Absetzmulden, Container und Wechselbehälter

 
     
 

Absetzmulden, Container und Wechselbehälter dienen z.B. der Entsorgung von Bauschutt und müssen hierzu in vielen Fällen im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Entsprechend gilt es, einige Kriterien zur fachgerechten Absicherung zu beachten.

 
     
 

 
 

Containerstellung in der Praxis - und Bauarbeiter mit Sinn für Humor.

 
     
 

Behördliche Genehmigung
Grundsätzlich muss jede Containerstellung im öffentlichen Verkehrsraum beantragt bzw. behördlich genehmigt werden. Die notwendige Auskunft erteilt in der Regel die zuständige Straßenverkehrsbehörde bzw. das Ordnungsamt. Eine fehlende Genehmigung kann insbesondere im Zusammenhang mit einem Unfall erhebliche Probleme mit sich bringen - nicht nur für den Auftraggeber bzw. Containernutzer, sondern auch für den Containerdienst.

Zur Anwendung kommt in der Regel eine Ausnahmegenehmigung nach §46 Abs. 1 Nr. 8, bzw. eine Sondernutzungserlaubnis für öffentliche Verkehrsflächen (dazu zählen auch Geh- und Radwege, Fußgängerzonen sowie Park- und Seitenstreifen neben Fahrbahnen), womit die Hindernisbereitung bzw. Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus gestattet wird. Diese Erlaubnis wird üblicherweise mit Auflagen zur fachgerechten Absicherung des Containers einhergehen, wodurch sich wiederum die Notwendigkeit für eine verkehrsrechtliche Anordnung nach §45 Abs. 6 StVO ergibt. Dies gilt gleichermaßen für die Aufstellung von Haltverboten, um die Anlieferung bzw. Abholung des Containers zu gewährleisten bzw. um dessen Stellplatz freizuhalten. Die Genehmigung kann allein zum Zweck der Containerstellung erfolgen, aber auch Bestandteil einer anderen verkehrsrechtlichen Anordnung z.B. im Zuge von Baumaßnahmen (Gebäudesanierung, Gerüststellung usw.) sein.

Grundsätzlich gilt, dass mit dem notwendigen Aufstellen von Absperrgeräten bzw. Verkehrseinrichtungen nach §43 StVO bzw. Anlage 4 StVO (Absperrschranken, Leitkegel, Leitbaken usw.) immer eine verkehrsrechtliche Anordnung verknüpft ist. Eigenmächtig dürfen diese Einrichtungen nicht aufgestellt bzw. angebracht werden.

 
     
 

Genehmigungsauflagen
In der Regel wird seitens der genehmigenden Behörde gefordert, dass Absetzmulden, Container und Wechselbehälter mindestens mit retroreflektierenden rot-weißen Warnstreifen (Containerwarnmarkierung) gekennzeichnet sein müssen. Anstelle der Warnstreifen, oder als Ergänzung, können Verkehrseinrichtungen wie Leitbaken, Absperrschranken und Warnleuchten erforderlich werden. Weitere Auflagen, wie z.B. die Einhaltung einer erforderlichen Mindestbreite auf Geh- oder Radwegen, werden ebenfalls getroffen.

 
     
 

 
 

Containerstellung in der Praxis: Leitbaken dürfen gemäß RSA nicht auf Gehwegen zum Einsatz kommen und Warnband darf nicht als Querabsperrung genutzt werden. Da beides vorhanden ist, kann man von einer eigenmächtigen Entscheidung des Containernutzers bzw. des Bauunternehmens ausgehen. Sofern der Container fachgerecht mit Containerwarnmarkierung gekennzeichnet wäre, würde die Plane die Warnfunktion aufheben. Tatsächlich sollte die Sicherung im Bereich von Gehwegen durch Absperrschranken bzw. Absperrschrankengitter erfolgen, wozu es einer verkehrsrechtlichen Anordnung bedarf. Die bloße Sondernutzungserlaubnis zur Containerstellung genügt nicht.

