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Zunächst ein Blick in die Praxis zum
Thema RSA 21: |
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Sanierung einer Bundesstraße im Jahr
2023. Gemäß RSA 21 Teil B, Abschnitt 2.4.3 Abs. 1 gilt
eigentlich:
"Fußverkehrsflächen sind durch Absperrschrankengitter gegenüber
Arbeitsbereichen [...] zu sichern".
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Selbst das im Anwendungsbereich der
RSA inzwischen gänzlich unzulässige rot-weiße Flatterband wäre
hier noch ein Gewinn. |
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Während die Umsetzung der im
Frühjahr 2022 bekannt gegebenen RSA 21 in
vielen Regionen Deutschlands weiterhin nur sehr zögerlich
erfolgt oder gänzlich ausbleibt (wie eben gezeigt), steht die
nächste Bekanntgabe eines bedeutenden Regelwerkes zur Sicherung
von Arbeitsstellen an Straßen bevor:
Die im Jahr 1997 eingeführten ZTV-SA
wurden von einem Arbeitskreis
der FGSV überarbeitet und befinden sich derzeit (August 2025) in der
Länderanhörung. Die Länderanhörung für die ebenfalls
überarbeiteten Technischen Liefer- und Prüfbedingungen (TLP-SA)
ist bereits abgeschlossen, so dass zeitnah mit einer Bekanntgabe
der neuen ZTV-SA sowie der damit verknüpften TLP-SA gerechnet werden kann. Der Begriff
"zeitnah" ist natürlich bewusst gewählt, denn nachdem der Autor
bereits im Jahr 2008 die baldige Einführung der neuen RSA ankündigte,
ist er mit derartigen Prognosen inzwischen etwas vorsichtiger.
Eine Bekanntgabe der neuen ZTV-SA noch in 2025 oder im Frühjahr 2026 erscheint
jedoch grundsätzlich denkbar.
Es wird auf dieser Website
allerdings noch
keine detaillierten Vorabinformationen zum konkreten Inhalt der
neuen ZTV-SA (2025) geben, da in der finalen Entwurfsfassung
(Mai 2025) hier und da durchaus noch Anpassungsbedarf besteht,
welcher bei der Auswertung der Länderanhörung zu berücksichtigen
ist. Dennoch sollen auf dieser Seite
einige Informationen zu dieser Thematik
zusammengefasst werden - auch als kritischer Rückblick auf
nunmehr 28 Jahre ZTV-SA 97. Dazu ein weiteres Beispiel aus der
Praxis: |
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Neben einer nicht standsicheren
Aufstellung, die zudem noch in unzulässiger Weise auf der Fahrbahn
und vor der Schutzplanke vorgenommen wurde, ist hier vor allem das alte Zeichen 274 mit
dem Zusatz "km" falsch. Das Schild wurde in der StVO
bereits 1988 in die heutige Variante ohne "km" geändert, darf seit 1992 nicht mehr
neu angeordnet (bzw. aufgestellt werden) und ist zudem seit
01. Januar 1999 ungültig (Aufnahme Frühjahr 2024). Natürlich
entsprechen beide Schilder auch nicht der gemäß RSA 21 geforderten
Reflexionsklasse RA 2. Situationen wie diese sind weiterhin
völlig "normal" auf deutschen Straßen - als hätte es bereits die
RSA 95 sowie die ZTV-SA 97 nie gegeben - von den jüngsten Neuerungen
der entsprechenden Vorschriften und Regelwerke ganz
abgesehen.
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Die ZTV-SA sind ein technisches bzw. vertragsrechtliches
Regelwerk
Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und
Richtlinien für die verkehrstechnische Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen", sind für den Anwendungsbereich der VOB
(Teil C): "Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für
Bauleistungen", der ATV DIN 18 299 „Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art" sowie der ATV 18 329
„Verkehrssicherungsarbeiten“ vorgesehen. Sie gelten für das
Aufbauen, Umsetzen, Vorhalten, Instandhalten, Betreiben sowie
Abbauen aller Verkehrssicherungseinrichtungen, wie z. B.
Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und temporären
Fahrzeugrückhaltesystemen (tFRS), welche zur Regelung, Führung
und Sicherung des öffentlichen Straßenverkehrs im
Anwendungsbereich der StVO benötigt werden.
Während man den Titel der RSA 21 um
die Konkretisierung "verkehrsrechtliche" erweitert hat, um deren
- verkehrsrechtlichen - Charakter hervorzuheben, erhalten die
ZTV-SA künftig den Zusatz "verkehrstechnische", um die oben
genannte Bedeutung zu unterstreichen. Die ZTV-SA
sind daher (abgesehen von ihrer Funktion als "Stand der
Technik") maßgeblich im Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber
und Auftragnehmer relevant und bilden auf dieser Ebene den
Rahmen für eine technisch fachgerechte Ausführung der
angeordneten Verkehrsführung bzw. Verkehrssicherung - natürlich
auch im Sinne der Feststellung der vertraglich geschuldeten
Leistung.
