantwortlichen
dahingehend, dass dieser nur benannt werden
kann, wenn die definierten Voraussetzungen erfüllt werden. Die
Einschränkung
"nur" fehlte bisher. Neu ist der aus den ZTV-SA
entnommene Verweis auf die deutsche Sprache als Vorraussetzung,
da es diesbezüglich insbesondere im Zuge von
Baustellenkontrollen immer wieder zu Problemen kam bzw. kommt. |
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Mit den RSA 21 muss nun auch im Zuge
der verkehrsrechtlichen Anordnung ein Schulungsnachweis nach MVAS vorliegen - also nicht wie bisher nur vertragsrechtlich,
sondern auch verkehrsrechtlich. Das mögliche Absehen bei
"Arbeiten mit geringen verkehrlichen Auswirkungen", liegt
allein im Ermessen
der zuständigen Behörde und kann daher beim Vorliegen
entsprechender Sachgründe auch unterbleiben. |
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In diesem Zusammenhang sollten
natürlich die anordnenden Behörden in den Fokus rücken, denn
auch sie haben entsprechenden Schulungsbedarf und werden deshalb
als eigene Schulungsgruppe im MVAS geführt. Seminare oder
Weiterbildungen bleiben in diesem Bereich jedoch oftmals
verwährt, oder sie gelangen allenfalls dann zur Umsetzung, wenn
die Angestellten eine solche Schulung gegenüber ihrem
Dienstherrn mit Nachdruck einfordern.
Insofern muss klar sein, dass die neue verkehrsrechtliche Schulungsverpflichtung
des Verantwortlichen ad absurdum geführt wird, wenn z.B. der
Sachbearbeiter in der Verkehrsbehörde selbst über keine
ausreichenden Fachkenntnisse insbesondere bezüglich der RSA 21 verfügt. Schulungen nach MVAS sollten
daher ausdrücklich nicht auf die Verantwortlichen (i.S.d VAO)
beschränkt bleiben, sondern in erster Linie auch die anordnenden
Behörden betreffen. |
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Neue Unterscheidung der
Arbeitsstellen
Die Unterscheidung der Arbeitsstellen
wurde um "Arbeitsstellen von längerer
Dauer unter besonderen Bedingungen" ergänzt. Hiervon sind
u.a. so genannte "Turbo-Baustellen" erfasst, also technisch und
logistisch ausgeklügelte Maßnahmen, bei denen eine komplette
Deckensanierung auf BAB insgesamt nicht länger als vier Tage
dauert. Entsprechend wird zur Minimierung der Eingriffe in den
fließenden Verkehr auf eine langwierige Einrichtung der sonst
üblichen Behelfsverkehrsführung (Auf- Um und Abbau) verzichtet.
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Die Arbeitsstellen von kürzerer
Dauer werden jetzt in Tagesbaustellen (während der
Tageshelligkeit) und Nachtbaustellen (bei Dunkelheit)
unterschieden. Für die Abgrenzung von Arbeitsstellen längerer
Dauer wurde ein Zeitraum von 24 Stunden definiert. Hierbei ist
das Bestehen der arbeitsstellenbedingten Verkehrsführung
relevant und nicht die Dauer der reinen Bautätigkeit. |
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Definition Verkehrsbereich
Als Gegenpart zu den
Vorgaben der ASR A5.2 (Arbeitsschutz), legen die RSA 21 die
Definition des Verkehrsbereichs aus verkehrsrechtlicher Sicht
fest. Dieser beschreibt die verkehrs- bzw. verwaltungsrechtliche
Zuständigkeit der nach § 45 StVO anordnenden Behörde. Der Verkehrsbereich endet
z.B. an der dem Verkehr zugewandten Kante einer Leitbake oder
temporären Schutzeinrichtung. Gleiches gilt für
Absperrschrankengitter z.B. auf Geh- und Radwegen.
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RSA 21, Teil A 1.1 (10) Bild A-1 |
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Die Grafik stellt den räumlichen
Geltungsbereich der RSA 21 und der ASR A5.2 dar. Der
Verkehrsbereich endet zwar gemäß RSA 21 an der dem Verkehr
zugewandten Kante einer Leitbake (gilt auch für Leitkegel,
Absperrschrankengitter oder temporäre Schutzeinrichtungen), die
Anordnungskompetenz der Behörde betrifft aber natürlich auch die
Leitbake insgesamt. Zudem sind bei der Bemessung des
Verkehrsbereichs bzw. des Arbeitsbereichs die Aufstellflächen der
jeweiligen Absperrgeräte oder temporären Schutzeinrichtungen zu
berücksichtigen, denn diese Elemente sollen eben nicht wie
oftmals üblich im Baufeld stehen, sondern auf der noch
verbleibenden Fahrbahn. Der Trennschnitt bzw. die spätere
Deckennaht darf sich also nicht unmittelbar an der Grenze zum
definierten Verkehrsbereich befinden.
Hinsichtlich der Bemessung der
verbleibenden Fahrstreifen ist im Falle einer Breitenbeschränkung durch
Zeichen 264 ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 25cm
(beidseitig) zu berücksichtigen. Eine Beschränkung auf 2,20m tatsächliche
Breite, bedarf also eines mindestens 2,70m breiten Fahrstreifens
(vom Fahrbahnrand bzw. Bordstein bis zur Leitbake).
Die
Handlungshilfe zur ASR A5.2 enthält in diesem Fall einige Fehler,
denn dort ist die Fahrstreifenbreite mit 2,20m
angegeben. Abzüglich des seitlichen Sicherheitsabstandes dürften
Fahrzeuge dann eigentlich nicht breiter als 1,70m sein (Angabe auf Zeichen 264).
Abgesehen davon kann auf einem 2,20m breiten Fahrstreifen keine Andienung der Baustelle mittels LKW erfolgen (z.B. Abfuhr
Fräsgut oder Anlieferung Asphaltmischgut). Die Handlungshilfe zu
RSA und ASR 5.2 kann ohnehin nur ein Hilfsmittel bei der Bewertung
sein, da sie noch auf den RSA 95 beruht und zudem viele Fehler
enthält. Von einer 1:1 Umsetzung ist abzuraten. |
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Neuer Abstand zu Aufgrabungen und Fräskanten
Die RSA 21 enthalten eine pauschale
Festlegung zum Mindestabstand von Leitbaken und ähnlichen
Einrichtungen zu einer Fräs- oder Grabenkante (bisher 30cm innerorts
und 50cm außerorts) - wobei jetzt Bezug auf den Abstand zum
Verkehrsbereich (z.B. Außenkante Leitbake) genommen wird.
Dieser Mindestabstand beträgt
einheitlich 50cm und gilt auch beim Einsatz temporärer Schutzeinrichtungen,
wobei hier natürlich noch deren Wirkungsbereiche (Verschiebung
bei Kollision) relevant sind.
Der in den RSA 21 neu definierte Mindestabstand soll sicherstellen,
dass ein entsprechender Sicherheitsraum für den Verkehr auch
dann besteht, wenn die relevanten Werte nach ASR A5.2 nicht zur
Anwendung kommen, weil z.B. keine Beschäftigten im Grenzbereich zum
Verkehr tätig sind.
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Situation in der
Praxis: Leitbaken im Baufeld oder unmittelbar an der Fräskante |
50cm Mindestabstand nach
RSA 21: Ergibt etwa
eine Schuhbreite von der Fußplatte zur Fräskante. Die ASR A5.2
sind gesondert zu beachten! |
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Da in der Praxis niemand exakt
nachmessen wird, hilft die hier vorgestellte Faustregel (eher
Fußregel): Zwischen der Fußplatte der Leitbake und einer Fräs-
bzw. Grabenkante muss mindestens etwa eine Schuhbreite
Platz sein. Es kommt dabei natürlich nicht auf die tatsächliche
Schuhgröße an, sondern darauf, dass die Leitbake bzw. deren
Fußplatte nicht bündig an der Kante steht und erst recht nicht
halb oder ganz im Arbeitsbereich. Die vorgestellte "Fußregel"
gilt als Hilfsmittel selbstverständlich nur im Anwendungsbereich der RSA 21, sofern keine
Personen im Grenzbereich zum Straßenverkehr tätig sind. Die
Bemessung nach ASR A5.2 ist hiervon nicht erfasst. Die
Begrifflichkeit "Mindestabstand" bedeutet natürlich, dass auch
deutlich größere Maße erforderlich sein können. |
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Abstand von Absperrschrankengittern zu Aufgrabungen 0,30m
Die bisher in den RSA 95
enthaltenen 15cm Abstand zu Aufgrabungen auf Geh- und Radwegen
wurden gestrichen. Stattdessen sind in den RSA 21 nun mindestens
0,30m Abstand zwischen Absperrschrankengittern und Aufgrabungen
vorgesehen. Da eine standsichere Aufstellung im Regelfall die
Ausrichtung der Fußplatten quer zum Absperrschrankengitter
erfordert, kann sich der notwendige Abstand bereits deshalb
entsprechend erhöhen. Dies ist bei der Bemessung der
verbleibenden Mindestbreiten sowie der bauseitig benötigten
Platzbedarfe zu berücksichtigen. |
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Typische Ausführung
einer "Absicherung" im Bereich von Geh- und Radwegen.
Insbesondere im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen
Versorgungsträger und beim Breitbandausbau sind derartige
Nachlässigkeiten an der Tagesordnung. |
Abgesichert wird
meist "irgendwie" und in der Regel mit zu wenig Material. Vor
allem das Weglassen jeder zweiten Fußplatte hat sich in der
Praxis inzwischen etabliert, auch wenn dies ausdrücklich
unzulässig ist. |
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Längsabstände von
Leitbaken und Leitkegeln reduziert
Die bisher definierten Längsabstände
von Leitbaken und Leitkegeln werden in der Praxis teilweise sehr
großzügig bemessen - im Sinne eines möglichst geringen
Materialeinsatzes. Nicht selten entstehen dadurch viel zu große
Lücken, welche der eigentlichen Funktion einer Längsabsicherung
nicht gerecht werden.
In den RSA 21 wurden diese Maße
reduziert, indem das Strich-Lücke-Verhältnis von Fahrbahnmarkierungen
aufgegriffen wird. Damit kann diese - sofern als Leitlinie
ausgeführt - als Orientierung dienen. Mindestens an jedem
Markierungsstrich soll folglich eine Leitbake stehen, wobei es
nicht darauf ankommt, ob dies am Beginn, in der Mitte oder am
Ende ist; sondern dass die Abstände diesbezüglich einheitlich
sind. |
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RSA 21, B 2.2.5 (1) |
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RSA 21, C 2.2.3 (2) |
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RSA 21, D 2.2.5 (1) |
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Leitbaken und Leitkegel |
RSA 21 |
RSA 95 |
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innerorts |
9m |
10m |
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Landstraßen |
12m |
20m |
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Autobahnen |
18m |
20m |
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Z 605 auf Leitschwelle
und -bord |
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innerorts |
5m |
5m |
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außerorts |
10m |
10m |
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Während die Änderungen im
innerörtlichen Bereich (Strich+Lücke 9m, bisher max. 10m
Abstand),
sowie auf Autobahnen (Strich+Lücke 18m, bisher max. 20m
Abstand)
moderat ausfallen,
ergibt sich auf Landstraßen fast die doppelte Menge an Leitbaken
oder Leitkegeln (Strich+Lücke 12m, bisher max. 20m Abstand). Hierzu ist
allerdings zu sagen, dass die meisten Arbeitsstellen auf Landstrassen auf Grund der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
(50km/h) eher mit innerörtlichen Verhältnissen vergleichbar
sind, als mit Autobahnen. Insofern sind die 12m in Anlehnung an
den Abstand an innerörtlichen Arbeitsstellen (9m) durchaus sachgerecht. |
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Anhand der Leitlinie (sofern
vorhanden) lassen sich die Mindestabstände vergleichsweise
einfach realisieren: An jedem Strich steht eine Leitbake |
Deutlich zu großer Abstand zwischen
den Leitbaken einer Längsabsperrung.
Auf Landstraßen waren bisher max. 20m zulässig, jetzt sind es
nur noch max. 12m. |
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Arbeitsschutz fast vollständig gestrichen
Es bleibt auch künftig bei der konsequenten Trennung von
bautechnischen Belangen bzw. Arbeitsschutz (ASR A5.2) und der
Sicherheit bzw. Leichtigkeit des Verkehrs (RSA 21). In der Folge
ist weiterhin eine intensive Abstimmungsarbeit erforderlich, da
alles was die RSA 21 enthalten (insbesondere die Regelpläne)
unter dem Vorbehalt der Realisierbarkeit aus bautechnischen und
arbeitsschutzrechtlichen Aspekten steht. Wie beschrieben kann
die Handlungshilfe zur ASR A5.2 und RSA hierbei nur bedingt Hilfestellung
geben. Sie
kann allenfalls hilfsweise herangezogen werden. |
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Jahresanordnung und
Jahresgenehmigung
Zunächst der unmissverständliche
Hinweis des Autors, dass die beliebten Jahresanordnungen
regelmäßig nichtig und damit im Grunde "verboten" sind.
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Der korrekte Begriff lautet Jahresgenehmigung, welche
wiederum
im Rahmen von Jahresverträgen erteilt wird und
bereits in den RSA 95 als "vereinfachtes Verfahren" definiert
war. Diese Passage wurde in die RSA 21
unverändert übernommen (aus der damaligen "Bundespost"
wurden lediglich "Betreiber von Versorgungs- und
Telekommunikationsnetzen"). Wesentliche Änderung ist die
Konkretisierung, dass für jeden Einzelfall
ausdrücklich angeordnet wird. Das war aber im Grunde schon immer so
und wird in den RSA 21 nur noch einmal explizit genannt bzw.
konkretisiert. Entsprechend muss auch bei Jahresverträgen bzw.
Jahresgenehmigungen jede einzelne Arbeitsstelle gesondert
beantragt und die jeweilige Absicherungsmaßnahme konkret angeordnet werden. |
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Das kommt dabei heraus, wenn es
privaten Dritten überlassen bleibt, wie sie ihre Arbeitsstellen
absichern (in diesem Fall ein privatisierter
Straßenbetriebsdienst). Auf Grund der vorgeschriebenen
Mindestgeschwindigkeit (Zeichen 275-50 im Bildhintergrund) muss
der Verkehrsteilnehmer hier exakt 50km/h fahren, nicht
mehr (Zeichen 274), nicht weniger (Zeichen 275). Wie gut, dass die
zulässige Höchstgeschwindigkeit am Standort der
Lichtzeichenanlage
automatisch aufgehoben wird, bedingt durch die Kombination mit
Zeichen 131. In der Arbeitsstelle darf man also wieder
schneller fahren. Das ist für den Verkehrsteilnehmer praktisch,
aber so sicherlich nicht beabsichtigt. |
Auch an dieser Stelle wurde aus rein
privatem Ermessen des beauftragten Unternehmens "irgendetwas"
umgesetzt. Durch das Auskreuzen der ortsfesten Beschränkung auf
70km/h gilt hier nun gar kein beschildertes Tempolimit mehr. Allenfalls erwirkt
Zeichen 123 eine Geschwindigkeitsreduzierung (§40 Abs. 1 StVO),
welche aber nach der Arbeitsstelle endet. Im Übrigen ist das ein
schönes Beispiel für die Unzulässigkeit der pauschalen
Anforderung "entgegenstehende Verkehrszeichen sind
auszukreuzen". Ohne konkrete Benennung, welche
Verkehrszeichen oder Wegweiserinhalte wie auszukreuzen sind, ist
die verkehrsrechtliche Anordnung unbestimmt. |
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Anwendung der Regelpläne - konkrete Prüfung der Örtlichkeit
Regelpläne werden deshalb "Regelpläne" genannt, weil sie
in der Regel nie 1:1 angewandt werden können. Diese
natürlich nicht ganz ernst gemeinte Aussage beschreibt das seit
jeher bestehende Erfordernis, die konkrete Örtlichkeit
hinsichtlich der Umsetzung eines zur Anordnung vorgesehenen
Regel- bzw. Verkehrszeichenplanes sehr sorgfältig zu prüfen.
Dies ist vor allem Aufgabe der anordnenden Behörde, welche sich
diesbezüglich nicht blind auf die Vorarbeit des Antragstellers
verlassen darf.
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RSA 21 Teil A
1.3.1 (9) |
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RSA 21 Teil A 1.4 (1) |
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RSA 21 Teil A 1.5 (2)
und (3) |
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Es bedarf in der Praxis im Grunde
immer kleinerer oder auch größerer Anpassungen der in
Regelplänen abgebildeten Standardsituationen, weshalb die
Erstellung eines gesonderten Verkehrszeichenplans eigentlich den
Regelfall darstellt. Hierzu dienen die in den Teilen B bis D der
RSA enthaltenen Regelpläne lediglich als Grundlage und
genauso ist es in den RSA 21 im Teil A unter 1.5 (3)
formuliert. |
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Typische Situation in der Praxis:
Die anordnende Behörde hat den beantragten Regelplan
offensichtlich nur "durchgewunken", ohne die erforderliche
Prüfung der Örtlichkeit vorzunehmen. Diese Prüfung ist seitens
des Antragstellers natürlich auch nicht erfolgt, sonst hätte er
die überflüssigen Zeichen 274 nicht beantragt, sondern die
bereits vorhandene Beschilderung als Bestand ausgewiesen. Die
Mitarbeiter der hier zuständigen Verkehrssicherungsfirma haben
wiederum "pflichtbewusst" ihren Auftrag ausgeführt und ziehen
das Ergebnis offenbar nicht in Zweifel.
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Hierzu ist allerdings auch zu sagen,
dass den mit der Ausführung beauftragten Personen selbst bei
solchen Situationen kein Ermessen verbleibt. Eigenmächtig
dürfen sie die fälschlicherweise angeordneten Verkehrszeichen
nicht weglassen. Sie sollten das Problem - sofern sie
es denn überhaupt als solches erkennen - zumindest gegenüber
ihren Vorgesetzten bzw. dem Auftraggeber kommunizieren, damit
die anordnende Behörde (die hier schlichtweg ihre Arbeit nicht
gewissenhaft erledigt hat), entsprechende Änderungen veranlassen
kann. Während die gezeigte Doppelung
zwar unsinnig, aber verkehrsrechtlich unschädlich ist, kann an anderer Stelle auch
mal ein höheres Tempolimit gelten, als ortsfest beschildert,
oder es werden Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgehoben, obwohl
sie fortbestehen müssen: |
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Hier wurde im Zuge einer Baumaßnahme
eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50km/h angeordnet und das ortsfeste
Zeichen 274-70 weggedreht - soweit ist das auch erst einmal
korrekt. |
Allerdings erfolgt die Aufhebung
mittels Zeichen 282, obwohl auf der nachfolgenden Strecke
eigentlich die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70km/h gelten
soll (weggedrehtes ortsfestes Zeichen 274). |
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Besonders interessant wird es, wenn
die unbedarfte Anordnung von Zeichen 278 oder 282 auf baulich
getrennten Fahrbahnen dafür sorgt, dass auf einer sonst
geschwindigkeitsbeschränkten Strecke (im gezeigten Fall 80km/h)
plötzlich Richtgeschwindigkeit bzw. kein Tempolimit gilt (§3
StVO). |
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Dies ist übrigens auch dann
der Fall, wenn im Zuge von Arbeitsstellen Vorschriftzeichen und
Gefahrzeichen kombiniert werden (z.B. Zeichen 123 und 274-50).
Mit deren automatischer Aufhebung am Ende der Arbeitsstelle
gilt dann auf baulich getrennten Fahrbahnen ebenfalls Richtgeschwindigkeit.
Stattdessen ist in solchen Fällen die
ortsfest angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung wieder neu zu
beschildern - im nachfolgenden Beispiel sind das 100m/h. |
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Ankündigung einer
Arbeitsstelle via Zeichen 123 und Zeichen 274-50. Dadurch greift
die automatische Aufhebung am Ende der Arbeitsstelle gemäß StVO. |
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Die eigentliche
Arbeitsstelle ist eindeutig erkennbar. |
Ende der
Arbeitsstelle. Hier müsste Zeichen 274-100 angeordnet werden. Da
dies versäumt wurde, gilt nachfolgend Richtgeschwindigkeit bzw.
gar kein Tempolimit (§3 StVO). |
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Regelpläne für Kreisverkehre und deren Anwendbarkeit
Wie alle Regelpläne stehen auch die Regelpläne
für Kreisverkehre zunächst unter dem Vorbehalt der
bautechnischen Realisierbarkeit; insbesondere den Arbeitsschutz
und damit die Anforderungen der ASR A5.2 betreffend. Im
Regelfall wird die Gefährdungsbeurteilung eine Vollsperrung zur
Folge haben - und zwar sowohl beim Umbau einer Kreuzung zu einem
Kreisverkehr, als auch bei der Sanierung vorhandener
Kreisverkehre. Hierzu muss man wissen, dass die jeweiligen
Kreisverkehr-Regelpläne der RSA 21 viele Jahre vor dem Inkrafttreten der ASR
A5.2 entwickelt wurden.
Ein weiteres Problem stellt die
Berücksichtigung der erforderlichen Radien und Schleppkurven
dar, insbesondere in den Plänen B I/16 und C I/12. Zwar
enthalten die Pläne die Ankreuzoption
[ ] Befahrbarkeit mittels
Schleppkurven geprüft
jedoch dürfte dieses Feld in der
Praxis meist leer bleiben. Damit wäre der Plan aber im Grunde
nicht anordnungsfähig (mehr dazu in den Erläuterungen zu den
Auswahlmöglichkeiten). Auch die Einhaltung einer Fahrbahnbreite
von min. 3m dürfte vor allem im Bereich der Kreisfahrbahn und
unter Berücksichtigung der genannten Schleppkurven in der Praxis
eher schwierig werden.
Vorfahrt, Vorrang und Lichtzeichenanlage
Ein umfassender Anpassungsbedarf der vorliegenden Pläne
ergibt sich aus dem Einsatz einer Lichtzeichenanlage in
Kombination mit einem Kreisverkehr. Das beginnt bereits damit,
dass viele Kreisverkehre mit Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) in
den jeweiligen Zufahrten ausgestattet sind, welche jedoch im
Bereich von Lichtzeichenanlagen nicht angelegt werden dürfen
(vgl. R-FGÜ).
Problematisch ist auch die besondere
Vorfahrtsituation an Kreisverkehren (§ 8 Abs. 1a StVO), wonach
der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt hat, wenn Zeichen 215
unter Zeichen 205 angeordnet ist. Wer im Kreisverkehr unterwegs ist,
weil er z.B. aus einer unsignalisierten Grundstücksausfahrt in
den Arbeitsstellenbereich eingefahren ist, hat auf der
Kreisfahrbahn Vorfahrt, während eine der Zufahrten "Grün"
signalisiert bekommt. Dies gilt auch für den Fall, dass jemand
mit seinem Fahrzeug im Kreisel einige Runden dreht und diesen
dann abseits aller definierten Signalzeiten in eine beliebige
Richtung verlässt.