 
     
 

Wichtige Informationen für Behörde und Containerdienst
Der Auftraggeber / Containernutzer muss eine Vielzahl von Kriterien beachten, damit die Genehmigung sachgerecht erteilt wird, bzw. damit der Container geliefert und abgeholt werden kann. Versäumnisse in diesem Bereich führen nicht selten dazu, dass die Genehmigung nicht der tatsächlichen Nutzung entspricht, wodurch am Ende trotzdem eine Ordnungswidrigkeit vorliegen kann. Auch kann es passieren, dass der Containerdienst unvollendeter Dinge wieder abrückt, weil z.B. parkende Fahrzeuge die Containerstellung unmöglich machen, oder weil die Befahrbarkeit von Gehwegen oder Grünflächen vorab nicht geprüft bzw. genehmigt wurde.

 
     
 

Standort des Containers
Steht der Container auf der Fahrbahn bzw. auf Seitenstreifen (auch Parkbuchten), auf dem Geh- oder Radweg, in einer Fußgängerzone, auf Grünstreifen (ggf. Grünflächensatzung beachten!)? Müssen schwere Fahrzeuge Gehwege oder ähnliche Verkehrsflächen mit ggf. geringer Tragfähigkeit befahren, wodurch deren Oberflächen und insbesondere unterirdische Leitungen beschädigt werden können? Sind durch den Absetzvorgang (Stützen auf Pflaster) bzw. den Abrollvorgang (Schleifspuren) Schäden auf diesen Flächen zu erwarten?

 
     
 

Art / Ausführung des Containers
Größe und Ausführung des Containers sind maßgebend für die Art und Weise der Absicherung, Insbesondere bei Containern mit geöffneten Türen oder Ladeklappen ist die Warnmarkierung an dieser Stelle wirkungslos, so dass eine Absicherung mit entsprechenden Einrichtungen (Absperrschranken, Absperrschrankengitter, Leitbaken usw.) bereits aus diesem Grund notwendig wird. Mit der Art bzw. Ausführung des Containers sind wiederum die zuvor bezeichneten Kriterien zur Befahrbarkeit von Flächen bzw. dem Standort des Containers verknüpft.

 
     
 

Platzbedarf für Anlieferung / Wechsel / Abholung
In der Regel werden
je nach Container etwa 10 - 20m für das Fahrzeug, den Absetz- bzw. Abrollvorgang, den Containerstandort an sich und für eventuelles Rangieren benötigt. Hierfür sind insbesondere im Bereich von Fahrbahnen, Park- bzw. Seitenstreifen mobile Haltverbotsschilder nebst verkehrsrechtlicher Anordnung notwendig. Auch muss ein freier Luftraum von bis zu 6m (lichte Höhe) für den Absetz- bzw. Abrollvorgang zur Verfügung stehen, was insbesondere im Bereich von Bäumen oder Freileitungen (sehr beliebt sind niedrige Telefonleitungen) problematisch sein kann.

 
     
 

Platzbedarf zum Beladen
Auch der Platzbedarf zum Öffnen von Türen oder Ladeklappen des Containers, bzw. das Anbringen von Rampen zum Beladen via Schubkarre usw. ist in der Bemessung des Platzbedarfes zu berücksichtigen. Andernfalls kann der Container insbesondere in Bereichen mit hohem Parkdruck nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden, weil er schlichtweg zugeparkt ist.

 
     
 

 
 

Tatsächlich erforderlicher Platzbedarf für den Absetzvorgang (Anlieferung / Wechsel / Abholung)

 
     
 

Natürlich gibt es zahlreiche weitere Kriterien, wie z.B. die Dauer der Containernutzung. Steht der Container z.B. über Nacht bzw. über einen längeren Zeitraum, wird in der Regel eine zusätzliche Kennzeichnung durch gelbe Warnleuchten erforderlich sein. Auf die örtliche Straßenbeleuchtung sollte man sich diesbezüglich keinesfalls verlassen. Auf Grünflächen kann neben der kurzzeitigen Belastung durch das Gewicht des (beladenen) Containers bzw. den Liefer- bzw. Abholvorgang auch eine dauerhafte Beschädigung eintreten, die anschließend - ggf. kostenpflichtig - beseitigt werden muss. Sorgfältige Absprachen im Vorfeld sind im jeden Fall notwendig, um die typischen Probleme gar nicht erst entstehen zu lassen. Damit widmen wir uns auch dem eigentlichen Thema:

