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Leitkegel werden grundsätzlich nur
für einen kurzzeitigen bzw. vorübergehenden Einsatz angeordnet. Im
Anwendungsbereich der RSA 21 ist ihre Anwendung auf Arbeitsstellen
von kürzerer Dauer beschränkt. Sie sind demzufolge nicht als
dauerhafte Verkehrseinrichtung vorgesehen. Der durchgehende
Einsatz über mehrere Tage oder Wochen ist daher unzulässig und
im Bezug auf Diebstahl und Vandalismus auch unzweckmäßig.
Leitkegel werden auch für die
Absicherung von Einsatz- und Unfallstellen durch Polizei,
Feuerwehr und THW, in der professionellen Pannenhilfe, sowie im
Zuge der Begleitung von Großraum- und Schwertransporten
eingesetzt. In diesen Fällen sind die Anforderungen der RSA 21
nicht unmittelbar wirksam. Mit Blick auf eine möglichst
einheitliche Systematik (Anwendung der jeweiligen Kegelgrößen,
Reflexionsklasse sowie Quer- und Längsabstände), sind die RSA 21
jedoch als Referenz anzusehen. Da an Einsatz- und Unfallstellen
im Straßenverkehr die StVO gilt, sind die
verkehrsrechtlichen Anforderungen mit Arbeitsstellen durchaus vergleichbar.
In
diesem Beitrag werden die wichtigsten Anforderungen für einen
fachgerechten Einsatz von Leitkegeln besprochen.
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Die Anwendung von Leitkegeln
beschränkt sich im Anwendungsbereich der RSA 21 auf Arbeitsstellen kürzerer Dauer und in der
Regel auf die Fahrbahn.
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Verkehrsrechtliche Bedeutung
Leitkegel verbieten gemäß §
43 Abs. 3 Satz 2 StVO, sowie dem Ge- oder Verbot zu lfd. Nr. 1
bis 7 in der Anlage 4 StVO, das Befahren der so
gekennzeichneten Straßenfläche. Sie haben gegenüber Fußgängern
keinerlei rechtliche Wirkung, stellen für diese folglich keine
rechtswirksame Absperrung dar und sind deshalb insbesondere auf Gehwegen nicht
anordnungsfähig. Absperrungen für Fußgänger können
verkehrsrechtlich gesehen nur durch Absperrschrankengitter realisiert werden und zwar unabhängig
davon, ob eine Absturzgefahr besteht oder nicht.
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Leitkegel und Leitbaken sind als
Absperrung auf Gehwegen unzulässig. Stattdessen kommen gemäß
RSA 21 im Regelfall Absperrschrankengitter zur Anwendung.
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Leitkegel auf Geh- und Radwegen
Während in den RSA 95 noch eine Absperrung durch Leitkegel auf Gehwegen vorgesehen war (bei möglichst lückenloser
Aufstellung), ist in den RSA 21 nur noch eine Kennzeichnung
kurzzeitig erforderlicher Hindernisse zulässig. Hierbei handelt
es sich allerdings nur um "geringfügige" Hindernisse, bzw. den
"äußersten Bagatellfall" - also Absicherungen, die man im Grunde überhaupt
nicht benötigt, weil weder eine akute Gefahr besteht, noch ein
nennenswerter Eingriff in den Verkehr erfolgt.
Die Bewertung,
wann eine solche Kennzeichnung "im äußersten Bagatellfall" möglich ist, oder es auf Grund der
Maßnahme einer ordnungsgemäßen verkehrsrechtlichen Anordnung bedarf, obliegt
(formell) der anordnenden Behörde.
Wenn diese allerdings gar nicht erst beteiligt wird, da die
Anwender wie gewohnt von sich aus Leitkegel aufstellen, kann logischerweise
auch keine Prüfung der Gesamtumstände erfolgen.
Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass der Einsatz von
Absperrgeräten im Anwendungsbereich der RSA 21 einer
verkehrsrechtlichen Anordnung bedarf - daher auch bei einem
einzelnen Leitkegel, so absurd das auch klingt.
Daher sollte man die beispielhafte Benennung von Leitern, oder
offenstehenden Verteilerschränken (RSA 21 Teil A,
Abschnitt 3.4.4 Absatz 1), wirklich nur als Beispiel ansehen,
denn es kommt wie üblich auf den konkreten Einzelfall an.
Insbesondere die Einhaltung der definierten Mindestbreiten von
Geh- und Radwegen und die Berücksichtigung weiterer
Begleitumstände kann dazu führen, dass selbst eine "harmlose" Leiter oder
ein offenstehender Verteilerkasten eben nicht nur mit einem
einzelnen Leitkegel "gekennzeichnet" werden kann, sondern dass
eine vollwertige Absicherung einschließlich einer verkehrsrechtlichen
Anordnung erforderlich ist.
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Praxisübliche Absicherung von
Baumpflegearbeiten, stellvertretend für alle vergleichbaren
Arbeitsstellen kürzerer Dauer im Gehwegbereich. Da Leitkegel
gegenüber Fußgängern verkehrsrechtlich gesehen keinerlei
Regelung erwirken (StVO), können sie als "Sperrung" von Gehwegen
oder Gehwegteilen nicht angeordnet werden. Sie entsprechen
zudem nicht den Anforderungen von sehbehinderten und blinden
Menschen, weshalb ihr Einsatz auch aus diesem Grund ausscheidet.
Hierdurch ergibt sich natürlich das Problem, dass Leitkegel für
einen Großteil der Arbeitsstellen kürzerer Dauer im Geh- und
Radwegbereich überhaupt nicht zur Verfügung stehen.
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"Vollsperrung" im Zuge einer
Baumfällung. Da das Aufzählen aller Fehler müßig ist, beschränkt
sich die Bewertung auf die Leitkegel links im Bild: Eine
rechtswirksame Sperrung von Gehwegen kann durch Leitkegel nicht
erwirkt werden. Zudem wäre die eingesetzte Anzahl auch praktisch
(abseits aller Vorschriften) zu gering.
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Typische Arbeitsstelle kürzerer
Dauer (Instandsetzung Induktionsschleifen). Während die
Leitkegel auf der Fahrbahn den Anforderungen der RSA 21
entsprechen, ist der Leitkegel im Gehwegbereich problematisch
(im Sinne der geltenden Vorschriften). Auch in
solchen Situationen sind im Regelfall Absperrschrankengitter
einzusetzen (Prinzip Regelplan B IV/2), wobei
insbesondere auf die Einhaltung der Mindestbreiten (hier
Wegweiser-Pfosten) zu achten ist.
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Auf Radwegen ist die Anordnung von
Leitkegeln zwar grundsätzlich möglich (sie verbieten gemäß StVO das
Befahren der so gekennzeichneten Fläche), allerdings besteht die
Problematik der Unwirksamkeit gegenüber Fußgängern auch hier -
vor allem im Grenzbereich zu benachbarten Gehwegen und natürlich
überall dort, wo Fußgänger den Radweg queren. Wenn man die
Zulässigkeit von Leitkegeln auf Gehwegen aus den o.g. Gründen verneint, so trifft
diese Bewertung in der Regel auch auf Radwege zu, denn eine
konsequent getrennte Nutzung von Rad- und Fußverkehrsflächen
entspricht nicht der Lebenswirklichkeit.
Dasselbe Problem
besteht natürlich auch im Bereich der Fahrbahn, insbesondere mit
Blick auf querende Fußgänger. Entsprechend stellt die Lösung
gemäß Regelplan B IV/2 (Absperrschrankengitter entlang der
Arbeitsstelle) innerorts den Regelfall dar. Eine Absicherung allein mit
Leitkegeln gemäß Regelplan B IV/1, ist mit Blick auf die
allgemeinen Anforderungen der RSA 21, vor allem zum Schutz von
Fußgängern und insbesondere sehbehinderten und blinden Menschen,
ungeeignet.
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Prinzip Regelplan B IV/1: Die
alleinige Absicherung mit Leitkegeln dient nur dem fließenden
Verkehr auf der Fahrbahn. Fußgänger, insbesondere Sehbehinderte
und Blinde, sind hierbei nicht berücksichtigt. Liegt die im
Regelplan-Seitentext unter 3) benannte "Gefährdung von
Fußgängern" vor, sind Absperrschrankengitter anzuordnen.
Grundsätzlich ist die im Regelplan dargestellte - ungesicherte -
Ausdehnung des Arbeitsbereiches in den Gehweg höchst fragwürdig
und kann zu gefährlichen Fehlinterpretationen führen. |
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Prinzip Regelplan B IV/2:
Gegenüber Fußgängern sind im Regelfall Absperrschrankengitter
erforderlich und zwar sowohl in Quer- als auch in Längsrichtung.
