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Die Anwendung von Regelplänen gemäß
RSA gehört
bei der Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen zum Tagesgeschäft.
Die vergleichsweise einfache Handhabung sorgt dafür, dass Regelpläne
im Planungswesen, bei den (Bau-) Unternehmen bzw. Antragstellern
und den anordnenden Behörden gleichermaßen beliebt sind.
In der vermeintlich einfachen
Handhabung liegt aber auch ein entscheidendes Problem:
Regelpläne behandeln Standardsituationen. Sie stellen in erster
Linie das Grundprinzip der erforderlichen Absicherung nebst
Beschilderung dar, lassen sich aber in den meisten Fällen nicht
ohne Änderungen anwenden bzw. anordnen.
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Für eine sachgemäße
verkehrsrechtliche Anordnung ist es regelmäßig erforderlich, entsprechende
Anpassungen der Regelpläne an die konkrete Örtlichkeit vorzunehmen.
Die mit den RSA 21 neu eingeführten Auswahlfelder im Seitentext
sollen einige dieser Anpassungen erleichtern, sie können die erforderliche
Bewertung aller relevanten Kriterien aber nicht ersetzen.
Anstelle eines Standard-Regelplanes ist daher meist ein
eigener Verkehrszeichenplan erforderlich, hilfsweise auch ein
sorgfältig modifizierter Regelplan. Zur Erstellung eines eigenen Verkehrszeichenplanes sollen geeignete Regelpläne als Grundlage
bzw. Baustein genutzt
werden.
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Bei der Auswahl der
Regelpläne bzw. der jeweiligen Art der Absicherung, werden in der
Praxis viele Fehler gemacht. Insbesondere die
korrekte Bemessung der jeweiligen Platzbedarfe stellt seit jeher
ein großes Problem dar. Planung und Ausführung berücksichtigen
nur selten die baupraktischen bzw.
bautechnischen Erfordernisse. Wenn die Bauseite dann den
tatsächlich benötigten Arbeitsraum beansprucht, geht dies meist zu
Lasten der Verkehrssicherung: Sie wird einfach entfernt oder gar nicht
erst aufgebaut.
In diesem Beitrag werden die
notwendigen Kriterien zur Anwendung von Regelplänen erläutert
und typische Fehler bei der Anordnung und Ausführung dargestellt.
Die RSA 21 Regelpläne können unter
www.fgsv-verlag.de/rsa-21-pdf eingesehen werden.
Hierzu bitte auf der
verlinkten Seite nach unten scrollen, dort sind die Pläne
als pdf-Dateien bereitgestellt. Es handelt sich um 33 Regelpläne
für innerörtliche Straßen, 23 Regelpläne für Landstraßen und 40
Regelpläne für Autobahnen.
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Arbeitsstelle mit einer
"Absicherung" in Anlehnung an Regelplan B I/5
(Engstellensignalisierung), jedoch ohne hinreichende
Berücksichtigung der Örtlichkeit. Da Fußgängerüberwege und
Lichtzeichenanlagen unverträglich sind (§37 Abs. 1 StVO), hätte
der Fußgängerüberweg gesperrt werden müssen. Dies erfordert das Abdecken der Z 350,
(auch die innenbeleuchteten Zeichen über der Fahrbahn), das Auskreuzen des
Zebrastreifens Z 293 und das Deaktivieren der Beleuchtung.
Auf Grund der Örtlichkeit (rechter
Gehweg durch Bepflanzung von der Fahrbahn getrennt, sowie Einmündung
im Bildhintergrund links), bedarf es hier eines eigenen
Verkehrszeichenplanes z.B. auf Grundlage von Regelplan B I/6
(gesicherte Fußgängerquerung via LSA). Bei der Bewertung kann
auch der Bahnübergang im Bildhintergrund eine Rolle
spielen. Natürlich wird bei der Anlage der Querungsstellen die
Hecke zu entfernen sein und es sind barrierefreie Übergänge zu
errichten. All dies ist normalerweise Gegenstand einer
sorgfältigen Planung, anhand derer dann auch die Kosten für eine
fachgerechte Verkehrssicherung zu kalkulieren sind.
