Verkehrszeichen deaktivieren / auskreuzen

 
     
 

Insbesondere im Zuge von Arbeitsstellen und Umleitungen ist das Außerkraftsetzen vorhandener Verkehrszeichen sowie das Auskreuzen von Wegweisern erforderlich, um widersprüchliche oder irritierende Situationen auszuschließen. Entsprechende Anforderungen werden im Zuge der verkehrsrechtlichen Anordnung benannt, oder finden sich als Vermerk in einem Verkehrszeichenplan - zur Zulässigkeit pauschaler Anforderungen kommen wir gleich. Die praktische Ausführung erfolgt naturgemäß auf sehr unterschiedliche Weise, wobei nicht alle angewandten "Lösungen" technisch zulässig sind. Im Rahmen dieses Beitrages wird das Außerkraftsetzen von Verkehrszeichen, sowie das fachgerechte Auskreuzen von Zielangaben auf Wegweisern besprochen.

 
     
 

 
 

Situationen wie diese führen dazu, dass Verkehrszeichen unbeachtet bleiben bzw. ignoriert werden. Im ungünstigsten Fall (BAB-Sperrung z.B. wegen eines Unfalles) folgt der abgeleitete Autobahnverkehr der Bedarfsumleitung direkt in die Sackgasse bzw. Sperrstrecke. Hier hätten also nicht nur die Wegweiser ausgekreuzt werden müssen, sondern es besteht auch das Erfordernis, die Bedarfsumleitung entsprechend anzupassen.

 
     
 

 
 

Außer Kraft gesetzte Verkehrszeichen nach dem Prinzip: Ist das Kunst, oder kann das weg?

 
     
     
 

pauschale Angaben zum Außerkraftsetzen sind unzulässig
Zum Außerkraftsetzen von Beschilderungen und Zielangaben werden oft nur pauschale Festlegungen getroffen - dies ist aber aus verkehrs- bzw. verwaltungsrechtlichen Gründen unzulässig. Die RSA 21 enthalten u.a. deshalb im Teil A, Abschnitt 1.4 Absatz 1 die Festlegung, dass die verkehrsrechtliche Anordnung so zu gestalten ist, dass dem Adressaten kein Ermessen bei der Ausführung verbleibt. Diese Anforderung betrifft auch Verkehrssicherungsunternehmen, welche ebenfalls nur anhand konkreter Vorgaben (gemäß ergangener VAO) arbeiten dürfen. Etwaige Aussagen zu langjähriger Erfahrung bzw. Fachkompetenz, die ein vollkommen eigenständiges Handeln der Dienstleistungsunternehmen (möglichst ohne Abnahme und Kontrolle) begründen sollen, sind irrelevant.

Keinesfalls ist erst mit dem Aufbau der Verkehrssicherung vor Ort zu entscheiden, welche Verkehrszeichen zu deaktivieren sind. Es ist daher für jeden einzelnen Wegweiser und für jedes einzelne Verkehrszeichen ganz konkret vorzugeben, ob ein Außerkraftsetzen erforderlich ist und wie das zu erfolgen hat. Wichtig ist hierbei z.B. die Angabe, ob das Verkehrszeichen ausgekreuzt, abgedeckt, abgebaut oder ersetzt werden soll. Diese Anforderungen sind ein wesentlicher Bestandteil eines jeden Verkehrszeichenplanes und es ist eben nicht mit einem bloßen textlichen Hinweis "entgegenstehende Verkehrszeichen sind auszukreuzen" getan. Dies gilt auch für vergleichbare Formulierungen in der verkehrsrechtlichen Anordnung - pauschale Festlegungen sind hier ebenfalls unzulässig:

 
     
 
   
       
   
 
     
 

Pauschale Angaben zum Auskreuzen bzw. Deaktivieren sind bei Verkehrssicherungsunternehmen und Planungsbüros sehr beliebt, aber unzulässig.

 
     
 

 
     
 

Dasselbe gilt für pauschale Festlegungen in der VAO. Derartige "Vorgaben" sind rechtswidrig, weil sie dem Adressaten das Ermessen überlassen.

 
     
 

Abgesehen von der verkehrsrechtlichen Betrachtung (der Adressat der VAO hat kein Ermessen), ist die sachgerechte Planung des Außerkraftsetzens von Verkehrszeichen und Zielangaben auf Wegweisern ausschreibungsrelevant. Wie bei allen Elementen zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, sind auch die notwendigen Abdeck- und Auskreuzvorrichtungen zumindest mengenmäßig im Leistungsverzeichnis zu erfassen. Dabei helfen möglichst genaue Angaben, um insbesondere im Falle von Wegweisern die passende Größe der Auskreuzvorrichtung auszuwählen. Wenn anstelle des üblichen Auskreuzens Ergänzungen bzw. Abdeckungen von Wegweiser-Inhalten erforderlich werden, sind diese ebenfalls konkret zu benennen.

 
     
 

 
 

So sieht das Ergebnis aus, wenn man den ausführenden Dienstleistungsunternehmen freie Hand lässt und deren Arbeit nicht überwacht bzw. kontrolliert.

 
     
 

 
 

Wenn Verkehrssicherer den Überblick verlieren, entstehen Situationen wie diese: Die Umleitung führt geradeaus in die vermeintliche Sperrstrecke. Allerdings handelt es sich dabei auch um das Ergebnis ausbleibender Kontrollen seitens der Verkehrsbehörde und der Polizei.