Je nach Art der Arbeitsstelle und der durchzuführenden Arbeiten
ist daher sehr sorgfältig zu prüfen, ob Leitkegel im
Fahrbahnbereich ausreichend sind, oder ob zusätzliche Maßnahmen
getroffen werden müssen. Dies beinhaltet auch die in Grau
dargestellten optionalen Absperrschrankengitter am Gehweg
gegenüber. |
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Angesichts der bisherigen
Erläuterungen stellt sich zwangsläufig die Frage, inwieweit
Leitkegel an innerörtlichen Arbeitsstellen kürzerer Dauer
überhaupt noch ausreichend sind - zumindest dort, wo Fußverkehr
betroffen ist (dies umfasst im Übrigen auch
Markierungsarbeiten). Die verkehrsrechtliche Bewertung wird -
entgegen den praktischen Anforderungen - in den meisten Fällen
den Einsatz von Absperrschrankengittern zur Folge haben. Der
damit einhergehende Aufwand überwiegt dabei nicht selten den der
eigentlichen (Bau-) Maßnahme. Letztendlich ist das aber die
Konsequenz einer verstärkten Berücksichtigung der Anforderungen
von Fußgängern und insbesondere Sehbehinderten und Blinden in
den RSA 21. Leitkegel allein genügen diesen Anforderungen sowohl
verkehrsrechtlich als auch praktisch nicht. |
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Leitkegel sind an Aufgrabungen und Schachtzugängen
unzulässig
Ausdrücklich unzulässig sind
Leitkegel an Aufgrabungen und offenen Schächten (RSA 21 Teil A,
Abschnitt
3.4.4 Absatz 1), wobei es bei dieser Definition auf die
jeweilige Verkehrsfläche nicht
ankommt. Vor allem die Aufnahme der Schachtzugänge in die RSA 21 ist von
großer Bedeutung für die Praxis, da sich hierdurch unmittelbare Auswirkungen
auf die jeweiligen Netzbetreiber und deren
Dienstleistungsunternehmen ergeben.
Das betrifft insbesondere
die Wasser- und Abwasserwirtschaft, aber natürlich auch Energieversorger,
Telekommunikationsdienstleister usw. Selbst bei bloßen Kontroll-
oder Servicetätigkeiten (ausgeführt mit vergleichsweise kleinen
Servicefahrzeugen ohne hinreichende Transportkapazitäten), dürfen an Schachtzugängen und ähnlichen
Stellen mit Absturzgefahr, keine Leitkegel zur
Anwendung kommen. In den nachfolgend gezeigten Situationen sind
daher Absperrschrankengitter erforderlich:
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Leitkegel sind gemäß RSA 21 zur Absicherung von
offenen Schächten auf allen Verkehrsflächen unzulässig -
daher auf Geh- und Radwegen, in Fußgängerzonen, aber auch im
Fahrbahnbereich. Arbeitsstellen wie diese sind allseitig
mit Absperrschrankengittern abzusichern. Dieses Erfordernis ist
bei den jeweiligen Service- bzw. Einsatzfahrzeugen in der Regel
nicht berücksichtigt, denn die Transportkapazitäten reichen
bestenfalls für einen kleinen Stapel Leitkegel aus.
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Diese Leitkegel sind bereits auf
Grund ihrer Gestaltung unzulässig, dürfen aber selbst in der
korrekten Ausführung (als TL-Leitkegel) hier nicht zum Einsatz
kommen.
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Besonders bei solchen Arbeitsstellen
und vor allem im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von
Sonderrechten gemäß §35 Abs. 6 StVO, werden oft zusätzlich
Leitkegel aufgestellt. Die gezeigte Situation erfordert jedoch eine
verkehrsrechtliche Anordnung - wobei die Verkehrssicherung im
konkreten Beispiel vollkommen anders ausgeführt werden muss, um
die Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern
zu gewährleisten. Die hierzu notwendigen Absperrschrankengitter
lassen sich mit dem eingesetzten Saug-Spülfahrzeug natürlich nicht
transportieren, so dass ein gesondertes Fahrzeug für die
Verkehrssicherung erforderlich wird. Insbesondere im
Zuständigkeitsbereich von Versorgungsträgern erhöht sich der
Aufwand für eine fachgerechte Verkehrssicherung von
Arbeitsstellen kürzerer Dauer immens.
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Zur Absicherung von
Aufgrabungen sind Leitkegel ebenfalls nicht
zulässig. Arbeitsbereiche (hier eine Fahrbahnsanierung), waren
bereits gemäß RSA 95 mit Absperrschranken und ggf. Tastleisten (Bauhöhe mindestens 10cm)
gegenüber den angrenzenden Gehwegen abzusichern. Mit den RSA 21
wird diese Anforderung nunmehr durch Absperrschrankengitter
realisiert. Das Grundprinzip einer lückenlosen "Einzäunung"
durch feststehende Absperrgeräte, hat sich aber
gegenüber den RSA 95 nicht verändert.
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Leitkegel heben Fahrbahnmarkierungen nicht
auf
Ja - man kann die Kirche
wenigstens in diesem Fall im Dorf lassen. Trotzdem ist im Sinne
der (verkehrsrechtlichen) Vollständigkeit der Hinweis
erforderlich, dass mit Leitkegeln realisierte Absperrungen keine
Fahrbahnmarkierungen aufheben. Das ist mit Blick auf das
Einsatzgebiet (Arbeitsstellen kürzerer Dauer) natürlich wenig
erfreulich. Bis zur Schilderwaldnovelle aus dem Jahr 2009 gab es
in der StVO noch den Begriff der "Reihen aus rot-weißen
Leitmarken" (das konnten durchaus auch Leitkegel sein), mit
denen zumindest vorhandene weiße Fahrstreifenbegrenzungen (Z
295) aufgehoben wurden.
Auf Grund der Streichung dieser
Begrifflichkeit kann eine Aufhebung vorhandener weißer
Fahrbahnmarkierungen gegenwärtig nur durch gelbe Markierungen
(dazu gehören auch Leitschwellen und Leitborde) erfolgen. Bei
einer durch Leitkegel (betrifft im Übrigen auch Leitbaken)
ausgeführten Absperrung besteht folglich ein verkehrsrechtlicher
Konflikt, zwischen den Anordnungen der Fahrbahnmarkierungen
(z.B. des Verbots des Überfahrens bei Zeichen 295 und 298) und
der Anordnung der Absperrgeräte (sie leiten den Verkehr an der
so gekennzeichneten Fläche vorbei). Natürlich ist das alles
hochtheoretisch und wenig praxisrelevant - es empfiehlt sich
aber, diesen Konflikt bei der nächsten Überarbeitung der StVO
doch endlich mal zu lösen.
Das ein verkehrsrechtliches
Regelwerk wie die RSA 21 genau diesen "Fehler" zur Grundlage
einiger Regelpläne macht, ist in jedem Fall bedenklich - auch
wenn es rein praktisch natürlich vollkommen nachvollziehbar ist.
Derartige Ungereimtheiten sollten aber - verkehrsrechtlich
sauber - auf Ebene der StVO geklärt werden.
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Ohne Frage: Wird eine
Verkehrsführung gemäß Regelplan C II/5 oder C II/7 fachgerecht
eingerichtet (Zulaufbereich, Verschwenkungsmaß, Quer- und
Längsabstände der Leitkegel), gibt es keine Zweifel über die
gewünschte Verhaltensweise. Verkehrsrechtlich gesehen ist diese
Lösung aber falsch und sollte deshalb (in dieser Form) nicht in
einem verkehrsrechtlichen Regelwerk wie den RSA 21 enthalten
sein. Dieses "Problem" muss allerdings in der StVO gelöst
werden, da eine zusätzliche gelbe Markierung (vgl. C I/9 und
CI/11) an Arbeitsstellen kürzerer Dauer in der Regel nicht
praktikabel ist.
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Typische Situation in der Praxis:
Leitkegel führen den Verkehr über Fahrstreifenbegrenzungen (Z
295) hinweg. Verkehrspraktisch nicht zu beanstanden,
verkehrsrechtlich aber fragwürdig. Zumindest für den Fahrschüler
auf Prüfungsfahrt könnte das eine Frage an den Prüfer wert sein.
