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Für die Beschilderung von
Umleitungen gelten die Anforderungen der RUB - Richtlinien für
Umleitungsbeschilderungen - Ausgabe 2021. Das Regelwerk wurde von der FGSV
überarbeitet und im November
2021 neu
bekannt gegeben. Die RUB 21 ersetzen die RUB
92. Entsprechende Verweise in Ausschreibungen oder
verkehrsrechtlichen Anordnungen sind folglich anzupassen. otz.de
Die Bekanntgabe der RSA 21 im
Februar 2022 hat erwartungsgemäß mehr Beachtung
gefunden, wodurch die neuen RUB
gewissermaßen etwas in den Hintergrund rückten. So werden viele
Umleitungsbeschilderungen weiterhin nach veralteten Vorgaben
geplant und realisiert - nicht zuletzt auch deshalb, weil
insbesondere die Verkehrssicherungsunternehmen mit Vorliebe alte
Pläne aus der Schublade zaubern, zumal die zuständigen Behörden diese Pläne
oft ungeprüft und ohne die notwendigen Anpassungen anordnen.
Ergänzend zu den RUB 21 wurde eine
weitere Dokumentation geschaffen, welche inhaltlich auf den RUB
21 aufbaut, sich aber vornehmlich mit den besonderen
Anforderungen temporärer Umleitungsbeschilderungen befasst. Das
sog. "Merkblatt für den Einsatz von temporärer
Umleitungsbeschilderung" - kurz M TU, wurde ebenfalls von der FGSV erarbeitet und steht seit Frühjahr 2023 zur Verfügung. Beide Werke können beim FGSV-Verlag bezogen
werden: |
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Wie bei derartigen Dokumenten
inzwischen üblich, greift auch in diesem Fall das umfassende Copyright der FGSV, da die jeweiligen Inhalte urheberrechtlich geschützt sind.
Damit wäre der Beitrag an dieser Stelle auch schon wieder
beendet, denn eine vollständige inhaltliche Widergabe, sowohl
der RUB 21, als auch des MT U, ist auf dieser Website aus
rechtlichen Gründen nicht gestattet.
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Es ist in diesem Zusammenhang
allerdings
festzustellen, dass weder die RUB 21, noch das MT U - sowohl für sich allein genommen, als auch im Zusammenwirken -
wirklich alle relevanten Anforderungen an Umleitungsbeschilderungen
enthalten. Vor allem den RUB 21 merkt man an, dass der
vorläufige Zwischenstand aus dem Jahr 2005 zu einem
insgesamt guten Ergebnis überführt wurde, bei dem jedoch einige
Fragen offen bleiben. Das M TU wiederum kann nicht alle
diesbezüglichen Unklarheiten aufgreifen bzw. beseitigen und ist mit Blick auf
die Anforderungen der Praxis durchaus noch ausbaufähig. |
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Hinsichtlich der rechtlichen
Einordnung der beiden Dokumente ist die Klarstellung notwendig,
dass es sich bei den RUB 21 um ein amtliches Regelwerk handelt,
auf welches in der VwV-StVO Bezug genommen wird. Das M TU
wiederum bietet zweifellos viele sinnvolle Informationen und
Hinweise, welche im
Zuge der Planung einer Umleitung zu beachten sind. Es
hat aber als bloßes Merkblatt keinerlei Vorschriftencharakter,
sondern ist eher als Empfehlung zu verstehen.
Für die Anwender in der Praxis ergibt sich dadurch das Problem, dass
insbesondere die
Verkehrsbehörde letztendlich allein nach den RUB 21
arbeiten wird, wodurch die besonderen
Anforderungen des M TU möglicherweise gar keine Anwendung
finden.
Ingenieurbüros oder
Verkehrssicherungsunternehmen können zwar nach M TU planen, dass
letzte Wort hat jedoch die anordnende Behörde. Ein Beispiel ist
die Planskizze mit Kreisverkehr-Darstellung, welche in den RUB
21 eine Größe von z.B. 1250x2000mm hat, während derselbe Inhalt im
M TU auf eine Tafel mit einer Höhe von lediglich 1600mm
"gepresst" wurde. Letzteres sieht in der Konsequenz
dann auch etwas
gewöhnungsbedürftig aus. Wenn eine solche Tafel nach RUB 21
projektiert und angeordnet wurde, können sich die
Dienstleistungsunternehmen nicht auf das M TU
beziehen und einfach kleinere Tafeln aufstellen. Das die
zuständigen Verkehrsbehörden in der Praxis über derartige
Feinheiten großzügig hinweg sehen und das vor allem die
Straßenbaulastträger die eigentlich ausgeschriebene bzw.
vertraglich vereinbarte Qualität überhaupt nicht einfordern,
steht natürlich auf einem anderen Blatt. |
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Ob die nunmehr geschaffene
Konstellation, aus einem offensichtlich etwas unvollständigen
"echten" Regelwerk und einen durchaus berechtigten, aber
vollkommen unverbindlichen Merkblatt sinnvoll ist, mögen die
Anwender selbst entscheiden. Die Kombination der jeweiligen
Inhalte in einem gemeinsamen Dokument wäre sicherlich
zielführend und vor allem praxisgerecht. Im Rahmen dieses Beitrages werden weiterführende
Informationen zur Realisierung von Umleitungsbeschilderungen
vermittelt. Zudem werden einige Unklarheiten besprochen und
praxisübliche Fehler thematisiert. Dieser Beitrag ist als
Ergänzung zu den RUB 21 und dem M TU zu verstehen und nicht als
bloße Wiedergabe der genannten Dokumente. |
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Grundsätzliches:
Qualität der Verkehrszeichen
Verkehrszeichen müssen in Deutschland anerkannten
Gütebedingungen entsprechen. Das bedeutet
vereinfacht ausgedrückt, dass nur zertifizierte Schilderwerke Verkehrszeichen anfertigen dürfen
und das ausschließlich solche Schilder im Straßenverkehr zulässig
sind. Diese Anforderungen gelten selbstverständlich auch für Verkehrszeichen,
die zur Sicherung von Arbeitsstellen und zur Beschilderung von
temporären Umleitungen
angeordnet werden. Zumindest theoretisch.
Entgegen den diesbezüglichen Vorgaben der VwV-StVO, ist es vor
allem in der Verkehrssicherungsbranche seit Jahrzehnten üblich, Verkehrszeichen selbst
herzustellen und für den
wechselnden täglichen Bedarf zu überarbeiten. Das wäre im Grunde
auch kein ernsthaftes Problem, wenn die Unternehmen die
grafischen und technischen Gestaltungsvorgaben für
Verkehrszeichen beachten würden. Leider ist oft das Gegenteil
der Fall, denn eingesetzt wird auch unzulässiges,
fragwürdiges und oftmals schrottreifes Material.
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Hier handelt es sich nicht nur um
eine recht eigenwillige Montage, sondern auch um Schilder ohne
Reflexfolie. Bei Dunkelheit sind diese nahezu unsichtbar.
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Die Rückseite ist weder Grau
lackiert, noch haben die Schilder ein RAL-Gütezeichen. Für die
zuständige Verkehrsbehörde ist das aber kein Grund zur
Beanstandung.
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Eine ehemalige Ortstafel aus dem
Jahr 1995 dient als Grundlage für dieses Umleitungsschild
(Aufnahme 2023). Der rote
Schrägstrich und der schwarze Trennstreifen wurden hierfür mit
einzelnen Zuschnitten aus gelber Reflexfolie überklebt. Das
Sinnbild "LKW" (Kraftfahrzeuge über 3,5t...) ist unmittelbar auf dem
Zeichen 455.1 nicht zulässig. Entweder es werden die Zeichen 422
oder 442 angeordnet (nur mit "LKW"-Sinnbild ohne U),
oder die betroffene Verkehrsart wird auf einem separaten weißen
Zusatzzeichen über dem Zeichen 455.1 dargestellt. Im
gezeigten Beispiel handelt es sich zudem um eine fabrikneue
Zielangabe in der Retroreflexionsklasse RA2/C, während das
längst ablegereife Umleitungsschild lediglich der Klasse RA1/A
entspricht. Bei Dunkelheit reflektiert die Zielangabe deshalb
deutlich stärker und ist folglich besser erkennbar: |
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Aufnahme bei Dunkelheit mit
Blitzlicht. Der weiße Einsatz des Wegweisers im Bildhintergrund
beantwortet die Frage, wo derartige Schilder eigentlich hingehören. |
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Einheitliche Ausführung der Reflexfolie
Das M TU enthält die
Festlegung, dass an einem Schilderstandort nur eine Folienklasse
einer Bauart verwendet werden darf. Diese Anforderung ist
begründet, denn die Bauarten RA2/B und RA2/C werden zwar
technisch als gleichwertig betrachtet, sind es aber nicht. Fährt
man bei Dunkelheit auf eine diesbezüglich nicht einheitlich
ausgeführte Verkehrszeichen-Kombination zu, treten Unterschiede
im Reflexionsverhalten auf. Verkehrszeichen mit
mikroprismatischen Folien (Aufbau C) sind aus größerer
Entfernung oft besser erkennbar, als Ausführungen auf der Basis von
eingekapselten Mikroglasperlen (Aufbau B - klassische
Folie "Typ II"). Letztere reflektieren im unmittelbaren
Nahbereich oft besser, als mikroprismatische Verkehrszeichen. Im
Falle einer VZ-Kombination
wechselt folglich die Erkennbarkeit der einzelnen
Verkehrszeichen während man die Strecke befährt. Das ist
alles andere als sinnvoll und betrifft nicht nur
Umleitungsbeschilderungen, sondern alle VZ-Kombinationen und
zunehmend auch Änderungen auf großen Wegweisern.
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Reflexfolien auf der Basis von Mikroprismen -
RA2 Aufbau C: |
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3M 3930 (3931) |
Avery T-6500 |
Oralite 5900 |
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Reflexfolien auf der Basis von
Mikroglasperlen: |
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3M 3200 RA1 Aufbau A (ehem. Typ I) |
3M 3870 RA2 Aufbau B (ehem. Typ II) |
Oralite 5800 RA2 Aufbau B (ehem. Typ II) |
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Für eine wirklich fachgerechte
Ausführung gilt der Anspruch, insbesondere VZ-Kombinationen nicht nur in einer einheitlichen
Retroreflexionsklasse (z.B. RA2) auszuführen, sondern auch mit
einem einheitlichen Folienaufbau bei allen Schildern (also entweder
Aufbau B oder Aufbau C). Das betrifft vor allem
Umleitungsschilder mit Zielangaben. Eine Kombination
verschiedener Reflexfolien-Bauarten ist auszuschließen. Der Idealfall wäre natürlich
eine sortenreine Ausführung mit nur einer Serie des jeweiligen
Folienherstellers - denn nur so wird vor allem bei Dunkelheit wirklich ein
einheitliches Erscheinungsbild gewahrt.
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Wenn Schilder mit fluoreszierenden
Reflexfolien (tagesleuchtend / Neonfarbe) angewandt werden, ist ebenfalls auf eine
sortenreine Kombination zu achten. Im Beispiel handelt es sich
um eine Zielangabe in fluoreszierendem Gelb (RA2/C), während der
Wegweiser aus "normaler" Folie RA2/C besteht. Die Zielangabe ist
dadurch bei Tageslicht und während der Dämmerung deutlich
präsenter, als das Zeichen 442. |
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Andere Örtlichkeit, ähnlicher
Fehler: In diesem Fall wurde das Zeichen 455.1 fluoreszierend
ausgeführt, die Zielangabe wiederum entspricht "normaler" Folie
RA2/C. |
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Wie oben beschrieben
fällt es den Unternehmen in der Praxis schon schwer, eine
einheitliche Retroreflexionsklasse (z.B. RA2) umzusetzen - insofern
dürften weitergehende Anforderungen eher in der Rubrik "Wunschdenken" einzuordnen
sein. Auch können die verantwortlichen Behörden kein bestimmtes
Produkt vorschreiben bzw. dessen ausschließlichen Einsatz
einfordern - schon gar nicht, wenn mehrere Unternehmen
verschiedene Umleitungen auf derselben Straße einrichten. Es
obliegt daher maßgeblich der Eigenverantwortung der
Verkehrssicherungsunternehmen, das Material zumindest bei den
eigenen Maßnahmen sortenrein auszuführen:
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Beispiel für die einheitliche
Ausführung mit einheitlicher Reflexfolie auf beiden Schildern. |
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Detailansicht: Zielangabe und
Zeichen 455.1 bestehen beide aus mikroprismatischer Folie RA2/C
- in diesem Fall Oralite 5900. |
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Autorisierte Verarbeiter
Um die zuvor beschriebene Arbeitsweise der
Verkehrssicherungsunternehmen gewissermaßen aus der Illegalität
zu holen und das Qualitätsbewusstsein der Branche zu schärfen,
hat die Güteschutzgemeinschaft
Verkehrszeichen (GVZ) bereits vor vielen Jahren ein
Autorisierungsverfahren
entwickelt, welches die jeweiligen Unternehmen dazu
qualifiziert, Verkehrszeichen für den temporären Einsatz -
wohlgemerkt unter Einhaltung der
RAL-Gütebedingungen - zu überarbeiten.
Dieses Verfahren wird in einem gesonderten Beitrag genauer
beschrieben.
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Die zulässige Überarbeitung wird
durch einen zusätzlichen Aufkleber auf der Schildrückseite dokumentiert. Die
Kennziffer gibt Auskunft über den autorisierten Verarbeiter
(hier A18), die
Lochung im oberen Bereich bezieht sich auf das Quartal, in
welchem das Schild letztmalig überarbeitet wurde - in diesem
Fall 3. Quartal 2023. Bleibt das temporär eingesetzte Verkehrszeichen danach
unverändert, verbleibt auch das letzte Autorisierungssiegel auf dem
Schild. Erfolgt hingegen eine Änderung, ist diese wieder durch
eine neuen Aufkleber mit entsprechender Lochung zu
dokumentieren. Die CE-Kennzeichnung ist nur für
ortsfeste Verkehrszeichen relevant und deshalb bei temporären
Verkehrszeichen nicht notwendig. Das CE-Zeichen kann daher mit
dem Autorisierungssiegel überklebt werden.
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Liste der autorisierten Unternehmen
Die auf der Website der GVZ
enthaltene Liste der autorisierten Verarbeiter offenbart, dass
inzwischen viele Unternehmen entsprechend qualifiziert
sind. Sie bekundet gleichzeitig aber auch, dass viele andere
Firmen bislang noch keine Autorisierung zur Überarbeitung
von Verkehrszeichen vorweisen können, obwohl sie Schilder
für den täglichen Bedarf anpassen. Dies betrifft
auch einzelne Niederlassungen größerer Unternehmen. Die
Branche agiert insgesamt eher zurückhaltend und betrachtet die
Autorisierung gewissermaßen als Rückfallebene für den
unwahrscheinlichen Fall, dass es doch mal zu einer Kontrolle
seitens der öffentlichen Auftrageber kommen sollte. Letztere schreiben zwar
seit jeher RAL-Gütezeichen aus, kontrollieren die Umsetzung aber
im Regelfall nicht oder allenfalls sehr oberflächlich. Darum
wird in der Praxis auch weiterhin der alte Kram verwendet, den
man schon seit Jahrzehnten auf die Straßen stellt:
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Die Zielangabe entspricht der
Retroreflexionsklasse RA2/C, das Umleitungsschild lediglich der
Klasse RA1/A, wobei es sich hierbei um die bis 1992 übliche
Ausführung handelt (Aufnahme 2021). Solange solches
Material durch die Behörden geduldet wird, sehen die Unternehmen
natürlich keinerlei Anlass etwas zu ändern.