Für die Straßenverkehrsbehörden sind
die vertragsrechtlichen Anforderungen der ZTV-SA irrelevant und
sie sind daher auch nicht als (verkehrsrechtliche) Auflage in
der verkehrsrechtlichen Anordnung zu benennen. Inwieweit der in
die RSA 21 aufgenommene Bezug auf die "Technischen
Lieferbedingungen" in ihrer Funktion als "anerkannte
Gütebedingungen" (vgl. VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Rn. 18)
diesbezüglich eine andere Wertigkeit besitzt, ist bislang nicht
geklärt. Bisher galt (leider), dass die Straßenverkehrsbehörden
kein bestimmtes (TL-) Material vorschreiben können, denn dies ist dem
Straßenbaulastträger bzw. dem Auftraggeber vorbehalten.
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Stand der Technik im Jahr 2025 -
zusammengesammelt und aufgestellt durch den Bauhof einer
Gemeinde (Anm.: Nicht durch die Firma BAS).
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Erhöhte Anforderungen, neue Inhalte aber auch viel Altbewährtes
Die neuen ZTV-SA bilden als
verkehrstechnisches Regelwerk natürlich auch den derzeitigen
Stand der Technik ab und sind daher auch abseits
vertragsrechtlicher Aspekte ein unverzichtbares Arbeitsmittel
für alle mit der Sicherung von Arbeitsstellen befassten
Personen. Damit alle an einer Verkehrssicherungsmaßnahme
beteiligten Stellen dieselbe Sprache sprechen, sind die ZTV-SA
inhaltlich auch für die Straßenverkehrsbehörde und die Polizei
interessant, obwohl sie nicht Adressaten des Regelwerkes sind.
Die überarbeitete Fassung der ZTV-SA
enthält im Bereich der bisherigen Inhalte oftmals
überschaubare Änderungen, die maßgeblich auf die RSA 21
abgestimmt wurden. Erhöhte Anforderungen ergeben sich daher
oftmals bereits aus den RSA 21 selbst, wie etwa die in der Praxis
bislang nur wenig beachtete Anforderung zur Leistungsklasse RA 2
bei Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Inhalte die in
den ZTV-SA 97 noch sehr konkret geregelt waren, sind nun oftmals
Bestandteil der entsprechenden Technischen Liefer- und
Prüfbedingungen, weshalb an vielen Stellen der neuen ZTV-SA nur ein Verweis auf
die jeweiligen Dokumente enthalten ist. Viele bewährte (und für
den Arbeitskreis sicherlich auch eher "uninteressante") Inhalte wurden 1:1
belassen oder hier und da lediglich mit neuen Begriffen
versehen.
Deutlich mehr Engagement wurde
dagegen der Rubrik "Temporäre Verkehrstelematiksysteme und ihre
Komponenten" gewidmet (das sind komplexe LED
Wechselverkehrszeichenanlagen), was sich auch in den
dazugehörigen Technischen Liefer- und Prüfbedingungen
widerspiegelt. Ebenfalls konkretisiert wurden die Anforderungen
an transportable Schutzeinrichtungen, die künftig als temporäre
Fahrzeugrückhaltesysteme (tFRS) bezeichnet werden. Auch der Themenkomplex "Transportable
Lichtsignalanlagen" wurde um einige relevante Punkte ergänzt.
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Die fachgerechte Errichtung von
transportablen Lichtsignalanlagen ist ein Thema für sich. (Dienstleister
für Verkehrssicherung).
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Technische Liefer- und Prüfbedingungen - TLP-SA
Die bisher überwiegend aus den
1990er Jahren stammenden Technischen Lieferbedingungen (TL)
wurden ebenfalls überarbeitet und sind künftig in einem
Gesamtwerk zusammengefasst. Hierbei wurden auch einige neue TL
berücksichtigt, z.B. für Absperrschrankengitter,
Auskreuzvorrichtungen sowie Temporäre und mobile
Wechselverkehrszeichen. Die neuen TLP-SA definieren
die Anforderungen an die nachfolgend aufgeführten Einrichtungen:
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Absperrschranken und
Absperrschrankengitter |
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Aufstellvorrichtungen für temporär
angeordnete Schilder und Verkehrseinrichtungen sowie
Lichtsignalanlagen und telematische Systeme |
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Auskreuzvorrichtungen |
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Fahrbare Absperrtafeln |
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Leitbaken |
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Leitkegel |
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Leitschwellen und Leitborde |
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Warnleuchten |
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Warnschwellen |
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Transportable Lichtsignalanlagen
-
Kostenloser Download bei der BASt |
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Temporäre und mobile
Wechselverkehrszeichen |
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Diese Konstruktion entspricht
natürlich weder
den TL-Aufstellvorrichtungen noch den TL-Transportable
Lichtsignalanlagen. (Dienstleister für Verkehrssicherung).