Obwohl... besser nicht ;-)
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Verkehrszeichenbild
Leitkegel müssen im
Anwendungsbereich der StVO voll retroreflektierend ausgeführt
sein, das heißt, dass die Farben Rot und Weiß reflektieren
müssen. Die beliebten (weil preiswerten) fluoreszierenden Leitkegel
(Weiß / Orange tagesleuchtend), sowie lediglich teilreflektierende Varianten, waren schon im
Anwendungsbereich der RSA 95 unzulässig und sind es gemäß RSA 21
auch weiterhin. Dieses Erfordernis ergibt sich allerdings auch
unmittelbar aus der StVO, da eine visuelle Tag- / Nachtgleichheit
der jeweiligen Absperrgeräte gegeben sein muss. Rot und Weiß
müssen daher auch bei Dunkelheit (im Scheinwerferlicht) Rot und
Weiß erscheinen.
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Der Kegel ganz links entstammt
ursprünglich der
StVO von 1970, wird aber auch heute noch so hergestellt und
verkauft. Die tagesleuchtenden Leitkegel (fluoreszierendes
Orange) in der Bildmitte entsprechen ebenfalls nicht der StVO,
weder mit "normalen" weißen Ringen, noch als teilreflektierende
Ausführung (graue Ringe). Leitkegel gemäß StVO bestehen immer
aus drei roten und zwei weißen retroreflektierenden Ringen
derselben Höhe (TL-Leitkegel ganz rechts).
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Ansicht bei Dunkelheit bzw. im
Scheinwerferlicht: Nur der vollreflektierende Leitkegel rechts
im Bild erfüllt die geforderte "Tag-Nachtgleichheit" gemäß Z 610
StVO.
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fluoreszierende Leitkegel am Tag |
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fluoreszierende Leitkegel bei
Dunkelheit |
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Fluoreszierende bzw.
tagesleuchtende Leitkegel haben keine
retroreflektierenden Flächen. Bei Tageslicht sorgt der
meist fluoreszierende Grundkörper für eine gute
Sichtbarkeit - jedoch in der Farbe Orange - was nicht
der StVO entspricht. Zumindest die weißen Streifen sind
im Vergleich zur teilreflektierenden Variante
tatsächlich weiß, dies genügt jedoch nicht, um die
Anforderungen an Zeichen 610 zu erfüllen - was sich
insbesondere bei Dunkelheit zeigt. In diesem Fall sind
die fluoreszierenden Leitkegel nahezu unsichtbar. |
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teilreflektierende Leitkegel am Tag |
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teilreflektierende Leitkegel bei
Dunkelheit |
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Bei teilreflektierenden
Leitkegeln sind nur die weißen Ringe retroreflektierend
ausgeführt. Der Grundkörper und damit letztendlich auch
die "roten" Ringe reflektieren das Licht bei Dunkelheit
nicht zurück zum Fahrzeugführer. Teilreflektierende
Leitkegel entsprechen deshalb insbesondere bei
Dunkelheit nicht den Anforderungen der StVO, da in
diesem Fall die roten Ringe fehlen. Bei
Tageslicht sorgt der meist fluoreszierende Grundkörper
für eine gute Sichtbarkeit - jedoch in der Farbe Orange
- was wie beschrieben nicht der StVO entspricht. Das Reflexmaterial reflektiert zwar bei Dunkelheit weiß, ist
bei Tageslicht jedoch grau bis dunkelgrau.
Die genannten
Eigenschaften sorgen dafür, dass fluoreszierende und teilreflektierende
Leitkegel, sowohl am Tag als auch bei Dunkelheit, nicht
dem Zeichen 610 entsprechen. Sie dürfen deshalb im
Anwendungsbereich von StVO und RSA 21 nicht eingesetzt werden.
Zulässig sind dagegen voll retroreflektierende
Leitkegel: |
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voll retroreflektierende Leitkegel
am Tag |
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voll retroreflektierende Leitkegel
bei Dunkelheit |
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Retroreflexionsklasse RA2 (Typ B)
Wie alle Absperrgeräte müssen
auch Leitkegel im Anwendungsbereich der RSA 21 mindestens der
Retroreflexionsklasse RA2 entsprechen (eine Ausnahme gilt bei
Markierungsarbeiten innerorts, die fragwürdig ist und später erläutert wird). Dies gilt
unabhängig von der jeweiligen Örtlichkeit bzw. Straßenklasse -
daher vom unbedeutenden Wirtschaftsweg auf dem Lande, bis zur
viel befahrenen Autobahn. Entsprechende Übergangsfristen sind in
den RSA 21 nicht vorgesehen.
An
Arbeitstellen, die nur während der Tageshelligkeit betrieben
werden, würden Leitkegel der Reflexionsklasse RA1 genügen, doch
auch diese Option sieht das Regelwerk nicht vor. Im Grunde lässt
sich sagen, dass alle bislang im Einsatz befindlichen Leitkegel
der Reflexionsklasse RA1 im Anwendungsbereich der RSA 21 nicht
mehr verwendet werden dürfen (betrifft auch die
fluoreszierenden und teilreflektierenden Varianten). In der Praxis wird das natürlich
nicht umgesetzt.
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Leitkegel-Reflexfolie der Klasse RA1
(Folie Typ A) sind nicht mehr zulässig |
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Leitkegel-Reflexfolie der Klasse RA2 Aufbau B
(Folie Typ B) gemäß RSA 21 |
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Vorsicht bei irreführenden
Produktbeschreibungen!
Wesentlich für einen StVO-konformen Leitkegel ist
in erster Linie die Retroreflexion beider Farben, wobei
die RSA 21 wie beschrieben die Reflexionsklasse
RA2 festlegen. Vor allem im Internet gibt es
Produktbeschreibungen zu Leitkegeln wie "RA2-Reflexstreifen" was
letztendlich bedeutet, dass nur die weißen Ringe in dieser
Reflexionsklasse ausgeführt sind, aber nicht das gesamte
Verkehrszeichenbild.
Nachdem die BASt ihre
"Monopolstellung" zur Prüfung von TL-Absperrgeräten für den
deutschen Markt verloren hat (siehe ARS 23/2022), ist zu
erwarten, dass künftig die Bewertung der Zulässigkeit
entsprechender Produkte erschwert wird. Das
Qualitätsmerkmal "BASt-geprüft" gehört damit nicht zwingend der
Vergangenheit an, es werden aber weitere Prüfnummern anderer
Prüfstellen hinzukommen. Daher bleibt in diesem Zusammenhang
zu hoffen, dass weiterhin zentrale Freigabelisten geführt
werden, damit zulässige von unzulässigen Produkten unterschieden werden können.
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Abmessung und Aufteilung der Ringe
Die jeweiligen Ringhöhen für
die vier verschiedenen Leitkegel-Größen sind im VzKat zu Zeichen
610 enthalten und wie folgt definiert:
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VZ-Nummer |
610-40 |
610-41 |
610-42 |
610-43 |
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Höhe Leitkegel |
300mm |
500mm |
750mm |
1000mm |
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Höhe Verkehrszeichenbild |
275mm |
425mm |
650mm |
900mm |
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Ringhöhe (jeweils 5x) |
55mm |
85mm |
130mm |
180mm |
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Verbindlichkeit der DIN EN
13422 / CE-Kennzeichnung
Im Rahmen der Diskussion um
Faltleitkegel, sowie dem Bestreben von Handel und
Industrie, auch andere (konventionelle) Leitkegel in
Deutschland zu verkaufen bzw. deren Einsatz zu fördern,
ohne das diese den Anforderungen der StVO bzw. den
Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel entsprechen,
wird immer wieder auf die DIN EN 13422 abgestellt.
Teilweise wird die europäische Norm auch als allein
maßgebliche Vorschrift angesehen, welche die TL quasi
außer Kraft setzt bzw. diesen vorgeht. Derartige Aussagen
sind schlichtweg falsch.