 
     
 

 

 
 

Außerkraftsetzen von Verkehrszeichen
Das Außerkraftsetzen vorhandener Verkehrszeichen erfolgt in der Regel durch:

 
     
 

Abdecken

Ersetzen

Wegdrehen

Demontieren

Auskreuzen

 
     
 

Fast alle Varianten haben Vor- und Nachteile, die je nach Anwendungsfall zu berücksichtigen sind. Werden die jeweiligen Maßnahmen nicht sorgfältig auf die örtlichen und verkehrlichen Erfordernisse abgestimmt, können ggf. Zweifel über die Wirksamkeit entstehen. Zudem werden die Verkehrsteilnehmer durch eine Vielzahl an wirksamen und ungültigen Verkehrszeichen irritiert. In jedem Fall muss es erklärtes Ziel sein, nicht benötigte Verkehrszeichen visuell aus dem Straßenbild zu entfernen, denn auch ein ausgekreuztes Verkehrszeichen erfordert die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer (Wahrnehmungskonkurrenz).

 
     
     
 

vollflächiges Abdecken (Vorzugsvariante)
Das vollständige Abdecken von nicht benötigten Verkehrszeichen sorgt dafür, dass die Schilder visuell aus dem Straßenbild entfernt werden. Die technischen Möglichkeiten reichen vom "klassischen" Müllsack, über Abdeckhauben bis zu speziellen Klemmschellen, mit denen passende Abdeckbleche (in der Regel sind das die grauen Rückseiten anderer Verkehrszeichen) angebracht werden können. Warnwesten, aufgeklebte Pappen oder Bettlaken sind hingegen ungeeignet. Im Gegensatz zum Auskreuzen müssen die Verkehrsteilnehmer vollständig abgedeckte Schilder nicht zusätzlich verarbeiten, so dass sie sich auf die wirklich gültigen Verkehrszeichen konzentrieren können. Dadurch kann der sichtbare Schilderwald insgesamt reduziert werden, was im Bereich von Arbeitsstellen auf Grund der vielen temporären Schilder und der spezifischen Verkehrssituation besonders wichtig ist.

 
     
 

 
 

Vollständig in Grau abgedeckte Verkehrszeichen treten visuell in den Hintergrund - zu Gunsten der wirksamen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.

 
     
 

Sollten Müllsäcke zum Einsatz kommen (sofern überhaupt zulässig, ggf. Rückfrage beim Straßenbaulastträger), ist darauf zu achten, dass diese lichtundurchlässig sind, denn sonst scheint das Verkehrszeichen insbesondere im Scheinwerferlicht durch. Zudem müssen Müllsäcke aber auch spezielle Abdeckplanen so stabil und sicher befestigt sein, dass sie einem Sturm standhalten. Dies gilt selbstverständlich für alle anderen Varianten wie z.B. spezielle Klemmschellen. Es kann daher erforderlich sein, die so angebrachten Abdeckbleche mit einem Fangseil zusätzlich zu sichern.

 
     
 

 
 

Müllsäcke sind anfällig gegenüber Windlasten und daher nur bedingt zu empfehlen.

 
     
 

 
 

Abgedecktes Verkehrszeichen der Kategorie: "Man hat sich bemüht."

 
     
     
 

Ersetzen mit einem anderen Verkehrszeichen (Vorzugsvariante)
Bei der Anordnung von geometrisch identischen Verkehrszeichen am selben Standort, kann das vorhandene Schild mit der neuen Variante ersetzt werden, anstatt es lediglich grau abzudecken. Dies sorgt ebenfalls dafür, dass der Schilderwald nicht aufgeforstet wird und reduziert gleichzeitig den Bedarf an Aufstellvorrichtungen. Natürlich darf z.B. ein Dreieck nicht mit einer Ronde ersetzt werden - sprich das neue Schild muss das vorhandene Verkehrszeichen vollständig abdecken.

Das Ersetzen kann jedoch dazu führen, dass insbesondere ortskundige Verkehrsteilnehmer die Änderung nicht gleich wahrnehmen - z.B. wenn ein Zeichen 274-70 durch ein Zeichen 274-50 ersetzt wird. Auch bei Haltverboten ergibt sich ein Problem, denn vorübergehend gültige Zeichen 283 bzw. 286, die in dieser Weise angebracht werden, sind gewiss nicht "mobil" und heben folglich das Parken erlaubende Verkehrszeichen nicht auf. Sind die zu ersetzenden Verkehrszeichen Bestandteil einer Kombination, ist natürlich dieselbe Reflexionsklasse und möglichst auch dieselbe Folienbauart einzusetzen.

 
     
 

 
 

Typische Umsetzung einer temporären Beschilderung, ohne Berücksichtigung der bereits bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung. Diese endet an der gezeigten Stelle (Zeichen 278-70), und wird nur 16m später erneut angeordnet. Derartige Situationen sorgen bei den Verkehrsteilnehmern zu Recht für Kopfschütteln.  

 
     
 

 
 

Fotomontage: Die stets erforderliche Bewertung der konkreten Örtlichkeit hat eigentlich zum Ergebnis, dass die bereits bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung in diesem Fall fortgeführt werden muss. Hierzu wird das temporäre Zeichen 274-70 mit speziellen Klemmschellen (Wemas Duplexklemmen) am vorhandenen Zeichen 278-70 befestigt. Dadurch entfällt die unsinnige Aufhebung und der Schilderwald wird an diesem Standort reduziert. Derartige Anforderungen sind Bestandteil des Verkehrszeichenplanes und müssen hierzu konkret und einzelfallbezogen projektiert sowie in den Plan eingetragen werden.

 
     
 

 
 

Hier wurde im Zuge einer Umleitungsstrecke ein vorhandenes Zeichen 267 durch ein Zeichen 283 ersetzt (der Pfeil gehört beim Haltverbot-Anfang eigentlich nach oben, aber das ist ein anderes Thema). In solchen Fällen ist zu beachten, dass die Eigenschaft "mobil" (Anlage 2, lfd. Nr. 61 StVO) nicht klar erkennbar ist, so dass bestehende Parkflächenmarkierungen oder Beschilderungen die das Parken erlauben, nicht automatisch aufgehoben werden.