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Konkrete Festlegungen in der VAO erforderlich
Eine ordnungsgemäße verkehrsrechtliche Anordnung muss stets so
konkret abgefasst sein, dass dem Adressaten kein Ermessen
bei der Ausführung verbleibt (RSA 21 Teil A, Abschnitt 1.4 Absatz 1,
letzter Satz).
Allgemein gehaltene Formulierungen wie "Absicherung nach Regelplan B
I/5 -
örtlich angepasst" (ohne beigefügten und tatsächlich angepassten
Regelplan), sind ebenso unzulässig, wie der
nichts sagende Satz "Die Absicherung erfolgt nach RSA 21"
(ohne
dass darüber hinaus weitere bzw. konkrete Festlegungen getroffen
werden).
Alle gemäß RSA 21 (und natürlich StVO,
VwV-StVO usw.) relevanten Anforderungen, sind im Zuge der verkehrsrechtlichen Anordnung
von der zuständigen Behörde konkret und
einzelfallbezogen anzuordnen.
Die Dokumente, die einer solchen Anordnung zu Grunde liegen
(eigene Verkehrszeichenpläne bzw. Regelpläne), müssen deshalb alle
anordnungsrelevanten Informationen enthalten.
Entsprechend sind pauschale
Festlegungen wie "die entgegenstehende Beschilderung ist
auszukreuzen" unzulässig, da in diesem Fall die endgültige
Entscheidung, welche Verkehrszeichen vor Ort deaktiviert werden
sollen, einem privaten Dritten (betrifft auch
Verkehrssicherungsfirmen) überlassen wird. Dies gilt auch für
das Auskreuzen von Wegweisern oder Fahrbahnmarkierungen. Folglich sind diese Elemente in den Verkehrszeichenplan bzw.
einen modifizierten Regelplan aufzunehmen.
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Dagegen sind Verkehrszeichenpläne bzw. angepasste
Regelpläne, die nur pauschale Vorgaben enthalten, unzureichend bzw. fehlerhaft.
Sobald dem (Bau-) Unternehmer bzw. den mit der Ausführung
befassten Personen (betrifft auch Verkehrssicherungsfirmen) "freie Hand" bei der Umsetzung der Beschilderung
bzw. Absicherung von Arbeitsstellen gelassen wird, liegt
verkehrs- bzw. verwaltungsrechtlich ein grober Fehler vor:
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Beispiel für eine unzulässige
verkehrsrechtliche Anordnung. Wenn ein Regelplan "örtlich
angepasst" werden muss, sind die jeweiligen Änderungen bereits
im Rahmen der Beantragung bzw. Anordnung konkret darzulegen. Das
heißt, dass anstelle eines Standard-Regelplanes (hier B I/5),
ein in allen relevanten Punkten an die Örtlichkeit angepasster
Regelplan, bzw. ein eigener Verkehrszeichenplan eingereicht
wird, auf dessen Grundlage später die verkehrsrechtliche Anordnung ergeht.
Im konkreten Beispiel wurde aber nur
ein
unveränderter Regelplan B I/5 beantragt und der finalen Anordnung beigefügt, weshalb die örtlich
notwendigen Änderungen letztendlich überhaupt nicht angeordnet
wurden. Alles was dann in der Praxis durch den Unternehmer
tatsächlich "örtlich angepasst" wird, hat folglich keine rechtliche
Grundlage. Vielmehr gibt die zuständige Behörde in unzulässiger Weise ihre
Regelungskompetenz aus der Hand (Stichwort: Verkehrsregelungspflicht). Dies betrifft auch das im
Anordnungstext benannte
Abdecken der widersprechenden Beschilderung.
Im Übrigen ist die Benennung der
ZTV-SA 97, der TL 97 (welche?) und der ASR A5.2 in einer
verkehrsrechtlichen Anordnung nicht vorgesehen, da es sich
hierbei um vertragliche, technische oder
arbeitsschutzrechtliche Anforderungen handelt.
