Vorschriftzeichen - Teil 2

 
     
 

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    274 274.1 276, 277 278 - 282 283, 286    
 
     
 

Zeichen 274 – Zulässige Höchstgeschwindigkeit

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 274  

 

 
     
 

Zum Zeichen 274 und dessen zahlreicher Anordnungskriterien könnte man problemlos eine eigene Website erstellen, denn vor allem im Zusammenhang mit Geschwindigkeitskontrollen, steht oft das tatsächliche Erfordernis von Tempolimits zur Debatte - nicht nur am Stammtisch oder auf Social Media, sondern auch im Rahmen juristischer Auseinandersetzungen bei Gericht.

Zwar ist inzwischen doch eine gewisse Aufweichung der Anordnungskriterien zu erkennen, jedoch bleibt es auch im Bereich von Arbeitsstellen bzw. im Anwendungsbereich der RSA 21 bei den vergleichsweise strengen Vorgaben des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO (Stichwort: Qualifizierte Gefahrenlage). Nur weil Planer, Behörde und Polizei aus einem fachlichen Bauchgefühl heraus ein Tempolimit für sinnvoll halten, muss das Ergebnis noch lange nicht rechtssicher sein.

Man ist vor allem an Arbeitsstellen recht schnell dabei, unnötige und oftmals überzogene Geschwindigkeitsbeschränkungen anzuordnen - teilweise auch auf Grund fragwürdiger Sichtweisen wie: "Wenn wir Tempo 60 anordnen, fahren die wenigstens 80". Überzogene Geschwindigkeitsbeschränkungen an Baustellen sind oftmals auch das Ergebnis von ingenieurtechnischer Fehlplanung und mangelhafter baulicher Ausführung. Das Zeichen 274-30 an Behelfsumfahrungen gemäß Regelplan C I/10 ist hierfür ein Paradebeispiel:

 
     
 

 
 

Was viele Ingenieurbüros und Bauunternehmen nicht leisten, nämlich die fachgerechte Projektierung und Herstellung einer fahrdynamisch sinnvollen Fahrbahnverschwenkung, kaschieren die Verkehrssicherungsfirmen - oft im Nachhinein - mit vergleichsweise niedrigen Tempolimits. Die hier angesetzten 40 km/h sind dabei sogar noch "moderat", denn mit Vorliebe wird an solchen Stellen das Zeichen 274-30 angeordnet.

 
     
 

 
 

Im Einführungserlass der RSA 21 für Thüringen wurde diesbezüglich festgelegt, dass Behelfsumfahrungen baulich so auszuführen sind, dass LKW und Kraftomnibusse sie mit 50 km/h ohne weitere Einschränkungen fahrdynamisch gut fahren können. Genau das macht der Kraftomnibus auch, allerdings auf seine Weise.

 
     
 

 
 

Baustellentypische Versagenskultur: Von der Planung über die bauliche Ausführung bis zur Markierung eine glatte Sechs. Zeichen 274 wird's schon richten.

 
     
     
 

Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung von Zeichen 274
Nicht angepasste bzw. überhöhte Geschwindigkeit ist die Unfallursache Nummer 1 bei Unfällen mit Todesfolge und entsprechend emotional werden die diesbezüglichen Debatten geführt. Gerade deshalb gilt es, bei der Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, die gebotene Sachlichkeit nicht aus den Augen zu verlieren.

Die Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 repräsentieren dabei keinesfalls ein vermeintliches Grundrecht auf schnelles Fahren. Sie dienen vielmehr dazu, sinnvolle Geschwindigkeitsbeschränkungen in ihrer Wirkung nicht abzuschwächen, indem die inflationäre und teils willkürliche Anordnung von Tempolimits ausdrücklich unzulässig ist. Dabei geht es auch um die generelle Akzeptanz von Verkehrsregelungen und Verkehrszeichen.

Das Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage ist dabei Grundvorrausetzung; gleichwohl muss dabei auch immer der Anspruch bestehen, die Gefahr zu beseitigen oder zumindest bestmöglich zu reduzieren. Hierbei kann das sog. STOP- bzw. TOP-Prinzip aus dem Arbeitsschutz im Straßenverkehr analog angewandt werden: Primär geht es um Substitution (Vermeidung bzw. Reduzierung der Gefahr) und Technische Lösungen, bevor die anderen Optionen greifen. Hierzu ein einfaches Beispiel aus der Praxis:

 
     
 

 
 

Es geht bei diesem Foto nicht etwa um ein erforderliches Tempolimit wegen "Straßenschäden" - ganz so schlimm ist es um Deutschland dann doch nicht bestellt, aber wir sind diesbezüglich auf "bestem" Weg. Tatsächlich handelt es sich um eine Baustellenausfahrt an einer Landstraße - soweit also nichts Ungewöhnliches.

 
     
 

 
 

Wie im Beitrag zu den Gefahrzeichen beschrieben, würde Zeichen 101 mit dem Zusatzzeichen 1007-33 in dieser Situation grundsätzlich ausreichen, denn die Kombination mahnt zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (vgl. § 40 Abs. 1 StVO).

 
     
 

 
 

Auf Grund der Lage der Baustellenausfahrt an einer kurvenreichen Landstraße, die in der Unfallstatistik alles andere als unauffällig war, hat sich die Straßenverkehrsbehörde für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h entschieden (Zeichen 123 + 400 m sowie Geschwindigkeitstrichter 70 - 50 - 30).

 
     
 

Bereits die Beschränkung auf 30 km/h kann bezüglich der Verhältnismäßigkeit durchaus diskussionswürdig sein, denn Tempo 50 i.V.m. Zeichen 101 mit dem Zusatzzeichen 1007-33 wäre in so einem Fall ausreichend. Ganz klar unverhältnismäßig ist jedoch die angeordnete Wirksamkeit 24/7, d.h. auch außerhalb der täglichen Arbeitszeit sowie an Sonn- und Feiertagen.

Die pauschale Beschränkung auf 30 km/h - ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitszeit - wurde u.a. damit begründet, dass auch außerhalb der relevanten Zeit eine Gefahr durch Schottersteine bestünde, die unter der Woche von Baustellenfahrzeugen auf die Landstraße herausgefahren werden. Erst der Verweis auf § 32 Abs. 1 StVO und die damit verknüpfte regelmäßige Reinigungspflicht durch den Verursacher, hat die Straßenverkehrsbehörde dazu bewogen, die Beschilderung zu ändern:

 
     
 

 
 

Genau das sind die kleinen aber wichtigen Beiträge zur Akzeptanz von Geschwindigkeitsbeschränkungen und dieser Anspruch muss überall gelten.

 
     
     
 

Der § 45 Abs. 9 StVO und die ASR A5.2
Verhältnismäßigkeit ist auch das Stichwort, wenn es um die Anwendung der ASR A5.2 geht, wobei "verhältnismäßig" auf die Verkehrs- und die Arbeitssicherheit bezogen ist, nicht aber auf die Kosten, die aus der Wahrung dieser Sicherheitsinteressen resultieren. Anstelle einer 60 km langen Umleitung (aus verkehrlicher Sicht unverhältnismäßig), kann z.B. eine Behelfsumfahrung nebst Behelfsbrücke erforderlich sein, auch wenn dafür scheinbar unverhältnismäßige Kosten entstehen.

Bezogen auf Geschwindigkeitsbeschränkungen ist festzuhalten, dass man durch eine drastische Reduzierung zwar wertvolle Zentimeter gewinnt, welche ggf. die Befahrbarkeit der sonst voll zu sperrenden Straße ermöglichen, dennoch muss auch die Leichtigkeit des Verkehrs sowie das Übermaßverbot und damit § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO berücksichtigt werden:

 
     
 

 
 

Wir kümmern uns nicht um die doppelseitigen Leitbaken (Verkehrssicherer können halt nicht anders), sondern beachten die Beschilderung rechts im Bild.

 
     
 

 
 

Arbeitsschützer applaudieren, die Verkehrsteilnehmer fassen sich verwundert an den Kopf, halten sich aber brav an die Beschränkung auf 20 km/h.

 
     
 

 
 

Das einzige was man nicht sieht, sind Arbeiter im Grenzbereich zum Straßenverkehr. Die gibt es durchaus, denn hier wird gerade Asphalt eingebaut, allerdings konzentriert sich dieser Vorgang inkl. Walzen auf einen Bereich von etwa 200 m - trotzdem besteht die Beschränkung in beiden Fahrtrichtungen auf einer Länge von 3 km und zudem Rund um die Uhr. Genau das ist mit der ASR A5.2 ausdrücklich nicht beabsichtigt, denn auch hier gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zumal eine solche Lösung - vor allem außerhalb der Arbeitszeit - der Akzeptanz von Geschwindigkeitsbeschränkungen in Baustellen alles andere als zuträglich ist.

 
     
 

 
 

Dasselbe gilt auf Autobahnen: Die Beschränkung einer 3 km langen Autobahnbaustelle auf 40 km/h sorgt sicherlich nur bedingt für Begeisterung unter den Verkehrsteilnehmern, ist bezüglich des Zeitverlustes aber durchaus zu verkraften. Dennoch wäre der Einsatz von LED-Wechselverkehrszeichen nicht nur die verkehrsrechtlich korrekte Ausführung eines zusätzlichen Tempolimits (zur gleichzeitigen Kombination der beiden Zeichen 274 am selben Pfosten kommen wir später), sondern dient durch die Möglichkeit einer situativen Begrenzung auf den Abschnitt, an dem tatsächlich im Grenzbereich zum Straßenverkehr gearbeitet wird, auch der Akzeptanz. Ab dem gezeigten Anordnungsquerschnitt ist es noch 1 km bis zur Aufhebung durch Zeichen 282 - ohne das zu dieser Zeit auf diesem Abschnitt überhaupt gearbeitet wird, also auch nicht im Grenzbereich zum Straßenverkehr.

 
     
 

 
 

Fotomontage: Der Einsatz von LED-Wechselverkehrszeichen repräsentiert nicht nur die verkehrsrechtlich saubere Umsetzung von tageszeitlich wechselnden Geschwindigkeitsbeschränkungen, sondern ermöglicht auch die Begrenzung besonders niedriger Tempolimits auf den Abschnitt, auf dem tatsächlich im Grenzbereich zum Straßenverkehr gearbeitet wird. Ein Abstand von ca. 500 m zwischen den Anzeigequerschnitten genügt hierzu in den meisten Fällen.

 
     
 

 
 

Fotomontage: Die zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Arbeitsschutzes betrifft immer nur den Abschnitt, an dem im Grenzbereich zum Straßenverkehr gearbeitet wird. Am nächsten Anzeigequerschnitt wird die Geschwindigkeit wieder angehoben - das Tempolimit "wandert" abschnittsweise mit.

 
     
 

 
 

Entscheidend für die Anwendung der ASR A5.2 ist übrigens nicht nur der Umstand, dass überhaupt gearbeitet wird, sondern vor allem wo dies erfolgt. Wenn wie hier keine Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr stattfinden, sind die diesbezüglichen Anforderungen der ASR A5.2 - in diesem Moment - nicht einschlägig.

 
     
 

 
 

Fotomontage: Werden zwischen den jeweiligen LED-Anzeigequerschnitten gerade keine Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr ausgeführt, gilt die reguläre Geschwindigkeitsbeschränkung, die aus Gründen der Verkehrssicherheit im Verlauf der Arbeitsstelle angeordnet wurde - in diesem Fall 60 km/h.

 
     
 

Alles eine Frage der Organisation
Es
geht bei den oben gezeigten Beispielen ausdrücklich nicht darum, alle 5 Minuten die Geschwindigkeit in der Baustelle zu ändern, nur weil die Beschäftigten ständig zwischen Mittelstreifen und dem Grenzbereich zum Straßenverkehr hin und her wechseln. Auch ist nicht beabsichtigt, den Arbeitsstellenbereich alle 200 m mit LED-Wechselverkehrszeichen zu überfrachten, um im Sinne der Akzeptanz möglichst kurze Abschnitte zu bilden.

Der Autor möchte lediglich aufzeigen, dass LED-Wechselverkehrszeichen einen wichtigen Beitrag für die Akzeptanz zusätzlicher Geschwindigkeitsbeschränkungen leisten können, indem sie situativ gesteuert werden und nicht wie Blechschilder in der gesamten Baustelle per Gieskannenprinzip ein Tempolimit erwirken - denn das ist ausdrücklich nicht die Intention der ASR A5.2.

Da die Arbeitsabläufe in BAB-Baustellen im Idealfall koordiniert erfolgen, sind die Zeiträume bekannt, in denen im Grenzbereich zum Straßenverkehr gearbeitet wird. Genau dann wird die Geschwindigkeit abschnittsweise, oder ggf. auch mal für die gesamte Baustelle reduziert. Werden im Anschluss daran z.B. nur Arbeiten am Mittelstreifen ausgeführt, wird das Tempolimit wieder angehoben. Technisch gesehen ist das alles kein Problem, es erfordert nur die entsprechende Bereitschaft und etwas mehr Organisation.

 
     
 

 
 

Fotomontage: Auch auf Landstraßen kann der Einsatz von LED-Wechselverkehrszeichen der Akzeptanz von - situativen - Tempolimits dienlich sein, insbesondere wenn wie hier gerade keine Beschäftigten im Grenzbereich zum Straßenverkehr arbeiten und natürlich außerhalb der täglichen Arbeitszeit sowie an Sonn- und Feiertagen.

 
     
     
 

Tempolimits die nicht angeordnet sind
Zur Akzeptanz von Geschwindigkeitsbeschränkungen gehört auch, dass Schilder, die nicht mehr oder noch nicht wirksam sein sollen, nicht sichtbar sein dürfen:

 
     
 

 
 

Vorbereitung für die geplante Sperrung der Autobahn im Zuge von Arbeiten in einem Tunnel. Das Zeichen 274-80 soll eigentlich (noch) nicht gelten, ist aber sichtbar. Im Übrigen ist es eine denkbar schlechte Idee, eine LED-Anzeigetafel zusammen mit zwei blinkenden Warnleuchten (also 2x aktives Licht) und einem lediglich retroreflektierenden Verkehrszeichen am selben Pfosten einzusetzen. Der Sichtbarkeit des Blechverkehrszeichens bei Dunkelheit ist das alles andere als zuträglich.

 
     
 

 
 

Tatsächlich ist in diesem Fall nur die nachlässig montierte Auskreuzvorrichtung (branchenüblich) heruntergerutscht.

 
     
 

 
     
 

 
 

Im Anwendungsbereich der neuen ZTV-SA wird das Auskreuzen von Verkehrszeichen, die nicht der Wegweisung dienen, künftig nicht mehr zulässig sein. Das ist ausdrücklich zu begrüßen und darauf möge sich die Verkehrssicherungsbranche idealerweise schon jetzt einstellen, indem diese lediglich angehangenen "Flatter-Kreuze" (hier zudem Reflexionsklasse RA 1 auf einem RA 2-Schild) ausgesondert werden.

 
     
     
 

Geschwindigkeitstrichter
Langsam aber sicher setzt sich in der Anordnungspraxis die Erkenntnis durch - auch bedingt durch die Anwendung der Regelpläne gemäß RSA 21 Teil C - dass Geschwindigkeitstrichter außerhalb von Autobahnen nicht mehr vorgesehen sind. Es gibt zwar Bundesländer, die per Ländereinführung an der klassischen Staffelung 70 - 50 vor Arbeitsstellen auf Landstraßen festhalten, den Regelfall repräsentiert dies aber nicht. Das "Verbot" von Geschwindigkeitstrichtern außerhalb von Autobahnen entstammt, wie viele dieser Regelungen, der StVO-Schilderwaldnovelle von 2009 (weniger Verkehrszeichen, bessere Beschilderung) und den damit erfolgten Änderungen der VwV-StVO:

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit, Rn. 8
Auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen dürfen nicht mehr als 130 km/h angeordnet werden. Nur dort darf die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt werden.

 
     
 

Von 100 km/h direkt auf 50 km/h ? Dass kann ja wohl nicht wahr sein! Doch kann es, denn bei Ortstafeln ist das der Regelfall und auch hierzu wurden die Vorgaben in der VwV-StVO nochmals konkretisiert. An Arbeitsstellen auf Landstraßen ist zudem eine Ankündigung mit Zeichen 123 (400 m) vorgesehen und folglich greift § 40 Abs. 1 StVO:

 
     
 

§ 40 Abs. 1 StVO
(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).

 
     
 

Entsprechend haben die Verkehrsteilnehmer nicht von einem Zeichen 274-50 "überrascht" zu sein, wenn die Arbeitsstelle rechtzeitig durch Zeichen 123 angekündigt wurde (mit Zusatzzeichen 400 m). So ist es auch nicht notwendig, das Zeichen 274-50 anstelle der bisherigen 70 durch ein Zusatzzeichen anzukündigen, wie es zwischenzeitlich als Übergangslösung für die alten Regelpläne nach RSA 95 gehandhabt wurde.

 
     
 

Geschwindigkeitstrichter auf Autobahnen
Die "neue" Regelung in der VwV-StVO von 2009 ermöglicht es zudem, größere Geschwindigkeitsstufen anzuwenden. Die bisher übliche Staffelung in 20 km/h- Schritten beträgt nun bis zu 40 km/h. Vorraussetzung dafür ist allerdings, dass der Abstand zwischen den Schildern auf das 10-fache der Geschwindigkeitsdifferenz bemessen wird:

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit, Rn. 8
Eine Geschwindigkeitsstufe soll höchstens 40 km/h betragen. Der Mindestabstand in Metern zwischen den unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeiten soll das 10-fache der Geschwindigkeitsdifferenz in km/h betragen. Nach Streckenabschnitten ohne Beschränkung soll in der Regel als erste zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h angeordnet werden.

 
     
 

 

 
 

 
 

Beispiel für einen klassischen Geschwindigkeitstrichter mit 20 km/h-Schritten (oben) und die Option zu größeren Schritten bei 10-fachen Abstand in Metern (unten).

 
     
 

Zeichen 274 mit Kürzel "km" ungültig.
An dieser Stelle der Hinweis, dass die alten Zeichen 274 mit dem Kürzel "km" hinter der Zahl, seit 1999 keine gültigen Verkehrszeichen mehr sind - trotzdem werden sie natürlich weiterhin aufgestellt. Die Einheit "km" war in diesem Kontext - historisch bedingt - schon immer falsch, denn "km" steht für eine Entfernung (eben Kilometer) und nicht für eine Geschwindigkeit. Korrekterweise hätte die Angabe auf den Schildern seit jeher "km/h" lauten müssen.

