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Übersicht / Direkteinstieg |
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Zeichen
274 |
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Zum Zeichen 274 und dessen
zahlreicher Anordnungskriterien könnte man problemlos eine
eigene Website erstellen, denn vor allem im Zusammenhang mit
Geschwindigkeitskontrollen, steht oft das tatsächliche
Erfordernis von
Tempolimits zur Debatte - nicht nur am Stammtisch oder auf Social Media, sondern auch im Rahmen juristischer
Auseinandersetzungen bei Gericht.
Zwar ist inzwischen doch eine
gewisse Aufweichung der Anordnungskriterien zu erkennen, jedoch bleibt es auch im Bereich von Arbeitsstellen bzw.
im Anwendungsbereich der RSA 21 bei
den vergleichsweise strengen Vorgaben des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO
(Stichwort: Qualifizierte Gefahrenlage). Nur
weil Planer, Behörde und Polizei aus einem fachlichen
Bauchgefühl heraus ein Tempolimit für sinnvoll halten, muss das
Ergebnis noch lange nicht rechtssicher
sein.
Man ist vor allem an Arbeitsstellen
recht schnell dabei, unnötige und oftmals überzogene
Geschwindigkeitsbeschränkungen anzuordnen - teilweise auch auf
Grund fragwürdiger Sichtweisen wie: "Wenn wir Tempo 60 anordnen, fahren
die wenigstens 80". Überzogene Geschwindigkeitsbeschränkungen an
Baustellen sind oftmals auch das Ergebnis von
ingenieurtechnischer Fehlplanung und
mangelhafter baulicher Ausführung. Das Zeichen 274-30 an
Behelfsumfahrungen gemäß Regelplan C I/10 ist hierfür ein
Paradebeispiel: |
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Was viele Ingenieurbüros und
Bauunternehmen nicht leisten, nämlich die fachgerechte Projektierung und
Herstellung einer fahrdynamisch sinnvollen Fahrbahnverschwenkung,
kaschieren die Verkehrssicherungsfirmen - oft im Nachhinein - mit
vergleichsweise niedrigen Tempolimits. Die hier angesetzten 40
km/h sind dabei sogar noch "moderat", denn mit Vorliebe wird an
solchen Stellen das Zeichen 274-30 angeordnet. |
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Im Einführungserlass der RSA 21 für
Thüringen wurde diesbezüglich festgelegt, dass
Behelfsumfahrungen baulich so auszuführen sind, dass LKW und
Kraftomnibusse sie mit 50 km/h ohne weitere Einschränkungen
fahrdynamisch gut fahren können. Genau das macht der
Kraftomnibus auch, allerdings auf seine Weise. |
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Baustellentypische Versagenskultur:
Von der Planung über die bauliche Ausführung bis zur Markierung
eine glatte Sechs. Zeichen 274 wird's schon richten. |
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Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung von Zeichen
274
Nicht angepasste bzw.
überhöhte Geschwindigkeit ist die Unfallursache Nummer 1 bei
Unfällen mit Todesfolge und entsprechend emotional werden die
diesbezüglichen Debatten geführt. Gerade deshalb gilt es, bei
der Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, die gebotene
Sachlichkeit nicht aus den Augen zu verlieren.
Die Anforderungen des § 45 Abs. 9
Satz 3 repräsentieren dabei keinesfalls ein vermeintliches
Grundrecht auf schnelles Fahren. Sie dienen vielmehr dazu,
sinnvolle Geschwindigkeitsbeschränkungen in ihrer Wirkung nicht
abzuschwächen, indem die inflationäre und teils willkürliche
Anordnung von Tempolimits ausdrücklich unzulässig ist. Dabei
geht es auch um die generelle Akzeptanz von Verkehrsregelungen
und Verkehrszeichen.
Das Vorliegen einer qualifizierten
Gefahrenlage ist dabei Grundvorrausetzung; gleichwohl muss dabei
auch immer der Anspruch bestehen, die Gefahr zu beseitigen oder
zumindest bestmöglich zu
reduzieren. Hierbei kann das sog. STOP- bzw. TOP-Prinzip aus dem
Arbeitsschutz im Straßenverkehr analog angewandt werden: Primär
geht es um Substitution (Vermeidung
bzw. Reduzierung der Gefahr) und Technische Lösungen, bevor die anderen Optionen
greifen. Hierzu ein einfaches Beispiel aus der Praxis: |
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Es geht bei diesem Foto nicht
etwa um ein erforderliches Tempolimit wegen "Straßenschäden" -
ganz so schlimm ist es um Deutschland dann doch nicht bestellt,
aber wir sind diesbezüglich auf "bestem" Weg. Tatsächlich
handelt es sich um eine Baustellenausfahrt an einer Landstraße -
soweit also nichts Ungewöhnliches. |
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Wie im Beitrag zu den Gefahrzeichen
beschrieben, würde Zeichen 101 mit dem Zusatzzeichen 1007-33 in
dieser Situation grundsätzlich ausreichen, denn die Kombination
mahnt zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung
der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (vgl. §
40 Abs. 1 StVO). |
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Auf Grund der Lage der
Baustellenausfahrt an einer kurvenreichen Landstraße, die in der
Unfallstatistik alles andere als unauffällig war, hat sich die
Straßenverkehrsbehörde für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit
von 30 km/h entschieden (Zeichen 123 + 400 m sowie
Geschwindigkeitstrichter 70 - 50 - 30). |
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Bereits die Beschränkung auf 30 km/h
kann bezüglich der Verhältnismäßigkeit durchaus
diskussionswürdig sein, denn Tempo 50 i.V.m. Zeichen 101 mit
dem Zusatzzeichen 1007-33 wäre in so einem Fall ausreichend.
Ganz klar unverhältnismäßig ist jedoch die angeordnete Wirksamkeit 24/7,
d.h. auch außerhalb der täglichen Arbeitszeit sowie an Sonn- und
Feiertagen.
Die pauschale Beschränkung auf 30
km/h - ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitszeit -
wurde u.a. damit begründet, dass auch außerhalb der relevanten
Zeit eine Gefahr durch Schottersteine bestünde, die unter der
Woche von Baustellenfahrzeugen auf die Landstraße herausgefahren
werden. Erst der Verweis auf § 32 Abs. 1 StVO und die damit
verknüpfte regelmäßige Reinigungspflicht durch den Verursacher, hat
die Straßenverkehrsbehörde dazu bewogen, die Beschilderung zu
ändern: |
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Genau das sind die kleinen aber
wichtigen Beiträge zur Akzeptanz von
Geschwindigkeitsbeschränkungen und dieser Anspruch muss
überall gelten. |
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Der § 45 Abs. 9 StVO und die ASR A5.2
Verhältnismäßigkeit ist auch
das Stichwort, wenn es um die Anwendung der ASR A5.2 geht, wobei
"verhältnismäßig" auf die Verkehrs- und die Arbeitssicherheit
bezogen ist, nicht aber auf die Kosten, die aus der Wahrung
dieser Sicherheitsinteressen resultieren. Anstelle einer 60 km
langen Umleitung (aus verkehrlicher Sicht unverhältnismäßig),
kann z.B. eine Behelfsumfahrung nebst Behelfsbrücke erforderlich
sein, auch wenn dafür scheinbar unverhältnismäßige Kosten
entstehen.
Bezogen auf
Geschwindigkeitsbeschränkungen ist festzuhalten, dass man durch
eine drastische Reduzierung zwar wertvolle Zentimeter gewinnt,
welche ggf. die Befahrbarkeit der sonst voll zu sperrenden
Straße ermöglichen, dennoch muss auch die Leichtigkeit des
Verkehrs sowie das Übermaßverbot und damit § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO
berücksichtigt werden: |
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Wir kümmern uns nicht um die
doppelseitigen Leitbaken (Verkehrssicherer können halt nicht
anders), sondern beachten die Beschilderung rechts im Bild. |
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Arbeitsschützer applaudieren, die
Verkehrsteilnehmer fassen sich verwundert an den Kopf, halten
sich aber brav an die Beschränkung auf 20 km/h. |
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Das einzige was man nicht sieht,
sind Arbeiter im Grenzbereich zum Straßenverkehr. Die gibt es
durchaus,
denn hier wird gerade Asphalt eingebaut, allerdings konzentriert
sich dieser Vorgang inkl. Walzen auf einen Bereich von etwa 200
m - trotzdem besteht die Beschränkung in beiden Fahrtrichtungen
auf einer Länge von 3 km und zudem Rund um die Uhr. Genau
das ist mit der ASR A5.2 ausdrücklich nicht beabsichtigt,
denn auch hier gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zumal
eine solche Lösung - vor allem außerhalb der Arbeitszeit - der
Akzeptanz von Geschwindigkeitsbeschränkungen in Baustellen alles
andere als zuträglich ist. |
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Dasselbe gilt auf Autobahnen: Die
Beschränkung einer 3 km langen Autobahnbaustelle auf 40 km/h
sorgt sicherlich nur bedingt für Begeisterung unter den
Verkehrsteilnehmern, ist bezüglich des Zeitverlustes aber
durchaus zu verkraften. Dennoch wäre der Einsatz von
LED-Wechselverkehrszeichen nicht nur die verkehrsrechtlich
korrekte Ausführung eines zusätzlichen Tempolimits (zur
gleichzeitigen Kombination der beiden Zeichen 274 am selben
Pfosten kommen wir
später), sondern dient durch die Möglichkeit einer situativen
Begrenzung auf den Abschnitt, an dem tatsächlich im Grenzbereich
zum Straßenverkehr gearbeitet wird, auch der Akzeptanz. Ab dem
gezeigten Anordnungsquerschnitt ist es noch 1 km bis zur
Aufhebung durch Zeichen 282 - ohne das zu dieser Zeit auf diesem
Abschnitt
überhaupt gearbeitet wird, also auch nicht im Grenzbereich zum
Straßenverkehr. |
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Fotomontage: Der Einsatz von
LED-Wechselverkehrszeichen repräsentiert nicht nur die
verkehrsrechtlich saubere Umsetzung von tageszeitlich wechselnden
Geschwindigkeitsbeschränkungen, sondern ermöglicht auch die
Begrenzung besonders niedriger Tempolimits auf den Abschnitt,
auf dem tatsächlich im Grenzbereich zum Straßenverkehr
gearbeitet wird. Ein Abstand von ca. 500 m zwischen den
Anzeigequerschnitten genügt hierzu in den meisten Fällen. |
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Fotomontage: Die zusätzliche
Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Arbeitsschutzes
betrifft immer nur den Abschnitt, an dem im Grenzbereich zum
Straßenverkehr gearbeitet wird. Am nächsten Anzeigequerschnitt
wird die Geschwindigkeit wieder angehoben - das Tempolimit
"wandert" abschnittsweise mit. |
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Entscheidend für die Anwendung der
ASR A5.2 ist übrigens nicht nur der Umstand, dass überhaupt gearbeitet
wird, sondern vor allem wo dies erfolgt. Wenn
wie hier keine Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr
stattfinden, sind die diesbezüglichen Anforderungen der ASR A5.2
- in diesem Moment - nicht einschlägig. |
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Fotomontage: Werden zwischen
den jeweiligen LED-Anzeigequerschnitten gerade keine Arbeiten im
Grenzbereich zum Straßenverkehr ausgeführt, gilt die reguläre
Geschwindigkeitsbeschränkung, die aus Gründen der
Verkehrssicherheit im Verlauf der Arbeitsstelle angeordnet wurde - in diesem Fall 60 km/h. |
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Alles eine Frage der Organisation
Es geht
bei den oben gezeigten Beispielen ausdrücklich nicht darum, alle
5 Minuten die Geschwindigkeit in der Baustelle zu ändern, nur
weil die Beschäftigten ständig zwischen Mittelstreifen und dem
Grenzbereich zum Straßenverkehr hin und her wechseln. Auch ist
nicht beabsichtigt, den Arbeitsstellenbereich alle 200 m mit
LED-Wechselverkehrszeichen zu überfrachten, um im Sinne der
Akzeptanz möglichst kurze Abschnitte zu bilden.
Der Autor möchte lediglich
aufzeigen, dass LED-Wechselverkehrszeichen einen wichtigen
Beitrag für die Akzeptanz zusätzlicher
Geschwindigkeitsbeschränkungen leisten können, indem sie
situativ gesteuert werden und nicht wie Blechschilder in der
gesamten Baustelle per Gieskannenprinzip ein Tempolimit erwirken - denn
das ist ausdrücklich nicht die Intention der ASR A5.2.
Da die Arbeitsabläufe in
BAB-Baustellen im Idealfall koordiniert erfolgen, sind die
Zeiträume bekannt, in denen im Grenzbereich zum Straßenverkehr
gearbeitet wird. Genau dann wird die Geschwindigkeit
abschnittsweise, oder ggf. auch mal für die gesamte Baustelle
reduziert. Werden im Anschluss daran z.B. nur Arbeiten am
Mittelstreifen ausgeführt, wird das Tempolimit wieder angehoben.
Technisch gesehen ist das alles kein Problem, es erfordert nur die
entsprechende Bereitschaft und etwas mehr Organisation. |
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Fotomontage: Auch auf
Landstraßen kann der Einsatz von LED-Wechselverkehrszeichen der Akzeptanz von - situativen -
Tempolimits dienlich sein, insbesondere wenn wie hier gerade
keine Beschäftigten im Grenzbereich zum Straßenverkehr arbeiten
und natürlich außerhalb der täglichen Arbeitszeit sowie an Sonn-
und Feiertagen. |
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Tempolimits die nicht angeordnet sind
Zur Akzeptanz von Geschwindigkeitsbeschränkungen
gehört auch, dass Schilder, die nicht mehr oder noch nicht
wirksam sein sollen, nicht sichtbar sein dürfen: |
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Vorbereitung für die geplante
Sperrung der Autobahn im Zuge von Arbeiten in einem Tunnel. Das
Zeichen 274-80 soll eigentlich (noch) nicht gelten, ist aber
sichtbar. Im Übrigen ist es eine denkbar schlechte Idee, eine
LED-Anzeigetafel zusammen mit zwei blinkenden Warnleuchten (also
2x aktives Licht) und einem lediglich retroreflektierenden
Verkehrszeichen am selben Pfosten einzusetzen. Der Sichtbarkeit
des Blechverkehrszeichens bei Dunkelheit ist das alles andere
als zuträglich. |
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Tatsächlich ist in diesem Fall nur
die nachlässig montierte Auskreuzvorrichtung (branchenüblich)
heruntergerutscht. |
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Im Anwendungsbereich der neuen
ZTV-SA wird das Auskreuzen von Verkehrszeichen, die nicht der
Wegweisung dienen, künftig nicht mehr zulässig sein. Das ist
ausdrücklich zu begrüßen und darauf möge sich die
Verkehrssicherungsbranche idealerweise schon jetzt einstellen,
indem diese lediglich angehangenen "Flatter-Kreuze" (hier zudem
Reflexionsklasse RA 1 auf einem RA 2-Schild) ausgesondert
werden. |
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Geschwindigkeitstrichter
Langsam aber sicher setzt
sich in der Anordnungspraxis die Erkenntnis durch - auch bedingt durch die Anwendung der
Regelpläne gemäß RSA 21 Teil C - dass Geschwindigkeitstrichter
außerhalb von Autobahnen nicht mehr vorgesehen sind. Es gibt
zwar Bundesländer, die per Ländereinführung an der klassischen
Staffelung 70 - 50 vor Arbeitsstellen auf Landstraßen
festhalten, den Regelfall repräsentiert dies aber nicht. Das
"Verbot" von Geschwindigkeitstrichtern außerhalb von Autobahnen
entstammt, wie viele dieser Regelungen, der
StVO-Schilderwaldnovelle von 2009 (weniger Verkehrszeichen,
bessere Beschilderung) und den damit erfolgten Änderungen der
VwV-StVO: |
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VwV-StVO zu Zeichen 274 Zulässige
Höchstgeschwindigkeit, Rn. 8
Auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen
dürfen nicht mehr als 130 km/h angeordnet werden.
Nur dort darf die
Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt werden.
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Von 100 km/h direkt auf 50 km/h ? Dass
kann ja wohl nicht wahr sein! Doch kann es, denn bei Ortstafeln
ist das der Regelfall und auch hierzu wurden die Vorgaben in der
VwV-StVO nochmals konkretisiert. An Arbeitsstellen auf
Landstraßen ist zudem
eine Ankündigung mit Zeichen 123 (400 m) vorgesehen und folglich
greift § 40 Abs. 1 StVO: |
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§ 40 Abs. 1 StVO
(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter
Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der
Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz
1).
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Entsprechend haben die
Verkehrsteilnehmer nicht von einem Zeichen 274-50 "überrascht"
zu sein, wenn die Arbeitsstelle rechtzeitig durch Zeichen 123 angekündigt
wurde (mit Zusatzzeichen 400 m). So ist es auch nicht notwendig, das Zeichen
274-50 anstelle der
bisherigen 70 durch ein Zusatzzeichen anzukündigen, wie es
zwischenzeitlich als Übergangslösung für die alten Regelpläne
nach RSA 95 gehandhabt wurde. |
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Geschwindigkeitstrichter auf Autobahnen
Die "neue" Regelung in der VwV-StVO von 2009
ermöglicht es zudem, größere Geschwindigkeitsstufen anzuwenden.
Die bisher übliche Staffelung in 20 km/h- Schritten beträgt nun
bis zu 40 km/h. Vorraussetzung dafür ist allerdings, dass der
Abstand zwischen den Schildern auf das 10-fache der
Geschwindigkeitsdifferenz bemessen wird: |
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VwV-StVO zu Zeichen 274 Zulässige
Höchstgeschwindigkeit, Rn. 8
Eine
Geschwindigkeitsstufe soll höchstens 40 km/h betragen.
Der Mindestabstand in
Metern zwischen den unterschiedlichen
Höchstgeschwindigkeiten soll das
10-fache der
Geschwindigkeitsdifferenz in km/h betragen. Nach
Streckenabschnitten ohne Beschränkung soll in der Regel als
erste zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h angeordnet
werden.
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Beispiel für einen klassischen
Geschwindigkeitstrichter mit 20 km/h-Schritten (oben) und die
Option zu größeren Schritten bei 10-fachen Abstand in Metern
(unten). |
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Zeichen 274 mit Kürzel "km" ungültig.