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Aufnahme bei Dunkelheit mit
Blitzlicht.
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Richtig gelebt wird das System der
autorisierten Verarbeiter bislang nicht, denn es ist im
Vergleich zur allseits bewährten "Freihand-Fertigung auf
Kindergarten-Niveau" deutlich aufwändiger und auch
kostenintensiver - einschließlich wiederkehrender Eigen- und
Fremdüberwachungsprüfungen, was u.a. auch die Messung der
Retroreflexion betrifft. In diesem Zusammenhang reift auch
zwangsläufig die Erkenntnis, dass man einen Großteil, des über
viele Jahre erweiterten Materialbestandes, eigentlich entsorgen
und in neues Material investieren müsste. Der vermeintliche Wettbewerbsvorteil
einer gütegesicherten Beschilderung, stellt deshalb in der Praxis
bislang einen Wettbewerbsnachteil dar, insbesondere weil die
verantwortlichen Behörden und öffentlichen Auftraggeber die
vorgeschriebene Qualität nicht einfordern - obwohl sie das
eigentlich müssten.
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Bereits an der "Aufstellvorrichtung"
erkennt man, dass hier "Spezialisten" am Werk waren. Dies setzt
sich in der kreativen Ausrichtung der Schriftzüge fort, welche
nicht nur recht schwungvoll appliziert wurden, sondern sich auch
in der Schriftgröße unterscheiden. Die definierten
Abstandsregeln "E" spielen wie üblich gar keine Rolle. Die Tafel selbst
ist neu und entspricht
der Retroreflexionsklasse RA2/C. Das Zeichen 250 besteht lediglich
aus Folie RA2/B und das Zeichen 455.1 nur der Klasse RA1/A - was
in dieser Kombination natürlich unzulässig ist. Obwohl gegen sämtliche Qualitäts- und Gestaltungsvorgaben verstoßen
wurde, trägt diese Tafel ein RAL-Gütezeichen.
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RAL-Güteverkehrszeichen ohne Güteeigenschaften
Zunehmend ist zu beobachten,
dass autorisierte Unternehmen das Kennzeichnungssystem
nicht wie vorgesehen praktizieren. Sie
profitieren durch ihre Autorisierung lediglich davon, dass ihnen
die Schilderwerke Blanko-Schildplatinen mit
RAL-Gütezeichen liefern dürfen, was sonst nicht zulässig wäre.
Die jeweiligen Inhalte werden jedoch nicht normgerecht
appliziert und es wird (folgerichtig) auf das Autorisierungssiegel auf der
Schildrückseite verzichtet. Das fertig überarbeitete Schild
trägt aber weiterhin das bekannte RAL-Gütezeichen und bekundet
damit eine Qualität, die nicht gegeben ist. Die Branche ist folglich
auch in dieser Hinsicht auf dem besten Weg, die eigens
aufgestellten Qualitätsanforderungen zu untergraben.
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Ansicht bei Dunkelheit. Das Weiß des
Zeichen 250 (RA2/B) wirkt deutlich dunkler als das der gesamten Tafel und das
Zeichen 455.1 (RA1/A) geht visuell unter.
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Digitaldruck
In der Verkehrssicherungsbranche arbeitet
inzwischen in nahezu jeder Schilderwerkstatt ein Digitaldrucker.
Die meisten dieser Systeme haben allerdings keine Zulassung zur
Überarbeitung von Verkehrszeichen, was man den Schildern
teilweise erst auf den zweiten Blick ansieht. Problematisch ist
z.B. die Farbe Gelb, die oft hellgelb erscheint und im Vergleich
zu einer weißen Grundfläche blass wirkt. Dies lässt sich durch
Anpassung der Farbprofile, sowohl in der Verkehrszeichen-Software,
als auch den Geräten selbst kompensieren - allerdings leidet
dann ggf. die Retroreflexion durch einen zusätzlichen Farbauftrag.
Dieses Problem betrifft auch die Farbe Blau, die je nach
Farbprofil und Druckqualität
kaum noch Licht durchlässt - insbesondere wenn die Farbsättigung
durch zweimaligen Druck erzielt wird.
Zugelassene Systeme arbeiten
hingegen mit speziellen Druckfarben, wodurch die geforderten
Farb- und Reflexionswerte des fertigen Verkehrszeichens im
Normbereich liegen. Derartige Anlagen sind oft deutlich teurer
und wartungsintensiver als "konventionelle" Produkte
aus der Werbetechnik.
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Temporärer Wegweiser der im
Digitaldruck hergestellt wurde. Die aufkaschierte Folie ist
allerdings von Haus aus zu klein und löst sich zudem umlaufend
ab.
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UV Beständigkeit
Ein weiteres Problem ist die oft unzureichende
UV-Beständigkeit der Druckfarben von nicht für Verkehrszeichen zugelassenen
Digitaldrucksystemen. Je nach Druckqualität, Schilderstandort und
Dauer der Maßnahme, verblassen die Farben schon nach wenigen
Monaten. Zunehmend sieht man diesen Effekt bei
Verkehrslenkungstafeln mit integriertem Zeichen 264 auf
Autobahnen. Die ausgeblichenen Schilder wandern in diesem Zustand natürlich wieder ins Regal
und werden dann bei einer anderen Maßnahme einfach neu
aufgestellt - wo sie dann noch mehr verblassen.
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zusätzliche Zielangaben
Bei der Planung von Umleitungsbeschilderungen besteht eine
wesentliche Überlegung darin, ob die Zielführung über
Standard-Umleitungsschilder erfolgt, ob eine Nummerierung
notwendig wird, oder ob zusätzliche Zielangaben über den
Umleitungsschildern angeordnet werden. Alle drei Varianten haben
Vor- und Nachteile, denn eine allgemeingültige Lösung gibt es
schlichtweg nicht.
Die Anwendung von
Zielangaben hat ihre Grundlage maßgeblich in der Aufnahme von
umleitungsspezifischen Erläuterungen in die StVO. Die jeweiligen
Kriterien stammen aus dem RUB-Entwurf aus dem Jahr 2005 und
wurden - im Vorgriff auf ein späteres Erscheinen der neuen RUB -
bereits im Jahr 2009 in die Anlage 3 der StVO integriert. Obwohl
die RUB 92 damals weiterhin Gültigkeit besaßen, konnten die
diesbezüglichen Inhalte der StVO ab 2009 bereits angewandt
werden.
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Umleitungsbeschilderung mit
Zielangaben in der Praxis. Nicht immer ideal ausgeführt, aber
oftmals besser als eine bloße Nummerierung oder gar keine
Unterscheidung. Im konkreten Beispiel wäre das aktuell nicht
benötigte (ausgekreuzte) Schild abzubauen, um eine unnötige
Häufung von Informationen zu vermeiden (Wahrnehmungskonkurrenz).
Auch ist darauf zu achten, dass sich Umleitungsschilder nicht
gegenseitig verdecken.
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Verwendung von Zielangaben gemäß RUB 21
Die RUB 21 sehen Zielangaben
bei genauer Betrachtung eher als Ausnahme vor. Zielangaben kommen
demnach nur bei der Überlagerung verschiedener
Umleitungen zur Anwendung und im Regelfall auch nur zur
Klarstellung am Beginn, oder wenn gemeinsam geführte
Umleitungsstrecken an einem Knoten in verschiedene Richtungen
abzweigen.
Eigentlich werden gemäß RUB 21 als
Regellösung Standard-Umleitungsschilder angeordnet, welche zur
Unterscheidung verschiedener Umleitungen nummeriert werden
können. Auch die VwV-StVO enthält zu Umleitungszeichen
entsprechende Vorgaben. Der restriktive Einsatz von Zielangaben
kommt vor allem den Verkehrssicherungsunternehmen zugute, da diese
allenfalls die Nummern auf den eigentlichen Umleitungszeichen
ändern müssen. Zudem hilft der Verzicht auf Zielangaben, die
erforderliche Standsicherheit der Verkehrszeichen, bei
gleichzeitiger Wahrung der vorgeschriebenen Aufstellhöhe, zu
gewährleisten.
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korrekt
Zielangabe über Z 455.1 |
falsch
Zielangabe unter Z 455.1 |
unzulässig
Zielangabe auf Z 455.1 |
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Zielangaben werden stets auf
separaten Zeichen über dem jeweiligen Umleitungsschild
angeordnet. Die Montage unter dem Umleitungsschild ist
hinsichtlich der Wirkung zwar vollkommen unkritisch aber dennoch falsch; ein
Schriftzug direkt auf der Schildfläche z.B. von Zeichen 455.1 oder
460, ist unzulässig.
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Die Darstellung von Zielangaben oder
Sinnbildern direkt
auf Zeichen 455.1 oder 460 ist unzulässig.
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Erfordernis von Zielangaben in der Praxis
Wie beschrieben stammt der
maßgebliche Entwurf der neuen RUB aus dem Jahr 2005, also aus
einer Zeit, in der die ASR A5.2 noch kein Thema war. Spätestens
seit Dezember 2018 ist das anders und inzwischen haben die
meisten Verantwortlichen durchaus begriffen, dass insbesondere
Straßenbaumaßnahmen fast ausschließlich unter Vollsperrung
durchgeführt werden müssen. Daraus resultiert natürlich eine
Vielzahl an Umleitungsstrecken, die sich zunehmend im selben Straßennetz überlagern.
Dies ist nicht nur ein Problem der
notwendigen Streckenführung, sondern betrifft insbesondere die
zeitliche Abfolge der jeweiligen Sperrungen. Entsprechend kommt
es inzwischen regelmäßig vor, dass drei oder mehr
Umleitungsstrecken zeitgleich auf derselben Straße geführt
werden müssen.
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Würde man die zuerst beginnende
Maßnahme mit Standard-Umleitungszeichen projektieren, so müsste
man bereits bei einer zweiten Maßnahme mit einer Nummerierung
arbeiten, um eine Unterscheidung der beiden gemeinsam geführten
Umleitungsstrecken zu gewährleisten. Daher macht es eigentlich
Sinn, bereits
die erste Maßnahme als nummerierte Umleitung auszuführen. Kommt
nun eine dritte Maßnahme und folglich die Überlagerung mit einer
weiteren Umleitung dazu, ist man recht schnell bei der
erforderlichen Klarstellung durch zusätzliche Zielangaben.
Hierbei kann es vorkommen, dass Zielangaben nachträglich
auch bei der ersten Umleitung erforderlich
werden, um eine einheitliche Ausführung zu gewährleisten. Dieser
Bedarf kann sich auch wieder ändern, wenn z.B.
Maßnahme zwei beendet ist und Maßnahme vier neu hinzu kommt. Insofern
kann es durchaus sinnvoll sein, grundsätzlich mit Zielangaben zu
arbeiten und zwar durchgängig - vom Beginn der Umleitungsstrecke bis zu
deren Ende.
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die Grenze des Sinnvollen
Wo
sich früher ein "Salat" aus verschiedenen nummerierten
Umleitungen ergeben hat, ist dies jetzt oftmals auch bei den Zielangaben
der Fall. Besonders problematisch wird es, wenn die Ziele an
einem Standort überhand nehmen, denn die Wahrnehmung des Verkehrsteilnehmers ist naturgemäß begrenzt und nicht allein auf Verkehrszeichen beschränkt.
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Beispiel für eine Häufung von
Zielangaben. Da es sich nachfolgend um eine Sackgasse handelt
und es im Grunde nur noch eine Fahrtrichtung (nach links) gibt, würde an dieser Stelle
sogar ein
"nummernloses" Umleitungszeichen, oder die
Zielangabe "alle Richtungen" genügen. Im konkreten Beispiel
handelt es sich um zwei verschiedene Umleitungen, die
vorübergehend kombiniert wurden. Die Ziele "Weimar/Jena" und
"Zentrum" stammen von Maßnahme A, die Zielangabe darüber von
Maßnahme B. Wenn man sich für eine solche Variante entscheidet
gilt es zu beachten, dass sich die Unterkante der
Verkehrszeichenkombination mindestens
2,20m über dem Gehweg befinden muss (RSA 21). Entsprechend muss
die Aufstellvorrichtung dimensioniert werden, damit die
erforderliche Standsicherheit gewährleistet ist.
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Das Problem mit der Schriftgröße
Die RUB 21 und das M TU orientieren sich
hinsichtlich der erforderlichen Schriftgröße an den RWB, wodurch die Mindestgröße (Schrifthöhe) 105mm
bzw. 126mm beträgt.
Diese Festlegung macht hinsichtlich der Lesbarkeit aus einem
fahrenden Fahrzeug natürlich Sinn, ist aber mit Blick auf die
Verwendung standardisierter Schildgrößen problematisch - vor
allem weil in der Praxis eben nicht nur Orte wie "Südheim" oder "Baching"
als Zielangabe in Frage kommen.
Bemerkenswert ist, dass sich die
RUB 21 diesbezüglich selbst eine Grenze setzen, indem sie im
Teil C unter Abschnitt 4 Absatz 3 festlegen, dass die
zusätzlichen Schilder über Zeichen 422, 442, 455.1 und 460 so
breit sind, wie das Schild das sie ergänzen. Zielangaben sind
daher bei der Schildgröße 2 maximal 600mm breit, bei Schildgröße
3 folglich 840mm. Das gilt übrigens auch für Zusatzzeichen. In
diesem Fall besteht im deutschen
Schilderwald übrigens ein historischer Fehler, da Zusatzzeichen
der Größe 3 eigentlich nur 750mm breit sind, so dass diese bei
Verwendung mit quadratischen oder rechteckigen Verkehrszeichen (Breite
= 840mm) immer etwas kleiner ausfallen (häufig anzutreffen bei
der Beschilderung an Autobahn-Parkplätzen).
Die Hersteller bieten die
jeweiligen Schilder natürlich auch in der korrekten Größe an,
so dass sich im Anwendungsbereich der RUB 21 folgende Maße ergeben:
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Größe 2
ein- und zweizeilig |
Größe 2
dreizeilig |
Größe 3
ein- und zweizeilig |
Größe 3
dreizeilig |
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Die vermeintlich regeltreue
Auslegung der Vorschriften führt in der Praxis zu recht kuriosen
Ergebnissen - vor allem wenn sklavisch an den definierten
Schriftgrößen
festgehalten wird, auch wenn das bei genauer Betrachtung in den
meisten Fällen weder
notwendig, noch sinnvoll ist. Eine Variante, die wortwörtlich
über das Ziel hinausschießt, besteht darin, die konstruktive Breite
der Zielangabe an die benötigte Schriftlänge anzupassen. Das führt nicht nur
zu Problemen im Sinne einer einheitlichen Lagerhaltung, sondern
sieht im Ergebnis auch seltsam aus:
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Beispiel für eine überbreite
Zielangabe auf Grund der vorgegebenen Schrifthöhe von 210mm.
Derartige Lösungen sind unnötig und vor allem unzweckmäßig.