 
     
 

 
 

In der Fahrschule lernt man: Vorfahrtregelnde Verkehrszeichen erkennt man auf Grund der besonderen Form auch von der Rückseite. Na dann...

 
     
 

 
 

Zeichen 206 mit "Öhrchen" - ob das im Verkehrszeichenplan so angeordnet ist?

 
     
 

 
 

Duplex-Klemmen sind leider Fluch und Segen zugleich. Hier zeigt sich, warum der Adressat der VAO bzw. das ausführende Personal kein Ermessen haben darf.

 
     
     
 

Wegdrehen
Nicht benötigte Verkehrszeichen können auch weggedreht werden, um sie einerseits außer Kraft zu setzen und um gleichzeitig das Schild der Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers zu entziehen. Das Wegdrehen kann jedoch nicht überall angewandt werden, denn insbesondere unmittelbar an Kreuzungen und Einmündungen kann ein solches Schild nunmehr aus einer anderen Verkehrsrichtung sichtbar sein, für die es gar nicht gelten sein soll.

Im Falle mobiler Haltverbotszeichen gibt es zudem die Rechtsauffassung, dass diese auch weggedreht gültig bleiben, wenn sie zweifelsfrei einem Straßenabschnitt zuzuordnen sind (VG Berlin v. 16. Januar 2008, AZ.: 11 A 720.07). Der Autor teilt diese Meinung ausdrücklich nicht, es sei aber darauf hingewiesen.

 
     
 

 
 

Weggedrehtes ortsfestes Verkehrszeichen.

 
     
 

 
 

Beim Wegdrehen temporärer Verkehrszeichen muss das Schild immer zusammen mit den Fußplatten gedreht werden, damit die Standsicherheit erhalten bleibt. Das Schaftrohr darf nicht wie im Bildvordergrund aus den Fußplatten gezogen und um 90° gedreht wieder eingesetzt werden, da sich das Standmoment sonst halbiert. Während das Schild auf der anderen Straßenseite der Standsicherheitsklasse K3 entspricht (lange Seite der Fußplatten parallel zur Windlast), erreicht das weggedrehte Schild im Bildvordergrund nur die Klasse K1 bzw. 1,5, obwohl ebenfalls drei Fußplatten eingesetzt wurden (kurze Seite parallel zur Windlast).

 
     
 

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Geh- und Radwege durch den nunmehr doppelten Platzbedarf der Fußplatten nicht blockiert werden dürfen. Dies ist vor allem bei langen Fußplattenträgern ein Problem, so dass die Schilder dann in der Regel demontiert werden müssen, sofern sie nicht ausgekreuzt werden sollen. Von demontierten Verkehrszeichen bzw. deren Aufstellvorrichtungen dürfen wiederum keine Gefährdungen insbesondere von Fußgängern und Radfahrern ausgehen (die Straße ist kein Lagerplatz!). Bereits vorgestellte oder noch nicht vollständig abgebaute Schilder sind ggf. mit Schutzbaken (Zeichen 600-60 "Sperrpfosten") zu sichern. Die Entscheidung hierzu trifft allerdings auch in diesem Fall die zuständige Behörde.

 
     
 

 
 

Hier wurde versucht, die beschriebene Problematik eines langen Fußplattenträgers mittels Kabelbindern zu "kompensieren". Entweder muss man in solchen Fällen für eine wirksame Sicherung gegen seitliches Umfallen sorgen (z.B. kurzes Stahlseil anstelle der Kabelbinder, oder spezielle Montagevorrichtung), oder das Schild kann erst mit Beginn der Maßnahme aufgebaut werden. Alternativ wäre in diesem Fall auch ausnahmsweise ein Auskreuzen anstelle des Wegdrehens denkbar.

 
     
     
 

Demontieren
Insbesondere bei länger andauernden Maßnahmen können nicht benötigte Verkehrszeichen komplett demontiert werden. Auch hiermit wird das Straßenbild um die nicht benötigten Verkehrszeichen bereinigt und zwar so, dass keine ungewünschte Signalisierung in andere Verkehrsrichtungen entsteht. Nachteilig erweist sich die Demontage, wenn nach einigen Jahren Bauzeit niemand mehr weiß, wo sich die demontierten Zeichen befinden, oder wenn die Schilder unvollständig bzw. durch unsachgemäße Lagerung beschädigt sind. Ähnlich verhält es sich, wenn auf Grund fehlender Unterlagen unklar ist, welche Verkehrszeichen wo angebracht waren.

 
 

 

 
     
 

Auskreuzen - möglichst vermeiden
Das klassische Auskreuzen von Verkehrszeichen stellt in der Praxis den Regelfall dar, es sollte aber eigentlich als Ausnahme begriffen werden und wird deshalb in dieser Auflistung bewusst an letzter Stelle genannt. Tatsächlich werden vor allem Kleinverkehrszeichen oft ausgekreuzt (insbesondere mit Abdeckband) und es entsteht in vielen Fällen genau das Gesamtbild, welches vermieden werden soll: Ein Schilderwald aus gleichzeitig gültigen und ungültigen Verkehrszeichen:

 
     
 

 
 

Die Fotomontage im rechten Bild soll bewusst nicht als "Positivbeispiel" dargestellt werden, da es sich weiterhin um eine unzulässige Schilderhäufung handelt. Sie dient lediglich zur Verdeutlichung, welchen Effekt das Abdecken (rechts) im Vergleich zum klassischen Auskreuzen (links) hat. Bereits der ortsfest vorhandene Schilderbaum ist so natürlich unzulässig. Man hätte aber z.B. das vorhandene Zeichen 283 (ganz oben) nutzen können, so dass mit Beginn der Maßnahme nur dessen Zeitangabe abzudecken wäre. Das temporäre Haltverbotsschild wäre anschließend überflüssig. Unter Anwendung der VwV-StVO würde zudem das Zeichen 125 (Gegenverkehr) entfallen, so dass am Ende nur noch das Zeichen 136 (Kinder) als mobile Beschilderung bestehen bliebe.