 
     
 

 

 

 

Zeichen 274 (StVO 1971)
seit 01.01.1999 ungültig

Zeichen 274
ab Oktober 1988

 

 
     
 

Die früher üblichen Varianten der Zeichen 274 mit dem Zusatz "km" wurden bereits im Zuge der 9. Verordnung zur Änderung der StVO im Jahr 1988 durch die heutigen Varianten ersetzt. Eine in diesem Zusammenhang aufgenommene Übergangsfrist zur weiteren Gültigkeit der alten Zeichen, lief mit dem 31.12.1998 ab:

 
     
 

§ 53 Abs. 4 StVO bis September 2009 (im Zuge der Rechtsbereinigung gestrichen)
Die Zeichen 274, 278, 307, 314, 380, 385 und die bisherigen Absperrschranken mit schrägen Schraffen behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1998.

 
     
 

Die diesbezügliche Fehlentscheidung des OLG Hamm vom 17. August 2000 (1 Ss Owi 772/2000) gehört - wie viele Entscheidungen zu Verkehrszeichen aus diesem Hause - in das verkehrsrechtliche Kuriositätenkabinett. Urteile dieser Art tragen gewiss nicht dazu bei, dass die Straßenverkehrsbehörden ihre Hausaufgaben machen, d.h. dass sie pflichtgemäß den Schilderwald regelmäßig auf geänderte Vorschriften hin überprüfen und die gebotenen Anpassungen rechtzeitig umsetzen.

Verkannt wird hierbei allzu gerne, dass die StVO für die Verkehrsteilnehmer und die anordnenden Behörden gleichermaßen gilt. Insofern ist die behördliche Missachtung der StVO nach denselben Maßstäben zu bewerten und nicht unter dem Deckmantel von Ordnung und Sicherheit schönzureden, insbesondere nicht nach Ablauf einer 10 Jahre währenden Übergangsfrist bei gleichzeitig vorgeschriebenen Verkehrsschauen mindestens alle zwei Jahre.

Fachlich richtig und sauber begründet ist dagegen der Beschluss des OLG Stuttgart vom 14. Februar 2001 (5 Ss 348/20), weshalb der Leitsatz hier auch zitiert wird:

 
     
 

OLG Stuttgart vom 14.02.2001 (5 Ss 348/20)
1. Das Zeichen 274 in der bis zur 9. Verordnung zur Änderung der StVO vom 22. März 1988 vorgeschriebenen Ausgestaltung (bezifferte Geschwindigkeit nebst Zusatz "km") hat mit Ablauf des 31. Dezember 1998 seine Bedeutung als amtliches Verkehrszeichen verloren.
2. Die spätere Nichtbeachtung einer durch dieses Zeichen angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung kann nicht als Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO geahndet werden.

 
     
 

 
 

Egal ob intakt oder schrottreif, ortsfest oder temporär: Das Zeichen 274 mit dem Kürzel "km" darf bereits seit 1992 nicht mehr neu angeordnet und aufgestellt werden. Es ist zudem nach Ablauf der 1988 eingeführten zehnjährigen Übergangsfrist seit 1999 kein gültiges Verkehrszeichen mehr und folglich unwirksam.

 
     
 

Leider wurde die zitierte Festlegung des § 53 Abs. 4 StVO im Zuge der Schilderwaldnovelle von 2009 zwecks Rechtsbereinigung gestrichen (da sie bereits seit sieben Jahren abgelaufen war), weshalb sie heute nicht mehr ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Die mit dem StVO-Neuerlass von 2013 neu eingeführte Regelung (§ 53 Abs. 2 Nr. 1) zur "weiteren" Gültigkeit der anderen alten Schilder, ändert daran übrigens nichts. Verkehrszeichen, die durch Fristablauf bereits einmal ungültig waren, können im Nachhinein nicht wieder zum Leben erweckt werden. Das betrifft zwar auch genau die benannte Regelung, in Ihrer Funktion als Ersatz für den 2009 gestrichenen Abs. 9 in § 53 StVO, aber dieses hochinteressante und komplexe Thema vertiefen wir an dieser Stelle nicht.

In diesem Zusammenhang trotzdem noch einmal der Hinweis auf die 1992 verfasste allgemeine Regelung, dass alle alten Schilder in der Gestaltung der StVO von 1971, nicht neu anzuordnen bzw. aufzustellen sind - unabhängig davon, ob sie als ortsfeste Beschilderung ggf. noch gültig sind oder nicht:

 
     
 

§ 53 Abs. 9 StVO bis September 2009 (im Zuge der Rechtsbereinigung gestrichen)
Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre Gültigkeit.
Ab dem 1. Juli 1992 dürfen jedoch nur noch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen angeordnet und aufgestellt werden.

 
     
 

Zeichen 274 in Kombination mit Gefahrzeichen
Im Beitrag zu Gefahrzeichen sind bereits Erläuterungen zur Kombination mit Geschwindigkeitsbeschränkungen enthalten, weshalb diese hier nicht noch einmal im Detail wiedergegeben werden. Trotzdem der Hinweis, dass allein angeordnete Gefahrzeichen in vielen Fällen ausreichend sind (vgl. VwV-StVO zu § 40 StVO). Zudem ist zu beachten, dass die Kombination mit Zeichen 274 nicht in jedem Fall sinnvoll ist, insbesondere wenn eine automatische Aufhebung gewünscht ist:

 
     
 

 
 

Da Fußgänger vor allem innerorts zum normalen Straßenbild gehören, ist eigentlich nicht vor ihnen zu warnen (vgl. VwV-StVO zu Zeichen 133). Bei der Kombination mit Zeichen 274 ist zu beachten, dass sich das zweifelsfreie Ende der Gefahr oft nicht erschließt, denn Fußgänger sind innerorts auch nach der fraglichen Stelle jederzeit anzutreffen. Entsprechend muss die Beschränkung durch Zeichen 278 explizit aufgehoben werden, oder es ist eine Längenangabe (Zeichen 1001-30) anzuordnen.

 
     
 

Zeichen 274 in Kombination mit Gefahren-Zusatzzeichen
Bei der Anordnung von "erklärenden" Zusatzzeichen zu Zeichen 274 ist vor allem das "Schneeflocken-Urteil" des OLG Hamm vom 04.09.2014 (1 RBs 125/14) hervorzuheben, da es bei analoger Anwendung auf andere Gefahren-Zusatzzeichen zu kuriosen Ergebnissen führt (wie gesagt: verkehrsrechtliches Kuriositätenkabinett). Zunächst muss man zu dieser Entscheidung wissen, dass es dabei nicht um das ehemalige Gefahrzeichen 113, jetzt 101-51 ging (also das Dreieck mit Schneeflocke), sondern um das Zusatzzeichen 1007-30, welches 2017 gestrichen wurde und folglich kein Verkehrszeichen mehr ist.

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Die "Schneeflocken-Entscheidung" des OLG Hamm betrifft
das Zeichen 274 mit dem ehem. Zusatzzeichen 1007-30,
wobei letzteres seit 2017 kein Verkehrszeichen mehr ist

 

 

 
     
 

Das OLG führte im Zusammenhang mit der abgebildeten Geschwindigkeitsbeschränkung aus, dass das Zusatzzeichen "Schneeflocke" einen - entbehrlichen - Hinweis darstelle, der aber die generelle Wirksamkeit des Tempolimits nicht witterungsabhängig einschränke. Die Medien machten u.a. daraus "Die Schneeflocke gilt auch im Sommer" und das ist in dieser Kürze genauso fragwürdig, wie die Gerichtsentscheidung selbst. In diesem Kontext ist vor allem die erstinstanzliche Entscheidung des AG Siegen (431 OWi-34 Js 528/14-232/14 von Bedeutung, da die Begleitumstände konkret beschrieben werden, denn der Geschwindigkeitsverstoß fand nicht im Sommer statt, sondern Ende Januar. Zudem betrug die vorwerfbare Geschwindigkeit nach Toleranzabzug 125 km/h bei erlaubten 80 km/h - daher war die Geschwindigkeitsüberschreiung durchaus erheblich und entsprechend wollte man hier wohl auch ein Zeichen setzen und hat die Argumentation entsprechend der zu fällenden Entscheidung aufgebaut. Das OLG Hamm hat die durchaus fragwürdige Auffassung des AG Siegen dabei lediglich bestätigt.

 
     
 

 
 

Fotomontage: Wir beteiligen uns an dieser Stelle an der plakativen Darstellung in den Medien. Das (inzwischen nicht mehr amtliche) Zusatzzeichen "enthält bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen - entbehrlichen - Hinweis darauf, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Gefahrenabwehr wegen möglicher winterlicher Straßenverhältnisse dient." Nach dem Willen des OLG Hamm gilt in der gezeigten Situation (Hochsommer, Sonnenschein) Tempo 80 und in gewisser Weise passt das auch zur 2010 eingeführten situativen Winterreichenpflicht, die ebenfalls das gesamte Jahr über gilt.

 
     
 

 
 

Fotomontage: Dagegen gilt die sehr wohl vergleichbare Beschilderung mit dem Zusatzzeichen "bei Nässe" bei den gezeigten Witterungsbedingungen bzw. Fahrbahnverhältnissen nicht. Und diese juristischen Feinheiten soll Otto-Normalverkehrsteilnehmer verstehen.

 
     
 

Problematisch ist in dieser Sache, dass die Straßenverkehrsbehörden die Zusatzzeichen mit Hinweisen auf Gefahren (Gruppe 1006 und 1007 im VzKat) nicht nur als Erklärung bzw. Begründung der Geschwindigkeitsbegrenzung anordnen, sondern damit auch in vielen Fällen eine automatische Aufhebung wie bei "echten" Gefahrzeichen (§ 40 StVO) bewirken wollen. Ein solcher Regelungsinhalt ergibt sich aber weder aus der StVO, noch aus der Entscheidung des OLG Hamm:

 
     
 

 

 

 

mit Zeichen 1007-34

mit Zeichen 1007-33 mit Zeichen 1007-54

 

 
     
 

Beispiele für die Kombination eines Zeichen 274 mit einem Gefahren-Zusatzzeichen. Diese sind keine Gefahrzeichen i.S.d. § 40 StVO, sollen aber in einigen Fällen trotzdem eine automatische Aufhebung bewirken, sobald die Gefahr zweifelsfrei nicht, oder nicht mehr besteht. Die Beschilderungen sind daher genau so "gemeint", wie sie der Verkehrsteilnehmer im Falle der Einscheidung des OLG Hamm verstanden haben will - nämlich situativ wirksam oder eben nicht.

 
     
 

Weder endet die "30" automatisch, wenn die Fahrbahn wieder intakt ist, noch darf man nach der zweifelsfrei erkennbaren Baustellenausfahrt wieder schneller als 50 km/h fahren. Zudem gilt z.B. nach dem Passieren einer Einmündung auch weiterhin die Beschränkung auf 70 km/h, auch wenn die Gefahr von Linksabbiegern logischerweise nicht mehr besteht. Die gezeigten Zusatzzeichen sind nach dem Willen des OLG Hamm nur - entbehrliche Hinweise auf die Gefahr - und bewirken zudem gemäß StVO keine automatische Aufhebung. Dies ist nur bei "echten" Gefahrzeichen (Dreieck) gemäß § 40 StVO der Fall.

 
     
   
     
 

Hebt die Einmündung das Tempolimit wegen Linksabbiegern auf, da die Gefahr / Begründung danach zweifelsfrei nicht mehr besteht? Muss man überhaupt auf 70 km/h abbremsen, wenn gar keine anderen Fahrzeuge bzw. Linksabbieger vorhanden sind? Gemäß dem Schneeflocken-Urteil des OLG Hamm wäre das Zusatzzeichen "lediglich ein entbehrlicher Hinweis", so dass die Regelung auch nach der Einmündung fortbestünde und auch ohne vorhandene Linksabbieger gelten würde. Entsprechend ist die Regelung mittels Zusatzzeichen 1001-30 auf eine Länge zu beschränken oder durch Zeichen 278 aufzuheben.

 
     
 

 
 

Auch diese Geschwindigkeitsbeschränkung endet nicht mit dem zweifelsfrei erkennbaren Ende der Gefahr, denn eine automatische Aufhebung ist in der StVO im Falle der Gefahren-Zusatzzeichen nicht vorgesehen - auch wenn die anordnenden Behörden dies in vielen Fällen genau so "meinen".

 
     
 

Tatsächlich sind die Zusatzzeichen mit Hinweisen auf Gefahren vornehmlich als Konkretisierung zu Zeichen 101 vorgesehen und in diesem Zusammenhang genügt häufig die Anordnung des Gefahrzeichens ohne zusätzliches Tempolimit (vgl. VwV-StVO zu § 40 Gefahrzeichen). Will man eine automatische Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem zweifelsfrei erkennbaren Ende der Gefahrstelle bewirken, ist die Kombination aus Zeichen 101 und Zeichen 274 anzuordnen, wobei das jeweilige Zusatzzeichen dann als Konkretisierung unter Zeichen 101 angeordnet wird. Soll das Zusatzzeichen dagegen allein unter Zeichen 274 angeordnet und die Wirksamkeit der Regelung auf eine bestimmte Strecke beschränkt werden, ist eine Längenangabe (Zeichen 1001-30 / -31) erforderlich:

 
     
 

 

 

 

Regelausführung gemäß § 40 Abs. 1 StVO
(ohne zusätzliches Zeichen 274)

Automatische Aufhebung mit dem
zweifelsfreien Ende der Gefahrstelle

Aufhebung durch Längenangabe

 

 
     
 

 
 

Im Gegensatz zu der Kombination mit einem "echten" Gefahrzeichen (Dreieck gemäß § 40 bzw. Anlage 1 StVO), erwirkt das Zusatzzeichen "Baustellenausfahrt" keine automatische Aufhebung mit dem zweifelsfrei erkennbaren Ende der Gefahr. Entweder ist in einem solchen Fall eine Aufhebung durch Zeichen 278 erforderlich, oder die relevante Länge ist durch Zeichen 1001-30 anzugeben. Das Schild entspricht in dieser Gestaltung natürlich nicht dem VzKat (Schriftart Arial, Ausrichtung).

 
 

 

 
 

 
 

Das Zusatzzeichen "kurze Ausfahrt" bewirkt keine automatische Aufhebung, so dass wie hier eine Längenangabe oder ein Zeichen 278 hinter dem Knotenpunkt erforderlich ist. Allerdings stellt sich in dieser Sache auch die Frage, warum man bei einer von Grund auf neu gebauten Straße und dem verfügbaren Platz, trotzdem nur kurze Ausfahrten baut, die dann in der Konsequenz eine Geschwindigkeitsbeschränkung erfordern.

 
     
 

Zeichen 274 mit Beschränkung auf bestimmte Verkehrsarten
Im Zuge der Umstrukturierung des VzKat 2017 haben die Verantwortlichen ein anordnungsrechtliches "Problem" geschaffen, indem sie die meisten beschränkenden Zusatzzeichen der 1048er Gruppe (VzKat 1992) jetzt der Gruppe 1010 (Hinweis durch Sinnbild) zugeordnet haben. Zwar wurden in diesem Zusammenhang Fußnoten eingeführt, wonach bestimmte Schilder (bzw. deren Sinnbilder) auch Teil eines beschränkenden Zusatzzeichens gemäß § 41 Abs. 2 StVO sein können. Leider ist bei einer Beschilderung in der Praxis aber nicht unbedingt klar, was die Verantwortlichen gemeint haben. Das ist zugegeben etwas spitzfindig, aber in der Sache trotzdem ein "Problem":

 
     
 

 

 

 

mit Zeichen 1010-51

mit Zeichen 1010-52 mit Zeichen 1010-62

 

 
     
 

Die erste Kombination ist klar: Maximal 30 km/h für "LKW" (Kraftfahrzeuge über 3,5t...), also dient das Zusatzzeichen wie eh und je als Beschränkung auf diese Fahrzeugart. Es könnte allerdings auch als Hinweis ähnlich der o.g. Gefahren-Zusatzzeichen gemeint sein, also maximal 30 km/h für alle Fahrzeuge wegen langsamer LKW - z.B. an Steigungsstrecken. Das klingt etwas absurd, aber in der Praxis gibt es nichts, was es nicht gibt.

Weiter mit der mittleren Kombination, die sehr wahrscheinlich bedeutet, dass man wegen Radfahrern auf der Fahrbahn maximal 30 km/h fahren soll. Oder etwa nicht? Eine Beschränkung des Tempolimits auf Radfahrer lässt vor allem Rennradfahrer nur müde lächeln - trotzdem oder gerade deshalb kann auch dies durchaus gemeint sein.

Genauso verhält es sich bei der letzen Kombination, die man sicherlich als "30 für Krafträder..." interpretiert. Die Behörde könnte eine solche Kombination aber auch für alle Fahrzeuge eine Geschwindigkeitsbeschränkung anzuordnen, um auf Krafträder hinzuweisen - z.B. vor berüchtigten Applauskurven in denen es die überambitionierten Moto-GP-Piloten mit der Fahrstreifenwahl nicht so genau nehmen.

 
     
 

Der Autor möchte an dieser Stelle keineswegs ein "Problem" herbeireden, wo keines ist, sondern er möchte insbesondere die Straßenverkehrsbehörden dahingehend sensibilisieren, dass die klassischen "beschränkenden" Zusatzzeichen seit 2017 verschiedene Bedeutungen haben können (bloßer Hinweis oder Beschränkung) und dass völlig unterschiedliche Regelungen mit ein und derselben Beschilderungskombination umgesetzt werden können - was natürlich alles andere als sinnvoll ist. Wenn also am Schreibtisch eine neue VZ-Kombination erdacht wird, sollte immer auch die "Gegenprobe" erfolgen, wie man die Beschilderung - sachlich betrachtet - womöglich noch interpretieren kann.

 
     
 

Zeichen 274 mit Zeitangaben
Ein Lieblingsthema des Autors im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbeschränkungen an Arbeitsstellen sind "Low-Budget-Wechselverkehrszeichen", die bereits im Beitrag zu LED-Vorwarnanzeigern besprochen wurden:

 
     
 

 
 

Fragwürdige Geschwindigkeitsbeschränkung anstelle von modernen LED-Wechselverkehrszeichen. Selbst altmodische Prismenwender wären besser als das.

 
     
 

 
 

Die Fotomontage dient dem besseren Verständnis, worin (werktags von 7 - 19 Uhr) das Problem besteht: Beide Schilder sind dann gleichzeitig wirksam.

 
     
 

Die VwV-StVO enthält hierzu eine klare Aussage:

 
     
 

VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Rn. 44
Sollen Verkehrszeichen nur zu gewissen Zeiten gelten, dürfen sie sonst nicht sichtbar sein. Nur die Geltung der Zeichen [... 274 ...] darf stattdessen auf einem Zusatzzeichen, z. B. „8-16 h", zeitlich beschränkt werden.