 
     
 

Kennzeichnung von Containern mit Containerwarnmarkierung
Sofern keine eigenständige Absicherung mit Absperrgeräten usw. zur Anwendung kommt, bildet die Containerwarnmarkierung die absolute Mindestanforderung für die Kennzeichnung von Containern und Wechselbehältern im öffentlichen Verkehrsraum. Genau wie bei der Kennzeichnung von Fahrzeugen mit Warnmarkierung nach DIN 30710, werden auch bei der Kennzeichnung von Containern bzw. Absetzmulden viele Fehler gemacht. Insbesondere die Anbringung von zu kleinen Zuschnitten führt zu einer nicht fachgerechten Ausführung und auch auf die korrekte Richtung der Schraffen wird nicht immer geachtet. Schließlich ist es auch der Zustand der Reflexfolie, welcher einen erheblichen Einfluss auf deren Funktionsfähigkeit insbesondere bei Dunkelheit hat. Zerschrammte, ausgeblichene, oder mit Beton- und Farbspritzern überzogene Folien sind in der Praxis keine Seltenheit.

 
     
 


Absetzmulde mit Containerwarnmarkierung

 
     
 

Retroreflexion, Rückstrahlklasse und Folienaufbau
Die Kennzeichnung eines Containers erfolgt mit rot-weißer Reflexfolie, die mindestens der Rückstrahlklasse RA2 entsprechen muss (ehem. Folie Typ II). Natürlich können auch Folien der Rückstrahlklasse RA3 eingesetzt werden. Die Folie kann als Aufbau B (eingekapselte Mikroglaskugeln) oder Aufbau C (Mikroprismen) ausgeführt sein. Folien der Rückstrahlklasse RA1 (ehem. Typ I) sind als Containerwarnmarkierung nicht zulässig.

Folie RA2/B

Folie RA2/C

 
     
 

Streifenbreite, Farbgebung
Containerwarnmarkierung besteht aus roten und weißen Streifen mit 10cm Breite, die im Winkel von 45° verlaufen. Die Farbgebung muss der DIN 6171 entsprechen.

 
     
 

Normflächen, Einzelflächen, Zuschnitte
Die Normfläche ist ein Quadrat mit den Maßen 141 x 141mm, welches diagonal in eine rote und in eine weiße Hälfte geteilt ist. Fünf dieser Normflächen bilden eine Einzelfläche mit den Maßen 141 x 705mm. Diese Einzelfläche ist der kleinste mögliche Zuschnitt und wird in der Regel im Ganzen verklebt - es sei denn, sie muss an konstruktiv vorhandenen Kanten usw. geteilt werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, soweit es im Rahmen einer sinnvollen Kennzeichnung erforderlich ist. Ansonsten ist eine Teilung der Einzelflächen unzulässig.


fünf Normflächen (141x141mm) bilden eine Einzelfläche

 
     
 

 
 

Mindestgröße pro Zuschnitt (Einzelfläche) mit den Maßen 141x705mm

 
     
 

linksweisend / rechtsweisend
Containerwarnmarkierungen werden richtungsbezogen eingesetzt - daher ist auf die korrekte Anbringung bzw. Ausrichtung der Schraffen zu achten. Die Streifen verlaufen stets nach außen und unten (abweisend). Bei der Bestellung von Containerwarnmarkierungen sollten beide Varianten (linksweisend und rechtsweisend) als Set gekauft werden - in der Regel wird dies auch so angeboten. Die Richtungsweisung der Folien ändert sich durch Drehung um 90°, dann liegt ein ursprünglich rechtsweisender Zuschnitt aber quer (siehe Animation). Dreht man dem Zuschnitt um weitere 90° (also insgesamt 180°), ist die Folie wieder rechtsweisend. Die Drehung um 180° bewirkt also bei rechteckigen Zuschnitten nichts.

 
     
 

Mindestkennzeichnung
Der Handel bietet Anwendungspakete zur Kennzeichnung von Containern und Wechselbehältern an. Ein solches Anwendungspaket besteht aus insgesamt 8 Zuschnitten je 141 x 705mm, daher 4x linksweisend und 4x rechtsweisend.

