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Vorschriftzeichen - allgemeine Hinweise
Vorschriftzeichen enthalten konkrete Ge- oder
Verbote, welche das Verhalten der Verkehrsteilnehmer beschränken
oder die Verkehrsteilnahme z.B. fahrzeugbezogen ganz untersagen. Verstöße gegen bestimmte
Vorschriftzeichen sind bußgeldbewährt und mit Eintragungen in
das Fahreignungsregister (FAER) verbunden - insbesondere bei
einer
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Zeichen
274). In diesem Zusammenhang ergibt sich natürlich ein dankbares
Betätigungsfeld für Verkehrsjuristen, denn viele
Verkehrsteilnehmer erheben Einspruch gegen in diesem
Zusammenhang ergangene Bußgeldbescheide.
Die von Vorschriftzeichen erwirkten
Beschränkungen des fließenden Verkehrs sind zudem oft Gegenstand
von Widerspruchsverfahren gegen das Verkehrszeichen selbst bzw.
den zugrunde liegenden Verwaltungsakt. Besonders wichtig ist
in diesem Kontext eine sorgsame und vor allem auf
verkehrsrechtlichen Grundsätzen beruhende Ermessensausübung der
anordnenden Straßenverkehrsbehörde, denn insbesondere
Geschwindigkeitsbeschränkungen und Verkehrsverbote müssen
sauber
begründet sein, damit sie einem "juristischen Angriff"
standhalten.
Begründen bedeutet dabei
ausdrücklich nicht, dass unter jedem Zeichen 274 ein erklärendes
oder rechtfertigendes Zusatzzeichen angeordnet wird. Vielmehr
handelt es sich um die sachbezogene Herleitung der Notwendigkeit
einer Geschwindigkeitsbeschränkung und die gerichtsfeste
Dokumentation der jeweiligen Ermessensausübung. Das Erfordernis einer sachgemäßen Begründung
(Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage) beruht
dabei auf rechtsstaatlichen Grundsätzen und findet sich folglich
auch als Auflage im § 45 Abs. 9 StVO, welcher bei der
Anordnung vieler Verkehrszeichen gern "übersehen" wird - auch an
Arbeitsstellen.
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§ 45 Absatz 9 StVO
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind
nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände
zwingend erforderlich ist. [...]
Insbesondere Beschränkungen und
Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden,
wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten
Rechtsgüter erheblich übersteigt.
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Hierzu - stellvertretend für viele
Vorschriftzeichen, insbesondere aber für
Geschwindigkeitsbeschränkungen - ein simples Beispiel aus der
Praxis:
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Tempo 30 wegen einer "harmlosen"
Baustellenausfahrt und das rund um die Uhr sowie an Sonn- und
Feiertagen? Unter Anwendung des § 45 Abs. 9 Satz 3
(qualifizierte Gefahrenlage) ganz sicher nicht.
An solchen Stellen genügt selbst während der täglichen
Arbeitszeit bzw. dem aktivem Baustellenbetrieb das Gefahrzeichen 101 mit dem Zusatzzeichen
"Baustellenausfahrt", natürlich in einem angemessenen Abstand
aufgestellt. Da das Zeichen 274-30 hier allein steht, greift in diesem
Fall auch nicht die automatische Aufhebung mit dem
zweifelsfrei erkennbaren Ende der Gefahr, so dass die Beschränkung auf 30
km/h scheinbar auch nach der Baustellenausfahrt fortbesteht,
obwohl das nicht beabsichtigt ist (zur Zulässigkeit der
Kombination von Zeichen 123 und 274 vgl. Ausführungen in der
Rubrik Gefahrzeichen). Ob im konkreten Fall überhaupt eine
verkehrsrechtliche Anordnung vorliegt, ist allerdings eher
fraglich. Die VAO ist für die Wirksamkeit jedoch von entscheidender
Bedeutung, denn eigenmächtig aufgestellte
Verkehrszeichen sind nichtig.
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In diesem Beitrag werden die
komplexen verkehrsrechtlichen Aspekte (Grundrechtseingriffe
durch belastende Verwaltungsakte, Ermächtigungsgrundlagen
usw.) nicht im Detail besprochen, denn es geht vornehmlich um
die fachgerechte Anwendung von Verkehrszeichen - vor allem im
Bereich von
Arbeitsstellen. Dennoch sind vor allem die hier mitlesenden
Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden gehalten, die
Anforderungen des § 45 Abs. 9 StVO anzuwenden - insbesondere die
Prüfung der Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnung betreffend.
Vergleichsweise oft werden durch Verkehrssicherungsfirmen oder
Ingenieurbüros Regelungen in Gestalt von
Vorschriftzeichen geplant, die nicht mit § 45 Abs. 9 StVO in
Einklang stehen. Dies hat nicht immer nur etwas mit einer
möglichen Angreifbarkeit zu tun (Widerspruch / Anfechtungsklage), sondern
vor allem mit der Akzeptanz von Verkehrszeichen und Verkehrsregelungen.
Weitere Informationen hierzu finden sich insbesondere in den
Erläuterungen zu Zeichen 274.
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Zeichen 205 – Vorfahrt gewähren
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Zeichen
205 |
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Im Anwendungsbereich der RSA 21
werden die Zeichen 205 und 206 vor allem im Zuge einer
geänderten Vorfahrt und an Baustellenausfahrten angeordnet. Die
komplexen Variationen der verschiedenen Vorfahrtregelungen im
Straßenverkehr werden in diesem Beitrag nicht besprochen. Die
Problematik "abknickende Vorfahrtstraße" wird im Beitrag zu
Richtzeichen unter Zeichen 306 thematisiert.
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Zeichen 205 wird mit der Spitze nach
unten montiert und ist diesbezüglich im Straßenverkehr
einzigartig. Offenbar ist selbst diese einfache Anforderung zu
hoch.
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Allerdings betrifft die falsche
Montage auch ortsfeste Beschilderungen...
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...und das kommt wiederum gar nicht so
selten vor.
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Zeichen 205 mit Zusatzzeichen
Wird im Zusammenhang mit Zeichen 205 auf Radverkehr in beiden
Richtungen oder - in besonderen Fällen - mit Zeichen 1010-56 auf die Vorfahrt der
Schienenbahn hingewiesen, sind diese Zusatzzeichen über
dem Zeichen 205 anzubringen. Wird das Zusatzzeichen 1010-56 dagegen
unter Zeichen 205 montiert, würde es das Schild auf die
Straßenbahn beschränken, was in der Regel nicht der Fall sein
soll und für den übrigen Verkehr (für den das Zeichen 205 dann
nicht gilt) einen Vorfahrtfehler darstellt.
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Anlage 2, lfd. Nr. 2.1 und Nr. 2.2 StVO
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.
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mit
Zeichen 1000-32
(Montage darüber) |
mit
Zeichen 1010-56
(ehem. 1048-19) |
Falsch: Zeichen 1010-56
unter Zeichen 205 |
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VwV-StVO zu den Zeichen 205 und 206, Rn. 3
Das Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines
Fahrrades und zwei gegenläufigen waagerechten Pfeilen (1000-32)
ist anzuordnen, wenn der Radweg im Verlauf der Vorfahrtstraße
für den Radverkehr in beide Richtungen freigegeben ist.
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VwV-StVO zu Zeichen 205, Rn. 3
Nur wenn eine Bevorrechtigung der Schienenbahn
auf andere Weise nicht möglich ist, kann in Ausnahmefällen das
Zeichen 205 mit dem Zusatzzeichen mit Straßenbahnsinnbild
(1048-19) angeordnet werden, insbesondere wo Schienenbahnen
einen kreisförmigen Verkehr kreuzen oder wo die Schienenbahn
eine Wendeschleife oder ähnlich geführte Gleisanlagen befährt.
Für eine durch Zeichen
306 bevorrechtigte Straße darf das Zeichen mit Zusatzzeichen
nicht angeordnet werden.
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Anmerkung: Die Änderung der
VZ-Nummer im Zuge des VzKat 2017 (jetzt 1010-56, früher 1048-19)
ist in der aktuellen VwV-StVO (2025) noch nicht berücksichtigt.
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Vor allem im Zusammenhang mit
Straßenbahnen bestehen - historisch bedingt - oft fragwürdige
und verkehrsrechtlich problematische Verkehrsführungen. In der
Regel versucht man diese Probleme allein mit Verkehrszeichen zu
"heilen"
und dieses Ansinnen ist meistens zum Scheitern verurteilt. Die
Straßenverkehrsbehörden beugen sich in diesem Zusammenhang oft der Kostenargumentation der Verkehrsunternehmen, zumal es sich
bei diesen im Regelfall um kommunale Eigenbetriebe handelt. Die
finale verkehrsrechtliche Entscheidung trifft daher nicht selten
der Bürgermeister bzw. der Stadtrat und so etwas kommt
dabei heraus:
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Die
gezeigte Anordnung von Zeichen 205 mit Zusatzzeichen 1010-56
(ehem. 1048-19) auf einer Vorfahrtstraße ist gemäß VwV-StVO
aus gutem Grund ausdrücklich untersagt. Hierbei handelt es sich um einen amtlich
beschilderten Vorfahrtfehler, da die vermeintliche Vorfahrt der Schienenbahn (Anlage
2 lfd. Nr. 2.2 zu Zeichen 1010-56) durch das Zeichen 306 verdrängt
wird.
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Diese Problematik betrifft auch den Umstand, dass
die Straßenbahn hier als - vermeintlich bevorrechtigter -
Gegenverkehr einfach den Fahrstreifen quert und anschließend als
"Geisterfahrer" weiterfährt. Solche Konstrukte sind oftmals noch
Überbleibsel aus DDR-Zeiten. Eine generelle Bevorrechtigung der
Straßenbahn ist in der
bundeseinheitlichen StVO jedoch nicht vorgesehen, weshalb die Straßenbahn
an solchen Stellen wie jedes andere Fahrzeug am Straßenverkehr
teilnimmt. Anders ist dies an Bahnübergängen (vgl. § 19 StVO)
und entsprechend sind solche Stellen zwingend technisch
zu sichern.
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Ankündigung von Zeichen 205 und 206
Müssen negative Vorfahrtzeichen auf Grund der
örtlichen Gegebenheiten (z.B. Straßenverlauf, Geschwindigkeit,
Verkehrsstärke) angekündigt werden, so erfolgt dies mit einem
Zusatzzeichen 1004-30 ( ... m) unter dem Zeichen 205. Steht am
nachfolgenden Knoten Zeichen 206, wird das Zusatzzeichen 1004-32
( STOP ... m) unter Zeichen 205 angeordnet.
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Ankündigung eines
Zeichen 205 in 100 m |
Ankündigung eines
Zeichen 206 in 100 m |
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VwV-StVO zu den Zeichen 205 und 206, Rn. 2
Die Zeichen sind nur anzukündigen, wenn die
Vorfahrtregelung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
(Straßenverlauf, Geschwindigkeit, Verkehrsstärke) anderenfalls
nicht rechtzeitig erkennbar wäre. Innerhalb geschlossener
Ortschaften ist die Ankündigung in der Regel nicht erforderlich.
Außerhalb geschlossener Ortschaften soll sie 100 bis 150 m vor
der Kreuzung oder Einmündung erfolgen. Die Ankündigung erfolgt
durch Zeichen 205 mit der Entfernungsangabe auf einem
Zusatzzeichen. Bei der Ankündigung des Zeichens 206 enthält das
Zusatzzeichen neben der Entfernungsangabe zusätzlich das Wort „Stop".
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Zeichen 205 in Kombination mit Wartelinie
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Wenn in Kombination mit Zeichen 205
eine Markierung angeordnet wird, um die Wartepflicht an einer
bestimmten Stelle hervorzuheben, so handelt es sich dabei stets um
eine Wartelinie (Zeichen 341). Eine Haltlinie (Zeichen 294) wie
sie hier appliziert wurde, ist in Kombination mit Zeichen 205
nicht vorgesehen, es sei denn, es handelt sich um eine
Lichtzeichenanlage, an der das Zeichen angebracht ist. |
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Zeichen 205 an Baustellenausfahrten
Auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen werden
Baustellenzufahrten im Regelfall in der Längsabsperrung oder am
Ende der Baustelle angelegt, was im Sinne der Verkehrssicherheit
auch korrekt ist. Im Gegensatz dazu wird auf Landstraßen und
innerorts - oft mangels Planung von erforderlichen
Baustellenzufahrten - häufig die Querabsperrung am Beginn der
Baustelle eigenmächtig entfernt und so eine erhebliche Gefahrstelle geschaffen.
Um auf der Autobahn den ausfahrenden
Baustellenverkehr auf die Vorfahrt der Hauptfahrbahn aufmerksam
zu machen, wird meistens Zeichen 205, teilweise auch Zeichen 206
angeordnet. Kombiniert werden die Schilder auch mit Zeichen 209, um das Abbiegen in die falsche Richtung zu
unterbinden. Soweit ist das auch korrekt.
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Ungünstig ist dagegen oft die
Ausrichtung der Schilder, da sie für den Verkehr auf der
Hauptfahrbahn deutlich sichtbar sind, obwohl sie nur für den
Arbeitsbereich gelten sollen. Der Fehler besteht in diesem Fall
bereits in der unnötigen Größe 3, denn diese ist - entgegen der
Praxis - nicht pauschal auf Autobahnen vorgeschrieben, sondern
immer geschwindigkeitsabhängig. Für den Baustellenverkehr würde daher
grundsätzlich auch die Größe 2 genügen, ggf. sogar die Größe 1. |
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Zudem sind die Schilder so
einzudrehen, dass sie vom Verkehr auf der Hauptfahrbahn nicht
wahrgenommen werden bzw. eindeutig der Baustelle zuzuordnen
sind. |
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Vorgeschriebene Fahrtrichtung links
- ab in die Baustelle bzw. den Mittelstreifen - genau das wird hier
"angeordnet". Glücklicherweise ignorieren die Verkehrsteilnehmer
diese Aufforderung - gleichzeitig wird aber eine zunehmende
Ignoranz gegenüber Verkehrszeichen und Verkehrsregelungen beklagt. Fragwürdige
"Lösungen" wie diese tragen gewiss nicht dazu bei, dass sich
daran etwas ändert. Es ist übrigens auch in der Fachwelt ein
Irrglauben, dass allein auf der linken Fahrbahnseite angeordnete
Verkehrszeichen grundsätzlich unwirksam seien. Die StVO besagt im § 39 Abs. 3
Satz 3 lediglich, dass Verkehrszeichen regelmäßig rechts
stehen - sie können daher auch (allein) links angeordnet sein
und sind dann ebenfalls wirksam. |
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Auch diese bundesweit übliche
Beschilderung an Baustellenzufahrten ist aus den oben genannten
Gründen falsch und wird zu Zeichen 250 gesondert besprochen. |
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Wie bei allen Verkehrszeichen steht
auch die Funktionsfähigkeit von Zeichen 205 im Zusammenhang mit
regelmäßiger Kontrolle und Wartung. |
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Zeichen 206 – Halt. Vorfahrt gewähren
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Zeichen
206 |
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Anlage 2, lfd. Nr. 3 StVO (Zeichen 206)
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt,
muss anhalten und
Vorfahrt gewähren.
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Wir bleiben thematisch zunächst auf
der Autobahn. Bedauernswerte Fahrschüler: |
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Die eben besprochenen Anforderungen
an die Sichtbarkeit von Zeichen 205 gelten auf Autobahnen natürlich auch für Zeichen
206: Es ist so einzudrehen dass eindeutig klar ist,
worauf sich das Zeichen bezieht. Wenn dies auf Grund des
eingesetzten Standard-Montagematerials nicht möglich ist (z.B.
Schutzplankenhalter mit Vierkantrohr), dann muss man verdrehsichere Rundrohre oder vergleichbare Hilfsmittel
einsetzen. Natürlich wird auf diesem Fahrbahnteil (Kamera)
niemand der klar bei Verstand ist anhalten - eindeutig ist diese
Beschilderung aber bei fachlicher Bewertung nicht (Stichwort:
Sichtbarkeitsgrundsatz). In jedem Fall wird die eigentliche
Bedeutung des Stoppschildes durch derartige Situationen
verwässert - vorsätzliche Missachtung im Sinne der Leichtigkeit
des Verkehrs. |
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Auch an dieser Stelle befindet sich
ein sehr gut sichtbares Zeichen 206, dass allerdings nur für die
Baustellenüberfahrt bzw. den Baustellenverkehr gelten soll. Man
kann die nicht gewünschte Sichtbarkeit für den regulären Verkehr
reduzieren, indem eine graue Tafel (z.B. in der Größe einer
Verkehrslenkungstafel) so vor dem Zeichen 206 positioniert wird,
dass es bei der Annährung für nicht gemeinte Fahrzeuge
"unsichtbar" ist. Ähnlich hat man das früher gehandhabt, als an
Baustellen noch Schilderleuchten auf Verkehrszeichen üblich
waren (Blendschutzschilder). Zudem ist auch in diesem Fall eine
kleinere VZ-Größe ausreichend. |
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Im Übrigen besteht das eben gezeigte
Problem zumindest in der Theorie eigentlich nicht, denn es gilt: |
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VwV-StVO zu Zeichen 206
Das Zeichen 206 ist nur dann anzuordnen, wenn |
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1. |
die Sichtverhältnisse an der
Kreuzung oder Einmündung es zwingend erfordern,
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2. |
es wegen der Örtlichkeit
(Einmündung in einer Innenkurve oder in eine besonders schnell
befahrene Straße) schwierig ist, die Geschwindigkeit der
Fahrzeuge auf der anderen Straße zu beurteilen, oder |
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3. |
es sonst aus Gründen der Sicherheit notwendig
erscheint, einen Wartepflichtigen zu besonderer Vorsicht zu
mahnen
(z. B. in der Regel an der Kreuzung zweier Vorfahrtstraßen).
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Bei Baustellenzufahrten handelt es
sich nicht um Kreuzungen oder Einmündungen im
verkehrsrechtlichen Sinne,
sondern um einen anderen Straßenteil und folglich gilt § 10
StVO. Allerdings kann man aus Gründen der Sicherheit (Nr. 3) die
gezeigte Beschilderung in besonderen Fällen durchaus befürworten, jedoch ist dann wie
zu Zeichen 205 beschrieben sicherzustellen, dass sie - auch visuell -
nur an den Baustellenverkehr adressiert ist. |
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Zeichen 206 mit Zusatzzeichen
Wird im Zusammenhang mit Zeichen 206 auf Radverkehr in beiden
Richtungen hingewiesen, ist das Zusatzzeichen 1000-32 über
dem Zeichen 206 anzubringen.
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mit
Zeichen 1000-32
(Montage darüber) |
Falsch: Zeichen 1000-32
unter Zeichen 206 |
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Anlage 2, lfd. Nr. 3.2 StVO
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.
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Die Zusatzzeichen 1000-32 werden in
der Praxis auch gern unter Zeichen 206 montiert, was nicht
der StVO entspricht. |
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An dieser Stelle wurde das Zeichen
1000-32 ebenfalls unter Zeichen 206 montiert. Inzwischen ist dies
korrigiert. |
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Ankündigung von Zeichen 206
Wie bereits zu Zeichen 205 beschrieben, erfolgt
die Ankündigung von Zeichen 206 durch das Zusatzzeichen 1004-32
(STOP in ... m) unter Zeichen 205. Praxisüblich aber nicht
vorgesehen ist die Anordnung
einer Entfernungsangabe unter
Zeichen 206, z.B. mangels passendem Standort unmittelbar an der
Stelle, an der zu halten ist. Diese Funktion übernimmt
eigentlich die
Haltlinie:
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Anlage 2, lfd. Nr. 67 StVO - Haltlinie
Ge- oder Verbot
Ergänzend zu Halt-
oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte,
Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: Wer
ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist
an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die
eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten.
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Beispiel für die Anordnung einer
Entfernungsangabe unter Zeichen 206, die so nicht vorgesehen und
in diesem Fall auch nicht erforderlich ist. |
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An dieser Kreuzung besteht die
Anforderung, dass die Vorfahrt als Rückfallebene für die LZA
geregelt werden muss. Allerdings befinden sich die Ampelmasten
auf Grund der baulichen Gesamtsituation nicht unmittelbar am
Knotenpunkt, so dass hier ebenfalls eine Entfernungsangabe
angeordnet wurde, die eigentlich nicht vorgesehen ist (siehe
Anlage 2, lfd. Nr. 67 StVO - erneutes Halten an der Sichtlinie).
Die gezeigte Lösung repräsentiert dabei bereits die
"Verbesserung", denn zuvor sah die Situation wie folgt aus: |
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Fotomontage: Früher sorgte die
separate
Aufstellung der Zeichen 206 unmittelbar an der Kreuzung dafür, dass einige Fahrzeugführer an
den Schildern irrtümlich hielten, obwohl sie Grün hatten. Nun könnte man in
dieser Situation selbstbewusst damit argumentieren, dass in
Betrieb befindliche Lichtzeichenanlagen vorhandenen
Vorfahrtzeichen vorgehen und dass man solche einfachen Dinge
schließlich
in der Fahrschule lernt... |
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...allerdings gibt es auch solche
Stellen, an denen das negative Vorfahrtzeichen (hier Zeichen
205) trotz grüner Ampel gelten
soll. Tatsächlich ist in diesem Fall die Lichtzeichenanlage das
"Problem", denn diese dürfte auf Grund des unmittelbar folgenden
Kreisverkehrs nur
in Rot-Gelb ausgeführt sein. Damit sind wir auch beim nächsten
Thema: |
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Zeichen 206 ist an Kreisverkehren (Z 215) unzulässig
Entgegen der Auffassung einiger
Straßenverkehrsbehörden ist das Zeichen 206 an klassischen
Kreisverkehren (Zeichen 215) nicht zulässig. Auf Grund des
Urheberrechts kann der Autor aktuell noch nicht mit einem Foto
dienen, aber wer die Suchbegriffe "Stoppschild Kreisverkehr"
bemüht, wird diesbezüglich sehr schnell fündig. Der Einsatz von
Zeichen 206 in Kombination mit Zeichen 215, ist bereits gemäß
VwV-StVO nicht vorgesehen, denn diese benennt nur das Zeichen
205:
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VwV-StVO zu Zeichen 215, Rn. 3
Die Zeichen 205 und 215 sind an allen
einmündenden Straßen anzuordnen.
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Unzulässig: Zeichen 206 mit
Zeichen 215 |
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Nun ist es aber auch so, dass
viele Straßenverkehrsbehörden zwar rechtskonformes Handeln von
den Verkehrsteilnehmern erwarten, sich aber selbst nicht immer
an die VwV-StVO halten, zumal selbige den Einsatz des Zeichen
206 auch nicht ausdrücklich verbietet. Und irgendwie ist Zeichen
206 ja vergleichbar mit Zeichen 205, nur etwas "strenger", da
man vor der Weiterfahrt kurz halten muss. Ganz so einfach
ist es aber nicht: |
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§ 8 Abs. 1a StVO
Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr
Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt
gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn
Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die
Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
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Die Beschränkung der Formulierung
auf Zeichen 205 hat zur Folge, dass der Verkehr auf der
Kreisfahrbahn - dem Wortlaut nach - keine Vorfahrt hat,
wenn, entgegen dieser Festlegung, Zeichen 206 angeordnet wurde. Auch
das Blinkverbot beim Einfahren entfällt in einer solchen
Situation. Zeichen
206 ist gemäß StVO nicht zusammen mit Zeichen 215 an
Kreisverkehren anzuordnen, da man bei der Einfahrt halten und
Vorfahrt gewähren muss, obwohl der Verkehr auf der Kreisfahrbahn
- dem Wortlaut nach - selbst keine Vorfahrt hat.
Abseits dieser sprachlichen
Spitzfindigkeiten, die ein Gericht unter dem Deckmantel von
Ordnung und Sicherheit vielleicht sogar beiseite wischen würde,
ist ein Stoppschild am Kreisverkehr dem Verkehrsfluss
alles andere als zuträglich und konterkariert das eigentliche
Prinzip dieser Verkehrsführung. Wenn an einem Kreisverkehr ein Stoppschild vermeintlich notwendig erscheint, liegen im Regelfall andere,
meist bauliche Defizite vor, die durch den rechtswidrigen
Einsatz von Zeichen 206 kaschiert werden sollen, ohne die wahren
Probleme anzugehen. Das ist allerdings im Verkehrswesen generell
ein Problem. |
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Matheaufgabe für Verkehrsteilnehmer:
Zeichen 205 + 206 = Zeichen 411.
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Einfädelungsstreifen statt Zeichen 206
Die früher übliche "stumpfe" Gestaltung einer
Autobahnauffahrt gemäß Regelplan D I/9 nach RSA 95 soll nicht
mehr angewandt werden bzw. bildet den absoluten Ausnahmefall.
Den Vorzug hat die Anlage von Einfädelungsstreifen, ggf. mit
reduzierter Länge (dann jedoch mindestens 100 m) und wenn dies
nicht gewährleistet werden kann, ist sogar eine Sperrung der
Einfahrt zu bevorzugen. Nur wenn eine dieser beiden Optionen
nicht realisierbar ist, erfolgt die Anordnung von Zeichen
206.
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RSA 21 Teil D, Abschnitt 2.2.7
(1) Bei Ein- und Ausfahrten im Bereich von Verkehrsführungen mit
Behelfsfahrstreifen sind grundsätzlich Ein und
Ausfädelungsstreifen vorzusehen, gegebenenfalls mit reduzierter
Länge (mindestens 100 m bei Einfädelungsstreifen bzw. 70 m bei
Ausfädelungsstreifen). |
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(2) Kann der Einfädelungsstreifen
nicht in einer Länge von mindestens 100 m hergestellt werden,
ist eine Sperrung der Einfahrt zu erwägen. |
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(3) Ist die Sperrung ebenfalls
nicht möglich, so kommt ausnahmsweise eine sogenannte stumpfe
Lösung (Zeichen 206) in Betracht.
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Mut zur Lücke: Die "stumpfe"
Gestaltung von Autobahnauffahrten ist eine Krücken-Lösung und
stellt gemäß RSA 21 die absolute Ausnahme dar. |
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In diesem Zusammenhang der Hinweis,
dass Warnleuchten der Klasse WL 7 auf Grund des sehr engen
Abstrahlwinkels von 3° für den Einsatz in Kurven und damit an
Autobahnauffahrten im Regelfall ungeeignet sind. Der Lichtstrahl
landet meistens irgendwo im Straßenbegleitgrün oder die Leuchte
blendet im Nahbereich - die erforderliche Vorwarnung fehlt
jedoch. Das gilt umso mehr bei einer mangelhaften Montage wie
abgebildet, bei der die Leuchte (konstruktionsbedingt) traurig
nach unten schaut. Besser sind in diesem Fall Leuchten vom Typ
WL 6, da diese durch den horizontalen Abstrahlwinkel von 15°
deutlich besser für Kurvenbereiche geeignet sind. |
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Wie alle Verkehrszeichen ist
natürlich auch das Zeichen 206 standsicher aufzustellen, was die
Auswahl geeigneter Aufstellvorrichtungen erfordert. Hier passt
die Fußplatte nicht in den Rahmen, so dass die Konstruktion, wie
bei einem Scharnier, um die Fußplatte herum gekippt ist. |
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Übrigens: Auch in Kombination mit
Zeichen 206 sind "Zusatzzeichen", die dazu auffordern der via LZA freigegeben Richtung zu folgen, verkehrsrechtlicher Nonsens,
insbesondere wenn zu verkehrsarmen Zeiten gar kein Richtungsverkehr
vorhanden ist, dem man sich anschließen kann. |
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Zeichen 208 und 308
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Auf Grund des systematischen
Zusammenhangs werden die Anforderungen beider Zeichen an dieser
Stelle zusammen besprochen - bei Zeichen 308 (Rubrik
Richtzeichen) erfolgt daher nur der Verweis auf die hier
enthaltenen Erläuterungen. |
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Zeichen
208
Vorrang
des Gegenverkehrs |
Zeichen
308
Vorrang
vor dem Gegenverkehr |
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Anordnung nur in besonderen Fällen
Die Beschilderung von „Vorrang und Wartepflicht“ z.B. an
Engstellen, wurde mit der geänderten VwV-StVO von April 2009 zur
Ausnahme deklariert. Eine Beschilderung erfolgt bei einseitigen
Verengungen nur dann, wenn von der allgemeinen Vorrangregel des
§ 6 StVO (Wer das Hindernis auf seiner Fahrbahnseite hat, muss
dem Gegenverkehr Vorrang gewähren) abgewichen wird. |
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VwV-StVO zu Zeichen 208
I. Das Zeichen 208 ist nur dann anzuordnen, wenn |
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1. |
bei einseitig verengter Fahrbahn
dem stärkeren Verkehrsfluss abweichend von § 6 Vorrang
eingeräumt werden muss oder
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2. |
bei beidseitig verengter Fahrbahn
für die Begegnung mehrspuriger Fahrzeuge kein ausreichender Raum
vorhanden und der Verengungsbereich aus beiden Fahrtrichtungen
überschaubar ist. Welcher Fahrtrichtung der Vorrang einzuräumen
ist, ist auf Grund der örtlichen Verhältnisse und der
beiderseitigen Verkehrsstärke zu entscheiden. |
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II. Am anderen Ende der Verengung
muss für die Gegenrichtung das Zeichen 308 angeordnet werden. |
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III.
In
verkehrsberuhigten Bereichen ist auf die Regelung stets, in
geschwindigkeitsbeschränkten Zonen in der Regel zu verzichten. |
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Dies steht im Einklang mit dem
bereits im allgemeinen Teil angeführten Verbot von
"verstärkenden" Beschilderungen bzw. Doppelregelungen: |
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VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO, Rn. 2
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche
Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für
die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen,
deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes
oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird.
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Nur im Falle einer beidseitigen
Verengung der Fahrbahn gemäß Regelplan B I/8, oder wenn vom
Grundsatz des § 6 StVO abgewichen werden muss, um z.B. einer
Verkehrsrichtung mit höherem Verkehrsaufkommen oder schlechteren
Sichtbeziehungen den Vorrang zu geben, erfolgt die Beschilderung
mit Zeichen 208 und 308. |
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Für viele Bauunternehmen, aber auch
für viele Straßenverkehrsbehörden sind die Zeichen 208 / 308
untrennbar mit einer Fahrbahnverengung verbunden, obwohl sie
bereits
seit April 2009 an solchen Stellen nicht mehr angeordnet werden
dürfen, da der Regelfall gemäß § 6 StVO greift (Wartepflicht vor dem
Hindernis). Die falsche Anwendung des Zusatzzeichens
1000-22, dass in diesem Fall in das Rohrgeländer führt, wird zu
Zeichen 259 besprochen. |
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Kein Zeichen 121 in Kombination mit Zeichen
208 / 308
Die frühere Formulierung in der VwV-StVO, dass Zeichen 121 auf
der wartepflichtigen Seite angeordnet werden soll und auf der
Seite mit Vorrang angeordnet werden kann, wurde 2009 ebenfalls
gestrichen. Entsprechend ist das Zeichen 121 im
noch verbliebenen Anwendungsbereich der Zeichen 208 und 308 nicht anzuordnen. |
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Wäre hier tatsächlich eine Verengung
der rechten Fahrbahnseite gegeben (Zeichen 121), wären die Zeichen 208
und 308 nicht anzuordnen, da die Vorrangregelung des § 6 StVO
Anwendung finden würde (Wartepflicht vor dem Hindernis). Zudem
ist die gezeigte Kombination mit Zeichen 121 seit 2009 nicht
mehr vorgesehen. Hier hat man also nicht nur unnötige Zeichen
angeordnet, sondern sie sind auch ohne vorhandene
Fahrbahneinengung „aktiv“ gestellt, was leider praxisüblich ist. |
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Pflichtbewusst wurde auf der
anderen Seite das Gegenstück aufgestellt - für Baustellen eher
unüblich sogar auf beiden Seiten korrekt. Normalerweise werden
die Pfeile auf Zeichen 208 und 308 in der Praxis nicht beachtet
(um 180° gedreht) oder die Zeichen 121 sind vertauscht. |
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Beschränkung der Zeichen 208 und 308 problematisch
Insbesondere an baulichen Engstellen besteht oft die
Anforderung, Vorrang und Wartepflicht nur für „große Fahrzeuge“
zu regeln, während zwei PKW problemlos aneinander vorbei
passen. Entsprechend wird in solchen Fällen oft eine
Beschränkung auf „LKW“ (Kraftfahrzeuge über 3,5 t zul.
Gesamtmasse…) angeordnet, was bereits deshalb fragwürdig ist, da
Kraftomnibusse durch das entsprechende Zusatzzeichen nicht
erfasst sind, obwohl sie eine vergleichbare Fahrzeuggröße
aufweisen: |
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Gut gemeint, in der Praxis
weitgehend unproblematisch und funktionell, aber im Falle eines
Unfalls prädestiniert für Haftungsansprüche gegen die anordnende
Behörde. Für Kraftomnibusse oder PKW wird in diesem Fall durch das Zeichen 208
keine Wartepflicht erwirkt, da es nur für Kraftfahrzeuge mit einer
zul. Gesamtmasse über 3,5 t gilt.
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In der Gegenrichtung haben jedoch
alle Fahrzeuge Vorrang vor dem Gegenverkehr. Ein „LKW“ hätte
also Vorrang vor einem entgegenkommenden Kraftomnibus, obwohl
dieser keine beschilderte Wartepflicht hat. Im Regelfall werden
sich die Verkehrsteilnehmer in einer solchen Situation verständigen –
geht diese Verständigung schief, sitzt die verantwortliche
Behörde haftungsrechtlich zumindest mit im Boot. |
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Doch selbst wenn Kraftomnibusse als
„große Fahrzeuge“ durch das Zusatzzeichen 1010-57 berücksichtigt
werden, bleibt die Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten
problematisch. Durch Zeichen 308 wird der Vorrang nämlich
gegenüber allen Fahrzeugen des Gegenverkehrs eingeräumt, während
die Wartepflicht auf der Gegenseite nicht für PKW oder
Transporter unter 3,5 t gilt. Bei einer Kollision zwischen einem
LKW mit beschildertem Vorrang und einem entgegenkommenden PKW
ohne beschilderte Wartepflicht, wird zwar mit großer
Wahrscheinlichkeit auf die Sorgfaltspflichten aus § 1 StVO
sowie dem Verzicht auf den Vorrang gemäß § 11 Abs. 3 StVO
abgestellt, dennoch liegt in diesem Fall eine fehlerhafte
Verkehrsregelung durch die Straßenverkehrsbehörde vor. |
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LKW (Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t) und Kraftomnibusse haben
an dieser Stelle Vorrang vor dem Gegenverkehr... |
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...aber nur Kraftfahrzeuge über 3,5
t und
Kraftomnibusse haben auf der Gegenseite die Wartepflicht. Mit
dem PKW darf man also jederzeit fahren.
