Vorschriftzeichen

 
     
 

 
     
 

Vorschriftzeichen - allgemeine Hinweise
Vorschriftzeichen enthalten konkrete Ge- oder Verbote, welche das Verhalten der Verkehrsteilnehmer beschränken oder die Verkehrsteilnahme z.B. fahrzeugbezogen ganz untersagen. Verstöße gegen bestimmte Vorschriftzeichen sind bußgeldbewährt und mit Eintragungen in das Fahreignungsregister (FAER) verbunden - insbesondere bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274). In diesem Zusammenhang ergibt sich natürlich ein dankbares Betätigungsfeld für Verkehrsjuristen, denn viele Verkehrsteilnehmer erheben Einspruch gegen in diesem Zusammenhang ergangene Bußgeldbescheide.

Die von Vorschriftzeichen erwirkten Beschränkungen des fließenden Verkehrs sind zudem oft Gegenstand von Widerspruchsverfahren gegen das Verkehrszeichen selbst bzw. den zugrunde liegenden Verwaltungsakt. Besonders wichtig ist in diesem Kontext eine sorgsame und vor allem auf verkehrsrechtlichen Grundsätzen beruhende Ermessensausübung der anordnenden Straßenverkehrsbehörde, denn insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen und Verkehrsverbote müssen sauber begründet sein, damit sie einem "juristischen Angriff" standhalten.

Begründen bedeutet dabei ausdrücklich nicht, dass unter jedem Zeichen 274 ein erklärendes oder rechtfertigendes Zusatzzeichen angeordnet wird. Vielmehr handelt es sich um die sachbezogene Herleitung der Notwendigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung und die gerichtsfeste Dokumentation der jeweiligen Ermessensausübung. Das Erfordernis einer sachgemäßen Begründung (Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage) beruht dabei auf rechtsstaatlichen Grundsätzen und findet sich folglich auch als Auflage im § 45 Abs. 9 StVO, welcher bei der Anordnung vieler Verkehrszeichen gern "übersehen" wird - auch an Arbeitsstellen.

 
     
 

§ 45 Absatz 9 StVO
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. [...] Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 
     
 

Hierzu - stellvertretend für viele Vorschriftzeichen, insbesondere aber für Geschwindigkeitsbeschränkungen - ein simples Beispiel aus der Praxis:

 
     
 

 
 

Tempo 30 wegen einer "harmlosen" Baustellenausfahrt und das rund um die Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen? Unter Anwendung des § 45 Abs. 9 Satz 3 (qualifizierte Gefahrenlage) ganz sicher nicht. An solchen Stellen genügt selbst während der täglichen Arbeitszeit bzw. dem aktivem Baustellenbetrieb das Gefahrzeichen 101 mit dem Zusatzzeichen "Baustellenausfahrt", natürlich in einem angemessenen Abstand aufgestellt. Da das Zeichen 274-30 hier allein steht, greift in diesem Fall auch nicht die automatische Aufhebung mit dem zweifelsfrei erkennbaren Ende der Gefahr, so dass die Beschränkung auf 30 km/h scheinbar auch nach der Baustellenausfahrt fortbesteht, obwohl das nicht beabsichtigt ist (zur Zulässigkeit der Kombination von Zeichen 123 und 274 vgl. Ausführungen in der Rubrik Gefahrzeichen). Ob im konkreten Fall überhaupt eine verkehrsrechtliche Anordnung vorliegt, ist allerdings eher fraglich. Die VAO ist für die Wirksamkeit jedoch von entscheidender Bedeutung, denn eigenmächtig aufgestellte Verkehrszeichen sind nichtig.

 
     
 

In diesem Beitrag werden die komplexen verkehrsrechtlichen Aspekte (Grundrechtseingriffe durch belastende Verwaltungsakte, Ermächtigungsgrundlagen usw.) nicht im Detail besprochen, denn es geht vornehmlich um die fachgerechte Anwendung von Verkehrszeichen - vor allem im Bereich von Arbeitsstellen. Dennoch sind vor allem die hier mitlesenden Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden gehalten, die Anforderungen des § 45 Abs. 9 StVO anzuwenden - insbesondere die Prüfung der Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnung betreffend.

Vergleichsweise oft werden durch Verkehrssicherungsfirmen oder Ingenieurbüros Regelungen in Gestalt von Vorschriftzeichen geplant, die nicht mit § 45 Abs. 9 StVO in Einklang stehen. Dies hat nicht immer nur etwas mit einer möglichen Angreifbarkeit zu tun (Widerspruch / Anfechtungsklage), sondern vor allem mit der Akzeptanz von Verkehrszeichen und Verkehrsregelungen. Weitere Informationen hierzu finden sich insbesondere in den Erläuterungen zu Zeichen 274.

 
     
     
 

Zeichen 205 – Vorfahrt gewähren

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 205

 

 

 
     
 

Im Anwendungsbereich der RSA 21 werden die Zeichen 205 und 206 vor allem im Zuge einer geänderten Vorfahrt und an Baustellenausfahrten angeordnet. Die komplexen Variationen der verschiedenen Vorfahrtregelungen im Straßenverkehr werden in diesem Beitrag nicht besprochen. Die Problematik "abknickende Vorfahrtstraße" wird im Beitrag zu Richtzeichen unter Zeichen 306 thematisiert.

 
     
 

 
 

Zeichen 205 wird mit der Spitze nach unten montiert und ist diesbezüglich im Straßenverkehr einzigartig. Offenbar ist selbst diese einfache Anforderung zu hoch.

 
     
 

 
 

Allerdings betrifft die falsche Montage auch ortsfeste Beschilderungen...

 
     
 

 
 

...und das kommt wiederum gar nicht so selten vor.

 
     
 

Zeichen 205 mit Zusatzzeichen
Wird im Zusammenhang mit Zeichen 205 auf Radverkehr in beiden Richtungen oder - in besonderen Fällen - mit Zeichen 1010-56 auf die Vorfahrt der Schienenbahn hingewiesen, sind diese Zusatzzeichen über dem Zeichen 205 anzubringen. Wird das Zusatzzeichen 1010-56 dagegen unter Zeichen 205 montiert, würde es das Schild auf die Straßenbahn beschränken, was in der Regel nicht der Fall sein soll und für den übrigen Verkehr (für den das Zeichen 205 dann nicht gilt) einen Vorfahrtfehler darstellt.

 
     
 

Anlage 2, lfd. Nr. 2.1 und Nr. 2.2 StVO
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.

 
     
 

 

 

 

mit Zeichen 1000-32
(Montage darüber)

mit Zeichen 1010-56
(ehem. 1048-19)

Falsch: Zeichen 1010-56
unter Zeichen 205

 

 
     
 

VwV-StVO zu den Zeichen 205 und 206, Rn. 3
Das Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades und zwei gegenläufigen waagerechten Pfeilen (1000-32) ist anzuordnen, wenn der Radweg im Verlauf der Vorfahrtstraße für den Radverkehr in beide Richtungen freigegeben ist.

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 205, Rn. 3
Nur wenn eine Bevorrechtigung der Schienenbahn auf andere Weise nicht möglich ist, kann in Ausnahmefällen das Zeichen 205 mit dem Zusatzzeichen mit Straßenbahnsinnbild (1048-19) angeordnet werden, insbesondere wo Schienenbahnen einen kreisförmigen Verkehr kreuzen oder wo die Schienenbahn eine Wendeschleife oder ähnlich geführte Gleisanlagen befährt. Für eine durch Zeichen 306 bevorrechtigte Straße darf das Zeichen mit Zusatzzeichen nicht angeordnet werden.

 
     
 

Anmerkung: Die Änderung der VZ-Nummer im Zuge des VzKat 2017 (jetzt 1010-56, früher 1048-19) ist in der aktuellen VwV-StVO (2025) noch nicht berücksichtigt.

 
     
 

 
 

Vor allem im Zusammenhang mit Straßenbahnen bestehen - historisch bedingt - oft fragwürdige und verkehrsrechtlich problematische Verkehrsführungen. In der Regel versucht man diese Probleme allein mit Verkehrszeichen zu "heilen" und dieses Ansinnen ist meistens zum Scheitern verurteilt. Die Straßenverkehrsbehörden beugen sich in diesem Zusammenhang oft der Kostenargumentation der Verkehrsunternehmen, zumal es sich bei diesen im Regelfall um kommunale Eigenbetriebe handelt. Die finale verkehrsrechtliche Entscheidung trifft daher nicht selten der Bürgermeister bzw. der Stadtrat und so etwas kommt dabei heraus:

 
     
 

 
 

Die gezeigte Anordnung von Zeichen 205 mit Zusatzzeichen 1010-56 (ehem. 1048-19) auf einer Vorfahrtstraße ist gemäß VwV-StVO aus gutem Grund ausdrücklich untersagt. Hierbei handelt es sich um einen amtlich beschilderten Vorfahrtfehler, da die vermeintliche Vorfahrt der Schienenbahn (Anlage 2 lfd. Nr. 2.2 zu Zeichen 1010-56) durch das Zeichen 306 verdrängt wird.

 
     
 

 
 

Diese Problematik betrifft auch den Umstand, dass die Straßenbahn hier als - vermeintlich bevorrechtigter - Gegenverkehr einfach den Fahrstreifen quert und anschließend als "Geisterfahrer" weiterfährt. Solche Konstrukte sind oftmals noch Überbleibsel aus DDR-Zeiten. Eine generelle Bevorrechtigung der Straßenbahn ist in der bundeseinheitlichen StVO jedoch nicht vorgesehen, weshalb die Straßenbahn an solchen Stellen wie jedes andere Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt. Anders ist dies an Bahnübergängen (vgl. § 19 StVO) und entsprechend sind solche Stellen zwingend technisch zu sichern.

 
     
     
 

Ankündigung von Zeichen 205 und 206
Müssen negative Vorfahrtzeichen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten (z.B. Straßenverlauf, Geschwindigkeit, Verkehrsstärke) angekündigt werden, so erfolgt dies mit einem Zusatzzeichen 1004-30 ( ... m) unter dem Zeichen 205. Steht am nachfolgenden Knoten Zeichen 206, wird das Zusatzzeichen 1004-32 ( STOP ... m) unter Zeichen 205 angeordnet.

 
     
 

 

 

 

Ankündigung eines
Zeichen 205 in 100 m

Ankündigung eines
Zeichen 206 in 100 m

 

 
     
 

VwV-StVO zu den Zeichen 205 und 206, Rn. 2
Die Zeichen sind nur anzukündigen, wenn die Vorfahrtregelung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Straßenverlauf, Geschwindigkeit, Verkehrsstärke) anderenfalls nicht rechtzeitig erkennbar wäre. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Ankündigung in der Regel nicht erforderlich. Außerhalb geschlossener Ortschaften soll sie 100 bis 150 m vor der Kreuzung oder Einmündung erfolgen. Die Ankündigung erfolgt durch Zeichen 205 mit der Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen. Bei der Ankündigung des Zeichens 206 enthält das Zusatzzeichen neben der Entfernungsangabe zusätzlich das Wort „Stop".

 
     
     
 

Zeichen 205 in Kombination mit Wartelinie

 
     
 

 
 

Wenn in Kombination mit Zeichen 205 eine Markierung angeordnet wird, um die Wartepflicht an einer bestimmten Stelle hervorzuheben, so handelt es sich dabei stets um eine Wartelinie (Zeichen 341). Eine Haltlinie (Zeichen 294) wie sie hier appliziert wurde, ist in Kombination mit Zeichen 205 nicht vorgesehen, es sei denn, es handelt sich um eine Lichtzeichenanlage, an der das Zeichen angebracht ist.

 
     
     
 

Zeichen 205 an Baustellenausfahrten
Auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen werden Baustellenzufahrten im Regelfall in der Längsabsperrung oder am Ende der Baustelle angelegt, was im Sinne der Verkehrssicherheit auch korrekt ist. Im Gegensatz dazu wird auf Landstraßen und innerorts - oft mangels Planung von erforderlichen Baustellenzufahrten - häufig die Querabsperrung am Beginn der Baustelle eigenmächtig entfernt und so eine erhebliche Gefahrstelle geschaffen.

Um auf der Autobahn den ausfahrenden Baustellenverkehr auf die Vorfahrt der Hauptfahrbahn aufmerksam zu machen, wird meistens Zeichen 205, teilweise auch Zeichen 206 angeordnet. Kombiniert werden die Schilder auch mit Zeichen 209, um das Abbiegen in die falsche Richtung zu unterbinden. Soweit ist das auch korrekt.

 
     
 

 
 

Ungünstig ist dagegen oft die Ausrichtung der Schilder, da sie für den Verkehr auf der Hauptfahrbahn deutlich sichtbar sind, obwohl sie nur für den Arbeitsbereich gelten sollen. Der Fehler besteht in diesem Fall bereits in der unnötigen Größe 3, denn diese ist - entgegen der Praxis - nicht pauschal auf Autobahnen vorgeschrieben, sondern immer geschwindigkeitsabhängig. Für den Baustellenverkehr würde daher grundsätzlich auch die Größe 2 genügen, ggf. sogar die Größe 1.

 
     
 

 
 

Zudem sind die Schilder so einzudrehen, dass sie vom Verkehr auf der Hauptfahrbahn nicht wahrgenommen werden bzw. eindeutig der Baustelle zuzuordnen sind.

 
     
 

 
 

Vorgeschriebene Fahrtrichtung links - ab in die Baustelle bzw. den Mittelstreifen - genau das wird hier "angeordnet". Glücklicherweise ignorieren die Verkehrsteilnehmer diese Aufforderung - gleichzeitig wird aber eine zunehmende Ignoranz gegenüber Verkehrszeichen und Verkehrsregelungen beklagt. Fragwürdige "Lösungen" wie diese tragen gewiss nicht dazu bei, dass sich daran etwas ändert. Es ist übrigens auch in der Fachwelt ein Irrglauben, dass allein auf der linken Fahrbahnseite angeordnete Verkehrszeichen grundsätzlich unwirksam seien. Die StVO besagt im § 39 Abs. 3 Satz 3 lediglich, dass Verkehrszeichen regelmäßig rechts stehen - sie können daher auch (allein) links angeordnet sein und sind dann ebenfalls wirksam.

 
     
 

 
 

Auch diese bundesweit übliche Beschilderung an Baustellenzufahrten ist aus den oben genannten Gründen falsch und wird zu Zeichen 250 gesondert besprochen.

 
     
 

 
 

Wie bei allen Verkehrszeichen steht auch die Funktionsfähigkeit von Zeichen 205 im Zusammenhang mit regelmäßiger Kontrolle und Wartung.

 
     
     
 

Zeichen 206 – Halt. Vorfahrt gewähren

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 206

 

 

 
     
 

Anlage 2, lfd. Nr. 3 StVO (Zeichen 206)
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren.

 
     
 

Wir bleiben thematisch zunächst auf der Autobahn. Bedauernswerte Fahrschüler:

 
     
 

 
 

Die eben besprochenen Anforderungen an die Sichtbarkeit von Zeichen 205 gelten auf Autobahnen natürlich auch für Zeichen 206: Es ist so einzudrehen dass eindeutig klar ist, worauf sich das Zeichen bezieht. Wenn dies auf Grund des eingesetzten Standard-Montagematerials nicht möglich ist (z.B. Schutzplankenhalter mit Vierkantrohr), dann muss man verdrehsichere Rundrohre oder vergleichbare Hilfsmittel einsetzen. Natürlich wird auf diesem Fahrbahnteil (Kamera) niemand der klar bei Verstand ist anhalten - eindeutig ist diese Beschilderung aber bei fachlicher Bewertung nicht (Stichwort: Sichtbarkeitsgrundsatz). In jedem Fall wird die eigentliche Bedeutung des Stoppschildes durch derartige Situationen verwässert - vorsätzliche Missachtung im Sinne der Leichtigkeit des Verkehrs.

 
     
 

 
 

Auch an dieser Stelle befindet sich ein sehr gut sichtbares Zeichen 206, dass allerdings nur für die Baustellenüberfahrt bzw. den Baustellenverkehr gelten soll. Man kann die nicht gewünschte Sichtbarkeit für den regulären Verkehr reduzieren, indem eine graue Tafel (z.B. in der Größe einer Verkehrslenkungstafel) so vor dem Zeichen 206 positioniert wird, dass es bei der Annährung für nicht gemeinte Fahrzeuge "unsichtbar" ist. Ähnlich hat man das früher gehandhabt, als an Baustellen noch Schilderleuchten auf Verkehrszeichen üblich waren (Blendschutzschilder). Zudem ist auch in diesem Fall eine kleinere VZ-Größe ausreichend.

 
     
 

Im Übrigen besteht das eben gezeigte Problem zumindest in der Theorie eigentlich nicht, denn es gilt:

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 206
Das Zeichen 206 ist nur dann anzuordnen, wenn

1.

die Sichtverhältnisse an der Kreuzung oder Einmündung es zwingend erfordern,

2.

es wegen der Örtlichkeit (Einmündung in einer Innenkurve oder in eine besonders schnell befahrene Straße) schwierig ist, die Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf der anderen Straße zu beurteilen, oder

3.

es sonst aus Gründen der Sicherheit notwendig erscheint, einen Wartepflichtigen zu besonderer Vorsicht zu mahnen
(z. B. in der Regel an der Kreuzung zweier Vorfahrtstraßen).

 
     
 

Bei Baustellenzufahrten handelt es sich nicht um Kreuzungen oder Einmündungen im verkehrsrechtlichen Sinne, sondern um einen anderen Straßenteil und folglich gilt § 10 StVO. Allerdings kann man aus Gründen der Sicherheit (Nr. 3) die gezeigte Beschilderung in besonderen Fällen durchaus befürworten, jedoch ist dann wie zu Zeichen 205 beschrieben sicherzustellen, dass sie - auch visuell - nur an den Baustellenverkehr adressiert ist.

 
     
 

Zeichen 206 mit Zusatzzeichen
Wird im Zusammenhang mit Zeichen 206 auf Radverkehr in beiden Richtungen hingewiesen, ist das Zusatzzeichen 1000-32 über dem Zeichen 206 anzubringen.

 
     
 

 

 

 

mit Zeichen 1000-32
(Montage darüber)

Falsch: Zeichen 1000-32
unter Zeichen 206

 

 
     
 

Anlage 2, lfd. Nr. 3.2 StVO
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.

 
     
 

 
 

Die Zusatzzeichen 1000-32 werden in der Praxis auch gern unter Zeichen 206 montiert, was nicht der StVO entspricht.

 
     
 

 
 

An dieser Stelle wurde das Zeichen 1000-32 ebenfalls unter Zeichen 206 montiert. Inzwischen ist dies korrigiert.

 
     
 

Ankündigung von Zeichen 206
Wie bereits zu Zeichen 205 beschrieben, erfolgt die Ankündigung von Zeichen 206 durch das Zusatzzeichen 1004-32 (STOP in ... m) unter Zeichen 205. Praxisüblich aber nicht vorgesehen ist die Anordnung
einer Entfernungsangabe unter Zeichen 206, z.B. mangels passendem Standort unmittelbar an der Stelle, an der zu halten ist. Diese Funktion übernimmt eigentlich die Haltlinie:

 
     
 

Anlage 2, lfd. Nr. 67 StVO - Haltlinie
Ge- oder Verbot
Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten.

 
     
 

 
 

Beispiel für die Anordnung einer Entfernungsangabe unter Zeichen 206, die so nicht vorgesehen und in diesem Fall auch nicht erforderlich ist.

 
     
 

 
 

An dieser Kreuzung besteht die Anforderung, dass die Vorfahrt als Rückfallebene für die LZA geregelt werden muss. Allerdings befinden sich die Ampelmasten auf Grund der baulichen Gesamtsituation nicht unmittelbar am Knotenpunkt, so dass hier ebenfalls eine Entfernungsangabe angeordnet wurde, die eigentlich nicht vorgesehen ist (siehe Anlage 2, lfd. Nr. 67 StVO - erneutes Halten an der Sichtlinie). Die gezeigte Lösung repräsentiert dabei bereits die "Verbesserung", denn zuvor sah die Situation wie folgt aus:

 
     
 

 
 

Fotomontage: Früher sorgte die separate Aufstellung der Zeichen 206 unmittelbar an der Kreuzung dafür, dass einige Fahrzeugführer an den Schildern irrtümlich hielten, obwohl sie Grün hatten. Nun könnte man in dieser Situation selbstbewusst damit argumentieren, dass in Betrieb befindliche Lichtzeichenanlagen vorhandenen Vorfahrtzeichen vorgehen und dass man solche einfachen Dinge schließlich in der Fahrschule lernt...

 
     
 

 
 

...allerdings gibt es auch solche Stellen, an denen das negative Vorfahrtzeichen (hier Zeichen 205) trotz grüner Ampel gelten soll. Tatsächlich ist in diesem Fall die Lichtzeichenanlage das "Problem", denn diese dürfte auf Grund des unmittelbar folgenden Kreisverkehrs nur in Rot-Gelb ausgeführt sein. Damit sind wir auch beim nächsten Thema:

 
     
     
 

Zeichen 206 ist an Kreisverkehren (Z 215) unzulässig
Entgegen der Auffassung einiger Straßenverkehrsbehörden ist das Zeichen 206 an klassischen Kreisverkehren (Zeichen 215) nicht zulässig. Auf Grund des Urheberrechts kann der Autor aktuell noch nicht mit einem Foto dienen, aber wer die Suchbegriffe "Stoppschild Kreisverkehr" bemüht, wird diesbezüglich sehr schnell fündig. Der Einsatz von Zeichen 206 in Kombination mit Zeichen 215, ist bereits gemäß VwV-StVO nicht vorgesehen, denn diese benennt nur das Zeichen 205:

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 215, Rn. 3
Die Zeichen 205 und 215 sind an allen einmündenden Straßen anzuordnen.

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Unzulässig: Zeichen 206 mit Zeichen 215

 

 

 
     
 

Nun ist es aber auch so, dass viele Straßenverkehrsbehörden zwar rechtskonformes Handeln von den Verkehrsteilnehmern erwarten, sich aber selbst nicht immer an die VwV-StVO halten, zumal selbige den Einsatz des Zeichen 206 auch nicht ausdrücklich verbietet. Und irgendwie ist Zeichen 206 ja vergleichbar mit Zeichen 205, nur etwas "strenger", da man vor der Weiterfahrt kurz halten muss. Ganz so einfach ist es aber nicht:

 
     
 

§ 8 Abs. 1a StVO
Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

 
     
 

Die Beschränkung der Formulierung auf Zeichen 205 hat zur Folge, dass der Verkehr auf der Kreisfahrbahn - dem Wortlaut nach - keine Vorfahrt hat, wenn, entgegen dieser Festlegung, Zeichen 206 angeordnet wurde. Auch das Blinkverbot beim Einfahren entfällt in einer solchen Situation. Zeichen 206 ist gemäß StVO nicht zusammen mit Zeichen 215 an Kreisverkehren anzuordnen, da man bei der Einfahrt halten und Vorfahrt gewähren muss, obwohl der Verkehr auf der Kreisfahrbahn - dem Wortlaut nach - selbst keine Vorfahrt hat.

Abseits dieser sprachlichen Spitzfindigkeiten, die ein Gericht unter dem Deckmantel von Ordnung und Sicherheit vielleicht sogar beiseite wischen würde, ist ein Stoppschild am Kreisverkehr dem Verkehrsfluss alles andere als zuträglich und konterkariert das eigentliche Prinzip dieser Verkehrsführung. Wenn an einem Kreisverkehr ein Stoppschild vermeintlich notwendig erscheint, liegen im Regelfall andere, meist bauliche Defizite vor, die durch den rechtswidrigen Einsatz von Zeichen 206 kaschiert werden sollen, ohne die wahren Probleme anzugehen. Das ist allerdings im Verkehrswesen generell ein Problem.

 
     
 

 
 

Matheaufgabe für Verkehrsteilnehmer: Zeichen 205 + 206 = Zeichen 411.

 
     
 

Einfädelungsstreifen statt Zeichen 206
Die früher übliche "stumpfe" Gestaltung einer Autobahnauffahrt gemäß Regelplan D I/9 nach RSA 95 soll nicht mehr angewandt werden bzw. bildet den absoluten Ausnahmefall. Den Vorzug hat die Anlage von Einfädelungsstreifen, ggf. mit reduzierter Länge (dann jedoch mindestens 100 m) und wenn dies nicht gewährleistet werden kann, ist sogar eine Sperrung der Einfahrt zu bevorzugen. Nur wenn eine dieser beiden Optionen nicht realisierbar ist, erfolgt die Anordnung von Zeichen 206.

 
     
 

RSA 21 Teil D, Abschnitt 2.2.7
(1) Bei Ein- und Ausfahrten im Bereich von Verkehrsführungen mit Behelfsfahrstreifen sind grundsätzlich Ein und Ausfädelungsstreifen vorzusehen, gegebenenfalls mit reduzierter Länge (mindestens 100 m bei Einfädelungsstreifen bzw. 70 m bei Ausfädelungsstreifen).

(2) Kann der Einfädelungsstreifen nicht in einer Länge von mindestens 100 m hergestellt werden, ist eine Sperrung der Einfahrt zu erwägen.

(3) Ist die Sperrung ebenfalls nicht möglich, so kommt ausnahmsweise eine sogenannte stumpfe Lösung (Zeichen 206) in Betracht.

 
     
 

 
 

Mut zur Lücke: Die "stumpfe" Gestaltung von Autobahnauffahrten ist eine Krücken-Lösung und stellt gemäß RSA 21 die absolute Ausnahme dar.

 
     
 

 
 

In diesem Zusammenhang der Hinweis, dass Warnleuchten der Klasse WL 7 auf Grund des sehr engen Abstrahlwinkels von 3° für den Einsatz in Kurven und damit an Autobahnauffahrten im Regelfall ungeeignet sind. Der Lichtstrahl landet meistens irgendwo im Straßenbegleitgrün oder die Leuchte blendet im Nahbereich - die erforderliche Vorwarnung fehlt jedoch. Das gilt umso mehr bei einer mangelhaften Montage wie abgebildet, bei der die Leuchte (konstruktionsbedingt) traurig nach unten schaut. Besser sind in diesem Fall Leuchten vom Typ WL 6, da diese durch den horizontalen Abstrahlwinkel von 15° deutlich besser für Kurvenbereiche geeignet sind.

 
     
 

 
 

Wie alle Verkehrszeichen ist natürlich auch das Zeichen 206 standsicher aufzustellen, was die Auswahl geeigneter Aufstellvorrichtungen erfordert. Hier passt die Fußplatte nicht in den Rahmen, so dass die Konstruktion, wie bei einem Scharnier, um die Fußplatte herum gekippt ist.

 
     
 

 
 

Übrigens: Auch in Kombination mit Zeichen 206 sind "Zusatzzeichen", die dazu auffordern der via LZA freigegeben Richtung zu folgen, verkehrsrechtlicher Nonsens, insbesondere wenn zu verkehrsarmen Zeiten gar kein Richtungsverkehr vorhanden ist, dem man sich anschließen kann.

 
     
     
 

Zeichen 208 und 308

 
     
 

Auf Grund des systematischen Zusammenhangs werden die Anforderungen beider Zeichen an dieser Stelle zusammen besprochen - bei Zeichen 308 (Rubrik Richtzeichen) erfolgt daher nur der Verweis auf die hier enthaltenen Erläuterungen.

 
     
 

 

 

 

Zeichen 208
Vorrang des Gegenverkehrs

Zeichen 308
Vorrang vor dem Gegenverkehr

 

 
     
 

Anordnung nur in besonderen Fällen
Die Beschilderung von „Vorrang und Wartepflicht“ z.B. an Engstellen, wurde mit der geänderten VwV-StVO von April 2009 zur Ausnahme deklariert. Eine Beschilderung erfolgt bei einseitigen Verengungen nur dann, wenn von der allgemeinen Vorrangregel des § 6 StVO (Wer das Hindernis auf seiner Fahrbahnseite hat, muss dem Gegenverkehr Vorrang gewähren) abgewichen wird.

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 208
I. Das Zeichen 208 ist nur dann anzuordnen, wenn

1.

bei einseitig verengter Fahrbahn dem stärkeren Verkehrsfluss abweichend von § 6 Vorrang eingeräumt werden muss oder

2.

bei beidseitig verengter Fahrbahn für die Begegnung mehrspuriger Fahrzeuge kein ausreichender Raum vorhanden und der Verengungsbereich aus beiden Fahrtrichtungen überschaubar ist. Welcher Fahrtrichtung der Vorrang einzuräumen ist, ist auf Grund der örtlichen Verhältnisse und der beiderseitigen Verkehrsstärke zu entscheiden.

II. Am anderen Ende der Verengung muss für die Gegenrichtung das Zeichen 308 angeordnet werden.

III. In verkehrsberuhigten Bereichen ist auf die Regelung stets, in geschwindigkeitsbeschränkten Zonen in der Regel zu verzichten.

 
     
 

Dies steht im Einklang mit dem bereits im allgemeinen Teil angeführten Verbot von "verstärkenden" Beschilderungen bzw. Doppelregelungen:

 
     
 

VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO, Rn. 2
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird.

 
     
 

Nur im Falle einer beidseitigen Verengung der Fahrbahn gemäß Regelplan B I/8, oder wenn vom Grundsatz des § 6 StVO abgewichen werden muss, um z.B. einer Verkehrsrichtung mit höherem Verkehrsaufkommen oder schlechteren Sichtbeziehungen den Vorrang zu geben, erfolgt die Beschilderung mit Zeichen 208 und 308.

 
     
 

 
 

Für viele Bauunternehmen, aber auch für viele Straßenverkehrsbehörden sind die Zeichen 208 / 308 untrennbar mit einer Fahrbahnverengung verbunden, obwohl sie bereits seit April 2009 an solchen Stellen nicht mehr angeordnet werden dürfen, da der Regelfall gemäß § 6 StVO greift (Wartepflicht vor dem Hindernis). Die falsche Anwendung des Zusatzzeichens 1000-22, dass in diesem Fall in das Rohrgeländer führt, wird zu Zeichen 259 besprochen.

 
     
     
 

Kein Zeichen 121 in Kombination mit Zeichen 208 / 308
Die frühere Formulierung in der VwV-StVO, dass Zeichen 121 auf der wartepflichtigen Seite angeordnet werden soll und auf der Seite mit Vorrang angeordnet werden kann, wurde 2009 ebenfalls gestrichen. Entsprechend ist das Zeichen 121 im noch verbliebenen Anwendungsbereich der Zeichen 208 und 308 nicht anzuordnen.

 
     
 

 
 

Wäre hier tatsächlich eine Verengung der rechten Fahrbahnseite gegeben (Zeichen 121), wären die Zeichen 208 und 308 nicht anzuordnen, da die Vorrangregelung des § 6 StVO Anwendung finden würde (Wartepflicht vor dem Hindernis). Zudem ist die gezeigte Kombination mit Zeichen 121 seit 2009 nicht mehr vorgesehen. Hier hat man also nicht nur unnötige Zeichen angeordnet, sondern sie sind auch ohne vorhandene Fahrbahneinengung „aktiv“ gestellt, was leider praxisüblich ist.

 
     
 

 
 

Pflichtbewusst wurde auf der anderen Seite das Gegenstück aufgestellt - für Baustellen eher unüblich sogar auf beiden Seiten korrekt. Normalerweise werden die Pfeile auf Zeichen 208 und 308 in der Praxis nicht beachtet (um 180° gedreht) oder die Zeichen 121 sind vertauscht.

 
     
     
 

Beschränkung der Zeichen 208 und 308 problematisch
Insbesondere an baulichen Engstellen besteht oft die Anforderung, Vorrang und Wartepflicht nur für „große Fahrzeuge“ zu regeln, während zwei PKW problemlos aneinander vorbei passen. Entsprechend wird in solchen Fällen oft eine Beschränkung auf „LKW“ (Kraftfahrzeuge über 3,5 t zul. Gesamtmasse…) angeordnet, was bereits deshalb fragwürdig ist, da Kraftomnibusse durch das entsprechende Zusatzzeichen nicht erfasst sind, obwohl sie eine vergleichbare Fahrzeuggröße aufweisen:

 
     
 

 
 

Gut gemeint, in der Praxis weitgehend unproblematisch und funktionell, aber im Falle eines Unfalls prädestiniert für Haftungsansprüche gegen die anordnende Behörde. Für Kraftomnibusse oder PKW wird in diesem Fall durch das Zeichen 208 keine Wartepflicht erwirkt, da es nur für Kraftfahrzeuge mit einer zul. Gesamtmasse über 3,5 t gilt.

 
     
 

 
 

In der Gegenrichtung haben jedoch alle Fahrzeuge Vorrang vor dem Gegenverkehr. Ein „LKW“ hätte also Vorrang vor einem entgegenkommenden Kraftomnibus, obwohl dieser keine beschilderte Wartepflicht hat. Im Regelfall werden sich die Verkehrsteilnehmer in einer solchen Situation verständigen – geht diese Verständigung schief, sitzt die verantwortliche Behörde haftungsrechtlich zumindest mit im Boot.

 
     
 

Doch selbst wenn Kraftomnibusse als „große Fahrzeuge“ durch das Zusatzzeichen 1010-57 berücksichtigt werden, bleibt die Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten problematisch. Durch Zeichen 308 wird der Vorrang nämlich gegenüber allen Fahrzeugen des Gegenverkehrs eingeräumt, während die Wartepflicht auf der Gegenseite nicht für PKW oder Transporter unter 3,5 t gilt. Bei einer Kollision zwischen einem LKW mit beschildertem Vorrang und einem entgegenkommenden PKW ohne beschilderte Wartepflicht, wird zwar mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Sorgfaltspflichten aus § 1 StVO sowie dem Verzicht auf den Vorrang gemäß § 11 Abs. 3 StVO abgestellt, dennoch liegt in diesem Fall eine fehlerhafte Verkehrsregelung durch die Straßenverkehrsbehörde vor.