Dieses Anwendungspaket ist die Mindestausrüstung für einen Container. Es ist daher unzulässig aus den ursprünglich 8 Zuschnitten 16 oder gar 32 kleinere Streifen anzufertigen, um damit mehrere Container  zu bekleben.


Anwendungspaket für einen Container (Mindestkennzeichnung)

 
     
 

Anbringung der Einzelflächen
Die Vorgaben zur Kennzeichnung von Containern und Wechselbehältern gehen - rein nach der Beschreibung - von einem rechteckigen bzw. quaderförmigen Container aus. Dieser ist an allen vier Seiten mit je zwei Einzelflächen (141 x 705mm) zu kennzeichnen (rechts- und linksweisend).

Die Flächen sind möglichst nah an den Außenkanten anzubringen und verlaufen in der Regel senkrecht (Abbildung). Reicht der zur Verfügung stehende Platz nicht aus, können die Einzelflächen waagerecht angebracht werden.

Die Flächen sollen nicht tiefer als 0,40m und nicht höher als 1,55m angebracht werden, was mit Blick auf die unterschiedlichen Container-Ausführungen nicht immer zu realisieren ist. Entsprechend sind Abweichungen nötig und auch möglich, solange das Ergebnis dem Schutzziel entspricht. Eine Reduzierung der erforderlichen Flächen wird damit natürlich nicht legitimiert, schon gar nicht, wenn sie allein aus Kostengründen erfolgt.


Prinzipdarstellung zur Anbringung von Containerwarnmarkierung

 
     
 

Kennzeichnung von Front-, Längs- und Rückseite

 
 
 
 

An der Beladeseite bzw. Ladekante muss die Markierung oft niedriger als 0,40m (Unterkante) angebracht werden. Alternativ kann sie deshalb auch waagerecht angebracht sein. An den Längsseiten könnte die Markierung zwar senkrecht angebracht werden, sie befindet sich dann aber nicht nah genug an den Außenkanten. Entsprechend muss sie dort in der Regel waagerecht angebracht werden. An der Rückseite sollte die Markierung möglichst auf der geraden Fläche beginnen, da dies die besten Rückstrahlwerte gewährleistet. Allerdings ist hier die Beschränkung der Montagehöhe (1,55m / Oberkante) zu beachten.

 
     
 

typische Fehler

 
 
FALSCH: Einzelflächen zu klein FALSCH: Markierung weist nach innen FALSCH: Markierung nur rechtsweisend
 

 

 

 

 

Beim linken Beispiel wurden nur "halbe" Zuschnitte verklebt - dies ist zu klein, denn gefordert sind 141x705mm. Die Warnmarkierung im mittleren Bild weist nach innen. Im letzten Beispiel wurden auf beiden Seiten rechtsweisende Zuschnitte verklebt, auf der linken Seite des Containers müsste hingegen ein linksweisender Zuschnitt angebracht werden.

 
     
 

 
 

Ob linksweisend oder rechtsweisend ist hier unerheblich. Die angebrachte "Containerwarnmarkierung" war hinsichtlich der Mindestkennzeichnung offenbar schon immer zu klein und ist inzwischen vollkommen funktionslos. Der mangelhafte Zustand passt allerdings sehr gut zum Zeichen 205 im Bildhintergrund.

 
     
 

 
 

Auch hier sind die eingesetzten Zuschnitte zu klein - dabei wäre die vorhandene Fläche groß genug für eine fachgerechte Anbringung der Warnmarkierung.

 
     
 

 
 

Der Zustand der Folie (bzw. der roten Farbe) ist zudem mangelhaft.

 
     
 

 
 

Die weiter oben beschriebenen Fehler bei der Kennzeichnung lassen sich natürlich auch kombinieren: Die Zuschnitte sind zu klein und die Richtung der Schraffen ist an allen Seiten des Containers falsch (nach innen weisend). Dies ist übrigens ein schönes Beispiel für (falsche) Sparsamkeit, denn die Aufteilung der Zuschnitte zeigt, dass die ursprünglich vorhandenen bzw. gelieferten Einzelflächen einfach halbiert wurden. Zur sonstigen "Absicherung" der Arbeitsstelle erübrigt sich jeder Kommentar.