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Es war einmal: Das Qualitätsmerkmal "BASt-geprüft"
Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 23/2022 wurde
im Sinne der "Liberalisierung des Marktes" die bisherige
Funktion der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) als alleinige
Prüfstelle für bestimmte TL-Produkte aufgehoben. Seitdem können
auch andere akkreditierte Prüfinstitute entsprechende Prüfungen
gemäß der Technischen Liefer- und Prüfbedingungen vornehmen.
Gewissermaßen im selben Atemzug hat die BASt jedoch ihre
Prüftätigkeit u.a. für TL-Leitkegel, TL-Leitbaken und
TL-Warnleuchten aufgegeben. Damit entfällt für diese
Verkehrseinrichtungen auch das
weltweit anerkannte Qualitätsmerkmal "BASt-geprüft", mit welchem man als Hersteller
seine Produkte oft problemlos auf dem internationalen Markt
etablieren konnte.
In der Folge fehlt es künftig an der bisher
üblichen - neutralen - technischen Bewertung und Produktfreigabe durch eine
Bundesstelle (vergleichbar mit dem Eisenbahn-Bundesamt oder dem
Kraftfahrt-Bundesamt), so dass die Anwender vermehrt mit
fragwürdigen Produkten aus dem Ausland konfrontiert werden
dürften, die schon jetzt den Markt erobern. Deren künftige "TL-Zulassung" muss dabei nicht
wie eigentlich vorgesehen durch akkreditierte
Prüfinstitute erfolgen, sondern man kann die jeweiligen
Prüfberichte im Ausland für vergleichsweise geringe Kosten
einfach kaufen, ohne dass z.B. die Warnleuchte jemals ein Prüflabor von
innen gesehen hat (!)
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TL-Warnleuchte im Prüflabor der
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt). Derartige Prüfungen nimmt
die BASt künftig nicht mehr vor.
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Verkehrssicherung 1 pauschal und die ZTV-SA
Vor allem öffentliche Auftraggeber und deren Ingenieurbüros tun
sich weiterhin sehr schwer damit, die geltenden Vorschriften und
Regelwerke im Anwendungsbereich der RSA 21 ("wie bitte, es gibt
eine neue RSA???") in die Praxis umzusetzen. Sowohl die ASR
A5.2, die RSA 21 als auch die ATV DIN 18 329 erfordern bezüglich
der Planung und Ausschreibung von Bauvorhaben deutlich mehr
Engagement der Verantwortlichen, als dies vielerorts der Fall
ist. Während die Leistungsbeschreibung für die eigentliche
Baumaßnahme drei Aktenordner füllt, muss sich die
Verkehrssicherung oft mit zwei Positionen auf einer DIN-A4-Seite
begnügen - natürlich "all inklusive" als - unzulässige -
Pauschalposition und ohne angefügten Verkehrszeichenplan.
Obwohl man sich vor allem in den Planungsbüros eigentlich
bestens mit der VOB auskennt bzw. auskennen sollte, wird die
Bedeutung der Abs. 1 bis 3 im § 7 der VOB Teil A - in Sachen
Verkehrssicherung - weiterhin völlig verkannt. Dabei kann die
Verkehrssicherung nach heutigen Anforderungen sowohl den Umfang
als auch die Kosten der eigentlichen Baumaßnahme problemlos
überschreiten - und alle Beteiligten (außer die beauftragte
Verkehrssicherungsfirma) wundern sich über die zahlreichen
Nachträge, die im Gewerk Verkehrssicherung so sicher sind, wie
das "Amen" in der Kirche. Mit den neuen ZTV-SA und dem
damit verknüpften Einsatz von entsprechendem Material gemäß den TLP-SA, werden sich sowohl der Aufwand als auch die Kosten von
Verkehrssicherungsmaßnahmen nochmals deutlich erhöhen.