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Am Ende der Autobahnausfahrt wird
die reguläre Größe der Zielangabe eingesetzt - in diesem Fall
330x600mm. So ist es auch richtig. Anstelle der Engschrift nach
DIN 1451 wäre in diesem Fall Mittelschrift und Silbentrennung
sinnvoll, daher ein zweizeiliges Schild "Wanders-leben". Genau
so ist auch bei der Beschilderung auf der Autobahn zu verfahren,
dann allerdings in Schildgröße 3, mit den Abmessungen 462x840mm:
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Fotomontage: Die Schildgröße
462x840mm (Größe 3) entspricht den Vorgaben der RUB 21. Die
Schriftgröße beträgt im konkreten Beispiel 105mm.
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falsches Skalieren der Schriften
Vor allem in der
Verkehrssicherungsbranche ist es weiterhin üblich, Schriftzüge
beliebig in der Höhe und Breite zu skalieren, damit sie auf das
jeweilige Schild passen. Das betrifft auch Unternehmen, die ein Autorisierungsverfahren zur Überarbeitung gütegesicherter
Verkehrszeichen absolviert haben und es eigentlich besser
wissen müssten. Tatsächlich darf die Schrift nach DIN 1451
ausschließlich
proportional vergrößert und verkleinert werden - das heißt, das
Schriftbild selbst muss immer gleich sein. Die
Buchstaben dürfen nicht in der Höhe gestreckt, oder in der Breite gequetscht
werden (und umgekehrt):
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korrekt: Mittelschrift 105mm
proportional skaliert |
falsch: Mittelschrift 180mm
gequetscht
bzw. gestreckt |
falsch: Engschrift 280mm
gequetscht
bzw. gestreckt |
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Im absoluten Ausnahmefall ist eine
Reduzierung der Spationierung (Abstandsgestaltung) möglich. Das heißt, dass die
in der DIN 1451 definierten Abstände zwischen benachbarten Buchstaben -maßvoll-
verkleinert werden. Das Erscheinungsbild der Buchstaben selbst bleibt hierbei aber
ebenfalls unverändert.
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Beispiel für das unzulässige
Strecken bzw. Quetschen eines Schriftzuges. Die Schrifthöhe
entspricht zwar der Vorgabe, die Schrift selbst ist aber sehr
schlecht lesbar. Die Zielangabe
ist schmaler als das Zeichen 460 darunter und es wurden
unterschiedliche Reflexfolien genutzt (RA2/B oben und RA2/C
unten). Der schwarze
Rand rundet das fragwürdige Gesamtbild ab. Den
RAL-Gütebedingungen entspricht eine solche Ausführung natürlich
nicht.
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Auch in diesem Beispiel wurde die
Mittelschrift nach DIN 1451 unzulässig in der Breite gequetscht,
um eine Schriftgröße von 84mm einzuhalten. Korrekt wäre eine
Schriftgröße von 77mm für den Ort "Kolba", ausgeführt als
Mittelschrift. Das Ziel "Rittergut Positz" wäre in Engschrift
zu setzen. Soll die Schriftgröße von 84mm eingehalten werden, wäre
eine dreizeilige Zielangabe (450x600mm) erforderlich.
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Wie sieht die korrekte Lösung aus?
Grundsätzlich bleibt es sowohl im Sinne der RUB 21, als auch mit
Blick auf eine einheitliche Lagerhaltung dabei, dass Zielangaben
dieselbe Breite aufweisen, wie das entsprechende Zeichen 455.1
oder 460 darunter. Daraus ergibt sich zwangsläufig die
Notwendigkeit, die Schriftgröße unter die definierten
Mindestmaße zu verkleinern. In diesem Zusammenhang kann auch
eine sinnvolle Silbentrennung und ggf. sogar eine Abkürzung erforderlich werden - zu beanstanden ist
dies nicht.
Maßgebend ist der Grundsatz, dass
solange wie möglich an der Mittelschrift nach DIN 1451
festzuhalten ist. Erst wenn Silbentrennung nicht
weiter hilft und eine weitere Reduzierung der Schrifthöhe nicht
in Frage kommt, ist - gewissermaßen als allerletztes Mittel - die
Engschrift einzusetzen. Dabei kann es im Sinne der Lesbarkeit
sogar sachgerecht sein, eine etwas kleinere Schriftgröße in
Mittelschrift zu wählen, anstatt die korrekte Schriftgröße als
Engschrift zu setzen.
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In diesem Zusammenhang gilt es
festzuhalten, dass die Schriftgrößen auf Standard-Zusatzzeichen
nach StVO eigentlich durchweg zu klein wären - gemessen an den
Anforderungen der RWB im Sinne der Lesbarkeit. So hat z.B. das Zusatzzeichen 1007-34
"Straßenschäden" in der Größe 2 lediglich eine Schriftgröße von
77mm und in der Größe 3 nur 96mm. Dennoch würde niemand allein
deswegen die Wirksamkeit in Zweifel ziehen. Beim Zeichen 354 hat
der Schriftzug "Wasserschutzgebiet" sogar nur eine Höhe von 84mm
- wohlgemerkt bei Schildgröße 3.
Insofern ist es durchaus
vertretbar und vor allem zweckmäßig, wenn man bei Zielangaben
über Umleitungszeichen die Kirche im Dorf lässt. Konkret
bedeutet das im Falle der Schildgröße 2 eine typische
Schriftgröße von 77 oder 84mm und bei Zielangaben der Größe 3
von 96 oder 105mm. Wie beschrieben müssen Zielangaben der Größe 3
tatsächlich 840mm breit sein und nicht wie praxisüblich nur
750mm. Diese 90mm Unterschied können mit Blick auf ein visuell sinnvolles
Ergebnis durchaus entscheidend sein. In
Einzelfällen kann auch eine ungewöhnliche Zwischengröße der
Schrift als
notwendiger Kompromiss akzeptiert werden.
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Grundsätzliches zu Schriften nach DIN 1451
Obwohl die Schrift für den Straßenverkehr nach
DIN 1451 verbindlich vorgeschrieben ist, werden für temporäre
Verkehrszeichen und folglich auch für Umleitungsbeschilderungen
teilweise andere Schriftarten eingesetzt. Besonders beliebt -
wenn auch unzulässig - ist die Standard-Schriftart
Arial. In diesem Zusammenhang ist vor allem der zunehmend
eingesetzte Digitaldruck ein
Problem, da die jeweiligen Entwürfe in den Verkehrszeichenplänen
direkt ausgedruckt werden, ohne das zuvor ein
fachgerechtes Setzen der Inhalte und Schriften nach den
definierten Vorgaben erfolgt.
Hierzu muss man wissen, dass die
Verkehrszeichen in branchenspezifischer Software (RSA-Projekt, EDV Dr. Haller), gewissermaßen historisch
bedingt mit der Schriftart Arial gezeichnet wurden, damit die
Inhalte als Text von allen Beteiligten bearbeitet werden können.
Zudem sind viele im Standardkatalog enthaltenen Verkehrszeichen
nicht normgerecht gezeichnet und eigenen sich daher nicht als
grafische Vorlage für die Fertigung bzw. Überarbeitung von
Verkehrszeichen. Sie sind allein für die Darstellung in
Verkehrszeichenplänen vorgesehen. Tatsächlich handelt es sich
nur dann um normgerechte Original-Abbildungen der
Verkehrszeichen (auf der Grundlage von BASt-Urbildmaterial), wenn im Falle der vorbezeichneten Software das
Zusatzmodul "RWB-Projekt" installiert ist.
Dies betrifft auch die
Verkehrsschrift nach DIN 1451 - sowohl auf Zielangaben, als auch
auf Planskizzen oder textlichen Hinweistafeln. Die Verkehrsschrift
ist zwar in verschiedenen Varianten z.B. als True-Type-Schrift
erhältlich, muss aber - im Sinne der DIN 1451 - anhand der
dazugehörigen Spationierungstabellen einzeln gesetzt werden. Das
bedeutet, dass Schriftzüge nicht wie
gewohnt als Mengen- oder Grafiktext erstellt werden können,
sondern das der gewünschte Text zunächst in ein entsprechendes
Eingabefeld eingegeben wird, aus welchem dann die normgerechte
Ausgabe der Einzelbuchstaben als zusammenhängendes Wort erfolgt.
Nach DIN 1451 gesetzte Schriften sind dabei im Regelfall
breiter, als ihr per True-Type-Schriftart erstelltes Pendant.
Erforderliche Änderungen
erfolgen ebenfalls per Eingabefeld - man kann also nicht
einfach auf den Text klicken und die Änderung direkt einfügen.
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oben:
gesetzte Schrift exakt nach DIN 1451 (größere Schriftlaufweite)
unten: True-Type-Schriftart ähnlich DIN 1451 (kleinere
Schriftlaufweite) |
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Abstandsregeln
Das gewünschte
Erscheinungsbild von Zielangaben, aber auch von normalen
Zusatzzeichen, erfordert gewisse Abstände der Schriften und
Sinnbilder zum umlaufenden Rand und zwischen benachbarten
Inhalten. Auch diese Vorgaben sind in der DIN 1451 geregelt,
werden aber in der Praxis konsequent missachtet. Vor allem in
den Schilderwerkstätten der Verkehrssicherungsunternehmen ist es
üblich, den umlaufenden Rand gleichzeitig als Maßlinie zum
Ausrichten der meist freihändig aufgeklebten Inhalte zu nutzen
(Messen braucht Zeit und Zeit ist Geld). Tatsächlich dienen
freie Flächen vor allem oben und unten sowie zwischen
Schriftzügen, der besseren Lesbarkeit. Werden Schriften
hingegen an den Rand gequetscht, leidet das Gesamtbild:
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klares Erscheinungsbild
auch mit Schriftgröße 77
(DIN 1451 Mittelschrift) |
fragwürdiges Erscheinungsbild
jedoch Schriftgröße 126
(DIN 1451 Engschrift) |
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Typische aber unzulässige Gestaltung
einer Zielangabe mit der Beschriftung zu dicht am Rand. Das Schild ist
zudem nur 750mm breit.
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Die Einheit "E"
Der Abstand zwischen zwei
Schriftzügen übereinander beträgt im Regelfall 4E. Zum Kürzel E
kann man sich vereinfacht merken, das der i-Punkt nach DIN 1451
die Abmessungen von 1x1E hat. Per Definition entspricht 1E 1/7h. Folglich variiert der Abstand E in
mm mit der jeweiligen Schriftgröße bzw. der definierten Linienbreite der
Buchstaben. Zum Rand oben und Unten sind ebenfalls mindestens 3E
bis 4E sinnvoll. Wenn keine Ober- oder Unterlängen zu
berücksichtigen sind ( Ä Ö Ü g j p q y ), kann der Abstand ggf.
um 1E verringert werden. Seitlich sind auf Grund der Wortlängen
oft Kompromisse erforderlich, jedoch sollten mindestens 2E frei bleiben, damit der Text
nicht unmittelbar am Rand beginnt bzw. endet. Besser wäre
natürlich ein Abstand von mindestens 3E. Bei blauen Schildern bildet
der weiße Kontraststreifen die Bezugslinie.
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Beispiel für die Bemaßung "E" nach
DIN 1451
sowie die mögliche Maximalbreite der Schriftzüge |
Beispiel für Buchstaben mit Ober-
und
Unterlängen, die sich nicht überschneiden dürfen |
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Beispiel wie Zielangaben
nicht gestaltet werden sollten - sowohl hinsichtlich der
Abstandsgestaltung bzw. der allgemeinen Gliederung, aber auch
wegen der Kombination verschiedener Reflexfolien (RA1/A
und RA2/B) auf einem Schild.
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Leitfarbe - Gelb, Weiß und Blau
Nachdem die StVO seit 2009 bezüglich der
Zielangaben nur von einem "zusätzlichen Schild" spricht, ist die
erforderliche
Farbwahl mit Bekanntgabe der RUB 21 nunmehr final geklärt:
Zielangaben orientieren sich am System der RWB und haben
folglich außerhalb von Autobahnen im Regelfall eine gelbe
Grundfarbe (außerörtliche Ziele). Innerörtliche Ziele wie Lutherstraße, Stadion,
Bahnhof, Theater usw. werden auf weißen Schildern dargestellt.
Dies gilt auch für die Zielführung zu Industrie- oder
Gewerbegebieten. Die Farbwahl orientiert sich daher an der
ortsfesten Wegweisung bzw. an den RWB.
Die Schilder haben einen schwarzen Rand und
einen gelben bzw. weißen Kontraststreifen:
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außerörtliche Ziele haben
eine gelbe Grundfarbe |
innerörtliche Ziele haben
eine weiße Grundfarbe |
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Die Leitfarbe für den
Autobahnverkehr ist Blau. Die Schilder haben einen weißen Kontraststreifen (15mm bei Größe 2 und 21mm bei
Größe 3) am äußeren Rand des Schildes. Sie enthalten weder einen
weißen Rand mit blauen Kontraststreifen, noch einen Schwarzen
Rand mit weißen Kontraststreifen:
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korrekt:
weißer Kontraststreifen
an der Schildaußenkante |
unzulässig:
schwarzer Rand und
weißer Kontraststreifen |
unzulässig:
weißer Rand und
blauer Kontraststreifen |
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Problem bei der gütegesicherten Verarbeitung
Im Zusammenhang mit blauen Zielangaben und Umleitungsschildern
(Z 460) besteht
bislang ein Problem bei der autorisierten Verarbeitung
gütegesicherter Halbzeuge - also dem "legalen" Überarbeiten von
RAL-Gütezeichen z.B. durch Verkehrssicherungsunternehmen. Da die
Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen den Vertrieb von weißen
Blanko-Platinen mit RAL-Zeichen bislang nicht zulässt (möglicher
Missbrauch zur Herstellung von verschiedenen Verkehrszeichen),
behelfen sich die Verkehrssicherungsunternehmen mit weißen
Grundplatinen, die ab Schilderwerk mit einem schwarzen Rand
bedruckt sind (Siebdruck, oder Digitaldruck). Im Regelfall
handelt es sich dabei um klassische Blanko-Zusatzzeichen.
Diese werden dann entweder mit einem
blauen Farblaminat beklebt, bei dem die weißen Inhalte ausgeplottet sind, oder es wird ein entsprechender Digitaldruck
aufkaschiert. In beiden Fällen bleibt der unzulässige
schwarze Rand sichtbar, was für die Funktion des Schildes zwar
unkritisch ist, aber dem geforderten
Verkehrszeichenbild widerspricht und folglich auch nicht mit den
RAL-Gütebedingungen vereinbar ist. Trotzdem tragen diese
Zielangaben das RAL-Gütezeichen und stellen damit genau die
Mogelpackung dar, welche die Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen
eigentlich verhindern will.
Im Sinne der sachgemäßen
Überarbeitung der Bildträger wäre es daher zweckmäßig,
dem möglichen Missbrauch weißer Grundplatinen auf andere Weise
vorzubeugen, als durch einen umlaufenden schwarzen Rand. Dies
könnte durch Wasserzeichen oder eine spezielle Angabe auf dem RAL-Aufkleber
erfolgen - so wie es teilweise bei Zeichen 205 und 250 schon
praktiziert wird. Zudem könnte der kombinierte RAL-Aufkleber
anstelle des CE-Zeichens ein freies Feld für das
Autorisierungssiegel enthalten, wodurch sofort klar wird, das es
sich um eine Grundplatine für den temporären Einsatz handelt. Inzwischen sind die unsäglichen Kombination nämlich Standard
auf deutschen Autobahnen - auch im Falle von Zeichen
460:
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In der Verkehrssicherungsbranche
inzwischen üblich, tatsächlich aber unzulässig: Blaue Schilder
mit schwarzem Rand und weißem Kontraststreifen.