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Zeichen 209 bis 214 – Vorgeschriebene Fahrtrichtung
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Zeichen
209-10 |
Zeichen 209-30 |
Zeichen
209
ehem. 209-20 |
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Zeichen
211-10 |
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Zeichen
211
ehem.
211-20 |
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Zeichen
214-10 |
Zeichen
214-30
ehem. 209-31 |
Zeichen
214
ehem. 214-20 |
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Geänderte Nummerierung / Unternummer -20 entfallen
Bei den Fahrtrichtungsgeboten wurde im Zuge des VzKat 2017
unnötigerweise die Unternummer -20 gestrichen. Während
linksweisende Zeichen weiterhin die Unternummer -10 führen, wird
bei allen rechtsweisenden Zeichen (bisher -20) nur noch die
Hauptnummer genannt. Diese Änderung ist im VzKat einzigartig und
deshalb nicht nachvollziehbar, da sie wirklich nur die
Fahrtrichtungsgebote betrifft. Konsequenterweise hätte diese
Systematik bei anderen Verkehrszeichen auch angewandt werden
müssen, aber bereits bei der Einbahnstraße (Zeichen 220) wurde
das alte System (-10 / -20) beibehalten und das ist auch richtig
so. |
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Zeichen 209-31 ist jetzt Zeichen 214-30
Das Zeichen 209-31 (Vorgeschriebene Fahrtrichtung - rechts oder
links) wurde im Zuge des VzKat 2017 dem Zeichen 214 zugeordnet
und hat jetzt Nummer 214-30.
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Typischer Fall von "Man sieht doch
was gemeint ist". In diesem Fall ist das Zeichen 214-10
(Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus oder links) anzuordnen.
Das alte Zeichen 209-30 (oben) ist zwar noch gültig (§ 53 Abs. 2
Nr. 1 StVO), darf aber
seit 1992 nicht mehr neu angeordnet und aufgestellt werden. |
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Auch diese Beschilderung stammt von
"Praktikern". Hier hat es offensichtlich an Zeichen 214-30
gemangelt. |
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Nicht alles was im
Verkehrszeichenplan sinnvoll erscheint (in der Draufsicht), ist für die
Verkehrsteilnehmer hilfreich. |
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Bei der ortsfesten Beschilderung hat
man sich dazu entschieden, diese Stelle als "geradeaus" zu betrachten
- tatsächlich handelt es sich aber um eine Art Doppelkurve. LKW
(Kraftfahrzeuge mit einer zul. Gesamtmasse über 3,5 t...) dürfen
nicht nach links abbiegen, tatsächlich "geradeaus" sollten sie
aber besser auch nicht fahren. Im Zuge einer Arbeitsstelle
sollte nun das Linksabbiegen für alle Fahrzeuge verboten werden
- hierfür hat man allerdings Zeichen 209 gewählt - mit dem gezeigten
Ergebnis. |
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Bastelkram ist natürlich auch bei
Zeichen 214 üblich, aber selbstverständlich unzulässig. |
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Zeichen 211 stets hinter der Abbiegestelle
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VwV-StVO zu den Zeichen 209 bis 214, Rn. 2
Die Zeichen „Hier rechts" und „Hier links" sind
hinter der Stelle anzuordnen, an der abzubiegen ist, die Zeichen
„Rechts" und „Links" vor dieser Stelle.
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Die Zeichen 211 sind hinter der
Stelle anzuordnen, an der abzubiegen ist - also in diesem Fall ab nach rechts
in die Wiese. Manchmal ist es durchaus sinnvoll, dass sich die
Verkehrsteilnehmer nicht an Verkehrszeichen halten. An einer
Stelle wie dieser wären natürlich die Zeichen 209
„rechtsweisend“ (bisher 209-20) aufzustellen. Das Zeichen 211 in
der alten Gestaltung (rechtes Schild) darf wie alle diese
Verkehrszeichen seit 1992
nicht neu angeordnet und aufgestellt werden. |
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Würde man das Zeichen 211 an dieser
Stelle befolgen, dürfte man das Grundstück nicht verlassen, denn
es ist vor dem Zeichen abzubiegen. Tatsächlich wäre auch in
diesem Fall das Zeichen 209 anzubringen. |
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Dieses Zeichen 209-10 wurde nicht
verdreht. Es soll als Kopfaufstellung das Rechtsabbiegen verhindern, da von rechts
eine Einbahnstraße einmündet. In diesem Fall (Aufstellung hinter
der Einmündung) wäre Zeichen 211-10 „hier links“ anzuordnen,
sofern das Zeichen 209-10 nicht in der einmündenden Straße
aufgestellt werden kann. |
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Glasfaserausbau. Ob das so
angeordnet ist? |
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keine „Ergänzung“ an Lichtzeichenanlagen
Im Sinne der Lichtung des Schilderwaldes entfällt gemäß VwV-StVO
die an Lichtzeichenanlagen übliche fahrstreifenbezogene
Ergänzung der vorhandenen Abbiege- Ge- oder Verbote durch
weitere Verkehrszeichen (Zeichen 209 und 214). Diese Funktion
übernehmen bereits die Markierungspfeile auf der Fahrbahn bzw. die Pfeile in den
Signalgebern. Wie alle derartigen Regelungen besteht auch diese
Vorgabe bereits seit 2009, umgesetzt wird sie in der Praxis
dagegen nur zögerlich bis gar nicht. |
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VwV-StVO zu den Zeichen 209 bis 214, Rn. 3
In Verbindung mit Lichtzeichen dürfen die Zeichen
nur dann angebracht sein, wenn
für den gesamten
Richtungsverkehr ein Abbiegever- oder -gebot
insgesamt
angeordnet werden soll. Sie dürfen nicht nur fahrstreifenbezogen
zur Unterstützung der durch die Fahrtrichtungspfeile oder Pfeile
in Lichtzeichen vorgeschriebenen Fahrtrichtung
angeordnet
werden.
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Auch in diesem Kontext noch einmal
der Verweis auf das Verbot von
"verstärkenden" Beschilderungen bzw. Doppelregelungen: |
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VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO, Rn. 2
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche
Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für
die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen,
deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes
oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird.
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In Verbindung mit Lichtzeichen
dürfen die Zeichen 209 und 214 nur dann angebracht werden, wenn
für den gesamten Richtungsverkehr ein Abbiegeverbot oder -gebot
insgesamt angeordnet werden soll. Sie dürfen nicht nur
fahrstreifenbezogen zur Unterstützung der durch die
Fahrtrichtungspfeile oder Pfeile in Lichtzeichen
vorgeschriebenen Fahrtrichtung angeordnet werden. Das Zeichen
209-10 ist hier folglich zu entfernen. |
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keine Vorfahrtregelung erforderlich
Früher durften die Zeichen 209-30 (geradeaus) und
Z 214-10 (geradeaus und links) nur aufgestellt werden, wenn an
der jeweiligen Kreuzung oder Einmündung eine Vorfahrtregelung
durch Verkehrszeichen bestand. Diese Regelung wurde 2009
ebenfalls aus der VwV-StVO gestrichen. |
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alte VwV-StVO zu den
Zeichen 209 bis 214
(gestrichen)
Die Zeichen „Geradeaus“ und „Geradeaus und links“
dürfen vor Einmündungen bzw. Kreuzungen nur aufgestellt werden,
wenn dort eine Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen besteht.
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Zeitliche Beschränkung / Ankündigung unzulässig |
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VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO, Rn. 14
Sollen
Verkehrszeichen nur zu gewissen Zeiten gelten, dürfen sie sonst
nicht sichtbar sein. Nur die Geltung der Zeichen 224,
229, 230, 245, 250, 251, 253, 255, 260, 261, 270.1, 274, 276,
277, 277.1, 283, 286, 290.1, 314, 314.1 und 315 darf stattdessen
auf einem Zusatzzeichen, z. B. „8-16 h", zeitlich beschränkt
werden. Vorfahrtregelnde Zeichen vertragen keinerlei zeitliche
Beschränkungen.
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Wie spart man als
Verkehrssicherungsfirma die Anfahrt sowie das
Aktivieren und Deaktivieren der Beschilderung am Tag der
Baumaßnahme? Durch die Anbringung eines Zusatzzeichens mit
Zeitangabe. Das ist pragmatisch, aber gemäß VwV-StVO für die
Zeichen 209 bis 214 nicht vorgesehen
und deshalb nicht anordnungsfähig. |
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Sperrung von Baustellenzufahrten auf BAB
Wie bereits bei Zeichen 205 kurz thematisiert, ist die
Beschilderung von in Längsrichtung angelegten Baustellenzufahrten auf BAB nicht durch Zeichen 250 zu
beschildern, da dieses - dank der meist nachlässigen Ausrichtung
- auf die Hauptfahrbahn bezogen werden kann. Stattdessen ist
hierfür Zeichen 209-30 anzuordnen: |
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In Längsrichtung angelegte
Baustellenzufahrten werden wie in diesem Beispiel stets mit
Zeichen 209-30 beschildert und nicht mit Zeichen 250. |
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Vollsperrung der Autobahn? Oder
gelten ähnlich aufgestellte Zeichen 274 in so einem Fall
ebenfalls
nur für die Baustelle? Weitere Infos finden sich bei Zeichen
250. |
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Zeichen 209 bis 214 heben Fahrbahnmarkierungen nicht auf
Weiße Markierungspfeile (Zeichen 297) werden nur durch gelbe
Fahrbahnmarkierungen aufgehoben (§ 39 Abs. 5 StVO). In der
Praxis wird darauf oft verzichtet, weil die Verantwortlichen der
Auffassung sind, dass vertikale Verkehrszeichen Vorrang vor
Fahrbahnmarkierungen hätten und dass temporär aufgestellte
Fahrtrichtungsgebote die vorhandenen weißen Markierungspfeile
aufheben würden. Derartige Regelungen sucht man in der StVO allerdings
vergebens. |
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Beispiel für die überflüssige und in
der StVO auch nicht vorgesehene Abbildung von Zeichen 209-30 und
Zeichen 209 auf den Pfeilen einer Fahrstreifentafel.
Vorschriftzeichen, die auf Fahrstreifentafeln abgebildet sein
dürfen und dadurch ein fahrstreifenbezogenes Verbot erwirken,
sind in der StVO Anlage 2 abschließend aufgeführt. Die
gezeigte Tafel bewirkt daher kein entsprechendes Ge- oder
Verbot, sondern gibt nur die Anzahl und den Verlauf der
Fahrstreifen an. Die Tafel hat zudem keinen Einfluss auf die
weißen Markierungspfeile im Bildhintergrund, diese bleiben
uneingeschränkt wirksam. |
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Dieses Zeichen 214 soll bewirken,
dass man aus dem mittleren Fahrstreifen auch nach rechts abbiegen
darf. Das darf man hier in der Konsequenz auch, da sich
Pfeilmarkierung und Beschilderung widersprechen, aber nicht weil
das Blechschild die Fahrbahnmarkierung aufhebt oder dieser
vorgeht. Auch ist der Bezug nur auf den mittleren
Fahrstreifen nicht gegeben, so dass das Zeichen jetzt auch das
Linksabbiegen verbieten würde, was natürlich nicht beabsichtigt
ist. Tatsächlich kann man diese Problematik nur durch die
Applikation von gelben Markierungspfeilen lösen, die weißen
Pfeile sind dann auszukreuzen. |
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Zeichen 220 - Einbahnstraße
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Zeichen
220-10 |
Zeichen
220-20 |
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Zeichen 353 seit 01. November 2022 unwirksam
Zunächste der Hinweis, dass das
ehemalige Zeichen 353 seit 01. November 2022 kein
Verkehrszeichen mehr ist. Es wurde im Zuge der
Schilderwaldnovelle von 2009 bzw. dem StVO Neuerlass von 2013
gestrichen und die in diesem Zusammenhang vorgesehene
Übergangsfrist ist mit dem 31. Oktober 2022 abgelaufen. |
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Zeichen
353
seit 1. November 2022 ungültig |
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§ 53 Abs. 2 Nr. 4 StVO
Die bis zum 1. April 2013 angeordneten Zeichen
150, 153, 353, 380, 381, 388 und 389 bleiben
bis zum 31. Oktober
2022 gültig.
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So überflüssig diese Streichung auch
war, denn das Zeichen 353 hatte durchaus einige sinnvolle
Anwendungsfälle, so ist es dann doch mal an der Zeit, die noch
tausendfach im Straßenraum vorhandenen Zeichen 353 abzubauen und
durch - schräg eingedrehte - Zeichen 220 zu ersetzen, denn dies
ist die "amtliche" Ersatzlösung. Das gilt natürlich auch für
den Anwendungsbereich der RSA 21. Trotzdem planen einige
Verkehrssicherungsfirmen auch weiterhin mit Zeichen 353 und
viele Straßenverkehrsbehörden winken die entsprechenden
Verkehrszeichenpläne ohne Beanstandung durch. |
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§ 46. VO zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 153/09)
Begründung zu § 42 Abs. 7 Zeichen 353 StVO
Das Zeichen 220 reicht zur Kennzeichnung von
Einbahnstraßen aus, zumal die Aufstellung bei Bedarf auch so
erfolgen kann, dass es auch seitlich erkennbar ist.
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Das Zeichen 353 ist seit 1. November
2022 kein amtliches Verkehrszeichen mehr, aber im Straßenraum
trotzdem noch tausendfach vorhanden. |
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Interessant ist in diesem
Zusammenhang, dass die meisten Straßenverkehrsbehörden zwar die
zahlreichen neu eingeführten Verkehrszeichen vergleichsweise
schnell in der Praxis anwenden, während sie alte (meist
ablegereife) und, wie im Falle des Zeichen 353 ungültige
Verkehrszeichen, nur selten ersetzen bzw. abbauen lassen.
Tatsächlich stellt die weitere Verwendung bzw. Anordnung des
Zeichens 353 sogar in zweifacher Hinsicht einen Verstoß gegen
die StVO dar: |
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§ 33 Abs. 2 StVO
Einrichtungen, die Zeichen oder
Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den
Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können
oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht
angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den
Verkehr auswirken können.
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§ 45 Abs. 4 StVO
Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur
durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und
lenken
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Also: Weg mit dem ehemaligen Zeichen
353 - oder über den BLFA-StVO eine Initiative starten, dass es
auf Grund des offensichtlichen Bedarfs wieder eingeführt wird. |
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Die falsche Verwendung des Zeichen
353 (hier nicht nur in der Gestaltung vor 1992, sondern sogar als
DDR-Verkehrszeichen) war auch ein Grund zur Streichung. An
der gezeigten Stelle soll nicht etwa eine weiterführende Einbahnstraße
gekennzeichnet werden, sondern eine "vorgeschriebene
Fahrtrichtung geradeaus" (Zeichen 209-30). Dieses Problem
hatte sogar der Verordnungsgeber auf dem Schirm: |
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§ 46. VO zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 153/09)
Begründung zu § 42 Abs. 7 Zeichen 353 StVO
Die Verzichtbarkeit des Zeichens 353 wird auch
daran deutlich, dass es in einigen Regionen nicht oder nur
äußerst selten Verwendung gefunden hat. Daher ist das Zeichen
353 vielen Verkehrsteilnehmern überhaupt nicht bekannt. Dies
führt auch zu einer Verwechselungsgefahr mit dem Zeichen 209-30
(vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus).
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Freigabe von Einbahnstraßen für Radfahrer durch Z 1000-33
unwirksam
Im Zuge der StVO-Radfahrnovelle von 1997 wurden
u.a. die Zusatzzeichen 1000-32 und 1000-33 eingeführt –
letzteres, um Einbahnstraßen zu kennzeichnen, die durch
Radfahrer im Gegenverkehr befahren werden dürfen. In der Praxis
wurde jedoch in vielen Städten und Gemeinden das Zeichen 1000-32 (eigentlich vorgesehen
über Z 205 und Z 206) ebenfalls unter Zeichen 220 montiert, da die
Pfeilrichtung (waagerecht) besser zur tatsächlichen
Verkehrsrichtung passte.
Bereits mit der Schilderwaldnovelle
2009 wurde diese Beschilderungsvariante in die StVO aufgenommen
und gleichzeitig das Zeichen 1000-33 gestrichen – mit einer
Übergangsfrist bis 31. Dezember 2010. Allerdings kam im April 2010
Ramsauers Nichtigkeitserklärung zur Schilderwaldnovelle dazwischen, so
dass die Thematik erst wieder im StVO-Neuerlass von 2013
aufgegriffen wurde, diesmal mit einer Übergangsfrist bis zum 1.
April 2017 (kein Aprilscherz). Mit diesem Stichtag sind alle
Zusatzzeichen 1000-33 ungültig geworden. Einige Städte und
Gemeinden haben bereits ab 2009 die notwendigen Umrüstungen
vorgenommen - in der Praxis sind aber noch tausende dieser
Zusatzzeichen im Straßenverkehr vorhanden (Stichwort: Verkehrsschau). |
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Zeichen
1000-32 |
Zeichen
1000-33
ungültig seit April 2017
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§ 53 Abs. 3 StVO
Zusatzzeichen zu Zeichen 220, durch die nach den
bis zum 1. April 2013 geltenden Vorschriften der Fahrradverkehr
in der Gegenrichtung zugelassen werden konnte, soweit in einer
Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige
Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder
weniger beschränkt ist, bleiben bis zum 1. April 2017 gültig.
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Die Übergangsfristen des § 53 StVO
werden durch die Straßenverkehrsbehörden nur selten beachtet -
vermutlich weil sie in der StVO ganz weit hinten stehen. |
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Verkehrsteilnehmerfalle: Gesperrte Einbahnstraßen
Im Zuge von Straßensperrungen
in Einbahnstraßen wird mit Vorliebe
die Notwendigkeit übersehen, die Zeichen 220 aufzuheben.
Stattdessen ist das am Beginn der Einbahnstraße positionierte
Zeichen 357 (Sackgasse) ein sicheres Indiz auf eine "Autofalle",
denn wer einfährt, kommt - legal - nicht wieder heraus.
Eine solche Beschilderung ist auf Grund des
offensichtlichen Widerspruchs nichtig bzw. unwirksam - dennoch
sind die Zeichen 220 in so einem Fall abzudecken, was explizit
im Verkehrszeichenplan zu den jeweiligen Schildern zu vermerken
ist. |
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Zeichen 222
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Zeichen
222-10
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Zeichen
222
ehem. 222-20 |
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Unternummer -20 entfallen
Auch bei Zeichen 222 ist unnötigerweise die Unternummer -20 für
die rechtsweisende Variante entfallen. Dies gilt auch für die
Bezeichnung der Warnlichtbake mit integriertem Zeichen 222
(Zeichen 605-14 / -24). |
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Verzicht bei erkennbarer Verkehrsführung
Die Zeichen 222 werden nur dort angeordnet, wo Zweifel über die
Richtung der Vorbeifahrt entstehen können: |
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VwV-StVO zu Zeichen 222 Rechts vorbei, Rn.
1
Das Zeichen ist anzuordnen, wo nicht zweifelsfrei
erkennbar ist, an welcher Seite vorbeizufahren ist.
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Da die notwendige Erkennbarkeit im
Anwendungsbereich der RSA in der Regel durch Leiteinrichtungen
gegeben ist, entfällt das Zeichen in allen Regelplänen, in denen
es gemäß RSA 95 enthalten war und das betrifft auch die
Rückverschwenkung bei Überleitungen. In den RSA 21 wurde dies
berücksichtigt. Der Verzicht setzt natürlich
voraus, dass dort, wo einseitige Leitbaken erforderlich sind,
diese auch eingesetzt werden - sonst „leiten“ sie den Verkehr
beidseitig am Hindernis vorbei. |
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An Stellen wie diesen wird das
Zeichen 222 im Regelfall nicht mehr angeordnet. Stattdessen ist
auf eine Ausführung mit einseitigen Leitbaken zu achten, von
denen man hier immerhin ganze zwei Stück eingesetzt hat. Im
Übrigen sind bei Verschwenkungen auf jeder Leitbake Warnleuchten
erforderlich und nicht nur auf jeder zweiten. |
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Die Verkehrssicherungsfirmen tun
sich im allgemeinen schwer mit dieser Anforderung und stellen
mit Vorliebe doppelseitige Leitbaken auf. |
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Auch hier ist Zeichen 222 eigentlich
nicht anzuordnen, sondern es ist durch einseitige Leitbaken und
Warnleuchten eine zweifelsfreie Verkehrsführung herzustellen. |
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Im Bereich von BAB-Anschlussstellen
und der damit verbundenen Geisterfahrer-Problematik, ist die
Anordnung des Zeichen 222 im Regelfall geboten - dann aber in
der aktuellen Ausführung, denn hier wurde die seit 1992 unzulässige
alte Variante montiert. Zudem sind auch in diesem Fall
einseitige Leitbaken einzusetzen. |
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Zeichen 222 als "Fahrbahnteiler" unzulässig
Die beidseitige Aufstellung der Zeichen 222 (rechts und links
nebeneinander) wurde bereits in der alten VwV-StVO als
„unzweckmäßig“ bewertet – allerdings war die damals getroffene
Formulierung etwas unglücklich gewählt. Im Zuge der Änderung der VwV-StVO
von April 2009 fällt die Wortwahl deutlicher aus: |
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VwV-StVO zu Zeichen 222 Rechts vorbei, Rn.
3
Kann an einem Hindernis sowohl rechts als auch
links vorbeigefahren werden,
verbietet sich die
Anordnung des Zeichens. In diesen Fällen kommt die
Anordnung von Leitplatten (Zeichen 626) und / oder von
Fahrbahnmarkierungen in Betracht.
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Der Einsatz von Zeichen 222 als
"Fahrbahnteiler" ist bei den Verkehrssicherungsfirmen sehr
beliebt und wird deshalb in Verkehrszeichenpläne eingezeichnet. Die Straßenverkehrsbehörden beanstanden diese
Lösung im Regelfall nicht, sondern fordern diese sogar - entgegen den Festlegungen der VwV-StVO. |
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Das gilt auch für den Versuch, die
vorgeschriebene Fahrtrichtung mit Hinweisen oder Zielangaben zu
kombinieren. Wie oben beschrieben sind die alten Zeichen 222 mit
Herzpfeil seit 1992
nicht mehr anzuordnen und aufzustellen. |
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Beispiel für eine Verkehr(t)führung,
wie sie falscher fast nicht sein kann: Beginnend mit der
unzulässigen Aufforderung, sich in den laufenden Ampelverkehr
einzuordnen (Zeichen 101 mit Zusatzzeichen), über die beiden
Umleitungsschilder mit Zielangabe direkt auf dem Schild und
unmittelbar am Knoten sowie der Kombination der beidseitig
weisenden Zeichen 222 mit Zielangaben, wird diese "Lösung" dem
Begriff Schilderwald mehr als gerecht - sogar verkehrsbehördlich
angeordnet. |
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Auch als ortsfeste Beschilderung
wird Zeichen 222 als Fahrbahnteiler eingesetzt. Tatsächlich ist
an solchen Stellen eine Leitplatte (Zeichen 626-30) anzuordnen. |
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Ab durch die Mitte - auf dem
Bobbycar oder dem Kinderfahrrad wird das bestimmt eine
Belastungsprobe für Muttis Nerven. |
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Auch bei dieser Konstruktion wird
das Zeichen 222 als Bestandteil der Warnlichtbake beidseitig
gezeigt. Bemerkenswert daran ist, dass die gelben Punkte
eigentlich gelbe Warnleuchten sein sollen (darum der Begriff
"Warnlichtbake"). Im VzKat ist die Warnlichtbake natürlich
- wie hier gezeigt - enthalten und folglich werden diese
Verkehrseinrichtungen vom
Schilderwerk genau so hergestellt, durch die Autobahnmeister seit
Jahrzehnten an dieser unfallträchtigen Stelle montiert, regelmäßig umgefahren,
wieder bestellt, wieder montiert, wieder umgefahren usw. |
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Und wenn es mal wieder so weit ist,
dass die nicht leuchtende Warnlichtbake ersetzt werden muss,
sieht die Verkehrssicherung genauso aus (mit beidseitigen
Zeichen 222), nur im Maßstab etwas größer. Aber wir wollen nicht
päpstlicher sein als der Papst - irgendwie muss man die
Arbeitsstelle schließlich
absichern. |
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Dann gibt es auch noch solche
Situationen, verkehrspraktisch unspektakulär,
aber verkehrsrechtlich durchaus interessant: Die fahrbare Absperrtafel zeigt nach links und
trotzdem fährt man - wie gewollt - rechts daran vorbei in die Ausfahrt.
Auch das ist ein Fall von "Man sieht ja was gemeint ist" - aber
wehe man wendet diese Logik an anderer Stelle an und fährt, in
Anwesenheit der Polizei, an einem Zeichen 222-10 rechts vorbei. |
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Bevor dieser Beitrag zur
Bildergalerie zu fahrbaren Absperrtafeln mutiert ein letztes
Foto: Das Leuchtkreuz ist gemäß RSA nur auf Seitenstreifen bzw.
nicht befahrenen Fahrbahnteilen zu zeigen. Es soll in diesem
Fall nur Warnen und bekundet, dass vom Verkehrsteilnehmer kein
Fahrstreifenwechsel erwartet wird. Für den Verkehr auf der
Hauptfahrbahn (links im Bild) ergibt diese Darstellung durchaus
Sinn, denn ein nach rechts zeigender Leuchtpfeil könnte zu
falschen Rückschlüssen führen. Für den Verkehr auf dem linken
Fahrstreifen der Verteilerfahrbahn (Kamera) ist die gewählte
Darstellung allerdings keine Hilfe, sondern kann durchaus
irritieren. |
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Hier soll dieselbe Darstellung
"Vollsperrung" bedeuten. Und das ist zu diesem Thema
dann wirklich
auch das letzte Foto ;-) |
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Temporäre Fußgängerquerungshilfen
Im Zuge von Arbeitsstellen werden zum Schutz der Fußgänger oft
Querungshilfen projektiert, die dann nicht als bauliche
Verkehrsinsel, sondern lediglich mittels Leitbaken abgegrenzt werden: |
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Was im Sinne der Verkehrssicherheit
eingerichtet wird, kann sich auf selbige negativ auswirken, denn
insbesondere Kinder werden durch die Leitbaken verdeckt -
abgesehen vom rot-weißen-Schraffenchaos das hier insgesamt
entsteht. Gleichzeitig können die Leitbaken auch die Sicht der
Kinder auf den fließenden Verkehr erschweren. Temporäre
Querungshilfen an Arbeitsstellen sind deshalb mit baulichen
Insel-Elementen zu realisieren (mobile Querungshilfen) und nicht
mit Leitbaken. |
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Doch selbst für den Fall, dass die
Querungshilfe noch nicht genutzt werden soll, sind doppelseitige
Leitbaken an solchen Stellen alles andere als sinnvoll. |
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Das betrifft im Übrigen auch die
gelbe Markierung , die den Verkehr auf die der Mitte der Insel
führt. |
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Zeichen 222 abdecken, wenn es nicht zur Verkehrsführung passt
Wo vorhandne Zeichen 222
einer temporären Verkehrsführung oder Absperrung entgegenstehen,
sind diese abzudecken. Bleibt dies aus, wird die Bedeutung und
damit die Akzeptanz des Zeichens verwässert. |
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...man sieht ja was gemeint ist. |
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Ernstgemeinte "Sperrung" einer
Anschlussstelle. Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts vorbei,
Lücke passt, gute Fahrt! |
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Zeichen 237, 239, 240 und 241 - Sonderwege
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Der gesamte Themenkomplex
"Radverkehr an Arbeitsstellen" und "Benutzungspflichtige
Radwege" wird hier nicht im Detail besprochen. |
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Zeichen
237 |
Zeichen
239 |
Zeichen
240 |
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Zeichen
241-30 |
Zeichen 241-31 |
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Genaue Bewertung der Örtlichkeit erforderlich
Eine genaue Bewertung der Örtlichkeit ist im Falle von
Sonderwegen für den Radverkehr erforderlich, da eine etwaige
Benutzungspflicht (oder eben auch nicht) zu beachten ist.
Straßenbegleitende Radwege bzw. gemeinsame und getrennte Geh- oder Radwege dürfen
mit den jeweiligen Verkehrszeichen nicht zur bloßen Klarstellung
"dies ist ein Radweg" beschildert werden, sondern es ist
immer die Prüfung erforderlich, ob es sich im Bestand um einen
Radweg mit Benutzungspflicht handelt und in welcher
- verkehrsrechtlich zulässigen - Weise er im Arbeitsstellenbereich
fortzuführen ist.
Diese Bewertung ist auch im
Anschluss an die Arbeitsstelle wichtig, denn wenn es sich
regulär um einen Radweg ohne Benuzungspflicht handelt, dürfen
die Zeichen 237, 240 oder 241 am Ende der Arbeitsstelle nicht
angeordnet werden. |
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VwV-StVO zu Zeichen 239 Gehweg,
Rn. 1
Der Klarstellung durch das Zeichen bedarf es nur
dort, wo die Zweckbestimmung des Straßenteils als Gehweg sich
nicht aus dessen Ausgestaltung ergibt.
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VwV-StVO zu Zeichen 240 Gemeinsamer Geh-
und Radweg, Rn. 1
Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in
Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der
Fußgänger vertretbar und mit der Sicherheit und Leichtigkeit des
Radverkehrs vereinbar ist und die Beschaffenheit der
Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt.
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VwV-StVO zu Zeichen 241 Getrennter Rad-
und Gehweg, Rn. 1
Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in
Betracht, wenn die Belange der Fußgänger ausreichend
berücksichtigt sind und die Zuordnung der Verkehrsflächen
zweifelsfrei erfolgen kann. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl. zu
§ 2 Absatz 4 Satz 2; Randnummer 8 ff.
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Radverkehrsanlagen in Deutschland
haben oft ihre Besonderheiten - wie hier auf der
gegenüberliegenden Seite einer Einmündung. |
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Radverkehrs-Regelpläne oft nicht 1:1
anwendbar!
Die genannte Bewertung ist
insbesondere bei der Anwendung der Regepläne nach RSA 21 zu
beachten, da diese nur "Module" bzw. "Systembausteine"
darstellen, die in eigenen Verkehrszeichenplänen im Sinne einer
einheitlichen Systematik zu nutzen sind. Vor allem innerorts
lassen sich RSA-Regelpläne ohne fachgerechte Änderungen nur
selten 1:1 anwenden. Da dies in der Praxis oft nicht
berücksichtigt wird, sind insbesondere Radverkehrsführungen an
Arbeitsstellen meist fehlerhaft beschildert. |
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Mindestbreiten
Gemäß RSA 21 sollen Geh- und Radwege nach Möglichkeit in voller
Breite im Arbeitsstellenbereich fortgeführt werden. Hierzu sind im Teil B, Abschnitt 2.4.2 Mindestbreiten enthalten, die sich
teils erheblich von den früheren Maßen gemäß RSA 95
unterscheiden: |
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a) |
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1,3 m
(1,0 m) |
Gehwege (gegebenenfalls Zeichen
239): 1,3 m;
kurze Engstellen können auf 1,0 m beschränkt werden. Die
Befahrbarkeit mit Rollstühlen ist zu gewährleisten.*
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b) |
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1,5 m
(1,3m) |
Gehwege, die für den Radverkehr
freigegeben sind (gegebenenfalls Zeichen 239 sowie Zusatzzeichen
1022-10): 1,5 m;
kurze Engstellen können auf 1,3 m beschränkt werden. |
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c) |
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1,5 m
(1,3m) |
Benutzungspflichtige (Zeichen 237
oder 241) und nicht benutzungspflichtige Radwege:
1,5 m; kurze Engstellen können auf 1,3 m beschränkt werden. |
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d) |
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1,5 m |
Radfahrstreifen (Zeichen 237):
1,5 m (einschließlich Fahrbahnbegrenzung). |
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e) |
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2,5 m
(2,0 m) |
Gemeinsame Geh- und Radwege
(Zeichen 240): 2,5 m;
im Ausnahmefall 2,0 m möglich. |
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* Erforderlichenfalls sind hierzu
Zuschläge auf die vorgenannten Mindestwerte vorzusehen. Die
befahrbare Breite muss mindestens 1,0 m betragen. |
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Gehwegfreigabe - besser nicht! |
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Gehwegfreigabe
= keine Lösung |
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Die Freigabe von Gehwegen für den
Radverkehr ist generell keine Lösung, bzw. im Sinne einer vernünftigen
Radverkehrsführung nur ein sehr schlechter Kompromiss, da die Fußgänger auf "ihrem Gehweg"
absoluten Vorrang haben, während die Radfahrer in diesem Fall
bestenfalls "geduldet" sind und gemäß StVO nur mit
Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen: |
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Anlage 2 lfd. Nr. 18 StVO (Zeichen 239)
Ge- oder Verbot
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine
andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr
Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch
behindert werden. Wenn nötig, muss
der Fahrverkehr
warten; er darf nur mit
Schrittgeschwindigkeit fahren.
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VwV-StVO zu Zeichen 239 Gehweg, Rn. 2
Die Freigabe des Gehweges zur Benutzung durch
Radfahrer durch das Zeichen 239 mit Zusatzzeichen „Radverkehr
frei" kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung
der Belange der Fußgänger vertretbar ist.
