RUB 21 - Beschilderung von Umleitungen

 
     
 

Für die Beschilderung von Umleitungen gelten die Anforderungen der RUB - Richtlinien für Umleitungsbeschilderungen - Ausgabe 2021. Das Regelwerk wurde von der FGSV überarbeitet und im November 2021 neu bekannt gegeben. Die RUB 21 ersetzen die RUB 92. Entsprechende Verweise in Ausschreibungen oder verkehrsrechtlichen Anordnungen sind folglich anzupassen. otz.de

Die Bekanntgabe der RSA 21 im Februar 2022 hat erwartungsgemäß mehr Beachtung gefunden, wodurch die neuen RUB gewissermaßen etwas in den Hintergrund rückten. So werden viele Umleitungsbeschilderungen weiterhin nach veralteten Vorgaben geplant und realisiert - nicht zuletzt auch deshalb, weil insbesondere die Verkehrssicherungsunternehmen mit Vorliebe alte Pläne aus der Schublade zaubern, zumal die zuständigen Behörden diese Pläne oft ungeprüft und ohne die notwendigen Anpassungen anordnen.

Ergänzend zu den RUB 21 wurde eine weitere Dokumentation geschaffen, welche inhaltlich auf den RUB 21 aufbaut, sich aber vornehmlich mit den besonderen Anforderungen temporärer Umleitungsbeschilderungen befasst. Das sog. "Merkblatt für den Einsatz von temporärer Umleitungsbeschilderung" - kurz M TU, wurde ebenfalls von der FGSV erarbeitet und steht seit Frühjahr 2023 zur Verfügung. Beide Werke können beim FGSV-Verlag bezogen werden:

 
     
 
     
  RUB Ausgabe 2021   M TU Ausgabe 2022  
 
     
 

Wie bei derartigen Dokumenten inzwischen üblich, greift auch in diesem Fall das umfassende Copyright der FGSV, da die jeweiligen Inhalte urheberrechtlich geschützt sind. Damit wäre der Beitrag an dieser Stelle auch schon wieder beendet, denn eine vollständige inhaltliche Widergabe, sowohl der RUB 21, als auch des MT U, ist auf dieser Website aus rechtlichen Gründen nicht gestattet.

 
     
 

Es ist in diesem Zusammenhang allerdings festzustellen, dass weder die RUB 21, noch das MT U - sowohl für sich allein genommen, als auch im Zusammenwirken - wirklich alle relevanten Anforderungen an Umleitungsbeschilderungen enthalten. Vor allem den RUB 21 merkt man an, dass der vorläufige Zwischenstand aus dem Jahr 2005 zu einem insgesamt guten Ergebnis überführt wurde, bei dem jedoch einige Fragen offen bleiben. Das M TU wiederum kann nicht alle diesbezüglichen Unklarheiten aufgreifen bzw. beseitigen und ist mit Blick auf die Anforderungen der Praxis durchaus noch ausbaufähig.

 
     
 

Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der beiden Dokumente ist die Klarstellung notwendig, dass es sich bei den RUB 21 um ein amtliches Regelwerk handelt, auf welches in der VwV-StVO Bezug genommen wird. Das M TU wiederum bietet zweifellos viele sinnvolle Informationen und Hinweise, welche im Zuge der Planung einer Umleitung zu beachten sind. Es hat aber als bloßes Merkblatt keinerlei Vorschriftencharakter, sondern ist eher als Empfehlung zu verstehen. Für die Anwender in der Praxis ergibt sich dadurch das Problem, dass insbesondere die Verkehrsbehörde letztendlich allein nach den RUB 21 arbeiten wird, wodurch die besonderen Anforderungen des M TU möglicherweise gar keine Anwendung finden.

Ingenieurbüros oder Verkehrssicherungsunternehmen können zwar nach M TU planen, dass letzte Wort hat jedoch die anordnende Behörde. Ein Beispiel ist die Planskizze mit Kreisverkehr-Darstellung, welche in den RUB 21 eine Größe von z.B. 1250x2000mm hat, während derselbe Inhalt im M TU auf eine Tafel mit einer Höhe von lediglich 1600mm "gepresst" wurde. Letzteres sieht in der Konsequenz dann auch etwas gewöhnungsbedürftig aus. Wenn eine solche Tafel nach RUB 21 projektiert und angeordnet wurde, können sich die Dienstleistungsunternehmen nicht auf das M TU beziehen und einfach kleinere Tafeln aufstellen. Das die zuständigen Verkehrsbehörden in der Praxis über derartige Feinheiten großzügig hinweg sehen und das vor allem die Straßenbaulastträger die eigentlich ausgeschriebene bzw. vertraglich vereinbarte Qualität überhaupt nicht einfordern, steht natürlich auf einem anderen Blatt.

 
     
 

Ob die nunmehr geschaffene Konstellation, aus einem offensichtlich etwas unvollständigen "echten" Regelwerk und einen durchaus berechtigten, aber vollkommen unverbindlichen Merkblatt sinnvoll ist, mögen die Anwender selbst entscheiden. Die Kombination der jeweiligen Inhalte in einem gemeinsamen Dokument wäre sicherlich zielführend und vor allem praxisgerecht. Im Rahmen dieses Beitrages werden weiterführende Informationen zur Realisierung von Umleitungsbeschilderungen vermittelt. Zudem werden einige Unklarheiten besprochen und praxisübliche Fehler thematisiert. Dieser Beitrag ist als Ergänzung zu den RUB 21 und dem M TU zu verstehen und nicht als bloße Wiedergabe der genannten Dokumente.

 
     
     
 

Grundsätzliches: Qualität der Verkehrszeichen
Verkehrszeichen müssen in Deutschland anerkannten Gütebedingungen entsprechen. Das bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass nur zertifizierte Schilderwerke Verkehrszeichen anfertigen dürfen und das ausschließlich solche Schilder im Straßenverkehr zulässig sind. Diese Anforderungen gelten selbstverständlich auch für Verkehrszeichen, die zur Sicherung von Arbeitsstellen und zur Beschilderung von temporären Umleitungen angeordnet werden. Zumindest theoretisch.

Entgegen den diesbezüglichen Vorgaben der VwV-StVO, ist es vor allem in der Verkehrssicherungsbranche seit Jahrzehnten üblich, Verkehrszeichen selbst herzustellen und für den wechselnden täglichen Bedarf zu überarbeiten. Das wäre im Grunde auch kein ernsthaftes Problem, wenn die Unternehmen die grafischen und technischen Gestaltungsvorgaben für Verkehrszeichen beachten würden. Leider ist oft das Gegenteil der Fall, denn eingesetzt wird auch unzulässiges, fragwürdiges und oftmals schrottreifes Material.

 
     
 

 
 

Hier handelt es sich nicht nur um eine recht eigenwillige Montage, sondern auch um Schilder ohne Reflexfolie. Bei Dunkelheit sind diese nahezu unsichtbar.

 
     
 

 
 

Die Rückseite ist weder Grau lackiert, noch haben die Schilder ein RAL-Gütezeichen. Für die zuständige Verkehrsbehörde ist das aber kein Grund zur Beanstandung.

 
     
 

 
 

Eine ehemalige Ortstafel aus dem Jahr 1995 dient als Grundlage für dieses Umleitungsschild (Aufnahme 2023). Der rote Schrägstrich und der schwarze Trennstreifen wurden hierfür mit einzelnen Zuschnitten aus gelber Reflexfolie überklebt. Das Sinnbild "LKW" (Kraftfahrzeuge über 3,5t...) ist unmittelbar auf dem Zeichen 455.1 nicht zulässig. Entweder es werden die Zeichen 422 oder 442 angeordnet (nur mit "LKW"-Sinnbild ohne U), oder die betroffene Verkehrsart wird auf einem separaten weißen Zusatzzeichen über dem  Zeichen 455.1 dargestellt. Im gezeigten Beispiel handelt es sich zudem um eine fabrikneue Zielangabe in der Retroreflexionsklasse RA2/C, während das längst ablegereife Umleitungsschild lediglich der Klasse RA1/A entspricht. Bei Dunkelheit reflektiert die Zielangabe deshalb deutlich stärker und ist folglich besser erkennbar:

 
     
 

 
 

Aufnahme bei Dunkelheit mit Blitzlicht. Der weiße Einsatz des Wegweisers im Bildhintergrund beantwortet die Frage, wo derartige Schilder eigentlich hingehören.

 
     
 

Einheitliche Ausführung der Reflexfolie
Das M TU enthält die Festlegung, dass an einem Schilderstandort nur eine Folienklasse einer Bauart verwendet werden darf. Diese Anforderung ist begründet, denn die Bauarten RA2/B und RA2/C werden zwar technisch als gleichwertig betrachtet, sind es aber nicht. Fährt man bei Dunkelheit auf eine diesbezüglich nicht einheitlich ausgeführte Verkehrszeichen-Kombination zu, treten Unterschiede im Reflexionsverhalten auf. Verkehrszeichen mit mikroprismatischen Folien (Aufbau C) sind aus größerer Entfernung oft besser erkennbar, als Ausführungen auf der Basis von eingekapselten Mikroglasperlen (Aufbau B - klassische Folie "Typ II"). Letztere reflektieren im unmittelbaren Nahbereich oft besser, als mikroprismatische Verkehrszeichen. Im Falle einer VZ-Kombination wechselt folglich die Erkennbarkeit der einzelnen Verkehrszeichen während man die Strecke befährt. Das ist alles andere als sinnvoll und betrifft nicht nur Umleitungsbeschilderungen, sondern alle VZ-Kombinationen und zunehmend auch Änderungen auf großen Wegweisern.

 
     
 

 

Reflexfolien auf der Basis von Mikroprismen - RA2 Aufbau C:

 

 

 

 

3M 3930 (3931)

Avery T-6500

Oralite 5900

 

 
     
 

 

Reflexfolien auf der Basis von Mikroglasperlen:

 

 

 

 

3M 3200 RA1 Aufbau A (ehem. Typ I) 3M 3870 RA2 Aufbau B (ehem. Typ II) Oralite 5800 RA2 Aufbau B (ehem. Typ II)

 

 
     
 

Für eine wirklich fachgerechte Ausführung gilt der Anspruch, insbesondere VZ-Kombinationen nicht nur in einer einheitlichen Retroreflexionsklasse (z.B. RA2) auszuführen, sondern auch mit einem einheitlichen Folienaufbau bei allen Schildern (also entweder Aufbau B oder Aufbau C). Das betrifft vor allem Umleitungsschilder mit Zielangaben. Eine Kombination verschiedener Reflexfolien-Bauarten ist auszuschließen. Der Idealfall wäre natürlich eine sortenreine Ausführung mit nur einer Serie des jeweiligen Folienherstellers - denn nur so wird vor allem bei Dunkelheit wirklich ein einheitliches Erscheinungsbild gewahrt.

 
     
 

 
 

Wenn Schilder mit fluoreszierenden Reflexfolien (tagesleuchtend / Neonfarbe) angewandt werden, ist ebenfalls auf eine sortenreine Kombination zu achten. Im Beispiel handelt es sich um eine Zielangabe in fluoreszierendem Gelb (RA2/C), während der Wegweiser aus "normaler" Folie RA2/C besteht. Die Zielangabe ist dadurch bei Tageslicht und während der Dämmerung deutlich präsenter, als das Zeichen 442.

 
     
 

 
 

Andere Örtlichkeit, ähnlicher Fehler: In diesem Fall wurde das Zeichen 455.1 fluoreszierend ausgeführt, die Zielangabe wiederum entspricht "normaler" Folie RA2/C.

 
     
 

Wie oben beschrieben fällt es den Unternehmen in der Praxis schon schwer, eine einheitliche Retroreflexionsklasse (z.B. RA2) umzusetzen - insofern dürften weitergehende Anforderungen eher in der Rubrik "Wunschdenken" einzuordnen sein. Auch können die verantwortlichen Behörden kein bestimmtes Produkt vorschreiben bzw. dessen ausschließlichen Einsatz einfordern - schon gar nicht, wenn mehrere Unternehmen verschiedene Umleitungen auf derselben Straße einrichten. Es obliegt daher maßgeblich der Eigenverantwortung der Verkehrssicherungsunternehmen, das Material zumindest bei den eigenen Maßnahmen sortenrein auszuführen:

 
     
 

 
 

Beispiel für die einheitliche Ausführung mit einheitlicher Reflexfolie auf beiden Schildern.

 
     
 

 
 

Detailansicht: Zielangabe und Zeichen 455.1 bestehen beide aus mikroprismatischer Folie RA2/C - in diesem Fall Oralite 5900.

 
     
 

Autorisierte Verarbeiter
Um die zuvor beschriebene Arbeitsweise der Verkehrssicherungsunternehmen gewissermaßen aus der Illegalität zu holen und das Qualitätsbewusstsein der Branche zu schärfen, hat die Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen (GVZ) bereits vor vielen Jahren ein Autorisierungsverfahren entwickelt, welches die jeweiligen Unternehmen dazu qualifiziert, Verkehrszeichen für den temporären Einsatz - wohlgemerkt unter Einhaltung der RAL-Gütebedingungen - zu überarbeiten. Dieses Verfahren wird in einem gesonderten Beitrag genauer beschrieben.

 
     
 

 
 

Die zulässige Überarbeitung wird durch einen zusätzlichen Aufkleber auf der Schildrückseite dokumentiert. Die Kennziffer gibt Auskunft über den autorisierten Verarbeiter (hier A18), die Lochung im oberen Bereich bezieht sich auf das Quartal, in welchem das Schild letztmalig überarbeitet wurde - in diesem Fall 3. Quartal 2023. Bleibt das temporär eingesetzte Verkehrszeichen danach unverändert, verbleibt auch das letzte Autorisierungssiegel auf dem Schild. Erfolgt hingegen eine Änderung, ist diese wieder durch eine neuen Aufkleber mit entsprechender Lochung zu dokumentieren. Die CE-Kennzeichnung ist nur für ortsfeste Verkehrszeichen relevant und deshalb bei temporären Verkehrszeichen nicht notwendig. Das CE-Zeichen kann daher mit dem Autorisierungssiegel überklebt werden.

 
     
 

Liste der autorisierten Unternehmen
Die auf der Website der GVZ enthaltene Liste der autorisierten Verarbeiter offenbart, dass inzwischen viele Unternehmen entsprechend qualifiziert sind. Sie bekundet gleichzeitig aber auch, dass viele andere Firmen bislang noch keine Autorisierung zur Überarbeitung von Verkehrszeichen vorweisen können, obwohl sie Schilder für den täglichen Bedarf anpassen. Dies betrifft auch einzelne Niederlassungen größerer Unternehmen. Die Branche agiert insgesamt eher zurückhaltend und betrachtet die Autorisierung gewissermaßen als Rückfallebene für den unwahrscheinlichen Fall, dass es doch mal zu einer Kontrolle seitens der öffentlichen Auftrageber kommen sollte. Letztere schreiben zwar seit jeher RAL-Gütezeichen aus, kontrollieren die Umsetzung aber im Regelfall nicht oder allenfalls sehr oberflächlich. Darum wird in der Praxis auch weiterhin der alte Kram verwendet, den man schon seit Jahrzehnten auf die Straßen stellt:

 
     
 

 
 

Die Zielangabe entspricht der Retroreflexionsklasse RA2/C, das Umleitungsschild lediglich der Klasse RA1/A, wobei es sich hierbei um die bis 1992 übliche Ausführung handelt (Aufnahme 2021). Solange solches Material durch die Behörden geduldet wird, sehen die Unternehmen natürlich keinerlei Anlass etwas zu ändern.