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RSA 21 Teil B, Regelpläne
B I/16, B I/17 und B IV/4 |
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RSA 21 Teil C, Regelpläne
C I/12, C I/13 und C II/8 |
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Die
Regelpläne zu Kreisverkehren bedürfen umfassender
Anpassungen in verkehrsrechtlicher und
verkehrstechnischer Hinsicht. Wie bei allen Regelplänen
wurden die Anforderungen der ASR A5.2 nicht
berücksichtigt. |
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Bloßes Entfernen der Zeichen 205 und
215 ist in der Regel unzureichend, da einerseits die Markierung
auf der Kreisfahrbahn (Fahrbahnbegrenzung) weiterhin Vorfahrt
suggeriert und andererseits auch eine "Rückfallebene" im Falle
eines Defekts der Lichtzeichenanlage erforderlich ist. Entsprechend bedarf es insbesondere im Falle von Kreisverkehren
immer eines individuellen Verkehrszeichenplanes, in welchem die
beschriebenen verkehrsrechtlichen und verkehrspraktischen
Konfliktsituationen umfassend und vor allem in Bezug auf die
konkrete Örtlichkeit berücksichtigt sind. Hierzu dienen
die Absicherungsvarianten der Kreisverkehr-Regelpläne allenfalls
als Vorlage. Eigenständig lassen sich diese Regelpläne aber
eigentlich nicht anordnen. |
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Auswahlmöglichkeiten in den Regelplänen ...und die Folgen
Die Regelpläne enthielten bereits in
den RSA 95 einen Seiten- bzw. Randtext, in welchem wichtige
Festlegungen oder Konkretisierungen enthalten waren. In der
Praxis blieb dies meist unberücksichtigt, denn alle Beteiligten
haben oftmals nur anhand der Abbildungen im Plan gearbeitet - von der
Antragstellung über die Anordnung bis zu Ausführung und
Kontrolle.
Die neuen Regelpläne der RSA 21
enthalten für bestimmte Situationen angepasste
Auswahlmöglichkeiten im Seiten- bzw. Randtext. Im Falle von
Absperrgeräten sind die jeweiligen Elemente als
Graustufen-Grafik in den Regelplänen enthalten - daher sind
diese optional. Die Anordnung dieser abweichenden
oder zusätzlichen Einrichtungen wird durch die benannten Ankreuzmöglichkeiten
im Seiten- bzw. Randtext erleichtert.
Bei genauer Betrachtung ergeben sich
durch diese Neuerung aber wesentliche Auswirkungen auf die
bisherige Ausschreibungs- und Anordnungspraxis, die jetzt anders
gehandhabt werden muss als bisher (wobei die bisherige
Verfahrensweise
meist falsch bzw. unzulässig war).
So genügt es im Zuge der
Ausschreibung eben nicht, in einer
LV-Position lediglich einen Regelplan zu benennen, da hierdurch
nicht klar wird, welche der optionalen Möglichkeiten vorgesehen sind. Dies setzt sich bei der Antragstellung fort,
da zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt ist, welche Kreuze die anordnende Behörde setzen
wird. Steht das nicht bereits im Vorfeld fest, wird die Maßnahme
nur schwer bis gar nicht kalkulierbar.
Ähnlich verhält es sich bei der
Vorbereitung der Antragstellung durch den (Bau-) Unternehmer,
welcher die Beantragung der VAO ggf. in die Hände einer
Verkehrssicherungsfirma gibt. Verfügt diese z.B. nicht über
Leitschwellen, wird sie das Kreuz im nebenstehenden Auswahlfeld
vermutlich bei [x] gelbe Markierung setzen. Auch der umgekehrte
Fall ist möglich, daher wenn sich Bauunternehmer und ggf.
Verkehrssicherungsfirma einig sind, dass sie z.B. aus
technischen und wirtschaftlichen Gründen keine gelbe Markierung
(Folie) applizieren wollen, sondern lieber wiederverwendbare [x]
Leitschwellen einsetzen. |
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Beispiel für
die umfassenden Auswahlmöglichkeiten in Regelplan B II/7
(betrifft auch andere Regelpläne). Mit einer pauschalen
Benennung dieses Planes ist weder eine korrekte
Kalkulation, noch eine korrekte Ausführung möglich (z.B.
Leitschwelle anstelle Folienmarkierung). Es handelt sich
nicht nur um optionale Möglichkeiten, sondern um
eine verpflichtende Auswahl. |
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Wie auch immer die Auswahl der
Antragsteller erfolgt: Die anordnende Behörde kann letztendlich
ihr Kreuz bei [x] Leitbord setzen. Dies betrifft auch die in allen
derartigen Regelplänen enthaltene Option zur Anordnung von
Absperrschrankengittern auf dem Gehweg gegenüber. Während der
Auftraggeber in seinem LV, oder der Bauunternehmer bzw. die
Verkehrssicherungsfirma diese für nicht notwendig halten können,
kann die anordnende Behörde aus ihrer eigenen fachlichen
Bewertung heraus diese Position ankreuzen und damit anordnen.
Insofern bieten die neuen Auswahloptionen zwar eine einfache
Möglichkeit, zusätzliche Einrichtungen zu berücksichtigen, die
Kalkulation der jeweiligen Absicherungsmaßnahme wird dadurch
aber nicht einfacher. |
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Der Regelplan als wichtiges Dokument
Die neuen Auswahlmöglichkeiten im
Seitentext haben
letztendlich zur Konsequenz, dass der jeweilige
Regelplan zum "Formular" wird, welcher mit den entsprechend
angekreuzten Inhalten eigentlich schon im Zuge der
Ausschreibung; mindestens aber ab der Beantragung und dann über die Anordnung, bis
zur Umsetzung und Bereithaltung (zwecks Kontrolle vor Ort), "weitergereicht" werden muss. Es
ist damit notwendig, den angeordneten Regelplan mit Behördenstempel und
Unterschrift zu versehen und dieses "amtliche" Dokument dann im weiteren
Prozess allen Beteiligten zur Verfügung zu stellen.
Anmerkung: Bereits deshalb wäre das umfassende
Copyright der FGSV auf die Regelpläne nicht anwendbar.
Was jetzt natürlich nicht mehr
funktioniert ist die rein textliche Benennung eines Regelplanes
in der verkehrsrechtlichen Anordnung, insbesondere gegenüber den
mit der Ausführung befassten Stellen. Das Bauunternehmen kann
also z.B. eine Verkehrssicherungsfirma nicht mit der Ausführung
beauftragen, ohne den konkret angeordneten Regelplan (inkl. angekreuzter
Optionen) beizufügen. Die bloße Benennung z.B. "Regelplan CI/5"
genügt folglich nicht. |
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Verkehrszeichenplan hat Priorität - Regelpläne sind nicht "all
inclusive"
Bei genauer Betrachtung wird die in
den RSA 21 enthaltene Maßgabe zur Einreichung eines
Verkehrszeichenplanes durch die neuen Auswahlmöglichkeiten
konterkariert, denn es entsteht der Eindruck, dass die einzelnen
Regelpläne alle Eventualitäten abdecken - dem ist aber nicht so.
Tatsächlich eröffnen sich bei der Betrachtung der einzelnen
Auswahlmöglichkeiten viele weitere Optionen, die aber den Umfang
des Seitentextes sprengen würden.
In einigen Plänen müssten
zusätzliche Auswahlmöglichkeiten enthalten sein, sie
fehlen aber. Letztendlich muss allen Beteiligten klar sein, dass
die zum Ankreuzen vorgesehen Optionen die erforderliche Bewertung der konkreten
Örtlichkeit nicht ersetzen, sondern nur ausgewählte Kriterien
enthalten. Es wird also auch bei einem vollständig "ausgefüllten" Regelplan immer noch weiteren Anpassungsbedarf geben, wodurch
wieder das allgemeine Erfordernis zur Einreichung eines
Verkehrszeichenplanes in den Vordergrund rückt. |
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Verantwortung und Haftung bei nachlässiger Behördenarbeit
Im Zusammenhang mit den neuen
Auswahlmöglichkeiten stellt sich zwangsläufig die Frage, wie zu
verfahren ist, wenn die anordnende Behörde ihre Befugnisse und
Pflichten nicht kennt bzw. wissentlich nicht ausübt - indem sie
z.B. im Regelplan keine Auswahl trifft, obwohl dies fachlich
geboten und für die Anordnung notwendig wäre. Denn die
enthaltenen Auswahlmöglichkeiten sind nicht immer nur optional
("nice to have"), sondern sie umfassen an vielen Stellen eine
verbindliche Festlegung der Kategorie "entweder - oder".
Die eingangs gestellte Frage nach
der Verantwortung betrifft insbesondere die Auswahlmöglichkeiten
in Regelplänen mit Lichtzeichenanlagen, da hier das Ankreuzen
von Signalzeitenplan, Signallageplan und Phasenfolgeplan
vorgesehen ist. Zur Anordnungsbedürftigkeit dieser Parameter
vgl. RSA Teil A 1.4 (1) und (2) k), sowie RSA Teil A 3.2 (4).
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Auswahlmöglichkeiten im Falle eines Regelplanes mit
Lichtzeichenanlage. Hier muss immer eine
Eintragung erfolgen. Unterbleibt das, bekundet dies eine
fehlerhafte Anordnung. |
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Das ist soweit nicht neu und war
schon in den RSA 95 definiert, da es sich hierbei um die
Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben der anordnenden Behörde
handelt, die nicht dem privaten Ermessen des Ausführenden
überlassen sein dürfen. Die übliche Verfahrensweise in der
Praxis, bei welcher meist das Baustellenpersonal oder der
Monteur einer Verkehrssicherungsfirma die Lichtzeichenanlage
nach eigenen Gutdünken einstellen, ist seit jeher unzulässig.
Man könnte sogar im Falle eines
vorgeworfenen Rotlichtverstoßes die etwas spitzfindige
Argumentation ansetzen, dass keine behördliche Verkehrsregelung
vorliegt, sondern nur die einer Privatperson - und die ist
regelmäßig nichtig. Die zuständige Behörde hat via
Verkehrszeichen- oder Regelplan lediglich eine stilisierte
Lichtzeichenanlage
"angeordnet" (typisches "Ampelsymbol" Rot-Gelb-Grün, oder die Signalgeber-Darstellung gemäß RiLSA), mehr nicht. |
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Verantwortung des geschulten Verantwortlichen
Unbeschadet der
vorgenannten
Betrachtung bleibt die praxisrelevante Frage, wie insbesondere
ein nach MVAS geschulter Verantwortlicher reagieren soll, wenn
hinsichtlich der im Seitentext des Regelplanes benannten
Kriterien (VTU) nichts angekreuzt ist und die jeweiligen
Unterlagen auch nicht als Anlage beigefügt sind. Darf er dann
aus seiner fachlichen Verantwortung heraus die Maßnahme
umsetzen, sprich die Lichtzeichenanlage in Betrieb nehmen? Im
Übrigen: Darf er dies, wenn die zuständige Behörde ihre Pflicht
zur Abnahme jeder Lichtzeichenanlage vor
Inbetriebnahme nicht wahrnimmt (vgl. RSA Teil A 1.6.2)? Wie
verhält sich eine Verkehrssicherungsfirma, die im Zuge ihrer
Beauftragung einen diesbezüglich nicht ausgefüllten Regelplan
ohne VTU als Anlage erhält? Lehnt sie den Auftrag ab?
Vermutlich nicht. Letztendlich wird durch das fehlende
Ankreuzen bekräftigt, dass die verhaltensrelevanten Parameter
(StVO) der Lichtzeichenanlage nicht angeordnet sind - und zwar
aktenkundig. Wie
sich das im Falle eines Schadenseintritts später vor Gericht auswirkt,
sollte klar sein, denn im Grunde ist es bei der hier vorliegenden
Ausgangssituation von der Fahrlässigkeit zum Vorsatz nicht mehr weit.
Der Autor empfiehlt den jeweiligen
Verantwortlichen daher ausdrücklich, die notwendigen VTU immer
einzureichen bzw. deren explizite Anordnung einzufordern.
Ergänzend dazu sollte auch auf die vorgeschriebene
Abnahmepflicht der zuständigen Behörde bestanden werden. Angenehmer
Nebeneffekt des damit verbundenen planerischen Aufwandes: Es
können am Montagmorgen eben nicht 10 Arbeitsstellen mit
Lichtzeichenanlage gleichzeitig beginnen, sondern die Maßnahmen
starten erst, wenn jede einzelne Lichtzeichenanlage auf
Grundlage der angeordneten VTU abgenommen ist. Erst dann
geht die Lichtzeichenanlage und damit die Arbeitsstelle in
Betrieb. In der Praxis wird die Fräse zu diesem Zeitpunkt
natürlich schon
wieder aufgeladen, da die Straße bereits ohne Absicherung und
temporäre LSA abgefräst wurde - Zeit ist schließlich Geld ;-) |
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abgestimmtes Verkehrskonzept vor Ausschreibung
In diesem Zusammenhang sei
noch mal
ausdrücklich angemerkt, dass die übliche Verfahrensweise
"Verkehrssicherung 1 pauschal", in Kombination mit umfassenden
planerischen Vorarbeiten der Bieter und einer zu diesem Zeitpunkt
meist noch ungewissen Entscheidung der anordnenden Behörde,
unzulässig bzw. vergabewidrig ist.
Die sachgerechte Kalkulation einer
Pauschalposition zur Verkehrssicherung bedarf stets der
Bereitstellung aussagefähiger Unterlagen wie Verkehrszeichen-
und Umleitungsplänen, welche zumindest in wesentlichen Punkten mit der später
anordnenden Behörde abgestimmt sind. |
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RSA 21 Teil A 1.5 (4)
[Inhalt identisch mit RSA 95] |
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RSA 95 Teil A 1.5 (4)
Insbesondere bei größeren Arbeiten wird es sich
zumeist anbieten, daß die Behörde selbst ein
Verkehrskonzept erarbeitet und abstimmt, das zugleich
Aussagen über die Beschilderungen, Markierungen,
Absperrung, Verkehrsführung und -regelung enthält. |
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Dieses Erfordernis ergibt
sich bereits aus der Anwendung der ASR A5.2, denn ohne eine
entsprechende Vorbetrachtung bleibt unklar, ob und wie später
gebaut werden kann. Als "Nebenprodukt" dieser notwendigen
Abstimmungsarbeit resultiert im Idealfall ein in allen
wesentlichen Details abgestimmtes Verkehrskonzept, welches dann
der Ausschreibung beigefügt wird. Erst dann funktioniert "1
pauschal", da sich die Bieter zur Kalkulation auf
dieselbe, in allen Belangen aussagekräftige Grundlage stützen
können.
In der Praxis kalkulieren
stattdessen verschiedene Unternehmen vollkommen ins Blaue
hinein, und erstellen hierzu in Vorleistung einen
Verkehrszeichenplan (ebenfalls LV-Position) nach eigenen
Gutdünken. Solche umfangreichen Vorarbeiten sind durch die VOB
nicht vorgesehen und werden dem unterlegenen Bieter auch
nicht vergütet. Letztendlich kommt das böse Erwachen, wenn sich
die Situation vor Ort ganz anders darstellt und die
Verkehrsbehörde vom Angebot abweichende Maßnahmen trifft. All dies entspricht
seit jeher nicht den VOB. |
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Berücksichtigung der "schwächeren"
Verkehrsteilnehmer
Die RSA 21 enthalten an
verschiedenen Stellen Änderungen in Bezug auf die Interessen der "schwächeren"
Verkehrsteilnehmer. Während in den RSA 95 noch der motorisierte
Straßenverkehr im Vordergrund stand, erfahren die Bedürfnisse
von behinderten Menschen, Fußgängern und Radfahrern eine
deutlich höhere Gewichtung. Beschilderungen der Kategorie
"Radfahrer absteigen" gehören damit (theoretisch) ebenso der Vergangenheit an,
wie lediglich 0,80m breite Radverkehrsführungen oder fehlende Anrampungen im
Bereich von Notwegen (die jetzt rollstuhlgerecht auszuführen
sind).
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Typische "Lösung" in
der Praxis: Der gemeinsame Geh- und Radweg endet ohne das
Fußgänger und Radfahrer sicher fortgeführt werden. |
Aufforderung zum
Wechsel auf den gegenüberliegenden Gehweg, welcher an dieser
Stelle aber ebenfalls blockiert ist. |
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Das Zusatzzeichen
"Radfahrer absteigen" ist in der Regel ein Beleg dafür, dass
sich die Verantwortlichen keinerlei Gedanken über eine sichere
und vor allem praktisch nutzbare Verkehrsführung gemacht haben.
Für "Autofahrer" wäre das Pendant "Autofahrer aussteigen" -
dieses Prinzip erscheint natürlich wenig praktikabel, ist aber
bei Radverkehrsführungen an der Tagesordnung |
Gemeinsamer Geh- und
Radweg, auf dem die Radfahrer nach dem Willen der Behörde aber
nicht fahren dürfen. An solchen Stellen wäre der Radverkehr auf
der Fahrbahn zu führen und der Gehweg mit einem Notweg auf dem
Radweg (ähnlich Regelplan B II/7, nur als Einbahnstraße). Da es
sich hier aber um einen (in dieser Form unzulässigen)
Zweirichtungsradweg handelt, ergeben sich zahlreiche andere
Probleme, die mittels "Radfahrer absteigen" kaschiert
wurden. |
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Natürlich ist der Praxis auch das Fehlverhalten
von Fußgängern und Radfahrern an der Tagesordnung,
denn der Mensch nimmt nun einmal nur sehr ungern Umwege in Kauf.
Entsprechend werden Absperrungen mit Vorliebe beiseite geräumt
bzw. an beliebigen Stellen geöffnet, damit der ursprüngliche Weg
fortgesetzt werden kann.
Dennoch ist festzuhalten, dass die
meisten Absperrungen im Bereich von Geh- und Radwegen der
Kategorie "Dein Weg endet hier, sieh zu wie du klarkommst"
entsprechen. Hier sind insbesondere die beliebten "Gehwegwechsel"
zu nennen, da diese Beschilderung meist ohne Rücksicht auf die
Belange der Fußgänger angeordnet bzw. aufgestellt wird, obwohl
die Verantwortlichen wegen eines z.B. 10m langen gesperrten
Teilstücks auch selbst nicht auf den gegenüberliegenden Gehweg
und wieder zurück wechseln würden.
In erster Linie sollen Gehwege in
Arbeitsstellen fortgeführt werden. Der Wechsel auf den
gegenüberliegenden Gehweg wird bei entsprechender Verkehrsstärke
und weiteren Anforderungen (z.B. Schulweg) im Regelfall immer
durch eine entsprechende Querungshilfe, z.B. provisorische
Mittelinsel, Fußgänger-Lichtzeichenanlage (gemäß Regelplan B
I/6), oder ggf. auch einem Fußgängerüberweg
(Ausstattungskriterien nach R-FGÜ beachten!) zu realisieren
sein. Der bloße Verweis auf den gegenüberliegenden Gehweg stellt
hingegen keine hinreichende Ausübung der behördlichen Pflichten dar und
kann im Schadensfall haftungsbegründend sein, insbesondere wenn
das vermeintliche Fehlverhalten der Fußgänger (auf der Fahrbahn
unmittelbar an der Arbeitsstelle vorbeilaufend) abzusehen war. |
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In diesem
Zusammenhang der Hinweis, dass es sich bei solchen "Lösungen" um
keine geeignete Querungshilfe handelt - insbesondere weil sie
für Personen mit Kinderwagen viel zu schmal ist und die vielen
Leitbaken zudem die Sichtbeziehung einschränken. Hierfür gibt es
Querungshilfen aus Fertigteilen. |
Andere Stelle,
gleiches Problem: Die Sichtbeziehung ist eingeschränkt bzw.
nicht gegeben. Querungswillige Kinder sind für den
Fahrzeugverkehr "unsichtbar", zudem haben sie keine ausreichende
Sicht auf den fließenden Verkehr. Zur Ausrichtung der Leitbaken
erübrigt sich jeder Kommentar. |
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Änderung der Mindestbreiten von Geh- und Radwegen
Eine wesentliche Änderung wurde bei
den Mindestbreiten von Geh- und Radwegen vorgenommen. Diese
orientieren sich an den bereits bestehenden Vorgaben der
VwV-StVO. Während in den RSA 95 die Mindestbreite von Radwegen
mit sportlichen 0,80m angegeben war, sind es jetzt mindestens
1,50m, an kurzen Engstellen 1,30m.
Auf Gehwegen beträgt die
Mindestbreite 1,30m, an kurzen Engstellen 1,0m, wobei die
Befahrbarkeit mit Rollstühlen gewährleistet sein muss.
Entsprechend wird explizit auf die befahrbare Breite abgestellt,
was insbesondere die Wahl der Aufstellvorrichtungen (Fußplatten)
von Absperrschrankengittern beeinflusst. |
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RSA 21 Teil B 2.4.2 |
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RSA 21 |
RSA 95 |
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Gehweg |
1,3m
(1,0m)* |
1,0m |
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Gehweg, Radverkehr
frei |
1,5m
(1,3m)* |
- |
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gem. Geh- und
Radwege |
2,5m
(2,0m)** |
1,6m |
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Radweg |
1,5m
(1,3m)* |
0,8m |
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Radfahrstreifen |
1,5m |
- |
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* bei kurzen
Engstellen
** im Ausnahmefall |
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Die Mindestbreite wird im Regelfall
nicht als lichtes Maß zwischen den Absperrschrankengittern zu
bemessen sein, sondern zwischen deren Fußplatten. Durch eine
sorgfältige Produktauswahl (z.B. "Koffer-Fußplatten", schwere Bauzaunfüße
oder spezielle Adapter), lassen sich Stolperfallen vermeiden und die
befahrbaren Mindestbreiten gewährleisten.
Gemeinsame Geh- und Radwege müssen
mindestens 2,50m breit sein (bisher 1,60m), wobei auch hier im
- nicht weiter definierten - "Ausnahmefall" 2,00m möglich sind.