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Die erwähnte unzulässige
Ermessensausübung durch private Dritte betrifft natürlich die
fertig ausgestellte verkehrsrechtliche Anordnung - hier besteht
dann bei der konkreten Umsetzung kein Ermessen. Im Zuge der Planung bzw.
Beantragung üben die Antragsteller jedoch selbstverständlich ein
eigenes Ermessen aus, indem sie die anordnungsrelevanten
Unterlagen selbst erstellen und sich entsprechende Gedanken über
die konkrete Umsetzung machen (Vorlage eines
Verkehrszeichenplanes gemäß §45 Abs. 6 StVO). Die anordnende Behörde muss diese
Unterlagen (Verkehrszeichen- bzw. Regelpläne sowie
signaltechnische Unterlagen) jedoch sorgfältig
prüfen. Zudem muss sie Änderungen einfordern, wenn die
eingereichten Unterlagen unvollständig, fachlich unzureichend,
oder fehlerhaft sind. Entsprechend sind umfassende
Absprachen bereits im Vorfeld der Planung erforderlich.
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Die hier durchgeführten Arbeiten
(Breitbandausbau, ein Thema für sich) erfordern zumindest
zeitweise die Sperrung beider Gehwege, auch wenn auf einer Seite
nur "harmlose" Kopflöcher z.B. für Grundstücksanschlüsse
hergestellt werden. Das Ergebnis einer unzureichenden (wohl eher gar
keiner) Planung, ist eine darauf aufbauende fehlerhafte
verkehrsrechtliche Anordnung. Zusätzlich dazu werden vor Ort
dann noch eigenmächtige - nicht angeordnete - Änderungen
vorgenommen.
Bleiben die erforderlichen Kontrollen durch Behörde
und Polizei aus (genau wie die gemäß RSA vorgeschriebene Überprüfung der
LSA vor deren Inbetriebnahme), ergeben sich Zustände wie
abgebildet. Auf Grund des Umfangs der Arbeiten auf der gesamten
Straßenbreite (z.B. Start- und Zielgrube beim Einsatz von
"Erdraketen") und den Anforderungen für eine sichere
Fußgängerführung, hätte hier eine Vollsperrung angeordnet werden
müssen. Ist dies nicht möglich, müssen die Arbeiten sowie die
dazugehörige Verkehrssicherung grundsätzlich anders geplant und ausgeführt
werden. |
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Regelplan 08/15 -
Breitbandausbau. Eine Verkehrsbehörde würde so etwas
vermutlich nicht anordnen, doch genau so sieht vielerorts die
Praxis aus. |
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Gegenrichtung: Dass der
Antragsteller offensichtlich keine hinreichenden Kenntnisse der
einschlägigen Vorschriften besitzt, sei dahingestellt. Zumindest
die anordnende Behörde hätte auf Grund des vorhandenen
Bahnüberganges und dessen Vorsignal die "geplante"
Verkehrsführung versagen müssen. Hier wird klar, wozu
Anhörungsverfahren eigentlich da sind. Die fachgerechte
Bewertung der Örtlichkeit kann in solchen Fällen dazu führen, dass die Baustellen-LSA in die Steuerung des Bahnübergangs bzw. der
nachgelagerten Kreuzungs-LSA eingebunden werden muss. Welcher
Aufwand dahinter steht sollte klar sein.
Da eine fachliche Bewertung seitens
der Behörde offensichtlich ausgeblieben ist, kam es an der
gezeigten Stelle zu entsprechenden Problemen, wenn das Vorsignal
des BÜ auf Rot geschaltet hat und sich die Fahrzeuge dieser
Fahrtrichtung zurück in die Arbeitsstelle stauten. Die
Gegenrichtung konnte dann trotz Grün der Baustellen-LSA nicht
abfließen, was einen Rückstau bis zum eigentlichen Bahnübergang
zur Folge hatte und letztendlich auch den Verkehr am
nachfolgenden Kreuzungsbereich zum Erliegen brachte. Dieses
Beispiel zeigt, dass Regelpläne (hier B I/5) eben
nicht 1:1 umgesetzt werden können, sondern dass immer die
konkrete Örtlichkeit vorgibt, was wirklich notwendig ist.
