RSA 21 Einführungserlasse der Bundesländer

 

 

 

 

 

Baden-Württemberg

Auf dieser Seite sind die einzelnen Ländererlasse zur Einführung der RSA 21 zusammengefasst. Einige Bundesländer haben die RSA 21 "unverändert" eingeführt, andere haben gesonderte Festlegungen getroffen, die es bei der Planung und Ausführung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu beachten gilt.

Die Länder haben gemäß ARS 24/2021 auf die Möglichkeit zur Anordnung des Zeichen 277.1 (Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen...) hingewiesen, wobei auch hier länderspezifische Differenzierungen vorgenommen wurden. So sind mit diesem Verkehrszeichen einige verkehrsrechtliche Probleme verbunden, die eine Anordnung im Bereich von Arbeitsstellen als Regellösung ausschließen. Hierzu sei insbesondere auf die Erlasse von Baden-Württemberg und Bayern verwiesen.

Die Wiedergabe der Einführungserlasse beschränkt sich auf deren wesentlichen Inhalt. Die benannten Anlagen werden im Regelfall nicht mit aufgeführt, es sei denn, sie enthalten grundsätzliche Informationen zur länderspezifischen Anwendung der RSA (Beispiel HRVV Hamburg). Sollten Sie den jeweiligen Erlass im Original benötigen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Landesbehörde.

In der Bund-Länder-Dienstberatung über verkehrstechnische Angelegenheiten im Mai 2022 hat das BMDV die Frist für die Erfahrungsberichte zur Anwendung der RSA 21 auf den 31.12.2023 verlängert. Diese Änderung ist in vielen Ländererlassen nicht berücksichtigt.

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

 

 

 

 

 

 

Baden-Württemberg
12. Mai 2022

Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 2021 (RSA 21)
Schreiben des VM vom 01.03.2022; Az.: VM2-3962-2/2

Anlage
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 des BMDV vom 08.11.2021 Az.: StB26/7122.3/4-RSA/3524007

 

 

 

 
 

I. Allgemeines:

(1)

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) 24/2021 vom 08.11.2021 gibt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) durch Veröffentlichung im Verkehrsblatt vom 15.02.2022 die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen in der Ausgabe 2021 (RSA 21) bekannt. Diese ersetzen die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (Ausgabe 1995).

 

 

(2)

Gemäß Rdnr. 3 der VwV-StVO zu § 43 „Verkehrseinrichtungen (Anlage 4)“ sind bei der verkehrsrechtlichen Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörden bei Straßenbauarbeiten durch die Straßenbaubehörden mit der Bekanntgabe der RSA 21 diese anzuwenden. Das BMDV bittet im ARS 24/2021 darum, dass für den verkehrstechnischen Vollzug der RSA 21 durch die Straßenbaubehörden bzw. die Träger der Straßenbaulast eine gesonderte Einführung durch die Länder erfolgt.

 

 

(3)

Die RSA 21 wird mit sofortiger Wirkung im Land Baden-Württemberg für die Straßenbaubehörden für die Bundes- und Landesstraßen eingeführt. Den Stadt- und Landkreisen sowie den Gemeinden wird empfohlen, in ihrer Baulast die RSA 21 ebenfalls anzuwenden.

 

 

(4)

Nachfolgend genannte Schreiben des Landes Baden-Württemberg zur RSA werden hiermit aufgehoben:

 

 

 

Schreiben des VM vom 20.07.1995; Az.: 62-3962.3/18 und Az.: 34-4100/988, sowie

 

Schreiben des LfS vom 23.02.1996; Az.: 24-3962.3/95 (GABl. 1995 Seite 451) (ARS 06/1995, Einführung der RSA 1995)

 

Schreiben des UVM vom 18.02.1997; Az.: 62-3962.3/18*41 und Az.: 34-4100/988 (GABl. 1997 Seite 294) (ARS 19/1996 Korrekturen der RSA 1995)

 

Schreiben des UVM vom 28.07.2000; Az.: 62-3962.3/18 und Az.: 34-4100/988 (GABl. 2000 Seite 205) (ARS 10/2000, Änderungen der RSA 1995)

 

Schreiben des UVM vom 12.03.2003; Az.: 62-3962.3/30*10 (Wiedereinführung der RSA 1995)

 

Schreiben des IM vom 28.07.2006; Az.: 62-3962.3/30 (Musterpläne DIII/8 u.9, 11-14 des Landes BW)

 

Schreiben des IM vom 15.01.2010; Az.: 62-3962.3/30 (ARS 17/2009, Regelung für Nachtbaustellen)

 

Schreiben des MVI vom 16.06.2015; Az.: 2-3962.3/42 (ARS 06/2014, Einführung Warnschwellen)

 

 

II. Übergangsregelung:

(5)

Die mit Schreiben des VM vom 15.03.2022; Az.: VM2-3962-2/2 im Einvernehmen der obersten Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde festgelegten Übergangsregelungen gem. der VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 Rdnr. 147 gelten weiterhin:

 

 

 

Bestehende Arbeitsstellen von längerer Dauer bleiben unberührt. Deren verkehrsrechtliche Sicherung erfolgt nach der erstellten verkehrsrechtlichen Anordnung.

 

 

 

Geplante Arbeitsstellen von kürzerer und längerer Dauer, können ebenfalls noch nach RSA 1995 gesichert werden, wenn die Sicherung der Arbeitsstelle bereits zwischen Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei bereits abgestimmt wurde.

 

 

 

Neue Arbeitsstellen von längerer Dauer sowie solche, bei denen die Planung der verkehrsrechtlichen Sicherung noch nicht zwischen Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei abgestimmt wurde, sind nach den Vorgaben der neuen RSA 21 zu planen.

 

 

III. Zusätzliche Regelungen zur RSA 21:

(6)

Mit ARS 24/2021 wurden die Länder vom BMDV gebeten, eine ergänzende Regelung in der RSA, Ausgabe 2021 zu dem Zeichen 277.1 (Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen) festzulegen.

 

 

 

Das Verkehrszeichen 277.1 soll nur dort angeordnet werden, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund von Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken, oder einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage, ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann (VwV StVO zu Zeichen 277.1 Rdnr. 1).

 

 

 

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass gem. StVO-Novelle vom 28.04.2020 der einzuhaltende Mindestabstand beim Überholen von Zweirädern schon verordnet wurde. Verengte Fahrstreifen in Arbeitsstellenbereichen lassen im Regelfall ein StVO-konformes Überholen nicht zu, so dass die Anordnung des Zeichens 277.1 nach der VwV-StVO zu §§ 39 bis 43, Rdnr. 2 entbehrlich ist.

 

 

 

Bei der Planung von Arbeitsstellen an Straßen ist bei der Festlegung der Fahrstreifenbreiten darauf zu achten, dass es zu keiner Gefährdung aufgrund der gewählten Fahrstreifenbreite von Zweiradfahrern kommen kann.

 

 

(7)

Sofern Arbeitsbereiche von Arbeitsstellen beleuchtet werden, sind bis zur Fortschreibung der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“ (ZTV-SA) nachstehende Regelungen in die entsprechenden Leistungsbeschreibungen von Bauverträgen aufzunehmen:

 

 

 

„Die Beleuchtungsanlage der Arbeitsstelle ist so auszulegen, dass Flimmern und Stroboskopeffekte vermieden werden. Farbiges Licht ist nicht anzuwenden. Im Hinblick auf die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ist die Beleuchtungsanlage nach Möglichkeit im Bereich der vom Verkehr entfernten Fahrbahnbegrenzung zu positionieren. In Arbeitsstellen von längerer Dauer kann durch die Beleuchtungsanlage ebenfalls eine Beleuchtung des Verkehrsbereiches erzeugt werde. Wenn die mittlere Fahrbahnleuchtdichte des Verkehrsbereiches mindestens 0,75 cd/m² beträgt und die Beleuchtung in dunkler Umgebung endet, ist mithilfe von zusätzlichen Leuchten besonders am Ende der beleuchteten Arbeitsstelle eine Adaptionsstrecke von mindestens 50 m vorzusehen. Um eine Blendung zu vermeiden, darf die Schwellenwerterhöhung maximal 15% innerhalb des Verkehrsbereiches betragen.“ Für Arbeitsstellen von kürzer Dauer kann auf Messtechnik und auf Adaptionsstrecken verzichtet werden.

 

 

IV. Empfehlungen und Hinweise zur RSA 21:

(8)

Die in den RSA enthaltenen Regelpläne zeigen Standardfälle bei der Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen. In vielen Fällen sind jedoch über die darin enthaltenen Vorgaben weitere Regelungen erforderlich. Auf die Auswahlmöglichkeiten im Textfeld der Regelpläne wird explizit hingewiesen. Diese ergänzenden Angaben sind rechtzeitig durch die zuständige Behörde zu treffen. Bei einer geplanten Vergabe der Leistung sollte diese Abstimmung schon vor Veröffentlichung der Angebotsunterlagen erfolgen, damit eine regelkonforme Angebotsbearbeitung erfolgen kann.