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BAB-Zielblock und Bundesstraßennummer
Die Unterscheidung nach der jeweiligen Leitfarbe
macht es im Regelfall erforderlich, für jede Zielart ein eigenes
Schild in der jeweiligen Farbe anzuordnen. Dadurch wächst
natürlich der "Schilderbaum". Im Falle einer Wegweisung zur Autobahn kann
es sinnvoll sein, einen "BAB-Zielblock" auf einem gelben Schild zu verwenden -
daher so, wie er bei einer Wegweisung nach RWB auch vorgesehen
ist. Der Zielblock besteht dabei aus einer blauen Grundfläche,
auf welchem die BAB-Nummer (Zeichen 405), gefolgt vom
Autobahn-Sinnbild, enthalten ist. Das Zeichen 405 wird gern auch
allein abgebildet, was allerdings nicht der Systematik der RWB
entspricht. Keinesfalls sollten rein textliche Angaben wie "A
71" verwendet werden, da das Autobahn-Nummernschild bzw. der
BAB-Zielblock eine bessere Abgrenzung zu textlichen
Inhalten besitzt.
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Zielangabe Autobahn |
Variante mit BAB-Zielblock
in Anlehnung an RWB |
falsch: BAB Nummer allein
und unvollständig dargestellt |
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Verwendung eines BAB-Zielblocks
zusätzlich zum Fernziel. Warum oben (korrekterweise) im
Zielblock das BAB-Sinnbild gezeigt wird und auf dem darunter
befindlichen Schild nicht, bleibt das Geheimnis des
verantwortlichen Unternehmens. Dies gilt auch für die
Verwendung von zwei unterschiedlichen Schildgrößen (450x600mm
und 330x600mm), obwohl es sich in beiden Fällen um "zweizeilige"
Schilder handelt. Zudem hätte sich in diesem Fall die
Kombination "A4 / Arnstadt / Mühlberg" auf einem gemeinsamen
Schild angeboten.
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Verwendung eines BAB-Zielblocks
zusätzlich zum Fernziel - übernommen aus der örtlich vorhandenen
Wegweisung. Leider wurde versäumt, dass Fernziel "Weimar" auf
dem Überkopf-Wegweiser auszukreuzen. An Stellen wie diesen wird klar, warum sich
die Verkehrsteilnehmer dann doch lieber auf das Navi verlassen.
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Bundesstraßennummern
Als Zielangabe werden auch Bundesstraßennummern (Zeichen
401) verwendet, auch wenn dies weder in den RUB, noch im M TU vorgesehen ist. In den RWB ist eine solche
Lösung sogar ausdrücklich ausgeschlossen - die
Bundesstraßennummer soll daher nicht für die Anzeige einer
zeitweise geänderten Verkehrsführung über eine andere Strecke
verwendet werden.
Dennoch ist die Kombination aus
Bundesstraßennummer und Fernziel sinnvoll, insbesondere
wenn der überregionale Verkehr von der Umleitung
geführt werden soll. Die Bundesstrassennummer wird in diesem
Fall als Zeichen 401 abgebildet, also Nummer mit schwarzem Rand.
Eine rein textliche Benennung ist, genau wie bei der BAB-Nummer,
unzweckmäßig. Es heißt daher nicht "B
85".
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Zielangabe mit Zeichen 401 |
Variante mit zwei Bundesstraßen |
falsch: verbale Bezeichnung "B281" |
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Bundesstraßennummer und Fernziel - allerdings mit falscher Schriftart oben (281 =
Arial) und gequetschter Mittelschrift "Saalfeld" unten.
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"Egal ist achtundachtzig" besagt
eine Redewendung. Im Falle der Mittelschrift nach DIN 1451 ist
das tatsächlich nicht egal - entsprechend steht die 88 auf
dem Kopf. Die Zielangabe selbst wurde korrekt angefertigt und
nur falsch montiert, denn die Kennung "3c" (oben
links) steht ebenfalls Kopf
und befindet sich eigentlich unten rechts. Aber wie gesagt: Ist
ja egal.
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Verwendung von Sinnbildern
Die RUB 21 sehen die
Verwendung von geeigneten Sinnbildern anstelle von textlichen
Zielen vor. Das Problem daran ist, dass diese Sinnbilder zwar
Bestandteil der ortsfesten Wegweisung nach RWB sind, die Bedeutung
wird aber
weder in der StVO noch im Verkehrszeichenkatalog erläutert.
Natürlich sind viele Sinnbilder selbsterklärend - bei einigen
ist das jedoch nicht immer so eindeutig:
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Da es nach links offensichtlich
weiterhin zum Zentrum geht (Wegweiser im Hintergrund), weist die
Umleitung vermutlich den Weg zum Schießstand. Tatsächlich hätte
der Wegweiser ausgekreuzt werden müssen und im Falle der
Zielangabe über Zeichen 455.1 sollte man es auch weiterhin beim
Text "Zentrum" belassen.
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Planskizzen
Eine weitere grundsätzliche Überlegung besteht in der Frage, ob
Planskizzen in jedem Fall erforderlich bzw. sinnvoll sind. Der
Autor ist kein Freund von mit Informationen überladenen
Planskizzen und beantwortet diese Frage ausdrücklich mit
nein. Die RUB 21 enthalten wiederum die Festlegung,
dass standardmäßig eine Planskizze zu verwenden ist. Auf Grund
dieser Anforderung werden dann von Verkehrssicherungsunternehmen,
Ingenieurbüros und Behörden teilweise sehr
skurrile Varianten kreiert, welche für den Verkehrsteilnehmer
keine Hilfe sind.
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Die Verantwortlichen agieren dabei
aus dem Wissen heraus, was sie vor Ort regeln bzw. verdeutlichen
wollen und meinen deshalb, genau das auch geregelt zu haben
(dies ist im Übrigen ein allgemeines Problem im deutschen
Schilderwald). Tatsächlich handelt es sich bei recht vielen
Planskizzen um missverständliche "Kunstwerke", oder um solche,
die keine sinnvollen Information bieten:
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Abgesehen vom mangelhaften
Gesamtzustand der Tafel (Reflexfolie), stellt sich hier vor
allem für den nicht ortskundigen Fahrzeugführer die Frage, ob er
nach links fahrend sein Ziel noch erreicht, denn ausweislich der
grafischen Darstellung ist die nach links abzweigende Straße
nach dem Kreisverkehr gesperrt. Tatsächlich ist in diesem Fall
lediglich eine Seitenstraße von der Sperrung betroffen, die erst
in 3km Entfernung "nach unten" von der dargestellten
Straße abzweigt. Insbesondere die überregionalen Fernziele sind in der
als gesperrt dargestellten Fahrtrichtung alle noch erreichbar - aus
der Tafel geht das jedoch nicht hervor.
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Wo soll man hier anfangen? Der
Informationsgehalt der "Planskizze" ist allenfalls belustigend
und man muss sich zwangsläufig die Frage stellen, warum es im
Zusammenwirken der verschiedenen Verantwortlichen offenbar
niemanden gibt, der wenigstens in so einem Fall mal die Notbremse zieht. Abgesehen
davon wäre es natürlich sachgerecht, die ortsfeste
Wegweisung vollständig zu demontieren, zumal diese mit
Fertigstellung der Maßnahme ohnehin nicht mehr benötigt wird.
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Hier erübrigt sich jeder Kommentar.
Vielleicht nur soviel: Das alles soll der Verkehrsteilnehmer in
der Vorbeifahrt mit einem "raschen und beiläufigen Blick" erfassen.
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Ähnlich verhält es sich bei diesem
Kunstwerk - inzwischen schon ein Klassiker auf dieser Website. |
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Das Problem mit der Schriftgröße
Auch im Falle von Planskizzen
ergeben sich die bereits zu den Zielangaben beschriebenen
Probleme mit den Schriftgrößen. Besonders bemerkenswert ist
hierbei, dass ausgerechnet im M TU, welches ja auf die
Besonderheiten temporärer Umleitungsbeschilderungen
abstellt, die Schriftgröße 126 festgelegt wird. Das mag bei
vergleichsweise kurzen Zielangaben noch funktionieren, lässt
sich aber bereits bei vielen ganz normalen Ortsnamen schon nicht mehr
realisieren. Besonders problematisch sind natürlich sehr lange
Zielangaben, zu denen auch Straßennamen zählen können.
Tatsächlich beträgt die übliche Schriftgröße bei
Standard-Planskizzen (1250x1600mm und 1250x2000mm) eigentlich
maximal 105mm, eher sogar weniger. Hierbei ist zu beachten, dass
für alle Zielangaben auf einer Planskizze eine einheitliche
Schriftgröße gewählt wird. Es ist daher unzweckmäßig, lange
Zielangaben zu verkleinern, nur damit diese irgendwie auf die
vorhandene Schildfläche passen.
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Zwischenziele
Während sich die eigentlichen Fernziele meist noch gut
darstellen lassen, da im oberen Teil der Planskizze genügend
Platz zur Verfügung steht, ergeben sich im Falle der seitlich
angeordneten Zwischenziele bereits Probleme. Besonders
problematisch sind zusätzliche Zwischenziele, vor allem bei
Tafeln im Querformat. In den RUB 21 hat man exemplarisch den Ort
"Alm" verwendet (vgl. Regelplan A2.4, RUB 21), was man fast
schon als humorvollen Beitrag werten kann. In der Praxis wird
man hingegen damit konfrontiert, einen Ort wie "Bergheimstadt"
(vgl. ortsfeste Wegweisung Regelplan A2.4, RUB 21) als
Zwischenziel darzustellen - aber das haben die Macher der RUB 21
galant umschifft.
Überhaupt entsprechen einige der in
den Regelplänen dargestellten Planskizzen nicht den im selben
Regelwerk enthaltenen Systemzeichnungen. Auch wurde hier und da
die eigene Systematik verlassen, z.B. im Regelplan A2.3, bei
welchem von links kommend ein Autobahn-Zielblock (Westling /
Seehausen) enthalten ist, von rechts kommend (dieselbe
Zielangabe auf dem Vorwegweiser) jedoch nicht. Eine ähnliche
Abweichung findet sich auch im Regelplan A2.1, zumal in beiden
Plänen auch jeweils in einer Fahrtrichtung der Ort "Seehausen"
auf der Planskizze unterschlagen wird. |
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Es zeigt sich also, dass bereits die RUB 21
kleinere Abweichungen von den eigenen Vorgaben
enthalten - folglich ist es wenig verwunderlich, dass
entsprechende Anpassungen in der Praxis noch deutlicher
ausfallen. Trotzdem sollen die RUB 21 als Grundlage zur Gestaltung von Planskizzen
dienen - insbesondere die Verwendung standardisierter Tafeln
betreffend. Damit sind wir auch schon beim nächsten Thema: |
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Die richtige Größe der Planskizze
Obwohl in der
Verkehrssicherungsbranche die Tafelgröße 1250x2000mm ein Standardmaß
repräsentiert, wurden im M TU sämtliche Darstellungen
auf Tafeln der Größe 1250x1600mm ausgeführt. Das hat mit Blick
auf die Wahl der Aufstellvorrichtung (Standsicherheit,
Aufstellhöhe) durchaus Vorteile, sorgt jedoch vor allem bei der
Darstellung des Kreisverkehrs für ein fragwürdiges Ergebnis.
Auch sind die teilweise verringerten Abstände zu grafischen
Elementen nicht immer sinnvoll. Wie eingangs beschrieben ist das
M TU unverbindlich, so dass eine Darstellung bzw. Bemaßung nach RUB 21 diesbezüglich Vorrang hat und von der anordnenden Behörde
auch eingefordert werden kann.
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Eine "Planskizze" mit den Maßen
840x840mm - entsprechend ergibt sich für die Zwischenziele eine
Schriftgröße von 50mm. Die windschiefe Aufstellung ist nicht
etwa das Ergebnis von Sturm oder Vandalismus, sondern das Werk
einer Verkehrssicherungsfirma. Nur gut, dass sich der Zaunbau
nicht an dieser Aufstellung orientiert. |
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individuelle Sondergrößen
sind nicht sinnvoll
Recht schnell kommt mit Blick auf die
eigentlich vorgeschriebenen Schriftgrößen die Idee auf, die Tafeln einfach
zu vergrößern. Das ist in Einzelfällen durchaus sachgerecht,
solange hierbei Standardabmessungen berücksichtigt werden.
Weniger sinnvoll sind individuelle Tafelgrößen, wie sie bei der
Projektierung von Wegweisern nach RWB resultieren (z.B.
2567x3748mm). Das beauftragte Verkehrssicherungsunternehmen wird in
solchen Fällen immer auf eine bestimmte Standardgröße
zurückgreifen und die Inhalte entsprechend anpassen. Daher
sind bereits die Vorlagen auf ein branchenübliches
Rastermaß auszulegen - wobei es teilweise die
Verkehrssicherungsunternehmen
selbst sind, welche ungewöhnliche Tafelgrößen projektieren,
obwohl diese im Bestand gar nicht existieren.
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Hier wird zweifellos mit Kanonen auf
Spatzen geschossen. Eine kleinere Tafel hätte den Zweck auch
erfüllt - dann hätte man auch nicht den Gehweg (links vom
Schild) mit Betonfundamenten blockieren müssen. Tafeln dieser
Größe wünscht man sich eigentlich auf Autobahnen und
autobahnähnlichen Straßen - denn hier werden in der Praxis oft normale
Tafeln der Größe 1250x1600mm eingesetzt, die dann visuell zur
"Briefmarke" werden und inhaltlich nur schwer zu
erfassen sind. |
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Werkzeichnung von Anfang an
Ein wesentliches Problem bei
der Projektierung von Planskizzen ist das nichtmaßstäbliche
Zeichnen dieser Tafeln im Verkehrszeichenplan. Natürlich geht es
im VZ-Plan zunächst um den grundlegenden Inhalt der
Planskizzen, welcher hierzu nur grob zusammengestellt
wird. Die in den RUB 21 umfassend definierten Maße und Abstände
werden dabei ebenso wenig beachtet, wie die Vorgaben der DIN
1451 zur Schriftgestaltung. Entsprechend werden Zielangaben, die
oft als Schriftart "Arial" ausgeführt sind, beliebig verschoben,
gestreckt und zusammengequetscht - passt schon irgendwie.
Den schwarzen Peter hat später die
Schilderfertigung, sofern diese bemüht ist, die einschlägigen
Vorgaben einzuhalten. Hier stellt sich dann recht schnell
heraus, dass die im LV ausgeschriebene Schriftgröße, mit Blick
auf die ebenfalls ausgeschriebene Standard-Tafelgröße
1250x1600mm, gar nicht
einzuhalten ist. Inzwischen kommt es dank Digitaldruck auch
recht oft vor, dass ein gemäß RUB 21 und DIN 1451 vollkommen unzulässiger Entwurf aus dem VZ-Plan 1:1 übernommen
wird.
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Typische Planskizze aus
einem Verkehrszeichenplan |
maßstäbliche Konstruktion
mit Schriftgröße 126mm |
finale
Variante unter
Einsatz der Engschrift |
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Mit Blick auf die finale Variante
gilt es zu beachten, dass vorzugsweise die Mittelschrift nach
DIN 1451 zum Einsatz kommt, wodurch selbst bei einer möglichen
Verkleinerung des Z 250 (gemäß M TU Ø 300mm, statt Ø 420mm lt. RUB 21), eine
Schriftgröße von 105mm gewählt werden muss. Was der finalen
Variante noch fehlt sind natürlich die Zwischenziele "Großbreitenbach" und
"Katzhütte-Oelze", welche im inneren Bereich der Tafel
untergebracht werden müssen (siehe Vorlage
aus VZ-Plan). Diesen Versuch hat sich der Autor bewusst gespart, denn hierfür müsste die Tafel umfassend neu
konstruiert werden.