 
     
 

 
 

Dies ist gewissermaßen die Königsdisziplin in der Verkehrssicherungsbranche: Ein vorhandenes absolutes Haltverbot (Zeichen 283) soll durch ein rotes Kreuz aufgehoben werden. Im konkreten Fall besteht auf einer längeren Strecke ein temporäres Haltverbot, welches durch das ortsfest vorhandene Haltverbot vorzeitig enden würde. In solchen Fällen bietet sich der Einsatz der o.g. Wemas Duplexklemmen an, um das vorhandene Schild  z.B. durch ein Zeichen 283-30 (Haltverbot Mitte) zu ersetzen, oder um es vollständig Grau abzudecken. In diesem Zusammenhang der Hinweis, dass vorübergehend angeordnete mobile Haltverbote die ortsfest angebrachten Haltverbote nicht automatisch aufheben. Sie können den Verbotsbereich aber - ungewollt - beeinflussen.

 
     
 

 
 

Fehlen konkrete Vorgaben zum Auskreuzen, sieht das Ergebnis so aus. Stattdessen wäre die gesamte Tafel einschließlich der Entfernungsangabe auszukreuzen und ein separates Zeichen 522-30 aufzustellen, bzw. die temporäre Tafel wird unmittelbar vor dem ortsfesten Schild positioniert - natürlich ohne dieses zu beschädigen.

 
     
     
 

selbstklebendes Abdeckband - praktisch aber unzulässig
Eine vergleichsweise einfache und vor allem praktische Variante des Auskreuzens, ist die Verwendung von speziellem Neutralisierungs- bzw. Abdeckband. Diese Produkte sind seit Jahrzehnten im Einsatz und in der Praxis überaus beliebt. Die Klebebänder bieten auf Grund der Farbgebung (fluoreszierendes Orange mit schwarzem Rand) eine sehr gute Erkennbarkeit - allerdings nur bei Tageslicht. Bei Nacht wirken die Kreuze auf einem retroreflektierenden Untergrund schwarz, womit die erforderliche Tag-/Nachtgleichheit nicht gegeben ist. Allein aus diesem Grund ist der Einsatz dieser Produkte nicht zulässig bzw. deren Anwendung sollte auf die Tageshelligkeit beschränkt bleiben.

 
     
 

 
     
 

Zwar werden Abdeckbänder auch in einer retroreflektierenden Ausführung angeboten, allerdings sorgt der höhere Preis dafür, dass diese Variante in der Praxis nur sehr selten eingesetzt wird. Zudem müsste die Reflexionsklasse des Klebebandes auf die jeweiligen Verkehrszeichen bzw. Wegweiser abgestimmt sein - die retroreflektierenden Abdeckbänder werden aber nur in der Klasse RA1 (ehem. Typ I) hergestellt. Auf eine mögliche Retroreflexion kommt es letztendlich aber gar nicht an, da RSA, ZTV-SA und RUB für das Auskreuzen die Farbe ROT fordern. Entsprechend scheidet eine Anwendung der Klebebänder auch aus diesem Grund aus.

 
     
 

 

 

 

fluoreszierendes Band am Tag

fluoreszierendes Band bei Nacht

 

 
     
 

 
 

Fluoreszierendes Abdeckband auf einem Schild der Retroreflexionsklasse RA2/C - Aufnahme bei Dunkelheit mit Blitzlicht. Die Zielangabe "Schweinfurt" ist aus nichtreflektierender blauer Folie gefertigt und erscheint deshalb ebenfalls schwarz. Der Schriftzug "gesperrt" besteht aus roter nichtreflektierender Folie.

 
     
 

 
 

Abdeckband ist aus der Praxis nicht wegzudenken, aber genau genommen unzulässig. Im konkreten Beispiel stimmt die dargestellte Verkehrsführung nicht exakt mit der tatsächlichen Situation überein, da der Gegenverkehr den ausgekreuzten Fahrstreifen nutzt. Die Arbeitsstelle wiederum befindet sich auf dem dargestellten Fahrstreifen der Gegenrichtung. Auch besteht die Arbeitsstelle nur auf einer Länge von etwa 150m, danach wird die ursprüngliche Verkehrsführung fortgesetzt.

 
     
 

 
 

Der äußerst sparsame Einsatz von Abdeckband ist praxisüblich, aber in dieser Form natürlich unzureichend.

 
     
 

 
 

Ansicht bei Dunkelheit (Blitzlicht).

 
     
 

 
 

Fotomontage: Vollständig in der Farbe Rot ausgekreuzte Planskizze.

 
     
 

 
 

Auch in diesem Beispiel ist das Ergebnis alles andere als fachgerecht. Besser wäre es, das temporär angebrachte Zeichen 209 wegzudrehen.

 
     
 

 
 

Hier sollen die Verkehrsteilnehmer mit einem "raschen und beiläufigen" Blick erfassen, dass das Zeichen 457.1 "ausgekreuzt" ist. Der vorhandene Wegweiser (oben) wurde bereits vor Beginn der Maßnahme (Sperrung BÜ während der Nachtstunden) weggedreht, obwohl er zum Zeitpunkt der Aufnahme eigentlich noch hätte wirksam sein müssen. Davon abgesehen entspricht die Aufstellhöhe der zusätzlich montierten Schilder natürlich nicht den geforderten 2,20m über Gehwegen.