 
     
 

 
 

LKW (Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t) und Kraftomnibusse haben an dieser Stelle Vorrang vor dem Gegenverkehr...

 
     
 

 
 

...aber nur Kraftfahrzeuge über 3,5 t und Kraftomnibusse haben auf der Gegenseite die Wartepflicht. Mit dem PKW darf man also jederzeit fahren.

 
     
     
 

Zeichen 209 bis 214 – Vorgeschriebene Fahrtrichtung

 
     
 

 

 

 

Zeichen 209-10

Zeichen 209-30

Zeichen 209
ehem. 209-20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 211-10

 

Zeichen 211
ehem. 211-20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 214-10

Zeichen 214-30
ehem. 209-31

Zeichen 214
ehem. 214-20

 

 
     
 

Geänderte Nummerierung / Unternummer -20 entfallen
Bei den Fahrtrichtungsgeboten wurde im Zuge des VzKat 2017 unnötigerweise die Unternummer -20 gestrichen. Während linksweisende Zeichen weiterhin die Unternummer -10 führen, wird bei allen rechtsweisenden Zeichen (bisher -20) nur noch die Hauptnummer genannt. Diese Änderung ist im VzKat einzigartig und deshalb nicht nachvollziehbar, da sie wirklich nur die Fahrtrichtungsgebote betrifft. Konsequenterweise hätte diese Systematik bei anderen Verkehrszeichen auch angewandt werden müssen, aber bereits bei der Einbahnstraße (Zeichen 220) wurde das alte System (-10 / -20) beibehalten und das ist auch richtig so.

 
     
 

Zeichen 209-31 ist jetzt Zeichen 214-30
Das Zeichen 209-31 (Vorgeschriebene Fahrtrichtung - rechts oder links) wurde im Zuge des VzKat 2017 dem Zeichen 214 zugeordnet und hat jetzt Nummer 214-30.

 
     
 

 
 

Typischer Fall von "Man sieht doch was gemeint ist". In diesem Fall ist das Zeichen 214-10 (Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus oder links) anzuordnen. Das alte Zeichen 209-30 (oben) ist zwar noch gültig (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 StVO), darf aber seit 1992 nicht mehr neu angeordnet und aufgestellt werden.

 
     
 

 
 

Auch diese Beschilderung stammt von "Praktikern". Hier hat es offensichtlich an Zeichen 214-30 gemangelt.

 
     
 

 
 

Nicht alles was im Verkehrszeichenplan sinnvoll erscheint (in der Draufsicht), ist für die Verkehrsteilnehmer hilfreich.

 
     
 

 
 

Bei der ortsfesten Beschilderung hat man sich dazu entschieden, diese Stelle als "geradeaus" zu betrachten - tatsächlich handelt es sich aber um eine Art Doppelkurve. LKW (Kraftfahrzeuge mit einer zul. Gesamtmasse über 3,5 t...) dürfen nicht nach links abbiegen, tatsächlich "geradeaus" sollten sie aber besser auch nicht fahren. Im Zuge einer Arbeitsstelle sollte nun das Linksabbiegen für alle Fahrzeuge verboten werden - hierfür hat man allerdings Zeichen 209 gewählt - mit dem gezeigten Ergebnis.

 
     
 

 
 

Bastelkram ist natürlich auch bei Zeichen 214 üblich, aber selbstverständlich unzulässig.

 
     
 

Zeichen 211 stets hinter der Abbiegestelle

 
     
 

VwV-StVO zu den Zeichen 209 bis 214, Rn. 2
Die Zeichen „Hier rechts" und „Hier links" sind hinter der Stelle anzuordnen, an der abzubiegen ist, die Zeichen „Rechts" und „Links" vor dieser Stelle.

 
     
 

 
 

Die Zeichen 211 sind hinter der Stelle anzuordnen, an der abzubiegen ist - also in diesem Fall ab nach rechts in die Wiese. Manchmal ist es durchaus sinnvoll, dass sich die Verkehrsteilnehmer nicht an Verkehrszeichen halten. An einer Stelle wie dieser wären natürlich die Zeichen 209 „rechtsweisend“ (bisher 209-20) aufzustellen. Das Zeichen 211 in der alten Gestaltung (rechtes Schild) darf wie alle diese Verkehrszeichen seit 1992 nicht neu angeordnet und aufgestellt werden.

 
     
 

 
 

Würde man das Zeichen 211 an dieser Stelle befolgen, dürfte man das Grundstück nicht verlassen, denn es ist vor dem Zeichen abzubiegen. Tatsächlich wäre auch in diesem Fall das Zeichen 209 anzubringen.

 
     
 

 
 

Dieses Zeichen 209-10 wurde nicht verdreht. Es soll als Kopfaufstellung das Rechtsabbiegen verhindern, da von rechts eine Einbahnstraße einmündet. In diesem Fall (Aufstellung hinter der Einmündung) wäre Zeichen 211-10 „hier links“ anzuordnen, sofern das Zeichen 209-10 nicht in der einmündenden Straße aufgestellt werden kann.

 
     
 

 
 

Glasfaserausbau. Ob das so angeordnet ist?

 
     
 

keine „Ergänzung“ an Lichtzeichenanlagen
Im Sinne der Lichtung des Schilderwaldes entfällt gemäß VwV-StVO die an Lichtzeichenanlagen übliche fahrstreifenbezogene Ergänzung der vorhandenen Abbiege- Ge- oder Verbote durch weitere Verkehrszeichen (Zeichen 209 und 214). Diese Funktion übernehmen bereits die Markierungspfeile auf der Fahrbahn bzw. die Pfeile in den Signalgebern. Wie alle derartigen Regelungen besteht auch diese Vorgabe bereits seit 2009, umgesetzt wird sie in der Praxis dagegen nur zögerlich bis gar nicht.

 
     
 

VwV-StVO zu den Zeichen 209 bis 214, Rn. 3
In Verbindung mit Lichtzeichen dürfen die Zeichen nur dann angebracht sein, wenn für den gesamten Richtungsverkehr ein Abbiegever- oder -gebot insgesamt angeordnet werden soll. Sie dürfen nicht nur fahrstreifenbezogen zur Unterstützung der durch die Fahrtrichtungspfeile oder Pfeile in Lichtzeichen vorgeschriebenen Fahrtrichtung angeordnet werden.

 
     
 

Auch in diesem Kontext noch einmal der Verweis auf das Verbot von "verstärkenden" Beschilderungen bzw. Doppelregelungen:

 
     
 

VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO, Rn. 2
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird.

 
     
 

 
 

In Verbindung mit Lichtzeichen dürfen die Zeichen 209 und 214 nur dann angebracht werden, wenn für den gesamten Richtungsverkehr ein Abbiegeverbot oder -gebot insgesamt angeordnet werden soll. Sie dürfen nicht nur fahrstreifenbezogen zur Unterstützung der durch die Fahrtrichtungspfeile oder Pfeile in Lichtzeichen vorgeschriebenen Fahrtrichtung angeordnet werden. Das Zeichen 209-10 ist hier folglich zu entfernen.

 
     
 

keine Vorfahrtregelung erforderlich
Früher durften die Zeichen 209-30 (geradeaus) und Z 214-10 (geradeaus und links) nur aufgestellt werden, wenn an der jeweiligen Kreuzung oder Einmündung eine Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen bestand. Diese Regelung wurde 2009 ebenfalls aus der VwV-StVO gestrichen.

 
     
 

alte VwV-StVO zu den Zeichen 209 bis 214 (gestrichen)
Die Zeichen „Geradeaus“ und „Geradeaus und links“ dürfen vor Einmündungen bzw. Kreuzungen nur aufgestellt werden, wenn dort eine Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen besteht.

 
     
 

Zeitliche Beschränkung / Ankündigung unzulässig

 
     
 

VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO, Rn. 14
Sollen Verkehrszeichen nur zu gewissen Zeiten gelten, dürfen sie sonst nicht sichtbar sein. Nur die Geltung der Zeichen 224, 229, 230, 245, 250, 251, 253, 255, 260, 261, 270.1, 274, 276, 277, 277.1, 283, 286, 290.1, 314, 314.1 und 315 darf stattdessen auf einem Zusatzzeichen, z. B. „8-16 h", zeitlich beschränkt werden. Vorfahrtregelnde Zeichen vertragen keinerlei zeitliche Beschränkungen.

 
     
 

 
 

Wie spart man als Verkehrssicherungsfirma die Anfahrt sowie das Aktivieren und Deaktivieren der Beschilderung am Tag der Baumaßnahme? Durch die Anbringung eines Zusatzzeichens mit Zeitangabe. Das ist pragmatisch, aber gemäß VwV-StVO für die Zeichen 209 bis 214 nicht vorgesehen und deshalb nicht anordnungsfähig.

 
     
 

Sperrung von Baustellenzufahrten auf BAB
Wie bereits bei Zeichen 205 kurz thematisiert, ist die Beschilderung von in Längsrichtung angelegten Baustellenzufahrten auf BAB nicht durch Zeichen 250 zu beschildern, da dieses - dank der meist nachlässigen Ausrichtung - auf die Hauptfahrbahn bezogen werden kann. Stattdessen ist hierfür Zeichen 209-30 anzuordnen:

 
     
 

 
 

In Längsrichtung angelegte Baustellenzufahrten werden wie in diesem Beispiel stets mit Zeichen 209-30 beschildert und nicht mit Zeichen 250.

 
     
 

 
 

Vollsperrung der Autobahn? Oder gelten ähnlich aufgestellte Zeichen 274 in so einem Fall ebenfalls nur für die Baustelle? Weitere Infos finden sich bei Zeichen 250.

 
     
 

Zeichen 209 bis 214 heben Fahrbahnmarkierungen nicht auf
Weiße Markierungspfeile (Zeichen 297) werden nur durch gelbe Fahrbahnmarkierungen aufgehoben (§ 39 Abs. 5 StVO). In der Praxis wird darauf oft verzichtet, weil die Verantwortlichen der Auffassung sind, dass vertikale Verkehrszeichen Vorrang vor Fahrbahnmarkierungen hätten und dass temporär aufgestellte Fahrtrichtungsgebote die vorhandenen weißen Markierungspfeile aufheben würden. Derartige Regelungen sucht man in der StVO allerdings vergebens.

 
     
 

 
 

Beispiel für die überflüssige und in der StVO auch nicht vorgesehene Abbildung von Zeichen 209-30 und Zeichen 209 auf den Pfeilen einer Fahrstreifentafel. Vorschriftzeichen, die auf Fahrstreifentafeln abgebildet sein dürfen und dadurch ein fahrstreifenbezogenes Verbot erwirken, sind in der StVO Anlage 2 abschließend aufgeführt. Die gezeigte Tafel bewirkt daher kein entsprechendes Ge- oder Verbot, sondern gibt nur die Anzahl und den Verlauf der Fahrstreifen an. Die Tafel hat zudem keinen Einfluss auf die weißen Markierungspfeile im Bildhintergrund, diese bleiben uneingeschränkt wirksam.

 
     
 

 
 

Dieses Zeichen 214 soll bewirken, dass man aus dem mittleren Fahrstreifen auch nach rechts abbiegen darf. Das darf man hier in der Konsequenz auch, da sich Pfeilmarkierung und Beschilderung widersprechen, aber nicht weil das Blechschild die Fahrbahnmarkierung aufhebt oder dieser vorgeht. Auch ist der Bezug nur auf den mittleren Fahrstreifen nicht gegeben, so dass das Zeichen jetzt auch das Linksabbiegen verbieten würde, was natürlich nicht beabsichtigt ist. Tatsächlich kann man diese Problematik nur durch die Applikation von gelben Markierungspfeilen lösen, die weißen Pfeile sind dann auszukreuzen.

 
     
     
 

Zeichen 220 - Einbahnstraße

 
     
 

 

 

 

Zeichen 220-10

Zeichen 220-20

 

 
     
 

Zeichen 353 seit 01. November 2022 unwirksam
Zunächste der Hinweis, dass das ehemalige Zeichen 353 seit 01. November 2022 kein Verkehrszeichen mehr ist. Es wurde im Zuge der Schilderwaldnovelle von 2009 bzw. dem StVO Neuerlass von 2013 gestrichen und die in diesem Zusammenhang vorgesehene Übergangsfrist ist mit dem 31. Oktober 2022 abgelaufen.

 
     
 

 

 

 

Zeichen 353
seit 1. November 2022 ungültig

 

 
     
 

§ 53 Abs. 2 Nr. 4 StVO
Die bis zum 1. April 2013 angeordneten Zeichen 150, 153, 353, 380, 381, 388 und 389 bleiben bis zum 31. Oktober 2022 gültig.

 
     
 

So überflüssig diese Streichung auch war, denn das Zeichen 353 hatte durchaus einige sinnvolle Anwendungsfälle, so ist es dann doch mal an der Zeit, die noch tausendfach im Straßenraum vorhandenen Zeichen 353 abzubauen und durch - schräg eingedrehte - Zeichen 220 zu ersetzen, denn dies ist die "amtliche" Ersatzlösung. Das gilt natürlich auch für den Anwendungsbereich der RSA 21. Trotzdem planen einige Verkehrssicherungsfirmen auch weiterhin mit Zeichen 353 und viele Straßenverkehrsbehörden winken die entsprechenden Verkehrszeichenpläne ohne Beanstandung durch.

 
     
 

§ 46. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 153/09)
Begründung zu § 42 Abs. 7 Zeichen 353 StVO
Das Zeichen 220 reicht zur Kennzeichnung von Einbahnstraßen aus, zumal die Aufstellung bei Bedarf auch so erfolgen kann, dass es auch seitlich erkennbar ist.

 
     
 

 
 

Das Zeichen 353 ist seit 1. November 2022 kein amtliches Verkehrszeichen mehr, aber im Straßenraum trotzdem noch tausendfach vorhanden.

 
     
 

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die meisten Straßenverkehrsbehörden zwar die zahlreichen neu eingeführten Verkehrszeichen vergleichsweise schnell in der Praxis anwenden, während sie alte (meist ablegereife) und, wie im Falle des Zeichen 353 ungültige Verkehrszeichen, nur selten ersetzen bzw. abbauen lassen. Tatsächlich stellt die weitere Verwendung bzw. Anordnung des Zeichens 353 sogar in zweifacher Hinsicht einen Verstoß gegen die StVO dar:

 
     
 

§ 33 Abs. 2 StVO
Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können.

 
     
 

§ 45 Abs. 4 StVO
Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken

 
     
 

Also: Weg mit dem ehemaligen Zeichen 353 - oder über den BLFA-StVO eine Initiative starten, dass es auf Grund des offensichtlichen Bedarfs wieder eingeführt wird.

 
     
 

 
 

Die falsche Verwendung des Zeichen 353 (hier nicht nur in der Gestaltung vor 1992, sondern sogar als DDR-Verkehrszeichen) war auch ein Grund zur Streichung. An der gezeigten Stelle soll nicht etwa eine weiterführende Einbahnstraße gekennzeichnet werden, sondern eine "vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus" (Zeichen 209-30). Dieses Problem hatte sogar der Verordnungsgeber auf dem Schirm:

 
     
 

§ 46. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 153/09)
Begründung zu § 42 Abs. 7 Zeichen 353 StVO
Die Verzichtbarkeit des Zeichens 353 wird auch daran deutlich, dass es in einigen Regionen nicht oder nur äußerst selten Verwendung gefunden hat. Daher ist das Zeichen 353 vielen Verkehrsteilnehmern überhaupt nicht bekannt. Dies führt auch zu einer Verwechselungsgefahr mit dem Zeichen 209-30 (vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus).

 
     
     
 

Freigabe von Einbahnstraßen für Radfahrer durch Z 1000-33 unwirksam
Im Zuge der StVO-Radfahrnovelle von 1997 wurden u.a. die Zusatzzeichen 1000-32 und 1000-33 eingeführt – letzteres, um Einbahnstraßen zu kennzeichnen, die durch Radfahrer im Gegenverkehr befahren werden dürfen. In der Praxis wurde jedoch in vielen Städten und Gemeinden das Zeichen 1000-32 (eigentlich vorgesehen über Z 205 und Z 206) ebenfalls unter Zeichen 220 montiert, da die Pfeilrichtung (waagerecht) besser zur tatsächlichen Verkehrsrichtung passte.

Bereits mit der Schilderwaldnovelle 2009 wurde diese Beschilderungsvariante in die StVO aufgenommen und gleichzeitig das Zeichen 1000-33 gestrichen – mit einer Übergangsfrist bis 31. Dezember 2010. Allerdings kam im April 2010 Ramsauers Nichtigkeitserklärung zur Schilderwaldnovelle dazwischen, so dass die Thematik erst wieder im StVO-Neuerlass von 2013 aufgegriffen wurde, diesmal mit einer Übergangsfrist bis zum 1. April 2017 (kein Aprilscherz). Mit diesem Stichtag sind alle Zusatzzeichen 1000-33 ungültig geworden. Einige Städte und Gemeinden haben bereits ab 2009 die notwendigen Umrüstungen vorgenommen - in der Praxis sind aber noch tausende dieser Zusatzzeichen im Straßenverkehr vorhanden (Stichwort: Verkehrsschau).

 
     
 

 

 

 

Zeichen 1000-32

Zeichen 1000-33
ungültig seit April 2017

 

 
     
 

§ 53 Abs. 3 StVO
Zusatzzeichen zu Zeichen 220, durch die nach den bis zum 1. April 2013 geltenden Vorschriften der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden konnte, soweit in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist, bleiben bis zum 1. April 2017 gültig.

 
     
 

 
 

Die Übergangsfristen des § 53 StVO werden durch die Straßenverkehrsbehörden nur selten beachtet - vermutlich weil sie in der StVO ganz weit hinten stehen.

 
     
 

Verkehrsteilnehmerfalle: Gesperrte Einbahnstraßen
Im Zuge von Straßensperrungen
in Einbahnstraßen wird mit Vorliebe die Notwendigkeit übersehen, die Zeichen 220 aufzuheben. Stattdessen ist das am Beginn der Einbahnstraße positionierte Zeichen 357 (Sackgasse) ein sicheres Indiz auf eine "Autofalle", denn wer einfährt, kommt - legal - nicht wieder heraus. Eine solche Beschilderung ist auf Grund des offensichtlichen Widerspruchs nichtig bzw. unwirksam - dennoch sind die Zeichen 220 in so einem Fall abzudecken, was explizit im Verkehrszeichenplan zu den jeweiligen Schildern zu vermerken ist.

 
     
     
 

Zeichen 222

 
     
 

 

 

 

Zeichen 222-10
 

Zeichen 222
ehem. 222-20

 

 
     
 

Unternummer -20 entfallen
Auch bei Zeichen 222 ist unnötigerweise die Unternummer -20 für die rechtsweisende Variante entfallen. Dies gilt auch für die Bezeichnung der Warnlichtbake mit integriertem Zeichen 222 (Zeichen 605-14 / -24).

 
     
 

Verzicht bei erkennbarer Verkehrsführung
Die Zeichen 222 werden nur dort angeordnet, wo Zweifel über die Richtung der Vorbeifahrt entstehen können:

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 222 Rechts vorbei, Rn. 1
Das Zeichen ist anzuordnen, wo nicht zweifelsfrei erkennbar ist, an welcher Seite vorbeizufahren ist.

 
     
 

Da die notwendige Erkennbarkeit im Anwendungsbereich der RSA in der Regel durch Leiteinrichtungen gegeben ist, entfällt das Zeichen in allen Regelplänen, in denen es gemäß RSA 95 enthalten war und das betrifft auch die Rückverschwenkung bei Überleitungen. In den RSA 21 wurde dies berücksichtigt. Der Verzicht setzt natürlich voraus, dass dort, wo einseitige Leitbaken erforderlich sind, diese auch eingesetzt werden - sonst „leiten“ sie den Verkehr beidseitig am Hindernis vorbei.

 
     
 

 
 

An Stellen wie diesen wird das Zeichen 222 im Regelfall nicht mehr angeordnet. Stattdessen ist auf eine Ausführung mit einseitigen Leitbaken zu achten, von denen man hier immerhin ganze zwei Stück eingesetzt hat. Im Übrigen sind bei Verschwenkungen auf jeder Leitbake Warnleuchten erforderlich und nicht nur auf jeder zweiten.

 
     
 

 
 

Die Verkehrssicherungsfirmen tun sich im allgemeinen schwer mit dieser Anforderung und stellen mit Vorliebe doppelseitige Leitbaken auf.

 
     
 

 
 

Auch hier ist Zeichen 222 eigentlich nicht anzuordnen, sondern es ist durch einseitige Leitbaken und Warnleuchten eine zweifelsfreie Verkehrsführung herzustellen.

 
     
 

 
 

Im Bereich von BAB-Anschlussstellen und der damit verbundenen Geisterfahrer-Problematik, ist die Anordnung des Zeichen 222 im Regelfall geboten - dann aber in der aktuellen Ausführung, denn hier wurde die seit 1992 unzulässige alte Variante montiert. Zudem sind auch in diesem Fall einseitige Leitbaken einzusetzen.

 
     
 

Zeichen 222 als "Fahrbahnteiler" unzulässig
Die beidseitige Aufstellung der Zeichen 222 (rechts und links nebeneinander) wurde bereits in der alten VwV-StVO als „unzweckmäßig“ bewertet – allerdings war die damals getroffene Formulierung etwas unglücklich gewählt. Im Zuge der Änderung der VwV-StVO von April 2009 fällt die Wortwahl deutlicher aus:

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 222 Rechts vorbei, Rn. 3
Kann an einem Hindernis sowohl rechts als auch links vorbeigefahren werden, verbietet sich die Anordnung des Zeichens. In diesen Fällen kommt die Anordnung von Leitplatten (Zeichen 626) und / oder von Fahrbahnmarkierungen in Betracht.

 
     
 

 
 

Der Einsatz von Zeichen 222 als "Fahrbahnteiler" ist bei den Verkehrssicherungsfirmen sehr beliebt und wird deshalb in Verkehrszeichenpläne eingezeichnet. Die Straßenverkehrsbehörden beanstanden diese Lösung im Regelfall nicht, sondern fordern diese sogar  - entgegen den Festlegungen der VwV-StVO.

 
     
 

 
 

Das gilt auch für den Versuch, die vorgeschriebene Fahrtrichtung mit Hinweisen oder Zielangaben zu kombinieren. Wie oben beschrieben sind die alten Zeichen 222 mit Herzpfeil seit 1992 nicht mehr anzuordnen und aufzustellen.

 
     
 

 
 

Beispiel für eine Verkehr(t)führung, wie sie falscher fast nicht sein kann: Beginnend mit der unzulässigen Aufforderung, sich in den laufenden Ampelverkehr einzuordnen (Zeichen 101 mit Zusatzzeichen), über die beiden Umleitungsschilder mit Zielangabe direkt auf dem Schild und unmittelbar am Knoten sowie der Kombination der beidseitig weisenden Zeichen 222 mit Zielangaben, wird diese "Lösung" dem Begriff Schilderwald mehr als gerecht - sogar verkehrsbehördlich angeordnet.

 
     
 

 
 

Auch als ortsfeste Beschilderung wird Zeichen 222 als Fahrbahnteiler eingesetzt. Tatsächlich ist an solchen Stellen eine Leitplatte (Zeichen 626-30) anzuordnen.

 
     
 

 
 

Ab durch die Mitte - auf dem Bobbycar oder dem Kinderfahrrad wird das bestimmt eine Belastungsprobe für Muttis Nerven.

 
     
 

 
 

Auch bei dieser Konstruktion wird das Zeichen 222 als Bestandteil der Warnlichtbake beidseitig gezeigt. Bemerkenswert daran ist, dass die gelben Punkte eigentlich gelbe Warnleuchten sein sollen (darum der Begriff "Warnlichtbake"). Im VzKat ist die Warnlichtbake natürlich - wie hier gezeigt - enthalten und folglich werden diese Verkehrseinrichtungen vom Schilderwerk genau so hergestellt, durch die Autobahnmeister seit Jahrzehnten an dieser unfallträchtigen Stelle montiert, regelmäßig umgefahren, wieder bestellt, wieder montiert, wieder umgefahren usw.

 
     
 

 
 

Und wenn es mal wieder so weit ist, dass die nicht leuchtende Warnlichtbake ersetzt werden muss, sieht die Verkehrssicherung genauso aus (mit beidseitigen Zeichen 222), nur im Maßstab etwas größer. Aber wir wollen nicht päpstlicher sein als der Papst - irgendwie muss man die Arbeitsstelle schließlich absichern.

 
     
 

 
 

Dann gibt es auch noch solche Situationen, verkehrspraktisch unspektakulär, aber verkehrsrechtlich durchaus interessant: Die fahrbare Absperrtafel zeigt nach links und trotzdem fährt man - wie gewollt - rechts daran vorbei in die Ausfahrt. Auch das ist ein Fall von "Man sieht ja was gemeint ist" - aber wehe man wendet diese Logik an anderer Stelle an und fährt, in Anwesenheit der Polizei, an einem Zeichen 222-10 rechts vorbei.

 
     
 

 
 

Bevor dieser Beitrag zur Bildergalerie zu fahrbaren Absperrtafeln mutiert ein letztes Foto: Das Leuchtkreuz ist gemäß RSA nur auf Seitenstreifen bzw. nicht befahrenen Fahrbahnteilen zu zeigen. Es soll in diesem Fall nur Warnen und bekundet, dass vom Verkehrsteilnehmer kein Fahrstreifenwechsel erwartet wird. Für den Verkehr auf der Hauptfahrbahn (links im Bild) ergibt diese Darstellung durchaus Sinn, denn ein nach rechts zeigender Leuchtpfeil könnte zu falschen Rückschlüssen führen. Für den Verkehr auf dem linken Fahrstreifen der Verteilerfahrbahn (Kamera) ist die gewählte Darstellung allerdings keine Hilfe, sondern kann durchaus irritieren.

 
     
 

 
 

Hier soll dieselbe Darstellung "Vollsperrung" bedeuten. Und das ist zu diesem Thema dann wirklich auch das letzte Foto ;-)

 
     
     
 

Temporäre Fußgängerquerungshilfen
Im Zuge von Arbeitsstellen werden zum Schutz der Fußgänger oft Querungshilfen projektiert, die dann nicht als bauliche Verkehrsinsel, sondern lediglich mittels Leitbaken abgegrenzt werden:

 
     
 

 
 

Was im Sinne der Verkehrssicherheit eingerichtet wird, kann sich auf selbige negativ auswirken, denn insbesondere Kinder werden durch die Leitbaken verdeckt - abgesehen vom rot-weißen-Schraffenchaos das hier insgesamt entsteht. Gleichzeitig können die Leitbaken auch die Sicht der Kinder auf den fließenden Verkehr erschweren. Temporäre Querungshilfen an Arbeitsstellen sind deshalb mit baulichen Insel-Elementen zu realisieren (mobile Querungshilfen) und nicht mit Leitbaken.

 
     
 

 
 

Doch selbst für den Fall, dass die Querungshilfe noch nicht genutzt werden soll, sind doppelseitige Leitbaken an solchen Stellen alles andere als sinnvoll.

 
     
 

 
 

Das betrifft im Übrigen auch die gelbe Markierung , die den Verkehr auf die der Mitte der Insel führt.

 
     
 

Zeichen 222 abdecken, wenn es nicht zur Verkehrsführung passt
Wo vorhandne Zeichen 222 einer temporären Verkehrsführung oder Absperrung entgegenstehen, sind diese abzudecken. Bleibt dies aus, wird die Bedeutung und damit die Akzeptanz des Zeichens verwässert.

 
     
 

 
 

...man sieht ja was gemeint ist.

 
     
 

 
 

Ernstgemeinte "Sperrung" einer Anschlussstelle. Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts vorbei, Lücke passt, gute Fahrt!

 
     
     
 

Zeichen 237, 239, 240 und 241 - Sonderwege

 
     
 

Der gesamte Themenkomplex "Radverkehr an Arbeitsstellen" und "Benutzungspflichtige Radwege" wird hier nicht im Detail besprochen.

 
     
 

 

 

 

Zeichen 237

Zeichen 239

Zeichen 240

 

 
     
 

 

 

 

Zeichen 241-30

Zeichen 241-31

 

 
     
 

Genaue Bewertung der Örtlichkeit erforderlich
Eine genaue Bewertung der Örtlichkeit ist im Falle von Sonderwegen für den Radverkehr erforderlich, da eine etwaige Benutzungspflicht (oder eben auch nicht) zu beachten ist. Straßenbegleitende Radwege bzw. gemeinsame und getrennte Geh- oder Radwege dürfen mit den jeweiligen Verkehrszeichen nicht zur bloßen Klarstellung "dies ist ein Radweg" beschildert werden, sondern es ist immer die Prüfung erforderlich, ob es sich im Bestand um einen Radweg mit Benutzungspflicht handelt und in welcher - verkehrsrechtlich zulässigen - Weise er im Arbeitsstellenbereich fortzuführen ist.

Diese Bewertung ist auch im Anschluss an die Arbeitsstelle wichtig, denn wenn es sich regulär um einen Radweg ohne Benuzungspflicht handelt, dürfen die Zeichen 237, 240 oder 241 am Ende der Arbeitsstelle nicht angeordnet werden.

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 239 Gehweg, Rn. 1
Der Klarstellung durch das Zeichen bedarf es nur dort, wo die Zweckbestimmung des Straßenteils als Gehweg sich nicht aus dessen Ausgestaltung ergibt.

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg, Rn. 1
Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt.

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 241 Getrennter Rad- und Gehweg, Rn. 1
Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn die Belange der Fußgänger ausreichend berücksichtigt sind und die Zuordnung der Verkehrsflächen zweifelsfrei erfolgen kann. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl. zu § 2 Absatz 4 Satz 2; Randnummer 8 ff.

 
     
 

 
 

Radverkehrsanlagen in Deutschland haben oft ihre Besonderheiten - wie hier auf der gegenüberliegenden Seite einer Einmündung.

 
     
 

Radverkehrs-Regelpläne oft nicht 1:1 anwendbar!
Die genannte Bewertung ist insbesondere bei der Anwendung der Regepläne nach RSA 21 zu beachten, da diese nur "Module" bzw. "Systembausteine" darstellen, die in eigenen Verkehrszeichenplänen im Sinne einer einheitlichen Systematik zu nutzen sind. Vor allem innerorts lassen sich RSA-Regelpläne ohne fachgerechte Änderungen nur selten 1:1 anwenden. Da dies in der Praxis oft nicht berücksichtigt wird, sind insbesondere Radverkehrsführungen an Arbeitsstellen meist fehlerhaft beschildert.

 
     
 

Mindestbreiten
Gemäß RSA 21 sollen Geh- und Radwege nach Möglichkeit in voller Breite im Arbeitsstellenbereich fortgeführt werden. Hierzu sind im Teil B, Abschnitt 2.4.2 Mindestbreiten enthalten, die sich teils erheblich von den früheren Maßen gemäß RSA 95 unterscheiden:

 
     
 

a)

 

 

1,3 m
(1,0 m)

Gehwege (gegebenenfalls Zeichen 239): 1,3 m;
kurze Engstellen können auf 1,0 m beschränkt werden. Die Befahrbarkeit mit Rollstühlen ist zu gewährleisten.*

b)

 

1,5 m
(1,3m)

Gehwege, die für den Radverkehr freigegeben sind (gegebenenfalls Zeichen 239 sowie Zusatzzeichen 1022-10): 1,5 m;
kurze Engstellen können auf 1,3 m beschränkt werden.

c)

1,5 m
(1,3m)

Benutzungspflichtige (Zeichen 237 oder 241) und nicht benutzungspflichtige Radwege:
1,5 m; kurze Engstellen können auf 1,3 m beschränkt werden.

d)

 

 

1,5 m

Radfahrstreifen (Zeichen 237): 1,5 m (einschließlich Fahrbahnbegrenzung).

e)

 

 

2,5 m
(2,0 m)

Gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240): 2,5 m;
im Ausnahmefall 2,0 m möglich.

 

 

 

 

 

* Erforderlichenfalls sind hierzu Zuschläge auf die vorgenannten Mindestwerte vorzusehen. Die befahrbare Breite muss mindestens 1,0 m betragen.

 
     
 

Gehwegfreigabe - besser nicht!

 
 

 

 

 

Gehwegfreigabe
= keine Lösung

 

 
     
 

Die Freigabe von Gehwegen für den Radverkehr ist generell keine Lösung, bzw. im Sinne einer vernünftigen Radverkehrsführung nur ein sehr schlechter Kompromiss, da die Fußgänger auf "ihrem Gehweg" absoluten Vorrang haben, während die Radfahrer in diesem Fall bestenfalls "geduldet" sind und gemäß StVO nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen:

 
     
 

Anlage 2 lfd. Nr. 18 StVO (Zeichen 239)
Ge- oder Verbot
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 239 Gehweg, Rn. 2
Die Freigabe des Gehweges zur Benutzung durch Radfahrer durch das Zeichen 239 mit Zusatzzeichen „Radverkehr frei" kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar ist.