 
     
 

 
 

Aufnahme bei Dunkelheit mit Blitzlicht.

 
     
 

Richtig gelebt wird das System der autorisierten Verarbeiter bislang nicht, denn es ist im Vergleich zur allseits bewährten "Freihand-Fertigung auf Kindergarten-Niveau" deutlich aufwändiger und auch kostenintensiver - einschließlich wiederkehrender Eigen- und Fremdüberwachungsprüfungen, was u.a. auch die Messung der Retroreflexion betrifft. In diesem Zusammenhang reift auch zwangsläufig die Erkenntnis, dass man einen Großteil, des über viele Jahre erweiterten Materialbestandes, eigentlich entsorgen und in neues Material investieren müsste. Der vermeintliche Wettbewerbsvorteil einer gütegesicherten Beschilderung, stellt deshalb in der Praxis bislang einen Wettbewerbsnachteil dar, insbesondere weil die verantwortlichen Behörden und öffentlichen Auftraggeber die vorgeschriebene Qualität nicht einfordern - obwohl sie das eigentlich müssten.

 
     
 

 
 

Bereits an der "Aufstellvorrichtung" erkennt man, dass hier "Spezialisten" am Werk waren. Dies setzt sich in der kreativen Ausrichtung der Schriftzüge fort, welche nicht nur recht schwungvoll appliziert wurden, sondern sich auch in der Schriftgröße unterscheiden. Die definierten Abstandsregeln "E" spielen wie üblich gar keine Rolle. Die Tafel selbst ist neu und entspricht der Retroreflexionsklasse RA2/C. Das Zeichen 250 besteht lediglich aus Folie RA2/B und das Zeichen 455.1 nur der Klasse RA1/A - was in dieser Kombination natürlich unzulässig ist. Obwohl gegen sämtliche Qualitäts- und Gestaltungsvorgaben verstoßen wurde, trägt diese Tafel ein RAL-Gütezeichen.

 
     
 

RAL-Güteverkehrszeichen ohne Güteeigenschaften
Zunehmend ist zu beobachten, dass autorisierte Unternehmen das Kennzeichnungssystem nicht wie vorgesehen praktizieren. Sie profitieren durch ihre Autorisierung lediglich davon, dass ihnen die Schilderwerke Blanko-Schildplatinen mit RAL-Gütezeichen liefern dürfen, was sonst nicht zulässig wäre. Die jeweiligen Inhalte werden jedoch nicht normgerecht appliziert und es wird (folgerichtig) auf das Autorisierungssiegel auf der Schildrückseite verzichtet. Das fertig überarbeitete Schild trägt aber weiterhin das bekannte RAL-Gütezeichen und bekundet damit eine Qualität, die nicht gegeben ist. Die Branche ist folglich auch in dieser Hinsicht auf dem besten Weg, die eigens aufgestellten Qualitätsanforderungen zu untergraben.

 
     
 

 
 

Ansicht bei Dunkelheit. Das Weiß des Zeichen 250 (RA2/B) wirkt deutlich dunkler als das der gesamten Tafel und das Zeichen 455.1 (RA1/A) geht visuell unter.

 
     
 

Digitaldruck
In der Verkehrssicherungsbranche arbeitet inzwischen in nahezu jeder Schilderwerkstatt ein Digitaldrucker. Die meisten dieser Systeme haben allerdings keine Zulassung zur Überarbeitung von Verkehrszeichen, was man den Schildern teilweise erst auf den zweiten Blick ansieht. Problematisch ist z.B. die Farbe Gelb, die oft hellgelb erscheint und im Vergleich zu einer weißen Grundfläche blass wirkt. Dies lässt sich durch Anpassung der Farbprofile, sowohl in der Verkehrszeichen-Software, als auch den Geräten selbst kompensieren - allerdings leidet dann ggf. die Retroreflexion durch einen zusätzlichen Farbauftrag. Dieses Problem betrifft auch die Farbe Blau, die je nach Farbprofil und Druck
qualität kaum noch Licht durchlässt - insbesondere wenn die Farbsättigung durch zweimaligen Druck erzielt wird.

Zugelassene Systeme arbeiten hingegen mit speziellen Druckfarben, wodurch die geforderten Farb- und Reflexionswerte des fertigen Verkehrszeichens im Normbereich liegen. Derartige Anlagen sind oft deutlich teurer und wartungsintensiver als "konventionelle" Produkte aus der Werbetechnik.

 
     
 

 
 

Temporärer Wegweiser der im Digitaldruck hergestellt wurde. Die aufkaschierte Folie ist allerdings von Haus aus zu klein und löst sich zudem umlaufend ab.

 
     
 

UV Beständigkeit
Ein weiteres Problem ist die oft unzureichende UV-Beständigkeit der Druckfarben von nicht für Verkehrszeichen zugelassenen Digitaldrucksystemen. Je nach Druckqualität, Schilderstandort und Dauer der Maßnahme, verblassen die Farben schon nach wenigen Monaten. Zunehmend sieht man diesen Effekt bei Verkehrslenkungstafeln mit integriertem Zeichen 264 auf Autobahnen. Die ausgeblichenen Schilder wandern in diesem Zustand natürlich wieder ins Regal und werden dann bei einer anderen Maßnahme einfach neu aufgestellt - wo sie dann noch mehr verblassen.

 
     
     
 

zusätzliche Zielangaben
Bei der Planung von Umleitungsbeschilderungen besteht eine wesentliche Überlegung darin, ob die Zielführung über Standard-Umleitungsschilder erfolgt, ob eine Nummerierung notwendig wird, oder ob zusätzliche Zielangaben über den Umleitungsschildern angeordnet werden. Alle drei Varianten haben Vor- und Nachteile, denn eine allgemeingültige Lösung gibt es schlichtweg nicht.

Die Anwendung von Zielangaben hat ihre Grundlage maßgeblich in der Aufnahme von umleitungsspezifischen Erläuterungen in die StVO. Die jeweiligen Kriterien stammen aus dem RUB-Entwurf aus dem Jahr 2005 und wurden - im Vorgriff auf ein späteres Erscheinen der neuen RUB - bereits im Jahr 2009 in die Anlage 3 der StVO integriert. Obwohl die RUB 92 damals weiterhin Gültigkeit besaßen, konnten die diesbezüglichen Inhalte der StVO ab 2009 bereits angewandt werden.

 
     
 

 
 

Umleitungsbeschilderung mit Zielangaben in der Praxis. Nicht immer ideal ausgeführt, aber oftmals besser als eine bloße Nummerierung oder gar keine Unterscheidung. Im konkreten Beispiel wäre das aktuell nicht benötigte (ausgekreuzte) Schild abzubauen, um eine unnötige Häufung von Informationen zu vermeiden (Wahrnehmungskonkurrenz). Auch ist darauf zu achten, dass sich Umleitungsschilder nicht gegenseitig verdecken.

 
     
 

Verwendung von Zielangaben gemäß RUB 21
Die RUB 21 sehen Zielangaben bei genauer Betrachtung eher als Ausnahme vor. Zielangaben kommen demnach nur bei der Überlagerung verschiedener Umleitungen zur Anwendung und im Regelfall auch nur zur Klarstellung am Beginn, oder wenn gemeinsam geführte Umleitungsstrecken an einem Knoten in verschiedene Richtungen abzweigen.

Eigentlich werden gemäß RUB 21 als Regellösung Standard-Umleitungsschilder angeordnet, welche zur Unterscheidung verschiedener Umleitungen nummeriert werden können. Auch die VwV-StVO enthält zu Umleitungszeichen entsprechende Vorgaben. Der restriktive Einsatz von Zielangaben kommt vor allem den Verkehrssicherungsunternehmen zugute, da diese allenfalls die Nummern auf den eigentlichen Umleitungszeichen ändern müssen. Zudem hilft der Verzicht auf Zielangaben, die erforderliche Standsicherheit der Verkehrszeichen, bei gleichzeitiger Wahrung der vorgeschriebenen Aufstellhöhe, zu gewährleisten.

 
     
 

 

 

 

korrekt
Zielangabe über Z 455.1

falsch
Zielangabe unter Z 455.1

unzulässig
Zielangabe auf Z 455.1

 

 
     
 

Zielangaben werden stets auf separaten Zeichen über dem jeweiligen Umleitungsschild angeordnet. Die Montage unter dem Umleitungsschild ist hinsichtlich der Wirkung zwar vollkommen unkritisch aber dennoch falsch; ein Schriftzug direkt auf der Schildfläche z.B. von Zeichen 455.1 oder 460, ist unzulässig.

 
     
 

 
 

Die Darstellung von Zielangaben oder Sinnbildern direkt auf Zeichen 455.1 oder 460 ist unzulässig.

 
     
 

Erfordernis von Zielangaben in der Praxis
Wie beschrieben stammt der maßgebliche Entwurf der neuen RUB aus dem Jahr 2005, also aus einer Zeit, in der die ASR A5.2 noch kein Thema war. Spätestens seit Dezember 2018 ist das anders und inzwischen haben die meisten Verantwortlichen durchaus begriffen, dass insbesondere Straßenbaumaßnahmen fast ausschließlich unter Vollsperrung durchgeführt werden müssen. Daraus resultiert natürlich eine Vielzahl an Umleitungsstrecken, die sich zunehmend im selben Straßennetz überlagern. Dies ist nicht nur ein Problem der notwendigen Streckenführung, sondern betrifft insbesondere die zeitliche Abfolge der jeweiligen Sperrungen. Entsprechend kommt es inzwischen regelmäßig vor, dass drei oder mehr Umleitungsstrecken zeitgleich auf derselben Straße geführt werden müssen.

 
     
 

Würde man die zuerst beginnende Maßnahme mit Standard-Umleitungszeichen projektieren, so müsste man bereits bei einer zweiten Maßnahme mit einer Nummerierung arbeiten, um eine Unterscheidung der beiden gemeinsam geführten Umleitungsstrecken zu gewährleisten. Daher macht es eigentlich Sinn, bereits die erste Maßnahme als nummerierte Umleitung auszuführen. Kommt nun eine dritte Maßnahme und folglich die Überlagerung mit einer weiteren Umleitung dazu, ist man recht schnell bei der erforderlichen Klarstellung durch zusätzliche Zielangaben.

Hierbei kann es vorkommen, dass Zielangaben nachträglich auch bei der ersten Umleitung erforderlich werden, um eine einheitliche Ausführung zu gewährleisten. Dieser Bedarf kann sich auch wieder ändern, wenn z.B. Maßnahme zwei beendet ist und Maßnahme vier neu hinzu kommt. Insofern kann es durchaus sinnvoll sein, grundsätzlich mit Zielangaben zu arbeiten und zwar durchgängig - vom Beginn der Umleitungsstrecke bis zu deren Ende.

 
     
 

die Grenze des Sinnvollen
Wo sich früher ein "Salat" aus verschiedenen nummerierten Umleitungen ergeben hat, ist dies jetzt oftmals auch bei den Zielangaben der Fall. Besonders problematisch wird es, wenn die Ziele an einem Standort überhand nehmen, denn die Wahrnehmung des Verkehrsteilnehmers ist naturgemäß begrenzt und nicht allein auf Verkehrszeichen beschränkt.

 
     
 

 
 

Beispiel für eine Häufung von Zielangaben. Da es sich nachfolgend um eine Sackgasse handelt und es im Grunde nur noch eine Fahrtrichtung (nach links) gibt, würde an dieser Stelle sogar ein "nummernloses" Umleitungszeichen, oder die Zielangabe "alle Richtungen" genügen. Im konkreten Beispiel handelt es sich um zwei verschiedene Umleitungen, die vorübergehend kombiniert wurden. Die Ziele "Weimar/Jena" und "Zentrum" stammen von Maßnahme A, die Zielangabe darüber von Maßnahme B. Wenn man sich für eine solche Variante entscheidet gilt es zu beachten, dass sich die Unterkante der Verkehrszeichenkombination mindestens 2,20m über dem Gehweg befinden muss (RSA 21). Entsprechend muss die Aufstellvorrichtung dimensioniert werden, damit die erforderliche Standsicherheit gewährleistet ist.

 
     
 

Das Problem mit der Schriftgröße
Die RUB 21 und das M TU orientieren sich hinsichtlich der erforderlichen Schriftgröße an den RWB, wodurch die Mindestgröße (Schrifthöhe) 105mm bzw. 126mm beträgt. Diese Festlegung macht hinsichtlich der Lesbarkeit aus einem fahrenden Fahrzeug natürlich Sinn, ist aber mit Blick auf die Verwendung standardisierter Schildgrößen problematisch - vor allem weil in der Praxis eben nicht nur Orte wie "Südheim" oder "Baching" als Zielangabe in Frage kommen.

Bemerkenswert ist, dass sich die RUB 21 diesbezüglich selbst eine Grenze setzen, indem sie im Teil C unter Abschnitt 4 Absatz 3 festlegen, dass die zusätzlichen Schilder über Zeichen 422, 442, 455.1 und 460 so breit sind, wie das Schild das sie ergänzen. Zielangaben sind daher bei der Schildgröße 2 maximal 600mm breit, bei Schildgröße 3 folglich 840mm. Das gilt übrigens auch für Zusatzzeichen. In diesem Fall besteht im deutschen Schilderwald übrigens ein historischer Fehler, da Zusatzzeichen der Größe 3 eigentlich nur 750mm breit sind, so dass diese bei Verwendung mit quadratischen oder rechteckigen Verkehrszeichen (Breite = 840mm) immer etwas kleiner ausfallen (häufig anzutreffen bei der Beschilderung an Autobahn-Parkplätzen).

Die Hersteller bieten die jeweiligen Schilder natürlich auch in der korrekten Größe an, so dass sich im Anwendungsbereich der RUB 21 folgende Maße ergeben:

 
     
 
 

 
 

Größe 2
ein- und zweizeilig

Größe 2
dreizeilig

Größe 3
ein- und zweizeilig

Größe 3
dreizeilig

 
 
     
 

Die vermeintlich regeltreue Auslegung der Vorschriften führt in der Praxis zu recht kuriosen Ergebnissen - vor allem wenn sklavisch an den definierten Schriftgrößen festgehalten wird, auch wenn das bei genauer Betrachtung in den meisten Fällen weder notwendig, noch sinnvoll ist. Eine Variante, die wortwörtlich über das Ziel hinausschießt, besteht darin, die konstruktive Breite der Zielangabe an die benötigte Schriftlänge anzupassen. Das führt nicht nur zu Problemen im Sinne einer einheitlichen Lagerhaltung, sondern sieht im Ergebnis auch seltsam aus:

 
     
 

 
 

Beispiel für eine überbreite Zielangabe auf Grund der vorgegebenen Schrifthöhe von 210mm. Derartige Lösungen sind unnötig und vor allem unzweckmäßig.

 
     
 

 
 

Am Ende der Autobahnausfahrt wird die reguläre Größe der Zielangabe eingesetzt - in diesem Fall 330x600mm. So ist es auch richtig. Anstelle der Engschrift nach DIN 1451 wäre in diesem Fall Mittelschrift und Silbentrennung sinnvoll, daher ein zweizeiliges Schild "Wanders-leben". Genau so ist auch bei der Beschilderung auf der Autobahn zu verfahren, dann allerdings in Schildgröße 3, mit den Abmessungen 462x840mm:

 
     
 

 
 

Fotomontage: Die Schildgröße 462x840mm (Größe 3) entspricht den Vorgaben der RUB 21. Die Schriftgröße beträgt im konkreten Beispiel 105mm.