An dieser Stelle der Hinweis, dass die alten Zeichen
274 mit dem Kürzel "km" hinter der Zahl, seit 1999 keine gültigen
Verkehrszeichen mehr sind - trotzdem werden sie natürlich weiterhin
aufgestellt. Die Einheit "km" war in diesem
Kontext - historisch bedingt - schon immer falsch, denn
"km" steht für eine Entfernung (eben Kilometer) und nicht
für eine Geschwindigkeit. Korrekterweise hätte die Angabe auf
den Schildern seit jeher "km/h" lauten müssen. |
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Zeichen
274 (StVO 1971)
seit 01.01.1999 ungültig |
Zeichen 274
ab Oktober 1988 |
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Die früher üblichen Varianten der
Zeichen 274 mit dem Zusatz "km" wurden bereits im Zuge der 9. Verordnung
zur Änderung der StVO im Jahr 1988 durch die heutigen
Varianten ersetzt. Eine in diesem Zusammenhang aufgenommene
Übergangsfrist zur weiteren Gültigkeit der alten Zeichen, lief
mit dem 31.12.1998 ab: |
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§ 53 Abs. 4 StVO bis September 2009
(im Zuge der Rechtsbereinigung gestrichen)
Die Zeichen 274, 278, 307, 314, 380, 385 und die
bisherigen Absperrschranken mit schrägen Schraffen behalten die
Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden
Fassung dieser Verordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember
1998.
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Die diesbezügliche Fehlentscheidung
des OLG Hamm vom 17. August 2000 (1 Ss Owi 772/2000) gehört -
wie viele Entscheidungen zu Verkehrszeichen aus diesem Hause - in das
verkehrsrechtliche Kuriositätenkabinett. Urteile dieser Art
tragen gewiss nicht dazu bei, dass die Straßenverkehrsbehörden ihre
Hausaufgaben machen, d.h. dass sie pflichtgemäß den Schilderwald regelmäßig auf
geänderte Vorschriften hin überprüfen und die gebotenen
Anpassungen rechtzeitig
umsetzen.
Verkannt wird hierbei allzu gerne,
dass die StVO für die Verkehrsteilnehmer und die
anordnenden Behörden gleichermaßen gilt. Insofern ist die behördliche
Missachtung der StVO nach denselben Maßstäben zu bewerten und
nicht unter dem Deckmantel von Ordnung und Sicherheit schönzureden,
insbesondere nicht nach Ablauf einer 10 Jahre währenden
Übergangsfrist bei gleichzeitig vorgeschriebenen Verkehrsschauen
mindestens alle zwei Jahre.
Fachlich richtig und sauber
begründet ist dagegen der
Beschluss des OLG Stuttgart vom 14. Februar 2001 (5 Ss 348/20),
weshalb der Leitsatz hier auch zitiert wird: |
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OLG Stuttgart vom 14.02.2001 (5 Ss 348/20)
1. Das Zeichen 274 in der bis zur 9. Verordnung
zur Änderung der StVO vom 22. März 1988 vorgeschriebenen
Ausgestaltung (bezifferte Geschwindigkeit nebst Zusatz "km") hat
mit Ablauf des 31. Dezember 1998 seine Bedeutung als amtliches
Verkehrszeichen verloren.
2. Die spätere Nichtbeachtung einer durch dieses Zeichen
angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung kann nicht als
Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO
geahndet werden.
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Egal ob intakt oder schrottreif,
ortsfest oder temporär: Das Zeichen 274 mit dem Kürzel "km"
darf bereits seit 1992 nicht mehr neu angeordnet und aufgestellt
werden. Es ist zudem nach Ablauf der 1988 eingeführten zehnjährigen Übergangsfrist
seit 1999 kein gültiges Verkehrszeichen mehr und folglich
unwirksam. |
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Leider wurde die zitierte Festlegung des § 53 Abs. 4 StVO im Zuge der Schilderwaldnovelle
von 2009 zwecks Rechtsbereinigung gestrichen (da sie bereits
seit sieben Jahren abgelaufen war), weshalb sie heute nicht mehr ohne Weiteres
nachvollziehbar ist. Die mit dem StVO-Neuerlass von 2013 neu
eingeführte Regelung (§ 53 Abs. 2 Nr. 1) zur "weiteren"
Gültigkeit der anderen alten Schilder, ändert daran übrigens
nichts. Verkehrszeichen, die durch Fristablauf bereits einmal ungültig
waren, können im Nachhinein nicht wieder zum Leben erweckt
werden. Das betrifft zwar auch genau die benannte
Regelung, in Ihrer Funktion als Ersatz für den 2009 gestrichenen
Abs. 9 in § 53 StVO, aber dieses hochinteressante und komplexe
Thema vertiefen wir an dieser Stelle nicht.
In diesem Zusammenhang trotzdem noch einmal der Hinweis auf
die 1992 verfasste allgemeine Regelung, dass alle alten
Schilder in der Gestaltung der StVO von 1971, nicht neu
anzuordnen bzw. aufzustellen sind - unabhängig davon, ob sie als
ortsfeste Beschilderung ggf. noch gültig sind oder nicht: |
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§ 53 Abs. 9 StVO bis September 2009
(im Zuge der Rechtsbereinigung gestrichen)
Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis
zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten
auch danach ihre Gültigkeit.
Ab dem 1. Juli 1992 dürfen jedoch
nur noch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen
Symbolen angeordnet und aufgestellt werden.
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Zeichen 274 in Kombination mit Gefahrzeichen
Im Beitrag zu Gefahrzeichen sind bereits
Erläuterungen zur Kombination mit Geschwindigkeitsbeschränkungen enthalten, weshalb diese hier
nicht noch einmal im Detail wiedergegeben werden. Trotzdem der
Hinweis, dass allein angeordnete Gefahrzeichen in vielen Fällen
ausreichend sind (vgl. VwV-StVO zu § 40 StVO). Zudem ist zu
beachten, dass die Kombination mit Zeichen 274 nicht in jedem Fall
sinnvoll ist, insbesondere wenn eine automatische Aufhebung
gewünscht ist: |
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Da Fußgänger vor allem innerorts zum
normalen Straßenbild gehören, ist eigentlich nicht vor ihnen zu
warnen (vgl. VwV-StVO zu Zeichen 133). Bei der Kombination mit
Zeichen 274 ist zu beachten, dass sich das zweifelsfreie Ende
der Gefahr oft nicht erschließt, denn Fußgänger sind innerorts auch nach
der fraglichen Stelle jederzeit anzutreffen. Entsprechend muss die
Beschränkung durch Zeichen 278 explizit aufgehoben werden, oder
es ist eine Längenangabe (Zeichen 1001-30) anzuordnen. |
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Zeichen 274 in Kombination mit Gefahren-Zusatzzeichen
Bei der Anordnung von "erklärenden" Zusatzzeichen
zu Zeichen 274 ist vor allem das "Schneeflocken-Urteil" des OLG
Hamm vom 04.09.2014 (1 RBs 125/14) hervorzuheben, da es bei analoger Anwendung auf andere
Gefahren-Zusatzzeichen zu kuriosen Ergebnissen führt (wie
gesagt: verkehrsrechtliches Kuriositätenkabinett). Zunächst muss man
zu dieser Entscheidung wissen, dass es dabei nicht um das
ehemalige Gefahrzeichen 113, jetzt 101-51 ging (also das Dreieck
mit Schneeflocke), sondern um das Zusatzzeichen 1007-30, welches
2017 gestrichen wurde und folglich kein Verkehrszeichen mehr ist.
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Die
"Schneeflocken-Entscheidung" des OLG Hamm betrifft
das Zeichen 274
mit dem ehem. Zusatzzeichen 1007-30,
wobei letzteres seit 2017 kein Verkehrszeichen mehr ist |
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Das OLG führte im Zusammenhang
mit der abgebildeten Geschwindigkeitsbeschränkung aus, dass das
Zusatzzeichen "Schneeflocke" einen - entbehrlichen - Hinweis
darstelle, der aber die generelle Wirksamkeit des Tempolimits
nicht witterungsabhängig einschränke. Die Medien machten u.a. daraus
"Die Schneeflocke
gilt auch im Sommer" und das ist in dieser Kürze genauso
fragwürdig, wie die Gerichtsentscheidung selbst. In diesem
Kontext ist vor allem die erstinstanzliche Entscheidung des AG
Siegen (431 OWi-34 Js 528/14-232/14 von Bedeutung, da die
Begleitumstände konkret beschrieben werden, denn der
Geschwindigkeitsverstoß fand nicht im Sommer statt, sondern Ende
Januar. Zudem betrug die vorwerfbare Geschwindigkeit nach
Toleranzabzug 125 km/h bei erlaubten 80 km/h - daher war die
Geschwindigkeitsüberschreiung durchaus erheblich und
entsprechend wollte man hier wohl auch ein Zeichen setzen und
hat die Argumentation entsprechend der zu fällenden Entscheidung
aufgebaut. Das OLG Hamm hat die durchaus fragwürdige Auffassung
des AG Siegen dabei lediglich bestätigt. |
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Fotomontage: Wir beteiligen
uns an dieser Stelle an der plakativen Darstellung in den
Medien. Das (inzwischen nicht mehr amtliche) Zusatzzeichen
"enthält bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise
lediglich einen - entbehrlichen - Hinweis darauf, dass die
Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der
Gefahrenabwehr wegen möglicher winterlicher Straßenverhältnisse
dient." Nach dem Willen des OLG Hamm gilt in der gezeigten
Situation (Hochsommer, Sonnenschein) Tempo 80 und in gewisser
Weise passt das auch zur 2010 eingeführten situativen
Winterreichenpflicht, die ebenfalls das gesamte Jahr über gilt. |
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Fotomontage: Dagegen gilt die
sehr wohl vergleichbare Beschilderung mit dem Zusatzzeichen "bei
Nässe" bei den gezeigten Witterungsbedingungen bzw.
Fahrbahnverhältnissen nicht. Und diese juristischen Feinheiten
soll Otto-Normalverkehrsteilnehmer verstehen. |
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Problematisch ist in dieser Sache,
dass die Straßenverkehrsbehörden die Zusatzzeichen mit Hinweisen
auf Gefahren (Gruppe 1006 und 1007 im VzKat) nicht nur als
Erklärung bzw. Begründung der Geschwindigkeitsbegrenzung
anordnen, sondern damit auch in vielen Fällen eine automatische
Aufhebung wie bei "echten" Gefahrzeichen (§ 40 StVO) bewirken
wollen. Ein
solcher Regelungsinhalt ergibt sich aber weder aus der StVO,
noch aus der Entscheidung des OLG Hamm: |
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mit
Zeichen 1007-34 |
mit Zeichen 1007-33 |
mit Zeichen 1007-54 |
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Beispiele für die Kombination eines
Zeichen 274 mit einem Gefahren-Zusatzzeichen. Diese sind keine Gefahrzeichen i.S.d. § 40 StVO,
sollen aber in einigen Fällen trotzdem eine automatische
Aufhebung bewirken, sobald die Gefahr zweifelsfrei nicht, oder
nicht mehr besteht. Die Beschilderungen sind daher genau so
"gemeint", wie sie der Verkehrsteilnehmer im Falle der
Einscheidung des OLG Hamm verstanden haben will - nämlich
situativ wirksam oder eben nicht. |
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Weder endet die "30"
automatisch, wenn die
Fahrbahn wieder intakt ist, noch darf man nach der zweifelsfrei
erkennbaren Baustellenausfahrt wieder schneller als 50 km/h
fahren. Zudem gilt z.B. nach dem Passieren einer Einmündung auch
weiterhin die Beschränkung auf 70 km/h, auch wenn die Gefahr von
Linksabbiegern logischerweise nicht mehr besteht. Die gezeigten
Zusatzzeichen sind nach dem Willen des OLG Hamm nur -
entbehrliche Hinweise auf die Gefahr - und bewirken zudem gemäß StVO
keine automatische Aufhebung. Dies ist nur bei "echten"
Gefahrzeichen (Dreieck) gemäß § 40 StVO der Fall. |
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Hebt die Einmündung das Tempolimit
wegen Linksabbiegern auf, da die Gefahr / Begründung danach
zweifelsfrei nicht mehr besteht? Muss man überhaupt auf 70 km/h
abbremsen, wenn gar keine anderen Fahrzeuge bzw. Linksabbieger
vorhanden sind? Gemäß dem Schneeflocken-Urteil des OLG Hamm wäre
das Zusatzzeichen
"lediglich ein entbehrlicher Hinweis", so dass die Regelung
auch nach der Einmündung fortbestünde und auch ohne vorhandene
Linksabbieger gelten würde. Entsprechend ist die Regelung
mittels Zusatzzeichen 1001-30 auf eine Länge zu beschränken oder
durch Zeichen 278 aufzuheben. |
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Auch diese
Geschwindigkeitsbeschränkung endet nicht mit dem zweifelsfrei
erkennbaren Ende der Gefahr, denn eine automatische Aufhebung
ist in der StVO im Falle der Gefahren-Zusatzzeichen nicht
vorgesehen - auch wenn die anordnenden Behörden dies in vielen
Fällen genau so "meinen". |
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Tatsächlich sind die Zusatzzeichen
mit Hinweisen auf Gefahren vornehmlich als Konkretisierung zu
Zeichen 101 vorgesehen und in diesem Zusammenhang genügt häufig
die Anordnung des Gefahrzeichens ohne zusätzliches Tempolimit (vgl. VwV-StVO
zu § 40 Gefahrzeichen). Will man eine automatische Aufhebung der
Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem zweifelsfrei erkennbaren
Ende der Gefahrstelle bewirken, ist die Kombination aus Zeichen
101 und Zeichen 274 anzuordnen, wobei das jeweilige Zusatzzeichen dann als
Konkretisierung unter Zeichen 101 angeordnet wird. Soll das
Zusatzzeichen dagegen allein unter Zeichen 274 angeordnet und die Wirksamkeit der Regelung
auf eine bestimmte Strecke beschränkt werden, ist eine
Längenangabe (Zeichen 1001-30 / -31) erforderlich: |
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Regelausführung gemäß § 40 Abs. 1 StVO
(ohne zusätzliches Zeichen 274) |
Automatische Aufhebung mit dem
zweifelsfreien Ende der Gefahrstelle |
Aufhebung durch Längenangabe |
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Im Gegensatz zu der Kombination mit
einem "echten" Gefahrzeichen (Dreieck gemäß § 40 bzw. Anlage 1
StVO), erwirkt das Zusatzzeichen "Baustellenausfahrt" keine
automatische Aufhebung mit dem zweifelsfrei erkennbaren Ende der
Gefahr. Entweder ist in einem solchen Fall eine Aufhebung durch
Zeichen 278 erforderlich, oder die relevante Länge ist durch
Zeichen 1001-30 anzugeben. Das Schild entspricht in dieser
Gestaltung natürlich nicht dem VzKat (Schriftart Arial, Ausrichtung). |
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Das Zusatzzeichen "kurze Ausfahrt"
bewirkt keine automatische Aufhebung, so dass wie hier eine Längenangabe oder ein Zeichen 278 hinter dem Knotenpunkt
erforderlich ist. Allerdings stellt sich in dieser Sache auch
die Frage, warum man bei einer von Grund auf neu gebauten Straße
und dem verfügbaren Platz, trotzdem nur kurze Ausfahrten baut,
die dann in der Konsequenz eine Geschwindigkeitsbeschränkung
erfordern. |
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Zeichen 274 mit Beschränkung auf bestimmte Verkehrsarten
Im Zuge der Umstrukturierung des VzKat 2017 haben
die Verantwortlichen ein anordnungsrechtliches "Problem"
geschaffen, indem sie die meisten beschränkenden Zusatzzeichen
der 1048er Gruppe (VzKat 1992) jetzt der Gruppe 1010 (Hinweis
durch Sinnbild) zugeordnet haben. Zwar wurden in diesem
Zusammenhang Fußnoten eingeführt, wonach bestimmte Schilder
(bzw. deren Sinnbilder) auch
Teil eines beschränkenden Zusatzzeichens gemäß § 41 Abs. 2 StVO
sein können. Leider ist bei einer Beschilderung in der
Praxis aber nicht unbedingt klar, was die Verantwortlichen
gemeint haben. Das ist zugegeben etwas spitzfindig, aber in der
Sache trotzdem ein "Problem": |
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mit
Zeichen 1010-51 |
mit Zeichen 1010-52 |
mit Zeichen 1010-62 |
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Die erste Kombination ist klar:
Maximal 30 km/h für "LKW" (Kraftfahrzeuge über 3,5t...),
also dient das Zusatzzeichen wie eh und je als Beschränkung auf
diese Fahrzeugart. Es
könnte allerdings auch als Hinweis ähnlich der o.g.
Gefahren-Zusatzzeichen gemeint sein, also maximal 30 km/h für alle Fahrzeuge wegen
langsamer LKW - z.B. an Steigungsstrecken. Das klingt etwas absurd,
aber in der Praxis gibt es nichts, was es nicht gibt.
Weiter mit
der mittleren Kombination, die sehr wahrscheinlich bedeutet,
dass man wegen Radfahrern auf der Fahrbahn maximal 30
km/h fahren soll. Oder etwa nicht? Eine Beschränkung des
Tempolimits auf
Radfahrer lässt vor allem Rennradfahrer nur müde lächeln -
trotzdem oder gerade deshalb kann auch dies durchaus gemeint sein.
Genauso
verhält es sich bei der letzen Kombination, die man sicherlich
als "30 für Krafträder..." interpretiert. Die Behörde könnte
eine solche Kombination aber auch für alle
Fahrzeuge eine Geschwindigkeitsbeschränkung anzuordnen, um auf
Krafträder hinzuweisen - z.B. vor
berüchtigten Applauskurven in denen es die überambitionierten Moto-GP-Piloten mit der Fahrstreifenwahl nicht so genau nehmen. |
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Der Autor möchte an dieser Stelle
keineswegs ein "Problem" herbeireden, wo keines ist, sondern er
möchte insbesondere die Straßenverkehrsbehörden dahingehend
sensibilisieren, dass die klassischen "beschränkenden"
Zusatzzeichen seit 2017 verschiedene Bedeutungen haben können
(bloßer Hinweis oder Beschränkung) und dass völlig
unterschiedliche Regelungen mit ein und derselben
Beschilderungskombination umgesetzt werden können - was natürlich
alles andere als sinnvoll ist. Wenn also am Schreibtisch
eine neue VZ-Kombination erdacht wird, sollte immer auch die
"Gegenprobe" erfolgen, wie man die Beschilderung - sachlich
betrachtet - womöglich noch interpretieren kann. |
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Zeichen 274 mit Zeitangaben
Ein Lieblingsthema des Autors im Zusammenhang mit
Geschwindigkeitsbeschränkungen an Arbeitsstellen sind "Low-Budget-Wechselverkehrszeichen",
die bereits im Beitrag zu LED-Vorwarnanzeigern besprochen
wurden: |
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Fragwürdige
Geschwindigkeitsbeschränkung anstelle von modernen
LED-Wechselverkehrszeichen. Selbst altmodische Prismenwender
wären besser als das. |
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Die Fotomontage dient dem besseren
Verständnis, worin (werktags von 7 - 19 Uhr) das Problem
besteht: Beide Schilder sind dann gleichzeitig wirksam. |
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Die VwV-StVO enthält hierzu eine
klare Aussage: |
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VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Rn. 44
Sollen Verkehrszeichen nur zu gewissen Zeiten
gelten, dürfen sie sonst nicht sichtbar sein. Nur die Geltung
der Zeichen [... 274 ...] darf stattdessen auf einem
Zusatzzeichen, z. B. „8-16 h", zeitlich beschränkt werden.