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Genau diese Überlegungen müssen
eigentlich bereits durch diejenigen erfolgen, die für die Projektierung der
Umleitung bzw. die Erstellung des Verkehrszeichenplanes
verantwortlich sind. Natürlich ist damit nicht gemeint, dass
wesentliche Inhalte einfach
ignoriert werden, nur um Standardtafeln verwenden zu können.
Andererseits muss bei der Planung auch immer die spätere
technische Realisierung eine wichtige Rolle
spielen. Insofern muss die inhaltliche Gestaltung von
Planskizzen darauf ausgerichtet sein, was unter Einhaltung
der einschlägigen Vorgaben technisch möglich ist. Und hierbei
gilt wie üblich der Grundsatz "Weniger ist mehr". |
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Die richtige Herangehensweise
besteht darin, dass bereits bei der Projektierung des
VZ-Planes maßstäbliche Werkzeichnungen für Planskizzen erstellt
werden. Diese werden dann Bestandteil der Ausschreibung und
lassen sich ohne weitere Überlegungen direkt umsetzen - entweder
als Digitaldruck auf transparenter Folie, oder klassisch als
Folienplot. Wer die Umleitung plant muss sich also Gedanken
machen, welche Zielangaben sinnvoll sind, oder auf welche
Inhalte - im Sinne einer verständlichen Darstellung einerseits
und einer normgerechten Fertigung andererseits - verzichtet
werden kann. Im oben gezeigten Beispiel könnte die
Erreichbarkeit der beiden Zwischenziele auch auf andere Weise
verdeutlicht werden, z.B. durch einen abgesetzten Zusatztext "Zufahrt bis
Großbreitenbach / Katzhütte-Oelze frei" (Tafelgröße dann
1250x2000mm).
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Bei dieser ganzen Thematik gilt es
zu beachten, dass eine final angeordnete Planskizze im Zuge der
späteren Anfertigung nicht eigenmächtig verändert werden darf.
Grundsätzliche Fragen, wie z.B. erforderliche Abkürzungen ("W.-Zentrum" anstelle von "Weimar-Zentrum"), oder das Weglassen
einzelner Ziele, sind daher bereits in der Entwurfsplanung zu
klären bzw. mit der anordnenden Behörde im Voraus sorgfältig abzustimmen.
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Inhalt - so viel wie nötig, so wenig wie
möglich
Gemäß RUB 21 dient die Planskizze der
Groborientierung über die Zielführung und nicht der
kartografischen Darstellung der Umleitungsstrecke. Sie ist so
einfach wie möglich zu gestalten (Teil A, Abschnitt 3, Absatz
6ff). Diese Vorgabe war bereits in den RUB 92 enthalten und
wurde schon immer konsequent missachtet.
In den RUB 21 ist eine Vielzahl an
geeigneten Standard-Planskizzen enthalten. Im Regelfall sind auch nur diese
anzuordnen:
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Umleitungsstrecke links mit
U-Nummer |
Umleitungsstrecke rechts mit
Zwischenziel |
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Kreisverkehr mit
Zwischenziel |
Kreisverkehr mit U-Nummer |
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Umleitung über nachfolgende
Straße mit U-Nummer |
Umleitung über nachfolgende
Straße mit Zwischenziel |
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Umleitung über davorliegende
Straße mit Zwischenziel |
Umleitung über davorliegende
Straße mit U-Nummer |
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Die Planskizze dient nicht dazu,
alle eventuell noch erreichbaren Nebenstraßen abzubilden. Sie
hat auch nicht die Aufgabe, die mögliche Zufahrt zu einem
Supermarkt, einer Tankstelle, oder einem Gewerbegebiet zu
verdeutlichen. Das sind Informationen, die sich ohnehin aus der
nachfolgenden Beschilderung ergeben (z.B. Zeichen 357 "Zufahrt
bis Tankstelle frei"). Zudem muss im Zusammenhang mit
Straßensperrungen immer eine adäquate Pressearbeit nebst Anwohnerinformation erfolgen. Auf
dieser Grundlage haben dann z.B. Unternehmen ihre Lieferanten zu
informieren. Den Rest übernehmen heutzutage die sozialen Medien,
wobei das z.B. bei eventuell vorhandenen Schleichwegen auch
kontraproduktiv sein kann.
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Beispiel für eine mit Informationen
überladene Planskizze - obgleich der Inhalt bei ausreichender
Betrachtungszeit natürlich verständlich ist. Im Sinne der
Lesbarkeit mit einem "raschen beiläufigen Blick" ist die
Darstellung einzelner Nebenstraßen überflüssig. Die wesentliche
Information ist die Sperrung Richtung Weimar und die
dazugehörige Umleitung via A4 (was für Fahrzeugarten die dort
nicht fahren dürfen ein Problem darstellt).
Das die Zufahrt zum Gewerbegebiet "U.N.O." möglich ist, kann auf
einer separaten Tafel verdeutlicht werden. Die Planskizze selbst
soll sich auf die Sperrung und die Umleitung beschränken.
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Auch in diesem Fall enthält die
Planskizze unnötige Details. Das betrifft nicht nur die
eingezeichneten Nebenstraßen, sondern auch die Zielangabe
"Großbreitenbach", welche in der gesperrten Fahrtrichtung ebenfalls
nicht mehr erreichbar ist. Da der Verkehr unmittelbar am nachfolgenden
Knoten nach links geführt wird, hätte eine
Standard-Planskizze mit linksseitiger Darstellung der
Umleitungsstrecke genügt. Zudem wäre an dieser Stelle auch der
Verzicht auf eine Planskizze möglich.
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Abstandsregeln
Wie bereits zu den Zielangaben beschrieben gelten
auch für Planskizzen Abstandsregeln. Die Einheit "E" entspricht
auch hier dem i-Punkt (1/7h) - bei Schriftgröße 126mm sind das 18mm.
Die jeweiligen Maße sind nicht nur zwischen benachbarten
Zielangaben, Verkehrszeichen oder Sinnbildern einzuhalten,
sondern auch zum Rand der Planskizze. In den RUB 21 ist ein
Randabstand von mindestens 4E (72mm bei SG 126) definiert, das M
TU hält lediglich 3E (54mm bei SG 126) für ausreichend. Mit dem
reduzierten Maß nach
M TU bewegt man sich bereits an der Untergrenze des Sinnvollen,
denn bei noch weniger Abstand leidet das Gesamtbild:
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Unterschiedliche Schriftgrößen sind
in der Praxis ebenso üblich, wie das Unterschreiten des
definierten Randabstandes. Eigentlich ist bei Schriftgröße 126mm
ein umlaufender Abstand von mindestens 72mm zum Rand freizuhalten. Die
definierten Abstände "E" gelten auch gegenüber anderen Inhalten wie
Zeichen 250, Bundesstraßennummern oder der Streckenskizze. Ob die
gezeigte Tafel durch Einhaltung der Abstandsmaße verständlicher wird, steht auf einem
anderen Blatt.
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Die
tatsächlich verfügbare Fläche ergibt sich nach Abzug eines umlaufenden freien Bereiches von min. 4E.
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Das unzulässige Platzieren von
Schriftzügen und anderen Inhalten, direkt am Rand oder unmittelbar an
der Streckenskizze, ergibt sich nicht allein aus der begrenzten
Schildfläche, sondern erfolgt oft aus einem ganz anderen Grund:
Die Verwendung eines Lineals bzw. das exakte Messen und
Anzeichnen der jeweiligen Inhalte, ist bei vielen
Verkehrssicherungsunternehmen eher unüblich. Entsprechend werden
die vorhandenen Rand- und Streckenlinien zum
Ausrichten der Schriften genutzt, auch wenn die Lesbarkeit
darunter leidet.
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Alternativen zur Planskizze
Dort wo die Verwendung standardisierter Planskizzen nach RUB 21 nicht sinnvoll ist, kann auch auf
andere Weise auf die Umleitung hingewiesen werden. Überhaupt
sollte man der Planskizze keine allzu große Bedeutung beimessen,
denn relevant ist vor allem die Kontinuität der
eigentlichen Umleitungswegweisung. Insbesondere lassen sich
komplexe Streckenführungen meist nicht auf Planskizzen
darstellen - auch wenn diese Versuche in der Praxis immer wieder
unternommen werden.
Die für den Verkehrsteilnehmer
relevante Information beschränkt sich in vielen Fällen auf:
"Strecke XY gesperrt, Umleitung folgen". Das lässt sich z.B.
durch textliche Ankündigungstafeln erreichen. Die RUB 21 sehen
zudem die Ankündigung durch Zeichen 455.1 vor - also gewissermaßen
Ankündigung und Vorwegweiser in einem. Zur Hervorhebung dieser
Variante kann das Zeichen 455.1 auf einer Trägertafel mit dem
üblichen Maßen einer Planskizze angeordnet werden. Mehr dazu
später.
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Bei der Verwendung von Texttafeln
gilt ebenfalls die Maßgabe "Weniger ist mehr". Sinnvolle
Abkürzungen und die Verwendung von Sinnbildern anstelle von
Texten (z.B. Sinnbild Anschlussstelle) erleichtern die
Lesbarkeit aus einem fahrenden Fahrzeug. Werden Texttafeln
hingegen mit Informationen überladen, sind sie am Ende genauso
nutzlos, wie viel zu komplex gestaltete Planskizzen. |
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Beispiel für eine textliche
Ankündigungstafel auf der Autobahn. Anstelle der Abkürzung "AS"
kann das Sinnbild "Anschlussstelle" verwendet werden. Die
Zielangabe "Wandersleben" über Zeichen 455.1 wäre in diesem Fall
genauso breit auszuführen, wie das Umleitungszeichen. Da auf der
Tafel insgesamt dreimal "Wandersleben" steht, könnte man die
gelbe Zielangabe an dieser Stelle auch weglassen und erst mit
der eigentlichen Umleitungsbeschilderung aufnehmen. |
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Ankündigungstafel auf einer
Landstraße. Im konkreten Fall kann man den gesperrten Ort "Döllstedt"
(etwas abseits im nachgeordneten Netz) noch erreichen, die
Zufahrt nach Kleinhettstedt ist jedoch gesperrt. Das auf
einer Planskizze grafisch sinnvoll darzustellen (wohlgemerkt unter
Berücksichtigung des Aufstellortes der Tafel), ist in vielen
Fällen
nicht möglich. Daher handelt es sich bei dieser Lösung um eine
gute Alternative, rechtzeitig auf eine Umleitung hinzuweisen.
Die grafische Umsetzung ist allerdings verbesserungswürdig -
insbesondere das Mini-Zeichen 455.1 betreffend. |
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farbige Inhalte
Die farbigen Inhalte von Planskizzen und
Ankündigungstafeln müssen derselben Retroreflexionsklasse
entsprechen, wie die Tafel selbst. Eine Mischbestückung von
Inhalten in RA1 und RA2 ist ebenso unzulässig, wie der Einsatz
verschiedener Folienbauarten auf demselben Schild - z.B. Aufbau
B und C. Auch ist die gleichzeitige Kombination aus farbigem
Digitaldruck, Farblaminaten und original eingefärbten
Reflexfolien zu vermeiden. Unzulässig aber praxisüblich ist
zudem die
Verwendung von nicht retroreflektierenden Farbfolien, welche im
Scheinwerferlicht von der weißen hochreflektierenden Grundfläche
überstrahlt werden und deshalb schwarz erscheinen.
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Die Verwendung unterschiedlicher
Reflexfolien auf einem Schild ist nicht zulässig, aber in der
Verkehrssicherungsbranche absolut üblich. Im konkreten Beispiel
handelt es sich um eine weiße Hochreflexfolie RA2/C, auf der
gelbe Inhalte in RA1/A appliziert wurden.
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Das selbe Prinzip wird natürlich
auch bei blauen Inhalten wie Autobahn-Zielblöcken oder Zeichen
460 auf weißen Tafeln angewandt, ist aber ebenso unzulässig.
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Das unzulässige
Materialkombinationen in der Praxis weiterhin bestand haben, ist
auf verschiedene Ursachen zurückzuführen. So lassen sich vor
allem die heute üblichen mikroprismatischen Hochreflexfolien
nicht auf konventionellen Schneideplottern verarbeiten -
klassische Reflexfolien des ehem. Typ I (RA1/A) aber sehr wohl.
Dieses Problem kann man durch die Verwendung von transparenten
Farblaminaten lösen - das ist für viele Unternehmen aber
offensichtlich noch Neuland. Hin und wieder handelt es sich
schlicht um fehlendes Fachwissen in den Schilderwerkstätten bzw.
die übliche Herangehensweise "das haben wir schon immer so
gemacht".
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Umleitungsbeschilderung - Gestaltung der Wegweiser
Den wesentlichen Bestandteil einer
Umleitung bildet die Zielführung durch entsprechende
Umleitungsschilder. Diesbezüglich sind in den RUB 21 einige
Änderungen erfolgt, die sich an der Systematik der RWB
orientieren. Unterschieden werden Ankündigungstafeln,
Vorwegweiser und Wegweiser, sowie Zeichen am Ende der Umleitung.
Die Anwendung dieser einzelnen Elemente wird später besprochen,
zunächst wieder Hinweise zur grafischen Gestaltung und
technischen Ausführung.
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Zeichen 455.1 allgemein
Eine für die Praxis recht bedeutsame Änderung
besteht darin, dass das U auf Zeichen 455.1 oben mittig
angeordnet ist. Bis zur Änderung des VzKat im Jahr 2017 war die
linksbündige Darstellung üblich - verbunden mit dem Vorteil,
dass man dahinter eine bis zu dreistellige Umleitungsnummer
abbilden konnte. Leider wurde dieser Freiraum auch dazu
missbraucht, verschiedene Sinnbilder hinter dem U zu platzieren,
vorzugsweise "LKW" (Kraftfahrzeuge
über 3,5t...) aber auch Radverkehr, Bundesstraßen- oder
Autobahnnummern. Das war schon immer unzulässig und bleibt es
auch.