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Zunächst ist die Einhaltung der DIN EN 13422 kein Garant
für die Zulässigkeit von Leitkegeln im Sinne
der StVO, denn die europäische Norm
gibt nur weit gefasste Rahmenbedingungen vor. Dabei lässt sie auch
Varianten mit anderen, mithin deutlich geringeren Anforderungen zu, z.B.
teilreflektierende Leitkegel. Als retroreflektierende Farben
sind neben Rot und Weiß auch Gelb und Blau vorgesehen. Der
Grundkörper des Kegels darf zudem ebenfalls Gelb sein. Damit würde selbst ein
teilreflektierender Leitkegel, mit gelbem Grundkörper und blauen
Ringen der DIN EN 13422 entsprechen: |
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Beispiele für eine mögliche
Gestaltung nach DIN EN 13422 |
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Obwohl diese drei Varianten die DIN EN 13422
erfüllen, dürfen diese Kegel in Deutschland nicht im
öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt werden. Die EN 13422 schafft europaweit die
technischen Rahmenbedingungen für die Produktion von Leitkegeln
nach EU-Standard, enthält jedoch keine Festlegung zum
Erscheinungsbild im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften der
einzelnen Länder. Innerhalb der jeweiligen Mitgliedsstaaten sind
daher weiterführende bzw. präzisierende Festlegungen
erforderlich, um die nationalen Besonderheiten zu gewährleisten. Im
Falle von Deutschland sind das die Technischen Lieferbedingungen
für Leitkegel i.V.m. dem Katalog der Verkehrszeichen (VzKat). |
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Leitkegel aus Großbritannien
gemäß EN 13422, der für den deutschen Markt mit einem
zusätzlichen roten Ring ausgestattet wurde. Dennoch
entspricht das Produkt nicht den Anforderungen der StVO
bzw. dem VzKat und auch nicht den Vorgaben der
TL-Leitkegel. Verkauft und eingesetzt werden solche
Kegel aber trotzdem. |
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Fragwürdig ist in diesem
Zusammenhang auch die Möglichkeit der DIN EN 13422, die
Konformität mittels CE-Zeichen zu bestätigen. Da
Leitkegel keine Bauprodukte sind, benötigen sie kein CE
Zeichen, auch nicht im Rahmen der CE-Kennzeichnung von
Verkehrszeichen (diese gilt nur für ortsfeste
Beschilderung). Folglich ist es zwar kein Problem, wenn
ein Leitkegel ein CE-Zeichen trägt, für den Einsatz in
Deutschland ist dieses aber nicht relevant. Damit ist
das Fehlen der CE-Kennzeichnung auch kein Mangel bzw.
Grund zur Beanstandung. Zudem ist das CE-Zeichen kein
relevantes Qualitätsmerkmal im Sinne der
Einsatzfreigabe. Erforderlich ist hingegen eine
erfolgreiche Prüfung gemäß TL durch eine anerkannte
Prüfstelle, was durch die entsprechende
Prüfnummer auf dem Kegel dokumentiert wird und sich
anhand der Prüfzeugnisse nachweisen lässt. |
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Leidkegel rechtzeitig
aussondern Die beschriebenen Anforderungen an
das Verkehrszeichenbild und die Retroreflexion erfordern eine
regelmäßige Kontrolle des Zustands der eingesetzten Leitkegel.
Vor allem die Stapelfähigkeit führt dazu, dass beschädigte
Exemplare - sog. Leidkegel - immer wieder den Weg auf die
Straße finden, weil sie im Stapel "versteckt" sind. Da sich die
Anwender in der Regel nicht um solche Details kümmern, liegt es wie üblich an den
zuständigen Behörden und den öffentlichen Auftraggebern, die in den
Vorschriften und Verträgen definierte Qualität einzufordern. In
der Praxis bleibt genau das regelmäßig aus.
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Natürlich sind kleinere
Beschädigungen an Absperrgeräten im Baustellenalltag normal -
fabrikneue Leitkegel erwartet daher niemand. Wenn jedoch der
Zustand so schlecht ist, wie bei den gezeigten Beispielen,
ist für entsprechenden Ersatz zu sorgen. Soweit wie in den Fotos
soll es dabei natürlich nicht erst kommen.
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Beschädigungen durch unsachgemäßes Stapeln
Leitkegel sind auf Grund ihrer Form grundsätzlich stapelbar,
jedoch ist zu beachten, dass Leitkegel unterschiedlicher
Hersteller nicht gemeinsam gestapelt werden. Die
jeweiligen Produkte sind in der Regel so konzipiert, dass ein kleiner Abstand zwischen den Kegelkörpern verbleibt, wodurch
die empfindliche Reflexfolie weitgehend geschützt bleibt. Dies
ist beim Stapeln unterschiedlicher Leitkegel nicht immer
gegeben, so dass es zu Beschädigungen der Folie vor allem im
unteren Bereich kommt. Durch falsches Stapeln können selbst
fabrikneue Leitkegel nach einmaligen Einsatz so stark beschädigt
sein, dass sie ersetzt werden müssen. Zudem kann es bei
bestimmten Leitkegeln zu einem Festsaugen kommen, wodurch
mehrere Kegel nur mit großem Aufwand voneinander gelöst
werden können. Es wird daher ausdrücklich
empfohlen, nur eine Sorte Leitkegel zu beschaffen, um
praxisübliche Nachlässigkeiten beim Stapeln von vornherein zu vermeiden.
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Kegelgrößen und Anwendungsbereich
Für Leitkegel sind gemäß VzKat vier
verschiedene Größen definiert, welche in den RSA 21 bestimmten
Regeleinsatzbereichen zugeordnet sind. Der 30cm Leitkegel hat
hierbei eine besondere Bedeutung, da bezüglich seiner Gestaltung
und Anwendung verschiedene Widersprüche bestehen, die auch mit
den RSA 21 nicht gelöst wurden. Da dieses Thema etwas
umfangreicher wird, erfolgt die Erläuterung in umgekehrter
Reihenfolge von der größten bis zur kleinsten Ausführung:
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Leitkegel 100cm / Zeichen 610-43
Der größte Leitkegel ist gemäß RSA 21 für den
Einsatz im Bereich von Schienenbahnen innerorts vorgesehen und
wird im Regelplan B IV/3 als Querabsperrung verwendet. In dieser
Anwendung ist er üblicherweise mit einer gelben Blitzleuchte
ausgestattet ("Blinklicht in blitzender Ausführung") - weitere
Erläuterungen hierzu folgen später.
Obwohl diese Kegelgröße schon in den RSA
95 vorgesehen war, gibt es mit Stand März 2023 bislang nur einen
einzigen Hersteller, der einen TL-geprüften Leitkegel in dieser Größe
anbietet (Reflexfolie RA2) und das ist die Firma WEMAS, mit der
Prüfnummer V4-52/2011.
In anderen Regelplänen, in denen ein
Leitkegel mit aufgesetzter Blitzleuchte abgebildet ist (C II/1,
C II/2, C II/3, C II Ams 1), sowie in Fällen, in denen Leitkegel
mit Blitzleuchte zusätzlich zum Einsatz kommen, müssen diese
mindestens 75cm hoch sein. Daher kann diese Funktion auch der
100cm Leitkegel erfüllen. Sollte die zuständige Behörde den
Einsatz dieser "übergroßen" Kegel an anderen Stellen in
Erwägung ziehen (z.B. als Längsabsperrung), so ist das
grundsätzlich möglich - natürlich auch ohne aufgesetzte
Blitzleuchte.
Ansonsten ist das Einsatzgebiet
dieses Kegels aber recht begrenzt, da selbst im Schienenbereich
- entgegen den RSA 21 - vorzugsweise 75cm oder auch nur 50cm hohe
Leitkegel als Querabsperrung eingesetzt werden. Das erklärt dann
auch, warum viele Hersteller die 100cm-Variante überhaupt nicht im
Programm haben. |
Leitkegel mit 100cm Bauhöhe |
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Leitkegel 75cm / Zeichen 610-42
Weitaus verbreiteter ist der "75er-Leitkegel", da
er insbesondere für Arbeitsstellen kürzerer Dauer auf Autobahnen
und autobahnähnlichen Straßen vorgesehen ist. Während 50cm hohe
Leitkegel gemäß RSA 21 ausdrücklich nicht für Autobahnen
vorgesehen sind, können 75cm Leitkegel durchaus auch innerorts
eingesetzt werden (rein formell gesehen natürlich nur mit
entsprechender verkehrsrechtlicher Anordnung dieser Größe - aber das ist ein anderes
Thema).
Eine kontroverse Diskussion wird
in der Praxis weiterhin zur Notwendigkeit von Klappbaken zur Absicherung von
Nachtbaustellen auf Autobahnen geführt. Diese haben hinsichtlich ihrer
visuellen Wirkung bei Dunkelheit Vorteile gegenüber
Leitkegeln, aber eben auch einige Nachteile, insbesondere was
das Handling angeht.