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Wenn werktags von 7 bis 19 Uhr eine
Beschränkung auf 60 km/h gelten soll, dann dürfen die Zeichen 274-80
in diesem Zeitraum nicht sichtbar sein, da sie sonst
gleichzeitig
gelten. Eine Beschränkung der Zeichen 274-80 auf den übrigen
Zeitraum, ist bei der bloßen Angabe der Uhrzeit durchaus noch
realisierbar (60 von 7 - 19 h) und (80 von 19 - 7 h), wird aber
beim Zusatz "werktags" schon wieder kompliziert. Zumal das
Ergebnis aus zwei Vorschriftzeichen mit zwei Zusatzzeichen am selben
Pfosten zwar rechtssicher, aber alles andere als sinnvoll ist. |
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Die unsägliche Kombination aus zwei
gleichzeitig wirksamen Zeichen 274 wird
auch innerorts angeordnet, was sie nicht besser oder
richtiger macht. Da im gezeigten Beispiel lediglich eine Uhrzeit
angegeben ist, wäre die gebotene Klarstellung durch ein
Zusatzzeichen "6 - 22 h" unter Zeichen 274-70 möglich.
Sinnvoller und wirklich richtig wären aber auch in diesem Fall Wechselverkehrszeichen,
welche die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung zur jeweiligen Uhrzeit
anzeigen. |
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Die Fotomontage soll auch in
diesem Fall verdeutlichen, welche "Regelung" die Behörde in der
Zeit von 22 - 6 Uhr tatsächlich angeordnet hat. |
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Andere Stelle, dieselbe Logik: Das
Zeichen 274-50 soll von 22 bis 6 Uhr automatisch "verschwinden"
- bleibt tatsächlich aber sichtbar und damit wirksam. |
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Zeichen 274 mit Zeichen 276 und Zusatzzeichen
Eine Kombination, die nicht nur an
Kontrollstellen von Polizei und BALM, sondern allgemein auf BAB
immer wieder für "Verwirrung" unter den Verkehrsteilnehmern
sorgt, besteht aus Zeichen 274 sowie Zeichen 276 mit einem Zusatzzeichen. |
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Zuletzt sorgte eine solche
Kombination am Hermsdorfer Kreuz zum Jahreswechsel 2024 / 25 bundesweit für entsprechende Medienberichte, wonach viele
Verkehrsteilnehmer irrtümlich glaubten, dass auch die
Geschwindigkeitsbeschränkung nur für die Fahrzeuge auf dem
Zusatzzeichen 1049-13 gelten würde.
Im Zusammenhang mit wiederholten
Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Autobahnpolizei in einer Pressemitteilung erklärt, dass Verkehrszeichen
immer von oben nach unten gelesen werden und dass sich
Zusatzzeichen gemäß StVO auf das unmittelbar angrenzende
Verkehrszeichen beziehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Beide Aussagen sind mit Blick auf die Realität im deutschen Schilderwald und
die rechtliche Situation nur bedingt richtig, aber der Reihe
nach: |
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Falsch:
Kombination ohne Abstand |
Besser: Deutlicher Abstand
(20 - 30cm) |
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Die links gezeigte Beschilderung
erscheint aus Sicht der Verantwortlichen natürlich klar, da
diese wissen was sie regeln wollen (ein generelles Problem im
Schilderwald: Betriebsblindheit). Und auch der halbwegs
verständige Verkehrsteilnehmer hat in der Fahrschule hoffentlich
irgendwann mal den (vermeintlich richtigen) Bezug von
Zusatzzeichen und Hauptzeichen gelernt. Trotzdem ist
diese Beschilderung in ihrer Ausführung nicht ideal und
sogar falsch, denn es
gilt: |
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VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO, Rn. 38
cc) Vorschriftzeichen für den fließenden Verkehr
dürfen in der Regel nur dann kombiniert werden,
wenn sie sich an die
gleichen Verkehrsarten wenden und wenn sie die gleiche
Strecke oder den gleichen Punkt betreffen.
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Da sich die Verkehrszeichen 274 und
276 in diesem Fall nicht an die gleichen Verkehrs- bzw. Fahrzeugarten wenden,
sind sie nicht an einem Pfosten zu kombinieren, sondern separat
aufzustellen. Ist dies aus sachbezogenen Gründen vor Ort nicht
möglich und die Montage am selben Pfosten zwingend erforderlich, gilt wiederum: |
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VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO, Rn. 45
Besteht bei Verkehrszeichen an einem Pfosten kein
unmittelbarer Bezug, ist dies durch einen Abstand von etwa 10 cm
zu verdeutlichen.
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Genau dieser Anforderung entspricht
die oben gezeigte rechte Abbildung. Der Autor hat hierzu allerdings einen
Abstand von 20 bis 30 cm gewählt, da die in der
VwV-StVO definierten 10 cm in der Praxis bereits ungewollt durch
nachlässige Montage oder unzureichende Wartung entstehen. Vor
allem bei den auf Autobahnen üblichen Schildergrößen und gefahrenen Geschwindigkeiten, würden selbst
absichtlich hergestellte 10 cm
Abstand keine hinreichende Verdeutlichung darstellen.
Jedenfalls
bekundet die rechte Abbildung im Vergleich zur linken Variante
doch etwas deutlicher, dass die Beschränkung auf 80 km/h nicht
mit dem Zusatzzeichen unter Zeichen 276 in Verbindung stehen
soll. Die beste Lösung ist
in solchen Fällen aber stets eine räumlich getrennte Aufstellung
von Zeichen 274 und dem Zeichen 276 mit Zusatzzeichen: |
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Durch die getrennte Aufstellung von
Zeichen 276 mit dem Zusatzzeichen 1049-13... |
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...und Zeichen 274 an einem
separaten Standort (hier 100 m nach Zeichen 276), ist eine
Fehlinterpretation in der Regel ausgeschlossen. |
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Bezug von Zusatzzeichen auf andere Schilder und die vermeintlich richtige
Leserichtung
Das sich Zusatzzeichen (nur) auf das angrenzende
bzw. unmittelbar darüber befindliche Verkehrszeichen beziehen,
entspricht ebenfalls nicht der Praxis im deutschen Schilderwald
und ist in dieser Eindeutigkeit auch nicht in der StVO zu
finden. Dieses recht komplexe Thema wird in der Rubrik
"Zusatzzeichen" gesondert besprochen. Zudem wird dort die
vermeintlich richtige Leserichtung (von oben nach unten)
thematisiert, denn auch hierzu gibt es unterschiedliche
Auffassungen. An dieser Stelle zunächst zwei weitere Beispiele als
Beleg, dass sich ein einzelnes Zusatzzeichen in der Praxis durchaus auf
zwei "Hauptzeichen" beziehen soll: |
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Wenn sich das untere Zusatzzeichen
nur auf das Zeichen 265 bezieht, dann ist die Fahrt für
Fahrzeuge über 2,5m Breite bereits an dieser
Stelle beendet (Zeichen 264). Gemeint ist die Beschilderung natürlich anders,
denn das Zusatzzeichen soll sich nach dem Willen der
Straßenverkehrsbehörde auf beide Hauptzeichen beziehen. |
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Dies ist die ankündigende
Beschilderung der oben erwähnten Holzbrücke Buchfart aus der
anderen Richtung (A4 - Anschlussstelle Apolda). Auch in diesem
Fall sollen sich die Zusatzzeichen auf beide Hauptzeichen
beziehen - also auch auf das Zeichen 262-9 ganz oben. Wäre das
nicht so, dürften Fahrzeuge über 9 t bereits ab hier nicht
weiter fahren - tatsächlich gilt die Beschränkung aber nur für
die Brücke. |
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Rechtsprechung des OLG Frankfurt/Main, Beschl.
v. 20.01.2025 - 2 ORbs 4/25
Im Zusammenhang mit VZ-Kombinationen ist die Entscheidung des
OLG Frankfurt/Main natürlich Wasser auf die Mühlen der Förster
im Schilderwald. Denn mit dem Leitsatz (gekürzt): "Wer
Verkehrszeichen nicht versteht oder verstehen will [...]
entscheidet sich bewusst und gewollt dazu, Regelungen und
Verkehrssituationen zu ignorieren", kann man natürlich jede
fragwürdige Beschilderung im Nachhinein als "hinreichend klar "
deklarieren. Deshalb an dieser Stelle ein direkter Vergleich
zwischen beiden Auffassungen, die im deutschen Schilderwald
regelmäßig zur
Anwendung kommen: |
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Beschilderung einer
BAG / BALM Kontrollstelle
Die Zusatzzeichen sollen sich
nur auf das Überholverbot beziehen |
adaptierte Beschilderung
der
Brücke Buchfart
Die Zusatzzeichen sollen sich
auf beide Hauptzeichen beziehen |
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Zur streitgegenständlichen
Geschwindigkeitsbeschränkung in Kombination mit einem
Überholverbot für LKW und Kraftomnibusse (linke Abbildung) ist allerdings zu
sagen, dass die mehr als unglückliche Argumentation der "Verteidigung", eine solche
Beschilderung sei "völlig verwirrend", folgerichtig eher den Weg
zur MPU ebnet, als auf Verständnis seitens des Richters zu
treffen - insbesondere auf Grund der doch erheblichen
Geschwindigkeitsüberschreitung. Dennoch darf die Entscheidung
aus Frankfurt nicht dazu beitragen, dass die o.g. Anforderungen, an eine eindeutige
Beschilderung gemäß VwV-StVO, in der Praxis vollkommen
unberücksichtigt bleiben, insbesondere vor dem Hintergrund der
unterschiedlichen Regelungswünsche der Straßenverkehrsbehörden: |
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"Wer
Verkehrszeichen nicht versteht oder verstehen will [...]
entscheidet sich bewusst und gewollt dazu, Regelungen und
Verkehrssituationen zu ignorieren"
...nur dass in diesem Fall eine völlig andere Systematik
gemeint ist, als auf der Autobahn, nämlich der Bezug beider
Zusatzzeichen auf beide Hauptzeichen. |
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Autobahnmeisterei auf verkehrsrechtlichen
Irrwegen
Das selbst die Profis im deutschen Schilderwald
hin und wieder die Orientierung verlieren, ist u.a. in einem
Artikel der Lübecker Nachrichten aus dem Jahr 2014 dokumentiert.
Da das Foto aus urheberrechtlichen Gründen an dieser Stelle nicht
gezeigt wird und der Link irgendwann womöglich nicht mehr
funktioniert, wurde die fragliche Verkehrszeichen-Kombination
nachgebildet. Man beachte insbesondere das alte Zeichen 276,
dass seit 1992 nicht mehr neu angeordnet und aufgestellt werden
darf, aber im konkreten Fall natürlich trotzdem montiert wurde: |
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Lübecker
Nachrichten: Tempolimit auf der A 1 - ADAC
kritisiert Beschilderung |
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Der Leiter der zuständigen
Niederlassung des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr vertrat
damals lt. dem verlinkten Artikel die Auffassung, dass Zusatzzeichen bezöge
sich auf beide darüber befindliche Hauptzeichen und beschränke
daher auch das Tempolimit nur auf die abgebildeten LKW. Erst die Kritik
seitens des ADAC sowie eines Fahrschullehrers hat, in Kombination
mit dem benannten Zeitungsartikel, zu einer nachträglichen
Änderung der Beschilderung geführt.
Wir merken uns bereits an dieser
Stelle: Auch auf behördlicher Seite ist fehlgeleitetes
Fahrschuldenken an der Tagesordnung. Der Leitsatz des oben zitierten OLG Frankfurt/Main
""Wer Verkehrszeichen
nicht versteht oder verstehen will..."
ist
daher als Referenz auf Anordnungsseite mit Vorsicht zu genießen,
denn wer im Glashaus sitzt... |
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Eigenwillige Rechtsauffassung: Zusatzzeichen
unter VZ auf Trägertafeln
Da wir gerade beim OLG
Frankfurt/Main und damit in Hessen sind: Auf der A5 bei Darmstadt
wurde bzw. wird die dargelegte Auffassung einer vermeintlich
"völlig verwirrenden" Beschilderung von behördlicher Seite
indirekt sogar gefördert. Im Zuge des Lärmaktionsplanes Hessen
wurde im
Jahr 2016 ein nach Fahrzeugen differenziertes nächtliches Tempolimit
auf derselben Strecke angeordnet. Zunächst
wurde hierzu die links abgebildete Beschilderung
aufgestellt: |
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Beschilderung ab 2016 |
Beschilderung ab September 2017 |
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Ab September 2017 wurde die
Beschilderung
gegen die rechts abgebildete Variante ausgetauscht.
Offensichtlich sollen beide Lösungen dasselbe bezwecken, nämlich
eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h für alle
Fahrzeuge und 60 km/h für Fahrzeuge über 3,5t [...]. Interessant
daran ist, dass sich die Zeitangabe bei der linken Kombination
- nach dem Lübecker Vorbild - auf beide Zeichen 274 beziehen sollte - was gemäß StVO natürlich
nicht der Fall ist (vgl. o.g Entscheidung des OLG
Frankfurt/Main). |
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Entsprechend hat man bei der später
aufgestellten Kombination die
Zeichen 274 gemeinsam auf einer weißen Trägertafel abgebildet und die Zeitangabe
darunter angebracht, damit diese die Trägertafel als
"kombiniertes Verkehrszeichen" insgesamt
einschränkt: |
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Die Begründung dazu gibt es natürlich auch schriftlich: |
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Stellungnahme Hessen Mobil
Die Geschwindigkeitsbeschränkungen der o.g.
StVO-VZ-Kombination (100 km/h für Pkw und 60 km/h für Lkw aus
Lärmschutzgründen) im Zuge der BAB A5 zwischen Darmstädter Kreuz
und Darmstädter Nordkreuz in Fahrtrichtung Norden gelten beide
ausschließlich für die Nachtstunden (22 - 6 h).
Eine separate Ausführung wurde ausgeschlossen, um - trotz
VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Pkt. III Ziff. 11a) (max. 3 VZ an
einem Pfosten)
• eine erhöhte Unübersichtlichkeit der gesamten
StVO-Beschilderung (Anzahl Aufstellorte, Berücksichtigung
bestehender Beschilderung);
• eine "Überinformation" am jeweiligen Standort (ZZ auch
unterhalb des VZ 274-100 und somit insg. 5 VZ an einem Pfosten);
zu vermeiden.
Um die schnelle Wahrnehmbarkeit und Verständlichkeit der
Beschilderung zu erhöhen, wurde die o.g. Beschilderung in Form
von Trägertafeln angebracht.
Das ZZ 1040-30 wurde unter der jeweiligen Trägertafel angebracht
und gilt somit für den gesamten Trägertafelinhalt.
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Zugegeben: Wenn man das in aller
Ruhe in Kenntnis des Regelungswillens liest,
klingt die Begründung logisch und fachlich nachvollziehbar. In
der StVO findet sich eine solche Regelung allerdings nicht.
Mehrere Verkehrszeichen auf einer Trägertafel bilden kein neues
"Gesamt-Verkehrszeichen", sondern es handelt sich weiterhin um
einzelne Verkehrszeichen - nur eben auf einer weißen Trägertafel. Die
"logische Klammer" in Gestalt einer Trägertafel ist
grundsätzlich ein interessanter Ansatz, aber verkehrsrechtlich
gesehen vollkommen substanzlos.
Zudem ist
hinsichtlich der Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes zu
sagen, dass sich die angedichtete Regelung nicht
notwendigerweise mit einem "raschen beiläufigen Blick"
erschließt - wohlgemerkt in Unkenntnis der o.g. Stellungnahme
und in einem fahrenden Fahrzeug auf der Autobahn. |
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Zwischenfazit
Die bis hier gezeigten Beispiele
sollen verdeutlichen, dass Regelungsbedürfnis, Rechtsgrundlage, Rechtsauffassung und Realisierung
in der Praxis nicht in jedem Fall
harmonisiert sind und dass diesbezüglich keine allgemeinverbindliche
Aussage in der StVO existiert - auch wenn dies immer wieder behauptet
wird. Identische oder systematisch vergleichbare Beschilderungen
können von den anordnenden Behörden völlig anders gemeint sein - auch in ein und demselben
Zuständigkeitsbereich. Ein etwas abgewandeltes Zitat aus dem
Verkehrsportal-Forum trifft die Situation im deutschen
Schilderwald auf den Punkt und hier darf sich auch der
Verordnungsgeber angesprochen fühlen: |
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Wenn offenbar selbst die
"Experten" damit überfordert sind, den Inhalt ihrer eigenen
Anordnungen zu erfassen, könnte man durchaus berechtigt die
Frage stellen, ob man das dann von Otto, Normal-Kraftfahrer
erwarten kann. Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut,
weil sie die gleiche Sachkenntnis haben, und weil "Otto" die
behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten
Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint"
haben. [VP-User Questionnaire, 2011]
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Mit einer ähnlichen Thematik geht es auch weiter: |
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Verschachtelte Geschwindigkeitsbeschränkungen
Da auf deutschen Autobahnen
kein allgemeines Tempolimit bzw. Richtgeschwindigkeit gilt, ergibt
sich an vielen Streckenabschnitten das Problem, dass zusätzlich
zu einer generellen Beschränkung auf z.B. 120 km/h eine weitere
Beschränkung angeordnet werden muss z.B. Zeichen 274-100 mit dem
Zusatz "bei
Nässe". Das wiederum führt bundesweit zu verschiedenen
Beschilderungsvarianten, da eine Kombination der beiden Zeichen
274 am selben Pfosten durchaus missverständlich wirken kann,
denn das Zeichen 274-120 ist dauerhaft sichtbar und demzufolge
auch bei Nässe weiterhin aktiv.
Was die einen als "klar
verständlich" ansehen, insbesondere durch Anwendung des gesunden
Menschenverstandes, führt an anderer Stelle dazu, dass die
Schilderstandorte räumlich getrennt werden: Beginnend mit Zeichen
274-120 und ca. 100 m weiter die Kombination "80 bei Nässe"
- wobei diese Konstellation regelmäßig wiederholt wird. Bundesweit sind,
wie sollte es anders sein, natürlich verschiedene
Beschilderungsvarianten
zur selben Thematik anzutreffen: |
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Beispiel für die Anordnung von
Zeichen 274-130 und Zeichen 274-100
mit dem Zusatzzeichen "bei Nässe" am selben Pfosten. |
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Hierbei handelt es sich um die selbe
"Logik", wie bei den oben erwähnten Low-Budget-Wechselverkehrszeichen:
Das höhere Tempolimit ist zwar dauerhaft sichtbar, soll aber
automatisch aufgehoben sein, wenn das untere Schild wirksam ist
- in diesem Fall bei Nässe. Tatsächlich ergibt sich in diesem
Fall aber genau dieselbe Problematik, wie bei einer einzelnen
Zeitangabe: Beide Hauptzeichen sind dann gleichzeitig wirksam: |
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Fotomontage: Wenn die
Fahrbahn nass ist und somit auch das untere Zeichen 274 gilt,
sind beide Schilder gleichzeitig sichtbar und damit gleichzeitig wirksam. |
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Andere Autobahn, gleiches Prinzip -
allerdings mit sichtbarer Trennung der Verkehrszeichen und daher
bereits ein Unterschied zur eben gezeigten Beschilderung. |
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Fotomontage: Das Zeichen
274-120 "verschwindet" bei Nässe auch in diesem Fall nicht,
obwohl das in der Anordnungs-Theorie so gemeint ist. |
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Beispiel für die räumlich getrennte
Anordnung von Zeichen 274-120 und der Kombination aus Zeichen
274-100 und dem Zusatzzeichen "bei Nässe". |
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Die räumlich getrennte Aufstellung
soll nach dem Bekunden der Verantwortlichen bewirken, dass keine
Zweifel darüber entstehen, ob die Beschränkung auf 120
km/h bei Nässe fortbesteht - so wie es im Falle einer
Kombination am selben Pfosten angenommen werden könnte (siehe
oben).