 
     
 

Bereits auf ausreichend breiten Gehwegen mit Radfahrer-Freigabe sind Konflikte zwischen Radfahrern und Fußgängern vorprogrammiert, da sich Radfahrer naturgemäß schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fortbewegen wollen (sonst wäre Radfahren alles andere als attraktiv), weshalb sie die eigentlich bevorrechtigten Fußgänger in bewährter Weise einfach "wegklingeln" - also wie auf "richtigen" Radwegen. Im Bereich von Arbeitsstellen werden diese Konflikte durch die praxisfremde Mindestbreite von 1,50 m verstärkt, so dass eine solche "Verkehrsführung" in der Konsequenz weder für Fußgänger noch für Radfahrer geeignet ist, zumal sie auch nicht der VwV-StVO entspricht.

Bereits ein Radweg allein muss im Anwendungsbereich der RSA 21 mindestens 1,50 m breit sein - der freigegebene Gehweg ist aber mit Fußgängern genauso breit. Ein Gehweg wiederum soll 1,3 m breit sein (ohne Radfahrer versteht sich), mit Radfahrbeteiligung sind es im Falle der Freigabe gigantische 20 cm mehr.

Eine Benutzungspflicht (gemeinsamer Geh- und Radweg) erfordert dagegen mindestens 2,50 m (bzw. 2,00 m - im nicht näher definierten Ausnahmefall), so dass diese Werte eigentlich auch für freigegebene Gehwege das absolute Mindestmaß repräsentieren müssten. Wer dagegen die Gehwegfreigabe an Arbeitsstellen allein auf Grund der geringen Mindestbreite forciert, damit wenigstens "irgendeine Radverkehrsführung" abseits der Fahrbahn bestehen bleibt, nimmt die daraus resultierenden Konflikte auf dem Gehweg billigend in Kauf. Der Autor rät davon ausdrücklich ab.

 
     
 

 
 

Eine ganz besondere Konstellation ist hier zu bestaunen: In dieser Fahrtrichtung handelt es sich um einen getrennten Rad- und Gehweg - soweit nicht ungewöhnlich.

 
     
 

 
 

In der Gegenrichtung ist die Verkehrsfläche allerdings als Gehweg mit Freigabe für den Radverkehr beschildert - und das betrifft den gesamten Streckenabschnitt auf einer Länge von etwa 1,2 km, da es auf der anderen Straßenseite keinen Radweg gibt. Die gezeigte Kombination (Zeichen 241 auf der einen und Zeichen 239 mit 1022-10 auf der anderen Seite) steht dabei an jeder Einmündung.

Ob die zuständige Straßenverkehrsbehörde mit dem Zeichen 239 nur den grau gepflasterten Bereich meint und somit an dieser Stelle Radfahren im Linksverkehr wünscht, bleibt unklar. Anzunehmen ist allerdings, dass die gesamte Verkehrsfläche in dieser Richtung ein "Gehweg" sein soll, welcher durch Zeichen 1022-10 für den Radverkehr freigegeben ist. Fußgänger, die in diese Richtung laufen, können demnach die gesamte gepflasterte Fläche nutzen und dürfen gemäß StVO erwarten, dass sich Radfahrer entsprechend rücksichtsvoll verhalten (Schrittgeschwindigkeit, da "Gehweg").

Radfahrer, die einem hier entgegen kommen, gehen stattdessen auf Grund des für sie geltenden Zeichen 241 (Rückseite) von getrennten Wegen aus, fahren demzufolge auf dem "blaßrotgrau" gepflasterten Teil logischerweise schneller als Schrittgeschwindigkeit und klingeln die Fußgänger von "ihrem Radweg" runter. Radfahrer, die in der gezeigten Richtung auf dem für sie insgesamt freigegebenen "Gehweg" unterwegs sind, fahren aus Sicht der entgegenkommenden Fußgänger und Radfahrer als "Geisterradler" entweder unzulässig auf dem Radweg- oder dem Gehwegteil und - da greift die Praxis - logischerweise auch nicht mit Schrittgeschwindigkeit (wie gesagt: 1,2 km). Bemerkenswert.

 
     
 

 
 

An dieser Stelle soll ein ursprünglich getrennter Geh- und Radweg (ortsfestes Zeichen 241 außerhalb des Bildes) enden, damit der Fahrbahnverkehr auf Höhe der Arbeitsstelle nach rechts ausweichen kann - allerdings ohne dass dies durch gelbe Fahrbahnmarkierungen o.ä. besonders hervorgehoben wird. Im Anschluss an die Arbeitsstelle wird bezüglich des Radverkehrs keine neue Regelung durch Zeichen 237 oder 241 getroffen und folglich keine Benutzungspflicht für den relevanten Straßenteil erwirkt.

 
     
 

 
 

Hier wurde ein getrennter Geh- und Radweg (in Bestand benutzungspflichtig - Zeichen 241) im Zuge einer Arbeitsstelle als Radweg beschildert. Die Fußgänger müssen sich folglich in Luft auflösen oder auf der Fahrbahn laufen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVO) - gemeint ist das sicherlich nicht. Tatsächlich wäre der Radverkehr an geeigneter Stelle auf die Fahrbahn zu führen und der bauliche Radwegteil als Gehweg zu beschildern (Systematik ähnlich Regelplan B II/3 bzw. B II/7).

 
     
 

 
 

Irgendwas mit Radverkehr. Hier besteht gleichzeitig eine Freigabe des Gehweges und eine (damit unwirksame) Benutzungspflicht des "Pop-up-Radweges". Wer sich den Fußgängern unterordnen und Schrittgeschwindigkeit fahren will, nutzt als Radler den Gehweg. Wer dagegen wirklich Radfahren möchte, fährt auf der "Pop-up-Bike-Lane" oder der Fahrbahn.

 
     
 

 
 

Übrigens haben alle mit Leitbaken (dazu zählen auch kleine Leitbaken auf Leitschwellen) ausgeführten Pop-up-Radwege dasselbe "Problem": Radverkehr darf sie genau genommen nicht benutzen, denn gemäß § 43 Abs. 3 StVO darf der Verkehrsteilnehmer die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen nicht befahren. Weiterhin verbieten Leitbaken das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei (Anlage 4, Ge- oder Verbot zu lfd. Nr. 1-7 StVO). Die deutschen Vorschriften im Straßenverkehr sind schon eine feine Sache...

 
     
     
 

Zeichen 250 und Co - Verkehrsverbote allgemein

 
     
 

Zwei Sinnbilder auf einem Schild
Bevor wir ausgewählte Verkehrsverbote im Detail besprechen, erfolgt an dieser Stelle zunächst der Hinweis, dass bestimmte Sinnbilder zusammen auf einem Schild dargestellt werden dürfen (nach dem Vorbild des Zeichen 260) und das solche "erfundenen" Varianten auch gegenüber den Verkehrsteilnehmern verbindlich sind.

 
     
 

 

 

 

Verbot Fußgänger und Radfahrer

Zeichen 260 (Vorlage)

 

 
     
 

Vielen Anwendern in der Verkehrssicherungsbranche ist diese Regelung bislang unbekannt und folglich werden bei entsprechendem Bedarf weiterhin zwei Schilder projektiert (z.B. Zeichen 254 und 259). Andererseits ist auch so manche Straßenverkehrsbehörde schon über diese vermeintlich unzulässigen Varianten "gestolpert" und hat Verkehrszeichenpläne mit kombinierten Schildern beanstandet. Dabei besteht diese Regelung in der StVO bereits seit 2009 bzw. 2013:

 
     
 

Anlage 2 lfd. Nr. 26 StVO
Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.

 
     
 

Im VzKat hat man hierzu die etwas unglückliche Formulierung "doppelt" gewählt, meint damit aber dasselbe wie die StVO: Zwei verschiedene Sinnbilder können nach dem Vorbild von Zeichen 260 (d.h. mit einem horizontalen Trennstrich) auf dem selben Schild enthalten sein. Durch den Bezug auf den VzKat in § 39 Abs. 9 StVO werden die diesbezüglichen Erläuterungen des VzKat ebenfalls gegenüber den Verkehrsteilnehmern verbindlich.

 
     
 

VzKat Teil 3, Fußnote 1) zu bestimmten Vorschriftzeichen
Die Sinnbilder in den Zeichen 251 bis 255 sowie 259 können auch doppelt nach dem Vorbild von Zeichen 260 angeordnet sein.

 
     
 

 
 

Die Sinnbilder der Zeichen 254 und 259 dürfen gemäß StVO und VzKat auch zusammen auf einem gemeinsamen Schild abgebildet werden.

 
     
 

Grenzen der Kombinationsmöglichkeiten
In diesem Zusammenhang der Hinweis, dass die genannten Kombinationsmöglichkeiten beschränkt sind. In der StVO ist hierzu die Einschränkung "Für die Zeichen 250 bis 259 gilt", also eine abschließende Aufzählung, zu beachten. Im VzKat wiederum sind die entsprechenden Fußnoten nur bei bestimmten Schildern gesetzt. Es ist daher formell nicht zulässig, mit allen erdenklichen Sinnbildern kombinierte Schilder nach dem Vorbild des Zeichen 260 zu kreieren. Ein kombiniertes Zeichen 264 / 265 (tatsächliche Breite und Höhe) würde nicht nur merkwürdig aussehen, sondern wäre unwirksam.

 
     
 

Sinnbild "Fußgänger" auf kombinierten Schildern
Bei einer kombinierten Sperrung für Fußgänger und Radfahrer nutzen einige Verkehrssicherungsfirmen
fälschlicherweise das Sinnbild aus Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg). Zwar werden Gehwege (Zeichen 239, 240 und 241) mit dem Sinnbild "Frau mit Kind" beschildert (Anm.: Cross-Dressing oder wie eine Person "gelesen wird" sind nicht Gegenstand dieses Beitrages) und auch die Zusatzzeichen 1000-12 / -22 bilden dieses Sinnbild ab, das relevante Zeichen 259 enthält aber dass Sinnbild eines Fußgängers und entsprechend ist nur dieses auch Bestandteil der kombinierten Zeichen:

 
     
 

 

 

 

Falsch
Sinnbild aus Zeichen 240

Richtig
Sinnbilder aus Zeichen 259 und 254

 

 
     
 

Die links abgebildete Variante ist durchaus verständlich, entspricht aber weder der Formulierung in der StVO, noch der im VzKat und ist damit unzulässig.

 
     
 

Automatisches Parkverbot bei Zeichen 250 bis 261
Die Zeichen 250 bis 261 erwirken nach dem Willen des Verordnungsgebers für die betroffenen Verkehrsarten automatisch auch ein Parkverbot. Um der bislang sehr unterschiedlichen Rechtsprechung in dieser Sache zu begegnen, hat man im Zuge des StVO-Neuerlasses von 2013 bewusst den Begriff der "Verkehrsteilnahme" gewählt, um auch den ruhenden Verkehr vom jeweiligen Verkehrsverbot zu erfassen. Die entsprechende Regelung findet sich als Einleitung zu den Verkehrsverboten in der Anlage 2 StVO unter der lfd. Nr. 26:

 
     
 

Anlage 2 lfd. Nr. 26 StVO
Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt.

 
     
 

Die amtliche Begründung zur genannten Rechtsauffassung lautet wie folgt:

 
     
 

VO zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - BR-Drs. 428/12
Begründung zu Lfd. Nummer 26 (Einleitung zu den Verkehrsverboten)
Die nachfolgenden Verbote betreffen sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr. Damit diese Verdeutlichung auch für die Verkehrsteilnehmer zum Ausdruck kommt, genügt die Benutzung allein des Wortes „Verkehr“ nicht, da dies schon der bisherigen Wortwahl entspricht. Gerade sie hat in der Rechtsprechung zu unterschiedlichen Auslegungen bei der Frage geführt, ob Verkehrsverbote auch den ruhenden Verkehr erfassen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 41 Straßenverkehrs-Ordnung, Rn 248e m. w. N.). Die Klarstellung gewährleistet, dass auch die im ruhenden Verkehr festgestellten Verstöße bußgeldbewehrt sind und dass gegebenenfalls auch eine Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a Straßenverkehrsgesetz besteht. Das
Wort „Verkehrsteilnahme“ ist insoweit eindeutiger und dient der Einheit der Rechtsordnung, nachdem seit dem 1. Februar 2009 auch in Nummer 153 Abschnitt I BKatV in der Spalte „Tatbestand“ zur Erfassung des ruhenden Verkehrs eine entsprechende Formulierung aufgenommen worden ist („am Verkehr teilgenommen“).

 
     
 

Insbesondere bei zeitlich befristeten Zeichen 250 oder 260, aber auch bei der Verwendung von "frei-Zusatzzeichen" zu diesen Verkehrsverboten (z.B. Zeichen 250 mit ZZ Anlieger frei), kann auf der Grundlage des Verkehrsverbotes auch gegen die verbotswidrige "Verkehrsteilnahme durch Parken" ordnungsrechtlich vorgegangen werden. Hierzu existieren auch entsprechende Tatbestände. Die Schilder sind nicht wie umgangssprachlich bezeichnet "Durchfahrtsverbote", sondern verbieten die Verkehrsteilnahme insgesamt und damit - nach dem Willen des Verordnungsgebers - auch den ruhenden Verkehr.

 
     
     
 

Zusatzzeichen zur Vorankündigung
Vor allem bei der Ankündigung mehrerer Verkehrsverbote, die erst nach dem Abbiegen gelten sollen, wird in der Praxis gern nur ein einzelnes Zusatzzeichen angeordnet, welches sich dann - dem angedichteten Regelungswillen nach - auf beide Schilder beziehen soll. Solche Kombinationen sind stets falsch, da sich Zusatzzeichen gemäß StVO üblicherweise nur auf ein einzelnes Hauptzeichen beziehen.

Genau diese Argumentation wird übrigens auch seitens der Behörden angewandt, wenn ein neunmalkluger oder schlecht informierter Verkehrsteilnehmer ein Tempolimit in Kombination mit Zeichen 276 und einem darunter befindlichen Zusatzzeichen unzulässigerweise als eine Regelung zusammenfasst (mehr dazu unter Zeichen 274). Allerdings wird diese fehlgeleitete Verkehrsteilnehmer-Logik auch durch die zuständigen Behörden genutzt:

 
     
 

 

 

 
 

Gleichartige Verkehrszeichen-Kombinationen mit jeweils unterschiedlicher Systematik: Die linke Beschilderung soll "logisch getrennt" verstanden werden, also [Zul. Höchstgeschwindigkeit 80km/h geradeaus] und [Verbot für "LKW - Vorankündigung links], während das Zusatzzeichen unter der rechten Kombination gleichzeitig für beide Hauptzeichen gelten soll. Gibt es nicht? Gibt es! Sogar in derselben Region und aufgenommen am selben Tag:

 
     
   
 

Hier soll nicht etwa die gesamte Kombination für Linksabbieger angekündigt werden, sondern nur das Zeichen 253 nebst Zusatzzeichen. Das Zeichen 274-80 soll dagegen als streckenbezogene Beschränkung sofort ab dem Standort gelten, jedoch nur geradeaus über den Knotenpunkt hinweg. Soweit so gut.

 
     
 

 
 

Gemäß der eben besprochenen Logik würde diese Kombination ein sofortiges Verbot für Fahrzeuge mit einer tatsächlichen Masse über 3,5 t erwirken (Zeichen 262 ohne Zusatzzeichen) und nur die Beschränkung auf eine tatsächliche Breite von 2 m (Zeichen 264) würde zur Ankündigung für Rechtsabbieger dienen. In diesem Fall soll das Zusatzzeichen aber für beide Hauptzeichen gelten. Hierfür sind die Schilder allerdings separat und jeweils mit einem eigenen Zusatzzeichen anzuordnen:

 
     
 

 
 

Richtig: Getrennte Anordnung / Aufstellung mit separaten Zusatzzeichen.

 
     
 

Noch ein Praxisbeispiel gefällig?

 
     
 

 
 

Auch an dieser Bundesstraße soll sich das Zusatzzeichen auf beide Vorschriftzeichen beziehen, sonst wäre für Fahrzeuge über 2,9 m tatsächlicher Höhe die Fahrt an dieser Stelle zu Ende. Beide Schilder sollen nach dem Regelungswillen der Straßenverkehrsbehörde nur für den nach rechts abbiegenden Verkehr gelten.

 
     
 

 
 

Die auf den Knotenpunkt zuführende Querstraße wurde in dieser bemerkenswerten Weise beschildert. Beide Verkehrszeichen sollen - analog der Beschilderung für die Rechts- und Linksabbieger auf der Bundesstraße - in diesem Fall als "Ankündigung" in Geradeausrichtung dienen - so zumindest die angedichtete Bedeutung.

 
     
 

 
 

So sieht die Beschilderung am Beginn der betroffenen Straße aus. Aus der zuvor beschilderten Höhe von 2,9 m werden plötzlich nur noch 2,1 m - dies entspricht allerdings auch der Beschilderung an der historischen Holzbrücke. Das Zeichen 266 fehlt an dieser Stelle gänzlich. Ob man das Zeichen 265 mit dem angebrachten "Zusatzzeichen" auf die erst in etwa 2 km Entfernung befindliche Holzbrücke rechtswirksam beschränken kann, ist eher fraglich. Besser wäre eine Ergänzung durch Zusatzzeichen 1004-31-2 (in 2 km), damit höhere Fahrzeuge zumindest den vor der Brücke befindlichen Teil des Dorfes noch legal erreichen können. Der Hinweis auf die Holzbrücke kann dann ggf. als Ergänzung erhalten bleiben.

 
     
 

Entfernungsangaben
Die eben beschriebenen Anforderungen zu einer getrennten Anordnung / Aufstellung gelten auch für Entfernungsangaben - also die Zusatzzeichen 1004-30 ( ... m) und -31 ( ... km). Entfernungsangaben beziehen sich ebenfalls nur auf das darüber befindliche Hauptzeichen, jedoch nicht (insgesamt) auf eine VZ-Kombination.

 
     
 

 
 

Die hier gezeigten Verkehrsverbote sollen beide in einer Entfernung von 200 m angekündigt werden. Tatsächlich bezieht sich das Zusatzzeichen aber nur auf das Zeichen 264 (tatsächliche Fahrzeugbreite), wodurch das Zeichen 262 (Beschränkung auf die tatsächliche Masse) sofort ab diesem Standort gelten würde.

 
     
 

 
 

Das ist auch hier der Fall. Beide Vorschriftzeichen sollen sich auf die historische Holzbrücke in Buchfart beziehen und nur als Ankündigung dienen. Bis zur Brücke sind es ab hier noch 5 km - die nachfolgende Strecke soll folglich noch durch Fahrzeuge über 9 t und über 2,9 m Höhe befahren werden dürfen. Entsprechend soll sich das Zusatzzeichen "Brücke Buchfart", dass in diesem Zusammenhang als Hinweis bzw. Einschränkung dienen soll, auf beide Hauptzeichen beziehen.

 
     
 

Anhand der gezeigten Beispiele wird deutlich, dass mit identischen Beschilderungen - je nach Rechtsauffassung der Verantwortlichen - an Standort A etwas anderes gemeint sein kann, als an Standort B. Diese Thematik wird bei Zeichen 274 sowie den Erläuterungen zu Zusatzzeichen noch einmal aufgegriffen.

 
     
     
 

Zeichen 250 – Verbot für Fahrzeuge aller Art

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 250

 

 

 
     
 

Das Zeichen 250 wird im Anwendungsbereich der RSA inzwischen deutlich häufiger eingesetzt, bedingt durch die Arbeitsschutzanforderungen der ASR A 5.2. Auf Grund der vorhandenen Fahrbahnquerschnitte und der anzuwendenden Arbeitsplatzbreiten und seitlichen Sicherheitsabstände, sind vor allem halbseitige Fahrbahnsanierungen inzwischen vergleichsweise selten anzutreffen. Andererseits ist diese Problematik aber auch noch nicht bei allen Verantwortlichen angekommen.

Das Zeichen 250 verbietet die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge aller Art und entsprechend der oben angeführten Erläuterungen auch den ruhenden Verkehr - also das Parken. Der umgangssprachliche Begriff "Durchfahrtsverbot" wird der amtlichen Bedeutung also nur bedingt gerecht.

 
     
     
 

Unterschied zwischen Zeichen 250 und 267
Das Zeichen 267 wird in diesem Beitrag zwar gesondert beschrieben, dennoch soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass das Zeichen 250 nicht anzuordnen ist, wenn die betroffene Straße in der Gegenrichtung befahren werden darf. Das hat auch nicht immer etwas mit einer Einbahnstraße (Zeichen 220) zu tun, denn das Zeichen 267 kann die Einfahrt auch dann verbieten, wenn keine Einbahnstraße angeordnet wird (sog. "unechte Einbahnstraße").

 
     
 

 
 

Hier sehen wir nicht etwa einen Verkehrsteilnehmer, der rechtswidrig die neue Ortsumfahrung erkundet, sondern den Richtungsverkehr der von einer autobahnähnlichen Straße ins nachgeordnete Netz ausgeleitet wird. Entsprechend ist an solchen Stellen nicht Zeichen 250, sondern Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt) anzuordnen.

 
     
 

 
 

Ist die Fahrbahn in eine Richtung befahrbar, wird nicht Zeichen 250, sondern Zeichen 267 angeordnet - auch wenn es sich nicht um eine Einbahnstraße handelt.

 
     
 

Das leidige Thema mit den fünf roten Warnleuchten
Wird eine Fahrbahn vollständig oder in einer Fahrtrichtung für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt, sind mindestens fünf Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf den Absperrschranken anzuordnen. Das ist im Regelfall bekannt (RSA Teil A, Abschnitt 3.5.4 Abs. 2). Sowohl die Verkehrssicherungsfirmen aber auch die anordnenden Verkehrsbehörden und öffentlichen Auftraggeber überlesen dabei häufig das "mindestens". In Kombination mit der im selben Abschnitt enthaltenen Anforderung, dass der Abstand von Warnleuchten untereinander bei Querabsperrungen nicht mehr als 1,00 m betragen darf, ergibt sich - je nach gesperrter Fahrbahnbreite - eine deutlich größere Anzahl an roten Warnleuchten.

 
     
 

RSA 21 Teil A, Abschnitt 3.5.4 Warnleuchten
(1) In Querabsperrungen darf der Abstand von Warnleuchten untereinander nicht mehr als 1,00 m betragen.
(2) Wird eine Fahrbahn vollständig oder in einer Fahrtrichtung für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt, sind mindestens fünf Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf den Absperrschranken anzuordnen.

 
     
 

 
 

Falsch: Bei einer Vollsperrung der Fahrbahn sind die roten Warnleuchten über den Fahrbahnquerschnitt verteilt anzubringen.

 
     
 

 
 

Falsch: Die roten Warnleuchten sind zwar über den Fahrbahnquerschnitt verteilt, aber der Abstand ist größer als 1 m.

 
     
 

 
 

Richtig: Die roten Warnleuchten sind in entsprechender Anzahl mit einem Abstand von max. 1 m über den Fahrbahnquerschnitt verteilt.

 
     
 

Zur Realisierung dieser Anforderung bietet sich der Einsatz von Absperrschrankengittern an, die im Wechsel mit 2 und 3 Warnleuchten bestückt sind. Dieses Prinzip ist auch dann zu beachten, wenn die Warnleuchten erst beim Aufbau der Verkehrssicherung an den Absperrschrankengittern montiert werden. Abgebrochene oder anderweitig beschädigte Leuchtenstutzen sind übrigens kein Grund, von der genannten Anforderung abzuweichen.

 
     
 

 
 

Typischer Fehler in der Verkehrssicherungsbranche: Nur fünf rote Warnleuchten bei ca. 11 m Sperrbreite und in der Regel wahllos verteilt.

 
     
 

 
 

Beispiel für den Einsatz von Absperrschrankengittern gemäß RSA 21, die abwechselnd mit zwei und drei roten Warnleuchten bestückt sind.

 
     
 

 
 

Andere Straße, dasselbe Prinzip: Mindestens fünf rote Warnleuchten, aber maximal 1 m Abstand - ergibt in diesem Fall 13 Stück und eben nicht nur 5.

 
     
 

 
 

Der Einsatz eines einzelnen Absperrschrankengitters ist zwar mit Blick auf den Baustellenverkehr und ggf. auch die Befahrbarkeit durch Einsatz- bzw. Rettungsfahrzeuge (sofern bauseits zulässig) besser, als eine komplette Sperrung über den gesamten Querschnitt. Richtig "Ruhe" hat man im Arbeitsbereich durch so eine Sperrung aber nicht. Dies gilt hier umso mehr, da noch weitere Verkehrszeichen vorhanden sind (insbesondere Zeichen 357 - Sackgasse), die durchaus Zweifel an der beabsichtigten Sperrung begründen können.

 
     
 

 
 

Dann gibt es auch noch so etwas: Fußgänger dürfen bis zur Baustelle fahren.

 
     
 

 
 

Und weil sich das Prinzip bewährt hat, wird diese "Lösung" auch an anderen Stellen angewandt. Ob mit "Zufahrt" § 24 Abs. 1 StVO gemeint ist?

 
     
 

Zeichen 250 an Baustellenzufahrten
Wie in den Erläuterungen zu Zeichen 205 und 209-30 angekündigt, soll an dieser Stelle die falsche Beschilderung von Baustellenzufahrten - insbesondere auf Autobahnen - besprochen werden. Es ist sicherlich nicht so, dass die neben der Fahrbahn aufgestellten Zeichen 250 von den Verkehrsteilnehmern nicht eindeutig der Baustelle zugeordnet werden können. Fehlerhafte Beschilderungen als solche zu erkennen, ist Vorraussetzung zur Teilnahme am Straßenverkehr. Mit den Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes sowie dem Prinzip der selbsterklärenden Straße, ist diese Beschilderungsvariante jedoch nicht zu vereinbaren.

 
     
 

 
 

Bundesweit praxisüblich aber falsch: Zeichen 250 in Längsrichtung an Baustellenzufahrten auf Autobahnen. Das Zeichen 250 soll in diesem Fall natürlich nur den Arbeitsbereich betreffen - tatsächlich wurde in diesem Fall aber eine Vollsperrung der Richtungsfahrbahn beschildert - ausgenommen Baustellenfahrzeuge.

 
     
 

 
 

Fotomontage, damit die Verantwortlichen verstehen, wo das "Problem" liegt: Identische Aufstellung, aber ein völlig anderer Bezug (in diesem Fall auf die Fahrbahn).

 
     
 

 
 

Die Praxis liefert aber auch ohne Fotomontage passende Beispiele. Zwar wurde dieses Zeichen 250 eingedreht, um den Bezug zur Baustellenzufahrt herzustellen, es ist aber auf der Fahrbahn trotzdem sehr gut sichtbar - genau wie das Zeichen 274, welches natürlich nicht in der Baustellenzufahrt, sondern für die Fahrbahn gelten soll.

 
     
 

 
 

Anordnungsgrundlage: "Man sieht doch was gemeint ist." Da man auf Autobahnen ohnehin nur an gekennzeichneten Stellen ausfahren darf (§ 18 Abs. 10 StVO) braucht es das Zeichen 250 an dieser Stelle überhaupt nicht. Sofern es als zwingend erforderlich angesehen wird, genügt die Aufstellung vor dem Baum im Hintergrund.

 
     
 

 
 

Und so könnten wir jetzt weitermachen, mit hunderten solcher Beispiele von verschiedenen Autobahnen im gesamten Bundesgebiet, die zwar im Vergleich zu den echten Problemen in Autobahnbaustellen eine untergeordnete Rolle spielen, aber in fachlicher Hinsicht einfach nur falsch sind. Dabei wird die korrekte Variante zur Beschilderung solcher Baustellenzufahrten in Gestalt des Zeichen 209-30 ebenfalls angewandt:

 
     
 

 
 

Korrekte Beschilderung von Baustellenzufahrten auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen durch Zeichen 209-30. Das Zeichen 250 mit Zusatzzeichen wurde an der Rückseite von Zeichen 206 angebracht - die Schilder für die Baustelle sind also gemäß VZ-Plan / VAO vorhanden, aber für den Verkehr auf der Richtungsfahrbahn nicht sichtbar.

 
     
 

Obwohl die Autobahn-GmbH bundesweit für Autobahnbaustellen zuständig ist und diesbezüglich für eine einheitliche Verfahrensweise sorgen könnte, werden weiterhin beide Beschilderungsvarianten geplant und angeordnet. Vielleicht hilft ja dieser Beitrag, daran etwas zu ändern - auch abseits der Autobahnen:

 
     
 

 
 

Auch innerorts und auf Landstraßen gilt: Man sieht doch was gemeint ist. Allerdings sind sich die Verantwortlichen wohl auch nicht ganz sicher, an welcher Stelle sich die Baustellenzufahrt befindet (siehe Zeichen 101 im Hintergrund). Im gezeigten Beispiel braucht es allerdings kein Zeichen 209-30 sondern überhaupt kein Schild.

 
     
     
 

Zeichen 251 – Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 251

 

 

 
     
 

 
 

Das Zeichen 251 ist eines der ältesten Verkehrszeichen der StVO, jedoch im Straßenverkehr vergleichsweise selten und wird insbesondere an Arbeitsstellen kaum eingesetzt. Etwas mehr Bekanntheit hat es im Zusammenhang mit maroden Autobahnbrücken und den errichteten "LKW-Sperren" erlangt und hier sind wir auch gleich beim Thema:

 
     
 

Obwohl auf dem Zeichen 251 ein PKW in Frontansicht abgebildet ist, handelt es sich nicht um ein Verbot für PKW, sondern es betrifft Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge - also auch LKW und Kraftomnibusse. Das ist insofern von Bedeutung, weil die StVO-Änderungen zur Förderung neuer Mobilitätsformen - mal wieder - etwas Verwirrung in den Schilderwald gebracht haben:

 
     
 

 

 

 

Kraftwagen und sonstige
mehrspurige Kraftfahrzeuge

Personenkraftwagen oder
Krafträder mit Beiwagen, die mit
mindestens drei Personen besetzt sind –
mehrfachbesetzte Personenkraftwagen

Personenkraftwagen

 

 
     
 

Wir halten fest: Ein "PKW" in Frontansicht, in dem niemand sitzt (offenbar schon damals ein Vorgriff auf die Zukunft der fahrerlosen Autos), steht für "Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge" - betrifft also, entgegen der Abbildung, auch LKW und Kraftomnibusse. Derselbe "PKW" in Frontansicht, in dem drei stilisierte Personen nebeneinander sitzen (wir erinnern uns mit Schaudern an den Fiat Multipla), steht für mehrfachbesetzte Personenkraftwagen - betrifft also tatsächlich nur PKW. Ein PKW in Seitenansicht steht wiederum tatsächlich für Personenkraftwagen. Ob die verkehrsrechtliche Differenzierung der beiden Sinnbilder in Frontansicht noch mit dem Sichtbarkeitsgrundsatz vereinbar ist (Erfassung mit raschem, beiläufigen Blick), dürfte zumindest fragwürdig sein.

 
     
     
 

Zeichen 251 ist auf Fahrstreifentafeln bislang unwirksam
Bei der Errichtung von Fahrzeugdifferenzierungssystemen (umgangssprachlich "LKW-Sperren") im Zuge maroder Brücken, wird bevorzugt auf die Beschilderung mit Zeichen 251 und einer Massenangabe wie 3,5 t gesetzt. In diesem Zusammenhang - und nur für diese VZ-Kombination - wurden auch die Bußgelder für deutsche Verhältnisse signifikant angepasst, so dass bei einer Missachtung des Zeichens (in Kombination mit gleichzeitig aufgestellten Verkehrseinrichtungen) 500 Euro fällig werden, einhergehend mit zwei Monaten Fahrverbot.

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 251
mit Massenangabe 3,5 t

 

 

 
     
 

Leider hat man es in diesem Kontext versäumt, die in der Anlage 2 StVO zu einigen Vorschriftzeichen vorgesehene Erläuterung, zur Wirksamkeit der Schilder in Fahrstreifentafeln, auch dem Zeichen 251 hinzuzufügen. Zwar ist auch dies - wie vieles im deutschen Schilderwald - ein Fall von "Man sieht doch was gemeint ist", jedoch fehlt es, mit Blick auf die verkehrsrechtliche Notwendigkeit einer solchen Erläuterung bei den Zeichen 253, 262, 263, 264 und 265, im Falle einer fahrstreifenbezogenen Anordnung von Zeichen 251 an einem wirksamen fahrstreifenbezogenen Ge- oder Verbot:

 
     
 

 

 

 
     
 

Egal ob als konventionelle Blechtafel oder LED-Wechselverkehrszeichen: Im Gegensatz zu Zeichen 264, das auf der LED-Tafel auf Grund der unzureichenden Auflösung in der Praxis einfach weggelassen wurde (z.B. auf der A1, Rheinbrücke Leverkusen), erwirkt das abgebildete Zeichen 251 bislang kein fahrstreifenbezogenes Verbot. Hierzu müsste es als Überkopf-Beschilderung über den betroffenen Fahrstreifen angebracht werden (§ 39 Abs. 2 StVO). In dieser Sache muss der Verordnungsgeber nachbessern und in der Anlage 2 unter der lfd. Nr. 29 Spalte 3 eine entsprechende Erläuterung aufnehmen, wie sie z.B. zu Zeichen 253 enthalten ist.

 
     
     
 

Zeichen 253 – Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t [...]

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 253

 

 

 
     
 

Das sowohl umgangssprachlich, als auch im behördlichen Kontext so benannte "LKW-Verbot", hat gemäß StVO tatsächlich folgende Bedeutung:

 
     
 

Anlage 2, lfd. Nr. 30 StVO - Zeichen 253
Ge- oder Verbot
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

 
     
 

Im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO wird das Zeichen 253 gern falsch angeordnet, denn es soll vor allem an Arbeitsstellen häufig ein Verbot für große und schwere Fahrzeuge bewirken - z.B. weil es sich bei einer innerörtlichen Umleitungsstrecke um enge und beschädigte Straßen handelt, welche nur durch PKW und Co. befahren werden sollen. Auch versucht man mit dem Zeichen 253, durch Handy-Navis fehlgeleitete LKW (insbesondere 40 t-Sattelzüge) von ungeeigneten Straßen fernzuhalten.