 

 

(9)

Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit kann es in Bereichen der Verschwenkung bei außerörtlichen Arbeitsstellen von längerer Dauer erforderlich sein, in kritischen Bereichen (ankommender Verkehr zum Baufeld oder Trennungsbereiche entgegengerichteter Verkehrsströme) zusätzliche temporäre Fahrbahnbegrenzungslinien anzuordnen.

 

 

(10)

Es wird empfohlen im Regelplan B I/16 ggf. Ergänzungen zur sachgerechten Absicherung des Fußverkehrs anzuordnen.

 

 

(11)

In den Regelplänen C II/AmS 1 und C II/AmS 2 kann eine Ergänzung des VZ 276 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art“ im beidseitigen Zulauf zur Arbeitsstelle insbesondere im Fall des Regelplan C II/AmS 2 zweckmäßig sein.

 

 

(12)

Aufgrund der in der RSA enthaltenen Neuerungen, die sich in der praktischen Umsetzung noch bewähren müssen, kann es im Einzelfall ggf. zweckmäßig sein, vorübergehend Anpassungen bei der Anordnung von Regelplänen vorzunehmen.

 

 

V. Schlussbestimmungen:

(13)

Die Regierungspräsidien werden gebeten, dieses Schreiben mit Anlage an die unteren Verwaltungsbehörden weiterzuleiten und über die Erfahrungen mit der Anwendung der RSA 2021 dem Verkehrsministerium bis zum 24.11.2023 zu berichten.

 

 

(14)

Dieses Schreiben wird in der „Liste der Regelwerke der Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg“ (LisRe-StB-BW) im Intranet der Straßenbauverwaltung und Internetangebot des Ministeriums für Verkehr im Sachgebiet 7.3 Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung – Arbeitsstellen an Straßen eingestellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Bayern
1. Oktober 2022

Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)

 

 

 

 

 

1. Allgemeines

1.1

Im Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 15. Februar 2022 (Verkehrsblatt Heft 3 – 2022) wurde das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 24/2021 vom 8. November 2021 (Az. StB26/7122.3/4-RSA/3524007) zur Bekanntgabe der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) veröffentlicht. Die RSA 21 ersetzen nach langer Überarbeitungszeit die RSA 95.

 

 

1.2

Die Sicherung von Arbeitsstellen und der Einsatz von Absperrgeräten erfolgt nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 43 Abs. 3 Anlage 4 Abschnitt 1 StVO nach den vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, gegenwärtig also nach den RSA 21 (Fassung vom 8. November 2021, BAnz AT 15.11.2021 B1).

 

 

1.3

Wir führen hiermit die RSA 21 in Bayern mit Bezug auf Bundesstraßen, Staatsstraßen, sowie die in staatlicher Verwaltung stehenden Kreisstraßen ein. Den Landkreisen, Städten und Gemeinden wird empfohlen, in ihrer Baulast die RSA 21 ebenfalls anzuwenden.

 

 

1.4

Bisherige bayerische Erlasse und ministerielle Schreiben werden, soweit sie die RSA 95 betreffen, aufgehoben. 2Die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und technischen Lieferbedingungen sind für die RSA 21 analog bis auf weiteres anzuwenden.

 

 

1.5

Die folgenden Abschnitte 2-8 gelten entsprechend den Zuständigkeiten nach Nrn. 1.2 und 1.3.

 

 

2. Übergangsregelung

2.1

Bestehende Arbeitsstellen von kürzerer und längerer Dauer bleiben unberührt. Deren verkehrsrechtliche Sicherung erfolgt nach der bekannt gegebenen verkehrsrechtlichen Anordnung.

 

 

2.2

Geplante Arbeitsstellen von kürzerer und längerer Dauer, deren Planungsstand bereits weit fortgeschritten ist, können ebenfalls noch nach RSA 95 gesichert werden. Ein fortgeschrittener Planungsstand kann bei Arbeitsstellen von längerer Dauer dann angenommen werden, wenn die Sicherung der Arbeitsstelle bereits zwischen Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei abgestimmt wurde.

 

 

2.3

Neue Arbeitsstellen von längerer und kürzerer Dauer sind nach den Vorgaben der neuen RSA 21 zu planen. Als neue Arbeitsstellen gelten auch solche, bei welchen sich die Planung der verkehrsrechtlichen Sicherung noch in einer frühen Phase befindet, also noch nicht zwischen Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei abgestimmt wurde

 

 

3. Hinweise zu den RSA 21

3.1

Arbeitsschutz

 

Es sollen die Maßnahmen unter Anwendung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A5.2 Kapitel 4.3 Absätze 3 und 4 festgelegt werden, die für die Beschäftigten auf Straßenbaustellen und für Verkehrsteilnehmer gleichermaßen die größtmögliche Sicherheit gewährleisten. Von den Vorgaben der RSA 21 zur Mindestfahrstreifenbreite kann im Einzelfall bei besonderer örtlicher Situation und unter Berücksichtigung der „Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA bei der Planung von Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr (Ausgabe 2020)“ abgewichen werden. Ziel der Handlungshilfe ist es, die Regelungen der ASR A5.2 im Zusammenwirken mit den RSA nicht nur zu erläutern, sondern für mögliche kritische Grenzfälle allen Beteiligten Lösungsvorschläge unter Anwendung der ASR A5.2 aufzuzeigen.

 

 

3.2

Regelpläne

 

Die in den RSA 21 enthaltenen Regelpläne zeigen Standardfälle bei der Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen. In den meisten Fällen sind jedoch über die in den Regelplänen enthaltenen Vorgaben weitere Regelungen notwendig. Hierfür sind unter anderem in den Regelplänen Auswahlmöglichkeiten im Textfeld vorgesehen. Diese Angaben sind durch die zuständige Stelle zu treffen und mit der Polizei und Straßenverkehrsbehörde abzustimmen. Bei der Vergabe von Leistungen im Rahmen von Ausschreibungen soll diese Abstimmung des Verkehrskonzeptes im Vorfeld der Angebotseinholung erfolgen. Gegebenenfalls sind hierfür noch weitere Unterlagen, wie Verkehrszeichenpläne bereitzustellen.

 

 

3.3

Arbeitsstellen auf zweibahnigen Straßen

 

Für Arbeitsstellen kürzerer Dauer können die bayerischen Regelpläne D III / 2L-2BY bis D III / 6-6BY und D IV / 2L-1BY bis D IV / 6-1BY im Zuständigkeitsbereich des Freistaates Bayern weiterhin angewendet werden.

 

 

3.4

Arbeitsstellen auf Geh- und Radwegen (Teil B Nr. 2.4)

 

Aus den Regelplänen B I/6, B I/17, B I/19, B II/5 und B II/6 geht hervor, dass eine Lichtsignalanlage (LSA) erforderlich wird, sofern ein Gehweg gesperrt werden muss und ein Notweg nicht möglich ist. Dem entgegen ist nach Teil B, Nr. 2.4.5 die Einrichtung von Überquerungshilfen zu prüfen. Wir empfehlen als Grundlage für die Beurteilung die Vorgaben der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) heranzuziehen. Hervorzuheben ist, dass die vorgegebenen Regelpläne einen Rahmen bilden und auf den Einzelfall abgestellte Änderungen und die Entwicklung von Verkehrszeichenplänen (Teil A Nr. 1.5 Abs. 3) erforderlich sind. Insbesondere die Regelpläne mit LSA sind immer den örtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten anzupassen.

 

 

3.5

Nachtbaustellen

 

Nachtbaustellen kommen in Betracht, wenn das Verkehrsaufkommen bei Tage so hoch ist, dass der Betrieb einer Arbeitsstelle zu außerordentlich starken Behinderungen des Verkehrs führen würde. Erfordert die Arbeitsstelle eine Sperrung der Straße gegebenenfalls auch nur für bestimmte Fahrzeugarten, richtet sich die Einrichtung und Kennzeichnung einer Umleitungsstrecke nach den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung, hilfsweise den „Richtlinien für verkehrslenkende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden, der Straßenbaubehördenund der Polizei (Verkehrslenkungsrichtlinien)“.

 

 

4. Weitere Regelungen zu RSA 21

4.1

Überprüfung und Überwachung von Arbeitsstellen

 

Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, die angeordneten Maßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen und die planmäßige Kennzeichnung der Verkehrsregelung zu überwachen. Dies kann sich im Allgemeinen auf Stichproben beschränken oder im Einzelfall entfallen, wenn nach den Umständen insbesondere aufgrund der bekannten Zuverlässigkeit des Unternehmers, eine ordnungsgemäße Ausführung gewährleistet erscheint. Die nähere Verfahrensweise, zum Beispiel für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein Überprüfungs- und Überwachungskonzept aufzustellen, soll dazu zwischen den betroffenen Behörden abgesprochen werden.

 

 

4.2

Zeichen 615 – Fahrbare Absperrtafel

 

Die Regelpläne können alternativ auch durch die Verwendung des Zeichens 615 umgesetzt werden, da diese noch Bestandteil des derzeit gültigen Verkehrszeichenkataloges sind. Bei Neuanschaffungen ist jedoch darauf zu achten, dass diese dem Signalbild der Richtlinie (Zeichen 616) entsprechen. An unfallauffälligen oder unübersichtlichen Straßenabschnitten soll das Zeichen 616 Anwendung finden.