Der
räumlich abgesetzte Anordnungsquerschnitt "100 km/h bei Nässe"
soll
deshalb die allgemeine Beschränkung auf 120 km/h bei nasser
Fahrbahn eindeutig aufheben
bzw. diese beenden. Interessant ist diese Systematik
insofern, weil dasselbe Prinzip der getrennten Aufstellung auch
in einem anderem Zusammenhang angewandt wird, dann aber anders
gemeint ist: |
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Hier soll für alle Fahrzeugarten
pauschal eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 120 km/h gelten,
aber für Krafträder (...) eine Beschränkung auf 100 km/h
wegen Straßenschäden. Zwar sind die Schilder in der gezeigten
Kombination entlang der Strecke regelmäßig aufgestellt, dennoch
könnte man hier - analog zum oben gezeigten Beispiel -
fälschlicherweise annehmen, dass das Tempolimit auf 120 km/h mit
dem Passieren der hinteren (ständig wirksamen) VZ-Kombination aufgehoben ist, da ab
dort nur noch eine Geschwindigkeitsbeschränkung für Krafträder (...) gilt. |
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Würde man die hier angewandte
Intention auf das oben gezeigte Beispiel (100 km/h bei Nässe)
übertragen, würde die vorherige Beschränkung auf 120 km/h trotz
abgesetzter Aufstellung auch bei
Nässe weiter gelten - das soll aber ausdrücklich nicht der Fall
sein. Im hier gezeigten Beispiel würde die oben angewandte Logik
einer Aufhebung mit einem neuen Anordnungsquerschnitt wiederum dazu führen, dass die allgemeine Beschränkung auf 120
km/h mit dem nachfolgenden Anordnungsquerschnitt (100 für
Krafträder) endet,
so dass z.B. für PKW Richtgeschwindigkeit gilt. |
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Ob es einem durchschnittlichen
Verkehrsteilnehmer zuzumuten ist, beide Varianten allein auf
Grund des unterschiedlichen Regelungsinhaltes (bei Nässe / für
bestimmte Fahrzeuge) zu differenzieren und die richtigen
Schlussfolgerungen zu ziehen, mögen Verkehrsjuristen, vor allem
im Zuge von Bußgeldverfahren, womöglich anders bewerten. Darum
geht es hier auch nicht. Vielmehr möchte der Autor die
Verantwortlichen dahingehend sensibilisieren, dass der bloße
Regelungswille der zuständigen Behörde allein oft kein Garant für eine eindeutige
Beschilderung ist. |
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Neuer Anordnungsquerschnitt = neue Regelung?
Ein "Problem" in dieser Sache ist auch die bundesweit
unterschiedliche Auffassung zur Beendigung vorheriger
Tempolimits durch ein neues Zeichen 274. Zwar enthält die StVO
hierzu überhaupt keine Vorgaben, so dass ein neues Zeichen 274
ein vorheriges Zeichen 274 eigentlich gar nicht aufhebt, dennoch gilt der
Grundsatz, dass eine vorher angeordnete
Geschwindigkeitsbeschränkung durch einen neuen
Anordnungsquerschnitt mit Zeichen 274 beendet bzw. ersetzt wird.
Wäre das
anders, würden z.B. Geschwindigkeitstrichter nicht funktionieren,
denn im Falle der klassischen Staffelung 120 - 100 - 80 würden ab dem Zeichen
274-80 alle drei Geschwindigkeiten gleichzeitig gelten und das
ist natürlich Blödsinn.
Besonders interessant ist diese Thematik
in Bezug auf Zeitangaben: |
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Beispiel für die gewollte Aufhebung
der vorherigen Geschwindigkeitsbeschränkung durch einen neuen
Anordnungsquerschnitt - hier Tempo 100 zwischen 20 und 6 Uhr. |
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Bezüglich der Zeitangabe stellt sich
in diesem Fall die Frage, was außerhalb der angegebenen Zeit
gilt. In dieser Sache besteht nämlich das "Problem", dass in der
StVO nicht definiert ist, welche Wirkung ein solches Schild
außerhalb dieser Zeit trifft. Hierzu bestehen zwei gegenteilige Auffassungen: |
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1. Das Schild ist außerhalb der Zeit
insgesamt "nicht existent" und (dann) folglich unbeachtlich -
eine vorherige Beschränkung besteht fort. |
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2. Das Schild ist immer existent,
stellt somit immer eine neue Regelung dar und beendet auch
außerhalb der Zeit die vorherige Beschränkung. |
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Bezogen auf das oben gezeigte
Beispiel hätte die erste Auffassung zur Folge, dass die
Beschränkung auf 100 km/h auch außerhalb der Zeit fortbesteht,
denn der letzte Anordnungsquerschnitt mit dem Zusatzzeichen "20
- 6 h" ist
dann "nicht existent". In diesem Fall ergibt die Zeitangabe
allerdings keinen Sinn, denn es würde in der Konsequenz 24/7 Tempo 100 gelten.
Handelt es sich dagegen um eine andere
Geschwindigkeitsbeschränkung wie beispielsweise 120 km/h, stellt
sich durchaus die Frage, ob die Behörde außerhalb der
angegebenen Zeit eine generelle Aufhebung der vorherigen
Beschilderung bezwecken will
(Auffassung 2), oder ob die vorher angeordnete
Geschwindigkeitsbeschränkung fortbestehen soll (Auffassung 1).
Auf deutschen Autobahnen werden natürlich beide Varianten
angewandt. Einmal so, einmal so - wie man es gerade braucht und
auch mit anderen Zusatzzeichen: |
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Auf der A4 in Thüringen beginnt in
Fahrtrichtung Frankfurt vor der Anschlussstelle Apolda ein
Tempolimit auf 120 km/h - soweit ist das nicht ungewöhnlich. |
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Wie auf Autobahnen üblich werden die
Schilder wiederholt... |
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...und sind unmittelbar am Beginn
des Ausfädelungsstreifens noch einmal aufgestellt. Weitere
Zeichen 274 folgen vorerst nicht. |
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Direkt nach der AS Apolda wurde am Ende des
Einfädelungsstreifens diese Kombination angeordnet.
Damit stellt sich natürlich folgende Frage: Was gilt ab hier,
wenn die Fahrbahn trocken ist? |
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Möglicherweise ist man bei der
anordnenden Behörde der Auffassung, dass
Anschlussstellen ein vorheriges Tempolimit aufheben (zu dieser
Rechtsauffassung kommen wir gleich). Oder man ist der Meinung,
dass mit dem letzten Anordnungsquerschnitt immer auch nur die
letzte
Regelung gilt (hier 120 bei Nässe), so dass die vorherige
Beschränkung auf 120 km/h bei trockener Fahrbahn aufgehoben ist
und dann folglich kein Tempolimit bzw. Richtgeschwindigkeit
gilt.
Wenn das der Fall ist,
funktioniert wiederum diese bereits gezeigte Kombination natürlich nicht: |
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Der nachfolgende
Anordnungsquerschnitt würde - nach dem Vorbild der eben
gezeigten Beschilderung an der AS Apolda - als gänzlich neue
Regelung die vorherige Beschränkung bei trockener Fahrbahn
ebenfalls aufheben. Tatsächlich soll die Beschränkung auf 120
km/h jedoch bei trockener Fahrbahn weiter gelten. |
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Übertragen auf die Beschilderung an
der AS Apolda hätte das wiederum zur Folge, dass die vorherige
Beschränkung auf 120 km/h auch bei trockener Fahrbahn
fortbesteht, weshalb das Zusatzzeichen "bei Nässe" dort gar
nicht erforderlich wäre, da das Tempolimit in der Konsequenz
24/7 gilt.
Nun könnt man natürlich seitens der
jeweils zuständigen Behörden damit argumentieren, dass der
Abstand der Schilder hier nur 50 m beträgt, während es im Falle
der AS Apolda etwa 700 m sind und dass die Verkehrsteilnehmer
den Unterschied als solchen erkennen müssen. Allerdings ist
in der StVO weder eine solche Differenzierung vorgesehen, noch ist ein
Abstand definiert, ab welchem die jeweils andere Regelung
greift.
Die Theorie, dass jeder neue
Anordnungsquerschnitt ein vorheriges Tempolimit beendet und
entweder dieselbe Geschwindigkeitsbeschränkung fortführt, oder
etwas anderes anordnet, ist im Grunde die einzig richtige, denn
verschachtelte Geschwindigkeitsbeschränkungen sind alles andere
als rechtssicher oder eindeutig. Folgt man dieser Logik, ergeben
sich auf vielen BAB-Betriebsstrecken ungewollte
Auswirkungen, allerdings auch nur deshalb, weil die zuständigen
Stellen oft selbst nicht genau wissen, was sie da eigentlich
anordnen: |
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Typische Autobahnbaustelle mit
einem Tempolimit von 80 km/h... |
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...gefolgt von einer Reduzierung auf
60 km/h für Kraftfahrzeuge über 3,5t [...] zwischen 22 und 6
Uhr. Würde man die Theorie "neuer Anordnungsquerschnitt - neue
Regelung" hier anwenden (wie auf derselben Autobahn an der AS
Apolda), würde im Anschluss kein Tempolimit bzw.
Richtgeschwindigkeit gelten. Gemeint ist das natürlich nicht.
Doch selbst wenn man den gesunden Menschenverstand in dieser
Sache beibehält, sorgt die nachfolgende Beschilderung wieder für
Fragezeichen: |
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Nehmen wir an, es ist 23:00 Uhr und
wir fahren einen LKW (Kraftfahrzeug über 3,5t...) - gilt dann ab
hier noch das zuvor angeordnete nächtliche Tempolimit von 60
km/h? Die Antwort lautet: Nein. Genau wie bei anderen
wechselnden Geschwindigkeitsbeschränkungen in Autobahnbaustellen
erwirkt der neue Anordnungsquerschnitt eine zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und zwar für alle Fahrzeuge.
LKW dürfen ab hier auch zwischen 22 - 6 Uhr wieder 80 fahren - auch das ist natürlich
nicht beabsichtigt. |
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Zumindest ab dem hervorgehobenen
Anordnungsquerschnitt gilt für alle Kraftfahrzeuge eine
Beschränkung auf 80 km/h - auch für LKW in der Zeit von 22 bis 6
Uhr. |
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Erst ab dieser Stelle müssen LKW in der
relevanten Zeit wieder auf 60 km/h abbremsen. Im PKW oder mit
dem Motorrad stellt sich erneut die Frage: Was gilt ab hier für mich?
Der gesunde Menschenverstand sagt: Maximal 80 km/h. Würde man
die Logik von der AS Apolda (und vergleichbaren Stellen im
Bundesgebiet) anwenden, würde Richtgeschwindigkeit gelten. Die
StVO schweigt
sich dazu in bewährter Weise aus. |
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Der Autor erhebt ausdrücklich nicht
den Anspruch, für die genannten "Probleme" die einzig wahre
Lösung zu haben. Vielmehr geht es auch bei diesen Beispielen darum, den Verantwortlichen
nahe zu legen, dass nicht alles was im Rahmen einer
verkehrsrechtlichen Anordnung irgendwie "gemeint" ist,
tatsächlich auch eindeutig beschildert werden kann. Dies gilt vor allem
mit Blick auf die unterschiedlichen Regelungsbedarfe, die
bundesweit mit vergleichbaren oder identischen Beschilderungen
umgesetzt werden, aber nicht immer dasselbe bedeuten (sollen).
Zusätzlich dazu werden identische Sachverhalte (z.B. ein
Tempolimit bei Nässe auf einer bereits beschränkten Strecke)
nicht einheitlich beschildert - je nach Region und
Rechtsauffassung.
Genau das sind die im
allgemeinen Beitrag zu Verkehrszeichen benannten Grenzen der
Regelungskompetenz, denn es gibt Sachverhalte - und dazu gehören
verschachtelte Geschwindigkeitsbeschränkungen - die mit
Verkehrszeichen nicht (sinnvoll) realisiert werden können. |
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Was gilt am Ende einer Baustelle bzw. nach
der Aufhebung?
Im Zusammenhang mit verschachtelten
Geschwindigkeitsbeschränkungen, aber auch allgemein, stellt sich
oft die Frage, was im Anschluss an eine solche Strecke gilt.
Hierzu ist zu sagen, dass vorher angeordnete Regelungen nicht
wieder "aufleben". Befindet sich auf einer zuvor auf
120 km/h beschränkten Strecke, ein Abschnitt mit der
Beschilderung "80 bei Nässe" oder eine Baustelle mit
reduzierter Höchstgeschwindigkeit, gilt mit dem Passieren der Zeichen 278
oder 282 nicht
wieder das vorherige Tempolimit von 120 km/h, sondern die
allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung bzw. auf baulich
getrennten Fahrbahnen außerorts Richtgeschwindigkeit.
Die Verkehrsteilnehmer können und
müssen sich vorherige Beschilderungen nicht dauerhaft merken, zumal dieses
Prozedere vor allem bei verschachtelten oder ständig wechselnden
Geschwindigkeitsbeschränkungen ein durchaus anspruchsvolles
Unterfangen wäre. |
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Mit jedem neuen
Anordnungsquerschnitt endet die vorherige Beschilderung. Das
Zeichen 274-120 wird durch Zeichen 274-100 beendet, dieses
wiederum durch Zeichen 274-80. Nach der Aufhebung durch Zeichen
278-80 gilt im gezeigten Beispiel außerorts nicht
Tempo 100 oder 120, sondern Richtgeschwindigkeit. Wenn ein vorher
angeordnetes Tempolimit im Anschluss wieder gelten soll, ist am Ende
der Strecke nicht Zeichen 278 oder 282 anzuordnen, sondern das
entsprechende Zeichen 274. |
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unterschiedliche Tempolimits auf parallel geführten Fahrbahnen
Ein weiteres Kuriosum im deutschen Schilderwald sind
unterschiedliche Tempolimits auf parallel geführten Fahrbahnen
oder baulich getrennten Fahrstreifen derselben Richtung. Das
Verkehrszeichen, dass zwischen den beiden Fahrbahnen angeordnet
ist, kann sich sowohl auf die linke als auch auf die rechte
Fahrbahn beziehen, insbesondere wenn unterschiedliche
Anordnungsquerschnitte vorhanden sind. Welche Geschwindigkeit
auf solchen Streckenabschnitten tatsächlich gilt, ist oft nicht
hinreichend klar.
Die Verkehrszeichenerkennung
moderner Fahrzeuge kann den jeweiligen Regelungswillen der
Behörde natürlich
ebenso wenig unterscheiden, wie die Verkehrsteilnehmer.
Besonders interessant wird das in Zusammenhang mit autonomen
Fahrzeugen, zumal diese im deutschen Schilderwald
(einschließlich Fahrbahnmarkierungen) ohnehin noch große
Probleme haben.
Beispiele für weniger gelungene
Beschilderungen in Autobahnbaustellen gibt es natürlich
genügend, da auch die Regelpläne dieses Prinzip beinhalten: |
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Regelplan D II/1 - am Ende des Überleitungsbereiches
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Regelplan D II/1 - Behelfsfahrbahn im Arbeitsstellenbereich |
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Wo steht das Zeichen 274-80 im
Verlauf der Arbeitsstelle für den rechten Behelfsfahrstreifen in
der Praxis? Entweder allein links, da im Arbeitsbereich kein
Platz ist, oder es wird beidseitig aufgestellt. Und wo steht das
Zeichen 274-100 für den linken Behelfsfahrstreifen auf der
Gegenfahrbahn? Natürlich im Mittelstreifen und damit auch für
den rechten Behelfsfahrstreifen gut sichtbar. In der Praxis
wechseln die Geschwindigkeitsbeschränkungen scheinbar ständig -
insbesondere wenn auf der rechten Fahrbahn abschnittsweise Tempo
60 gilt. Die Verkehrszeichenerkennung erfasst in diesem Fall
natürlich alle Schilder und würde man hierzu ein Protokoll bzw.
einen Ausdruck anfertigen, stünde darauf z.B: 100 - 80 - 100 -
80 - 60 - 100 - 60 - 100 - 80 - 100 usw. |
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Derartige "Lösungen" gibt es aber
nicht nur an Arbeitstellen, sondern mit Vorliebe an
Autobahnkreuzen und eins davon hat der Autor quasi vor der
Haustür: |
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Fahrschulfrage: Wie schnell
dürfen Sie bei diesem Verkehrszeichen mit dem PKW maximal
fahren? Kleiner Tipp: Verkehrszeichen stehen regelmäßig rechts.
Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in
der Regel über diesen angebracht (§ 39 Abs. 2 StVO). Die
korrekte Antwort lautet: Natürlich 100 km/h... |
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...denn diese
Geschwindigkeitsbeschränkung gilt am Hermsdorfer Kreuz auf der
Hauptfahrbahn, in diesem Beispiel auf der A 9 in Fahrtrichtung
Berlin. Die jeweiligen Nebenfahrbahnen werden zunächst auf 80
km/h beschränkt und im Bereich der Brückenüberführung der A 4
auf 60 km/h reduziert, u.a. weil die dortigen
Verflechtungsbereiche aus dem Jahr 1936 diesen Namen eigentlich
nicht verdienen. Jedenfalls gilt im Bereich der Blitzer auf der
Hauptfahrbahn Tempo 100 und zwar auch in Fahrtrichtung München
(Stand Februar 2026). |
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Am nachfolgenden
Anordnungsquerschnitt für die Nebenfahrbahn wurde das linke
Zeichen 274-80 deutlich eingedreht, um den Bezug auf den anderen
Straßenteil zu verdeutlichen. Dieses Prinzip ist zwar in der
StVO nicht vorgesehen und im Grunde eine eher hilflose Lösung,
es ist aber besser als nichts. Natürlich sind die Zeichen 274 am
Hermsdorfer Kreuz nicht alle so "deutlich" eingedreht, denn der
Winkel variiert je nach Standort und Zeitpunkt der Aufstellung.