Verkannt wird hierbei - oft bewusst - dass durch Zeichen 253 auch Fahrzeuge erfasst werden, die gar nicht zur "Zielgruppe" gehören, aber auf Grund ihrer zulässigen Gesamtmasse formell trotzdem unter das Verbot fallen. Zwar ist dieses "Gieskannenprinzip" im Straßenverkehr durchaus verbreitet, aber im Falle eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage hat eine solche Beschilderung in vielen Fällen eher schlechte Karten.

Zudem wird mit Blick auf die oft angestrebte Beschränkung der Fahrzeuggröße übersehen, dass Kraftomnibusse von Zeichen 253 ausgenommen sind und das betrifft u.a. auch den 14 m langen, 4 m hohen und 26 t schweren Reisebus, während ein "kleiner" 4,1-Tonner eine solche Straße nicht befahren darf.

 
     
 

Tatsächliche Masse, Achslast und Fahrzeuglänge
Wenn das Befahren einer Straße aus straßenbaulichen Gründen für bestimmte Fahrzeuge verboten werden muss, kann dies im Regelfall nur durch eine Beschränkung der tatsächlichen Masse (Zeichen 262) oder tatsächliche Achslast (263) erfolgen - wobei die Parameter natürlich per Gutachten zu ermitteln und nicht Pi mal Daumen festzulegen sind. Im Falle zu enger Radien an Knotenpunkten / Spitzkehren usw. ist im Regelfall das Zeichen 266 die richtige Wahl.

Zeichen 253 bewirkt dagegen, dass selbst ein unbeladener 5-Tonner nicht durchfahren darf, obwohl ein vollbesetzter Reisebus mit einer tatsächlichen Masse von 26 t die Straße legal befährt. Auch im Bereich der Kleintransporter zeigt sich diese Diskrepanz: Während z.B. ein voll beladener 3,5 t - Kleintransporter eine mit Zeichen 253 beschilderte Straße befahren darf, ist dies für die (in den Abmessungen identische) leere 5,5 t-Variante verboten, obwohl das Fahrzeug mit Fahrer nur etwa 2,5 t auf die Waage bringt.

 
     
 

Rechtswidrige Beschilderung für vereinfachte Ahndung
Die Wahl des in vielen Fällen eher ungeeigneten Zeichen 253 erfolgt nicht nur wegen der umgangssprachlichen Bedeutung "LKW-Verbot", sondern beruht oftmals auf den deutlich vereinfachten Ahndungsmöglichkeiten der Polizei. Während im Falle der Zeichen 262 und 263 bei vielen Fahrzeugen eine aufwändige Fahrzeugverwiegung erforderlich ist, genügt bei Zeichen 253 (auch mit dem Zusatzzeichen "Massenangabe") die zulässige Gesamtmasse im Fahrzeugschein. Vereinfachte Ahndungsmöglichkeiten stellen allerdings sowohl verkehrs- als auch verwaltungsrechtlich keine hinreichende Begründung zur Anordnung von Zeichen 253 dar.

 
     
     
 

Zeichen 254 – Verbot für Radverkehr

 
     
 

 

 

 

Zeichen 254

Zeichen 1012-32

 

 
     
 

Das "Lieblingsverkehrszeichen" vieler Radfahrer ist Zeichen 254, dicht gefolgt vom Zusatzzeichen 1012-32 "Radfahrer absteigen". Auf Grund der identischen Zweckbestimmung (Verbot des Radfahrens) sind beide Schilder hier zusammen aufgeführt. Allerdings werden sie an dieser Stelle nicht umfassend besprochen, da die zahllosen Verfehlungen im Bereich von Radverkehrsführungen diesen ohnehin sehr langen Beitrag sprengen würden. Stattdessen sei auf die diesbezüglichen Ausführungen von Bernd Sluka und den aktualisierten "Leitfaden Baustellen" der AGFK-BW verwiesen:

 
     
 

Website von Bernd Sluka - Radfahrer absteigen

 
     
 

AGFK Baden-Württemberg - Leitfaden Baustellen
Führung von Fuß- und Radverkehr im Baustellenbereich

 
     
 

Weder die VwV-StVO, noch die RSA 21 enthalten Vorgaben zu Zeichen 254. Eine frühere Festlegung zur möglichen Sperrung und Umleitung des Radverkehrs aus Gründen der Verkehrssicherheit, wurde 2009 aus der VwV-StVO gestrichen. Im Bereich von Arbeitsstellen ist die Anordnung dieser Verkehrszeichen - nicht immer aber oft - ein Indiz dafür, dass sich die anordnende Behörde nur unzureichende Gedanken über die Führung des Radverkehrs gemacht hat, oder dass für Radfahrer Gefahrenstellen vorhanden sind, die nicht beseitigt werden können oder nicht beseitigt werden sollen:

 
     
 

 
 

Radfahrer absteigen! Typische "Radverkehrsführung" an einer Arbeitsstelle. Zunächst endet der gemeinsame Geh- und Radweg (Zeichen 240). Anschließend wird mit Zeichen 101 vor der Gefahr gewarnt, dass hier Radfahrer absteigen (ein Zusatzzeichen zu Zeichen 101 kann gemäß StVO die Gefahr näher bezeichnen). Tatsächlich ist aber eher "Achtung, Radfahrer absteigen" gemeint - diese Thematik haben wir bereits in der Rubrik Gefahrzeichen besprochen. Die abgestiegenen Radfahrer sind nunmehr Fußgänger, die ein Fahrrad mit sich führen - ihnen untersagt wiederum das Zeichen 259 das Weiterlaufen. Damit bleibt gemäß § 25 Abs. 1 StVO für die "Fahrrad-schiebenden zu Fuß Gehenden" nur die Fahrbahn.

 
     
 

 
 

Radfahrer absteigen! Hier wurde ein gemeinsamer Geh- und Radweg auf Grund von Hangsicherungsarbeiten voll gesperrt und auf der angrenzenden Richtungsfahrbahn ein "Notweg" eingerichtet, welcher in beide Richtungen genutzt werden soll. Ohne die erforderlichen Absperrschrankengitter zur Fahrbahn versteht sich. Soweit so schlecht. Die angezeigte Gefahr besteht hier allein im Unvermögen, die Schutzplanke an dieser Stelle vollständig zurückzubauen, so dass der Radverkehr - fahrend - auf den Notweg und wieder zurück geleitet werden kann. Stattdessen wurde lediglich ein Schutzplankenholm nebst Gleitschutz und Aufsatzgeländer demontiert, aber die Pfosten (Abstand 1,33 m) im Boden belassen. Alles andere wäre zu viel Aufwand. Die offenen Enden wurden mit baustellenüblicher Kreativität und viel Flatterband "entschärft" - man beachte insbesondere das aufwändig gestaltete KG-Rohr.

 
     
 

 
 

Gesamtansicht des "Notweges". Im Bildhintergrund befindet sich die zweite Öffnung - selbstverständlich auch an dieser Stelle für Radfahrer nur schiebend zu nutzen.

 
     
 

 
 

So zeigte sich diese "Verkehrsführung" während der Arbeiten. Mehr ist dazu auch nicht zu sagen, außer die Empfehlung des AGFK-Baustellen-Leitfadens.

 
     
     
 

Zeichen 259 – Verbot für Fußgänger

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 259

 

 

 
     
 

Auch das Zeichen 259 wird an vielen Arbeitsstellen eingesetzt, obwohl es dort oftmals nicht erforderlich und in vielen Fällen sogar unzulässig ist. Die RSA 21 sehen das Zeichen nur dort vor, wo die gesamte Straße (also inkl. beider Gehwege) für Fußgänger gesperrt ist - z.B. bei voll gesperrten Brücken. Wenn dagegen nur der Gehweg auf einer Straßenseite gesperrt ist, der gegenüberliegende jedoch nutzbar, oder die Führung via Notweg auf der Fahrbahn erfolgt, wird das Zeichen 259 nicht angeordnet.

 
     
 

RSA 21 Teil A, Abschnitt 2.5 Abs. 9 zu Zeichen 259
Nur wenn durch Arbeitsstellen Gehwege im gesamten Straßenquerschnitt nicht mehr genutzt werden können, ist Zeichen 259 anzuordnen (zur Weiterführung von Fußgängern siehe Teil B, Abschnitt 2.4.4).

 
     
 

Hierzu der Hinweis, dass zur Sperrung eines Gehweges bereits Absperrschrankengitter allein ausreichend sind - auch wenn dies vielleicht nicht ganz so eindeutig erscheint und die Gitter von Fußgängern nicht nur missachtet, sondern einfach beiseite geschoben werden. Daran ändert allerdings auch ein Zeichen 259 nichts.

 
     
 

§ 25 Abs. 4 StVO
(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

 
     
 

Anmerkung: Die "Straßenfläche" bzw. der Begriff "Straße" umfasst im Verkehrsrecht die gesamte Straße, inkl. Fahrbahn, Seitenstreifen sowie Geh- und Radwegen (vgl. § 2 StrG), während mit dem  umgangssprachlichen Begriff "Straße" tatsächlich nur die Fahrbahn gemeint ist.

 
     
 

 
 

Das Zeichen 259 wird durch Fußgänger oft missachtet. Hier sehen wir einen von vielen Gründen, warum das so ist.

 
     
 

Gehwege sind weiterzuführen
Unabhängig von der Frage, ob Zeichen 259 bei Gehwegsperrungen erforderlich ist oder nicht, besteht im Anwendungsbereich der RSA 21 die Maßgabe, dass Gehwege im Bereich von Arbeitsstellen - nach Möglichkeit - weiterzuführen sind. Vor allem wenn Gehwege nur auf einem kurzen Abschnitt voll gesperrt werden, ist im Regelfall ein Fußgängernotweg einzurichten, da dies dem "natürlichen" Verhalten der Fußgänger am ehesten gerecht wird. Stattdessen werden mit Vorliebe die Zusatzzeichen 1000-12 und -22 "Gehwegwechsel" angeordnet oder einfach aufgestellt, obwohl die Verantwortlichen in solchen Fällen selbst nicht die Straßenseite wechseln würden.

 
     
 

 
     
 

RSA 21 Teil B, Abschnitt 2.4.1 Abs. 2
(2) Die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer darf im Bereich von Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt werden. Auf blinde, sehbehinderte und mobilitätseingeschränkte Menschen sowie Kinder ist besondere Rücksicht zu nehmen. Geh- und Radwege sind nach Möglichkeit weiterzuführen, gegebenenfalls über Notwege (siehe Abschnitte 2.4.3 und 2.4.5 bis 2.4.7).

 
     
 

 

 

 

Zeichen 1000-22

Zeichen 1000-12

 

 
     
 

Gehwege sind weiterzuführen. Die Zeichen 1000-12 und -22 stellen dagegen oft ein verkehrsbehördliches Armutszeugnis dar oder sind Hinweis auf eine fehlende VAO.

 
     
 

 
 

Typische Glasfaser-Baustelle (bundesweit so oder so ein Thema für sich), mit beschildertem Gehwegwechsel, obwohl die Sperrung nur ca. 6 m lang ist. Niemand der klar bei Verstand ist, würde die Fahrbahn zweimal queren, um seinen Weg hinter der Sperrung fortzusetzen. Stattdessen nutzen Fußgänger - als Menschen - natürlich den kürzesten Weg und auch die Sachbearbeiter der Straßenverkehrsbehörde oder Polizeibeamte würden dies nicht anders handhaben.

 
     
 

 
 

Mit dem Einkaufstrolley in der Hand geht es direkt an der Absperrung vorbei und so praktizieren es alle Fußgänger an dieser Stelle. Wer will es ihnen verübeln?

 
     
 

 
 

Fußgängerübliches Verhalten auch an dieser kurzen Gehwegsperrung einige Tage später. Der Autor würde es nicht anders handhaben.

 
     
 

 
 

Vor allem der bundesweite Glasfaserausbau repräsentiert in aller Regel eine Bankrotterklärung in Sachen Verkehrssicherheit und bekundet in den meisten Regionen eindrucksvoll, die diesbezügliche Handlungsunfähigkeit der zuständigen Straßenverkehrsbehörden und auch das völlige Versagen der Polizei. Dagegen klappt das Ausstellen einer Verwarnung z.B. wegen eines abgelaufenen Parkscheins in den meisten Kommunen weiterhin reibungslos - alles eine Frage der Priorität.

 
     
 

Die Vision Zero als Nullnummer
Die Vision Zero ist zwar inzwischen in der VwV-StVO verankert, bleibt aber in der Praxis tatsächlich eine Nullnummer, insbesondere an Arbeitsstellen im Bereich von Geh- und Radwegen. Sicherlich lassen sich vor allem die erhöhten Anforderungen der RSA 21 zum Schutz der "schwächeren" Verkehrsteilnehmer nur mit sehr viel Aufwand umsetzen, insbesondere mit Blick auf die geforderte Barrierefreiheit. Hierzu muss man allerdings ganz klar sagen, dass verkehrsrechtliche wie verkehrstechnische Verbesserungen oftmals möglich sind und in der Regel allein aus Kostengründen, unzureichendem Problembewusstsein und mangelhafter (oder gar keiner) Planung nicht zur Anwendung kommen.

 
     
 

 
 

Auch der Verweis auf den gegenüberliegenden, aber ebenfalls gesperrten Gehweg ist praxisüblich - nicht nur wie hier beim Glasfaserausbau.

 
     
 

 
 

RSA 21 im Jahr 2025 in Thüringen, stellvertretend für den Rest der Bundesrepublik: Bitte im Handstand rüber zur Bushaltestelle und ab dort weiter mit dem Kanu.

 
     
 

 
 

Noch einmal zum Mitschreiben: Die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer darf im Bereich von Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt werden. Auf blinde, sehbehinderte und mobilitätseingeschränkte Menschen sowie Kinder ist besondere Rücksicht zu nehmen. Geh- und Radwege sind nach Möglichkeit weiterzuführen, gegebenenfalls über Notwege (RSA 21 Teil B, Abschnitt 2.4.1 Abs. 2). Darum in diesem Kontext erneut der Literaturhinweis:

 
     
 

AGFK Baden-Württemberg - Leitfaden Baustellen
Führung von Fuß- und Radverkehr im Baustellenbereich

 
     
     
 

Zeichen 260 – Verbot für Kraftfahrzeuge

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 260

 

 

 
     
 

Das Zeichen 260 erwirkt ein Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge und verbietet auf Grund der vorangestellten lfd. Nr. 26 in der Anlage 2 StVO auch das Parken (Verkehrsteilnahme). Das Zeichen 260 ist vor allem an Stellen sinnvoll, an denen Radverkehr zulässig sein soll, denn dieser vom Zeichen nicht betroffen:

 
     
 

 
 

Nett gemeint, aber überflüssig: Das Zeichen 1022-10 nimmt Radfahrer vom Zeichen 260 aus, obwohl es für diese ohnehin nicht gilt.

 
     
     
 

Zeichen 264 – Tatsächliche Breite

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 264-2  

 

 
     
 

Bei der Anordnung des Zeichen 264 sind seitliche Sicherheitsabstände zu berücksichtigen. Während die VwV-StVO lediglich von einem "ausreichenden" Sicherheitsabstand spricht, werden die RSA 21 konkreter - sogar mit einem verbindlichen "ist" anstelle des sonst obligatorischen "sollte".

 
     
 

VwV-StVO zu den Zeichen 264 und 265, Rn. 1
Bei Festlegung der Maße ist ein ausreichender Sicherheitsabstand zu berücksichtigen.

 
     
 

RSA 21 Teil A, Abschnitt 2.5
(10) Zur Festlegung der zulässigen Breite (Zeichen 264) ist der Verkehrsbereich an der engsten Stelle, abzüglich eines Sicherheitsabstandes von 2 × 0,25 m, zu Grunde zu legen.

 
     
 

Falsch: Die Angabe auf Zeichen 264 entspricht der lichten Breite

Richtig: Berücksichtigung des Sicherheitsabstands von 2 x 0,25 m

 
     
 

Die genannten Sicherheitsabstände werden in der Praxis nicht immer beachtet - teilweise sogar bewusst. Verkannt wird zudem, dass sich die Angabe der tatsächlichen Breite des Zeichen 264 auf die gesamte Fahrzeugbreite inkl. der Außenspiegel bezieht, welche jedoch bei den Angaben im Fahrzeugschein nicht berücksichtigt sind.

Insbesondere bei künstlich angelegten Fahrbahnverengungen, z.B. zum Ausfiltern von "LKW" im Zuge innerörtlicher Umleitungen durch schmale Wohngebiete usw., ergibt sich das Problem, dass die Angabe auf Zeichen 264 so gewählt werden muss, dass PKW gemäß StVO noch legal durchfahren dürfen. Bei den heute üblichen PKW-Breiten (wie gesagt inklusive Außenspiegel) erfordert dies eine Beschränkung auf mindestens 2,10 m, üblicherweise sogar 2,20 m als Angabe auf Zeichen 264.

Wird nun der Sicherheitsabstand gemäß RSA 21 von beidseitig 0,25 m auf dieses Maß beaufschlagt, ergibt sich eine lichte Breite von mindestens 2,60 m bzw. 2,70 m und damit passt ein LKW physisch durch das bauliche Hindernis durch - wenn auch verbotswidrig.

Schränkt man dagegen die lichte Breite der Fahrbahn z.B. mittels temporären Fahrzeugrückhaltesystemen soweit ein, dass ein LKW stecken bleiben würde, führt dies, abzüglich des seitlichen Sicherheitsabstandes, im Regelfall zu einer Angabe auf Zeichen 264 von weniger als 2 m, wodurch ein Großteil der heutigen PKW unter das Verkehrsverbot fällt, obwohl das nicht beabsichtigt ist.

 
     
 

 
 

Ein Verbot für Fahrzeuge mit einer tatsächlichen Breite über 1,9 m ist bereits mit Blick auf heutige PKW völlig irrational, denn die Angabe auf Zeichen 264 umfasst die Fahrzeugbreite inklusive der Außenspiegel. Die gezeigte Beschränkung ist aber auch deshalb fragwürdig, weil die Fahrbahn mittels Mini-Guard-Stahlschutzwand auf 2,20 m verengt wurde. Abzüglich des beidseitigen Sicherheitsabstandes von je 0,25 m gemäß RSA 21, müsste die Angabe auf Zeichen 264 demzufolge >1,70 m< lauten, was die gezeigte "Lösung" natürlich nicht besser macht.

 
     
 

 
 

So fragwürdig eine Breitenbeschränkung auf 1,90 m auch ist - probieren kann man es ja trotzdem. Versuch macht klug.

 
     
 

 
 

Selbstverständlich ist auch eine Breitenbeschränkung auf 1,8 m grober Unfug, wenn man PKW-Verkehr weiterhin zulassen will, denn auch in diesem Fall umfasst die Angabe auf Zeichen 264 die Fahrzeugbreite inklusive der Außenspiegel.

 
     
 

Karosseriebreite, Ladung, Anhänger
Sowohl bei der Planung von temporären Fahrzeugrückhaltesystemen, als auch von provisorischen Fahrbahneinengungen durch Betonblocksteine, betongefüllte Schachtringe usw., wird bezüglich der Breitenangabe hin und wieder damit argumentiert, dass sich die Fahrzeugaußenspiegel über diesen Systemen befinden würden und somit vernachlässigt werden könnten. Hierbei wird allerdings übersehen, dass die betroffenen Fahrzeuge inkl. Karosserie, Anbauteilen, Ladung und insbesondere Anhänger, im relevanten Bereich ebenfalls die auf Zeichen 264 angegebene Breite aufweisen dürfen. Wenn beispielsweise eine Beschränkung auf 2,20 m erfolgt, dann muss die lichte Fahrbahnbreite auch unterhalb der Außenspiegel mindestens 2,70 m betragen, um den beidseitigen Sicherheitsabstand von 0,25 m zu gewährleisten.

 
     
 

Die Handlungshilfe zur ASR A5.2 enthält in diesem Zusammenhang einige Fehler, da in den Fällen, in denen für Fahrzeuge über 2,20 m Fahrzeugbreite eine Verkehrsbeschränkung durch Zeichen 264 vorgesehen ist, die dargestellte Fahrstreifenbreite weniger als 2,70 m beträgt und teilweise sogar exakt 2,20 m:

 
 

 
     
 

Falsch: Würde man eine Fahrstreifenbreite von 2,20 m einrichten, steht >1,7 m< auf Zeichen 264 und nicht wie in der Handlungshilfe beschrieben >2,2 m<.

 
     
     
 

Zeichen 264 auf Fahrstreifentafeln und Verkehrslenkungstafeln
Vor allem im Bereich von Arbeitsstellen auf Autobahnen ist die Verwendung von Zeichen 264 auf Verkehrslenkungstafeln seit Jahrzehnten üblich, um eine fahrstreifenbezogene Breitenbeschränkung anzuordnen. Diese Art der Darstellung ist durch die VwV-StVO gedeckt und findet auch in Kombination mit anderen Vorschriftzeichen Anwendung – z.B. Zeichen 275 „Mindestgeschwindigkeit“.

Die amtlichen Varianten dieser Tafeln waren bereits im VzKat 1992 enthalten und wurden 2017 um weitere Ausführungen ergänzt. Zudem wird im VzKat darauf hingewiesen, dass das Zeichen 264 auch in andere Verkehrslenkungstafeln integriert werden kann. Bis zum Jahr 2017 fehlte es allerdings an einer rechtswirksamen Regelung in der StVO - inzwischen wurde dies aber berücksichtigt. Mehr dazu in der Rubrik "Verkehrslenkungstafeln".

 
     
 

 

 

 
 

Das Zeichen 264 kann in Überleitungs-, Verschwenkungs- und Fahrstreifentafeln integriert werden und gilt dann fahrstreifenbezogen.

 
     
 

Korrekte Darstellung der Zeichen 264
Die fachgerechte Anfertigung bzw. Überarbeitung von temporär eingesetzten Verkehrszeichen bereitet der Verkehrssicherungsbranche traditionsgemäß einige Probleme. Die bewährte Freestyle-Fertigung betrifft natürlich auch Zeichen 264 in Verkehrslenkungstafeln. Vom unzulässigen Einsatz der Schriftart Arial, über in Höhe und Breite gestauchte Verkehrsschrift bis zum Weglassen der Maßeinheit "m", ist auf unseren Autobahnen alles vertreten - inzwischen auch zunehmend als ausgeblichener Digitaldruck, aber das ist ein gesondertes Thema.

 
     
 

 
 

Erkennbar, aber im Sinne der Vorschriften trotzdem falsch, da anstelle der Verkehrsschrift nach DIN 1451 Teil 2 die Schriftart Arial verwendet wurde. Auch Abstand und Länge der Pfeile sind nicht korrekt. Im Übrigen wurden die Zusatzzeichen mit einem Verbalen "auf" (Zeichen 1001-34 und -35) im Jahr 2025 wieder aus dem Verkehrszeichenkatalog gestrichen und sind deshalb nicht mehr anzuordnen. Stattdessen erfolgt bei einer Längenangabe auf derartigen Tafeln die Darstellung von beidseitigen Pfeilen gemäß Zeichen 1001-30 und -31.

 
     
 

unterschiedliche Verkehrszeichen in "Projektierung Verkehr" EDV - Dr. Haller
Hierzu der Hinweis, dass die meisten Standard-Verkehrszeichen in der Software von EDV - Dr. Haller ausschließlich zur Erstellung von Verkehrszeichenplänen bestimmt sind. Damit sie jederzeit angepasst bzw. geändert werden können und ein problemloser Austausch zwischen verschiedenen Anwendern möglich ist, wurden sie mit der Schriftart Arial gezeichnet (in früheren Versionen auch in der Schriftart AvantGarde). Dadurch kann man einfach mit dem Cursor in das jeweilige Schild klicken und den Text bei Bedarf ändern, was auch bei sehr kleinen Maßstäben funktioniert.

 
     
 
   

 

Variante in Schriftart Arial
(nur für Verkehrszeichenpläne)

Variante gemäß StVO / VzKat
(für Reproduktion / Digitaldruck)

 

 
     
 

Zur Reproduktion von Verkehrszeichen nach StVO im Maßstab 1:1 (Stichwort: Digitaldruck) sind viele dieser Grafiken dagegen nicht geeignet - bedingt durch die Schriftart Arial und andere grafische Abweichungen. Hierzu sind stattdessen die in der Software enthaltenen StVO- bzw. RWB-Varianten der Verkehrszeichen zu nutzen, bei denen textliche Inhalte in der Verkehrsschrift nach DIN 1451 enthalten sind. Das Zusatzmodul "RWB-Projekt" ermöglicht es zudem, Standardschilder wie Zeichen 264 gemäß den Original-Vorlagen der BASt zu erstellen und zu ändern, wobei die Verkehrsschrift nach DIN 1451 Teil 2 normgerecht gesetzt wird.

 
     
 

 

 

 
     
 

Bei der Wiedergabe von Ronden auf Standard-Verkehrslenkungstafeln (1250 x 1600 mm) beträgt der Durchmesser inkl. dem weißen Kontraststreifen im Regelfall 490mm. Dadurch ergibt sich für den roten Rand ein Außendurchmesser von 465mm (tatsächlich 465,5mm, aber so kleinlich will der Autor dann doch nicht sein). Die früher übliche Variante einer verkleinerten Darstellung des Zeichen 264 mit einem Ø von 400 mm wurde bereits 2017 aus dem Verkehrszeichenkatalog gestrichen.

 
     
 

 

 

 

Zeichen 264-2

Zeichen 264-2,1

Zeichen 264-2,2

Zeichen 264-2,3

 

 
     
 

Wie die Abbildungen zeigen, ist die 2 im Falle einer Dezimalangabe kleiner als beim Zeichen 264-2. Der Inhalt zwischen den beiden Pfeilspitzen ist maximal 240 mm breit - bezogen auf den Schilddurchmesser von 490 mm. Weder die 2, noch das m ragen nach links bzw. rechts über die Pfeilspitzen hinaus. Damit die notwendigen Erklärungen zu den unterschiedlichen Schriftgrößen und der korrekten Spationierung nicht ausufern, stehen die abgebildeten Zeichen hier als Download zur Verfügung.

 
     
 

PDF-Download Zeichen 264 für Verkehrslenkungstafeln

 
     
 

 
 

Erforderlich ist in jedem Fall die Einheit "m" - das betrifft Blechschilder genauso wie LED-Wechselverkehrszeichen...

 
     
 

 
 

...und gilt natürlich auch für Schilder auf der rechten Fahrbahnseite.

 
     
     
 

Zeichen 265 – Tatsächliche Höhe

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 265-3,8  

 

 
     
 

Auch bei der Anordnung des Zeichen 265 ist gemäß VwV-StVO ein ausreichender Sicherheitsabstand zu beachten, welcher durch die RSA 21 konkretisiert wird. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich ein Blick in die "Richtlinie für die Kennzeichnung von Ingenieurbauwerken mit beschränkter Durchfahrtshöhe über Straßen".

 
     
 

VwV-StVO zu den Zeichen 264 und 265, Rn. 1
Bei Festlegung der Maße ist ein ausreichender Sicherheitsabstand zu berücksichtigen.

 
     
 

RSA 21 Teil A, Abschnitt 2.5
(11) Zeichen 265 ist entsprechend den Einschränkungen der lichten Höhe im Bereich der Arbeitsstelle an der niedrigsten Stelle des Verkehrsbereiches bzw. einzelner Fahrstreifen gemäß Tabelle A-1 festzulegen (siehe auch Bild A-14).

 
     
 

Die Tabelle zu Zeichen 265 wird hier nicht abgebildet, da der Mindest-Sicherheitsabstand einheitlich 0,20 m beträgt. Bei einer lichten Durchfahrtshöhe von z.B. 4,00 m beträgt die Angabe auf dem Schild 3,80 m - wohlgemerkt bei ebenem Fahrbahnverlauf ohne Kuppen oder Senken.

 
     
 

 
 

Möglicherweise stimmt die angegebenen Höhe auf dem ortsfesten (und historischen) Zeichen 365 im Bildhintergrund mit der Realität nicht (mehr) überein, so dass eine temporäre Beschilderung mit reduzierter Höhe notwendig wurde. Wie üblich entsprechen Schrift und Gestaltung nicht der amtlichen Vorlagegemäß VzKat.

 
     
 

 
 

Übrigens ist auch das wieder der Versuch, ein Zusatzzeichen auf mehrere Hauptzeichen zu beziehen, wobei das Zeichen 253 bereits ein eigenes Zusatzzeichen hat. Das untere Zusatzzeichen "Lieferverkehr bis Ritter frei" soll nicht nur für das Zeichen 265-3,3 gelten, sondern auch Kraftfahrzeugen über 12t [...] die Weiterfahrt bis zur Firma Ritter ermöglichen.

 
     
 

provisorische Lichtraumprofilrahmen / Höhenbegrenzungen
Im Zuge von innerörtlichen PKW-Umleitungen werden an Arbeitsstellen gern provisorische Höhenbegrenzungen projektiert, um größere Fahrzeuge auch baulich auszufiltern. Derartige Anlagen werden auch zunehmend an maroden Brücken eingesetzt, um eine Belastung durch schwere Fahrzeuge wirksam zu unterbinden. Die Anordnung einer - künstlichen - Höhenbegrenzung ist in diesem Fall zwar formell rechtswidrig, denn das Problem sind die tatsächliche Masse bzw. die Achslasten und nicht die Fahrzeughöhe (vgl. § 45 Abs. 9 StVO), aber oftmals sehen die Verantwortlichen keine andere Möglichkeit, um die Tonnagebeschränkung durchzusetzen
.

 
     
 

 
 

Ernstgemeinter Beitrag zum Thema "Lichtraumprofilrahmen" im Zuge einer innerörtlichen Umleitung für PKW.

 
     
 

 
 

Dasselbe Improvisationsgeschick wurde auch auf der anderen Seite angewandt. Das Fahrzeug befährt die Stelle natürlich verbotswidrig (Zeichen 264 mit 1,8m).

 
     
 

Erfahrungsgemäß überleben solche Konstruktionen insbesondere auf viel befahrenen Straßen bestenfalls einen Tag, manchmal auch nur wenige Stunden und einige werden bereits beschädigt, während sie sich noch im Aufbau befinden. Auf wiederkehrende Reparaturen folgen erneute Beschädigungen und nicht selten die vollständige Zerstörung der Anlagen.

 
     
 

 
 

Bei provisorischen Höhenbegrenzungen wie dieser muss insbesondere bei niedrigeren Durchfahrtshöhen klar sein, dass die Konstruktion im Falle einer Kollision versagen kann und in der Folge zusammenbricht, wodurch Unbeteiligte zu Schaden kommen können. Es ist daher immer eine abgesetzte Montage der Leitmale anzustreben, damit verbotswidriges Befahren zwar (geringfügige) Schäden am Fahrzeug verursacht, aber ohne dass die Grundkonstruktion Schaden nimmt.

 
     
 

Entsprechend ist gut zu überlegen, ob provisorische Lichtraumprofilrahmen bzw. Höhenbegrenzungen wirklich zum Einsatz kommen sollen. Zudem ist die Konstruktion so auszulegen, dass das verbotswidrige Befahren im Idealfall zu sicht- und vor allem hörbaren Beschädigungen am Fahrzeug führt, aber ohne dass die Höhenbegrenzung dabei komplett zerstört wird bzw. in sich zusammenbricht - auch weil sich dadurch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ergeben kann.

Die tragende Grundkonstruktion ist im Regelfall so auszubilden, dass die zur Höhenbegrenzung eingesetzten Leitmale abgesetzt davon angebracht werden - z.B. an vertikalen Stangen. Im Falle einer Kollision müssen sich diese Stangen verbiegen können, ohne dass die tragende Grundkonstruktion dadurch Schaden nimmt. Das kann auch durch verschraubte Aufnahmen realisiert werden, welche über einen definierten Drehpunkt verfügen, wodurch die Leitmale im Falle einer Kollision "kontrolliert" umgebogen werden. Ketten eigenen sich für derartige Zwecke nur bedingt, da viele LKW-Fahrer die zusätzlichen Kratzer auf dem ohnehin zerkratzten Kofferaufbau in Kauf nehmen - zudem sind Ketten hinsichtlich der Windbelastung alles andere als Ideal.

Wenn provisorische Lichtraumprofilrahmen ihre Funktion dauerhaft erfüllen sollen, ist die Kombination mit einer elektronischen Höhenkontrolle unerlässlich. Diese Anlagen erfassen die Fahrzeughöhe bereits vor dem baulichen Hindernis und schalten bei einer Überschreitung einen oder mehrere Signalgeber auf Rot. Sie schützen dadurch nicht nur das Bauwerk bzw. die gesperrte Straße, sondern auch die provisorischen Lichtraumprofilrahmen.

 
     
 

 
 

Beispiel für einen Lichtraum-Profilrahmen, der primär der Höhenbeschränkung dient.