Vermutlich wird dieser Ausnahmefall in der Praxis eher den
Regelfall darstellen. Bezüglich der Mindestbreiten, die
sich in der Praxis oftmals schon ohne Arbeitsstelle nicht
realisieren lassen (z.B. bei lediglich 1m breiten Gehwegen), sei
angemerkt, dass die anordnende Behörde auch größere Breiten
fordern und auf die mögliche Reduzierung im Bereich "kurzer
Engstellen" verzichten kann. |
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für den Radverkehr freigegebene Gehwege
Etwas befremdlich wirkt in diesem
Zusammenhang die Festlegung zu Gehwegen, die für den Radverkehr
freigegeben sind. Diese müssen lediglich 1,50m breit sein,
im Bereich kurzer Engstellen genügen sogar 1,30m. Hier
stellt sich zwangsläufig die Frage, was (die erforderliche
Mindestbreite betreffend) einen gemeinsamen Geh- und Radweg, von
einem für den Radverkehr freigegebenen Gehweg unterscheidet.
Natürlich besteht auf freigegebenen Gehwegen für den Radverkehr
nur ein Benutzungsrecht, aber keine Benutzungspflicht. Radfahrer
sind gegenüber den Fußgängern untergeordnet
und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren usw.
In letzter Konsequenz bleibt es
aber bezüglich der Mindestbreite dabei, dass sich Fußgänger und
Radfahrer vor Ort eine gemeinsame Verkehrsfläche teilen. Bereits Radwege müssen
für sich allein genommen 1,50m breit sein, gemeinsame Geh- und Radwege sogar 2,50m
- freigegebene Gehwege aber nur 1,50m bzw. 1,30m an kurzen
Engstellen. Entsprechend ist zu befürchten, dass man sich in
der Praxis auf Grund der meist beengten Platzverhältnisse auch
bei starkem Fuß- und Radverkehrsaufkommen auf die Lösung eines lediglich
freigegebenen Gehweges beschränkt und folglich eine
Verkehrsführung anbietet, die den tatsächlichen Anforderungen
nicht gerecht wird. |
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Mindestbreiten gelten auch für Aufstellvorrichtungen
Die jeweiligen Mindestbreiten gelten
natürlich auch bei der Aufstellung von Verkehrszeichen oder
Lichtzeichenanlagen. Im Bereich von Aufstellvorrichtungen dürfen
daher die Mindestmaße nicht unterschritten werden, wobei hier
natürlich die Werte für "kurze Engstellen" in Ansatz gebracht
werden können, sofern die Verkehrsstärke vor Ort nicht größere
Breiten erfordert. |
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RSA 21 Teil A 2.3 (6) |
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RSA 21 Teil A 3.2 (6) |
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Gerade im Zusammenhang mit
temporären Lichtzeichenanlagen vom Typ D passiert es in der
Praxis recht oft, dass Geh- und Radwege durch
Aufstellvorrichtungen vollständig blockiert sind. Dabei ist
festzuhalten, dass es eben nicht wie oft behauptet "nicht anders
geht", sondern das die technischen Möglichkeiten in der Regel
gar nicht voll ausgeschöpft werden.
So können z.B. Portalrahmen zur
Fahrbahnquerung eingesetzt werden (ähnlich einer baulichen
Kabelüberführung im Zuge von Baustellen), wodurch die Baubreite der
Gründungsbauteile einer temporären Lichtzeichenanlage wesentlich reduziert werden kann. Das klingt
beim ersten Lesen vielleicht etwas praxisfremd, ist aber
letztendlich nur eine Frage der Kosten sowie der Bereitschaft,
sich etwas mehr Gedanken über die sichere Führung von Fußgängern
und Radfahrern zu machen.
Letztendlich sei an dieser Stelle
auch auf § 5b Abs. 6 Satz 1 StVG verwiesen, wonach die
Aufstellung auf privaten Anliegergrundstücken grundsätzlich
möglich ist. Hierbei muss natürlich klar sein, dass der vom
LSA-Fundamentblock zerstörte Vorgarten wiederhergestellt werden muss.
Bevor eine solche Option in Betracht kommt, müssen natürlich
alle anderen technischen Möglichkeiten ausgeschöpft sein und hier bleibt
die Praxis mit ihren typischen Aufstellkonstruktionen aus den 80er und
90er Jahren hinter dem eigentlichen Stand der Technik zurück.
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Durch Aufstellvorrichtungen einer
temporären LSA vollständig blockierter Gehweg. Der
gegenüberliegende Gehweg dieser Straße ist baubedingt gesperrt,
die Fußgänger sollen daher auf diese Straßenseite (Foto)
wechseln. Hier zeigt sich die Gedankenlosigkeit, mit der in der
Praxis oft gearbeitet wird - natürlich mit Duldung durch die zuständigen
Behörden. |
Auch das nur teilweise Einschränken
unter die Mindestbreite ist unzulässig, da Gehwege u.a. auch
von Personen mit Rollstuhl, Rollator oder Kinderwagen genutzt
werden. Neben einer zwar unpraktischen aber denkbaren
Aufstellung der Masten im Baufeld, ist auch die Nutzung des
angrenzenden Privatgrundstücks grundsätzlich möglich (mit
entsprechender Zustimmung versteht sich). |
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Beispiel für einen LSA-Portalrahmen, welcher
- in verkleinerter - Ausführung auch an anderen Arbeitsstellen zum Einsatz kommen kann. Da
eine solche Konstruktion hinsichtlich der Kabelführung nicht quer zur
Fahrbahn kippen kann, können die Gründungsbauteile deutlich schmaler
ausfallen (z.B. nur 50cm breit). Sie sind daher nur in Längsrichtung zur
Fahrbahn entsprechend zu dimensionieren, damit die Konstruktion durch
Windlasteinwirkung in diese Richtung nicht kippen kann. Im Vergleich zu
den sonst üblichen quadratischen LSA-Aufstellvorrichtungen (z.B. 80x80cm
oder 120x120cm), könnten daher rechteckige Gründungsbauteile (z.B.
50x300cm) auf Geh- und Radwegen zum Einsatz kommen und zwar auch dann, wenn Signalgeber über
den jeweiligen Fahrstreifen positioniert werden müssen (Foto). |
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Verkehrszeichen mindestens in
Reflexionsklasse RA 2
Bereit seit vielen Jahren hat
insbesondere rsa-online.com auf die Änderungen bezüglich der Retroreflexionsklassen hingewiesen.
Es
sollte also niemand überrascht sein, dass es jetzt tatsächlich
so festgelegt ist. Mindestens RA 2 bedeutet
für den Anwendungsbereich der RSA, dass natürlich auch die Klasse
RA 3 erforderlich sein kann, wenn die Umstände vor Ort dies
erfordern. Hierbei wird es sich aber meist um Ausnahmefälle
handeln. |
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Auch in den RSA 21 bleibt es bei der
Festlegung der VwV-StVO, dass die Ausführung von Verkehrszeichen
nicht unter den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen
darf (das sind üblicherweise "RAL-Güteverkehrszeichen"). Diese
Festlegung gilt insbesondere für das in der Praxis übliche
Anpassen temporär eingesetzter Verkehrszeichen, weshalb das
inzwischen etablierte Autorisierungsverfahren (autorisierte
Verarbeiter) weiterhin an
Bedeutung gewinnt und in vielen Ausschreibungsunterlagen explizit
gefordert wird. |
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Die Unternehmen werden langsam
lernen müssen, dass
solche "Verkehrszeichen" nicht mehr gebrauchstauglich sind. |
Manch einer hat so ein Schild
vermutlich schon als Lehrling
aufgestellt und macht das kurz vor der Rente immer noch. |
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Aufstellhöhe von Verkehrszeichen über Gehwegen min. 2,20m
Nachdem im Jahr 2017 in der StVO das
Gehwegradeln zur Begleitung Rad fahrender Kinder gestattet wurde, welche bis zum
Alter von 8 Jahren auf dem Gehweg fahren müssen bzw. bis zum
Alter von 10 Jahren dort fahren dürfen, sind Gehwege
- hinsichtlich der Aufstellhöhe von Verkehrszeichen - Radwegen
gleichgestellt. Damit gilt nunmehr auch auf Gehwegen eine
Mindestaufstellhöhe von 2,20m. Dies wurde in den RSA 21
berücksichtigt. |
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Die Aufstellung temporärer
Verkehrszeichen folgt in der Praxis seit jeher eigenen Regeln,
obwohl dieselben Anforderungen gelten, wie für ortsfeste
Beschilderung. |
Die in den RSA 21 definierten
Aufstellhöhen sind natürlich auch bei Planskizzen,
Verkehrslenkungstafeln oder Hinweisschildern auf Geh- und Radwegen
relevant. |
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Aufstellhöhe außerorts mindestens 1,50m (1,00m)
Außerorts bleibt es zunächst bei den
bislang definierten 1,50m, wobei es festzuhalten gilt, dass es
sich dabei seit jeher nur um eine zulässige Reduzierung im
Bereich von Arbeitsstellen handelt - daher gewissermaßen
um ein Entgegenkommen im Anwendungsbereich temporärer
Beschilderungen. |
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Neu ist die Differenzierung nach Gefahr-
oder Vorschriftzeichen (Aufstellhöhe 1,50m) sowie Richt- und Zusatzzeichen
(Aufstellhöhe 1,00m). Hinsichtlich der erhöhten Verschmutzungsgefahr
bei der Aufstellhöhe 1,00m, sollte diese zusätzliche Reduzierung aber eher die
Ausnahme sein, z.B. bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer.
Die bisher definierte
Aufstellhöhe 60cm ist - den ursprünglichen Anwendungsfall betreffend
- entfallen, da sie jetzt nur noch für die Anbringung von
Verkehrszeichen an Fahrzeugen definiert ist. Damit muss die
Aufstellhöhe neben der Fahrbahn auch bei
Arbeitsstellen kürzerer Dauer mindestens 1,00m betragen
(Richtzeichen und Zusatzzeichen), bzw. im Regelfall 1,50m
(insbesondere Gefahrzeichen und Vorschriftzeichen). |
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Die bisher zulässige
Aufstellhöhe von 60cm gilt nur noch für Verkehrszeichen an
Fahrzeugen. Auch bei AkD sind deshalb min. 1,0m bzw. 1,5m
erforderlich. |
Dies gilt selbstredend für
Arbeitsstellen längerer Dauer. In beiden Beispielen sind neben
der Aufstellhöhe auch die Seitenabstände zur Fahrbahn viel zu gering. |
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In diesem Zusammenhang der Hinweis
an die Kollegen auf BAB, dass mit der Festlegung zu 1,0m
Aufstellhöhe (Zusatzzeichen) so etwas nicht gemeint ist. |
Obgleich die
Mittelstreifenbepflanzung verschiedene Funktionen hat, muss
sie vor temporären Verkehrszeichen im Sinne der Sichtbarkeit
ggf. reduziert werden. |
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Zeichen 131 innerorts entbehrlich
Die neue Einschränkung ("wenn die
Lichtzeichenanlage nicht in ausreichender Entfernung erkennbar
ist") beruht auf der
StVO-Schilderwaldnovelle von 2009 und ist seit dem
anzuwenden. In der Praxis ist dies meist ausgeblieben, obwohl
eigentlich
alle Regelpläne der RSA 95 seit 2009 dahingehend angepasst werden mussten.
Dies betrifft auch viele andere Verkehrszeichen, die nachfolgend
aufgeführt sind. Die jeweiligen Vorgaben der VwV-StVO für einen
restriktiveren Einsatz dieser Schilder sind in die
Regelpläne der RSA 21 eingeflossen. |
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RSA 21 Teil A 2.4 (13) -
Zeichen 131 |
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Beispiel für eine
verzichtbare
Beschilderung mit Zeichen 131, da die LZA rechtzeitig erkennbar
ist. Im Übrigen sind Lichtzeichenanlagen im Bereich von
Fußgängerüberwegen unzulässig (Bildhintergrund). |
Steht das Zeichen
131 zu nah an der Lichtzeichenanlage, ist die gewünschte
Warnwirkung des Gefahrzeichens nicht gegeben. Wird es nicht in
einem entsprechend sinnvollen Abstand aufgestellt, kann man es
auch weglassen. |
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Ob der Verzicht auf Zeichen 131 vor
temporären Lichtzeichenanlagen insbesondere abseits von Arbeitsstellen
sinnvoll ist, steht natürlich auf einem anderen Blatt. In der
Praxis ist zu beobachten, das die Anlagen vor allem bei
fehlendem Überkopf-Signalgebern meist nicht rechtzeitig sichtbar
sind. Dann fahren die Verkehrsteilnehmer auch gerne mal an einem
an der roten LSA wartenden LKW oder Kraftomnibus einfach vorbei.
Entsprechen kann gerade in solchen Fällen die Anordnung von
Zeichen 131 weiterhin geboten sein. |
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Zeichen 208 / 308 nur bei
Abweichung von § 6 StVO
Ebenfalls seit der
StVO-Schilderwaldnovelle von 2009 entfällt die pauschale
Beschilderung von "Vorrang und Wartepflicht" an allen
Engstellen, an denen sich der Vorrang bereits aus § 6 StVO
ergibt (wer das Hindernis auf seiner Seite hat, muss dem
Gegenverkehr Vorrang gewähren).
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RSA 21 Teil A 2.5 (2) -
Zeichen 208 / 308 |
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Nur wenn von dieser Regelung
abgewichen werden muss (z.B. abfließender Verkehr im Bereich von
Kreuzungen, Einmündungen oder Bahnübergängen; unzureichende
Sichtbedingungen auf einer Seite, stärkeres Verkehrsaufkommen in
einer Richtung usw.), wird der Richtung mit dem Hindernis der
Vorrang eingeräumt und dies mit den Zeichen 308 und 208
(Gegenrichtung) beschildert. Eine Anordnung der Zeichen erfolgt
auch, wenn es sich um eine beidseitige Verengung handelt (vgl.
RSA 21, Regelplan B I/8). |
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Die Zeichen 208 / 308 werden nur bei
Abweichung von § 6 StVO angeordnet.
Fehlt wie hier die Einengung, sind die Verkehrszeichen
natürlich zu entfernen. |
Da mit den Zeichen 208 / 308 in der
Praxis allerlei Unfug angestellt
wurde (und wird), ist die neue Regelung ausdrücklich zu begrüßen |
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Freigabe von Einbahnstraßen für
den Radverkehr
Auf eine umfassende Würdigung dieser
"Neuerung" verzichtet der Autor an dieser Stelle. Im Regelfall
verbleibt bereits für den Arbeitsbereich und den Verkehr in
Richtung der Einbahnstraße kein ausreichender Raum, weshalb die
Freigabe von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung im Bereich von
Arbeitsstellen eher die Ausnahme darstellen dürfte. Die Prüfung ist -
unabhängig von deren Ausgang - aber erst einmal vorgeschrieben.
Es gibt übrigens Fälle, in
denen die inzwischen gelebte Stärkung des Radverkehrs dazu
führt, dass - im Falle einer nicht möglichen Freigabe der
Einbahnstraße - der betroffene Bereich für den
Kraftfahrzeugverkehr komplett gesperrt wird, damit der
Radverkehr auch in der Gegenrichtung aufrecht erhalten werden kann.
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RSA 21 Teil A 2.5 (5) -
Zeichen 220 |
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Zeichen 274 - keine Geschwindigkeitstrichter auf Landstraßen
In den Regelplänen für Landstraßen
(Teil C) wurden die Geschwindigkeitstrichter entfernt. Diese
Änderung geht ebenfalls auf die VwV-StVO zurück, welche seit
2009 Geschwindigkeitstrichter nur auf Autobahnen und
autobahnähnlichen Straßen zulässt. Entsprechend entfällt im
Zulaufbereich von Arbeitsstellen auf Landstraßen das Zeichen
274-70. Stattdessen erfolgt die
Geschwindigkeitsbeschränkung allein durch Zeichen 274-50.
Die Zulässigkeit dieser vermeintlich
"drastischen" Reduzierung (unmittelbar von 100km/h auf 50km/h),
ergibt sich aus der Anordnung von Zeichen 123 und dem
Zusatzzeichen "400m" als erste Beschilderung vor der
Arbeitsstelle. Folglich wird vor einer Gefahrstelle gewarnt, so
dass die Verkehrsteilnehmer eben nicht ohne erhöhte
Aufmerksamkeit und der gebotenen Verringerung der Geschwindigkeit weiterfahren dürfen (§ 40 Abs. 1 StVO).
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VwV-StVO zu Zeichen 274
Auf
Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen dürfen
nicht mehr als 130 km/h angeordnet werden.
Nur dort darf
die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt werden.
Eine Geschwindigkeitsstufe soll höchstens 40 km/h
betragen. Der Mindestabstand in Metern zwischen den
unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeiten soll das
10-fache der Geschwindigkeitsdifferenz in km/h betragen |
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§40 Abs. 1 StVO
Gefahrzeichen
mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere
zur Verringerung
der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine
Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1). |
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In diesem Zusammenhang sei erwähnt,
dass das Zeichen 274-50 (genau wie bisher das Zeichen 274-70) im
Zulaufbereich einer Arbeitsstelle auf Landstraßen eigentlich der
Größe 3 entsprechen muss (Grenze bei Ronden = 80km/h). Diese Regelung sollte zwar seit
Jahren angepasst werden, besteht aber immer noch unverändert. |
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Hier hat man es mit "Trichtern" etwas
übertrieben: Es handelt sich allerdings um zwei verschiedene
Baumaßnahmen die nicht aufeinander abgestimmt sind. |
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Auch vor
Lichtzeichenanlagen erfolgt in den Regelplänen außerorts eine
Beschränkung auf 50km/h, obwohl die VwV-StVO explizit eine
Beschränkung auf 70km/h vorschreibt. Allerdings handelt es sich
auf Grund der nachlässigen Formulierung um einen Fehler in der
VwV-StVO, denn es soll sich natürlich um maximal 70km/h
handeln (siehe RiLSA).
So wie die Festlegung derzeit
formuliert
ist, müsste die Geschwindigkeit vor Lichtzeichenanlagen
außerorts auch dann auf 70km/h beschränkt (erhöht) werden, wenn
vor Ort bereits ein Tempolimit z.B. auf 50km/h oder 60km/h gilt.
Das ist natürlich Unsinn. |
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VwV-StVO zu Zeichen 274
Außerhalb geschlossener Ortschaften
ist die
zulässige Höchstgeschwindigkeit vor Lichtzeichenanlagen
auf 70km/h zu
beschränken. |
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Zeichen 276 bei "durchgezogener
Linie" unzulässig
Auch diese Regelung gilt bereits
seit dem Jahr 2009 und war seit dem bei allen Arbeitsstellen
zu berücksichtigen.
Die RSA 21 zitieren hier direkt die VwV-StVO, welche die
Anordnung des Zeichen 276 im Falle einer vorhandenen
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) untersagt, da sich bereits
durch die Markierung ein Überholverbot ergibt (betrifft auch
Sperrflächen usw.).
Bei Anwendung der jeweiligen Regelpläne der
RSA 21 ist daher die Örtlichkeit auf das Vorhandensein
derartiger Fahrbahnmarkierungen zu prüfen. Entsprechend
entfällt auch die Wiederholung eines ggf. im Zulaufbereich
zulässigerweise angeordneten Zeichen 276 (zulässig da z.B. Leitlinie oder
keine Markierung), wenn es sich im weiteren Verlauf um eine
einstreifige Verkehrsführung handelt. |
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RSA 21 Teil A 2.5 (15) -
Zeichen 276 |
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VwV-StVO zu Zeichen 276
I. Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo die
Gefährlichkeit des Überholens für den Fahrzeugführer
nicht ausreichend erkennbar ist"
II.
Wo das
Überholen bereits durch Zeichen 295 unterbunden ist,
darf Zeichen 276 nicht angeordnet werden |
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Wo Zeichen 295 als
Fahrstreifenbegrenzung das Überholen unterbindet, darf Zeichen
276 seit 2009 nicht angeordnet werden. Das gilt für weiße und
gelbe Markierungen gleichermaßen und betrifft auch die bislang
übliche Wiederholung im Verlauf der Arbeitsstelle bzw. einer
Behelfsverkehrsführung. |
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Das Verbot zur Anordnung von Zeichen
276 gilt auch im Verlauf einer einstreifigen Verkehrsführung,
insbesondere auch auf Autobahnen z.B. bei Trennung des Gegenverkehrs durch
temporäre Schutzeinrichtungen bzw. im Falle einstreifiger
Verkehrsführungen. |
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Entsprechend ist vor Ort konkret zu prüfen, ob die in
den Regelplänen der RSA 21 enthaltenen Zeichen 276 angeordnet
werden, oder ob
darauf verzichtet wird. |
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Beispiel für die
unzweckmäßige Anwendung von Zeichen 276 auf einer
Richtungsfahrbahn. Das Zeichen 276 verbietet lediglich das
Überholen, jedoch nicht das bloße Nebeneinanderfahren in
derselben Richtung - z.B. bei entsprechender Verkehrsstärke.
Entsprechend verhindert diese Beschilderung nicht, dass beide
Fahrstreifen von Fahrzeugen genutzt werden bzw. sie zwingt die
Verkehrsteilnehmer nicht dazu, nur den rechten Fahrstreifen zu
befahren. Weitaus sinnvoller wäre in diesem Fall eine adäquate
Ankündigung der Absperrtafel, die hier hinter der Kurve zu
erahnen ist. Eine solche Ankündigung (z.B. kleiner Blinkpfeil am
Fahrbahnrand) fehlt aber. |
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Zeichen 277.1 in RSA 21 bislang
nicht enthalten
Das Zeichen 277.1 ist nicht nur
hinsichtlich der grafischen Gestaltung ein weiterer Tiefpunkt
der jüngsten "Innovationen" aus dem Bundesverkehrsmysterium,
sondern beinhaltet auch zahlreiche Fallstricke bezüglich
einer korrekten verkehrsrechtlichen Anordnung.
So stimmt
zunächst die amtliche Bezeichnung nicht mit dem entsprechenden
Ge- oder Verbot der Spalte 3 in Anlage 2 StVO überein, da das
Zeichen 277.1 tatsächlich das Überholen von Ein- und
mehrspurigen Fahrzeugen verbietet, obwohl die amtliche
Bezeichnung nur vom verbotenen Überholen einspuriger
Fahrzeuge spricht. Letzteres ist auch dem Sinnbild zu entnehmen.
Da es eine gesetzliche Regelung zum
Überholabstand u.a. zu Radfahrern gibt (§5 Abs. 4 StVO), darf das
Zeichen 277.1 z.B. an schmalen Straßenstellen eigentlich nicht angeordnet
werden, da es dort letztendlich nur die gesetzliche Regelung
wiedergeben bzw. unterstützen würde (vgl. Rn 2 VwV-StVO zu den
§§ 39 bis 43).
Das Zeichen 277.1 käme daher vornehmlich dort zum
Einsatz, wo die gesetzlich definierten Seitenabstände auf Grund
der Fahrbahnbreite eingehalten werden und darüber hinaus
ein Überholverbot angeordnet werden soll. In diesem Fall wird
sich jedoch zwangsläufig die Frage nach dem "Warum" stellen.