 
     
 

Wenn werktags von 7 bis 19 Uhr eine Beschränkung auf 60 km/h gelten soll, dann dürfen die Zeichen 274-80 in diesem Zeitraum nicht sichtbar sein, da sie sonst gleichzeitig gelten. Eine Beschränkung der Zeichen 274-80 auf den übrigen Zeitraum, ist bei der bloßen Angabe der Uhrzeit durchaus noch realisierbar (60 von 7 - 19 h) und (80 von 19 - 7 h), wird aber beim Zusatz "werktags" schon wieder kompliziert. Zumal das Ergebnis aus zwei Vorschriftzeichen mit zwei Zusatzzeichen am selben Pfosten zwar rechtssicher, aber alles andere als sinnvoll ist.

 
     
 

 
 

Die unsägliche Kombination aus zwei gleichzeitig wirksamen Zeichen 274 wird auch innerorts angeordnet, was sie nicht besser oder richtiger macht. Da im gezeigten Beispiel lediglich eine Uhrzeit angegeben ist, wäre die gebotene Klarstellung durch ein Zusatzzeichen "6 - 22 h" unter Zeichen 274-70 möglich. Sinnvoller und wirklich richtig wären aber auch in diesem Fall Wechselverkehrszeichen, welche die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung zur jeweiligen Uhrzeit anzeigen.

 
     
 

 
 

Die Fotomontage soll auch in diesem Fall verdeutlichen, welche "Regelung" die Behörde in der Zeit von 22 - 6 Uhr tatsächlich angeordnet hat.

 
     
 

 
 

Andere Stelle, dieselbe Logik: Das Zeichen 274-50 soll von 22 bis 6 Uhr automatisch "verschwinden" - bleibt tatsächlich aber sichtbar und damit wirksam.

 
     
 

Zeichen 274 mit Zeichen 276 und Zusatzzeichen
Eine Kombination, die nicht nur an Kontrollstellen von Polizei und BALM, sondern allgemein auf BAB immer wieder für "Verwirrung" unter den Verkehrsteilnehmern sorgt, besteht aus Zeichen 274 sowie Zeichen 276 mit einem Zusatzzeichen.

 
     
 

 
 

Zuletzt sorgte eine solche Kombination am Hermsdorfer Kreuz zum Jahreswechsel 2024 / 25 bundesweit für entsprechende Medienberichte, wonach viele Verkehrsteilnehmer irrtümlich glaubten, dass auch die Geschwindigkeitsbeschränkung nur für die Fahrzeuge auf dem Zusatzzeichen 1049-13 gelten würde.

Im Zusammenhang mit wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Autobahnpolizei in einer Pressemitteilung erklärt, dass Verkehrszeichen immer von oben nach unten gelesen werden und dass sich Zusatzzeichen gemäß StVO auf das unmittelbar angrenzende Verkehrszeichen beziehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Beide Aussagen sind mit Blick auf die Realität im deutschen Schilderwald und die rechtliche Situation nur bedingt richtig, aber der Reihe nach:

 
     
 

 

 

 

Falsch: Kombination ohne Abstand Besser: Deutlicher Abstand (20 - 30cm)

 

 
     
 

Die links gezeigte Beschilderung erscheint aus Sicht der Verantwortlichen natürlich klar, da diese wissen was sie regeln wollen (ein generelles Problem im Schilderwald: Betriebsblindheit). Und auch der halbwegs verständige Verkehrsteilnehmer hat in der Fahrschule hoffentlich irgendwann mal den (vermeintlich richtigen) Bezug von Zusatzzeichen und Hauptzeichen gelernt. Trotzdem ist diese Beschilderung in ihrer Ausführung nicht ideal und sogar falsch, denn es gilt:

 
     
 

VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO, Rn. 38
cc) Vorschriftzeichen für den fließenden Verkehr dürfen in der Regel nur dann kombiniert werden, wenn sie sich an die gleichen Verkehrsarten wenden und wenn sie die gleiche Strecke oder den gleichen Punkt betreffen.

 
     
 

Da sich die Verkehrszeichen 274 und 276 in diesem Fall nicht an die gleichen Verkehrs- bzw. Fahrzeugarten wenden, sind sie nicht an einem Pfosten zu kombinieren, sondern separat aufzustellen. Ist dies aus sachbezogenen Gründen vor Ort nicht möglich und die Montage am selben Pfosten zwingend erforderlich, gilt wiederum:

 
     
 

VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO, Rn. 45
Besteht bei Verkehrszeichen an einem Pfosten kein unmittelbarer Bezug, ist dies durch einen Abstand von etwa 10 cm zu verdeutlichen.

 
     
 

Genau dieser Anforderung entspricht die oben gezeigte rechte Abbildung. Der Autor hat hierzu allerdings einen Abstand von 20 bis 30 cm gewählt, da die in der VwV-StVO definierten 10 cm in der Praxis bereits ungewollt durch nachlässige Montage oder unzureichende Wartung entstehen. Vor allem bei den auf Autobahnen üblichen Schildergrößen und gefahrenen Geschwindigkeiten, würden selbst absichtlich hergestellte 10 cm Abstand keine hinreichende Verdeutlichung darstellen.

Jedenfalls bekundet die rechte Abbildung im Vergleich zur linken Variante doch etwas deutlicher, dass die Beschränkung auf 80 km/h nicht mit dem Zusatzzeichen unter Zeichen 276 in Verbindung stehen soll. Die beste Lösung ist in solchen Fällen aber stets eine räumlich getrennte Aufstellung von Zeichen 274 und dem Zeichen 276 mit Zusatzzeichen:

 
     
 

 
 

Durch die getrennte Aufstellung von Zeichen 276 mit dem Zusatzzeichen 1049-13...

 
     
 

 
 

...und Zeichen 274 an einem separaten Standort (hier 100 m nach Zeichen 276), ist eine Fehlinterpretation in der Regel ausgeschlossen.

 
     
 

Bezug von Zusatzzeichen auf andere Schilder und die vermeintlich richtige Leserichtung
Das sich Zusatzzeichen (nur) auf das angrenzende bzw. unmittelbar darüber befindliche Verkehrszeichen beziehen, entspricht ebenfalls nicht der Praxis im deutschen Schilderwald und ist in dieser Eindeutigkeit auch nicht in der StVO zu finden. Dieses recht komplexe Thema wird in der Rubrik "Zusatzzeichen" gesondert besprochen. Zudem wird dort die vermeintlich richtige Leserichtung (von oben nach unten) thematisiert, denn auch hierzu gibt es unterschiedliche Auffassungen. An dieser Stelle zunächst zwei weitere Beispiele als Beleg, dass sich ein einzelnes Zusatzzeichen in der Praxis durchaus auf zwei "Hauptzeichen" beziehen soll:

 
     
 

 
 

Wenn sich das untere Zusatzzeichen nur auf das Zeichen 265 bezieht, dann ist die Fahrt für Fahrzeuge über 2,5m Breite bereits an dieser Stelle beendet (Zeichen 264). Gemeint ist die Beschilderung natürlich anders, denn das Zusatzzeichen soll sich nach dem Willen der Straßenverkehrsbehörde auf beide Hauptzeichen beziehen.

 
     
 

 
 

Dies ist die ankündigende Beschilderung der oben erwähnten Holzbrücke Buchfart aus der anderen Richtung (A4 - Anschlussstelle Apolda). Auch in diesem Fall sollen sich die Zusatzzeichen auf beide Hauptzeichen beziehen - also auch auf das Zeichen 262-9 ganz oben. Wäre das nicht so, dürften Fahrzeuge über 9 t bereits ab hier nicht weiter fahren - tatsächlich gilt die Beschränkung aber nur für die Brücke.

 
     
 

Rechtsprechung des OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 20.01.2025 - 2 ORbs 4/25
Im Zusammenhang mit VZ-Kombinationen ist die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main natürlich Wasser auf die Mühlen der Förster im Schilderwald. Denn mit dem Leitsatz (gekürzt): "Wer Verkehrszeichen nicht versteht oder verstehen will [...] entscheidet sich bewusst und gewollt dazu, Regelungen und Verkehrssituationen zu ignorieren", kann man natürlich jede fragwürdige Beschilderung im Nachhinein als "hinreichend klar " deklarieren. Deshalb an dieser Stelle ein direkter Vergleich zwischen beiden Auffassungen, die im deutschen Schilderwald regelmäßig zur Anwendung kommen:

 
     
 

 

 

 

Beschilderung einer
BAG / BALM Kontrollstelle

Die Zusatzzeichen sollen sich
nur auf das Überholverbot beziehen

adaptierte Beschilderung
der Brücke Buchfart

Die Zusatzzeichen sollen sich
auf beide Hauptzeichen beziehen

 
 
     
 

Zur streitgegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung in Kombination mit einem Überholverbot für LKW und Kraftomnibusse (linke Abbildung) ist allerdings zu sagen, dass die mehr als unglückliche Argumentation der "Verteidigung", eine solche Beschilderung sei "völlig verwirrend", folgerichtig eher den Weg zur MPU ebnet, als auf Verständnis seitens des Richters zu treffen - insbesondere auf Grund der doch erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung. Dennoch darf die Entscheidung aus Frankfurt nicht dazu beitragen, dass die o.g. Anforderungen, an eine eindeutige Beschilderung gemäß VwV-StVO, in der Praxis vollkommen unberücksichtigt bleiben, insbesondere vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Regelungswünsche der Straßenverkehrsbehörden:

 
     
 

 
 

"Wer Verkehrszeichen nicht versteht oder verstehen will [...] entscheidet sich bewusst und gewollt dazu, Regelungen und Verkehrssituationen zu ignorieren"
...nur dass in diesem Fall eine völlig andere Systematik gemeint ist, als auf der Autobahn, nämlich der Bezug beider Zusatzzeichen auf beide Hauptzeichen.

 
     
 

Autobahnmeisterei auf verkehrsrechtlichen Irrwegen
Das selbst die Profis im deutschen Schilderwald hin und wieder die Orientierung verlieren, ist u.a. in einem Artikel der Lübecker Nachrichten aus dem Jahr 2014 dokumentiert. Da das Foto aus urheberrechtlichen Gründen an dieser Stelle nicht gezeigt wird und der Link irgendwann womöglich nicht mehr funktioniert, wurde die fragliche Verkehrszeichen-Kombination nachgebildet. Man beachte insbesondere das alte Zeichen 276, dass seit 1992 nicht mehr neu angeordnet und aufgestellt werden darf, aber im konkreten Fall natürlich trotzdem montiert wurde:

 
     
 

 

 
 
     
 

Lübecker Nachrichten: Tempolimit auf der A 1 - ADAC kritisiert Beschilderung

 
     
 

Der Leiter der zuständigen Niederlassung des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr vertrat damals lt. dem verlinkten Artikel die Auffassung, dass Zusatzzeichen bezöge sich auf beide darüber befindliche Hauptzeichen und beschränke daher auch das Tempolimit nur auf die abgebildeten LKW. Erst die Kritik seitens des ADAC sowie eines Fahrschullehrers hat, in Kombination mit dem benannten Zeitungsartikel, zu einer nachträglichen Änderung der Beschilderung geführt.

Wir merken uns bereits an dieser Stelle: Auch auf behördlicher Seite ist fehlgeleitetes Fahrschuldenken an der Tagesordnung. Der Leitsatz des oben zitierten OLG Frankfurt/Main ""Wer Verkehrszeichen nicht versteht oder verstehen will..." ist daher als Referenz auf Anordnungsseite mit Vorsicht zu genießen, denn wer im Glashaus sitzt...

 
     
 

Eigenwillige Rechtsauffassung: Zusatzzeichen unter VZ auf Trägertafeln
Da wir gerade beim OLG Frankfurt/Main und damit in Hessen sind: Auf der A5 bei Darmstadt wurde bzw. wird die dargelegte Auffassung einer vermeintlich "völlig verwirrenden" Beschilderung von behördlicher Seite indirekt sogar gefördert. Im Zuge des Lärmaktionsplanes Hessen wurde im Jahr 2016 ein nach Fahrzeugen differenziertes nächtliches Tempolimit auf derselben Strecke angeordnet. Zunächst wurde hierzu die links abgebildete Beschilderung aufgestellt:

 
     
 

 

 

 

Beschilderung ab 2016 Beschilderung ab September 2017  
 
     
 

Ab September 2017 wurde die Beschilderung gegen die rechts abgebildete Variante ausgetauscht. Offensichtlich sollen beide Lösungen dasselbe bezwecken, nämlich eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h für alle Fahrzeuge und 60 km/h für Fahrzeuge über 3,5t [...]. Interessant daran ist, dass sich die Zeitangabe bei der linken Kombination - nach dem Lübecker Vorbild - auf beide Zeichen 274 beziehen sollte - was gemäß StVO natürlich nicht der Fall ist (vgl. o.g Entscheidung des OLG Frankfurt/Main).

 
     
 

 
 

Ursprüngliche Beschilderung ab 2016. Quelle: Mapillary BAB 5 Darmstädter Nordkreuz, FR Frankfurt Foto: kgvx, lizenziert unter CC-BY-SA

 
     
 

Entsprechend hat man bei der später aufgestellten Kombination die Zeichen 274 gemeinsam auf einer weißen Trägertafel abgebildet und die Zeitangabe darunter angebracht, damit diese die Trägertafel als "kombiniertes Verkehrszeichen" insgesamt einschränkt:

 
     
 

 
 

Beschilderung ab September 2017. Quelle: Mapillary BAB 5 Darmstädter Nordkreuz, FR Frankfurt Foto: robffm, lizenziert unter CC-BY-SA

 
     
 

Die Begründung dazu gibt es natürlich auch schriftlich:

 
     
 

Stellungnahme Hessen Mobil
Die Geschwindigkeitsbeschränkungen der o.g. StVO-VZ-Kombination (100 km/h für Pkw und 60 km/h für Lkw aus Lärmschutzgründen) im Zuge der BAB A5 zwischen Darmstädter Kreuz und Darmstädter Nordkreuz in Fahrtrichtung Norden gelten beide ausschließlich für die Nachtstunden (22 - 6 h).
 
Eine separate Ausführung wurde ausgeschlossen, um - trotz VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Pkt. III Ziff. 11a) (max. 3 VZ an einem Pfosten)
• eine erhöhte Unübersichtlichkeit der gesamten StVO-Beschilderung (Anzahl Aufstellorte, Berücksichtigung bestehender Beschilderung);
• eine "Überinformation" am jeweiligen Standort (ZZ auch unterhalb des VZ 274-100 und somit insg. 5 VZ an einem Pfosten);
zu vermeiden.

Um die schnelle Wahrnehmbarkeit und Verständlichkeit der Beschilderung zu erhöhen, wurde die o.g. Beschilderung in Form von Trägertafeln angebracht.
Das ZZ 1040-30 wurde unter der jeweiligen Trägertafel angebracht und gilt somit für den gesamten Trägertafelinhalt.

 
     
 

Zugegeben: Wenn man das in aller Ruhe in Kenntnis des Regelungswillens liest, klingt die Begründung logisch und fachlich nachvollziehbar. In der StVO findet sich eine solche Regelung allerdings nicht. Mehrere Verkehrszeichen auf einer Trägertafel bilden kein neues "Gesamt-Verkehrszeichen", sondern es handelt sich weiterhin um einzelne Verkehrszeichen - nur eben auf einer weißen Trägertafel. Die "logische Klammer" in Gestalt einer Trägertafel ist grundsätzlich ein interessanter Ansatz, aber verkehrsrechtlich gesehen vollkommen substanzlos.

Zudem ist hinsichtlich der Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes zu sagen, dass sich die angedichtete Regelung nicht notwendigerweise mit einem "raschen beiläufigen Blick" erschließt - wohlgemerkt in Unkenntnis der o.g. Stellungnahme und in einem fahrenden Fahrzeug auf der Autobahn.

 
     
 

Zwischenfazit
Die bis hier gezeigten Beispiele sollen verdeutlichen, dass Regelungsbedürfnis, Rechtsgrundlage, Rechtsauffassung und Realisierung in der Praxis nicht in jedem Fall harmonisiert sind und dass diesbezüglich keine allgemeinverbindliche Aussage in der StVO existiert - auch wenn dies immer wieder behauptet wird. Identische oder systematisch vergleichbare Beschilderungen können von den anordnenden Behörden völlig anders gemeint sein - auch in ein und demselben Zuständigkeitsbereich. Ein etwas abgewandeltes Zitat aus dem Verkehrsportal-Forum trifft die Situation im deutschen Schilderwald auf den Punkt und hier darf sich auch der Verordnungsgeber angesprochen fühlen:

 
     
 

Wenn offenbar selbst die "Experten" damit überfordert sind, den Inhalt ihrer eigenen Anordnungen zu erfassen, könnte man durchaus berechtigt die Frage stellen, ob man das dann von Otto, Normal-Kraftfahrer erwarten kann. Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie die gleiche Sachkenntnis haben, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. [VP-User Questionnaire, 2011]

 
     
 

Mit einer ähnlichen Thematik geht es auch weiter:

 
     
 

Verschachtelte Geschwindigkeitsbeschränkungen
Da auf deutschen Autobahnen kein allgemeines Tempolimit bzw. Richtgeschwindigkeit gilt, ergibt sich an vielen Streckenabschnitten das Problem, dass zusätzlich zu einer generellen Beschränkung auf z.B. 120 km/h eine weitere Beschränkung angeordnet werden muss z.B. Zeichen 274-100 mit dem Zusatz "bei Nässe". Das wiederum führt bundesweit zu verschiedenen Beschilderungsvarianten, da eine Kombination der beiden Zeichen 274 am selben Pfosten durchaus missverständlich wirken kann, denn das Zeichen 274-120 ist dauerhaft sichtbar und demzufolge auch bei Nässe weiterhin aktiv.

Was die einen als "klar verständlich" ansehen, insbesondere durch Anwendung des gesunden Menschenverstandes, führt an anderer Stelle dazu, dass die Schilderstandorte räumlich getrennt werden: Beginnend mit Zeichen 274-120 und ca. 100 m weiter die Kombination "80 bei Nässe" - wobei diese Konstellation regelmäßig wiederholt wird.  Bundesweit sind, wie sollte es anders sein, natürlich verschiedene Beschilderungsvarianten zur selben Thematik anzutreffen:

 
     
 

 
 

Beispiel für die Anordnung von Zeichen 274-130 und Zeichen 274-100 mit dem Zusatzzeichen "bei Nässe" am selben Pfosten.

 
     
 

Hierbei handelt es sich um die selbe "Logik", wie bei den oben erwähnten Low-Budget-Wechselverkehrszeichen: Das höhere Tempolimit ist zwar dauerhaft sichtbar, soll aber automatisch aufgehoben sein, wenn das untere Schild wirksam ist - in diesem Fall bei Nässe. Tatsächlich ergibt sich in diesem Fall aber genau dieselbe Problematik, wie bei einer einzelnen Zeitangabe: Beide Hauptzeichen sind dann gleichzeitig wirksam:

 
     
 

 
 

Fotomontage: Wenn die Fahrbahn nass ist und somit auch das untere Zeichen 274 gilt, sind beide Schilder gleichzeitig sichtbar und damit gleichzeitig wirksam.