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Bereits auf ausreichend breiten
Gehwegen mit Radfahrer-Freigabe sind Konflikte zwischen Radfahrern und Fußgängern
vorprogrammiert, da sich Radfahrer naturgemäß schneller als mit
Schrittgeschwindigkeit fortbewegen wollen (sonst wäre Radfahren
alles andere als attraktiv), weshalb sie die eigentlich
bevorrechtigten Fußgänger in bewährter Weise einfach
"wegklingeln" - also wie auf "richtigen" Radwegen. Im Bereich
von Arbeitsstellen werden diese Konflikte durch die praxisfremde
Mindestbreite von 1,50 m verstärkt, so dass eine solche
"Verkehrsführung" in der Konsequenz weder für Fußgänger noch für
Radfahrer geeignet ist, zumal sie auch nicht der VwV-StVO
entspricht.
Bereits ein Radweg allein muss
im Anwendungsbereich der RSA 21 mindestens 1,50 m breit sein - der freigegebene Gehweg ist aber
mit Fußgängern genauso breit. Ein Gehweg wiederum soll 1,3 m
breit sein (ohne Radfahrer versteht sich), mit
Radfahrbeteiligung sind es im Falle der Freigabe gigantische 20
cm mehr.
Eine Benutzungspflicht (gemeinsamer Geh- und Radweg)
erfordert dagegen mindestens 2,50 m (bzw. 2,00 m - im nicht
näher definierten Ausnahmefall), so dass diese Werte
eigentlich auch für freigegebene Gehwege das absolute Mindestmaß
repräsentieren müssten. Wer dagegen die Gehwegfreigabe an
Arbeitsstellen allein auf Grund der geringen Mindestbreite forciert,
damit wenigstens "irgendeine Radverkehrsführung" abseits der
Fahrbahn bestehen bleibt, nimmt die daraus resultierenden
Konflikte auf dem Gehweg billigend in Kauf. Der Autor rät davon ausdrücklich
ab. |
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Eine ganz besondere Konstellation
ist hier zu bestaunen: In dieser Fahrtrichtung handelt es sich
um einen getrennten Rad- und Gehweg - soweit nicht ungewöhnlich. |
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In der Gegenrichtung ist die
Verkehrsfläche allerdings als Gehweg mit Freigabe für den
Radverkehr beschildert - und das betrifft den gesamten
Streckenabschnitt auf einer Länge von etwa 1,2 km, da es auf der
anderen Straßenseite keinen Radweg gibt. Die gezeigte
Kombination (Zeichen 241 auf der einen und Zeichen 239 mit
1022-10 auf der anderen Seite) steht dabei an jeder Einmündung.
Ob die zuständige Straßenverkehrsbehörde mit dem Zeichen 239 nur den
grau gepflasterten Bereich meint und somit an dieser Stelle
Radfahren im Linksverkehr wünscht, bleibt unklar. Anzunehmen ist
allerdings, dass die gesamte Verkehrsfläche in dieser Richtung
ein "Gehweg" sein soll, welcher durch Zeichen 1022-10 für den
Radverkehr freigegeben ist. Fußgänger, die in diese
Richtung laufen, können demnach die gesamte gepflasterte Fläche
nutzen und dürfen gemäß StVO erwarten, dass sich Radfahrer
entsprechend rücksichtsvoll verhalten (Schrittgeschwindigkeit,
da "Gehweg").
Radfahrer, die einem hier entgegen kommen, gehen
stattdessen auf Grund des für sie geltenden Zeichen 241
(Rückseite) von getrennten Wegen aus, fahren demzufolge auf dem
"blaßrotgrau" gepflasterten Teil logischerweise schneller als
Schrittgeschwindigkeit und klingeln die Fußgänger von "ihrem
Radweg" runter. Radfahrer, die in der gezeigten Richtung auf dem
für sie insgesamt freigegebenen "Gehweg" unterwegs sind, fahren
aus Sicht der entgegenkommenden Fußgänger und Radfahrer als
"Geisterradler" entweder unzulässig auf dem Radweg- oder dem
Gehwegteil und - da greift die Praxis - logischerweise auch
nicht mit Schrittgeschwindigkeit (wie gesagt: 1,2 km).
Bemerkenswert. |
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An dieser Stelle soll ein
ursprünglich getrennter Geh- und Radweg (ortsfestes Zeichen 241
außerhalb des Bildes)
enden, damit der Fahrbahnverkehr auf Höhe der Arbeitsstelle nach
rechts ausweichen kann - allerdings ohne dass dies durch
gelbe Fahrbahnmarkierungen o.ä. besonders hervorgehoben wird. Im Anschluss an
die Arbeitsstelle wird bezüglich des Radverkehrs keine neue
Regelung durch Zeichen 237 oder 241 getroffen und folglich keine
Benutzungspflicht für den relevanten Straßenteil erwirkt. |
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Hier wurde ein getrennter Geh- und
Radweg (in Bestand benutzungspflichtig - Zeichen 241) im Zuge
einer Arbeitsstelle als Radweg beschildert. Die Fußgänger müssen
sich folglich in Luft auflösen oder auf der Fahrbahn laufen (§
25 Abs. 1 Satz 2 StVO) - gemeint ist das sicherlich nicht.
Tatsächlich wäre der Radverkehr an geeigneter Stelle auf die
Fahrbahn zu führen und der bauliche Radwegteil als Gehweg zu
beschildern (Systematik ähnlich Regelplan B II/3 bzw. B II/7). |
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Irgendwas mit Radverkehr. Hier
besteht gleichzeitig eine Freigabe des Gehweges und eine (damit
unwirksame) Benutzungspflicht des "Pop-up-Radweges". Wer sich
den Fußgängern unterordnen und Schrittgeschwindigkeit fahren
will, nutzt als Radler den Gehweg. Wer dagegen wirklich Radfahren möchte,
fährt auf der "Pop-up-Bike-Lane" oder der Fahrbahn. |
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Übrigens haben alle mit Leitbaken
(dazu zählen auch kleine Leitbaken auf Leitschwellen)
ausgeführten Pop-up-Radwege dasselbe "Problem": Radverkehr darf
sie genau genommen nicht benutzen, denn gemäß § 43 Abs. 3 StVO
darf der Verkehrsteilnehmer die durch Verkehrseinrichtungen
(Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen nicht
befahren. Weiterhin verbieten Leitbaken das Befahren der so
gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser
Fläche vorbei (Anlage 4, Ge- oder Verbot zu lfd. Nr. 1-7 StVO).
Die deutschen Vorschriften im Straßenverkehr sind schon eine
feine Sache... |
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Zeichen 250 und Co - Verkehrsverbote allgemein
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Zwei Sinnbilder auf einem Schild
Bevor wir ausgewählte
Verkehrsverbote im Detail besprechen, erfolgt an dieser Stelle
zunächst der Hinweis, dass bestimmte Sinnbilder zusammen
auf einem Schild dargestellt werden dürfen (nach dem Vorbild des
Zeichen 260) und das solche "erfundenen" Varianten auch
gegenüber den Verkehrsteilnehmern verbindlich sind. |
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Verbot
Fußgänger und Radfahrer |
Zeichen
260 (Vorlage) |
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Vielen Anwendern in der
Verkehrssicherungsbranche ist diese Regelung bislang unbekannt
und folglich werden bei entsprechendem Bedarf weiterhin zwei
Schilder projektiert (z.B. Zeichen 254 und 259). Andererseits
ist auch so manche Straßenverkehrsbehörde schon über diese
vermeintlich unzulässigen Varianten "gestolpert" und hat
Verkehrszeichenpläne mit kombinierten Schildern beanstandet.
Dabei besteht diese Regelung in der StVO bereits seit 2009 bzw.
2013: |
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Anlage 2 lfd. Nr. 26 StVO
Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach §
39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild
vereinigt sein.
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Im VzKat hat man hierzu die etwas
unglückliche Formulierung "doppelt" gewählt, meint damit aber
dasselbe wie die StVO: Zwei verschiedene Sinnbilder können nach
dem Vorbild von Zeichen 260 (d.h. mit einem horizontalen
Trennstrich) auf dem selben Schild enthalten sein. Durch den
Bezug auf den VzKat in § 39 Abs. 9 StVO werden die
diesbezüglichen Erläuterungen des VzKat ebenfalls gegenüber den
Verkehrsteilnehmern verbindlich. |
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VzKat Teil 3, Fußnote 1) zu bestimmten
Vorschriftzeichen
Die Sinnbilder in den Zeichen 251 bis 255 sowie
259 können auch doppelt nach dem Vorbild von Zeichen 260
angeordnet sein.
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Die Sinnbilder der Zeichen 254 und
259 dürfen gemäß StVO und VzKat auch zusammen auf einem gemeinsamen Schild
abgebildet werden. |
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Grenzen der Kombinationsmöglichkeiten
In diesem Zusammenhang der
Hinweis, dass die genannten Kombinationsmöglichkeiten beschränkt
sind. In der StVO ist hierzu die Einschränkung "Für die
Zeichen 250 bis 259 gilt", also eine abschließende
Aufzählung, zu beachten. Im VzKat wiederum sind die
entsprechenden Fußnoten nur bei bestimmten Schildern gesetzt. Es
ist daher formell nicht zulässig, mit allen erdenklichen Sinnbildern
kombinierte Schilder nach dem Vorbild des Zeichen 260 zu
kreieren. Ein kombiniertes Zeichen 264 / 265 (tatsächliche
Breite und Höhe) würde nicht nur merkwürdig aussehen, sondern
wäre unwirksam. |
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Sinnbild "Fußgänger" auf kombinierten
Schildern
Bei einer kombinierten Sperrung für Fußgänger und
Radfahrer nutzen einige Verkehrssicherungsfirmen
fälschlicherweise das Sinnbild aus Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh-
und Radweg). Zwar werden Gehwege (Zeichen 239, 240 und 241) mit
dem Sinnbild "Frau mit Kind" beschildert (Anm.: Cross-Dressing oder wie
eine Person "gelesen wird" sind nicht Gegenstand dieses
Beitrages) und auch die Zusatzzeichen 1000-12 /
-22 bilden dieses Sinnbild ab, das relevante Zeichen 259 enthält
aber dass Sinnbild eines Fußgängers und entsprechend ist nur
dieses auch Bestandteil der kombinierten Zeichen: |
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Falsch
Sinnbild aus Zeichen 240 |
Richtig
Sinnbilder aus Zeichen 259 und 254 |
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Die links abgebildete Variante ist
durchaus verständlich, entspricht aber weder der Formulierung in
der StVO, noch der im VzKat und ist damit unzulässig. |
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Automatisches Parkverbot bei Zeichen 250 bis 261
Die Zeichen 250 bis 261
erwirken nach dem Willen des Verordnungsgebers für die
betroffenen Verkehrsarten automatisch auch ein Parkverbot. Um
der bislang sehr unterschiedlichen Rechtsprechung in dieser
Sache zu begegnen, hat man im Zuge des StVO-Neuerlasses von 2013
bewusst den Begriff der "Verkehrsteilnahme" gewählt, um auch den
ruhenden Verkehr vom jeweiligen Verkehrsverbot zu erfassen. Die
entsprechende Regelung findet sich als Einleitung zu den
Verkehrsverboten in der Anlage 2 StVO unter der lfd. Nr. 26: |
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Anlage 2 lfd. Nr. 26 StVO
Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote)
untersagen die
Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen
Inhalt.
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Die amtliche Begründung zur
genannten
Rechtsauffassung lautet wie folgt: |
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VO zur Neufassung der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - BR-Drs. 428/12
Begründung zu Lfd. Nummer 26 (Einleitung zu
den Verkehrsverboten)
Die nachfolgenden Verbote betreffen sowohl den fließenden als
auch den ruhenden Verkehr. Damit diese Verdeutlichung auch für
die Verkehrsteilnehmer zum Ausdruck kommt, genügt die Benutzung
allein des Wortes „Verkehr“ nicht, da dies schon der bisherigen
Wortwahl entspricht. Gerade sie hat in der Rechtsprechung zu
unterschiedlichen Auslegungen bei der Frage geführt, ob
Verkehrsverbote auch den ruhenden Verkehr erfassen (vgl.
Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, §
41 Straßenverkehrs-Ordnung, Rn 248e m. w. N.). Die Klarstellung
gewährleistet, dass auch die im ruhenden Verkehr festgestellten
Verstöße bußgeldbewehrt sind und dass gegebenenfalls auch eine
Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a
Straßenverkehrsgesetz besteht. Das
Wort „Verkehrsteilnahme“ ist insoweit eindeutiger und dient der
Einheit der Rechtsordnung, nachdem seit dem 1. Februar 2009 auch
in Nummer 153 Abschnitt I BKatV in der Spalte „Tatbestand“ zur
Erfassung des ruhenden Verkehrs eine entsprechende Formulierung
aufgenommen worden ist („am Verkehr teilgenommen“).
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Insbesondere bei zeitlich
befristeten Zeichen 250 oder 260, aber auch bei der Verwendung
von "frei-Zusatzzeichen" zu diesen Verkehrsverboten (z.B.
Zeichen 250 mit ZZ Anlieger frei), kann auf der Grundlage des Verkehrsverbotes
auch gegen die verbotswidrige "Verkehrsteilnahme durch Parken"
ordnungsrechtlich vorgegangen werden. Hierzu existieren auch
entsprechende Tatbestände. Die Schilder sind nicht
wie umgangssprachlich bezeichnet "Durchfahrtsverbote", sondern
verbieten die Verkehrsteilnahme insgesamt und damit - nach dem
Willen des Verordnungsgebers - auch den ruhenden Verkehr. |
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Zusatzzeichen zur Vorankündigung
Vor allem bei der Ankündigung mehrerer
Verkehrsverbote, die erst nach dem Abbiegen gelten sollen, wird
in der Praxis gern nur ein einzelnes Zusatzzeichen angeordnet,
welches sich dann - dem angedichteten Regelungswillen nach - auf
beide Schilder beziehen soll. Solche Kombinationen sind stets
falsch, da sich Zusatzzeichen gemäß StVO üblicherweise nur auf ein
einzelnes Hauptzeichen beziehen.
Genau diese Argumentation wird
übrigens auch seitens der Behörden angewandt, wenn ein
neunmalkluger oder schlecht informierter Verkehrsteilnehmer ein
Tempolimit in Kombination mit Zeichen 276 und einem darunter
befindlichen Zusatzzeichen unzulässigerweise als eine Regelung
zusammenfasst (mehr dazu unter Zeichen 274). Allerdings wird diese fehlgeleitete
Verkehrsteilnehmer-Logik auch durch die zuständigen Behörden
genutzt: |
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Gleichartige
Verkehrszeichen-Kombinationen mit jeweils unterschiedlicher
Systematik: Die linke Beschilderung soll "logisch getrennt"
verstanden werden, also [Zul. Höchstgeschwindigkeit 80km/h
geradeaus] und [Verbot für "LKW - Vorankündigung links], während
das Zusatzzeichen unter der rechten Kombination gleichzeitig für
beide Hauptzeichen gelten soll. Gibt es nicht? Gibt es! Sogar
in derselben Region und aufgenommen am selben Tag: |
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Hier soll nicht etwa die gesamte
Kombination für Linksabbieger angekündigt werden, sondern nur
das Zeichen 253 nebst Zusatzzeichen. Das Zeichen 274-80 soll
dagegen als streckenbezogene Beschränkung sofort ab dem Standort
gelten, jedoch nur geradeaus über den Knotenpunkt hinweg. Soweit
so gut. |
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Gemäß der eben besprochenen Logik
würde diese Kombination ein sofortiges Verbot für Fahrzeuge mit
einer tatsächlichen Masse über 3,5 t erwirken (Zeichen 262
ohne Zusatzzeichen) und nur die Beschränkung auf eine tatsächliche
Breite von 2 m (Zeichen 264) würde zur Ankündigung für
Rechtsabbieger dienen. In diesem Fall soll das Zusatzzeichen
aber für beide Hauptzeichen gelten. Hierfür sind die
Schilder allerdings separat und jeweils mit einem eigenen
Zusatzzeichen anzuordnen: |
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Richtig: Getrennte Anordnung
/ Aufstellung mit separaten Zusatzzeichen. |
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Noch ein Praxisbeispiel gefällig? |
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Auch an dieser Bundesstraße soll
sich das Zusatzzeichen auf beide Vorschriftzeichen beziehen,
sonst wäre für Fahrzeuge über 2,9 m tatsächlicher Höhe die Fahrt
an dieser Stelle zu Ende. Beide Schilder sollen nach dem
Regelungswillen der Straßenverkehrsbehörde nur für den nach
rechts abbiegenden Verkehr gelten. |
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Die auf den Knotenpunkt zuführende
Querstraße wurde in dieser bemerkenswerten Weise beschildert.
Beide Verkehrszeichen sollen - analog der Beschilderung für die
Rechts- und Linksabbieger auf der Bundesstraße - in diesem Fall
als "Ankündigung" in Geradeausrichtung dienen - so zumindest die
angedichtete Bedeutung. |
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So sieht die Beschilderung am Beginn
der betroffenen Straße aus. Aus der zuvor beschilderten Höhe von
2,9 m werden plötzlich nur noch 2,1 m - dies entspricht
allerdings auch der
Beschilderung an der historischen Holzbrücke. Das Zeichen 266
fehlt an dieser Stelle gänzlich. Ob man das Zeichen 265 mit dem
angebrachten "Zusatzzeichen" auf die erst in etwa 2 km
Entfernung befindliche Holzbrücke rechtswirksam beschränken kann, ist eher
fraglich. Besser wäre eine Ergänzung durch Zusatzzeichen
1004-31-2 (in 2 km), damit höhere Fahrzeuge zumindest den vor
der Brücke befindlichen Teil des Dorfes noch legal erreichen
können. Der Hinweis auf die Holzbrücke kann dann ggf. als Ergänzung
erhalten bleiben. |
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Entfernungsangaben
Die eben beschriebenen
Anforderungen zu einer getrennten Anordnung / Aufstellung gelten
auch für Entfernungsangaben - also die Zusatzzeichen 1004-30 ( ... m)
und -31 ( ... km). Entfernungsangaben beziehen sich ebenfalls
nur auf das darüber befindliche Hauptzeichen, jedoch nicht
(insgesamt) auf eine VZ-Kombination. |
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Die hier gezeigten Verkehrsverbote
sollen beide in einer Entfernung von 200 m angekündigt werden.
Tatsächlich bezieht sich das Zusatzzeichen aber nur auf das
Zeichen 264 (tatsächliche Fahrzeugbreite), wodurch das Zeichen
262 (Beschränkung auf die tatsächliche Masse) sofort ab diesem
Standort gelten würde. |
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Das ist auch hier der Fall. Beide
Vorschriftzeichen sollen sich auf die historische Holzbrücke in
Buchfart beziehen und nur als Ankündigung dienen. Bis zur Brücke
sind es ab hier noch 5 km - die nachfolgende Strecke soll
folglich noch durch Fahrzeuge über 9 t und über 2,9 m Höhe
befahren werden dürfen. Entsprechend soll sich das Zusatzzeichen
"Brücke Buchfart", dass in diesem Zusammenhang als Hinweis bzw.
Einschränkung dienen soll, auf beide Hauptzeichen beziehen. |
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Anhand der gezeigten Beispiele wird
deutlich, dass mit identischen Beschilderungen - je nach
Rechtsauffassung der Verantwortlichen - an Standort A etwas
anderes gemeint sein kann, als an Standort B. Diese Thematik
wird bei Zeichen 274 sowie den Erläuterungen zu
Zusatzzeichen noch einmal aufgegriffen. |
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Zeichen 250 – Verbot für Fahrzeuge aller Art
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Zeichen
250 |
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Das Zeichen 250 wird im
Anwendungsbereich der RSA inzwischen deutlich häufiger
eingesetzt, bedingt durch die Arbeitsschutzanforderungen der
ASR A 5.2. Auf Grund der vorhandenen Fahrbahnquerschnitte und der
anzuwendenden Arbeitsplatzbreiten und seitlichen
Sicherheitsabstände, sind vor allem
halbseitige Fahrbahnsanierungen inzwischen vergleichsweise
selten anzutreffen. Andererseits ist diese Problematik aber
auch noch nicht bei allen Verantwortlichen angekommen.
Das Zeichen 250 verbietet die
Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge aller Art und entsprechend der
oben angeführten Erläuterungen auch den ruhenden Verkehr - also
das Parken. Der umgangssprachliche Begriff "Durchfahrtsverbot"
wird der amtlichen Bedeutung also nur bedingt gerecht. |
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Unterschied zwischen Zeichen 250 und 267
Das Zeichen 267 wird in diesem Beitrag zwar
gesondert beschrieben, dennoch soll an dieser Stelle darauf
hingewiesen werden, dass das Zeichen 250 nicht anzuordnen ist,
wenn die betroffene Straße in der Gegenrichtung befahren werden
darf. Das hat auch nicht immer etwas mit einer Einbahnstraße
(Zeichen 220) zu tun, denn das Zeichen 267 kann die Einfahrt
auch dann verbieten, wenn keine Einbahnstraße angeordnet wird
(sog. "unechte Einbahnstraße"). |
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Hier sehen wir nicht etwa einen
Verkehrsteilnehmer, der rechtswidrig die neue Ortsumfahrung
erkundet, sondern den Richtungsverkehr der von einer
autobahnähnlichen Straße ins nachgeordnete Netz ausgeleitet wird.
Entsprechend ist an solchen Stellen nicht Zeichen 250, sondern
Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt) anzuordnen. |
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Ist die Fahrbahn in eine
Richtung befahrbar, wird nicht Zeichen 250, sondern Zeichen 267
angeordnet - auch wenn es sich nicht um eine Einbahnstraße
handelt. |
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Das leidige Thema mit den fünf roten Warnleuchten
Wird eine Fahrbahn vollständig oder in einer
Fahrtrichtung für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt, sind
mindestens fünf Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf den
Absperrschranken anzuordnen. Das ist im Regelfall bekannt (RSA
Teil A, Abschnitt 3.5.4 Abs. 2). Sowohl die
Verkehrssicherungsfirmen aber auch die anordnenden
Verkehrsbehörden und öffentlichen Auftraggeber überlesen dabei
häufig das "mindestens". In Kombination mit der im selben
Abschnitt enthaltenen Anforderung, dass der Abstand von
Warnleuchten untereinander bei Querabsperrungen nicht mehr als
1,00 m betragen darf, ergibt sich - je nach gesperrter
Fahrbahnbreite - eine deutlich größere Anzahl an roten
Warnleuchten. |
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RSA 21 Teil A, Abschnitt 3.5.4
Warnleuchten
(1) In Querabsperrungen darf der Abstand von
Warnleuchten untereinander
nicht mehr als 1,00 m betragen.
(2) Wird eine Fahrbahn vollständig oder in einer Fahrtrichtung
für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt, sind
mindestens fünf
Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf den Absperrschranken
anzuordnen.
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Falsch:
Bei einer Vollsperrung der Fahrbahn sind die roten Warnleuchten
über den Fahrbahnquerschnitt verteilt anzubringen. |
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Falsch:
Die roten Warnleuchten sind zwar über den Fahrbahnquerschnitt verteilt, aber der Abstand ist größer als 1
m. |
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Richtig: Die roten
Warnleuchten sind in entsprechender Anzahl mit einem Abstand von
max. 1 m über den Fahrbahnquerschnitt verteilt. |
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Zur Realisierung dieser Anforderung
bietet sich der Einsatz von Absperrschrankengittern an, die im
Wechsel mit 2 und 3 Warnleuchten bestückt sind. Dieses Prinzip
ist auch dann zu beachten, wenn die Warnleuchten erst beim
Aufbau der Verkehrssicherung an den Absperrschrankengittern
montiert werden. Abgebrochene oder anderweitig beschädigte
Leuchtenstutzen sind übrigens kein Grund, von der genannten
Anforderung abzuweichen. |
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Typischer Fehler in der
Verkehrssicherungsbranche: Nur fünf rote Warnleuchten bei ca. 11
m Sperrbreite und in der Regel wahllos verteilt. |
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Beispiel für den Einsatz von
Absperrschrankengittern gemäß RSA 21, die abwechselnd mit zwei
und drei roten Warnleuchten bestückt sind. |
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Andere Straße, dasselbe Prinzip:
Mindestens fünf rote Warnleuchten, aber maximal 1 m Abstand -
ergibt in diesem Fall 13 Stück und eben nicht nur 5. |
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Der Einsatz eines
einzelnen Absperrschrankengitters ist zwar mit Blick auf den
Baustellenverkehr und ggf. auch die Befahrbarkeit durch Einsatz-
bzw. Rettungsfahrzeuge (sofern bauseits zulässig) besser, als
eine komplette Sperrung über den gesamten Querschnitt. Richtig
"Ruhe" hat man im Arbeitsbereich durch so eine Sperrung aber
nicht. Dies gilt hier umso mehr, da noch weitere Verkehrszeichen
vorhanden sind (insbesondere Zeichen 357 - Sackgasse), die
durchaus Zweifel an der beabsichtigten Sperrung begründen
können. |
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Dann gibt es auch noch so etwas: Fußgänger dürfen bis
zur Baustelle fahren. |
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Und weil sich das Prinzip bewährt
hat, wird diese "Lösung" auch an anderen Stellen angewandt. Ob
mit "Zufahrt" § 24 Abs. 1 StVO gemeint ist? |
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Zeichen 250 an Baustellenzufahrten
Wie in den Erläuterungen zu Zeichen 205
und 209-30 angekündigt, soll an dieser Stelle die falsche Beschilderung
von Baustellenzufahrten - insbesondere auf Autobahnen -
besprochen werden. Es ist sicherlich nicht so, dass die neben
der Fahrbahn aufgestellten Zeichen 250 von den
Verkehrsteilnehmern nicht eindeutig der Baustelle zugeordnet
werden können. Fehlerhafte Beschilderungen als solche zu erkennen,
ist Vorraussetzung zur Teilnahme am Straßenverkehr. Mit
den Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes sowie dem Prinzip
der selbsterklärenden Straße, ist diese Beschilderungsvariante
jedoch nicht zu vereinbaren. |
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Bundesweit praxisüblich aber falsch:
Zeichen 250 in Längsrichtung an Baustellenzufahrten auf
Autobahnen. Das Zeichen 250 soll in diesem Fall natürlich nur
den Arbeitsbereich betreffen - tatsächlich wurde in diesem Fall
aber eine Vollsperrung der Richtungsfahrbahn beschildert -
ausgenommen Baustellenfahrzeuge. |
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Fotomontage, damit die
Verantwortlichen verstehen, wo das "Problem" liegt: Identische
Aufstellung, aber ein völlig anderer Bezug (in diesem Fall auf
die Fahrbahn). |
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Die Praxis liefert aber auch ohne
Fotomontage passende Beispiele. Zwar wurde dieses Zeichen 250
eingedreht, um den Bezug zur Baustellenzufahrt herzustellen, es
ist aber auf der Fahrbahn trotzdem sehr gut sichtbar - genau wie
das Zeichen 274, welches natürlich nicht in der
Baustellenzufahrt, sondern für die Fahrbahn gelten soll. |
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Anordnungsgrundlage: "Man sieht
doch was gemeint ist." Da man auf Autobahnen ohnehin nur an
gekennzeichneten Stellen ausfahren darf (§ 18 Abs. 10 StVO)
braucht es das Zeichen 250 an dieser Stelle überhaupt nicht.
Sofern es als zwingend erforderlich angesehen wird, genügt die
Aufstellung vor dem Baum im Hintergrund. |
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Und so könnten wir jetzt
weitermachen, mit hunderten solcher Beispiele von verschiedenen
Autobahnen im gesamten Bundesgebiet, die zwar im Vergleich zu
den echten Problemen in Autobahnbaustellen eine untergeordnete
Rolle spielen, aber in fachlicher Hinsicht einfach nur falsch
sind. Dabei wird die korrekte Variante zur Beschilderung solcher
Baustellenzufahrten in Gestalt des Zeichen 209-30 ebenfalls
angewandt: |
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Korrekte Beschilderung von
Baustellenzufahrten auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen
durch Zeichen 209-30. Das Zeichen 250 mit Zusatzzeichen wurde an
der Rückseite von Zeichen 206 angebracht - die Schilder für die
Baustelle sind also gemäß VZ-Plan / VAO vorhanden, aber für den
Verkehr auf der Richtungsfahrbahn nicht sichtbar. |
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Obwohl die Autobahn-GmbH bundesweit
für Autobahnbaustellen zuständig ist und diesbezüglich für eine
einheitliche Verfahrensweise sorgen könnte, werden weiterhin
beide Beschilderungsvarianten geplant und angeordnet.
Vielleicht hilft ja dieser Beitrag, daran etwas zu ändern - auch
abseits der Autobahnen: |
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Auch innerorts und auf Landstraßen gilt:
Man sieht doch was gemeint ist. Allerdings sind sich die
Verantwortlichen wohl auch nicht ganz sicher, an welcher Stelle
sich die Baustellenzufahrt befindet (siehe Zeichen 101 im
Hintergrund). Im gezeigten Beispiel braucht es allerdings kein
Zeichen 209-30 sondern überhaupt kein Schild. |
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Zeichen 251 – Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge
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Zeichen
251 |
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Das Zeichen 251 ist eines der
ältesten Verkehrszeichen der StVO, jedoch im Straßenverkehr
vergleichsweise selten und wird insbesondere an Arbeitsstellen
kaum eingesetzt. Etwas mehr Bekanntheit hat es im Zusammenhang
mit maroden Autobahnbrücken und den errichteten
"LKW-Sperren" erlangt und hier sind wir auch gleich beim Thema:
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Obwohl auf dem Zeichen 251 ein PKW
in Frontansicht abgebildet ist, handelt es sich nicht um ein
Verbot für PKW, sondern es betrifft Kraftwagen und sonstige
mehrspurige Kraftfahrzeuge - also auch LKW und Kraftomnibusse.
Das ist insofern von Bedeutung, weil die StVO-Änderungen zur
Förderung neuer Mobilitätsformen - mal wieder - etwas Verwirrung
in den Schilderwald gebracht haben: |
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Kraftwagen und sonstige
mehrspurige Kraftfahrzeuge |
Personenkraftwagen oder
Krafträder mit Beiwagen, die mit
mindestens drei Personen besetzt sind –
mehrfachbesetzte Personenkraftwagen |
Personenkraftwagen |
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Wir halten fest: Ein "PKW" in
Frontansicht, in dem niemand sitzt (offenbar schon damals ein
Vorgriff auf die Zukunft der fahrerlosen Autos), steht für
"Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge" -
betrifft also, entgegen der Abbildung, auch
LKW und Kraftomnibusse. Derselbe "PKW" in Frontansicht, in dem drei
stilisierte Personen nebeneinander sitzen (wir erinnern uns mit
Schaudern an den Fiat Multipla), steht für mehrfachbesetzte
Personenkraftwagen - betrifft also tatsächlich nur PKW. Ein PKW in Seitenansicht steht
wiederum tatsächlich für
Personenkraftwagen. Ob die verkehrsrechtliche Differenzierung
der beiden Sinnbilder in Frontansicht noch mit dem
Sichtbarkeitsgrundsatz vereinbar ist (Erfassung mit raschem,
beiläufigen Blick), dürfte zumindest fragwürdig sein. |
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Zeichen 251 ist auf Fahrstreifentafeln bislang unwirksam
Bei der Errichtung von
Fahrzeugdifferenzierungssystemen (umgangssprachlich
"LKW-Sperren") im Zuge maroder Brücken, wird bevorzugt auf die
Beschilderung mit Zeichen 251 und einer Massenangabe wie 3,5 t
gesetzt. In diesem Zusammenhang - und nur für diese
VZ-Kombination - wurden auch die Bußgelder für deutsche
Verhältnisse signifikant angepasst, so dass bei einer
Missachtung des Zeichens (in Kombination mit gleichzeitig
aufgestellten Verkehrseinrichtungen) 500 Euro fällig werden,
einhergehend mit zwei Monaten Fahrverbot. |
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Zeichen
251
mit Massenangabe 3,5 t |
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Leider hat man es in diesem Kontext
versäumt, die in der Anlage 2 StVO zu einigen Vorschriftzeichen
vorgesehene Erläuterung, zur Wirksamkeit der Schilder in
Fahrstreifentafeln, auch dem Zeichen 251 hinzuzufügen. Zwar ist
auch dies - wie vieles im deutschen Schilderwald - ein Fall von
"Man sieht doch was gemeint ist", jedoch fehlt es, mit Blick auf
die verkehrsrechtliche Notwendigkeit einer solchen Erläuterung
bei den Zeichen 253, 262, 263, 264 und 265, im Falle einer
fahrstreifenbezogenen Anordnung von Zeichen 251 an einem
wirksamen fahrstreifenbezogenen Ge- oder Verbot: |
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Egal ob als konventionelle
Blechtafel oder LED-Wechselverkehrszeichen: Im Gegensatz zu
Zeichen 264, das auf der LED-Tafel auf Grund der unzureichenden
Auflösung in der Praxis einfach weggelassen wurde (z.B. auf der A1,
Rheinbrücke Leverkusen), erwirkt das abgebildete Zeichen 251
bislang kein fahrstreifenbezogenes Verbot. Hierzu müsste es als
Überkopf-Beschilderung über den betroffenen Fahrstreifen
angebracht werden (§ 39 Abs. 2 StVO). In dieser Sache muss der
Verordnungsgeber nachbessern und in der Anlage 2 unter der lfd.
Nr. 29 Spalte 3 eine entsprechende Erläuterung aufnehmen, wie sie z.B.
zu Zeichen 253 enthalten ist. |
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Zeichen 253 – Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t [...]
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Zeichen
253 |
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Das sowohl umgangssprachlich, als
auch im behördlichen Kontext so benannte "LKW-Verbot", hat gemäß
StVO tatsächlich folgende Bedeutung: |
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Anlage 2, lfd. Nr. 30 StVO - Zeichen 253
Ge- oder Verbot
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über
3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen.
Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
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Im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO wird
das Zeichen 253 gern falsch angeordnet, denn es soll vor
allem an Arbeitsstellen häufig ein Verbot für große und schwere
Fahrzeuge bewirken - z.B. weil es sich bei einer innerörtlichen
Umleitungsstrecke um enge und beschädigte Straßen handelt,
welche nur
durch PKW und Co. befahren werden sollen. Auch versucht man mit
dem Zeichen 253, durch Handy-Navis fehlgeleitete
LKW (insbesondere 40 t-Sattelzüge) von ungeeigneten Straßen
fernzuhalten.
Verkannt wird hierbei - oft bewusst
- dass durch Zeichen 253 auch Fahrzeuge erfasst werden, die gar
nicht zur "Zielgruppe" gehören, aber auf Grund ihrer zulässigen
Gesamtmasse formell trotzdem unter das Verbot fallen. Zwar ist dieses
"Gieskannenprinzip" im Straßenverkehr durchaus verbreitet, aber
im Falle eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage hat eine solche Beschilderung in
vielen Fällen eher schlechte Karten.
Zudem wird mit Blick auf
die oft angestrebte Beschränkung der Fahrzeuggröße übersehen,
dass Kraftomnibusse von Zeichen 253 ausgenommen sind und das
betrifft u.a. auch den 14 m langen, 4 m hohen und 26 t schweren Reisebus,
während ein "kleiner" 4,1-Tonner eine solche Straße nicht
befahren darf. |
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Tatsächliche Masse, Achslast und
Fahrzeuglänge
Wenn das Befahren einer
Straße aus straßenbaulichen Gründen für bestimmte Fahrzeuge
verboten werden muss, kann dies im Regelfall nur durch eine
Beschränkung der tatsächlichen Masse (Zeichen 262) oder
tatsächliche Achslast (263) erfolgen - wobei die Parameter
natürlich per Gutachten zu ermitteln und nicht Pi mal Daumen
festzulegen sind. Im Falle zu enger Radien an Knotenpunkten /
Spitzkehren usw. ist im Regelfall das Zeichen 266 die richtige
Wahl.
Zeichen 253 bewirkt dagegen, dass
selbst ein unbeladener 5-Tonner nicht durchfahren darf, obwohl
ein vollbesetzter Reisebus mit einer tatsächlichen Masse von 26
t die Straße legal befährt. Auch im Bereich der
Kleintransporter zeigt sich diese Diskrepanz: Während z.B. ein
voll beladener 3,5 t - Kleintransporter eine mit Zeichen 253
beschilderte Straße befahren darf, ist dies für die (in den
Abmessungen identische) leere 5,5 t-Variante verboten, obwohl das
Fahrzeug mit Fahrer nur etwa 2,5 t auf die Waage bringt. |
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Rechtswidrige Beschilderung für vereinfachte
Ahndung
Die Wahl des in vielen Fällen eher ungeeigneten Zeichen 253
erfolgt nicht nur wegen der umgangssprachlichen Bedeutung
"LKW-Verbot", sondern beruht oftmals auf den deutlich
vereinfachten Ahndungsmöglichkeiten der Polizei. Während im
Falle der Zeichen 262 und 263 bei vielen Fahrzeugen eine
aufwändige Fahrzeugverwiegung erforderlich ist, genügt bei
Zeichen 253 (auch mit dem Zusatzzeichen "Massenangabe") die
zulässige Gesamtmasse im Fahrzeugschein. Vereinfachte
Ahndungsmöglichkeiten stellen allerdings sowohl verkehrs- als
auch verwaltungsrechtlich keine hinreichende Begründung zur
Anordnung von Zeichen 253 dar. |
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Zeichen 254 – Verbot für Radverkehr
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Zeichen
254 |
Zeichen 1012-32 |
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Das "Lieblingsverkehrszeichen" vieler
Radfahrer ist Zeichen 254, dicht gefolgt vom Zusatzzeichen
1012-32 "Radfahrer absteigen". Auf Grund der identischen
Zweckbestimmung (Verbot des Radfahrens) sind beide Schilder hier
zusammen aufgeführt. Allerdings werden sie an dieser Stelle
nicht umfassend besprochen, da die zahllosen Verfehlungen im
Bereich von Radverkehrsführungen diesen ohnehin sehr langen
Beitrag sprengen würden. Stattdessen sei auf die diesbezüglichen
Ausführungen von Bernd Sluka und den aktualisierten "Leitfaden
Baustellen" der AGFK-BW verwiesen: |
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Website von Bernd Sluka
- Radfahrer absteigen |
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AGFK Baden-Württemberg - Leitfaden Baustellen
Führung von Fuß- und Radverkehr im
Baustellenbereich |
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Weder die VwV-StVO, noch die RSA 21
enthalten Vorgaben zu Zeichen 254. Eine frühere Festlegung zur
möglichen Sperrung und Umleitung des Radverkehrs aus Gründen der
Verkehrssicherheit, wurde 2009 aus der VwV-StVO gestrichen. Im
Bereich von Arbeitsstellen ist die Anordnung dieser
Verkehrszeichen - nicht immer aber oft - ein Indiz dafür, dass
sich die anordnende Behörde nur unzureichende Gedanken über die
Führung des Radverkehrs gemacht hat, oder dass für Radfahrer
Gefahrenstellen vorhanden sind, die nicht beseitigt werden
können oder nicht beseitigt werden sollen: |
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Radfahrer absteigen! Typische
"Radverkehrsführung" an einer Arbeitsstelle. Zunächst endet der
gemeinsame Geh- und Radweg (Zeichen 240). Anschließend wird mit
Zeichen 101 vor der Gefahr gewarnt, dass hier Radfahrer
absteigen (ein Zusatzzeichen zu Zeichen 101 kann gemäß StVO die
Gefahr näher bezeichnen). Tatsächlich ist aber eher "Achtung,
Radfahrer absteigen" gemeint - diese Thematik haben wir
bereits in der Rubrik Gefahrzeichen besprochen. Die
abgestiegenen Radfahrer sind nunmehr Fußgänger, die ein Fahrrad
mit sich führen - ihnen untersagt wiederum das Zeichen 259 das
Weiterlaufen. Damit bleibt gemäß § 25 Abs. 1 StVO für die "Fahrrad-schiebenden
zu Fuß Gehenden" nur die
Fahrbahn. |
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Radfahrer absteigen! Hier
wurde ein gemeinsamer Geh- und Radweg auf Grund von
Hangsicherungsarbeiten voll gesperrt und auf der angrenzenden
Richtungsfahrbahn ein "Notweg" eingerichtet, welcher in beide
Richtungen genutzt werden soll. Ohne die erforderlichen
Absperrschrankengitter zur Fahrbahn versteht sich. Soweit so
schlecht. Die angezeigte Gefahr besteht hier allein im
Unvermögen, die Schutzplanke an dieser Stelle vollständig
zurückzubauen, so dass der Radverkehr - fahrend - auf den Notweg
und wieder zurück geleitet werden kann. Stattdessen wurde
lediglich ein Schutzplankenholm nebst Gleitschutz und
Aufsatzgeländer demontiert, aber die Pfosten (Abstand 1,33 m) im
Boden belassen. Alles andere wäre zu viel Aufwand. Die offenen
Enden wurden mit baustellenüblicher Kreativität und viel
Flatterband "entschärft" - man beachte insbesondere das
aufwändig gestaltete KG-Rohr. |
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Gesamtansicht des "Notweges". Im
Bildhintergrund befindet sich die zweite Öffnung -
selbstverständlich auch an dieser Stelle für Radfahrer nur
schiebend zu nutzen. |
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So zeigte sich diese
"Verkehrsführung" während der Arbeiten. Mehr ist dazu auch nicht
zu sagen, außer die Empfehlung des
AGFK-Baustellen-Leitfadens. |
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Zeichen 259 – Verbot für Fußgänger
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Zeichen
259 |
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Auch das Zeichen 259 wird an vielen
Arbeitsstellen eingesetzt, obwohl es dort oftmals nicht
erforderlich und in vielen Fällen sogar unzulässig ist. Die RSA
21 sehen das Zeichen nur dort vor, wo die gesamte Straße (also
inkl. beider Gehwege) für Fußgänger gesperrt ist - z.B. bei
voll gesperrten Brücken. Wenn dagegen nur der Gehweg auf einer Straßenseite
gesperrt ist, der gegenüberliegende jedoch nutzbar, oder die
Führung via Notweg auf der Fahrbahn erfolgt, wird das Zeichen
259 nicht angeordnet. |
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RSA 21 Teil A, Abschnitt 2.5 Abs. 9 zu
Zeichen 259
Nur wenn durch Arbeitsstellen Gehwege im gesamten
Straßenquerschnitt nicht mehr genutzt werden können, ist Zeichen
259 anzuordnen (zur Weiterführung von Fußgängern siehe Teil B,
Abschnitt 2.4.4).
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Hierzu der Hinweis, dass zur
Sperrung eines Gehweges bereits Absperrschrankengitter allein
ausreichend sind - auch wenn dies vielleicht nicht ganz so
eindeutig erscheint und die Gitter von Fußgängern nicht nur
missachtet, sondern einfach beiseite geschoben werden. Daran
ändert allerdings auch ein Zeichen 259 nichts. |
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§ 25 Abs. 4 StVO
(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie
Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten.
Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der
abgesperrten Straßenfläche.
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Anmerkung: Die "Straßenfläche" bzw.
der Begriff "Straße" umfasst im Verkehrsrecht die gesamte
Straße, inkl. Fahrbahn, Seitenstreifen sowie Geh- und Radwegen
(vgl. § 2 StrG), während mit dem umgangssprachlichen
Begriff "Straße" tatsächlich nur die Fahrbahn gemeint ist. |
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Das Zeichen 259 wird durch Fußgänger
oft missachtet. Hier sehen wir einen von vielen Gründen, warum
das so ist. |
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Gehwege sind weiterzuführen
Unabhängig von der Frage, ob Zeichen 259 bei
Gehwegsperrungen erforderlich ist oder nicht, besteht im
Anwendungsbereich der RSA 21 die Maßgabe, dass Gehwege im
Bereich von Arbeitsstellen - nach Möglichkeit - weiterzuführen
sind. Vor allem wenn Gehwege nur auf einem kurzen Abschnitt voll
gesperrt werden, ist im Regelfall ein Fußgängernotweg
einzurichten, da dies dem "natürlichen" Verhalten der Fußgänger
am ehesten gerecht wird. Stattdessen werden mit Vorliebe die
Zusatzzeichen 1000-12 und -22 "Gehwegwechsel" angeordnet oder einfach
aufgestellt, obwohl die Verantwortlichen in solchen Fällen
selbst nicht die Straßenseite wechseln würden. |
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RSA 21 Teil B, Abschnitt 2.4.1 Abs. 2
(2) Die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer
darf im Bereich von Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt werden. Auf blinde, sehbehinderte und mobilitätseingeschränkte Menschen
sowie Kinder ist besondere Rücksicht zu nehmen. Geh- und Radwege
sind nach Möglichkeit weiterzuführen, gegebenenfalls über
Notwege (siehe Abschnitte 2.4.3 und 2.4.5 bis 2.4.7).
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Zeichen 1000-22 |
Zeichen 1000-12 |
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Gehwege sind weiterzuführen. Die
Zeichen 1000-12 und -22 stellen dagegen oft ein
verkehrsbehördliches Armutszeugnis dar oder sind Hinweis auf
eine fehlende VAO. |
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Typische Glasfaser-Baustelle
(bundesweit so oder so ein Thema für sich), mit beschildertem
Gehwegwechsel, obwohl die Sperrung nur ca. 6 m lang ist.
Niemand der klar bei Verstand ist, würde die Fahrbahn zweimal
queren, um seinen Weg hinter der Sperrung fortzusetzen.
Stattdessen nutzen Fußgänger - als Menschen - natürlich den
kürzesten Weg und auch die Sachbearbeiter der
Straßenverkehrsbehörde oder Polizeibeamte würden dies nicht
anders handhaben. |
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Mit dem Einkaufstrolley in der Hand
geht es direkt an der Absperrung vorbei und so praktizieren es
alle Fußgänger an dieser Stelle. Wer will es ihnen verübeln? |
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Fußgängerübliches Verhalten auch an
dieser kurzen Gehwegsperrung einige Tage später. Der Autor würde
es nicht anders handhaben. |
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Vor allem der bundesweite
Glasfaserausbau repräsentiert in aller Regel eine
Bankrotterklärung in Sachen Verkehrssicherheit und bekundet in
den meisten Regionen eindrucksvoll, die diesbezügliche
Handlungsunfähigkeit der zuständigen Straßenverkehrsbehörden und
auch das völlige Versagen der Polizei. Dagegen klappt das
Ausstellen einer Verwarnung z.B. wegen eines abgelaufenen
Parkscheins in den meisten Kommunen weiterhin reibungslos - alles eine
Frage der Priorität. |
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Die Vision Zero als Nullnummer
Die Vision Zero ist zwar inzwischen in der VwV-StVO verankert,
bleibt aber in der Praxis tatsächlich eine Nullnummer,
insbesondere an Arbeitsstellen im Bereich von Geh- und Radwegen.
Sicherlich lassen sich vor allem die erhöhten Anforderungen der RSA 21
zum Schutz der "schwächeren" Verkehrsteilnehmer nur mit
sehr viel
Aufwand umsetzen, insbesondere mit Blick auf die geforderte Barrierefreiheit. Hierzu muss man
allerdings ganz klar sagen, dass
verkehrsrechtliche wie verkehrstechnische Verbesserungen oftmals
möglich sind und in der
Regel allein aus Kostengründen, unzureichendem
Problembewusstsein und mangelhafter (oder gar keiner) Planung nicht zur Anwendung kommen. |
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Auch der Verweis auf den
gegenüberliegenden, aber ebenfalls gesperrten Gehweg ist
praxisüblich - nicht nur wie hier beim Glasfaserausbau. |
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RSA 21 im Jahr 2025 in Thüringen,
stellvertretend für den Rest der Bundesrepublik: Bitte im
Handstand rüber zur Bushaltestelle und ab dort weiter mit dem Kanu. |
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Noch einmal zum Mitschreiben: Die
Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer darf im Bereich von
Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt werden. Auf blinde,
sehbehinderte und mobilitätseingeschränkte Menschen sowie Kinder
ist besondere Rücksicht zu nehmen. Geh- und Radwege sind nach
Möglichkeit weiterzuführen, gegebenenfalls über Notwege (RSA 21
Teil B, Abschnitt 2.4.1 Abs. 2). Darum in diesem Kontext erneut
der Literaturhinweis:
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AGFK Baden-Württemberg - Leitfaden Baustellen
Führung von Fuß- und Radverkehr im
Baustellenbereich |
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Zeichen 260 – Verbot für Kraftfahrzeuge
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Zeichen
260 |
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Das Zeichen 260 erwirkt ein Verbot
für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge und
verbietet auf Grund der vorangestellten lfd. Nr. 26 in der
Anlage 2 StVO auch das Parken (Verkehrsteilnahme). Das Zeichen
260 ist vor allem an Stellen sinnvoll, an denen Radverkehr zulässig
sein soll, denn dieser vom Zeichen nicht betroffen: |
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Nett gemeint, aber überflüssig: Das
Zeichen 1022-10 nimmt Radfahrer vom Zeichen 260 aus, obwohl es
für diese ohnehin nicht gilt. |
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Zeichen 264 – Tatsächliche Breite
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Zeichen
264-2 |
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Bei der Anordnung des Zeichen 264
sind seitliche Sicherheitsabstände zu berücksichtigen. Während
die VwV-StVO lediglich von einem "ausreichenden"
Sicherheitsabstand spricht, werden die RSA 21 konkreter - sogar
mit einem verbindlichen "ist" anstelle des sonst obligatorischen
"sollte". |
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VwV-StVO zu den Zeichen 264 und 265, Rn. 1
Bei Festlegung der Maße ist ein ausreichender
Sicherheitsabstand zu berücksichtigen.
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RSA 21 Teil A, Abschnitt 2.5
(10) Zur Festlegung der zulässigen Breite
(Zeichen 264) ist der Verkehrsbereich an der engsten Stelle,
abzüglich eines Sicherheitsabstandes von 2 × 0,25 m, zu Grunde
zu legen.
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Falsch: Die Angabe auf Zeichen
264 entspricht der lichten Breite |
Richtig: Berücksichtigung des Sicherheitsabstands von 2 x
0,25 m |
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Die genannten Sicherheitsabstände
werden in der Praxis nicht immer beachtet - teilweise sogar
bewusst. Verkannt wird zudem, dass sich die Angabe der
tatsächlichen Breite des Zeichen 264 auf die gesamte
Fahrzeugbreite inkl. der Außenspiegel bezieht, welche jedoch
bei den Angaben im Fahrzeugschein nicht berücksichtigt
sind.
Insbesondere bei künstlich
angelegten Fahrbahnverengungen, z.B. zum Ausfiltern von "LKW" im
Zuge innerörtlicher Umleitungen durch schmale Wohngebiete usw.,
ergibt sich das Problem, dass die Angabe auf Zeichen 264 so
gewählt werden muss, dass PKW gemäß StVO noch legal durchfahren
dürfen. Bei den heute üblichen PKW-Breiten (wie gesagt
inklusive Außenspiegel) erfordert dies eine Beschränkung auf
mindestens 2,10 m, üblicherweise sogar 2,20 m als Angabe auf
Zeichen 264.
Wird nun der Sicherheitsabstand gemäß RSA 21 von
beidseitig 0,25 m auf dieses Maß beaufschlagt, ergibt sich eine
lichte Breite von mindestens 2,60 m bzw. 2,70 m und damit passt
ein LKW physisch durch das bauliche Hindernis durch - wenn auch
verbotswidrig.
Schränkt man dagegen die lichte
Breite der Fahrbahn z.B. mittels temporären
Fahrzeugrückhaltesystemen soweit ein, dass ein LKW stecken
bleiben würde, führt dies, abzüglich des seitlichen
Sicherheitsabstandes, im Regelfall zu einer Angabe auf Zeichen
264 von weniger als 2 m, wodurch ein Großteil der heutigen PKW
unter das Verkehrsverbot fällt, obwohl das nicht beabsichtigt
ist. |
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Ein Verbot für Fahrzeuge mit einer
tatsächlichen Breite über 1,9 m ist bereits mit Blick auf
heutige PKW völlig irrational, denn die Angabe auf Zeichen 264
umfasst die Fahrzeugbreite inklusive der Außenspiegel.
Die gezeigte Beschränkung ist aber auch deshalb fragwürdig, weil
die Fahrbahn mittels Mini-Guard-Stahlschutzwand auf 2,20 m verengt wurde.
Abzüglich des beidseitigen Sicherheitsabstandes von je 0,25 m
gemäß RSA 21, müsste die Angabe auf Zeichen 264 demzufolge >1,70
m< lauten, was die gezeigte "Lösung" natürlich nicht besser
macht. |
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So fragwürdig eine
Breitenbeschränkung auf 1,90 m auch ist - probieren kann man es
ja trotzdem. Versuch macht klug. |
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Selbstverständlich ist auch eine
Breitenbeschränkung auf 1,8 m grober Unfug, wenn man PKW-Verkehr
weiterhin zulassen will, denn auch in diesem Fall umfasst die
Angabe auf Zeichen 264 die Fahrzeugbreite inklusive der
Außenspiegel. |
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Karosseriebreite, Ladung, Anhänger
Sowohl bei der Planung von temporären Fahrzeugrückhaltesystemen,
als auch von provisorischen Fahrbahneinengungen durch
Betonblocksteine, betongefüllte Schachtringe usw., wird
bezüglich der Breitenangabe hin und wieder damit argumentiert,
dass sich die Fahrzeugaußenspiegel über diesen Systemen
befinden würden und somit vernachlässigt werden könnten. Hierbei
wird allerdings übersehen, dass die betroffenen Fahrzeuge inkl.
Karosserie, Anbauteilen, Ladung und insbesondere Anhänger, im
relevanten Bereich ebenfalls die auf Zeichen 264 angegebene
Breite aufweisen dürfen. Wenn beispielsweise eine Beschränkung
auf 2,20 m erfolgt, dann muss die lichte Fahrbahnbreite auch unterhalb
der Außenspiegel mindestens 2,70 m betragen, um den beidseitigen
Sicherheitsabstand von 0,25 m zu gewährleisten. |
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Die Handlungshilfe zur ASR A5.2
enthält in diesem Zusammenhang einige Fehler, da in den
Fällen, in denen für Fahrzeuge über 2,20 m Fahrzeugbreite eine
Verkehrsbeschränkung durch Zeichen 264 vorgesehen ist, die
dargestellte Fahrstreifenbreite weniger als 2,70 m beträgt und
teilweise sogar exakt 2,20 m: |
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Falsch:
Würde man eine Fahrstreifenbreite von 2,20 m einrichten, steht
>1,7 m< auf Zeichen 264 und nicht wie in der Handlungshilfe
beschrieben >2,2 m<. |
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Zeichen 264 auf Fahrstreifentafeln und Verkehrslenkungstafeln
Vor allem im Bereich von
Arbeitsstellen auf Autobahnen ist die Verwendung von Zeichen 264
auf Verkehrslenkungstafeln seit Jahrzehnten üblich, um eine
fahrstreifenbezogene Breitenbeschränkung anzuordnen. Diese Art
der Darstellung ist durch die VwV-StVO gedeckt und findet auch
in Kombination mit anderen Vorschriftzeichen Anwendung – z.B.
Zeichen 275 „Mindestgeschwindigkeit“.
Die amtlichen Varianten
dieser Tafeln waren bereits im VzKat 1992 enthalten und wurden
2017 um weitere Ausführungen ergänzt. Zudem wird im VzKat darauf
hingewiesen, dass das Zeichen 264 auch in andere
Verkehrslenkungstafeln integriert werden kann. Bis zum Jahr 2017
fehlte es allerdings an einer rechtswirksamen Regelung in der
StVO - inzwischen wurde dies aber berücksichtigt. Mehr dazu in der Rubrik "Verkehrslenkungstafeln". |
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Das Zeichen 264 kann in
Überleitungs-, Verschwenkungs- und Fahrstreifentafeln integriert
werden und gilt dann fahrstreifenbezogen. |
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Korrekte Darstellung der Zeichen 264
Die fachgerechte Anfertigung bzw. Überarbeitung
von temporär eingesetzten Verkehrszeichen bereitet der
Verkehrssicherungsbranche traditionsgemäß einige Probleme. Die
bewährte Freestyle-Fertigung betrifft natürlich auch Zeichen 264
in Verkehrslenkungstafeln. Vom unzulässigen Einsatz der
Schriftart Arial, über in Höhe und Breite gestauchte
Verkehrsschrift bis zum Weglassen der Maßeinheit "m", ist auf
unseren Autobahnen alles vertreten - inzwischen auch zunehmend
als ausgeblichener Digitaldruck, aber das ist ein gesondertes
Thema. |
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Erkennbar, aber im Sinne der
Vorschriften trotzdem falsch, da anstelle der Verkehrsschrift
nach DIN 1451 Teil 2 die Schriftart Arial verwendet wurde. Auch
Abstand und Länge der Pfeile sind nicht korrekt. Im Übrigen
wurden die Zusatzzeichen mit einem Verbalen "auf" (Zeichen
1001-34 und -35) im Jahr 2025 wieder aus dem
Verkehrszeichenkatalog gestrichen und sind deshalb nicht mehr
anzuordnen. Stattdessen erfolgt bei einer Längenangabe auf
derartigen Tafeln die Darstellung von beidseitigen Pfeilen gemäß
Zeichen 1001-30 und -31. |
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unterschiedliche Verkehrszeichen in "Projektierung Verkehr" EDV
- Dr. Haller
Hierzu der Hinweis, dass die meisten
Standard-Verkehrszeichen in der Software von EDV - Dr. Haller
ausschließlich zur Erstellung von Verkehrszeichenplänen bestimmt
sind. Damit sie jederzeit angepasst bzw. geändert werden können
und ein problemloser Austausch zwischen verschiedenen Anwendern
möglich ist, wurden sie mit der Schriftart Arial gezeichnet (in
früheren Versionen auch in der Schriftart AvantGarde). Dadurch
kann man einfach mit dem Cursor in das jeweilige Schild klicken
und den Text bei Bedarf ändern, was auch bei sehr kleinen
Maßstäben funktioniert. |
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Variante in Schriftart Arial
(nur für Verkehrszeichenpläne) |
Variante gemäß StVO / VzKat
(für Reproduktion / Digitaldruck) |
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Zur Reproduktion von Verkehrszeichen
nach StVO im Maßstab 1:1 (Stichwort: Digitaldruck) sind viele
dieser Grafiken dagegen nicht geeignet - bedingt durch die
Schriftart Arial und andere grafische Abweichungen. Hierzu sind
stattdessen die in der Software enthaltenen StVO- bzw.
RWB-Varianten der Verkehrszeichen zu nutzen, bei denen textliche
Inhalte in der Verkehrsschrift nach DIN 1451 enthalten sind. Das
Zusatzmodul "RWB-Projekt" ermöglicht es zudem, Standardschilder
wie Zeichen 264 gemäß den Original-Vorlagen der BASt zu
erstellen und zu ändern, wobei die Verkehrsschrift nach DIN 1451
Teil 2 normgerecht
gesetzt wird. |
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Bei der Wiedergabe von Ronden auf
Standard-Verkehrslenkungstafeln (1250 x 1600 mm) beträgt der Durchmesser inkl. dem weißen
Kontraststreifen im Regelfall 490mm. Dadurch ergibt sich für den
roten Rand ein Außendurchmesser von 465mm (tatsächlich 465,5mm,
aber so kleinlich will der Autor dann doch nicht sein). Die
früher übliche Variante einer verkleinerten Darstellung des
Zeichen 264 mit einem Ø von 400 mm wurde bereits 2017 aus dem Verkehrszeichenkatalog
gestrichen. |
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Zeichen
264-2 |
Zeichen
264-2,1 |
Zeichen
264-2,2 |
Zeichen
264-2,3 |
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Wie die Abbildungen zeigen, ist die
2 im Falle einer Dezimalangabe kleiner als beim Zeichen 264-2.
Der Inhalt zwischen den beiden Pfeilspitzen ist maximal 240 mm
breit - bezogen auf den Schilddurchmesser von 490 mm. Weder die
2, noch das m ragen nach links bzw. rechts über die Pfeilspitzen
hinaus. Damit die notwendigen Erklärungen zu den
unterschiedlichen Schriftgrößen und der korrekten Spationierung
nicht ausufern, stehen die abgebildeten Zeichen hier als
Download zur Verfügung. |
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PDF-Download Zeichen 264 für
Verkehrslenkungstafeln |
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Erforderlich ist in jedem Fall die
Einheit "m" - das betrifft Blechschilder genauso wie
LED-Wechselverkehrszeichen... |
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...und gilt natürlich auch für Schilder auf der
rechten Fahrbahnseite. |
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Zeichen 265 – Tatsächliche Höhe
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Zeichen
265-3,8 |
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Auch bei der Anordnung des Zeichen
265 ist gemäß VwV-StVO ein ausreichender Sicherheitsabstand zu
beachten, welcher durch die RSA 21 konkretisiert wird. In diesem
Zusammenhang empfiehlt sich ein Blick in die "Richtlinie für die
Kennzeichnung von Ingenieurbauwerken mit beschränkter
Durchfahrtshöhe über Straßen". |
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VwV-StVO zu den Zeichen 264 und 265, Rn. 1
Bei Festlegung der Maße ist ein ausreichender
Sicherheitsabstand zu berücksichtigen.
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RSA 21 Teil A, Abschnitt 2.5
(11) Zeichen 265 ist entsprechend den
Einschränkungen der lichten Höhe im Bereich der Arbeitsstelle an
der niedrigsten Stelle des Verkehrsbereiches bzw. einzelner
Fahrstreifen gemäß Tabelle A-1 festzulegen (siehe auch Bild
A-14).
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Die Tabelle zu Zeichen 265 wird hier nicht abgebildet, da der
Mindest-Sicherheitsabstand einheitlich 0,20 m beträgt. Bei einer
lichten Durchfahrtshöhe von z.B. 4,00 m beträgt die Angabe auf
dem Schild 3,80 m - wohlgemerkt bei ebenem Fahrbahnverlauf ohne
Kuppen oder Senken. |
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Möglicherweise stimmt die
angegebenen Höhe auf dem ortsfesten (und historischen) Zeichen
365 im Bildhintergrund mit der Realität nicht (mehr) überein, so
dass eine temporäre Beschilderung mit reduzierter Höhe notwendig
wurde. Wie üblich entsprechen Schrift und Gestaltung nicht der
amtlichen Vorlagegemäß VzKat. |
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Übrigens ist auch das wieder der
Versuch, ein Zusatzzeichen auf mehrere Hauptzeichen zu beziehen,
wobei das Zeichen 253 bereits ein eigenes Zusatzzeichen hat. Das
untere Zusatzzeichen "Lieferverkehr bis Ritter frei" soll nicht
nur für das Zeichen 265-3,3 gelten, sondern auch Kraftfahrzeugen
über 12t [...] die Weiterfahrt bis zur Firma Ritter ermöglichen. |
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provisorische Lichtraumprofilrahmen / Höhenbegrenzungen
Im Zuge von innerörtlichen PKW-Umleitungen werden
an Arbeitsstellen gern provisorische Höhenbegrenzungen
projektiert, um größere Fahrzeuge auch baulich auszufiltern.
Derartige Anlagen werden auch zunehmend an maroden Brücken
eingesetzt, um eine Belastung durch schwere Fahrzeuge wirksam zu
unterbinden. Die Anordnung einer - künstlichen - Höhenbegrenzung
ist in diesem Fall zwar formell rechtswidrig, denn das Problem
sind die tatsächliche Masse bzw. die Achslasten und nicht die
Fahrzeughöhe (vgl. § 45 Abs. 9 StVO), aber oftmals sehen die
Verantwortlichen keine andere Möglichkeit, um die
Tonnagebeschränkung durchzusetzen. |
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Ernstgemeinter Beitrag zum Thema
"Lichtraumprofilrahmen" im Zuge einer innerörtlichen Umleitung
für PKW. |
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Dasselbe Improvisationsgeschick
wurde auch auf der anderen Seite angewandt. Das Fahrzeug befährt
die Stelle natürlich verbotswidrig (Zeichen 264 mit 1,8m). |
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Erfahrungsgemäß überleben solche
Konstruktionen insbesondere auf viel befahrenen Straßen
bestenfalls einen Tag, manchmal auch nur wenige Stunden und
einige werden bereits beschädigt, während sie sich noch im
Aufbau befinden. Auf wiederkehrende Reparaturen folgen erneute
Beschädigungen und nicht selten die vollständige
Zerstörung der Anlagen. |
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Bei provisorischen Höhenbegrenzungen
wie dieser muss insbesondere bei niedrigeren Durchfahrtshöhen
klar sein, dass die Konstruktion im Falle einer Kollision
versagen kann und in der Folge zusammenbricht, wodurch
Unbeteiligte zu Schaden kommen können. Es ist daher immer eine
abgesetzte Montage der Leitmale anzustreben, damit
verbotswidriges Befahren zwar (geringfügige) Schäden am Fahrzeug
verursacht, aber ohne dass die Grundkonstruktion Schaden nimmt. |
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Entsprechend ist gut zu überlegen,
ob provisorische Lichtraumprofilrahmen bzw. Höhenbegrenzungen
wirklich zum Einsatz kommen sollen. Zudem ist die Konstruktion
so auszulegen, dass das verbotswidrige Befahren im Idealfall zu
sicht- und vor allem hörbaren Beschädigungen am Fahrzeug führt,
aber ohne dass die Höhenbegrenzung dabei komplett zerstört wird
bzw. in sich zusammenbricht - auch weil sich dadurch eine
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ergeben kann.
Die tragende Grundkonstruktion ist
im Regelfall so auszubilden, dass die zur Höhenbegrenzung eingesetzten Leitmale abgesetzt davon angebracht werden - z.B. an vertikalen
Stangen. Im Falle einer Kollision müssen sich diese Stangen
verbiegen können, ohne dass die tragende Grundkonstruktion dadurch
Schaden nimmt. Das kann auch durch verschraubte Aufnahmen
realisiert werden, welche über einen definierten Drehpunkt
verfügen, wodurch die Leitmale im Falle einer Kollision
"kontrolliert" umgebogen werden. Ketten eigenen sich für
derartige Zwecke nur bedingt, da viele LKW-Fahrer die
zusätzlichen Kratzer auf dem ohnehin zerkratzten Kofferaufbau in
Kauf nehmen - zudem sind Ketten hinsichtlich der Windbelastung
alles andere als Ideal.
Wenn provisorische
Lichtraumprofilrahmen ihre Funktion dauerhaft erfüllen sollen,
ist die Kombination mit einer elektronischen Höhenkontrolle
unerlässlich. Diese Anlagen erfassen die Fahrzeughöhe bereits
vor dem baulichen Hindernis und schalten bei einer
Überschreitung einen oder mehrere Signalgeber auf Rot. Sie
schützen dadurch nicht nur das Bauwerk bzw. die gesperrte
Straße, sondern auch die provisorischen Lichtraumprofilrahmen. |
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Beispiel für einen
Lichtraum-Profilrahmen, der primär der Höhenbeschränkung dient. |
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Umleitung der betroffenen Verkehrsarten
Die erforderliche Ausweisung einer Umleitung für
Fahrzeuge über der angegebenen Höhe oder, im Falle von Zeichen
264 der Breite, lässt sich nicht über Zusatzzeichen zu den
Umleitungsschildern beschildern, da hierzu passenden
Ausführungen existieren. Es verbietet sich in diesem
Zusammenhang, eigene Zusatzzeichen mit Sinnbildern zu erfinden,
da meistens nur die Verantwortlichen wissen, was damit gemeint
ist. Entsprechend müssen solche Umleitungen nummeriert werden. |
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Das ist die Umleitung im
Zusammenhang mit der oben gezeigten provisorischen
Höhenbeschränkung. Gemeint ist nicht etwa, dass die Umleitung
nur für Fahrzeuge unter 4,0m befahrbar ist, sondern dass
Fahrzeuge über 4,0m die Umleitung nutzen sollen. Das bewährte
"Man sieht doch was gemeint ist" wird in diesem Fall doch schon
etwas überstrapaziert. |
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Das Zeichen 265 wurde konsequent
über allen Umleitungsschildern angebracht... |
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...natürlich auch am Ende der
Umleitung und damit endet auch dieser Abschnitt zu Zeichen 265. |
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Zeichen 267 – Verbot der Einfahrt
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Zeichen
267 |
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Das Zeichen 267 wird im Regelfall am
Ende einer Einbahnstraße angeordnet und so wird es
umgangssprachlich hin und wieder mit "Einbahnstraße" betitelt.
Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein Verbot der Einfahrt
und genau genommen bezieht sich dieses gemäß StVO auch nur auf die
Fahrbahn. |
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Anlage 2 lfd. Nr. 41 StVO - Zeichen 267
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in
die Fahrbahn einfahren,
für die das Zeichen angeordnet ist.
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Diese Beschilderung erscheint
widersprüchlich, ist es aber nicht: Das Zeichen 267 verbietet
lediglich die Einfahrt in die so beschilderte Fahrbahn, es gilt
aber nicht auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg. Allerdings ist
die Beschilderung trotzdem fehlerhaft bzw. unzulässig, denn
gemäß VwV-StVO beträgt die Mindestbreite für
benutzungspflichtige gemeinsame Geh- und Radwege 2,50 m. |
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Freigabe für den Radverkehr an Arbeitsstellen
An den meisten (innerörtlichen) Arbeitsstellen besteht
naturgemäß das Problem, den verfügbaren Verkehrsraum sinnvoll
und vor allem sicher aufzuteilen - sowohl für den Verkehr, als
auch den Arbeitsbereich (Stichwort: ASR A 5.2). Zusätzlich zu
dieser ohnehin schon anspruchsvollen Anforderung enthalten die
RSA 21 die Empfehlung, die Freigabe von Einbahnstraßen für den
Radverkehr in Gegenrichtung zu prüfen. |
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RSA 21 Teil B, Abschnitt 2.2.3 - Sperrung
einer Fahrtrichtung
(2) Ist die Geschwindigkeit in solchen
Einbahnstraßen auf 30 km/h beschränkt und steht eine
ausreichende Begegnungsbreite zur Verfügung (bei
Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lkw eine
Restfahrbahnbreite von 3,50 m), sollte geprüft werden, ob
Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung zugelassen werden kann
(vgl. Rn. 4 bis 7 VwV-StVO zu Zeichen 220).
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Zwar steht auch hier, wie fast
überall in den RSA 21, ein unverbindliches "sollte", dennoch ist
diese Prüfung insbesondere bei entsprechendem
Radverkehrsaufkommen vorzunehmen. In Städten und Gemeinden mit
handlungsfähigen Radverkehrsbeauftragten führt diese Abwägung
teilweise dazu, dass die betroffenen Straßen für den KFZ-Verkehr ggf. ganz
gesperrt werden, damit Radverkehr die Arbeitsstelle auch in
Gegenrichtung passieren kann. |
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Rote Warnleuchten auch bei "Radfahrer frei"
Im Gegensatz zum Zeichen 250, bei dem im Falle einer Freigabe
für bestimmte Fahrzeugarten oder Personengruppen (z.B. Anlieger frei) gelbe
Warnleuchten auf den Absperrschranken (-gittern) anzubringen
sind, werden bei einer freigegebenen Einbahnstraße trotzdem rote
Warnleuchten angeordnet, um das Verbot der Einfahrt für den
übrigen Verkehr besser zu verdeutlichen. |
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RSA 21 Teil A, Abschnitt 3.5.4 -
Warnleuchten
(2) Wird eine Fahrbahn vollständig oder in einer
Fahrtrichtung für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt, sind
mindestens fünf Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf den
Absperrschranken anzuordnen.
Das gilt auch, wenn bei
Zeichen 267 ausnahmsweise der Radverkehr und
Elektrokleinstfahrzeuge (vgl. VwV-StVO zu Zeichen 220 Rn. 4 ff.)
zugelassen sind.
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Während
bei Zeichen 250 und einer Freigabe für bestimmte
Verkehrsarten
gelbe Warnleuchten angeordnet werden... |
...bleibt es bei Zeichen 267 und einer Freigabe
für den Radverkehr bei roten Warnleuchten. |
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Im Übrigen gilt: Sofern keine
Freigabe der Einbahnstraße für den Radverkehr erfolgt, sind
Leitbaken in Einbahnstraßen immer einseitig. In der gesperrten Richtung dürften daher
nur die weißen Rückseiten der Leitbaken sichtbar sein - dann
braucht es auch keine Blinkleuchte über Zeichen 267, um für
zusätzliche Aufmerksamkeit zu sorgen. Im konkreten Beispiel
fehlt auch die rückwärtige Kennzeichnung des
Absperrschrankengitters für die zulässige
Fahrtrichtung durch Leitbaken: |
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Mindestanforderung: Kennzeichnung der Vorbeifahrt
für die Gegenrichtung durch eine einseitige Leitbake. |
Rückverschwenkung am Ende einer Einbahnstraße, wenn
der Verkehr zuvor auf der linken Fahrbahnseite geführt wurde. |
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Genau wie bei Zeichen 250 sind die
Warnleuchten bei größeren Sperrbreiten so zu verteilen, dass der
Mindestabstand von 1 m gemäß RSA 21 gewahrt ist. |
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Wer hier verbotswidrig einfährt,
hält besser nicht an sondern fährt weiter - sonst fällt
das noch auf, darum wohl das Haltverbot. |
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Unechte Einbahnstraßen
Das Zeichen 267 kann auch im Zuge von "unechten Einbahnstraßen"
angeordnet werden, d.h. ohne dass es sich tatsächlich um eine
durch Zeichen 220 beschilderte Einbahnstraße handelt. Die
betroffene Straße darf dann - hinter dem Zeichen 267 - in
beiden Richtungen befahren werden und auch das Parken erfolgt,
wie in "normalen" Straßen, jeweils in Fahrtrichtung rechts. |
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Zeichen 273 – Verbot des Unterschreitens des angegebenen
Mindestabstandes
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Zeichen
273 |
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An maroden Autobahnbrücken wird gern
das Zeichen 273 angeordnet, um den Lasteintrag in das Bauwerk zu
verringern und dessen Restlebensdauer zumindest etwas zu
erhöhen. Bei genauer Betrachtung ist diese Lösung aber mit
einigen Problemchen behaftet, die wir kurz besprechen wollen. |
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VwV-StVO zu Zeichen 273
Das Zeichen darf dort angeordnet werden, wo
Überbeanspruchungen von Brücken oder sonstigen
Ingenieurbauwerken mit beschränkter Tragfähigkeit dadurch
auftreten können, dass mehrere schwere Kraftfahrzeuge dicht
hintereinander fahren. Die Anordnung kommt ferner vor Tunneln in
Betracht, bei denen das Einhalten eines Mindestabstandes aus
Verkehrssicherheitsgründen besonders geboten ist. In der Regel
ist die Länge der Strecke durch Zusatzzeichen anzugeben.
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betroffene Fahrzeugarten
Das Zeichen 253 gilt für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
Gesamtmasse über 3,5t oder Zugmaschinen, Kraftomnibusse und
Personenkraftwagen sind ausgenommen. |
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Anlage 2 lfd. Nr. 48 StVO - Zeichen 273
Ge- oder Verbot
Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5
t oder eine Zugmaschine führt, darf den angegebenen
Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher
Art nicht unterschreiten. Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse
sind ausgenommen.
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Mit einem vollbesetzten 26 t
Reisebus muss man den durch Zeichen 273 angegebenen
Mindestabstand nicht einhalten - weder zu einem vorausfahrenden
40 t Sattelzug, noch zu einem anderen Reisebus. Ein 5 t
Kleintransporter müsste zu einem Kraftfahrzeug gleicher Art den
Mindestabstand lt. Zeichen 273 einhalten, aber nicht zum
genannten 26 t Reisebus. Dieser wiederum muss ebenfalls nicht
den Mindestabstand gemäß Zeichen 273 zum vorausfahrenden 5 t
Kleintransporter einhalten. Der 40 t Sattelzug muss wiederum den
Mindestabstand zum vorausfahrenden 5 t Kleintransporter
einhalten (da zulässige Gesamtmasse über 3,5 t), zum 26 t
Reisebus aber nicht (da kein Kraftfahrzeug gleicher Art). Ob und
wie die Brücke diese verkehrsrechtlichen Unterschiede "erkennt"
und hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit berücksichtigt, bedarf sicherlich keiner weiteren Erörterung. |
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Angabe der zulässigen Gesamtmasse
Entsprechend der vorgenannten Diskrepanzen kann - abhängig von den konkreten statischen
Nachberechnungen - die Anordnung einer Massenangabe sinnvoll
sein, um nicht alle Kleintransporter ab z.g.M. 3,5 t unter das Verbot
fallen zu lassen. |
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mit Massenangabe |
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Länge der Verbotsstrecke
Wie bereits zu den Gefahren-Zusatzzeichen erläutert, bewirken
diese keine automatische Aufhebung mit dem zweifelsfrei
erkennbaren Ende der Gefahr. Das gilt auch für das erklärende
Zusatzzeichen "Brückenschäden" (vlg.
Schneeflocken-Urteil des OLG-Hamm). Die Regelung des Zeichen 273
besteht daher formell auch nach der Brücke fort, zumal in
einigen Fällen auch nicht ersichtlich ist, ab wann man nicht
mehr über die Brücke fährt. Deshalb ist das Zeichen 273 stets
durch Zeichen 1001-30 / -31 auf die jeweilige Länge zu
beschränken. Das Zeichen 282 am Ende der Baustelle hebt das
Zeichen 273 nicht auf. |
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mit Zeichen 1001-30-800 |
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Zeichen 273 ist stets mit einer
Längenangabe zu kombinieren, um das Verbot nur auf die relevante
Strecke zu beschränken. |
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Zeichen 273 mit Zusatzzeichen "auch bei Stau"
Noch interessanter wird der Regelungsumfang des Zeichen 273 im
Falle eines Staus, da die Fahrzeuge dann üblicherweise dicht
aufschließen, wodurch der Lasteintrag in das Bauwerk erhöht
wird. Um dies zu verhindern werden in der Praxis zu Zeichen 273 besondere
Zusatzzeichen angeordnet, die ihre Wirkung aber bei genauer
Betrachtung verfehlen: |
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Zusatzzeichen "bei Stau" |
Zusatzzeichen "auch bei Stau" |
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Mit den erfundenen Zusatzzeichen
"bei Stau" oder "auch bei Stau" wird die Anordnung entgegen dem
Regelungswillen nicht auf Kraftfahrzeuge im Stillstand
erweitert, denn das Ge- oder Verbot zu Zeichen 273 bezieht sich
weiterhin nur auf den Abstand zu vorausfahrenden
Fahrzeugen. Solange der Verkehr im Stau noch rollt, ist der
angegebenen Abstand einzuhalten, kommt das vorausfahrende
Kraftfahrzeug gleicher Art zum Stillstand, darf man aber wie
üblich aufschließen. Ob das mit Blick auf die Tragfähigkeit des
Bauwerks sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt - die StVO
gibt jedenfalls keine andere Regelung her.
Abgesehen von dieser sehr
theoretischen Betrachtung, ist das Einhalten des
Mindestabstandes im dynamischen Staugeschehen ohnehin
behördliches Wunschdenken. Selbst wenn zwischen zwei LKW
entsprechende Lücken vorhanden wären, würden diese umgehend
durch andere Fahrzeuge aufgefüllt - ggf. auch vom vollbesetzten
26 t Reisebus. Insofern handelt es sich hierbei ebenfalls um
einen Regelungswillen, der sich mit Verkehrszeichen nicht
umsetzen lässt. |
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Das Zusatzzeichen "auch bei Stau"
gilt gemäß StVO nicht für Fahrzeuge im Stillstand. |
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Dieselbe Problematik besteht beim
Zusatzzeichen "bei Stau". |
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Zeichen 1006-38 gestrichen
Zur gewollten Erweiterung des Zeichen 273 auf Stau wird in der
Praxis gern das
ehemalige Zusatzzeichen 1006-38 genutzt. Ob es in diesem
Zusammenhang die Bedeutung "auch bei Stau" oder "nur bei Stau"
haben soll, bleibt mangels verbaler Angabe unklar. Tatsächlich
hatte das Zusatzzeichen die amtliche Bezeichnung "Staugefahr"
und ist daher so oder so unter Zeichen 273 fehl am Platz.
Darauf kommt es allerdings auch nicht an, denn das Zusatzzeichen
1006-38 wurde 2017 aus dem VzKat gestrichen und istdeshalb kein
gültiges Verkehrszeichen mehr. |
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Fragwürdige Anwendung des ehem.
Zusatzzeichen 1006-38 "Staugefahr" in Kombination mit Zeichen
273. |
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Zeichen 274 – Zulässige Höchstgeschwindigkeit
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Zeichen
274 |
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Zum Zeichen 274 und dessen
zahlreicher Anordnungskriterien könnte man problemlos eine
eigene Website erstellen, denn vor allem im Zusammenhang mit
Geschwindigkeitskontrollen, steht oft das tatsächliche
Erfordernis von
Tempolimits zur Debatte - nicht nur am Stammtisch oder auf Social Media, sondern auch im Rahmen juristischer
Auseinandersetzungen bei Gericht.
Zwar ist inzwischen doch eine
gewisse Aufweichung der Anordnungskriterien zu erkennen, jedoch bleibt es auch im Bereich von Arbeitsstellen bzw.
im Anwendungsbereich der RSA 21 bei
den vergleichsweise strengen Vorgaben des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO
(Stichwort: Qualifizierte Gefahrenlage). Nur
weil Planer, Behörde und Polizei aus einem fachlichen
Bauchgefühl heraus ein Tempolimit für sinnvoll halten, muss das
Ergebnis noch lange nicht rechtssicher
sein.
Man ist vor allem an Arbeitsstellen
recht schnell dabei, unnötige und oftmals überzogene
Geschwindigkeitsbeschränkungen anzuordnen - teilweise auch auf
Grund fragwürdiger Sichtweisen wie: "Wenn wir Tempo 60 anordnen, fahren
die wenigstens 80". Überzogene Geschwindigkeitsbeschränkungen an
Baustellen sind oftmals auch das Ergebnis von
ingenieurtechnischer Fehlplanung und
mangelhafter baulicher Ausführung. Das Zeichen 274-30 an
Behelfsumfahrungen gemäß Regelplan C I/10 ist hierfür ein
Paradebeispiel: |
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Was viele Ingenieurbüros und
Bauunternehmen nicht leisten, nämlich die fachgerechte Projektierung und
Herstellung einer fahrdynamisch sinnvollen Fahrbahnverschwenkung,
kaschieren die Verkehrssicherungsfirmen - oft im Nachhinein - mit
vergleichsweise niedrigen Tempolimits. Die hier angesetzten 40
km/h sind dabei sogar noch "moderat", denn mit Vorliebe wird an
solchen Stellen das Zeichen 274-30 angeordnet. |
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Im Einführungserlass der RSA 21 für
Thüringen wurde diesbezüglich festgelegt, dass
Behelfsumfahrungen baulich so auszuführen sind, dass LKW und
Kraftomnibusse sie mit 50 km/h ohne weitere Einschränkungen
fahrdynamisch gut fahren können. Genau das macht der
Kraftomnibus auch, allerdings auf seine Weise. |
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Baustellentypische Versagenskultur:
Von der Planung über die bauliche Ausführung bis zur Markierung
eine glatte Sechs. Zeichen 274 wird's schon richten. |
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Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung von Zeichen
274
Nicht angepasste bzw.
überhöhte Geschwindigkeit ist die Unfallursache Nummer 1 bei
Unfällen mit Todesfolge und entsprechend emotional werden die
diesbezüglichen Debatten geführt. Gerade deshalb gilt es, bei
der Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, die gebotene
Sachlichkeit nicht aus den Augen zu verlieren.
Die Anforderungen des § 45 Abs. 9
Satz 3 repräsentieren dabei keinesfalls ein vermeintliches
Grundrecht auf schnelles Fahren. Sie dienen vielmehr dazu,
sinnvolle Geschwindigkeitsbeschränkungen in ihrer Wirkung nicht
abzuschwächen, indem die inflationäre und teils willkürliche
Anordnung von Tempolimits ausdrücklich unzulässig ist. Dabei
geht es auch um die generelle Akzeptanz von Verkehrsregelungen
und Verkehrszeichen.
Das Vorliegen einer qualifizierten
Gefahrenlage ist dabei Grundvorrausetzung; gleichwohl muss dabei
auch immer der Anspruch bestehen, die Gefahr zu beseitigen oder
zumindest bestmöglich zu
reduzieren. Hierbei kann das sog. STOP- bzw. TOP-Prinzip aus dem
Arbeitsschutz im Straßenverkehr analog angewandt werden: Primär
geht es um Substitution (Vermeidung
bzw. Reduzierung der Gefahr) und Technische Lösungen, bevor die anderen Optionen
greifen. Hierzu ein einfaches Beispiel aus der Praxis: |
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Es geht bei diesem Foto nicht
etwa um ein erforderliches Tempolimit wegen "Straßenschäden" -
ganz so schlimm ist es um Deutschland dann doch nicht bestellt,
aber wir sind diesbezüglich auf "bestem" Weg. Tatsächlich
handelt sich um eine Baustellenausfahrt an einer Landstraße -
soweit also nichts Ungewöhnliches. |
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Wie im Beitrag zu den Gefahrzeichen
beschrieben, würde Zeichen 101 mit dem Zusatzzeichen 1007-33 in
dieser Situation grundsätzlich ausreichen, denn die Kombination
mahnt zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung
der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (vgl. §
40 Abs. 1 StVO). |
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Auf Grund der Lage der
Baustellenausfahrt an einer kurvenreichen Landstraße, die in der
Unfallstatistik alles andere als unauffällig war, hatte sich die
Straßenverkehrsbehörde für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit
von 30 km/h entschieden (Zeichen 123 + 400 m sowie
Geschwindigkeitstrichter 70 - 50 - 30). |
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Bereits die Beschränkung auf 30 km/h
kann bezüglich der Verhältnismäßigkeit durchaus
diskussionswürdig sein, denn Tempo 50 i.V.m. Zeichen 101 mit
dem Zusatzzeichen 1007-33 wäre in so einem Fall ausreichend.
Ganz klar unverhältnismäßig ist jedoch die angeordnete Wirksamkeit 24/7,
d.h. auch außerhalb der täglichen Arbeitszeit sowie an Sonn- und
Feiertagen.
Die pauschale Beschränkung auf 30
km/h - ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitszeit -
wurde u.a. damit begründet, dass auch außerhalb der relevanten
Zeit eine Gefahr durch Schottersteine bestünde, die unter der
Woche von Baustellenfahrzeugen auf die Landstraße herausgefahren
werden. Erst der Verweis auf § 32 Abs. 1 StVO und die damit
verknüpfte regelmäßige Reinigungspflicht des Verursachers, hat
die Straßenverkehrsbehörde dazu bewogen, die Beschilderung zu
ändern: |
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Genau das sind die kleinen aber
wichtigen Beiträge zur Akzeptanz von
Geschwindigkeitsbeschränkungen und dieser Anspruch muss
überall gelten. |
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Der § 45 Abs. 9 StVO und die ASR A5.2
Verhältnismäßigkeit ist auch
das Stichwort, wenn es um die Anwendung der ASR A5.2 geht, wobei
"verhältnismäßig" auf die Verkehrs- und die Arbeitssicherheit
bezogen ist, nicht aber auf die Kosten, die aus der Wahrung
dieser Sicherheitsinteressen resultieren. Anstelle einer 60 km
langen Umleitung (aus verkehrlicher Sicht unverhältnismäßig),
kann z.B. eine Behelfsumfahrung nebst Behelfsbrücke erforderlich
sein, auch wenn dafür scheinbar unverhältnismäßige Kosten
entstehen.
Bezogen auf
Geschwindigkeitsbeschränkungen ist festzuhalten, dass man durch
eine drastische Reduzierung zwar wertvolle Zentimeter gewinnt,
welche ggf. die Befahrbarkeit der sonst voll zu sperrenden
Straße ermöglichen, dennoch muss auch die Leichtigkeit des
Verkehrs sowie das Übermaßverbot und damit § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO
berücksichtigt werden: |
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Wir kümmern uns nicht um die
doppelseitigen Leitbaken (Verkehrssicherer können halt nicht
anders), sondern beachten die Beschilderung rechts im Bild. |
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Arbeitsschützer applaudieren, die
Verkehrsteilnehmer fassen sich verwundert an den Kopf, halten
sich aber brav an die Beschränkung auf 20 km/h. |
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Das einzige was man nicht sieht,
sind Arbeiter im Grenzbereich zum Straßenverkehr. Die gibt es
durchaus,
denn hier wird gerade Asphalt eingebaut, allerdings konzentriert
sich dieser Vorgang inkl. Walzen auf einen Bereich von etwa 200
m - trotzdem besteht die Beschränkung in beiden Fahrtrichtungen
auf einer Länge von 3 km und zudem Rund um die Uhr. Genau
das ist mit der ASR A5.2 ausdrücklich nicht beabsichtigt,
denn auch hier gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zumal
eine solche Lösung - vor allem außerhalb der Arbeitszeit - der
Akzeptanz von Geschwindigkeitsbeschränkungen in Baustellen alles
andere als zuträglich ist. |
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Dasselbe gilt auf Autobahnen: Die
Beschränkung einer 3 km langen Autobahnbaustelle auf 40 km/h
sorgt sicherlich nur bedingt für Begeisterung unter den
Verkehrsteilnehmern, ist bezüglich des Zeitverlustes aber
durchaus zu verkraften. Dennoch wäre der Einsatz von
LED-Wechselverkehrszeichen nicht nur die verkehrsrechtlich
korrekte Ausführung eines zusätzlichen Tempolimits (zur
gleichzeitigen Kombination der beiden Zeichen 274 am selben
Pfosten kommen wir
später), sondern dient durch die Möglichkeit einer situativen
Begrenzung auf den Abschnitt, an dem tatsächlich im Grenzbereich
zum Straßenverkehr gearbeitet wird, auch der Akzeptanz. Ab dem
gezeigten Anordnungsquerschnitt ist es noch 1 km bis zur
Aufhebung durch Zeichen 282 - ohne das zu dieser Zeit auf diesem
Abschnitt
überhaupt gearbeitet wird, also auch nicht im Grenzbereich zum
Straßenverkehr. |
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Fotomontage: Der Einsatz von
LED-Wechselverkehrszeichen repräsentiert nicht nur die
verkehrsrechtlich saubere Umsetzung tageszeitlich wechselnder
Geschwindigkeitsbeschränkungen, sondern ermöglicht auch die
Begrenzung besonders niedriger Tempolimits auf den Abschnitt,
auf dem tatsächlich im Grenzbereich zum Straßenverkehr
gearbeitet wird. Ein Abstand von ca. 500 m zwischen den
Anzeigequerschnitten genügt hierzu in den meisten Fällen. |
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Fotomontage: Die zusätzliche
Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Arbeitsschutzes
betrifft immer nur den Abschnitt, an dem im Grenzbereich zum
Straßenverkehr gearbeitet wird. Am nächsten Anzeigequerschnitt
wird die Geschwindigkeit wieder angehoben - das Tempolimit
"wandert" abschnittsweise mit. |
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Entscheidend für die Anwendung der
ASR A5.2 ist übrigens nicht nur der Umstand, dass überhaupt gearbeitet
wird, sondern vor allem wo dies erfolgt. Wenn
wie hier keine Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr
stattfinden, sind die diesbezüglichen Anforderungen der ASR A5.2
- in diesem Moment - nicht einschlägig. |
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Fotomontage: Werden zwischen
den jeweiligen LED-Anzeigequerschnitten gerade keine Arbeiten im
Grenzbereich zum Straßenverkehr ausgeführt, gilt die reguläre
Geschwindigkeitsbeschränkung, die aus Gründen der
Verkehrssicherheit im Verlauf Arbeitsstelle angeordnet wurde
-in diesem Fall 60 km/h. |
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Alles eine Frage der Organisation
Es geht
bei den oben gezeigten Beispielen ausdrücklich nicht darum, alle
5 Minuten die Geschwindigkeit in der Baustelle zu ändern, nur
weil die Arbeiter ständig zwischen Mittelstreifen und dem
Grenzbereich zum Straßenverkehr hin und her wechseln. Auch ist
nicht beabsichtigt, den Arbeitsstellenbereich alle 200 m mit
LED-Wechselverkehrszeichen zu überfrachten, um im Sinne der
Akzeptanz möglichst kurze Abschnitte zu bilden.
Der Autor möchte lediglich
aufzeigen, dass LED-Wechselverkehrszeichen einen wichtigen
Beitrag für die Akzeptanz zusätzlicher
Geschwindigkeitsbeschränkungen leisten können, indem sie
situativ gesteuert werden und nicht wie Blechschilder in der
gesamten Baustelle per Gieskannenprinzip ein Tempolimit erwirken - denn
dass ist ausdrücklich nicht die Intention der ASR A5.2.
Da die Arbeitsabläufe in
BAB-Baustellen im Idealfall koordiniert erfolgen, sind die
Zeiträume bekannt, in denen im Grenzbereich zum Straßenverkehr
gearbeitet wird. Genau dann wird die Geschwindigkeit
abschnittsweise, oder ggf. auch mal für die gesamte Baustelle
reduziert. Werden im Anschluss daran z.B. nur Arbeiten am
Mittelstreifen ausgeführt, wird das Tempolimit wieder angehoben.
Technisch gesehen ist das alles kein Problem, es erfordert nur die
entsprechende Bereitschaft und etwas mehr Organisation. |
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Fotomontage: Auch auf
Landstraßen kann der Einsatz von LED-Wechselverkehrszeichen der Akzeptanz von - situativen -
Tempolimits dienlich sein, insbesondere wenn wie hier gerade
keine Beschäftigten im Grenzbereich zum Straßenverkehr arbeiten
und natürlich außerhalb der täglichen Arbeitszeit sowie an Sonn-
und Feiertagen. |
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Geschwindigkeitstrichter
Langsam aber sicher setzt
sich die Erkenntnis durch - auch bedingt durch die Anwendung der
Regelpläne gemäß RSA 21 Teil C - dass Geschwindigkeitstrichter
außerhalb von Autobahnen nicht mehr vorgesehen sind. Es gibt
zwar Bundesländer, die per Ländereinführung an der klassischen
Staffelung 70 - 50 vor Arbeitsstellen auf Landstraßen
festhalten, den Regelfall repräsentiert dies aber nicht. Das
"Verbot" von Geschwindigkeitstrichtern außerhalb von Autobahnen
entstammt, wie viele dieser Regelungen, der
StVO-Schilderwaldnovelle von 2009 (weniger Verkehrszeichen,
bessere Beschilderung) und den damit erfolgten Änderungen der
VwV-StVO. |
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VwV-StVO zu Zeichen 274 Zulässige
Höchstgeschwindigkeit, Rn. 8
Auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen
dürfen nicht mehr als 130 km/h angeordnet werden.
Nur dort darf die
Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt werden.
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Von 100 km/h direkt auf auf 50 km/h ? Dass
kann ja wohl nicht wahr sein! Doch kann es, denn bei Ortstafeln
ist das der Regelfall und auch hierzu wurden die Vorgaben in der
VwV-StVO nochmals konkretisiert. An Arbeitsstellen auf
Landstraßen ist zudem
eine Ankündigung mit Zeichen 123 (400 m) vorgesehen und folglich
greift § 40 Abs. 1 StVO: |
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§ 40 Abs. 1 StVO
(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter
Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der
Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz
1).
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Entsprechend haben die
Verkehrsteilnehmer nicht von einem Zeichen 274-50 "überrascht"
zu sein, wenn die Arbeitsstelle rechtzeitig durch Zeichen 123 angekündigt
wurde (mit Zusatzzeichen 400 m). So ist es auch nicht notwendig, das Zeichen
274-50 anstelle der
bisherigen 70 durch ein Zusatzzeichen anzukündigen, wie es
zwischenzeitlich als Übergangslösung für die alten Regelpläne
nach RSA 95 gehandhabt wurde. |
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Geschwindigkeitstrichter auf Autobahnen
Die "neue" Regelung in der VwV-StVO von 2009
ermöglicht es zudem, größere Geschwindigkeitsstufen anzuwenden.
Die bisher übliche Staffelung in 20 km/h- Schritten beträgt nun
bis zu 40 km/h. Vorraussetzung dafür ist allerdings, dass der
Abstand zwischen den Schildern auf das 10-fach der
Geschwindigkeitsdifferenz bemessen wird: |
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VwV-StVO zu Zeichen 274 Zulässige
Höchstgeschwindigkeit, Rn. 8
Eine
Geschwindigkeitsstufe soll höchstens 40 km/h betragen.
Der Mindestabstand in
Metern zwischen den unterschiedlichen
Höchstgeschwindigkeiten soll das
10-fache der
Geschwindigkeitsdifferenz in km/h betragen. Nach
Streckenabschnitten ohne Beschränkung soll in der Regel als
erste zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h angeordnet
werden.
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Beispiel für einen klassischen
Geschwindigkeitstrichter mit 20 km/h-Schritten (oben) und die
Option zu größeren Schritten bei 10-fachen Abstand in Metern
(unten). |
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Zeichen 274 mit Kürzel "km" ungültig.
An dieser Stelle der Hinweis, dass die alten Zeichen
274 mit dem Kürzel "km" hinter der Zahl, seit 1999 keine gültigen
Verkehrszeichen sind - trotzdem werden sie natürlich weiterhin
aufgestellt. Die Einheit "km" war in diesem
Kontext - historisch bedingt - schon immer falsch, denn
"km" steht für eine Entfernung (eben Kilometer) und nicht
für eine Geschwindigkeit. Korrekterweise hätte die Angabe auf
den Schildern seit jeher "km/h" lauten müssen. |
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Zeichen
274 (StVO 1971)
seit 01.01.1999 ungültig |
Zeichen 274
ab Oktober 1988 |
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Die früher üblichen Varianten der
Zeichen 274 mit dem Zusatz "km" wurden bereits im Zuge der 9. Verordnung
zur Änderung der StVO aus dem Jahr 1988 durch die heutigen
Varianten ersetzt. Eine in diesem Zusammenhang aufgenommene
Übergangsfrist zur weiteren Gültigkeit der alten Zeichen, lief
mit dem 31.12.1998 ab: |
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§ 53 Abs. 4 StVO bis September 2009
(im Zuge der Rechtsbereinigung gestrichen)
Die Zeichen 274, 278, 307, 314, 380, 385 und die
bisherigen Absperrschranken mit schrägen Schraffen behalten die
Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden
Fassung dieser Verordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember
1998.
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Die diesbezügliche Fehlentscheidung
des OLG Hamm vom 17. August 2000 (1 Ss Owi 772/2000) gehört -
wie viele Entscheidungen zu Verkehrszeichen aus diesem Hause - in das
verkehrsrechtliche Kuriositätenkabinett. Urteile dieser Art
tragen gewiss nicht dazu bei, dass die Straßenverkehrsbehörden ihre
Hausaufgaben machen, indem sie pflichtgemäß den Schilderwald regelmäßig auf
geänderte Vorschriften hin überprüfen und die gebotenen
Anpassungen rechtzeitig
umsetzen.
Verkannt wird hierbei allzu gerne,
dass die StVO für die Verkehrsteilnehmer und die
anordnenden Behörden gleichermaßen gilt. Insofern ist die behördliche
Missachtung der StVO nach denselben Maßstäben zu bewerten und
nicht unter dem Deckmantel von Ordnung und Sicherheit schönzureden,
insbesondere nicht nach Ablauf einer 10 Jahre währenden
Übergangsfrist bei gleichzeitig vorgeschriebenen Verkehrsschauen
mindestens alle zwei Jahre.
Fachlich richtig und sauber
begründet ist dagegen der
Beschluss des OLG Stuttgart vom 14. Februar 2001 (5 Ss 348/20),
weshalb der Leitsatz hier auch zitiert wird: |
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OLG Stuttgart vom 14.02.2001 (5 Ss 348/20)
1. Das Zeichen 274 in der bis zur 9. Verordnung
zur Änderung der StVO vom 22. März 1988 vorgeschriebenen
Ausgestaltung (bezifferte Geschwindigkeit nebst Zusatz "km") hat
mit Ablauf des 31. Dezember 1998 seine Bedeutung als amtliches
Verkehrszeichen verloren.
2. Die spätere Nichtbeachtung einer durch dieses Zeichen
angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung kann nicht als
Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO
geahndet werden.
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Egal ob intakt oder schrottreif,
ortsfest oder temporär: Das Zeichen 274 mit dem Kürzel "km"
darf bereits seit 1992 nicht mehr neu angeordnet und aufgestellt
werden. Es ist zudem nach Ablauf der zehnjährigen Übergangsfrist
seit 1999 kein gültiges Verkehrszeichen mehr und folglich
unwirksam. |
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Leider wurde die zitierte Festlegung des § 53 Abs. 4 StVO im Zuge der Schilderwaldnovelle
von 2009 zwecks Rechtsbereinigung gestrichen (da sie bereits
seit sieben Jahren abgelaufen war), weshalb sie heute nicht mehr ohne Weiteres
nachvollziehbar ist. Die mit dem StVO-Neuerlass von 2013 neu
eingeführte Regelung (§ 53 Abs. 2 Nr. 1) zur "weiteren"
Gültigkeit der anderen alten Schilder, ändert daran übrigens
nichts. Verkehrszeichen, die durch Fristablauf bereits einmal ungültig
waren, können im Nachhinein nicht wieder zum Leben erweckt
werden. Das betrifft zwar auch genau die benannte
Regelung, in Ihrer Funktion als Ersatz für den 2009 gestrichenen
Abs. 9 in § 53 StVO, aber dieses hochinteressante und komplexe
Thema vertiefen wir an dieser Stelle nicht.