Kann das nicht sachgerecht begründet werden, ist Zeichen 277.1
unzulässig. |
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ARS 24/2021, VkBl. 2022
S. 46
"Ich weise darauf hin, dass an einigen Stellen der RSA
21 auf die Zeichen 276 StVO [...] Bezug genommen wird,
nicht jedoch auf das [...] neu eingeführte Zeichen
277.1. Ich empfehle diesbezüglich eine Regelung im
Einführungserlass." |
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Rn 2 VwV-StVO zu den §§
39 bis 43,
Verkehrszeichen,
die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind
nicht anzuordnen. |
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Die Zeichen
277.1 und 281.1 sind in jeder Hinsicht
fragwürdig und bei genauer Betrachtung überflüssig. |
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Zeichen 283 und 286 - mobile
vorübergehende Haltverbote
Die Vorgaben der StVO zu mobilen
vorübergehenden Haltverboten werden in der Praxis weitgehend
umgesetzt - mit Ausnahme der vielfach angewandten Zusatzzettel
anstelle von "echten" Zusatzzeichen. Wichtig ist der
Hinweis, dass vor Ort ggf. bestehende Parkbeschränkungen (z.B.
Bewohnerparkplätze, Parkscheibenpflicht usw.), im Anschluss an
eine temporäre Haltverbotsbeschilderung wieder neu angeordnet
werden müssen. |
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RSA 21 Teil A 2.5 (21) -
Zeichen 283 / 286 |
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Die nachlässig formulierte Regelung
in der StVO führt nämlich dazu, dass mobile vorübergehende
Haltverbote, eine "das Parken erlaubende Beschilderung" nicht wie
eigentlich gewünscht "unterbrechen" bzw. dieser
"vorgehen", sondern diese gänzlich aufheben.
Sie setzen dem Wortlaut nach eben nicht die durch das Verkehrszeichen getroffene Regelung
außer Kraft, sondern heben das Verkehrszeichen selbst auf. Im Anschluss an ein
z.B. 10m langes Haltverbot für einen Umzug oder eine Baumaßnahme
gilt folglich "nichts" bzw. nur die Regelung des §12 StVO.
Im Übrigen existiert bislang keine rechtssichere Lösung
zu temporären Haltverboten im Bereich von erlaubtem Gehwegparken, denn die grundsätzlich
nur auf der Fahrbahn oder ggf. dem Seitenstreifen gültigen
Haltverbote der Zeichen 283 und 286, haben formell betrachtet keine Auswirkung im räumlichen
Geltungsbereich von Zeichen 315 (bei erlaubtem
Parken ganz auf dem Gehweg). |
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Vorlaufzeit bei
temporären Haltverboten
jetzt drei volle Tage
Die bisher in den RSA 95 angeführten
72 Stunden wurden durch die Rechtsprechung inzwischen auf drei
volle Tage korrigiert. Das bedeutet, dass die Vorlaufzeit eben
nicht "stundenscharf" bemessen werden kann, sondern dass
mindestens drei volle Tage (jeweils von 0-24h) vergehen müssen.
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Ein Haltverbot, das in den
Morgenstunden eines Montags wirksam werden soll,
kann also nicht exakt 72 Stunden vorher am Freitag angeordnet
bzw. aufgestellt
werden, sondern es muss mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei
vollen Tagen (Sonntag, Samstag, Freitag) angeordnet werden. Das
Verkehrszeichen
ist daher schon am Donnerstag aufzustellen. Teilweise werden
Sonn- und Feiertage von den anordnenden Behörden gesondert
berücksichtigt, so dass sich die Vorlaufzeit entsprechend
erhöhen kann. Auch an dieser Stelle der ausdrückliche Hinweis, dass es sich bei der Zeitangabe zum Beginn um ein
amtliches
Zusatzzeichen i.S.d. StVO und nicht um irgendwelche Zettel, bemalte Pappen
oder anderweitige "kreative" Lösungen handelt. |
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Verzicht auf
vorübergehend gültige (gelbe) Markierungen
Im innerörtlichen Bereich (Teil B) und auf
Landstraßen (Teil C) wird auf eine gelbe Markierung vor den Leitbaken im
Regelfall verzichtet. Diese Markierung wurde durch Anwendung
der bisherigen Regelpläne nach RSA 95 automatisch mit angeordnet, aber
tatsächlich nie appliziert. Die konsequente Streichung dieser
Markierung aus den Regelplänen wird daher der Praxis gerecht.
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Gelbe Markierungen sind im Regelfall nur dort erforderlich, wo weiße Markierungen aufgehoben
werden müssen., bzw. wo diese der Arbeitsstellenverkehrsführung
entgegenstehen. Das gilt auch für temporär angelegte
Behelfsstraßen (z.B. Umfahrungen gemäß Regelplan CI/10) - diese sind eigentlich
konsequent in Weiß zu markieren - mit Ausnahme der unmittelbaren
Überleitungsbereiche. |
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Der grundsätzliche Verzicht auf
gelbe Markierungen kann in der Praxis auch ein Segen sein, wenn
die Verkehrsführung wie hier einfach umgebaut wird, ohne die
gelbe Fahrbahnbegrenzung anzupassen. |
Gelbe Fahrbahnmarkierungen vor
Absperrgeräten sind weiterhin erforderlich, wenn sie wie hier
die weißen Markierungen aufheben sollen. Es empfiehlt sich
natürlich im Verlauf der Baumaßnahme die Funktionsfähigkeit
sicherzustellen. |
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Temporäre Markierungen
in
Typ II (Bundesfernstraßen)
Das eine temporäre Markierung (im
Neuzustand) nicht unter der lichttechnischen Qualität der
vorhandenen Markierung liegt, ist oftmals kein Kunststück, denn
die vor Ort befindliche weiße Markierung ist meist bereits seit
vielen Jahren verschlissen. |
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Dort wo vorhandene weiße
Markierungen tatsächlich funktionsfähig sind, muss eine
temporäre gelbe Markierung vor allem lichttechnisch mit der
weißen Markierung mithalten können. Technisch betrachtet ist das so eine Sache, aber das bleibt
an dieser Stelle unberücksichtigt. Natürlich muss z.B. im Bereich von
weißen Agglomerat-Markierung nicht zwingend eine vorübergehend
gültige Markierung aus gelben Agglomeraten
appliziert werden. Es sollte dann aber zumindest eine profilierte
Markierungsfolie vom Typ II eingesetzt werden, um weitgehend vergleichbare
Eigenschaften insbesondere bei Nacht und Nässe zu gewährleisten.
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Natürlich nützt die Festlegung zur
lichttechnischen Qualität von gelben Markierungen nichts, wenn
diese in der Praxis nicht funktionsfähig sind. |
Wie es um die Qualität sowohl von
weißen, als auch von gelben Markierungen bestellt ist, zeigt
sich durch das Auflegen eines Musters im Neuzustand. |
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Markierungen abdecken oder ergänzen ist unzulässig
Die bisher in den RSA 95 enthaltenen
Optionen (abdecken oder ergänzen), sind entfallen. Das Ergänzen weißer Markierungen in
Gelb verbietet sich bereits auf Grund der StVO, denn Gelb hebt
Weiß auf (Punkt). Wenn z.B. an einen weißen
Geradeauspfeil ein gelbes Pfeilelement angefügt wird, bleibt
verkehrsrechtlich betrachtet nur dieses gelbe Element übrig.
Genauso verhält es sich bei dem hanebüchenem Versuch, aus
einer weißen Leitlinie durch "Auffüllen" der Lücken mit gelben
Strichen ein Zeichen 295 zu zaubern. |
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Durch Übermalen entstandene
Phantommarkierung, die insbesondere bei Gegenlicht spiegelt und
den Eindruck einer "echten" Markierung erwirken kann. |
Versuch aus einer weißen Leitlinie
eine Fahrstreifenbegrenzung zu bilden. Da Gelb Weiß aufhebt,
haben wir im Ergebnis nun eine gelbe Leitlinie. |
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Auskreuzen und Ersetzen von weißen Markierungspfeilen
Bei Markierungspfeilen
ist das Auskreuzen einzelner Teile weiterhin zulässig, wobei es
sich dann formell nicht mehr um einen Markierungspfeil i.S.d. StVO handelt - daher schreibt ein teilweise ausgekreuzter
weißer Markierungspfeil dem Verkehrsteilnehmer nichts vor,
sondern dient allenfalls als unverbindlicher Hinweis.
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Entsprechend gewinnt das in den RSA
21 benannte
Ersetzen eine wesentliche Bedeutung, da in diesem Fall nur
die komplett gelben Pfeile verkehrsrechtlich relevant sind. Das
beinhaltet aber auch, dass ggf. benachbarte Fahrstreifen ebenfalls
komplett in Gelb markiert werden müssen, da die in der Praxis gerne angewandten
"Mischverkehrsführungen" aus Gelb und Weiß formell unzulässig
sind - denn Gelb hebt Weiß auf.
Etwas unglücklich ist die
Formulierung des "Verbotes" zum Ergänzen der weißen
Pfeilzeichen. In Bezug auf das Ergänzen durch gelbe
Pfeilelemente ist diese Festlegung korrekt - die Erläuterung
hierzu wurde bereits gegeben. Es wäre aber in vielen Fällen auch
möglich, die Änderung von Fahrtrichtungspfeilen durch angefügte
weiße Elemente zu realisieren, wenn die restliche Verkehrsführung
ansonsten in Weiß erhalten bleibt. Damit ließen sich viele
fragwürdige Lösungen in der Praxis
vermeiden. Allerdings besteht in diesem Fall immer auch ein
Unterschied in der lichttechnischen Qualität zwischen
der vorhandenen Markierung und dem neu angefügten weißen Element.
Insofern ist das "Verbot" des Ergänzens konsequent und aus
technischer Sicht nachvollziehbar. |
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Da weiße Markierungen durch gelbe
Markierungen aufgehoben werden, ist das Ergänzen von
Fahrtrichtungspfeilen unwirksam und nicht mehr vorgesehen. |
Weiße Pfeile sind Gelb auszukreuzen
und durch vollständig gelbe Pfeile zu ersetzen. Aber natürlich
in der Gestaltung nach RMS und nicht wie abgebildet. |
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Material gemäß der
Technischen Lieferbedingungen
Hier sprechen die RSA 21 "ein großes
Wort gelassen aus". Der Verweis auf die Technischen
Lieferbedingungen in Ihrer Funktion als anerkannte
Gütebedingungen war bislang nur vertragsrechtlich konkret definiert und
insbesondere hinsichtlich der passiven Sicherheit von Leitbaken
auch nur im Rahmen der technischen Verkehrssicherungspflicht
von Bedeutung. |
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Die Aufnahme dieser Kriterien in die RSA 21 hat
bei konsequenter Anwendung weit reichende Auswirkungen auf die
Materialbeschaffung bzw. dessen Einsatz, denn es kommt nunmehr auch
abseits bauvertraglicher Regelungen - allein durch die Anwendung der
RSA 21 - nur Material zum Einsatz, welches den jeweiligen
Technischen Lieferbedingungen entspricht. Der Verweis auf die Technischen
Lieferbedingungen betrifft alle diesbezüglich erfassten
verkehrsrechtlich relevanten Einrichtungen, also u.a. Leitkegel, Leitbaken und Warnleuchten,
aber auch Lichtzeichenanlagen oder fahrbare Absperrtafeln.
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Die Technischen Lieferbedingungen
gelten in ihrer Funktion als "anerkannte Gütebedingungen" auch
im Anwendungsbereich der RSA 21. Entsprechende Produkte mit
verkehrsrechtlicher Bedeutung (u.a. Leitbaken, Leitkegel,
Warnleuchten usw.) können daher losgelöst vom Vertragsverhältnis
eingefordert werden. Mit Lösungen wie abgebildet bekommt man
dann natürlich ein Problem. |
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Absperrgeräte mindestens in Retroreflexionsklasse RA2
Alle Absperrgeräte sind im
Anwendungsbereich der RSA 21 mindestens in der
Retroreflexionsklasse RA 2 auszuführen. Ausgenommen davon sind
lediglich Absperrschranken bzw. Absperrschrankengitter in der
Längsabsperrung, bei denen die Klasse RA 1 genügt. Die zuständige
Behörde kann aber auch in diesem Fall die Klasse RA 2 fordern,
wobei das lichttechnisch betrachtet nicht notwendig ist bzw.
keinen Vorteil bietet. Zudem können auch pauschale Festlegungen
des Auftraggebers (z.B. im LV) den Einsatz der Klasse RA2 auch
in Längsrichtung erforderlich werden lassen.
Diesbezüglich ist zu beachten, dass Absperrschrankengitter in
Längsrichtung im Falle von Kreuzungen und Einmündungen
gleichzeitig Querabsperrung sind und daher in diesem Bereich
ebenfalls in RA 2 ausgeführt werden müssen.
Mindestens RA 2 bedeutet natürlich, dass - genau wie bei den
Verkehrszeichen - auch die Klasse RA 3 erforderlich sein kann.
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Grundfarbe von
Absperrschrankengittern ist Ermessenssache
Egal ob Schrankenzaun,
Absperrgitter, mobile Absturzsicherung oder Arbeitsstellenzaun:
Die hiermit beschriebenen Elemente werden in den RSA 21
einheitlich als
Absperrschrankengitter bezeichnet. Dies ist u.a. darauf
zurückzuführen, dass der Einsatz dieser Absperrgeräte nicht
ausschließlich auf Arbeitsstellen mit Absturzgefahr bzw.
Aufgrabungen beschränkt ist. |
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Die seit vielen Jahren angekündigte
Festlegung einer ausschließlich weißen oder grauen Grundfarbe
wurde in den RSA 21 letztendlich doch nicht umgesetzt.
Stattdessen wird ausgeführt, dass Rahmen und Gitter das Verkehrszeichenbild nicht
beeinträchtigen dürfen. Anstelle der bisher angestrebten klaren Festlegung
(nur Weiß oder Grau), besteht nunmehr ein Ermessenspielraum.
Folglich
legt im Zweifelsfall allein die örtlich zuständige Behörde fest, welche Farbgestaltung
das Verkehrszeichenbild ggf. beeinträchtigt. Das kann sich
in der Praxis als deutlich problematischer erweisen, als die
ursprünglich angestrebte einheitliche Grundfarbe - denn was in
Stadt A geduldet wird, kann in Stadt B unzulässig sein.
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Ob die Grundfarbe des
Absperrschrankengitters das eigentliche Verkehrszeichenbild (Zeichen
600) beeinträchtigt, liegt im Ermessen der anordnenden Behörde. |
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Wer hinsichtlich des
behördlichen Ermessensspielraums keine Überraschungen erleben will,
sollte sich auf eine graue oder weiße Grundfarbe festlegen. |
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Vollständige Einzäunung des Arbeitsbereiches bzw. Baufeldes
Bereits in den RSA 95 war die
Maßgabe enthalten, dass auch bei Arbeitsstellen auf der Fahrbahn
stets eine Absperrung gegenüber Geh- und Radwegen erforderlich ist -
mindestens durch Absperrschranken mit einer Bauhöhe von 10cm.
Daran gehalten hat sich so gut wie niemand, was vielerorts auch
heute noch der Fall ist - insbesondere bei Fahrbahnsanierungen.
In den RSA 21 ist nun eine
vollständige Einzäunung des Arbeitsbereiches durch
Absperrschrankengitter vorgesehen
(geschlossene Absperrung). Alternativ kann die Einzäunung neben
dem Fahrstreifen entfallen und stattdessen auf dem Gehweg
gegenüber angeordnet werden (vgl. Auswahlmöglichkeiten in den Regelplänen).
Da der
Arbeitsbereich aber insbesondere bei vorhandenen Aufgrabungen
auch gegenüber dem Verkehr auf der Fahrbahn zu sichern ist (z.B.
Radverkehr, bzw. Anforderungen aus der allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber Fußgängern auf der
Fahrbahn), wird es sich meist um eine vollständige Einzäunung
unmittelbar am Arbeitsbereich handeln. |
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RSA 21 Teil B 2.2.5 (2)
und (3) |
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Geschlossene
Absperrung als Regelfall (unten) und optionale
Längsabsperrung auf dem Gehweg gegenüber. Innerhalb des
eingezäunten Arbeitsbereiches (unten) müssen alle
benötigten Fahrzeuge, Baumaschinen, Materiallagerungen
usw. Platz finden. Der Arbeitsbereich muss so bemessen
werden, das alle Arbeiten innerhalb dieser
Absperrung ausführbar sind. |
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Doch auch in diesem Fall kann auf
dem gegenüberliegenden Gehweg eine zusätzliche Längsabsperrung angeordnet
werden, damit insbesondere blinde oder sehbehinderte Menschen
nicht erst auf der Fahrbahn durch die Absperrung unmittelbar am
Baufeld aufgehalten
werden.
Die vorhanden Auswahlmöglichkeit in
den jeweiligen Regelplänen ist daher unzureichend, da sie nur
die Option "anstatt zwischen Arbeitsbereich und Fahrbahn"
enthält. Gemäß Teil A 2.2.5 (3) sollten diese Absperrungen zum
Schutz blinder und sehbehinderter Menschen auch auf dem
gegenüberliegenden Gehweg angeordnet werden. Diese Auswahloption
(zusätzlich zur Absperrung am eigentlichen
Arbeitsbereich) fehlt in den Regelplänen. |
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Bei den
Auswahlmöglichkeiten fehlt die Option,
Absperrschrankengitter am Gehweg gegenüber auch
ergänzend (zusätzlich) zur Längsabsperrung auf der
Fahrbahn anzuordnen (vgl. Teil B, 2.2.5 (3), Satz 3, RSA
21) |
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Arbeitsbereiche sind mit einer
geschlossenen Absperrung abzusichern. Im Bereich von Kreuzungen
und Einmündungen sind als Sicherung gegenüber der Fahrbahn
Notwege vorzusehen (vgl. Regelplan B I / 15). |
Auch hier sind auf der gesamten
Länge Absperrschrankengitter (beidseitig
vom Arbeitsbereich) erforderlich. Ob diese in der Praxis immer sachgerecht aufgestellt werden können, steht natürlich auf
einem anderen Blatt. |
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Die Absicherung von
Arbeitsstellen auf der Fahrbahn gegenüber Geh- und Radwegen war
schon in den RSA 95 vorgeschrieben - damals noch mit
Absperrschranken. Beachtet wurde das in der Praxis eher selten. |
Beim Aufstellen von
Absperrschrankengittern sind natürlich die Mindestbreiten sowie
die Befahrbarkeit mit Rollstühlen zu gewährleisten. Entsprechend
müssen die Aufstellvorrichtungen für diese Anforderung geeignet
sein. |
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In diesem
Zusammenhang der Hinweis, dass Absperrschrankengitter mit
drehbaren Füßen keine ausreichende Standsicherheit bieten und
deshalb vor allem zur Absicherung von Aufgrabungen ungeeignet
sind. |
Zudem sind viele
dieser Produkte von unzureichender Qualität, insbesondere im
Bereich der Verbindungselemente. Trotz solcher Beschädigungen
werden sie in der Praxis weiter eingesetzt. Auch dies ist
seitens der Behörde zu beanstanden. |
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Falsch ausgerichtete
Fußplatten. Die Ausrichtung muss in der Regel Quer zum
Absperrschrankengitter erfolgen, damit eine hinreichende
Standsicherheit gewährleistet ist (längs zur Windlast /
Krafteinwirkung durch Personen). |
Leichte Bauzaunfüße
aus Kunststoff bieten keine ausreichende Standsicherheit Es
empfiehlt sich der Einsatz von sog. "Koffer-Fußplatten" (ohne
abgeschrägte Stirnseiten) mit einem Gewicht ab 35kg. |
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Fußgängernotwege nur mit Podesten und Rollstuhlrampen
Bei der Anlage von Fußgängernotwegen
wird in der Regel die Benutzbarkeit durch Personen mit Rollstuhl
oder Rollator vollkommen ausgeblendet. Üblicherweise führt deren
Weg über einen Hochbord auf die Fahrbahn, was den Anforderungen
an eine barrierefreie Verkehrsraumgestaltung natürlich nicht
gerecht wird.
In den RSA 21 ist deshalb die Maßgabe
enthalten, dass alle Notweg-Regelpläne nur dann angeordnet
werden dürfen, wenn entsprechende Rampen vorhanden sind. Hierbei
handelt es sich nicht um einen lediglich provisorisch angefügten "Keil" aus
Frostschutz, Asphalt oder Beton, sondern um ein Podest mit
rollstuhlgerechter Rampe.
Das bedeutet, dass der
Rollstuhlfahrer zunächst höhengleich vom Gehweg auf die Fahrbahn
geführt wird (Podest) um anschließend über eine Rampe (Steigung
max. 6% - vgl. DIN 18040) auf das
Fahrbahnniveau zu gelangen. Bei einer typischen Bordsteinhöhe
von 15cm ergibt sich eine Rampenlänge von mindestens 2,50m. Auf der anderen Seite des Notweges
ist dieselbe Konstruktion erforderlich. Auf solche Einrichtungen
kann nur verzichtet werden, wenn eine Bordsteinabsenkung bzw.
eine niedrige Bordsteinhöhe von max. 3cm vorhanden ist. Entsprechend
sorgfältig muss die Vorbetrachtung derartiger Maßnahmen erfolgen
(Vorort-Termin).
Die Podeste und Rampen selbst sind
nicht anordnungsfähig, denn es handelt sich um bauseitige
Einrichtungen. Sind diese nicht vorhanden bzw. geplant, obwohl
sie erforderlich sind, muss die Behörde die Anordnung dieser Verkehrsführung
letztendlich versagen. Entsprechend enthalten alle diesbezüglichen Regelpläne
einen Vermerk im Seitentext. |
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Prinzipdarstellung eines
Fußgängernotweges
mit Podest und Rollstuhlrampe - Regelplan B II/4 |
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Typische "Notwege"
in der Praxis: Keine rollstuhlgerechten Übergänge und ohne
wirksame Absicherung gegenüber der
Fahrbahn durch Absperrschrankengitter. |
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Die konstruktive
Abtrennung gegenüber der Fahrbahn durch Absperrschrankengitter
ist bei Notwegen immer erforderlich. Eine Längsabsperrung durch
Leitbaken genügt nicht. Das Z 1000-22 ist zudem falsch. |
Auch hier fehlt eine
wirksame Absicherung sowohl gegenüber der Arbeitsstelle, als
auch gegenüber der Fahrbahn. Derartige Situationen sind in der
Praxis keine Seltenheit, obwohl sie bereits nach RSA 95
unzulässig waren. |
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Prinzipdarstellung
von Podest und Rollstuhlrampe. Der Rollstuhlfahrer fährt
höhengleich auf ein Podest und von dort über eine Rampe auf den
Notweg. |
Das
Verkehrszeichenbild (Zeichen 600) zeigt stets zum Notweg -
sowohl gegenüber dem Arbeitsbereich, als auch gegenüber der
Fahrbahn. |
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Notwege müssen auch während der Arbeitszeit funktionieren
Ein großes Problem besteht darin,
dass Notwege eigentlich so zu planen sind, dass sich
Baumaschinen, Fahrzeuge und Material innerhalb der
Absicherung der eigentlichen Arbeitsstelle befinden. Dieser Anspruch gilt übrigens bei allen
verkehrssichernden Maßnahmen und daher insbesondere bei der
Anwendung von Regelplänen. Bei Notwegen ist es hingegen an der
Tagesordnung, dass das Baustellenpersonal die angeordnete
Absperrung zum Arbeitsbeginn entfernt, um dann auf dem
eigentlichen Notweg z.B. mit dem Bagger einen LKW zu beladen.