 
     
 

 
 

Positivbeispiel: Absetzmulde mit fachgerecht ausgeführter Containerwarnmarkierung (Zuschnitt jeweils 141x705mm)

 
     
 

Containerwarnmarkierung - Probleme in der Praxis
Viele Container sind nicht, oder nur unzureichend mit Containerwarnmarkierung ausgestattet, obwohl die jeweiligen Vorgaben bereits seit 1982 gelten. Ein Container, der ausschließlich auf einem abgesperrten Baustellen- oder Betriebsgelände zum Einsatz kommt, muss dort natürlich nicht über eine Sicherheitskennzeichnung verfügen. Wenn jedoch jeder Container eines Containerdienstes auch zum Einsatz im öffentlichen Straßenraum in Frage kommt, bzw. wenn bei der Wahl des Containers nicht nach dem Aufstellort unterschieden wird, dann sollte grundsätzlich jeder Container eine - wohlgemerkt funktionsfähige - Kennzeichnung tragen.

 
 


unzureichend: Absetzmulde ohne Kennzeichnung

 
 

 

 
 

Nicht selten wird z.B. bei der Bestellung von einem fachgerecht gekennzeichneten Container ausgegangen, doch geliefert wird dann eine graue, zerschrammte Blechwanne, die insbesondere bei Dunkelheit zur Gefahrenstelle wird. Selbst wenn es bei der Erstaufstellung gelingt, einen Container mit Warnmarkierung zu liefern, steht nach dem ersten Austausch plötzlich ein Container ohne Kennzeichnung auf der Fahrbahn.

 
     
 

 
 

Typische Situation in der Praxis. Bereits am Tag müsste als Mindestanforderung die Containerwarnmarkierung vorhanden sein - spätestens jedoch bei Nacht. Geliefert wurde hingegen ein komplett ungekennzeichneter Container, wie er allenfalls außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes zum Einsatz kommen dürfte.

 
     
 

 
 

Nicht viel besser ist es um Container bestellt, bei denen die Containerwarnmarkierung verschlissen ist.

 
     
 

 
     
 

 
     
 

Neben diesen Negativbeispielen gibt es natürlich auch viele Container, die fachgerecht gekennzeichnet sind. Und es gibt Behörden, die auf eine solche Kennzeichnung achten bzw. die Containerstellung zumindest stichprobenartig überprüfen und gegen entsprechende Nachlässigkeiten vorgehen. Insgesamt bleibt aber festzuhalten, dass die Kennzeichnung mittels Containerwarnmarkierung in der Praxis (trotz entsprechender Vorschriften bzw. Auflagen) offenbar nicht vorausgesetzt werden kann.

 
     
 

Insofern kann die Konsequenz im Sinne der Verkehrssicherheit nur darin bestehen, dass jede Containerstellung im öffentlichen Verkehrsraum mit der Anordnung (und Aufstellung) von entsprechenden Absperrgeräten einhergeht. Hierdurch ist es am Ende unerheblich, in welchem Zustand der jeweilige Container tatsächlich geliefert wird, denn eine Absicherung ist in jedem Fall gegeben. Gleichzeitig wird hierdurch auch den Forderungen der Sehbehindertenverbände entsprochen, die insbesondere eine bessere Kennzeichnung der Schrägseiten von Containern verlangen. Diese Maßgabe soll auch in den neuen RSA berücksichtigt werden.

 
     
     
 

Absicherung von Containern auf Geh- und Radwegen sowie in Fußgängerzonen
Wie die Absicherung von Containern mittels Absperrgeräten vorgenommen wird, ist vom konkreten Einzelfall abhängig. Neben der bloßen Sicherung des Hindernisses können auch ergänzende Maßnahmen wie z.B. die Errichtung eines Fußgängernotweges erforderlich sein. Die nachfolgenden Beispiele behandeln daher Mindestanforderungen, die bei Bedarf an die jeweilige Örtlichkeit angepasst werden müssen.