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Typische Bastellösungen aus der
Praxis. Schon immer unzulässig, aber weiterhin im Straßenraum
anzutreffen. |
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Im oberen Teil von Zeichen 455.1
sind außer dem U und ggf. einer Nummerierung keine weiteren
Zusätze vorgesehen. Weder wird "Umleitung" ausgeschrieben, noch
werden irgendwelche Sinnbilder zusätzlich aufgeklebt. Wenn sich
eine Umleitung wie hier nur an bestimmte Verkehrsarten wendet,
dann sind diese auf einem separaten Zusatzzeichen über dem
Umleitungszeichen darzustellen. Sollen stattdessen Wegweiser für
bestimmte Verkehrsarten angeordnet werden (Zeichen 422 und 442),
so enthalten diese im oberen Teil nur das Sinnbild und kein U. |
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Dieses Schild entspricht in keinerlei Hinsicht den Maßvorgaben. Das
zusätzlich aufgeklebte Fahrrad-Sinnbild ist nicht nur
unzulässig, es fährt auch in die falsche Richtung. Korrekt wäre
ein Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (Z 442-23), auf dem
das Fahrrad wie gefordert nach rechts fährt. |
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Das Schutzplankenhalter nur bedingt
für Rundrohre geeignet sind, wird hier deutlich. Zudem
entspricht das Schild auch in diesem Fall nicht den
Anforderungen. |
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Die neue mittige Ausrichtung des U
verhindert solche Bastellösungen nur bedingt (die unzulässigen
Sinnbilder werden einfach kleiner) und sorgt zudem dafür, dass
eine ggf. erforderliche Nummerierung jetzt hinter das mittige U gequetscht
wird (oft in einer verkleinerten Schriftgröße, ausgeführt als
Mischung aus Mittel- und Engschrift und schief aufgeklebt). Tatsächlich bildet das U
zusammen mit der Nummer quasi einen Block, der dann oben mittig auf
dem Schild platziert wird. Damit variiert die Position des U
sowohl mit der Anzahl der Ziffern, als auch durch die Breite der Ziffern
selbst (U11 ist schmaler als z.B. U57). Das M TU enthält hierzu
unter 6.3 bemaßte Darstellungen von Zeichen 455.1 mit jeweils
unterschiedlicher Nummerierung.
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nummerierte Umleitung
mit einstelliger Nummer |
nummerierte Umleitung
mit zweistelliger Nummer |
praxisübliche Ausführung
einer
nummerierten Umleitung |
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Die Schilderwerke bieten
standardmäßig zwei Varianten an - einmal mit mittigem U und
einmal wie früher üblich mit linksbündigem U. Da die Position
des U jedoch dynamisch variiert, sollte der obere Teil bei der
Bestellung von Blanko-Schildern komplett frei
gelassen werden, um diesen später bedarfsgerecht nutzen zu
können (z.B. auch für ein Sinnbild gemäß Zeichen 422 oder 442).
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Normgerechtes Zeichen 460 aus dem
Schilderwerk (U67) und typische Variante eines
Verkehrssicherungsunternehmens (U69).
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Die Ausrichtung der Inhalte hat mit
der amtlichen Variante von Zeichen 460 nicht viel gemein.
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Beispiel für die nicht fachgerechte
Änderung eines Zeichen 455.1 mit mittigen U. Pfeil und U sind ab
Werk lackiert, die Nummer wurde aufgeklebt.
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Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten
Wie beschrieben werden Sinnbilder nicht direkt
hinter dem U von Zeichen 455.1 appliziert, sondern sie werden
entweder auf Zeichen 422 bzw. 442 abgebildet, oder
es erfolgt eine Beschränkung auf bestimmte Verkehrsarten durch
ein separates Zusatzzeichen über Zeichen 455.1:
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Zeichen
442-10 |
Zeichen
422-32 |
Zeichen
455.1-20
mit Zusatzzeichen |
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Im Grunde wäre es auch möglich, das
PKW-Sinnbild nach dem Vorbild der Zeichen 422 und 442 direkt auf
dem Schild abzubilden, um diesbezüglich eine einheitliche
Systematik zu gewährleisten. Im Falle einer nummerierten gelben
Umleitung und bei Schildern mit einer blauen Leitfarbe (Zeichen
460), erfolgt die Beschränkung auf bestimmte Verkehrsarten jedoch
immer via
Zusatzzeichen darüber.
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Umleitung für Fußgänger
Verschiedene Anforderungen haben zur Folge, dass
Gehwege im Bereich von Arbeitsstellen nicht wie vorgeschrieben
fortgeführt werden können, so dass eine Umleitung für Fußgänger
eingerichtet werden muss. Dies ergibt sich z.B. durch die
vergrößerten Mindestbreiten für Gehwege im Anwendungsbereich der
RSA 21,
die in vielen Fällen nicht
ansatzweise einzuhalten sind. Auch besteht bei vielen
Arbeitsstellen die
Notwendigkeit, die betroffene Straße in ihrer gesamten Breite zu
sperren - also auch für Fußgänger.
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In dieser Sache zunächst der
Hinweis, dass die Zeichen 1000-12 und -22 zur Ausweisung von
Fußgängerumleitungen nicht vorgesehen sind. Diese Zusatzzeichen
haben die amtliche Bezeichnung "Fußgänger Gehweg gegenüber
benutzen" und nicht "Fußgänger hier entlang":
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Beispiel für die falsche Anordnung
der Zusatzzeichen 1000-12 und -22 (Gehwegwechsel), tatsächlich
genutzt als Wegweisung
für bestimmte Verkehrsarten.
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Die Zusatzzeichen 1000-12 und -22
sind nur für den Wechsel auf den gegenüberliegenden Gehweg
vorgesehen und nicht wie hier als "Umleitungswegweiser".
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Natürlich ist es auch in diesem Fall
in der Praxis üblich, einfach das entsprechende Sinnbild neben
das U auf Zeichen 455.1 zu kleben. Als fachgerechte Lösung
empfiehlt sich stattdessen eine Gestaltung nach dem Vorbild von
Zeichen 422 und 442. Hinsichtlich der Größe des Sinnbildes
können die Zeichen 357.1 (durchlässige Sackgasse) als Vorlage
dienen, insbesondere bei der gemeinsamen Führung von Fußgängern
und Radfahrern.
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Zeichen
357.1-50
als Sinnbild-Vorlage |
mögliche Variante für
Fußgänger und Radfahrer |
Variante für Fußgänger |
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Beispiel für ein kombiniertes
Umleitungsschild für Fußgänger und Radfahrer - wobei die
Gestaltung natürlich verbesserungswürdig ist (u.a.
Randabstand). Aufstellhöhe und Standsicherheit sind - wie in der
Praxis üblich - natürlich nicht gegeben. Auch in diesem Fall
wurden Schilder mit unterschiedlichen Reflexfolien kombiniert.
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Verkehrsarten für die kein Positiv-Sinnbild
existiert
Die Verwendung von Zusatzzeichen für bestimmte
Verkehrsarten hat Grenzen - nämlich dann, wenn für die
Positiv-Darstellung kein geeignetes Sinnbild existiert. Das ist
z.B. bei Breiten- oder Höhenbeschränkungen durch die Zeichen 264
und 265 der Fall und gilt zudem für die verbalen Zusatzzeichen
"Massenangabe" wie z.B. 7,5t. Hier besteht das Problem, dass
diese sowohl in der Funktion "bis 7,5t" als auch "ab 7,5t"
eingesetzt werden, was man dem Schild natürlich nicht ansieht.
So gibt es Umleitungsstrecken, die für Fahrzeuge ab 7,5t
bestimmt sind und andere, die nur von Fahrzeugen unter 7,5t befahren
werden dürfen. Beschildert sind sie identisch.
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Hier soll eine Umleitung ausgewiesen
werden, die nur von Fahrzeugen bis 7,5t befahren werden darf.
Derartige Zusätze sind auf Zeichen 455.1 nicht vorgesehen.
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In diesem Beispiel soll die Straße
an dieser Stelle nicht etwa für Fahrzeuge über 4m Höhe gesperrt
werden, sondern das Zeichen 265 soll tatsächlich dazu dienen,
eine Umleitung für Fahrzeuge über 4m Höhe auszuweisen. Auf Grund
einer Brückenbaustelle wurde ein Lichtraumprofilrahmen
errichtet, so dass z.B. Großraum- und Schwertransporte diesen
Bereich nicht befahren können. Da es für Fahrzeuge über 4m Höhe
kein geeignetes Sinnbild gibt - hat man sich für diese "Lösung"
entschieden, die natürlich falsch ist. Beim Vergleichen der
beiden Beispiele zeigt sich, das mit einer vergleichbaren oder
identischen Systematik (Vorschriftzeichen in Kombination mit
Umleitungsbeschilderung) etwas völlig anderes gemeint sein kann.
Darum sind solche Varianten aus gutem Grund unzulässig.
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Dies ist die Planskizze zur eben
gezeigten Maßnahme. In solchen speziellen Fällen empfiehlt sich
eine nummerierte Umleitung anstelle der Verwendung von
Zusatzzeichen für bestimmte Verkehrsarten, da es passende
Zusatzzeichen z.B. im Falle einer Höhen- oder
Breitenbeschränkung nicht gibt. In diesem Zusammenhang sollten
auch gar nicht erst Überlegungen aufkommen, wie man das Gewollte
doch irgendwie grafisch darstellen könnte. Nicht
der Regelungswille zählt, sondern die Eindeutigkeit des
eingesetzten Verkehrszeichens. Erfahrungsgemäß enden solche
Versuche als Lachnummer in den Medien.
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Kreisverkehr-Darstellung
Ein besonders bemerkenswertes
Kapitel ist die Entstehung der heutigen
Kreisverkehr-Umleitungsschilder. Die jüngste Änderungshistorie
im VzKat ist nicht nur auf unseren Straßen nachvollziehbar,
sondern auch im jeweiligen Schilderlager der
Verkehrssicherungsunternehmen
vergegenständlicht. Und diese benutzen natürlich weiterhin das,
was sich über die Jahre im Regal angesammelt hat, anstatt alles auf einen
einheitlichen Stand zu bringen. Doch wie sieht eigentlich der aktuelle
Stand in Sachen Kreisverkehr-Darstellung aus? So jedenfalls
nicht:
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Ein Kreisverkehr, zwei
Verkehrssicherungsunternehmen, drei verschiedene
Kreisverkehr-Darstellungen, von denen keine den Vorgaben
des VzKat entspricht. |
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Zeichen
455.1-13
im Kreisverkehr links |
Zeichen
455.1-31
im Kreisverkehr geradeaus |
Zeichen
455.1-23
im Kreisverkehr rechts |
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Bei den amtlichen Varianten der
Kreisverkehr-Umleitungszeichen fällt auf, dass die
Kreisverkehr-Darstellung je nach Richtung "wandert". Für eine
vereinfachte Überarbeitung temporärer Beschilderungen wäre es
dagegen sachgerecht, den Kreisverkehr stets mittig darzustellen
(Z 455.1-31) und nur die Pfeilspitze bei Bedarf zu ändern.
Hierdurch kann auch auf besondere Situationen reagiert werden,
z.B. im 45°-Winkel abzweigende Straßen: |
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Angepasste Variante mit mittiger Kreisverkehr-Darstellung
(Empfehlung) |
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Beispiel für die Anwendung der
mittigen Kreisverkehr-Darstellung bei einem rechtsweisenden
Umleitungsschild. |
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Die Kreisverkehr-Darstellung darf im
Gegensatz zur normalen Pfeildarstellung nicht einfach gespiegelt
werden, da die Öffnung sonst auf der falschen Seite liegt. Auch
ist eine Darstellung als geschlossener Kreis unzulässig. Im
Gegensatz zu den unsäglichen Kreisverkehr-Zusatzzeichen wird die Darstellung
auf Zeichen 422, 442, 455.1 und 460 auch nicht richtungsbezogen
eingekürzt: |
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Falsch:
Kreisverkehr gespiegelt |
Falsch:
Kreisfahrbahn durchgehend |
Falsch:
eingekürzter Kreisverkehr |
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Historie der Kreisverkehr-Umleitungsschilder
Mit der steigenden Anzahl an Kreisverkehren im
Straßennetz ergab sich auch
die Fragestellung, wie man an solchen Verkehrsanlagen
Umleitungen korrekt beschildert. Lange Zeit wurden nach dem
Vorbild einer "normalen" Kreuzung ganz gewöhnliche
Umleitungsschilder angeordnet, was insbesondere bei
linksweisenden Schildern (vor einem Kreisverkehr) eine doch
etwas fragwürdige Lösung darstellte. Eine weitere Variante
bestand darin, den Verkehr mit vielen Einzel-Schildern durch den
Kreisverkehr zu leiten. Das führte insbesondere bei der
Überlagerung mehrerer Umleitungen zu einem recht üppigen
Schilderwald. Diesem Problem wollte man wiederum mit speziellen
Vorwegweisern begegnen, die als Mischung aus Planskizze und
Wegweiser (auf weißen Grund) eine verbesserte Erkennbarkeit
bieten sollten. Diese Variante wurde in die RUB 21 übernommen,
hat sich aber in der Praxis bislang nicht durchgesetzt.
In der Verkehrssicherungsbranche
wurden in all den Jahren bereits Umleitungsschilder mit
Kreisverkehr-Darstellung verwendet, die alle anders aussahen und
eigentlich nicht anordnungsfähig waren. Dennoch stellte diese
Variante bislang die beste Lösung dar, weshalb eine amtliche
bzw. anordnungsfähige Ausführung folgen sollte.
Mit dem VzKat 2017 wurde schließlich
das "pfeillose" Zeichen 455.1-50 eingeführt (ebenso
entsprechende Varianten von Zeichen 442 und 460), sowie drei spezielle
Zusatzzeichen, auf denen die Kreisverkehr-Darstellung abgebildet
ist. Man sollte also ein "leeres" Umleitungsschild ohne Pfeil
und die dazugehörigen Pfeildarstellung auf einem extra
Zusatzzeichen anordnen. Das widerspricht nicht nur der üblichen
Systematik von Umleitungsbeschilderungen, sondern führt auch zu
einer unnötigen Erhöhung der Windlast, was
insbesondere im Bereich temporärer Beschilderung problematisch
ist.
Man hätte einfach grafisch besonders geeignete Varianten
aus der Verkehrssicherungsbranche zu einer finalen amtlichen
Vorlage überführen können, aber das wäre wie üblich zu einfach
gewesen. Als
Begründung wurde damals angeführt, den VzKat nicht mit noch mehr
Untervarianten der jeweiligen Verkehrszeichen (nebst neuen
VZ-Nummern) aufzufüllen, sondern stattdessen auf ein Baukastensystem aus
Haupt- und Zusatzzeichen zu setzen:
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Fragwürdige Zwischenlösung zur
Beschilderung von Umleitungen in Kreisverkehren: Pfeilloses
Zeichen 455.1 mit separater Kreisverkehr-Darstellung auf drei
unterschiedlichen Zusatzzeichen. Diese Variante war auch im
Falle der Zeichen 442 und 460 vorgesehen. Wie heißt es so schön:
"Bitte zuhause nicht nachmachen!"
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Die entsprechenden Ergebnisse ließen
in der Praxis nicht lange auf sich warten.
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Diesen unsäglichen Versuch hat man
glücklicherweise wieder beendet, so dass die Zeichen 442, 455.1 und 460 heute mit einer Kreisverkehr-Darstellung
direkt auf dem Schild verfügbar sind. Leider ist die
Zwischenlösung aus 2017 in Gestalt der Zusatzzeichen 1000-13,
-23 und -34 im VzKat erhalten geblieben und findet zu allem
Überfluss auch Erwähnung in den RUB 21 (als alternative
Variante). Deshalb der ausdrückliche Hinweis: Nutzen Sie bitte
die Variante mit der Pfeildarstellung direkt auf dem Schild und
nicht die "Lösung" aus einem pfeillosen Schild mit
verschiedenen Zusatzzeichen.
Dazu sei noch angemerkt, dass sich die nunmehr überflüssigen
Kreisverkehr-Zusatzzeichen durchaus in Kombination mit anderen
Verkehrszeichen eignen würden (z.B. Zeichen 314, 357,
usw.), wofür sie allerdings aufgrund der amtlichen Bezeichnung
"Umleitungsbeschilderung ...-kreis" bislang nicht angeordnet
werden dürfen.
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Beispiel für die unsägliche
Zwischenlösung aus einem pfeillosen Zeichen 460 mit
Kreisverkehr-Zusatzzeichen - hier im Falle einer ortsfesten
Beschilderung.