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Sanierung eines vermeintlich "harmlosen"
Schachtdeckels unter Anwendung der ASR A5.2 und der RSA 21. Die
Kosten der erforderlichen Verkehrssicherung für insgesamt drei
Tage beliefen sich - einschließlich der zusätzlich
einzurichtenden Umleitungsstrecken - auf etwa das 10-fache der
eigentlichen Bauleistung. |
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Ausschreibung der Verkehrssicherung: Der Blick in die Glaskugel
Ein Klassiker in Sachen
fehlerhafter (mithin VOB-widriger) Ausschreibung der
Verkehrssicherung besteht meistens aus zwei Positionen:
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Pos. 1 |
Erstellen der Verkehrszeichenpläne
sowie die Einholung der verkehrsrechtlichen Anordnung |
Pos. 2 |
Kalkulation der Kosten für die
Verkehrssicherung auf Grundlage der o.g. Unterlagen sowie der
Anordnung der Straßenverkehrsbehörde |
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Obgleich die Bieter die Preise für
die Erstellung der erforderlichen Verkehrszeichenpläne sowie die
Kosten des Genehmigungsverfahrens noch halbwegs beziffern
können, entspricht bereits die erste Position nicht den
Anforderungen des § 7 der VOB Teil A, da sich der tatsächliche
Aufwand zur Erstellung der Verkehrszeichenpläne und aller
weiteren Unterlagen erst nach der Abstimmung mit der
Straßenverkehrsbehörde abzeichnet.
Auf Grundlage dieser Absprachen, die
üblicherweise erst nach Auftragsvergabe getroffen werden
(nämlich dann, wenn der spätere Auftragnehmer einen Antrag auf
verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen
Straßenverkehrsbehörde stellt), sollen in der zweiten Position
die Kosten der Verkehrssicherung beziffert werden, obwohl deren
Umfang während des Bieterverfahrens noch gar nicht absehbar ist.
Die "Kalkulation" erfolgt damit ohne
tatsächliche Kalkulationsgrundlage und ist daher im Regelfall
durch den Auftraggeber eigentlich nicht verwertbar. Jeder Bieter
"erdenkt" vorab nach eigenem Ermessen ein individuelles
"Verkehrskonzept", wodurch die ermittelten Preise überhaupt
nicht vergleichbar sind und es sich zudem - je nach Projekt - um
"umfangreiche Vorarbeiten" handelt, die gemäß § 7 Abs. 1 der VOB
Teil A ausgeschlossen sind.
Was die Straßenverkehrsbehörde später
fordert ist zum Zeitpunkt der Preisermittlung noch völlig offen
und so kann anstelle der vorab erdachten Vollsperrung mit
Absperrschrankengittern, Zeichen 250 und ein paar
Sackgassenschildern (z.B. in Anlehnung an Regelplan B I/15)
tatsächlich die Beschilderung einer kilometerlangen
Umleitungsstrecke, der Einsatz von transportablen
Lichtzeichenanlagen entlang dieser Umleitungsstrecke sowie die
Applikation umfangreicher gelber Fahrbahnmarkierungen
erforderlich sein.
Hierzu eine besonders "gelungene"
Ausschreibung aus dem Jahr 2025: |
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1. |
Baustelleneinrichtung /
Allgemeines |
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1.2 |
Verkehrssicherung |
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1.2.1 |
Verkehrszeichenpläne,
Verkehrsrechtliche Anordnungen (VAO)
Markierungs-/Verkehrszeichen-/Umleitungs-/Beschilderungspläne
herstellen, dokumentieren und durch AN bei zuständiger
Verkehrsbehörde zur Genehmigung vorlegen, ggf. anpassen,
Überarbeitung des Verkehrskonzeptes nach Vorgabe des AG / der
Verkehrsbehörde, inklusive Herstellung von weiteren erforderl.
Verkehrszeichenplänen einschl. deren Abstimmungen mit den
zuständigen Behörden. Leistung einschließlich fristgerechter
Einholung sämtlicher verkehrsrechtlicher Anordnungen (VAO).
Erstellung Pläne und Einholung VAO entsprechend den
Bauabschnitten/Bauteilen/Losen sowie
Teilabschnitten/Bauphasen/Baubereichen und technologischen
Erfordernissen für Baubereich und evtl. Umleitungen bzw.