Diese baupraktische Notwendigkeit ist aber bereits bei der Antragstellung
relevant, weshalb die baulichen Platzbedarfe zusätzlich
zu berücksichtigen sind (innerhalb des abgesperrten Baufeldes
bzw. Arbeitsbereiches).
Hier ist insbesondere die anordnende
Behörde gefragt, welche diesbezügliche Fehleinschätzungen des
Antragstellers hinterfragen bzw. korrigieren muss. Eine
angeordnete Absicherung besteht im Regelfall 24/7, sofern sie
nicht außerhalb der Arbeitszeit zurückgebaut werden kann.
Keinesfalls repräsentieren Verkehrszeichen- bzw. Regelpläne nur
den Zustand nach Feierabend. |
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Typische Situation
in der Praxis. Bereits bei der Anordnung der Lichtzeichenanlage
wurde die konkrete Örtlichkeit (vorhandene Einmündung) nicht
berücksichtigt. Die vorgeschriebene Abnahme der
Lichtzeichenanlage ist vermutlich nicht erfolgt, sonst wäre
diese Verkehrsführung so nicht in Betrieb. |
Der einzige Gehweg
ist im weiteren Verlauf gesperrt bzw. aufgegraben (fehlende
Längsabsicherung durch Absperrschrankengitter. Es gibt weder
einen Notweg auf der Fahrbahn, noch einen Gehweg gegenüber. Wäre
an dieser Arbeitsstelle ein Notweg eingerichtet, würde der LKW
diesen blockieren. |
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Fehlende Absicherung einer
Arbeitsstelle während der Arbeitszeit (Geh- und Radweg). |
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Situation nach Feierabend.
Abgesichert wurde "irgendwas" - eine auf die Örtlichkeit abgestimmte
Lösung (Problematik Geh- und Radweg) fehlt. |
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Regelplan B II/1 nach RSA 95 nicht mehr vorgesehen
Der Regelplan B II/1 nach RSA 95 wurde in der
Praxis meist pauschal angeordnet, ohne auf die einzelnen
Varianten (1.1 bis 1.5) konkret Bezug zu nehmen. Der
Antragsteller bzw. der Bauunternehmer konnte sich damit
aussuchen, wann und wo er welche Art der Absicherung einsetzt.
Diese Verfahrensweise ist
pragmatisch aber unzulässig, da die Behörde ihre
Regelungskompetenz aus der Hand gibt und stattdessen eine
Privatperson aus eigenem Ermessen vor Ort bestimmt, wie die
Absicherung bzw. Verkehrsführung gestaltet wird. Die
verkehrsrechtliche Anordnung gleicht daher eher einem Freibrief,
als einer konkreten Handlungsanleitung.
Bereits nach RSA 95 wäre es
erforderlich gewesen, die einzelnen Varianten konkret anzuordnen
also z.B. B II / 1.4, wenn der Radweg betroffen ist. Natürlich
bedarf eine entsprechende Festlegung zur jeweiligen Absicherung
auch einer detaillierten Vorplanung auf Seite des
Bauunternehmers, denn er kann eben nicht "einfach mal so" einen
Geh- oder Radweg aufgraben, sondern muss dies bei der
verkehrsrechtlichen Anordnung - vorab - berücksichtigen.
Wie gut (oder wie schlecht) das in
der Praxis funktioniert zeigt sich insbesondere beim
Breitbandausbau und bei Arbeitsstellen von Versorgungsträgern,
da hier im Regelfall keine konkrete Anordnung für die jeweilige
Örtlichkeit vorliegt. Stattdessen werden die Arbeitstellen nach
Belieben eröffnet, ohne das die Erfordernisse insbesondere von
Fußgängern und Radfahrern berücksichtigt werden. |

Der Regelplan B II / 1 ist in dieser Form nicht mehr vorgesehen |
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Anstelle des ehemaligen Regelplanes
B II/1 (der aktuelle Regelplan B II/1 entspricht wiederum dem
Regelplan B II/2 nach RSA 95), wurden die Elemente in den
textlichen Teil B der RSA 21 als Bilder B 2-a bis B 2-e
aufgenommen: |
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Hierbei handelt es sich um
Prinzipdarstellungen, die in dieser Form (natürlich angepasst)
in eigene Verkehrszeichenpläne übernommen werden müssen. Der
Antragsteller muss also detailliert planen und gegenüber der
Behörde darlegen, wie die Absicherung vor Ort erfolgt. Wie
bereits zu den Notwegen ausgeführt gilt die Maßgabe, dass die
angeordnete Absicherung auch während der aktiven Bautätigkeit
bestehen bleiben muss. Es ist daher unzulässig, die Abbildungen
B 2-a bis B 2-e nur für die Absperrung nach Feierabend bzw. der
arbeitsfreien Zeit zu beantragen und während der eigentlichen
Ausführung der Arbeiten alles beiseite zu räumen.
Es wird daher erforderlich sein,
einen deutlich umfangreicheren Verkehrszeichenplan anzuordnen,
welcher die Absperrung des benötigten Arbeitsbereichs (inkl.
Baumaschinen, LKW, Baumaterial usw.) berücksichtigt. Alternativ
kann auch zwischen der Absicherung während der Arbeitszeit und
der Situation in der Arbeitsfreien Zeit unterschieden werden,
daher ist die Verkehrssicherung nach Arbeitsende auf das
notwendige Maß zurückzubauen (vgl. Teil A 1.2 (2) RSA 21). |
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Zur Gestaltung von
Notwegen (vermutlich soll dies einer sein, auch wenn die
fahrbahnseitigen Absperrschrankengitter fehlen) noch der
Hinweis, dass die amtliche Bezeichnung der Zeichen 1000-12 und
-22 "Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen" lautet. Die Zeichen
bedeuten nicht "Fußgänger bitte hier entlang". |
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Was sich die
anordnende Behörde hier konkret gedacht hat, bleibt unklar. |
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Auf Geh- und Radwegen ausschließlich Rundstrahler (WL8)
Sowohl im Teil A, als auch im Teil B
der RSA 21, sind für Absperrungen im Bereich von Geh- und Radwegen Rundstrahler-Warnleuchten (WL8) vorgesehen. Diese Leuchten
strahlen das Licht 360° um die vertikale Achse ab und sind daher
insbesondere bei Längsabsperrungen auf Geh- und Radwegen besser geeignet, als
Richtstrahler vom Typ WL 1 oder WL 2. |
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RSA 21 Teil A 3.5.4 (6) |
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RSA 21 Teil B 2.4.3 (2) |
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Letztere werden
in der Praxis insbesondere an Absperrschrankengittern,
Bauzäunen oder Gerüsten oft falsch montiert, so dass die
Warnwirkung in der relevanten Bezugsrichtung völlig verloren
geht. Da die RSA 21 nunmehr auf die
technischen Lieferbedingungen verweisen, sei an dieser Stelle
angemerkt, dass es mit Stand März 2022 lediglich eine
Rundstrahler-Warnleuchte auf dem Markt gibt, die über eine
Zulassung der Leuchtenklasse WL 8 nach TL-Warnleuchten verfügt.
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Richtstrahler-Warnleuchten vom Typ WL1 und WL2 sind (wie hier
montiert) in Längsrichtung auf Geh- und Radwegen meist
ungeeignet, da sich die Optik nicht, oder nur unzureichend auf
den Verkehr ausrichten lässt. Das betrifft insbesondere den
Einsatz an Absperrschrankengittern, Bauzäunen und Gerüsten. |
Rundstrahler (Nr. 1
und 2) sind auf Grund der 360° Wirkung gleichzeitig für
Quer- und Längsrichtung geeignet und daher für Geh- und Radwege
prädestiniert. Richtstrahler ohne drehbare Optik (Nr. 3) sind -
so montiert
- in Längsrichtung unwirksam. Richtstrahler mit
drehbarer Optik (Nr. 4) wirken entweder nur in Quer- oder nur in
Längsrichtung. |
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Container auf Gehwegen nur mit Absperrschrankengittern
Gleich vorab die Korrektur der kurz gehaltenen
Überschrift: Container mit abgeschrägten Seiten sind im
Bereich von Gehwegen mit Absperrschrankengittern zu sichern.
Diese Anforderung ergibt sich aus dem Problem, dass
Sehbehinderte und Blinde einen solchen Container erst zu spät
als Hindernis wahrnehmen - daher trifft der Blindenstock
erst dann auf die (zurückgesetzte) Unterkante, wenn die Person
bereits mit dem Kopf bzw. Körper
gegen den Container prallt.
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Container auf Gehweg
- Mindestanforderung ist die Sicherung der Schrägseiten. |
Vollständige
Absicherung wie Arbeitsstelle. |
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Ergänzend dazu die persönliche
Meinung des Autors, dass grundsätzlich jede
Containerstellung auf Geh- und Radwegen, sowie auf Fahrbahnen
und Seitenstreifen wie eine Arbeitsstelle gesichert werden muss.
Dies ergibt sich u.a. aus der allgegenwärtigen Praxis, dass die
seit Jahrzehnten vorgeschriebene Containerwarnmarkierung (trotz
konkreter behördlicher Auflage in der jeweiligen Genehmigung zur
Containerstellung) entweder nicht normgerecht, stark beschädigt
oder gar nicht vorhanden ist - näheres dazu auf der alten
Website in der Rubrik
Container absichern.
Sowohl gegenüber dem Antragsteller,
als auch gegenüber der genehmigenden Behörde, kann im Regelfall
nicht sichergestellt werden, dass ein Container mit fachgerecht
applizierter und funktionsfähiger Warnmarkierung geliefert wird.
Ebenso wird sich die Wahl des Containers nicht nach
verkehrsrechtlichen Aspekten bemessen, sondern nach dessen
Verfügbarkeit. Wer also ggf. extra einen rechteckigen Container
ohne Schrägseiten bestellt, um den Einsatz von
Absperrschrankengittern zu vermeiden, bekommt entweder gleich,
oder spätestens beim ersten Wechsel womöglich doch einen mit
Schrägseiten geliefert.
Oder man bestellt ausdrücklich einen
Container mit fachgerecht ausgeführter Warnmarkierung, bekommt
diesen auch geliefert, aber nach dem ersten Tausch steht
plötzlich eine rostige zerschrammte Blechwanne auf der Fahrbahn,
die eigentlich selbst in den Schrott gehört. Vor diesem
Hintergrund ist das "Gieskannenprinzip" hier angebracht - daher
Container nur mit Absperrschrankengittern bzw. auf der
Fahrbahn mit Absperrschrankengittern und Leitbaken (abgesichert
wie Arbeitsstelle). |
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Container auf der
Fahrbahn - rechtwinklige Querabsperrung |
Container auf der
Fahrbahn - spitzwinklige Querabsperrung in Fahrtrichtung |
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MVAS-Nachweis bei
Container- und Gerüststellung?
Wer nach den bisherigen Ausführungen in diesem langen Artikel
noch keine Kopfschmerzen hat, wird jetzt möglicherweise
erkennen, dass zur Aufstellung von Absperrschrankengittern im
Zuge einer Containerstellung (betrifft im Übrigen auch die
Gerüststellung) eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich
ist, da Verkehrseinrichtungen im Einsatz sind. Wie beschrieben
muss der in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte
Verantwortliche über einen Schulungsnachweis gemäß MVAS
verfügen, damit er überhaupt als Verantwortlicher benannt werden
kann. Entsprechend würde also auch eine Privatperson einen
MVAS-Nachweis benötigen, wenn sie einen Container bestellt und
diesen mit Absperrschrankengittern absichern muss (!)
Dies wäre aus Sicht des Autors ein
Fall, bei dem man durchaus vom Erfordernis des
Schulungsnachweises abweichen kann (geringe verkehrliche
Auswirkungen gemäß RSA Teil A 1.4 (3), soweit die Behörde selbst
konkrete Vorgaben macht, wie der Container abzusichern ist und
welche Restbreiten vorhanden sein müssen (mit entsprechender
Kontrolle vor Ort versteht sich). Natürlich kann die Behörde
trotz dieser zulässigen Abweichung auf einen Schulungsnachweis
bestehen, was insbesondere bei Unternehmen, die wiederkehrend
Container bzw. Gerüste stellen auch sinnvoll ist - insbesondere
mit Blick auf die zahlreichen Verfehlungen, die im Zusammenhang
mit Container- oder Gerüststellung an der Tagesordnung sind.
Die Privatperson könnte sich
natürlich hilfsweise eines Dritten bedienen, welcher im Besitz
eines Schulungsnachweises gemäß MVAS ist - z.B. eine
Verkehrssicherungsfirma. Aber: Inwieweit ein ansonsten
unbeteiligter Dritter die Kriterien zum Verantwortlichen erfüllt
(jederzeit Zugriff, hinreichende Entscheidungsvollmacht usw.)
darf bezweifelt werden. Zudem stellt sich zwangsläufig die
Frage, ob dieser vermeintlich Verantwortliche überhaupt für
etwas verantwortlich sein will (und darf), was er letztendlich
gar nicht beeinflussen kann (z.B. wenn zum Beladen des
Containers die Absperrschrankengitter einfach entfernt werden
und kurz darauf ein Radfahrer im Container liegt). Insofern
sollte von der Konstellation eines "Dritten" als
Verantwortlichen Abstand genommen werden (betrifft im Übrigen
alle Arbeitsstellen). |
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Warnbänder (Flatterband) nicht mehr vorgesehen
Nachdem Warnbänder in der Praxis
über Jahrzehnte hinweg nicht fachgerecht eingesetzt wurden, sind
sie als logische Konsequenz nicht mehr in den RSA 21 enthalten. Sie
durften bereits im Anwendungsbereich der RSA 95 nur innerorts, nur
als zusätzliches Element der optischen Führung und Kennzeichnung
und nur außerhalb der Fahrbahn angebracht werden. Bereits diese
Anforderungen wurden bei nahezu jeder Arbeitsstelle missachtet.
Auf Geh- und Radwegen waren sie nur
zur Längsführung (wie beschrieben nur als zusätzliches
Element der optischen Führung und Kennzeichnung) zulässig,
jedoch nicht als Querabsperrung. Sie durften insbesondere nicht zur
"Absicherung" von Aufgrabungen eingesetzt werden - doch genau
das war bzw. ist in der Praxis der Regelfall. |
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RSA 95 Teil
A 3.2.4 Warnbänder
(1) Rot-weiße Bänder (Warnbänder) dürfen nur an
innerörtlichen Arbeitsstellen als zusätzliches Element
der optischen Führung und Kennzeichnung verwendet und
nur außerhalb von Fahrbahnen angebracht werden:
a) Auf Geh-
und Radwegen zur Längsführung, wenn keine Aufgrabungen
vorhanden sind,
b) Zur
Kenntlichmachung von Arbeitsgeräten und
Materiallagerungen innerorts.
(2) Die
Warnbänder müssen so befestigt werden, daß sie
weitestgehend in voller Breite erkennbar sind.
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Nicht zuletzt erfolgt die
Anbringung in der Praxis auch nicht in "weitestgehend voller Breite" (gemeint
war die Bauhöhe), sondern sie werden meist
nachlässig bzw. liederlich gespannt, wobei durch die Einwirkung
von Wind und Regen eine zusätzliche Verschlechterung der
Situation eintritt. Am Ende
sind von den vermeintlichen "Warnbändern" nur zerrissene Fetzen
übrig, oder sie sind als schlecht erkennbare und damit
gefährliche "Wäscheleinen"
zusammengerollt. |
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Warnbänder werden
mit Vorliebe an Aufgrabungen eingesetzt, obwohl genau das
bereits im Anwendungsbereich der RSA 95 unzulässig war.
Die Aufnahmen könnten durchaus aus den 80er oder 90er Jahren
stammen - sie wurde jedoch im Jahr 2021 angefertigt. "Das haben wir
schon immer so gemacht". |
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Bereits in den RSA
95 (also seit 1995) waren Warnbänder zur Querabsperrung
unzulässig - unabhängig davon ob Aufgrabungen vorhanden waren
oder nicht. |
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In der Praxis gibt
es praktisch keine Baustelle ohne Warnband, schließlich ist es
preiswert und einfach anzuwenden. Das Ergebnis ist allerdings
meist fragwürdig. |
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Auch tiefe
Aufgrabungen oder Absturzstellen werden mit Vorliebe durch
Warnbänder "gesichert". Tatsächlich müssen solche Stellen
mindestens mit Absperrschrankengittern gesichert werden, welche
lückenlos und standsicher aufzustellen sind. |
Warnbänder werden
in der Praxis natürlich auch im Bereich der Fahrbahn eingesetzt, um anstelle
einer ausreichenden Anzahl von Leitbaken oder
Absperrschrankengittern das Befahren des Arbeitsbereichs zu
unterbinden. Auch das war bereits gemäß RSA 95 unzulässig. |
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Teilweise zeigen
aber auch die verantwortlichen Behörden, wie gut sie die
Einsatzkriterien von Warnbändern kennen - in diesem Fall die
Polizei. Zwar kann diese gemäß §44 Abs. 2 StVO hilfsweise auch
Warnband einsetzen - das Ergebnis ist im gezeigten Fall aber
eher fragwürdiger Natur. |
Letztendlich muss
auch eine improvisierte Absperrung umgehend durch eine
fachgerechte Lösung ersetzt werden. Im konkreten Fall blieb das
natürlich auch nach Tagen aus, weshalb die Verkehrsteilnehmer
die Begehbarkeit des unnötigerweise blockierten Gehweges selbst
wiederherstellten. |
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"Schutzbake" jetzt als Sperrpfosten enthalten
Obwohl die "Schutzbake" (kein
amtlicher Begriff) zunächst nicht in die RSA 21 übernommen
werden sollte, ist sie nun in einer neu getroffenen Formulierung
zu "Sperrpfosten" enthalten. Diese Systematik beruht auf der
fragwürdigen Eingliederung des Sperrpfostens unter den
Absperrschranken (vgl. VzKat).
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RSA 21 Teil A 3.4.2 (5)
- Bild A-5 |
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Da Absperrschranken und damit nunmehr auch der
Sperrpfosten gemäß § 25 Abs. 4 StVO das Betreten
der so abgesperrten Straßenfläche verbieten, bleibt in der Praxis
für den Verkehrsteilnehmer meist unklar, wann sich ein "Sperrpfosten" regelnd, sichernd oder
verbietend auf den Verkehr auswirken soll - denn daran
vorbeilaufen kann man im Grunde immer. Hierbei handelt es
sich allerdings um ein verkehrsrechtliches Problem, das auf der Ebene
von StVO und VzKat geklärt werden muss.
Die Gestaltung der "Schutzbake" sollte
abweichend vom Bild A-5 mit konventioneller
Reflexfolie von Absperrschrankengittern erfolgen (3x Rot, 2x Weiß, Streifenmaß
25x20cm)
und nicht wie die abgebildete besondere Variante
(3x Rot und 3x Weiß, Streifenmaß dann 25x16,667cm. Der Autor
empfiehlt an dieser Stelle 1/2 Verschlusskappe Weichspüler für
eine praxisgerechtere Gestaltung der in Bild A-5 abgebildeten
Schutzbake, bei der es für eine standsichere Aufstellung
auch mindestens einer weiteren Fußplatte bedarf ;-)
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Zeichen
600-60
Sperrpfosten |
"Schutzbake"
gemäß RSA 21 |
"Schutzbake"
empfohlene Gestaltung |
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Leitbake zur
Kaschierung einer zu niedrigen Aufstellhöhe auf einem
Radweg (unzulässig). |
Leitbake zur
Kennzeichnung einer Aufstell-
vorrichtung auf einem Gehweg (unzulässig). |
Gedankenlose
Aufstellung auf dem Radweg.
Hier hilft auch eine Schutzbake nicht weiter. |
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"Schutzbaken" ersetzen ausdrücklich
nicht die sorgfältige Planung und fachgerechte Aufstellung von
Verkehrszeichen oder Masten von temporären Lichtsignalanlagen.
Sie rechtfertigen nicht das gedankenlose Blockieren von Geh- und
Radwegen durch Aufstellvorrichtungen jedweder Art. An erster
Stelle steht die Wahrung der vorgeschriebenen Mindestbreiten und
Aufstellhöhen. Daran ändert auch die "Schutzbake" nichts. |
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Leitbaken auf Gehwegen unzulässig
Bereits in den RSA 95 waren Leitbaken für den
Einsatz auf der Fahrbahn beschränkt. Zur Verkehrsführung,
Absicherung und Kennzeichnung auf Geh- und Radwegen waren sie
hingegen unzulässig (betrifft auch Gerüste auf diesen
Verkehrsflächen).
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Das "Verbot" zum Einsatz von
Leitbaken auf Gehwegen ist in den RSA 21 erhalten geblieben
(Pfeil- und Schraffenbaken). Neu
ist die Ausnahme, dass auf Sonderwegen für Radfahrer kleine
Leitbaken zulässig sind. Ansonsten bleiben Leitbaken aber
weiterhin der Verkehrsführung auf der Fahrbahn vorbehalten.
Entsprechend werden auch zur Absicherung von Gerüsten,
insbesondere von Fußgängerschutzgängen bzw. Durchgangsgerüsten
Verkehrseinrichtungen eingesetzt, die das Bild der
Absperrschranke (Z 600) tragen (ggf. auch Schutzbake). |
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Leitbaken dienen nur
der Verkehrsführung auf der Fahrbahn. Auf auf Gehwegen sind sie
unzulässig. |
Gerüste auf Geh- und
Radwegen werden
mit Absperrschrankengittern abgesichert. |
Solche Stellen
können künftig mit der "Schutzbake" gekennzeichnet werden.