 
     
 

 
 

Andere Autobahn, gleiches Prinzip - allerdings mit sichtbarer Trennung der Verkehrszeichen und daher bereits ein Unterschied zur eben gezeigten Beschilderung.

 
     
 

 
 

Fotomontage: Das Zeichen 274-120 "verschwindet" bei Nässe auch in diesem Fall nicht, obwohl das in der Anordnungs-Theorie so gemeint ist.

 
     
 

 
 

Beispiel für die räumlich getrennte Anordnung von Zeichen 274-120 und der Kombination aus Zeichen 274-100 und dem Zusatzzeichen "bei Nässe".

 
     
 

Die räumlich getrennte Aufstellung soll nach dem Bekunden der Verantwortlichen bewirken, dass keine Zweifel darüber entstehen, ob die  Beschränkung auf 120 km/h bei Nässe fortbesteht - so wie es im Falle einer Kombination am selben Pfosten angenommen werden könnte (siehe oben). Der räumlich abgesetzte Anordnungsquerschnitt "100 km/h bei Nässe" soll deshalb die allgemeine Beschränkung auf 120 km/h bei nasser Fahrbahn eindeutig aufheben bzw. diese beenden. Interessant ist diese Systematik insofern, weil dasselbe Prinzip der getrennten Aufstellung auch in einem anderem Zusammenhang angewandt wird, dann aber anders gemeint ist:

 
     
 

 
 

Hier soll für alle Fahrzeugarten pauschal eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 120 km/h gelten, aber für Krafträder (...) eine Beschränkung auf 100 km/h wegen Straßenschäden. Zwar sind die Schilder in der gezeigten Kombination entlang der Strecke regelmäßig aufgestellt, dennoch könnte man hier - analog zum oben gezeigten Beispiel - fälschlicherweise annehmen, dass das Tempolimit auf 120 km/h mit dem Passieren der hinteren (ständig wirksamen) VZ-Kombination aufgehoben ist, da ab dort nur noch eine Geschwindigkeitsbeschränkung für Krafträder (...) gilt.

 
     
 

Würde man die hier angewandte Intention auf das oben gezeigte Beispiel (100 km/h bei Nässe) übertragen, würde die vorherige Beschränkung auf 120 km/h trotz abgesetzter Aufstellung auch bei Nässe weiter gelten - das soll aber ausdrücklich nicht der Fall sein. Im hier gezeigten Beispiel würde die oben angewandte Logik einer Aufhebung mit einem neuen Anordnungsquerschnitt wiederum dazu führen, dass die allgemeine Beschränkung auf 120 km/h mit dem nachfolgenden Anordnungsquerschnitt (100 für Krafträder) endet, so dass z.B. für PKW Richtgeschwindigkeit gilt.

 
     
 

Ob es einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer zuzumuten ist, beide Varianten allein auf Grund des unterschiedlichen Regelungsinhaltes (bei Nässe / für bestimmte Fahrzeuge) zu differenzieren und die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen, mögen Verkehrsjuristen, vor allem im Zuge von Bußgeldverfahren, womöglich anders bewerten. Darum geht es hier auch nicht. Vielmehr möchte der Autor die Verantwortlichen dahingehend sensibilisieren, dass der bloße Regelungswille der zuständigen Behörde allein oft kein Garant für eine eindeutige Beschilderung ist.

 
     
 

Neuer Anordnungsquerschnitt = neue Regelung?
Ein "Problem" in dieser Sache ist auch die bundesweit unterschiedliche Auffassung zur Beendigung vorheriger Tempolimits durch ein neues Zeichen 274. Zwar enthält die StVO hierzu überhaupt keine Vorgaben, so dass ein neues Zeichen 274 ein vorheriges Zeichen 274 eigentlich gar nicht aufhebt, dennoch gilt der Grundsatz, dass eine vorher angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung durch einen neuen Anordnungsquerschnitt mit Zeichen 274 beendet bzw. ersetzt wird. Wäre das anders, würden z.B. Geschwindigkeitstrichter nicht funktionieren, denn im Falle der klassischen Staffelung 120 - 100 - 80 würden ab dem Zeichen 274-80 alle drei Geschwindigkeiten gleichzeitig gelten und das ist natürlich Blödsinn.

Besonders interessant ist diese Thematik in Bezug auf Zeitangaben:

 
     
 

 
     
 

Beispiel für die gewollte Aufhebung der vorherigen Geschwindigkeitsbeschränkung durch einen neuen Anordnungsquerschnitt - hier Tempo 100 zwischen 20 und 6 Uhr.

 
     
 

Bezüglich der Zeitangabe stellt sich in diesem Fall die Frage, was außerhalb der angegebenen Zeit gilt. In dieser Sache besteht nämlich das "Problem", dass in der StVO nicht definiert ist, welche Wirkung ein solches Schild außerhalb dieser Zeit trifft. Hierzu bestehen zwei gegenteilige Auffassungen:

 
     
 

1. Das Schild ist außerhalb der Zeit insgesamt "nicht existent" und (dann) folglich unbeachtlich - eine vorherige Beschränkung besteht fort.

2. Das Schild ist immer existent, stellt somit immer eine neue Regelung dar und beendet auch außerhalb der Zeit die vorherige Beschränkung.

 
     
 

Bezogen auf das oben gezeigte Beispiel hätte die erste Auffassung zur Folge, dass die Beschränkung auf 100 km/h auch außerhalb der Zeit fortbesteht, denn der letzte Anordnungsquerschnitt mit dem Zusatzzeichen "20 - 6 h" ist dann "nicht existent". In diesem Fall ergibt die Zeitangabe allerdings keinen Sinn, denn es würde in der Konsequenz 24/7 Tempo 100 gelten. Handelt es sich dagegen um eine andere Geschwindigkeitsbeschränkung wie beispielsweise 120 km/h, stellt sich durchaus die Frage, ob die Behörde außerhalb der angegebenen Zeit eine generelle Aufhebung der vorherigen Beschilderung bezwecken will (Auffassung 2), oder ob die vorher angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung fortbestehen soll (Auffassung 1).

Auf deutschen Autobahnen werden natürlich beide Varianten angewandt. Einmal so, einmal so - wie man es gerade braucht und auch mit anderen Zusatzzeichen:

 
     
 

 
 

Auf der A4 in Thüringen beginnt in Fahrtrichtung Frankfurt vor der Anschlussstelle Apolda ein Tempolimit auf 120 km/h - soweit ist das nicht ungewöhnlich.

 
     
 

 
 

Wie auf Autobahnen üblich werden die Schilder wiederholt...

 
     
 

 
 

...und sind unmittelbar am Beginn des Ausfädelungsstreifens noch einmal aufgestellt. Weitere Zeichen 274 folgen vorerst nicht.

 
     
 

 
 

Direkt nach der AS Apolda wurde am Ende des Einfädelungsstreifens diese Kombination angeordnet.
Damit stellt sich natürlich folgende Frage: Was gilt ab hier, wenn die Fahrbahn trocken ist?

 
     
 

 
     
 

Möglicherweise ist man bei der anordnenden Behörde der Auffassung, dass Anschlussstellen ein vorheriges Tempolimit aufheben (zu dieser Rechtsauffassung kommen wir gleich). Oder man ist der Meinung, dass mit dem letzten Anordnungsquerschnitt immer auch nur die letzte Regelung gilt (hier 120 bei Nässe), so dass die vorherige Beschränkung auf 120 km/h bei trockener Fahrbahn aufgehoben ist und dann folglich kein Tempolimit bzw. Richtgeschwindigkeit gilt.

Wenn das der Fall ist, funktioniert wiederum diese bereits gezeigte Kombination natürlich nicht:

 
     
 

 
 

Der nachfolgende Anordnungsquerschnitt würde - nach dem Vorbild der eben gezeigten Beschilderung an der AS Apolda - als gänzlich neue Regelung die vorherige Beschränkung bei trockener Fahrbahn ebenfalls aufheben. Tatsächlich soll die Beschränkung auf 120 km/h jedoch bei trockener Fahrbahn weiter gelten.

 
     
 

 
     
 

Übertragen auf die Beschilderung an der AS Apolda hätte das wiederum zur Folge, dass die vorherige Beschränkung auf 120 km/h auch bei trockener Fahrbahn fortbesteht, weshalb das Zusatzzeichen "bei Nässe" dort gar nicht erforderlich wäre, da das Tempolimit in der Konsequenz 24/7 gilt.

Nun könnt man natürlich seitens der jeweils zuständigen Behörden damit argumentieren, dass der Abstand der Schilder hier nur 50 m beträgt, während es im Falle der AS Apolda etwa 700 m sind und dass die Verkehrsteilnehmer den Unterschied als solchen erkennen müssen. Allerdings ist in der StVO weder eine solche Differenzierung vorgesehen, noch ist ein Abstand definiert, ab welchem die jeweils andere Regelung greift.

Die Theorie, dass jeder neue Anordnungsquerschnitt ein vorheriges Tempolimit beendet und entweder dieselbe Geschwindigkeitsbeschränkung fortführt, oder etwas anderes anordnet, ist im Grunde die einzig richtige, denn verschachtelte Geschwindigkeitsbeschränkungen sind alles andere als rechtssicher oder eindeutig. Folgt man dieser Logik, ergeben sich auf vielen BAB-Betriebsstrecken ungewollte Auswirkungen, allerdings auch nur deshalb, weil die zuständigen Stellen oft selbst nicht genau wissen, was sie da eigentlich anordnen:

 
     
 

 
 

Typische Autobahnbaustelle mit einem Tempolimit von 80 km/h...

 
     
 

 
 

...gefolgt von einer Reduzierung auf 60 km/h für Kraftfahrzeuge über 3,5t [...] zwischen 22 und 6 Uhr. Würde man die Theorie "neuer Anordnungsquerschnitt - neue Regelung" hier anwenden (wie auf derselben Autobahn an der AS Apolda), würde im Anschluss kein Tempolimit bzw. Richtgeschwindigkeit gelten. Gemeint ist das natürlich nicht. Doch selbst wenn man den gesunden Menschenverstand in dieser Sache beibehält, sorgt die nachfolgende Beschilderung wieder für Fragezeichen:

 
     
 

 
 

Nehmen wir an, es ist 23:00 Uhr und wir fahren einen LKW (Kraftfahrzeug über 3,5t...) - gilt dann ab hier noch das zuvor angeordnete nächtliche Tempolimit von 60 km/h? Die Antwort lautet: Nein. Genau wie bei anderen wechselnden Geschwindigkeitsbeschränkungen in Autobahnbaustellen erwirkt der neue Anordnungsquerschnitt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und zwar für alle Fahrzeuge. LKW dürfen ab hier auch zwischen 22 - 6 Uhr wieder 80 fahren - auch das ist natürlich nicht beabsichtigt.

 
     
 

 
     
 

Zumindest ab dem hervorgehobenen Anordnungsquerschnitt gilt für alle Kraftfahrzeuge eine Beschränkung auf 80 km/h - auch für LKW in der Zeit von 22 bis 6 Uhr.

 
     
 

 
 

Erst ab dieser Stelle müssen LKW in der relevanten Zeit wieder auf 60 km/h abbremsen. Im PKW oder mit dem Motorrad stellt sich erneut die Frage: Was gilt ab hier für mich? Der gesunde Menschenverstand sagt: Maximal 80 km/h. Würde man die Logik von der AS Apolda (und vergleichbaren Stellen im Bundesgebiet) anwenden, würde Richtgeschwindigkeit gelten. Die StVO schweigt sich dazu in bewährter Weise aus.

 
     
 

Der Autor erhebt ausdrücklich nicht den Anspruch, für die genannten "Probleme" die einzig wahre Lösung zu haben. Vielmehr geht es auch bei diesen Beispielen darum, den Verantwortlichen nahe zu legen, dass nicht alles was im Rahmen einer verkehrsrechtlichen Anordnung irgendwie "gemeint" ist, tatsächlich auch eindeutig beschildert werden kann. Dies gilt vor allem mit Blick auf die unterschiedlichen Regelungsbedarfe, die bundesweit mit vergleichbaren oder identischen Beschilderungen umgesetzt werden, aber nicht immer dasselbe bedeuten (sollen). Zusätzlich dazu werden identische Sachverhalte (z.B. ein Tempolimit bei Nässe auf einer bereits beschränkten Strecke) nicht einheitlich beschildert - je nach Region und Rechtsauffassung.

Genau das sind  die im allgemeinen Beitrag zu Verkehrszeichen benannten Grenzen der Regelungskompetenz, denn es gibt Sachverhalte - und dazu gehören verschachtelte Geschwindigkeitsbeschränkungen - die mit Verkehrszeichen nicht (sinnvoll) realisiert werden können.

 
     
 

Was gilt am Ende einer Baustelle bzw. nach der Aufhebung?
Im Zusammenhang mit verschachtelten Geschwindigkeitsbeschränkungen, aber auch allgemein, stellt sich oft die Frage, was im Anschluss an eine solche Strecke gilt.

Hierzu ist zu sagen, dass vorher angeordnete Regelungen nicht wieder "aufleben". Befindet sich auf einer zuvor auf 120 km/h beschränkten Strecke, ein Abschnitt mit der Beschilderung "80 bei Nässe" oder eine Baustelle mit reduzierter Höchstgeschwindigkeit, gilt mit dem Passieren der Zeichen 278 oder 282 nicht wieder das vorherige Tempolimit von 120 km/h, sondern die allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung bzw.  auf baulich getrennten Fahrbahnen außerorts Richtgeschwindigkeit.

Die Verkehrsteilnehmer können und müssen sich vorherige Beschilderungen nicht dauerhaft merken, zumal dieses Prozedere vor allem bei verschachtelten oder ständig wechselnden Geschwindigkeitsbeschränkungen ein durchaus anspruchsvolles Unterfangen wäre.

 
     
 

 
     
 

Mit jedem neuen Anordnungsquerschnitt endet die vorherige Beschilderung. Das Zeichen 274-120 wird durch Zeichen 274-100 beendet, dieses wiederum durch Zeichen 274-80. Nach der Aufhebung durch Zeichen 278-80 gilt im gezeigten Beispiel außerorts nicht Tempo 100 oder 120, sondern Richtgeschwindigkeit. Wenn ein vorher angeordnetes Tempolimit im Anschluss wieder gelten soll, ist am Ende der Strecke nicht Zeichen 278 oder 282 anzuordnen, sondern das entsprechende Zeichen 274.

 
     
 

unterschiedliche Tempolimits auf parallel geführten Fahrbahnen
Ein weiteres Kuriosum im deutschen Schilderwald sind unterschiedliche Tempolimits auf parallel geführten Fahrbahnen oder baulich getrennten Fahrstreifen derselben Richtung. Das Verkehrszeichen, dass zwischen den beiden Fahrbahnen angeordnet ist, kann sich sowohl auf die linke als auch auf die rechte Fahrbahn beziehen, insbesondere wenn unterschiedliche Anordnungsquerschnitte vorhanden sind. Welche Geschwindigkeit auf solchen Streckenabschnitten tatsächlich gilt, ist oft nicht hinreichend klar.

Die Verkehrszeichenerkennung moderner Fahrzeuge kann den jeweiligen Regelungswillen der Behörde natürlich ebenso wenig unterscheiden, wie die Verkehrsteilnehmer. Besonders interessant wird das in Zusammenhang mit autonomen Fahrzeugen, zumal diese im deutschen Schilderwald (einschließlich Fahrbahnmarkierungen) ohnehin noch große Probleme haben.

Beispiele für weniger gelungene Beschilderungen in Autobahnbaustellen gibt es natürlich genügend, da auch die Regelpläne dieses Prinzip beinhalten:

 
     
 

 

Regelplan D II/1 - am Ende des Überleitungsbereiches

 

Regelplan D II/1 - Behelfsfahrbahn im Arbeitsstellenbereich

 
     
 

Wo steht das Zeichen 274-80 im Verlauf der Arbeitsstelle für den rechten Behelfsfahrstreifen in der Praxis? Entweder allein links, da im Arbeitsbereich kein Platz ist, oder es wird beidseitig aufgestellt. Und wo steht das Zeichen 274-100 für den linken Behelfsfahrstreifen auf der Gegenfahrbahn? Natürlich im Mittelstreifen und damit auch für den rechten Behelfsfahrstreifen gut sichtbar. In der Praxis wechseln die Geschwindigkeitsbeschränkungen scheinbar ständig - insbesondere wenn auf der rechten Fahrbahn abschnittsweise Tempo 60 gilt. Die Verkehrszeichenerkennung erfasst in diesem Fall natürlich alle Schilder und würde man hierzu ein Protokoll bzw. einen Ausdruck anfertigen, stünde darauf z.B: 100 - 80 - 100 - 80 - 60 - 100 - 60 - 100 - 80 - 100 usw.

 
     
 

Derartige "Lösungen" gibt es aber nicht nur an Arbeitstellen, sondern mit Vorliebe an Autobahnkreuzen und eins davon hat der Autor quasi vor der Haustür:

 
     
 

 
 

Fahrschulfrage: Wie schnell dürfen Sie bei diesem Verkehrszeichen mit dem PKW maximal fahren? Kleiner Tipp: Verkehrszeichen stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht (§ 39 Abs. 2 StVO). Die korrekte Antwort lautet: Natürlich 100 km/h...

 
     
 

 
 

...denn diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt am Hermsdorfer Kreuz auf der Hauptfahrbahn, in diesem Beispiel auf der A 9 in Fahrtrichtung Berlin. Die jeweiligen Nebenfahrbahnen werden zunächst auf 80 km/h beschränkt und im Bereich der Brückenüberführung der A 4 auf 60 km/h reduziert, u.a. weil die dortigen Verflechtungsbereiche aus dem Jahr 1936 diesen Namen eigentlich nicht verdienen. Jedenfalls gilt im Bereich der Blitzer auf der Hauptfahrbahn Tempo 100 und zwar auch in Fahrtrichtung München (Stand Februar 2026).

 
     
 

 
 

Am nachfolgenden Anordnungsquerschnitt für die Nebenfahrbahn wurde das linke Zeichen 274-80 deutlich eingedreht, um den Bezug auf den anderen Straßenteil zu verdeutlichen. Dieses Prinzip ist zwar in der StVO nicht vorgesehen und im Grunde eine eher hilflose Lösung, es ist aber besser als nichts. Natürlich sind die Zeichen 274 am Hermsdorfer Kreuz nicht alle so "deutlich" eingedreht, denn der Winkel variiert je nach Standort und Zeitpunkt der Aufstellung. Jedenfalls erfasst das Fahrerassistenzsystem auch dieses Schild und weist in Fahrtrichtung Berlin Tempo 80 aus, obwohl auf der Hauptfahrbahn weiterhin 100 km/h gelten (sollen).