 
     
 

falsches Skalieren der Schriften
Vor allem in der Verkehrssicherungsbranche ist es weiterhin üblich, Schriftzüge beliebig in der Höhe und Breite zu skalieren, damit sie auf das jeweilige Schild passen. Das betrifft auch Unternehmen, die ein Autorisierungsverfahren zur Überarbeitung gütegesicherter Verkehrszeichen absolviert haben und es eigentlich besser wissen müssten. Tatsächlich darf die Schrift nach DIN 1451 ausschließlich proportional vergrößert und verkleinert werden - das heißt, das Schriftbild selbst muss immer gleich sein. Die Buchstaben dürfen nicht in der Höhe gestreckt, oder in der Breite gequetscht werden (und umgekehrt):

 
     
 

 

 

 

korrekt: Mittelschrift 105mm
proportional skaliert

falsch: Mittelschrift 180mm
gequetscht bzw. gestreckt

falsch: Engschrift 280mm
gequetscht bzw. gestreckt

 

 
     
 

Im absoluten Ausnahmefall ist eine Reduzierung der Spationierung (Abstandsgestaltung) möglich. Das heißt, dass die in der DIN 1451 definierten Abstände zwischen benachbarten Buchstaben -maßvoll- verkleinert werden. Das Erscheinungsbild der Buchstaben selbst bleibt hierbei aber ebenfalls unverändert.

 
     
 

 
 

Beispiel für das unzulässige Strecken bzw. Quetschen eines Schriftzuges. Die Schrifthöhe entspricht zwar der Vorgabe, die Schrift selbst ist aber sehr schlecht lesbar. Die Zielangabe ist schmaler als das Zeichen 460 darunter und es wurden unterschiedliche Reflexfolien genutzt (RA2/B oben und RA2/C unten). Der schwarze Rand rundet das fragwürdige Gesamtbild ab. Den RAL-Gütebedingungen entspricht eine solche Ausführung natürlich nicht.

 
     
 

 
 

Auch in diesem Beispiel wurde die Mittelschrift nach DIN 1451 unzulässig in der Breite gequetscht, um eine Schriftgröße von 84mm einzuhalten. Korrekt wäre eine Schriftgröße von 77mm für den Ort "Kolba", ausgeführt als Mittelschrift. Das Ziel "Rittergut Positz" wäre in Engschrift zu setzen. Soll die Schriftgröße von 84mm eingehalten werden, wäre eine dreizeilige Zielangabe (450x600mm) erforderlich.

 
     
 

Wie sieht die korrekte Lösung aus?
Grundsätzlich bleibt es sowohl im Sinne der RUB 21, als auch mit Blick auf eine einheitliche Lagerhaltung dabei, dass Zielangaben dieselbe Breite aufweisen, wie das entsprechende Zeichen 455.1 oder 460 darunter. Daraus ergibt sich zwangsläufig die Notwendigkeit, die Schriftgröße unter die definierten Mindestmaße zu verkleinern. In diesem Zusammenhang kann auch eine sinnvolle Silbentrennung und ggf. sogar eine Abkürzung erforderlich werden - zu beanstanden ist dies nicht.

Maßgebend ist der Grundsatz, dass solange wie möglich an der Mittelschrift nach DIN 1451 festzuhalten ist. Erst wenn Silbentrennung nicht weiter hilft und eine weitere Reduzierung der Schrifthöhe nicht in Frage kommt, ist - gewissermaßen als allerletztes Mittel - die Engschrift einzusetzen. Dabei kann es im Sinne der Lesbarkeit sogar sachgerecht sein, eine etwas kleinere Schriftgröße in Mittelschrift zu wählen, anstatt die korrekte Schriftgröße als Engschrift zu setzen.

 
     
 

In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass die Schriftgrößen auf Standard-Zusatzzeichen nach StVO eigentlich durchweg zu klein wären - gemessen an den Anforderungen der RWB im Sinne der Lesbarkeit. So hat z.B. das Zusatzzeichen 1007-34 "Straßenschäden" in der Größe 2 lediglich eine Schriftgröße von 77mm und in der Größe 3 nur 96mm. Dennoch würde niemand allein deswegen die Wirksamkeit in Zweifel ziehen. Beim Zeichen 354 hat der Schriftzug "Wasserschutzgebiet" sogar nur eine Höhe von 84mm - wohlgemerkt bei Schildgröße 3.

Insofern ist es durchaus vertretbar und vor allem zweckmäßig, wenn man bei Zielangaben über Umleitungszeichen die Kirche im Dorf lässt. Konkret bedeutet das im Falle der Schildgröße 2 eine typische Schriftgröße von 77 oder 84mm und bei Zielangaben der Größe 3 von 96 oder 105mm. Wie beschrieben müssen Zielangaben der Größe 3 tatsächlich 840mm breit sein und nicht wie praxisüblich nur 750mm. Diese 90mm Unterschied können mit Blick auf ein visuell sinnvolles Ergebnis durchaus entscheidend sein. In Einzelfällen kann auch eine ungewöhnliche Zwischengröße der Schrift als notwendiger Kompromiss akzeptiert werden.

 
     
 

Grundsätzliches zu Schriften nach DIN 1451
Obwohl die Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451 verbindlich vorgeschrieben ist, werden für temporäre Verkehrszeichen und folglich auch für Umleitungsbeschilderungen teilweise andere Schriftarten eingesetzt. Besonders beliebt - wenn auch unzulässig - ist die Standard-Schriftart Arial. In diesem Zusammenhang ist vor allem der zunehmend eingesetzte Digitaldruck ein Problem, da die jeweiligen Entwürfe in den Verkehrszeichenplänen direkt ausgedruckt werden, ohne das zuvor ein fachgerechtes Setzen der Inhalte und Schriften nach den definierten Vorgaben erfolgt.

Hierzu muss man wissen, dass die Verkehrszeichen in branchenspezifischer Software (RSA-Projekt, EDV Dr. Haller), gewissermaßen historisch bedingt mit der Schriftart Arial gezeichnet wurden, damit die Inhalte als Text von allen Beteiligten bearbeitet werden können. Zudem sind viele im Standardkatalog enthaltenen Verkehrszeichen nicht normgerecht gezeichnet und eigenen sich daher nicht als grafische Vorlage für die Fertigung bzw. Überarbeitung von Verkehrszeichen. Sie sind allein für die Darstellung in Verkehrszeichenplänen vorgesehen. Tatsächlich handelt es sich nur dann um normgerechte Original-Abbildungen der Verkehrszeichen (auf der Grundlage von BASt-Urbildmaterial), wenn im Falle der vorbezeichneten Software das Zusatzmodul "RWB-Projekt" installiert ist.

Dies betrifft auch die Verkehrsschrift nach DIN 1451 - sowohl auf Zielangaben, als auch auf Planskizzen oder textlichen Hinweistafeln. Die Verkehrsschrift ist zwar in verschiedenen Varianten z.B. als True-Type-Schrift erhältlich, muss aber - im Sinne der DIN 1451 - anhand der dazugehörigen Spationierungstabellen einzeln gesetzt werden. Das bedeutet, dass Schriftzüge nicht wie gewohnt als Mengen- oder Grafiktext erstellt werden können, sondern das der gewünschte Text zunächst in ein entsprechendes Eingabefeld eingegeben wird, aus welchem dann die normgerechte Ausgabe der Einzelbuchstaben als zusammenhängendes Wort erfolgt. Nach DIN 1451 gesetzte Schriften sind dabei im Regelfall breiter, als ihr per True-Type-Schriftart erstelltes Pendant. Erforderliche Änderungen erfolgen ebenfalls per Eingabefeld - man kann also nicht einfach auf den Text klicken und die Änderung direkt einfügen.

 
     
 

 

 

 

oben: gesetzte Schrift exakt nach DIN 1451 (größere Schriftlaufweite)
unten: True-Type-Schriftart ähnlich DIN 1451 (kleinere Schriftlaufweite)

 

 
     
 

Abstandsregeln
Das gewünschte Erscheinungsbild von Zielangaben, aber auch von normalen Zusatzzeichen, erfordert gewisse Abstände der Schriften und Sinnbilder zum umlaufenden Rand und zwischen benachbarten Inhalten. Auch diese Vorgaben sind in der DIN 1451 geregelt, werden aber in der Praxis konsequent missachtet. Vor allem in den Schilderwerkstätten der Verkehrssicherungsunternehmen ist es üblich, den umlaufenden Rand gleichzeitig als Maßlinie zum Ausrichten der meist freihändig aufgeklebten Inhalte zu nutzen (Messen braucht Zeit und Zeit ist Geld). Tatsächlich dienen freie Flächen vor allem oben und unten sowie zwischen Schriftzügen, der besseren Lesbarkeit. Werden Schriften hingegen an den Rand gequetscht, leidet das Gesamtbild:

 
     
 
   

 

klares Erscheinungsbild
auch mit Schriftgröße 77
(DIN 1451 Mittelschrift)

fragwürdiges Erscheinungsbild
jedoch Schriftgröße 126
(DIN 1451 Engschrift)

 

 
     
 

 
 

Typische aber unzulässige Gestaltung einer Zielangabe mit der Beschriftung zu dicht am Rand. Das Schild ist zudem nur 750mm breit.

 
     
 

Die Einheit "E"
Der Abstand zwischen zwei Schriftzügen übereinander beträgt im Regelfall 4E. Zum Kürzel E kann man sich vereinfacht merken, das der i-Punkt nach DIN 1451 die Abmessungen von 1x1E hat. Per Definition entspricht 1E 1/7h. Folglich variiert der Abstand E in mm mit der jeweiligen Schriftgröße bzw. der definierten Linienbreite der Buchstaben. Zum Rand oben und Unten sind ebenfalls mindestens 3E bis 4E sinnvoll. Wenn keine Ober- oder Unterlängen zu berücksichtigen sind ( Ä Ö Ü g j p q y ), kann der Abstand ggf. um 1E verringert werden. Seitlich sind auf Grund der Wortlängen oft Kompromisse erforderlich, jedoch sollten mindestens 2E frei bleiben, damit der Text nicht unmittelbar am Rand beginnt bzw. endet. Besser wäre natürlich ein Abstand von mindestens 3E. Bei blauen Schildern bildet der weiße Kontraststreifen die Bezugslinie.

 
     
 
   

 

Beispiel für die Bemaßung "E" nach DIN 1451
sowie die mögliche Maximalbreite der Schriftzüge

Beispiel für Buchstaben mit Ober- und
 Unterlängen, die sich nicht überschneiden dürfen

 

 
     
 

 
 

Beispiel wie Zielangaben nicht gestaltet werden sollten - sowohl hinsichtlich der Abstandsgestaltung bzw. der allgemeinen Gliederung, aber auch wegen der Kombination verschiedener Reflexfolien (RA1/A und RA2/B) auf einem Schild.

 
     
 

Leitfarbe - Gelb, Weiß und Blau
Nachdem die StVO seit 2009 bezüglich der Zielangaben nur von einem "zusätzlichen Schild" spricht, ist die erforderliche Farbwahl mit Bekanntgabe der RUB 21 nunmehr final geklärt: Zielangaben orientieren sich am System der RWB und haben folglich außerhalb von Autobahnen im Regelfall eine gelbe Grundfarbe (außerörtliche Ziele). Innerörtliche Ziele wie Lutherstraße, Stadion, Bahnhof, Theater usw. werden auf weißen Schildern dargestellt. Dies gilt auch für die Zielführung zu Industrie- oder Gewerbegebieten. Die Farbwahl orientiert sich daher an der ortsfesten Wegweisung bzw. an den RWB.
Die Schilder haben einen schwarzen Rand und einen gelben bzw. weißen Kontraststreifen:

 
     
 
   

 

außerörtliche Ziele haben
eine gelbe Grundfarbe

innerörtliche Ziele haben
eine weiße Grundfarbe

 

 
     
 

Die Leitfarbe für den Autobahnverkehr ist Blau. Die Schilder haben einen weißen Kontraststreifen (15mm bei Größe 2 und 21mm bei Größe 3) am äußeren Rand des Schildes. Sie enthalten weder einen weißen Rand mit blauen Kontraststreifen, noch einen Schwarzen Rand mit weißen Kontraststreifen:

 
     
 

 

 

 

korrekt:
weißer Kontraststreifen
an der Schildaußenkante

unzulässig:
schwarzer Rand und
weißer Kontraststreifen

unzulässig:
weißer Rand und
blauer Kontraststreifen

 

 
     
 

Problem bei der gütegesicherten Verarbeitung
Im Zusammenhang mit blauen Zielangaben und Umleitungsschildern (Z 460) besteht bislang ein Problem bei der autorisierten Verarbeitung gütegesicherter Halbzeuge - also dem "legalen" Überarbeiten von RAL-Gütezeichen z.B. durch Verkehrssicherungsunternehmen. Da die Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen den Vertrieb von weißen Blanko-Platinen mit RAL-Zeichen bislang nicht zulässt (möglicher Missbrauch zur Herstellung von verschiedenen Verkehrszeichen), behelfen sich die Verkehrssicherungsunternehmen mit weißen Grundplatinen, die ab Schilderwerk mit einem schwarzen Rand bedruckt sind (Siebdruck, oder Digitaldruck). Im Regelfall handelt es sich dabei um klassische Blanko-Zusatzzeichen.

Diese werden dann entweder mit einem blauen Farblaminat beklebt, bei dem die weißen Inhalte ausgeplottet sind, oder es wird ein entsprechender Digitaldruck aufkaschiert. In beiden Fällen bleibt der unzulässige schwarze Rand sichtbar, was für die Funktion des Schildes zwar unkritisch ist, aber dem geforderten Verkehrszeichenbild widerspricht und folglich auch nicht mit den RAL-Gütebedingungen vereinbar ist. Trotzdem tragen diese Zielangaben das RAL-Gütezeichen und stellen damit genau die Mogelpackung dar, welche die Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen eigentlich verhindern will.

Im Sinne der sachgemäßen Überarbeitung der Bildträger wäre es daher zweckmäßig, dem möglichen Missbrauch weißer Grundplatinen auf andere Weise vorzubeugen, als durch einen umlaufenden schwarzen Rand. Dies könnte durch Wasserzeichen oder eine spezielle Angabe auf dem RAL-Aufkleber erfolgen - so wie es teilweise bei Zeichen 205 und 250 schon praktiziert wird. Zudem könnte der kombinierte RAL-Aufkleber anstelle des CE-Zeichens ein freies Feld für das Autorisierungssiegel enthalten, wodurch sofort klar wird, das es sich um eine Grundplatine für den temporären Einsatz handelt. Inzwischen sind die unsäglichen Kombination nämlich Standard auf deutschen Autobahnen - auch im Falle von Zeichen 460:

 
     
 

 
 

In der Verkehrssicherungsbranche inzwischen üblich, tatsächlich aber unzulässig: Blaue Schilder mit schwarzem Rand und weißem Kontraststreifen.