Pfeil- und Schraffenbaken sind auch dafür unzulässig |
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einseitige Leitbaken
Auch in den RSA 21 bleibt es bei der
bereits in den RSA 95 enthaltenen Maßgabe, dass doppelseitige Leitbaken
nur dann verwendet werden,
wenn die gleiche Fahrbahn auch vom Gegenverkehr benutzt wird und
dieser nicht durch entsprechende Markierungen (z.B. Zeichen 295) abgetrennt ist.
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Überall wo der
Verkehr nur in eine Richtung fließt, z.B. in Einbahnstraßen, auf
Richtungsfahrbahnen, sowie an Stellen, an denen der Gegenverkehr
bereits durch Fahrstreifenbegrenzungen abgetrennt ist (z.B.
Abbiegespuren), sind hingegen einseitige Leitbaken einzusetzen. Der Einsatz von Pfeilbaken
ermöglicht im Falle einseitiger Wendebaken einen
Richtungswechsel durch - konstruktiv zulässiges - auf den Kopf stellen, so dass
die bisher übliche Argumentation der doppelten Lagerhaltung von
einseitigen Schraffenbaken (links- oder rechtsweisend)
inzwischen hinfällig ist. Verkehrsrechtlich betrachtet waren
solche Einwände ohnehin substanzlos. |
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irritierende
Verkehrsführung mit doppelseitigen Leitbaken (Abbiegespur) |
fachgerechte
Ausführung mit einseitigen Leitbaken
(einseitig, da durch Z 295 / Z 298 abgetrennter Gegenverkehr) |
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fragwürdige Verkehr(t)führung mit
doppelseitigen Leitbaken auf Landstraße. |
Doppelseitige
Leitbaken erwirken eine Fahrgasse in der verkehrten Richtung. |
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Chaos aus rot-weißen Schraffen im
Überleitungsbereich einer Autobahn |
Chaos aus rot-weißen Schraffen im
Bereich eines gesperrten Fahrstreifens |
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Man muss in dieser Sache natürlich
festhalten, dass sich insbesondere die Verkehrssicherungsfirmen
in der Regel schwer damit tun, die seit jeher geltenden
Anforderungen zu einseitigen Leitbaken umzusetzen. In der Praxis
tritt die von diesen Unternehmen beworbene Fachkompetenz meist
hinter ökonomischen Aspekten zurück, was im Übrigen auch andere
Kriterien zur fachgerechten Sicherung von Arbeitsstellen an
Straßen betrifft.
In der Folge wird die "richtungsweisende"
Wirkung von Leitbaken verwässert, da in sehr vielen Fällen das
falsche Bakenblatt gezeigt wird, bzw. weil Leitbaken auch für eine
Verkehrsrichtung sichtbar sind, für welche sie gar nicht
bestimmt sind. Da Verkehrssicherungsfirmen nur selten aus
eigenem Anspruch heraus das richtige Material einsetzen, obliegt
es um so mehr den zuständigen Behörden, auf den fachgerechten
Einsatz von Leitbaken zu achten. Wenn schon in der
"Vorzeigebranche" die jeweiligen Anforderungen nicht
korrekt umgesetzt
werden, warum sollte es dann ausgerechnet das "einfache" Bauunternehmen
anders handhaben? |
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Leitkegel an
Aufgrabungen und Schachtzugängen unzulässig
Mit der StVO-Änderung aus dem Jahr
2009 bzw. dem StVO-Neuerlass von 2013 wurde im Zuge der
Ausgliederung der Verkehrseinrichtungen in die Anlage 4 nochmals
konkretisiert, dass diese (nur) das Befahren der so
gekennzeichneten Straßenfläche verbieten. Das hat zur Folge,
dass man mit Leitkegeln keine rechtswirksame
Sperrung für Fußgänger erwirken kann (!). |
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Auf Geh- und
Radwegen sind Leitkegel gemäß RSA 21 als bloße Kennzeichnung ausnahmsweise zulässig,
z.B. bei einer offenen Schaltschranktür. Ausdrücklich unzulässig sind
Leitkegel zur Sicherung von Aufgrabungen und folglich auch bei
vergleichbaren Arbeitsstellen mit Absturzgefahr, wie etwa bei
offenen Schachtzugängen. In solchen und ähnlichen Fällen sind
stattdessen standsichere Absperrschrankengitter einzusetzen. |
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Leitkegel sind gemäß
StVO als Sperrung auf Gehwegen unwirksam. |
Zur Absicherung von
Schachtzugängen sind Leitkegel nicht zulässig. |
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In allen Punkten
unzulässige "Absperrung" durch Leitkegel und Warnband. |
Anstelle der
gezeigten "Lösung" sind Absperrschrankengitter erforderlich. |
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Die Sache mit dem 30cm hohen Leitkegel
In den 27 Jahren nach
Inkrafttreten der RSA 95, sowie den 21 Jahren Überarbeitungszeit
der RSA 21, war es offenbar nicht möglich, die seit Jahrzehnten übliche
Gestaltung des 30cm hohen Leitkegels (mit nur einem weißen Ring) als Abbildung in die StVO bzw.
den VzKat zu übernehmen. Dafür gibt es in der StVO jetzt jede Menge
fragwürdiger neuer Verkehrszeichen und Sinnbilder, aber das ist ein
anderes Thema. |
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RSA 21 Teil A 3.4.4 (1)
Bild A-7 |
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Die in den RSA 21 benannten 30cm hohen
Leitkegel (nur für Markierungsarbeiten bei Tageshelligkeit) können genau
genommen nie eingesetzt werden, da die am Markt
verfügbaren Produkte nicht mit der abgebildeten Darstellung
(gemäß StVO und VzKat) übereinstimmen. Zudem ist keine
30cm-Variante gemäß TL-Leitkegel erhältlich. Die RSA 21
schränken sich diesbezüglich mit der Festlegung zu TL-Material unter A 3.1 (3) selbst ein.
Von den rechts abgebildeten Kegeln
wäre tatsächlich nur die Variante ganz rechts zulässig - dabei
handelt es sich jedoch um eine Fotomontage. Der Kegel links daneben
repräsentiert die übliche Gestaltung 30cm hoher Leitkegel. Am
ehesten entspricht der Kegel ganz links im Bild den
Anforderungen der RSA 21 - dieser stammt allerdings aus dem
Spielzeugladen. |
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Verschiedene
handelsübliche Leitkegel, von denen nur der Kegel ganz
rechts der StVO entspricht. Hierbei handelt es sich
jedoch um eine Fotomontage auf Grundlage eines 50cm
TL-Leitkegels. |
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Fahrbahre Absperrtafeln
Das Zeichen 615
(Absperrtafel mit drei gelben Blitzleuchten) ist in den RSA
21 nicht mehr enthalten. In der StVO und dem VzKat ist es aber noch
vorgesehen, weshalb diese Ausführung anordnungsfähig bleibt.
Im Anwendungsbereich der RSA 21 kommt aber
(vorbehaltlich der Einführungserlasse der Bundesländer)
ausschließlich die große oder kleine Variante mit Blinkpfeil
(Zeichen 616-30 und -31) zur Anwendung.
Soll z.B. auf Landstraßen
anstelle von Zeichen 616-31 das Zeichen 615 zur Anwendung
kommen, muss dies ausdrücklich angeordnet werden.
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RSA 21 Teil A 3.4.5 (1)
Bild A-8 |
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RSA 21 Teil A 3.4.5 (2)
Bild A-9 |
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Zeichen 615 ist in den RSA 21 nicht mehr enthalten |
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In der Abbildung A-8 bzw. A-9 ist
dabei ein bewusster Fehlgriff erfolgt, denn die verkleinerte
Variante (Zeichen 616-31) wird tatsächlich nur proportional
verkleinert dargestellt. Eine solche Absperrtafel gibt es aber
bislang
nicht, da die verkleinerte Ausführung in der Praxis mit einer
Leuchtpfeil-Kombination aus 15 (früher auch 13) Leuchten ausgestattet ist und das
seit Jahrzehnten.
Die technische Umsetzung der nunmehr
abgebildeten Variante würde bereits an den verwendeten
Warnleuchten scheitern, denn diese haben festgelegte Maße, auf
welche die RSA 21 unter Bezugnahme auf die Technischen
Lieferbedingungen (hier TL-Warnleuchten bzw. TL Fahrbare
Absperrtafeln) letztendlich selbst verweisen.
Die großen
Blitzleuchten (300mm) hätten bei der verkleinerten Tafel
tatsächlich einen Durchmesser von nur ca. 210mm, während die
Leuchtpfeilleuchten anstelle von 180mm nur 140mm Durchmesser
aufweisen würden. Solche Leuchten gibt es nicht als TL-konforme
Ausführung.
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fragwürdige
Darstellung gemäß RSA 21 Bild A-8 |
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Abgesehen davon entspricht die
abgebildete Darstellung auch insgesamt nicht der üblichen
Gestaltung von fahrbaren Absperrtafeln, da z.B. der
rot-weiß-schraffierte Rahmen an den Seiten sowie Unten schmaler
ist, als an der Oberkante (Bild A-8 und A-9). Tatsächlich beträgt die Breite dieses
Rahmens einheitlich 50cm bei der großen Ausführung (Zeichen
616-30), sowie 30cm bei der kleinen Variante (Zeichen 616-31).
Ähnlich wie beim 30cm Leitkegel ist
es also auch in diesem Fall nicht
gelungen, die in der Praxis übliche und bewährte Gestaltung fahrbarer Absperrtafeln in die StVO bzw. den VzKat aufzunehmen.
Stattdessen wurden die dort enthaltenen Unzulänglichkeiten
unreflektiert in die RSA 21 übernommen. |

Tatsächliche Gestaltung fahrbarer Absperrtafeln |
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kleiner Blinkpfeil nur mit 8 oder 15 Leuchten
Die seit den 80er Jahren
gebräuchliche Variante des kleinen Blinkpfeils mit 13 Leuchten
(Produktbezeichnung z.B. LP13 / HLPK13) kann ein Leuchtkreuz nur
unzureichend darstellen. Das Ergebnis entspricht eher der 5 auf
einem Würfel als einem Kreuz. Entsprechend ist in den RSA 21 nur
noch die Variante mit insgesamt 15 Leuchten vorgesehen, bei
welchem das Leuchtkreuz aus 9 Leuchten gebildet wird.
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RSA 21 Teil A 3.5.4 (9)
Bild A-12 |
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RSA 21 Teil A 7.1 (7)
Bild A-17 |
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Sofern tatsächlich nur der
Blinkpfeil gezeigt werden soll, wären die alten Varianten
ausreichend - dies betrifft natürlich auch die kleinen
Blinkpfeile mit 8 Leuchten, welche gar kein Kreuz darstellen
können. Da aber die Schaltung als Leuchtkreuz in sehr vielen
Fällen notwendig ist und davon ausgegangen werden muss, dass sie
in der Praxis auch aktiviert wird, sollten kleine Blinkpfeile mit 13
Leuchten nicht mehr eingesetzt werden. |
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Darstellung einer
Kreuzschaltung mit insgesamt 9 Leuchten (LP 15) gemäß RSA 21
Bild A-17. Die rechte Abbildung verdeutlicht die Möglichkeit,
das Leuchtkreuz auch per LED-Matrix darzustellen. |
Tatsächliche
Darstellung auf LED-Wechselverkehrszeichen analog der
Leuchtkreuz-Variante beim Einsatz von Warnleuchten. Natürlich
ist in diesem Fall auch die Darstellung mit 9 gelben Kreisen möglich. |
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Leuchtpfeil-Anlage
mit insgesamt 15 Leuchten, wobei 9 Leuchten das Kreuz bilden. In
diesem Fall ist der Einsatz des Leuchtkreuzes aber falsch, da
das Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen unterwegs ist. Hier
ist der Blinkpfeil zu zeigen. Das Leuchtkreuz kommt hingegen auf
dem Seitenstreifen zum Einsatz. |
Leuchtpfeil-Anlagen mit nur
13 Leuchten können durch das fehlende untere Leuchtenpaar das
Kreuz nur schemenhaft darstellen. Während sie in den RSA 95 noch
enthalten waren, ist der Einsatz in den RSA 21 nicht mehr
vorgesehen. |
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Warum im Falle der Darstellung als
LED-Matrix der Mittelteil ausgespart wurde ist unklar.
Vermutlich aber, weil die typische grafische Darstellung von
roten Dauerlichtzeichen übernommen wurde. Dort ist das aber nur
deshalb notwendig, weil es sich in der Praxis meist um eine
Schablone innerhalb eines Lichtzeichen -Signalgebers handelte. Dies
wurde in die jeweiligen Regelwerke übernommen und findet daher
auch in der aktuellen LED-Technik Anwendung. Notwendig ist das
aber im Falle des gelben Leuchtkreuzes nach RSA nicht,
sonst dürfte bei der linken Abbildung die mittlere Leuchte auch
nicht aktiv sein. |
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Leuchtpfeil auch bei
Gegenverkehr
Eine immer wieder geführte
Diskussion dreht sich um die Frage, ob der Leuchtpfeil auf
Straßen mit Gegenverkehr gezeigt werden darf. Dies betrifft
sowohl die Leuchtpfeil-Anlage von fahrbaren Absperrtafeln
(Zeichen 616), als
auch den kleinen Blinkpfeil, der z.B. als zusätzliche
Sicherheitsausrüstung an Arbeits- bzw. Sicherungsfahrzeugen oder
Markiermaschinen zum Einsatz kommt. |
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Bereits im Anwendungsbereich der RSA 95 war
der Sachverhalt klar geregelt: Das Leuchtkreuz ist
nur auf Seitenstreifen zu zeigen – sonst ist die Schaltung
„Blinkpfeil“ zu wählen. In den RSA 21 wurde der
Anwendungsbereich des Leuchtkreuzes dahingehend konkretisiert,
dass z.B. auch Sperrflächen und ähnliche, nicht befahrene
Straßenteile am Fahrbahnrand, erfasst sind – also überall dort, wo keine aktiven
Fahrstreifenreduzierungen usw. vorgenommen werden.
Bedenken
gegen den Einsatz des Blinkpfeils auf Straßen mit Gegenverkehr
zielen in der Regel darauf ab, dass die Verkehrsteilnehmer ohne
Nachzudenken dem Pfeil folgen und mit dem Gegenverkehr
kollidieren könnten. Was zunächst durchaus nachvollziehbar
klingt, relativiert sich allerdings, wenn man den Einsatz des
Blinkpfeils auf Richtungsfahrbahnen und insbesondere auf
Autobahnen in gleicher Weise hinterfragt.
Das Vorbeifahren an Hindernissen auf
Straßen mit Gegenverkehr ist im § 6 StVO geregelt und wird durch
eine Absperrtafel mit Blinkpfeil genauso wenig außer Kraft
gesetzt, wie die Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs. 4 und 5 StVO.
Wer auf der Autobahn im Bereich einer fahrbaren Absperrtafel
einen Fahrstreifenwechsel vollzieht, muss Rücksicht auf den
benachbarten bzw. rückwärtigen Verkehr nehmen. Wäre dies bei der Absperrtafel anders, dürften Blinkpfeile auf Grund der
zu erwartenden Gefährdung auch nicht auf Autobahnen zum Einsatz
kommen. |
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Das Leuchtkreuz ist
nur für den Einsatz auf Seitenstreifen vorgesehen. Die
gezeigte Absicherung entspricht daher nicht den Anforderungen
der RSA 21. |
Auch auf Straßen mit
Gegenverkehr wird der Blinkpfeil gezeigt. Bedenken, die
Verkehrsteilnehmer könnten in den Gegenverkehr fahren, sind
unbegründet |
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Absperrtafel
abkoppeln auf Landstraßen und BAB unzulässig
Was bereits in der ASR A5.2 geregelt
ist, findet sich nun auch in den RSA 21 wieder, obwohl diese
ja eigentlich keine Arbeitsschutzvorgaben enthalten sollen. Das
Gefährdungspotential ist beim händischen Abkoppeln von fahrbaren
Absperrtafeln aber vergleichsweise hoch, so dass die Übernahme dieser
Regelung in die RSA 21 konsequent ist. |
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RSA 21 Teil C 3 (4) |
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RSA 21 Teil D 3 (4),
Regelpläne D III und D IV |
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Hinsichtlich der Gesamtmasse bleibt
es in den RSA weiterhin bei der Empfehlung zu Fahrzeugen von
mindestens 7,49t, wobei dies verkehrsrechtlich gar nicht
relevant ist - hier passt tatsächlich die Formulierung "sollte". Ansonsten
werden in dieser Hinsicht aber immer die Regelungen der ASR A5.2
Vorrang haben, oder gesonderte Vorgaben der jeweiligen
Straßenbauverwaltungen. In jedem Fall muss klar sein, dass das
Zugfahrzeug an die Absperrtafel gekoppelt ist und deshalb nicht
wie bisher als eigenständiges Arbeitsfahrzeug getrennt genutzt werden
kann. |
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Der Einsatz von fahrbaren
Absperrtafeln ohne Zugfahrzeug ist auf Landstraßen und
Autobahnen bzw. autobahnähnlichen Straßen nicht mehr zulässig. |
Das Zugfahrzeug
bildet mit der fahrbaren Absperrtafel eine Einheit und kann deshalb nicht
unabhängig davon genutzt werden - z.B. als Arbeitsfahrzeug.
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LED Vorwarnanzeiger (LED-Vorwarner)
Zunächst eine Erläuterung, warum der
"Vorwarner" bzw. die "Vorwarntafel" jetzt "Vorwarnanzeiger"
heißt: Gemäß der Auffassung von Verkehrsjuristen aus dem
Verkehrsmysterium haben "Trägertafeln" gemäß §39 Abs. 4 eine
weiße Grundfarbe. Da die Vorwarntafel aber eine
graue Grundfarbe hat, handelt es sich nicht um eine Tafel im
Sinne der StVO, weshalb sie auch nicht so benannt werden darf.
Entsprechend wurde die Begrifflichkeit "Vorwarnanzeiger" gewählt.
Jeder weitere Kommentar erübrigt sich. |
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RSA 21 Teil A 3.5.2 (2)
Bild A-10 |
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Vorwarnanzeiger in LED-Technik
stellen in der Praxis seit vielen Jahren den Regelfall dar, was
sich auch in den RSA 21 widerspiegelt. Die klassischen
Vorwarntafeln aus Blech bzw. mit Prismenwendern sind zwar weiterhin zulässig, jedoch nur in der Retroreflexionsklasse RA2. Da die Vorwarnanzeiger in den jeweiligen Regelplänen durchweg invertiert dargestellt sind (vgl. § 39 Abs. 4 StVO), handelt es sich
hierbei immer um solche mit "lichttechnischem Informationsteil"
(LED Vorwarnanzeiger). Erforderliche Abweichungen, z.B.
Blechtafeln mit Schutzplankenhalter bei fehlendem
Seitenstreifen, bedürfen daher einer gesonderten Anordnung bzw.
Genehmigung durch
die zuständige Behörde. |
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Grafische Gestaltung und
Darstellungsprobleme in der Praxis
Die grafische Darstellung des
Vorwarnanzeigers in Bild
A-10 zieht sich seit den ersten Entwürfen zur damaligen RSA-Teilfortschreibung durch den gesamten Überarbeitungsprozess der neuen
RSA und ist auch in der Endfassung exakt so erhalten geblieben.
Tatsächlich gibt es in dieser Weise ausgeführte Vorwarnanzeiger praktisch nicht, da
sich insbesondere die beiden Vorwarnleuchten eben
nicht innerhalb der LED-Matrix befinden bzw. im Regelfall auch
nicht durch die LED-Matrix lichttechnisch erzeugt werden.
Vielmehr handelt es sich dabei um "echte" Warnleuchten, welche über
oder neben der LED-Anzeigefläche positioniert sind. Die in den
neuen Regelplänen genutzten Abbildungen stimmen wiederum nicht mit der
Grafik in Bild A-10 überein. Hier hätte man sich für eine
grafische Variante entscheiden sollen.
Längenangabe
Ein in der Praxis viel bedeutsameres
Problem ergibt sich aus der nunmehr enthaltenen Längenangabe
(Zeichen 1001-30), welche in Kombination mit Zeichen 274
auf der
oberen Anzeigefläche in der Regel nicht sinnvoll darstellbar ist
- zumindest nicht bei einer Auflösung von lediglich 48x48 Pixel.
Es gibt zwar inzwischen Versuche, die in den RSA vorgesehene
Darstellung auch auf "konventionellen" Anlagen zu programmieren,
die Ergebnisse entsprechen aber nicht den Vorgaben von StVO,
VwV-StVO und VzKat.
Diese Aussage beruht auf folgenden
Anforderungen: Das Zeichen 274 muss der Größe 3 entsprechen und
folglich einen Durchmesser von 750mm aufweisen (ca. 71cm bezogen
auf den roten Ring). Das Zusatzzeichen ist einschließlich dem
weißen Rand darzustellen und hat demzufolge eine Höhe von ca.
380mm. Die Schriftgröße beträgt ca. 140mm, die Länge der Pfeile
ca. 210mm. Natürlich müssen diese Maße an die technischen
Vorraussetzungen einer LED-Matrix-Anzeige angepasst werden - das
bedeutet aber nicht, dass man die Inhalte beliebig umgestalten
darf. Geht es nach den RSA, wäre das Zusatzzeichen in der Breite
der Verkehrslenkungstafel abzubilden, daher ergeben sich die
Maße 380x1250mm. Bereits diese Anforderung ist in der Praxis in
der Regel nicht umsetzbar - es sei denn, es handelt sich um
Anlagen mit einer oberen LED-Anzeigefläche von z.B. 64x64 Pixel
bei 20mm Pixelabstand. |
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Zusatzzeichen "Seitenstreifen
befahren"
Bei der Variante in den Regelplänen
DIII/2 und DIII/4 (Mitbenutzung des Seitenstreifens) hat man das
graue Grundelement einfach in der Höhe vergrößert und das
Zusatzzeichen 1013-50 "Seitenstreifen befahren" hinzugefügt: |
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RSA 21
Bild A-10 |
Abb. in
Regelplan DIII/1r |
Abb.
in Regelplan DIII/2 und DIII/4 |
Vorwarnanzeiger in der Realität |
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Wie ein LED-Vorwarnanzeiger in der
Praxis üblicherweise aussieht, verdeutlicht die ganz rechte
Abbildung. Alle oben abgebildeten Vorwarnanzeiger sind so
positioniert, dass sich die unteren Anzeigeflächen auf einer
Linie befinden und etwa dieselbe Größe aufweisen. Dem Autor
dieser Website sind mit Stand Juni 2022 keine marktüblichen
Vorwarnanzeiger bekannt, welche die gemäß RSA 21 definierte Darstellung
der Seitenstreifenfreigabe
sinnvoll und vor allem StVO-konform anzeigen können.