 
     
 

Absperrschrankengitter - keine Leitbaken!
Die Absicherung von Containern im Bereich von Geh- und Radwegen sowie in Fußgängerzonen, erfolgt grundsätzlich durch Absperrschrankengitter bzw. Absperrschranken mit Tastleiste. Diese sind bei Dunkelheit durch Rundstrahler-Warnleuchten vom Typ WL8 (gelbes Dauerlicht) zu ergänzen. Der Einsatz von Leitkegeln oder Leitbaken ist insbesondere hinsichtlich der Anforderungen der Sehbehindertenverbände unzureichend. Leitbaken dürfen zudem im Anwendungsbereich der RSA grundsätzlich nicht auf Geh- und Radwegen zum Einsatz kommen. Sie dienen nur der Verkehrsführung bzw. Absicherung auf der Fahrbahn und verbieten gemäß StVO (Anlage 4) auch nur das Befahren, nicht aber das Betreten der so gekennzeichneten Straßenfläche.

 
     
 

 
 

Absetzmulde auf einen Gehweg. Zunächst fehlt auch hier - wie üblich - eine fachgerechte bzw. vollständige Kennzeichnung mit Containerwarnmarkierung. Immerhin hat man sich Gedanken über eine zusätzliche Absicherung gemacht, jedoch hierbei das "Leitbakenverbot" nach RSA auf Geh- und Radwegen nicht beachtet.

 
 

 
 

Mindestanforderung: Absperrschrankengitter beidseitig zur Sicherung der Schrägseiten des Containers.

 
 

 
 

Empfehlung: Absperrschrankengitter als geschlossene Absicherung gegenüber dem Verkehrsbereich, ggf. auch rundherum.

 
     
 

Mindestbreite (A)
Die Mindestbreite der verbleibenden Verkehrsfläche ist ein wesentliches Kriterium zur Absicherung von Containern und Wechselbehältern. Folgende Werte sind gegenwärtig in den RSA festgelegt bzw. sollen künftig definiert werden (Entwurf neue RSA):

 
     
 

 

 

RSA 95

neue RSA (Entwurf)

 

 

Gehweg

1,00m

1,30m (1,00m bei kurzen Engstellen)

 

 

Radweg

0,80m

1,50m (bei Benutzungspflicht via Z 237 oder Z 241)

 

 

gemeinsamer Geh- und Radweg

1,60m

2,50m (2,00m im Ausnahmefall)

 

 
     
 

Der leicht erhöhte Wert für Gehwege orientiert sich u.a. an der möglichen Begegnung eines Rollstuhlfahrers und eines Fußgängers. Bei der Containerstellung kann ggf. der reduzierte Wert von 1,00m angewandt werden, da sich die Verkehrsteilnehmer bezüglich des Passierens der vergleichsweise kurzen Engstelle verständigen werden. Ist die relevante Strecke jedoch deutlich länger (z.B. Gebäudesanierung mit mehreren Containern, Putz-Silo, Lagerung von Baumaterialien, Mobiltoilette usw.), werden die 1,30m als Mindestanforderung dienen. Wie der Begriff "Mindestbreite" verdeutlicht, sind größere Breiten stets anzustreben. Dies gilt insbesondere für Fußgängerzonen und Gehwege in Geschäftsbereichen, wo die Maße in Abhängigkeit zum Fußgängeraufkommen gesondert festgelegt werden müssen.

Kann die Mindestbreite von Geh- oder Radwegen nicht gewährleistet werden, gehört der Container normalerweise auf die Fahrbahn - mit entsprechender Absicherung versteht sich (mehr dazu später). Ist dies aus sachlichen Gründen nicht möglich (Vollsperrung Geh- oder Radweg), muss eine sichere Führung für Fußgänger und Radfahrer gewährleistet werden.