 
     
 

Umleitung der betroffenen Verkehrsarten
Die erforderliche Ausweisung einer Umleitung für Fahrzeuge über der angegebenen Höhe oder, im Falle von Zeichen 264 der Breite, lässt sich nicht über Zusatzzeichen zu den Umleitungsschildern beschildern, da hierzu passenden Ausführungen existieren. Es verbietet sich in diesem Zusammenhang, eigene Zusatzzeichen mit Sinnbildern zu erfinden, da meistens nur die Verantwortlichen wissen, was damit gemeint ist. Entsprechend müssen solche Umleitungen nummeriert werden.

 
     
 

 
 

Das ist die Umleitung im Zusammenhang mit der oben gezeigten provisorischen Höhenbeschränkung. Gemeint ist nicht etwa, dass die Umleitung nur für Fahrzeuge unter 4,0m befahrbar ist, sondern dass Fahrzeuge über 4,0m die Umleitung nutzen sollen. Das bewährte "Man sieht doch was gemeint ist" wird in diesem Fall doch schon etwas überstrapaziert.

 
     
   
 

Das Zeichen 265 wurde konsequent über allen Umleitungsschildern angebracht...

 
     
 

 
 

...natürlich auch am Ende der Umleitung und damit endet auch dieser Abschnitt zu Zeichen 265.

 
     
     
 

Zeichen 267 – Verbot der Einfahrt

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 267  

 

 
     
 

Das Zeichen 267 wird im Regelfall am Ende einer Einbahnstraße angeordnet und so wird es umgangssprachlich hin und wieder mit "Einbahnstraße" betitelt. Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein Verbot der Einfahrt und genau genommen bezieht sich dieses gemäß StVO auch nur auf die Fahrbahn.

 
     
 

Anlage 2 lfd. Nr. 41 StVO - Zeichen 267
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist.

 
     
 

 
 

Diese Beschilderung erscheint widersprüchlich, ist es aber nicht: Das Zeichen 267 verbietet lediglich die Einfahrt in die so beschilderte Fahrbahn, es gilt aber nicht auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg. Allerdings ist die Beschilderung trotzdem fehlerhaft bzw. unzulässig, denn gemäß VwV-StVO beträgt die Mindestbreite für benutzungspflichtige gemeinsame Geh- und Radwege 2,50 m.

 
     
 

Freigabe für den Radverkehr an Arbeitsstellen
An den meisten (innerörtlichen) Arbeitsstellen besteht naturgemäß das Problem, den verfügbaren Verkehrsraum sinnvoll und vor allem sicher aufzuteilen - sowohl für den Verkehr, als auch den Arbeitsbereich (Stichwort: ASR A 5.2). Zusätzlich zu dieser ohnehin schon anspruchsvollen Anforderung enthalten die RSA 21 die Empfehlung, die Freigabe von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung zu prüfen.

 
     
 

RSA 21 Teil B, Abschnitt 2.2.3 - Sperrung einer Fahrtrichtung
(2) Ist die Geschwindigkeit in solchen Einbahnstraßen auf 30 km/h beschränkt und steht eine ausreichende Begegnungsbreite zur Verfügung (bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lkw eine Restfahrbahnbreite von 3,50 m), sollte geprüft werden, ob Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung zugelassen werden kann (vgl. Rn. 4 bis 7 VwV-StVO zu Zeichen 220).

 
     
 

Zwar steht auch hier, wie fast überall in den RSA 21, ein unverbindliches "sollte", dennoch ist diese Prüfung insbesondere bei entsprechendem Radverkehrsaufkommen vorzunehmen. In Städten und Gemeinden mit handlungsfähigen Radverkehrsbeauftragten führt diese Abwägung teilweise dazu, dass die betroffenen Straßen für den KFZ-Verkehr ggf. ganz gesperrt werden, damit Radverkehr die Arbeitsstelle auch in Gegenrichtung passieren kann.

 
     
 

Rote Warnleuchten auch bei "Radfahrer frei"
Im Gegensatz zum Zeichen 250, bei dem im Falle einer Freigabe für bestimmte Fahrzeugarten oder Personengruppen (z.B. Anlieger frei) gelbe Warnleuchten auf den Absperrschranken (-gittern) anzubringen sind, werden bei einer freigegebenen Einbahnstraße trotzdem rote Warnleuchten angeordnet, um das Verbot der Einfahrt für den übrigen Verkehr besser zu verdeutlichen.

 
     
 

RSA 21 Teil A, Abschnitt 3.5.4 - Warnleuchten
(2) Wird eine Fahrbahn vollständig oder in einer Fahrtrichtung für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt, sind mindestens fünf Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf den Absperrschranken anzuordnen. Das gilt auch, wenn bei Zeichen 267 ausnahmsweise der Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge (vgl. VwV-StVO zu Zeichen 220 Rn. 4 ff.) zugelassen sind.

 
     
 

 

 

 

Während bei Zeichen 250 und einer Freigabe für bestimmte
Verkehrsarten gelbe Warnleuchten angeordnet werden...

...bleibt es bei Zeichen 267 und einer Freigabe
für den Radverkehr bei roten Warnleuchten.

 

 
     
 

 
 

Im Übrigen gilt: Sofern keine Freigabe der Einbahnstraße für den Radverkehr erfolgt, sind Leitbaken in Einbahnstraßen immer einseitig. In der gesperrten Richtung dürften daher nur die weißen Rückseiten der Leitbaken sichtbar sein - dann braucht es auch keine Blinkleuchte über Zeichen 267, um für zusätzliche Aufmerksamkeit zu sorgen. Im konkreten Beispiel fehlt auch die rückwärtige Kennzeichnung des Absperrschrankengitters für die zulässige Fahrtrichtung durch Leitbaken:

 
 

 

 
 

 

 

 

Mindestanforderung: Kennzeichnung der Vorbeifahrt
für die Gegenrichtung durch eine einseitige Leitbake.

Rückverschwenkung am Ende einer Einbahnstraße, wenn
der Verkehr zuvor auf der linken Fahrbahnseite geführt wurde.

 

 
     
 

 
 

Genau wie bei Zeichen 250 sind die Warnleuchten bei größeren Sperrbreiten so zu verteilen, dass der Mindestabstand von 1 m gemäß RSA 21 gewahrt ist.

 
     
 

 
 

Wer hier verbotswidrig einfährt, hält besser nicht an sondern fährt weiter -  sonst fällt das noch auf, darum wohl das Haltverbot.

 
     
 

Unechte Einbahnstraßen
Das Zeichen 267 kann auch im Zuge von "unechten Einbahnstraßen" angeordnet werden, d.h. ohne dass es sich tatsächlich um eine durch Zeichen 220 beschilderte Einbahnstraße handelt. Die betroffene Straße darf dann - hinter dem Zeichen 267 - in beiden Richtungen befahren werden und auch das Parken erfolgt, wie in "normalen" Straßen, jeweils in Fahrtrichtung rechts.

 
     
     
 

Zeichen 273 – Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 273  

 

 
     
 

An maroden Autobahnbrücken wird gern das Zeichen 273 angeordnet, um den Lasteintrag in das Bauwerk zu verringern und dessen Restlebensdauer zumindest etwas zu erhöhen. Bei genauer Betrachtung ist diese Lösung aber mit einigen Problemchen behaftet, die wir kurz besprechen wollen.

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 273
Das Zeichen darf dort angeordnet werden, wo Überbeanspruchungen von Brücken oder sonstigen Ingenieurbauwerken mit beschränkter Tragfähigkeit dadurch auftreten können, dass mehrere schwere Kraftfahrzeuge dicht hintereinander fahren. Die Anordnung kommt ferner vor Tunneln in Betracht, bei denen das Einhalten eines Mindestabstandes aus Verkehrssicherheitsgründen besonders geboten ist. In der Regel ist die Länge der Strecke durch Zusatzzeichen anzugeben.

 
     
 

betroffene Fahrzeugarten
Das Zeichen 253 gilt für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5t oder Zugmaschinen, Kraftomnibusse und Personenkraftwagen sind ausgenommen.

 
     
 

Anlage 2 lfd. Nr. 48 StVO - Zeichen 273
Ge- oder Verbot
Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder eine Zugmaschine führt, darf den angegebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art nicht unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenommen.

 
     
 

Mit einem vollbesetzten 26 t Reisebus muss man den durch Zeichen 273 angegebenen Mindestabstand nicht einhalten - weder zu einem vorausfahrenden 40 t Sattelzug, noch zu einem anderen Reisebus. Ein 5 t Kleintransporter müsste zu einem Kraftfahrzeug gleicher Art den Mindestabstand lt. Zeichen 273 einhalten, aber nicht zum genannten 26 t Reisebus. Dieser wiederum muss ebenfalls nicht den Mindestabstand gemäß Zeichen 273 zum vorausfahrenden 5 t Kleintransporter einhalten. Der 40 t Sattelzug muss wiederum den Mindestabstand zum vorausfahrenden 5 t Kleintransporter einhalten (da zulässige Gesamtmasse über 3,5 t), zum 26 t Reisebus aber nicht (da kein Kraftfahrzeug gleicher Art). Ob und wie die Brücke diese verkehrsrechtlichen Unterschiede "erkennt" und hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit berücksichtigt, bedarf sicherlich keiner weiteren Erörterung.

 
     
 

Angabe der zulässigen Gesamtmasse
Entsprechend der vorgenannten Diskrepanzen kann - abhängig von den konkreten statischen Nachberechnungen - die Anordnung einer Massenangabe sinnvoll sein, um nicht alle Kleintransporter ab z.g.M. 3,5 t unter das Verbot fallen zu lassen.

 
     
 

 

 

 

 

 

 

mit Massenangabe  

 

 
     
 

Länge der Verbotsstrecke
Wie bereits zu den Gefahren-Zusatzzeichen erläutert, bewirken diese keine automatische Aufhebung mit dem zweifelsfrei erkennbaren Ende der Gefahr. Das gilt auch für das erklärende Zusatzzeichen "Brückenschäden" (vlg. Schneeflocken-Urteil des OLG-Hamm). Die Regelung des Zeichen 273 besteht daher formell auch nach der Brücke fort, zumal in einigen Fällen auch nicht ersichtlich ist, ab wann man nicht mehr über die Brücke fährt. Deshalb ist das Zeichen 273 stets durch Zeichen 1001-30 / -31 auf die jeweilige Länge zu beschränken. Das Zeichen 282 am Ende der Baustelle hebt das Zeichen 273 nicht auf.

 
     
 

 

 

 

 

 

 

mit Zeichen 1001-30-800  

 

 
     
 

 
 

Zeichen 273 ist stets mit einer Längenangabe zu kombinieren, um das Verbot nur auf die relevante Strecke zu beschränken.

 
     
 

Zeichen 273 mit Zusatzzeichen "auch bei Stau"
Noch interessanter wird der Regelungsumfang des Zeichen 273 im Falle eines Staus, da die Fahrzeuge dann üblicherweise dicht aufschließen, wodurch der Lasteintrag in das Bauwerk erhöht wird. Um dies zu verhindern werden in der Praxis zu Zeichen 273 besondere Zusatzzeichen angeordnet, die ihre Wirkung aber bei genauer Betrachtung verfehlen:

 
     
 

 

 

 

Zusatzzeichen "bei Stau"

Zusatzzeichen "auch bei Stau"

 

 
     
 

Mit den erfundenen Zusatzzeichen "bei Stau" oder "auch bei Stau" wird die Anordnung entgegen dem Regelungswillen nicht auf Kraftfahrzeuge im Stillstand erweitert, denn das Ge- oder Verbot zu Zeichen 273 bezieht sich weiterhin nur auf den Abstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen. Solange der Verkehr im Stau noch rollt, ist der angegebenen Abstand einzuhalten, kommt das vorausfahrende Kraftfahrzeug gleicher Art zum Stillstand, darf man aber wie üblich aufschließen. Ob das mit Blick auf die Tragfähigkeit des Bauwerks sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt - die StVO gibt jedenfalls keine andere Regelung her.

Abgesehen von dieser sehr theoretischen Betrachtung, ist das Einhalten des Mindestabstandes im dynamischen Staugeschehen ohnehin behördliches Wunschdenken.  Selbst wenn zwischen zwei LKW entsprechende Lücken vorhanden wären, würden diese umgehend durch andere Fahrzeuge aufgefüllt - ggf. auch vom vollbesetzten 26 t Reisebus. Insofern handelt es sich hierbei ebenfalls um einen Regelungswillen, der sich mit Verkehrszeichen nicht umsetzen lässt.

 
     
 

 
 

Das Zusatzzeichen "auch bei Stau" gilt gemäß StVO nicht für Fahrzeuge im Stillstand.

 
     
 

 
 

Dieselbe Problematik besteht beim Zusatzzeichen "bei Stau".

 
     
 

Zeichen 1006-38 gestrichen
Zur gewollten Erweiterung des Zeichen 273 auf Stau wird in der Praxis gern das ehemalige Zusatzzeichen 1006-38 genutzt. Ob es in diesem Zusammenhang die Bedeutung "auch bei Stau" oder "nur bei Stau" haben soll, bleibt mangels verbaler Angabe unklar. Tatsächlich hatte das Zusatzzeichen die amtliche Bezeichnung "Staugefahr" und ist daher so oder so unter Zeichen 273 fehl am Platz. Darauf kommt es allerdings auch nicht an, denn das Zusatzzeichen 1006-38 wurde 2017 aus dem VzKat gestrichen und istdeshalb kein gültiges Verkehrszeichen mehr.

 
     
 

 
 

Fragwürdige Anwendung des ehem. Zusatzzeichen 1006-38 "Staugefahr" in Kombination mit Zeichen 273.

 
     
     
 

Zeichen 274 – Zulässige Höchstgeschwindigkeit

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 274  

 

 
     
 

Zum Zeichen 274 und dessen zahlreicher Anordnungskriterien könnte man problemlos eine eigene Website erstellen, denn vor allem im Zusammenhang mit Geschwindigkeitskontrollen, steht oft das tatsächliche Erfordernis von Tempolimits zur Debatte  - nicht nur am Stammtisch oder auf Social Media, sondern auch im Rahmen juristischer Auseinandersetzungen bei Gericht.

Zwar ist inzwischen doch eine gewisse Aufweichung der Anordnungskriterien zu erkennen, jedoch bleibt es auch im Bereich von Arbeitsstellen bzw. im Anwendungsbereich der RSA 21 bei den vergleichsweise strengen Vorgaben des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO (Stichwort: Qualifizierte Gefahrenlage). Nur weil Planer, Behörde und Polizei aus einem fachlichen Bauchgefühl heraus ein Tempolimit für sinnvoll halten, muss das Ergebnis noch lange nicht rechtssicher sein.

Man ist vor allem an Arbeitsstellen recht schnell dabei, unnötige und oftmals überzogene Geschwindigkeitsbeschränkungen anzuordnen - teilweise auch auf Grund fragwürdiger Sichtweisen wie: "Wenn wir Tempo 60 anordnen, fahren die wenigstens 80". Überzogene Geschwindigkeitsbeschränkungen an Baustellen sind oftmals auch das Ergebnis von ingenieurtechnischer Fehlplanung und mangelhafter baulicher Ausführung. Das Zeichen 274-30 an Behelfsumfahrungen gemäß Regelplan C I/10 ist hierfür ein Paradebeispiel:

 
     
 

 
 

Was viele Ingenieurbüros und Bauunternehmen nicht leisten, nämlich die fachgerechte Projektierung und Herstellung einer fahrdynamisch sinnvollen Fahrbahnverschwenkung, kaschieren die Verkehrssicherungsfirmen - oft im Nachhinein - mit vergleichsweise niedrigen Tempolimits. Die hier angesetzten 40 km/h sind dabei sogar noch "moderat", denn mit Vorliebe wird an solchen Stellen das Zeichen 274-30 angeordnet.

 
     
 

 
 

Im Einführungserlass der RSA 21 für Thüringen wurde diesbezüglich festgelegt, dass Behelfsumfahrungen baulich so auszuführen sind, dass LKW und Kraftomnibusse sie mit 50 km/h ohne weitere Einschränkungen fahrdynamisch gut fahren können. Genau das macht der Kraftomnibus auch, allerdings auf seine Weise.

 
     
 

 
 

Baustellentypische Versagenskultur: Von der Planung über die bauliche Ausführung bis zur Markierung eine glatte Sechs. Zeichen 274 wird's schon richten.

 
     
     
 

Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung von Zeichen 274
Nicht angepasste bzw. überhöhte Geschwindigkeit ist die Unfallursache Nummer 1 bei Unfällen mit Todesfolge und entsprechend emotional werden die diesbezüglichen Debatten geführt. Gerade deshalb gilt es, bei der Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, die gebotene Sachlichkeit nicht aus den Augen zu verlieren.

Die Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 repräsentieren dabei keinesfalls ein vermeintliches Grundrecht auf schnelles Fahren. Sie dienen vielmehr dazu, sinnvolle Geschwindigkeitsbeschränkungen in ihrer Wirkung nicht abzuschwächen, indem die inflationäre und teils willkürliche Anordnung von Tempolimits ausdrücklich unzulässig ist. Dabei geht es auch um die generelle Akzeptanz von Verkehrsregelungen und Verkehrszeichen.

Das Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage ist dabei Grundvorrausetzung; gleichwohl muss dabei auch immer der Anspruch bestehen, die Gefahr zu beseitigen oder zumindest bestmöglich zu reduzieren. Hierbei kann das sog. STOP- bzw. TOP-Prinzip aus dem Arbeitsschutz im Straßenverkehr analog angewandt werden: Primär geht es um Substitution (Vermeidung bzw. Reduzierung der Gefahr) und Technische Lösungen, bevor die anderen Optionen greifen. Hierzu ein einfaches Beispiel aus der Praxis:

 
     
 

 
 

Es geht bei diesem Foto nicht etwa um ein erforderliches Tempolimit wegen "Straßenschäden" - ganz so schlimm ist es um Deutschland dann doch nicht bestellt, aber wir sind diesbezüglich auf "bestem" Weg. Tatsächlich handelt sich um eine Baustellenausfahrt an einer Landstraße - soweit also nichts Ungewöhnliches.

 
     
 

 
 

Wie im Beitrag zu den Gefahrzeichen beschrieben, würde Zeichen 101 mit dem Zusatzzeichen 1007-33 in dieser Situation grundsätzlich ausreichen, denn die Kombination mahnt zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (vgl. § 40 Abs. 1 StVO).

 
     
 

 
 

Auf Grund der Lage der Baustellenausfahrt an einer kurvenreichen Landstraße, die in der Unfallstatistik alles andere als unauffällig war, hatte sich die Straßenverkehrsbehörde für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h entschieden (Zeichen 123 + 400 m sowie Geschwindigkeitstrichter 70 - 50 - 30).

 
     
 

Bereits die Beschränkung auf 30 km/h kann bezüglich der Verhältnismäßigkeit durchaus diskussionswürdig sein, denn Tempo 50 i.V.m. Zeichen 101 mit dem Zusatzzeichen 1007-33 wäre in so einem Fall ausreichend. Ganz klar unverhältnismäßig ist jedoch die angeordnete Wirksamkeit 24/7, d.h. auch außerhalb der täglichen Arbeitszeit sowie an Sonn- und Feiertagen.

Die pauschale Beschränkung auf 30 km/h - ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitszeit - wurde u.a. damit begründet, dass auch außerhalb der relevanten Zeit eine Gefahr durch Schottersteine bestünde, die unter der Woche von Baustellenfahrzeugen auf die Landstraße herausgefahren werden. Erst der Verweis auf § 32 Abs. 1 StVO und die damit verknüpfte regelmäßige Reinigungspflicht des Verursachers, hat die Straßenverkehrsbehörde dazu bewogen, die Beschilderung zu ändern:

 
     
 

 
 

Genau das sind die kleinen aber wichtigen Beiträge zur Akzeptanz von Geschwindigkeitsbeschränkungen und dieser Anspruch muss überall gelten.

 
     
     
 

Der § 45 Abs. 9 StVO und die ASR A5.2
Verhältnismäßigkeit ist auch das Stichwort, wenn es um die Anwendung der ASR A5.2 geht, wobei "verhältnismäßig" auf die Verkehrs- und die Arbeitssicherheit bezogen ist, nicht aber auf die Kosten, die aus der Wahrung dieser Sicherheitsinteressen resultieren. Anstelle einer 60 km langen Umleitung (aus verkehrlicher Sicht unverhältnismäßig), kann z.B. eine Behelfsumfahrung nebst Behelfsbrücke erforderlich sein, auch wenn dafür scheinbar unverhältnismäßige Kosten entstehen.

Bezogen auf Geschwindigkeitsbeschränkungen ist festzuhalten, dass man durch eine drastische Reduzierung zwar wertvolle Zentimeter gewinnt, welche ggf. die Befahrbarkeit der sonst voll zu sperrenden Straße ermöglichen, dennoch muss auch die Leichtigkeit des Verkehrs sowie das Übermaßverbot und damit § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO berücksichtigt werden:

 
     
 

 
 

Wir kümmern uns nicht um die doppelseitigen Leitbaken (Verkehrssicherer können halt nicht anders), sondern beachten die Beschilderung rechts im Bild.

 
     
 

 
 

Arbeitsschützer applaudieren, die Verkehrsteilnehmer fassen sich verwundert an den Kopf, halten sich aber brav an die Beschränkung auf 20 km/h.

 
     
 

 
 

Das einzige was man nicht sieht, sind Arbeiter im Grenzbereich zum Straßenverkehr. Die gibt es durchaus, denn hier wird gerade Asphalt eingebaut, allerdings konzentriert sich dieser Vorgang inkl. Walzen auf einen Bereich von etwa 200 m - trotzdem besteht die Beschränkung in beiden Fahrtrichtungen auf einer Länge von 3 km und zudem Rund um die Uhr. Genau das ist mit der ASR A5.2 ausdrücklich nicht beabsichtigt, denn auch hier gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zumal eine solche Lösung - vor allem außerhalb der Arbeitszeit - der Akzeptanz von Geschwindigkeitsbeschränkungen in Baustellen alles andere als zuträglich ist.

 
     
 

 
 

Dasselbe gilt auf Autobahnen: Die Beschränkung einer 3 km langen Autobahnbaustelle auf 40 km/h sorgt sicherlich nur bedingt für Begeisterung unter den Verkehrsteilnehmern, ist bezüglich des Zeitverlustes aber durchaus zu verkraften. Dennoch wäre der Einsatz von LED-Wechselverkehrszeichen nicht nur die verkehrsrechtlich korrekte Ausführung eines zusätzlichen Tempolimits (zur gleichzeitigen Kombination der beiden Zeichen 274 am selben Pfosten kommen wir später), sondern dient durch die Möglichkeit einer situativen Begrenzung auf den Abschnitt, an dem tatsächlich im Grenzbereich zum Straßenverkehr gearbeitet wird, auch der Akzeptanz. Ab dem gezeigten Anordnungsquerschnitt ist es noch 1 km bis zur Aufhebung durch Zeichen 282 - ohne das zu dieser Zeit auf diesem Abschnitt überhaupt gearbeitet wird, also auch nicht im Grenzbereich zum Straßenverkehr.

 
     
 

 
 

Fotomontage: Der Einsatz von LED-Wechselverkehrszeichen repräsentiert nicht nur die verkehrsrechtlich saubere Umsetzung tageszeitlich wechselnder Geschwindigkeitsbeschränkungen, sondern ermöglicht auch die Begrenzung besonders niedriger Tempolimits auf den Abschnitt, auf dem tatsächlich im Grenzbereich zum Straßenverkehr gearbeitet wird. Ein Abstand von ca. 500 m zwischen den Anzeigequerschnitten genügt hierzu in den meisten Fällen.

 
     
 

 
 

Fotomontage: Die zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Arbeitsschutzes betrifft immer nur den Abschnitt, an dem im Grenzbereich zum Straßenverkehr gearbeitet wird. Am nächsten Anzeigequerschnitt wird die Geschwindigkeit wieder angehoben - das Tempolimit "wandert" abschnittsweise mit.

 
     
 

 
 

Entscheidend für die Anwendung der ASR A5.2 ist übrigens nicht nur der Umstand, dass überhaupt gearbeitet wird, sondern vor allem wo dies erfolgt. Wenn wie hier keine Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr stattfinden, sind die diesbezüglichen Anforderungen der ASR A5.2 - in diesem Moment - nicht einschlägig.

 
     
 

 
 

Fotomontage: Werden zwischen den jeweiligen LED-Anzeigequerschnitten gerade keine Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr ausgeführt, gilt die reguläre Geschwindigkeitsbeschränkung, die aus Gründen der Verkehrssicherheit im Verlauf Arbeitsstelle angeordnet wurde  -in diesem Fall 60 km/h.

 
     
 

Alles eine Frage der Organisation
Es
geht bei den oben gezeigten Beispielen ausdrücklich nicht darum, alle 5 Minuten die Geschwindigkeit in der Baustelle zu ändern, nur weil die Arbeiter ständig zwischen Mittelstreifen und dem Grenzbereich zum Straßenverkehr hin und her wechseln. Auch ist nicht beabsichtigt, den Arbeitsstellenbereich alle 200 m mit LED-Wechselverkehrszeichen zu überfrachten, um im Sinne der Akzeptanz möglichst kurze Abschnitte zu bilden.

Der Autor möchte lediglich aufzeigen, dass LED-Wechselverkehrszeichen einen wichtigen Beitrag für die Akzeptanz zusätzlicher Geschwindigkeitsbeschränkungen leisten können, indem sie situativ gesteuert werden und nicht wie Blechschilder in der gesamten Baustelle per Gieskannenprinzip ein Tempolimit erwirken - denn dass ist ausdrücklich nicht die Intention der ASR A5.2.

Da die Arbeitsabläufe in BAB-Baustellen im Idealfall koordiniert erfolgen, sind die Zeiträume bekannt, in denen im Grenzbereich zum Straßenverkehr gearbeitet wird. Genau dann wird die Geschwindigkeit abschnittsweise, oder ggf. auch mal für die gesamte Baustelle reduziert. Werden im Anschluss daran z.B. nur Arbeiten am Mittelstreifen ausgeführt, wird das Tempolimit wieder angehoben. Technisch gesehen ist das alles kein Problem, es erfordert nur die entsprechende Bereitschaft und etwas mehr Organisation.

 
     
 

 
 

Fotomontage: Auch auf Landstraßen kann der Einsatz von LED-Wechselverkehrszeichen der Akzeptanz von - situativen - Tempolimits dienlich sein, insbesondere wenn wie hier gerade keine Beschäftigten im Grenzbereich zum Straßenverkehr arbeiten und natürlich außerhalb der täglichen Arbeitszeit sowie an Sonn- und Feiertagen.

 
     
 

Geschwindigkeitstrichter
Langsam aber sicher setzt sich die Erkenntnis durch - auch bedingt durch die Anwendung der Regelpläne gemäß RSA 21 Teil C - dass Geschwindigkeitstrichter außerhalb von Autobahnen nicht mehr vorgesehen sind. Es gibt zwar Bundesländer, die per Ländereinführung an der klassischen Staffelung 70 - 50 vor Arbeitsstellen auf Landstraßen festhalten, den Regelfall repräsentiert dies aber nicht. Das "Verbot" von Geschwindigkeitstrichtern außerhalb von Autobahnen entstammt, wie viele dieser Regelungen, der StVO-Schilderwaldnovelle von 2009 (weniger Verkehrszeichen, bessere Beschilderung) und den damit erfolgten Änderungen der VwV-StVO.

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit, Rn. 8
Auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen dürfen nicht mehr als 130 km/h angeordnet werden. Nur dort darf die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt werden.

 
     
 

Von 100 km/h direkt auf auf 50 km/h ? Dass kann ja wohl nicht wahr sein! Doch kann es, denn bei Ortstafeln ist das der Regelfall und auch hierzu wurden die Vorgaben in der VwV-StVO nochmals konkretisiert. An Arbeitsstellen auf Landstraßen ist zudem eine Ankündigung mit Zeichen 123 (400 m) vorgesehen und folglich greift § 40 Abs. 1 StVO:

 
     
 

§ 40 Abs. 1 StVO
(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).

 
     
 

Entsprechend haben die Verkehrsteilnehmer nicht von einem Zeichen 274-50 "überrascht" zu sein, wenn die Arbeitsstelle rechtzeitig durch Zeichen 123 angekündigt wurde (mit Zusatzzeichen 400 m). So ist es auch nicht notwendig, das Zeichen 274-50 anstelle der bisherigen 70 durch ein Zusatzzeichen anzukündigen, wie es zwischenzeitlich als Übergangslösung für die alten Regelpläne nach RSA 95 gehandhabt wurde.

 
     
 

Geschwindigkeitstrichter auf Autobahnen
Die "neue" Regelung in der VwV-StVO von 2009 ermöglicht es zudem, größere Geschwindigkeitsstufen anzuwenden. Die bisher übliche Staffelung in 20 km/h- Schritten beträgt nun bis zu 40 km/h. Vorraussetzung dafür ist allerdings, dass der Abstand zwischen den Schildern auf das 10-fach der Geschwindigkeitsdifferenz bemessen wird:

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit, Rn. 8
Eine Geschwindigkeitsstufe soll höchstens 40 km/h betragen. Der Mindestabstand in Metern zwischen den unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeiten soll das 10-fache der Geschwindigkeitsdifferenz in km/h betragen. Nach Streckenabschnitten ohne Beschränkung soll in der Regel als erste zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h angeordnet werden.

 
     
 

 
     
 

Beispiel für einen klassischen Geschwindigkeitstrichter mit 20 km/h-Schritten (oben) und die Option zu größeren Schritten bei 10-fachen Abstand in Metern (unten).

 
     
 

Zeichen 274 mit Kürzel "km" ungültig.
An dieser Stelle der Hinweis, dass die alten Zeichen 274 mit dem Kürzel "km" hinter der Zahl, seit 1999 keine gültigen Verkehrszeichen sind - trotzdem werden sie natürlich weiterhin aufgestellt. Die Einheit "km" war in diesem Kontext - historisch bedingt - schon immer falsch, denn "km" steht für eine Entfernung (eben Kilometer) und nicht für eine Geschwindigkeit. Korrekterweise hätte die Angabe auf den Schildern seit jeher "km/h" lauten müssen.

 
     
 

 

 

 

Zeichen 274 (StVO 1971)
seit 01.01.1999 ungültig

Zeichen 274
ab Oktober 1988

 

 
     
 

Die früher üblichen Varianten der Zeichen 274 mit dem Zusatz "km" wurden bereits im Zuge der 9. Verordnung zur Änderung der StVO aus dem Jahr 1988 durch die heutigen Varianten ersetzt. Eine in diesem Zusammenhang aufgenommene Übergangsfrist zur weiteren Gültigkeit der alten Zeichen, lief mit dem 31.12.1998 ab:

 
     
 

§ 53 Abs. 4 StVO bis September 2009 (im Zuge der Rechtsbereinigung gestrichen)
Die Zeichen 274, 278, 307, 314, 380, 385 und die bisherigen Absperrschranken mit schrägen Schraffen behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1998.

 
     
 

Die diesbezügliche Fehlentscheidung des OLG Hamm vom 17. August 2000 (1 Ss Owi 772/2000) gehört - wie viele Entscheidungen zu Verkehrszeichen aus diesem Hause - in das verkehrsrechtliche Kuriositätenkabinett. Urteile dieser Art tragen gewiss nicht dazu bei, dass die Straßenverkehrsbehörden ihre Hausaufgaben machen, indem sie pflichtgemäß den Schilderwald regelmäßig auf geänderte Vorschriften hin überprüfen und die gebotenen Anpassungen rechtzeitig umsetzen.

Verkannt wird hierbei allzu gerne, dass die StVO für die Verkehrsteilnehmer und die anordnenden Behörden gleichermaßen gilt. Insofern ist die behördliche Missachtung der StVO nach denselben Maßstäben zu bewerten und nicht unter dem Deckmantel von Ordnung und Sicherheit schönzureden, insbesondere nicht nach Ablauf einer 10 Jahre währenden Übergangsfrist bei gleichzeitig vorgeschriebenen Verkehrsschauen mindestens alle zwei Jahre.

Fachlich richtig und sauber begründet ist dagegen der Beschluss des OLG Stuttgart vom 14. Februar 2001 (5 Ss 348/20), weshalb der Leitsatz hier auch zitiert wird:

 
     
 

OLG Stuttgart vom 14.02.2001 (5 Ss 348/20)
1. Das Zeichen 274 in der bis zur 9. Verordnung zur Änderung der StVO vom 22. März 1988 vorgeschriebenen Ausgestaltung (bezifferte Geschwindigkeit nebst Zusatz "km") hat mit Ablauf des 31. Dezember 1998 seine Bedeutung als amtliches Verkehrszeichen verloren.
2. Die spätere Nichtbeachtung einer durch dieses Zeichen angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung kann nicht als Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO geahndet werden.

 
     
 

 
 

Egal ob intakt oder schrottreif, ortsfest oder temporär: Das Zeichen 274 mit dem Kürzel "km" darf bereits seit 1992 nicht mehr neu angeordnet und aufgestellt werden. Es ist zudem nach Ablauf der zehnjährigen Übergangsfrist seit 1999 kein gültiges Verkehrszeichen mehr und folglich unwirksam.

 
     
 

Leider wurde die zitierte Festlegung des § 53 Abs. 4 StVO im Zuge der Schilderwaldnovelle von 2009 zwecks Rechtsbereinigung gestrichen (da sie bereits seit sieben Jahren abgelaufen war), weshalb sie heute nicht mehr ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Die mit dem StVO-Neuerlass von 2013 neu eingeführte Regelung (§ 53 Abs. 2 Nr. 1) zur "weiteren" Gültigkeit der anderen alten Schilder, ändert daran übrigens nichts. Verkehrszeichen, die durch Fristablauf bereits einmal ungültig waren, können im Nachhinein nicht wieder zum Leben erweckt werden. Das betrifft zwar auch genau die benannte Regelung, in Ihrer Funktion als Ersatz für den 2009 gestrichenen Abs. 9 in § 53 StVO, aber dieses hochinteressante und komplexe Thema vertiefen wir an dieser Stelle nicht.