 
     
 

 
 

Vor dem Brückenbauwerk der A 4 wird zunächst vor der Radarkontrolle gewarnt und anschließend die Geschwindigkeit auf der Nebenfahrbahn auf 60 km/h herabgesetzt. Auf der Hauptfahrbahn gilt weiterhin Tempo 100, doch die gut sichtbaren Blitzer-Säulen der Gegenfahrbahn und das ebenfalls hervorragend sichtbare Zeichen 274-60 veranlassen viele Verkehrsteilnehmer auf 60 km/h herunterzubremsen - zumal das gezeigte Schild durch die fahrzeugeigene Verkehrszeichenerkennung natürlich erfasst wird. Wie hat die Autobahnpolizei so schön in ihrer Pressemitteilung geschrieben: "Bei Unsicherheit gilt: Weniger ist mehr". Nun ja, dass kann man so oder so sehen.

 
     
 

 
 

Fotomontage: Die gebotene Klarstellung könnte zumindest in diesem Bereich auf sehr einfache Weise erfolgen, durch die Montage gewöhnlicher Blechschilder am Brückenbauwerk gemäß § 39 Abs. 2 StVO: "Gelten Verkehrszeichen nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht." Aber gut, dieses Thema hat sich mit dem seit Jahrzehnten geplanten und in absehbarer Zeit beginnenden Umbau des Hermsdorfer Kreuzes wohl erledigt.

 
     
 

 
 

Hinter dem Überführungsbauwerk der A 4 setzt sich das bewährte Spiel mit den unterschiedlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen fort, beginnend mit Zeichen 274-100 auf der Hauptfahrbahn...

 
     
 

 
 

...gefolgt von Zeichen 274-80 für die Nebenfahrbahn, dass auf Grund seiner Montage natürlich auch auf die Hauptfahrbahn bezogen werden kann. Das Fahrerassistenzsystem weist ab hier jedenfalls Tempo 80 aus und hat damit natürlich recht, denn wie bereits am Anfang der Strecke gilt gemäß § 39 Abs. 2 StVO: "Verkehrszeichen stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht." Gemeint ist natürlich weiterhin Tempo 100 für die Hauptfahrbahn, aber "gut gemeint" ist wie üblich nicht "gut gemacht".

 
     
 

 
     
 

Wenn man nur die Schilder betrachtet, die zwischen Haupt- und Nebenfahrbahn aufgestellt sind, ergibt sich dieses Bild. Eine "Lösung" ist das ganz sicher nicht.

 
     
 

 
 

Keine "Lösung" war auch dieser kreative Schilderbaum, der allerdings inzwischen nicht mehr vorhanden ist.

 
     
 

Unterschiedliche Tempolimits auf Fahrstreifentafeln und das Rechtsfahrgebot

 
     
 

 
 

Unterschiedliche Zeichen 274 auf einer Fahrstreifentafel. Quelle: Mapillary, BAB 7 Walsrode, FR Hannover Foto: hotteliene, lizenziert unter CC-BY-SA

 
     
 

Mit der Frage, ob in so einem Fall das Rechtsfahrgebot gilt, hat sich das OLG Frankfurt bereits in den 1970er Jahren befasst:

 
     
 

Bestehen auf einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen von außen nach innen ansteigende Geschwindigkeitsbeschränkungen, dann verstößt nicht gegen das Rechtsfahrgebot, wer statt des äußeren rechten Fahrstreifens den an diesen angrenzenden inneren benutzt, weil er auf ihm schneller fahren darf.
OLG Frankfurt VerkMitt. 1976, 85

 
     
 

Auch sechs Jahrzehnte nach dieser Entscheidung ist es dem Verordnungsgeber natürlich nicht gelungen, diesen Grundsatz in die StVO aufzunehmen.

 
     
 

Längenangabe unter Zeichen 274
Wenn das Zeichen 274 nur auf einer kurzen Strecke gelten soll, kann die Aufhebung gemäß StVO durch eine Längenangabe erfolgen.

 
     
 

 

 

 

mit Zeichen 1001-30-150

 

 
     
 

Anlage 2 lfd. Nr. 55 StVO
Erläuterung
Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.

 
     
 

Wichtig hierbei ist natürlich, dass in so einem Fall das richtige Zusatzzeichen (Zeichen 1001-30 / -31) eingesetzt wird:

 
     
 

 
 

Hier soll auf einer Länge von 150 m Tempo 30 gelten. Bedingt durch das falsche Zusatzzeichen (1004-30-150) wird das Tempolimit aber erst nach einer Entfernung von 150 m wirksam und gilt daher im relevanten Bereich nicht, sondern erst dahinter.

 
     
 

 
 

Natürlich ist auch die Gegenrichtung falsch beschildert, so dass die Geschwindigkeitsbeschränkung ebenfalls erst in 150 m und damit nach dem eigentlichen Bereich beginnt. Im Übrigen ist die Anbringung sachfremder Beschilderungen (hier Radwanderweg) am selben Pfosten unzulässig, da sie die Wahrnehmbarkeit der wichtigen Schilder beeinträchtigt und sich zudem negativ auf die Standsicherheit auswirkt (zum Thema Rohrpfosten-Durchmesser siehe IVZ-Norm).

 
     
 

 
 

Bei dieser Beschilderung wurde das richtige Zusatzzeichen (1001-30-200) eingesetzt, allerdings hat man einen zusätzlichen Hinweis (auf die Parkscheinpflicht) gleich noch mit am selben Pfosten montiert, der natürlich fehl am Platz ist. Entsprechend stellt sich die Frage, ob man nach Entrichtung einer Gebühr schneller als 30 km/h fahren darf, oder ob die Länge der Strecke gebührenpflichtig verkürzt oder verlängert werden kann. Möglicherweise handelt es sich auch um eine kreative Umschreibung des Hinweises „Radarkontrolle“.

 
     
 

Längenangabe auf Vorwarnanzeigern
Über Jahrzehnte hinweg wurden Arbeitsstellen kürzerer Dauer auf Autobahnen falsch beschildert, da mit Vorwarntafeln bzw. Vorwarnanzeigern ein Tempolimit angeordnet wurde, ohne dass hierfür eine entsprechende Aufhebung vorgesehen war. Zwar ist Otto-Normalverkehrsteilnehmer durchaus in der Lage, das Ende der arbeitsstellenbedingten Geschwindigkeitsbeschränkung zu erkennen, doch rein formell besteht eine automatische Aufhebung i.S.d. StVO eben nur dann, wenn das Zeichen 274 zusammen mit einem Gefahrzeichen angeordnet wird. Das war aber in den entsprechenden Regelplänen der RSA 95 nicht vorgesehen.

In der Praxis versuchte man die genannte Problematik dahingehend zu lösen, indem man auf LED-Vorwarnanzeigern abwechselnd die Zeichen 123 und 274 zeigte, um hierdurch die StVO-Anforderung "zusammen mit Gefahrzeichen" zu erfüllen. Andere "Lösungen" bestanden in der gleichzeitigen Anzeige des Textes "Baustelle" unterhalb der Fahrstreifen-Darstellung, was bereits deshalb fragwürdig ist, weil ein Text kein Gefahrzeichen gemäß § 40 StVO ist und es zudem "Arbeitsstelle" heißt (folglich müsste die "Baustellenausfahrt" eigentlich "Arbeitsstellenausfahrt" heißen, aber das ist ein anderes Thema und auch nicht ernst gemeint).

In den Regelplänen für Arbeitstellen kürzerer Dauer (AkD) sehen die RSA 21 nunmehr eine Längenangabe unter Zeichen 274 vor, um die erforderliche Aufhebung nicht nur intuitiv, sondern rechtssicher zu bewirken. Obwohl diese Vorgaben seit Februar 2022 gelten, werden sie in der Praxis eher selten umgesetzt:

 
     
 

 
 

Die Abbildung einer Längenangabe auf Vorwarnanzeigern gemäß RSA 21 ist bundesweit eher die Ausnahme - sowohl bei den Autobahnmeistereien, als auch bei privaten Dienstleistern. Man macht einfach weiter wie bisher, als hätte es diesbezüglich keine Änderung gegeben.

 
     
 

 
 

Die Längenangabe unter Zeichen 274-80 beträgt 500 m und die (nicht vorgesehene) Entfernungsangabe unter der Fahrstreifentafel beträgt ebenfalls 500 m. Wenn der Vorwarnanzeiger wie angegeben 500 m vor der Arbeitsstelle steht, hat das zur Konsequenz, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung mit Beginn der Arbeitsstelle endet. Beabsichtigt ist das sicherlich nicht.

 
     
 

Erneute Anordnung vorheriger Tempolimits nach der Arbeitsstelle
Wenn eine Arbeitsstelle auf einer bereits geschwindigkeitsbeschränkten Strecke eingerichtet wird und diese Beschränkung im Anschluss wieder gelten soll, muss diese z.B. mit einem weiteren Vorwarnanzeiger (der dann eigentlich kein "Vorwarnanzeiger" mehr ist) neu beschildert werden. Bleibt dies aus, gilt auf Straßen mit Richtungsfahrbahnen außerorts nach der Arbeitsstelle Richtgeschwindigkeit, obwohl z.B. wieder Tempo 120 gelten soll. Diese Problematik betrifft allerdings auch Geschwindigkeitsbeschränkungen an anderen Arbeitsstellen und wird zu den Zeichen 278 und 282 gesondert besprochen.

 
     
 

 
 

Soll nach der Arbeitsstelle das vorherige Tempolimit wieder gelten  (hier 120 km/h), sind im Anschluss die entsprechenden Zeichen 274 anzuordnen - andernfalls gilt auf Straßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen Richtgeschwindigkeit.

 
     
 

 
 

Hier ist das Ende der Gefahrstelle zweifelsfrei erkennbar, die 30 km/h sind also nach der Arbeitsstelle automatisch aufgehoben. Es stellt sich allerdings die Frage, welche Geschwindigkeit im Anschluss gilt, denn die ortsfesten Zeichen 274-70 wurden mit Müllsäcken verdeckt. Ob man hier jetzt auch mit dem Fahrrad fahren darf, ist - mit Blick auf das rechte Zeichen 254 - zumindest diskussionswürdig.

Wäre die Straße außerorts, würde - bedingt durch die bauliche Trennung der Richtungsfahrbahnen - im Anschluss kein Tempolimit bzw. Richtgeschwindigkeit gelten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO). Gewollt ist das natürlich nicht. Tatsächlich befindet sich die Stelle innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, so dass im Anschluss wieder Tempo 50 gilt, obwohl die Geschwindigkeit eigentlich auf 70 km/h erhöht werden soll. Entsprechend sind im Anschluss an die Arbeitsstelle temporäre Zeichen 274-70 anzuordnen.

 
     
 

Kombination mit Gefahrzeichen - nicht immer sinnvoll
Gefahrzeichen bewirken gemäß StVO in Kombination mit einem Tempolimit eine automatische Aufhebung mit dem zweifelsfrei erkennbaren Ende der Gefahr. Diese automatische Aufhebung kann aber in einigen Fällen nicht gewollt sein und folglich verbietet sich dann eine solche Kombination:

 
     
 

 
 

Beispiel für die unzweckmäßige Kombination aus Zeichen 101 und Zeichen 274 wegen Straßenschäden - zumal das Zusatzzeichen als Konkretisierung eigentlich unter Zeichen 101 gehört. Gemäß § 40 StVO stehen Gefahrzeichen im Allgemeinen 150 bis 250 m vor der Gefahrstelle. Entspricht die Fahrbahn nach dieser Entfernung im weiteren Verlauf - augenscheinlich - dem bundesweiten Standard auf unbeschränkten Strecken, können die Verkehrsteilnehmer fälschlicherweise von einer Aufhebung des Tempolimits ausgehen, so wie es z.B. bei unebener Fahrbahn (Zeichen 112) und dem spürbaren Durchfahren einer Bodenwelle gehandhabt wird. Tatsächlich folgen auf dieser Strecke aber weitere dieser VZ-Kombinationen, allerdings in sehr großen Abständen. Natürlich werden hier auch regelmäßig Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt, die mit Blick auf die gewählte Beschilderung und einem guten VR-Anwalt durchaus beanstandet werden können. Ob dies zum Erfolg führt, steht wie üblich auf einem anderen Blatt.

 
     
 

 
 

Die bessere Lösung ist hier zu sehen. Durch die getrennte Aufstellung von Gefahr- und Vorschriftzeichen erfolgt definitiv keine (unbeabsichtigte) automatische Aufhebung, sondern es wird ein eigenständiges Tempolimit auf 120 km/h erwirkt, welches durch Zusatzzeichen 1001-31-4 auf eine Länge von 4 km beschränkt ist. Zusätzlich dazu wird mit Zeichen 101 vor den vorhandenen Straßenschäden gewarnt, wobei auch hier eine Längenangabe sinnvoll wäre.

 
     
 

 
 

Auf dieser Strecke sind die Fahrbahnschäden offensichtlich (Betonkrebs). Im Falle der oben gezeigten Kombination aus Zeichen 101 und 274 am selben Pfosten, stellt sich die Frage nach dem zweifelsfreien Ende der Gefahr sicherlich nicht, solange die Fahrbahn weiterhin so aussieht und sich auch dementsprechend fährt. Trotzdem hat man hier (korrekterweise) eine Längenangabe angeordnet und so für die entsprechende Klarstellung gesorgt - ohne Zeichen 101.

 
     
 

 
     
 

Damit haben wir nun eine dritte Version zur Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen wegen Straßenschäden auf Autobahnen und es gibt natürlich viele weitere Varianten, obwohl es sich um denselben Sachverhalt handelt. Eine bundesweite Vereinheitlichung wäre auch in dieser Hinsicht zielführend.

 
     
 

Heben Kreuzungen und Einmündungen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf?
Die Antwort auf diese immer wiederkehrende Frage ist ein glasklares juristisches "kommt darauf an". Zunächst ist in dieser Sache festzuhalten, dass eine explizite Aufhebung eines "Streckenverbotes" an Kreuzungen oder Einmündungen nur in der DDR-StVO enthalten war. Die jeweiligen Zeichen (in diesem Fall Bild 218, zulässige Höchstgeschwindigkeit) galten in der DDR grundsätzlich bis einschließlich der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Darum arbeiten vor allem viele Straßenverkehrsbehörden auf dem Gebiet der ehemaligen DDR auch heute noch nach diesem Prinzip und Verkehrsteilnehmer mit Führerschein aus DDR-Zeiten verhalten sich entsprechend.

In der bundesdeutschen StVO existiert eine derartige Festlegung nicht. Stattdessen bemüht sich wie üblich die Rechtsprechung, diese Regelungslücke anstelle des Verordnungsgebers zu heilen. Dieser wiederum ist auch nach Jahrzehnten nicht in der Lage, die herrschende Meinung aus Rechtsprechung und Literatur zu verkehrsrechtlichen Grundsätzen in die Straßenverkehrs-Ordnung aufzunehmen und so für die gebotene Klarstellung zu sorgen.

 
     
   
 

Ein Tempolimit durch Zeichen 274 endet gemäß StVO nicht automatisch an Kreuzungen oder Einmündungen, es sei denn man verlässt die beschränkte Strecke durch Abbiegen. Für den roten PKW besteht die Geschwindigkeitsbeschränkung deshalb weiter, solange er dieselbe Strecke befährt. Für die beiden grauen Fahrzeuge, welche in die geschwindigkeitsbeschränkte Strecke einfahren, wird kein Tempolimit bekannt gegeben - sie dürfen deshalb schneller als 30 km/h fahren. Aus diesem Grund muss das Zeichen 274-30 nach der Kreuzung wiederholt werden, aber eben nicht weil es dort vermeintlich endet.

 
     
 

unterschiedliche Rechtsprechung
Getreu dem Motto: "Frage zwei Juristen und du erhältst mindestens drei Meinungen", wird die Wirkung von Kreuzungen und Einmündungen auf streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet:

 
     
 
 

Das Tempolimit endet nicht:

OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2001 - 2 Ss Owi 525/01

 

Das Tempolimit endet:

LG Bonn, Urteil vom 15. Mai 2003 - 2 O 567/02

 
     
 

Klar ist eigentlich nur eins: Wenn man an einer Kreuzung oder Einmündung die bisher befahrene Strecke verlässt, endet (für den Abbiegenden) auch die streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung. Dies betrifft nicht nur klassische Kreuzungen oder Einmündungen, sondern auch Einfädelungsstreifen bzw. Anschlussstellen sowie die durchgehende Fahrbahn an Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken:

 
     
 

 
     
 

Für den grauen PKW, der auf die Autobahn auffährt (oder an einem AK bzw. AD von einer anderen Autobahn kommt), wird die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung nicht bekannt gegeben – insofern kann nach dem Auffahren Richtgeschwindigkeit angenommen werden. Für die roten PKW, welche die Strecke bereits befahren, gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung auch nach der Auffahrt weiter, da Zeichen 274 gemäß StVO nicht an Anschlussstellen usw. endet.

Die bundesweit sehr unterschiedlichen Beschilderungsvarianten (mal mit Aufhebung durch Zeichen 278 bzw. 282, mal als angenommene Aufhebung nach der Autobahnauffahrt), führt im letzteren Fall dazu, dass man auf einigen Strecken nicht weiß, ob eine Geschwindigkeitsbeschränkung (noch) besteht.

 
 

 
 

Mit diesem Zeichen 274-80 soll auf die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Hauptfahrbahn hingewiesen werden, da man auf Grund der baulichen Ausführung nach dem Einfädelungsstreifen keine Zeichen 274-80 aufstellen kann (einreihige Betonschutzwand als Mittelstreifen, Notgehweg und Lärmschutzwand rechts). Tatsächlich endet das gezeigte Zeichen 274-80 mit dem Auffahren auf die Hauptfahrbahn und folglich gilt für den auffahrenden Verkehr im Anschluss Richtgeschwindigkeit, während für alle anderen, die die Strecke bereits befahren, eine Beschränkung auf 80 km/h gilt.

 
     
 

Kreisverkehr hebt Geschwindigkeitsbeschränkung auf
Da man an einem Kreisverkehr die Strecke spätestens beim Ausfahren durch Abbiegen verlässt, enden streckenbezogene Beschränkungen dort automatisch. Eine Aufhebung nach dem Kreisverkehr ist deshalb nicht notwendig. Soll die jeweilige Beschränkung weiter gelten, ist sie nach dem Kreisverkehr erneut anzuordnen.