 
     
 

BAB-Zielblock und Bundesstraßennummer
Die Unterscheidung nach der jeweiligen Leitfarbe macht es im Regelfall erforderlich, für jede Zielart ein eigenes Schild in der jeweiligen Farbe anzuordnen. Dadurch wächst natürlich der "Schilderbaum". Im Falle einer Wegweisung zur Autobahn kann es sinnvoll sein, einen "BAB-Zielblock" auf einem gelben Schild zu verwenden - daher so, wie er bei einer Wegweisung nach RWB auch vorgesehen ist. Der Zielblock besteht dabei aus einer blauen Grundfläche, auf welchem die BAB-Nummer (
Zeichen 405), gefolgt vom Autobahn-Sinnbild, enthalten ist. Das Zeichen 405 wird gern auch allein abgebildet, was allerdings nicht der Systematik der RWB entspricht. Keinesfalls sollten rein textliche Angaben wie "A 71" verwendet werden, da das Autobahn-Nummernschild bzw. der BAB-Zielblock eine bessere Abgrenzung zu textlichen Inhalten besitzt.

 
     
 

 

 

 

Zielangabe Autobahn

Variante mit BAB-Zielblock
in Anlehnung an RWB

falsch: BAB Nummer allein
und unvollständig dargestellt

 

 
     
 

 
 

Verwendung eines BAB-Zielblocks zusätzlich zum Fernziel. Warum oben (korrekterweise) im Zielblock das BAB-Sinnbild gezeigt wird und auf dem darunter befindlichen Schild nicht, bleibt das Geheimnis des verantwortlichen Unternehmens. Dies gilt auch für die Verwendung von zwei unterschiedlichen Schildgrößen (450x600mm und 330x600mm), obwohl es sich in beiden Fällen um "zweizeilige" Schilder handelt. Zudem hätte sich in diesem Fall die Kombination "A4 / Arnstadt / Mühlberg" auf einem gemeinsamen Schild angeboten.

 
     
 

 
 

Verwendung eines BAB-Zielblocks zusätzlich zum Fernziel - übernommen aus der örtlich vorhandenen Wegweisung. Leider wurde versäumt, dass Fernziel "Weimar" auf dem Überkopf-Wegweiser auszukreuzen. An Stellen wie diesen wird klar, warum sich die Verkehrsteilnehmer dann doch lieber auf das Navi verlassen.

 
     
 

Bundesstraßennummern
Als Zielangabe werden auch Bundesstraßennummern (Zeichen 401) verwendet, auch wenn dies weder in den RUB, noch im M TU vorgesehen ist. In den RWB ist eine solche Lösung sogar ausdrücklich ausgeschlossen - die Bundesstraßennummer soll daher nicht für die Anzeige einer zeitweise geänderten Verkehrsführung über eine andere Strecke verwendet werden.

Dennoch ist die Kombination aus Bundesstraßennummer und Fernziel sinnvoll, insbesondere wenn der überregionale Verkehr von der Umleitung geführt werden soll. Die Bundesstrassennummer wird in diesem Fall als Zeichen 401 abgebildet, also Nummer mit schwarzem Rand. Eine rein textliche Benennung ist, genau wie bei der BAB-Nummer, unzweckmäßig. Es heißt daher nicht "B 85".

 
     
 

 

 

 

Zielangabe mit Zeichen 401

Variante mit zwei Bundesstraßen

falsch: verbale Bezeichnung "B281"

 

 
     
 

 
 

Bundesstraßennummer und Fernziel - allerdings mit falscher Schriftart oben (281 = Arial) und gequetschter Mittelschrift "Saalfeld" unten.

 
     
 

 
 

"Egal ist achtundachtzig" besagt eine Redewendung. Im Falle der Mittelschrift nach DIN 1451 ist das tatsächlich nicht egal - entsprechend steht die 88 auf dem Kopf. Die Zielangabe selbst wurde korrekt angefertigt und nur falsch montiert, denn die Kennung "3c" (oben links) steht ebenfalls Kopf und befindet sich eigentlich unten rechts. Aber wie gesagt: Ist ja egal.

 
     
 

Verwendung von Sinnbildern
Die RUB 21 sehen die Verwendung von geeigneten Sinnbildern anstelle von textlichen Zielen vor. Das Problem daran ist, dass diese Sinnbilder zwar Bestandteil der ortsfesten Wegweisung nach RWB sind, die Bedeutung wird aber weder in der StVO noch im Verkehrszeichenkatalog erläutert. Natürlich sind viele Sinnbilder selbsterklärend - bei einigen ist das jedoch nicht immer so eindeutig:

 
     
 

 
 

Da es nach links offensichtlich weiterhin zum Zentrum geht (Wegweiser im Hintergrund), weist die Umleitung vermutlich den Weg zum Schießstand. Tatsächlich hätte der Wegweiser ausgekreuzt werden müssen und im Falle der Zielangabe über Zeichen 455.1 sollte man es auch weiterhin beim Text "Zentrum" belassen.

 
     
     
 

Planskizzen
Eine weitere grundsätzliche Überlegung besteht in der Frage, ob Planskizzen in jedem Fall erforderlich bzw. sinnvoll sind. Der Autor ist kein Freund von mit Informationen überladenen Planskizzen und beantwortet diese Frage ausdrücklich mit nein. Die RUB 21 enthalten wiederum die Festlegung, dass standardmäßig eine Planskizze zu verwenden ist. Auf Grund dieser Anforderung werden dann von Verkehrssicherungsunternehmen, Ingenieurbüros und Behörden teilweise sehr skurrile Varianten kreiert, welche für den Verkehrsteilnehmer keine Hilfe sind.

 
     
 

Die Verantwortlichen agieren dabei aus dem Wissen heraus, was sie vor Ort regeln bzw. verdeutlichen wollen und meinen deshalb, genau das auch geregelt zu haben (dies ist im Übrigen ein allgemeines Problem im deutschen Schilderwald). Tatsächlich handelt es sich bei recht vielen Planskizzen um missverständliche "Kunstwerke", oder um solche, die keine sinnvollen Information bieten:

 
     
 

 
 

Abgesehen vom mangelhaften Gesamtzustand der Tafel (Reflexfolie), stellt sich hier vor allem für den nicht ortskundigen Fahrzeugführer die Frage, ob er nach links fahrend sein Ziel noch erreicht, denn ausweislich der grafischen Darstellung ist die nach links abzweigende Straße nach dem Kreisverkehr gesperrt. Tatsächlich ist in diesem Fall lediglich eine Seitenstraße von der Sperrung betroffen, die erst in 3km Entfernung "nach unten" von der dargestellten Straße abzweigt. Insbesondere die überregionalen Fernziele sind in der als gesperrt dargestellten Fahrtrichtung alle noch erreichbar - aus der Tafel geht das jedoch nicht hervor.  

 
     
 

 
 

Wo soll man hier anfangen? Der Informationsgehalt der "Planskizze" ist allenfalls belustigend und man muss sich zwangsläufig die Frage stellen, warum es im Zusammenwirken der verschiedenen Verantwortlichen offenbar niemanden gibt, der wenigstens in so einem Fall mal die Notbremse zieht. Abgesehen davon wäre es natürlich sachgerecht, die ortsfeste Wegweisung vollständig zu demontieren, zumal diese mit Fertigstellung der Maßnahme ohnehin nicht mehr benötigt wird.

 
     
 

 
 

Hier erübrigt sich jeder Kommentar. Vielleicht nur soviel: Das alles soll der Verkehrsteilnehmer in der Vorbeifahrt mit einem "raschen und beiläufigen Blick" erfassen.

 
     
 

 
 

Ähnlich verhält es sich bei diesem Kunstwerk - inzwischen schon ein Klassiker auf dieser Website.

 
     
 

Das Problem mit der Schriftgröße
Auch im Falle von Planskizzen ergeben sich die bereits zu den Zielangaben beschriebenen Probleme mit den Schriftgrößen. Besonders bemerkenswert ist hierbei, dass ausgerechnet im M TU, welches ja auf die Besonderheiten temporärer Umleitungsbeschilderungen abstellt, die Schriftgröße 126 festgelegt wird. Das mag bei vergleichsweise kurzen Zielangaben noch funktionieren, lässt sich aber bereits bei vielen ganz normalen Ortsnamen schon nicht mehr realisieren. Besonders problematisch sind natürlich sehr lange Zielangaben, zu denen auch Straßennamen zählen können.

Tatsächlich beträgt die übliche Schriftgröße bei Standard-Planskizzen (1250x1600mm und 1250x2000mm) eigentlich maximal 105mm, eher sogar weniger. Hierbei ist zu beachten, dass für alle Zielangaben auf einer Planskizze eine einheitliche Schriftgröße gewählt wird. Es ist daher unzweckmäßig, lange Zielangaben zu verkleinern, nur damit diese irgendwie auf die vorhandene Schildfläche passen.

 
     
 

Zwischenziele
Während sich die eigentlichen Fernziele meist noch gut darstellen lassen, da im oberen Teil der Planskizze genügend Platz zur Verfügung steht, ergeben sich im Falle der seitlich angeordneten Zwischenziele bereits Probleme. Besonders problematisch sind zusätzliche Zwischenziele, vor allem bei Tafeln im Querformat. In den RUB 21 hat man exemplarisch den Ort "Alm" verwendet (vgl. Regelplan A2.4, RUB 21), was man fast schon als humorvollen Beitrag werten kann. In der Praxis wird man hingegen damit konfrontiert, einen Ort wie "Bergheimstadt" (vgl. ortsfeste Wegweisung Regelplan A2.4, RUB 21) als Zwischenziel darzustellen - aber das haben die Macher der RUB 21 galant umschifft.

Überhaupt entsprechen einige der in den Regelplänen dargestellten Planskizzen nicht den im selben Regelwerk enthaltenen Systemzeichnungen. Auch wurde hier und da die eigene Systematik verlassen, z.B. im Regelplan A2.3, bei welchem von links kommend ein Autobahn-Zielblock (Westling / Seehausen) enthalten ist, von rechts kommend (dieselbe Zielangabe auf dem Vorwegweiser) jedoch nicht. Eine ähnliche Abweichung findet sich auch im Regelplan A2.1, zumal in beiden Plänen auch jeweils in einer Fahrtrichtung der Ort "Seehausen" auf der Planskizze unterschlagen wird.

 
     
 

Es zeigt sich also, dass bereits die RUB 21 kleinere Abweichungen von den eigenen Vorgaben enthalten - folglich ist es wenig verwunderlich, dass entsprechende Anpassungen in der Praxis noch deutlicher ausfallen. Trotzdem sollen die RUB 21 als Grundlage zur Gestaltung von Planskizzen dienen - insbesondere die Verwendung standardisierter Tafeln betreffend. Damit sind wir auch schon beim nächsten Thema:

 
     
 

Die richtige Größe der Planskizze
Obwohl in der Verkehrssicherungsbranche die Tafelgröße 1250x2000mm ein Standardmaß repräsentiert, wurden im M TU sämtliche Darstellungen auf Tafeln der Größe 1250x1600mm ausgeführt. Das hat mit Blick auf die Wahl der Aufstellvorrichtung (Standsicherheit, Aufstellhöhe) durchaus Vorteile, sorgt jedoch vor allem bei der Darstellung des Kreisverkehrs für ein fragwürdiges Ergebnis. Auch sind die teilweise verringerten Abstände zu grafischen Elementen nicht immer sinnvoll. Wie eingangs beschrieben ist das M TU unverbindlich, so dass eine Darstellung bzw. Bemaßung nach RUB 21 diesbezüglich Vorrang hat und von der anordnenden Behörde auch eingefordert werden kann.

 
     
 

 
 

Eine "Planskizze" mit den Maßen 840x840mm - entsprechend ergibt sich für die Zwischenziele eine Schriftgröße von 50mm. Die windschiefe Aufstellung ist nicht etwa das Ergebnis von Sturm oder Vandalismus, sondern das Werk einer Verkehrssicherungsfirma. Nur gut, dass sich der Zaunbau nicht an dieser Aufstellung orientiert.

 
     
 

individuelle Sondergrößen sind nicht sinnvoll
Recht schnell kommt mit Blick auf die eigentlich vorgeschriebenen Schriftgrößen die Idee auf, die Tafeln einfach zu vergrößern. Das ist in Einzelfällen durchaus sachgerecht, solange hierbei Standardabmessungen berücksichtigt werden. Weniger sinnvoll sind individuelle Tafelgrößen, wie sie bei der Projektierung von Wegweisern nach RWB resultieren (z.B. 2567x3748mm). Das beauftragte Verkehrssicherungsunternehmen wird in solchen Fällen immer auf eine bestimmte Standardgröße zurückgreifen und die Inhalte entsprechend anpassen. Daher sind bereits die Vorlagen auf ein branchenübliches Rastermaß auszulegen - wobei es teilweise die Verkehrssicherungsunternehmen selbst sind, welche ungewöhnliche Tafelgrößen projektieren, obwohl diese im Bestand gar nicht existieren.

 
     
 

 
 

Hier wird zweifellos mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Eine kleinere Tafel hätte den Zweck auch erfüllt - dann hätte man auch nicht den Gehweg (links vom Schild) mit Betonfundamenten blockieren müssen. Tafeln dieser Größe wünscht man sich eigentlich auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen - denn hier werden in der Praxis oft normale Tafeln der Größe 1250x1600mm eingesetzt, die dann visuell zur "Briefmarke" werden und inhaltlich nur schwer zu erfassen sind.

 
     
 

Werkzeichnung von Anfang an
Ein wesentliches Problem bei der Projektierung von Planskizzen ist das nichtmaßstäbliche Zeichnen dieser Tafeln im Verkehrszeichenplan. Natürlich geht es im VZ-Plan zunächst um den grundlegenden Inhalt der Planskizzen, welcher hierzu nur grob zusammengestellt wird. Die in den RUB 21 umfassend definierten Maße und Abstände werden dabei ebenso wenig beachtet, wie die Vorgaben der DIN 1451 zur Schriftgestaltung. Entsprechend werden Zielangaben, die oft als Schriftart "Arial" ausgeführt sind, beliebig verschoben, gestreckt und zusammengequetscht - passt schon irgendwie.

Den schwarzen Peter hat später die Schilderfertigung, sofern diese bemüht ist, die einschlägigen Vorgaben einzuhalten. Hier stellt sich dann recht schnell heraus, dass die im LV ausgeschriebene Schriftgröße, mit Blick auf die ebenfalls ausgeschriebene Standard-Tafelgröße 1250x1600mm, gar nicht einzuhalten ist. Inzwischen kommt es dank Digitaldruck auch recht oft vor, dass ein gemäß RUB 21 und DIN 1451 vollkommen unzulässiger Entwurf aus dem VZ-Plan 1:1 übernommen wird.

 
     
 

 

 

 

Typische Planskizze aus
einem Verkehrszeichenplan

maßstäbliche Konstruktion
mit Schriftgröße 126mm

finale Variante unter
Einsatz der Engschrift

 

 
     
 

Mit Blick auf die finale Variante gilt es zu beachten, dass vorzugsweise die Mittelschrift nach DIN 1451 zum Einsatz kommt, wodurch selbst bei einer möglichen Verkleinerung des Z 250 (gemäß M TU Ø 300mm, statt Ø 420mm lt. RUB 21), eine Schriftgröße von 105mm gewählt werden muss. Was der finalen Variante noch fehlt sind natürlich die Zwischenziele "Großbreitenbach" und "Katzhütte-Oelze", welche im inneren Bereich der Tafel untergebracht werden müssen (siehe Vorlage aus VZ-Plan). Diesen Versuch hat sich der Autor bewusst gespart, denn hierfür müsste die Tafel umfassend neu konstruiert werden.