Aus Sicht des Autors besteht fachlich
gesehen kein Grund, den Einsatz von Leitkegeln (wohlgemerkt
in der Reflexionsklasse RA2) bei Nachtbaustellen zu untersagen. Wäre das anders,
müsste man die Funktionsfähigkeit von Leitkegeln bei Dunkelheit
generell kritisch hinterfragen und in der Konsequenz ihren Einsatz auf
die Tageshelligkeit beschränken. Dann stellt sich aber
zwangsläufig die Frage: Warum Retroreflexionsklasse RA2 und warum überhaupt
retroreflektierend? |
Leitkegel mit 75cm Bauhöhe |
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Das typische Anwendungsgebiet für
75cm Leitkegel ist die Autobahn. Kleinere Leitkegel sind im
Anwendungsbereich der RSA 21 auf Autobahnen unzulässig.
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Leitkegel mit 75cm Bauhöhe können
natürlich auch auf anderen Straßen eingesetzt werden, auch wenn dies nicht
dem definierten Regeleinsatzbereich entspricht. Größere
Leitkegel sind innerorts und auf Landstraßen kein Problem - im
Gegensatz zu kleineren Leitkegeln auf Autobahnen. Es gilt
allerdings zu beachten, dass im Anwendungsbereich der ASR A5.2
ggf. wertvolle Zentimeter verschenkt werden, wenn z.B. innerorts
anstelle der üblichen 50cm-Leitkegel größere Varianten
eingesetzt werden. Denn die Kegel sind nicht nur höher, sondern auch
breiter, was Auswirkungen auf die Maßkette (seitlicher
Sicherheitsabstand SQ) haben kann.
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Leitkegel 50cm / Zeichen 610-41
Ebenfalls weit verbreitet ist der 50cm Leitkegel,
der gemäß RSA 21 auf allen Straßen außer auf Autobahnen
vorgesehen ist. Er kann daher im innerörtlichen Bereich
(Regelpläne B) und auf Landstraßen (Regelpläne C) eingesetzt
werden. Eine Anordnung ist damit auch auf Radwegen zulässig,
obgleich die RSA 21 hierfür neuerdings den 30cm Leitkegel
auserkoren haben. Für diese Unterscheidung, die letztendlich
auch in der Lagerhaltung berücksichtigt werden müsste, gibt es
fachlich gesehen aber keine Grundlage.
Insbesondere der 50cm Leitkegel wird
in der Praxis weiterhin als tagesleuchtende (fluoreszierende) Variante eingesetzt
und hierzu immer wieder neu beschafft, obwohl diese Ausführung bereits nach RSA 95
unzulässig war. Dies betrifft insbesondere kommunale
Baubetriebshöfe, die u.a. damit argumentieren, dass die Kegel
z.B. im Zusammenhang mit der Grünpflege ohnehin nur während der
Tageshelligkeit eingesetzt werden.
Hierbei wird jedoch verkannt,
dass insbesondere Baumpflegearbeiten in der dunklen Jahreszeit
stattfinden, weshalb während eines Arbeitstages zumindest
zeitweise eine Retroreflexion gegeben sein muss. Weitaus
wichtiger ist jedoch die Möglichkeit, dass solche Leitkegel auch
im Zuge von Havarien und ähnlichen Ereignissen als temporäre
Absicherung genutzt werden und dann bei Dunkelheit eben nicht
die erforderliche Retroreflexion bieten: |
Leitkegel mit 50cm Bauhöhe |
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Hier wurde im Zuge eines nächtlichen
Feuerwehreinsatzes kurzerhand eine Einbahnstraße
(Richtungsfahrbahn) für beide Fahrtrichtungen freigegeben - das
Foto zeigt die Verkehrsführung am Morgen danach. Zur Trennung
des Gegenverkehrs wurde alles eingesetzt, was irgendwie verfügbar war -
also auch fluoreszierende Leitkegel, die für diese Anwendung
(Nacht) natürlich ungeeignet sind. Bei der Beschaffung von
Absperrgeräten sollten solche Szenarien jedenfalls immer eine
Rolle spielen, auch wenn die Leitkegel im üblichen
Einsatzgebrauch womöglich nur während der Tageshelligkeit zur
Anwendung kommen. Davon abgesehen entsprechen fluoreszierende
Leitkegel nicht den Technischen Lieferbedingungen und sind bereits deshalb im Anwendungsbereich der RSA 21
unzulässig. |
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Unzulässige Anwendung
fluoreszierender Leitkegel im Zuge einer Fahrbahnsanierung. In
diesem Fall ist allerdings nicht nur die Beschaffenheit der
Kegel das Problem, sondern dass man an dieser Stelle von einer
Landstraße ausfährt und dann ohne Ankündigung durch Zeichen 123
plötzlich vor dieser Situation steht. |
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An dieser Stelle fragt man sich, was sich
die Verantwortlichen insgesamt gedacht haben. Eine konkrete, die
Örtlichkeit berücksichtigende verkehrsrechtliche Anordnung
dürfte hier nicht vorliegen. Der Aufwand für derartige Maßnahmen
ist mit den RSA 21 signifikant gestiegen - die Umsetzung in der
Praxis erfolgt dagegen wie eh und je "man sieht doch wohl,
dass hier gearbeitet wird!". Unbeschadet dessen wurden
natürlich auch in diesem Fall wieder fluoreszierende Leitkegel
eingesetzt, obwohl diese nicht erst mit den RSA 21 unzulässig
sind. |
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Leitkegel 30cm / Zeichen 610-40
Der kleinste Leitkegel mit 30cm Bauhöhe ist
eigentlich nicht der Rede wert, da er bestenfalls bei
Markierungsarbeiten innerorts zur Anwendung kommt und ansonsten
vornehmlich bei unbedeutenden und meist ungenehmigten
Arbeitsstellen anzutreffen ist. Hin und wieder sind diese
Exemplare auch in Servicefahrzeugen zu finden. Genau hier haben wir die Anwendung zur bloßen Kennzeichnung
eines offenstehenden Verteilerkastens oder einer Leiter im
Gehwegbereich - zu
mehr taugt dieser Kegel allerdings nicht.
Von einer ernsthaften "Absperrung"
kann bei dieser Spielzeugausführung keine Rede sein, daher ist
der vermeintliche Einsatzbereich "Radweg" gemäß RSA 21 auch mit
Vorsicht zu genießen. rsa-online.com empfiehlt ausdrücklich, es in diesem Fall bei der Beschaffung von 50cm
TL-Leitkegeln zu belassen. Eine zusätzliche Differenzierung nach
Radwegen bzw. Radverkehrsführungen ist schlichtweg Unsinn. Zudem
besteht die Gefahr, dass die 30cm Leitkegel auch auf der
Fahrbahn eingesetzt werden, wenn gerade nichts anderes mehr im Lager
verfügbar ist. Daher sollte eine solche Falschanwendung bereits
bei der Beschaffung berücksichtigt werden.
Markierungsfirmen setzen den 30cm
Leitkegel gern ein, da dieser preiswert und leicht ist. Zudem
bestand zumindest früher ein Vorteil darin, dass größere Fahrzeuge
mit Front und Heck über die Kegel hinwegschwenken konnten
(Kraftomnibusse, Müllfahrzeuge usw.). Ein weiterer Pluspunkt
ist, dass sich auf einer Markiermaschine eine größere Menge aufladen lässt, als
das bei 50cm TL-Leitkegeln der Fall ist. |
Leitkegel mit 30cm Bauhöhe |
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Problem Nr. 1: Das Verkehrszeichenbild
Der 30cm Leitkegel hat historisch bedingt schon
immer nur einen weißen (oder roten) Ring. Man kann sich einen 50cm Leitkegel
vorstellen, den man oberhalb des untersten weißen Ringes
abschneidet: Das ist der klassische fluoreszierende 30cm Leitkegel. Es wäre nun
der einfachste Weg gewesen, dieses Prinzip als Abbildung in die
StVO bzw. den VzKat aufzunehmen - also alle Kegel ab 50cm mit
drei roten und zwei weißen Ringen und der 30cm Leitkegel als
"Sonderausführung" mit nur
einem weißen Ring. Das hat man aber bereits in der StVO Novelle
von 1992 nicht
vollbracht. Folglich wurde die Darstellung eines 30cm Leitkegels
mit fünf roten und zwei weißen Ringen in die RSA 95 übernommen.
Verkehrsrechtlich war das schon damals korrekt (gemäß StVO), nur gab es ein solches
Produkt schlichtweg nicht zu kaufen. In der Praxis wurden
natürlich weiterhin die Varianten mit einem weißen Ring
hergestellt, verkauft und eingesetzt.