 
     
 

 
     
 

Das Zeichen 274-30 endet am Kreisverkehr - siehe auch OLG München, Beschluss vom 03.08.2009 - 24 U 252/09

 
     
 

 
 

Streckenbezogene Beschränkungen enden an Kreisverkehren, da man die zuvor befahrene Strecke durch Abbiegen verlässt.

 
     
 

Erfordernis der Wiederholung: Das Märchen von den ortskundigen Fahrern
Zunächst ein Blick in die VwV-StVO, die fragwürdige Beschilderungen leider indirekt begünstigt:

 
     
 

VwV-StVO Zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1, Rn. 5
Die Zeichen 274, 276, 277 und 277.1 sollen hinter solchen Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist.

 
     
 

Natürlich muss Zeichen 274 - überspitzt gesagt - nicht an jeder Grundstückszufahrt wiederholt werden, dennoch ist im Regelfall an Kreuzungen und Einmündungen mit dem Einbiegen nicht ortskundiger Verkehrsteilnehmer zu rechnen, weshalb Zeichen 274 für den einmündenden Verkehr stets zu wiederholen ist. Das ist übrigens auch der Grund, warum an Stellen, an denen die Wiederholung fehlt, eine automatische Aufhebung an Kreuzungen und Einmündungen impliziert wird.

Jedenfalls stellt die Rechtsprechung im Falle von ortskundigen Verkehrsteilnehmern gern darauf ab, dass diese von dem bestehendem Tempolimit wissen und deshalb kein Wiederholungsschild benötigen, wenn sie an einer Kreuzung oder Einmündung in die geschwindigkeitsbeschränkte Strecke einbiegen. Das ist soweit auch richtig und entspricht dem gesunden Menschenverstand.

Aber: Tempolimits werden auch ab und zu geändert und spätestens dann kehrt sich diese Argumentation um. So wird der ortskundige Verkehrsteilnehmer im Falle einer baustellenbedingten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h wohl eher nicht damit argumentieren können, dass in dieser Straße bereits seit Jahrzehnten Tempo 50 gilt und er als Ortskundiger deshalb nicht auf die Tempo-30-Schilder geachtet habe, oder dass er deren Existenz in Frage stellt.

Insofern gilt: Streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen sind an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen, wenn sie weiter gelten sollen - auch dort, wo scheinbar nur ortskundige Verkehrsteilnehmer in die Strecke einfahren.

 
     
 

Beschilderung der Gegenrichtung ohne Relevanz
Viele Straßenverkehrsbehörden beschildern kurze Geschwindigkeitsbeschränkungen falsch, indem sie das Zeichen 274 mit einem Gefahrzeichen kombinieren (z.B. Zeichen 133 – Kinder), um einen Bezug zu einer bestimmten Örtlichkeit (Kindergarten, Schule usw.) herzustellen.

Da jedoch Kinder vor allem innerorts zum Straßenbild gehören und daher auch im Umfeld der jeweiligen Einrichtung anzutreffen sind (Stichwort: Schulweg), verfehlt die gewünschte automatische Aufhebung ihre Wirkung. Dies gilt auch deshalb, weil der Bezug zu einem konkreten Gebäude oder Grundstück weder in der StVO geregelt wird, noch in jedem Fall ersichtlich ist. Entsprechend hält sich hartnäckig das Gerücht, dass man das Ende eines solchen Tempolimits an der Beschilderung der Gegenrichtung erkennt. Dies wird mitunter auch in Fahrschulen so gelehrt, ist aber bestenfalls ein Indiz, auf das man sich nicht verlassen darf, da die StVO keine derartige Regelung enthält:

 
     
 

 
     
 

Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Zeichen 274 enden nicht mit der Beschilderung der Gegenrichtung. Sie sind entweder durch Zeichen 1001-30 / 31 auf eine Länge zu beschränken, oder durch Zeichen 278 bzw. bei gleichzeitigen Überholverboten durch Zeichen 282 ausdrücklich aufzuheben.

 
     
 

Zeichen 274 mit Pfeil-Zusatzzeichen
An einigen Autobahnausfahrten und vergleichbaren Stellen sind Zeichen 274 angeordnet, um eine Geschwindigkeitsbeschränkung für den ausfahrenden Verkehr zu bewirken. Oft handelt es sich dabei um Unfallhäufungsstellen, so dass seitens der Behörde Handlungsbedarf besteht. Da die tatsächlichen Unfallursachen - meist bauliche Defizite - nicht behoben werden können, oder aus Kostengründen nicht behoben werden sollen, wird gern das Zusatzzeichen 1000-21 angeordnet:

 
     
 

 

 

 

mit Zeichen 1000-21

 

 
     
 

Wie sich die Leser sicherlich schon denken können, enthält auch diese Beschilderung ein Problem: Gemäß StVO / VzKat handelt es sich lediglich um eine Vorankündigung. Gemeint ist dagegen ein verbindliches Tempolimit, welches unmittelbar ab dem Aufstell-Standort gilt und sich auf den Ausfädelungsstreifen sowie die nachfolgende Ausfahrt-Kurve erstrecken soll. Das wird mit dieser Beschilderung aber nicht erwirkt - es sei denn man dichtet dem Zusatzzeichen eine andere Bedeutung an.

 
     
 

 
 

Diese Kombination ist allgemein verständlich, aber verkehrsrechtlich gesehen schon immer falsch, denn bis November 2021 lautete die amtliche Bezeichnung "Richtung der Gefahrstelle". Die Zusatzzeichen 1000-11 und -21 (gebogener Pfeil) waren daher nur in Kombination mit Gefahrzeichen (Dreieck) anzuordnen, aber nicht mit anderen Verkehrszeichen. Seit der VzKat-Änderung heißt das Zusatzzeichen "Vorankündigung, rechtsweisend". Es kündigt in Kombination mit Zeichen 274 daher nur ein Tempolimit in Pfeilrichtung an. Der eigentliche Beginn der Regelung muss aber an der Ausfahrt mit einem weiteren Zeichen 274 separat beschildert werden - insbesondere wenn man in diesem Zusammenhang rechtssichere Geschwindigkeitsmessungen durchführen will.

 
     
 

 
 

Würde man dieselbe Logik anwenden, die beim oben gezeigten Zeichen 274-30 gelten soll, wäre die Autobahn ab hier ein Park & Ride Parkplatz.

 
     
 

 
 

Die bessere Alternative ist die Abbildung des Zeichen 274 auf den Pfeilen einer Fahrstreifentafel, da diese Anwendung in der Anlage 2 StVO als Erläuterung zu Zeichen 274 hinterlegt ist.

 
     
 

 
 

Aus diesem Grund wird diese Art der Beschilderung in einigen Regionen auch ortsfest anstelle von Zeichen 274 mit Pfeil-Zusatzzeichen angewandt.

 
     
 

Zeichen 274 als Ersatz für gestohlene Ortstafeln?
Der Diebstahl von Ortstafeln (Zeichen 310) beschränkt sich nicht nur auf kuriose Ortsnamen oder Schilder mit Souvenircharakter, sondern betrifft inzwischen auch Ortstafeln mit "gewöhnlicher" Beschriftung. Die leeren Rahmen der geklauten Ortsschilder zieren Städte und Gemeinden bundesweit und in den meisten Fällen kommt als vorübergehender Ersatz das Zeichen 274-50 zur Anwendung, um bis zur Beschaffung und Montage der neuen Ortstafel, zumindest eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50km/h zu erwirken.

 
     
 

 
 

Ungeeignet: Zeichen 274-50 als Ersatz für gestohlene Ortstafeln

 
     
 

Im Gegensatz zum Zeichen 310 kennzeichnet das Zeichen 274-50 nicht den Beginn einer geschlossenen Ortschaft, sondern erwirkt (nur) eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h. Verkehrsrechtlich ergeben sich dadurch mehrere Probleme: So bewirkt das Zeichen 274-50 lediglich eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung, während die Ortstafel die gesamte Ortslage erfasst, also auch alle Stadtteile, Nebenstraßen usw. Andere wichtige Regelungen der StVO, die in Zusammenhang mit einer geschlossenen Ortschaft stehen, werden durch das Zeichen 274-50 ebenfalls nicht getroffen.

Zwar beinhaltet die Ortstafel selbst keine eigene Geschwindigkeitsbeschränkung oder besondere Verhaltensvorschriften, sie bestimmt jedoch den Beginn einer geschlossenen Ortschaft und setzt damit alle diesbezüglichen Regelungen der StVO ab diesem Punkt in Kraft. Entsprechend werden diese Regelungen mit der Ortsendetafel wieder aufgehoben und auch das kann Zeichen 274-50 nicht leisten - zumal es in den meisten Fällen auch an einer expliziten Aufhebung der provisorischen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h fehlt. Zudem wird die geschlossene Ortschaft durch die graue Rückseite des Zeichen 274 für die Gegenrichtung nicht beendet. Die verkehrsrechtlich bessere Lösung sieht so aus:

 
     
 

 
 

Der Einsatz einer provisorischen Ortstafel, welche die universelle Bezeichnung "Ortsdurchfahrt" sowie den Verwaltungsbezirk enthält, ist verkehrsrechtlich deutlich sauberer, als die Montage von Zeichen 274-50. Die Ersatz-Ortstafel bestimmt, genau wie das geklaute Original, den Beginn der geschlossenen Ortschaft.

 
     
 

 
 

Auch das Ende der geschlossenen Ortschaft wird durch die Universal-Ortstafel bestimmt. Bei Zeichen 274-50 würde man dagegen nur die graue Rückseite sehen. Die gezeigte Montage ist natürlich suboptimal - ein provisorischer Rohrrahmen oder zwei getrennte Schilder (Zeichen 310 und 311) wären in diesem Fall besser.

 
     
 

Das gezeigte Prinzip wird bereits in einigen Regionen Deutschlands zum vorübergehenden Ersatz geklauter Ortstafeln angewandt, teilweise mit einer anderen Beschriftung wie "geschlossene Ortschaft - Ersatz-Ortstafel" oder auch einfach nur "Ortschaft".

 
     
 

kurzfristige Herstellung temporärer Ortstafeln ist eigentlich kein Problem
Im Zusammenhang mit geklauten Ortstafeln liest man immer wieder, dass die Wiederbeschaffung einer solchen Tafel 3 bis 6 Wochen dauert. Hierzu ist zu sagen, dass nahezu jede qualifizierte Verkehrssicherungsfirma, mit Hilfe von zwei Blanko-Umleitungsschildern (Zeichen 455.1 um 90° gedreht), innerhalb von nicht einmal einer Stunde eine provisorische Ortstafel mit dem amtlichen Ortsnamen anfertigen kann. Das Ergebnis entspricht dann zwar nicht in jedem Fall den RAL-Gütebedingungen für temporäre Verkehrszeichen , ist aber - als vorübergehender Ersatz - allemal besser, als Zeichen 274-50. Trotzdem der ausdrückliche Hinweis, dass solche Schilder gegen eine "richtige" Ortstafel vom Schilderwerk getauscht werden müssen.

 
     
 

 
 

Vorbereitete Inhalte zur Anfertigung einer temporären Ortstafel (jeweils ein Schild für Vorder- und Rückseite - Zeichen 310 und 311).

 
     
 

 
 

Fertige Ersatz-Ortstafel mit Original-Beschriftung als Übergangslösung, bis zur Lieferung der "richtigen" Ortstafel durch das Schilderwerk. Die Anfertigung der temporären Variante dauert inkl. Layout-Erstellung, Plotten (schwarzer Lettering-Film und rotes Farblaminat), Entgittern und Aufkaschieren etwa 20 - 30 Minuten.

 
     
     
 

 
 

Apropos Zeichen 274-50 innerorts: Das ist die Beschilderung gemäß Regelplan C I/5, die bereits im Beitrag zu Gefahrzeichen thematisiert wurde (Zeichen 123 + 400m innerorts). Zwar sind die beiden Vorschriftzeichen in diesem Fall unschädlich, aber eben auch nicht notwendig und daher nicht anzuordnen.

 
     
     
 

Zeichen 274.1 – Tempo 30-Zone

 
     
 

 

   

 

 

 

Zeichen 274.1

 

 

 
     
 

korrekte Größe der Verkehrszeichen (alle Zonen-Schilder)
Zonenzeichen müssen auf Grund ihrer Funktion besonders auffallen, denn die Regelung umfasst üblicherweise einen größeren Bereich und wird nicht wiederholt. Bei der Auswahl von Zonenzeichen (betrifft alle Varianten) ist deshalb zu beachten, dass - in Abhängigkeit zur gefahrenen Geschwindigkeit - stets die nächst größere Ausführung einzusetzen ist. Gemäß VwV-StVO und VzKat zählt das jeweilige „Hauptzeichen“ auf der Tafel und nicht die quadratische Tafel selbst. Aus diesem Grund beträgt die Regelgröße von Zonenzeichen 840 x 840 mm, damit die enthaltene Ronde in etwa der Größe 2 entspricht:

 
     
 
   

 

falsch: 420 x 420 mm (Ø 266 mm)

verkleinert: 600 x 600 mm (Ø 380 mm)

Regelfall: 840 x 840 (Ø 532 mm)

 

 
     
 

VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, RN 17a
Die Größe von Zonenzeichen, z. B. Zeichen 270.1, sollte sich nach dem darauf enthaltenen Hauptzeichen richten.

 
     
 

VzKat 4. Größe der Verkehrszeichen
(2) Damit auf Zonenzeichen dargestellte Hauptzeichen (z. B. Zeichen 274 in Zeichen 274.1 Beginn einer Tempo 30-Zone) im Vergleich zu Nicht-Zonenzeichen nicht zu klein ausfallen, sollten Zonenzeichen in der Regel in der nächstgrößeren Größe als nach VwV-StVO vorgesehen, ausgeführt sein. Dies bedeutet für Zonenzeichen in der Regel Größe 3. (VwV-StVO Nummer III, 3. zu den §§ 39 bis 43, Randnummer. 17a).

 
     
 

Natürlich lässt gewählte die Formulierung „sollte“ Ausnahmen zu, die bei sachgerechter Anwendung auch unkritisch sind. Dies betrifft die verkleinerte Größe 600 x 600 mm an Stellen, an denen die Annährungsgeschwindigkeit gering ist und das Schild sehr gut sichtbar. In der Praxis finden sich jedoch auch Zonenschilder der Größe 1 (bezogen auf das Quadrat), wodurch das Hauptzeichen nur noch der Größe „XS“ entspricht, mit einem Durchmesser von lediglich 266mm bezogen auf den roten Rand.

 
     
 

Es zählt die gefahrene Geschwindigkeit
Ein weiterer beliebter Fehler ist die Auswahl der Schildgröße nach der Zahldarstellung auf dem Schild bzw. der anzuordnenden Geschwindigkeit. Tatsächlich bemisst sich die Größe nach der vor Ort (bis zum Verkehrszeichen) gefahrenen Geschwindigkeit und das sind in der Regel 50 km/h. In diesem Fall sollten Zonenzeichen folglich in der Größe 840 x 840mm ausgeführt werden, damit das darauf befindliche Hauptzeichen in etwa Größe 2 entspricht. Viele Schilderwerke bieten Zonenzeichen als Regelausführung nur noch in den Größen 600 x 600mm bzw. 840 x 840mm an.

 
     
     
     
     
 

Zeichen 276, 277 und 277.1 – Überholverbot

 
     
 

 

 

 

Zeichen 276

Zeichen 277 Zeichen 277.1

 

 
     
 

Zeichen 276
Für Zeichen 276 gilt seit April 2009 die Maßgabe, dass es nur dort angeordnet werden darf, wo das Überholen nicht bereits durch Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzung) unterbunden ist. Die bisher übliche Regelaufstellung im Bereich einer "Sperrlinie" ist daher unzulässig. Zudem ist das Zeichen 276 nur dort anzuordnen, wo die Gefährlichkeit des Überholens für den Fahrzeugführer nicht ausreichend erkennbar ist.

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 276 Überholverbot
I. Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo die Gefährlichkeit des Überholens für den Fahrzeugführer nicht ausreichend erkennbar ist.
II. Wo das Überholen bereits durch Zeichen 295 unterbunden ist, darf das Zeichen nicht angeordnet werden.

 
     
 

Die Formulierung "darf nicht" repräsentiert ein Verbot für die Straßenverkehrsbehörden, die Kombination aus Zeichen 276 und 295 anzuordnen, was natürlich auch den Bestand betrifft. Also: Rückbau der Zeichen 276 an solchen Stellen. Man kann natürlich vortrefflich über die Sinnhaftigkeit dieses Verbotes diskutieren, denn die Intention der damaligen Schilderwaldnovelle - die Lichtung des Schilderwaldes - lässt sich gewiss nicht durch den Verzicht auf ein einzelnes Zeichen 276 (außerorts) erwirken, während innerorts weiterhin Schilderbäume mit 10 Zeichen und mehr am selben Pfosten den "besonderen Bedarf" im ruhenden Verkehr repräsentieren.

Dennoch bleibt es dabei, dass sowohl im ortsfesten Bereichen, als auch bei temporären Beschilderungen im Zuge von Arbeitsstellen keine Zeichen 276 in Kombination mit Fahrstreifenbegrenzungen angeordnet werden dürfen:

 
     
 

 
 

Seit April 2009 unzulässig, aber weiterhin zahlreich auf deutschen Straßen anzutreffen: Zeichen 276 im Bereich von Zeichen 295 als Fahrstreifenbegrenzung.

 
     
 

 
 

Insbesondere bei der Anwendung von Regelplänen ist immer ein Abgleich mit der jeweiligen Örtlichkeit vorzunehmen. Das betrifft auch das Erfordernis bzw. die Zulässigkeit von Zeichen 276. Ist das Überholen wie hier bereits durch Zeichen 295 als Fahrstreifenbegrenzung unterbunden, darf das Zeichen 276 gemäß VwV-StVO nicht angeordnet werden und ist deshalb durch die anordnende Behörde vor dem Erlass der VAO aus dem Regelplan zu streichen. Eigenmächtige Entscheidungen des mit der Aufstellung befassten Personals sind dagegen unzulässig, da diese kein Ermessen ausüben dürfen.

 
     
 

 
 

Das "Verbot" zur Anordnung von Zeichen 276, bei gleichzeitig vorhandener Fahrstreifenbegrenzung durch Zeichen 295, betrifft auch temporäre Verkehrsführungen.

 
     
 

 
 

Auch an dieser Stelle wird Zeichen 276 - eigentlich - nicht angeordnet.

 
     
 

 
 

Dasselbe gilt auch auf Autobahnen, allerdings nicht in diesem Fall: Wenn gelbe Fahrbahnmarkierungen weiße Markierungen aufheben (§ 39 Abs. 5 Satz 3 StVO), dann ist auch die weiße Fahrbahnbegrenzung rechts im Bild nicht vorhanden, wodurch der Fahrstreifen insgesamt breiter wird und Überholen ggf. möglich bzw. zulässig ist. Zeichen 276 ergibt hier also tatsächlich Sinn, wenn auch unbeabsichtigt.