 

 

4.3

Zeichen 605 – Leitbaken

 

Die Regelpläne können alternativ auch durch die Verwendung des Zeichens 605, in Form von Schraffenbaken umgesetzt werden, da diese noch Bestandteil des derzeit gültigen Verkehrszeichenkataloges sind.

 

 

4.4

Absicherung Markierungsarbeiten

 

Die Hinweise zur Absicherung von Markierungsarbeiten der Deutschen Studiengesellschaft für Straßenmarkierungen (DSGS) können weiterhin angewendet werden. Diese können beim DSGS bezogen werden (dsgs.de/schriftenreihe-dsgs.html).

 

 

4.5

Zeichen 277.1 – Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen

 

Mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde das Zeichen 277.1 eingeführt: „Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.“ Die VwV-StVO führt zu Zeichen 277.1 aus, dass es nur dort angeordnet werden soll, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund von Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken oder einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage, ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann. Es besteht somit keine Übereinstimmung zwischen dem Zeichen 277.1, der dazugehörigen Erläuterung, sowie der VwV-StVO zu Zeichen 277.1. Dieser Widerspruch muss mit der nächsten Novelle aufgelöst werden. Aus diesem Grund sollte das Zeichen 277.1 derzeit nur in begründeten Ausnahmefällen angeordnet werden.

 

 

4.6

Beleuchtung von Arbeitsstellen

 

Sofern Arbeitsbereiche von Arbeitsstellen beleuchtet werden, sind bis zur Fortschreibung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA) nachstehende Regelungen in die entsprechenden Leistungsbeschreibungen von Bauverträgen aufzunehmen:

„Die Beleuchtungsanlage der Arbeitsstelle ist so auszulegen, dass Flimmern und Stroboskopeffekte vermieden werden. Farbiges Licht ist nicht anzuwenden. Im Hinblick auf die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ist die Beleuchtungsanlage nach Möglichkeit im Bereich der vom Verkehr entfernten Fahrbahnbegrenzung zu positionieren. In Arbeitsstellen von längerer Dauer kann durch die Beleuchtungsanlage ebenfalls eine Beleuchtung des Verkehrsbereiches erzeugt werden. Wenn die mittlere Fahrbahnleuchtdichte des Verkehrsbereiches mindestens 0,75 cd/m2 beträgt und die Beleuchtung in dunkler Umgebung endet, ist mithilfe von zusätzlichen Leuchten besonders am Ende der beleuchteten Arbeitsstelle eine Adaptionsstrecke von mindestens 50 Meter vorzusehen. Um eine Blendung zu vermeiden, darf die Schwellenwerterhöhung maximal 15 Prozent innerhalb des Verkehrsbereiches betragen.“ Für Arbeitsstellen von kürzerer Dauer kann auf Messtechnik und auf Adaptionsstrecken verzichtet werden.

 

 

5. Zuständigkeiten

5.1

Die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen richtet sich an die für die Anbringung Verantwortlichen. Sie beinhaltet auch die an die Verkehrsteilnehmer gerichtete straßenverkehrsrechtliche Anordnung. Adressat dieser Anordnung ist derjenige, der sie vor Ort umsetzt und für die Unterhaltung verantwortlich ist.

 

 

5.2

Seit 1. Januar 2021 ist auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes das mit Organisationserlass vom 26. August 2018 (Verkehrsblatt S. 706) errichtete Fernstraßen-Bundesamt zuständig; es ist insoweit auch oberste Straßenverkehrsbehörde (siehe dazu insbesondere Nr. II der VwV zu § 44a StVO; Rn. 2, aber auch Nr. I der VwV zu § 45 Abs. 11 StVO; Rn. 73). Diese Übertragung hat ihre Grundlage in § 4 Abs. 1 FStrBAG.

 

 

5.3

Die Zuständigkeitsgrenze zwischen dem Bund (Fernstraßen-Bundesamt beziehungsweise Autobahn GmbH des Bundes) und dem Land (Straßenverkehrsbehörde und Straßenbaubehörden für das nachgeordnete Straßennetz) bestimmt sich nach der straßenrechtlichen Widmung; der straßenverkehrsrechtliche Standort der Zeichen 330.1 und 330.2 ist insoweit ohne Belang.

 

 

5.4

Zur Klarstellung der Aufgabenwahrnehmung und Verantwortlichkeiten ist, wenn sich verkehrsrechtliche Anordnungen über Zuständigkeitsgrenzen hinweg auswirken können, vorher eine gegenseitige Abstimmung der Gesamtanordnung geboten. Dies betrifft regelmäßig die Verkehrsregelung an der Nahtstelle Bund/Land im Bereich von Anschlussstellen, aber auch geplante Umleitungen. Allerdings sind jetzt mindestens zwei Anordnungen erforderlich, nämlich von der Behörde nach Landesrecht für die betroffenen Straßen oder Straßenteile außerhalb der Autobahn und von dem Fernstraßen-Bundesamt oder der Autobahn GmbH für den Bereich der Autobahn (so bereits Amtliche Begründung in BR-Drs. 410/21 vom 12. Mai 2021, S. 116). Es wird in der Regel zweckmäßig sein, solche Anordnungen auf Grundlage gemeinsamer Unterlagen zu verfügen, in denen die Anordnungen der jeweils anderen Seite nachrichtlich vermerkt sind.

 

 

5.5

Für Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr bleibt es bei der landesrechtlichen Zuständigkeit der Regierungen (Art. 5 Satz 2 ZustGVerk) und der Kostentragung für die blauen Bedarfswegweiser durch den Bund (§ 5b Abs. 2 Buchst. f StVG).

 

 

6. Schlussbestimmungen

6.1

Das Staatsministerium des Innern für Sport und Integration und das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr behalten sich vor, weitere Anpassungen der RSA 21 durch gemeinsame Ministerialerlasse vorzunehmen.

 

 

6.2

Die Landratsämter werden gebeten, die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Straßenverkehrsbehörde und Straßenbaubehörde zu unterrichten.

 

 

6.3

Die Regierungen werden gebeten, dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr über die Erfahrungen im Vollzug der RSA 21 bis 1. Dezember 2023 zu berichten.

 

 

7. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

Berlin
20. Mai 2022

Einführungserlass für die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)

 

 

 

 

 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nummer 24/2021 vom 8. November 2021 die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) bekannt gegeben. Sie ersetzen die RSA des Jahres 1995.

Diese Richtlinien gelten für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an und auf Straßen. Sie unterscheiden nach ihren Anwendungsbereichen innerörtliche Straßen (Teil B), Landstraßen (Teil C) und Autobahnen (Teil D).

Hiermit führe ich in Abstimmung mit der obersten Straßenbaubehörde die RSA 21 für die Straßenbaubehörden des Landes Berlin für alle Straßen, die sich in der Baulast Berlins befinden, und sonstigen Straßen nach Landesrecht ein.

Es wird hiermit bestimmt, dass diese Richtlinien bei Anordnungen nach § 45 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) anzuwenden sind.

Zugelassene Abweichungen in der Handhabung der RSA 21 werden mit gesondertem Schreiben eingeführt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Brandenburg
23. Februar 2022

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)

 

 

 

 

 

Allgemeines
Der Erlass richtet sich an die Straßenbaubehörden des Landes Brandenburg.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Nr. 24/2021 vom 8. November 2021 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMDV) die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straße in der Ausgabe 2021 (RSA 21) bekannt gegeben und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Diese ersetzen die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen in der Ausgabe 1995.

Mit dem Erlass werden die Regelungsinhalte des Allgemeinen Rundschreibens Nr. 24/2021 BMDV für das Land Brandenburg für den Bereich der Bundes- und Landesstraßen eingeführt. Für die im Zuständigkeitsbereich der übrigen Straßenbaubehörden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.

Weitere Regelungen zu den RSA 21
Das Zeichen 277.1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird in den neuen RSA 21 nicht benannt. Es kann aber an geeigneter Stelle verwendet werden.

Sofern Arbeitsbereiche von Arbeitsstellen beleuchtet werden, sind bis zur Fortschreibung der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“ (ZTV-SA) nachstehende Regelungen in die entsprechenden Leistungsbeschreibungen von Bauverträgen aufzunehmen:

„Die Beleuchtungsanlage der Arbeitsstelle ist so auszulegen, dass Flimmern und Stroboskopeffekte vermieden werden. Farbiges Licht ist nicht anzuwenden. Im Hinblick auf die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ist die Beleuchtungsanlage nach Möglichkeit im Bereich der vom Verkehr entfernten Fahrbahnbegrenzung zu positionieren. In Arbeitsstellen von längerer Dauer kann durch die Beleuchtungsanlage ebenfalls eine Beleuchtung des Verkehrsbereiches erzeugt werden. Wenn die mittlere Fahrbahnleuchtdichte des Verkehrsbereiches mindestens 0,75 cd/m2 beträgt und die Beleuchtung in dunkler Umgebung endet, ist mithilfe von zusätzlichen Leuchten besonders am Ende der beleuchteten Arbeitsstelle eine Adaptionsstrecke von mindestens 50 Meter vorzusehen. Um eine Blendung zu vermeiden, darf die Schwellenwerterhöhung maximal 15 Prozent innerhalb des Verkehrsbereiches betragen.“ Für Arbeitsstellen von kürzerer Dauer kann auf Messtechnik und auf Adaptionsstrecken verzichtet werden.