Mit der geplanten Teilfortschreibung
der RSA ab dem Jahr 2001 und der darauf folgenden kompletten
Überarbeitung wäre die Möglichkeit gegeben gewesen, das
"Problem" des falschen Verkehrszeichenbildes zu lösen,
da bei
den notwendigen Anpassungen in der StVO bzw. dem VzKat, auch der
kleine Leitkegel hätte berücksichtigt werden können (ebenso die
verkleinerte Variante der fahrbaren Absperrtafel Z 616-31, aber das ist
ein anderes Thema). Doch auch nach über 20 Jahren
Bearbeitungszeit der RSA 21: Fehlanzeige. Folglich enthalten die
RSA 21 weiterhin die Abbildung eines 30cm Leitkegels, den es -
außer im Spielzeugladen - so bislang nicht zu kaufen gibt.
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So wie der Leitkegel links im Bild
müssten alle 30cm hohen Leitkegel aussehen - hierbei handelt es sich
allerdings um ein Unikat. Der zweite Leitkegel von links
repräsentiert die fluoreszierende 30cm-Standardausführung mit einem weißen Ring.
Der weiße 30cm-Leitkegel mit rotem Ring entstammt der StVO von 1970 und ist
längst nicht mehr zulässig, wird aber weiterhin verkauft und
folglich auch eingesetzt. Der Leitkegel ganz rechts im Bild
kommt dem Verkehrszeichen 610-40 am ehesten nahe, stammt aber aus
dem Spielzeugladen. |
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Problem Nr. 2: Die Retroreflexion
Unabhängig von der korrekten Anzahl und Größe der Ringe
gilt es festzuhalten, dass auch der 30cm Leitkegel grundsätzlich voll
retroreflektierend ausgeführt werden muss und zwar in der Klasse
RA2. Der klassische 30cm Leitkegel ist aber lediglich Orange
fluoreszierend und verfügt bestenfalls über einen weißen, ggf.
retroreflektierenden Ring.
Damit wird auch diese Anforderung von den in der Praxis
verfügbaren Produkten nicht erfüllt - wobei das in erster Linie
auch mit der Produktphilosophie der Hersteller zu tun hat, denn
hergestellt wird üblicherweise nur das, was sich auch verkauft.
Die RSA 21 sehen vor, dass innerhalb
geschlossener Ortschaften - zum Schutz frisch aufgebrachter
Markierungen bei Tageslicht - 30 cm hohe Leitkegel, bei denen die
roten Ringe fluoreszierend sein können, ausnahmsweise eingesetzt
werden dürfen. Es ist also nicht so, dass 30cm Leitkegel
grundsätzlich bei Markierungsarbeiten eingesetzt werden dürfen,
sondern nur unter den genannten Vorraussetzungen. Interessant
bei dieser Formulierung ist, dass zwar die roten Ringe
fluoreszierend (tagesleuchtend) sein können, die weißen
Ringe demzufolge aber weiterhin der Klasse RA2 entsprechen müssen. Der
Versuch, die ähnlich lautende und damals schon fragwürdige
Formulierung aus den RSA 95 anzupassen, ist also eher weniger
geglückt.
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Werden bei Markierungsarbeiten
(innerorts und nur während der Tageshelligkeit) 30cm Leitkegel
eingesetzt, so können die roten Ringe zwar fluoreszierend
sein, für die weißen Ringe bleibt es aber bei der grundsätzlich geforderten
Retroreflexion in der Klasse RA2. Das macht natürlich überhaupt
keinen Sinn - stattdessen würden beim ausnahmsweisen
Einsatz fluoreszierender Leitkegel weiß lackierte Ringe genügen
- dann aber wohlgemerkt zwei und nicht nur einer. |
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Problem Nr. 3: Die TL-Prüfung
Am Ende ist es aber vollkommen egal, ob ein 30cm
Leitkegel lediglich fluoreszierend bzw. teil- oder
vollreflektierend ist
und es ist ebenfalls unerheblich, ob er drei oder fünf Ringe
hat: Da Absperrgeräte gemäß RSA 21 den Technischen
Lieferbedingungen entsprechen müssen (RSA 21 Teil A, Abschnitt
3.1 Abs. 3), ergibt sich das Problem, dass letztendlich
überhaupt kein 30cm Leitkegel im Anwendungsbereich der RSA 21 eingesetzt werden darf,
da es schlichtweg keine TL-geprüften 30cm Leitkegel gibt (Stand
März 2023). Auch
die bislang praxisüblichen Varianten (fluoreszierend mit einem
weißen Ring) sind allesamt nicht TL-geprüft. Alle
diesbezüglichen Anforderungen der RSA 21, also Einsatzbereich
Radweg, oder auch Markierungsarbeiten innerorts bei Tageshelligkeit,
lassen sich bei genauer Betrachtung gar nicht realisieren, da
sich dasselbe Regelwerk (RSA 21), durch den Bezug auf die Technischen
Lieferbedingungen, selbst einen Strich durch die Rechnung
macht.
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Auch wenn der 30cm Leitkegel eher
eine Ausnahmeerscheinung ist, so sollte in dieser Sache endlich
Klarheit geschaffen werden. Entweder die Hersteller gehen dazu
über, TL-geprüfte sowie vollreflektierende 30cm Leitkegel
(wohlgemerkt mit insgesamt fünf Ringen) herzustellen, oder man
passt die StVO sowie die RSA 21 an die etablierten Produkte aus der
Praxis an. Besser ist: Man streicht den 30cm Leitkegel einfach aus den
Vorschriften, da innerorts auf allen Verkehrsflächen - also auch
auf Radwegen und bei Markierungsarbeiten - die 50cm-Variante
praxisüblich und vor allem ausreichend ist. Vermutlich bleibt aber
einfach alles wie es ist ;-)
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Leitkegel mit 30cm Bauhöhe werden
- entgegen den RSA - natürlich auch außerhalb geschlossener
Ortschaften eingesetzt.
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Wie absurd die Wechselwirkung von
Theorie und Praxis ist, zeigt sich an dieser Stelle: Während der
30cm Leitkegel im Bildvordergrund zum Schutz frisch applizierter
Markierung zulässig wäre (innerorts, allerdings mit zwei
retroreflektierenden weißen Ringen der Klasse RA2), müssten ab
der Ortstafel (außerorts) vollreflektierende 50cm Leitkegel
(RA2) eingesetzt werden.
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konstruktive Unterschiede, einteilig und zweiteilig
Neben den visuellen
Eigenschaften unterscheiden sich Leitkegel auch durch ihren
konstruktiven Aufbau. Es werden einteilige und zweiteilige
Leitkegel unterschieden:
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Einteiliger (links) und zweiteiliger
Leitkegel (rechts), beide in der Retroreflexionsklasse RA2.
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einteilige Leitkegel
bestehen in der Regel aus Weich-PVC (umgangssprachlich
"Gummikegel") und sind, wie der Begriff schon nahe legt, aus einem
Stück gefertigt. Kegelkörper und Kegelfuß bestehen aus demselben
Werkstoff. Der meist fluoreszierend orangefarbene Grundkörper
dient der Weiterverarbeitung zu einer der o.g. Varianten.
Einteilige Leitkegel werden inzwischen auch mit einer Griffmulde
am Kegelkopf gefertigt, die eine einfache Handhabung auch mit
Handschuhen ermöglicht.
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zweiteilige Leitkegel
bestehen aus einem Kegelkörper aus HDPE und einem Kegelfuß aus
Recycling-Material (wie man es von Fußplatten kennt). Der
Kegelkörper ist in der Regel nicht fluoreszierend orange,
sondern orangerot bis rot und dient der Weiterverarbeitung zu
einer der o.g. Varianten. Es gibt daher auch zweiteilige
Leitkegel die nicht vollreflektierend ausgeführt sind, aber
durch die visuelle Gestaltung diesen Anschein erwecken (rote und
weiße Ringe). Eine Griffmulde am Kegelkopf ist bei zweiteiligen
Leitkegeln traditionell vorhanden. Der Recycling-Kegelfuß neigt
(je nach Modell, Alter und Beanspruchung) zum Brechen - in
diesem Fall ist ein Austausch der Fußplatte erforderlich, was
bei den gängigen TL-Leitkegeln auch möglich ist.
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Zu beachten ist, dass nicht alle
zweiteiligen Leitkegel automatisch TL-Leitkegel sind. Im
gezeigten Beispiel handelt es sich um eine nichtreflektierende
Ausführung (sowohl Rot, als auch Weiß). Ähnliche Produkte gibt
es auch als teilreflektierende Variante, daher mit
reflektierenden weißen Ringen. Diese Ausführungen sind im
Anwendungsbereich der StVO sowie der RSA 21 unzulässig.