In diesem Zusammenhang trotzdem noch einmal der Hinweis auf die 1992 verfasste allgemeine Regelung, dass alle alten Schilder in der Gestaltung der StVO von 1971, nicht neu anzuordnen bzw. aufzustellen sind - unabhängig davon, ob sie als ortsfeste Beschilderung ggf. noch gültig sind oder nicht:

 
     
 

§ 53 Abs. 9 StVO bis September 2009 (im Zuge der Rechtsbereinigung gestrichen)
Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre Gültigkeit. Ab dem 1. Juli 1992 dürfen jedoch nur noch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen angeordnet und aufgestellt werden.

 
     
     
 

Zeichen 274 in Kombination mit Gefahrzeichen
Im Beitrag zu Gefahrzeichen sind bereits Erläuterung zur Kombination mit Geschwindigkeitsbeschränkungen enthalten, weshalb diese hier nicht noch einmal im Detail wiedergegeben werden. Trotzdem der Hinweis, dass allein angeordnete Gefahrzeichen in vielen Fällen ausreichend sind (vgl. VwV-StVO zu § 40 StVO). Zudem ist zu beachten, dass die Kombination mit Zeichen 274 nicht in jedem Fall sinnvoll ist, insbesondere wenn eine automatische Aufhebung gewünscht ist:

 
     
 

 
 

Da Fußgänger vor allem innerorts zum normalen Straßenbild gehören, ist eigentlich nicht vor ihnen zu warnen (vgl. VwV-StVO zu Zeichen 133). Bei der Kombination mit Zeichen 274 ist zu beachten, dass sich das zweifelsfreie Ende der Gefahr oft nicht erschließt, denn Fußgänger sind innerorts auch nach der fraglichen Stelle jederzeit anzutreffen. Entsprechend muss die Beschränkung durch Zeichen 278 explizit aufgehoben werden, oder es ist eine Längenangabe (Zeichen 1001-30) anzuordnen.

 
     
     
 

Zeichen 274 in Kombination mit Gefahren-Zusatzzeichen
Bei der Anordnung von "erklärenden" Zusatzzeichen zu Zeichen 274 ist vor allem das "Schneeflocken-Urteil" des OLG Hamm vom 04.09.2014 (1 RBs 125/14) hervorzuheben, da es bei analoger Anwendung auf andere Gefahren-Zusatzzeichen zu kuriosen Ergebnissen führt (wie gesagt: verkehrsrechtliches Kuriositätenkabinett). Zunächst muss man zu dieser Entscheidung wissen, dass es dabei nicht um das ehemalige Gefahrzeichen 113, jetzt 101-51 ging (also das Dreieck mit Schneeflocke), sondern um das Zusatzzeichen 1007-30, welches 2017 gestrichen wurde und folglich kein Verkehrszeichen mehr ist.

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Das Urteil des OLG Hamm betrifft Zeichen 274
mit dem ehemaligen Zusatzzeichen 1007-30

 

 

 
     
 

Das Gericht führte im Zusammenhang mit der abgebildeten Geschwindigkeitsüberschreitung aus, dass das Zusatzzeichen "Schneeflocke" einen - entbehrlichen - Hinweis darstelle, der aber die generelle Wirksamkeit des Tempolimits nicht witterungsabhängig einschränke. Die Medien machten u.a. daraus "Die Schneeflocke gilt auch im Sommer" und das ist in dieser Kürze genauso fragwürdig, wie die Gerichtsentscheidung selbst.

 
     
 

Problematisch ist in dieser Sache, dass die Straßenverkehrsbehörden die Zusatzzeichen mit Hinweisen auf Gefahren (Gruppe 1006 und 1007 im VzKat) nicht nur als Erklärung bzw. Begründung der Geschwindigkeitsbegrenzung anordnen, sondern damit auch in vielen Fällen eine automatische Aufhebung wie bei "echten" Gefahrzeichen (§ 40 StVO) bewirken sollen. Ein solcher Regelungsinhalt ergibt sich aber weder aus der StVO, noch aus der Entscheidung des OLG Hamm:

 
     
 

 

 

 

mit Zeichen 1007-34

mit Zeichen 1007-33 mit Zeichen 1007-54

 

 
     
 

Beispiele für die Kombination eines Zeichen 274 mit einem Gefahren-Zusatzzeichen (kein Gefahrzeichen i.S.d. § 40 StVO).

 
     
 

Weder endet die "30" automatisch, wenn die Fahrbahn wieder intakt ist, noch darf man nach der zweifelsfrei erkennbaren Baustellenausfahrt wieder schneller als 50 km/h fahren. Zudem gilt z.B. nach dem Passieren einer Einmündung auch weiterhin die Beschränkung auf 70 km/h, auch wenn die Gefahr von Linksabbiegern logischerweise nicht mehr besteht. Die gezeigten Zusatzzeichen sind nach dem Willen des OLG Hamm nur - entbehrliche Hinweise auf die Gefahr - und bewirken zudem gemäß StVO keine automatische Aufhebung. Dies ist nur bei "echten" Gefahrzeichen gemäß § 40 StVO der Fall.

 
     
 

 
 

Auch diese Geschwindigkeitsbeschränkung endet nicht mit dem zweifelsfrei erkennbaren Ende der Gefahr, denn eine automatische Aufhebung ist in der StVO im Falle der Gefahren-Zusatzzeichen nicht vorgesehen - auch wenn die anordnenden Behörden dies in vielen Fällen genau so "meinen".

 
     
 

Tatsächlich sind die Zusatzzeichen mit Hinweisen auf Gefahren vornehmlich als Konkretisierung zu Zeichen 101 vorgesehen und in diesem Zusammenhang genügt häufig die Anordnung des Gefahrzeichens ohne zusätzliches Tempolimit (vgl. VwV-StVO zu § 40 Gefahrzeichen). Will man eine automatische Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem zweifelsfrei erkennbaren Ende der Gefahrstelle bewirken, ist die Kombination aus Zeichen 101 und Zeichen 274 anzuordnen, wobei das jeweilige Zusatzzeichen dann als Konkretisierung unter Zeichen 101 angeordnet wird. Soll das Zusatzzeichen dagegen allein unter Zeichen 274 angeordnet und die Wirksamkeit der Regelung auf eine bestimmte Strecke beschränkt werden, ist eine Längenangabe (Zeichen 1001-30 /-31) erforderlich:

 
     
 

 

 

 

Regelausführung gemäß § 40 Abs. 1 StVO
(ohne zusätzliches Zeichen 274)

Automatische Aufhebung mit dem
zweifelsfreien Ende der Gefahrstelle

Aufhebung durch Längenangabe

 

 
     
 

 
 

Im Gegensatz zu der Kombination mit einem "echten" Gefahrzeichen (Dreieck gemäß § 40 bzw. Anlage 1 StVO), erwirkt das Zusatzzeichen "Baustellenausfahrt" keine automatische Aufhebung mit dem zweifelsfrei erkennbaren Ende der Gefahr. Entweder ist in einem solchen Fall eine Aufhebung durch Zeichen 278 erforderlich, oder die relevante Länge ist durch Zeichen 1001-30 anzugeben. Das Schild entspricht in dieser Gestaltung zudem nicht dem VzKat (Schriftart Arial, Ausrichtung).

 
 

 

 
 

 
 

Das Zusatzzeichen "kurze Ausfahrt" bewirkt keine automatische Aufhebung, so dass wie hier eine Längenangabe oder ein Zeichen 278 hinter dem Knotenpunkt erforderlich ist. Allerdings stellt sich in dieser Sache auch die Frage, warum man bei einer von Grund auf neu gebauten Straße und dem verfügbaren Platz, trotzdem nur kurze Ausfahrten baut, die dann in der Konsequenz eine Geschwindigkeitsbeschränkung erfordern.

 
     
 

Zeichen 274 mit Beschränkung auf bestimmte Verkehrsarten
Im Zuge der Umstrukturierung des VzKat 2017 haben die Verantwortlichen ein anordnungsrechtliches "Problem" geschaffen, indem sie die meisten beschränkenden Zusatzzeichen der 1048er Gruppe (VzKat 1992) jetzt der Gruppe 1010 (Hinweis durch Sinnbild) zugeordnet haben. Zwar wurden in diesem Zusammenhang Fußnoten eingeführt, wonach bestimmte Schilder (bzw. deren Sinnbilder) auch Teil eines beschränkenden Zusatzzeichens gemäß § 41 Abs. 2 StVO sein können. Leider ist bei einer Beschilderung in der Praxis aber nicht unbedingt klar, was die Verantwortlichen gemeint haben. Das ist zugegeben etwas spitzfindig, aber in der Sache trotzdem ein "Problem":

 
     
 

 

 

 

mit Zeichen 1010-51

mit Zeichen 1010-52 mit Zeichen 1010-62

 

 
     
 

Die erste Kombination ist klar: Maximal 30 km/h für "LKW" (Kraftfahrzeuge über 3,5t...), also dient das Zusatzzeichen wie eh und je als Beschränkung. Es könnte allerdings auch als Hinweis ähnlich der o.g. Gefahren-Zusatzzeichen gemeint sein, also maximal 30 km/h für alle Fahrzeuge wegen langsamer LKW - z.B. an Steigungsstrecken. Das klingt etwas absurd, aber in der Praxis gibt es nichts, was es nicht gibt.

Weiter mit der mittleren Kombination, die sehr wahrscheinlich bedeutet, dass man wegen Radfahrern auf der Fahrbahn maximal 30 km/h fahren soll. Oder etwa nicht? Eine Beschränkung des Tempolimits auf Radfahrer lässt vor allem Rennradfahrer nur müde lächeln - insofern kann also auch dies durchaus gemeint sein.

Genauso verhält es sich bei der letzen Kombination, die man sicherlich als "30 für Krafträder..." interpretiert. Die Behörde könnte eine solche Kombination aber auch für alle Fahrzeuge eine Geschwindigkeitsbeschränkung anzuordnen, um auf Krafträder hinzuweisen - z.B. vor berüchtigten Applauskurven in denen es die überambitionierten Moto-GP-Piloten mit der Fahrstreifenwahl nicht so genau nehmen.

 
     
 

Der Autor möchte an dieser Stelle keineswegs ein "Problem" herbeireden, wo keines ist, sondern er möchte insbesondere die Straßenverkehrsbehörden dahingehend sensibilisieren, dass die klassischen "beschränkenden" Zusatzzeichen seit 2017 verschiedene Bedeutungen haben können (bloßer Hinweis oder Beschränkung) und dass völlig unterschiedliche Regelungen mit ein und derselben Beschilderungskombination umgesetzt werden können - was natürlich alles andere als sinnvoll ist. Wenn also am Schreibtisch eine neue VZ-Kombination erdacht wird, sollte immer auch die "Gegenprobe" erfolgen, wie man die Beschilderung - sachlich betrachtet - womöglich noch interpretieren kann.

 
     
 

Zeichen 274 mit Zeitangaben
Ein Lieblingsthema des Autors im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbeschränkungen an Arbeitsstellen sind "Low-Budget-Wechselverkehrszeichen", die bereits im Beitrag zu LED-Vorwarnanzeigern besprochen wurden:

 
     
 

 
 

Fragwürdige Geschwindigkeitsbeschränkung anstelle von modernen LED-Wechselverkehrszeichen. Selbst altmodische Prismenwender wären besser als das.

 
     
 

 
 

Die Fotomontage dient dem besseren Verständnis, worin (werktags von 7 - 19 Uhr) das Problem besteht: Beide Schilder sind dann gleichzeitig wirksam.

 
     
 

Die VwV-StVO enthält hierzu eine klare Aussage:

 
     
 

VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Rn. 44
Sollen Verkehrszeichen nur zu gewissen Zeiten gelten, dürfen sie sonst nicht sichtbar sein. Nur die Geltung der Zeichen [...] 274 [...] darf stattdessen auf einem Zusatzzeichen, z. B. „8-16 h", zeitlich beschränkt werden.

 
     
 

Wenn werktags von 7 bis 19 Uhr eine Beschränkung auf 60 km/h gelten soll, dann dürfen die Zeichen 274-80 in diesem Zeitraum nicht sichtbar sein, da sie sonst gleichzeitig gelten. Eine Beschränkung der Zeichen 274-80 auf den übrigen Zeitraum, ist bei der bloßen Angabe der Uhrzeit durchaus noch realisierbar (60 von 7 - 19 h) und (80 von 19 - 7 h), wird aber beim Zusatz "werktags" schon wieder kompliziert. Zumal das Ergebnis aus zwei Vorschriftzeichen mit zwei Zusatzzeichen am selben Pfosten zwar rechtssicher, aber alles andere als sinnvoll ist.

 
     
 

 
 

Die unsägliche Kombination aus zwei gleichzeitig wirksamen Zeichen 274 wird auch innerorts angeordnet, was sie nicht besser oder richtiger macht. Da im gezeigten Beispiel lediglich eine Uhrzeit angegeben ist, wäre die gebotene Klarstellung durch ein Zusatzzeichen "6 - 22 h" unter Zeichen 274-70 möglich. Sinnvoller und wirklich richtig wären aber auch in diesem Fall Wechselverkehrszeichen, welche die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung zur jeweiligen Uhrzeit anzeigen.

 
     
 

 
 

Die Fotomontage soll auch in diesem Fall verdeutlichen, welche "Regelung" die Behörde in der Zeit von 22 - 6 Uhr tatsächlich angeordnet hat.

 
     
 

 
 

Andere Stelle, dieselbe Logik: Das Zeichen 274-50 soll von 22 bis 6 Uhr automatisch "verschwinden" - bleibt tatsächlich aber sichtbar und damit wirksam.

 
     
 

Zeichen 274 mit Zeichen 276 und Zusatzzeichen
Eine Kombination, die nicht nur an Kontrollstellen von Polizei und BALM, sondern allgemein auf BAB immer wieder für "Verwirrung" unter den Verkehrsteilnehmern sorgt, besteht aus Zeichen 274 sowie Zeichen 276 mit einem Zusatzzeichen.

 
     
 

 
 

Zuletzt sorgte eine solche Kombination am Hermsdorfer Kreuz im Frühjahr 2025 bundesweit für entsprechende Medienberichte, wonach viele Verkehrsteilnehmer irrtümlich glaubten, dass auch die Geschwindigkeitsbeschränkung nur für die Fahrzeuge auf dem Zusatzzeichen 1049-13 gelten würde.

Im Zusammenhang mit wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Autobahnpolizei darauf  in einer Pressemitteilung erklärt, dass Verkehrszeichen immer von oben nach unten gelesen werden und dass sich Zusatzzeichen gemäß StVO auf das unmittelbar angrenzende Verkehrszeichen beziehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Beide Aussagen sind mit Blick auf die Realität im deutschen Schilderwald und die rechtliche Situation nur bedingt richtig, aber der Reihe nach:

 
     
 

 

 

 

Falsch: Kombination ohne Abstand Besser: Deutlicher Abstand (20 - 30cm)

 

 
     
 

Die links gezeigte Beschilderung erscheint aus Sicht der Verantwortlichen natürlich klar, da diese wissen was sie regeln wollen (ein generelles Problem im Schilderwald: Betriebsblindheit). Und auch der halbwegs verständige Verkehrsteilnehmer hat in der Fahrschule hoffentlich irgendwann mal den (vermeintlich richtigen) Bezug von Zusatzzeichen und Hauptzeichen gelernt. Trotzdem ist diese Beschilderung in ihrer Ausführung nicht ideal und sogar falsch, denn es gilt:

 
     
 

VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO, Rn. 38
cc) Vorschriftzeichen für den fließenden Verkehr dürfen in der Regel nur dann kombiniert werden, wenn sie sich an die gleichen Verkehrsarten wenden und wenn sie die gleiche Strecke oder den gleichen Punkt betreffen.

 
     
 

Da sich die Verkehrszeichen 274 und 276 in diesem Fall nicht an die gleichen Verkehrsarten wenden, sind sie nicht an einem Pfosten zu kombinieren, sondern separat aufzustellen. Ist dies aus sachbezogenen Gründen vor Ort nicht möglich und die Montage am selben Pfosten zwingend erforderlich, gilt wiederum:

 
     
 

VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO, Rn. 45
Besteht bei Verkehrszeichen an einem Pfosten kein unmittelbarer Bezug, ist dies durch einen Abstand von etwa 10 cm zu verdeutlichen.

 
     
 

Genau dieser Anforderung entspricht die oben gezeigte rechte Abbildung. Der Autor hat hierzu allerdings einen Abstand von 20 bis 30 cm gewählt, da die in der VwV-StVO definierten 10 cm in der Praxis bereits ungewollt durch nachlässige Montage oder unzureichende Wartung entstehen. Vor allem bei den auf Autobahnen üblichen Schildergrößen und gefahrenen Geschwindigkeiten, würden selbst absichtlich hergestellte 10 cm Abstand keine hinreichende Verdeutlichung darstellen.

Jedenfalls bekundet die rechte Abbildung im Vergleich zur linken Variante doch etwas deutlicher, dass die Beschränkung auf 80 km/h nicht mit dem Zusatzzeichen unter Zeichen 276 in Verbindung stehen soll. Die beste Lösung ist in solchen Fällen aber stets eine räumlich getrennte Aufstellung von Zeichen 274 und dem Zeichen 276 mit Zusatzzeichen:

 
     
 

 
 

Durch die getrennte Aufstellung von Zeichen 276 mit dem Zusatzzeichen 1049-13...

 
     
 

 
 

...und Zeichen 274 an einem separaten Standort (hier 100 m nach Zeichen 276), ist eine Fehlinterpretation in der Regel ausgeschlossen.

 
     
 

Bezug von Zusatzzeichen auf andere Schilder und die vermeintlich richtige Leserichtung
Das sich Zusatzzeichen (nur) auf das angrenzende bzw. unmittelbar darüber befindliche Verkehrszeichen beziehen, entspricht ebenfalls nicht der Praxis im deutschen Schilderwald und ist in dieser Eindeutigkeit auch nicht in der StVO zu finden. Dieses recht komplexe Thema wird in der Rubrik "Zusatzzeichen" gesondert besprochen. Zudem wird dort die vermeintlich richtige Leserichtung (von oben nach unten) thematisiert, denn auch hierzu gibt es unterschiedliche Auffassungen. An dieser Stelle zunächst zwei weitere Beispiele als Beleg, dass sich ein einzelnes Zusatzzeichen in der Praxis durchaus auf zwei "Hauptzeichen" beziehen soll:

 
     
 

 
 

Wenn sich das untere Zusatzzeichen nur auf das Zeichen 265 bezieht, dann ist die Fahrt für Fahrzeuge über 2,5m Breite bereits an dieser Stelle beendet (Zeichen 264). Gemeint ist die Beschilderung natürlich anders, denn das Zusatzzeichen soll sich nach dem Willen der Straßenverkehrsbehörde auf beide Schilder beziehen.

 
     
 

 
 

Dies ist die ankündigende Beschilderung der oben erwähnten Holzbrücke Buchfart aus der anderen Richtung (A4 - Anschlussstelle Apolda). Auch in diesem Fall sollen sich die Zusatzzeichen auf beide Hauptzeichen beziehen - also auch auf das Zeichen 262-9 ganz oben. Wäre das nicht so, dürften Fahrzeuge über 9 t bereits ab hier nicht weiter fahren - tatsächlich gilt die Beschränkung aber nur für die Brücke.

 
     
 

Rechtsprechung des OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 20.01.2025 - 2 ORbs 4/25
In diesem Zusammenhang mit VZ-Kombinationen ist die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main natürlich Wasser auf die Mühlen der Förster im Schilderwald. Denn mit dem Leitsatz (gekürzt): "Wer Verkehrszeichen nicht versteht oder verstehen will [...] entscheidet sich bewusst und gewollt dazu, Regelungen und Verkehrssituationen zu ignorieren", kann man natürlich jede fragwürdige Beschilderung im Nachhinein als "hinreichend klar " deklarieren. Deshalb an dieser Stelle ein direkter Vergleich zwischen beiden Auffassungen, die im deutschen Schilderwald regelmäßig zur Anwendung kommen:

 
     
 

 

 

 

Beschilderung einer
BAG / BALM Kontrollstelle

Die Zusatzzeichen sollen sich
nur auf das Überholverbot beziehen

adaptierte Beschilderung
der Brücke Buchfart

Die Zusatzzeichen sollen sich
auf beide Hauptzeichen beziehen

 
 
     
 

Zur streitgegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung in Kombination mit einem Überholverbot für LKW und Kraftomnibusse (linke Abbildung) ist allerdings zu sagen, dass die mehr als unglückliche Argumentation der "Verteidigung", eine solche Beschilderung sei "völlig verwirrend", folgerichtig eher den Weg zur MPU ebnet, als auf Verständnis seitens des Richters zu treffen - insbesondere auf Grund der doch erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung. Dennoch darf die Entscheidung aus Frankfurt nicht dazu beitragen, dass die o.g. Anforderungen, an eine eindeutige Beschilderung gemäß VwV-StVO, in der Praxis vollkommen unberücksichtigt bleiben, insbesondere vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Regelungswünsche der Straßenverkehrsbehörden:

 
     
 

 
 

"Wer Verkehrszeichen nicht versteht oder verstehen will [...] entscheidet sich bewusst und gewollt dazu, Regelungen und Verkehrssituationen zu ignorieren"
...nur dass in diesem Fall eine völlig andere Systematik gemeint ist, als auf der Autobahn, nämlich der Bezug beider Zusatzzeichen auf beide Hauptzeichen.

 
     
 

Autobahnmeisterei auf verkehrsrechtlichen Irrwegen
Das selbst die Profis im deutschen Schilderwald hin und wieder die Orientierung verlieren, ist u.a. in einem Artikel der Lübecker Nachrichten aus dem Jahr 2014 dokumentiert. Da das Foto aus urheberrechtlichen Gründen an dieser Stelle nicht gezeigt wird und der Link irgendwann womöglich nicht mehr funktioniert, wurde die fragliche Verkehrszeichen-Kombination nachgebildet. Man beachte insbesondere das alte Zeichen 276, dass seit 1992 nicht mehr neu angeordnet und aufgestellt werden darf, aber im konkreten Fall natürlich trotzdem montiert wurde:

 
     
 

 

 
 
     
 

Lübecker Nachrichten: Tempolimit auf der A 1 ADAC kritisiert Beschilderung

 
     
 

Der Leiter der zuständigen Niederlassung des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr vertrat damals lt. dem verlinkten Artikel die Auffassung, dass Zusatzzeichen bezöge sich auf beide darüber befindliche Hauptzeichen und beschränke daher auch das Tempolimit nur auf die abgebildeten LKW. Erst die Kritik seitens des ADAC sowie eines Fahrschullehrers hat, in Kombination mit dem benannten Zeitungsartikel, zu einer nachträglichen Änderung der Beschilderung geführt.

Wir merken uns bereits an dieser Stelle: Auch auf behördlicher Seite ist fehlgeleitetes Fahrschuldenken an der Tagesordnung. Der Leitsatz des oben zitierten OLG Frankfurt/Main ist daher als Referenz auf Anordnungsseite mit Vorsicht zu genießen, denn wer im Glashaus sitzt...

 
     
 

Eigenwillige Rechtsauffassung: Zusatzzeichen unter VZ auf Trägertafeln
Da wir gerade beim OLG Frankfurt/Main und damit in Hessen sind: Auf der A5 bei Darmstadt wird die dargelegte Auffassung einer vermeintlich "völlig verwirrenden" Beschilderung von behördlicher Seite indirekt sogar "gefördert", da man im Zuge des Lärmaktionsplanes Hessen im Jahr 2016 ein nach Fahrzeugen differenziertes nächtliches Tempolimit auf derselben Strecke angeordnet hat. Zunächst wurde hierzu die links abgebildete Beschilderung aufgestellt:

 
     
 

 

 

 

Beschilderung ab 2016 Beschilderung ab 09/2017  
 
     
 

Etwa ab September 2017 wurde diese gegen die rechts abgebildete Variante ausgetauscht. Offensichtlich sollen beide Lösungen dasselbe bezwecken, nämlich eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h für alle Fahrzeuge und 60 km/h für Fahrzeuge über 3,5t [...]. Interessant daran ist, dass sich die Zeitangabe bei der linken Kombination - nach Lübecker Vorbild - auf beide Zeichen 274 beziehen sollte - was gemäß StVO natürlich nicht der Fall ist (vgl. o.g Entscheidung des OLG Frankfurt/Main).

Entsprechend hat man bei der später aufgestellten rechten Kombination die Zeichen gemeinsam auf einer weißen Trägertafel abgebildet und die Zeitangabe darunter angebracht, damit diese die Trägertafel als "kombiniertes Verkehrszeichen" insgesamt einschränkt. Die Begründung dazu gibt es natürlich auch schriftlich:

 
     
 

Stellungnahme Hessen Mobil
Die Geschwindigkeitsbeschränkungen der o.g. StVO-VZ-Kombination (100 km/h für Pkw und 60 km/h für Lkw aus Lärmschutzgründen) im Zuge der BAB A5 zwischen Darmstädter Kreuz und Darmstädter Nordkreuz in Fahrtrichtung Norden gelten beide ausschließlich für die Nachtstunden (22 - 6 h).
 
Eine separate Ausführung wurde ausgeschlossen, um - trotz VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Pkt. III Ziff. 11a) (max. 3 VZ an einem Pfosten)
• eine erhöhte Unübersichtlichkeit der gesamten StVO-Beschilderung (Anzahl Aufstellorte, Berücksichtigung bestehender Beschilderung);
• eine "Überinformation" am jeweiligen Standort (ZZ auch unterhalb des VZ 274-100 und somit insg. 5 VZ an einem Pfosten);
zu vermeiden.

Um die schnelle Wahrnehmbarkeit und Verständlichkeit der Beschilderung zu erhöhen, wurde die o.g. Beschilderung in Form von Trägertafeln angebracht.
Das ZZ 1040-30 wurde unter der jeweiligen Trägertafel angebracht und gilt somit für den gesamten Trägertafelinhalt.

 
     
 

Zugegeben: Wenn man das in aller Ruhe in Kenntnis des Regelungswillens liest, klingt die Begründung logisch und fachlich nachvollziehbar. In der StVO findet sich eine solche Regelung allerdings nicht. Mehrere Verkehrszeichen auf einer Trägertafel bilden kein neues "Gesamt-Verkehrszeichen", sondern es handelt sich weiterhin um einzelne Verkehrszeichen - nur eben auf einer weißen Trägertafel. Die "logische Klammer" in Gestalt einer Trägertafel ist grundsätzlich ein interessanter Ansatz, aber verkehrsrechtlich gesehen vollkommen substanzlos.

Zudem ist hinsichtlich der Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes zu sagen, dass sich die angedichtete Regelung nicht notwendigerweise mit einem "raschen beiläufigen Blick" erschließt - wohlgemerkt in Unkenntnis der o.g. Stellungnahme und in einem fahrenden Fahrzeug auf der Autobahn.

 
     
 

Zwischenfazit
Die bis hier gezeigten Beispiele sollen verdeutlichen, dass Regelungsbedürfnis, Rechtsgrundlage, Rechtsauffassung und Realisierung in der Praxis nicht in jedem Fall harmonisiert sind und dass diesbezüglich keine verbindliche Aussage in der StVO existiert - auch wenn dies immer wieder behauptet wird. Identische oder systematisch vergleichbare Beschilderungen können von den anordnenden Behörden völlig anders gemeint sein - auch in ein und demselben Zuständigkeitsbereich. Ein etwas abgewandeltes Zitat aus dem Verkehrsportal-Forum trifft die Situation im deutschen Schilderwald auf den Punkt und hier darf sich auch der Verordnungsgeber angesprochen fühlen:

 
     
 

Wenn offenbar selbst die "Experten" damit überfordert sind, den Inhalt ihrer eigenen Anordnungen zu erfassen, könnte man durchaus berechtigt die Frage stellen, ob man das dann von Otto, Normal-Kraftfahrer erwarten kann. Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie die gleiche Sachkenntnis haben, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. [VP-User Questionnaire, 2011]

 
     
 

Mit einer ähnlichen Thematik geht es auch weiter:

 
     
 

Verschachtelte Geschwindigkeitsbeschränkungen
Da auf deutschen Autobahnen kein allgemeines Tempolimit bzw. Richtgeschwindigkeit gilt, ergibt sich an vielen Streckenabschnitten das Problem, dass zusätzlich zu einer generellen Beschränkung auf z.B. 120 km/h eine weitere Beschränkung angeordnet werden muss z.B. Zeichen 274-100 mit dem Zusatz "bei Nässe". Das wiederum führt bundesweit zu verschiedenen Beschilderungsvarianten, da eine Kombination der beiden Zeichen 274 am selben Pfosten durchaus missverständlich wirken kann, denn das Zeichen 274-120 ist dauerhaft sichtbar und demzufolge auch bei Nässe weiterhin aktiv.

Was die einen als "klar verständlich" ansehen, insbesondere durch Anwendung des gesunden Menschenverstandes, führt an anderer Stelle dazu, dass die Schilderstandorte räumlich getrennt werden: Beginnend mit Zeichen 274-120 und ca. 100 m weiter die Kombination "80 bei Nässe" - wobei diese Konstellation regelmäßig wiederholt wird.  Bundesweit sind, wie sollte es anders sein, natürlich verschiedene Beschilderungsvarianten anzutreffen:

 
     
 

 
 

Beispiel für die Anordnung von Zeichen 274-130 und Zeichen 274-100 mit dem Zusatzzeichen "bei Nässe" am selben Pfosten.

 
     
 

Hierbei handelt es sich um die selbe "Logik", wie bei den erwähnten Low-Budget-Wechselverkehrszeichen: Das höhere Tempolimit ist zwar dauerhaft sichtbar, soll aber automatisch aufgehoben sein, wenn das untere Schild wirksam ist - in diesem Fall bei Nässe. Tatsächlich ergibt sich in diesem Fall aber genau dieselbe Problematik, wie bei einer einzelnen Zeitangabe: Beide Schilder sind dann gleichzeitig wirksam:

 
     
 

 
 

Fotomontage: Wenn die Fahrbahn nass ist und somit auch das untere Zeichen 274 gilt, sind beide Schilder gleichzeitig sichtbar und damit gleichzeitig wirksam.

 
     
 

 
 

Andere Autobahn, gleiches Prinzip - allerdings mit sichtbarer Trennung der Verkehrszeichen und daher bereits ein Unterschied zur eben gezeigten Beschilderung.

 
     
 

 
 

Fotomontage: Das Zeichen 274-120 "verschwindet" bei Nässe auch in diesem Fall nicht, obwohl das in der Anordnungs-Theorie so gemeint ist.

 
     
 

 
 

Beispiel für die räumlich getrennte Anordnung von Zeichen 274-120 und der Kombination aus Zeichen 274-100 und dem Zusatzzeichen "bei Nässe".

 
     
 

Die räumlich getrennte Aufstellung soll nach dem Bekunden der Verantwortlichen bewirken, dass keine Zweifel darüber entstehen, ob die  Beschränkung auf 120 km/h bei Nässe fortbesteht - so wie es im Falle einer Kombination am selben Pfosten angenommen werden könnte (siehe oben). Der räumlich abgesetzte Anordnungsquerschnitt "100 bei Nässe" soll deshalb die allgemeine Beschränkung auf 120 km/h bei nasser Fahrbahn eindeutig aufheben bzw. diese beenden. Interessant ist diese Systematik insofern, weil dasselbe Prinzip der getrennten Aufstellung auch in einem anderem Zusammenhang angewandt wird, dann aber anders gemeint ist:

 
     
 

 
 

Hier soll für alle Fahrzeugarten pauschal eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 120 km/h gelten, aber für Krafträder (...) eine Beschränkung auf 100 km/h wegen Straßenschäden. Zwar sind die Schilder in der gezeigten Kombination entlang der Strecke regelmäßig aufgestellt, dennoch könnte man hier - analog zum oben gezeigten Beispiel - fälschlicherweise annehmen, dass das Tempolimit auf 120 km/h mit dem Passieren der hinteren (ständig wirksamen) VZ-Kombination aufgehoben ist, da ab dort nur noch eine Geschwindigkeitsbeschränkung für Krafträder (...) gilt.

 
     
 

Würde man die hier angewandte Intention auf das oben gezeigte Beispiel (100 bei Nässe) übertragen, würde die vorherige Beschränkung auf 120 km/h trotz abgesetzter Aufstellung auch bei Nässe weiter gelten - das soll aber ausdrücklich nicht der Fall sein. Im hier gezeigten Beispiel würde die oben angewandte Logik einer Aufhebung mit einem neuen Anordnungsquerschnitt wiederum dazu führen, dass die allgemeine Beschränkung auf 120 km/h mit dem nachfolgenden Anordnungsquerschnitt (100 für Krafträder) endet, so dass z.B. für PKW Richtgeschwindigkeit gilt.

 
     
 

Ob es einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer zuzumuten ist, beide Varianten allein auf Grund des unterschiedlichen Regelungsinhaltes (bei Nässe / für bestimmte Fahrzeuge) zu differenzieren und die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen, mögen Verkehrsjuristen, vor allem im Zuge von Bußgeldverfahren, womöglich anders bewerten. Darum geht es hier auch nicht. Vielmehr möchte der Autor die Verantwortlichen dahingehend sensibilisieren, dass der bloße Regelungswille der zuständigen Behörde allein oft kein Garant für eine eindeutige Beschilderung ist.