Beim Einsatz von Warnschwellen gem. RSA 21 sind bis zu einer Übernahme entsprechender Regelungen in ein technisches Gesamtregelwerk, die Regelungen der „Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für Warnschwellen“ (TLP Warnschwellen) anzuwenden.

 

     

 

Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Erlasses treten außer Kraft:
 

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Runderlass "Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Arbeitsstellen an Bundesautobahnen - Regelungen für Nachtbaustellen - Abweichungen von Regelplänen nach ARS 6/2014 - Einsatz von Warnschwellen" vom 9. Mai 2018 (Abl. S. 443),

-

der in der Anlage des Runderlasses "Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Straßenverkehrstechnik - vom 21. September 1994 (ABl. S. 1447) unter Nummer 4 aufgeführte Punkt "Hinweise für die Markierung von Arbeitsstellen an Straßen 1991"

 

 

 

 

 

 

 

 

Bremen
25. Februar 2022

Einführung von Regelwerken für den Straßen- und Brückenbau im Land Bremen
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)

 

 

 

 

 

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 24/2021 vom 14.02.2022
Aktenzeichen: StB 26/7122.3/4-RSA/3524007

Sachgebiet 07.3: Arbeitsstellen an Straßen; Wegweisung und Nummerierung

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 vom 14.02.2022 gibt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) bekannt.

Hiermit empfehle ich die Anwendung der Richtlinien für die im Zuständigkeitsbereich der Stadtgemeinde Bremen und Bremerhaven liegenden Straßen.

Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

Hamburg
12. Mai 2022

Rundschreiben Straßenwesen RS 2/22

Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21 – Ausgabe 2021)
Bekanntgabe der Einführung der Richtlinien für Hamburg

Anlagen:
Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) – Kapitel: Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21 – Ausgabe 2021) Einführung der Richtlinien für Hamburg

 

 

 

 

 

Die „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) fortgeschrieben und mit der Ausgabe 2021 als RSA 21 über das ARS 24/2021 durch das BMDV bekanntgegeben (siehe Anlage 2). Die RSA 21 ersetzen die RSA 95.

Ich informiere Sie hiermit über die für Hamburg am 26.04.2022 durch die Behörde für Inneres und Sport erfolgte Einführung der RSA 21 für die Straßenverkehrsbehörden und Straßenbaubehörden.

Die RSA 21 sind damit entsprechend der Festlegungen des dazu als Einführungserlass herausgegebenen HRVV-Kapitels ‚Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21 – Ausgabe 2021) Einführung der Richtlinien für Hamburg‘ bei allen verkehrs- rechtlichen Sicherungen von Arbeitsstellen an Straßen in Hamburg zugrunde zu legen (siehe Anlage 1).

Dabei sind auch die Ausführungen des BMDV im ARS Nr. 24/2021 zu III. und IV. zu beachten und ggf. entsprechend umzusetzen. Die unter Ziffer III. benannten ZTV-SA sind über ZTV/St-Hmb. für Hamburg eingeführt.

Die für „Straßenbauarbeiten“ auf Veranlassung des Fernstraßen-Bundesamtes unter Ziffer 3. des HRVV-Kapitels getroffene Regelung wird zum 01.07.2022 in Kraft treten.

Das BMDV hat die Länder gebeten, über ihre Erfahrungen mit der Anwendung der RSA 21 bis zum Jahresende 2022 zu berichten. Ich bitte die Dienststellen der FHH daher um Übersendung entsprechender Mitteilungen bis zum 30.11.2022 an das E-Mail-Postfach […]

Das Rundschreiben Straßenbau Allgemeines (RSA) 1/95 - herausgegeben am 24.08.1995 von der Baubehörde – Tiefbauamt) ist hiermit aufgehoben.

 

 

 

 

 

 

 

 

Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV)
Stand: 26.04.2022

Kapitel:
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
(RSA 21 – Ausgabe 2021) Einführung der Richtlinien für Hamburg

 

 

 

 

 

Die „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA 21), Ausgabe 2021, wurden vom Arbeitskreis „Sicherung von Arbeitsstellen“ im Arbeitsausschuss „Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen“ erarbeitet. Dafür wurden die „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA-95), Ausgabe 1995, grundlegend unter Berücksichtigung der Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) sowie einiger für die Praxis bedeutsamer technischer Weiterentwicklungen und gestiegener Anforderungen an die Arbeitsstellenabsicherung überarbeitet. Die RSA 21 ersetzen die RSA-95.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat die „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA 21), Ausgabe 2021, im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 24/2021 vom 8. November 2021 bekannt gegeben. Dieses ARS wurde im Verkehrsblatt (VkBl. 2022, S. 46) veröffentlicht.

Gleichzeitig hat das BMDV das Fernstraßen-Bundesamt gebeten, das ARS gegenüber der Autobahn GmbH des Bundes einzuführen.

Die Behörde für Inneres und Sport (BIS/A3) führt als oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) die RSA 21, Ausgabe 2021, für die Straßenverkehrsbehörden der Behörde für Inneres und Sport mit folgenden Hinweisen und Konkretisierungen ein.

Für den Bereich der Straßenbaubehörden in Hamburg wird die RSA 21 für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Maßgabe eingeführt, die Richtlinie bei allen straßenbaubehördlichen Anordnungen gemäß § 45 Absatz 2 StVO zugrunde zu legen.

Abweichend von der RSA 21 ist in den nachfolgenden Fällen wie folgt zu verfahren:

 

 

 

 

 

1.

Die Definition von „Straßenbauarbeiten“ gemäß Teil A Nr. 1.1 Absatz 9 der RSA 21 wird nicht angewendet, sondern wie folgt definiert.

 

 

 

„Straßenbauarbeiten“ im Sinne § 45 Absatz 2 StVO sind

 

Neubau, Umbau und Ausbau von Straßen

 

Arbeiten, die der Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen dienen

 

Markierungsarbeiten des Straßenbaulastträgers

 

Arbeiten an Straßenbrücken und Straßentunneln

 

Sielbauarbeiten

 

Arbeiten an sonstigen Entwässerungsanlagen in und an der Straße

 

Arbeiten an anderen Bauwerken, die zum Wegekörper (§ 2 Absatz 2 Nr. 1 Hamburgisches Wegegesetz (HWG)) gehören, ferner

 

Vor- und nachbereitende Arbeiten, soweit sie von der Bauaufsicht des Trägers der Wegebaulast betreut werden können.

 

 

2.

Für alle anderen „Arbeiten im Straßenraum“ ordnet nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 StVO die Straßenverkehrsbehörde die Maßnahmen zur Führung und Regelung des Verkehrs an.

 

 

3.

Für „Straßenbauarbeiten“ auf Veranlassung des Fernstraßen-Bundesamtes oder der auf Grund des § 6 Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes und Bundesstraßen in Bundesverwaltung, deren räumliche Ausdehnung sich auf das Straßennetz der Freien und Hansestadt Hamburg (Basisnetz) auswirkt, ordnet die Straßenverkehrsbehörde die Maßnahmen zur Führung und Regelung des Verkehrs für das Basisnetz nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 StVO an.

 

 

4.

Entgegen Teil A Nr. 3.4.3 Absatz 6 und 7 ist bei innerörtlichen Längsabsperrungen mit geradem Verlauf auf Warnleuchten über Leitbaken grundsätzlich zu verzichten, wenn die Ausleuchtung der Absperrung durch andere Lichtquellen ausreichend und durchgehend gewährleistet ist. Leitbaken, die hingegen Kurvenverläufe oder Verschwenkungen markieren, sind demgegenüber bei Dunkelheit stets zu beleuchten.

 

 

5.

In den RSA 21 wird kein Bezug auf das mit der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) neu eingeführte Zeichen 277.1 (Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen) genommen, sondern nur auf die Zeichen 276 (Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art) und Zeichen 277 (Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t).

 

 

 

In den Fällen, in denen in der RSA 21 auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu den Zeichen 274, 276 und 277 verwiesen wird, sind die Vorgaben der VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1 zu berücksichtigen. Im Übrigen sind auch bei Arbeitsstellen an Straßen die Vorgaben der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 III. Nr. 14 Rn. 44, zu § 41 III. Rn. 3 und zu Zeichen 277.1 zu beachten.

 

 

6.

Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

 

 

Die RSA 21 sind ab sofort für alle neuen Arbeitsstellen an Straßen anzuwenden.

 

 

 

Bestehende Arbeitsstellen an Straßen von kürzerer und längerer Dauer bleiben unberührt und sind entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnungen abzusichern.

 

 

 

Geplante Arbeitsstellen an Straßen von kürzerer und längerer Dauer, deren verkehrsrechtlichen Sicherungsmaßnahmen bereits zwischen Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei abgestimmt wurden, können noch nach den „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA-95), Ausgabe 1995, abgesichert werden.