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Inhalt bzw. Umfang der verkehrsrechtlichen Anordnung
Eine korrekt abgefasste
verkehrsrechtliche Anordnung muss gemäß RSA viele Angaben
enthalten (RSA 21 Teil A, Abschnitt 1.4 Absatz 2 a) bis m)). Auf eine vollständige
inhaltliche Wiedergabe dieses Abschnitts wird aus urheberrechtlichen Gründen verzichtet. Einige
der wesentlichen Anforderungen werden nachfolgend kommentiert.
Mit Ausnahme der Vorgaben zu Verkehrsbeeinflussungsanlagen sind die einzelnen
Punkte nicht neu, denn sie waren bereits in den RSA 95 definiert.
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Nähere Angaben zur Lage der
Arbeitsstelle
Es genügt nicht, eine nur grob gefasste Angabe wie "B 85"
anzugeben, oder
eine Straße zwischen zwei Ortschaften zu benennen, auf der
sich dann an beliebiger Stelle eine
Arbeitsstelle befindet. Zusätzlich zu der großräumigen
Beschreibung der Örtlichkeit sind deshalb genaue Angaben zur
Lage der Arbeitsstelle erforderlich, z.B. durch Benennung von
Hausnummern oder der örtlich vorhandenen Kilometrierung. In vielen Fällen sind maßstäbliche Unterlagen
sinnvoll bzw. erforderlich, um den konkreten örtlichen Bezug -
nachprüfbar - zu gewährleisten. |
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Breiten der Straßenteile
Mit dem Begriff "Straße" ist umgangssprachlich meist die
Fahrbahn gemeint. Im Verkehrsrecht umfasst "Straße" jedoch nicht
nur die Fahrbahn, sondern u.a. auch Seitenstreifen sowie Geh-
und Radwege.
Entsprechend sind für eine korrekte Bewertung bemaßte
Straßenquerschnitte erforderlich, die dann die Grundlage für die
Maßangaben in Regel- oder Verkehrszeichenplänen bilden. In
diesem Zusammenhang spielt neben dem Verkehrs- und
Arbeitsbereich (Stichwort: ASR A 5.2), auch der Platzbedarf für die Verkehrssicherung
eine wesentliche Rolle. Genau dieses Erfordernis wird aber
oftmals ausgeblendet. |
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Angaben zum zeitlichen Rahmen der Arbeiten
Hier gibt es vor allem im
Zuge von Jahresverträgen häufig den Fall, dass Unternehmen
für Arbeitsstellen kürzerer Dauer eine Anordnung für einen
Zeitraum von z.B. drei Monaten beantragen und auch genehmigt
bekommen, um dann (ohne weitere Rücksprache mit der zuständigen
Behörde) eigenmächtig zu entscheiden, wann die beantragte
Arbeitsstelle tatsächlich eröffnet wird. Bei Markierungsfirmen
ist das z.B. der Fall, wenn das Wetter passt. Diese Verfahrensweise
ist - genau wie die beliebten Jahresanordnungen - unzulässig. Weitere Hinweise finden sich in den RSA
21 Teil A,
Abschnitt 1.3.1 Absatz 7 (vereinfachtes Verfahren). |
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Detailangaben zum zeitlichen Ablauf
Insbesondere zur Wahrung
definierter Ausschlusszeiten muss klar sein, wann die
Arbeiten konkret beginnen (dürfen) bzw. beendet sind (sein
müssen). Natürlich können sich in der Praxis immer unvorhergesehene Abweichungen
ergeben - entgegen jeder auch noch so sorgfältigen Planung. Dennoch
müssen insbesondere zur Stauvermeidung und Aufrechterhaltung des
ÖPNV, einschließlich Schulbusverkehr, entsprechende Auflagen
erteilt und eingehalten werden. |
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Beschilderung, Markierung, Absperrgeräte
Die Planung der Beschilderung und Absperrung erfordert genaue
Angaben und eine exakte Anpassung der Anordnung an die
Erfordernisse vor Ort. Neben "normalen" Verkehrszeichen dürfen
auch Leitbaken, Leitkegel oder Absperrschrankengitter nicht ohne
konkrete Anordnung aufgestellt werden. Dies betrifft auch temporäre
Markierungen, Leitschwellen sowie Leitborde und natürlich
Lichtzeichenanlagen. Ergeben sich an der
Arbeitsstelle notwendige Änderungen (was in der Praxis
arbeitstäglich der Fall sein kann), bedürfen diese ebenfalls einer
(geänderten oder erweiterten) verkehrsrechtlichen Anordnung.