Dies beinhaltet gemäß der
Abbildungen in den Regelplänen DIII/2 und DIII/4 die vollständige Anzeige der
Verkehrslenkungstafel (ca. 1250x1600mm) - also nicht wie in der
Praxis üblich in der Höhe gekürzt, um eine zusätzliche
Texteinblendung zu ermöglichen. Der Text "Seitenstreifen
befahren" wird wiederum statisch zweizeilig
abgebildet, also nicht im Wechsel blinkend. Dazu noch der
Hinweis, dass es gemäß StVO und RSA 21 "Seitenstreifen" und
nicht "Standspur" heißt - auch wenn vermeintlich dasselbe
gemeint ist. Zudem müssten die Vorwarnanzeiger gemäß der
Abbildung in den Regelplänen auch den jeweils abgebildeten
weißen Rand der Zusatzzeichen und Lenkungstafeln durch Licht
darstellen, weshalb allein hierfür viele Pixel verloren gehen: |
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Darstellung auf
LED-Anzeigefläche gemäß der Abbildungen in Regelplan DIII/2 und
DIII/4. |
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Gemäß §39 Abs. 4 Satz 2 StVO werden
bei lichttechnisch erzeugten Verkehrszeichen
(Wechselverkehrszeichen) die weißen Flächen Schwarz dargestellt
und die schwarzen Inhalte sowie der Rand in Weiß. Davon
abgesehen sieht die StVO keine grafischen "Optimierungen" vor -
schon gar nicht auf Grund einer zu kleinen Anzeigefläche. Daher
sind die Verkehrszeichen hinsichtlich ihrer geometrischen
Abmessungen wie im VzKat darzustellen. |
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Seitenstreifenfreigabe nach RSA bislang nicht StVO-konform
Die Seitenstreifenfreigabe in den
Regelplänen D III/2 und D III/4 wird in dieser Form seit
Jahrzehnten erfolgreich praktiziert, ist bislang aber nicht von der StVO gedeckt. Entsprechende Regelungen finden sich
derzeit nur zur ortsfesten Seitenstreifenfreigabe durch die
Zeichen 223.1, bis 223.3. Weder heben Verkehrslenkungstafeln
als bloße Richtzeichen das gesetzliche Verbot zum Befahren des
Seitenstreifens auf, noch darf die weiße Fahrbahnbegrenzung (die
dann Fahrstreifenbegrenzung wäre) am Ende der Arbeitsstelle
überfahren werden. Daran ändert auch das der regulären
Seitenstreifenfreigabe entliehene Zusatzzeichen 1013-50
"Seitenstreifen befahren" nichts - zumal es bei den Regelplänen
der RSA 21 an der Aufforderung "Seitenstreifen räumen" mangelt.
Man dürfte (müsste) daher den Seitenstreifen auch nach der
Arbeitsstelle weiter befahren, denn eine gegenteilige Anordnung
wird -formell- nicht getroffen. Diese Problematik sollte man bei
nächster Gelegenheit nun endlich einmal in der StVO (möglichst
pragmatisch) aufgreifen, damit
die RSA-Regelpläne in dieser Hinsicht Rechtssicherheit bieten. |
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Ankündigung Nachtbaustelle - grafische Besonderheiten
Eine besondere grafische Gestaltung
besteht bei der Ankündigung von Nachtbaustellen, welche
ebenfalls invertiert dargestellt ist und daher grundsätzlich als
LED-Wechselverkehrszeichen auszuführen ist. In diesem
Zusammenhang der Hinweis, dass die in den ursprünglichen
Entwürfen vorgesehene verbale Bezeichnung "Nachtbaustelle" als
nicht notwendig erachtet wurde.
Beim Betrachten der nebenstehenden
Abbildung offenbaren sich gleich mehrere zeichnerische
Kuriositäten, die im Zweifelsfall aber anordnungsrelevant sind.
Zunächst stellt sich die Frage, welche Bewandtnis der umlaufende weiße Rand der "Trägertafel" hat. Sollte es sich dabei um die
Umrahmung der LED-Matrix insgesamt handeln, wäre die Grundfläche
nicht Grau, sondern schwarz darzustellen.
Andernfalls ergibt sich das Problem,
dass LED Wechselverkehrszeichen bislang nicht in dreieckiger
Form erhältlich sind (Zeichen 123) - zumindest ist das nicht
marktüblich. Ergänzend dazu wurden die gelben Warnleuchten,
genau wie bei der einst vorgesehenen "Blech-Variante" (vgl.
Regelpläne gemäß ARS 06/2014), innerhalb der Tafelfläche eingezeichnet
und damit in diesem Fall als Bestandteil der LED-Matrix.
Tatsächlich wird es sich aber in der Praxis sinnvollerweise um
TL-Warnleuchten handeln, die über dieser Tafel angebracht sind.
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Die
Ankündigung von Nachtbaustellen
enthält viele grafische "Besonderheiten" |
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beidseitige Aufstellung erforderlich
Die in den Regelplänen zu
Nachtbaustellen vorgesehene beidseitige Aufstellung der
Ankündigung dürfte in der Praxis nur mit entsprechendem Aufwand
realisierbar sein, insbesondere weil es sich bei
LED-Wechselverkehrszeichen um Einrichtungen mit einem
vergleichsweise hohen Gewicht handelt.
Während die Ankündigung einer
Nachtbaustelle auf der rechten Straßenseite alternativ mit einem
LED-Vorwarnanzeiger realisiert werden kann, bedarf es im
Mittestreifen angepasster Technik und entsprechenden
Überlegungen zur fachgerechten Montage. |

LED-Wechselverkehrszeichen auf beiden Seiten der
Fahrbahn |
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Fotomontage: So sollte
künftig die Ankündigung einer Nachtbaustelle ausgeführt sein. Die Vorwarnleuchten (hier über der Tafel angebracht)
sollen sich gemäß der Abbildung in den Regelplänen innerhalb der
Anzeigefläche befinden. Das ist alles andere als praktikabel und
zudem unnötig. Die
Aufstellung der Ankündigung im Mittelstreifen ist natürlich mit
entsprechendem Aufwand verbunden. Dies wäre eigentlich ein
idealer Anwendungsfall für die von Werner Sporleder †
entwickelten innenbeleuchteten (LED) und gleichzeitig
retroreflektierenden Verkehrszeichen. Darüber sollten die
jeweiligen Entscheidungsträger, insbesondere auch im AK RSA, einmal nachdenken.
Die Sporledersche "Schutzbake" wurde schließlich nach
anfänglicher Ablehnung auch in die RSA 21 übernommen. |
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Warnschwellen - Einschränkung der Nutzung
Zu Warnschwellen gibt es
verschiedene Auffassungen bezüglich deren Wirksamkeit einerseits
und zu potentiellen Unfallgefahren andererseits. Um ein
Hochschleudern einer verkehrt herum liegenden Warnschwelle
zu verhindern (Oberseite auf der Fahrbahn), sind Produkte
mit abgeschrägter Vorderkante nicht mehr einzusetzen. Die
Abbildung der RSA 21 enthält aber genau diese, da die
ursprünglichen Grafiken aus den ersten Entwürfen von 2005 übernommen
wurden. |
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RSA 21 Teil A 3.5.3 Bild A-11 |
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Da auch im Falle von Warnschwellen
die Technischen Lieferbedingungen gelten, sind nur solche mit
geraden Stirnseiten zulässig. Mit Stand März 2022 existiert
nur ein Produkt, dass diese Anforderungen erfüllt. Hinsichtlich der Nutzung von
Warnschwellen gilt die Maßgabe, dass sie nur eingesetzt werden
sollen, wenn der Sicherheitsgewinn höher ist, als die
Gefährdung beim Ausbringen und Einholen. Sofern kein
maschinelles Ausbringen und Einsammeln erfolgt, daher wenn die
Leitschwellen händisch verlegt werden, muss man deren
Zulässigkeit im Regelfall verneinen - insbesondere beim
Einsammeln verschobener Elemente, die nach einem Arbeitstag
irgendwo liegen, nur nicht dort, wo man sie ursprünglich
ausgelegt hat. |
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RSA 21 - Fehler und Unklarheiten in den
Regelplänen |
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Viele der neuen Regelpläne enthalten kleinere - meist grafische - Fehler, die
zwar keine wesentlichen Auswirkungen auf die Anwendung in der
Praxis haben, aber zumindest im Rahmen der verkehrsrechtlichen
Anordnung korrigiert werden müssen. Es sind teilweise auch grobe
Fehler enthalten, welche die Verkehrssicherheit betreffen. Die
jeweiligen Fundstellen werden nachfolgend benannt und die Fehler
bzw. Unklarheiten beschrieben. Dabei werden die betroffenen
Pläne nicht immer einzeln angeführt, da die geringfügigen Fehler
in fast allen systematisch identischen Plänen enthalten sind. |
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Regelpläne Teil B |
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Fehlende Signalisierung in Regelplan B I/17 und B I/19
Ein wesentlicher - die
Verkehrssicherheit betreffender - Fehler ergibt sich aus der
unvollständigen Signalisierung der Fußgängerfurten in den
Regelplänen B I/17 und B I/19.
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Die Regelpläne B I/17 und B I/19
dürfen
ohne Korrektur nicht angeordnet werden! |
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Im Regelplan B I/6 ist die
Signalisierung der Furten korrekt bzw. vollständig dargestellt -
genauso ist das in solchen Fällen immer anzuordnen. Die
Ausführung der Furt mit zusätzlichen "Aufhaltesignalgebern" für
den Fahrzeugverkehr ist notwendig, da es sich an dieser Stelle
nicht um einen durch § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO geregelten
Abbiegevorgang handelt. Das wäre allenfalls dann der Fall, wenn
die Querungsstelle im unmittelbaren Kreuzungsbereich liegt. In der Praxis wird dies oftmals
nicht der Fall sein. Vielmehr wird die Querung möglichst weit
außerhalb des Baufeldes liegen, da neben dem eigentlichen
Baubereich zusätzliche Flächen für Materiallagerungen oder im
Zuge des Asphalteinbaus (LKW und Fertiger) benötigt
werden.
Zudem wird die Baustellenlänge in der
Praxis variieren, weshalb zwischen den beiden Fußgängerquerungen
z.B. eine Strecke von 400m (oder mehr) liegen kann. Im Verlauf
dieser Strecke kann es nun wieder passieren, dass Fahrzeuge
trotz Freigabe aufgehalten werden, oder das Fahrzeuge aus
Grundstückszufahrten kommend usw. die Strecke befahren (Stichwort
Zusatzzeichen "Grünphase anschließen" oder "in den Ampelverkehr einordnen" -
ebenfalls unzulässig, aber praxisüblich).
Es ist im Grunde auch unerheblich,
woher und warum ein Fahrzeug auf die
Fußgängerfurt zufährt: Der Verkehr auf der Fahrbahn fährt an der
fraglichen Stelle geradeaus. Wenn die Fußgänger
Grün signalisiert bekommen, hat der kreuzende Fahrbahnverkehr in
beiden Fahrtrichtungen gesperrt zu sein und daher bedarf
es mindestens eines weiteren Signalgebers in der jeweiligen
Gegenrichtung. Hierfür genügt ein Signalgeber, welcher auf die
Farbfolge Rot-Gelb beschränkt ist. Die gesamte Signalsteuerung
ist bezüglich dieser Anforderung anzupassen und natürlich anzuordnen (VTU). |
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Falsch: unvollständige
Signalisierung der Furt (Regelplan B I/17)
Es fehlt mind. ein zusätzlicher Signalgeber von unten
kommend. |
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korrekte Signalisierung der
Furt (Regelplan B I/6) |
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Fehlerhafte Umsetzung einer
Fußgängerquerung ohne zusätzliche Signalisierung in dieser
Fahrtrichtung (außerhalb von Knotenpunkt, daher kein Schutz aus
§ 9 Abs. 3 Satz 3 StVO). Nur gut, dass man insbesondere
Schulkindern nahe legt, trotz Grün noch einmal nach links und
rechts zu schauen - in diesem Fall aber nicht
wegen eines vermeintlichen Rot-Fahrers, sondern der grob
fahrlässigen Anordnung und Ausführung einer eigentlich der
Verkehrssicherheit dienenden Lichtzeichenanlage. Genau diese
Variante ist jetzt in den Regelplänen B I/17 und B I/19 enthalten.
Die korrekte Lösung für solche Situationen findet sich in
Regelplan B I/6. |
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Kreisverkehr-Regelpläne insgesamt fragwürdig
Wie bereits im ersten Teil dieses Artikels
beschrieben, lassen sich die Kreisverkehr-Regelpläne B I/16 und
B I/17 ohne umfassende Änderungen nicht anordnen. Neben der oben
erläuterten unvollständigen Signalisierung der Furten, ergibt
sich auch allgemein durch das Zusammentreffen von Vorfahrt,
Vorrang, Kreisverkehr und Lichtzeichenanlage eine besondere
Konstellation, die umfassend berücksichtigt werden muss. Die
Anordnung der vorliegenden Pläne würde daher bereits an der
Erstellung der benötigten VTU scheitern, denn unter fachlichem
Ansatz der zahlreichen Kriterien der RiLSA, bekommt man eine
solche Verkehrsführung nicht gerechnet. Die
Anforderungen der ASR A5.2
dürften aber letztendlich dafür sorgen, dass man sich bezüglich
der verkehrsrechtlichen Aspekte keinen Kopf zerbrechen muss,
denn das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung wird fast immer auf
eine Vollsperrung hinauslaufen. |
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Regelplan B I/6 auch als B II/6 doppelt enthalten
Die Überschrift sagt bereits alles.
Die beiden Pläne sind inhaltlich identisch - der Regelplan B II/6
ist daher überflüssig. Dies wurde als Fehler zu spät erkannt und
zur Vermeidung einer kompletten Umstrukturierung der
Regelplan-Nummern so belassen. Doppelt hält besser. |
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überflüssige
Furtmarkierung auf der Querungsinsel
In den Regelplänen B I/16 und B I/17
wurde die Furtmarkierung über die Querungsinsel hinweg geführt.
Das ist offenbar nur ein Grafik-Fehler - verkehrsrechtlich
unnötig - und sollte in der Praxis deshalb unterbleiben.
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Überflüssige Furtmarkierung
auf der Querungsinsel |
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Abbildung von Richtstrahlern anstelle von Rundstrahlern
In vielen Regelplänen im Teil B
werden im Bereich der Querabsperrung auf Geh- oder Radwegen
Richtstrahler über den Absperrschrankengittern dargestellt,
obwohl Teil B 2.4.3 (2) dort explizit Rundstrahler fordert.
In anderen Regelplänen z.B. B II/9
sind wiederum Rundstrahler in der Querabsperrung abgebildet
(korrekt). Es sind also die jeweiligen
Abbildungen in den Regelplänen an die Festlegungen im Teil B
anzupassen (einheitliche Darstellung von Rundstrahlern auch im
Bereich der Querabsperrung auf Geh- und Radwegen).
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Richtstrahler statt
Rundstrahler - Beispiel Regelplan B I/6 |
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Zeichen 264-2 in
Verkehrslenkungstafel, ohne Vorankündigung
Die in Regelplan B I/9 und B I/10 zu
den Verkehrslenkungstafeln unter 3) benannte Option, zur
Anordnung von Zeichen 264-2,2 als Bestandteil der abgebildeten
Verkehrslenkungstafeln, repräsentiert die Korrektur eines
ursprünglich enthaltenen anderen Fehlers. So war in den
Entwürfen zur RSA 21 unter B 2.2.2 (2) die Festlegung enthalten,
dass linke Fahrstreifen bzw. "Überholfahrstreifen" auf Grund von
§7 Abs. 3 StVO auf 2,75m Breite beschränkt werden können.
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RSA Entwurf, B 2.2.2
Fahrstreifenbreiten
(2) Auf Grund von § 7 Absatz 3 können
Überholfahrstreifen mit einer Mindestbreite von 2,75 m
angeordnet werden. |
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RSA 21, B 2.2.2 Fahrstreifenbreiten |
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Dabei wurde verkannt, dass § 7 Abs.
3 StVO das zulässige Abweichen vom Rechtsfahrgebot aus § 7
Abs. 1 StVO nicht auf die relevanten Fahrzeuge unter 3,5t beschränkt,
sondern dass diese auch dann vom Rechtsfahrgebot abweichen
dürfen, wenn die Verkehrsdichte es nicht rechtfertigt (also
immer).
Die nunmehr erfolgte Korrektur in
den Regelplänen beinhaltet wiederum das Problem, dass beim
Einsatz von Zeichen 264-2,2 (>2,2m<) für den jeweils linken Fahrstreifen
eine entsprechende Vorankündigung mit Entfernungsangabe erfolgen
muss (z.B. in 200m), da das Verkehrsverbot sonst unmittelbar am
Standort der Verkehrslenkungstafel beginnen würde und die
betroffenen Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen ggf. nicht
rechtzeitig auf den rechten Fahrstreifen wechseln können. Ein
bloßes Ankreuzen unter 3) [x] genügt also nicht - im Grunde ist
daher
immer ein eigener VZ-Plan erforderlich.
Ein ähnlicher Fehler bestand schon
in den Regelplänen im Teil D der RSA 95, da hier die
Beschränkung der tatsächlichen Breite in 200m angekündigt wurde,
obwohl an dieser Stelle oder nur 50m weiter bereits eine gelbe
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) angeordnet war und der
links fahrende Verkehr gar nicht legal nach rechts wechseln
konnte (vgl. Regelplan D II / 7a RSA 95). Genau so wurde dies in
der Praxis immer (falsch) umgesetzt.
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Bei der Verschwenkungstafel
in Regelplan B I/9 handelt es sich zudem
um eine Sonderausführung mit einer abweichenden Darstellung
zu Zeichen 501-16 (spiegelbildlich, fehlende Trenninsel
unten). Das reguläre Zeichen 501-16 gemäß VzKat kann
hier also nicht angewandt werden. |
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Man konnte als Verkehrsteilnehmer also
zwischen dem verbotswidrigen Überfahren der gelben
Fahrstreifenbegrenzung oder dem verbotswidrigen Befahren des
jeweiligen Fahrstreifens wählen. Ähnlich ist es jetzt in
Regelplan B I/10, zumal in der Gegenrichtung ein entsprechender
Hinweis auf die Breitenbeschränkung des dortigen linken
Fahrstreifens gänzlich fehlt. Dies betrifft auch Regelplan
B I/12. |
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Absperrschranken auf Radwegen
Die RSA 21 enthalten die Maßgabe,
dass Absperrschrankengitter anzuordnen sind, wo "Fußverkehr"
zugelassen ist (Teil A 3.4.2 (4)). Das ist prinzipiell auch auf Radwegen der Fall,
da Fußgänger vom Gehweg aus sonst nie die Fahrbahn queren
könnten, wenn sie nicht den Radweg passieren. Zudem betrifft es auch die Fahrbahn selbst,
insbesondere außerorts (§25 Abs. 1 und 2 StVO), wo Fußverkehr im
Vergleich zu innerörtlichen Verhältnissen zwar selten, aber
dennoch zugelassen ist.
Der Ansatz für die hier vorgenommene
Kommentierung ist aber ein anderer: Sowohl in Regelplan B II/3 als
auch in B II/7 ist zur Sperrung des Radweges eine Absperrschranke
anstelle eines Absperrschrankengitters abgebildet.
Klassische Absperrschranken werden aber kaum noch hergestellt, weshalb
bereits aus diesem Grund in der Praxis ein Absperrschrankengitter zum
Einsatz kommen wird.
Zudem muss die Absperreinrichtung
auf dieser Verkehrsfläche auch für sehbehinderte bzw. blinde
Menschen wahrnehmbar sein (Erfordernis Tastleiste). Dies gilt
insbesondere für die (sehbehinderten bzw. blinden Fußgänger),
die aus der Gegenrichtung vom Notweg kommen und womöglich erst
einmal den ehemaligen Radweg entlang laufen, bis sie an der Radwegsperrung
ankommen. Entsprechend muss dort ein doppelseitiges
Absperrschrankengitter stehen (alternativ zwei
Absperrschrankengitter Rücken an Rücken). |
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Absperrschranke statt
Absperrschrankengitter (B II/3 und B II/7) |
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Regelpläne Teil C |
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Regelplan C I/10
Bei der Anlage von
Behelfsumfahrungen nach Regelplan C I/10 (ehem. C I/9) sind in der
Praxis seit jeher viele Fehler anzutreffen. Das beginnt - das
muss man leider so deutlich schreiben - mit der Unfähigkeit
vieler Straßenbauer (mithin auch der Planer), die Überfahrten
auf eine Behelfsstraße so anzulegen, dass sie bezüglich der
Fahrdynamik und Schleppkurven auch passen bzw. "fahrbar" sind.
So werden oftmals keine "richtigen" Überleitungen angelegt,
sondern die Behelfsumfahrungen beginnen bzw. enden "stumpf" an
der ursprünglichen Fahrbahn, vergleichbar mit einer Einmündung
oder Grundstückszufahrt. Erkennbar ist das meist an einem in der
"Ideallinie" ausgefahrenen Bankett, wobei die Stelle mit einer ständig
platt gefahrenen Leitbake nachträglich "kaschiert" wird. Im Idealfall erfolgt
kurz nach der Inbetriebnahme einer solchen Verkehrsführung noch
eine eilige Nachbesserung mit etwas Asphalt, um zumindest
ansatzweise einen Radius im Bereich der Überfahrt auszubilden.
Die mit der Absicherung betrauten
Verkehrssicherungsfirmen versuchen dann, auf Grundlage der
baulich defizitären Gegebenheiten eine Markierung zu
applizieren. Die Ergebnisse sind aber meist fragwürdig, wobei
dies auch der künstlerischen Freiheit des Markierers geschuldet ist. Wenn
dann zum Vorort-Termin allen
Beteiligten klar ist, dass es so eigentlich nicht funktionieren
kann, wird die Stelle mit Tempo 30 (oder weniger) garniert
und so bleibt das dann bis Bauende. |
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sehr kreative Realisierung einer
Behelfsumfahrung in der Praxis |
Versuch einer sog.
"Trennlinse" - ist das Kunst, oder kann das weg? |
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Die RSA 21 setzen allen
diesbezüglichen Praxis-Problemen die Krone auf, indem bei der
Darstellung der Verschwenkung die Leitbaken der eigentlichen
Querabsperrung auf dem Kopf stehen (im Plan von unten kommend).