Sperrungen für Einrichtung, Umbau bzw. Abbau. Erforderliche
Ortsbesichtigungen zur Erstellung der Planunterlagen für die
verkehrsrechtliche Anordnung durchführen. Übernahme sämtlicher
Kosten des(r) Genehmigungsverfahren(s) durch AN. |
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1,000 PSCH |
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1.2.2 |
Baustellenverkehrsführung,
Sicherung Verkehr bei Vollsperrung
Einrichtungen zur Verkehrssicherung und Verkehrsregelung nach
StVO bei Bauarbeiten auf Strassen, Kreuzungen, Einmündungen und
Plätzen sowie zur Kennzeichnung/Sicherung |
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- der teilweisen Vollsperrung(en) |
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- der Baustellenverkehrsführung
unter Aufrechterhaltung des Fußgänger- und Radverkehrs, dabei
gilt für den Radverkehr, dass im Baustellenbereich abgestiegen
und das Fahrrad geschoben werden muss (zusätzliche
Hinweisschilder für Radfahrer!) in Abstimmung mit dem
Baustellenverkehr |
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- der sicheren Trennung des
Fußgänger-/Radfahrer- Verkehrs vom Baustellenverkehr |
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- der Verkehrsführung für
Baustellenein-/-ausfahrt auf öffentliche Straßen (auch für
gesonderte Baustraßen) |
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für alle Baubereiche |
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standsicher aufbauen, ständig
unterhalten und betreiben, nach Technologie AN umsetzen, umbauen
und beleuchten, abbauen. Ersatz zerstörter und abhanden
gekommener Teile der Einrichtungen wird nicht gesondert
vergütet. Bei anfallender Beleuchtung ist diese automatisch zu
betreiben. |
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Ausführung entspr. der durch den
AN zu beantragenden verkehrsrechtlichen Anordnung nach den
Vorschriften der StVO (VAO werden gesondert vergütet), den
Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) (insbesondere der
ASR A5.2: Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf
Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr -
Straßenbaustellen), der Richtlinie für die Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen (RSA), gemäß dem Rundschreiben Nr.
7/1980 des Bundesministers für Verkehr, und den einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften, mit (vgl. RSA und ZTV-SA):
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- den erforderlichen Verkehrs-
und Hinweiszeichen, Vorwegweisungen, Umleitungsbeschilderungen
incl. zugehöriger Planskizzen (einschl. ggf. erforderl.
berührungsfreies bauzeitliches Außerkraftsetzen von vorhandenen,
nicht zutreffenden Beschilderungen) |
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- erforderlichen
Warneinrichtungen |
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- erforderlichen Absperrgeräten |
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- erforderlichen Leitmalen |
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- erforderlichen baulichen
Leitelementen |
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- erforderlichen Schutz- und
Sicherheitseinrichtungen (z.B. transportable
Betonschutzwand-Fertigteile, Bauzäune, mobile Absturzsicherungen
für Fußgänger, Schrammborde, etc.) |
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- ggf. erforderlichen gelben
Fahrbahnmarkierungen (inc. durch Bauablauf bedingter,
erforderlicher Ummarkierungen), |
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Sicherung mit elektrischen
Warnleuchten. |
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Vorhalten, Unterhalten, Umsetzen
und Beleuchten der hierfür benötigten Geräte, Schilder,
Einrichtungen einschl. der Betriebskosten für die gesamte
Bauzeit. |
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Abbauen aller Kennzeichnungs-,
Warn-, Absperr-, Leit-, Schutz-, Sicherheits- und
Signaleinrichtungen, vorgenommene bauzeitliche Abänderung an
vorhandener Beschilderung rückgängig machen. Ggf. Demarkierung
von gelben Fahrbahnmarkierungen. |
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Sämtliche
Erschwernisse/Mehraufwendungen an Berührungs-/Übergangsstellen
innerhalb der Baustelle und an deren Enden bzw. für wechselnde
Verkehrsführungen (z.B. Anpassungen an Bauphasen, etc.) sind
einzurechnen. |
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Beachte auch Baubeschreibung
Punkt "Verkehrsführung während der Bauzeit". |
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Vollsperrung der öffentlichen
Straße zwischen den Schachtbauwerken MW04 bis MW07. |
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Die Zufahrt zu den
Privatgrundstücken ist zu jeder Zeit zu gewährleisten. |
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- Die Zufahrt bzw. der Zugang der
Anlieger zu ihren Grundstücken, sowie der Fußgänger-, Anwohner-,
Notdienst- u. Havarieverkehr, Ver- und Entsorgungsverkehr sowie
und die Erreichbarkeit des Gewerbestandortes ist in Abstimmung
mit dem Baustellenverkehr ständig zu gewährleisten bzw.
entsprechende Einschränkungen den Anliegern rechtzeitig
anzuzeigen, Änderungen von Zufahrten während der Bauausführung
sind mit den Betroffenen abzustimmen, den jeweiligen Betroffenen
ist ein Ansprechpartner des AN zu benennen. |
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- Nach Abschluss der täglichen
Bauarbeiten (insbesondere an Wochenenden und Feiertagen) ist die
Baustelle so zu sichern, dass die Erreichbarkeit der Grundstücke
durch die Anlieger und Notdienstfahrzeuge sicher gewährleistet
ist. |
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- Bei rollstuhlgebundenen bzw.
auf Rollator angewiesenen Anwohnern/Anliegern ist ein
rollstuhl-/rollator-gerechter Zugang bzw. die Zufahrt für Kfz
ständig zu gewährleisten. |
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- Der Fußgängerverkehr ist zu
gewährleisten. |
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- Die Zufahrt für Notdienste ist
so nahe wie möglich an das Zielobjekt zu gewährleisten.