 
     
     
 

mögliche Beschädigung der Schildoberfläche
Verbleiben Abdeckbänder längere Zeit auf den ausgekreuzten Verkehrszeichen, ergeben sich mehrere Probleme. So bleicht die fluoreszierende Farbe je nach Standort aus, wodurch die eigentlich sehr gute Tagessichtbarkeit verloren geht. Zudem besteht die Gefahr von Beschädigungen an der Oberfläche des Verkehrszeichens. Diese zeigen sich in Form von Phantomspuren bei Raureif und Nässe, abgezogenen Buchstaben (bei Siebdruck oder Lettering-Film) und der Beschädigung der eigentlichen Reflexfolie oder einer darauf befindlichen Beschichtung. Vom Einsatz dieser und anderer Klebebänder ist folglich abzuraten. Viele Straßenbaulastträger verbieten deshalb den Einsatz der selbstklebenden Abdeckbänder ausdrücklich.

 
     
 

 

 

 

ausgeblichenes Abdeckband

Phantomeffekt bei Tau und Reif (Nacht)

 

 
     
 

 
 

Durch Klebeband beschädigtes Verkehrszeichen. Der Klebstoff löst die Druckfarbe an, beim Abziehen verbleibt diese am Band, zurück bleibt die weiße Grundfläche.

 
     
 

Gewährleistung ausgeschlossen
Hersteller und Handel treffen bezüglich der Nutzungsdauer der Abdeckbänder sehr unterschiedliche Aussagen. Einige verweisen darauf, dass die Produkte grundsätzlich nicht auf RAL-Güteverkehrszeichen eingesetzt werden dürfen. Hier stellt sich zwangsläufig die Frage, wozu das Band dann überhaupt geeignet sein soll, schließlich müssen alle Verkehrszeichen im Anwendungsbereich der StVO anerkannten Gütebedingungen entsprechen.

Andere Aussagen begrenzen den Anwendungszeitraum auf max. drei Monate und verweisen auf ein langsames Abziehen im spitzen Winkel. Trotzdem wird jede Haftung für eine mögliche Beschädigung ausgeschlossen. Wieder andere untersagen nur den Einsatz auf Verkehrszeichen mit Anti-Tau-Folie und natürlich gibt es auch Aussagen, die jegliche Bedenken zur Verwendung der Klebebänder pauschal ausschließen. Für den Anwender ist dies freilich wenig hilfreich - insofern ist man auf der sicheren Seite, wenn man auf Abdeckbänder generell verzichtet.

Sind Verkehrszeichen mit speziellen Anti-Sticker-Folien ausgestattet, haften die Abdeckbänder natürlich nicht.

 
     
 

 
 

Besonders problematisch sind stark haftende Klebebänder (hier "Steinband" bzw. "Gaffa-Tape"), da diese oftmals Klebstoffrückstände hinterlassen.

 
     
 

 
 

Bei diesem Kunstwerk erübrigt sich jeder Kommentar.

 
     
     
 

Wegweiser auskreuzen
Wenn die Zielführung auf Wegweisern nicht zur Verkehrsführung passt, oder die Ziele im Zuge von Sperrungen bzw. Umleitungen nicht erreichbar sind, werden die betroffenen Inhalte ROT ausgekreuzt. Diese Anforderung findet sich sowohl in den RSA 21 (Teil A 11.2 (5)), als auch in den RUB 21 (Teil C 5 (3)). Wesentlich dabei ist die Einschränkung, dass ein berührungsloses System eingesetzt wird (RUB 21) bzw. dass die verwendeten Materialien rückstandslos und ohne Beschädigung der Verkehrszeichenfolie entfernt werden können (RSA 21). Damit wollen wir auch gleich in die Thematik einsteigen:

 
     
 

Die Bedeutung von "berührungsfrei"
Vor allem in der Verkehrssicherungsbranche scheint ein ausgeprägtes Verständnisproblem zum Begriff "berührungsfrei" zu bestehen - anders sind die nachfolgenden Fotos nicht zu erklären. Bundesweit ist diesbezüglich festzustellen, dass eigentlich berührungsfreie Auskreuzvorrichtungen so montiert werden, dass sie fast an der Schildfläche anliegen und damit insbesondere bei Windbelastung die Reflexfolie beschädigen können. In vielen Fällen berühren die "berührungsfreien" Auskreuzvorrichtungen auch tatsächlich die Schildfläche - und zwar ohne spezielle Gummipuffer.

 
     
 

 
 

Fehlerhafte Montage einer berührungsfreien Auskreuzvorrichtung ohne ausreichenden Abstand zur Schildfläche.

 
     
 

 
 

Wozu das Rohrstück insgesamt 20cm lang ist, hat man dem ausführenden Personal offensichtlich nicht vermittelt.

 
     
 

 
 

Andere Stelle, anderes Unternehmen, aber derselbe Bedienfehler: Die Rohrhalterung ist auch hier vollständig in die Aufnahme eingeschoben.

 
     
 

 
 

Besonders deutlich wird die falsche Montage in diesem Fall: Die beiden Vierkantrohre liegen nicht nur direkt an der Schildfläche an, es sind sogar die radialen Kratzer vom Eindrehen auf die jeweiligen Zielangaben zu erkennen. Soviel zum Thema "berührungsfreie" Auskreuzvorrichtung.

 
     
 

 
 

Die sorglose Montage betrifft natürlich auch kleine Wegweiser bzw. Verkehrszeichen. Hier liegt die Schraube unmittelbar an der Schildfläche an.

 
     
     
 

Erkennbarkeit der Zielangaben
Beim Auskreuzen von Zielangaben müssen diese lesbar bleiben (RSA 21 A 11.2 (5)). Mit "lesbar" ist gemeint, dass der Verkehrsteilnehmer weiterhin erkennen soll, welches Ziel gesperrt ist. Das die Lesbarkeit beim Auskreuzen im Vergleich zum Normalzustand naturgemäß etwas leidet, ist logisch. Unzulässig ist dagegen das vollständige Abdecken der Zielangaben mit einem viel zu großen Kreuz oder einem einzelnen roten Balken. Beides ist in der Praxis aber völlig normal:

 
     
 

 
 

Beispiel für eine überdimensionierte Auskreuzvorrichtung, wodurch das gesperrte Ziel nicht lesbar ist. Das Auskreuzen des Zeichen 460 wurde zudem vergessen.