Jedenfalls erfasst das Fahrerassistenzsystem auch dieses Schild
und weist in Fahrtrichtung Berlin Tempo 80 aus, obwohl auf der
Hauptfahrbahn weiterhin 100 km/h gelten (sollen). |
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Vor dem Brückenbauwerk der A 4 wird
zunächst vor der Radarkontrolle gewarnt und anschließend die
Geschwindigkeit auf der Nebenfahrbahn auf 60 km/h herabgesetzt.
Auf der Hauptfahrbahn gilt weiterhin Tempo 100, doch die gut
sichtbaren Blitzer-Säulen der Gegenfahrbahn und das ebenfalls
hervorragend sichtbare Zeichen 274-60 veranlassen viele
Verkehrsteilnehmer auf 60 km/h herunterzubremsen - zumal das
gezeigte Schild durch die fahrzeugeigene Verkehrszeichenerkennung
natürlich erfasst wird. Wie hat die
Autobahnpolizei so schön in ihrer Pressemitteilung geschrieben:
"Bei Unsicherheit gilt: Weniger ist mehr". Nun ja,
dass kann man so oder so sehen. |
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Fotomontage: Die gebotene Klarstellung könnte
zumindest in diesem Bereich auf sehr einfache Weise erfolgen,
durch die Montage gewöhnlicher Blechschilder am Brückenbauwerk
gemäß § 39 Abs. 2 StVO: "Gelten Verkehrszeichen nur für einzelne
markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen
angebracht." Aber gut, dieses Thema hat sich mit dem seit
Jahrzehnten geplanten und in absehbarer Zeit beginnenden
Umbau des Hermsdorfer Kreuzes wohl erledigt. |
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Hinter dem Überführungsbauwerk der A 4 setzt sich das bewährte Spiel mit den unterschiedlichen
Geschwindigkeitsbeschränkungen fort, beginnend mit Zeichen
274-100 auf der Hauptfahrbahn... |
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...gefolgt von Zeichen 274-80 für die
Nebenfahrbahn, dass auf Grund seiner Montage natürlich auch auf
die Hauptfahrbahn bezogen werden kann. Das Fahrerassistenzsystem weist
ab hier jedenfalls Tempo 80 aus und hat
damit natürlich recht, denn wie bereits am
Anfang der Strecke gilt gemäß § 39 Abs. 2 StVO: "Verkehrszeichen
stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte
Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht."
Gemeint ist natürlich weiterhin Tempo 100 für die Hauptfahrbahn, aber "gut
gemeint" ist wie üblich nicht "gut gemacht". |
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Wenn man nur die Schilder
betrachtet, die zwischen Haupt- und Nebenfahrbahn aufgestellt
sind, ergibt sich dieses Bild. Eine "Lösung" ist das ganz sicher
nicht. |
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Keine "Lösung" war auch dieser
kreative Schilderbaum, der allerdings inzwischen nicht mehr vorhanden ist. |
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Unterschiedliche Tempolimits auf Fahrstreifentafeln und das
Rechtsfahrgebot |
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Unterschiedliche
Zeichen 274 auf einer Fahrstreifentafel.
Quelle: Mapillary,
BAB 7 Walsrode, FR Hannover
Foto: hotteliene, lizenziert unter CC-BY-SA |
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Mit der Frage, ob in so einem Fall
das Rechtsfahrgebot gilt, hat sich das OLG Frankfurt bereits in
den 1970er Jahren befasst: |
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Bestehen auf einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen von außen
nach innen ansteigende Geschwindigkeitsbeschränkungen, dann
verstößt nicht gegen das Rechtsfahrgebot, wer statt des äußeren
rechten Fahrstreifens den an diesen angrenzenden inneren
benutzt, weil er auf ihm schneller fahren darf.
OLG Frankfurt VerkMitt. 1976, 85
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Auch sechs Jahrzehnte nach dieser
Entscheidung ist es dem Verordnungsgeber natürlich nicht
gelungen, diesen Grundsatz in die StVO aufzunehmen. |
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Längenangabe unter Zeichen 274
Wenn das Zeichen 274 nur auf einer kurzen Strecke gelten soll,
kann die Aufhebung gemäß StVO durch eine Längenangabe erfolgen. |
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mit Zeichen 1001-30-150 |
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Anlage 2 lfd. Nr. 55 StVO
Erläuterung
Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung
oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet,
wenn das Verbot nur für
eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge
des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht
gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem
Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit
zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr
besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis
282.
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Wichtig hierbei ist natürlich, dass
in so einem Fall das richtige Zusatzzeichen
(Zeichen 1001-30 / -31) eingesetzt wird: |
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Hier soll auf einer Länge von 150 m
Tempo 30 gelten. Bedingt durch das falsche Zusatzzeichen
(1004-30-150) wird das Tempolimit aber erst nach einer
Entfernung von 150 m wirksam und gilt daher im relevanten
Bereich nicht, sondern erst dahinter. |
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Natürlich ist auch die Gegenrichtung
falsch beschildert, so dass die Geschwindigkeitsbeschränkung
ebenfalls erst in 150 m und damit nach dem eigentlichen
Bereich beginnt. Im Übrigen ist die Anbringung sachfremder
Beschilderungen (hier Radwanderweg) am selben Pfosten unzulässig, da sie die
Wahrnehmbarkeit der wichtigen Schilder beeinträchtigt und sich
zudem negativ auf die Standsicherheit auswirkt (zum Thema
Rohrpfosten-Durchmesser siehe IVZ-Norm). |
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Bei dieser Beschilderung wurde das
richtige Zusatzzeichen (1001-30-200) eingesetzt, allerdings hat
man einen zusätzlichen Hinweis (auf die Parkscheinpflicht)
gleich noch mit am selben Pfosten montiert, der natürlich fehl
am Platz ist. Entsprechend stellt sich die Frage, ob man nach
Entrichtung einer Gebühr schneller als 30 km/h fahren darf, oder
ob die Länge der Strecke gebührenpflichtig verkürzt oder
verlängert werden kann. Möglicherweise handelt es sich auch um
eine kreative Umschreibung des Hinweises „Radarkontrolle“.
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Längenangabe auf Vorwarnanzeigern
Über Jahrzehnte hinweg wurden
Arbeitsstellen kürzerer Dauer auf Autobahnen falsch beschildert,
da mit Vorwarntafeln bzw. Vorwarnanzeigern ein Tempolimit angeordnet wurde, ohne dass
hierfür eine entsprechende Aufhebung vorgesehen war. Zwar ist
Otto-Normalverkehrsteilnehmer durchaus in der Lage, das Ende der
arbeitsstellenbedingten Geschwindigkeitsbeschränkung zu
erkennen, doch rein formell besteht eine automatische Aufhebung i.S.d. StVO eben nur dann, wenn das Zeichen 274 zusammen mit
einem Gefahrzeichen angeordnet wird. Das war aber in den
entsprechenden Regelplänen der RSA 95 nicht vorgesehen.
In der Praxis versuchte man die
genannte Problematik dahingehend zu lösen, indem man auf
LED-Vorwarnanzeigern abwechselnd die Zeichen 123 und 274 zeigte,
um hierdurch die StVO-Anforderung "zusammen mit Gefahrzeichen"
zu erfüllen. Andere "Lösungen" bestanden in der gleichzeitigen
Anzeige des Textes "Baustelle" unterhalb der
Fahrstreifen-Darstellung, was bereits deshalb fragwürdig ist,
weil ein Text kein Gefahrzeichen gemäß § 40 StVO ist und es
zudem "Arbeitsstelle" heißt (folglich müsste die
"Baustellenausfahrt" eigentlich "Arbeitsstellenausfahrt" heißen,
aber das ist ein anderes Thema und auch nicht ernst gemeint).
In den Regelplänen für Arbeitstellen
kürzerer Dauer (AkD) sehen die RSA 21 nunmehr eine Längenangabe unter
Zeichen 274 vor, um die erforderliche Aufhebung nicht nur
intuitiv, sondern rechtssicher zu bewirken. Obwohl diese
Vorgaben seit Februar 2022 gelten, werden sie in der Praxis eher
selten umgesetzt: |
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Die Abbildung einer Längenangabe auf
Vorwarnanzeigern gemäß RSA 21 ist bundesweit eher die Ausnahme -
sowohl bei den Autobahnmeistereien, als auch bei privaten
Dienstleistern. Man macht einfach weiter wie bisher, als hätte
es diesbezüglich keine Änderung gegeben. |
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Die Längenangabe unter Zeichen
274-80 beträgt 500 m und die (nicht vorgesehene)
Entfernungsangabe unter der Fahrstreifentafel beträgt ebenfalls
500 m. Wenn der Vorwarnanzeiger wie angegeben 500 m vor der
Arbeitsstelle steht, hat das zur Konsequenz, dass die
Geschwindigkeitsbeschränkung mit Beginn der Arbeitsstelle endet.
Beabsichtigt ist das sicherlich nicht. |
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Erneute Anordnung vorheriger Tempolimits nach
der Arbeitsstelle
Wenn eine Arbeitsstelle auf einer bereits
geschwindigkeitsbeschränkten Strecke eingerichtet wird und diese
Beschränkung im Anschluss wieder gelten soll, muss diese z.B.
mit einem weiteren Vorwarnanzeiger (der dann eigentlich kein
"Vorwarnanzeiger" mehr ist) neu beschildert werden. Bleibt dies
aus, gilt auf Straßen mit Richtungsfahrbahnen außerorts nach der
Arbeitsstelle Richtgeschwindigkeit, obwohl z.B. wieder Tempo 120
gelten soll. Diese Problematik betrifft allerdings auch
Geschwindigkeitsbeschränkungen an anderen Arbeitsstellen und
wird zu den Zeichen 278 und 282 gesondert besprochen. |
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Soll nach der Arbeitsstelle das
vorherige Tempolimit wieder gelten (hier 120 km/h), sind im Anschluss die
entsprechenden Zeichen 274 anzuordnen - andernfalls gilt auf
Straßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen Richtgeschwindigkeit. |
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Hier ist das Ende der Gefahrstelle
zweifelsfrei erkennbar, die 30 km/h sind also nach der
Arbeitsstelle automatisch aufgehoben. Es stellt sich allerdings
die Frage, welche Geschwindigkeit im Anschluss gilt, denn die
ortsfesten Zeichen 274-70 wurden mit Müllsäcken verdeckt. Ob man
hier jetzt auch mit dem Fahrrad fahren darf, ist - mit Blick auf
das rechte Zeichen 254 - zumindest diskussionswürdig.
Wäre die Straße außerorts, würde -
bedingt durch die bauliche Trennung der Richtungsfahrbahnen - im
Anschluss kein Tempolimit bzw. Richtgeschwindigkeit gelten (§ 3
Abs. 3 Nr. 2c StVO). Gewollt ist das natürlich nicht.
Tatsächlich befindet sich die Stelle innerhalb einer
geschlossenen Ortschaft, so dass im Anschluss wieder Tempo 50
gilt, obwohl die Geschwindigkeit eigentlich auf 70 km/h erhöht
werden soll. Entsprechend sind im Anschluss an die Arbeitsstelle
temporäre Zeichen 274-70 anzuordnen. |
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Kombination mit Gefahrzeichen - nicht immer sinnvoll
Gefahrzeichen bewirken gemäß StVO in Kombination mit einem
Tempolimit eine automatische Aufhebung mit dem zweifelsfrei
erkennbaren Ende der Gefahr. Diese automatische Aufhebung kann
aber in einigen Fällen nicht gewollt sein und folglich verbietet
sich dann eine solche Kombination: |
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Beispiel für die unzweckmäßige
Kombination aus Zeichen 101 und Zeichen 274 wegen Straßenschäden
- zumal das Zusatzzeichen als Konkretisierung eigentlich unter
Zeichen 101 gehört. Gemäß § 40 StVO stehen Gefahrzeichen im
Allgemeinen 150 bis 250 m vor der Gefahrstelle. Entspricht die
Fahrbahn nach dieser Entfernung im weiteren Verlauf - augenscheinlich - dem
bundesweiten Standard auf unbeschränkten Strecken, können die
Verkehrsteilnehmer fälschlicherweise von einer Aufhebung des
Tempolimits ausgehen, so wie es z.B. bei unebener Fahrbahn
(Zeichen 112) und dem spürbaren Durchfahren einer Bodenwelle
gehandhabt wird. Tatsächlich folgen auf dieser Strecke aber weitere dieser
VZ-Kombinationen, allerdings in sehr großen Abständen. Natürlich
werden hier auch regelmäßig Geschwindigkeitsmessungen
durchgeführt, die mit Blick auf die gewählte Beschilderung und
einem guten VR-Anwalt durchaus beanstandet werden können. Ob
dies zum Erfolg führt, steht wie üblich auf einem anderen Blatt. |
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Die bessere Lösung ist hier zu
sehen. Durch die getrennte Aufstellung von Gefahr- und
Vorschriftzeichen erfolgt definitiv keine (unbeabsichtigte)
automatische Aufhebung, sondern es wird ein eigenständiges
Tempolimit auf 120 km/h erwirkt, welches durch Zusatzzeichen
1001-31-4 auf eine Länge von 4 km beschränkt ist.
Zusätzlich dazu wird mit Zeichen 101 vor den vorhandenen
Straßenschäden gewarnt, wobei auch hier eine Längenangabe
sinnvoll wäre. |
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Auf dieser Strecke sind die
Fahrbahnschäden offensichtlich (Betonkrebs). Im Falle der oben
gezeigten Kombination aus Zeichen 101 und 274 am selben Pfosten,
stellt sich die Frage nach dem zweifelsfreien Ende der Gefahr
sicherlich nicht, solange die Fahrbahn weiterhin so aussieht und
sich auch dementsprechend fährt. Trotzdem hat man hier
(korrekterweise) eine
Längenangabe angeordnet und so für die entsprechende
Klarstellung gesorgt - ohne Zeichen 101. |
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Damit haben wir nun eine dritte
Version zur Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen wegen
Straßenschäden auf Autobahnen und es gibt natürlich viele
weitere Varianten, obwohl es sich um denselben Sachverhalt
handelt. Eine bundesweite Vereinheitlichung wäre auch in dieser
Hinsicht zielführend. |
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Heben Kreuzungen und Einmündungen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf?
Die Antwort auf diese immer wiederkehrende Frage ist ein
glasklares juristisches "kommt darauf an". Zunächst ist in
dieser Sache festzuhalten, dass eine explizite Aufhebung eines
"Streckenverbotes" an Kreuzungen oder Einmündungen nur in der
DDR-StVO enthalten war. Die jeweiligen Zeichen (in diesem Fall Bild 218,
zulässige Höchstgeschwindigkeit) galten in der DDR grundsätzlich bis
einschließlich der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Darum
arbeiten vor allem viele Straßenverkehrsbehörden auf dem Gebiet
der ehemaligen DDR auch heute noch nach diesem Prinzip und
Verkehrsteilnehmer mit Führerschein aus DDR-Zeiten verhalten
sich entsprechend.
In der bundesdeutschen StVO
existiert eine derartige Festlegung nicht. Stattdessen bemüht sich
wie üblich die Rechtsprechung, diese Regelungslücke anstelle des
Verordnungsgebers zu heilen. Dieser wiederum ist auch nach
Jahrzehnten nicht in der Lage, die herrschende Meinung aus
Rechtsprechung und Literatur zu verkehrsrechtlichen Grundsätzen in die Straßenverkehrs-Ordnung
aufzunehmen und so für die gebotene Klarstellung zu sorgen. |
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Ein Tempolimit durch Zeichen 274
endet gemäß StVO nicht automatisch an Kreuzungen oder
Einmündungen, es sei denn man verlässt die beschränkte Strecke durch
Abbiegen. Für den roten PKW besteht die
Geschwindigkeitsbeschränkung deshalb weiter, solange er dieselbe
Strecke befährt. Für die beiden grauen Fahrzeuge, welche in die
geschwindigkeitsbeschränkte Strecke einfahren, wird kein
Tempolimit bekannt gegeben - sie dürfen deshalb schneller als 30
km/h fahren. Aus diesem Grund muss das Zeichen 274-30 nach der Kreuzung
wiederholt werden, aber eben nicht weil es dort vermeintlich endet. |
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unterschiedliche Rechtsprechung
Getreu dem Motto: "Frage zwei
Juristen und du erhältst mindestens drei Meinungen", wird die
Wirkung von Kreuzungen und Einmündungen auf streckenbezogene
Geschwindigkeitsbeschränkungen in der Rechtsprechung
unterschiedlich bewertet: |
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Das Tempolimit endet nicht: |
OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2001 -
2 Ss Owi 525/01 |
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Das Tempolimit endet:
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LG Bonn, Urteil vom 15. Mai 2003 - 2
O 567/02 |
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Klar ist eigentlich nur eins: Wenn
man an einer Kreuzung oder Einmündung die bisher befahrene
Strecke verlässt, endet (für den Abbiegenden) auch die
streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung. Dies betrifft
nicht nur klassische Kreuzungen oder Einmündungen, sondern
auch Einfädelungsstreifen bzw. Anschlussstellen sowie die
durchgehende Fahrbahn an Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken: |
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Für den grauen PKW, der auf die
Autobahn auffährt (oder an einem AK bzw. AD von einer anderen
Autobahn kommt), wird die bestehende
Geschwindigkeitsbeschränkung nicht bekannt gegeben – insofern
kann nach dem Auffahren Richtgeschwindigkeit angenommen werden.
Für die roten PKW, welche die Strecke bereits befahren, gilt die
Geschwindigkeitsbeschränkung auch nach der Auffahrt weiter, da
Zeichen 274 gemäß StVO nicht an Anschlussstellen usw. endet.