 

 

 

Die Einführungserlasse der Behörde für Inneres (Schreiben A321/641.30-4/1 vom 24. August 1995) und der Baubehörde – Tiefbauamt (Rundschreiben Stadtverkehr – Allgemeines – RSA – 1/95 vom 24. August 1995) zur RSA-95 werden hiermit aufgehoben.

 

 

 

 

 

 

 

 

Hessen
24. Februar 2022

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 datiert auf den 08.11.2021 des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) betreffend die „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA21)

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat mit dem als Anlage beigefügten Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 vom 08.11.2021 (im Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen [HMWEVW] am 15.02.2022 eingegangen bzw. im Verkehrsblatt Nr. 3/2022 vom 14.02.2022 veröffentlicht) die „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA21) bekannt gegeben und gebeten, diese für Bundesstraßen in der Auftragsverwaltung des Landes Hessen einzuführen. Für weitere Straßenkategorien nach Landesrecht empfiehlt das BMDV eine entsprechende Einführung der RSA 21.

Unter Verweis auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 40 Verkehrszeichen zu Zeichen 123 Arbeitsstelle sowie zu § 43 Verkehrseinrichtungen zu Absatz 3 Anlage 4 Abschnitt 1 bitte ich darum, bei der Sicherung von Arbeitsstellen auf hessischen Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen die RSA 21 ungeachtet der Straßenbaulast mit den in dem Allgemeinen Rundschreiben Nr. 24/2021 unter den Ziffern III bis V benannten Maßgaben zu beachten.

Soweit die RSA21 die Anordnung des Verkehrszeichens 277.1 (Verbot des Überholens von ein [- und mehr] spurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen) im Rahmen der verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen nicht vorsieht, kann diese im Einzelfall z. B. bei besonders engen bzw. unübersichtlichen Verkehrsverhältnissen anstelle der Anordnung des Verkehrszeichens 276 (Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art) in Betracht kommen. Die Anordnung des Verkehrszeichens 295 (Fahrstreifenbegrenzung, Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen) steht der Anordnung des Verkehrszeichens 277.1 hierbei nicht grundsätzlich entgegen.

Die Regierungspräsidien bitte ich, die Einführung der RSA 21 in Hessen gegenüber dem nachgeordneten Behördenbereich zu kommunizieren und darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Unterrichtung der kommunalen Straßenbaubehörden auf Ebene der jeweiligen kommunalen Verwaltungen sicherzustellen ist.

Abschließend bitte ich darum, dem Fachreferat VI 3 des HMWEVW bis zum 15.12.2022 über Ihre Erfahrungen mit der Anwendung der RSA 21 zu berichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mecklenburg-Vorpommern
02. Juni 2022

Runderlass Straßenbau M-V Nr. 15/2022
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)

 

 

 

 

 

Bezug

1)

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 24/2021 vom 08.11.2021, StB 26/7122.3/4-RSA/3524007

2)

Runderlass Straßenbau M-V Nr. 10/1995 vom 21.09.1995, V-662b/662a–551.0-3 (Einführung RSA 95), SG 07.3 - 01/1995)

3)

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 06/1995 vom 30.01.1995, StB 13/StV 12/38.59.10-02/111 BASt 94

4)

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 19/1996 vom 18.07.1996, StB 13/StV 12/38.59.10-02/76 Va 96

5)

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 10/2000 vom 18.04.2000, S 28/S 32/38.59.10-02/29 Vm 00

6)

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 17/2009 vom 08.12.2009, S 11/7122.3/4-RSA/1111796

7)

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 06/2014 vom 24.04.2014, StB 11/7122.3/4-RSA/1296851

 

 

 

 

 

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 24/2021 hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“, Ausgabe 2021 (RSA 21) bekannt gegeben. Die RSA 21 ersetzen die grundlegend überarbeiteten RSA 95. Eine Überarbeitung wurde notwendig, da sich in den vergangenen Jahren auf Grund der Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) sowie einiger für die Praxis bedeutsamer technischer Weiterentwicklungen und gestiegener Anforderungen an die Arbeitsstellenabsicherung Ergänzungen und Änderungen ergeben haben.

Auf folgende wesentliche Neuerungen der RSA 21 gegenüber den RSA 95 weise ich besonders hin:

 

 

 

 

 

1)

Die RSA regeln grundsätzlich verkehrsrechtliche Belange. Spezielle Aspekte des Arbeitsschutzes enthalten die Technischen Regeln für Arbeitsstätten „Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen“ ASR A5.2 sowie die hierauf Bezug nehmende „Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA bei der Planung von Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr“. Bei Planung von Arbeitsstellen sind zur Beurteilung der zur Verfügung stehenden Restfahrbahnbreiten die einzuhaltenden Sicherheitsabstände und Platzbedarfe für Bewegungsflächen im Arbeitsbereich, die sich aus den ASR A5.2 ergeben, jedoch stets zu berücksichtigen.

 

 

2)

Vor Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO, Anlage 4, lfd. Nr. 1 bis 7) z. B. Leitbaken entfallen sowohl innerorts als auch auf Landstraßen grundsätzlich die vorübergehend gültigen Markierungen (Gelbmarkierungen). Der Verkehrsbereich endet somit auf der Arbeitsstellenseite des Fahrstreifens an der zum Verkehr gewandten Kante der v. g. Verkehrseinrichtung. In diesem Zusammenhang sind die verkürzten Abstände der Leitbaken im Zuge von Längsabsperrungen zu beachten. Bei bestimmten Randbedingungen (z. B. unübersichtliche Verkehrsführung, Behelfsfahrstreifenführung über Seitenstreifen) ist eine gesonderte Anordnung vorübergehend gültiger Markierungen zu prüfen.

 

 

3)

Für innerörtliche Straßen und Landstraßen erhöht sich im Regelfall die Mindest fahrstreifenbreite von 2,75 m auf 3,00 m. Dadurch, dass durch den Entfall der
Gelbmarkierung vor den o.g. Verkehrseinrichtungen der zuvor geltende Abstand von 0,25 m zwischen Fahrstreifen- bzw. Fahrbahnbegrenzung und Kante der Leitbaken dem Verkehrsraum zugeschlagen wird, hat dies bei halbseitigen Fahrbahnsperrungen praktisch keine Auswirkungen. Sofern die Verkehrsführung über Behelfsfahrstreifen erfolgt, erhöht sich die zur Verfügung zu stellende Restfahrbahnbreite ab dem zweiten Behelfsfahrstreifen in der Regel um jeweils 0,25 m. Eine mögliche Reduktion der Mindestfahrstreifenbreiten im Ausnahmefall ist unter bestimmten Randbedingungen weiterhin möglich.

   

4)

Die Mindestbreiten für Geh- und Radwege sind zum Teil deutlich angehoben worden. Dieses dürfte insbesondere die Verkehrsführung bei Arbeitsstellen im Innerortsbereich deutlicher beeinflussen. Bei Einrichtungsstraßen mit einer Mindestbreite von 3,50 m wird Radverkehr in Gegenrichtung ermöglicht. Fußverkehrsflächen sind u.a. gegenüber Arbeitsbereichen künftig generell durch Absperrschrankengitter zu sichern.

   

5)

Die Regelpläne, die nach wie vor Standardsituationen darstellen und jeweils an die konkreten örtlichen und verkehrlichen Situationen anzupassen sind, sind im
Design leicht verändert worden und wurden den in den RSA 21 vorgenommenen Änderungen angepasst. Des Weiteren sind in den Regelplänen Ankreuzoptionen enthalten, mit denen im Zuge der Beantragung für die verkehrsrechtliche Anordnung von angebotenen Modifizierungen Gebrauch gemacht werden kann. Auf die Abweichung der Nummerierung der neuen Regelpläne gegenüber den Plänen der RSA 95 weise ich hiermit hin.

 

 

 

 

 

Entsprechend der im ARS Nr. 24/2021 ausgesprochenen Empfehlung des BMDV weise ich ferner auf Folgendes hin:

Sofern an Stelle des Zeichens 276 (Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art) eine Anordnung des Zeichens 277.1 (Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen) in Betracht gezogen wird, sind die Anordnungsvoraussetzungen und -kriterien gemäß VwV-StVO zu § 41 Zeichen 277.1 zu beachten. Im Weiteren gelten die unter Punkt 2.3 (Standort von Verkehrszeichen) der RSA 21 für Überholverbotsbeschilderungen aufgeführten Grundsätze zur Aufstellung, Anbringung und Wiederholung gleichermaßen für das Zeichen 277.1.

Die Überwachung der Sicherung der Arbeitsstelle durch den Straßenbaulastträger gemäß RSA 21, Abschnitt 1.6 kann beispielsweise durch eine Kontrolle der Verkehrssicherung gemäß ZTV-SA 97, Abschnitt 7 erfolgen. Die Umsetzung dieser Kontrollen ist in angemessener Weise z. B. im Rahmen von Baubesprechungen zu kontrollieren und zu dokumentieren.