Sperrungen und Einschränkungen des täglichen Baubereiches, auch
Teilbereiche, sind rechtzeitig anzuzeigen und abzustimmen. |
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- Für den Notdienst- und
Havarieverkehr sind durch den AN ständig befahrbare Stahlplatten
oder gleichwertiges (ohne gesonderte Vergütung, Aufwendungen
sind einzurechnen) auf der Baustelle vorzuhalten, um diese bei
Bedarf sofort über offene Gräben etc. anordnen zu können und
eine Überfahrung zu gewährleisten. |
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- Erforderliche
Anrampungen/Übergänge (insbesondere auch bei
Grundstücksanschlüssen bzw. Grundstückszufahrten) sind zu
errichten und deutlich zu kennzeichnen, incl. Rückbau nach
Bauende, Aufwendungen sind einzurechnen. |
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- Erforderliche
Maßnahmen/Leistungen - zur Eindämmung von von Staub- und
Schlammausbreitung - Fahrbahnsauberkeit im Baubereich
durchführen. |
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- Winterdienst (Räum- und
Streudienst) in nur für Anlieger/Notdienste zugänglichen
Baubereichen durchführen. |
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- Verkehrsrechtliche Anordnungen
und Verkehrszeichenpläne werden gesondert vergütet. |
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- Sämtliche aus o.g.
Festlegungen/Forderungen entstehenden
Kosten/Aufwendungen/Erschwernisse sind einzurechnen. |
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- Die Kontrolle gem. ZTV-SA für
die gesamte Arbeitsstellensicherung wird gesondert vergütet. |
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1,000 PSCH |
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...noch irgendwelche Fragen? |
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Ortsumfahrung herstellen 1 pauschal
Würde man die eben
wiedergegebene Ausschreibung bei der Bauleistung analog
anwenden, so würde die erste Position die eigentliche
Planungsleistung umfassen, also z.B. Trassenverlauf,
erforderliche Ingenieurbauwerke, Fahrbahnbreite und -aufbau,
Straßenausstattung, Entwässerung usw. - also alles das, was
normalerweise der Auftraggeber vorab projektiert und detailliert
in der Leistungsbeschreibung benennt. Diese Planung, die - wie
in der Verkehrssicherung üblich - allein durch den Bieter
erfolgt, ist später (wenn man den Auftrag erhalten hat) den
genehmigenden Stellen vorzulegen und deren Änderungswünsche sind
(dann) einzuarbeiten. Natürlich ist alles bereits mit Pos. 1
abgegolten - also auch das Anfertigen neuer Pläne bis diese
genehmigungsfähig sind. Welche Trassenführung später bevorzugt
wird ist vorab natürlich ebenso unklar, wie alle anderen
Kriterien der neu zu bauenden Ortsumfahrung - "kalkulieren" soll
man sie aber trotzdem.
Anhand der (noch nicht genehmigten)
Planung gemäß Pos. 1 - welche jeder Bieter nach eigenen
Gutdünken durchführt - wären dann in Pos. 2 die
Herstellungskosten der Ortsumfahrung vorab zu beziffern,
selbstverständlich unter Einbezug aller Eventualitäten, die man
zu diesem Zeitpunkt noch nicht kennt. Da alle Bieter ihr eigenes
Konzept erarbeiten, sind die Herstellungskosten für den
Auftraggeber natürlich überhaupt nicht vergleichbar, was bereits
damit beginnt, dass z.B. Bieter 1 eine offene Trassenführung
plant und Bieter 2 einen Tunnel. Dies setzt sich bei den
Straßenquerschnitten und der Projektierung der Knotenpunkte
(planfrei / höhengleich) sowie allen anderen Parametern fort. Am
Ende kommt aber keine der von den einzelnen Bietern individuell
ausgedachten Trassenführungen zur Anwendung, sondern die
genehmigende Stelle schlägt eine ganz andere Variante vor.
Sowohl deren Planung (Pos 1.) als auch die Ausführung (Pos. 2)
sind natürlich bereits vollumfänglich abgegolten - eben
Ortsumfahrung 1 pauschal.