 
     
 

Beschilderung "Gehwegwechsel" vermeiden
Insbesondere bei räumlich eher kurzen Einschränkungen (z.B. auch bei kleinen Gerüsten oder kleinen Aufgrabungen), werden in der Praxis sehr gern die Zusatzzeichen 1000-12 und 1000-22 aufgestellt, um Fußgänger auf den gegenüberliegenden Gehweg zu verweisen. In vielen Fällen sind die jeweiligen Schilder bereits an Absperrschrankengittern vormontiert (z.B. mit Klebeband oder Rödeldraht) und werden dann "einfach so" aufgestellt, ohne dass sie ausdrücklich angeordnet sind. Teilweise ist eine solche Beschilderung aber auch Bestandteil der verkehrsrechtlichen Anordnung und damit behördlich "gewollt".

 
     
 

 
 

Kein Container, aber ein sehr gelungenes Beispiel für absolut praxisfremde "Lösungen".

 
     
 

Hierzu muss man sich einmal selbst die Frage stellen, ob man z.B. wegen eines Containers wirklich die Straßenseite wechseln würde (hin und zurück versteht sich). Niemand - vom Schulkind bis zum betagten Rentner - würde diesen Umweg freiwillig annehmen. Stattdessen führt der direkte Weg unmittelbar am Hindernis vorbei und damit in der Regel auf der Fahrbahn. Das ist durchaus menschlich und kann z.B. in gering frequentierten Wohnstraßen akzeptiert werden. An anderen Stellen sollten die Überlegungen allerdings etwas sorgfältiger und vor allem praxisgerecht ausfallen - insbesondere auf Schulwegen. Keinesfalls darf eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Folge haben, dass Fußgänger und Radfahrer sich quasi selbst überlassen sind, ohne dass ihnen eine sichere (und sinnvolle) Alternative angeboten wird.

 
     
 

Notweg auf der Fahrbahn
Wie die vorstehenden Erläuterungen zeigen, umfasst die fachgerechte Absicherung von Containern und Wechselbehältern nicht allein die Kennzeichnung des Hindernisses an sich, sondern auch die sichere Verkehrsführung um das Hindernis herum. Können die jeweils definierten Mindestbreiten von Geh- und Radwegen nicht eingehalten werden, ist üblicherweise die Errichtung eines Notweges für Fußgänger und/oder Radfahrer auf der Fahrbahn bzw. auf dem Seitenstreifen vorzusehen. Hierdurch erhöht sich zwar der Aufwand für die Absicherung erheblich, die Verkehrssicherheit - insbesondere der schwächeren Verkehrsteilnehmer - wird jedoch wesentlich verbessert. Dies beinhaltet natürlich auch die sachgerechte Anrampung der Übergänge zwischen den Verkehrsflächen (Bordstein) - sowohl für den Radverkehr, als auch für Personen mit Rollstuhl, Rollator, Kinderwagen usw.

 
     
 

 
 

Ruhige Wohnstraße ohne nennenswertes Verkehrsaufkommen, mit vollständiger Blockierung des Gehweges durch eine Absetzmulde. Hier wäre der Verzicht auf einen Fußgängernotweg durchaus denkbar. Entscheidend ist aber nicht der Wunsch nach einer preiswerten Lösung, sondern das Ermessen der Behörde. Wird durch das Wohngebiet z.B. eine temporäre Umleitung geführt, sieht die Bewertung natürlich anders aus. Unabhängig davon wäre hier zu Gunsten des Fußgängerverkehrs zu prüfen, ob die Absetzmulde nicht auf der Fahrbahn aufgestellt werden kann - mit entsprechender Absicherung versteht sich.

 
 

 

 
 

Absicherung von Containern auf der Fahrbahn
Wie beschrieben stellt die Containerstellung auf der Fahrbahn eigentlich den Regelfall dar, zumindest wenn die Mindestbreiten von Geh- und Radwegen nicht eingehalten werden können. Auch kann das Befahren von Gehwegen, Grünstreifen usw. durch Container-LKW seitens der Behörde versagt werden, wodurch ebenfalls eine Aufstellung auf der Fahrbahn notwendig wird. Teilweise verhindern auch Bäume usw. das Absetzen von Containern auf diesen Verkehrsflächen.