 
     
 

 
 

Mischverkehrsführungen aus - vermeintlich - gleichzeitig gültigen weißen und gelben Markierungen sind in allem Belangen pragmatisch und deshalb in den RSA 21 vorgesehen. Sie werden in der Regel auch von den Verkehrsteilnehmern verstanden. Der StVO entspricht dies natürlich nicht, denn Gelb hebt Weiß auf und damit auch die weiße Fahrbahnbegrenzung, die eigentlich den Seitenstreifen abgrenzt.

 
     
 

Retroreflexion
Bei der Überarbeitung eines Zeichen 250 in ein Überholverbot ist zu beachten, dass das rote Fahrzeug retroreflektierend ausgeführt sein muss, damit es bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht ebenfalls rot erscheint und nicht schwarz wirkt (Tag- / Nachtgleichheit von Verkehrszeichen). Hierzu ist zugelassene transparente Folie (Farblaminat) zu verwenden, durch welche die retroreflektierende Grundfläche durchscheint:

 
     
 

 
 

Typische Bastellösung der Verkehrssicherer: Das rote Fahrzeug besteht aus gewöhnlicher Klebefolie und deckt die Reflexfolie in diesem Bereich vollständig ab.

 
     
 

 
 

Die Aufnahme mit Blitzlicht zeigt bereits am Tag im Nahbereich einen farblichen Unterschied im Vergleich zum roten Rand. In entsprechender Entfernung erscheint das rote Fahrzeug bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht schwarz, wodurch das Schild nicht der geforderten Tag- / Nachtgleichheit gemäß StVO entspricht.

 
     
 

 
 

So sehen selbst gebastelte Zeichen 276 bei Nacht aus.

 
     
 

 
 

Verbotenes Rechtsüberholen? Wenn man als Verkehrssicherungsfirma das Zeichen 276 selbst "herstellt", ist auf die richtige Positionierung der Fahrzeuge zu achten.

 
     
 

 
 

Das alte Zeichen 276 darf, wie alle Verkehrszeichen mit den alten Sinnbildern der 1970er Jahre, bereits seit 1992 nicht mehr neu angeordnet und aufgestellt werden. Man beachte die "rasante" Fahrweise des roten Fahrzeugs. ;-)

 
     
 

Zeichen 277
Zu Zeichen 277 sollen an dieser Stelle keine umfassenden Erläuterungen bezüglich der Anordnungskriterien erfolgen (siehe hierzu VwV-StVO zu Zeichen 277). Vielmehr möchte der Autor insbesondere den Verkehrssicherungsfirmen nahe legen, wie ein Zeichen 277 auszusehen hat bzw. wie es nicht aussehen soll:

 
     
 

 
 

Standard in der Verkehrssicherungsbranche: Roter "PKW" runter, roter "LKW" drauf - so schnell wird aus Zeichen 276 ein Zeichen 277.

 
     
 

 
 

Derartiger Bastelkram ist bundesweit an nahezu allen Autobahnbaustellen anzutreffen. Rechts die korrekte Ausführung, links ein ehemaliges Zeichen 276.

 
     
 

Um ein Zeichen 277 für den temporären Einsatz "herzustellen", wird in der Verkehrssicherungsbranche der rote "PKW" auf einem zuvor selbst hergestellten Zeichen 276 entfernt und einfach auf derselben Höhe durch einen roten "LKW" ersetzt. Beim amtlichen Zeichen 277 sitzen beide Sinnbilder dagegen etwas weiter unten im Schild. Doch auch die umgekehrte Variante ist möglich: Bei einem Zeichen 277 wird der rote "LKW" einfach durch einen roten "PKW" ersetzt, mit der Folge, dass sich beide Sinnbilder in der unteren Hälfte des Verkehrszeichen befinden. Beide Ausführungen entsprechen natürlich nicht den RAL-Gütebedingungen, obwohl diese auch für Verkehrszeichen an Arbeitsstellen gelten. Aber das ist ein Thema für sich.

 
     
 

 
 

Zeichen 276 in der korrekten Ausführung (rechts) und typische Bastelarbeit in der Verkehrssicherungsbranche (links) auf Grundlage eines Zeichen 277.

 
     
 

 
 

Jeder Verkehrssicherer hat solche Gurken im Bestand und an größeren Autobahnbaustellen findet sich immer mindestens eins - natürlich mit RAL-Gütezeichen.

 
     
 

 

 

 

Zeichen 276
gemäß StVO

fehlerhafte Änderung
von Z 276 in Z 277

Zeichen 277
gemäß StVO

fehlerhafte Änderung
von Z 277 in Z 276

 

 
     
 

Die gezeigten Bastelvarianten bekunden natürlich auch eine "großzügige" Handhabung dieser Thematik durch die öffentlichen Auftraggeber, die zuständigen Autobahnmeistereien und die Polizei. Sicherlich gibt es in Autobahnbaustellen ganz andere Probleme, als verbastelte Verkehrszeichen. Dennoch ist die konsequente Beanstandung solcher Schilder geboten, damit die ausführenden (Fach-) Unternehmen ihren Schilderbestand regelmäßig überprüfen und auf den Stand gemäß StVO und VzKat bringen. Stattdessen werden die fragwürdigen Schilder mit dem Ende der Maßnahme abgebaut, wandern ins Lager und werden bei der nächsten Baustelle einfach wieder aufgestellt. Und in gewisser Weise ist der Autor dafür auch dankbar, denn die Fotomotive für diese Website gehen auch dadurch nie aus. ;-)

 
     
 

 
 

Und wo wir gerade beim Thema sind: Auch das alte Zeichen 277 darf bereits seit 1992 nicht mehr neu angeordnet und aufgestellt werden.

 
     
 

 
 

Genau wie Zeichen 276 ist auch das Zeichen 277 nicht anzuordnen, wenn das Überholen ohnehin nicht möglich ist.

 
     
 

Zeichen 277.1
Das Zeichen 277.1 und dessen Aufhebungszeichen 281.1 sind hinsichtlich der grafischen Gestaltung ein neuer Tiefpunkt in der jüngsten Änderungshistorie der Verkehrszeichen in Deutschland. Elementare Anforderungen an die Erkennbarkeit, insbesondere der von Sinnbildern, wurden in schon bemerkenswerter Weise missachtet. Derartige Versuche kennt man sonst nur von nichtamtlichen Schildern z.B. auf Supermarktparkplätzen.

 
     
 

Passend zur fragwürdigen Gestaltung zeigt sich letztendlich auch der hierzu verfasste Verordnungstext. Das beginnt damit, dass das "rote Auto" in Zeichen 277.1 eine andere Bedeutung hat, als das identische "rote Auto" in Zeichen 276. Bisher stand dieses Sinnbild für alle Kraftfahrzeuge, daher gilt ein Überholverbot durch Zeichen 276 auch für Motorräder. Das neue Zeichen 277.1 hingegen beschränkt das Überholverbot auf mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen. Letztere werden in der StVO schon bei Zeichen 276 explizit benannt, da ein Motorrad mit Beiwagen per Definition nicht als mehrspuriges Fahrzeug zählt. Ein "normales" Motorrad ohne Beiwagen fällt hingegen nicht unter das Überholverbot von Zeichen 277.1, was mit Blick auf die Zielstellung der Regelung auch sinnvoll erscheint.

 
     
 

Es wäre jedoch zu einfach, wenn dasselbe Sinnbild (rotes Auto) in zwei vergleichbaren Verkehrszeichen jeweils eine unterschiedliche Bedeutung hat. Im Zuge der Beratungsvorgänge zur StVO-Novelle wurde aus den Ausschussempfehlungen (BR-Drs. 591/1/19) ein Vorschlag zur Benennung eines gesonderten Ge- oder Verbotes zu Zeichen 277.1 übernommen. Ursprünglich sollte nur eine Ergänzung der Formulierung in der lfd.-Nr. zu 53, 54, und 54.4 der Anlage 2 getroffen werden, ähnlich wie es bereits bei Zeichen 276 der Fall ist:

 
     
 

Zu 53,54
und 54.4

 

Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie "7,5t" angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet.

Soll mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1 angeordnet.

 
     
 

Unter der lfd.-Nr. 54.4 selbst, die in der ursprünglichen Entwurfsfassung kein eigenes Ge- oder Verbot enthalten sollte, findet sich nun folgender Text:

 
     
 

54.4

Zeichen 277.1

Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Fahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen

Ge- oder Verbot
Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.

 
     
 

Und jetzt wird es etwas kompliziert, aber durchaus interessant: Die amtliche Bezeichnung des Verkehrszeichens in Spalte 2 passt nicht zur Verhaltensvorschrift (Ge- oder Verbot) in Spalte 3 -  doch nur letztere ist im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten relevant. Während das Verkehrszeichen gemäß amtlicher Bezeichnung auch Krafträdern mit Beiwagen das Überholen verbieten soll, gilt das relevante Ge- oder Verbot nur für mehrspurige Kraftfahrzeuge (wozu Krafträder mit Beiwagen wie beschrieben nicht zählen). Mit einem PKW der Smart-Klasse dürfte man z.B. einen Radfahrer nicht überholen, mit einem Motorrad mit Beiwagen gleicher Breite aber schon (wobei hier wiederum die Seitenabstände einzuhalten wären).

Bemerkenswert ist allerdings der Umstand, dass die Verhaltensvorschrift auch auf das unzulässige Überholen mehrspuriger Fahrzeuge abstellt. Entgegen der amtlichen Bezeichnung des Verkehrszeichens in Spalte 2 und insbesondere dessen grafischer Darstellung, ist bei Zeichen 277.1 beispielsweise auch das Überholen von PKW oder Traktoren untersagt.

 
     
 

BR-Drs 591/1/19 (Zeichen 277.1)
Begründung
Die Änderung statuiert aus Gründen der Verständlichkeit das bislang in Spalte 3 der laufenden Nummer Zu 53, 54 und 54.4 der Anlage 2 StVO enthaltene Verbot unmittelbar beim neuen Zeichen 277.1 (laufende Nummer 54.4, Spalte 3).
Sie stellt gleichzeitig klar, dass das Überholverbot nicht nur für einspurige Fahrzeuge gilt, sondern auch das Überholen mehrspuriger Fahrzeuge erfasst.

 
     
 

Anordnung des Zeichen 277.1 in der Praxis eher fragwürdig
Als würden die bisher angeführten Probleme nicht schon ausreichen, torpediert sich die StVO im Falle des neuen Zeichen 277.1 gewissermaßen auch noch selbst, denn die Verwaltungsvorschrift VwV-StVO untersagt auch in diesem Fall den Einsatz von Verkehrszeichen, wenn die beabsichtigte Anordnung bereits durch eine allgemeine Regelung der StVO getroffen wird:

 
     
 

VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Rn. 2
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.

 
     
 

Wie beschrieben betrifft die Festlegung auch viele andere Beschilderungen, bei denen die Behörden Verkehrszeichen gewissermaßen als "Verstärkung" der allgemeinen Regel einsetzen. Dies ist verwaltungsrechtlich gesehen unzulässig, forstet nur unnötig den Schilderwald auf und verwässert die eigentliche Bedeutung der allgemeinen gesetzlichen Vorschrift, da der Verkehrsteilnehmer in allen vergleichbaren Situationen auch ein Schild erwartet.

 
     
 

Bezüglich des Z 277.1 existiert die allgemeine gesetzliche Regelung in Gestalt des § 5 Absatz 4 StVO, wonach zum Überholen von Fußgängern (zu Fuß Gehenden), Radfahrern (Rad Fahrenden) und E-Roller-Fahrern (Elektrokleinstfahrzeug-Führenden) ein Mindestabstand von 1,50 m innerorts und 2,00 m außerorts einzuhalten ist. An Stellen, die z.B. auf Grund schmaler Fahrbahnbreite für eine Anordnung des Zeichen 277.1 prädestiniert wären, besteht formell gesehen bereits ein gesetzliches Überholverbot, da die vorgeschriebenen Seitenabstände vor Ort nicht eingehalten werden können. Also darf das Zeichen dort nicht angeordnet werden.

 
     
     
 

Zeichen 278, 280, 281 und 282 – Ende streckenbezogener Beschränkungen

 
     
 

 

 

 

Zeichen 278-60

Zeichen 280 Zeichen 281 Zeichen 282

 

 
     
 

Als die VwV-StVO im April 2009 im Vorgriff auf die StVO-Schilderwaldnovelle von September desselben Jahres geändert wurde, hat man die bis dahin enthaltenen Festlegungen zu den Zeichen 278 bis 282 einfach ersatzlos gestrichen. Dies ist bis heute so. Zwar waren einige der alten Regelungen sicherlich auslegungsbedürftig und eine Umformulierung hier und da geboten. Dass in der Konsequenz jetzt aber gar keine Vorgaben zu den Aufhebungszeichen enthalten sind, ist durchaus fragwürdig, insbesondere weil die relevanten Zeichen gern auch mal falsch oder zumindest ungünstig angeordnet werden. Aus diesem Grund werden die damaligen Regelungen der VwV-StVO hier als Referenz aufgeführt und entsprechend kommentiert. 

 
     
 

 
 

In einigen Gegenden ist es scheinbar noch nicht angekommen, dass mit Zeichen 282 ein kombiniertes Aufhebungsschild für Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote existiert. Das Zeichen 388 (Seitenstreifen nicht befahrbar) wurde übrigens 2009 bzw. 2013 gestrichen und ist nach Ablauf der Übergangsfrist seit November 2022 kein Verkehrszeichen mehr (§ 53 Abs. 2 Nr. 4 StVO).

 
     
 

 
 

Über diese Montage wird sich sehr wahrscheinlich niemand beschweren, aber eigentlich verlaufen die Striche bei Zeichen 282 von oben rechts nach unten links.

 
     
 

Möglichkeit zur Aufstellung auf der linken Fahrbahnseite

 
     
 

VwV-StVO (bis April 2009) Zu den Zeichen 278 bis 282 Ende der Streckenverbote (gestrichen)
I. Soll ein Streckenverbot dort enden, wo es für den Gegenverkehr beginnt, so genügt es, das Zeichen am Pfosten des Verbotsschildes für den Gegenverkehr, also allein links anzubringen.

 
     
 

 
 

Die Festlegung zur möglichen Linksaufstellung wird in der Praxis seit Jahrzehnten umgesetzt und ist nicht zu beanstanden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Vorraussetzung "wo es für den Gegenverkehr beginnt" gegeben ist. Die Aufhebungszeichen stehen ansonsten regelmäßig rechts.

 
     
 

 
 

An Arbeitsstellen stehen die Aufhebungszeichen regelmäßig rechts (vgl. Regelpläne RSA 21), auch weil die Aufhebung in diesem Fall unmittelbar hinter der Arbeitsstelle erfolgt und nicht erst 100 m danach, wo die Geschwindigkeitsbeschränkung für die Gegenrichtung beginnt. Leitbaken in derselben Aufstellvorrichtungen erhöhen übrigens unnötig die Windlast und sind deshalb mit einer eigenen Fußplatte separat aufzustellen. Das ortsfeste Zeichen 278-70 (links) ist zwar in diesem Fall unschädlich, aber eben auch unnötig, so dass es in dieser Situation vollständig abzudecken ist.

 
     
 

Der Verzicht auf Zeichen 278 bis 282 ist sehr gründlich zu prüfen

 
     
 

VwV-StVO (bis April 2009) Zu den Zeichen 278 bis 282 Ende der Streckenverbote (gestrichen)
II. Ob das Endzeichen fehlen darf, weil sich zweifelsfrei ergibt, wo die Gefahr nicht mehr besteht, ist sehr gründlich zu prüfen.

 
     
 

Insbesondere bei der Kombination von Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Gefahrzeichen (§ 40 StVO) oder Gefahren-Zusatzzeichen (Gruppe 1006 / 1007), ist diese Prüfung stets erforderlich. Ein Paradebeispiel hierfür sind Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Kindergärten, Schulen, Seniorenheimen usw., da diese gern auf das unmittelbare Umfeld des Gebäudes beschränkt sein sollen und die anordnende Behörde genau weiß, welchen Bereich sie meint.

Da das zweifelsfreie Ende der Gefahr in solchen Fällen aber nicht immer erkennbar ist und eine automatische Aufhebung im Falle der Gefahren-Zusatzzeichen ohnehin nicht vorgesehen ist, müssen derartige Beschilderungen entweder auf eine bestimmte Länge beschränkt werden (Zeichen 1001-30 /-31), oder sie sind durch Zeichen 278 explizit aufzuheben.

 
     
 

Unzweckmäßige oder verfrühte Aufstellung

 
     
 

VwV-StVO (bis April 2009) Zu den Zeichen 278 bis 282 Ende der Streckenverbote (gestrichen)
III. Wo das Ende der Verbotsstrecke zu bestimmen ist, bedarf stets gründlicher Prüfung. Verfehlt ist es, die Endzeichen 278 oder 280 bis 282 schon dort aufzustellen, wo schon nach allgemeinen Vorschriften eine höhere Geschwindigkeit oder das Überholen verboten ist.

 
     
 

Auch diese Anforderung ist mit Blick auf das Prinzip der selbsterklärenden Straße von Bedeutung. Wird z.B. Zeichen 280 (Überholverbot-Ende) vor einer unübersichtlichen Kurve oder Kuppe aufgehoben, kann dies falsch verstanden werden und für die anordnende Behörde ggf. haftungsbegründend sein. Genauso verhält es sich  bei der Anordnung dieses Zeichens im Bereich einer Fahrstreifenbegrenzung. Diese unterbindet das Überholen, da sie nicht überfahren werden darf, gleichzeitig bekundet aber Zeichen 280, dass scheinbar kein Überholverbot besteht.

 
     
 

 
 

Zwar verdeutlicht die doppelte Fahrstreifenbegrenzung mehr als hinreichend, dass ein Überholen im weiteren Bereich verboten ist, dennoch ist die Aufstellung von Zeichen 282 in dieser Sache zumindest suboptimal. Das gilt selbstverständlich auch für die Anordnung von Zeichen 280 (Ende Überholverbot). An solchen Stellen wäre gemäß der alten VwV-StVO von 2009 das Zeichen 278 anzuordnen, um nur die zuvor beschilderte Geschwindigkeitsbeschränkung aufzuheben. Sofern in diesem Zusammenhang im Arbeitsstellenbereich ein Überholverbot durch Zeichen 276 angeordnet wurde (zur Zulässigkeit vgl. Erläuterungen zu Zeichen 276), erfolgt dessen Aufhebung durch Zeichen 280 erst an der Stelle, an der das Überholen generell wieder zulässig und verkehrssicher möglich ist.