Die bundesweit sehr
unterschiedlichen Beschilderungsvarianten (mal mit Aufhebung
durch Zeichen 278 bzw. 282, mal als angenommene Aufhebung nach
der Autobahnauffahrt), führt im letzteren Fall dazu, dass man
auf einigen Strecken nicht weiß, ob eine
Geschwindigkeitsbeschränkung (noch) besteht. |
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Mit diesem Zeichen 274-80 soll auf
die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf der
Hauptfahrbahn hingewiesen werden, da man auf Grund der baulichen
Ausführung nach dem Einfädelungsstreifen keine Zeichen 274-80
aufstellen kann (einreihige Betonschutzwand als Mittelstreifen,
Notgehweg und Lärmschutzwand rechts). Tatsächlich endet das
gezeigte Zeichen 274-80 mit dem Auffahren auf die Hauptfahrbahn
und folglich gilt für den auffahrenden Verkehr im Anschluss
Richtgeschwindigkeit, während für alle anderen, die die Strecke
bereits befahren, eine Beschränkung auf 80 km/h gilt. |
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Kreisverkehr hebt
Geschwindigkeitsbeschränkung auf
Da man an einem Kreisverkehr die
Strecke spätestens beim Ausfahren durch Abbiegen verlässt, enden
streckenbezogene Beschränkungen dort automatisch. Eine Aufhebung
nach dem Kreisverkehr ist deshalb nicht notwendig. Soll die
jeweilige Beschränkung weiter gelten, ist sie nach dem
Kreisverkehr erneut anzuordnen. |
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Das Zeichen 274-30 endet am
Kreisverkehr - siehe auch OLG München, Beschluss vom 03.08.2009
- 24 U 252/09 |
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Streckenbezogene Beschränkungen
enden an Kreisverkehren, da man die zuvor befahrene Strecke
durch Abbiegen verlässt. |
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Erfordernis der Wiederholung: Das
Märchen von den ortskundigen Fahrern
Zunächst ein Blick in die VwV-StVO, die fragwürdige
Beschilderungen leider indirekt begünstigt: |
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VwV-StVO Zu den Zeichen 274, 276, 277 und
277.1, Rn. 5
Die Zeichen 274, 276, 277 und 277.1 sollen hinter solchen
Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem
Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. |
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Natürlich muss Zeichen 274 -
überspitzt gesagt - nicht an jeder Grundstückszufahrt wiederholt
werden, dennoch ist im Regelfall an Kreuzungen und Einmündungen
mit dem Einbiegen nicht ortskundiger Verkehrsteilnehmer zu
rechnen, weshalb Zeichen 274 für den einmündenden Verkehr stets
zu wiederholen ist. Das ist übrigens auch der Grund, warum an
Stellen, an denen die Wiederholung fehlt, eine automatische Aufhebung an Kreuzungen und Einmündungen impliziert
wird.
Jedenfalls stellt die Rechtsprechung
im Falle von ortskundigen Verkehrsteilnehmern gern darauf ab,
dass diese von dem bestehendem Tempolimit wissen und deshalb
kein Wiederholungsschild benötigen, wenn sie an einer Kreuzung
oder Einmündung in die geschwindigkeitsbeschränkte Strecke
einbiegen. Das ist soweit auch richtig und entspricht dem
gesunden Menschenverstand.
Aber: Tempolimits werden auch ab und
zu geändert und spätestens dann kehrt sich diese Argumentation
um. So wird der ortskundige Verkehrsteilnehmer im Falle einer
baustellenbedingten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h
wohl eher nicht damit argumentieren können, dass in dieser
Straße bereits seit Jahrzehnten Tempo 50 gilt und er als
Ortskundiger deshalb
nicht auf die Tempo-30-Schilder geachtet habe, oder dass er deren
Existenz in Frage stellt.
Insofern gilt: Streckenbezogene
Geschwindigkeitsbeschränkungen sind an jeder Kreuzung und
Einmündung zu wiederholen, wenn sie weiter gelten sollen - auch
dort, wo scheinbar nur ortskundige Verkehrsteilnehmer in die
Strecke einfahren. |
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Beschilderung der Gegenrichtung ohne Relevanz
Viele Straßenverkehrsbehörden beschildern kurze
Geschwindigkeitsbeschränkungen falsch, indem sie das Zeichen 274
mit einem Gefahrzeichen kombinieren (z.B. Zeichen 133 – Kinder),
um einen Bezug zu einer bestimmten Örtlichkeit (Kindergarten,
Schule usw.) herzustellen.
Da jedoch Kinder vor allem innerorts
zum Straßenbild gehören und daher auch im Umfeld der jeweiligen
Einrichtung anzutreffen sind (Stichwort: Schulweg), verfehlt die
gewünschte automatische Aufhebung ihre Wirkung. Dies gilt auch
deshalb, weil der Bezug zu einem konkreten Gebäude oder
Grundstück weder in der StVO geregelt wird, noch in jedem Fall
ersichtlich ist. Entsprechend hält sich hartnäckig das Gerücht,
dass man das Ende eines solchen Tempolimits an der Beschilderung
der Gegenrichtung erkennt. Dies wird mitunter auch in
Fahrschulen so gelehrt, ist aber bestenfalls ein Indiz, auf das
man sich nicht verlassen darf, da die StVO keine
derartige Regelung enthält: |
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Geschwindigkeitsbeschränkungen durch
Zeichen 274 enden nicht mit der Beschilderung der Gegenrichtung.
Sie sind entweder durch Zeichen 1001-30 / 31 auf eine Länge zu
beschränken, oder durch Zeichen 278 bzw. bei gleichzeitigen
Überholverboten durch Zeichen 282 ausdrücklich aufzuheben. |
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Zeichen 274 mit Pfeil-Zusatzzeichen
An einigen Autobahnausfahrten und vergleichbaren Stellen sind Zeichen 274 angeordnet, um
eine Geschwindigkeitsbeschränkung für den ausfahrenden Verkehr
zu bewirken. Oft handelt es sich dabei um Unfallhäufungsstellen, so dass seitens der Behörde Handlungsbedarf besteht. Da die
tatsächlichen Unfallursachen - meist bauliche Defizite - nicht
behoben werden können, oder aus Kostengründen nicht behoben
werden sollen, wird gern das Zusatzzeichen
1000-21 angeordnet: |
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mit Zeichen 1000-21 |
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Wie sich die Leser sicherlich schon
denken können, enthält auch diese Beschilderung ein Problem: Gemäß StVO
/ VzKat handelt es sich lediglich um eine Vorankündigung.
Gemeint ist dagegen ein verbindliches Tempolimit, welches unmittelbar ab
dem Aufstell-Standort gilt und sich auf den Ausfädelungsstreifen
sowie die nachfolgende Ausfahrt-Kurve erstrecken soll. Das wird mit
dieser Beschilderung aber nicht erwirkt - es sei denn man
dichtet dem Zusatzzeichen eine andere Bedeutung an. |
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Diese Kombination ist allgemein verständlich,
aber verkehrsrechtlich gesehen schon immer falsch, denn bis
November 2021
lautete die amtliche Bezeichnung "Richtung der Gefahrstelle".
Die Zusatzzeichen 1000-11 und -21 (gebogener Pfeil) waren daher nur in Kombination
mit Gefahrzeichen (Dreieck) anzuordnen, aber nicht mit anderen
Verkehrszeichen. Seit der VzKat-Änderung heißt das Zusatzzeichen
"Vorankündigung, rechtsweisend". Es kündigt in Kombination
mit Zeichen 274 daher
nur ein Tempolimit in Pfeilrichtung an. Der eigentliche Beginn
der Regelung muss aber an der Ausfahrt mit einem weiteren Zeichen 274 separat
beschildert werden - insbesondere wenn man in diesem Zusammenhang
rechtssichere Geschwindigkeitsmessungen durchführen will. |
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Würde man dieselbe Logik anwenden,
die beim oben gezeigten Zeichen 274-30 gelten soll, wäre die
Autobahn ab hier ein Park & Ride Parkplatz. |
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Die bessere Alternative ist die
Abbildung des Zeichen 274 auf den Pfeilen einer
Fahrstreifentafel, da diese Anwendung in der Anlage 2 StVO als
Erläuterung zu Zeichen 274 hinterlegt ist. |
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Aus diesem Grund wird
diese Art der Beschilderung in einigen Regionen auch ortsfest anstelle von Zeichen 274
mit Pfeil-Zusatzzeichen angewandt. |
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Zeichen 274 als
Ersatz für gestohlene Ortstafeln?
Der Diebstahl von Ortstafeln (Zeichen 310) beschränkt sich nicht
nur auf kuriose Ortsnamen oder Schilder mit Souvenircharakter, sondern betrifft inzwischen auch Ortstafeln mit
"gewöhnlicher" Beschriftung. Die leeren Rahmen der geklauten
Ortsschilder zieren Städte und Gemeinden bundesweit und in den
meisten Fällen kommt als vorübergehender Ersatz das Zeichen 274-50
zur Anwendung, um bis zur Beschaffung und Montage der neuen Ortstafel,
zumindest eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50km/h zu erwirken. |
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Ungeeignet:
Zeichen 274-50 als Ersatz für gestohlene Ortstafeln |
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Im Gegensatz zum Zeichen 310
kennzeichnet das Zeichen 274-50 nicht den Beginn einer
geschlossenen Ortschaft, sondern erwirkt (nur) eine
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h. Verkehrsrechtlich
ergeben sich dadurch mehrere Probleme: So bewirkt das Zeichen
274-50 lediglich eine streckenbezogene
Geschwindigkeitsbeschränkung, während die Ortstafel
die gesamte Ortslage erfasst, also auch alle Stadtteile,
Nebenstraßen usw. Andere wichtige Regelungen der StVO, die in
Zusammenhang mit einer geschlossenen Ortschaft stehen, werden
durch das Zeichen 274-50 ebenfalls nicht getroffen.
Zwar beinhaltet die Ortstafel selbst
keine eigene Geschwindigkeitsbeschränkung oder
besondere Verhaltensvorschriften, sie bestimmt jedoch den Beginn einer geschlossenen Ortschaft und setzt damit alle
diesbezüglichen Regelungen der StVO ab diesem Punkt in Kraft.
Entsprechend werden diese Regelungen mit der Ortsendetafel
wieder aufgehoben und auch das kann Zeichen 274-50 nicht leisten
- zumal es in den meisten Fällen auch an einer expliziten
Aufhebung der provisorischen Geschwindigkeitsbeschränkung auf
50 km/h fehlt. Zudem wird die geschlossene Ortschaft durch die
graue Rückseite des Zeichen 274 für die Gegenrichtung nicht
beendet. Die verkehrsrechtlich bessere Lösung sieht so
aus: |
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Der Einsatz einer provisorischen
Ortstafel, welche die universelle Bezeichnung "Ortsdurchfahrt"
sowie den Verwaltungsbezirk enthält, ist verkehrsrechtlich
deutlich sauberer, als die Montage von Zeichen 274-50. Die
Ersatz-Ortstafel bestimmt, genau wie das geklaute Original, den
Beginn der geschlossenen Ortschaft. |
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Auch das Ende der geschlossenen
Ortschaft wird durch die Universal-Ortstafel bestimmt. Bei
Zeichen 274-50 würde man dagegen nur die graue Rückseite sehen.
Die gezeigte Montage ist natürlich suboptimal - ein
provisorischer Rohrrahmen oder zwei getrennte Schilder (Zeichen
310 und 311) wären in diesem Fall besser. |
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Das gezeigte Prinzip wird bereits in
einigen Regionen Deutschlands zum vorübergehenden Ersatz geklauter
Ortstafeln angewandt, teilweise mit einer anderen Beschriftung
wie "geschlossene Ortschaft - Ersatz-Ortstafel" oder auch
einfach nur "Ortschaft". |
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kurzfristige Herstellung temporärer Ortstafeln ist eigentlich kein Problem
Im Zusammenhang mit geklauten Ortstafeln liest
man immer wieder, dass die Wiederbeschaffung einer solchen Tafel
3 bis 6 Wochen dauert. Hierzu ist zu sagen, dass nahezu jede
qualifizierte Verkehrssicherungsfirma, mit Hilfe von zwei
Blanko-Umleitungsschildern (Zeichen 455.1 um 90° gedreht),
innerhalb von nicht einmal einer Stunde eine provisorische
Ortstafel mit dem amtlichen Ortsnamen anfertigen kann. Das
Ergebnis entspricht dann zwar nicht in jedem Fall den
RAL-Gütebedingungen für temporäre Verkehrszeichen , ist aber - als vorübergehender Ersatz -
allemal besser, als Zeichen 274-50. Trotzdem der ausdrückliche
Hinweis, dass solche Schilder gegen eine "richtige" Ortstafel
vom Schilderwerk getauscht werden müssen. |
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Vorbereitete Inhalte zur Anfertigung
einer temporären Ortstafel (jeweils ein Schild für Vorder- und
Rückseite - Zeichen 310 und 311). |
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Fertige Ersatz-Ortstafel mit
Original-Beschriftung als Übergangslösung, bis zur Lieferung der
"richtigen" Ortstafel durch das Schilderwerk. Die Anfertigung
der temporären Variante dauert inkl. Layout-Erstellung, Plotten
(schwarzer Lettering-Film und rotes Farblaminat), Entgittern und
Aufkaschieren etwa 20 - 30 Minuten. |
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Apropos Zeichen 274-50 innerorts:
Das ist die Beschilderung gemäß Regelplan C I/5, die bereits im
Beitrag zu Gefahrzeichen thematisiert wurde (Zeichen 123 + 400m
innerorts). Zwar sind die beiden Vorschriftzeichen in diesem
Fall unschädlich, aber eben auch nicht notwendig und daher nicht
anzuordnen. |
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Zeichen
274.1 |
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korrekte
Größe der Verkehrszeichen (alle Zonen-Schilder)
Zonenzeichen müssen auf Grund ihrer Funktion
besonders auffallen, denn die Regelung umfasst üblicherweise einen größeren
Bereich und wird nicht wiederholt. Bei der Auswahl von
Zonenzeichen (betrifft alle Varianten) ist deshalb zu beachten,
dass - in Abhängigkeit zur gefahrenen Geschwindigkeit - stets
die nächst größere Ausführung einzusetzen ist. Gemäß VwV-StVO
und VzKat zählt das jeweilige „Hauptzeichen“ auf der Tafel und
nicht die quadratische Tafel selbst. Aus diesem Grund beträgt die
Regelgröße von Zonenzeichen 840 x
840 mm, damit die enthaltene Ronde in etwa der Größe 2 entspricht: |
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falsch: 420 x 420 mm
(Ø 266 mm) |
verkleinert: 600 x 600 mm
(Ø 380 mm) |
Regelfall: 840 x
840 (Ø
532 mm) |
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VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, RN 17a
Die Größe von Zonenzeichen, z. B. Zeichen 270.1, sollte sich
nach dem darauf enthaltenen Hauptzeichen richten. |
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VzKat 4. Größe der Verkehrszeichen
(2) Damit auf Zonenzeichen dargestellte Hauptzeichen (z. B.
Zeichen 274 in Zeichen 274.1 Beginn einer Tempo 30-Zone) im
Vergleich zu Nicht-Zonenzeichen nicht zu klein ausfallen,
sollten Zonenzeichen in der Regel in der nächstgrößeren Größe
als nach VwV-StVO vorgesehen, ausgeführt sein. Dies bedeutet für
Zonenzeichen in der Regel Größe 3. (VwV-StVO Nummer III, 3. zu
den §§ 39 bis 43, Randnummer. 17a). |
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Natürlich lässt gewählte die
Formulierung „sollte“ Ausnahmen zu, die bei sachgerechter
Anwendung auch unkritisch sind. Dies betrifft die verkleinerte
Größe 600 x 600 mm an Stellen, an denen die
Annährungsgeschwindigkeit gering ist und das Schild sehr gut
sichtbar. In der Praxis finden sich jedoch auch Zonenschilder
der Größe 1 (bezogen auf das Quadrat), wodurch das Hauptzeichen
nur noch der Größe „XS“ entspricht, mit einem Durchmesser von
lediglich 266mm bezogen auf den roten Rand. |
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Es zählt die gefahrene Geschwindigkeit
Ein weiterer beliebter Fehler ist die Auswahl der Schildgröße
nach der Zahldarstellung auf dem Schild bzw. der anzuordnenden
Geschwindigkeit. Tatsächlich bemisst sich die Größe nach der vor
Ort (bis zum Verkehrszeichen) gefahrenen Geschwindigkeit und das
sind in der Regel 50 km/h. In diesem Fall sollten Zonenzeichen
folglich in der Größe 840 x 840mm ausgeführt werden, damit das
darauf befindliche Hauptzeichen in etwa Größe 2 entspricht.
Viele Schilderwerke bieten Zonenzeichen als Regelausführung nur
noch in den Größen 600 x 600mm bzw. 840 x 840mm an. |
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Zeichen
276 |
Zeichen
277 |
Zeichen
277.1 |
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Zeichen 276
Für Zeichen 276 gilt seit April 2009 die Maßgabe,
dass es nur dort angeordnet werden darf, wo das Überholen nicht
bereits durch Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzung) unterbunden
ist. Die bisher übliche Regelaufstellung im Bereich einer
"Sperrlinie" ist daher unzulässig. Zudem ist das Zeichen 276 nur
dort anzuordnen, wo die Gefährlichkeit des Überholens für den
Fahrzeugführer nicht ausreichend erkennbar ist. |
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VwV-StVO zu Zeichen 276 Überholverbot
I. Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo die Gefährlichkeit
des Überholens für den Fahrzeugführer nicht ausreichend
erkennbar ist.
II. Wo das Überholen bereits durch Zeichen 295 unterbunden ist,
darf das Zeichen nicht angeordnet werden. |
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Die Formulierung "darf nicht"
repräsentiert ein Verbot für die Straßenverkehrsbehörden, die
Kombination aus Zeichen 276 und 295 anzuordnen, was natürlich
auch den Bestand betrifft. Also: Rückbau der Zeichen 276 an
solchen Stellen. Man kann natürlich vortrefflich über die
Sinnhaftigkeit dieses Verbotes diskutieren, denn die Intention
der damaligen Schilderwaldnovelle - die Lichtung des
Schilderwaldes - lässt sich gewiss nicht durch den Verzicht auf
ein einzelnes Zeichen 276 (außerorts) erwirken, während
innerorts weiterhin Schilderbäume mit 10 Zeichen und mehr am selben
Pfosten den "besonderen Bedarf" im ruhenden Verkehr
repräsentieren.
Dennoch bleibt es dabei, dass sowohl
im ortsfesten Bereichen, als auch bei temporären Beschilderungen
im Zuge von Arbeitsstellen keine Zeichen 276 in Kombination mit
Fahrstreifenbegrenzungen angeordnet werden dürfen: |
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Seit April 2009 unzulässig, aber
weiterhin zahlreich auf deutschen Straßen anzutreffen: Zeichen
276 im Bereich von Zeichen 295 als Fahrstreifenbegrenzung. |
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Insbesondere bei der Anwendung von Regelplänen
ist immer ein Abgleich mit der jeweiligen Örtlichkeit
vorzunehmen. Das betrifft auch das Erfordernis bzw. die
Zulässigkeit von Zeichen 276. Ist das Überholen wie hier bereits
durch Zeichen 295 als Fahrstreifenbegrenzung unterbunden, darf
das Zeichen 276 gemäß VwV-StVO nicht angeordnet werden und ist
deshalb durch die anordnende Behörde vor dem Erlass
der VAO aus dem
Regelplan zu streichen. Eigenmächtige Entscheidungen des mit der
Aufstellung befassten Personals sind dagegen unzulässig, da
diese kein Ermessen ausüben dürfen. |
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Das "Verbot" zur Anordnung von
Zeichen 276, bei gleichzeitig vorhandener Fahrstreifenbegrenzung
durch Zeichen 295, betrifft auch temporäre Verkehrsführungen. |
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Auch an dieser Stelle wird Zeichen
276 - eigentlich - nicht angeordnet. |
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Dasselbe gilt auch auf Autobahnen,
allerdings nicht in diesem Fall: Wenn gelbe Fahrbahnmarkierungen
weiße Markierungen aufheben (§ 39 Abs. 5 Satz 3 StVO), dann ist
auch die weiße Fahrbahnbegrenzung rechts im Bild nicht vorhanden, wodurch der
Fahrstreifen insgesamt breiter wird und Überholen ggf. möglich
bzw. zulässig ist. Zeichen 276 ergibt hier also tatsächlich Sinn, wenn auch
unbeabsichtigt. |
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Mischverkehrsführungen aus - vermeintlich
- gleichzeitig gültigen weißen und gelben Markierungen sind in
allem Belangen pragmatisch und deshalb in den RSA 21 vorgesehen.