Das ist ein Fehler, der aber nicht als solcher anerkannt
wurde, denn angeblich ist die Darstellung so korrekt. |
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Regelplan CI/10 RSA
21 - die Leitbaken der Querabsperrung stehen Kopf |
Regelplan CI/9 RSA
95 - korrekte Ausrichtung der Leitbaken |
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Da Leitbaken gemäß RSA seit jeher einseitig
sind, wenn der Gegenverkehr z.B. durch Zeichen 295 abgetrennt ist,
erscheint die neue Darstellung vermeintlich korrekt, denn die
Leitbaken sollen in die Gegenrichtung zeigen (also für den von
oben kommenden Verkehr gelten). Die Leitbaken am rechten
Fahrbahnrand sollen wiederum in Fahrtrichtung von unten nach oben
gelten und dort den Fahrbahnrand anstelle einer Markierung
kennzeichnen. Beide Leitbakenreihen sind aber bereits für diese
Anwendung falsch eingezeichnet, da sie in diesem Fall parallel zum
Fahrbahnrand ausgerichtet sein müssen. In welche Richtung die
in Regelplänen abgebildeten Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen gelten sollen, ergibt sich aus der sog.
"Umklappregel" (vgl. RSA 21 Teil A 1.5 (3), übernommen aus den RWB): |
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Wendet man die benannte Umklappregel
auf die Leitbaken im neuen Regelplan C I/10 an, und lässt sie via
Software "auferstehen", ergibt sich dieses Bild. Mit Verlaub:
Das ist gefährlicher Unsinn! So wie die Leitbaken auf der oberen Hälfte des
Planes dargestellt sind, müssen sie spiegelbildlich auch in der
unteren Planhälfte abgebildet werden. Andernfalls sähe das
Ergebnis in der Praxis so aus: |
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Fotomontage: Verschwenkung
gemäß der falschen Darstellung in Regelplan C I/10 unter
Berücksichtigung der "Umklappregel" (ohne Leitbaken am
rechten Fahrbahnrand der Behelfsumfahrung (in Blickrichtung)).
Wie sich die Situation bei Dunkelheit darstellt, sollte klar
sein. Ebenso wird hier deutlich, wie sinnfrei die geplante
Ausrichtung der Leitbaken am rechten Fahrbahnrand der Umfahrung
ist - diese würden einschließlich der Warnleuchten nur vom Feld aus
sichtbar sein. |
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Keine Fotomontage, sondern
tatsächlich einmal eine halbwegs gelungene Verschwenkung gemäß
dem alten Regelplan C I/9 nach RSA 95. Zwar entspricht auch hier
die bauliche Ausgestaltung nicht den eigentlichen Anforderungen
(erforderliches Verschwenkungsmaß 1:10), aber insgesamt ist diese Stelle besser
als der übliche Durchschnitt. Allerdings lässt die temporäre
Fahrbahnmarkierung zu wünschen übrig, denn sie ist
offensichtlich etwas temporärer, als es im Sinne der geplanten
Bauzeit sachgerecht wäre. Der Unterhalt von Markierungen bei
Arbeitsstellen längerer Dauer (Stichwort: Liegedauer) ist
ohnehin ein Thema für sich. |
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Bauliche Gestaltung |
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Anhand der nachfolgenden
Darstellung sollen noch kurz die
baulichen Voraussetzungen erläutert werden, die für eine
fachgerechte Umsetzung einer Behelfsumfahrung auf Landstraßen
(ggf. auch innerorts) erforderlich sind. |
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Die Abbildung zeigt die typische
Ausführung in der Praxis: Stumpf angesetzte Fahrbahnen mit ggf.
erst nachträglich angefügten Asphaltflächen (grau). |
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Tatsächlich muss sich insbesondere
die räumliche Bemessung der Behelfsumfahrung u.a. am definierten
Verschwenkungsmaß orientieren. Dieses beträgt 1:10. |
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Ist eine Trennlinse vorgesehen, muss
die Behelfsfahrbahn im Verschwenkungsbereich um dieses Maß
breiter sein - sonst funktioniert diese Option nicht. |
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Entgegen der Darstellung in
Regelplan C I/10 sollten die unmittelbaren Überleitungsbereiche
komplett in Gelb markiert werden - daher Zeichen 295 als
Fahrstreifenbegrenzung (Fahrbahnmitte) als auch als
Fahrbahnbegrenzung (beidseitiger Fahrbahnrand). Hierdurch werden
Rückseiten der einseitigen Leitbaken in der jeweiligen gegen
Gegenrichtung (rechter Teil oben gezeigten Darstellung)
hinreichend gekennzeichnet. Die Markierung der Behelfsstraße
selbst erfolgt in Weiß. |
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Überflüssiges Zeichen
276 in Regelplan C I/3
Auf Grund des Verbotes zur Anordnung
von Zeichen 276, wenn das Überholen bereits durch eine Fahrstreifenbegrenzung unterbunden ist (VwV-StVO zu Z 276),
entfällt es hier als Wiederholung. Das Zeichen 280 am Ende der
Arbeitsstelle ist jedoch erforderlich. |
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Zeichen 276
in der Gegenrichtung entfällt auf Grund von Z 295 |
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falsch bezeichnete Leitbaken in Regelplan C I/5
Im Rand- bzw. Seitentext zur
Längsabsperrung ist in Regelplan C I/5 von einseitigen Leitbaken
die Rede, es sind in diesem Fall aber doppelseitige Leitbaken erforderlich.
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Überflüssige gelbe
Fahrbahnmarkierung in Regelplan C I/12
Der Regelplan C I/12 entspricht
systematisch dem Regelplan B I/16, allerdings ohne
Gehwege und Fußgängerquerung. Warum ausgerechnet bei diesem Plan eine gelbe
Markierung angeordnet werden soll, erschließt sich nicht.
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überflüssige Markierung
vor Leitbaken in Regelplan C I/12 |
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keine Aufhebung der Markierung in Regelplan C II/5 und C II/7
Die Regelpläne C II/5 und C II/7
beruhen auf den Regelplänen C I/9 und C I/11, betreffen jedoch
Arbeitsstellen von kürzerer Dauer. Aus diesem Grund werden zur
Absicherung Leitkegel eingesetzt und auf das Auskreuzen der
weißen Fahrbahnmarkierung wird verzichtet.
Bei allem Verständnis für diese
pragmatische und in der Praxis durchaus funktionierende
Variante: Im Sinne einer verkehrsrechtlich sauberen Anordnung
sind auch in diesem Fall die vorhandenen weißen Markierungen
aufzuheben.
Sollte das hierzu erforderliche
Auskreuzen z.B. auf Grund der Witterung nicht möglich sein, bieten
sich als - verkehrsrechtliche Alternative - kleine Leitbaken auf
Leitschwellen-Einzelfußplatten an. Diese müssen als Schraffen-
oder Pfeilbake natürlich der jeweiligen Richtung zugeordnet
werden, weshalb sie zur Trennung des Gegenverkehrs doppelseitig
rechtsweisend (linke Leitkegel-Reihe) sind und im Bereich der Arbeitsstelle einseitig
linksweisend (rechte Leitkegel-Reihe).
Wie diese Option in der Praxis
tatsächlich umgesetzt wird, bedarf keiner weiteren Erwähnung.
Dann also doch lieber Leitkegel? In der Gestaltung als
"Schutzbake", daher als "rechteckiger Leitkegel" gäbe es das
Problem der verschiedenen Richtungsweisungen nicht, denn dieses
Verkehrszeichenbild ist wie der Leitkegel neutral. Allerdings enthält die StVO die
"Schutzbake" nicht als Bestandteil einer Leitschwelle, womit
sich die Katze wieder in den Schwanz beißt.
Man könnte natürlich eine
Formulierung in die Anlage 4 der StVO aufnehmen, nach welcher
Absperrgeräte weißen Markierungen gemäß Zeichen 295, 298 und 297
vorgehen, wenn der Verkehr z.B. durch
Absperrschrankengitter, Leitbaken, Leitkegel oder fahrbare
Absperrtafeln an der so gekennzeichneten Fläche vorbeigeleitet
wird. In der StVO war dies in ähnlicher Form unter der
Bezeichnung "rot-weiße Leitmarken" bis September 2009 enthalten.
Das ist aber offenbar zu einfach.
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Regelplan C II/7 - ohne
Aufhebung der weißen Markierung |
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Regelplan C I/11 - mit
Aufhebung der weißen Markierung |
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Dann
also lieber durch die RSA 21 vorgegebene und verkehrsbehördlich
angeordnete Unklarheiten, die dem Verkehrsteilnehmer
suggerieren, dass Fahrstreifenbegrenzungen, Sperrflächen und
Markierungspfeile nur unbeachtliche Straßenmalerei sind -
zumindest im Bereich von Arbeitsstellen. Dann brauchen sich die
Verantwortlichen aber nicht zu wundern, wenn diese
Erkenntnis seitens der Verkehrsteilnehmer auch im Bereich von
anderen Markierungen zur Anwendung kommt. |
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Regelpläne Teil D |
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Falsche Verkehrszeichen-Nummern
Was in den Regelplänen der Teile B
und C nur teilweise gegeben ist, findet sich in den Plänen für
Autobahnen in nahezu jedem Plan: Falsche Verkehrszeichennummern.
Auch das sind vermutlich alles Copy + Paste Fehler, welche aber
Auswirkungen auf die Anordnung bzw. Aufstellung vor Ort haben
können.
Bei der abgebildeten
Verschwenkungstafel mit integrierten Zeichen 264 (Tafel @ 200m)
handelt es sich nicht um Zeichen 521-30 sondern um Zeichen
515-11 (vgl. VZ-Nr. @ 400m). Auch lautet die korrekte Nummer
des Zusatzzeichens "1004-30-200". Das stattdessen mit der Nummer
1001-31-200 benannte Zusatzzeichen würde hingegen "auf einer
Länge von" gelten - das ist an dieser Position aber gar nicht
vorgesehen.
Dieser Fehler zieht sich konsequent
durch nahezu alle Regelpläne, in denen diese Kombination
enthalten ist. Das betrifft teilweise auch die Angabe "in
400m", z.B. in Regelplan D I/7. Die Fehlerkorrektur ist in
diesen Fällen vergleichsweise einfach: Es gilt die Abbildung.
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Im Falle von Regelplan D II/5b lässt
sich eine Korrektur nicht allein anhand der Abbildung von
Zeichen 274 vornehmen,
denn es könnte durchaus auch die abweichende VZ-Nummer gemeint
sein. Die folgenden Grafiken wurden zur besseren Lesbarkeit um
180° gedreht, im jeweiligen Regelplan sind sie in der
Gegenrichtung abgebildet. |
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Regelplan DII/5b
(falsch)
100 beschildert, Z 274-80 benannt |
Regelplan DII/6b
(korrekt)
80 beschildert, Z 274-80 benannt |
Regelplan DII/7b
(korrekt)
100 beschildert, Z 274-100 benannt |
Regelplan DII/8b
(falsch)
80 beschildert, Z 274-100 benannt |
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Diese Fehler betreffen auch andere Pläne mit
ähnlicher Systematik, insbesondere in der jeweiligen
Gegenrichtung am Beginn der eigentlichen Behelfsverkehrsführung.
Vor allem an diesen Stellen ist unklar, ob eine Beschränkung auf
Tempo 100 oder Tempo 80 gelten soll, denn in vergleichbaren
Plänen ist beides vorgesehen.
So sind z.B. in Regelplan D II/6b
80km/h beschildert und es ist korrekterweise Zeichen 274-80
benannt. In Regelplan D II/7b sind 100km/h beschildert und es ist
Zeichen 274-100 benannt. In Regelplan D II/8b sind hingegen
80km/h beschildert und es ist Zeichen 274-100 angegeben.
Überhaupt scheint der Einsatz von
Zeichen 274-100 anstelle vom sonst üblichen Zeichen 274-80
keinem speziellen System zu folgen, denn bei vergleichbaren
Situationen gilt mal eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von
100km/h, mal sind es nur 80km/h. Hier besteht also umfassender
Korrekturbedarf in den Regelplänen der RSA 21. |
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Fehlermatrix
Zeichen 274 |
Abbildung
lt. Plan |
Nummer
lt. Plan |
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Regelplan D II/1b |
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Z 274-80 |
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Regelplan D II/2b |
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Z 274-80 |
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Regelplan D II/3b |
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Z 274-100 |
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Regelplan D II/4b |
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Z 274-100 |
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Regelplan D II/5b |
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Z 274-80 |
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Regelplan D II/6b |
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Z 274-80 |
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Regelplan D II/7b |
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Z 274-100 |
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Regelplan D II/8b |
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Z 274-100 |
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Regelplan D II/9b |
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Z 274-100 |
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Fehlende Zeichen 264 in Überleitungstafeln
Auch die Abbildung der
Verkehrslenkungstafeln (Überleitungstafeln) im Bereich der
Rückverschwenkung auf die ursprüngliche Richtungsfahrbahn, ist
in den RSA 21 teilweise fehlerhaft dargestellt. Dies war
bereits in den RSA 95 falsch und wurde
offensichtlich fortgeführt.
Fehlt in das Zeichen 264 auf der Verkehrslenkungstafel, dürften die
Verkehrsteilnehmer theoretisch noch vor dem besonders kritischen
Überleitungsbereich wieder nach links wechseln und die
Überleitung mit ihrem zu breiten Fahrzeug befahren.
Bei Regelplan DII/6b besteht die
Besonderheit, dass ein Zeichen 264 in der Lenkungstafel
abgebildet wurde, obwohl es gar nicht nicht notwendig ist, da
bei diesem Plan beide Fahrstreifen der Behelfsfahrbahn in der
Breite beschränkt sind (vgl. Zulaufbereich / Überleitung
Regelplan DII/6a).
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Fehlermatrix
Zeichen 264 |
Z 264
erforderlich |
Z 264
enthalten |
Anzahl
Fahrstreifen |
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Regelplan D II/1b |
nein |
nein |
1 |
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Regelplan D II/2b |
ja |
nein |
2 |
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Regelplan D II/3b |
nein |
nein |
1 |
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Regelplan D II/4b |
nein |
nein |
1 |
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Regelplan D II/5b |
nein |
nein |
1 |
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Regelplan D II/6b |
nein |
ja |
2 |
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Regelplan D II/7b |
ja |
nein |
2 |
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Regelplan D II/8b |
ja |
nein |
2 |
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Regelplan D II/9b |
ja |
nein |
3 |
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Regelplan D II/7b
(falsch)
fehlende Beschränkung durch Z 264 |
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Regelplan D II/2b RSA
95 (falsch)
fehlende Beschränkung durch Z 264 |
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Fehlende Fahrbahnbegrenzung (Fahrbahnrandmarkierung)
In einigen Regelplänen wird im
Bereich der Behelfsverkehrsführung sowie im Zulaufbereich die
vorhandene weiße Markierung beibehalten, obwohl sie durch eine
gelbe Markierung an gleicher Stelle nachzubilden ist. Diese
"Lösung" entstammt der Praxis, ist aber verkehrsrechtlich nicht
haltbar, da gelbe Markierungen gemäß StVO die weißen Markierungen aufheben.
Im Bereich des Mittelstreifens ist
die durchaus pragmatische und ressourcenschonende Lösung
durchaus vertretbar, da die weiße Fahrbahnbegrenzung an dieser
Stelle in der Regel nur eine visuell leitende Wirkung besitzt. Im
Bereich des Seitenstreifens ergibt sich jedoch ein
verkehrsrechtliches Problem, da durch die Aufhebung der weißen
Fahrbahnrandmarkierung der Seitenstreifen nun zum rechten
Fahrbahnrand bzw. Fahrstreifen wird.
Es mag durchaus sein, dass die
Anwender in der Praxis ihre eigene Sichtweise zu dieser
Problematik haben, in einem verkehrsrechtlichen Regelwerk hat
eine kombinierte Verkehrsführung aus vermeintlich gleichzeitig
gültigen weißen und gelben Markierungen jedoch nichts zu suchen.
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fragwürdige Markierungskombination (Gelb
und Weiß) in Regelplan DII/3. Zumindest die
Fahrbahnrandmarkierung zur Abgrenzung des Seitenstreifens
muss eigentlich in Gelb nachgebildet werden, denn Gelb
hebt Weiß auf. |
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In diesem Zusammenhang noch der
Hinweis, dass kombinierte Verkehrsführungen aus weißen und
gelben Markierungen bereits in den Regelplänen der RSA 95
enthalten waren. Als diese im Jahr 1995 eingeführt wurden galt
allerdings die Regelung der damaligen StVO, dass gelbe
Markierungen (nur) die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen
295) und Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen
aufheben. Zeichen 295 als Fahrbahnrandmarkierung bzw.
Fahrbahnbegrenzung war davon nicht erfasst. Seit der Änderung
der StVO im Jahr 2009 heben nun alle gelben Markierungen
alle weißen Markierungen auf - unabhängig vom
Markierungszeichen, oder einer behördlich gewünschten
"Differenzierung". Entsprechend muss klar sein, dass weiße
Markierungen, die nicht nur eine bloße Leitwirkung haben sollen,
sondern mit denen auch Verhaltensvorschriften der StVO verknüpft
sind, stets in Gelb nachgebildet werden müssen. |
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Falsch eingezeichnete Leitbaken
Bei den Regelplänen D II/5a, D
II/6a und D II/9a sind im Bereich der Fahrbahnverengung vor der
Verschwenkung die Leitbaken der linken Längsabsperrung falsch
eingezeichnet. Abgebildet sind "linksweisende" Leitbaken
(Zeichen 605-11 - Aufstellung rechts), korrekt wären stattdessen
"rechtsweisende" Leitbaken (Zeichen 605-21 - Aufstellung links.
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Die
Leitbaken müssen gespiegelt werden |
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Fehlende Längenangabe
bei AkD (Beschilderung Mittelstreifen)
Gewissermaßen historisch begründet
fehlte an Arbeitsstellen kürzerer Dauer auf Autobahnen die
Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung. Den
Verkehrsteilnehmern wurde damit suggeriert, dass ein
arbeitsstellenbedingtes Tempolimit mit dem Ende der
Baustelle automatisch aufgehoben wird.
Gemäß StVO ist das aber nur dann der
Fall, wenn das Zeichen 274 mit einem Gefahrzeichen kombiniert
wird (in diesem Fall Z 123), oder die Länge der Strecke auf einem
Zusatzzeichen angegeben ist. Bisher war das aber in den
Regelplänen nicht vorgesehen. Individuelle Lösungen aus der
Praxis wie die abwechselnde "blinkende" Darstellung von Zeichen
123 und 274 auf Vorwarnanzeigern sind verkehrsrechtlich
betrachtet eher zweifelhafter Natur.
Zur Bereinigung dieser anordnungsrechtlich mehr als fragwürdigen Situation, wurde
eine Aufhebung durch Zeichen 278 bzw. 282 ins Spiel gebracht.
Allerdings hat man dies zunächst als
"nicht praktikabel" abgelehnt.
Bei der nunmehr in den RSA 21
vorgesehenen Standardlösung mittels Längenangabe enthalten alle
derartigen Regelpläne (D III und D IV) den Fehler,
dass dieses Zusatzzeichen natürlich auch unter dem links
aufgestellten Blech-Zeichen 274 angeordnet werden muss.
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Dass Zusatzzeichen 1001-31 (auf X km) ist
auch links erforderlich. |
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Ergänzend dazu der Hinweis, dass bei
einer bereits ortsfest bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung
(z.B. 120km/h) diese unmittelbar nach der Arbeitsstelle
durch Zeichen 274-120 neu beschildert werden
muss. Fehlt diese Beschilderung, gilt auf Grund der automatischen Aufhebung (Längenangabe
auf Vorwarnanzeiger) im
Anschluss an die Arbeitstelle Richtgeschwindigkeit.
Dies ist auch dann der Fall, wenn
anstelle der Längenangabe auf dem Vorwarnanzeiger (und im
Mittelstreifen!) Zeichen 278-80 am Ende der Arbeitsstelle
angeordnet wird. Entsprechend fehlt im Seitentext der Regelpläne
eine Option zur Auswahl von Zeichen 274-XX anstelle vom ebenfalls optionalen
Zeichen 278-80, damit die zuvor bestehende ortsfeste
Geschwindigkeitsbeschränkung wieder neu angeordnet werden kann.
Und noch etwas: Der im Seitentext
benannte "zweite Vorwarnanzeiger" ist - je nach Regelplan - auch
mal nur der einzige (D III/2), oder auch der dritte
Vorwarnanzeiger (D III/4). |
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Kein Regelplan für AkD auf Seitenstreifen von Autobahnen
Anstelle des bisherigen Regelplanes
D III/7 nach RSA 95, bzw. des im Vorgriff auf die RSA 21
eingeführten Regelplanes D III/6 (gemäß ARS 06/2014), ist in den
RSA 21 jetzt nur noch das Bild D-5 enthalten. Hierzu wurde im
Teil D eine neue Formulierung aufgenommen, welche auf die
vermeintlich rein
verkehrstechnische Eigenschaft dieser Sicherungsvariante
abstellt.
Da diese Passage kursiv formuliert
ist, kann sie (genau wie das Bild D-5) nicht Bestandteil einer
verkehrsrechtlichen Anordnung werden. Genau das wäre aber für
die Anordnungspraxis essenziell, denn wie soll die zuständige
Behörde jetzt die Art der Sicherung solcher Arbeitsstellen
vorschreiben?
Abgesehen davon ist der
verkehrsjuristische Ansatz hinter dieser Änderung
unzutreffend, da auch der rein verkehrstechnische Einsatz von
Verkehrseinrichtungen stets einer verkehrsrechtlichen Anordnung
bedarf (Beispiel Blindentastleiste / Absperrschrankengitter). Zudem enthält die Abbildung
D-5 neben dem Verkehrszeichen 616 (fahrbare Absperrtafel) auch
Leitkegel, welche als Längsabsicherung ebenfalls eine
verkehrsrechtliche Anordnung erfordern.
Die Absicherung auf Seitenstreifen
gemäß Bild D-5 sollte daher als Regelplan erhalten bleiben,
damit die abgebildete Sicherungsart in der Praxis weiterhin
angeordnet werden kann. |
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RSA 21 - Vorbemerkung
Die im Text kursiv gedruckten Absätze sind Vorgaben
oder Hinweise, die jedoch nicht Bestandteil
verkehrsrechtlicher Anordnungen werden können. |
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RSA 21 Teil D 3 (8) -
Bild D-5 |
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Die Sicherung von
Arbeitsstellen auf Seitenstreifen von Autobahnen ist in
den RSA 21 nicht mehr als Regelplan enthalten sondern
nur noch als "unverbindliche Empfehlung", die
nicht Bestandteil einer verkehrsrechtlichen Anordnung
werden kann. |
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