Hierbei sind einzelne Bauphasen bzw. Teilabschnitte jeweils
gesondert zu bewerten, da hierfür ggf. andere Anforderungen
gelten. |
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zu ändernde Verkehrszeichen im Verlauf der Arbeiten
In diesem Punkt geht es insbesondere um
erforderliche Anpassungen der angeordneten
"Baustellenbeschilderung". Dies ist z.B. der Fall, wenn gemäß
ASR A 5.2 "Tempo 20" angeordnet werden muss, obwohl in der
arbeitsfreien Zeit, bzw. ohne Personal im Grenzbereich zum
Straßenverkehr, eine Beschränkung auf "Tempo 50" genügt. Auch solche Änderungen sind
konkret anzuordnen. Dies betrifft auch einen möglichen bzw.
erforderlichen Teilrückbau am Wochenende. Eigenmächtig darf dies
nicht erfolgen, auch wenn es noch so sinnvoll erscheint. Die
Anordnung muss natürlich auch den zurück zu bauenden Zustand detailliert definieren.
In der Praxis wird z.B. im Falle des Regelplanes C I/5 oftmals
nur die LSA weggedreht oder ausgeschaltet, die Beschilderung im Zulauf der
Arbeitsstelle bleibt aber unverändert. Wenn jedoch der Grund für
ein Tempolimit entfallen ist (Zeichen 123 + ZZ 1004-30-400 kann
gemäß § 40 Abs. 1 StVO in solchen Fällen genügen), dann ist
Zeichen 274-50 in der arbeitsfreien Zeit wegzudrehen - genau wie
das Zeichen 131. Anstelle einer bloßen textlichen Bennennung
kann hierzu ein zweiter modifizierter Regelplan sinnvoll sein. |
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vorhandene Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen (Deaktivieren oder Ändern)
Pauschale Formulierungen sind hierfür unzulässig. Es muss in der
Anordnung genau festgelegt werden, welche Verkehrszeichen
deaktiviert werden und wie dies erfolgt. So ist z.B. bei
Verkehrszeichen ein vollflächiges Abdecken in der Regel einem
bloßen Auskreuzen vorzuziehen, da der Verkehrsteilnehmer sonst auch das
ausgekreuzte Schild mit erfassen muss (Wahrnehmungskonkurrenz). Zudem werten
Fahrerassistenzsysteme ausgekreuzte Schilder ggf. als gültig.
Wichtig ist insbesondere, dass nicht das Personal vor Ort
entscheidet, was deaktiviert oder geändert wird, sondern das die
Anordnung dies für jedes einzelne Verkehrszeichen konkret
vorgibt. |
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Schaltungen einer vorhandenen
oder anlässlich der Arbeitsstelle angebrachten
Verkehrsbeeinflussungsanlage
Weder das Personal vor Ort, noch die Beschäftigten einer
(privaten) Verkehrsleitzentrale, legen im Falle von Arbeitsstellen
eigenmächtig oder auf Zuruf durch das Baustellenpersonal fest, welche
Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Dauerlichtzeichen gezeigt
werden. Die notwendigen Vorgaben enthält auch hier die
verkehrsrechtliche Anordnung - für alle erforderlichen
Signalisierungszustände. Es genügt daher nicht ein Anruf der
Kategorie "Sperr mir mal die linke Spur und schalte die Z 274
auf Tempo 40". Diese Vorgabe ist insbesondere im Falle
temporär errichteter Verkehrsbeeinflussungsanlagen relevant, da
diese im Regelfall von Privatunternehmen betrieben werden. |
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Signallageplan, Signalzeitenplan,
VTU
Ohne einen exakt vermaßten Signallageplan lassen sich die
Signalzeiten nicht fachgerecht bemessen bzw. nachprüfen. Der
darauf aufbauende Signalzeitenplan, sowie alle weiteren
verkehrsrechtlich relevanten Betriebsparameter einer