Sie werden in der Regel auch von den Verkehrsteilnehmern
verstanden. Der StVO
entspricht dies natürlich nicht, denn Gelb hebt Weiß auf und
damit auch die weiße Fahrbahnbegrenzung, die eigentlich den
Seitenstreifen abgrenzt. |
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Retroreflexion
Bei der Überarbeitung eines Zeichen 250 in ein
Überholverbot ist zu beachten, dass das rote Fahrzeug
retroreflektierend ausgeführt sein muss, damit es bei Dunkelheit
im Scheinwerferlicht ebenfalls rot erscheint und nicht schwarz
wirkt (Tag- / Nachtgleichheit von Verkehrszeichen). Hierzu ist
zugelassene transparente Folie (Farblaminat) zu verwenden, durch
welche die retroreflektierende Grundfläche durchscheint: |
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Typische Bastellösung der
Verkehrssicherer: Das rote Fahrzeug besteht aus gewöhnlicher
Klebefolie und deckt die Reflexfolie in diesem Bereich
vollständig ab. |
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Die Aufnahme mit Blitzlicht zeigt
bereits am Tag im Nahbereich einen farblichen Unterschied im
Vergleich zum roten Rand. In entsprechender Entfernung erscheint
das rote Fahrzeug bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht schwarz,
wodurch das Schild nicht der geforderten Tag- / Nachtgleichheit
gemäß StVO entspricht. |
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So sehen selbst gebastelte Zeichen
276 bei Nacht aus. |
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Verbotenes Rechtsüberholen? Wenn man als Verkehrssicherungsfirma
das Zeichen 276 selbst "herstellt", ist auf die richtige Positionierung der Fahrzeuge
zu achten. |
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Das alte Zeichen 276 darf, wie alle
Verkehrszeichen mit den alten Sinnbildern der 1970er Jahre, bereits seit 1992 nicht mehr neu angeordnet und aufgestellt
werden. Man beachte die "rasante" Fahrweise des roten Fahrzeugs.
;-) |
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Zeichen 277
Zu Zeichen 277 sollen an dieser Stelle keine
umfassenden Erläuterungen bezüglich der Anordnungskriterien
erfolgen (siehe hierzu VwV-StVO zu Zeichen 277). Vielmehr möchte
der Autor insbesondere den Verkehrssicherungsfirmen nahe legen,
wie ein Zeichen 277 auszusehen hat bzw. wie es nicht aussehen
soll: |
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Standard in der
Verkehrssicherungsbranche: Roter "PKW" runter, roter "LKW" drauf
- so schnell wird aus Zeichen 276 ein Zeichen 277. |
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Derartiger Bastelkram ist bundesweit
an nahezu allen Autobahnbaustellen anzutreffen. Rechts die
korrekte Ausführung, links ein ehemaliges Zeichen 276. |
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Um ein Zeichen 277 für den
temporären Einsatz "herzustellen", wird in der
Verkehrssicherungsbranche der rote "PKW" auf einem
zuvor selbst hergestellten Zeichen 276
entfernt und einfach auf derselben Höhe durch einen roten "LKW"
ersetzt. Beim amtlichen Zeichen 277 sitzen beide Sinnbilder
dagegen etwas weiter unten im Schild. Doch auch die umgekehrte
Variante ist möglich: Bei einem Zeichen 277 wird der rote "LKW"
einfach durch einen roten "PKW" ersetzt, mit der Folge, dass
sich beide Sinnbilder in der unteren Hälfte des Verkehrszeichen
befinden. Beide Ausführungen entsprechen natürlich nicht den
RAL-Gütebedingungen, obwohl diese auch für Verkehrszeichen an
Arbeitsstellen gelten. Aber das ist ein Thema für sich. |
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Zeichen 276 in der korrekten
Ausführung (rechts) und typische Bastelarbeit in der
Verkehrssicherungsbranche (links) auf Grundlage eines Zeichen
277. |
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Jeder Verkehrssicherer hat solche
Gurken im Bestand und an größeren Autobahnbaustellen findet sich
immer mindestens eins - natürlich mit RAL-Gütezeichen. |
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Zeichen 276
gemäß StVO |
fehlerhafte Änderung
von Z 276 in Z 277 |
Zeichen
277
gemäß StVO |
fehlerhafte Änderung
von Z 277 in Z 276 |
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Die gezeigten Bastelvarianten
bekunden natürlich auch eine "großzügige" Handhabung dieser
Thematik durch die öffentlichen Auftraggeber, die zuständigen
Autobahnmeistereien und die Polizei. Sicherlich gibt es in
Autobahnbaustellen ganz andere Probleme, als verbastelte
Verkehrszeichen. Dennoch ist die konsequente Beanstandung
solcher Schilder geboten, damit die ausführenden (Fach-)
Unternehmen ihren Schilderbestand regelmäßig überprüfen und
auf den Stand gemäß StVO und VzKat bringen. Stattdessen werden
die fragwürdigen Schilder mit dem Ende der Maßnahme abgebaut, wandern ins Lager
und werden bei der nächsten Baustelle einfach wieder
aufgestellt. Und in gewisser Weise ist der Autor dafür auch
dankbar, denn die Fotomotive für diese Website gehen auch
dadurch nie aus. ;-) |
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Und wo wir gerade beim Thema sind:
Auch das alte Zeichen 277 darf bereits seit 1992 nicht mehr neu
angeordnet und aufgestellt werden. |
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Genau wie Zeichen 276 ist auch das
Zeichen 277 nicht anzuordnen, wenn das Überholen ohnehin nicht
möglich ist. |
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Zeichen 277.1
Das Zeichen 277.1 und dessen
Aufhebungszeichen 281.1 sind hinsichtlich der grafischen
Gestaltung ein neuer Tiefpunkt in der jüngsten Änderungshistorie
der Verkehrszeichen in Deutschland. Elementare Anforderungen an
die Erkennbarkeit, insbesondere der von Sinnbildern, wurden
in schon bemerkenswerter Weise missachtet. Derartige Versuche
kennt man sonst nur von nichtamtlichen Schildern z.B. auf
Supermarktparkplätzen. |
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Passend zur fragwürdigen Gestaltung
zeigt sich letztendlich auch der hierzu verfasste
Verordnungstext. Das beginnt damit, dass das "rote Auto" in
Zeichen 277.1 eine andere Bedeutung hat, als das identische
"rote Auto" in Zeichen 276. Bisher stand dieses Sinnbild für
alle Kraftfahrzeuge, daher gilt ein Überholverbot durch
Zeichen 276 auch für Motorräder. Das neue Zeichen 277.1 hingegen
beschränkt das Überholverbot auf mehrspurige Kraftfahrzeuge und
Krafträder mit Beiwagen. Letztere werden in der StVO schon bei
Zeichen 276 explizit benannt, da ein Motorrad mit Beiwagen per
Definition nicht als mehrspuriges Fahrzeug zählt. Ein "normales"
Motorrad ohne Beiwagen fällt hingegen nicht unter das
Überholverbot von Zeichen 277.1, was mit Blick auf die
Zielstellung der Regelung auch sinnvoll erscheint. |
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Es wäre jedoch zu einfach, wenn
dasselbe Sinnbild (rotes Auto) in zwei vergleichbaren
Verkehrszeichen jeweils eine unterschiedliche Bedeutung hat. Im
Zuge der Beratungsvorgänge zur StVO-Novelle wurde aus den
Ausschussempfehlungen (BR-Drs. 591/1/19) ein Vorschlag zur Benennung
eines gesonderten Ge- oder Verbotes zu Zeichen 277.1 übernommen.
Ursprünglich sollte nur eine Ergänzung der Formulierung in der lfd.-Nr. zu 53, 54, und 54.4 der Anlage 2 getroffen werden,
ähnlich wie es bereits bei Zeichen 276 der Fall ist: |
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Zu 53,54
und 54.4 |
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Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen
das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern
mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie "7,5t"
angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse
dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die
angegebene Grenze überschreitet.
Soll mehrspurigen
Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von
einspurigen Fahrzeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1
angeordnet. |
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Unter der lfd.-Nr. 54.4 selbst, die
in der ursprünglichen Entwurfsfassung kein eigenes Ge- oder
Verbot enthalten sollte, findet sich nun folgender Text: |
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54.4 |
Zeichen 277.1

Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige
Fahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen |
Ge- oder Verbot
Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug
führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen. |
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Und jetzt wird es etwas kompliziert,
aber durchaus interessant: Die amtliche Bezeichnung des
Verkehrszeichens in Spalte 2 passt nicht zur Verhaltensvorschrift
(Ge- oder Verbot) in Spalte 3 - doch nur letztere ist im
Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten relevant. Während
das Verkehrszeichen gemäß amtlicher Bezeichnung auch Krafträdern
mit Beiwagen das Überholen verbieten soll, gilt das relevante
Ge- oder Verbot nur für mehrspurige Kraftfahrzeuge (wozu Krafträder
mit Beiwagen wie beschrieben nicht zählen). Mit einem PKW der
Smart-Klasse dürfte man z.B. einen Radfahrer nicht überholen, mit einem Motorrad mit Beiwagen gleicher Breite
aber schon (wobei hier wiederum die Seitenabstände einzuhalten wären).
Bemerkenswert ist allerdings der
Umstand, dass die Verhaltensvorschrift auch auf das unzulässige
Überholen mehrspuriger Fahrzeuge abstellt. Entgegen der
amtlichen Bezeichnung des Verkehrszeichens in Spalte 2 und
insbesondere dessen grafischer Darstellung, ist bei Zeichen
277.1 beispielsweise auch das Überholen von PKW oder Traktoren
untersagt. |
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BR-Drs 591/1/19 (Zeichen 277.1)
Begründung
Die Änderung statuiert aus Gründen der Verständlichkeit das
bislang in Spalte 3 der laufenden Nummer Zu 53, 54 und 54.4 der
Anlage 2 StVO enthaltene Verbot unmittelbar beim neuen Zeichen
277.1 (laufende Nummer 54.4, Spalte 3).
Sie stellt gleichzeitig
klar, dass das Überholverbot nicht nur für einspurige Fahrzeuge
gilt, sondern auch das Überholen mehrspuriger Fahrzeuge erfasst. |
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Anordnung des Zeichen 277.1 in der Praxis eher fragwürdig
Als würden die bisher angeführten Probleme nicht schon
ausreichen, torpediert sich die StVO im Falle des neuen Zeichen
277.1 gewissermaßen auch noch selbst, denn die
Verwaltungsvorschrift VwV-StVO untersagt auch in diesem Fall den Einsatz von
Verkehrszeichen, wenn die beabsichtigte Anordnung bereits durch
eine allgemeine Regelung der StVO getroffen wird: |
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VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Rn. 2
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung
wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die
Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren
rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder
gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird.
Abweichungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde. |
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Wie beschrieben betrifft die Festlegung auch viele andere Beschilderungen, bei
denen die Behörden Verkehrszeichen gewissermaßen als
"Verstärkung" der allgemeinen Regel einsetzen. Dies ist
verwaltungsrechtlich gesehen unzulässig, forstet nur unnötig den
Schilderwald auf und verwässert die eigentliche Bedeutung der
allgemeinen gesetzlichen Vorschrift, da der Verkehrsteilnehmer
in allen vergleichbaren Situationen auch ein Schild erwartet. |
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Bezüglich des Z 277.1 existiert die
allgemeine gesetzliche Regelung in Gestalt des § 5 Absatz 4
StVO, wonach zum Überholen von Fußgängern (zu Fuß Gehenden),
Radfahrern (Rad Fahrenden) und E-Roller-Fahrern (Elektrokleinstfahrzeug-Führenden) ein Mindestabstand von 1,50 m
innerorts und 2,00 m außerorts einzuhalten ist. An Stellen, die
z.B. auf Grund schmaler Fahrbahnbreite für eine Anordnung des
Zeichen 277.1 prädestiniert wären, besteht formell gesehen
bereits ein gesetzliches Überholverbot, da die vorgeschriebenen
Seitenabstände vor Ort nicht eingehalten werden können. Also
darf das Zeichen dort nicht angeordnet werden. |
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Zeichen
278-60 |
Zeichen
280 |
Zeichen
281 |
Zeichen
282 |
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Als die VwV-StVO im April 2009 im
Vorgriff auf die StVO-Schilderwaldnovelle von September desselben
Jahres geändert wurde, hat man die bis dahin enthaltenen
Festlegungen zu den Zeichen 278 bis 282 einfach ersatzlos
gestrichen. Dies ist bis heute so. Zwar waren einige der alten
Regelungen sicherlich auslegungsbedürftig und eine
Umformulierung hier und da geboten. Dass in
der Konsequenz jetzt aber gar keine Vorgaben zu den
Aufhebungszeichen
enthalten sind, ist durchaus fragwürdig, insbesondere weil die
relevanten Zeichen gern auch mal falsch oder zumindest
ungünstig angeordnet werden. Aus diesem Grund werden
die damaligen Regelungen der VwV-StVO hier als Referenz aufgeführt und
entsprechend kommentiert. |
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In einigen Gegenden ist es scheinbar
noch nicht angekommen, dass mit Zeichen 282 ein kombiniertes Aufhebungsschild
für Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote existiert. Das Zeichen 388 (Seitenstreifen
nicht befahrbar) wurde übrigens 2009 bzw. 2013 gestrichen und
ist nach Ablauf der Übergangsfrist seit November 2022 kein
Verkehrszeichen mehr (§ 53 Abs. 2 Nr. 4 StVO). |
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Über diese Montage wird sich sehr
wahrscheinlich niemand beschweren, aber eigentlich verlaufen die
Striche bei Zeichen 282 von oben rechts nach unten links. |
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Möglichkeit
zur Aufstellung auf der linken Fahrbahnseite |
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VwV-StVO (bis April 2009) Zu den Zeichen
278 bis 282 Ende der Streckenverbote
(gestrichen)
I. Soll ein Streckenverbot dort enden, wo es für
den Gegenverkehr beginnt, so genügt es, das Zeichen am Pfosten
des Verbotsschildes für den Gegenverkehr, also allein links
anzubringen.
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Die Festlegung zur möglichen
Linksaufstellung wird in
der Praxis seit Jahrzehnten umgesetzt und ist nicht zu
beanstanden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die
Vorraussetzung "wo
es für den Gegenverkehr beginnt" gegeben ist. Die
Aufhebungszeichen stehen ansonsten regelmäßig rechts. |
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An Arbeitsstellen stehen die
Aufhebungszeichen regelmäßig rechts (vgl. Regelpläne RSA 21),
auch weil die Aufhebung in diesem Fall unmittelbar hinter der
Arbeitsstelle erfolgt und nicht erst 100 m danach, wo die
Geschwindigkeitsbeschränkung für die Gegenrichtung beginnt.
Leitbaken in derselben Aufstellvorrichtungen erhöhen übrigens
unnötig die Windlast und sind deshalb mit einer eigenen Fußplatte
separat aufzustellen. Das ortsfeste Zeichen 278-70 (links) ist
zwar in diesem Fall unschädlich, aber eben auch unnötig, so dass
es in dieser Situation vollständig abzudecken ist. |
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Der
Verzicht auf Zeichen 278 bis 282 ist sehr gründlich zu prüfen |
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VwV-StVO (bis April 2009) Zu den Zeichen
278 bis 282 Ende der Streckenverbote
(gestrichen)
II. Ob das Endzeichen fehlen darf, weil sich
zweifelsfrei ergibt, wo die Gefahr nicht mehr besteht, ist sehr
gründlich zu prüfen.
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Insbesondere bei der Kombination von
Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Gefahrzeichen (§ 40 StVO)
oder Gefahren-Zusatzzeichen (Gruppe 1006 / 1007), ist diese
Prüfung stets erforderlich. Ein Paradebeispiel hierfür sind
Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Kindergärten, Schulen,
Seniorenheimen usw., da diese gern auf das unmittelbare Umfeld
des Gebäudes beschränkt sein sollen und die anordnende Behörde
genau weiß, welchen Bereich sie meint.
Da das zweifelsfreie Ende
der Gefahr in solchen Fällen aber nicht immer erkennbar
ist und eine automatische Aufhebung im Falle der
Gefahren-Zusatzzeichen ohnehin nicht vorgesehen ist, müssen
derartige Beschilderungen entweder auf eine bestimmte Länge
beschränkt werden (Zeichen 1001-30 /-31), oder sie sind durch
Zeichen 278 explizit aufzuheben. |
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Unzweckmäßige oder verfrühte Aufstellung |
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VwV-StVO (bis April 2009) Zu den Zeichen
278 bis 282 Ende der Streckenverbote
(gestrichen)
III. Wo das Ende der Verbotsstrecke zu bestimmen
ist, bedarf stets gründlicher Prüfung. Verfehlt ist es, die
Endzeichen 278 oder 280 bis 282 schon dort aufzustellen, wo
schon nach allgemeinen Vorschriften eine höhere Geschwindigkeit
oder das Überholen verboten ist.
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Auch diese Anforderung ist mit Blick
auf das Prinzip der selbsterklärenden Straße von Bedeutung. Wird
z.B. Zeichen 280 (Überholverbot-Ende) vor einer
unübersichtlichen Kurve oder Kuppe aufgehoben, kann dies falsch
verstanden werden und für die anordnende Behörde ggf.
haftungsbegründend sein. Genauso verhält es sich bei der
Anordnung dieses Zeichens im Bereich einer
Fahrstreifenbegrenzung. Diese unterbindet das Überholen, da sie
nicht überfahren werden darf, gleichzeitig bekundet aber Zeichen
280, dass scheinbar kein Überholverbot besteht. |
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Zwar verdeutlicht die doppelte
Fahrstreifenbegrenzung mehr als hinreichend, dass ein Überholen
im weiteren Bereich verboten ist, dennoch ist die Aufstellung
von Zeichen 282 in dieser Sache zumindest suboptimal. Das gilt
selbstverständlich auch für die Anordnung von Zeichen 280 (Ende
Überholverbot). An solchen Stellen wäre gemäß der alten VwV-StVO
von 2009 das Zeichen 278 anzuordnen, um nur die zuvor
beschilderte Geschwindigkeitsbeschränkung aufzuheben. Sofern in
diesem Zusammenhang im Arbeitsstellenbereich ein Überholverbot
durch Zeichen 276 angeordnet wurde (zur Zulässigkeit vgl.