Des Weiteren möchte ich anmerken, dass niedrigere Geschwindigkeiten als in den RSA vorgesehen - genau wie sonstige Abweichungen von den Regelfällen der RSA - grundsätzlich möglich sind. Sie fallen in das sachgerecht und rechtmäßig anzuwendende Ermessen der anordnenden Behörden. Entscheidungen über Abweichungen von den Regellösungen der RSA liegen in der Verantwortung der anordnenden Behörden und sind von diesen im Einzelfall zu begründen. Die Regelpläne beschreiben überdies die Absicherung unabhängig davon, ob innerhalb der Arbeitsstelle gearbeitet wird oder nicht. Erforderlichenfalls können die zuständigen Behörden für die Zeiträume der Durchführung insoweit relevanter Arbeiten auch zusätzliche Absicherungen anordnen bzw. Regelpläne in den Anordnungen modifizieren.

Ich übergebe das ARS Nr. 24/2021 zur Kenntnisnahme und Beachtung und führe die RSA 21 für Bundes- und Landesstraßen im Zuständigkeitsbereich der Straßenbauverwaltung Mecklenburg-Vorpommern ein.

Falls im Zusammenhang mit laufenden Ausschreibungen oder bereits erfolgten Vergaben Leistungen der Absicherung von Arbeitsstellen schon erbracht worden sind (z. B. Erstellung eines Verkehrszeichenplans, eines Umleitungsplans etc. unter Zugrundelegung der RSA 95), bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass die in diesen Verkehrszeichenplänen oder aus den RSA 95 stammenden Regelplänen enthaltenen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen verkehrsrechtlich angeordnet werden. Um Missverständnissen entgegenzuwirken, ist generell die angewendete Fassung der RSA zu benennen.

Das BMDV bittet, über die Erfahrungen mit der Anwendung der RSA 21 zu berichten. Die im ARS Nr. 24/2021 gesetzte Frist wurde verlängert. Ihren Erfahrungsbericht senden Sie aus diesem Grund bitte bis zum 30.11.2023 an das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern.

Den Runderlass Straßenbau M-V Nr. 10/1995 (Bezugsschreiben 2) hebe ich hiermit auf.

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich den übrigen Straßenbaulastträgern des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die RSA 21 für ihren Zuständigkeitsbereich einzuführen.

Bei allen Straßenbaumaßnahmen, die durch Fördermittel des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union kofinanziert werden, sind die vorstehenden Regelungen anzuwenden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Niedersachsen
06. April 2022

Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21), Ausgabe 2021 - ARS 24/2021

Bezug:
1. Verfg. vom 06.11.1995 – Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Ausgabe 1995
2. Verfg. vom 14.08.1996 – ARS 19/1996
3. Verfg. vom 10.07.2000 – ARS 10/2000
4. Verfg. vom 10.08.2018 – Einsatz von Warnschwellen – TLP Warnschwellen

Anlage: MW-Erlass vom 30.03.2022 nebst Anlagen

 

 

 

 

 

Den anliegenden Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung vom 30.03.2022 einschließlich der dort aufgeführten Anlagen übersende ich zur Kenntnis und Beachtung.

Die RSA, Ausgabe 2021 ersetzen die RSA 1995.

Meine im Bezug genannten Verfügungen hebe ich hiermit auf.

Bei einem Einsatz von Warnschwellen bitte ich die Regelungen in den RSA 21 sowie die „Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für Warnschwellen“ (TLP Warnschwellen) zu beachten.

Wenn das Erfordernis besteht, den Arbeitsbereich von Arbeitsstellen auf Grund der durchzuführenden Arbeiten zu beleuchten, bitte ich die Vorgaben unter Punkt III des ARS 24/2021 für die Bundes- und Landesstraßen zu beachten. Ich empfehle die Beachtung gleichermaßen für den Bereich der von Ihnen betreuten Kreisstraßen.

Den unter Punkt III im ARS 24/2021 aufgeführten und hier nochmal angefügten Textbaustein bitte ich in diesen Fällen bis zur Übernahme entsprechender Regelungen in eine Fortschreibung der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“ (ZTV-SA), in den Bauverträgen zu vereinbaren.

„Die Beleuchtungsanlage der Arbeitsstelle ist so auszulegen, dass Flimmern und Stroboskopeffekte vermieden werden. Farbiges Licht ist nicht anzuwenden. Im Hinblick auf die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ist die Beleuchtungsanlage nach Möglichkeit im Bereich der vom Verkehr entfernten Fahrbahnbegrenzung zu positionieren. In Arbeitsstellen von längerer Dauer kann durch die Beleuchtungsanlage ebenfalls eine Beleuchtung des Verkehrsbereiches erzeugt werden. Wenn die mittlere Fahrbahnleuchtdichte des Verkehrsbereichs mindestens 0,75 cd/m2 beträgt und die Beleuchtung in dunkler Umgebung endet, ist mithilfe von zusätzlichen Leuchten besonders am Ende der beleuchteten Arbeitsstelle eine Adaptationsstrecke von mindestens 50 m vorzusehen. Um eine Blendung zu vermeiden, darf die Schwellenwerterhöhung maximal 15 % innerhalb des Verkehrsbereiches betragen.“

Ich bitte mir über Ihre Erfahrungen mit der Anwendung der RSA, Ausgabe 2021 bis zum 15.11.2022 zu berichten.

 

 

 

 

 

Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)
Anlage: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021


Das Bundesministerium für Digitalisierung und Verkehr (BMDV), ehemals Bundesministerium für Verkehr und Digitalisierung (BMVI)) hat mit dem als Anlage 1 beigefügten Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau 24/2021 vom 08.11.2021, Eingang hier am 17.02.2022, die „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA 21) bekannt gegeben und um Einführung für den Bereich der Bundesstraßen gebeten. Die für die Straßenverkehrsordnung und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden haben ihr Einvernehmen gem. Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung erklärt.

Soweit hierdurch Belange der Straßenbauverwaltung berührt werden, übersende ich das anliegende ARS 24/2021 zur Kenntnis und Beachtung und führe hiermit die RSA 21 für den Zuständigkeitsbereich der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ein. Sie sind ab sofort anzuwenden.

In verkehrsrechtlicher Hinsicht gelten die RSA 21 ab Bekanntgabe durch das BMDV (VkBl. 03/2022 vom 15.02.2022) gem. VwV-StVO zu § 43 Abs. 3 Anl. 4 Abschn. 1.

Ergänzend gebe ich folgende Hinweise:

 

 

 

 

 

1)

Das VZ. 277.1 ist unter Berücksichtigung der VwV-StVO zu VZ. 277.1 bei Bedarf in die Verkehrszeichenpläne einzuarbeiten.

 

 

2)

Gemäß RSA 21 Teil A 1.1 (3) sind die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regelungen zum Arbeitsschutz von den jeweiligen Adressaten dieser Vorschriften zu beachten, sie sind aber nicht Gegenstand der RSA 21.

 

 

3)

Bestehende Anordnungen sowie Genehmigungen, die im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach RSA 95 Teil A 1.3.1 für einen Jahres- oder Mehrjahreszeitraum gelten, behalten bis zu ihrer festgelegten Gültigkeitsdauer ihre grundsätzliche Gültigkeit, es sei denn, die anordnende Stelle ordnet etwas Anderes an.

 

 

4)

Wenn auf Grund der Art der Arbeitsstelle und der örtlichen Besonderheiten außerorts auf Landstraßen die Anordnung von 30km/h oder weniger geboten ist, kann ausnahmsweise von den Regelungen gemäß Rn. 8 VwV-StVO zu Z 274 zur stufenweisen Herabsetzung der Geschwindigkeit außerhalb von Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen abgewichen werden. In diesen Fällen kann dann eine stufenweise Herabsetzung der Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h und ggf. auf 10km/h erfolgen.

 

 

5)

Um Übersendung von Erfahrungsberichten bis zum 30.11.2022 wird gebeten

 

 

 

 

 

Meine Erlasse 411.2/402.1-31157 vom 29.08.1995 und 402.1-31157 vom 18.10.1995 hebe ich hiermit auf.

 

 

 

 

 

 

 

 

Nordrhein-Westfalen
29. März 2022

Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)

 

 

 

 

 

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) 24/2021 vom 08.11.2021 die Fortschreibung der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) bekannt gegeben.

Ich bitte um Beachtung dieser neuen Richtlinien auf Bundes- und Landesstraßen. Im Interesse der Verkehrssicherheit und der einheitlichen Handhabung empfehle ich, die neuen Richtlinien auch für alle anderen Straßen zu verwenden.

Das Zeichen 277.1 StVO wird in den neuen RSA 21 nicht genannt. Es kann aber an geeigneter Stelle verwendet werden.

Das Zeichen 124 und die Zeichen 278 bis 282 dürfen auch durch die Straßenbaubehörde angeordnet werden.

Die Abschnitte III und IV im Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 sind zu beachten.

Ich bitte um einen Bericht bis zum 12.12.2022 über ihre Erfahrungen zur Anwendung der RSA 21.

Frühere Erlasse zur Anwendung der RSA 95 hebe ich hiermit auf.