In diesem Zusammenhang trotzdem noch einmal der Hinweis auf
die 1992 verfasste allgemeine Regelung, dass alle alten
Schilder in der Gestaltung der StVO von 1971, nicht neu
anzuordnen bzw. aufzustellen sind - unabhängig davon, ob sie als
ortsfeste Beschilderung ggf. noch gültig sind oder nicht: |
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§ 53 Abs. 9 StVO bis September 2009
(im Zuge der Rechtsbereinigung gestrichen)
Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis
zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten
auch danach ihre Gültigkeit.
Ab dem 1. Juli 1992 dürfen jedoch
nur noch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen
Symbolen angeordnet und aufgestellt werden.
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Zeichen 274 in Kombination mit Gefahrzeichen
Im Beitrag zu Gefahrzeichen sind bereits
Erläuterung zur Kombination mit Geschwindigkeitsbeschränkungen enthalten, weshalb diese hier
nicht noch einmal im Detail wiedergegeben werden. Trotzdem der
Hinweis, dass allein angeordnete Gefahrzeichen in vielen Fällen
ausreichend sind (vgl. VwV-StVO zu § 40 StVO). Zudem ist zu
beachten, dass die Kombination mit Zeichen 274 nicht in jedem Fall
sinnvoll ist, insbesondere wenn eine automatische Aufhebung
gewünscht ist: |
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Da Fußgänger vor allem innerorts zum
normalen Straßenbild gehören, ist eigentlich nicht vor ihnen zu
warnen (vgl. VwV-StVO zu Zeichen 133). Bei der Kombination mit
Zeichen 274 ist zu beachten, dass sich das zweifelsfreie Ende
der Gefahr oft nicht erschließt, denn Fußgänger sind innerorts auch nach
der fraglichen Stelle jederzeit anzutreffen. Entsprechend muss die
Beschränkung durch Zeichen 278 explizit aufgehoben werden, oder
es ist eine Längenangabe (Zeichen 1001-30) anzuordnen. |
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Zeichen 274 in Kombination mit Gefahren-Zusatzzeichen
Bei der Anordnung von "erklärenden" Zusatzzeichen
zu Zeichen 274 ist vor allem das "Schneeflocken-Urteil" des OLG
Hamm vom 04.09.2014 (1 RBs 125/14) hervorzuheben, da es bei analoger Anwendung auf andere
Gefahren-Zusatzzeichen zu kuriosen Ergebnissen führt (wie
gesagt: verkehrsrechtliches Kuriositätenkabinett). Zunächst muss man
zu dieser Entscheidung wissen, dass es dabei nicht um das
ehemalige Gefahrzeichen 113, jetzt 101-51 ging (also das Dreieck
mit Schneeflocke), sondern um das Zusatzzeichen 1007-30, welches
2017 gestrichen wurde und folglich kein Verkehrszeichen mehr ist.
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Das
Urteil des OLG Hamm betrifft
Zeichen 274
mit dem ehemaligen Zusatzzeichen 1007-30 |
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Das Gericht führte im Zusammenhang
mit der abgebildeten Geschwindigkeitsüberschreitung aus, dass das
Zusatzzeichen "Schneeflocke" einen - entbehrlichen - Hinweis
darstelle, der aber die generelle Wirksamkeit des Tempolimits
nicht witterungsabhängig einschränke. Die Medien machten u.a. daraus
"Die Schneeflocke
gilt auch im Sommer" und das ist in dieser Kürze genauso
fragwürdig, wie die Gerichtsentscheidung selbst. |
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Problematisch ist in dieser Sache,
dass die Straßenverkehrsbehörden die Zusatzzeichen mit Hinweisen
auf Gefahren (Gruppe 1006 und 1007 im VzKat) nicht nur als
Erklärung bzw. Begründung der Geschwindigkeitsbegrenzung
anordnen, sondern damit auch in vielen Fällen eine automatische
Aufhebung wie bei "echten" Gefahrzeichen (§ 40 StVO) bewirken
sollen. Ein
solcher Regelungsinhalt ergibt sich aber weder aus der StVO,
noch aus der Entscheidung des OLG Hamm: |
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mit
Zeichen 1007-34 |
mit Zeichen 1007-33 |
mit Zeichen 1007-54 |
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Beispiele für die Kombination eines
Zeichen 274 mit einem Gefahren-Zusatzzeichen (kein Gefahrzeichen
i.S.d. § 40 StVO). |
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Weder endet die "30"
automatisch, wenn die
Fahrbahn wieder intakt ist, noch darf man nach der zweifelsfrei
erkennbaren Baustellenausfahrt wieder schneller als 50 km/h
fahren. Zudem gilt z.B. nach dem Passieren einer Einmündung auch
weiterhin die Beschränkung auf 70 km/h, auch wenn die Gefahr von
Linksabbiegern logischerweise nicht mehr besteht. Die gezeigten
Zusatzzeichen sind nach dem Willen des OLG Hamm nur -
entbehrliche Hinweise auf die Gefahr - und bewirken zudem gemäß StVO
keine automatische Aufhebung. Dies ist nur bei "echten"
Gefahrzeichen gemäß § 40 StVO der Fall. |
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Auch diese
Geschwindigkeitsbeschränkung endet nicht mit dem zweifelsfrei
erkennbaren Ende der Gefahr, denn eine automatische Aufhebung
ist in der StVO im Falle der Gefahren-Zusatzzeichen nicht
vorgesehen - auch wenn die anordnenden Behörden dies in vielen
Fällen genau so "meinen". |
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Tatsächlich sind die Zusatzzeichen
mit Hinweisen auf Gefahren vornehmlich als Konkretisierung zu
Zeichen 101 vorgesehen und in diesem Zusammenhang genügt häufig
die Anordnung des Gefahrzeichens ohne zusätzliches Tempolimit (vgl. VwV-StVO
zu § 40 Gefahrzeichen). Will man eine automatische Aufhebung der
Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem zweifelsfrei erkennbaren
Ende der Gefahrstelle bewirken, ist die Kombination aus Zeichen
101 und Zeichen 274 anzuordnen, wobei das jeweilige Zusatzzeichen dann als
Konkretisierung unter Zeichen 101 angeordnet wird. Soll das
Zusatzzeichen dagegen allein unter Zeichen 274 angeordnet und die Wirksamkeit der Regelung
auf eine bestimmte Strecke beschränkt werden, ist eine
Längenangabe (Zeichen 1001-30 /-31) erforderlich: |
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Regelausführung gemäß § 40 Abs. 1 StVO
(ohne zusätzliches Zeichen 274) |
Automatische Aufhebung mit dem
zweifelsfreien Ende der Gefahrstelle |
Aufhebung durch Längenangabe |
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Im Gegensatz zu der Kombination mit
einem "echten" Gefahrzeichen (Dreieck gemäß § 40 bzw. Anlage 1
StVO), erwirkt das Zusatzzeichen "Baustellenausfahrt" keine
automatische Aufhebung mit dem zweifelsfrei erkennbaren Ende der
Gefahr. Entweder ist in einem solchen Fall eine Aufhebung durch
Zeichen 278 erforderlich, oder die relevante Länge ist durch
Zeichen 1001-30 anzugeben. Das Schild entspricht in dieser
Gestaltung zudem nicht dem VzKat (Schriftart Arial, Ausrichtung). |
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Das Zusatzzeichen "kurze Ausfahrt"
bewirkt keine automatische Aufhebung, so dass wie hier eine Längenangabe oder ein Zeichen 278 hinter dem Knotenpunkt
erforderlich ist. Allerdings stellt sich in dieser Sache auch
die Frage, warum man bei einer von Grund auf neu gebauten Straße
und dem verfügbaren Platz, trotzdem nur kurze Ausfahrten baut,
die dann in der Konsequenz eine Geschwindigkeitsbeschränkung
erfordern. |
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Zeichen 274 mit Beschränkung auf bestimmte Verkehrsarten
Im Zuge der Umstrukturierung des VzKat 2017 haben
die Verantwortlichen ein anordnungsrechtliches "Problem"
geschaffen, indem sie die meisten beschränkenden Zusatzzeichen
der 1048er Gruppe (VzKat 1992) jetzt der Gruppe 1010 (Hinweis
durch Sinnbild) zugeordnet haben. Zwar wurden in diesem
Zusammenhang Fußnoten eingeführt, wonach bestimmte Schilder
(bzw. deren Sinnbilder) auch
Teil eines beschränkenden Zusatzzeichens gemäß § 41 Abs. 2 StVO
sein können. Leider ist bei einer Beschilderung in der
Praxis aber nicht unbedingt klar, was die Verantwortlichen
gemeint haben. Das ist zugegeben etwas spitzfindig, aber in der
Sache trotzdem ein "Problem": |
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mit
Zeichen 1010-51 |
mit Zeichen 1010-52 |
mit Zeichen 1010-62 |
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Die erste Kombination ist klar:
Maximal 30 km/h für "LKW" (Kraftfahrzeuge über 3,5t...),
also dient das Zusatzzeichen wie eh und je als Beschränkung. Es
könnte allerdings auch als Hinweis ähnlich der o.g.
Gefahren-Zusatzzeichen gemeint sein, also maximal 30 km/h für alle Fahrzeuge wegen
langsamer LKW - z.B. an Steigungsstrecken. Das klingt etwas absurd,
aber in der Praxis gibt es nichts, was es nicht gibt.
Weiter mit
der mittleren Kombination, die sehr wahrscheinlich bedeutet,
dass man wegen Radfahrern auf der Fahrbahn maximal 30
km/h fahren soll. Oder etwa nicht? Eine Beschränkung des
Tempolimits auf
Radfahrer lässt vor allem Rennradfahrer nur müde lächeln -
insofern kann also auch dies durchaus gemeint sein.
Genauso
verhält es sich bei der letzen Kombination, die man sicherlich
als "30 für Krafträder..." interpretiert. Die Behörde könnte
eine solche Kombination aber auch für alle
Fahrzeuge eine Geschwindigkeitsbeschränkung anzuordnen, um auf
Krafträder hinzuweisen - z.B. vor
berüchtigten Applauskurven in denen es die überambitionierten Moto-GP-Piloten mit der Fahrstreifenwahl nicht so genau nehmen. |
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Der Autor möchte an dieser Stelle
keineswegs ein "Problem" herbeireden, wo keines ist, sondern er
möchte insbesondere die Straßenverkehrsbehörden dahingehend
sensibilisieren, dass die klassischen "beschränkenden"
Zusatzzeichen seit 2017 verschiedene Bedeutungen haben können
(bloßer Hinweis oder Beschränkung) und dass völlig
unterschiedliche Regelungen mit ein und derselben
Beschilderungskombination umgesetzt werden können - was natürlich
alles andere als sinnvoll ist. Wenn also am Schreibtisch
eine neue VZ-Kombination erdacht wird, sollte immer auch die
"Gegenprobe" erfolgen, wie man die Beschilderung - sachlich
betrachtet - womöglich noch interpretieren kann. |
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Zeichen 274 mit Zeitangaben
Ein Lieblingsthema des Autors im Zusammenhang mit
Geschwindigkeitsbeschränkungen an Arbeitsstellen sind "Low-Budget-Wechselverkehrszeichen",
die bereits im Beitrag zu LED-Vorwarnanzeigern besprochen
wurden: |
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Fragwürdige
Geschwindigkeitsbeschränkung anstelle von modernen
LED-Wechselverkehrszeichen. Selbst altmodische Prismenwender
wären besser als das. |
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Die Fotomontage dient dem besseren
Verständnis, worin (werktags von 7 - 19 Uhr) das Problem
besteht: Beide Schilder sind dann gleichzeitig wirksam. |
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Die VwV-StVO enthält hierzu eine
klare Aussage: |
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VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Rn. 44
Sollen Verkehrszeichen nur zu gewissen Zeiten
gelten, dürfen sie sonst nicht sichtbar sein. Nur die Geltung
der Zeichen [...] 274 [...] darf stattdessen auf einem
Zusatzzeichen, z. B. „8-16 h", zeitlich beschränkt werden.
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Wenn werktags von 7 bis 19 Uhr eine
Beschränkung auf 60 km/h gelten soll, dann dürfen die Zeichen 274-80
in diesem Zeitraum nicht sichtbar sein, da sie sonst
gleichzeitig
gelten. Eine Beschränkung der Zeichen 274-80 auf den übrigen
Zeitraum, ist bei der bloßen Angabe der Uhrzeit durchaus noch
realisierbar (60 von 7 - 19 h) und (80 von 19 - 7 h), wird aber
beim Zusatz "werktags" schon wieder kompliziert. Zumal das
Ergebnis aus zwei Vorschriftzeichen mit zwei Zusatzzeichen am selben
Pfosten zwar rechtssicher, aber alles andere als sinnvoll ist. |
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Die unsägliche Kombination aus zwei
gleichzeitig wirksamen Zeichen 274 wird
auch innerorts angeordnet, was sie nicht besser oder
richtiger macht. Da im gezeigten Beispiel lediglich eine Uhrzeit
angegeben ist, wäre die gebotene Klarstellung durch ein
Zusatzzeichen "6 - 22 h" unter Zeichen 274-70 möglich.
Sinnvoller und wirklich richtig wären aber auch in diesem Fall Wechselverkehrszeichen,
welche die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung zur jeweiligen Uhrzeit
anzeigen. |
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Die Fotomontage soll auch in
diesem Fall verdeutlichen, welche "Regelung" die Behörde in der
Zeit von 22 - 6 Uhr tatsächlich angeordnet hat. |
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Andere Stelle, dieselbe Logik: Das
Zeichen 274-50 soll von 22 bis 6 Uhr automatisch "verschwinden"
- bleibt tatsächlich aber sichtbar und damit wirksam. |
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Zeichen 274 mit Zeichen 276 und Zusatzzeichen
Eine Kombination, die nicht nur an
Kontrollstellen von Polizei und BALM, sondern allgemein auf BAB
immer wieder für "Verwirrung" unter den Verkehrsteilnehmern
sorgt, besteht aus Zeichen 274 sowie Zeichen 276 mit einem Zusatzzeichen. |
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Zuletzt sorgte eine solche
Kombination am Hermsdorfer Kreuz im Frühjahr
2025 bundesweit für entsprechende Medienberichte, wonach viele
Verkehrsteilnehmer irrtümlich glaubten, dass auch die
Geschwindigkeitsbeschränkung nur für die Fahrzeuge auf dem
Zusatzzeichen 1049-13 gelten würde.
Im Zusammenhang mit wiederholten
Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Autobahnpolizei darauf
in einer Pressemitteilung erklärt, dass Verkehrszeichen
immer von oben nach unten gelesen werden und dass sich
Zusatzzeichen gemäß StVO auf das unmittelbar angrenzende
Verkehrszeichen beziehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Beide Aussagen sind mit Blick auf die Realität im deutschen Schilderwald und
die rechtliche Situation nur bedingt richtig, aber der Reihe
nach: |
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Falsch:
Kombination ohne Abstand |
Besser: Deutlicher Abstand
(20 - 30cm) |
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Die links gezeigte Beschilderung
erscheint aus Sicht der Verantwortlichen natürlich klar, da
diese wissen was sie regeln wollen (ein generelles Problem im
Schilderwald: Betriebsblindheit). Und auch der halbwegs
verständige Verkehrsteilnehmer hat in der Fahrschule hoffentlich
irgendwann mal den (vermeintlich richtigen) Bezug von
Zusatzzeichen und Hauptzeichen gelernt. Trotzdem ist
diese Beschilderung in ihrer Ausführung nicht ideal und
sogar falsch, denn es
gilt: |
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VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO, Rn. 38
cc) Vorschriftzeichen für den fließenden Verkehr
dürfen in der Regel nur dann kombiniert werden,
wenn sie sich an die
gleichen Verkehrsarten wenden und wenn sie die gleiche
Strecke oder den gleichen Punkt betreffen.
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Da sich die Verkehrszeichen 274 und
276 in diesem Fall nicht an die gleichen Verkehrsarten wenden,
sind sie nicht an einem Pfosten zu kombinieren, sondern separat
aufzustellen. Ist dies aus sachbezogenen Gründen vor Ort nicht
möglich und die Montage am selben Pfosten zwingend erforderlich, gilt wiederum: |
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VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO, Rn. 45
Besteht bei Verkehrszeichen an einem Pfosten kein
unmittelbarer Bezug, ist dies durch einen Abstand von etwa 10 cm
zu verdeutlichen.
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Genau dieser Anforderung entspricht
die oben gezeigte rechte Abbildung. Der Autor hat hierzu allerdings einen
Abstand von 20 bis 30 cm gewählt, da die in der
VwV-StVO definierten 10 cm in der Praxis bereits ungewollt durch
nachlässige Montage oder unzureichende Wartung entstehen. Vor
allem bei den auf Autobahnen üblichen Schildergrößen und gefahrenen Geschwindigkeiten, würden selbst
absichtlich hergestellte 10 cm
Abstand keine hinreichende Verdeutlichung darstellen.
Jedenfalls
bekundet die rechte Abbildung im Vergleich zur linken Variante
doch etwas deutlicher, dass die Beschränkung auf 80 km/h nicht
mit dem Zusatzzeichen unter Zeichen 276 in Verbindung stehen
soll. Die beste Lösung ist
in solchen Fällen aber stets eine räumlich getrennte Aufstellung
von Zeichen 274 und dem Zeichen 276 mit Zusatzzeichen: |
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Durch die getrennte Aufstellung von
Zeichen 276 mit dem Zusatzzeichen 1049-13... |
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...und Zeichen 274 an einem
separaten Standort (hier 100 m nach Zeichen 276), ist eine
Fehlinterpretation in der Regel ausgeschlossen. |
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Bezug von Zusatzzeichen auf andere Schilder und die vermeintlich richtige
Leserichtung
Das sich Zusatzzeichen (nur) auf das angrenzende
bzw. unmittelbar darüber befindliche Verkehrszeichen beziehen,
entspricht ebenfalls nicht der Praxis im deutschen Schilderwald
und ist in dieser Eindeutigkeit auch nicht in der StVO zu
finden. Dieses recht komplexe Thema wird in der Rubrik
"Zusatzzeichen" gesondert besprochen. Zudem wird dort die
vermeintlich richtige Leserichtung (von oben nach unten)
thematisiert, denn auch hierzu gibt es unterschiedliche
Auffassungen. An dieser Stelle zunächst zwei weitere Beispiele als
Beleg, dass sich ein einzelnes Zusatzzeichen in der Praxis durchaus auf
zwei "Hauptzeichen" beziehen soll: |
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Wenn sich das untere Zusatzzeichen
nur auf das Zeichen 265 bezieht, dann ist die Fahrt für
Fahrzeuge über 2,5m Breite bereits an dieser
Stelle beendet (Zeichen 264). Gemeint ist die Beschilderung natürlich anders,
denn das Zusatzzeichen soll sich nach dem Willen der
Straßenverkehrsbehörde auf beide Schilder beziehen. |
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Dies ist die ankündigende
Beschilderung der oben erwähnten Holzbrücke Buchfart aus der
anderen Richtung (A4 - Anschlussstelle Apolda). Auch in diesem
Fall sollen sich die Zusatzzeichen auf beide Hauptzeichen
beziehen - also auch auf das Zeichen 262-9 ganz oben. Wäre das
nicht so, dürften Fahrzeuge über 9 t bereits ab hier nicht
weiter fahren - tatsächlich gilt die Beschränkung aber nur für
die Brücke. |
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Rechtsprechung des OLG Frankfurt/Main, Beschl.
v. 20.01.2025 - 2 ORbs 4/25
In diesem Zusammenhang mit VZ-Kombinationen ist die Entscheidung des
OLG Frankfurt/Main natürlich Wasser auf die Mühlen der Förster
im Schilderwald. Denn mit dem Leitsatz (gekürzt): "Wer
Verkehrszeichen nicht versteht oder verstehen will [...]
entscheidet sich bewusst und gewollt dazu, Regelungen und
Verkehrssituationen zu ignorieren", kann man natürlich jede
fragwürdige Beschilderung im Nachhinein als "hinreichend klar "
deklarieren. Deshalb an dieser Stelle ein direkter Vergleich
zwischen beiden Auffassungen, die im deutschen Schilderwald
regelmäßig zur
Anwendung kommen: |
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Beschilderung einer
BAG / BALM Kontrollstelle
Die Zusatzzeichen sollen sich
nur auf das Überholverbot beziehen |
adaptierte Beschilderung
der
Brücke Buchfart
Die Zusatzzeichen sollen sich
auf beide Hauptzeichen beziehen |
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Zur streitgegenständlichen
Geschwindigkeitsbeschränkung in Kombination mit einem
Überholverbot für LKW und Kraftomnibusse (linke Abbildung) ist allerdings zu
sagen, dass die mehr als unglückliche Argumentation der "Verteidigung", eine solche
Beschilderung sei "völlig verwirrend", folgerichtig eher den Weg
zur MPU ebnet, als auf Verständnis seitens des Richters zu
treffen - insbesondere auf Grund der doch erheblichen
Geschwindigkeitsüberschreitung. Dennoch darf die Entscheidung
aus Frankfurt nicht dazu beitragen, dass die o.g. Anforderungen, an eine eindeutige
Beschilderung gemäß VwV-StVO, in der Praxis vollkommen
unberücksichtigt bleiben, insbesondere vor dem Hintergrund der
unterschiedlichen Regelungswünsche der Straßenverkehrsbehörden: |
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"Wer
Verkehrszeichen nicht versteht oder verstehen will [...]
entscheidet sich bewusst und gewollt dazu, Regelungen und
Verkehrssituationen zu ignorieren"
...nur dass in diesem Fall eine völlig andere Systematik
gemeint ist, als auf der Autobahn, nämlich der Bezug beider
Zusatzzeichen auf beide Hauptzeichen. |
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Autobahnmeisterei auf verkehrsrechtlichen
Irrwegen
Das selbst die Profis im deutschen Schilderwald
hin und wieder die Orientierung verlieren, ist u.a. in einem
Artikel der Lübecker Nachrichten aus dem Jahr 2014 dokumentiert.
Da das Foto aus urheberrechtlichen Gründen an dieser Stelle nicht
gezeigt wird und der Link irgendwann womöglich nicht mehr
funktioniert, wurde die fragliche Verkehrszeichen-Kombination
nachgebildet. Man beachte insbesondere das alte Zeichen 276,
dass seit 1992 nicht mehr neu angeordnet und aufgestellt werden
darf, aber im konkreten Fall natürlich trotzdem montiert wurde: |
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Lübecker
Nachrichten: Tempolimit auf der A 1 ADAC
kritisiert Beschilderung |
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Der Leiter der zuständigen
Niederlassung des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr vertrat
damals lt. dem verlinkten Artikel die Auffassung, dass Zusatzzeichen bezöge
sich auf beide darüber befindliche Hauptzeichen und beschränke
daher auch das Tempolimit nur auf die abgebildeten LKW. Erst die Kritik
seitens des ADAC sowie eines Fahrschullehrers hat, in Kombination
mit dem benannten Zeitungsartikel, zu einer nachträglichen
Änderung der Beschilderung geführt.
Wir merken uns bereits an dieser
Stelle: Auch auf behördlicher Seite ist fehlgeleitetes
Fahrschuldenken an der Tagesordnung. Der Leitsatz des oben zitierten OLG Frankfurt/Main ist
daher als Referenz auf Anordnungsseite mit Vorsicht zu genießen,
denn wer im Glashaus sitzt... |
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Eigenwillige Rechtsauffassung: Zusatzzeichen
unter VZ auf Trägertafeln
Da wir gerade beim OLG
Frankfurt/Main und damit in Hessen sind: Auf der A5 bei Darmstadt
wird die dargelegte Auffassung einer vermeintlich
"völlig verwirrenden" Beschilderung von behördlicher Seite
indirekt sogar "gefördert", da man im Zuge des Lärmaktionsplanes Hessen im
Jahr 2016 ein nach Fahrzeugen differenziertes nächtliches Tempolimit
auf derselben Strecke angeordnet hat. Zunächst
wurde hierzu die links abgebildete Beschilderung
aufgestellt: |
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Beschilderung ab 2016 |
Beschilderung ab 09/2017 |
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Etwa ab September 2017 wurde diese
gegen die rechts abgebildete Variante ausgetauscht.
Offensichtlich sollen beide Lösungen dasselbe bezwecken, nämlich
eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h für alle
Fahrzeuge und 60 km/h für Fahrzeuge über 3,5t [...]. Interessant
daran ist, dass sich die Zeitangabe bei der linken Kombination
- nach Lübecker Vorbild - auf beide Zeichen 274 beziehen sollte - was gemäß StVO natürlich
nicht der Fall ist (vgl. o.g Entscheidung des OLG
Frankfurt/Main).
Entsprechend hat man bei der später
aufgestellten rechten Kombination die
Zeichen gemeinsam auf einer weißen Trägertafel abgebildet und die Zeitangabe
darunter angebracht, damit diese die Trägertafel als
"kombiniertes Verkehrszeichen" insgesamt
einschränkt. Die Begründung dazu gibt es natürlich auch schriftlich: |
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Stellungnahme Hessen Mobil
Die Geschwindigkeitsbeschränkungen der o.g.
StVO-VZ-Kombination (100 km/h für Pkw und 60 km/h für Lkw aus
Lärmschutzgründen) im Zuge der BAB A5 zwischen Darmstädter Kreuz
und Darmstädter Nordkreuz in Fahrtrichtung Norden gelten beide
ausschließlich für die Nachtstunden (22 - 6 h).
Eine separate Ausführung wurde ausgeschlossen, um - trotz
VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Pkt. III Ziff. 11a) (max. 3 VZ an
einem Pfosten)
• eine erhöhte Unübersichtlichkeit der gesamten
StVO-Beschilderung (Anzahl Aufstellorte, Berücksichtigung
bestehender Beschilderung);
• eine "Überinformation" am jeweiligen Standort (ZZ auch
unterhalb des VZ 274-100 und somit insg. 5 VZ an einem Pfosten);
zu vermeiden.
Um die schnelle Wahrnehmbarkeit und Verständlichkeit der
Beschilderung zu erhöhen, wurde die o.g. Beschilderung in Form
von Trägertafeln angebracht.
Das ZZ 1040-30 wurde unter der jeweiligen Trägertafel angebracht
und gilt somit für den gesamten Trägertafelinhalt.
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Zugegeben: Wenn man das in aller
Ruhe in Kenntnis des Regelungswillens liest,
klingt die Begründung logisch und fachlich nachvollziehbar. In
der StVO findet sich eine solche Regelung allerdings nicht.
Mehrere Verkehrszeichen auf einer Trägertafel bilden kein neues
"Gesamt-Verkehrszeichen", sondern es handelt sich weiterhin um
einzelne Verkehrszeichen - nur eben auf einer weißen Trägertafel. Die
"logische Klammer" in Gestalt einer Trägertafel ist
grundsätzlich ein interessanter Ansatz, aber verkehrsrechtlich
gesehen vollkommen substanzlos.
Zudem ist
hinsichtlich der Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes zu
sagen, dass sich die angedichtete Regelung nicht
notwendigerweise mit einem "raschen beiläufigen Blick"
erschließt - wohlgemerkt in Unkenntnis der o.g. Stellungnahme
und in einem fahrenden Fahrzeug auf der Autobahn. |
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Zwischenfazit
Die bis hier gezeigten Beispiele
sollen verdeutlichen, dass Regelungsbedürfnis, Rechtsgrundlage, Rechtsauffassung und Realisierung
in der Praxis nicht in jedem Fall
harmonisiert sind und dass diesbezüglich keine verbindliche
Aussage in der StVO existiert - auch wenn dies immer wieder behauptet
wird. Identische oder systematisch vergleichbare Beschilderungen
können von den anordnenden Behörden völlig anders gemeint sein - auch in ein und demselben
Zuständigkeitsbereich. Ein etwas abgewandeltes Zitat aus dem
Verkehrsportal-Forum trifft die Situation im deutschen
Schilderwald auf den Punkt und hier darf sich auch der
Verordnungsgeber angesprochen fühlen: |
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Wenn offenbar selbst die
"Experten" damit überfordert sind, den Inhalt ihrer eigenen
Anordnungen zu erfassen, könnte man durchaus berechtigt die
Frage stellen, ob man das dann von Otto, Normal-Kraftfahrer
erwarten kann. Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut,
weil sie die gleiche Sachkenntnis haben, und weil "Otto" die
behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten
Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint"
haben. [VP-User Questionnaire, 2011]
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Mit einer ähnlichen Thematik geht es auch weiter: |
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Verschachtelte Geschwindigkeitsbeschränkungen
Da auf deutschen Autobahnen
kein allgemeines Tempolimit bzw. Richtgeschwindigkeit gilt, ergibt
sich an vielen Streckenabschnitten das Problem, dass zusätzlich
zu einer generellen Beschränkung auf z.B. 120 km/h eine weitere
Beschränkung angeordnet werden muss z.B. Zeichen 274-100 mit dem
Zusatz "bei
Nässe". Das wiederum führt bundesweit zu verschiedenen
Beschilderungsvarianten, da eine Kombination der beiden Zeichen
274 am selben Pfosten durchaus missverständlich wirken kann,
denn das Zeichen 274-120 ist dauerhaft sichtbar und demzufolge
auch bei Nässe weiterhin aktiv.
Was die einen als "klar
verständlich" ansehen, insbesondere durch Anwendung des gesunden
Menschenverstandes, führt an anderer Stelle dazu, dass die
Schilderstandorte räumlich getrennt werden: Beginnend mit Zeichen
274-120 und ca. 100 m weiter die Kombination "80 bei Nässe"
- wobei diese Konstellation regelmäßig wiederholt wird. Bundesweit sind,
wie sollte es anders sein, natürlich verschiedene
Beschilderungsvarianten
anzutreffen: |
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Beispiel für die Anordnung von
Zeichen 274-130 und Zeichen 274-100
mit dem Zusatzzeichen "bei Nässe" am selben Pfosten. |
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Hierbei handelt es sich um die selbe
"Logik", wie bei den erwähnten Low-Budget-Wechselverkehrszeichen:
Das höhere Tempolimit ist zwar dauerhaft sichtbar, soll aber
automatisch aufgehoben sein, wenn das untere Schild wirksam ist
- in diesem Fall bei Nässe. Tatsächlich ergibt sich in diesem
Fall aber genau dieselbe Problematik, wie bei einer einzelnen
Zeitangabe: Beide Schilder sind dann gleichzeitig wirksam: |
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Fotomontage: Wenn die
Fahrbahn nass ist und somit auch das untere Zeichen 274 gilt,
sind beide Schilder gleichzeitig sichtbar und damit gleichzeitig wirksam. |
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Andere Autobahn, gleiches Prinzip -
allerdings mit sichtbarer Trennung der Verkehrszeichen und daher
bereits ein Unterschied zur eben gezeigten Beschilderung. |
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Fotomontage: Das Zeichen
274-120 "verschwindet" bei Nässe auch in diesem Fall nicht,
obwohl das in der Anordnungs-Theorie so gemeint ist. |
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Beispiel für die räumlich getrennte
Anordnung von Zeichen 274-120 und der Kombination aus Zeichen
274-100 und dem Zusatzzeichen "bei Nässe". |
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Die räumlich getrennte Aufstellung
soll nach dem Bekunden der Verantwortlichen bewirken, dass keine
Zweifel darüber entstehen, ob die Beschränkung auf 120
km/h bei Nässe fortbesteht - so wie es im Falle einer
Kombination am selben Pfosten angenommen werden könnte (siehe
oben).
Der
räumlich abgesetzte Anordnungsquerschnitt "100 bei Nässe"
soll
deshalb die allgemeine Beschränkung auf 120 km/h bei nasser
Fahrbahn eindeutig aufheben
bzw. diese beenden. Interessant ist diese Systematik
insofern, weil dasselbe Prinzip der getrennten Aufstellung auch
in einem anderem Zusammenhang angewandt wird, dann aber anders
gemeint ist: |
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Hier soll für alle Fahrzeugarten
pauschal eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 120 km/h gelten,
aber für Krafträder (...) eine Beschränkung auf 100 km/h
wegen Straßenschäden. Zwar sind die Schilder in der gezeigten
Kombination entlang der Strecke regelmäßig aufgestellt, dennoch
könnte man hier - analog zum oben gezeigten Beispiel -
fälschlicherweise annehmen, dass das Tempolimit auf 120 km/h mit
dem Passieren der hinteren (ständig wirksamen) VZ-Kombination aufgehoben ist, da ab
dort nur noch eine Geschwindigkeitsbeschränkung für Krafträder (...) gilt. |
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Würde man die hier angewandte
Intention auf das oben gezeigte Beispiel (100 bei Nässe)
übertragen, würde die vorherige Beschränkung auf 120 km/h trotz
abgesetzter Aufstellung auch bei
Nässe weiter gelten - das soll aber ausdrücklich nicht der Fall
sein. Im hier gezeigten Beispiel würde die oben angewandte Logik
einer Aufhebung mit einem neuen Anordnungsquerschnitt wiederum dazu führen, dass die allgemeine Beschränkung auf 120
km/h mit dem nachfolgenden Anordnungsquerschnitt (100 für
Krafträder) endet,
so dass z.B. für PKW Richtgeschwindigkeit gilt. |
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Ob es einem durchschnittlichen
Verkehrsteilnehmer zuzumuten ist, beide Varianten allein auf
Grund des unterschiedlichen Regelungsinhaltes (bei Nässe / für
bestimmte Fahrzeuge) zu differenzieren und die richtigen
Schlussfolgerungen zu ziehen, mögen Verkehrsjuristen, vor allem
im Zuge von Bußgeldverfahren, womöglich anders bewerten. Darum
geht es hier auch nicht. Vielmehr möchte der Autor die
Verantwortlichen dahingehend sensibilisieren, dass der bloße
Regelungswille der zuständigen Behörde allein oft kein Garant für eine eindeutige
Beschilderung ist. |
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Neuer Anordnungsquerschnitt = neue Regelung?