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Gewichtsklassen
Leitkegel werden gemäß den
Technischen Lieferbedingungen in zwei Gewichtsklassen
eingeteilt, welche - je nach Bauhöhe des Kegels - entsprechende
Mindestwerte definieren. Die in der DIN EN 13422 enthaltene
Gewichtsklasse I ist in Deutschland (TL-Leitkegel) nicht
vorgesehen.
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Mindestgewicht [kg] |
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Höhe [mm] |
Klasse II |
Klasse III |
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1000 |
6,0 |
7,5 |
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750 |
4,0 |
5,0 |
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500 |
1,9 |
2,5 |
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300 |
0,8 |
0,8 |
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Die jeweiligen Gewichtsklassen sind
in Abhängigkeit zum Einsatzbereich relevant, denn es ist
ein Unterschied, ob Leitkegel auf einer innerörtlichen
Nebenstraße oder auf der Autobahn unmittelbar neben der Lastspur
eingesetzt werden (Sog vorbeifahrender Fahrzeuge). Es wird daher
empfohlen, möglichst die Gewichtsklasse III einzusetzen, auch
wenn das Handling dadurch beeinflusst wird. Keinesfalls
sollten Kegel der Klasse I (nicht TL-konform) verwendet werden,
da diese sehr leicht umkippen. Hierbei handelt es sich meist um
die beliebten fluoreszierenden Leitkegel, die u.a. auf Grund
der fehlenden Retroreflexion ohnehin nicht zulässig sind:
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Fluoreszierende Leitkegel
entsprechen üblicherweise der Gewichtsklasse I und haben deshalb
eine nur unzureichende Standsicherheit. Auf Grund der fehlenden
TL-Zulassung dürfen sie selbst bei Markierungsarbeiten während
der Tageshelligkeit nicht eingesetzt werden - auch wenn man
bezüglich der erforderlichen Retroreflexion durchaus geteilter
Meinung sein kann. Da Markierungsarbeiten aber auch in
den Abendstunden bzw. in der Dämmerung stattfinden (insbesondere
mit Blick auf das geringere Verkehrsaufkommen), sollten auch in
diesem Gewerk ausschließlich vollreflektierende Leitkegel
(TL-Leitkegel) zum Einsatz kommen.
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Auf Grund des geringen Gewichts von
lediglich 1,0 bis 1,2kg (50cm-Kegel) sind fluoreszierende Leitkegel bei den
Anwendern natürlich sehr beliebt. Die Kegel fallen jedoch durch
den Sog vorbeifahrender Fahrzeuge leicht um und werden dann ggf.
selbst zu Hindernissen auf der Fahrbahn. Ein 50cm TL-Leitkegel
hat hingegen ein Gewicht von typischerweise mindestens 2,0kg und
vor allem einen deutlich niedrigeren Schwerpunkt (Kegelfuß).
Werden sie nicht absichtlich angefahren, bleiben TL-Leitkegel in
der Regel dort stehen, wo sie aufgestellt wurden.
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Absperrung / Verkehrsführung mit Leitkegeln
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Querabsperrung / Verschwenkungsmaß
Werden Leitkegel zur Gestaltung einer
spitzwinkligen Querabsperrung eingesetzt, sind die
gleichen Maße anzuwenden, wie sie für Leitbaken gelten.
Innerorts beträgt das Verschwenkungsmaß etwa 1:1 bis
1:2, außerorts 1:3.
Querabsperrungen, an denen der
Verkehr ohne anzuhalten vorbeigeführt wird, also reine Verschwenkungen
einzelner oder mehrerer Fahrstreifen, werden innerorts und auf
Landstraßen einheitlich im Verhältnis 1:10 ausgeführt, um den
fahrdynamischen Anforderungen gerecht zu werden (z.B. Regelplan C II/5).
Genau wie bei Leitbaken sind auch für Leitkegel maximale Querabstände definiert, die zusammen mit
dem Verschwenkungsmaß die Anzahl der Leitkegel vorgeben. |
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Querabsperrung |
Verschwenkung |
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Innerorts |
1:1 - 1:2 |
1:10 |
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Landstraßen |
1:3 |
1:10 |
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Beispiel Regelplan C II/5:
Die beiden Verschwenkungen sind im Verhältnis 1:10 auszuführen.
Bei einer typischen Fahrstreifenbreite von 3,50 bis 4,00m ergibt
sich somit eine Aufbaulänge von etwa 35m bis 40m je
Verschwenkung. Sind die Fahrstreifen breiter, ergeben sich für die
Länge der Querabsperrung natürlich größere Werte.
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Querabstand und Anzahl der Leitkegel
Die Angabe
"mindestens 3" in den RSA 21 bezieht sich vor allem
auf geringe Sperrbreiten, bei denen man annehmen könnte, dass
lediglich zwei Leitkegel erforderlich sind - in solchen
Fällen sind aber immer mindestens drei Leitkegel aufzustellen. Je größer die Sperrbreite ausfällt, umso
mehr Leitkegel sind anzuordnen bzw. aufzustellen. Der Querabstand soll innerorts
etwa 1,0m betragen und auf Landstraßen max. 0,6m.
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Arbeitsstelle gemäß Regelplan C II/4, wobei
die "Querabsperrung" mit einer befahrbaren Lücke von etwa 3m alles
andere als fachgerecht ist. |
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Wie eine
solche Situation "abgekegelt" werden sollte, zeigt diese
Fotomontage, wobei hier ein Verschwenkungsmaß von 1:10 angewandt
wurde. Wesentlich ist der Querabstand von maximal 0,6m, wodurch
natürlich mehr Leitkegel erforderlich sind. Auch die Längsabstände der Kegel (Bildhintergrund)
wurden angepasst. |
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Auf
Autobahnen werden Leitkegel in der Regel nicht allein
zur Gestaltung von Querabsperrungen angeordnet, vielmehr
werden sie dort als Längsabsperrung in Kombination mit fahrbaren
Absperrtafeln eingesetzt. Für jeden gesperrten
Fahrstreifen ist dabei eine eigene Absperrtafel notwendig. Ergibt sich
auf Autobahnen das Erfordernis, eine Verschwenkung mit Leitkegeln zu
realisieren, z.B. bei einer Vollsperrung mit Ausleitung
(Leitkegel in Ergänzung zu den fahrbaren Absperrtafeln),
ist im Regelfall ein Verschwenkungsmaß von 1:20 anzuwenden. Natürlich
sind dann ebenfalls mehr als drei Leitkegel je Fahrstreifen
erforderlich. |
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Längsabsperrung
Mit den RSA 21 haben sich einige
Änderungen für die Ausführung von Längsabsperrungen ergeben. Die
maximalen Abstände zwischen den Leitkegeln orientieren sich jetzt
am typischen Strich-Lücke-Verhältnis der Leitlinien (abhängig
von der jeweiligen Straße), wodurch sowohl eine vereinfachte
Aufstellung, als auch eine bessere Überprüfbarkeit gegeben ist.
An jedem Strich einer Leitlinie muss ein Leitkegel stehen. Ob am
Beginn, in der Mitte, oder am Ende des Striches (ggf. auch
einer Lücke) ist egal - wichtig ist, dass die Längsabsperrung
diesbezüglich einheitlich ausgeführt wird. |
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Strich |
Lücke |
max. Abstand
der Leitkegel |
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Innerorts |
3m |
6m |
9m |
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Landstraße |
4m |
8m |
12m |
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Autobahn |
6m |
12m |
18m |
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Genau wie bei Leitbaken erfordern besondere
Situationen eine Reduzierung der maximal zulässigen Längsabstände. Das
gilt insbesondere für Kreuzungs- und Einmündungsbereiche gegenüber dem
einfahrenden Querverkehr und im Bereich von Abbiegespuren. Die
entsprechenden Werte ergeben sich auch aus dem Seitentext der jeweiligen
Regelpläne. So ist z.B. im Falle des Regelplanes C II/5 ein Längsabstand
von max. 6m vorgesehen. Ob das in diesem Fall wirklich notwendig ist,
steht auf einem anderen Blatt. |
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Beispiel für eine Verkehrsführung gemäß
Regelplan C II/5 bzw. C II/7, wobei hier die Leitkegel an jedem
Markierungsstrich aufgestellt wurden, was eigentlich korrekt ist
(Abstand Strich-Lücke auf Landstraßen = 12m). Im Seitentext der
Regelpläne ist allerdings ein maximaler Abstand von nur 6m vorgesehen, so
dass hier tatsächlich die doppelte Anzahl an Leitkegeln notwendig ist.