 
     
 

Neuer Anordnungsquerschnitt = neue Regelung?
Ein "Problem" in dieser Sache ist auch die bundesweit unterschiedliche Auffassung zur Beendigung vorheriger Tempolimits durch ein neues Zeichen 274. Zwar enthält die StVO hierzu überhaupt keine Vorgaben, so dass ein neues Zeichen 274 ein vorheriges Zeichen 274 formell eigentlich gar nicht aufhebt, dennoch gilt der Grundsatz, dass eine vorher angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung durch einen neuen Anordnungsquerschnitt mit Zeichen 274 beendet bzw. ersetzt wird. Wäre das anders, würden z.B. Geschwindigkeitstrichter nicht funktionieren, denn im Falle der klassischen Staffelung 120 - 100 - 80 würden ab dem Zeichen 274-80 alle drei Geschwindigkeiten gleichzeitig gelten und das ist natürlich Blödsinn.

Besonders interessant ist diese Thematik in Bezug auf Zeitangaben:

 
     
 

 
     
 

Beispiel für die gewollte Aufhebung der vorherigen Geschwindigkeitsbeschränkung durch einen neuen Anordnungsquerschnitt - hier Tempo 100 zwischen 20 und 6 Uhr.

 
     
 

Bezüglich der Zeitangabe stellt sich in diesem Fall die Frage, was außerhalb der angegebenen Zeit gilt. In dieser Sache besteht nämlich das "Problem", dass in der StVO nicht definiert ist, welche Wirkung ein solches Schild außerhalb dieser Zeit trifft. Hierzu bestehen zwei gegenteilige Auffassungen:

 
     
 

1. Das Schild ist außerhalb der Zeit insgesamt "nicht existent" und (dann) folglich unbeachtlich - eine vorherige Beschränkung besteht fort.

2. Das Schild ist immer existent, stellt somit immer eine neue Regelung dar und beendet auch außerhalb der Zeit die vorherige Beschränkung.

 
     
 

Bezogen auf das oben gezeigte Beispiel hätte die erste Auffassung zur Folge, dass die Beschränkung auf 100 km/h auch außerhalb der Zeit fortbesteht, denn der letzte Anordnungsquerschnitt mit dem Zusatzzeichen "20 - 6 h" ist dann "nicht existent". In diesem Fall ergibt die Zeitangabe allerdings keinen Sinn, denn es würde in der Konsequenz 24/7 Tempo 100 gelten. Handelt es sich dagegen um eine andere Geschwindigkeitsbeschränkung wie beispielsweise 120 km/h, stellt sich durchaus die Frage, ob die Behörde außerhalb der angegebenen Zeit eine generelle Aufhebung der vorherigen Beschilderung bezwecken will (Auffassung 2), oder ob die vorher angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung dann fortbestehen soll (Auffassung 1).

Auf deutschen Autobahnen werden natürlich beide Varianten angewandt. Einmal so, einmal so - wie man es gerade braucht und auch mit anderen Zusatzzeichen:

 
     
 

 
 

Auf der A4 in Thüringen beginnt in Fahrtrichtung Frankfurt vor der Anschlussstelle Apolda ein Tempolimit auf 120 km/h - soweit ist das nicht ungewöhnlich.

 
     
 

 
 

Wie auf Autobahnen üblich werden die Schilder wiederholt...

 
     
 

 
 

...und sind unmittelbar am Beginn des Ausfädelungsstreifens noch einmal aufgestellt. Weitere Verkehrszeichen folgen vorerst nicht.

 
     
 

 
 

Nach der AS Apolda wurde am Ende des Einfädelungsstreifens diese Kombination angeordnet.
Damit stellt sich natürlich folgende Frage: Was gilt ab hier, wenn die Fahrbahn trocken ist?

 
     
 

 
     
 

Möglicherweise ist man bei der anordnenden Behörde der irrigen Auffassung, dass Anschlussstellen ein vorheriges Tempolimit aufheben (zu dieser Rechtsauffassung kommen wir gleich). Oder man ist der Meinung, dass mit dem letzten Anordnungsquerschnitt immer auch nur diese Regelung gilt (hier 120 bei Nässe), so dass die vorherige Beschränkung auf 120 km/h bei trockener Fahrbahn aufgehoben ist und dann folglich kein Tempolimit bzw. Richtgeschwindigkeit gilt.

Wenn das wiederum der Fall ist, funktioniert diese bereits gezeigte Kombination natürlich nicht:

 
     
 

 
 

Der nachfolgende Anordnungsquerschnitt würde - nach dem Vorbild der eben gezeigten Beschilderung an der AS Apolda - als gänzlich neue Regelung die vorherige Beschränkung bei trockener Fahrbahn ebenfalls aufheben. Tatsächlich soll die Beschränkung auf 120 km/h jedoch bei trockener Fahrbahn weiter gelten.

 
     
 

Übertragen auf die Beschilderung an der AS Apolda hätte das wiederum zur Folge, dass die vorherige Beschränkung auf 120 km/h auch bei trockener Fahrbahn fortbesteht, weshalb das Zusatzzeichen "bei Nässe" dort gar nicht erforderlich wäre, da das Tempolimit in der Konsequenz 24/7 gilt.

Die Theorie, dass jeder neue Anordnungsquerschnitt ein vorheriges Tempolimit beendet und entweder dieselbe Geschwindigkeitsbeschränkung fortführt, oder etwas anderes anordnet, ist im Grunde die einzig richtige, denn verschachtelte Geschwindigkeitsbeschränkungen sind alles andere als rechtssicher oder eindeutig. Folgt man dieser Logik, ergeben sich allerdings auf vielen Betriebsstrecken ungewollte Auswirkungen:

 
     
 

 
 

Typische Autobahnbaustelle mit einem Tempolimit von 80 km/h...

 
     
 

 
 

...gefolgt von einer Reduzierung auf 60 km/h für Kraftfahrzeuge über 3,5t [...] zwischen 22 und 6 Uhr. Würde man die Theorie "neuer Anordnungsquerschnitt - neue Regelung" hier anwenden (wie auf derselben Autobahn an der AS Apolda), würde im Anschluss kein Tempolimit bzw. Richtgeschwindigkeit gelten. Gemeint ist das natürlich nicht. Doch selbst wenn man den gesunden Menschenverstand in dieser Sache beibehält, sorgt die nachfolgende Beschilderung wieder für Fragezeichen:

 
     
 

 
 

Nehmen wir an, es ist 23:00 Uhr und wir fahren einen LKW (Kraftfahrzeug über 3,5t...) - gilt dann ab hier noch das zuvor angeordnete nächtliche Tempolimit von 60 km/h? Die Antwort lautet: Nein. Genau wie bei anderen wechselnden Geschwindigkeitsbeschränkungen in Autobahnbaustellen erwirkt der neue Anordnungsquerschnitt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und zwar für alle Fahrzeuge. LKW dürfen ab hier wieder 80 fahren - auch das ist natürlich nicht beabsichtigt.

 
     
 

 
     
 

Zumindest ab dem blau unterlegten Anordnungsquerschnitt gilt für alle Kraftfahrzeuge eine Beschränkung auf 80 km/h - auch für LKW in der Zeit von 22 bis 6 Uhr.

 
     
 

 
 

Erst ab dieser Stelle müssen LKW in der relevanten Zeit wieder auf 60 km/h abbremsen. Im PKW oder mit dem Motorrad stellt sich erneut die Frage: Was gilt ab hier für mich? Der gesunde Menschenverstand sagt: Maximal 80 km/h. Würde man die Logik von der AS Apolda (und vergleichbaren Stellen im Bundesgebiet) anwenden, würde Richtgeschwindigkeit gelten. Die StVO schweigt sich dazu in bewährter Weise aus.

 
     
 

Der Autor erhebt ausdrücklich nicht den Anspruch, für die genannten "Probleme" die einzig wahre Lösung zu haben. Vielmehr geht es auch bei diesen Beispielen darum, den Verantwortlichen nahe zu legen, dass nicht alles was im Rahmen einer verkehrsrechtlichen Anordnung irgendwie "gemeint" ist, tatsächlich auch eindeutig beschildert werden kann. Dies gilt vor allem mit Blick auf die unterschiedlichen Regelungsbedarfe, die bundesweit mit vergleichbaren oder identischen Beschilderungen umgesetzt werden, aber nicht immer dasselbe bedeuten (sollen). Zusätzlich dazu werden identische Sachverhalte (z.B. ein Tempolimit bei Nässe auf einer bereits beschränkten Strecke) nicht einheitlich beschildert - je nach Region und Rechtsauffassung.

Genau das sind  die im allgemeinen Beitrag zu Verkehrszeichen benannten Grenzen der Regelungskompetenz, denn es gibt Sachverhalte - und dazu gehören verschachtelte Geschwindigkeitsbeschränkungen - die mit Verkehrszeichen nicht (sinnvoll) realisiert werden können.

 
     
 

Was gilt am Ende einer Baustelle bzw. nach der Aufhebung?
Im Zusammenhang mit verschachtelten Geschwindigkeitsbeschränkungen, aber auch allgemein, stellt sich oft die Frage, was im Anschluss an eine solche Strecke gilt.

Hierzu ist zu sagen, dass vorher angeordnete Regelungen nicht wieder "aufleben". Befindet sich auf einer zuvor auf 120 km/h beschränkten Strecke, ein Abschnitt mit der Beschilderung "80 bei Nässe" oder eine Baustelle mit reduzierter Höchstgeschwindigkeit, gilt mit dem Passieren der Zeichen 278 oder 282 nicht wieder das vorherige Tempolimit von 120 km/h, sondern die allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung bzw. Richtgeschwindigkeit.

Die Verkehrsteilnehmer können und müssen sich vorherige Beschilderungen nicht dauerhaft merken, zumal dieses Prozedere vor allem bei verschachtelten oder ständig wechselnden Geschwindigkeitsbeschränkungen ein durchaus anspruchsvolles Unterfangen wäre.

 
     
 

 
     
 

Mit jedem neuen Anordnungsquerschnitt endet die vorherige Beschilderung. Das Zeichen 274-120 wird durch Zeichen 274-100 beendet, dieses wiederum durch Zeichen 274-80. Nach der Aufhebung durch Zeichen 278-80 gilt im gezeigten Beispiel nicht Tempo 100 oder 120, sondern Richtgeschwindigkeit. Wenn ein vorher angeordnetes Tempolimit im Anschluss wieder gelten soll, ist am Ende der Strecke nicht Zeichen 278 oder 282 anzuordnen, sondern das entsprechende Zeichen 274.

 
     
 

Längenangabe unter Zeichen 274
Wenn das Zeichen 274 nur auf einer kurzen Strecke gelten soll, kann die Aufhebung gemäß StVO durch eine Längenangabe erfolgen.

 
     
 

 

 

 

mit Zeichen 1001-30-150

 

 
     
 

Anlage 2 lfd. Nr. 55 StVO
Erläuterung
Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.

 
     
 

Wichtig hierbei ist natürlich, dass in so einem Fall das richtige Zusatzzeichen (Zeichen 1001-30 / -31) eingesetzt wird:

 
     
 

 
 

Hier soll auf einer Länge von 150 m Tempo 30 gelten. Bedingt durch das falsche Zusatzzeichen (1004-30-150) wird das Tempolimit aber erst nach einer Entfernung von 150 m wirksam und gilt daher im relevanten Bereich nicht, sondern erst dahinter.

 
     
 

 
 

Natürlich ist auch die Gegenrichtung falsch beschildert, so dass die Geschwindigkeitsbeschränkung ebenfalls erst in 150 m und damit nach dem eigentlichen Bereich beginnt. Im Übrigen ist die Anbringung sachfremder Beschilderungen (Radwanderweg) am selben Pfosten unzulässig, da sie die Wahrnehmbarkeit der wichtigen Schilder beeinträchtigt und sich zudem negativ auf die Standsicherheit auswirkt (zum Thema Rohrpfosten-Durchmesser siehe IVZ-Norm).

 
     
 

Längenangabe auf Vorwarnanzeigern
Über Jahrzehnte hinweg wurden Arbeitsstellen kürzerer Dauer auf Autobahnen falsch beschildert, da mit Vorwarntafeln bzw. Vorwarnanzeigern ein Tempolimit angeordnet wurde, ohne dass hierfür eine entsprechende Aufhebung vorgesehen war. Zwar ist Otto-Normalverkehrsteilnehmer durchaus in der Lage, das Ende der arbeitsstellenbedingten Geschwindigkeitsbeschränkung zu erkennen, doch rein formell besteht eine automatische Aufhebung i.S.d. StVO eben nur dann, wenn das Zeichen 274 zusammen mit einem Gefahrzeichen angeordnet wird. Das war aber in den entsprechenden Regelplänen der RSA 95 nicht vorgesehen.

In der Praxis versuchte man die genannte Problematik dahingehend zu lösen, indem man auf LED-Vorwarnanzeigern abwechselnd die Zeichen 123 und 274 zeigte, um hierdurch die StVO-Anforderung "zusammen mit Gefahrzeichen" zu erfüllen. Andere "Lösungen" bestanden in der gleichzeitigen Anzeige des Textes "Baustelle" unterhalb der Fahrstreifen-Darstellung, was bereits deshalb fragwürdig ist, weil ein Text kein Gefahrzeichen gemäß § 40 StVO ist und es zudem "Arbeitsstelle" heißt (folglich müsste die "Baustellenausfahrt" eigentlich "Arbeitsstellenausfahrt" heißen, aber das ist ein anderes Thema).

In den Regelplänen für Arbeitstellen kürzerer Dauer (AkD) sehen die RSA 21 nunmehr eine Längenangabe unter Zeichen 274 vor, um die erforderliche Aufhebung nicht nur intuitiv, sondern rechtssicher zu bewirken. Obwohl diese Vorgaben seit Februar 2022 gelten, werden sie in der Praxis eher selten umgesetzt:

 
     
 

 
 

Die Abbildung einer Längenangabe auf Vorwarnanzeigern gemäß RSA 21 ist bundesweit eher die Ausnahme - sowohl bei den Autobahnmeistereien, als auch bei privaten Dienstleistern. Man macht einfach weiter wie bisher, als hätte es diesbezüglich keine Änderung gegeben.

 
     
 

Erneute Anordnung vorheriger Tempolimits nach der Arbeitsstelle
Wenn eine Arbeitsstelle auf einer bereits geschwindigkeitsbeschränkten Strecke eingerichtet wird und diese Beschränkung im Anschluss wieder gelten soll, muss diese z.B. mit einem weiteren Vorwarnanzeiger (der dann eigentlich kein "Vorwarnanzeiger" mehr ist) neu beschildert werden. Bleibt dies aus, gilt auf Straßen mit Richtungsfahrbahnen nach der Arbeitsstelle Richtgeschwindigkeit, obwohl z.B. wieder Tempo 120 gelten soll. Diese Problematik betrifft allerdings auch Geschwindigkeitsbeschränkungen an anderen Arbeitsstellen und wird zu den Zeichen 278 und 282 gesondert besprochen.

 
     
 

 
 

Soll nach der Arbeitsstelle das vorherige Tempolimit wieder gelten  (hier 120 km/h), sind im Anschluss die entsprechenden Zeichen 274 anzuordnen - andernfalls gilt auf Straßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen Richtgeschwindigkeit.

 
     
     
 

Heben Kreuzungen und Einmündungen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf?
Die Antwort auf diese immer wiederkehrende Frage ist ein glasklares juristisches "kommt darauf an". Zunächst ist in dieser Sache festzuhalten, dass eine explizite Aufhebung eines "Streckenverbotes" an Kreuzungen oder Einmündungen nur in der DDR-StVO enthalten war. Die jeweiligen Zeichen (in diesem Fall Bild 218, zulässige Höchstgeschwindigkeit) galten in der DDR grundsätzlich bis einschließlich der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Darum arbeiten vor allem viele Straßenverkehrsbehörden auf dem Gebiet der ehemaligen DDR auch heute noch nach diesem Prinzip und Verkehrsteilnehmer mit Führerschein aus DDR-Zeiten verhalten sich entsprechend.

In der bundesdeutschen StVO existiert keine derartige Festlegung. Stattdessen bemüht sich wie üblich die Rechtsprechung, diese Regelungslücke anstelle des Verordnungsgebers zu heilen. Dieser wiederum ist auch nach Jahrzehnten nicht in der Lage, die herrschende Meinung aus Rechtsprechung und Literatur zu verkehrsrechtlichen Grundsätzen in die Straßenverkehrs-Ordnung aufzunehmen und so für die gebotene Klarstellung zu sorgen.

 
     
   
 

Ein Tempolimit durch Zeichen 274 endet gemäß StVO nicht automatisch an Kreuzungen oder Einmündungen, es sei denn man verlässt die Strecke durch Abbiegen. Für den roten PKW besteht die Geschwindigkeitsbeschränkung deshalb weiter, solange er dieselbe Strecke befährt. Für die beiden grauen Fahrzeuge, welche in die geschwindigkeitsbeschränkte Strecke einfahren, wird kein Tempolimit bekannt gegeben - sie dürfen deshalb schneller als 30 km/h fahren. Aus diesem Grund muss das Schild nach der Kreuzung wiederholt werden, aber eben nicht weil es dort vermeintlich endet.

 
     
 

unterschiedliche Rechtsprechung
Getreu dem Motto: "Frage zwei Juristen und du erhältst mindestens drei Meinungen", wird die Wirkung von Kreuzungen und Einmündungen auf streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet:

 
     
 
 

Das Tempolimit endet nicht:

OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2001 - 2 Ss Owi 525/01

 

Das Tempolimit endet:

LG Bonn, Urteil vom 15. Mai 2003 - 2 O 567/02

 
     
 

Klar ist eigentlich nur eins: Wenn man an einer Kreuzung oder Einmündung die bisher befahrene Strecke verlässt, endet (für den Abbiegenden) auch die streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung. Dies betrifft nicht nur klassische Kreuzungen oder Einmündungen, sondern auch Einfädelungsstreifen:

 
     
 

 
 

Mit diesem Zeichen 274-80 soll auf die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Hauptfahrbahn hingewiesen werden, da man auf Grund der baulichen Ausführung nach dem Einfädelungsstreifen keine Zeichen 274-80 aufstellen kann (einreihige Betonschutzwand als Mittelstreifen, Notwegweg und Lärmschutzwand rechts). Tatsächlich endet das gezeigte Zeichen 274-80 mit dem Auffahren auf die Hauptfahrbahn und folglich gilt für den auffahrenden Verkehr im Anschluss Richtgeschwindigkeit, während für alle anderen, die die Strecke bereits befahren, eine Beschränkung auf 80 km/h gilt.

 
     
 

 
 

Da man an einem Kreisverkehr die Strecke spätestens beim Ausfahren durch Abbiegen verlässt, enden streckenbezogene Beschränkungen dort automatisch. Eine Aufhebung nach dem Kreisverkehr ist deshalb nicht notwendig. Soll die jeweilige Beschränkung weiter gelten, ist sie nach dem Kreisverkehr erneut anzuordnen.

 
     
 

Erfordernis der Wiederholung: Das Märchen von den ortskundigen Fahrern
Zunächst ein Blick in die VwV-StVO, die fragwürdige Beschilderungen leider indirekt begünstigt:

 
     
 

VwV-StVO Zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1, Rn. 5
Die Zeichen 274, 276, 277 und 277.1 sollen hinter solchen Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist.

 
     
 

Natürlich muss Zeichen 274 - überspitzt gesagt - nicht an jeder Grundstückszufahrt wiederholt werden, dennoch ist im Regelfall an Kreuzungen und Einmündungen mit dem Einbiegen nicht ortskundiger Verkehrsteilnehmer zu rechnen, weshalb Zeichen 274 für einmündenden Verkehr stets zu wiederholen ist. Das ist übrigens auch der Grund, warum an Stellen, an denen die Wiederholung fehlt, eine automatische Aufhebung an Kreuzungen und Einmündungen impliziert wird.

Jedenfalls stellt die Rechtsprechung im Falle von ortskundigen Verkehrsteilnehmern gern darauf ab, dass diese von dem bestehendem Tempolimit wissen und deshalb kein Wiederholungsschild benötigen, wenn sie an einer Kreuzung oder Einmündung in die geschwindigkeitsbeschränkte Strecke einbiegen. Das ist soweit auch richtig und entspricht dem gesunden Menschenverstand.

Aber: Tempolimits werden auch ab und zu geändert und spätestens dann kehrt sich diese Argumentation um. So wird der ortskundige Verkehrsteilnehmer im Falle einer baustellenbedingten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h wohl eher nicht damit argumentieren können, dass in dieser Straße bereits seit Jahrzehnten Tempo 50 gilt und er als Ortskundiger deshalb nicht auf die Tempo-30-Schilder geachtet habe, oder deren Existenz in Frage stellt.

Insofern gilt: Streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen sind an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen, wenn sie weiter gelten sollen - auch dort, wo scheinbar nur ortskundige Verkehrsteilnehmer in die Strecke einfahren.

 
     
     
 

Zeichen 274 mit Pfeil-Zusatzzeichen
An einigen Autobahnausfahrten und vergleichbaren Stellen sind Zeichen 274 angeordnet, um eine Geschwindigkeitsbeschränkung für den ausfahrenden Verkehr zu bewirken. Oft handelt es sich dabei um Unfallhäufungsstellen, so dass seitens der Behörde Handlungsbedarf besteht. Da die tatsächlichen Unfallursachen - meist bauliche Defizite - nicht behoben werden können, oder aus Kostengründen nicht behoben werden sollen, wird gern das Zusatzzeichen 1000-21 angeordnet:

 
     
 

 

 

 

mit Zeichen 1000-21

 

 
     
 

Wie sich die Leser sicherlich schon denken können, enthält auch diese Beschilderung ein Problem: Gemäß StVO / VzKat handelt es sich lediglich um eine Vorankündigung. Gemeint ist dagegen ein verbindliches Tempolimit, welches unmittelbar ab dem Aufstell-Standort gilt und sich auf den Ausfädelungsstreifen sowie die nachfolgende Ausfahrt-Kurve erstrecken soll. Das wird mit dieser Beschilderung aber nicht erwirkt - es sei denn man dichtet dem Zusatzzeichen eine andere Bedeutung an.

 
     
 

 
 

Diese Kombination ist allgemein verständlich, aber verkehrsrechtlich gesehen schon immer falsch, denn bis November 2021 lautete die amtliche Bezeichnung "Richtung der Gefahrstelle". Die Zusatzzeichen 1000-11 und -21 (gebogener Pfeil) waren daher nur in Kombination mit Gefahrzeichen anzuordnen, aber nicht mit anderen Verkehrszeichen. Seit der VzKat-Änderung heißt das Zusatzzeichen "Vorankündigung, rechtsweisend". Es kündigt in Kombination mit Zeichen 274 daher nur ein Tempolimit in Pfeilrichtung an. Der eigentliche Beginn der Regelung muss aber an der Ausfahrt selbst mit einem weiteren Zeichen 274 separat beschildert werden - insbesondere wenn man in diesem Zusammenhang rechtssichere Geschwindigkeitsmessungen durchführen will.

 
     
 

 
 

Würde man dieselbe Logik anwenden, die beim oben gezeigten Zeichen 274-30 gelten soll, wäre die Autobahn ab hier ein Park & Ride Parkplatz.

 
     
 

 
 

Die bessere Alternative ist die Abbildung des Zeichen 274 auf den Pfeilen einer Fahrstreifentafel, da diese Anwendung in der Anlage 2 StVO als Erläuterung zu Zeichen 274 hinterlegt ist. Aus diesem Grund wird die gezeigte Beschilderung in einigen Regionen auch ortsfest anstelle von Zeichen 274 mit Pfeil-Zusatzzeichen angewandt.

 
     
     
 

Zeichen 274 als Ersatz für gestohlene Ortstafeln?
Der Diebstahl von Ortstafeln (Zeichen 310) beschränkt sich nicht nur auf kuriose Ortsnamen oder Schilder mit Souvenircharakter, sondern betrifft inzwischen auch Ortstafeln mit "gewöhnlicher" Beschriftung. Die leeren Rahmen der geklauten Ortsschilder zieren Städte und Gemeinden bundesweit und in den meisten Fällen kommt als vorübergehender Ersatz das Zeichen 274-50 zur Anwendung, um bis zur Beschaffung und Montage der neuen Ortstafel zumindest eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50km/h zu erwirken.

 
     
 

 
 

Ungeeignet: Zeichen 274-50 als Ersatz für gestohlene Ortstafeln

 
     
 

Im Gegensatz zum Zeichen 310 kennzeichnet das Zeichen 274-50 nicht den Beginn einer geschlossenen Ortschaft, sondern erwirkt (nur) eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h. Verkehrsrechtlich ergeben sich dadurch mehrere Probleme: So bewirkt das Zeichen 274-50 lediglich eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung, während die Ortstafel die gesamte Ortslage erfasst, also auch alle Stadtteile, Nebenstraßen usw. Andere wichtige Regelungen der StVO, die in Zusammenhang mit einer geschlossene Ortschaft stehen, werden durch das Zeichen 274-50 ebenfalls nicht getroffen.

Zwar beinhaltet die Ortstafel selbst keine eigene Geschwindigkeitsbeschränkung oder besondere Verhaltensvorschriften, sie bestimmt jedoch den Beginn einer geschlossenen Ortschaft und setzt damit alle diesbezüglichen Regelungen der StVO ab diesem Punkt in Kraft. Entsprechend werden diese Regelungen mit der Ortsendetafel wieder aufgehoben und auch das kann Zeichen 274-50 nicht leisten - zumal es in den meisten Fällen auch an einer expliziten Aufhebung der provisorischen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h fehlt. Die verkehrsrechtlich bessere Lösung sieht so aus:

 
     
 

 
 

Der Einsatz einer provisorischen Ortstafel, welche die universelle Bezeichnung "Ortsdurchfahrt" sowie den Verwaltungsbezirk enthält, ist verkehrsrechtlich deutlich sauberer, als die Montage von Zeichen 274-50. Die Ersatz-Ortstafel bestimmt, genau wie das geklaute Original, den Beginn der geschlossenen Ortschaft.

 
     
 

 
 

Auch das Ende der geschlossenen Ortschaft wird durch die Universal-Ortstafel bestimmt. Bei Zeichen 274-50 würde man dagegen nur die graue Rückseite sehen. Die gezeigte Montage ist natürlich suboptimal - ein provisorischer Rohrrahmen oder zwei getrennte Schilder (Zeichen 310 und 311) wären in diesem Fall besser.

 
     
 

Das gezeigte Prinzip wird bereits in einigen Region Deutschlands zum vorübergehenden Ersatz geklauter Ortstafeln angewandt, teilweise mit einer anderen Beschriftung wie "geschlossene Ortschaft - Ersatz-Ortstafel" oder auch einfach nur "Ortschaft".

 
     
 

kurzfristige Herstellung temporärer Ortstafeln eigentlich kein Problem
Im Zusammenhang mit geklauten Ortstafeln liest man immer wieder, dass die Wiederbeschaffung einer solchen Tafel 3 bis 6 Wochen dauert. Hierzu ist zu sagen, dass nahezu jede qualifizierte Verkehrssicherungsfirma, mit Hilfe von zwei Blanko-Umleitungsschildern (Zeichen 455.1 um 90° gedreht), innerhalb von nicht einmal einer Stunde eine provisorische Ortstafel mit dem amtlichen Ortsnamen anfertigen kann. Das Ergebnis entspricht dann zwar nicht in jedem Fall den RAL-Gütebedingungen, ist aber - als vorübergehender Ersatz - allemal besser, als Zeichen 274-50. Trotzdem der ausdrückliche Hinweis, dass solche Schilder gegen eine "richtige" Ortstafel vom Schilderwerk getauscht werden müssen.

 
     
 

 
 

Apropos Zeichen 274-50 innerorts: Das ist die Beschilderung gemäß Regelplan C I/5, die bereits im Beitrag zu Gefahrzeichen thematisiert wurde (Zeichen 123 + 400m innerorts). Zwar sind die beiden Vorschriftzeichen in diesem Fall unschädlich, aber eben auch nicht notwendig und daher nicht anzuordnen.

 
     
 

Zeichen 276, 277 und 277.1 – Überholverbot

 
     
 

 

 

 

Zeichen 276

Zeichen 277 Zeichen 277.1

 

 
     
 

Zeichen 276
Für Zeichen 276 gilt seit April 2009 die Maßgabe, dass es nur dort angeordnet werden darf, wo das Überholen nicht bereits durch Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzung) unterbunden ist. Die bisher übliche Regelaufstellung im Bereich einer "Sperrlinie" ist daher unzulässig. Zudem ist das Zeichen 276 nur dort anzuordnen, wo die Gefährlichkeit des Überholens für den Fahrzeugführer nicht ausreichend erkennbar ist.

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 276 Überholverbot
I. Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo die Gefährlichkeit des Überholens für den Fahrzeugführer nicht ausreichend erkennbar ist.
II. Wo das Überholen bereits durch Zeichen 295 unterbunden ist, darf das Zeichen nicht angeordnet werden.

 
     
 

Die Formulierung "darf nicht" repräsentiert ein Verbot für die Straßenverkehrsbehörden, die Kombination aus Zeichen 276 und 295 anzuordnen, was natürlich auch den Bestand betrifft. Also: Rückbau der Zeichen 276 an solchen Stellen. Man kann natürlich vortrefflich über die Sinnhaftigkeit dieses Verbotes diskutieren, denn die Intention der damaligen Schilderwaldnovelle - die Lichtung des Schilderwaldes - lässt sich gewiss nicht durch den Verzicht auf ein einzelnes Zeichen 276 (außerorts) erwirken, während innerorts weiterhin Schilderbäume mit 10 Zeichen und mehr am selben Pfosten den "besonderen Bedarf" im ruhenden Verkehr repräsentieren.

Dennoch bleibt es dabei, dass sowohl im ortsfesten Bereichen, als auch bei temporären Beschilderungen im Zuge von Arbeitsstellen keine Zeichen 276 in Kombination mit Fahrstreifenbegrenzungen angeordnet werden dürfen.

 
     
 

 
 

Seit April 2009 unzulässig, aber weiterhin zahlreichen auf deutschen Straßen anzutreffen: Zeichen 276 im Bereich von Zeichen 295 als Fahrstreifenbegrenzung.

 
     
 

 
 

Bei der Anwendung von Regelplänen ist immer ein Abgleich mit der jeweiligen Örtlichkeit vorzunehmen. Das betrifft auch das Erfordernis bzw. die Zulässigkeit von Zeichen 276. Ist das Überholen wie hier bereits durch Zeichen 295 als Fahrstreifenbegrenzung unterbunden, darf das Zeichen 276 gemäß VwV-StVO nicht angeordnet werden und ist deshalb durch die anordnenden Behörde vor dem Erlass der VAO aus dem Regelplan zu streichen. Eigenmächtige Entscheidungen des mit der Aufstellung befassten Personals sind dagegen unzulässig, da diese kein Ermessen ausüben dürfen.

 
     
 

 
 

Das "Verbot" zur Anordnung von Zeichen 276 bei gleichzeitig vorhandener Fahrstreifenbegrenzung durch Zeichen 295 betrifft auch temporäre Verkehrsführungen.

 
     
 

 
 

Auch an dieser Stelle wird Zeichen 276 - eigentlich - nicht angeordnet.

 
     
 

 
 

Dasselbe gilt auf Autobahnen, allerdings nicht in diesem Fall: Wenn gelbe Fahrbahnmarkierungen weiße Markierungen aufheben (§ 39 Abs. 5 Satz 3 StVO), dann ist auch die weiße Fahrbahnbegrenzung nicht vorhanden, wodurch der Fahrstreifen insgesamt breiter wird und Überholen ggf. möglich ist. Zeichen 276 ergibt hier also Sinn, wenn auch unbeabsichtigt. Mischverkehrsführungen aus vermeintlich gleichzeitig gültigen weißen und gelben Markierungen sind pragmatisch und deshalb in den RSA 21 vorgesehen, der StVO entspricht dies natürlich nicht.

 
     
 

Retroreflexion
Bei der Überarbeitung eines Zeichen 250 in ein Überholverbot ist zu beachten, dass das rote Fahrzeug retroreflektierend ausgeführt sein muss, damit es bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht ebenfalls rot erscheint und nicht schwarz wirkt (Tag- / Nachtgleichheit von Verkehrszeichen). Hierzu ist zugelassene transparente Folie (Farblaminat) zu verwenden, durch welche die retroreflektierende Grundfläche durchscheint:

 
     
 

 
 

Typische Bastellösung der Verkehrssicherer: Das rote Fahrzeug besteht aus gewöhnlicher Klebefolie und deckt die Reflexfolie in diesem Bereich vollständig ab.

 
     
 

 
 

Die Aufnahme mit Blitzlicht zeigt bereits am Tag im Nahbereich einen farblichen Unterschied im Vergleich zum roten Rand. In entsprechender Entfernung erscheint das rote Fahrzeug bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht schwarz, wodurch das Schild nicht der geforderten Tag- / Nachtgleichheit gemäß StVO entspricht.

 
     
 

 
 

Verbotenes Rechtsüberholen? Wenn man als Verkehrssicherungsfirma das Zeichen 276 selbst "herstellt", ist auf die richtige Positionierung der Fahrzeuge zu achten.