Ein "Problem" in dieser Sache ist auch die bundesweit
unterschiedliche Auffassung zur Beendigung vorheriger
Tempolimits durch ein neues Zeichen 274. Zwar enthält die StVO
hierzu überhaupt keine Vorgaben, so dass ein neues Zeichen 274
ein vorheriges Zeichen 274 formell eigentlich gar nicht aufhebt, dennoch gilt der
Grundsatz, dass eine vorher angeordnete
Geschwindigkeitsbeschränkung durch einen neuen
Anordnungsquerschnitt mit Zeichen 274 beendet bzw. ersetzt wird.
Wäre das
anders, würden z.B. Geschwindigkeitstrichter nicht funktionieren,
denn im Falle der klassischen Staffelung 120 - 100 - 80 würden ab dem Zeichen
274-80 alle drei Geschwindigkeiten gleichzeitig gelten und das
ist natürlich Blödsinn.
Besonders interessant ist diese Thematik
in Bezug auf Zeitangaben: |
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Beispiel für die gewollte Aufhebung
der vorherigen Geschwindigkeitsbeschränkung durch einen neuen
Anordnungsquerschnitt - hier Tempo 100 zwischen 20 und 6 Uhr. |
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Bezüglich der Zeitangabe stellt sich
in diesem Fall die Frage, was außerhalb der angegebenen Zeit
gilt. In dieser Sache besteht nämlich das "Problem", dass in der
StVO nicht definiert ist, welche Wirkung ein solches Schild
außerhalb dieser Zeit trifft. Hierzu bestehen zwei gegenteilige Auffassungen: |
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1. Das Schild ist außerhalb der Zeit
insgesamt "nicht existent" und (dann) folglich unbeachtlich -
eine vorherige Beschränkung besteht fort. |
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2. Das Schild ist immer existent,
stellt somit immer eine neue Regelung dar und beendet auch
außerhalb der Zeit die vorherige Beschränkung. |
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Bezogen auf das oben gezeigte
Beispiel hätte die erste Auffassung zur Folge, dass die
Beschränkung auf 100 km/h auch außerhalb der Zeit fortbesteht,
denn der letzte Anordnungsquerschnitt mit dem Zusatzzeichen "20
- 6 h" ist
dann "nicht existent". In diesem Fall ergibt die Zeitangabe
allerdings keinen Sinn, denn es würde in der Konsequenz 24/7 Tempo 100 gelten.
Handelt es sich dagegen um eine andere
Geschwindigkeitsbeschränkung wie beispielsweise 120 km/h, stellt
sich durchaus die Frage, ob die Behörde außerhalb der
angegebenen Zeit eine generelle Aufhebung der vorherigen
Beschilderung bezwecken will
(Auffassung 2), oder ob die vorher angeordnete
Geschwindigkeitsbeschränkung dann fortbestehen soll (Auffassung 1).
Auf deutschen Autobahnen werden natürlich beide Varianten
angewandt. Einmal so, einmal so - wie man es gerade braucht und
auch mit anderen Zusatzzeichen: |
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Auf der A4 in Thüringen beginnt in
Fahrtrichtung Frankfurt vor der Anschlussstelle Apolda ein
Tempolimit auf 120 km/h - soweit ist das nicht ungewöhnlich. |
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Wie auf Autobahnen üblich werden die
Schilder wiederholt... |
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...und sind unmittelbar am Beginn
des Ausfädelungsstreifens noch einmal aufgestellt. Weitere
Verkehrszeichen folgen vorerst nicht. |
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Nach der AS Apolda wurde am Ende des
Einfädelungsstreifens diese Kombination angeordnet.
Damit stellt sich natürlich folgende Frage: Was gilt ab hier,
wenn die Fahrbahn trocken ist? |
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Möglicherweise ist man bei der
anordnenden Behörde der irrigen Auffassung, dass
Anschlussstellen ein vorheriges Tempolimit aufheben (zu dieser
Rechtsauffassung kommen wir gleich). Oder man ist der Meinung,
dass mit dem letzten Anordnungsquerschnitt immer auch nur diese
Regelung gilt (hier 120 bei Nässe), so dass die vorherige
Beschränkung auf 120 km/h bei trockener Fahrbahn aufgehoben ist
und dann folglich kein Tempolimit bzw. Richtgeschwindigkeit
gilt.
Wenn das wiederum der Fall ist,
funktioniert diese bereits gezeigte Kombination natürlich nicht: |
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Der nachfolgende
Anordnungsquerschnitt würde - nach dem Vorbild der eben
gezeigten Beschilderung an der AS Apolda - als gänzlich neue
Regelung die vorherige Beschränkung bei trockener Fahrbahn
ebenfalls aufheben. Tatsächlich soll die Beschränkung auf 120
km/h jedoch bei trockener Fahrbahn weiter gelten. |
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Übertragen auf die Beschilderung an
der AS Apolda hätte das wiederum zur Folge, dass die vorherige
Beschränkung auf 120 km/h auch bei trockener Fahrbahn
fortbesteht, weshalb das Zusatzzeichen "bei Nässe" dort gar
nicht erforderlich wäre, da das Tempolimit in der Konsequenz
24/7 gilt.
Die Theorie, dass jeder neue
Anordnungsquerschnitt ein vorheriges Tempolimit beendet und
entweder dieselbe Geschwindigkeitsbeschränkung fortführt, oder
etwas anderes anordnet, ist im Grunde die einzig richtige, denn
verschachtelte Geschwindigkeitsbeschränkungen sind alles andere
als rechtssicher oder eindeutig. Folgt man dieser Logik, ergeben
sich allerdings auf vielen Betriebsstrecken ungewollte
Auswirkungen: |
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Typische Autobahnbaustelle mit
einem Tempolimit von 80 km/h... |
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...gefolgt von einer Reduzierung auf
60 km/h für Kraftfahrzeuge über 3,5t [...] zwischen 22 und 6
Uhr. Würde man die Theorie "neuer Anordnungsquerschnitt - neue
Regelung" hier anwenden (wie auf derselben Autobahn an der AS
Apolda), würde im Anschluss kein Tempolimit bzw.
Richtgeschwindigkeit gelten. Gemeint ist das natürlich nicht.
Doch selbst wenn man den gesunden Menschenverstand in dieser
Sache beibehält, sorgt die nachfolgende Beschilderung wieder für
Fragezeichen: |
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Nehmen wir an, es ist 23:00 Uhr und
wir fahren einen LKW (Kraftfahrzeug über 3,5t...) - gilt dann ab
hier noch das zuvor angeordnete nächtliche Tempolimit von 60
km/h? Die Antwort lautet: Nein. Genau wie bei anderen
wechselnden Geschwindigkeitsbeschränkungen in Autobahnbaustellen
erwirkt der neue Anordnungsquerschnitt eine zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und zwar für alle Fahrzeuge.
LKW dürfen ab hier wieder 80 fahren - auch das ist natürlich
nicht beabsichtigt. |
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Zumindest ab dem blau unterlegten
Anordnungsquerschnitt gilt für alle Kraftfahrzeuge eine
Beschränkung auf 80 km/h - auch für LKW in der Zeit von 22 bis 6
Uhr. |
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Erst ab dieser Stelle müssen LKW in der
relevanten Zeit wieder auf 60 km/h abbremsen. Im PKW oder mit
dem Motorrad stellt sich erneut die Frage: Was gilt ab hier für mich?
Der gesunde Menschenverstand sagt: Maximal 80 km/h. Würde man
die Logik von der AS Apolda (und vergleichbaren Stellen im
Bundesgebiet) anwenden, würde Richtgeschwindigkeit gelten. Die
StVO schweigt
sich dazu in bewährter Weise aus. |
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Der Autor erhebt ausdrücklich nicht
den Anspruch, für die genannten "Probleme" die einzig wahre
Lösung zu haben. Vielmehr geht es auch bei diesen Beispielen darum, den Verantwortlichen
nahe zu legen, dass nicht alles was im Rahmen einer
verkehrsrechtlichen Anordnung irgendwie "gemeint" ist,
tatsächlich auch eindeutig beschildert werden kann. Dies gilt vor allem
mit Blick auf die unterschiedlichen Regelungsbedarfe, die
bundesweit mit vergleichbaren oder identischen Beschilderungen
umgesetzt werden, aber nicht immer dasselbe bedeuten (sollen).
Zusätzlich dazu werden identische Sachverhalte (z.B. ein
Tempolimit bei Nässe auf einer bereits beschränkten Strecke)
nicht einheitlich beschildert - je nach Region und
Rechtsauffassung.
Genau das sind die im
allgemeinen Beitrag zu Verkehrszeichen benannten Grenzen der
Regelungskompetenz, denn es gibt Sachverhalte - und dazu gehören
verschachtelte Geschwindigkeitsbeschränkungen - die mit
Verkehrszeichen nicht (sinnvoll) realisiert werden können. |
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Was gilt am Ende einer Baustelle bzw. nach
der Aufhebung?
Im Zusammenhang mit verschachtelten
Geschwindigkeitsbeschränkungen, aber auch allgemein, stellt sich
oft die Frage, was im Anschluss an eine solche Strecke gilt.
Hierzu ist zu sagen, dass vorher angeordnete Regelungen nicht
wieder "aufleben". Befindet sich auf einer zuvor auf
120 km/h beschränkten Strecke, ein Abschnitt mit der
Beschilderung "80 bei Nässe" oder eine Baustelle mit
reduzierter Höchstgeschwindigkeit, gilt mit dem Passieren der Zeichen 278
oder 282 nicht
wieder das vorherige Tempolimit von 120 km/h, sondern die
allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung bzw. Richtgeschwindigkeit.
Die Verkehrsteilnehmer können und
müssen sich vorherige Beschilderungen nicht dauerhaft merken, zumal dieses
Prozedere vor allem bei verschachtelten oder ständig wechselnden
Geschwindigkeitsbeschränkungen ein durchaus anspruchsvolles
Unterfangen wäre. |
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Mit jedem neuen
Anordnungsquerschnitt endet die vorherige Beschilderung. Das
Zeichen 274-120 wird durch Zeichen 274-100 beendet, dieses
wiederum durch Zeichen 274-80. Nach der Aufhebung durch Zeichen
278-80 gilt im gezeigten Beispiel nicht
Tempo 100 oder 120, sondern Richtgeschwindigkeit. Wenn ein vorher
angeordnetes Tempolimit im Anschluss wieder gelten soll, ist am Ende
der Strecke nicht Zeichen 278 oder 282 anzuordnen, sondern das
entsprechende Zeichen 274. |
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Längenangabe unter Zeichen 274
Wenn das Zeichen 274 nur auf einer kurzen Strecke gelten soll,
kann die Aufhebung gemäß StVO durch eine Längenangabe erfolgen. |
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mit Zeichen 1001-30-150 |
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Anlage 2 lfd. Nr. 55 StVO
Erläuterung
Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung
oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet,
wenn das Verbot nur für
eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge
des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht
gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem
Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit
zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr
besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis
282.
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Wichtig hierbei ist natürlich, dass
in so einem Fall das richtige Zusatzzeichen
(Zeichen 1001-30 / -31) eingesetzt wird: |
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Hier soll auf einer Länge von 150 m
Tempo 30 gelten. Bedingt durch das falsche Zusatzzeichen
(1004-30-150) wird das Tempolimit aber erst nach einer
Entfernung von 150 m wirksam und gilt daher im relevanten
Bereich nicht, sondern erst dahinter. |
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Natürlich ist auch die Gegenrichtung
falsch beschildert, so dass die Geschwindigkeitsbeschränkung
ebenfalls erst in 150 m und damit nach dem eigentlichen
Bereich beginnt. Im Übrigen ist die Anbringung sachfremder
Beschilderungen (Radwanderweg) am selben Pfosten unzulässig, da sie die
Wahrnehmbarkeit der wichtigen Schilder beeinträchtigt und sich
zudem negativ auf die Standsicherheit auswirkt (zum Thema
Rohrpfosten-Durchmesser siehe IVZ-Norm). |
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Längenangabe auf Vorwarnanzeigern
Über Jahrzehnte hinweg wurden
Arbeitsstellen kürzerer Dauer auf Autobahnen falsch beschildert,
da mit Vorwarntafeln bzw. Vorwarnanzeigern ein Tempolimit angeordnet wurde, ohne dass
hierfür eine entsprechende Aufhebung vorgesehen war. Zwar ist
Otto-Normalverkehrsteilnehmer durchaus in der Lage, das Ende der
arbeitsstellenbedingten Geschwindigkeitsbeschränkung zu
erkennen, doch rein formell besteht eine automatische Aufhebung i.S.d. StVO eben nur dann, wenn das Zeichen 274 zusammen mit
einem Gefahrzeichen angeordnet wird. Das war aber in den
entsprechenden Regelplänen der RSA 95 nicht vorgesehen.
In der Praxis versuchte man die
genannte Problematik dahingehend zu lösen, indem man auf
LED-Vorwarnanzeigern abwechselnd die Zeichen 123 und 274 zeigte,
um hierdurch die StVO-Anforderung "zusammen mit Gefahrzeichen"
zu erfüllen. Andere "Lösungen" bestanden in der gleichzeitigen
Anzeige des Textes "Baustelle" unterhalb der
Fahrstreifen-Darstellung, was bereits deshalb fragwürdig ist,
weil ein Text kein Gefahrzeichen gemäß § 40 StVO ist und es
zudem "Arbeitsstelle" heißt (folglich müsste die
"Baustellenausfahrt" eigentlich "Arbeitsstellenausfahrt" heißen,
aber das ist ein anderes Thema).
In den Regelplänen für Arbeitstellen
kürzerer Dauer (AkD) sehen die RSA 21 nunmehr eine Längenangabe unter
Zeichen 274 vor, um die erforderliche Aufhebung nicht nur
intuitiv, sondern rechtssicher zu bewirken. Obwohl diese
Vorgaben seit Februar 2022 gelten, werden sie in der Praxis eher
selten umgesetzt: |
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Die Abbildung einer Längenangabe auf
Vorwarnanzeigern gemäß RSA 21 ist bundesweit eher die Ausnahme -
sowohl bei den Autobahnmeistereien, als auch bei privaten
Dienstleistern. Man macht einfach weiter wie bisher, als hätte
es diesbezüglich keine Änderung gegeben. |
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Erneute Anordnung vorheriger Tempolimits nach
der Arbeitsstelle
Wenn eine Arbeitsstelle auf einer bereits
geschwindigkeitsbeschränkten Strecke eingerichtet wird und diese
Beschränkung im Anschluss wieder gelten soll, muss diese z.B.
mit einem weiteren Vorwarnanzeiger (der dann eigentlich kein
"Vorwarnanzeiger" mehr ist) neu beschildert werden. Bleibt dies
aus, gilt auf Straßen mit Richtungsfahrbahnen nach der
Arbeitsstelle Richtgeschwindigkeit, obwohl z.B. wieder Tempo 120
gelten soll. Diese Problematik betrifft allerdings auch
Geschwindigkeitsbeschränkungen an anderen Arbeitsstellen und
wird zu den Zeichen 278 und 282 gesondert besprochen. |
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Soll nach der Arbeitsstelle das
vorherige Tempolimit wieder gelten (hier 120 km/h), sind im Anschluss die
entsprechenden Zeichen 274 anzuordnen - andernfalls gilt auf
Straßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen Richtgeschwindigkeit. |
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Heben Kreuzungen und Einmündungen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf?
Die Antwort auf diese immer wiederkehrende Frage ist ein
glasklares juristisches "kommt darauf an". Zunächst ist in
dieser Sache festzuhalten, dass eine explizite Aufhebung eines
"Streckenverbotes" an Kreuzungen oder Einmündungen nur in der
DDR-StVO enthalten war. Die jeweiligen Zeichen (in diesem Fall Bild 218,
zulässige Höchstgeschwindigkeit) galten in der DDR grundsätzlich bis
einschließlich der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Darum
arbeiten vor allem viele Straßenverkehrsbehörden auf dem Gebiet
der ehemaligen DDR auch heute noch nach diesem Prinzip und
Verkehrsteilnehmer mit Führerschein aus DDR-Zeiten verhalten
sich entsprechend.
In der bundesdeutschen StVO
existiert keine derartige Festlegung. Stattdessen bemüht sich
wie üblich die Rechtsprechung, diese Regelungslücke anstelle des
Verordnungsgebers zu heilen. Dieser wiederum ist auch nach
Jahrzehnten nicht in der Lage, die herrschende Meinung aus
Rechtsprechung und Literatur zu verkehrsrechtlichen Grundsätzen in die Straßenverkehrs-Ordnung
aufzunehmen und so für die gebotene Klarstellung zu sorgen. |
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Ein Tempolimit durch Zeichen 274
endet gemäß StVO nicht automatisch an Kreuzungen oder
Einmündungen, es sei denn man verlässt die Strecke durch
Abbiegen. Für den roten PKW besteht die
Geschwindigkeitsbeschränkung deshalb weiter, solange er dieselbe
Strecke befährt. Für die beiden grauen Fahrzeuge, welche in die
geschwindigkeitsbeschränkte Strecke einfahren, wird kein
Tempolimit bekannt gegeben - sie dürfen deshalb schneller als 30
km/h fahren. Aus diesem Grund muss das Schild nach der Kreuzung
wiederholt werden, aber eben nicht weil es dort vermeintlich endet. |
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unterschiedliche Rechtsprechung
Getreu dem Motto: "Frage zwei
Juristen und du erhältst mindestens drei Meinungen", wird die
Wirkung von Kreuzungen und Einmündungen auf streckenbezogene
Geschwindigkeitsbeschränkungen in der Rechtsprechung
unterschiedlich bewertet: |
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Das Tempolimit endet nicht: |
OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2001 -
2 Ss Owi 525/01 |
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Das Tempolimit endet:
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LG Bonn, Urteil vom 15. Mai 2003 - 2
O 567/02 |
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Klar ist eigentlich nur eins: Wenn
man an einer Kreuzung oder Einmündung die bisher befahrene
Strecke verlässt, endet (für den Abbiegenden) auch die
streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung. Dies betrifft
nicht nur klassische Kreuzungen oder Einmündungen, sondern
auch Einfädelungsstreifen: |
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Mit diesem Zeichen 274-80 soll auf
die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf der
Hauptfahrbahn hingewiesen werden, da man auf Grund der baulichen
Ausführung nach dem Einfädelungsstreifen keine Zeichen 274-80
aufstellen kann (einreihige Betonschutzwand als Mittelstreifen,
Notwegweg und Lärmschutzwand rechts). Tatsächlich endet das
gezeigte Zeichen 274-80 mit dem Auffahren auf die Hauptfahrbahn
und folglich gilt für den auffahrenden Verkehr im Anschluss
Richtgeschwindigkeit, während für alle anderen, die die Strecke
bereits befahren, eine Beschränkung auf 80 km/h gilt. |
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Da man an einem Kreisverkehr die
Strecke spätestens beim Ausfahren durch Abbiegen verlässt, enden
streckenbezogene Beschränkungen dort automatisch. Eine Aufhebung
nach dem Kreisverkehr ist deshalb nicht notwendig. Soll die
jeweilige Beschränkung weiter gelten, ist sie nach dem
Kreisverkehr erneut anzuordnen. |
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Erfordernis der Wiederholung: Das
Märchen von den ortskundigen Fahrern
Zunächst ein Blick in die VwV-StVO, die fragwürdige
Beschilderungen leider indirekt begünstigt: |
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VwV-StVO Zu den Zeichen 274, 276, 277 und
277.1, Rn. 5
Die Zeichen 274, 276, 277 und 277.1 sollen hinter solchen
Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem
Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. |
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Natürlich muss Zeichen 274 -
überspitzt gesagt - nicht an jeder Grundstückszufahrt wiederholt
werden, dennoch ist im Regelfall an Kreuzungen und Einmündungen
mit dem Einbiegen nicht ortskundiger Verkehrsteilnehmer zu
rechnen, weshalb Zeichen 274 für einmündenden Verkehr stets
zu wiederholen ist. Das ist übrigens auch der Grund, warum an
Stellen, an denen die Wiederholung fehlt, eine automatische Aufhebung an Kreuzungen und Einmündungen impliziert
wird.
Jedenfalls stellt die Rechtsprechung
im Falle von ortskundigen Verkehrsteilnehmern gern darauf ab,
dass diese von dem bestehendem Tempolimit wissen und deshalb
kein Wiederholungsschild benötigen, wenn sie an einer Kreuzung
oder Einmündung in die geschwindigkeitsbeschränkte Strecke
einbiegen. Das ist soweit auch richtig und entspricht dem
gesunden Menschenverstand.
Aber: Tempolimits werden auch ab und
zu geändert und spätestens dann kehrt sich diese Argumentation
um. So wird der ortskundige Verkehrsteilnehmer im Falle einer
baustellenbedingten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h
wohl eher nicht damit argumentieren können, dass in dieser
Straße bereits seit Jahrzehnten Tempo 50 gilt und er als
Ortskundiger deshalb
nicht auf die Tempo-30-Schilder geachtet habe, oder deren
Existenz in Frage stellt.
Insofern gilt: Streckenbezogene
Geschwindigkeitsbeschränkungen sind an jeder Kreuzung und
Einmündung zu wiederholen, wenn sie weiter gelten sollen - auch
dort, wo scheinbar nur ortskundige Verkehrsteilnehmer in die
Strecke einfahren. |
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Zeichen 274 mit Pfeil-Zusatzzeichen
An einigen Autobahnausfahrten und vergleichbaren Stellen sind Zeichen 274 angeordnet, um
eine Geschwindigkeitsbeschränkung für den ausfahrenden Verkehr
zu bewirken. Oft handelt es sich dabei um Unfallhäufungsstellen, so dass seitens der Behörde Handlungsbedarf besteht. Da die
tatsächlichen Unfallursachen - meist bauliche Defizite - nicht
behoben werden können, oder aus Kostengründen nicht behoben
werden sollen, wird gern das Zusatzzeichen
1000-21 angeordnet: |
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mit Zeichen 1000-21 |
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Wie sich die Leser sicherlich schon
denken können, enthält auch diese Beschilderung ein Problem: Gemäß StVO
/ VzKat handelt es sich lediglich um eine Vorankündigung.
Gemeint ist dagegen ein verbindliches Tempolimit, welches unmittelbar ab
dem Aufstell-Standort gilt und sich auf den Ausfädelungsstreifen
sowie die nachfolgende Ausfahrt-Kurve erstrecken soll. Das wird mit
dieser Beschilderung aber nicht erwirkt - es sei denn man
dichtet dem Zusatzzeichen eine andere Bedeutung an. |
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Diese Kombination ist allgemein verständlich,
aber verkehrsrechtlich gesehen schon immer falsch, denn bis
November 2021
lautete die amtliche Bezeichnung "Richtung der Gefahrstelle".
Die Zusatzzeichen 1000-11 und -21 (gebogener Pfeil) waren daher nur in Kombination
mit Gefahrzeichen anzuordnen, aber nicht mit anderen
Verkehrszeichen. Seit der VzKat-Änderung heißt das Zusatzzeichen
"Vorankündigung, rechtsweisend". Es kündigt in Kombination
mit Zeichen 274 daher
nur ein Tempolimit in Pfeilrichtung an. Der eigentliche Beginn
der Regelung muss aber an der Ausfahrt selbst mit einem weiteren Zeichen 274 separat
beschildert werden - insbesondere wenn man in diesem Zusammenhang
rechtssichere Geschwindigkeitsmessungen durchführen will. |
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Würde man dieselbe Logik anwenden,
die beim oben gezeigten Zeichen 274-30 gelten soll, wäre die
Autobahn ab hier ein Park & Ride Parkplatz. |
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Die bessere Alternative ist die
Abbildung des Zeichen 274 auf den Pfeilen einer
Fahrstreifentafel, da diese Anwendung in der Anlage 2 StVO als
Erläuterung zu Zeichen 274 hinterlegt ist. Aus diesem Grund wird
die gezeigte Beschilderung in einigen Regionen auch ortsfest anstelle von Zeichen 274
mit Pfeil-Zusatzzeichen angewandt. |
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Zeichen 274 als
Ersatz für gestohlene Ortstafeln?
Der Diebstahl von Ortstafeln (Zeichen 310) beschränkt sich nicht
nur auf kuriose Ortsnamen oder Schilder mit Souvenircharakter, sondern betrifft inzwischen auch Ortstafeln mit
"gewöhnlicher" Beschriftung. Die leeren Rahmen der geklauten
Ortsschilder zieren Städte und Gemeinden bundesweit und in den
meisten Fällen kommt als vorübergehender Ersatz das Zeichen 274-50
zur Anwendung, um bis zur Beschaffung und Montage der neuen Ortstafel
zumindest eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50km/h zu erwirken. |
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Ungeeignet:
Zeichen 274-50 als Ersatz für gestohlene Ortstafeln |
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Im Gegensatz zum Zeichen 310
kennzeichnet das Zeichen 274-50 nicht den Beginn einer
geschlossenen Ortschaft, sondern erwirkt (nur) eine
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h. Verkehrsrechtlich
ergeben sich dadurch mehrere Probleme: So bewirkt das Zeichen
274-50 lediglich eine streckenbezogene
Geschwindigkeitsbeschränkung, während die Ortstafel
die gesamte Ortslage erfasst, also auch alle Stadtteile,
Nebenstraßen usw. Andere wichtige Regelungen der StVO, die in
Zusammenhang mit einer geschlossene Ortschaft stehen, werden
durch das Zeichen 274-50 ebenfalls nicht getroffen.
Zwar beinhaltet die Ortstafel selbst
keine eigene Geschwindigkeitsbeschränkung oder
besondere Verhaltensvorschriften, sie bestimmt jedoch den Beginn einer geschlossenen Ortschaft und setzt damit alle
diesbezüglichen Regelungen der StVO ab diesem Punkt in Kraft.
Entsprechend werden diese Regelungen mit der Ortsendetafel
wieder aufgehoben und auch das kann Zeichen 274-50 nicht leisten
- zumal es in den meisten Fällen auch an einer expliziten
Aufhebung der provisorischen Geschwindigkeitsbeschränkung auf
50 km/h fehlt. Die verkehrsrechtlich bessere Lösung sieht so
aus: |
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Der Einsatz einer provisorischen
Ortstafel, welche die universelle Bezeichnung "Ortsdurchfahrt"
sowie den Verwaltungsbezirk enthält, ist verkehrsrechtlich
deutlich sauberer, als die Montage von Zeichen 274-50. Die
Ersatz-Ortstafel bestimmt, genau wie das geklaute Original, den
Beginn der geschlossenen Ortschaft. |
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Auch das Ende der geschlossenen
Ortschaft wird durch die Universal-Ortstafel bestimmt. Bei
Zeichen 274-50 würde man dagegen nur die graue Rückseite sehen.
Die gezeigte Montage ist natürlich suboptimal - ein
provisorischer Rohrrahmen oder zwei getrennte Schilder (Zeichen
310 und 311) wären in diesem Fall besser. |
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Das gezeigte Prinzip wird bereits in
einigen Region Deutschlands zum vorübergehenden Ersatz geklauter
Ortstafeln angewandt, teilweise mit einer anderen Beschriftung
wie "geschlossene Ortschaft - Ersatz-Ortstafel" oder auch
einfach nur "Ortschaft". |
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kurzfristige Herstellung temporärer Ortstafeln eigentlich kein Problem
Im Zusammenhang mit geklauten Ortstafeln liest
man immer wieder, dass die Wiederbeschaffung einer solchen Tafel
3 bis 6 Wochen dauert. Hierzu ist zu sagen, dass nahezu jede
qualifizierte Verkehrssicherungsfirma, mit Hilfe von zwei
Blanko-Umleitungsschildern (Zeichen 455.1 um 90° gedreht),
innerhalb von nicht einmal einer Stunde eine provisorische
Ortstafel mit dem amtlichen Ortsnamen anfertigen kann. Das
Ergebnis entspricht dann zwar nicht in jedem Fall den
RAL-Gütebedingungen, ist aber - als vorübergehender Ersatz -
allemal besser, als Zeichen 274-50. Trotzdem der ausdrückliche
Hinweis, dass solche Schilder gegen eine "richtige" Ortstafel
vom Schilderwerk getauscht werden müssen. |
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Apropos Zeichen 274-50 innerorts:
Das ist die Beschilderung gemäß Regelplan C I/5, die bereits im
Beitrag zu Gefahrzeichen thematisiert wurde (Zeichen 123 + 400m
innerorts). Zwar sind die beiden Vorschriftzeichen in diesem
Fall unschädlich, aber eben auch nicht notwendig und daher nicht
anzuordnen. |
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Zeichen 276, 277 und 277.1 – Überholverbot
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Zeichen
276 |
Zeichen
277 |
Zeichen
277.1 |
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Zeichen 276
Für Zeichen 276 gilt seit April 2009 die Maßgabe,
dass es nur dort angeordnet werden darf, wo das Überholen nicht
bereits durch Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzung) unterbunden
ist. Die bisher übliche Regelaufstellung im Bereich einer
"Sperrlinie" ist daher unzulässig. Zudem ist das Zeichen 276 nur
dort anzuordnen, wo die Gefährlichkeit des Überholens für den
Fahrzeugführer nicht ausreichend erkennbar ist. |
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VwV-StVO zu Zeichen 276 Überholverbot
I. Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo die Gefährlichkeit
des Überholens für den Fahrzeugführer nicht ausreichend
erkennbar ist.
II. Wo das Überholen bereits durch Zeichen 295 unterbunden ist,
darf das Zeichen nicht angeordnet werden. |
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Die Formulierung "darf nicht"
repräsentiert ein Verbot für die Straßenverkehrsbehörden, die
Kombination aus Zeichen 276 und 295 anzuordnen, was natürlich
auch den Bestand betrifft. Also: Rückbau der Zeichen 276 an
solchen Stellen. Man kann natürlich vortrefflich über die
Sinnhaftigkeit dieses Verbotes diskutieren, denn die Intention
der damaligen Schilderwaldnovelle - die Lichtung des
Schilderwaldes - lässt sich gewiss nicht durch den Verzicht auf
ein einzelnes Zeichen 276 (außerorts) erwirken, während
innerorts weiterhin Schilderbäume mit 10 Zeichen und mehr am selben
Pfosten den "besonderen Bedarf" im ruhenden Verkehr
repräsentieren.
Dennoch bleibt es dabei, dass sowohl
im ortsfesten Bereichen, als auch bei temporären Beschilderungen
im Zuge von Arbeitsstellen keine Zeichen 276 in Kombination mit
Fahrstreifenbegrenzungen angeordnet werden dürfen. |
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Seit April 2009 unzulässig, aber
weiterhin zahlreichen auf deutschen Straßen anzutreffen: Zeichen
276 im Bereich von Zeichen 295 als Fahrstreifenbegrenzung. |
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Bei der Anwendung von Regelplänen
ist immer ein Abgleich mit der jeweiligen Örtlichkeit
vorzunehmen. Das betrifft auch das Erfordernis bzw. die
Zulässigkeit von Zeichen 276. Ist das Überholen wie hier bereits
durch Zeichen 295 als Fahrstreifenbegrenzung unterbunden, darf
das Zeichen 276 gemäß VwV-StVO nicht angeordnet werden und ist
deshalb durch die anordnenden Behörde vor dem Erlass
der VAO aus dem
Regelplan zu streichen. Eigenmächtige Entscheidungen des mit der
Aufstellung befassten Personals sind dagegen unzulässig, da
diese kein Ermessen ausüben dürfen. |
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Das "Verbot" zur Anordnung von
Zeichen 276 bei gleichzeitig vorhandener Fahrstreifenbegrenzung
durch Zeichen 295 betrifft auch temporäre Verkehrsführungen. |
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Auch an dieser Stelle wird Zeichen
276 - eigentlich - nicht angeordnet. |
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Dasselbe gilt auf Autobahnen,
allerdings nicht in diesem Fall: Wenn gelbe Fahrbahnmarkierungen
weiße Markierungen aufheben (§ 39 Abs. 5 Satz 3 StVO), dann ist
auch die weiße Fahrbahnbegrenzung nicht vorhanden, wodurch der
Fahrstreifen insgesamt breiter wird und Überholen ggf. möglich
ist. Zeichen 276 ergibt hier also Sinn, wenn auch
unbeabsichtigt. Mischverkehrsführungen aus vermeintlich
gleichzeitig gültigen weißen und gelben Markierungen sind
pragmatisch und deshalb in den RSA 21 vorgesehen, der StVO
entspricht dies natürlich nicht. |
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Retroreflexion
Bei der Überarbeitung eines Zeichen 250 in ein
Überholverbot ist zu beachten, dass das rote Fahrzeug
retroreflektierend ausgeführt sein muss, damit es bei Dunkelheit
im Scheinwerferlicht ebenfalls rot erscheint und nicht schwarz
wirkt (Tag- / Nachtgleichheit von Verkehrszeichen). Hierzu ist
zugelassene transparente Folie (Farblaminat) zu verwenden, durch
welche die retroreflektierende Grundfläche durchscheint: |
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Typische Bastellösung der
Verkehrssicherer: Das rote Fahrzeug besteht aus gewöhnlicher
Klebefolie und deckt die Reflexfolie in diesem Bereich
vollständig ab. |
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Die Aufnahme mit Blitzlicht zeigt
bereits am Tag im Nahbereich einen farblichen Unterschied im
Vergleich zum roten Rand. In entsprechender Entfernung erscheint
das rote Fahrzeug bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht schwarz,
wodurch das Schild nicht der geforderten Tag- / Nachtgleichheit
gemäß StVO entspricht. |
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Verbotenes Rechtsüberholen? Wenn man als Verkehrssicherungsfirma
das Zeichen 276 selbst "herstellt", ist auf die richtige Positionierung der Fahrzeuge
zu achten. |
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Das alte Zeichen 276 darf, wie alle
Verkehrszeichen mit den alten Sinnbildern der 1970er und 1980er
Jahre, bereits seit 1992 nicht mehr neu angeordnet und aufgestellt
werden. Man beachte die "rasante" Fahrweise des roten Fahrzeugs.