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Ankündigung nicht durch Zeichen 101!
Bundesweit besteht in vielen Behörden, Ingenieurbüros und
Verkehrssicherungsunternehmen ein fragwürdiges Verständnis zur
Bedeutung von Zeichen 101. Das Zeichen ist ein Gefahrzeichen
und hat die Bedeutung "Gefahrstelle". Nicht "Achtung
Gefahrstelle" oder "Achtung", sondern nur "Gefahrstelle". Es mag
ja sein, das so manche Umleitung die Gefahr beinhaltet, sich zu
verfahren. Die vielen mangelhaft und vor allem schief
aufgestellten Schilder in den Fotos auf dieser Seite wären
sicherlich auch Grund genug, vor einer entsprechenden Gefahr zu
warnen.
Davon abgesehen ist eine Umleitung aber im Normalfall keine
Gefahrstelle und ist deshalb auch nicht mit Zeichen 101
anzukündigen. Auf Grund von §45 Abs. 9 StVO und den
dazugehörigen Vorgaben der VwV-StVO, ist das auch explizit
unzulässig. Zulässig und sinnvoll ist in einigen Fällen der
Hinweis auf eine geänderte Verkehrsführung durch Zeichen 101 und
Zeichen 1008-31 - dann aber an einem eigenen Standort und nicht
in Kombination mit Zeichen 457.1 am selben Pfosten.
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Unzulässige Ankündigung einer
Umleitung in Kombination mit Zeichen 101. Vermeintliche
Bedeutung: "Achtung aufgepasst - jetzt kommt eine Umleitung"
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Die unzulässige Verwendung von
Zeichen 101 erfolgt dabei nicht nur in Kombination mit Zeichen
457.1, sondern vorzugsweise auf entsprechenden
Ankündigungstafeln. Anstelle von Zeichen 101 kann in solchen
Fällen das Zeichen 250 oder das entsprechende Verkehrsverbot
(z.B. Zeichen 253) dargestellt werden. Die textlichen Inhalte
zur Sperrinformation bewirken, dass es sich bei solchen Tafeln
insgesamt um bloße Hinweise handelt, ohne dabei ein
verkehrsrechtlich relevantes Ge- oder Verbot zu erwirken. Die
Argumentation, dass z.B. die Abbildung von Zeichen 250 die
Straße an dieser Stelle unmittelbar sperren würde, ist daher
absurd.
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Natürlich kommt diese unsägliche
"Lösung" auch auf Autobahnen zur Anwendung - wahlweise als
konventionelle Blechtafel oder als LED-Wechselverkehrszeichen.
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Bei den Betriebsleitstellen der
Autobahn ist es ebenfalls üblich, Zeichen 101 als Warnhinweis im Sinne von
"Achtung, aufgepasst!" zu missbrauchen. Wenn eine solche
Anlage stattdessen zur Warnung vor einer echten Gefahrstelle
wie z.B. einer Ölspur, einem Unfall oder Gegenständen auf der
Fahrbahn zur Anwendung kommt, sieht der Verkehrsteilnehmer auf
den ersten Blick keinen Unterschied zum vergleichsweise
belanglosen Hinweis auf eine Straßensperrung oder Umleitung.
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Das es anders geht, zeigt dieses
Beispiel: Verständlich, gut sichtbar und ganz ohne
Gefahrzeichen.
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Ankündigung einer Umleitung
Die klassische Ankündigung einer Umleitung erfolgt seit
Jahrzehnten durch Zeichen 457.1, gefolgt von einer
Planskizze gemäß Zeichen 458. Diese Kombination ist in
vielen Fällen unzweckmäßig bzw. überflüssig, so
dass sich in der Praxis auch andere Varianten durchgesetzt
haben, die teilweise in die RUB 21 übernommen wurden. Eine
Umleitung kann gemäß RUB 21 durch folgende Zeichen angekündigt
werden:
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oder
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oder
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Zeichen
457.1 |
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Zeichen
455.1 |
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Zeichen
458 |
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Hierbei gilt es zu beachten, dass
jeweils nur eine der drei Varianten zur Ankündigung angeordnet
wird. Das erste Verkehrszeichen am Beginn einer Umleitung ist
also entweder Zeichen 457.1 oder Zeichen 455.1 oder
Zeichen 458 (alternativ auch eine Hinweistafel). Danach erfolgt bereits die eigentliche
Umleitungswegweisung:
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Ankündigung durch Z 457.1 |
Ankündigung durch Z 455.1 |
Ankündigung durch Z 458 |
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Erfordernis von Entfernungsangaben
Unklarheiten bestehen auch
nach Bekanntgabe der RUB 21 bezüglich der erforderlichen
Entfernungsangabe unter Zeichen 457.1. Zumindest wird diese im
Regelfall nicht projektiert und folglich auch nicht angeordnet.
Im Regelplan A1.1 der RUB 21 ist eine Entfernungsangabe
lediglich unter Zeichen 455.1 eingezeichnet - unter Zeichen
457.1 fehlt sie. In der exemplarischen
Abbildung einer Umleitungsankündigung im Abschnitt 3.1 der RUB
21 eine Entfernungsangabe auch unter Zeichen 457.1 (Südheim
200m) enthalten.
Etwas klarer wird der Sachverhalt
beim Blick in die StVO. Dort wird in der Anlage 3, unter der
lfd. Nr. 68 - 70 die Erläuterung gegeben, dass eine temporäre
Umleitung durch Zeichen 455.1 oder 457.1 angekündigt sein kann,
jedoch nur mit einer Entfernungsangabe auf einem
Zusatzzeichen. Damit könnte natürlich auch gemeint sein, das
Entfernungsangaben direkt auf den Zeichen nichts zu suchen
haben.
Tatsächlich dürfte das "Problem" darin bestehen, das man in
der StVO auf Grund der numerischen Reihenfolge zuerst das
Zeichen 455.1 abbildet, dann das Zeichen 457.1 und anschließend
die Erläuterung zur Entfernungsangabe. In den RUB wiederum wird
zuerst das Zeichen 457.1 als Regellösung benannt, danach Zeichen
455.1 (bei beengten Verhältnissen) und erst dann folgt der
Verweis auf die Entfernungsangabe. Eine klarstellende Korrektur
beider Regelwerke wäre daher durchaus sinnvoll.
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Ob unter Zeichen 457.1 eine
Entfernungsangabe erforderlich ist, geht aus der StVO und den RUB 21
nicht eindeutig hervor.
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Umleitung bestimmter Verkehrsarten
Die Ankündigung von Umleitungen für bestimmte
Verkehrsarten kann auf dieselbe Weise erfolgen, wobei im
Regelfall das Prinzip von
Zeichen 455.1 oder die
Planskizze zur Anwendung kommt. Die pfeillosen Zeichen 442-50,
-51, -52 und -53 werden im Regelfall nicht zur Ankündigung
angeordnet. Stattdessen ist der jeweils passende Vorwegweiser zu
verwenden, wobei in diesem Fall eine Entfernungsangabe erforderlich ist.
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Eigenwillige Symbiose aus Zeichen
442-50 und 455.1-50, die so natürlich nicht vorgesehen ist.
Anstelle des U wäre hier ein Geradeauspfeil (Z 422-30)
abzubilden und die Kombination ist mit einer Entfernungsangabe
zu ergänzen. Interessant ist auch das U im "LKW"-Sinnbild, was
auf die Verwendung von vorgefertigten Zeichen 455.1 mit mittigem
U schließen lässt. |
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Zeichen 457.1 gehört nicht an die Planskizze
Eine weit verbreitete Unsitte
ist die Anordnung von Zeichen 457.1 unmittelbar an der
Planskizze (darüber, darunter, oder direkt auf der Tafel). Bei der Verwendung einer Planskizze ist eine
Ankündigung durch Zeichen 457.1 entbehrlich, da
sich die Planskizze auf Grund ihrer Größe selbst ankündigt
(amtliche Begründung). Folgerichtig wird in den meisten
Regelplänen der RUB 21 auf die Anordnung des Zeichen 457.1 im
Zulaufbereich verzichtet. Soll das Zeichen 457.1 trotzdem
angeordnet werden (bewährtes Schema F), dann immer an einem
separaten Standort in einem angemessenen Abstand vor der
Planskizze.
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Die Montage von Zeichen 457.1
erfolgt nicht wie hier direkt an der Planskizze, sondern an
einem separaten Standort. |
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Wer auch immer sich die Kombination
aus Zeichen 457.1 und 458 ausgedacht hat: In der Praxis ist
diese Variante überaus beliebt, vorgesehen ist sie nicht. |
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Überflüssige Planskizzen
Die Regellösung aus Zeichen
457.1 und einer Planskizze wird in der Projektierung
gewissermaßen reflexartig angewandt, weil man es über die Jahre
so gewohnt ist, oder es als Quereinsteiger so gelernt bekam.
Auch die RUB 21 enthalten die Vorgabe, dass standardmäßig eine
Planskizze zu verwenden ist. Bei der Planung von Umleitungen
sollte man sich aber immer die Frage stellen, welchen Mehrwert
der "zwanghafte" Einsatz einer Planskizze für den
Verkehrsteilnehmer hat:
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Autobahn-Anschlussstelle mit einer
Sperrung unmittelbar an der Einmündung. Die einzig mögliche
Fahrtrichtung führt nach links, was durch Zeichen 209-10 und
eine zusätzliche Verschwenkung durch Leitbaken verdeutlicht
wird. Die nach rechts führende Straße ist mit
Absperrschrankengittern und Zeichen 250 gesperrt. Der
Verkehrsteilnehmer hat hier also gar keine andere Möglichkeit,
als nach links abzubiegen. Entsprechend würde das Zeichen
455.1-10 im Hintergrund auch vollkommen ausreichen - ganz ohne
Ankündigung. Die Planskizze selbst enthält keine hilfreichen Informationen über den Verlauf der Umleitungsstrecke,
sondern bekundet lediglich das, womit der Verkehrsteilnehmer vor
Ort ohnehin konfrontiert wird. Sofern hier dennoch eine
zusätzliche Ankündigung der Umleitung als notwendig erachtet
wird, so kann diese mit Zeichen 455.1-10, mit Zielangabe sowie einer Entfernungsangabe beschildert werden. |
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Standardmäßig ist eine Planskizze zu
verwenden - so die Vorgaben der RUB 21. Hier sieht man, wozu das
führen kann. Gemeint ist, dass die Umleitung für "LKW"
(Kraftfahrzeuge über 3,5t...) nach links führt und das für PKW
eine innerörtliche Umfahrung der dargestellten Sperrung möglich
ist. Das haben die Verantwortlichen wie üblich gemeint,
projektiert und letztendlich ohne Bedenken von Polizei,
Verkehrsbehörde usw. auch realisiert. Tatsächlich geht das aus
der Tafel aber nicht hervor. Vielmehr bekundet die grafische
Darstellung, das die PKW-Umleitung direkt in die Sperrstrecke
führt und damit eine Sackgasse ist. |
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Zeichen 457.1 oder 455.1?
Diese Frage wird in den RUB 21 klar beantwortet:
Die Regellösung besteht aus Zeichen 457.1, das Zeichen 455.1
soll dagegen nur bei beengten Verhältnissen angeordnet werden. Diese
Regelung ist gewissermaßen ein Überbleibsel aus früheren Tagen,
in denen temporäre Umleitungen hauptsächlich mit Zeichen 454
(Pfeilwegweiser) beschildert wurden - in einigen Gegenden ist
das auch heute noch so. Das Zeichen 455 war damals eher die
Ausnahme, heute ist genau das Gegenteil der Fall. Beengte
Verhältnisse sind unter Anwendung der verschiedenen Kriterien zur
Aufstellung von Verkehrszeichen im Grunde immer gegeben, so dass
das Zeichen 457.1 in vielen Fällen eher die Ausnahme, als die
Regel darstellt.
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Z 457.1
mit Zielangabe |
Z
455.1-10 mit Ziel-
und Entfernungsangabe |
Z
455.1-10 mit Nummer
und Entfernungsangabe |
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Insbesondere bei der Verwendung von
Zielangaben oder nummerierten Umleitungen, stellt die Ankündigung
via Zeichen 455.1 eine sehr gute Lösung dar. So wird bereits im
Zulaufbereich die Umleitungsnummer und die spätere Richtung der
Umleitung verdeutlicht - Informationen, die sich mit Zeichen
457.1 nicht sinnvoll darstellen lassen. Falls jetzt mit Blick auf die
Praxis die Frage aufkommt: Zusätzliche Pfeile sind auf Zeichen
457.1 nicht zulässig.
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Ankündigung durch Zeichen 455.1-50?
Seit der Einführung des Zeichen 455.1-50 (also
des "pfeillosen" Umleitungsschildes, das eigentlich für
Kreisverkehre vorgesehen war), wird es in der Praxis auch zur
Ankündigung von Umleitungen genutzt. Es stellt in dieser
Anwendung das logische Pendant zum Zeichen 455.2 (Ende der
Umleitung) dar und erscheint deshalb sachgerecht. Bisher ist diese Ausführung aber weder in den RUB 21, noch
im M TU vorgesehen. In den RUB 21 wird zwar das Zeichen 455.1
zur Ankündigung einer Umleitung benannt, gemeint ist damit aber
eine Variante mit Pfeil (siehe oben). Aus diesem
Grund ist gemäß RUB 21 auch eine Entfernungsangabe notwendig, um
zu verhindern, dass Verkehrsteilnehmer ggf. zu früh abbiegen.
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Ankündigung einer Umleitung durch
Zeichen 455.1-50 (die Planskizze im Hintergrund stammt von einer
anderen Maßnahme). |
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Zugegeben: Das U auf Zeichen
455.1-50 wirkt im Original etwas klein auf der großen
Schildfläche. Ob man es deshalb so stark vergrößern sollte wie
im Foto, ist eher fraglich. In jedem Fall muss bei einer
nummerierten Umleitung das U und die Nummer dieselbe
Schriftgröße aufweisen und in einer Zeile stehen. |
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Zeichen 442 / 455.1 / 460 auf Trägertafel
Wie beschrieben kann eine Umleitung allein mit
Zeichen 455.1 angekündigt werden, wobei in diesem Fall eine
Entfernungsangabe erforderlich ist. Die dann überflüssigen
Tafeln von Planskizzen können in diesem Zusammenhang als
Trägertafel genutzt werden, um den Beginn einer Umleitung besser
hervorzuheben:
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Diese Lösung bietet sich vor allem
dort an, wo eine Darstellung der Umleitungsstrecke auf einer
Planskizze viel zu komplex bzw. nicht sinnvoll wäre. Die
wesentliche Information lautet im linken Beispiel: "A4 Weimar -
Umleitung nach links - in 100m" und mehr braucht es in vielen
Fällen gar nicht. Ein Hinweis wie "B85 Richtung ... gesperrt"
kann in diesem Zusammenhang zusätzlich verwendet werden - es
gilt aber zu beachten, dass die Verständlichkeit der Tafel nicht
unter zu vielen Inhalten leidet. Derartige Sperrinformationen werden im
oberen Teil der Tafel dargestellt, die hierzu in der Größe von
1250x2000mm ausgeführt wird.