 
     
 

Genau diese Überlegungen müssen eigentlich bereits durch diejenigen erfolgen, die für die Projektierung der Umleitung bzw. die Erstellung des Verkehrszeichenplanes verantwortlich sind. Natürlich ist damit nicht gemeint, dass wesentliche Inhalte einfach ignoriert werden, nur um Standardtafeln verwenden zu können. Andererseits muss bei der Planung auch immer die spätere technische Realisierung eine wichtige Rolle spielen. Insofern muss die inhaltliche Gestaltung von Planskizzen darauf ausgerichtet sein, was unter Einhaltung der einschlägigen Vorgaben technisch möglich ist. Und hierbei gilt wie üblich der Grundsatz "Weniger ist mehr".

 
     
 

Die richtige Herangehensweise besteht darin, dass bereits bei der Projektierung des VZ-Planes maßstäbliche Werkzeichnungen für Planskizzen erstellt werden. Diese werden dann Bestandteil der Ausschreibung und lassen sich ohne weitere Überlegungen direkt umsetzen - entweder als Digitaldruck auf transparenter Folie, oder klassisch als Folienplot. Wer die Umleitung plant muss sich also Gedanken machen, welche Zielangaben sinnvoll sind, oder auf welche Inhalte - im Sinne einer verständlichen Darstellung einerseits und einer normgerechten Fertigung andererseits - verzichtet werden kann. Im oben gezeigten Beispiel könnte die Erreichbarkeit der beiden Zwischenziele auch auf andere Weise verdeutlicht werden, z.B. durch einen abgesetzten Zusatztext "Zufahrt bis Großbreitenbach / Katzhütte-Oelze frei" (Tafelgröße dann 1250x2000mm).

 
     
 

Bei dieser ganzen Thematik gilt es zu beachten, dass eine final angeordnete Planskizze im Zuge der späteren Anfertigung nicht eigenmächtig verändert werden darf. Grundsätzliche Fragen, wie z.B. erforderliche Abkürzungen ("W.-Zentrum" anstelle von "Weimar-Zentrum"), oder das Weglassen einzelner Ziele, sind daher bereits in der Entwurfsplanung zu klären bzw. mit der anordnenden Behörde im Voraus sorgfältig abzustimmen.

 
     
 

Inhalt - so viel wie nötig, so wenig wie möglich
Gemäß RUB 21 dient die Planskizze der Groborientierung über die Zielführung und nicht der kartografischen Darstellung der Umleitungsstrecke. Sie ist so einfach wie möglich zu gestalten (Teil A, Abschnitt 3, Absatz 6ff). Diese Vorgabe war bereits in den RUB 92 enthalten und wurde schon immer konsequent missachtet.
In den RUB 21 ist eine Vielzahl an geeigneten Standard-Planskizzen enthalten. Im Regelfall sind auch nur diese anzuordnen:

 
     
 

 

 

 

Umleitungsstrecke links mit U-Nummer

Umleitungsstrecke rechts mit Zwischenziel

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreisverkehr mit Zwischenziel

Kreisverkehr mit U-Nummer

 

       
   
  Umleitung über nachfolgende Straße mit U-Nummer Umleitung über nachfolgende Straße mit Zwischenziel  
       
   

 

Umleitung über davorliegende Straße mit Zwischenziel

Umleitung über davorliegende Straße mit U-Nummer

 

 
     
 

Die Planskizze dient nicht dazu, alle eventuell noch erreichbaren Nebenstraßen abzubilden. Sie hat auch nicht die Aufgabe, die mögliche Zufahrt zu einem Supermarkt, einer Tankstelle, oder einem Gewerbegebiet zu verdeutlichen. Das sind Informationen, die sich ohnehin aus der nachfolgenden Beschilderung ergeben (z.B. Zeichen 357 "Zufahrt bis Tankstelle frei"). Zudem muss im Zusammenhang mit Straßensperrungen immer eine adäquate Pressearbeit nebst Anwohnerinformation erfolgen. Auf dieser Grundlage haben dann z.B. Unternehmen ihre Lieferanten zu informieren. Den Rest übernehmen heutzutage die sozialen Medien, wobei das z.B. bei eventuell vorhandenen Schleichwegen auch kontraproduktiv sein kann.

 
     
 

 
 

Beispiel für eine mit Informationen überladene Planskizze - obgleich der Inhalt bei ausreichender Betrachtungszeit natürlich verständlich ist. Im Sinne der Lesbarkeit mit einem "raschen beiläufigen Blick" ist die Darstellung einzelner Nebenstraßen überflüssig. Die wesentliche Information ist die Sperrung Richtung Weimar und die dazugehörige Umleitung via A4 (was für Fahrzeugarten die dort nicht fahren dürfen ein Problem darstellt). Das die Zufahrt zum Gewerbegebiet "U.N.O." möglich ist, kann auf einer separaten Tafel verdeutlicht werden. Die Planskizze selbst soll sich auf die Sperrung und die Umleitung beschränken.

 
     
 

 
 

Auch in diesem Fall enthält die Planskizze unnötige Details. Das betrifft nicht nur die eingezeichneten Nebenstraßen, sondern auch die Zielangabe "Großbreitenbach", welche in der gesperrten Fahrtrichtung ebenfalls nicht mehr erreichbar ist. Da der Verkehr unmittelbar am nachfolgenden Knoten nach links geführt wird, hätte eine Standard-Planskizze mit linksseitiger Darstellung der Umleitungsstrecke genügt. Zudem wäre an dieser Stelle auch der Verzicht auf eine Planskizze möglich.

 
     
 

Abstandsregeln
Wie bereits zu den Zielangaben beschrieben gelten auch für Planskizzen Abstandsregeln. Die Einheit "E" entspricht auch hier dem i-Punkt (1/7h) - bei Schriftgröße 126mm sind das 18mm. Die jeweiligen Maße sind nicht nur zwischen benachbarten Zielangaben, Verkehrszeichen oder Sinnbildern einzuhalten, sondern auch zum Rand der Planskizze. In den RUB 21 ist ein Randabstand von mindestens 4E (72mm bei SG 126) definiert, das M TU hält lediglich 3E (54mm bei SG 126) für ausreichend. Mit dem reduzierten Maß nach M TU bewegt man sich bereits an der Untergrenze des Sinnvollen, denn bei noch weniger Abstand leidet das Gesamtbild:

 
     
 

 
 

Unterschiedliche Schriftgrößen sind in der Praxis ebenso üblich, wie das Unterschreiten des definierten Randabstandes. Eigentlich ist bei Schriftgröße 126mm ein umlaufender Abstand von mindestens 72mm zum Rand freizuhalten. Die definierten Abstände "E" gelten auch gegenüber anderen Inhalten wie Zeichen 250, Bundesstraßennummern oder der Streckenskizze. Ob die gezeigte Tafel durch Einhaltung der Abstandsmaße verständlicher wird, steht auf einem anderen Blatt.

 
     
 

 
 

Die tatsächlich verfügbare Fläche ergibt sich nach Abzug eines umlaufenden freien Bereiches von min. 4E.

 
     
 

Das unzulässige Platzieren von Schriftzügen und anderen Inhalten, direkt am Rand oder unmittelbar an der Streckenskizze, ergibt sich nicht allein aus der begrenzten Schildfläche, sondern erfolgt oft aus einem ganz anderen Grund: Die Verwendung eines Lineals bzw. das exakte Messen und Anzeichnen der jeweiligen Inhalte, ist bei vielen Verkehrssicherungsunternehmen eher unüblich. Entsprechend werden die vorhandenen Rand- und Streckenlinien zum Ausrichten der Schriften genutzt, auch wenn die Lesbarkeit darunter leidet.

 
     
 

Alternativen zur Planskizze
Dort wo die Verwendung standardisierter Planskizzen nach RUB 21 nicht sinnvoll ist, kann auch auf andere Weise auf die Umleitung hingewiesen werden. Überhaupt sollte man der Planskizze keine allzu große Bedeutung beimessen, denn relevant ist vor allem die Kontinuität der eigentlichen Umleitungswegweisung. Insbesondere lassen sich komplexe Streckenführungen meist nicht auf Planskizzen darstellen - auch wenn diese Versuche in der Praxis immer wieder unternommen werden.

Die für den Verkehrsteilnehmer relevante Information beschränkt sich in vielen Fällen auf: "Strecke XY gesperrt, Umleitung folgen". Das lässt sich z.B. durch textliche Ankündigungstafeln erreichen. Die RUB 21 sehen zudem die Ankündigung durch Zeichen 455.1 vor - also gewissermaßen Ankündigung und Vorwegweiser in einem. Zur Hervorhebung dieser Variante kann das Zeichen 455.1 auf einer Trägertafel mit dem üblichen Maßen einer Planskizze angeordnet werden. Mehr dazu später.

 
     
 

Bei der Verwendung von Texttafeln gilt ebenfalls die Maßgabe "Weniger ist mehr". Sinnvolle Abkürzungen und die Verwendung von Sinnbildern anstelle von Texten (z.B. Sinnbild Anschlussstelle) erleichtern die Lesbarkeit aus einem fahrenden Fahrzeug. Werden Texttafeln hingegen mit Informationen überladen, sind sie am Ende genauso nutzlos, wie viel zu komplex gestaltete Planskizzen.

 
     
 

 
 

Beispiel für eine textliche Ankündigungstafel auf der Autobahn. Anstelle der Abkürzung "AS" kann das Sinnbild "Anschlussstelle" verwendet werden. Die Zielangabe "Wandersleben" über Zeichen 455.1 wäre in diesem Fall genauso breit auszuführen, wie das Umleitungszeichen. Da auf der Tafel insgesamt dreimal "Wandersleben" steht, könnte man die gelbe Zielangabe an dieser Stelle auch weglassen und erst mit der eigentlichen Umleitungsbeschilderung aufnehmen.

 
     
 

 
 

Ankündigungstafel auf einer Landstraße. Im konkreten Fall kann man den gesperrten Ort "Döllstedt" (etwas abseits im nachgeordneten Netz) noch erreichen, die Zufahrt nach Kleinhettstedt ist jedoch gesperrt. Das auf einer Planskizze grafisch sinnvoll darzustellen (wohlgemerkt unter Berücksichtigung des Aufstellortes der Tafel), ist in vielen Fällen nicht möglich. Daher handelt es sich bei dieser Lösung um eine gute Alternative, rechtzeitig auf eine Umleitung hinzuweisen. Die grafische Umsetzung ist allerdings verbesserungswürdig - insbesondere das Mini-Zeichen 455.1 betreffend.

 
     
 

farbige Inhalte
Die farbigen Inhalte von Planskizzen und Ankündigungstafeln müssen derselben Retroreflexionsklasse entsprechen, wie die Tafel selbst. Eine Mischbestückung von Inhalten in RA1 und RA2 ist ebenso unzulässig, wie der Einsatz verschiedener Folienbauarten auf demselben Schild - z.B. Aufbau B und C. Auch ist die gleichzeitige Kombination aus farbigem Digitaldruck, Farblaminaten und original eingefärbten Reflexfolien zu vermeiden. Unzulässig aber praxisüblich ist zudem die Verwendung von nicht retroreflektierenden Farbfolien, welche im Scheinwerferlicht von der weißen hochreflektierenden Grundfläche überstrahlt werden und deshalb schwarz erscheinen.

 
     
 

 
 

Die Verwendung unterschiedlicher Reflexfolien auf einem Schild ist nicht zulässig, aber in der Verkehrssicherungsbranche absolut üblich. Im konkreten Beispiel handelt es sich um eine weiße Hochreflexfolie RA2/C, auf der gelbe Inhalte in RA1/A appliziert wurden.

 
     
 

 
 

Das selbe Prinzip wird natürlich auch bei blauen Inhalten wie Autobahn-Zielblöcken oder Zeichen 460 auf weißen Tafeln angewandt, ist aber ebenso unzulässig.

 
     
 

 
     
 

Das unzulässige Materialkombinationen in der Praxis weiterhin bestand haben, ist auf verschiedene Ursachen zurückzuführen. So lassen sich vor allem die heute üblichen mikroprismatischen Hochreflexfolien nicht auf konventionellen Schneideplottern verarbeiten - klassische Reflexfolien des ehem. Typ I (RA1/A) aber sehr wohl. Dieses Problem kann man durch die Verwendung von transparenten Farblaminaten lösen - das ist für viele Unternehmen aber offensichtlich noch Neuland. Hin und wieder handelt es sich schlicht um fehlendes Fachwissen in den Schilderwerkstätten bzw. die übliche Herangehensweise "das haben wir schon immer so gemacht".

 
     
     
 

Umleitungsbeschilderung - Gestaltung der Wegweiser
Den wesentlichen Bestandteil einer Umleitung bildet die Zielführung durch entsprechende Umleitungsschilder. Diesbezüglich sind in den RUB 21 einige Änderungen erfolgt, die sich an der Systematik der RWB orientieren. Unterschieden werden Ankündigungstafeln, Vorwegweiser und Wegweiser, sowie Zeichen am Ende der Umleitung. Die Anwendung dieser einzelnen Elemente wird später besprochen, zunächst wieder Hinweise zur grafischen Gestaltung und technischen Ausführung.

 
     
 

Zeichen 455.1 allgemein
Eine für die Praxis recht bedeutsame Änderung besteht darin, dass das U auf Zeichen 455.1 oben mittig angeordnet ist. Bis zur Änderung des VzKat im Jahr 2017 war die linksbündige Darstellung üblich - verbunden mit dem Vorteil, dass man dahinter eine bis zu dreistellige Umleitungsnummer abbilden konnte. Leider wurde dieser Freiraum auch dazu missbraucht, verschiedene Sinnbilder hinter dem U zu platzieren,
vorzugsweise "LKW" (Kraftfahrzeuge über 3,5t...) aber auch Radverkehr, Bundesstraßen- oder Autobahnnummern. Das war schon immer unzulässig und bleibt es auch.

 
     
 
   

 

Typische Bastellösungen aus der Praxis. Schon immer unzulässig, aber weiterhin im Straßenraum anzutreffen.

 

 
     
 

 
 

Im oberen Teil von Zeichen 455.1 sind außer dem U und ggf. einer Nummerierung keine weiteren Zusätze vorgesehen. Weder wird "Umleitung" ausgeschrieben, noch werden irgendwelche Sinnbilder zusätzlich aufgeklebt. Wenn sich eine Umleitung wie hier nur an bestimmte Verkehrsarten wendet, dann sind diese auf einem separaten Zusatzzeichen über dem Umleitungszeichen darzustellen. Sollen stattdessen Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten angeordnet werden (Zeichen 422 und 442), so enthalten diese im oberen Teil nur das Sinnbild und kein U.

 
     
 

 
 

Dieses Schild entspricht in keinerlei Hinsicht den Maßvorgaben. Das zusätzlich aufgeklebte Fahrrad-Sinnbild ist nicht nur unzulässig, es fährt auch in die falsche Richtung. Korrekt wäre ein Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (Z 442-23), auf dem das Fahrrad wie gefordert nach rechts fährt.

 
     
 

 
 

Das Schutzplankenhalter nur bedingt für Rundrohre geeignet sind, wird hier deutlich. Zudem entspricht das Schild auch in diesem Fall nicht den Anforderungen.