Lichtzeichenanlage (Verkehrstechnische Unterlagen - VTU), sind von der
Verkehrsbehörde konkret
anzuordnen. Fehlen diese Angaben, darf die Lichtzeichenanlage
nicht in Betrieb genommen werden. Nicht die Beschäftigten eines
Bauunternehmens oder einer Verkehrssicherungsfirma entscheiden, wie die
LSA arbeitet, sondern die Verkehrsbehörde gibt dies in der
verkehrsrechtlichen Anordnung vor. Hierfür sind die
einem Regel- bzw. Verkehrszeichenplan beizufügenden VTU
wesentlicher Bestandteil des Antrages auf VAO. Die bloße Abbildung eines
Signalgebers in einem Verkehrszeichen- oder Regelplan genügt nicht. Nimmt die
zuständige Verkehrsbehörde die ihr obliegende Amtspflicht nicht wahr,
liegt keine behördlich angeordnete Verkehrsregelung durch eine
Lichtzeichenanlage vor. Dies kann entsprechende Konsequenzen im
Zuge eines LSA-bedingten Verkehrsunfalls nach sich ziehen,
betrifft aber ggf. auch die Ahndung von Rotlichtverstößen. |
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Besichtigung der Örtlichkeit ist
elementare Planungsgrundlage
Wie die vorbenannten
Erläuterungen zeigen, müssen bei der Planung
von Arbeitsstellen viele verschiedene Aspekte berücksichtigt werden.
Dies gilt für den Antragsteller ebenso, wie für die anordnende
Behörde, sowie für alle im Anhörungsverfahren zu beteiligenden
Stellen.
Mithilfe
der heutzutage üblichen Online-Kartendienste, einschließlich
Foto-Straßenansicht, lässt sich durchaus eine erste Bewertung
per Fernerkundung vornehmen. Sobald es aber um das Erfassen
konkreter Maße zur Abbildung in entsprechenden Straßenquerschnitten
geht, ergeben sich Grenzen dieser Anwendungen. Je nach gewähltem Maßstab und Mausklick kann z.B. eine online gemessene
Gehwegbreite mal 1,5m oder 1,7m betragen - und diese Abweichung ist
hinsichtlich der Umsetzbarkeit möglicherweise bereits entscheidend.
Auch sind die online verfügbaren
Daten einer Foto-Straßenansicht nicht immer aktuell (gilt auch für die behördeninterne
Daten z.B. aus der Videobefahrung). Entsprechend lassen sich auf
diese Weise vorhandene Verkehrszeichen oder Fahrbahnmarkierungen in der Regel nicht verlässlich
erfassen. Deren Aufnahme in die Planung (einschließlich
relevanter Wegweisung) ist jedoch zwingend erforderlich, um
widersprüchliche oder irritierende Beschilderungen
auszuschließen bzw. um notwendige Änderungen konkret vorgeben zu
können.
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Bemessung der erforderlichen Platzbedarfe
Schlecht abgesicherte Arbeitsstellen sind meistens die Folge
unzureichender Planung - wobei diese oftmals vorsätzlich so
erfolgt. Das Grundproblem besteht in der Regel darin, dass sich
sowohl Planer
als auch Antragsteller nicht darüber im Klaren sind (oder sein
wollen), welcher
Platz für die Ausführung der Arbeiten tatsächlich benötigt wird.
Hierbei geht es nicht allein um die allgegenwärtige Problematik
des Arbeitsschutzes gemäß ASR A5.2, sondern um grundlegende
Dinge aus der täglichen Baustellenpraxis. Das sind insbesondere
freie Bewegungsflächen für Personal und Maschinen (auch Abseits
des Grenzbereiches zum Straßenverkehr), notwendige
Sicherheitsabstände zu Aufgrabungen z.B. Abböschung der
Grabenwände, sowie erforderliche
Verkehrswege und Flächen zur Lagerung des eingesetzten Materials
oder weiterer Hilfsmittel. Auch die notwendige Andienung der
Arbeitsstelle wird häufig ausgeblendet.