 
     
 

Leitbaken und Absperrschrankengitter
Zur Absicherung im Fahrbahnbereich kommen in der Regel Leitbaken zum Einsatz - insbesondere als Querabsperrung in Fahrtrichtung (Verschwenkung). Alternativ kann der Container auch mit Absperrschrankengittern gekennzeichnet werden - entweder nur an Front- und Rückseite, oder vollständig umzäunt. An der Seite, an der die Fahrzeuge vorbeifahren sollen, sind Leitbaken aufzustellen. Bei Dunkelheit sind gelbe Richtstrahler-Warnleuchten vom Typ WL1 und WL2 anzubringen (Dauerlicht).

 
     
 

 
 

Immerhin wurden hier zwei Leitbaken aufgestellt, wobei die vordere (mit integrierter Warnleuchte) über keine Batteriebox verfügt und deshalb bei Dunkelheit nicht leuchtet. Der Container ist wie üblich nicht fachgerecht mit Containerwarnmarkierung gekennzeichnet. Wäre dies der Fall, wäre diese bei geöffneter Klappe unwirksam - daher ist der Einsatz von Leitbaken grundsätzlich richtig. Allerdings wären mindestens zwei weitere Baken zur Sicherung in dieser Fahrtrichtung erforderlich:

 
     
 

 
 

Fotomontage: Querabsperrung mit Leitbaken (Querabstand max. 1m). An der Rückseite genügt ein Absperrschrankengitter mit drei gelben Warnleuchten.

 
     
 

 
 

Absicherung durch Leitbaken als Querabsperrung und ein Absperrschrankengitter mit Leitbake als Abschluss.

 
 

 
 

Absicherung durch Absperrschrankengitter als beidseitige Querabsperrung und Leitbaken zur Kennzeichnung der Vorbeifahrt.

 
     
 

 
 

Beispiel für eine allseitig geschlossene Absicherung.

 
     
 

Wie beschrieben ist neben dem eigentlichen Container auch der nötige Platz für dessen Anlieferung bzw. Abholung, sowie zum Befüllen (z.B. Rampe für Schubkarre usw.) vorzusehen. Dies ist bereits bei Antragstellung zu berücksichtigen, da eigenmächtige Änderungen (aus 5m Platzbedarf werden am Tag der Abholung 20m) unzulässig sind. Dies gilt für das Versetzen von Absperrgeräten genauso, wie für temporär aufgestellte Haltverbotsschilder.

 
     
 

 
 

Interessante Ausführung einer "Verkehrssicherung" im Zuge einer kombinierten Gerüst- bzw. Containerstellung mit Einsatz einer Schuttrutsche. Warnband ist zur Querabsperrung auf Gehwegen unzulässig, im Bereich der Fahrbahn darf es grundsätzlich nicht eingesetzt werden (sowohl in Quer- als auch in Längsrichtung). Auf Grund der gezeigten und weiterer Verfehlungen (z.B. Sicherung von Aufgrabungen) ist Warnband im Anwendungsbereich der RSA künftig überhaupt nicht mehr vorgesehen und damit unzulässig. Anstelle des Warnbandes wäre die komplette Arbeitsstelle mit Absperrschrankengittern zu sichern - im Gehwegbereich ergänzt durch gelbe Rundstrahler-Warnleuchten vom Typ WL8. Die erste Leitbake auf der Fahrbahn weist in die falsche Richtung - mindestens eine weitere hätte als Querabsperrung eingesetzt werden müssen - jeweils ergänzt mit gelben Warnleuchten.

 
     
 

 
 

In der Gegenrichtung entsteht für Fußgänger eine "künstliche Sackgasse", mit zusätzlich eingeschränktem Lichtraumprofil (Schuttrutsche).

 
     
 

Absicherung von Containern auf Seitenstreifen
Auf Seitenstreifen bzw. Parkstreifen gelten üblicherweise die gleichen Anforderungen wie auf Fahrbahnen, wobei insbesondere auf Parkstreifen eine rechtwinklige Querabsperrung mittels Absperrschrankengittern genügt. Die Anforderungen hinsichtlich des Platzbedarfs zum Aufstellen / Abholen und Beladen des Containers gelten natürlich auch hier.

 
 

 
 

Absicherung auf Seitenstreifen durch Absperrschrankengitter als beidseitige Querabsperrung und Leitbaken zur Kennzeichnung der Vorbeifahrt.

 
     
 

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Stand: 11/2019

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