Diese Problematik lässt sich auf
alle Bauvorhaben übertragen, also z.B. auch die Planung eines
Mischwasserkanals einschließlich aller Schachtbauwerke und
Grundstücksanschlüsse usw. durch den Bieter, die spätere
Genehmigung dieser Planung und natürlich die Bezifferung aller
Herstellungskosten bevor die Planung genehmigt
wurde. Das so etwas nicht kalkulierbar ist und in eklatanter
Weise der VOB widerspricht, dürfte Konsens in der Fachwelt sein
- im Gewerk Verkehrssicherung zählen derartige Ausschreibungen
jedoch zum Tagesgeschäft.
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korrekte Ausschreibung der Verkehrssicherung
Tatsächlich sind alle relevanten Kriterien zur Ausführung der
Verkehrssicherung vorab durch den Auftraggeber zu ermitteln,
welcher hierzu ein Verkehrskonzept erarbeitet und dieses
bereits vorab mit den zuständigen Behörden abstimmt. Erst
dadurch wird - wie bei der eigentlichen Baumaßnahme - klar,
welche Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen,
Fahrbahnmarkierungen usw. in welcher Menge benötigt werden und
diese werden dann konkret in der Leistungsbeschreibung benannt.
Die erforderlichen Verkehrszeichen- bzw. Beschilderungspläne
sind dabei Bestandteil der Ausschreibung, denn nur so lassen
sich die Anforderung des § 7 Abs. 1 VOB/A umsetzen:
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1. |
Die Leistung ist eindeutig und so
erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen die
Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ohne
umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. |
2. |
Um eine einwandfreie
Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden
Umstände festzustellen und in den Vergabeunterlagen anzugeben. |
3. |
Dem Auftragnehmer darf kein
ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und
Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung
auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann. |
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Stellung der ZTV-SA in der Praxis: Ausbaufähig
Nach nunmehr 28 Jahren
Gültigkeit der ZTV-SA 97 kann man sagen, dass die darin
enthaltenen Anforderungen tatsächlich nur bedingt beachtet
wurden bzw. werden. Die Praxis bleibt im Anwendungsbereich der
RSA wie üblich hinter dem eigentlich angestrebten
Qualitätsniveau zurück, welches in zahllosen Regelwerken
niedergeschrieben steht.
Angefangen mit der (zu niedrigen
sowie nicht standsicheren) Aufstellung von nicht den
RAL-Gütebedingungen entsprechenden Verkehrszeichen, dem Einsatz
von nicht TL-konformen Leitbaken und Warnleuchten (betrifft auch
falsch kombinierte TL-Bakensysteme), über fehlende Prüfungen von
transportablen Lichtsignalanlagen (die ebenfalls oft nicht
hinreichend standsicher sind) sowie nicht fachgerecht
applizierten temporären Markierungen (sowohl geometrisch als
auch verlegetechnisch), besteht an den meisten Arbeitsstellen
eine Fülle an weiteren Fehlern, welche durch die Einführung der ZTV-SA 97
eigentlich geheilt werden sollten.
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Bei dieser Verschwenkung ist nicht
eine einzige Leitbake TL-konform kombiniert, bzw. die einzelnen
Komponenten entsprechen teilweise nicht den jeweiligen
Technischen Lieferbedingungen. Da wundert es auch nicht, dass
keine der Leitbaken der geforderten Reflexionsklasse 2 gemäß RSA
21 entspricht.
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Apropos Verschwenkung: Diese ist am
Beginn der Arbeitsstelle gut gelungen, was man von der
nachfolgenden Erweiterung der Verkehrsführung um einen
Ausfädelungsstreifen eher nicht behaupten kann. Eine
fachgerechte Abnahme seitens des Auftraggebers kann hier sehr
wahrscheinlich ausgeschlossen werden.
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Ebenso wird die Funktionsweise von
transportablen Schutzeinrichtungen (künftig temporäre
Fahrzeugrückhaltesysteme) bzw. die hierzu definierten
Einsatzkriterien oftmals nicht beachtet. Würde man das hier
eingesetzte System (Mini-Guard) entsprechend der angedichteten
Schutzfunktion beanspruchen, würde das Fahrzeug zusammen mit der
Wand in der Aufgrabung landen. Die relevanten Fachbegriffe
lauten: Aufhaltestufe, dynamische Durchbiegung und
Wirkungsbereich.
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Dass derartige und zahllose weitere Fehler gewissermaßen
"Stand der Technik" sind, liegt neben ausbaufähigen
Fachkenntnissen der ausführenden Unternehmen maßgeblich auch
daran, dass in vielen Regionen keinerlei Kontrollen seitens der
öffentlichen Auftraggeber stattfinden - auch bedingt durch die
allgegenwärtige Personalsituation. Die vertraglich geschuldete
Leistung wird vor allem abseits der Autobahnen kaum
überprüft und es finden sowohl seitens der zuständigen
Verkehrsbehörden, der Polizei und natürlich seitens der
öffentlichen Auftraggeber oftmals auch keine regelmäßigen
Kontrollen der Verkehrssicherung statt.