Das kann wie beschrieben bei einmündendem Querverkehr, oder im Bereich
der Fahrstreifensubtraktion (Zeichen 297.1) zur Klarstellung sinnvoll
sein, ist aber im "normalen" Verlauf einer solchen Strecke überzogen: |
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Ein Längsabstand von max. 12m (an jedem
Markierungsstrich) ist auch bei solchen Verkehrsführungen auf
Landstraßen in der Regel ausreichend. Tatsächlich wäre hier gemäß
Regelplan C II/5 bzw. C II/7 die doppelte Menge an Leitkegeln
erforderlich (Längsabstand max. 6m). Die finale Entscheidung hierzu trifft
wie üblich die
anordnende Behörde - daher zeigt auch dieses Beispiel, dass Regelpläne
stets an die konkrete Örtlichkeit angepasst werden müssen. |
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Blitzleuchten auf Leitkegeln
Leitkegel mit einer
Blitzleuchte vom Typ WL4 (neuerdings: "Blinklicht in
blitzender Ausführung"), bieten eine sehr gute Warnwirkung -
vor allem bei Tageshelligkeit. Die Anordnung einer solchen
Kombination ist gemäß RSA 21 auf Landstraßen und geschlossene
Ortschaften beschränkt. Auf Autobahnen kommen sie daher
allenfalls an Unfall- oder Einsatzstellen zur Anwendung.
Allerdings kann die Anordnung auf autobahnähnlichen Landstraßen
durchaus sinnvoll sein - diese Entscheidung obliegt wie üblich
der anordnenden Behörde.
Leitkegel mit Blitzleuchte können
z.B. zur Vorwarnung vor Absperrtafeln bei eingeschränkten
Sichtbedingungen und zur Erhöhung der Sichtbarkeit von
Warnposten angeordnet werden. Auch sind sie zur Querabsperrung
im Bereich von Schienenbahnen vorgesehen - wobei es bislang
keine (TL-geprüften) Produkte gibt, mit denen die geforderte
Synchronschaltung (alle Leuchten der Querabsperrung blitzen
gleichzeitig) realisiert werden kann. Abgesehen davon sollen die
Leitkegel-Leuchten gemäß Regelplan B IV/3 blinken und nicht
blitzen, aber das ist wieder ein anderes Thema, das hier nicht
weiter vertieft wird.
In allen anderen Fällen sind
Leitkegel mit Blitzleuchte vornehmlich bei Dunkelheit sowie
schlechter Sicht einzusetzen. Allerdings fehlt den marktüblichen
Produkten bislang ein hinterlegtes Dauerlicht, denn Blitzlicht
ist vom Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit nur schwer zu orten.
Zu dem kann Blitzlicht bei fehlender Nachtabsenkung auch blenden
und bewirkt damit das Gegenteil des angestrebten
Sicherheitsgewinns.
Die Industrie bietet eine Vielzahl
von Leitkegel-Blitzleuchten an, jedoch stehen diese nicht alle
im Einklang mit den jeweiligen Vorgaben. Abgesehen von der oft
fehlenden lichttechnischen Zulassung (gemäß TL-Warnleuchten),
existiert für einige Ausführungen gar kein Anwendungsgebiet im
Sinne der RSA 21. So ist blitzendes Licht nur auf den 75cm und
100cm Leitkegeln vorgesehen, auf 50cm Leitkegeln hingegen nicht.
Dabei ist die 50cm Variante auf Grund der kompakten Abmessungen
insbesondere in Servicefahrzeugen sehr beliebt - zulässig ist
diese Kombination aber genau genommen nicht. |
Blitzleuchten sind gemäß RSA 21 nur
auf
75cm und 100cm hohen Leitkegeln vorgesehen |
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Beispiel für den Einsatz eines 75cm
Leitkegels mit Blitzleuchte zur Warnung vor Markierungsarbeiten auf
einer autobahnähnlichen Landstraße. Offensichtlich dient der Kegel aber
gleichzeitig der Absicherung des zu dicht an der Fahrbahn aufgestellten
Zeichen 123. Dieses gehört eigentlich hinter die Schutzplanke. |
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Leitkegel mit Blitzleuchte setzen die
Arbeitsschutzvorschriften (ASR A5.2) natürlich nicht außer Kraft und
sind daher keine Grundlage für "lebende Wanderbaustellen" wie im
gezeigten Beispiel. Eine derartige Arbeitsweise ist in der
Markierungsbranche üblich, aber unzulässig. Das gilt natürlich auch für
alle ähnlichen Arbeitsstellen. |
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passive Sicherheit
Im Sinne der passiven
Sicherheit ist es erforderlich, dass die Leuchten möglichst fest mit dem
Leitkegel verbunden sind. Daher ist von Schnellhalterungen generell
abzuraten, da die Leuchten in diesem Fall lediglich an die Kegel
angehangen oder aufgesteckt werden. Insbesondere lose angebrachte
Leuchten mit integrierten Batterien sind bei einer Kollision mit einem
Fahrzeug problematisch, da sie davon geschleudert werden, oder die
Frontscheibe des Unfallfahrzeuges durchschlagen können. Entsprechend ist
es ratsam nur solche Produkte zu verwenden, bei denen sich die Batterien
möglichst bodennah und vor allem fest im Kegelinneren befinden. Das
verleiht dem Kegel gleichzeitig eine verbesserte Standsicherheit. |
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Angehangene oder lose aufgesteckte
Leuchten sollten im Sinne der passiven Sicherheit nicht
verwendet werden |
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Faltleitkegel sind weiterhin
unzulässig
Zu Faltleitkegeln existieren
verschiedene, mithin fehlerhafte Auffassungen zur Zulässigkeit
im Sinne von StVO und RSA. Es wurde bisweilen sogar behauptet,
dass die DIN EN 13422 die bisher gültigen Technischen
Lieferbedingungen für Leitkegel ersetzt hätte. Diese Aussagen
sorgen weiterhin für einige Verunsicherung bei Verantwortlichen
im Anwendungsbereich der RSA 21. Aus diesem Grund wurde eine
gesonderte Seite zum Thema Faltleitkegel erstellt, welche eine
umfassende Erläuterung unter Berücksichtigung der Normen- und
Rechtslage enthält. Zusammenfassend gilt mit Stand März 2023
weiterhin, dass dem Autor bisher keine Faltleitkegel bekannt
sind, die sowohl die Anforderungen der DIN EN 13422, als auch
die der StVO vollumfänglich erfüllen. An Unfall- und
Einsatzstellen sind sie inzwischen etabliert, für die Sicherung
von Arbeitsstellen an Straßen gemäß RSA 21 kommen sie aber
weiterhin nicht in Frage.
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Da sie nicht den gültigen
Vorschriften entsprechen, sind Faltleitkegel (linker Kegel) im
Anwendungsbereich der RSA 21 unzulässig.
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Leitkegel sind keine
Aufstellvorrichtungen
Die Kegelform bietet im Vergleich zu einer ebenen Fläche gewisse
Vorteile, doch eine Windangriffsfläche ist dennoch gegeben, was
in Kombination mit einem vergleichsweise geringem Gewicht zu
einer lediglich ausreichenden Standsicherheit führt (je nach
Produkt). Der Einsatz unmittelbar neben dem fließenden Verkehr
ist besonders problematisch, da hier auch der Sog
vorbeifahrender Fahrzeuge (insbesondere LKW) die Standsicherheit
negativ beeinflusst. Folglich ist ein Leitkegel gewissermaßen
schon genug damit beschäftigt, sich selbst "auf den Beinen" zu
halten.
Vor allem aus diesem Grund ist das
Anbringen von Verkehrszeichen und ähnlichen Einrichtungen (auch
Warnfahnen) an Leitkegeln unzulässig - daher weder mit
speziellen Haltern zum Aufstecken (auch wegen der passiven
Sicherheit) noch mit angeschraubten Verkehrszeichen: |
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Derartige "Lösungen" sind
unzulässig, da einerseits der Leitkegel als solches verdeckt
ist, die Standsicherheit reduziert wird, die Kriterien zur
Aufstellung von Verkehrszeichen überhaupt nicht eingehalten sind
und es letztendlich auch mit Sicherheit an einer
verkehrsrechtlichen Anordnung zur Aufstellung von Zeichen 222
fehlt. Letztere kann seit der Änderung der VwV-StVO zu Zeichen
222 im Jahr 2009 sowieso nicht ohne Weiteres erteilt werden.
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Hier erübrigt sich jeder Kommentar.
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