 
     
 

 
 

Dieses Zeichen 282 wäre gemäß der alten VwV-StVO erst nach dem übernächsten Leitpfosten aufzustellen, da dort die Fahrstreifenbegrenzung endet. Übrigens kann man sich die zweite Fußplatte sparen, wenn man sie wie hier falsch ausrichtet. Fußplatten müssen immer Längs zur Windlast ausgerichtet sein, da das Standmoment sonst halbiert wird.

 
     
 

 
 

Zwar kann man hier auf Grund der Leitbaken ohnehin nicht überholen, dennoch ist das Zeichen 281 ebenfalls erst an der Stelle anzuordnen, an der das Überholen sowohl praktisch, als auch verkehrssicher möglich ist.

 
     
 

Anordnung von Regelplänen: Örtlichkeit sorgfältig prüfen.
Die gründliche Prüfung der Örtlichkeit betrifft - entgegen der gelebten Praxis - alle Inhalte der Regelpläne nach RSA 21 und damit sowohl die generelle Notwendigkeit, als auch den konkreten Standort der Zeichen 278 bis 282. Das Zeichen 280 ist z.B. nicht vor einer Kuppe oder unübersichtlichen Kurve aufzustellen, nur weil es die Aufstellentfernungen in den Regelplänen so vorsehen. Stattdessen ist ein Standort zu wählen, der sowohl mit Blick auf die Verkehrssicherheit, als auch die verkehrsrechtlichen Anforderungen (§ 45 Abs. 9 StVO) sinnvoll ist. Dies ist im Rahmen der Prüfung vorab durch die anordnende Behörde genau festzulegen und wird dadurch Bestandteil der VAO. Die mit der Umsetzung betrauten Personen bzw. Untenehmen haben hier - so sinnvoll es manchmal auch sein möge - kein Ermessen.

 
     
 

Geschwindigkeitsbeschränkungen im Bereich von Ortstafeln

 
     
 

VwV-StVO (bis April 2009) Zu den Zeichen 278 bis 282 Ende der Streckenverbote (gestrichen)
IV. Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung über das Ende einer Ortschaft hinaus weiter gelten, so ist das betreffende Streckenverbotsschild hinter der Ortstafel nochmals aufzustellen.

 
     
 

Diese Problematik besteht an Arbeitsstellen im Bereich von Ortstafeln vergleichsweise oft - insbesondere wenn in diesem Zusammenhang ein geringeres Tempolimit angeordnet wurde. In solchen Fällen ist auf Landstraßen die Systematik gemäß Regelplan C I/6 anzuwenden, wobei das Zeichen 274 tatsächlich etwa 20 m nach der Ortsendetafel aufgestellt werden muss und nicht kurz davor oder auf derselben Höhe.

 
     
 

 
 

Unsinnige Beschilderung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h (noch) innerhalb der geschlossenen Ortschaft. Korrekt wäre hier eine Trennung: Erst Zeichen 123 innerorts und dann 20 m hinter der Ortstafel das Zeichen 274-50. Dieses Prinzip gilt auch für den Fall, dass bereits innerorts eine geringere zulässige Höchstgeschwindigkeit (z.B. 30 km/h) angeordnet wurde, die über das Ende der geschlossenen Ortschaft hinweg gelten soll.

 
     
     
 

Zeichen 278 ist innerorts seit 2009 zulässig

 
     
 

ehem. VwV-StVO (bis April 2009) Zu den Zeichen 278 bis 282 Ende der Streckenverbote (gestrichen)
V. Das Zeichen 278 darf nicht verwendet werden, wenn auf der folgenden Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit anderweitig beschränkt ist (z. B. innerhalb geschlossener Ortschaften, bei Geschwindigkeitstrichtern); in solchen Fällen ist statt dessen das Zeichen 274 aufzustellen.

 
     
 

 
 

Durch die Streichung der diesbezüglichen Regelung in der VwV-StVO ist es seit 2009 zulässig, das Zeichen 278 innerorts anzuordnen. Das in geschlossenen Ortschaften sonst obligatorische Zeichen 274-50, als Aufhebung einer vorher angeordneten Beschränkung auf z.B. 30 km/h, kann daher auch durch Zeichen 278-30 realisiert werden. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass sich auf Grund der Situation vor Ort nicht irrtümlich der Eindruck ergibt, außerorts zu sein:

 
     
 

 
 

Genau wie Zeichen 278 hebt das Zeichen 282 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf. Die gezeigte Stelle liegt allerdings innerhalb der geschlossenen Ortschaft, aber auch nur deshalb, weil die Ortstafel - rechtswidrig - außerhalb der geschlossenen Bebauung aufgestellt wurde (vgl. VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311). Dies dient hier u.a. dazu, die Geschwindigkeit wegen der eigentlich erforderlichen, aber fehlenden Schutzeinrichtung vor der Höhenkontrolle im Bildhintergrund, auf 50 km/h herabzusetzen. Sowohl im Sinne der VwV-StVO zu Zeichen 310 als auch vom Gesamteindruck her, handelt es sich faktisch um eine Landstraße außerorts - so dass Zeichen 282 zu falschen Rückschlüssen bezüglich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit führen kann.

 
     
 

 
 

So liegt der Fall auch hier. Viele Ortstafeln stehen entgegen der VwV-StVO nicht am tatsächlichen Beginn der geschlossenen Bebauung, sondern außerhalb dieser. Eine geschlossene Bebauung liegt gemäß VwV-StVO vor, wenn die anliegenden Grundstücke von der Straße erschlossen werden. Im gezeigten Beispiel befindet man sich weiterhin innerorts (siehe Ortstafel im Bildhintergrund), auch wenn die gezeigte Situation einen anderen Eindruck vermittelt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt daher für Kraftfahrzeuge 50 km/h. Insofern kann Zeichen 274-50 in solchen Fällen die bessere Lösung sein, korrekt wäre allerdings das Versetzen der Ortstafel.

 
     
 

Beschränkungen auf der nachfolgenden Strecke

 
 

 
 

Typische Umsetzung einer temporären Beschilderung, ohne Berücksichtigung der bereits bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung. Diese endet an der gezeigten Stelle (Zeichen 278-70), und wird nur 16 m später erneut angeordnet. Derartige Situationen sorgen bei den Verkehrsteilnehmern zu Recht für Kopfschütteln.

 
     
 

 
 

Fotomontage: Die stets erforderliche Bewertung der konkreten Örtlichkeit hat eigentlich zum Ergebnis, dass die bereits bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung in diesem Fall fortgeführt werden muss. Hierzu wird das temporäre Zeichen 274-70 mit speziellen Klemmschellen (Wemas Duplexklemmen) am vorhandenen Zeichen 278-70 befestigt. Dadurch entfällt die unsinnige Aufhebung und der Schilderwald wird an diesem Standort reduziert. Derartige Anforderungen sind Bestandteil des Verkehrszeichenplanes und müssen hierzu konkret und einzelfallbezogen projektiert sowie in den Plan eingetragen werden.

 
     
 

Vorzeitige Aufhebung durch mangelhafte Anordnung
Insbesondere die pauschale Anordnung von Regelplänen ohne hinreichende Prüfung der Örtlichkeit sowie das Erteilen der stets unzulässigen Jahresanordnungen führt in der Praxis oft zu fragwürdigen Ergebnissen. Tatsächlich ist die in Bestand befindliche Beschilderung bei jedem anzuordnenden Regelplan und in jedem Einzelfall zu berücksichtigen. Notwendige Anpassungen sind vorab zu erörtern, damit sie in dem - dann geänderten - Regelplan berücksichtigt werden.

 
     
 

 
 

Typische Situation bei der unbedarften Anordnung und Anwendung von Regelplänen: Das ortsfeste Zeichen 278-70 hebt das Zeichen 274-70 wieder auf.

 
     
 

Zeichen 278 / 282 auf Landstraßen mit Richtungsfahrbahnen
Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Landstraßen mit Richtungsfahrbahnen. Bedingt durch die bauliche Trennung gilt auf solchen Straßen grundsätzlich Richtgeschwindigkeit (§ 3 Abs. 2 Nr. 2c StVO). Mit der vermeintlich notwendigen Eigenschaft einer Kraftfahrstraße (Zeichen 331.1) hat das übrigens nichts zu tun. Auf solchen Straßen wird im Regelfall dauerhaft eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 angeordnet (z.B. 100 km/h), welche nach einer Arbeitsstelle wieder neu anzuordnen ist. Keinesfalls sind in solchen Fällen die Zeichen 278 oder 282 am Ende der Arbeitsstelle anzuordnen:

 
     
 

 
 

Die Anordnung von Zeichen 278 oder 282 auf baulich getrennten Richtungsfahrbahnen außerorts führt dazu, dass auf der nachfolgenden Strecke kein Tempolimit bzw. Richtgeschwindigkeit gilt (§ 3 Abs. 2 Nr. 2c StVO). Die gezeigte Situation ist oft die Folge der unbedarften Anwendung von Regelplänen, zumal die RSA 21 diese Straßenklasse auch nur unzureichend berücksichtigen. Tatsächlich ist in solchen Fällen durch Zeichen 274 wieder die zulässige Höchstgeschwindigkeit anzuordnen, die vor der Arbeitsstelle galt bzw. die im weiteren Verlauf (wieder) gelten soll.

 
     
 

 
 

Diese widersprüchliche Kombination ist offensichtlich in Ermangelung von Zeichen 280 (Ende Überholverbot) entstanden - denn in der Arbeitsstelle waren die Zeichen 274 und 276 angeordnet, weshalb hier nur das Überholverbot aufzuheben wäre. In einem solchen Fall ist zudem eine räumlich getrennte Aufstellung erforderlich - also erst Zeichen 280 und ca. 50m danach das Zeichen 274 mit der im weiteren Verlauf geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung.

 
     
 

 
 

Und manchmal ist alles ganz einfach: Zeichen 274 und 276, umgehend wieder aufgehoben durch Zeichen 282, welches hier natürlich nur verdreht ist.

 
     
     
 

Zeichen 283 und 286

 
     
 

 

 

 

Zeichen 283

Zeichen 286

 

 
     
 

Zu Haltverbotsschildern existiert ein eigener umfangreicher Beitrag, so dass hier keine detaillierten Erläuterungen zu dieser Thematik folgen. Trotzdem der Hinweis, dass sich mit Einführung des Zeichen 1060-34 (Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen - links) und der damit einhergehenden Änderung der amtlichen Bezeichnung des Zeichen 1060-31 (Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen - rechts), ein Änderungsbedarf bei bestehenden Beschilderungen ergibt. Zudem ist die neue Bedeutung der Zusatzzeichen bei der Anordnung von mobilen Haltverboten im Bereich von Arbeitsstellen usw. zu beachten:

 
     
 

 

 

 

Neu: Zeichen 1060-34
Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen - links

Geändert: Zeichen 1060-31
Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen - rechts

 

 
     
 

Auswirkungen auf temporäre und ortsfeste Beschilderungen
Das neue Zusatzzeichen 1060-34 sorgt nicht nur für notwendige Anpassungen bei der Anordnung von temporären Haltverboten, sondern zieht auch Änderungen von ortsfesten Haltverbotsbeschilderungen auf der linken Fahrbahnseite z.B. in Einbahnstraßen und auf Richtungsfahrbahnen nach sich. Denn das bisherige Zusatzzeichen 1060-31 hat jetzt - folgerichtig - die zusätzliche Bezeichnung "- rechts".

Überall wo auf der linken Fahrbahnseite einer Einbahnstraße ein Haltverbot bislang mit dem Zeichen 1060-31 auf den (linken) Seitenstreifen erweitert wurde, hat diese Beschilderung mit Bekanntgabe des neuen VzKat zum 10. April 2025 formell ihre Wirksamkeit verloren. In diesem Zusammenhang ist noch einmal der ausdrückliche Hinweis erforderlich, dass der VzKat über § 39 Abs. 9 StVO auch gegenüber den Verkehrsteilnehmern verbindlich ist, welche nicht nur entsprechende Anordnungen befolgen müssen, sondern sich auch auf die neue Bedeutung vorhandener Schilder bzw. deren amtliche Bezeichnung berufen können.

 
     
 

 
 

Die beliebten "Kehrmaschinen-Haltverbote" sind als ortsfeste Verkehrszeichen im Bereich einer Parkraumbewirtschaftung so oder so unwirksam, denn das Zeichen 314 erwirkt auch am Mittwoch von 10 bis 11 Uhr eine Parkerlaubnis. Mit Einführung des neuen Zusatzzeichens 1060-34 fehlt es an dieser Stelle aber in jedem Fall an einer Erweiterung auf den linken Seitenstreifen, da das angeordnete Zeichen 1060-31 seit April 2025 die zusätzliche Bedeutung "- rechts" erhalten hat.

 
     
 

Auswirkungen auf Verkehrszeichenpläne, verkehrsrechtliche Anordnungen und Haltverbotsprotokolle
Nach Einführung des neuen Zusatzzeichens ist dieses natürlich im gesamten Prozess der verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen und vergleichbarer Maßnahmen (Umzüge usw.) zu berücksichtigen. Das beginnt mit der Erstellung des Verkehrszeichenplanes, setzt sich über die verkehrsrechtliche Anordnung fort und ist selbstverständlich auch beim Ausfüllen entsprechender Haltverbotsprotokolle zu berücksichtigen. Es gibt tatsächlich noch viele Verkehrsbehörden, welche die Umnummerierung des ehem. Zeichen 1052-37 im Jahr 2017 verschlafen haben und noch heute mit dieser Nummer arbeiten. Diese eigenmächtig geschaffene "Übergangszeit" von teilweise mehreren Jahrzehnten wird sicherlich auch für das neue Zusatzzeichen 1060-34 beansprucht werden.

 
     
 

Das Märchen vom Bestandsschutz
Soweit nicht anders festgelegt (z.B. Bestandsschutz für "alte" Tempo-30-Zonen gemäß § 45 Abs. 1c StVO, letzter Satz), existiert im Anwendungsbereich der StVO und der dazugehörigen VwV-StVO kein Bestandschutz. Stattdessen ist der Schilderwald regelmäßig zu durchforsten und auf neue oder geänderte Regelungen hin zu überprüfen, welche dann natürlich auch umzusetzen sind (Stichwort: Verkehrsschau). Das gilt auch dann, wenn diese Änderungen gewissermaßen "heimlich" im VzKat erfolgen, ohne die Auswirkungen auf bestehende Beschilderungen zu berücksichtigen. Entsprechend sind vor allem die sicherlich nicht zahlreichen aber dennoch vorhandenen linksseitigen Haltverbotsbeschilderungen im Bereich von Seitenstreifen mit dem neuen Zeichen 1060-34 umzurüsten:

 
     
 

 
 

Linksseitiges Haltverbot mit dem Zusatzzeichen 1060-31, dessen amtliche Bezeichnung seit 10.04.2025 den Zusatz "- rechts" enthält und damit (links) unwirksam ist.

 
     
 

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass vielerorts auch noch keine Anpassung der linksseitigen Haltverbotszeichen erfolgt ist. Zwar spricht die StVO weiterhin nur vom weißen Pfeil im Schild (zur Fahrbahn zeigend = Anfang, von der Fahrbahn weg zeigend = Ende), der für die Verkehrsteilnehmer aber ebenso verbindliche VzKat unterscheidet die Haltverbotsschilder (Zeichen 283 und 286) seit 2017 nach Varianten für die linke (-11, -21 und -31) und die rechte Fahrbahnseite (-10, -20, und -30). Da früher die Standardvariante der Schilder (zur Rechtsaufstellung) auch links angebracht wurde, beginnt ein linksseitiges Haltverbot in einer Einbahnstraße oft mit einem Ende für die rechte Fahrbahnseite (-20) und endet - folgerichtig aber falsch - mit dem entsprechenden Anfangsschild (-10).

 
     
 

Man sieht doch was gemeint ist - oder auch nicht
In der Rechtsprechung wird bei zweifelhaften oder nicht normgerechten Schildern oftmals der erkennbare Regelungswille angeführt - mit Vorliebe geschieht dies bei unzulässigen "Zusatzzetteln" oder handschriftlichen "Zusatzzeichen" zu temporären Haltverboten. Der zugrunde liegende Verwaltungsakt wird zwar in diesen Fällen auf dilettantische Weise bekannt gegeben, aber er wird bekannt gegeben. Ob diese meist von richterlichen Bauchgefühl geleitete Auffassung auch im Falle der Zusatzzeichen 1060-31 und -34 greift, bleibt abzuwarten.

Die Argumentation zugunsten bestehender linksseitiger Beschilderungen durch Zeichen 1060-31 dürfte sich jedenfalls nicht ganz so einfach gestalten, schließlich wurde nicht nur die amtliche Bezeichnung geändert, sondern es ergibt sich auch aus dem Sinnbild zweifelsfrei, welcher Seitenstreifen gemeint ist. Letztendlich war die bisherige Diskrepanz, eines rechts abgebildeten Fahrzeugs zur Erweiterung eines Haltverbotes auf den linken Seitenstreifen, der Grund für die Einführung des neuen Zeichens 1060-34. Um einem links montierten Zeichen 1060-31 (Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen - rechts) weiterhin eine Wirksamkeit auf dem linken Seitenstreifen anzudichten, bedarf es dann doch einiger juristischer Klimmzüge.

 
     
 

 
 

Korrekte Ausführung: Linksseitiges Haltverbot in einer Einbahnstraße mit dem Zusatzzeichen 1060-34.

 
     
 

 
 

Die erforderliche Umrüstung betrifft natürlich auch Rastplätze und Rastanlagen auf Autobahnen - sofern man wie hier überhaupt erkannt hat, dass ein Zusatzzeichen zur Erweiterung auf den Seitenstreifen erforderlich ist. An vielen solcher Stellen steht tatsächlich nur ein einzelnes Zeichen 283, ggf. mit dem Zusatzzeichen "Großraum- und Schwertransporte frei", aber alle diese Beschilderungen sind formell unwirksam, da sie ohne erweiterndes Zusatzzeichen nur auf der Fahrbahn gelten. Im konkreten Beispiel bezieht sich das Zusatzzeichen 1060-31 auf Grund der neuen amtlichen Bezeichnung "Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen - rechts" nur auf den (nicht vorhanden) rechten Seitenstreifen. Um auf der relevanten Verkehrsfläche zu gelten, ist stattdessen das neue Zeichen 1060-34 anzuordnen.

 
     
 

Und nun ganz zum Schluss, für alle, die diesen langen Beitrag tatsächlich komplett bis zum Ende gelesen haben:

 
 

 
 

...doch die nächsten Vorschriftzeichen lauern bereits im Hintergrund. ;-)

 
     
 

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Stand: 02/2026

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