 
     
 

Die neue mittige Ausrichtung des U verhindert solche Bastellösungen nur bedingt (die unzulässigen Sinnbilder werden einfach kleiner) und sorgt zudem dafür, dass eine ggf. erforderliche Nummerierung jetzt hinter das mittige U gequetscht wird (oft in einer verkleinerten Schriftgröße, ausgeführt als Mischung aus Mittel- und Engschrift und schief aufgeklebt). Tatsächlich bildet das U zusammen mit der Nummer quasi einen Block, der dann oben mittig auf dem Schild platziert wird. Damit variiert die Position des U sowohl mit der Anzahl der Ziffern, als auch durch die Breite der Ziffern selbst (U11 ist schmaler als z.B. U57). Das M TU enthält hierzu unter 6.3 bemaßte Darstellungen von Zeichen 455.1 mit jeweils unterschiedlicher Nummerierung.

 
     
 

 

 

 

 

nummerierte Umleitung
mit einstelliger Nummer

nummerierte Umleitung
mit zweistelliger Nummer

praxisübliche Ausführung
einer nummerierten Umleitung

 

 
     
 

Die Schilderwerke bieten standardmäßig zwei Varianten an - einmal mit mittigem U und einmal wie früher üblich mit linksbündigem U. Da die Position des U jedoch dynamisch variiert, sollte der obere Teil bei der Bestellung von Blanko-Schildern komplett frei gelassen werden, um diesen später bedarfsgerecht nutzen zu können (z.B. auch für ein Sinnbild gemäß Zeichen 422 oder 442).

 
     
 

 
 

Normgerechtes Zeichen 460 aus dem Schilderwerk (U67) und typische Variante eines Verkehrssicherungsunternehmens (U69).

 
     
 

 
 

Die Ausrichtung der Inhalte hat mit der amtlichen Variante von Zeichen 460 nicht viel gemein.

 
     
   
 

Beispiel für die nicht fachgerechte Änderung eines Zeichen 455.1 mit mittigen U. Pfeil und U sind ab Werk lackiert, die Nummer wurde aufgeklebt.

 
     
 

Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten
Wie beschrieben werden Sinnbilder nicht direkt hinter dem U von Zeichen 455.1 appliziert, sondern sie werden entweder auf Zeichen 422 bzw. 442 abgebildet, oder es erfolgt eine Beschränkung auf bestimmte Verkehrsarten durch ein separates Zusatzzeichen über Zeichen 455.1:

 
     
 

 

 

 

Zeichen 442-10

Zeichen 422-32

Zeichen 455.1-20
mit Zusatzzeichen

 

 
     
 

Im Grunde wäre es auch möglich, das PKW-Sinnbild nach dem Vorbild der Zeichen 422 und 442 direkt auf dem Schild abzubilden, um diesbezüglich eine einheitliche Systematik zu gewährleisten. Im Falle einer nummerierten gelben Umleitung und bei Schildern mit einer blauen Leitfarbe (Zeichen 460), erfolgt die Beschränkung auf bestimmte Verkehrsarten jedoch immer via Zusatzzeichen darüber.

 
     
 

Umleitung für Fußgänger
Verschiedene Anforderungen haben zur Folge, dass Gehwege im Bereich von Arbeitsstellen nicht wie vorgeschrieben fortgeführt werden können, so dass eine Umleitung für Fußgänger eingerichtet werden muss. Dies ergibt sich z.B. durch die vergrößerten Mindestbreiten für Gehwege im Anwendungsbereich der RSA 21,
die in vielen Fällen nicht ansatzweise einzuhalten sind. Auch besteht bei vielen Arbeitsstellen die Notwendigkeit, die betroffene Straße in ihrer gesamten Breite zu sperren - also auch für Fußgänger.

 
     
 

In dieser Sache zunächst der Hinweis, dass die Zeichen 1000-12 und -22 zur Ausweisung von Fußgängerumleitungen nicht vorgesehen sind. Diese Zusatzzeichen haben die amtliche Bezeichnung "Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen" und nicht "Fußgänger hier entlang":

 
     
 

 
 

Beispiel für die falsche Anordnung der Zusatzzeichen 1000-12 und -22 (Gehwegwechsel), tatsächlich genutzt als Wegweisung für bestimmte Verkehrsarten.

 
     
 

 
 

Die Zusatzzeichen 1000-12 und -22 sind nur für den Wechsel auf den gegenüberliegenden Gehweg vorgesehen und nicht wie hier als "Umleitungswegweiser".

 
     
 

Natürlich ist es auch in diesem Fall in der Praxis üblich, einfach das entsprechende Sinnbild neben das U auf Zeichen 455.1 zu kleben. Als fachgerechte Lösung empfiehlt sich stattdessen eine Gestaltung nach dem Vorbild von Zeichen 422 und 442. Hinsichtlich der Größe des Sinnbildes können die Zeichen 357.1 (durchlässige Sackgasse) als Vorlage dienen, insbesondere bei der gemeinsamen Führung von Fußgängern und Radfahrern.

 
     
 

 

 

 

Zeichen 357.1-50
als Sinnbild-Vorlage

mögliche Variante für
Fußgänger und Radfahrer

Variante für Fußgänger

 

 
     
 

 
 

Beispiel für ein kombiniertes Umleitungsschild für Fußgänger und Radfahrer - wobei die Gestaltung natürlich verbesserungswürdig ist (u.a. Randabstand). Aufstellhöhe und Standsicherheit sind - wie in der Praxis üblich - natürlich nicht gegeben. Auch in diesem Fall wurden Schilder mit unterschiedlichen Reflexfolien kombiniert.

 
     
 

Verkehrsarten für die kein Positiv-Sinnbild existiert
Die Verwendung von Zusatzzeichen für bestimmte Verkehrsarten hat Grenzen -  nämlich dann, wenn für die Positiv-Darstellung kein geeignetes Sinnbild existiert. Das ist z.B. bei Breiten- oder Höhenbeschränkungen durch die Zeichen 264 und 265 der Fall und gilt zudem für die verbalen Zusatzzeichen "Massenangabe" wie z.B. 7,5t. Hier besteht das Problem, dass diese sowohl in der Funktion "bis 7,5t" als auch "ab 7,5t" eingesetzt werden, was man dem Schild natürlich nicht ansieht. So gibt es Umleitungsstrecken, die für Fahrzeuge ab 7,5t bestimmt sind und andere, die nur von Fahrzeugen unter 7,5t befahren werden dürfen. Beschildert sind sie identisch.

 
     
 

 
 

Hier soll eine Umleitung ausgewiesen werden, die nur von Fahrzeugen bis 7,5t befahren werden darf. Derartige Zusätze sind auf Zeichen 455.1 nicht vorgesehen.

 
     
   
 

In diesem Beispiel soll die Straße an dieser Stelle nicht etwa für Fahrzeuge über 4m Höhe gesperrt werden, sondern das Zeichen 265 soll tatsächlich dazu dienen, eine Umleitung für Fahrzeuge über 4m Höhe auszuweisen. Auf Grund einer Brückenbaustelle wurde ein Lichtraumprofilrahmen errichtet, so dass z.B. Großraum- und Schwertransporte diesen Bereich nicht befahren können. Da es für Fahrzeuge über 4m Höhe kein geeignetes Sinnbild gibt - hat man sich für diese "Lösung" entschieden, die natürlich falsch ist. Beim Vergleichen der beiden Beispiele zeigt sich, das mit einer vergleichbaren oder identischen Systematik (Vorschriftzeichen in Kombination mit Umleitungsbeschilderung) etwas völlig anderes gemeint sein kann. Darum sind solche Varianten aus gutem Grund unzulässig.

 
     
 

 
 

Dies ist die Planskizze zur eben gezeigten Maßnahme. In solchen speziellen Fällen empfiehlt sich eine nummerierte Umleitung anstelle der Verwendung von Zusatzzeichen für bestimmte Verkehrsarten, da es passende Zusatzzeichen z.B. im Falle einer Höhen- oder Breitenbeschränkung nicht gibt. In diesem Zusammenhang sollten auch gar nicht erst Überlegungen aufkommen, wie man das Gewollte doch irgendwie grafisch darstellen könnte. Nicht der Regelungswille zählt, sondern die Eindeutigkeit des eingesetzten Verkehrszeichens. Erfahrungsgemäß enden solche Versuche als Lachnummer in den Medien.

 
     
 

Kreisverkehr-Darstellung
Ein besonders bemerkenswertes Kapitel ist die Entstehung der heutigen Kreisverkehr-Umleitungsschilder. Die jüngste Änderungshistorie im VzKat ist nicht nur auf unseren Straßen nachvollziehbar, sondern auch im jeweiligen Schilderlager der Verkehrssicherungsunternehmen vergegenständlicht. Und diese benutzen natürlich weiterhin das, was sich über die Jahre im Regal angesammelt hat, anstatt alles auf einen einheitlichen Stand zu bringen. Doch wie sieht eigentlich der aktuelle Stand in Sachen Kreisverkehr-Darstellung aus? So jedenfalls nicht:

 
     
 

 
 

Ein Kreisverkehr, zwei Verkehrssicherungsunternehmen, drei verschiedene Kreisverkehr-Darstellungen, von denen keine den Vorgaben des VzKat entspricht.

 
     
 

 

 

 

Zeichen 455.1-13
im Kreisverkehr links

Zeichen 455.1-31
im Kreisverkehr geradeaus

Zeichen 455.1-23
im Kreisverkehr rechts

 

 
     
 

Bei den amtlichen Varianten der Kreisverkehr-Umleitungszeichen fällt auf, dass die Kreisverkehr-Darstellung je nach Richtung "wandert". Für eine vereinfachte Überarbeitung temporärer Beschilderungen wäre es dagegen sachgerecht, den Kreisverkehr stets mittig darzustellen (Z 455.1-31) und nur die Pfeilspitze bei Bedarf zu ändern. Hierdurch kann auch auf besondere Situationen reagiert werden, z.B. im 45°-Winkel abzweigende Straßen:

 
     
 

 

 

 

Angepasste Variante mit mittiger Kreisverkehr-Darstellung (Empfehlung)

 

 
     
 

 
 

Beispiel für die Anwendung der mittigen Kreisverkehr-Darstellung bei einem rechtsweisenden Umleitungsschild.

 
     
 

Die Kreisverkehr-Darstellung darf im Gegensatz zur normalen Pfeildarstellung nicht einfach gespiegelt werden, da die Öffnung sonst auf der falschen Seite liegt. Auch ist eine Darstellung als geschlossener Kreis unzulässig. Im Gegensatz zu den unsäglichen Kreisverkehr-Zusatzzeichen wird die Darstellung auf Zeichen 422, 442, 455.1 und 460 auch nicht richtungsbezogen eingekürzt:

 
     
 

 

 

 

Falsch:
Kreisverkehr gespiegelt

Falsch:
Kreisfahrbahn durchgehend

Falsch:
eingekürzter Kreisverkehr

 

 
     
 

Historie der Kreisverkehr-Umleitungsschilder
Mit der steigenden Anzahl an Kreisverkehren im Straßennetz ergab sich auch die Fragestellung, wie man an solchen Verkehrsanlagen Umleitungen korrekt beschildert. Lange Zeit wurden nach dem Vorbild einer "normalen" Kreuzung ganz gewöhnliche Umleitungsschilder angeordnet, was insbesondere bei linksweisenden Schildern (vor einem Kreisverkehr) eine doch etwas fragwürdige Lösung darstellte. Eine weitere Variante bestand darin, den Verkehr mit vielen Einzel-Schildern durch den Kreisverkehr zu leiten. Das führte insbesondere bei der Überlagerung mehrerer Umleitungen zu einem recht üppigen Schilderwald. Diesem Problem wollte man wiederum mit speziellen Vorwegweisern begegnen, die als Mischung aus Planskizze und Wegweiser (auf weißen Grund) eine verbesserte Erkennbarkeit bieten sollten. Diese Variante wurde in die RUB 21 übernommen, hat sich aber in der Praxis bislang nicht durchgesetzt.

In der Verkehrssicherungsbranche wurden in all den Jahren bereits Umleitungsschilder mit Kreisverkehr-Darstellung verwendet, die alle anders aussahen und eigentlich nicht anordnungsfähig waren. Dennoch stellte diese Variante bislang die beste Lösung dar, weshalb eine amtliche bzw. anordnungsfähige Ausführung folgen sollte.

Mit dem VzKat 2017 wurde schließlich das "pfeillose" Zeichen 455.1-50 eingeführt (ebenso entsprechende Varianten von Zeichen 442 und 460), sowie drei spezielle Zusatzzeichen, auf denen die Kreisverkehr-Darstellung abgebildet ist. Man sollte also ein "leeres" Umleitungsschild ohne Pfeil und die dazugehörigen Pfeildarstellung auf einem extra Zusatzzeichen anordnen. Das widerspricht nicht nur der üblichen Systematik von Umleitungsbeschilderungen, sondern führt auch zu einer unnötigen Erhöhung der Windlast, was insbesondere im Bereich temporärer Beschilderung problematisch ist.

Man hätte einfach grafisch besonders geeignete Varianten aus der Verkehrssicherungsbranche zu einer finalen amtlichen Vorlage überführen können, aber das wäre wie üblich zu einfach gewesen. Als Begründung wurde damals angeführt, den VzKat nicht mit noch mehr Untervarianten der jeweiligen Verkehrszeichen (nebst neuen VZ-Nummern) aufzufüllen, sondern stattdessen auf ein Baukastensystem aus Haupt- und Zusatzzeichen zu setzen:

 
     
 

 

 

 
 

Fragwürdige Zwischenlösung zur Beschilderung von Umleitungen in Kreisverkehren: Pfeilloses Zeichen 455.1 mit separater Kreisverkehr-Darstellung auf drei unterschiedlichen Zusatzzeichen. Diese Variante war auch im Falle der Zeichen 442 und 460 vorgesehen. Wie heißt es so schön: "Bitte zuhause nicht nachmachen!"

 
     
 

 
 

Die entsprechenden Ergebnisse ließen in der Praxis nicht lange auf sich warten.

 
     
 

Diesen unsäglichen Versuch hat man glücklicherweise wieder beendet, so dass die Zeichen 442, 455.1 und 460 heute mit einer Kreisverkehr-Darstellung direkt auf dem Schild verfügbar sind. Leider ist die Zwischenlösung aus 2017 in Gestalt der Zusatzzeichen 1000-13, -23 und -34 im VzKat erhalten geblieben und findet zu allem Überfluss auch Erwähnung in den RUB 21 (als alternative Variante). Deshalb der ausdrückliche Hinweis: Nutzen Sie bitte die Variante mit der Pfeildarstellung direkt auf dem Schild und nicht die "Lösung" aus einem pfeillosen Schild mit verschiedenen Zusatzzeichen.

Dazu sei noch angemerkt, dass sich die nunmehr überflüssigen Kreisverkehr-Zusatzzeichen durchaus in Kombination mit anderen Verkehrszeichen eignen würden (z.B. Zeichen 314, 357,  usw.), wofür sie allerdings aufgrund der amtlichen Bezeichnung "Umleitungsbeschilderung ...-kreis" bislang nicht angeordnet werden dürfen.

 
     
 

 
 

Beispiel für die unsägliche Zwischenlösung aus einem pfeillosen Zeichen 460 mit Kreisverkehr-Zusatzzeichen - hier im Falle einer ortsfesten Beschilderung.