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Lei(d)baken in Temu-Qualität.
Sommerliche Temperaturen und der Sog vorbeifahrender Fahrzeuge
führen zu diesem Ergebnis. Bei der Abnahme durch den
öffentlichen Auftraggeber hätte die TL-konforme Kombination des
Bakensystems bewertet werden müssen - der Einsatz der gezeigten
"Billigbaken" wäre dabei zu beanstanden. |
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Baustellenkontrolle für 3,50 €
Besonders hervorzuheben sind
in diesem Zusammenhang auch die regelmäßigen
Baustellenkontrollen, welche im Anwendungsbereich der ZTV-SA
vorgesehen, bzw. regelmäßig Bestandteil der jeweiligen
Leistungsbeschreibung sind. So gibt es Unternehmen, die selbst
bei größeren Bauvorhaben mit vergleichsweise umfangreicher
Verkehrssicherung die täglichen Baustellenkontrollen mit 3,50 € kalkulieren
(Ja: Drei Euro und fünfzig Cent für eine tägliche
Baustellenkontrollfahrt) - wohl wissend, dass die tatsächliche
Durchführung dieser Kontrollen vom Auftraggeber überhaupt nicht
nachgeprüft wird.
Der Aufraggeber hat wiederum auch gar keinen Anlass, die Durchführung der Baustellenkontrollen in Zweifel zu ziehen, da
er die schleichende Verwahrlosung der Verkehrssicherung mangels
eigener (vorgeschriebener) Kontrollen gar nicht wahrnimmt. Wenn
sich also bereits Auftraggeber und Behörden oftmals nicht an die
geltenden Vorschriften halten, warum sollten es dann
privatwirtschaftliche Unternehmen tun? Diese Problematik betrifft - in
etwas anderer Form - auch viele Autobahnbaustellen. Wer
regelmäßig dieselben Arbeitsstellen auf bestimmten BAB-Strecken
befährt stellt sich zwangsläufig die Frage, welche
Anforderungen die Kontrollfahrer an einen "ordnungsgemäßen
Zustand" der Verkehrssicherung wohl haben.
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Baumaßnahme einer Ortsumfahrung
(Bundesstraße) mit Gesamtkosten von etwa 47 Millionen Euro.
Kontrolle der temporären Schutzeinrichtungen: "In Ordnung". |
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Ausblick
Es bleibt zu hoffen, dass mit
der Einführung der neuen ZTV-SA ein weiterer Impuls gesetzt
wird, welcher die Qualität von verkehrssichernden Maßnahmen
langfristig erhöht. Dies setzt voraus, dass das durch die
RSA 21 und alle begleitenden Vorschriften und Regelwerke
definierte Qualitätsniveau bundesweit einheitlich umgesetzt
wird. Bislang gelingt dies nicht einmal bei der
Autobahnverwaltung des Bundes und je weiter die föderalistische
Struktur nach unten reicht, umso schlimmer wird es.
Die oft geforderte
"Entbürokratisierung" findet in der Praxis seit Jahrzehnten
statt, indem die als "völlig überzogen" wahrgenommenen
Anforderungen von allen Beteiligten gekonnt ignoriert werden.
Hier muss man sich tatsächlich die Frage stellen, wie sinnvoll
die entsprechenden Vorschriften und Regelwerke sind, wenn sie
nicht gelebt werden. Letztendlich gründet sich die Existenz der
Verkehrssicherungsbranche auf diese Vorschriften,
weshalb deren konsequente Einhaltung sich eigentlich von selbst
verstehen müsste. Da dies oftmals nur bedingt der Fall
ist, liegt es wie so oft an den zuständigen Behörden und
insbesondere an den öffentlichen Auftraggebern, das den
Regelwerken definierte
Qualitätsniveau einzufordern.
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Typische Glasfaserbaustelle (2023)
mit einem - nach eigenem Bekunden - frisch MVAS-geschulten
Bauleiter. |
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Man beachte die "Rampe" für
Radfahrer und Personen mit Rollstuhl (gemeinsamer Geh- und
Radweg). |
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Überarbeitung von rsa-online.com
Sobald die ZTV-SA 2025 sowie die dazugehörigen TLP-SA bekannt
gegeben sind, werden die bisher noch nicht überarbeiteten
Inhalte auf rsa-online entsprechend angepasst. Weitere
Informationen folgen.
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