 
     
 

 
 

Das alte Zeichen 276 darf, wie alle Verkehrszeichen mit den alten Sinnbildern der 1970er und 1980er Jahre, bereits seit 1992 nicht mehr neu angeordnet und aufgestellt werden. Man beachte die "rasante" Fahrweise des roten Fahrzeugs. ;-)

 
     
 

Zeichen 277
Zu Zeichen 277 sollen an dieser Stelle keine umfassenden Erläuterungen bezüglich der Anordnungskriterien erfolgen (siehe hierzu VwV-StVO zu Zeichen 277). Vielmehr möchte der Autor insbesondere den Verkehrssicherungsfirmen nahe legen, wie ein Zeichen 277 auszusehen hat bzw. wie es nicht aussehen soll:

 
     
 

 
 

Standard in der Verkehrssicherungsbranche: Roter "PKW" runter, roter "LKW" drauf - so schnell wird aus Zeichen 276 ein Zeichen 277.

 
     
 

 
 

Derartiger Bastelkram ist bundesweit an nahezu allen Autobahnbaustellen anzutreffen. Rechts die korrekte Ausführung, links ein ehemaliges Zeichen 276.

 
     
 

Um ein Zeichen 277 für den temporären Einsatz "herzustellen", wird in der Verkehrssicherungsbranche der rote "PKW" auf einem bereits selbst hergestellten Zeichen 276 entfernt und einfach auf derselben Höhe durch einen roten "LKW" ersetzt. Beim amtlichen Zeichen 277 sitzen beide Sinnbilder dagegen etwas weiter unten im Schild. Doch auch die umgekehrte Variante ist möglich: Bei einem Zeichen 277 wird der rote "LKW" einfach durch einen roten "PKW" ersetzt, mit der Folge, dass sich beide Sinnbilder in der unteren Hälfte des Verkehrszeichen befinden. Beide Ausführungen entsprechen natürlich nicht den RAL-Gütebedingungen, obwohl diese auch für Verkehrszeichen an Arbeitsstellen gelten. Aber das ist ein Thema für sich.

 
     
 

 
 

Zeichen 276 in der korrekten Ausführung (rechts) und typische Bastelarbeit in der Verkehrssicherungsbranche (links) auf Grundlage eines Zeichen 277.

 
     
 

 
 

Jeder Verkehrssicherer hat solche Gurken im Bestand und an größeren Autobahnbaustellen findet sich immer mindestens eins - natürlich mit RAL-Gütezeichen.

 
     
 

 

 

 

Zeichen 276
gemäß StVO

fehlerhafte Änderung
von Z 276 in Z 277

Zeichen 277
gemäß StVO

fehlerhafte Änderung
von Z 277 in Z 276

 

 
     
 

Die gezeigten Bastelvarianten bekunden natürlich auch eine "großzügige" Handhabung dieser Thematik durch die öffentlichen Auftraggeber, die zuständigen Autobahnmeistereien und die Polizei. Sicherlich gibt es in Autobahnbaustellen ganz andere Probleme, als verbastelte Verkehrszeichen. Dennoch ist die konsequente Beanstandung solcher Schilder geboten, damit die ausführenden (Fach-) Unternehmen ihren Schilderbestand regelmäßig überprüfen und auf den Stand gemäß StVO und VzKat bringen. Stattdessen werden die fragwürdigen Schilder mit dem Ende der Maßnahme abgebaut, wandern ins Lager und werden bei der nächsten Baustelle einfach wieder aufgestellt. Und in gewisser Weise ist der Autor dafür auch dankbar, denn die Fotomotive für diese Website gehen auch dadurch nie aus. ;-)

 
     
 

 
 

Und wo wir gerade beim Thema sind: Auch das alte Zeichen 277 darf bereits seit 1992 nicht mehr neu angeordnet und aufgestellt werden.

 
     
 

Zeichen 277.1
Das Zeichen 277.1 und dessen Aufhebungszeichen 281.1 sind hinsichtlich der grafischen Gestaltung ein neuer Tiefpunkt in der jüngsten Änderungshistorie der Verkehrszeichen in Deutschland. Elementare Anforderungen an die Erkennbarkeit, insbesondere der von Sinnbildern, wurden in schon bemerkenswerter Weise missachtet. Derartige Versuche kennt man sonst nur von nichtamtlichen Schildern z.B. auf Supermarktparkplätzen.

 
     
 

Passend zur fragwürdigen Gestaltung zeigt sich letztendlich auch der hierzu verfasste Verordnungstext. Das beginnt damit, dass das "rote Auto" in Zeichen 277.1 eine andere Bedeutung hat, als das identische "rote Auto" in Zeichen 276. Bisher stand dieses Sinnbild für alle Kraftfahrzeuge, daher gilt ein Überholverbot durch Zeichen 276 auch für Motorräder. Das neue Zeichen 277.1 hingegen beschränkt das Überholverbot auf mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen. Letztere werden in der StVO schon bei Zeichen 276 explizit benannt, da ein Motorrad mit Beiwagen per Definition nicht als mehrspuriges Fahrzeug zählt. Ein "normales" Motorrad ohne Beiwagen fällt hingegen nicht unter das Überholverbot von Zeichen 277.1, was mit Blick auf die Zielstellung der Regelung auch sinnvoll erscheint.

 
     
 

Es wäre jedoch zu einfach, wenn dasselbe Sinnbild (rotes Auto) in zwei vergleichbaren Verkehrszeichen jeweils eine unterschiedliche Bedeutung hat. Im Zuge der Beratungsvorgänge zur StVO-Novelle wurde aus den Ausschussempfehlungen (BR-Drs. 591/1/19) ein Vorschlag zur Benennung eines gesonderten Ge- oder Verbotes zu Zeichen 277.1 übernommen. Ursprünglich sollte nur eine Ergänzung der Formulierung in der lfd.-Nr. zu 53, 54, und 54.4 der Anlage 2 getroffen werden, ähnlich wie es bereits bei Zeichen 276 der Fall ist:

 
     
 

Zu 53,54
und 54.4

 

Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie "7,5t" angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet.

Soll mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1 angeordnet.

 
     
 

Unter der lfd.-Nr. 54.4 selbst, die in der ursprünglichen Entwurfsfassung kein eigenes Ge- oder Verbot enthalten sollte, findet sich nun folgender Text:

 
     
 

54.4

Zeichen 277.1

Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Fahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen

Ge- oder Verbot
Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.

 
     
 

Und jetzt wird es etwas kompliziert, aber durchaus interessant: Die amtliche Bezeichnung des Verkehrszeichens in Spalte 2 passt nicht zur Verhaltensvorschrift (Ge- oder Verbot) in Spalte 3 -  doch nur letztere ist im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten relevant. Während das Verkehrszeichen gemäß amtlicher Bezeichnung auch Krafträdern mit Beiwagen das Überholen verbieten soll, gilt das relevante Ge- oder Verbot nur für mehrspurige Kraftfahrzeuge (wozu Krafträder mit Beiwagen wie beschrieben nicht zählen). Mit einem PKW der Smart-Klasse dürfte man z.B. einen Radfahrer nicht überholen, mit einem Motorrad mit Beiwagen gleicher Breite aber schon (wobei hier wiederum die Seitenabstände einzuhalten wären).

Bemerkenswert ist allerdings der Umstand, dass die Verhaltensvorschrift auch auf das unzulässige Überholen mehrspuriger Fahrzeuge abstellt. Entgegen der amtlichen Bezeichnung des Verkehrszeichens in Spalte 2 und insbesondere dessen grafischer Darstellung, ist bei Zeichen 277.1 beispielsweise auch das Überholen von PKW oder Traktoren untersagt.

 
     
 

BR-Drs 591/1/19 (Zeichen 277.1)
Begründung
Die Änderung statuiert aus Gründen der Verständlichkeit das bislang in Spalte 3 der laufenden Nummer Zu 53, 54 und 54.4 der Anlage 2 StVO enthaltene Verbot unmittelbar beim neuen Zeichen 277.1 (laufende Nummer 54.4, Spalte 3).
Sie stellt gleichzeitig klar, dass das Überholverbot nicht nur für einspurige Fahrzeuge gilt, sondern auch das Überholen mehrspuriger Fahrzeuge erfasst.

 
     
 

Anordnung des Zeichen 277.1 in der Praxis eher fragwürdig
Als würden die bisher angeführten Probleme nicht schon ausreichen, torpediert sich die StVO im Falle des neuen Zeichen 277.1 gewissermaßen auch noch selbst, denn die Verwaltungsvorschrift VwV-StVO untersagt auch in diesem Fall den Einsatz von Verkehrszeichen, wenn die beabsichtigte Anordnung bereits durch eine allgemeine Regelung der StVO getroffen wird:

 
     
 

VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Rn. 2
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.

 
     
 

Wie beschrieben betrifft die Festlegung auch viele andere Beschilderungen, bei denen die Behörden Verkehrszeichen gewissermaßen als "Verstärkung" der allgemeinen Regel einsetzen. Dies ist verwaltungsrechtlich gesehen unzulässig, forstet nur unnötig den Schilderwald auf und verwässert die eigentliche Bedeutung der allgemeinen gesetzlichen Vorschrift, da der Verkehrsteilnehmer in allen vergleichbaren Situationen auch ein Schild erwartet.

 
     
 

Bezüglich des Z 277.1 existiert die allgemeine gesetzliche Regelung in Gestalt des § 5 Absatz 4 StVO, wonach zum Überholen von Fußgängern (zu Fuß Gehenden), Radfahrern (Rad Fahrenden) und E-Roller-Fahrern (Elektrokleinstfahrzeug-Führenden) ein Mindestabstand von 1,50 m innerorts und 2,00 m außerorts einzuhalten ist. An Stellen, die z.B. auf Grund schmaler Fahrbahnbreite für eine Anordnung des Zeichen 277.1 prädestiniert wären, besteht formell gesehen bereits ein gesetzliches Überholverbot, da die vorgeschriebenen Seitenabstände vor Ort nicht eingehalten werden können. Also darf das Zeichen dort nicht angeordnet werden.

 
     
     
 

Zeichen 278, 280, 281 und 282 – Ende streckenbezogener Beschränkungen

 
     
 

 

 

 

Zeichen 278-60

Zeichen 280 Zeichen 281 Zeichen 282

 

 
     
 

Als die VwV-StVO im April 2009 im Vorgriff auf die StVO-Schilderwaldnovelle von September desselben Jahres geändert wurde, hat man die bis dahin enthaltenen Festlegungen zu den Zeichen 278 bis 282 einfach ersatzlos gestrichen. Dies ist bis heute so. Zwar waren einige der alten Regelungen sicherlich auslegungsbedürftig und eine Umformulierung hier und da geboten. Dass in der Konsequenz jetzt aber gar keine Vorgaben zu den Aufhebungszeichen enthalten sind, ist durchaus fragwürdig, insbesondere weil die relevanten Zeichen gerne auch mal falsch oder zumindest ungünstig angeordnet werden. Aus diesem Grund werden die damaligen Regelungen der VwV-StVO hier als Referenz aufgeführt und entsprechend kommentiert. 

 
     
 

 
 

In einigen Gegenden ist es scheinbar noch nicht angekommen, dass mit Zeichen 282 ein kombiniertes Aufhebungsschild für Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote existiert. Das Zeichen 388 (Seitenstreifen nicht befahrbar) wurde übrigens 2009 bzw. 2013 gestrichen und ist nach Ablauf der Übergangsfrist seit November 2022 kein Verkehrszeichen mehr (§ 53 Abs. 2 Nr. 4 StVO).

 
     
 

 
 

Über diese Montage wird sich sehr wahrscheinlich niemand beschweren, aber eigentlich verlaufen die Striche bei Zeichen 282 von oben rechts nach unten links.

 
     
 

Möglichkeit zur Aufstellung auf der linken Fahrbahnseite

 
     
 

VwV-StVO (bis April 2009) Zu den Zeichen 278 bis 282 Ende der Streckenverbote (gestrichen)
I. Soll ein Streckenverbot dort enden, wo es für den Gegenverkehr beginnt, so genügt es, das Zeichen am Pfosten des Verbotsschildes für den Gegenverkehr, also allein links anzubringen.

 
     
 

 
 

Die Festlegung zur möglichen Linksaufstellung wurde und wird in der Praxis seit Jahrzehnten umgesetzt und ist nicht zu beanstanden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Vorraussetzung "wo es für den Gegenverkehr beginnt" gegeben ist. Die Aufhebungszeichen stehen ansonsten regelmäßig rechts.

 
     
 

 
 

An Arbeitsstellen stehen die Aufhebungszeichen regelmäßig rechts (vgl. Regelpläne RSA 21), auch weil die Aufhebung in diesem Fall unmittelbar hinter der Arbeitsstelle erfolgt und nicht erst 100 m danach, wo die Geschwindigkeitsbeschränkung für die Gegenrichtung beginnt. Leitbaken in derselben Aufstellvorrichtungen erhöhen übrigens unnötig die Windlast und sind deshalb mit einer eigenen Fußplatte separat aufzustellen. Das ortsfeste Zeichen 278-70 (links) ist zwar in diesem Fall unschädlich, aber eben auch unnötig, so dass es in dieser Situation vollständig abzudecken ist.

 
     
 

Verzicht auf Zeichen 278 bis 282 ist sehr gründlich zu prüfen

 
     
 

VwV-StVO (bis April 2009) Zu den Zeichen 278 bis 282 Ende der Streckenverbote (gestrichen)
II. Ob das Endzeichen fehlen darf, weil sich zweifelsfrei ergibt, wo die Gefahr nicht mehr besteht, ist sehr gründlich zu prüfen.

 
     
 

Insbesondere bei der Kombination von Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Gefahrzeichen (§ 40 StVO) oder Gefahren-Zusatzzeichen (Gruppe 1006 / 1007), ist diese Prüfung stets erforderlich. Ein Paradebeispiel hierfür sind Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Kindergärten, Schulen, Seniorenheimen usw., da diese gern auf das unmittelbare Umfeld des Gebäudes beschränkt sein sollen und die anordnende Behörde genau weiß, welchen Bereich sie meint.

Da das zweifelsfreie Ende der Gefahr in solchen Fällen aber nicht immer erkennbar ist und eine automatische Aufhebung im Falle der Gefahren-Zusatzzeichen ohnehin nicht vorgesehen ist, müssen derartige Beschilderungen entweder auf eine bestimmte Länge beschränkt werden (Zeichen 1001-30 /-31), oder sie sind durch Zeichen 278 explizit aufzuheben.

 
     
 

Unzweckmäßige oder verfrühte Aufstellung

 
     
 

VwV-StVO (bis April 2009) Zu den Zeichen 278 bis 282 Ende der Streckenverbote (gestrichen)
III. Wo das Ende der Verbotsstrecke zu bestimmen ist, bedarf stets gründlicher Prüfung. Verfehlt ist es, die Endzeichen 278 oder 280 bis 282 schon dort aufzustellen, wo schon nach allgemeinen Vorschriften eine höhere Geschwindigkeit oder das Überholen verboten ist.

 
     
 

Auch diese Anforderung ist mit Blick auf das Prinzip der selbsterklärenden Straße von Bedeutung. Wird z.B. Zeichen 280 (Überholverbot-Ende) vor einer unübersichtlichen Kurve / Kuppe aufgehoben, kann dies falsch verstanden werden und für die anordnende Behörde ggf. haftungsbegründend sein. Genauso verhält es sich  bei der Anordnung dieses Zeichens im Bereich einer Fahrstreifenbegrenzung. Diese unterbindet das Überholen, da sie nicht überfahren werden darf, gleichzeitig bekundet aber Zeichen 280, dass kein Überholverbot besteht.

 
     
 

 
 

Zwar verdeutlicht die doppelte Fahrstreifenbegrenzung mehr als hinreichend, dass ein Überholen im weiteren Bereich verboten ist, dennoch ist die Aufstellung von Zeichen 282 in dieser Sache zumindest suboptimal. Das gilt selbstverständlich auch für die Anordnung von Zeichen 280 (Ende Überholverbot). An solchen Stellen wäre gemäß der alten VwV-StVO von 2009 das Zeichen 278 anzuordnen, um nur die zuvor beschilderte Geschwindigkeitsbeschränkung aufzuheben. Sofern in diesem Zusammenhang im Arbeitsstellenbereich ein Überholverbot durch Zeichen 276 angeordnet wurde (zur Zulässigkeit vgl. Erläuterungen zu Zeichen 276), erfolgt dessen Aufhebung durch Zeichen 280 erst an der Stelle, an der das Überholen generell wieder zulässig und verkehrssicher möglich ist.

 
     
 

 
 

Dieses Zeichen 282 wäre gemäß der alten VwV-StVO erst nach dem übernächsten Leitpfosten aufzustellen, da dort die Fahrstreifenbegrenzung endet. Übrigens kann man sich die zweite Fußplatte sparen, wenn man sie wie hier falsch ausrichtet. Fußplatten müssen immer Längs zur Windlast ausgerichtet sein, da das Standmoment sonst halbiert wird.

 
     
 

Regelpläne sorgfältig prüfen.
Die gründliche Prüfung der Örtlichkeit betrifft - entgegen der gelebten Praxis - alle Inhalte der Regelpläne nach RSA 21 und damit sowohl die generelle Notwendigkeit, als auch den konkreten Standort der Zeichen 278 bis 282. Das Zeichen 280 ist z.B. nicht vor einer Kuppe oder unübersichtlichen Kurve aufzustellen, nur weil es die Aufstellentfernungen in den Regelplänen so vorsehen. Stattdessen ist ein Standort zu wählen, der sowohl mit Blick auf die Verkehrssicherheit, als auch die verkehrsrechtlichen Anforderungen (§ 45 Abs. 9 StVO) sinnvoll ist. Dies ist im Rahmen der Prüfung vorab durch die anordnende Behörde genau festzulegen und wird dadurch Bestandteil der VAO. Die mit der Umsetzung betrauten Personen bzw. Untenehmen haben hier - so sinnvoll es auch sein möge - kein Ermessen.

 
     
 

Geschwindigkeitsbeschränkungen im Bereich von Ortstafeln

 
     
 

VwV-StVO (bis April 2009) Zu den Zeichen 278 bis 282 Ende der Streckenverbote (gestrichen)
IV. Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung über das Ende einer Ortschaft hinaus weiter gelten, so ist das betreffende Streckenverbotsschild hinter der Ortstafel nochmals aufzustellen.

 
     
 

Diese Problematik besteht an Arbeitsstellen im Bereich von Ortstafeln vergleichsweise oft - insbesondere wenn in diesem Zusammenhang ein geringeres Tempolimit angeordnet wurde. In solchen Fällen ist auf Landstraßen die Systematik gemäß Regelplan C I/6 anzuwenden, wobei das Zeichen 274 tatsächlich etwa 20 m nach der Ortsendetafel aufgestellt werden muss und nicht kurz davor oder auf derselben Höhe.

 
     
 

 
 

Unsinnige Beschilderung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h (noch) innerhalb der geschlossenen Ortschaft. Korrekt wäre hier eine Trennung: Erst Zeichen 123 innerorts und dann 20 m hinter der Ortstafel das Zeichen 274-50. Dieses Prinzip gilt auch für den Fall, dass bereits innerorts eine geringere zulässige Höchstgeschwindigkeit (z.B. 30 km/h) angeordnet wurde, die über das Ende der geschlossenen Ortschaft hinweg gelten soll.

 
     
     
 

Zeichen 278 ist innerorts seit 2009 zulässig

 
     
 

ehem. VwV-StVO (bis April 2009) Zu den Zeichen 278 bis 282 Ende der Streckenverbote (gestrichen)
V. Das Zeichen 278 darf nicht verwendet werden, wenn auf der folgenden Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit anderweitig beschränkt ist (z. B. innerhalb geschlossener Ortschaften, bei Geschwindigkeitstrichtern); in solchen Fällen ist statt dessen das Zeichen 274 aufzustellen.

 
     
 

 
 

Durch die Streichung der diesbezüglichen Regelung in der VwV-StVO ist es seit 2009 zulässig, das Zeichen 278 innerorts anzuordnen. Das in geschlossenen Ortschaften sonst obligatorische Zeichen 274-50, als Aufhebung einer vorher angeordneten Beschränkung auf z.B. 30 km/h, kann daher auch durch Zeichen 278-30 realisiert werden. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass sich auf Grund der Situation vor Ort nicht irrtümlich der Eindruck ergibt, außerorts zu sein:

 
     
 

 
 

Genau wie Zeichen 278 hebt das Zeichen 282 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf. Die gezeigte Stelle liegt allerdings innerhalb der geschlossenen Ortschaft, aber auch nur deshalb, weil die Ortstafel - rechtswidrig - außerhalb der geschlossenen Bebauung aufgestellt wurde (vgl. VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311). Dies dient hier u.a. dazu, die Geschwindigkeit wegen der eigentlich erforderlichen, aber fehlenden Schutzeinrichtung vor der Höhenkontrolle im Bildhintergrund, auf 50 km/h herabzusetzen. Sowohl im Sinne der der VwV-StVO zu Zeichen 310 als auch vom Gesamteindruck her, handelt es sich faktisch um eine Landstraße außerorts - so dass Zeichen 282 hier zu falschen Rückschlüssen bezüglich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit führen kann.

 
     
 

 
 

So liegt der Fall auch hier. Viele Ortstafeln stehen entgegen der VwV-StVO nicht am tatsächlichen Beginn der geschlossenen Bebauung, sondern außerhalb. Eine geschlossene Bebauung liegt gemäß VwV-StVO vor, wenn die anliegenden Grundstücke von der Straße erschlossen werden. Im gezeigten Beispiel befindet man sich weiterhin innerorts (siehe Ortstafel im Bildhintergrund), auch wenn die gezeigte Situation einen anderen Eindruck vermittelt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt daher für Kraftfahrtzeuge 50 km/h. Insofern kann Zeichen 274-50 in solchen Fällen die bessere Lösung sein, korrekt wäre allerdings das Versetzen der Ortstafel.

 
     
 

Beschränkungen auf der nachfolgenden Strecke

 
 

 
 

Typische Umsetzung einer temporären Beschilderung, ohne Berücksichtigung der bereits bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung. Diese endet an der gezeigten Stelle (Zeichen 278-70), und wird nur 16m später erneut angeordnet. Derartige Situationen sorgen bei den Verkehrsteilnehmern zu Recht für Kopfschütteln.

 
     
 

 
 

Fotomontage: Die stets erforderliche Bewertung der konkreten Örtlichkeit hat eigentlich zum Ergebnis, dass die bereits bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung in diesem Fall fortgeführt werden muss. Hierzu wird das temporäre Zeichen 274-70 mit speziellen Klemmschellen (Wemas Duplexklemmen) am vorhandenen Zeichen 278-70 befestigt. Dadurch entfällt die unsinnige Aufhebung und der Schilderwald wird an diesem Standort reduziert. Derartige Anforderungen sind Bestandteil des Verkehrszeichenplanes und müssen hierzu konkret und einzelfallbezogen projektiert sowie in den Plan eingetragen werden.

 
     
 

Vorzeitige Aufhebung durch mangelhafte Anordnung
Insbesondere die pauschale Anordnung von Regelplänen ohne hinreichende Prüfung der Örtlichkeit sowie das Erteilen von unzulässigen Jahresanordnungen führt in der Praxis oft zu fragwürdigen Ergebnissen. Tatsächlich ist die in Bestand befindliche Beschilderung bei jedem anzuordnenden Regelplan und in jedem Einzelfall zu berücksichtigen. Notwendige Anpassungen sind vorab zu erörtern, damit sie in dem - dann geänderten - Regelplan berücksichtigt werden.

 
     
 

 
 

Typische Situation bei der unbedarften Anordnung und Anwendung von Regelplänen: Das ortsfeste Zeichen 278-70 hebt das Zeichen 274-70 wieder auf.

 
     
 

Zeichen 278 / 282 auf Landstraßen mit Richtungsfahrbahnen
Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Landstraßen mit Richtungsfahrbahnen. Bedingt durch die bauliche Trennung gilt auf solchen Straßen grundsätzlich Richtgeschwindigkeit (§ 3 Abs. 2 Nr. 2c StVO). Mit der vermeintlich notwendigen Eigenschaft einer Kraftfahrstraße (Zeichen 331.1) hat das übrigens nichts zu tun. Auf solchen Straßen wird im Regelfall dauerhaft eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 angeordnet (z.B. 120), welche nach einer Arbeitsstelle wieder neu anzuordnen ist. Keinesfalls sind in solchen Fällen die Zeichen 278 oder 282 am Ende der Arbeitsstelle anzuordnen:

 
     
 

 
 

Die Anordnung von Zeichen 278 oder 282 auf baulich getrennten Richtungsfahrbahnen außerorts führt dazu, dass auf der nachfolgenden Strecke kein Tempolimit bzw. Richtgeschwindigkeit gilt (§ 3 Abs. 2 Nr. 2c StVO). Die gezeigte Situation ist oft die Folge der unbedarften Anwendung von Regelplänen, zumal die RSA 21 diese Straßenklasse auch nur unzureichend berücksichtigen. Tatsächlich ist in solchen Fällen durch Zeichen 274 wieder die zulässige Höchstgeschwindigkeit anzuordnen, die vor der Arbeitsstelle galt bzw. die im weiteren Verlauf gelten soll.

 
     
 

 
 

Diese widersprüchliche Kombination ist offensichtlich in Ermangelung von Zeichen 280 (Ende Überholverbot) entstanden - denn in der Arbeitsstelle waren die Zeichen 274 und 276 angeordnet, weshalb hier nur das Überholverbot aufzuheben wäre. In einem solchen Fall ist zudem eine räumlich getrennte Aufstellung erforderlich - also erst Zeichen 280 und ca. 50m danach das Zeichen 274 mit der im weiteren Verlauf geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung.

 
     
 

 
 

Und manchmal ist alles ganz einfach: Zeichen 274 und 276, umgehend aufgehoben durch Zeichen 282 - das natürlich nur verdreht ist.

 
     
     
 

Zeichen 283 und 286

 
     
 

 

 

 

Zeichen 283

Zeichen 286

 

 
     
 

Zu Haltverbotsschildern existiert ein eigener umfangreicher Beitrag, so dass hier keine detaillierten Erläuterungen zu dieser Thematik folgen. Trotzdem an dieser Stelle der Hinweis, dass sich mit Einführung des Zeichen 1060-34 (Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen - links) und der damit einhergehenden Änderung der amtlichen Bezeichnung des Zeichen 1060-31 (Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen - rechts), ein Änderungsbedarf bei bestehenden Beschilderungen ergibt. Zudem ist die neue Bedeutung der Zusatzzeichen bei der Anordnung von mobilen Haltverboten im Bereich von Arbeitsstellen usw. zu beachten:

 
     
 

 

 

 

Neu: Zeichen 1060-34
Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen - links

Geändert: Zeichen 1060-31
Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen - rechts

 

 
     
 

Auswirkungen auf temporäre und ortsfeste Beschilderungen
Das neue Zusatzzeichen 1060-34 sorgt nicht nur für notwendige Anpassungen bei der Anordnung von temporären Haltverboten, sondern zieht auch Änderungen von ortsfesten Haltverbotsbeschilderungen auf der linken Fahrbahnseite z.B. in Einbahnstraßen und auf Richtungsfahrbahnen nach sich. Denn das bisherige Zusatzzeichen 1060-31 hat jetzt - folgerichtig - die zusätzliche Bezeichnung "- rechts".

Überall wo auf der linken Fahrbahnseite einer Einbahnstraße ein Haltverbot bislang mit dem Zeichen 1060-31 auf den (linken) Seitenstreifen erweitert wurde, hat diese Beschilderung mit Bekanntgabe des neuen VzKat zum 10. April 2025 formell ihre Wirksamkeit verloren. In diesem Zusammenhang ist noch einmal der ausdrückliche Hinweis erforderlich, dass der VzKat über § 39 Abs. 9 StVO auch gegenüber den Verkehrsteilnehmern verbindlich ist, welche nicht nur entsprechende Anordnungen befolgen müssen, sondern sich auch auf die neue Bedeutung vorhandener Schilder bzw. deren amtliche Bezeichnung berufen können.

 
     
 

 
 

Die beliebten "Kehrmaschinen-Haltverbote" sind als ortsfeste Verkehrszeichen im Bereich einer Parkraumbewirtschaftung so oder so unwirksam, denn das Zeichen 314 erwirkt auch am Mittwoch von 10 bis 11 Uhr eine Parkerlaubnis. Mit Einführung des neuen Zusatzzeichens 1060-34 fehlt es an dieser Stelle aber in jedem Fall an einer Erweiterung auf den linken Seitenstreifen, da das angeordnete Zeichen 1060-31 seit April 2025 die zusätzliche Bedeutung "- rechts" erhalten hat.

 
     
 

Auswirkungen auf Verkehrszeichenpläne, verkehrsrechtliche Anordnungen und Haltverbotsprotokolle
Nach Einführung des neuen Zusatzzeichens ist dieses natürlich im gesamten Prozess der verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen und vergleichbarer Maßnahmen (Umzüge usw.) zu berücksichtigen. Das beginnt mit der Erstellung des Verkehrszeichenplanes, setzt sich über die verkehrsrechtliche Anordnung fort und ist selbstverständlich auch beim Ausfüllen entsprechender Haltverbotsprotokolle zu berücksichtigen. Es gibt tatsächlich noch viele Verkehrsbehörden, welche die Umnummerierung des ehem. Zeichen 1052-37 im Jahr 2017 verschlafen haben und noch heute mit dieser Nummer arbeiten. Diese eigenmächtig geschaffene "Übergangszeit" von teilweise mehreren Jahrzehnten wird sicherlich auch für das neue Zusatzzeichen 1060-34 beansprucht werden.

 
     
 

Das Märchen vom Bestandsschutz
Soweit nicht anders festgelegt (z.B. Bestandsschutz für "alte" Tempo-30-Zonen gemäß § 45 Abs. 1c StVO, letzter Satz), existiert im Anwendungsbereich der StVO und der dazugehörigen VwV-StVO kein Bestandschutz. Stattdessen ist der Schilderwald regelmäßig zu durchforsten und auf neue oder geänderte Regelungen hin zu überprüfen, welche dann natürlich auch umzusetzen sind (Stichwort: Verkehrsschau). Das gilt auch dann, wenn diese Änderungen "heimlich" im VzKat erfolgen, ohne die Auswirkungen auf bestehende Beschilderungen zu berücksichtigen. Entsprechend sind vor allem die sicherlich nicht zahlreichen aber dennoch vorhandenen linksseitigen Haltverbotsbeschilderungen im Bereich von Seitenstreifen mit dem neuen Zeichen 1060-34 umzurüsten:

 
     
 

 
 

Linksseitiges Haltverbot mit dem Zusatzzeichen 1060-31, dessen amtliche Bezeichnung seit 10.04.2025 den Zusatz "- rechts" enthält und damit (links) unwirksam ist.

 
     
 

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass vielerorts auch noch keine Anpassung der linksseitigen Haltverbotszeichen erfolgt ist. Zwar spricht die StVO weiterhin nur vom weißen Pfeil im Schild (zur Fahrbahn zeigend = Anfang, von der Fahrbahn weg zeigend = Ende), der für die Verkehrsteilnehmer aber ebenso verbindliche VzKat unterscheidet die Haltverbotsschilder (Zeichen 283 und 286) jedoch seit 2017 nach Varianten für die linke (-11, -21 und -31) und die rechte Fahrbahnseite (-10, -20, und -30). Da früher die Standardvariante der Schilder (Rechtsaufstellung) auch links angebracht wurde, beginnt ein linksseitiges Haltverbot in einer Einbahnstraße oft mit einem Ende für die rechte Fahrbahnseite (-20) und endet - folgerichtig aber falsch - mit dem entsprechenden Anfangsschild (-10).

 
     
 

Man sieht doch was gemeint ist - oder auch nicht
In der Rechtsprechung wird bei zweifelhaften oder nicht normgerechten Schildern oftmals der erkennbare Regelungswille  angeführt - mit Vorliebe geschieht dies bei unzulässigen "Zusatzzetteln" oder handschriftlichen "Zusatzzeichen" zu temporären Haltverboten. Der zugrunde liegende Verwaltungsakt wird zwar in diesen Fällen auf dilettantische Weise bekannt gegeben, aber er wird bekannt gegeben. Ob diese meist von richterlichen Bauchgefühl geleitete Auffassung auch im Falle der Zusatzzeichen 1060-31 und -34 greift, bleibt abzuwarten.

Die Argumentation zugunsten bestehender linksseitiger Beschilderungen durch Zeichen 1060-31 dürfte sich jedenfalls nicht ganz so einfach gestalten, schließlich wurde nicht nur die amtliche Bezeichnung geändert, sondern es ergibt sich auch aus dem Sinnbild zweifelsfrei, welcher Seitenstreifen gemeint ist. Letztendlich war die bisherige Diskrepanz, eines rechts abgebildeten Fahrzeugs zur Erweiterung eines Haltverbotes auf den linken Seitenstreifen, der Grund für die Einführung des neuen Zeichens 1060-34. Um einem links montierten Zeichen 1060-31 (Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen - rechts) künftig eine Wirksamkeit auf dem linken Seitenstreifen anzudichten, bedarf es dann doch einiger juristischer Klimmzüge.

 
     
 

 
 

Korrekte Ausführung: Linksseitiges Haltverbot in einer Einbahnstraße mit dem Zusatzzeichen 1060-34.

 
     
 

Ganz zum Schluss, für alle die diesen langen Beitrag tatsächlich komplett bis zum Ende gelesen haben:

 
 

 
 

...doch die nächsten Vorschriftzeichen lauern bereits im Hintergrund. ;-)

 
     
 

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