 

 

 

 

 

 

 

 

Rheinland-Pfalz
28. Juni 2022

Sicherung von Arbeitsstellen
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 2021 (RSA 21)

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat am 15.02.2022 im Verkehrsblatt 2022, S. 46 das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 vom 08.11.2021 betreffend die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) bekannt gegeben.

Mit Nr. II. des ARS 24/2021 werden nach langer Überarbeitungszeit die RSA 21 bekannt gegeben. […] Die Regelpläne stehen als Auszug aus den RSA 21 auf der Webpräsenz des FGSV-Verlages zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die RSA 21 ersetzen die „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen“ (RSA 95).

Wir geben Ihnen hiermit die RSA 21 zur Kenntnis und bitten um Beachtung wie folgt:

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau wird per Verwaltungsvorschrift die RSA 21 mit landesspezifischen Hinweisen/Ergänzungen in Rheinland-Pfalz einführen.

Die bisherige Verwaltungsvorschrift vom 10. Juni 1996 (MinBI 1996, S. 339), welche die RSA 95 in Rheinland-Pfalz eingeführt hatte, wird im Zuge der neuen Verwaltungsvorschrift mit deren Bekanntmachung aufgehoben werden.

Bis dahin bitten wir - im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau - im Sinne einer Übergangsregelung auf Grundlage der VwV zu § 46 Absatz 2 StVO wie folgt zu verfahren:

Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95) gelten für bereits auf dieser Grundlage erlassene Anordnungen bis zum Abschluss der Arbeiten;

Für die mit der Durchführung von Vermessungsarbeiten betrauten Stellen bleibt es vor erst - bis zur finalen Klärung im Zuge der landesseitig zu erlassenden Verwaltungsvorschrift - bei der eigenständigen Kennzeichnung und Absicherung gemäß den Vorgaben in Ziffn. 3.2.1 und 3.2.2 der Verwaltungsvorschrift vom 10. Juni 1996.

Die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA21) werden im Vorgriff auf die Verwaltungsvorschrift des Landes für alle ab dem 15. August 2022 erlassenen Anordnungen angewendet.

Die RSA 21 sehen den Geschwindigkeitstrichter außerhalb von Autobahnen nicht mehr vor. Die Geschwindigkeitsbegrenzungen 70/50 km/h sind in Rheinland-Pfalz seit vielen Jahren als Regellösung eingeführt und haben sich bewährt. Aus Gründen der Verkehrssicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, besteht daher weiterhin die Möglichkeit diesen auch außerhalb von Autobahnen anzuwenden.

In Teil C Kapitel 2.2.3 Absatz 3 der RSA 21 wird am Beginn der Arbeitsstelle ein Verziehungsmaß von 1:3 für Querabsperrungen angegeben. Um weiterhin einen gleichwertigen Arbeitsschutz zu bieten und mit Rücksicht auf die ASR A5.2, sollte bei Querabsperrungen durch Leitbaken das Verziehungsmaß außerorts auch dort weiterhin 1:10 betragen.

Die Verwendung des Regelplans CII/AmS 2 wird nicht empfohlen.

Die Kreisverwaltungen werden gebeten, die ihnen nachgeordneten Straßenverkehrsbehörden entsprechend zu unterrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachsen
(15.03.2022)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Einführung Technischer Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter und Erlasse für den Straßen- und Brückenbau (VwV ARS) vom 13. Dezember 2011

 

 

 

 

 

I. Alle Allgemeinen Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (ARS) im Bereich des Straßen- und Brückenbaus gelten einschließlich der darin aufgeführten Technischen Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter und Erlasse automatisch einen Monat nach deren Veröffentlichung im Verkehrsblatt als eingeführt, soweit keine gesonderte sächsische Regelung getroffen wird. Dies gilt sowohl für Bundesfernstraßen als auch für Staatsstraßen.

II. Die ergänzenden Regelungen der Sächsischen Straßenbauverwaltung, die in aktueller Fassung auf der Homepage der LISt Gesellschaft für Verkehrswesen und ingenieurtechnische Dienstleistungen mbH (LISt GmbH) unter www.list-sachsen.de veröffentlicht werden, sind jeweils einzelvertraglich zu vereinbaren. Dies gilt sowohl für Bundesfernstraßen als auch für Staatsstraßen, mit Ausnahme der Abschnitte 2.1.2, 2.1.3 und 2.3.3, die nur für Bauvorhaben der Staatsstraßen anzuwenden sind.

III. Für die Geltung der ARS und der ergänzenden Regelungen bedarf es keiner gesonderten Übersendung in Papierform.

IV. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung wird die Anwendung im Bereich der Kreisstraßen und der Straßen in kommunaler Baulast empfohlen.

V. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Einführung Technischer Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter und Erlasse für den Straßen- und Brückenbau vom 27. Januar 2006 (SächsABl. S. 184), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1767), die Verwaltungsvorschrift zur Einführung Technischer Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter und Erlasse für den Straßen- und Brückenbau vom 27. Januar 2006 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1767), sowie die Ergänzenden Regelungen der sächsischen Straßenbauverwaltung, Teil: Straßenbautechnik vom 25. März 2009 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1767), außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachsen-Anhalt
19.05.2022

Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 24/2021 des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV)
vom 08. November 2021 (Az: StB 26/7122.3/4-RSA/1296851)

 

     

 

Bezug

a)

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 vom 08.11.2021, StB 26/7122.3/4-RSA/3524007

b)

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 06/1995 vom 30.01.1995, StB 13/StV 12/38.59.10-02/111 BASt 94

c)

RdErl. des MWV vom 3.7.1995 - 55-31107

d)

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 19/1996 vom 18.07.1996, StB 13/StV 12/38.59-10-02/76 Va 96

e)

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2000 vom 18.04.2000, S 28/S 32/38.59.10-02/29 Vm 00

f)

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 17/2009 vom 08.12.2009, S 11/7122.3/4-RSA/1111796

g)

RdErl. des MLV vom 22.12.2009 - 36.4-31157

h)

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 06/2014 vom 24.04.2014, StB 11/7122.3/4-RSA/1296851

i)

RdErl. des MLV vom 17.02.2015 - 36.3

 

 

 

 

 

Die RSA 21 wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) fortgeschrieben.

Mit o. g. ARS gibt das BMDV die RSA 21 bekannt. Die RSA 21 ist hiermit im Bereich der Bundesstraßen im Geschäftsbereich der Straßenbauverwaltung Sachsen-Anhalt anzuwenden. Im Zuge einer einheitlichen Handhabung, ist die RSA 21 auch für die Landesstraßen anzuwenden.

Es wird darauf hingewiesen, dass an einigen Stellen der RSA 21 auf die Zeichen 276 StVO (Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art) und Zeichen 277 StVO (Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3.5 t) Bezug genommen wird, nicht jedoch auf das mit der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020 (BGBl. | S. 814) neu eingeführte Zeichen 277.1 (Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen). Es wird empfohlen, dass bis zur Klarstellung der Anwendung des Zeichens 277.1 in dafür geeigneten Fällen, ausschließlich auf die bisherigen Regelungen der Zeichen 276 StVO oder 277 StVO zurückzugreifen und entsprechende verkehrsbehördliche Anordnungen zu treffen.

Wenn es erforderlich ist, den Arbeitsbereich von Arbeitsstellen aufgrund der durchzuführenden Arbeiten zu beleuchten, ist bis zu einer Übernahme entsprechender Regelungen in eine Fortschreibung der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“ (ZTV-SA), die Regelungen nach ARS 24/2021 unter III anzuwenden.

Beim Einsatz von Warnschwellen gem. RSA 21 sind bis zu einer Übernahme entsprechender Regelungen in ein technisches Gesamtregelwerk, die Regelungen der „Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für Warnschwellen“ (TLP Warnschwellen) anzuwenden.

Nähere Angaben sind dem ARS Nr. 24/2021 zu entnehmen, welches als Anlage beigefügt ist. Das ARS Nr. 24/2021 wurde im Verkehrsblatt, Ausgabe Nr. 3/2022, Seite 46 veröffentlicht.

Die RSA 21 ersetzen die RSA 95. Die im Bezug unter b, d, e, f und h genannten Allgemeinen Rundschreiben des Bundes werden mit dem vorliegenden ARS 24/2021 aufgehoben. Die unter c, g und i genannten Einführungserlasse dazu, werden hiermit aufgehoben.

Eine Einführung der Regelungen des ARS 24/2021 als Runderlass durch Veröffentlichung im Ministerialblatt ist beabsichtigt.

In der Bund-Länder-Dienstberatung über verkehrstechnische Angelegenheiten im Mai 2022 hat das BMDV die Frist für den Erfahrungsbericht auf den 31.12.2023 verlängert. Über Ihre Erfahrungen mit der Anwendung der RSA 21, bitte ich mir daher bis zum 30.11.2023 schriftlich zu berichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Saarland
11. März 2022

Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 vom 08.11.2021

 

 

 

 

 

Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) bekannt gegeben.