 
     
     
 

Ankündigung nicht durch Zeichen 101!
Bundesweit besteht in vielen Behörden, Ingenieurbüros und Verkehrssicherungsunternehmen ein fragwürdiges Verständnis zur Bedeutung von Zeichen 101. Das Zeichen ist ein Gefahrzeichen und hat die Bedeutung "Gefahrstelle". Nicht "Achtung Gefahrstelle" oder "Achtung", sondern nur "Gefahrstelle". Es mag ja sein, das so manche Umleitung die Gefahr beinhaltet, sich zu verfahren. Die vielen mangelhaft und vor allem schief aufgestellten Schilder in den Fotos auf dieser Seite wären sicherlich auch Grund genug, vor einer entsprechenden Gefahr zu warnen.

Davon abgesehen ist eine Umleitung aber im Normalfall keine Gefahrstelle und ist deshalb auch nicht mit Zeichen 101 anzukündigen. Auf Grund von §45 Abs. 9 StVO und den dazugehörigen Vorgaben der VwV-StVO, ist das auch explizit unzulässig. Zulässig und sinnvoll ist in einigen Fällen der Hinweis auf eine geänderte Verkehrsführung durch Zeichen 101 und Zeichen 1008-31 - dann aber an einem eigenen Standort und nicht in Kombination mit Zeichen 457.1 am selben Pfosten.

 
     
 

 
 

Unzulässige Ankündigung einer Umleitung in Kombination mit Zeichen 101. Vermeintliche Bedeutung: "Achtung aufgepasst - jetzt kommt eine Umleitung"

 
     
 

Die unzulässige Verwendung von Zeichen 101 erfolgt dabei nicht nur in Kombination mit Zeichen 457.1, sondern vorzugsweise auf entsprechenden Ankündigungstafeln. Anstelle von Zeichen 101 kann in solchen Fällen das Zeichen 250 oder das entsprechende Verkehrsverbot (z.B. Zeichen 253) dargestellt werden. Die textlichen Inhalte zur Sperrinformation bewirken, dass es sich bei solchen Tafeln insgesamt um bloße Hinweise handelt, ohne dabei ein verkehrsrechtlich relevantes Ge- oder Verbot zu erwirken. Die Argumentation, dass z.B. die Abbildung von Zeichen 250 die Straße an dieser Stelle unmittelbar sperren würde, ist daher absurd.

 
     
 

 
 

Natürlich kommt diese unsägliche "Lösung" auch auf Autobahnen zur Anwendung - wahlweise als konventionelle Blechtafel oder als LED-Wechselverkehrszeichen.

 
     
 

 
 

Bei den Betriebsleitstellen der Autobahn ist es ebenfalls üblich, Zeichen 101 als Warnhinweis im Sinne von "Achtung, aufgepasst!" zu missbrauchen. Wenn eine solche Anlage stattdessen zur Warnung vor einer echten Gefahrstelle wie z.B. einer Ölspur, einem Unfall oder Gegenständen auf der Fahrbahn zur Anwendung kommt, sieht der Verkehrsteilnehmer auf den ersten Blick keinen Unterschied zum vergleichsweise belanglosen Hinweis auf eine Straßensperrung oder Umleitung.

 
     
 

 
 

Das es anders geht, zeigt dieses Beispiel: Verständlich, gut sichtbar und ganz ohne Gefahrzeichen.

 
     
 

Ankündigung einer Umleitung
Die klassische Ankündigung einer Umleitung erfolgt seit Jahrzehnten durch Zeichen 457.1, gefolgt von einer Planskizze gemäß Zeichen 458. Diese Kombination ist in vielen Fällen unzweckmäßig bzw. überflüssig, so dass sich in der Praxis auch andere Varianten durchgesetzt haben, die teilweise in die RUB 21 übernommen wurden. Eine Umleitung kann gemäß RUB 21 durch folgende Zeichen angekündigt werden:

 
     
 

 

oder
 

oder
 

 

 

Zeichen 457.1

 

Zeichen 455.1

 

Zeichen 458

 

 
     
 

Hierbei gilt es zu beachten, dass jeweils nur eine der drei Varianten zur Ankündigung angeordnet wird. Das erste Verkehrszeichen am Beginn einer Umleitung ist also entweder Zeichen 457.1 oder Zeichen 455.1 oder Zeichen 458 (alternativ auch eine Hinweistafel). Danach erfolgt bereits die eigentliche Umleitungswegweisung:

 
     
 

 

 

 

Ankündigung durch Z 457.1

Ankündigung durch Z 455.1

Ankündigung durch Z 458

 

 
     
 

Erfordernis von Entfernungsangaben
Unklarheiten bestehen auch nach Bekanntgabe der RUB 21 bezüglich der erforderlichen Entfernungsangabe unter Zeichen 457.1. Zumindest wird diese im Regelfall nicht projektiert und folglich auch nicht angeordnet. Im Regelplan A1.1 der RUB 21 ist eine Entfernungsangabe lediglich unter Zeichen 455.1 eingezeichnet - unter Zeichen 457.1 fehlt sie. In der exemplarischen Abbildung einer Umleitungsankündigung im Abschnitt 3.1 der RUB 21 eine Entfernungsangabe auch unter Zeichen 457.1 (Südheim 200m) enthalten.

Etwas klarer wird der Sachverhalt beim Blick in die StVO. Dort wird in der Anlage 3, unter der lfd. Nr. 68 - 70 die Erläuterung gegeben, dass eine temporäre Umleitung durch Zeichen 455.1 oder 457.1 angekündigt sein kann, jedoch nur mit einer Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen. Damit könnte natürlich auch gemeint sein, das Entfernungsangaben direkt auf den Zeichen nichts zu suchen haben.

Tatsächlich dürfte das "Problem" darin bestehen, das man in der StVO auf Grund der numerischen Reihenfolge zuerst das Zeichen 455.1 abbildet, dann das Zeichen 457.1 und anschließend die Erläuterung zur Entfernungsangabe. In den RUB wiederum wird zuerst das Zeichen 457.1 als Regellösung benannt, danach Zeichen 455.1 (bei beengten Verhältnissen) und erst dann folgt der Verweis auf die Entfernungsangabe. Eine klarstellende Korrektur beider Regelwerke wäre daher durchaus sinnvoll.

 
     
 

 
 

Ob unter Zeichen 457.1 eine Entfernungsangabe erforderlich ist, geht aus der StVO und den RUB 21 nicht eindeutig hervor.

 
     
 

Umleitung bestimmter Verkehrsarten
Die Ankündigung von Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten kann auf dieselbe Weise erfolgen, wobei im Regelfall das Prinzip von
Zeichen 455.1 oder die Planskizze zur Anwendung kommt. Die pfeillosen Zeichen 442-50, -51, -52 und -53 werden im Regelfall nicht zur Ankündigung angeordnet. Stattdessen ist der jeweils passende Vorwegweiser zu verwenden, wobei in diesem Fall eine Entfernungsangabe erforderlich ist.

 
     
 

 
 

Eigenwillige Symbiose aus Zeichen 442-50 und 455.1-50, die so natürlich nicht vorgesehen ist. Anstelle des U wäre hier ein Geradeauspfeil (Z 422-30) abzubilden und die Kombination ist mit einer Entfernungsangabe zu ergänzen. Interessant ist auch das U im "LKW"-Sinnbild, was auf die Verwendung von vorgefertigten Zeichen 455.1 mit mittigem U schließen lässt. 

 
     
 

Zeichen 457.1 gehört nicht an die Planskizze
Eine weit verbreitete Unsitte ist die Anordnung von Zeichen 457.1 unmittelbar an der Planskizze (darüber, darunter, oder direkt auf der Tafel). Bei der Verwendung einer Planskizze ist eine Ankündigung durch Zeichen 457.1 entbehrlich, da sich die Planskizze auf Grund ihrer Größe selbst ankündigt (amtliche Begründung). Folgerichtig wird in den meisten Regelplänen der RUB 21 auf die Anordnung des Zeichen 457.1 im Zulaufbereich verzichtet. Soll das Zeichen 457.1 trotzdem angeordnet werden (bewährtes Schema F), dann immer an einem separaten Standort in einem angemessenen Abstand vor der Planskizze.

 
     
 

 
 

Die Montage von Zeichen 457.1 erfolgt nicht wie hier direkt an der Planskizze, sondern an einem separaten Standort.

 
     
 

 
 

Wer auch immer sich die Kombination aus Zeichen 457.1 und 458 ausgedacht hat: In der Praxis ist diese Variante überaus beliebt, vorgesehen ist sie nicht.

 
     
 

Überflüssige Planskizzen
Die Regellösung aus Zeichen 457.1 und einer Planskizze wird in der Projektierung gewissermaßen reflexartig angewandt, weil man es über die Jahre so gewohnt ist, oder es als Quereinsteiger so gelernt bekam. Auch die RUB 21 enthalten die Vorgabe, dass standardmäßig eine Planskizze zu verwenden ist. Bei der Planung von Umleitungen sollte man sich aber immer die Frage stellen, welchen Mehrwert der "zwanghafte" Einsatz einer Planskizze für den Verkehrsteilnehmer hat:

 
     
 

 
 

Autobahn-Anschlussstelle mit einer Sperrung unmittelbar an der Einmündung. Die einzig mögliche Fahrtrichtung führt nach links, was durch Zeichen 209-10 und eine zusätzliche Verschwenkung durch Leitbaken verdeutlicht wird. Die nach rechts führende Straße ist mit Absperrschrankengittern und Zeichen 250 gesperrt. Der Verkehrsteilnehmer hat hier also gar keine andere Möglichkeit, als nach links abzubiegen. Entsprechend würde das Zeichen 455.1-10 im Hintergrund auch vollkommen ausreichen - ganz ohne Ankündigung. Die Planskizze selbst enthält keine hilfreichen Informationen über den Verlauf der Umleitungsstrecke, sondern bekundet lediglich das, womit der Verkehrsteilnehmer vor Ort ohnehin konfrontiert wird. Sofern hier dennoch eine zusätzliche Ankündigung der Umleitung als notwendig erachtet wird, so kann diese mit Zeichen 455.1-10, mit Zielangabe sowie einer Entfernungsangabe beschildert werden.

 
     
 

 
 

Standardmäßig ist eine Planskizze zu verwenden - so die Vorgaben der RUB 21. Hier sieht man, wozu das führen kann. Gemeint ist, dass die Umleitung für "LKW" (Kraftfahrzeuge über 3,5t...) nach links führt und das für PKW eine innerörtliche Umfahrung der dargestellten Sperrung möglich ist. Das haben die Verantwortlichen wie üblich gemeint, projektiert und letztendlich ohne Bedenken von Polizei, Verkehrsbehörde usw. auch realisiert. Tatsächlich geht das aus der Tafel aber nicht hervor. Vielmehr bekundet die grafische Darstellung, das die PKW-Umleitung direkt in die Sperrstrecke führt und damit eine Sackgasse ist.

 
     
 

Zeichen 457.1 oder 455.1?
Diese Frage wird in den RUB 21 klar beantwortet: Die Regellösung besteht aus Zeichen 457.1, das Zeichen 455.1 soll dagegen nur bei beengten Verhältnissen angeordnet werden. Diese Regelung ist gewissermaßen ein Überbleibsel aus früheren Tagen, in denen temporäre Umleitungen hauptsächlich mit Zeichen 454 (Pfeilwegweiser) beschildert wurden - in einigen Gegenden ist das auch heute noch so. Das Zeichen 455 war damals eher die Ausnahme, heute ist genau das Gegenteil der Fall. Beengte Verhältnisse sind unter Anwendung der verschiedenen Kriterien zur Aufstellung von Verkehrszeichen im Grunde immer gegeben, so dass das Zeichen 457.1 in vielen Fällen eher die Ausnahme, als die Regel darstellt.

 
     
 

 

 

 

Z 457.1 mit Zielangabe

Z 455.1-10 mit Ziel-
und Entfernungsangabe

Z 455.1-10 mit Nummer
und Entfernungsangabe

 

 
     
 

Insbesondere bei der Verwendung von Zielangaben oder nummerierten Umleitungen, stellt die Ankündigung via Zeichen 455.1 eine sehr gute Lösung dar. So wird bereits im Zulaufbereich die Umleitungsnummer und die spätere Richtung der Umleitung verdeutlicht - Informationen, die sich mit Zeichen 457.1 nicht sinnvoll darstellen lassen. Falls jetzt mit Blick auf die Praxis die Frage aufkommt: Zusätzliche Pfeile sind auf Zeichen 457.1 nicht zulässig.

 
     
     
     
 

Ankündigung durch Zeichen 455.1-50?
Seit der Einführung des Zeichen 455.1-50 (also des "pfeillosen" Umleitungsschildes, das eigentlich für Kreisverkehre vorgesehen war), wird es in der Praxis auch zur Ankündigung von Umleitungen genutzt. Es stellt in dieser Anwendung das logische Pendant zum Zeichen 455.2 (Ende der Umleitung) dar und erscheint deshalb sachgerecht. Bisher ist diese Ausführung aber weder in den RUB 21, noch im M TU vorgesehen. In den RUB 21 wird zwar das Zeichen 455.1 zur Ankündigung einer Umleitung benannt, gemeint ist damit aber eine Variante mit Pfeil (siehe oben). Aus diesem Grund ist gemäß RUB 21 auch eine Entfernungsangabe notwendig, um zu verhindern, dass Verkehrsteilnehmer ggf. zu früh abbiegen.

 
     
 

 
 

Ankündigung einer Umleitung durch Zeichen 455.1-50 (die Planskizze im Hintergrund stammt von einer anderen Maßnahme).

 
     
 

 
 

Zugegeben: Das U auf Zeichen 455.1-50 wirkt im Original etwas klein auf der großen Schildfläche. Ob man es deshalb so stark vergrößern sollte wie im Foto, ist eher fraglich. In jedem Fall muss bei einer nummerierten Umleitung das U und die Nummer dieselbe Schriftgröße aufweisen und in einer Zeile stehen.

 
     
 

Zeichen 442 / 455.1 / 460 auf Trägertafel
Wie beschrieben kann eine Umleitung allein mit Zeichen 455.1 angekündigt werden, wobei in diesem Fall eine Entfernungsangabe erforderlich ist. Die dann überflüssigen Tafeln von Planskizzen können in diesem Zusammenhang als Trägertafel genutzt werden, um den Beginn einer Umleitung besser hervorzuheben:

 
     
 

 

 

 
     
 

Diese Lösung bietet sich vor allem dort an, wo eine Darstellung der Umleitungsstrecke auf einer Planskizze viel zu komplex bzw. nicht sinnvoll wäre. Die wesentliche Information lautet im linken Beispiel: "A4 Weimar - Umleitung nach links - in 100m" und mehr braucht es in vielen Fällen gar nicht. Ein Hinweis wie "B85 Richtung ... gesperrt" kann in diesem Zusammenhang zusätzlich verwendet werden - es gilt aber zu beachten, dass die Verständlichkeit der Tafel nicht unter zu vielen Inhalten leidet. Derartige Sperrinformationen werden im oberen Teil der Tafel dargestellt, die hierzu in der Größe von 1250x2000mm ausgeführt wird.

 
     
 

textliche Ankündigungstafeln - weniger ist mehr
Eine weitere Alternative zu Planskizzen stellen textliche Ankündigungstafeln dar. Sie geben Hinweise auf die gesperrte Strecke und die dazugehörige Umleitung. Reine Texttafeln sollten nicht verwendet werden - es ist soweit möglich immer mit geeigneten Sinnbildern oder grafischen Inhalten zu arbeiten. Dabei sind die Informationen auf das absolute Minimum zu beschränken.