 
     
 

 
 

Auch im weiteren Verlauf und an nahezu allen Wegweisern sind bei dieser Maßnahme die gesperrten Ziele nicht lesbar und die Bedarfsumleitung nicht ausgekreuzt.

 
     
 

 
 

Andere Örtlichkeit, dasselbe Prinzip: Die gesperrte Zielangabe ist auch hier nicht lesbar.

 
     
 

 
 

Der Einsatz viel zu breiter Auskreuzleisten ist gewissermaßen "Branchenstandard".

 
     
 

 
 

Und auch hier derselbe Fehler - in der Verkehrssicherungsbranche bildet diese Arbeitsweise im gesamten Bundesgebiet die Regel.

 
     
 

 
 

Doch auch das Gegenteil ist möglich: Hier ist das Kreuz zu klein, um den kompletten Zielblock (einschließlich BAB 9) auszukreuzen.

 
     
 

Die richtige Größe der Auskreuzleisten
Bei den meisten praxisüblichen Auskreuzvorrichtungen sind die roten Leisten viel zu breit ausgeführt. Das betrifft sowohl Selbstbau-Lösungen als auch Produkte aus dem Fachhandel. Tatsächlich ist eine Breite von 1,5 bis 2E in den meisten Fällen ausreichend und vor allem erforderlich, damit die Ziele lesbar bleiben. Die Einheit E entspricht der Linienbreite der Schrift nach DIN 1451 und beträgt 1/7 der Schriftgröße. Vereinfacht ausgedrückt: Der i-Punkt misst 1x1E. Bei einer Schriftgröße von 126mm wäre 1E = 18mm, woraus sich bei 1,5E eine Breite von 27mm für die Abdeckleisten ergibt:

 
     
 

Richtig: Kreuz mit 1,5E Breite

Falsch: Kreuz mit 80mm Breite

Falsch: Balken mit 80mm Breite

 
     
 

Natürlich ist dem Autor bewusst, dass Auskreuzvorrichtungen nicht millimetergenau an die jeweilige Zielangabe bzw. deren Schriftgröße und an jedes einzelne Schild angepasst werden können (praktisch geht das schon, aber diesen Aufwand wird natürlich niemand betreiben). Es wäre der Sache aber durchaus dienlich, wenn in der Verkehrssicherungsbranche zumindest sinnvolle Rastermaße vorgehalten werden, welche dann gezielt zum Einsatz kommen. Dies erfordert allerdings eine sehr sorgfältige Planung der Auskreuzvorrichtungen und deshalb ist der konkrete Bedarf wie oben beschrieben ausschreibungsrelevant. In der Praxis wird dagegen einfach eine Gitterbox mit beliebigen Auskreuzvorrichtungen aufgeladen und diese werden dann so verteilt, dass es irgendwie passt - oder eben auch nicht:

 
     
 

 
 

Was hier gesperrt ist, bleibt unklar. Im Übrigen liegen auch hier die "berührungsfreien" Auskreuzvorrichtungen an der Schildfläche bzw. der Reflexfolie an.

 
     
 

 
 

Dies ist ein klassisches Beispiel für unzureichende Vorbereitung: Gesperrt ist lediglich die Zufahrt nach Waldeck - was hier genau "ausgekreuzt" ist, bleibt unklar. Besser wäre die Montage der Auskreuzvorrichtung am rechten Schildrand, ein schmaleres Montagerohr und schmalere Auskreuzstreifen (1,5E).

 
     
 

 
 

Keine Frage: Das Ziel ist noch sehr gut lesbar - im Sinne der Regelwerke ist diese Ausführung aber natürlich nicht fachgerecht.

 
     
 

korrekte Bemessung
Anhand des eben gezeigten Beispiels soll die eigentlich notwendige Bemessung der Auskreuzvorrichtung erläutert werden. Zunächst muss wie beschrieben klar sein, welche Ziele wie auszukreuzen sind. Im Idealfall enthält bereits der Verkehrszeichenplan eine maßstäbliche Zeichnung des Wegweisers oder zumindest ein verzerrungsfreies Foto mit guter Auflösung. Hier wird dann das jeweilige Kreuz genau so eingetragen, wie es in der Praxis später realisiert werden soll. Dank dieser Vorgaben lassen sich Breite und Länge der Auskreuzleisten bemessen, z.B. mit der Software RWB-Projekt der Firma EDV-Dr. Haller:

 
     
 

 
     
 

Zunächst wird der auszukreuzende Wegweiser in der Software erstellt. Aus der maßstäblichen Zeichnung lässt sich entnehmen, dass der relevante Schriftzug 3675mm breit ist - folglich muss die Länge der Auskreuzleisten etwa 3700mm betragen. Die Breite wurde im konkreten Beispiel auf 1,5E also 90mm festgelegt (bei Schriftgröße 420 entspricht 1E = 60mm), wobei auch 2E vertretbar wären. Auf Grund der Dimensionen des Kreuzes sollte klar sein, dass eine einseitige Befestigung natürlich nicht ausreichend ist. Um die Beeinträchtigung der übrigen Schildfläche möglichst gering zu halten, sollte die Montagevorrichtung parallel mit den Auskreuzleisten verlaufen, sofern das montagetechnisch realisierbar ist.