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textliche Ankündigungstafeln - weniger ist
mehr
Eine weitere Alternative zu
Planskizzen stellen textliche Ankündigungstafeln dar. Sie geben
Hinweise auf die gesperrte Strecke und die dazugehörige
Umleitung. Reine Texttafeln sollten nicht verwendet werden - es
ist soweit möglich immer mit geeigneten Sinnbildern oder
grafischen Inhalten zu arbeiten. Dabei sind die Informationen
auf das absolute Minimum zu beschränken.
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In der
Praxis werden textliche Ankündigungstafeln
oft mit einer Vielzahl an Informationen überfrachtet. |
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Zeitangaben sind grundsätzlich zu
vereinfachen, also nicht "vom: 01.09.2023 7h bis: 03.09.2023
18h" sondern "1.9. 7h - 3.9. 18h". Falls das Jahr tatsächlich
eine Rolle spielt: 23 statt 2023. Zusätze wie "keine
Wendemöglichkeit" oder "Zufahrt bis ... frei" sind in der Regel
separat aufzustellen und meist Bestandteil der nachfolgenden
Beschilderung, z.B. in Kombination mit Zeichen 357. Die
wesentliche Information ist in diesem Fall "Jena via Weimar /
A4" und darauf sollten sich derartige Tafeln beschränken.
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Beispiel für klar verständliche, auf
das Wesentliche beschränkte Informationstafeln. Zu den
zweckentfremdeten Baustellenleuchten kommen wir gleich.
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Ankündigungstafel auf der Autobahn -
eigentlich ganz gut gestaltet, wobei wie üblich die Engschrift
anstelle einer maßvoll verkleinerten Mittelschrift nach
DIN 1451 verwendet wurde. Die Autobahnnummer ist als Zielblock
(Nummer, gefolgt von BAB-Symbol) darzustellen. Nutzt man
abweichend davon das Zeichen 405 allein (wie in diesem
Beispiel), dann mit einem schmalen blauen Rahmen, der es von
der weißen Grundfläche abhebt.
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Was bei Tageslicht noch halbwegs
vernünftig aussieht, zeigt sich bei Dunkelheit so. Die Tafel
selbst besteht aus Hochreflexfolie RA2/C. Die Ziffern auf
Zeichen 405 wurden lediglich aus Folie RA1/A gefertigt (da man diese
auf gewöhnlichen Schneideplottern verarbeiten kann) und
erscheint folglich dunkler. Das gilt auch für die blaue
Grundfläche sowie die weiße Beschriftung U1 und ebenso für den
roten Schriftzug "gesperrt". Mit Blick auf die Sperrzeit (August
von 8-16h) ist das rein praktisch vertretbar, denn es ist in
dieser Zeit noch hell. Dennoch entspricht diese Zusammenstellung
nicht den behördlichen bzw. vertraglichen Anforderungen (mind.
RA2), zumal die Tafel als Vorankündigung bereits einige Tage
vorab aufgestellt wurde und deshalb auch bei Dunkelheit
funktionsfähig sein muss.
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gelbes Blinklicht - sparsam verwenden!
Gelbes Blinklicht warnt gemäß StVO vor Gefahren.
Zur Ankündigung von Umleitungen kommt es daher grundsätzlich
nicht in Frage. Tatsächlich gibt es in der Praxis aber durchaus
den Bedarf, in Einzelfällen auf bestimmte Verkehrszeichen
besonders hinzuweisen - daher auch im Bereich von Umleitungen.
Die hierzu eingesetzten Warnleuchten zeigen dabei immer
Blinklicht - blitzendes Licht ist nicht zulässig. Außerhalb von
Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen sind im Regelfall
Leuchten des Typs WL6 (180mm) einzusetzen, auf Autobahnen kommen
vorzugsweise Leuchten vom Typ WL7 (300mm) zur Anwendung. Beide
Leuchten sind für den
dauerhaften Einsatz bestimmt,
das heißt, sie blinken mit entsprechender Lichtstärke während
der Tageshelligkeit und bei Dunkelheit (dann mit
Nachtabsenkung).
Leuchten vom Typ WL6 haben einen
horizontalen Abstrahlwinkel von 15° und eignen sich daher vor
allem im innerörtlichen Bereich sowie auf (Land-) Straßen mit
kurviger Straßenführung (ggf. auch Autobahn-Anschlussstellen, Rampen
usw.). Warnleuchten vom Typ WL7 haben dagegen einen sehr engen
Winkelbereich von lediglich 3° und sind deshalb nur zur Warnung
über weite Distanzen sinnvoll. Sie müssen hierzu sehr sorgfältig
ausgerichtet werden, da sonst die Weitwarnwirkung schnell
verloren geht. Im Nahbereich (dort wo man das entsprechende
Schild lesen soll) kann bei falscher Montage eine Blendung auftreten. Im Bereich von Kurven
oder Rampen sind Leuchten vom Typ WL7 meist ungeeignet.
Insofern sind die Hinweise unter
3.4.3 im M TU nur bedingt sinnvoll, da dort nur der
Leuchtentyp WL7 genannt wird. Zudem gibt es keine Grundlage, die
Anzahl der Warnleuchten (eine oder zwei) in Abhängigkeit zur
gefahrenen Geschwindigkeit (50km/h) festzulegen.
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Blitzendes Licht (WL4) ist an
Absperrtafeln und auf Leitkegeln vorgesehen - an Verkehrszeichen
ist es nicht zulässig.
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Besonders fragwürdig sind solche
"Lösungen", die inzwischen zunehmend anzutreffen sind:
Gewöhnliche Baustellenleuchten vom Typ WL1 und WL2, die
eigentlich nur für den Einsatz während der Dunkelheit vorgesehen
sind, werden - dank zugeklebtem Fototransistor - auch während
der Tageshelligkeit eingesetzt. Das spart nicht nur Kosten in
der Anschaffung, sondern auch im laufenden Betrieb, denn diese
Version kann über einen vergleichsweise langen Zeitraum mit
handelsüblichen 6V-Blockbatterien betrieben werden. Die "echten"
Vorwarnleuchten vom Typ WL6 und WL7 erfordern dagegen das
regelmäßige Wechseln schwerer Akkus, oder den Betrieb via
Solartechnik.
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Die Beschriftung "Blitzer" dient
vermutlich der firmeninternen Unterscheidung von identischen
Baustellenleuchten, die sich nur während der Dunkelheit
einschalten. Mit einer "echten" Blitzleuchte vom Typ WL4
(Blinklicht in blitzender Ausführung gemäß RSA 21) hat das
natürlich
nichts zu tun. Diese wäre aber ebenso unzulässig.
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Hier handelt es sich zwar
tatsächlich um eine "echte" Blitzleuchte, diese ist aber zur
Anwendung auf Verkehrszeichen genauso wenig zulässig, wie
modifizierte Baustellenleuchten. Passend dazu entspricht die
Beschriftung des Zusatzzeichens auch nicht der DIN 1451. Zudem
sollen ausgekreuzte Zielangaben (links im Bild) eigentlich noch
weitgehend lesbar sein, damit erkennbar bleibt, was
gesperrt ist. Aber das wird in einem anderen Beitrag besprochen.
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Umleitungswegweisung
Eine wesentliche Änderung gegenüber den RUB 92 stellt die Systematik der Umleitungswegweisung dar. Bisher war es üblich,
eine nach rechts oder links führende Umleitung durch die Zeichen
455.1-10 und -20 (gebogener Pfeil) auszuweisen. Die Zeichen
455.1-11 und -21 (waagerechter Pfeil) wurden nach dem Prinzip
der Zeichen 211 (vorgeschriebene Fahrtrichtung hier links /
rechts) im Regelfall hinter der Stelle angeordnet, an der abgebogen werden soll:
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Prinzip
von Zeichen 209 und 211 |
übliche
Anordnung von Zeichen 455.1 |
Variante nach RUB 21 |
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Die RUB 21
unterscheiden Vorwegweiser (gebogener Pfeil) und Wegweiser
(waagerechter Pfeil). Schilder mit Geradeauspfeil können beide
Funktionen übernehmen. Der Sinn des "Vorwegweisers" entspricht
dem Prinzip der RWB - das Zeichen kündigt an, dass die
Umleitungsstrecke abbiegt. Es bietet sich z.B. vor Abbiegespuren
an, um ein rechtzeitiges Einordnen zu gewährleisten. An der
eigentlichen Abbiegestelle folgen dann Zeichen 455.1-11 oder -21
mit der Bedeutung "hier links" oder "hier rechts". Um diese
Funktion zu gewährleisten, müssen die Zeichen unmittelbar dort
angeordnet werden, wo abgebogen wird:
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Beispiel für einen fragwürdigen
Standort von Zeichen 455.1-11 "hier links". So ist die Regelung der RUB 21
natürlich nicht zu verstehen.
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Die Regelpläne der RUB 21 sehen
natürlich auch
weiterhin die bisherige Variante mit gebogenem Pfeil als
Wegweisung vor (vgl. Regelplan A1.1). Für das im Plan
enthaltene Zeichen 455.1-11 ist die Erläuterung Nr. 4 zu
beachten, wonach die Kombination aus Vorwegweiser (gebogener
Pfeil) und Wegweiser (waagerechter Pfeil) z.B. bei der Gefahr
eines Rückstaus oder bei einem spät einsehbarem Knotenpunkt
angeordnet werden soll. Darüber hinaus orientiert sich die
Systematik an der vorhandenen Wegweisung nach RWB. Wird auf dem
Vorwegweiser ein gebogener Pfeil gezeigt, so gilt das auch für
dort angeordnete Zeichen 455.1. Befindet sich unmittelbar am
Knoten ein Wegweiser mit waagerechtem Pfeil, ist analog Zeichen
455.1-11 / -21 anzuordnen. Dasselbe gilt für die Zeichen 422,
442 und 460.
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Zeichen 455.1-11 / -21 hinter der
Abbiegestelle
Die bisherige Anwendung der Zeichen 455.1 mit
waagerechtem Pfeil, nach dem Vorbild von Zeichen 211 (hinter der
Abbiegestelle), ist natürlich weiterhin möglich und in den RUB 21
exemplarisch dargestellt. In diesem Fall wird vor dem
Zeichen abgebogen. Dies betrifft z.B. Ausfädelungsstreifen, wo
das Zeichen als letztes Schild linksbündig über der
Ausfahrttafel angeordnet wird (vgl. Regelplan A2.2. oben).
Ebenso erfolgt die Anordnung in Kreisverkehren an der jeweiligen Ausfahrt (vgl. Regelplan A3.2). Diese
Systematik gilt analog auch für die Zeichen 422 und 460.
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Zeichen 455.1 mit schrägem Pfeil
Die Zeichen 455.1-12 und -22 haben die
Bezeichnung "links einordnen" und "rechts einordnen". Sie sind
daher vornehmlich für Stellen bestimmt, an denen auf einen
anderen Fahrstreifen bzw. Fahrbahnteil gewechselt werden soll. Im Regelfall wird
das Zeichen 455.1-22 "rechts einordnen" an Ausfädelungsstreifen
angeordnet. Die Anwendung der entsprechenden Zeichen 422 und 460
erfolgt analog. Dieses Prinzip muss im Sinne einer einheitlichen
Ausführung auch stets einheitlich angewandt werden:
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Prinzipdarstellung zur Systematik an
Ausfädelungsstreifen: Vorwegweisung Umleitung rechts - rechts einordnen -
hier rechts raus!
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Anwendung passend zum Straßenverlauf
Obwohl die amtliche Bedeutung von Zeichen
455.1-12 und -22 "einordnen" lautet, können die Zeichen
im Einzelfall auch an
Stellen sinnvoll sein, an denen die schräge Pfeildarstellung dem
vorhandenen Straßenverlauf entspricht. Ähnliche Anpassungen
erfolgen in der Praxis auch bei Wegweisern oder dem Verlauf von
Vorfahrtstraßen und stellen folglich kein Problem dar.
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Zeichen 454 ausschließlich hinter der
Abbiegestelle
Sofern die Pfeilwegweiser Zeichen 454-10 und -20
auf Grund der unzweckmäßigen Größe überhaupt noch angeordnet
werden, so gilt es zu beachten, dass diese stets hinter dem
Abbiegepunkt aufgestellt werden. Dies gilt selbstredend auch für
die Varianten des Zeichen 421 (Pfeilwegweiser für bestimmte
Verkehrsarten).
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korrekt: Zeichen 454
hinter der Abbiegestelle |
falsch: Zeichen 454
vor der Abbiegestelle |
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Ende der Umleitung
Das Ende einer
Umleitungsstrecke wird durch Zeichen 455.2 oder 457.2
beschildert. Welches der beiden Schilder zum Einsatz kommt, ist
auch in diesem Fall nicht von etwaigen "beengten Verhältnissen"
abhängig. So kann insbesondere eine nummerierte Umleitung im
Grunde nur durch Zeichen 455.2 beendet werden.
Für die Zeichen 422 bzw. 442 und 460 ist eine
solche Variante nicht vorgesehen. Im Regelplan A1.3 der RUB 21
wird deshalb über dem Zeichen 455.2 hilfsweise das Zusatzzeichen 1010-51
(Kraftfahrzeuge über 3,5t...) angeordnet. Ob das mit Blick auf
die ansonsten einheitliche Ausführung mit Zeichen 422 / 442
sinnvoll ist, darf allerdings bezweifelt werden. In der Praxis
werden bereits verschiedene Abwandlungen von Zeichen 455.2 mit
entsprechenden Sinnbildern anstelle des U angewandt. Hier wäre
zu prüfen, ob solche Varianten als Pendant zum jeweiligen
"pfeillosen Schild" (Zeichen 455.1, 442 und 460 mit 50er
Unternummer), in den VzKat aufgenommen werden. Denn auch wenn
die Systematik mit Zeichen 455.2 durchaus vergleichbar ist: Was
ein durchgestrichener "LKW" oder Fußgänger bedeutet, ist bislang
nicht definiert (entsprechende Diskussionen werden im Netz
bereits geführt).
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Z 457.2
Ende der Umleitung |
Z
455.2
mit Zielangabe |
Z
455.2
mit Nummerierung |
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Das Ende einer Umleitung ist gemäß
RUB 21 zu beschildern, wenn es sich nicht aus der nachfolgenden
Wegweisung ergibt. Sofern eine Aufhebung via Zeichen 457.2 oder
455.2 erfolgen soll, ist ebenfalls die nachfolgende Wegweisung
zu beachten. Oft wird in der Praxis eine Umleitung ins Nebennetz geführt und
endet dort, obwohl das ursprüngliche Fernziel auf der dortigen
Wegweisung noch gar nicht auftaucht.
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Zielangaben am Ende der Umleitung
Wie beschrieben sollte sich die Verwendung von
Zielangaben nicht allein auf die Klarstellung an bestimmten
Knotenpunkten beschränken, sondern - im Sinne der Kontinuität - vom
Beginn bis zum Ende über allen Umleitungszeichen vorhanden
sein. Auch am Ende einer Umleitung ist die Zielangabe
wichtig, denn auch in diesem Fall bleibt es in der Praxis oft
nicht bei einer einzelnen Maßnahme, sondern es kommt ggf. eine
weiterführende Umleitung hinzu:
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Hier treffen
zwei Umleitungen von zwei verschiedenen Baumaßnahmen zusammen,
ausgeführt von zwei verschiedenen Verkehrssicherungsunternehmen.
Würde man über dem Zeichen 457.2 eine entsprechende Zielangabe
anbringen, wäre klar, welche Umleitung hier endet.
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Beispiel für eine Zielangabe über
Zeichen 455.2.
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