;-) |
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Zeichen 277
Zu Zeichen 277 sollen an dieser Stelle keine
umfassenden Erläuterungen bezüglich der Anordnungskriterien
erfolgen (siehe hierzu VwV-StVO zu Zeichen 277). Vielmehr möchte
der Autor insbesondere den Verkehrssicherungsfirmen nahe legen,
wie ein Zeichen 277 auszusehen hat bzw. wie es nicht aussehen
soll: |
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Standard in der
Verkehrssicherungsbranche: Roter "PKW" runter, roter "LKW" drauf
- so schnell wird aus Zeichen 276 ein Zeichen 277. |
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Derartiger Bastelkram ist bundesweit
an nahezu allen Autobahnbaustellen anzutreffen. Rechts die
korrekte Ausführung, links ein ehemaliges Zeichen 276. |
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Um ein Zeichen 277 für den
temporären Einsatz "herzustellen", wird in der
Verkehrssicherungsbranche der rote "PKW" auf einem
bereits selbst hergestellten Zeichen 276
entfernt und einfach auf derselben Höhe durch einen roten "LKW"
ersetzt. Beim amtlichen Zeichen 277 sitzen beide Sinnbilder
dagegen etwas weiter unten im Schild. Doch auch die umgekehrte
Variante ist möglich: Bei einem Zeichen 277 wird der rote "LKW"
einfach durch einen roten "PKW" ersetzt, mit der Folge, dass
sich beide Sinnbilder in der unteren Hälfte des Verkehrszeichen
befinden. Beide Ausführungen entsprechen natürlich nicht den
RAL-Gütebedingungen, obwohl diese auch für Verkehrszeichen an
Arbeitsstellen gelten. Aber das ist ein Thema für sich. |
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Zeichen 276 in der korrekten
Ausführung (rechts) und typische Bastelarbeit in der
Verkehrssicherungsbranche (links) auf Grundlage eines Zeichen
277. |
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Jeder Verkehrssicherer hat solche
Gurken im Bestand und an größeren Autobahnbaustellen findet sich
immer mindestens eins - natürlich mit RAL-Gütezeichen. |
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Zeichen 276
gemäß StVO |
fehlerhafte Änderung
von Z 276 in Z 277 |
Zeichen
277
gemäß StVO |
fehlerhafte Änderung
von Z 277 in Z 276 |
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Die gezeigten Bastelvarianten
bekunden natürlich auch eine "großzügige" Handhabung dieser
Thematik durch die öffentlichen Auftraggeber, die zuständigen
Autobahnmeistereien und die Polizei. Sicherlich gibt es in
Autobahnbaustellen ganz andere Probleme, als verbastelte
Verkehrszeichen. Dennoch ist die konsequente Beanstandung
solcher Schilder geboten, damit die ausführenden (Fach-)
Unternehmen ihren Schilderbestand regelmäßig überprüfen und
auf den Stand gemäß StVO und VzKat bringen. Stattdessen werden
die fragwürdigen Schilder mit dem Ende der Maßnahme abgebaut, wandern ins Lager
und werden bei der nächsten Baustelle einfach wieder
aufgestellt. Und in gewisser Weise ist der Autor dafür auch
dankbar, denn die Fotomotive für diese Website gehen auch
dadurch nie aus. ;-) |
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Und wo wir gerade beim Thema sind:
Auch das alte Zeichen 277 darf bereits seit 1992 nicht mehr neu
angeordnet und aufgestellt werden. |
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Zeichen 277.1
Das Zeichen 277.1 und dessen
Aufhebungszeichen 281.1 sind hinsichtlich der grafischen
Gestaltung ein neuer Tiefpunkt in der jüngsten Änderungshistorie
der Verkehrszeichen in Deutschland. Elementare Anforderungen an
die Erkennbarkeit, insbesondere der von Sinnbildern, wurden
in schon bemerkenswerter Weise missachtet. Derartige Versuche
kennt man sonst nur von nichtamtlichen Schildern z.B. auf
Supermarktparkplätzen. |
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Passend zur fragwürdigen Gestaltung
zeigt sich letztendlich auch der hierzu verfasste
Verordnungstext. Das beginnt damit, dass das "rote Auto" in
Zeichen 277.1 eine andere Bedeutung hat, als das identische
"rote Auto" in Zeichen 276. Bisher stand dieses Sinnbild für
alle Kraftfahrzeuge, daher gilt ein Überholverbot durch
Zeichen 276 auch für Motorräder. Das neue Zeichen 277.1 hingegen
beschränkt das Überholverbot auf mehrspurige Kraftfahrzeuge und
Krafträder mit Beiwagen. Letztere werden in der StVO schon bei
Zeichen 276 explizit benannt, da ein Motorrad mit Beiwagen per
Definition nicht als mehrspuriges Fahrzeug zählt. Ein "normales"
Motorrad ohne Beiwagen fällt hingegen nicht unter das
Überholverbot von Zeichen 277.1, was mit Blick auf die
Zielstellung der Regelung auch sinnvoll erscheint. |
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Es wäre jedoch zu einfach, wenn
dasselbe Sinnbild (rotes Auto) in zwei vergleichbaren
Verkehrszeichen jeweils eine unterschiedliche Bedeutung hat. Im
Zuge der Beratungsvorgänge zur StVO-Novelle wurde aus den
Ausschussempfehlungen (BR-Drs. 591/1/19) ein Vorschlag zur Benennung
eines gesonderten Ge- oder Verbotes zu Zeichen 277.1 übernommen.
Ursprünglich sollte nur eine Ergänzung der Formulierung in der lfd.-Nr. zu 53, 54, und 54.4 der Anlage 2 getroffen werden,
ähnlich wie es bereits bei Zeichen 276 der Fall ist: |
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Zu 53,54
und 54.4 |
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Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen
das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern
mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie "7,5t"
angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse
dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die
angegebene Grenze überschreitet.
Soll mehrspurigen
Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von
einspurigen Fahrzeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1
angeordnet. |
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Unter der lfd.-Nr. 54.4 selbst, die
in der ursprünglichen Entwurfsfassung kein eigenes Ge- oder
Verbot enthalten sollte, findet sich nun folgender Text: |
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54.4 |
Zeichen 277.1

Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige
Fahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen |
Ge- oder Verbot
Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug
führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen. |
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Und jetzt wird es etwas kompliziert,
aber durchaus interessant: Die amtliche Bezeichnung des
Verkehrszeichens in Spalte 2 passt nicht zur Verhaltensvorschrift
(Ge- oder Verbot) in Spalte 3 - doch nur letztere ist im
Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten relevant. Während
das Verkehrszeichen gemäß amtlicher Bezeichnung auch Krafträdern
mit Beiwagen das Überholen verbieten soll, gilt das relevante
Ge- oder Verbot nur für mehrspurige Kraftfahrzeuge (wozu Krafträder
mit Beiwagen wie beschrieben nicht zählen). Mit einem PKW der
Smart-Klasse dürfte man z.B. einen Radfahrer nicht überholen, mit einem Motorrad mit Beiwagen gleicher Breite
aber schon (wobei hier wiederum die Seitenabstände einzuhalten wären).
Bemerkenswert ist allerdings der
Umstand, dass die Verhaltensvorschrift auch auf das unzulässige
Überholen mehrspuriger Fahrzeuge abstellt. Entgegen der
amtlichen Bezeichnung des Verkehrszeichens in Spalte 2 und
insbesondere dessen grafischer Darstellung, ist bei Zeichen
277.1 beispielsweise auch das Überholen von PKW oder Traktoren
untersagt. |
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BR-Drs 591/1/19 (Zeichen 277.1)
Begründung
Die Änderung statuiert aus Gründen der Verständlichkeit das
bislang in Spalte 3 der laufenden Nummer Zu 53, 54 und 54.4 der
Anlage 2 StVO enthaltene Verbot unmittelbar beim neuen Zeichen
277.1 (laufende Nummer 54.4, Spalte 3).
Sie stellt gleichzeitig
klar, dass das Überholverbot nicht nur für einspurige Fahrzeuge
gilt, sondern auch das Überholen mehrspuriger Fahrzeuge erfasst. |
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Anordnung des Zeichen 277.1 in der Praxis eher fragwürdig
Als würden die bisher angeführten Probleme nicht schon
ausreichen, torpediert sich die StVO im Falle des neuen Zeichen
277.1 gewissermaßen auch noch selbst, denn die
Verwaltungsvorschrift VwV-StVO untersagt auch in diesem Fall den Einsatz von
Verkehrszeichen, wenn die beabsichtigte Anordnung bereits durch
eine allgemeine Regelung der StVO getroffen wird: |
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VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Rn. 2
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung
wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die
Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren
rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder
gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird.
Abweichungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde. |
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Wie beschrieben betrifft die Festlegung auch viele andere Beschilderungen, bei
denen die Behörden Verkehrszeichen gewissermaßen als
"Verstärkung" der allgemeinen Regel einsetzen. Dies ist
verwaltungsrechtlich gesehen unzulässig, forstet nur unnötig den
Schilderwald auf und verwässert die eigentliche Bedeutung der
allgemeinen gesetzlichen Vorschrift, da der Verkehrsteilnehmer
in allen vergleichbaren Situationen auch ein Schild erwartet. |
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Bezüglich des Z 277.1 existiert die
allgemeine gesetzliche Regelung in Gestalt des § 5 Absatz 4
StVO, wonach zum Überholen von Fußgängern (zu Fuß Gehenden),
Radfahrern (Rad Fahrenden) und E-Roller-Fahrern (Elektrokleinstfahrzeug-Führenden) ein Mindestabstand von 1,50 m
innerorts und 2,00 m außerorts einzuhalten ist. An Stellen, die
z.B. auf Grund schmaler Fahrbahnbreite für eine Anordnung des
Zeichen 277.1 prädestiniert wären, besteht formell gesehen
bereits ein gesetzliches Überholverbot, da die vorgeschriebenen
Seitenabstände vor Ort nicht eingehalten werden können. Also
darf das Zeichen dort nicht angeordnet werden. |
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Zeichen 278, 280, 281 und 282 – Ende streckenbezogener
Beschränkungen
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Zeichen
278-60 |
Zeichen
280 |
Zeichen
281 |
Zeichen
282 |
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Als die VwV-StVO im April 2009 im
Vorgriff auf die StVO-Schilderwaldnovelle von September desselben
Jahres geändert wurde, hat man die bis dahin enthaltenen
Festlegungen zu den Zeichen 278 bis 282 einfach ersatzlos
gestrichen. Dies ist bis heute so. Zwar waren einige der alten
Regelungen sicherlich auslegungsbedürftig und eine
Umformulierung hier und da geboten. Dass in
der Konsequenz jetzt aber gar keine Vorgaben zu den
Aufhebungszeichen
enthalten sind, ist durchaus fragwürdig, insbesondere weil die
relevanten Zeichen gerne auch mal falsch oder zumindest
ungünstig angeordnet werden. Aus diesem Grund werden
die damaligen Regelungen der VwV-StVO hier als Referenz aufgeführt und
entsprechend kommentiert. |
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In einigen Gegenden ist es scheinbar
noch nicht angekommen, dass mit Zeichen 282 ein kombiniertes Aufhebungsschild
für Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote existiert. Das Zeichen 388 (Seitenstreifen
nicht befahrbar) wurde übrigens 2009 bzw. 2013 gestrichen und
ist nach Ablauf der Übergangsfrist seit November 2022 kein
Verkehrszeichen mehr (§ 53 Abs. 2 Nr. 4 StVO). |
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Über diese Montage wird sich sehr
wahrscheinlich niemand beschweren, aber eigentlich verlaufen die
Striche bei Zeichen 282 von oben rechts nach unten links. |
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Möglichkeit
zur Aufstellung auf der linken Fahrbahnseite |
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VwV-StVO (bis April 2009) Zu den Zeichen
278 bis 282 Ende der Streckenverbote
(gestrichen)
I. Soll ein Streckenverbot dort enden, wo es für
den Gegenverkehr beginnt, so genügt es, das Zeichen am Pfosten
des Verbotsschildes für den Gegenverkehr, also allein links
anzubringen.
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Die Festlegung zur möglichen
Linksaufstellung wurde und wird in
der Praxis seit Jahrzehnten umgesetzt und ist nicht zu
beanstanden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die
Vorraussetzung "wo
es für den Gegenverkehr beginnt" gegeben ist. Die
Aufhebungszeichen stehen ansonsten regelmäßig rechts. |
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An Arbeitsstellen stehen die
Aufhebungszeichen regelmäßig rechts (vgl. Regelpläne RSA 21),
auch weil die Aufhebung in diesem Fall unmittelbar hinter der
Arbeitsstelle erfolgt und nicht erst 100 m danach, wo die
Geschwindigkeitsbeschränkung für die Gegenrichtung beginnt.
Leitbaken in derselben Aufstellvorrichtungen erhöhen übrigens
unnötig die Windlast und sind deshalb mit einer eigenen Fußplatte
separat aufzustellen. Das ortsfeste Zeichen 278-70 (links) ist
zwar in diesem Fall unschädlich, aber eben auch unnötig, so dass
es in dieser Situation vollständig abzudecken ist. |
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Verzicht auf Zeichen 278 bis 282 ist sehr gründlich zu prüfen |
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VwV-StVO (bis April 2009) Zu den Zeichen
278 bis 282 Ende der Streckenverbote
(gestrichen)
II. Ob das Endzeichen fehlen darf, weil sich
zweifelsfrei ergibt, wo die Gefahr nicht mehr besteht, ist sehr
gründlich zu prüfen.
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Insbesondere bei der Kombination von
Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Gefahrzeichen (§ 40 StVO)
oder Gefahren-Zusatzzeichen (Gruppe 1006 / 1007), ist diese
Prüfung stets erforderlich. Ein Paradebeispiel hierfür sind
Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Kindergärten, Schulen,
Seniorenheimen usw., da diese gern auf das unmittelbare Umfeld
des Gebäudes beschränkt sein sollen und die anordnende Behörde
genau weiß, welchen Bereich sie meint.
Da das zweifelsfreie Ende
der Gefahr in solchen Fällen aber nicht immer erkennbar
ist und eine automatische Aufhebung im Falle der
Gefahren-Zusatzzeichen ohnehin nicht vorgesehen ist, müssen
derartige Beschilderungen entweder auf eine bestimmte Länge
beschränkt werden (Zeichen 1001-30 /-31), oder sie sind durch
Zeichen 278 explizit aufzuheben. |
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Unzweckmäßige oder verfrühte Aufstellung |
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VwV-StVO (bis April 2009) Zu den Zeichen
278 bis 282 Ende der Streckenverbote
(gestrichen)
III. Wo das Ende der Verbotsstrecke zu bestimmen
ist, bedarf stets gründlicher Prüfung. Verfehlt ist es, die
Endzeichen 278 oder 280 bis 282 schon dort aufzustellen, wo
schon nach allgemeinen Vorschriften eine höhere Geschwindigkeit
oder das Überholen verboten ist.
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Auch diese Anforderung ist mit Blick
auf das Prinzip der selbsterklärenden Straße von Bedeutung. Wird
z.B. Zeichen 280 (Überholverbot-Ende) vor einer
unübersichtlichen Kurve / Kuppe aufgehoben, kann dies falsch
verstanden werden und für die anordnende Behörde ggf.
haftungsbegründend sein. Genauso verhält es sich bei der
Anordnung dieses Zeichens im Bereich einer
Fahrstreifenbegrenzung. Diese unterbindet das Überholen, da sie
nicht überfahren werden darf, gleichzeitig bekundet aber Zeichen
280, dass kein Überholverbot besteht. |
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Zwar verdeutlicht die doppelte
Fahrstreifenbegrenzung mehr als hinreichend, dass ein Überholen
im weiteren Bereich verboten ist, dennoch ist die Aufstellung
von Zeichen 282 in dieser Sache zumindest suboptimal. Das gilt
selbstverständlich auch für die Anordnung von Zeichen 280 (Ende
Überholverbot). An solchen Stellen wäre gemäß der alten VwV-StVO
von 2009 das Zeichen 278 anzuordnen, um nur die zuvor
beschilderte Geschwindigkeitsbeschränkung aufzuheben. Sofern in
diesem Zusammenhang im Arbeitsstellenbereich ein Überholverbot
durch Zeichen 276 angeordnet wurde (zur Zulässigkeit vgl.
Erläuterungen zu Zeichen 276), erfolgt dessen Aufhebung durch
Zeichen 280 erst an der Stelle, an der das Überholen generell wieder
zulässig und verkehrssicher möglich ist. |
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Dieses Zeichen 282 wäre gemäß der
alten VwV-StVO erst nach dem übernächsten Leitpfosten
aufzustellen, da dort die Fahrstreifenbegrenzung endet. Übrigens
kann man sich die zweite Fußplatte sparen, wenn man sie wie hier
falsch ausrichtet. Fußplatten müssen immer Längs zur Windlast
ausgerichtet sein, da das Standmoment sonst halbiert wird. |
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Regelpläne sorgfältig prüfen.
Die gründliche Prüfung der Örtlichkeit betrifft - entgegen der
gelebten Praxis - alle Inhalte der Regelpläne nach RSA 21 und
damit sowohl die generelle Notwendigkeit, als auch den konkreten
Standort der Zeichen 278 bis 282. Das Zeichen 280 ist z.B. nicht
vor einer Kuppe oder unübersichtlichen Kurve aufzustellen, nur
weil es die Aufstellentfernungen in den Regelplänen so vorsehen.
Stattdessen ist ein Standort zu wählen, der sowohl mit Blick auf
die Verkehrssicherheit, als auch die verkehrsrechtlichen
Anforderungen (§ 45 Abs. 9 StVO) sinnvoll ist. Dies ist im
Rahmen der Prüfung vorab durch die anordnende Behörde
genau festzulegen und wird dadurch Bestandteil der VAO. Die mit
der Umsetzung betrauten Personen bzw. Untenehmen haben hier - so
sinnvoll es auch sein möge - kein Ermessen. |
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Geschwindigkeitsbeschränkungen im Bereich von Ortstafeln |
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VwV-StVO (bis April 2009) Zu den Zeichen
278 bis 282 Ende der Streckenverbote
(gestrichen)
IV. Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung über
das Ende einer Ortschaft hinaus weiter gelten, so ist das
betreffende Streckenverbotsschild hinter der Ortstafel nochmals
aufzustellen.
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Diese Problematik besteht an
Arbeitsstellen im Bereich von Ortstafeln vergleichsweise oft -
insbesondere wenn in diesem Zusammenhang ein geringeres
Tempolimit angeordnet wurde. In solchen Fällen ist auf
Landstraßen die Systematik gemäß Regelplan C I/6 anzuwenden,
wobei das Zeichen 274 tatsächlich etwa 20 m nach der
Ortsendetafel aufgestellt werden muss und nicht kurz davor oder
auf derselben Höhe. |
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Unsinnige Beschilderung einer
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h (noch) innerhalb der
geschlossenen Ortschaft. Korrekt wäre hier eine Trennung: Erst
Zeichen 123 innerorts und dann 20 m hinter der Ortstafel das
Zeichen 274-50. Dieses Prinzip gilt auch für den Fall, dass bereits
innerorts eine geringere zulässige Höchstgeschwindigkeit (z.B.
30 km/h) angeordnet wurde, die über das Ende der geschlossenen
Ortschaft hinweg gelten soll. |
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Zeichen 278 ist innerorts seit 2009 zulässig |
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ehem. VwV-StVO (bis April 2009) Zu den
Zeichen 278 bis 282 Ende der Streckenverbote
(gestrichen)
V. Das Zeichen 278 darf nicht verwendet werden,
wenn auf der folgenden Strecke die zulässige
Höchstgeschwindigkeit anderweitig beschränkt ist (z. B.
innerhalb geschlossener Ortschaften, bei
Geschwindigkeitstrichtern); in solchen Fällen ist statt dessen
das Zeichen 274 aufzustellen.
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Durch die Streichung der
diesbezüglichen Regelung in der VwV-StVO ist es seit 2009
zulässig, das Zeichen 278 innerorts anzuordnen. Das in
geschlossenen Ortschaften sonst obligatorische Zeichen 274-50, als
Aufhebung einer vorher angeordneten Beschränkung auf z.B. 30
km/h, kann daher auch durch Zeichen 278-30 realisiert werden.
Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass sich auf Grund der
Situation vor Ort nicht irrtümlich der Eindruck ergibt, außerorts zu
sein: |
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Genau wie Zeichen 278 hebt das
Zeichen 282 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf. Die gezeigte
Stelle liegt allerdings innerhalb der geschlossenen Ortschaft, aber
auch nur deshalb, weil die Ortstafel - rechtswidrig - außerhalb
der geschlossenen Bebauung aufgestellt wurde (vgl. VwV-StVO zu
den Zeichen 310 und 311). Dies dient hier
u.a. dazu, die Geschwindigkeit wegen der eigentlich
erforderlichen, aber fehlenden Schutzeinrichtung vor der
Höhenkontrolle im Bildhintergrund, auf 50 km/h herabzusetzen.
Sowohl im Sinne der der VwV-StVO zu Zeichen 310 als auch vom
Gesamteindruck her, handelt es sich faktisch um eine Landstraße außerorts - so
dass Zeichen 282 hier zu falschen Rückschlüssen bezüglich
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit führen kann. |
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So liegt der Fall auch hier. Viele
Ortstafeln stehen entgegen der VwV-StVO nicht am tatsächlichen
Beginn der geschlossenen Bebauung, sondern außerhalb. Eine
geschlossene Bebauung liegt gemäß VwV-StVO vor, wenn die
anliegenden Grundstücke von der Straße erschlossen werden. Im
gezeigten Beispiel befindet man sich weiterhin innerorts (siehe
Ortstafel im Bildhintergrund), auch wenn die gezeigte Situation
einen anderen Eindruck vermittelt. Die zulässige
Höchstgeschwindigkeit beträgt daher für Kraftfahrtzeuge 50 km/h.
Insofern kann Zeichen 274-50 in solchen Fällen die
bessere Lösung sein, korrekt wäre allerdings das Versetzen der
Ortstafel. |
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Beschränkungen auf der nachfolgenden Strecke |
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Typische Umsetzung einer temporären
Beschilderung, ohne Berücksichtigung der bereits bestehenden
Geschwindigkeitsbeschränkung. Diese endet an der gezeigten
Stelle (Zeichen 278-70), und wird nur 16m später erneut
angeordnet. Derartige Situationen sorgen bei den
Verkehrsteilnehmern zu Recht für Kopfschütteln. |
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Fotomontage: Die stets
erforderliche Bewertung der konkreten Örtlichkeit hat eigentlich
zum Ergebnis, dass die bereits bestehende
Geschwindigkeitsbeschränkung in diesem Fall fortgeführt werden
muss. Hierzu wird das temporäre Zeichen 274-70 mit speziellen
Klemmschellen (Wemas Duplexklemmen) am vorhandenen Zeichen
278-70 befestigt. Dadurch entfällt die unsinnige Aufhebung und
der Schilderwald wird an diesem Standort reduziert. Derartige
Anforderungen sind Bestandteil des Verkehrszeichenplanes und
müssen hierzu konkret und einzelfallbezogen projektiert sowie in
den Plan eingetragen werden. |
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Vorzeitige Aufhebung durch mangelhafte
Anordnung
Insbesondere die pauschale Anordnung von
Regelplänen ohne hinreichende Prüfung der Örtlichkeit sowie das
Erteilen von unzulässigen Jahresanordnungen führt in der Praxis
oft zu fragwürdigen Ergebnissen. Tatsächlich ist die in Bestand
befindliche Beschilderung bei jedem anzuordnenden Regelplan und
in jedem Einzelfall zu berücksichtigen. Notwendige Anpassungen
sind vorab zu erörtern, damit sie in dem - dann geänderten -
Regelplan berücksichtigt werden. |
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Typische Situation bei der
unbedarften Anordnung und Anwendung von Regelplänen: Das
ortsfeste Zeichen 278-70 hebt das Zeichen 274-70 wieder auf. |
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Zeichen 278 / 282 auf Landstraßen mit Richtungsfahrbahnen
Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Anordnung von
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Landstraßen mit
Richtungsfahrbahnen. Bedingt durch die bauliche Trennung gilt
auf solchen Straßen grundsätzlich Richtgeschwindigkeit (§ 3 Abs.
2 Nr. 2c StVO). Mit der vermeintlich notwendigen Eigenschaft
einer Kraftfahrstraße (Zeichen 331.1) hat das übrigens nichts zu tun. Auf
solchen Straßen wird im Regelfall dauerhaft eine
Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 angeordnet (z.B.
120), welche nach einer Arbeitsstelle wieder neu anzuordnen ist.
Keinesfalls sind in solchen Fällen die Zeichen 278 oder 282 am
Ende der Arbeitsstelle anzuordnen: |
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Die Anordnung von Zeichen 278 oder
282 auf baulich getrennten Richtungsfahrbahnen außerorts führt dazu, dass
auf der nachfolgenden Strecke kein Tempolimit bzw. Richtgeschwindigkeit gilt (§ 3 Abs.
2 Nr. 2c StVO). Die gezeigte Situation ist oft die Folge der
unbedarften Anwendung von Regelplänen, zumal die RSA 21 diese
Straßenklasse auch nur unzureichend berücksichtigen. Tatsächlich
ist in solchen Fällen durch Zeichen 274 wieder die zulässige
Höchstgeschwindigkeit anzuordnen, die vor der Arbeitsstelle
galt bzw. die im weiteren Verlauf gelten soll. |
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Diese widersprüchliche Kombination
ist offensichtlich in Ermangelung von Zeichen 280 (Ende
Überholverbot) entstanden - denn in der Arbeitsstelle waren die
Zeichen 274 und 276 angeordnet, weshalb hier nur das
Überholverbot aufzuheben wäre. In einem solchen Fall ist zudem
eine räumlich getrennte Aufstellung erforderlich - also erst Zeichen
280 und ca. 50m danach das Zeichen 274 mit der im weiteren
Verlauf geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung. |
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Und manchmal ist alles ganz einfach:
Zeichen 274 und 276, umgehend aufgehoben durch Zeichen 282 - das
natürlich nur verdreht ist. |
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Zeichen 283 und 286
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Zeichen
283 |
Zeichen
286 |
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Zu Haltverbotsschildern existiert
ein eigener umfangreicher Beitrag, so dass hier keine
detaillierten Erläuterungen zu dieser Thematik folgen. Trotzdem
an dieser Stelle der Hinweis, dass sich mit Einführung des
Zeichen 1060-34 (Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen - links)
und der damit einhergehenden Änderung der amtlichen Bezeichnung
des Zeichen 1060-31 (Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen -
rechts), ein Änderungsbedarf bei bestehenden Beschilderungen
ergibt. Zudem ist die neue Bedeutung der Zusatzzeichen bei der
Anordnung von mobilen Haltverboten im Bereich von Arbeitsstellen
usw. zu beachten: |
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Neu: Zeichen
1060-34
Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen -
links |
Geändert: Zeichen
1060-31
Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen -
rechts |
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Auswirkungen auf temporäre und ortsfeste
Beschilderungen
Das neue Zusatzzeichen 1060-34 sorgt nicht nur für notwendige
Anpassungen bei der Anordnung von temporären Haltverboten,
sondern zieht auch Änderungen von ortsfesten
Haltverbotsbeschilderungen auf der linken Fahrbahnseite z.B. in
Einbahnstraßen und auf Richtungsfahrbahnen nach sich. Denn das
bisherige Zusatzzeichen 1060-31 hat jetzt - folgerichtig - die
zusätzliche Bezeichnung "- rechts".
Überall wo auf der linken
Fahrbahnseite einer Einbahnstraße ein Haltverbot bislang mit dem
Zeichen 1060-31 auf den (linken) Seitenstreifen erweitert wurde,
hat diese Beschilderung mit Bekanntgabe des neuen VzKat
zum 10. April 2025 formell ihre Wirksamkeit verloren. In diesem Zusammenhang ist noch einmal der
ausdrückliche Hinweis erforderlich, dass der VzKat über § 39
Abs. 9 StVO auch gegenüber den Verkehrsteilnehmern verbindlich
ist, welche nicht nur entsprechende Anordnungen befolgen müssen,
sondern sich auch auf die neue Bedeutung vorhandener Schilder
bzw. deren amtliche Bezeichnung berufen können.
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Die beliebten
"Kehrmaschinen-Haltverbote" sind als ortsfeste Verkehrszeichen
im Bereich einer Parkraumbewirtschaftung so oder so unwirksam,
denn das Zeichen 314 erwirkt auch am Mittwoch von 10 bis 11 Uhr eine
Parkerlaubnis. Mit Einführung des neuen Zusatzzeichens 1060-34
fehlt es an dieser Stelle aber in jedem Fall an einer
Erweiterung auf den linken Seitenstreifen, da das
angeordnete Zeichen 1060-31 seit April 2025 die zusätzliche Bedeutung "- rechts"
erhalten hat.
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Auswirkungen auf Verkehrszeichenpläne,
verkehrsrechtliche Anordnungen und Haltverbotsprotokolle
Nach Einführung des neuen Zusatzzeichens ist dieses natürlich im
gesamten Prozess der verkehrsrechtlichen Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen und vergleichbarer Maßnahmen (Umzüge
usw.) zu berücksichtigen. Das beginnt mit der Erstellung des
Verkehrszeichenplanes, setzt sich über die verkehrsrechtliche
Anordnung fort und ist selbstverständlich auch beim Ausfüllen
entsprechender Haltverbotsprotokolle zu berücksichtigen. Es gibt
tatsächlich noch viele Verkehrsbehörden, welche die
Umnummerierung des ehem. Zeichen 1052-37 im Jahr 2017
verschlafen haben und noch heute mit dieser Nummer arbeiten. Diese eigenmächtig geschaffene "Übergangszeit" von teilweise mehreren
Jahrzehnten wird sicherlich auch für das neue Zusatzzeichen
1060-34 beansprucht werden.
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Das Märchen vom Bestandsschutz
Soweit nicht anders festgelegt (z.B. Bestandsschutz für "alte"
Tempo-30-Zonen gemäß § 45 Abs. 1c StVO, letzter Satz), existiert
im Anwendungsbereich der StVO und der dazugehörigen VwV-StVO
kein Bestandschutz. Stattdessen ist der Schilderwald regelmäßig
zu durchforsten und auf neue oder geänderte Regelungen hin zu
überprüfen, welche dann natürlich auch umzusetzen sind
(Stichwort: Verkehrsschau). Das gilt auch dann, wenn diese
Änderungen "heimlich" im VzKat erfolgen, ohne die Auswirkungen
auf bestehende Beschilderungen zu berücksichtigen. Entsprechend sind vor allem die
sicherlich nicht zahlreichen aber dennoch vorhandenen
linksseitigen Haltverbotsbeschilderungen im Bereich von
Seitenstreifen mit dem neuen Zeichen 1060-34 umzurüsten:
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Linksseitiges Haltverbot mit dem
Zusatzzeichen 1060-31, dessen amtliche Bezeichnung seit
10.04.2025 den
Zusatz "- rechts" enthält und damit (links) unwirksam ist.
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In diesem Zusammenhang ist
festzustellen, dass vielerorts auch noch keine Anpassung der
linksseitigen Haltverbotszeichen erfolgt ist. Zwar spricht die
StVO weiterhin nur vom weißen Pfeil im Schild (zur Fahrbahn
zeigend = Anfang, von der Fahrbahn weg zeigend = Ende), der für
die Verkehrsteilnehmer aber ebenso verbindliche VzKat
unterscheidet die Haltverbotsschilder (Zeichen 283 und 286)
jedoch seit 2017 nach Varianten für die linke (-11, -21 und -31)
und die rechte Fahrbahnseite (-10, -20, und -30). Da früher die
Standardvariante der Schilder (Rechtsaufstellung) auch links
angebracht wurde, beginnt ein linksseitiges Haltverbot in einer
Einbahnstraße oft mit einem Ende für die rechte Fahrbahnseite
(-20) und endet - folgerichtig aber falsch - mit dem
entsprechenden Anfangsschild (-10).
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Man sieht doch was gemeint ist - oder auch
nicht
In der Rechtsprechung wird bei zweifelhaften oder nicht
normgerechten Schildern oftmals der erkennbare Regelungswille
angeführt - mit Vorliebe geschieht dies bei unzulässigen
"Zusatzzetteln" oder handschriftlichen "Zusatzzeichen" zu
temporären Haltverboten. Der zugrunde liegende Verwaltungsakt
wird zwar in diesen Fällen auf dilettantische Weise bekannt
gegeben, aber er wird bekannt gegeben. Ob diese meist von
richterlichen Bauchgefühl geleitete Auffassung auch im Falle der
Zusatzzeichen 1060-31 und -34 greift, bleibt abzuwarten.
Die Argumentation zugunsten
bestehender linksseitiger Beschilderungen durch Zeichen 1060-31
dürfte sich jedenfalls nicht ganz so einfach gestalten,
schließlich wurde nicht nur die amtliche Bezeichnung geändert,
sondern es ergibt sich auch aus dem Sinnbild zweifelsfrei,
welcher Seitenstreifen gemeint ist. Letztendlich war die
bisherige Diskrepanz, eines rechts abgebildeten Fahrzeugs zur
Erweiterung eines Haltverbotes auf den linken Seitenstreifen,
der Grund für die Einführung des neuen Zeichens 1060-34. Um
einem links montierten Zeichen 1060-31 (Haltverbot auch auf dem
Seitenstreifen - rechts) künftig eine Wirksamkeit auf dem linken
Seitenstreifen anzudichten, bedarf es dann doch einiger juristischer
Klimmzüge.
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Korrekte Ausführung: Linksseitiges Haltverbot
in einer Einbahnstraße mit dem
Zusatzzeichen 1060-34.
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Ganz zum Schluss, für alle die diesen langen Beitrag
tatsächlich komplett bis zum Ende gelesen haben:
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...doch die nächsten
Vorschriftzeichen lauern bereits im Hintergrund. ;-)
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