 
     
 

 
 

Da in diesem Fall die gesamte Anschlussstelle gesperrt ist, hätte die Auskreuzvorrichtung deutlich größer gewählt werden müssen, damit auch die Ziele "Marsberg" und "Scherfede" erfasst sind. Entsprechend wäre auch hier eine maßstäbliche Konstruktion im Vorfeld ratsam, um die erforderliche Größe exakt festlegen zu können.

 
     
 

 
 

Hier wurde eine teilweise gesperrte Anschlussstelle nachträglich voll gesperrt. Der dadurch resultierende Gesamteindruck ist eher fragwürdiger Natur.

 
     
 

 
 

Fachgerechte Ausführung einer vollständigen Anschlussstellensperrung, mit deutlich ausgekreuztem Wegweiser. Der weiße Rand sorgt für einen guten Kontrast.

 
     
 

 
 

Beispiel für einen Kompromiss aus Lesbarkeit und Auskreuzen - wobei sich dieser maßgeblich aus den vergleichsweise kurzen Wortlängen der Zielangaben ergibt.

 
     
     
 

Wegweiser abdecken oder ergänzen
Neben dem klassischen Auskreuzen ist auch das flächige Abdecken von Wegweiser-Inhalten möglich und in sehr vielen Fällen auch sinnvoll bzw. erforderlich. So können Ziele nicht nur visuell entfernt, sondern auch ergänzt oder geändert werden. Bei der Wahl der Reflexfolie ist stets dieselbe Folie einzusetzen, die auch auf dem Wegweiser vorhanden ist. Das bedeutet: Einheitliche Retroreflexionsklasse (z.B. RA2), einheitliche Folienbauart (z.B. Aufbau C) und derselbe Hersteller.

 
     
 

 
 

Praxisübliches aber falsches Auskreuzen (vollständiges Abdecken) einer Zielangabe (rechts) sowie missverständliche Aufhebung der Kraftfahrstraße (links). Das Kreuz über dem Zeichen 331.1 kann dahingehend missverstanden werden, dass die komplette Fahrtrichtung nach links gesperrt ist, denn in ähnlicher Weise wird das Auskreuzen in solchen Fällen ebenfalls vorgenommen. Auch das ist wieder ein typisches Beispiel für die erforderliche Detailplanung im Vorfeld.

 
     
 

 
 

Fotomontage: Die Auskreuzvorrichtung der Zielangabe wurde in der Größe angepasst und so montiert, dass die Haltestange parallel mit einer der Auskreuzleisten verläuft. Diese Montage ist auf Grund der Hinterkonstruktion der jeweiligen Wegweiser und der Position der Ziele nicht immer möglich, sollte aber bevorzugt werden. Das Zeichen 331.1 wurde mit einem passenden Abdeckblech mit Pfeildarstellung vollständig abgedeckt. Genau so ist in solchen Fällen immer zu verfahren.

 
     
 

 
 

Praxisbeispiel für das vollständige Abdecken eines Vorschriftzeichens (Zeichen 253) auf einem Wegweiser.

 
     
 

 
 

Detailansicht: Das Abdeckblech besteht aus einem Standardschild 450x600mm, die Pfeildarstellung wurde dem Original-Wegweiser entnommen (vorab erstellt mit Software "RWB-Projekt" EDV - Dr. Haller). Der Farbunterschied entsteht, weil der Wegweiser im Digitaldruck-Verfahren hergestellt wurde, während die Folie auf dem Abdeck-Schild original eingefärbt ist (beides Folie RA2/C 3M Serie 3930). Das Foto verdeutlich zudem einen ausreichenden Abstand im Sinne von "berührungsfrei". Bei der Annährung mit einem fahrenden Fahrzeug bzw. in der relevanten Lesbarkeitsentfernung, fällt dieser Abstand nicht auf (siehe Foto oben).

 
     
 

 
 

Praxisübliches Auskreuzen einer Überkopf-Beschilderung. Die Leisten der Kreuze sind auch hier zu breit und das Zeichen 331.1 wurde ebenfalls ausgekreuzt.

 
     
 

 
 

Fotomontage: Die Auskreuzvorrichtungen wurden angepasst (Breite der Leisten 2E), das Zeichen 331.1 mit einem gelben Blech mit schwarzem Pfeil abgedeckt.

 
     
 

 
 

In diesem Praxisbeispiel wurde im Zuge einer Baumaßnahme die Rechtsabbiegespur liquidiert, so dass nunmehr aus dem ehemals mittleren Fahrstreifen gleichzeitig rechts abgebogen wird. Da dies mittels Auskreuzen nicht sinnvoll darstellbar ist, wurde ein Abdeckblech montiert, welches die neue Situation verdeutlicht. Das Kreuz über den Zielen Eisenach und Zentrum ist natürlich auch in diesem Fall zu breit - schmalere Abdeckleisten wären daher sinnvoll.

 
     
 

 
 

Einsatz einer professionellen Montagevorrichtung zur temporären Änderung von Wegweisern. Unter dem Abdeckblech befinden sich zwei Geradeauspfeile für die zukünftige Streckenführung.

 
     
 

 
 

Detailansicht: Ausreichender Abstand zur Schildoberfläche und einheitliche Ausführung der retroreflektierenden Folie (RA2/C 3M Serie 3930).

 
     
 

 
 

Hier geht es nirgendwo mehr hin - oder etwa doch? An dieser Stelle wird eine unfallträchtige Kreuzung zu einem Kreisverkehr umgebaut. Hierzu wurden um das Baufeld entsprechende Umfahrungen errichtet, so dass die ausgekreuzten Ziele weiterhin erreichbar sind. Lediglich die Straßendarstellung des Wegweisers passt jetzt nicht mehr zur Örtlichkeit. Da der Wegweiser im weiteren Verlauf der Baumaßnahme nicht mehr benötigt wird und mit Fertigstellung ohnehin durch eine Variante mit Kreisverkehr-Darstellung zu ersetzen ist, wäre eine Demontage sinnvoller, als das gezeigte Ergebnis.