 
     
 
       

 

 

In der Praxis werden textliche Ankündigungstafeln
oft mit einer Vielzahl an Informationen überfrachtet.

 

 

 
     
 

Zeitangaben sind grundsätzlich zu vereinfachen, also nicht "vom: 01.09.2023 7h bis: 03.09.2023 18h" sondern "1.9. 7h - 3.9. 18h". Falls das Jahr tatsächlich eine Rolle spielt: 23 statt 2023. Zusätze wie "keine Wendemöglichkeit" oder "Zufahrt bis ... frei" sind in der Regel separat aufzustellen und meist Bestandteil der nachfolgenden Beschilderung, z.B. in Kombination mit Zeichen 357. Die wesentliche Information ist in diesem Fall "Jena via Weimar / A4" und darauf sollten sich derartige Tafeln beschränken.

 
     
 

 
 

Beispiel für klar verständliche, auf das Wesentliche beschränkte Informationstafeln. Zu den zweckentfremdeten Baustellenleuchten kommen wir gleich.

 
     
 

 
 

Ankündigungstafel auf der Autobahn - eigentlich ganz gut gestaltet, wobei wie üblich die Engschrift anstelle einer maßvoll verkleinerten Mittelschrift nach DIN 1451 verwendet wurde. Die Autobahnnummer ist als Zielblock (Nummer, gefolgt von BAB-Symbol) darzustellen. Nutzt man abweichend davon das Zeichen 405 allein (wie in diesem Beispiel), dann mit einem schmalen blauen Rahmen, der es von der weißen Grundfläche abhebt.

 
     
 

 
 

Was bei Tageslicht noch halbwegs vernünftig aussieht, zeigt sich bei Dunkelheit so. Die Tafel selbst besteht aus Hochreflexfolie RA2/C. Die Ziffern auf Zeichen 405 wurden lediglich aus Folie RA1/A gefertigt (da man diese auf gewöhnlichen Schneideplottern verarbeiten kann) und erscheint folglich dunkler. Das gilt auch für die blaue Grundfläche sowie die weiße Beschriftung U1 und ebenso für den roten Schriftzug "gesperrt". Mit Blick auf die Sperrzeit (August von 8-16h) ist das rein praktisch vertretbar, denn es ist in dieser Zeit noch hell. Dennoch entspricht diese Zusammenstellung nicht den behördlichen bzw. vertraglichen Anforderungen (mind. RA2), zumal die Tafel als Vorankündigung bereits einige Tage vorab aufgestellt wurde und deshalb auch bei Dunkelheit funktionsfähig sein muss.

 
     
 

gelbes Blinklicht - sparsam verwenden!
Gelbes Blinklicht warnt gemäß StVO vor Gefahren. Zur Ankündigung von Umleitungen kommt es daher grundsätzlich nicht in Frage. Tatsächlich gibt es in der Praxis aber durchaus den Bedarf, in Einzelfällen auf bestimmte Verkehrszeichen besonders hinzuweisen - daher auch im Bereich von Umleitungen. Die hierzu eingesetzten Warnleuchten zeigen dabei immer Blinklicht - blitzendes Licht ist nicht zulässig. Außerhalb von Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen sind im Regelfall Leuchten des Typs WL6 (180mm) einzusetzen, auf Autobahnen kommen vorzugsweise Leuchten vom Typ WL7 (300mm) zur Anwendung. Beide Leuchten sind für den
dauerhaften Einsatz bestimmt, das heißt, sie blinken mit entsprechender Lichtstärke während der Tageshelligkeit und bei Dunkelheit (dann mit Nachtabsenkung).

Leuchten vom Typ WL6 haben einen horizontalen Abstrahlwinkel von 15° und eignen sich daher vor allem im innerörtlichen Bereich sowie auf (Land-) Straßen mit kurviger Straßenführung (ggf. auch Autobahn-Anschlussstellen, Rampen usw.). Warnleuchten vom Typ WL7 haben dagegen einen sehr engen Winkelbereich von lediglich 3° und sind deshalb nur zur Warnung über weite Distanzen sinnvoll. Sie müssen hierzu sehr sorgfältig ausgerichtet werden, da sonst die Weitwarnwirkung schnell verloren geht. Im Nahbereich (dort wo man das entsprechende Schild lesen soll) kann bei falscher Montage eine Blendung auftreten. Im Bereich von Kurven oder Rampen sind Leuchten vom Typ WL7 meist ungeeignet.

Insofern sind die Hinweise unter 3.4.3 im M TU nur bedingt sinnvoll, da dort nur der Leuchtentyp WL7 genannt wird. Zudem gibt es keine Grundlage, die Anzahl der Warnleuchten (eine oder zwei) in Abhängigkeit zur gefahrenen Geschwindigkeit (50km/h) festzulegen.

 
     
 

 
 

Blitzendes Licht (WL4) ist an Absperrtafeln und auf Leitkegeln vorgesehen - an Verkehrszeichen ist es nicht zulässig.

 
     
 

 
 

Besonders fragwürdig sind solche "Lösungen", die inzwischen zunehmend anzutreffen sind: Gewöhnliche Baustellenleuchten vom Typ WL1 und WL2, die eigentlich nur für den Einsatz während der Dunkelheit vorgesehen sind, werden - dank zugeklebtem Fototransistor - auch während der Tageshelligkeit eingesetzt. Das spart nicht nur Kosten in der Anschaffung, sondern auch im laufenden Betrieb, denn diese Version kann über einen vergleichsweise langen Zeitraum mit handelsüblichen 6V-Blockbatterien betrieben werden. Die "echten" Vorwarnleuchten vom Typ WL6 und WL7 erfordern dagegen das regelmäßige Wechseln schwerer Akkus, oder den Betrieb via Solartechnik.

 
     
 

 
 

Die Beschriftung "Blitzer" dient vermutlich der firmeninternen Unterscheidung von identischen Baustellenleuchten, die sich nur während der Dunkelheit einschalten. Mit einer "echten" Blitzleuchte vom Typ WL4 (Blinklicht in blitzender Ausführung gemäß RSA 21) hat das natürlich nichts zu tun. Diese wäre aber ebenso unzulässig.

 
     
 

 
 

Hier handelt es sich zwar tatsächlich um eine "echte" Blitzleuchte, diese ist aber zur Anwendung auf Verkehrszeichen genauso wenig zulässig, wie modifizierte Baustellenleuchten. Passend dazu entspricht die Beschriftung des Zusatzzeichens auch nicht der DIN 1451. Zudem sollen ausgekreuzte Zielangaben (links im Bild) eigentlich noch weitgehend lesbar sein, damit erkennbar bleibt, was gesperrt ist. Aber das wird in einem anderen Beitrag besprochen.

 
     
     
 

Umleitungswegweisung
Eine wesentliche Änderung gegenüber den RUB 92 stellt die Systematik der Umleitungswegweisung dar. Bisher war es üblich, eine nach rechts oder links führende Umleitung durch die Zeichen 455.1-10 und -20 (gebogener Pfeil) auszuweisen. Die Zeichen 455.1-11 und -21 (waagerechter Pfeil) wurden nach dem Prinzip der Zeichen 211 (vorgeschriebene Fahrtrichtung hier links / rechts) im Regelfall hinter der Stelle angeordnet, an der abgebogen werden soll:

 
     
 

 

 

 

Prinzip von Zeichen 209 und 211

übliche Anordnung von Zeichen 455.1

Variante nach RUB 21

 

 
     
 

Die RUB 21 unterscheiden Vorwegweiser (gebogener Pfeil) und Wegweiser (waagerechter Pfeil). Schilder mit Geradeauspfeil können beide Funktionen übernehmen. Der Sinn des "Vorwegweisers" entspricht dem Prinzip der RWB - das Zeichen kündigt an, dass die Umleitungsstrecke abbiegt. Es bietet sich z.B. vor Abbiegespuren an, um ein rechtzeitiges Einordnen zu gewährleisten. An der eigentlichen Abbiegestelle folgen dann Zeichen 455.1-11 oder -21 mit der Bedeutung "hier links" oder "hier rechts". Um diese Funktion zu gewährleisten, müssen die Zeichen unmittelbar dort angeordnet werden, wo abgebogen wird:

 
     
 

 
 

Beispiel für einen fragwürdigen Standort von Zeichen 455.1-11 "hier links". So ist die Regelung der RUB 21 natürlich nicht zu verstehen.

 
     
 

Die Regelpläne der RUB 21 sehen natürlich auch weiterhin die bisherige Variante mit gebogenem Pfeil als Wegweisung vor (vgl. Regelplan A1.1). Für das im Plan enthaltene Zeichen 455.1-11 ist die Erläuterung Nr. 4 zu beachten, wonach die Kombination aus Vorwegweiser (gebogener Pfeil) und Wegweiser (waagerechter Pfeil) z.B. bei der Gefahr eines Rückstaus oder bei einem spät einsehbarem Knotenpunkt angeordnet werden soll. Darüber hinaus orientiert sich die Systematik an der vorhandenen Wegweisung nach RWB. Wird auf dem Vorwegweiser ein gebogener Pfeil gezeigt, so gilt das auch für dort angeordnete Zeichen 455.1. Befindet sich unmittelbar am Knoten ein Wegweiser mit waagerechtem Pfeil, ist analog Zeichen 455.1-11 / -21 anzuordnen. Dasselbe gilt für die Zeichen 422, 442 und 460.

 
     
 

Zeichen 455.1-11 / -21 hinter der Abbiegestelle
Die bisherige Anwendung der Zeichen 455.1 mit waagerechtem Pfeil, nach dem Vorbild von Zeichen 211 (hinter der Abbiegestelle), ist natürlich weiterhin möglich und in den RUB 21 exemplarisch dargestellt. In diesem Fall wird vor dem Zeichen abgebogen. Dies betrifft z.B. Ausfädelungsstreifen, wo das Zeichen als letztes Schild linksbündig über der Ausfahrttafel angeordnet wird (vgl. Regelplan A2.2. oben). Ebenso erfolgt die Anordnung in Kreisverkehren an der jeweiligen Ausfahrt (vgl. Regelplan A3.2). Diese Systematik gilt analog auch für die Zeichen 422 und 460.

 
     
 

Zeichen 455.1 mit schrägem Pfeil
Die Zeichen 455.1-12 und -22 haben die Bezeichnung "links einordnen" und "rechts einordnen". Sie sind daher vornehmlich für Stellen bestimmt, an denen auf einen anderen Fahrstreifen bzw. Fahrbahnteil gewechselt werden soll. Im Regelfall wird das Zeichen 455.1-22 "rechts einordnen" an Ausfädelungsstreifen angeordnet. Die Anwendung der entsprechenden Zeichen 422 und 460 erfolgt analog. Dieses Prinzip muss im Sinne einer einheitlichen Ausführung auch stets einheitlich angewandt werden:

 
     
 

 
 

Prinzipdarstellung zur Systematik an Ausfädelungsstreifen: Vorwegweisung Umleitung rechts - rechts einordnen - hier rechts raus!

 
     
 

Anwendung passend zum Straßenverlauf
Obwohl die amtliche Bedeutung von Zeichen 455.1-12 und -22 "einordnen" lautet, können die Zeichen im Einzelfall auch an Stellen sinnvoll sein, an denen die schräge Pfeildarstellung dem vorhandenen Straßenverlauf entspricht. Ähnliche Anpassungen erfolgen in der Praxis auch bei Wegweisern oder dem Verlauf von Vorfahrtstraßen und stellen folglich kein Problem dar.

 
     
 

Zeichen 454 ausschließlich hinter der Abbiegestelle
Sofern die Pfeilwegweiser Zeichen 454-10 und -20 auf Grund der unzweckmäßigen Größe überhaupt noch angeordnet werden, so gilt es zu beachten, dass diese stets hinter dem Abbiegepunkt aufgestellt werden. Dies gilt selbstredend auch für die Varianten des Zeichen 421 (Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten).

 
     
 

 

 

 

korrekt: Zeichen 454
hinter der Abbiegestelle

falsch: Zeichen 454
vor der Abbiegestelle

 

 
     
     
 

Ende der Umleitung
Das Ende einer Umleitungsstrecke wird durch Zeichen 455.2 oder 457.2 beschildert. Welches der beiden Schilder zum Einsatz kommt, ist auch in diesem Fall nicht von etwaigen "beengten Verhältnissen" abhängig. So kann insbesondere eine nummerierte Umleitung im Grunde nur durch Zeichen 455.2 beendet werden.

Für die Zeichen 422 bzw. 442 und 460 ist eine solche Variante nicht vorgesehen. Im Regelplan A1.3 der RUB 21 wird deshalb über dem Zeichen 455.2 hilfsweise das Zusatzzeichen 1010-51 (Kraftfahrzeuge über 3,5t...) angeordnet. Ob das mit Blick auf die ansonsten einheitliche Ausführung mit Zeichen 422 / 442 sinnvoll ist, darf allerdings bezweifelt werden. In der Praxis werden bereits verschiedene Abwandlungen von Zeichen 455.2 mit entsprechenden Sinnbildern anstelle des U angewandt. Hier wäre zu prüfen, ob solche Varianten als Pendant zum jeweiligen "pfeillosen Schild" (Zeichen 455.1, 442 und 460 mit 50er Unternummer), in den VzKat aufgenommen werden. Denn auch wenn die Systematik mit Zeichen 455.2 durchaus vergleichbar ist: Was ein durchgestrichener "LKW" oder Fußgänger bedeutet, ist bislang nicht definiert (entsprechende Diskussionen werden im Netz bereits geführt).

 
     
 

 

 

 

Z 457.2
Ende der Umleitung

Z 455.2
mit Zielangabe

Z 455.2
mit Nummerierung

 

 
     
 

Das Ende einer Umleitung ist gemäß RUB 21 zu beschildern, wenn es sich nicht aus der nachfolgenden Wegweisung ergibt. Sofern eine Aufhebung via Zeichen 457.2 oder 455.2 erfolgen soll, ist ebenfalls die nachfolgende Wegweisung zu beachten. Oft wird in der Praxis eine Umleitung ins Nebennetz geführt und endet dort, obwohl das ursprüngliche Fernziel auf der dortigen Wegweisung noch gar nicht auftaucht.

 
     
 

Zielangaben am Ende der Umleitung
Wie beschrieben sollte sich die Verwendung von Zielangaben nicht allein auf die Klarstellung an bestimmten Knotenpunkten beschränken, sondern - im Sinne der Kontinuität - vom Beginn bis zum Ende über allen Umleitungszeichen vorhanden sein. Auch am Ende einer Umleitung ist die Zielangabe wichtig, denn auch in diesem Fall bleibt es in der Praxis oft nicht bei einer einzelnen Maßnahme, sondern es kommt ggf. eine weiterführende Umleitung hinzu:

 
     
 

 
 

Hier treffen zwei Umleitungen von zwei verschiedenen Baumaßnahmen zusammen, ausgeführt von zwei verschiedenen Verkehrssicherungsunternehmen. Würde man über dem Zeichen 457.2 eine entsprechende Zielangabe anbringen, wäre klar, welche Umleitung hier endet.

 
     
 

 
 

Beispiel für eine Zielangabe über Zeichen 455.2.

 
 

 

 
     
 

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Stand: 09/2023

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