Die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) fortgeschrieben. Die Stellungnahmen aus der im Jahr 2019 durchgeführten Länderanhörung sowie die darin vorgebrachten Einwände zur Herstellung des Einvernehmens gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) wurden berücksichtigt und soweit möglich in die RSA 21 eingearbeitet.

Die für die Straßenverkehrs-Ordnung und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden haben ihr Einvernehmen gemäß VwV-StVO zum 30.04.2021 erklärt.

Hiermit führe ich die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21), mit dem ARS 24/2021 für den Bereich der Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung ein.

Bei der Anwendung der RSA 21 ist zu beachten, dass bei deren Erarbeitung das mit der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020 (BGBl. I S. 814) neu eingeführte Zeichen 277.1 (Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen) nicht bereits eingearbeitet werden konnte. Daher bitten die oberste Straßenverkehrsbehörde und die oberste Straßenbaubehörde bei der Anwendung der RSA 21 eben dieses Verkehrszeichen 277.1 StVO zu berücksichtigen.

Für eine einheitliche Handhabung empfehle ich, die o.g. Vorgaben auch für Stadt- und Gemeindestraßen einzuführen.

Über die Erfahrungen mit der Anwendung der RSA 21 bitte ich um Stellungnahme bis zum 30. November 2022.

Die RSA 21 ersetzt die RSA 95. Nachfolgende Allgemeine Rundschreiben (ARS) hebe ich hiermit auf:

Nr. 06/1995 vom 30.01.1995
Nr. 19/1996 vom 18.07.1996
Nr. 10/2000 vom 18.04.2000
Nr. 17/2009 vom 08.12.2009
Nr. 06/2014 vom 24.04.2014

 

 

 

 

 

 

 

 

Schleswig-Holstein
16. Februar 2022

Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 14.02.2022 sind die neuen Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr bekannt gegeben worden (VkBl. 2022, S. 46). Hierdurch werden die bisherigen Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95) abgelöst.

Ich weise darauf hin, dass die RSA 21 aufgrund des Verweises in der VwV-StVO zu § 43 Verkehrseinrichtungen (Anlage 4), Rd. 3 sowie der Verweise in der VwV-StVO zu Zeichen 123 Arbeitsstelle, Rd. 1 und zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit, Rd. 11, für die Straßenverkehrsbehörden unmittelbar Geltung entfalten. Selbiges gilt für die Straßenbaubehörden, soweit es um die dortige Befugnis zum Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen geht, da hierbei ebenfalls die VwV-StVO zu beachten sind. Die RSA 21 sind daher in Ihrem Bereich ab sofort anzuwenden.

Ergänzend bitte ich, Folgendes zu beachten: Die RSA 21 nehmen an mehreren Stellen lediglich die Zeichen 276 (Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art) und 277 (Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t) in Bezug. Das 2020 eingeführte Zeichen 277.1 (Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen) findet in den RSA 21 keine Erwähnung. Eine Anordnung des Zeichens 277.1 im Rahmen der verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen ist hierdurch indes nicht ausgeschlossen. Es gelten für die Anordnung des Zeichens 277.1 die allgemeinen und zeichenspezifischen Regelungen der StVO und VwV-StVO (insbesondere VwV-StVO Rd. 1 zu § 40, Rd. 1 und 2 zu Zeichen 277.1).

Soweit die RSA 21 auch Regelungen nicht-straßenverkehrsrechtlicher Natur treffen und daher für diesen Bereich des Straßenbaus keine unmittelbare Geltung über die VwV-StVO beanspruchen, bleibt die Einführung einem gesonderten Erlass vorbehalten.

 

 

 

 

 

28. Februar 2022

Erlass Straßenbau Schleswig-Holstein Nr. 01/2022
Betreff: Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)

 

 

 

 

 

Bezug

1)

Runderlass Straßenbau Schleswig-Holstein Nr. 11/1995 und Runderlass Straßenverkehr Schleswig-Holstein Nr. 1/1995 vom 14.07.1995 mit ARS Nr. 06/1995

2)

2. Nachtrag zum Runderlass Straßenbau Schleswig-Holstein Nr. 11/1995 vom 09.09.1996 mit ARS Nr. 19/1996

3)

4. Nachtrag zum Runderlass Straßenbau Schleswig-Holstein Nr. 11/1995 vom 31.05.2000 mit ARS Nr. 10/2000

4)

Erlass VII 4111 – 551.580 – 551.005 vom 19.11.2010 mit ARS Nr. 17/2009

5)

Erlass Straßenbau Schleswig-Holstein Nr. 04/2015 vom 27.02.2015 mit ARS Nr. 06/2014

 

 

 

 

 

In Abstimmung mit dem für das Straßenverkehrsrecht zuständigen Referat des MWVATT ergeht folgender Erlass:

Anliegenden Abdruck des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau (ARS) Nr. 24/2021, mit dem das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Veröffentlichung der „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA 21) bekannt gibt, übersende ich mit Bitte um Kenntnisnahme, Beachtung und weitere Veranlassung.

Hinweis: In den RSA 21 wird an einigen Stellen auf die Zeichen 276 StVO (Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art) und 277 StVO (Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t) Bezug genommen, jedoch nicht auf das 2020 eingeführte Zeichen 277.1 StVO (Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen). Das Zeichen 277.1 StVO kann im Rahmen der verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen dennoch angeordnet werden. Es gelten dabei die allgemeinen und zeichenspezifischen Regelungen der StVO und VwV-StVO (insbesondere VwV-StVO Rd. 1 zu § 40, Rd. 1 und 2 zu Zeichen 277.1).

Als Oberste Straßenbaubehörde führe ich das ARS Nr. 24/2021 und die RSA 21 zur sofortigen Anwendung bei allen Straßenbaumaßnahmen ein, die von der Straßenbauverwaltung des Landes durchgeführt werden.

Besonders hinweisen möchte ich dabei auf die Regelungen des ARS Nr. 24/2021 (III. und IV. zur Beleuchtung von Arbeitsstellen und beim Einsatz von Warnschwellen.

Den Straßenbaulastträgern für die Kreisstraßen, die Ortsdurchfahrten, die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen empfehle ich im Interesse einer einheitlichen Vorgehensweise die Anwendung des ARS Nr. 24/2021 und der RSA 21 auch für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßenbaumaßnahmen.

Die unter Bezug Nr. 1 bis Nr. 5 aufgeführten Erlasse hebe ich hiermit auf.

 

 

 

 

 

 

 

 

Thüringen
02. Juni 2022

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen RSA 21

 

 

 

 

 

In der Anlage erhalten Sie das ARS Nr. 24/2021 zur Kenntnis und weiteren Verwendung. Ich führe das ARS hiermit für den Bereich der Bundes- und Landesstraßen mit den nachfolgend aufgeführten Änderungen/Ergänzungen ein und bitte um Anwendung bei allen entsprechenden Maßnahmen.

Bestehende Arbeitsstellen von längerer Dauer bleiben unberührt, sofern nicht von Seiten der Verkehrsbehörde abweichende Vorgaben erfolgen.

Arbeitsstellen, für die noch keine verkehrsrechtliche Anordnung existiert und die nicht nach § 45 Abs. 2 StVO durch die Straßenbaubehörde angeordnet werden, sind im Einzelfall mit der zuständigen Verkehrsbehörde abzustimmen.

Anstelle Zeichen 616 StVO kann auch Zeichen 615 StVO angewandt werden. Bei der Antragstellung ist dies explizit anzugeben. In der verkehrsrechtlichen Anordnung wäre dann Zeichen 615 StVO zu erlassen.

Bei der Anwendung der Regelpläne BI/17 und BI/19 ist grundsätzlich die Signalisierung der Fußgänger entsprechend der Vorgaben im Regelplan BI/6 zu berücksichtigen.

Für Regelplan CI/10 gilt: Behelfsumfahrungen sind grundsätzlich baulich so auszuführen, dass ein Bus/Lkw die Umfahrung mit 50 km/h ohne weitere Einschränkungen fahrdynamisch gut fahren kann. Verschwenkungsmaße sind zu beachten.

Auf der Umfahrung sind in der Regel Bankette vorhanden. Somit ist es ausreichend, im Bankett Leitpfosten anstelle von einseitigen Leitbaken aufzustellen. Einseitige Leitbaken sind nur in den Verschwenkungsbereichen je Fahrtrichtung erforderlich. Auf der Behelfsumfahrung kann die Fahrbahnrand- und Fahrstreifenmarkierung auch in der Farbe Weiß appliziert werden. Gelbe Markierungen sind nur in den Verschwenkungsbereichen notwendig.

Ich bitte Sie, den entsprechend Ziffer 11. des ARS gewünschten Erfahrungsbericht zur Anwendung der RSA 21 dem BMDV bis zum 31.12.2022 direkt zu übersenden und nachrichtlich dem TMIL Referat 44 zur Kenntnis zu geben.

Sollten aufgrund der praktischen Erfahrung im Umgang mit dem ARS Modifizierungen erforderlich sein, so bitte ich um entsprechende schriftliche Mitteilung.

Ich bitte Sie, die Landkreise und kreisfreien Städte über dieses ARS zu informieren und um Information der Gemeinden zu bitten

 

     
 

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Stand: 02/2023

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