 
     
     
 

Reflexionsklasse von Auskreuzvorrichtungen
In den RSA 21 findet sich im Abschnitt 11.2 Absatz 5 die Festlegung, dass die Kreuze nicht stärker rückstrahlen dürfen, als der ausgekreuzte Wegweiser. Immerhin eine der wenigen echten Festlegungen der Kategorie "dürfen nicht", während im übrigen Regelwerk meist von "sollte" die Rede ist. Würde man diese Vorgabe wirklich ernst nehmen, so müssten die Rückstrahlwerte jedes einzelnen Wegweisers gemessen werden, um die Auskreuzvorrichtung individuell daran anzupassen. Insbesondere bei gealterten bzw. schrottreifen Verkehrszeichen und Wegweisern (davon gibt es leider sehr viele), müsste die Auskreuzvorrichtung ebenfalls schrottreif sein, um den Ansprüchen der RSA zu genügen. Das ist natürlich überspitzter Unsinn.

 
     
 

Tatsächlich ergibt sich aber zumindest die Notwendigkeit, Auskreuzvorrichtungen in den Klassen RA1, RA2 und R3 vorzuhalten, um diese passend zu den jeweiligen Wegweisern einzusetzen. Wie in diesem Beitrag erläutert wurde, stellt bereits die Wahl der richtigen Größe und die fachgerechte Montage der Auskreuzvorrichtungen eine große Herausforderung dar. Das zusätzlich - standortbezogen - nach RA1, RA2 und RA3 unterschieden werden soll, dürfte daher nur schwer vermittelbar sein.

 
     
 

 

Reflexfolien auf der Basis von Mikroprismen - RA2 Aufbau C:

 

 

 

 

3M 3930 (3932)

Avery T-6500

Oralite 5900

 

 
     
 

 

Reflexfolien auf der Basis von Mikroglasperlen:

 

 

 

 

3M 3200 RA1 Aufbau A (ehem. Typ I) 3M 3870 RA2 Aufbau B (ehem. Typ II) Oralite 5800 RA2 Aufbau B (ehem. Typ II)

 

 
     
 

Letztendlich bestünde trotzdem das Problem, dass insbesondere die Farben Blau und Braun immer geringere Rückstrahlwerte liefern, als die Farbe Rot. Die Anforderung der RSA 21 wären also im Bereich der Autobahn sowie bei touristischer Wegweisung nur schwer zu erfüllen - zumindest wenn man dieselbe Retroreflexionsklasse nutzt, wie sie beim Wegweiser gegeben ist.

 
     
 

Empfehlung: Mindestens Klasse RA2
Um eine mehrfache Lagerhaltung (RA1, RA2 und RA3) zu vermeiden und Fehlanwendungen in der Praxis vorzubeugen (z.B. rotes RA1-Kreuz auf weißem RA2-Schild), empfiehlt der Autor für Auskreuzvorrichtungen mindestens die Klasse RA2, besser sogar RA3. Wenn man ausschließlich die Klasse RA3 vorhält, sind davon alle möglichen Einsatzgebiete erfasst (vgl. M LV 2011). Hierbei gilt es festzuhalten, dass selbst eine Auskreuzvorrichtung der Klasse RA3 nicht die Rückstrahlwerte einer weißen Fläche der Klasse RA1 erreicht (im Neuzustand). Bei gelben Wegweisern der Klasse RA1 wäre ein rotes Kreuz in RA3 etwa gleichwertig (ebenfalls Neuzustand). Im Falle eines blauen Wegweisers der Klasse RA1 würde selbst ein vermeintlich passendes rotes Kreuz in RA1 stärker rückstrahlen als die blaue Grundfläche. Andererseits werden dann im Regelfall weiße Schriftzüge ausgekreuzt, so dass die Rückstrahlwerte des roten Kreuzes wieder geringer wären.

 
     
 

Das Problem mit der diagonalen Verklebung
Abgesehen von den farbspezifischen Rückstrahlwerten wäre da noch das Problem der diagonalen Ausrichtung im Falle prismatischer Reflexfolien, welche bei Auskreuzvorrichtungen natürlich den Regelfall darstellt. Eine diagonale Verklebung ist bei den meisten mikroprismatischen Produkten nicht vorgesehen, da sich gegenüber der 0° und 90°-Verklebung, Abweichungen im Rückstrahlverhalten ergeben können. Ein Klassiker sind z.B. die Zeichen 201 (Andreaskreuz) und 306 (Vorfahrtstraße), welche von den Schilderwerken gern "falsch" gefertigt werden, da die Laufrichtung der Folie - entgegen den Vorgaben der Folienhersteller - parallel zu den Schild-Außenkanten verläuft. Aus diesem Grund darf ein Zeichen 209-30 (vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus) eigentlich nicht als Zeichen 222 (vorgeschriebene Vorbeifahrt) eingesetzt werden und es ist im Falle bestimmter mikroprismatischer Verkehrszeichen auch nicht egal, wie man ein Zeichen 250 befestigt. Aber gut, das führt an dieser Stelle zu weit - sei aber in diesem Kontext trotzdem erwähnt.

Unterstellt man gemäß der Herstellervorgaben, dass eine diagonale Anbringung mikroprismatischer Reflexfolien zu einer messbaren Reduzierung des Rückstrahlverhaltens führt, so spricht gerade dieser Umstand für den Einsatz von roten Folien der Klasse RA3, um den beschriebenen Effekt zumindest etwas zu minimieren. In jedem Fall ist der Einsatz einer RA3-Auskreuzvorrichtung auf einem RA1-Wegweiser eher vertretbar, als umgekehrt.

 
     
     
     
 

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Stand: 02/2024

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