Erläuterungen zu Zeichen 276), erfolgt dessen Aufhebung durch
Zeichen 280 erst an der Stelle, an der das Überholen generell wieder
zulässig und verkehrssicher möglich ist. |
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Dieses Zeichen 282 wäre gemäß der
alten VwV-StVO erst nach dem übernächsten Leitpfosten
aufzustellen, da dort die Fahrstreifenbegrenzung endet. Übrigens
kann man sich die zweite Fußplatte sparen, wenn man sie wie hier
falsch ausrichtet. Fußplatten müssen immer Längs zur Windlast
ausgerichtet sein, da das Standmoment sonst halbiert wird. |
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Zwar kann man hier auf Grund der
Leitbaken ohnehin nicht überholen, dennoch ist das Zeichen 281
ebenfalls erst an der Stelle anzuordnen, an der das Überholen
sowohl praktisch, als auch verkehrssicher möglich ist. |
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Anordnung von Regelplänen: Örtlichkeit sorgfältig prüfen.
Die gründliche Prüfung der Örtlichkeit betrifft - entgegen der
gelebten Praxis - alle Inhalte der Regelpläne nach RSA 21 und
damit sowohl die generelle Notwendigkeit, als auch den konkreten
Standort der Zeichen 278 bis 282. Das Zeichen 280 ist z.B. nicht
vor einer Kuppe oder unübersichtlichen Kurve aufzustellen, nur
weil es die Aufstellentfernungen in den Regelplänen so vorsehen.
Stattdessen ist ein Standort zu wählen, der sowohl mit Blick auf
die Verkehrssicherheit, als auch die verkehrsrechtlichen
Anforderungen (§ 45 Abs. 9 StVO) sinnvoll ist. Dies ist im
Rahmen der Prüfung vorab durch die anordnende Behörde
genau festzulegen und wird dadurch Bestandteil der VAO. Die mit
der Umsetzung betrauten Personen bzw. Untenehmen haben hier - so
sinnvoll es manchmal auch sein möge - kein Ermessen. |
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Geschwindigkeitsbeschränkungen im Bereich von Ortstafeln |
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VwV-StVO (bis April 2009) Zu den Zeichen
278 bis 282 Ende der Streckenverbote
(gestrichen)
IV. Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung über
das Ende einer Ortschaft hinaus weiter gelten, so ist das
betreffende Streckenverbotsschild hinter der Ortstafel nochmals
aufzustellen.
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Diese Problematik besteht an
Arbeitsstellen im Bereich von Ortstafeln vergleichsweise oft -
insbesondere wenn in diesem Zusammenhang ein geringeres
Tempolimit angeordnet wurde. In solchen Fällen ist auf
Landstraßen die Systematik gemäß Regelplan C I/6 anzuwenden,
wobei das Zeichen 274 tatsächlich etwa 20 m nach der
Ortsendetafel aufgestellt werden muss und nicht kurz davor oder
auf derselben Höhe. |
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Unsinnige Beschilderung einer
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h (noch) innerhalb der
geschlossenen Ortschaft. Korrekt wäre hier eine Trennung: Erst
Zeichen 123 innerorts und dann 20 m hinter der Ortstafel das
Zeichen 274-50. Dieses Prinzip gilt auch für den Fall, dass bereits
innerorts eine geringere zulässige Höchstgeschwindigkeit (z.B.
30 km/h) angeordnet wurde, die über das Ende der geschlossenen
Ortschaft hinweg gelten soll. |
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Zeichen 278 ist innerorts seit 2009 zulässig |
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ehem. VwV-StVO (bis April 2009) Zu den
Zeichen 278 bis 282 Ende der Streckenverbote
(gestrichen)
V. Das Zeichen 278 darf nicht verwendet werden,
wenn auf der folgenden Strecke die zulässige
Höchstgeschwindigkeit anderweitig beschränkt ist (z. B.
innerhalb geschlossener Ortschaften, bei
Geschwindigkeitstrichtern); in solchen Fällen ist statt dessen
das Zeichen 274 aufzustellen.
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Durch die Streichung der
diesbezüglichen Regelung in der VwV-StVO ist es seit 2009
zulässig, das Zeichen 278 innerorts anzuordnen. Das in
geschlossenen Ortschaften sonst obligatorische Zeichen 274-50, als
Aufhebung einer vorher angeordneten Beschränkung auf z.B. 30
km/h, kann daher auch durch Zeichen 278-30 realisiert werden.
Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass sich auf Grund der
Situation vor Ort nicht irrtümlich der Eindruck ergibt, außerorts zu
sein: |
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Genau wie Zeichen 278 hebt das
Zeichen 282 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf. Die gezeigte
Stelle liegt allerdings innerhalb der geschlossenen Ortschaft, aber
auch nur deshalb, weil die Ortstafel - rechtswidrig - außerhalb
der geschlossenen Bebauung aufgestellt wurde (vgl. VwV-StVO zu
den Zeichen 310 und 311). Dies dient hier
u.a. dazu, die Geschwindigkeit wegen der eigentlich
erforderlichen, aber fehlenden Schutzeinrichtung vor der
Höhenkontrolle im Bildhintergrund, auf 50 km/h herabzusetzen.
Sowohl im Sinne der VwV-StVO zu Zeichen 310 als auch vom
Gesamteindruck her, handelt es sich faktisch um eine Landstraße außerorts - so
dass Zeichen 282 zu falschen Rückschlüssen bezüglich
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit führen kann. |
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So liegt der Fall auch hier. Viele
Ortstafeln stehen entgegen der VwV-StVO nicht am tatsächlichen
Beginn der geschlossenen Bebauung, sondern außerhalb dieser. Eine
geschlossene Bebauung liegt gemäß VwV-StVO vor, wenn die
anliegenden Grundstücke von der Straße erschlossen werden. Im
gezeigten Beispiel befindet man sich weiterhin innerorts (siehe
Ortstafel im Bildhintergrund), auch wenn die gezeigte Situation
einen anderen Eindruck vermittelt. Die zulässige
Höchstgeschwindigkeit beträgt daher für Kraftfahrzeuge 50 km/h.
Insofern kann Zeichen 274-50 in solchen Fällen die
bessere Lösung sein, korrekt wäre allerdings das Versetzen der
Ortstafel. |
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Beschränkungen auf der nachfolgenden Strecke |
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Typische Umsetzung einer temporären
Beschilderung, ohne Berücksichtigung der bereits bestehenden
Geschwindigkeitsbeschränkung. Diese endet an der gezeigten
Stelle (Zeichen 278-70), und wird nur 16 m später erneut
angeordnet. Derartige Situationen sorgen bei den
Verkehrsteilnehmern zu Recht für Kopfschütteln. |
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Fotomontage: Die stets
erforderliche Bewertung der konkreten Örtlichkeit hat eigentlich
zum Ergebnis, dass die bereits bestehende
Geschwindigkeitsbeschränkung in diesem Fall fortgeführt werden
muss. Hierzu wird das temporäre Zeichen 274-70 mit speziellen
Klemmschellen (Wemas Duplexklemmen) am vorhandenen Zeichen
278-70 befestigt. Dadurch entfällt die unsinnige Aufhebung und
der Schilderwald wird an diesem Standort reduziert. Derartige
Anforderungen sind Bestandteil des Verkehrszeichenplanes und
müssen hierzu konkret und einzelfallbezogen projektiert sowie in
den Plan eingetragen werden. |
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Vorzeitige Aufhebung durch mangelhafte
Anordnung
Insbesondere die pauschale Anordnung von
Regelplänen ohne hinreichende Prüfung der Örtlichkeit sowie das
Erteilen der stets unzulässigen Jahresanordnungen führt in der Praxis
oft zu fragwürdigen Ergebnissen. Tatsächlich ist die in Bestand
befindliche Beschilderung bei jedem anzuordnenden Regelplan und
in jedem Einzelfall zu berücksichtigen. Notwendige Anpassungen
sind vorab zu erörtern, damit sie in dem - dann geänderten -
Regelplan berücksichtigt werden. |
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Typische Situation bei der
unbedarften Anordnung und Anwendung von Regelplänen: Das
ortsfeste Zeichen 278-70 hebt das Zeichen 274-70 wieder auf. |
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Zeichen 278 / 282 auf Landstraßen mit Richtungsfahrbahnen
Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Anordnung von
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Landstraßen mit
Richtungsfahrbahnen. Bedingt durch die bauliche Trennung gilt
auf solchen Straßen grundsätzlich Richtgeschwindigkeit (§ 3 Abs.
2 Nr. 2c StVO). Mit der vermeintlich notwendigen Eigenschaft
einer Kraftfahrstraße (Zeichen 331.1) hat das übrigens nichts zu tun. Auf
solchen Straßen wird im Regelfall dauerhaft eine
Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 angeordnet (z.B.
100 km/h), welche nach einer Arbeitsstelle wieder neu anzuordnen ist.
Keinesfalls sind in solchen Fällen die Zeichen 278 oder 282 am
Ende der Arbeitsstelle anzuordnen: |
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Die Anordnung von Zeichen 278 oder
282 auf baulich getrennten Richtungsfahrbahnen außerorts führt dazu, dass
auf der nachfolgenden Strecke kein Tempolimit bzw. Richtgeschwindigkeit gilt (§ 3 Abs.
2 Nr. 2c StVO). Die gezeigte Situation ist oft die Folge der
unbedarften Anwendung von Regelplänen, zumal die RSA 21 diese
Straßenklasse auch nur unzureichend berücksichtigen. Tatsächlich
ist in solchen Fällen durch Zeichen 274 wieder die zulässige
Höchstgeschwindigkeit anzuordnen, die vor der Arbeitsstelle
galt bzw. die im weiteren Verlauf (wieder) gelten soll. |
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Diese widersprüchliche Kombination
ist offensichtlich in Ermangelung von Zeichen 280 (Ende
Überholverbot) entstanden - denn in der Arbeitsstelle waren die
Zeichen 274 und 276 angeordnet, weshalb hier nur das
Überholverbot aufzuheben wäre. In einem solchen Fall ist zudem
eine räumlich getrennte Aufstellung erforderlich - also erst Zeichen
280 und ca. 50m danach das Zeichen 274 mit der im weiteren
Verlauf geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung. |
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Und manchmal ist alles ganz einfach:
Zeichen 274 und 276, umgehend wieder aufgehoben durch Zeichen
282, welches hier natürlich nur verdreht ist. |
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Zeichen
283 |
Zeichen
286 |
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Zu Haltverbotsschildern existiert
ein eigener umfangreicher Beitrag, so dass hier keine
detaillierten Erläuterungen zu dieser Thematik folgen. Trotzdem
der Hinweis, dass sich mit Einführung des
Zeichen 1060-34 (Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen - links)
und der damit einhergehenden Änderung der amtlichen Bezeichnung
des Zeichen 1060-31 (Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen - rechts), ein Änderungsbedarf bei bestehenden Beschilderungen
ergibt. Zudem ist die neue Bedeutung der Zusatzzeichen bei der
Anordnung von mobilen Haltverboten im Bereich von Arbeitsstellen
usw. zu beachten: |
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Neu: Zeichen
1060-34
Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen -
links |
Geändert: Zeichen
1060-31
Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen -
rechts |
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Auswirkungen auf temporäre und ortsfeste
Beschilderungen
Das neue Zusatzzeichen 1060-34 sorgt nicht nur für notwendige
Anpassungen bei der Anordnung von temporären Haltverboten,
sondern zieht auch Änderungen von ortsfesten
Haltverbotsbeschilderungen auf der linken Fahrbahnseite z.B. in
Einbahnstraßen und auf Richtungsfahrbahnen nach sich. Denn das
bisherige Zusatzzeichen 1060-31 hat jetzt - folgerichtig - die
zusätzliche Bezeichnung "- rechts".
Überall wo auf der linken
Fahrbahnseite einer Einbahnstraße ein Haltverbot bislang mit dem
Zeichen 1060-31 auf den (linken) Seitenstreifen erweitert wurde,
hat diese Beschilderung mit Bekanntgabe des neuen VzKat
zum 10. April 2025 formell ihre Wirksamkeit verloren. In diesem Zusammenhang ist noch einmal der
ausdrückliche Hinweis erforderlich, dass der VzKat über § 39
Abs. 9 StVO auch gegenüber den Verkehrsteilnehmern verbindlich
ist, welche nicht nur entsprechende Anordnungen befolgen müssen,
sondern sich auch auf die neue Bedeutung vorhandener Schilder
bzw. deren amtliche Bezeichnung berufen können.
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Die beliebten
"Kehrmaschinen-Haltverbote" sind als ortsfeste Verkehrszeichen
im Bereich einer Parkraumbewirtschaftung so oder so unwirksam,
denn das Zeichen 314 erwirkt auch am Mittwoch von 10 bis 11 Uhr eine
Parkerlaubnis. Mit Einführung des neuen Zusatzzeichens 1060-34
fehlt es an dieser Stelle aber in jedem Fall an einer
Erweiterung auf den linken Seitenstreifen, da das
angeordnete Zeichen 1060-31 seit April 2025 die zusätzliche Bedeutung "- rechts"
erhalten hat.
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Auswirkungen auf Verkehrszeichenpläne,
verkehrsrechtliche Anordnungen und Haltverbotsprotokolle
Nach Einführung des neuen Zusatzzeichens ist dieses natürlich im
gesamten Prozess der verkehrsrechtlichen Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen und vergleichbarer Maßnahmen (Umzüge
usw.) zu berücksichtigen. Das beginnt mit der Erstellung des
Verkehrszeichenplanes, setzt sich über die verkehrsrechtliche
Anordnung fort und ist selbstverständlich auch beim Ausfüllen
entsprechender Haltverbotsprotokolle zu berücksichtigen. Es gibt
tatsächlich noch viele Verkehrsbehörden, welche die
Umnummerierung des ehem. Zeichen 1052-37 im Jahr 2017
verschlafen haben und noch heute mit dieser Nummer arbeiten. Diese eigenmächtig geschaffene "Übergangszeit" von teilweise mehreren
Jahrzehnten wird sicherlich auch für das neue Zusatzzeichen
1060-34 beansprucht werden.
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Das Märchen vom Bestandsschutz
Soweit nicht anders festgelegt (z.B. Bestandsschutz für "alte"
Tempo-30-Zonen gemäß § 45 Abs. 1c StVO, letzter Satz), existiert
im Anwendungsbereich der StVO und der dazugehörigen VwV-StVO
kein Bestandschutz. Stattdessen ist der Schilderwald regelmäßig
zu durchforsten und auf neue oder geänderte Regelungen hin zu
überprüfen, welche dann natürlich auch umzusetzen sind
(Stichwort: Verkehrsschau). Das gilt auch dann, wenn diese
Änderungen gewissermaßen "heimlich" im VzKat erfolgen, ohne die Auswirkungen
auf bestehende Beschilderungen zu berücksichtigen. Entsprechend sind vor allem die
sicherlich nicht zahlreichen aber dennoch vorhandenen
linksseitigen Haltverbotsbeschilderungen im Bereich von
Seitenstreifen mit dem neuen Zeichen 1060-34 umzurüsten:
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Linksseitiges Haltverbot mit dem
Zusatzzeichen 1060-31, dessen amtliche Bezeichnung seit
10.04.2025 den
Zusatz "- rechts" enthält und damit (links) unwirksam ist.
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In diesem Zusammenhang ist
festzustellen, dass vielerorts auch noch keine Anpassung der
linksseitigen Haltverbotszeichen erfolgt ist. Zwar spricht die
StVO weiterhin nur vom weißen Pfeil im Schild (zur Fahrbahn
zeigend = Anfang, von der Fahrbahn weg zeigend = Ende), der für
die Verkehrsteilnehmer aber ebenso verbindliche VzKat
unterscheidet die Haltverbotsschilder (Zeichen 283 und 286)
seit 2017 nach Varianten für die linke (-11, -21 und -31)
und die rechte Fahrbahnseite (-10, -20, und -30). Da früher die
Standardvariante der Schilder (zur Rechtsaufstellung) auch links
angebracht wurde, beginnt ein linksseitiges Haltverbot in einer
Einbahnstraße oft mit einem Ende für die rechte Fahrbahnseite
(-20) und endet - folgerichtig aber falsch - mit dem
entsprechenden Anfangsschild (-10).
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Man sieht doch was gemeint ist - oder auch
nicht
In der Rechtsprechung wird bei zweifelhaften oder nicht
normgerechten Schildern oftmals der erkennbare Regelungswille angeführt - mit Vorliebe geschieht dies bei unzulässigen
"Zusatzzetteln" oder handschriftlichen "Zusatzzeichen" zu
temporären Haltverboten. Der zugrunde liegende Verwaltungsakt
wird zwar in diesen Fällen auf dilettantische Weise bekannt
gegeben, aber er wird bekannt gegeben. Ob diese meist von
richterlichen Bauchgefühl geleitete Auffassung auch im Falle der
Zusatzzeichen 1060-31 und -34 greift, bleibt abzuwarten.
Die Argumentation zugunsten
bestehender linksseitiger Beschilderungen durch Zeichen 1060-31
dürfte sich jedenfalls nicht ganz so einfach gestalten,
schließlich wurde nicht nur die amtliche Bezeichnung geändert,
sondern es ergibt sich auch aus dem Sinnbild zweifelsfrei,
welcher Seitenstreifen gemeint ist. Letztendlich war die
bisherige Diskrepanz, eines rechts abgebildeten Fahrzeugs zur
Erweiterung eines Haltverbotes auf den linken Seitenstreifen,
der Grund für die Einführung des neuen Zeichens 1060-34. Um
einem links montierten Zeichen 1060-31 (Haltverbot auch auf dem
Seitenstreifen - rechts) weiterhin eine Wirksamkeit auf dem linken
Seitenstreifen anzudichten, bedarf es dann doch einiger juristischer
Klimmzüge.
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Korrekte Ausführung: Linksseitiges Haltverbot
in einer Einbahnstraße mit dem
Zusatzzeichen 1060-34.
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Die erforderliche Umrüstung betrifft
natürlich auch Rastplätze und Rastanlagen auf Autobahnen -
sofern man wie hier überhaupt erkannt hat, dass ein
Zusatzzeichen zur Erweiterung auf den Seitenstreifen
erforderlich ist. An vielen solcher Stellen steht tatsächlich
nur ein einzelnes Zeichen 283, ggf. mit dem Zusatzzeichen "Großraum- und
Schwertransporte frei", aber alle diese Beschilderungen sind
formell unwirksam, da sie ohne erweiterndes Zusatzzeichen nur
auf der Fahrbahn gelten. Im konkreten Beispiel bezieht sich das
Zusatzzeichen 1060-31 auf Grund der neuen amtlichen Bezeichnung
"Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen -
rechts" nur auf den (nicht vorhanden) rechten
Seitenstreifen. Um auf der relevanten Verkehrsfläche zu gelten,
ist stattdessen das neue Zeichen 1060-34 anzuordnen.
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Und nun ganz zum Schluss, für alle, die diesen langen Beitrag
tatsächlich komplett bis zum Ende gelesen haben:
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...doch die nächsten
Vorschriftzeichen lauern bereits im Hintergrund. ;-)
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