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Typische Situation beim
Breitbandausbau: Gehweg blockiert, ohne jede Absicherung oder
sichere Fußgängerführung, keinerlei Absperrung des
Arbeitsbereiches zur Fahrbahn. Das Foto verdeutlicht, welcher
Platz vor Ort tatsächlich notwendig ist. Soviel zur Aussage:
"Wir brauchen nur den Platz für ein Kopfloch".
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Arbeitsstelle eines
Energieversorgers: Fräsarbeiten auf der
Fahrbahn, Rohrleitungsmontage mitten auf dem Gehweg. Natürlich
alles ohne Absicherung. |
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Fuhrpark eines Tiefbauunternehmens,
aufgereiht auf Gehweg und Fahrbahn. Immerhin hat man es
vollbracht, eine Leitbake aufzustellen. |
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Platzbedarf für Baumaschinen und Material
Vielen Verantwortlichen
(sowohl auf Planungs-, Ausführungs- und Behördenseite) ist nicht
bewusst, dass sich im Regelfall alle erforderlichen Baumaschinen,
Baumaterialien usw. innerhalb des abgesperrten Arbeitsbereiches
befinden müssen. Innerorts muss der Arbeitsbereich in der Regel
vollständig Absperrschrankengittern eingezäunt werden.
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Geplant und beantragt wird oft nur nur eine Absperrung in den
Abmessungen der eigentlichen Maßnahme, z.B. ein Rohrleitungsgraben
mit 60cm Breite oder ein kleines Kopfloch. Das
hierfür zumindest ein Bagger nebst LKW die gesamte Fahrstreifen-, Geh-
oder Radwegbreite einnehmen, bleibt dabei ebenso
unberücksichtigt, wie der erforderliche Abstand für diese
Fahrzeuge vor und hinter der Aufgrabung. Natürlich wird
in diesem Zusammenhang auch
nicht bedacht, dass der Bagger ggf. über den verbleibenden
Fahrstreifen bzw. Geh- oder Radweg schwenkt, oder dass der Oberwagen in
den Verkehrsbereich
hineinragt. Diese und weitere Fehleinschätzungen sind an der Tagesordnung und
betreffen kleine Tiefbaufirmen genauso, wie von
großen Baukonzernen betreute Millionenprojekte.
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Beispiel zum tatsächlichen Platzbedarf
für Baumaschinen und Baustellenfahrzeuge - wohlgemerkt innerhalb des abgesperrten Arbeitsbereiches. |
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Beispiel Regelplan B I/3: Dieser
Regelplan könnte z.B. beantragt werden, wenn eine
Bordsteinabsenkung hergestellt werden soll. Der Antragsteller
gibt hierzu bei der anordnenden Behörde an, dass er nur den
vorhandenen Hochbord aufnimmt, um anschließend die Absenkung
einzubauen und die Anschlüsse an Gehweg und Fahrbahn
wiederherzustellen. Die hierzu benötigte Baubreite beträgt nach Auskunft des Antragstellers maximal 50 - 60cm. Natürlich geht er
dabei nicht davon aus, dass er die gezeigte Absicherung vor
Beginn der Arbeiten aufzubauen hat und alle Tätigkeiten
innerhalb des allseitig geschlossenen Arbeitsbereiches ausführen
muss. Tatsächlich wird in solchen Fällen eine halbseitige
Sperrung (bis zur Fahrbahnmitte) erforderlich sein, die
allenfalls zum Feierabend auf die gezeigte Variante zurückgebaut
werden kann. Dabei ist zu beachten, dass z.B. der eingesetzte
Minibagger ebenfalls in den abgesperrten Arbeitsbereich gehört. |
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Hier wurde auf die eigentlich notwendige
Anordnung eines Fußgängernotweges verzichtet, weil die
Tiefbauarbeiten zum Rückbau eines Stromverteilerkastens in
Handschachtung, sowie unter Einsatz eines Klein-LKW (Multicar)
erfolgen sollten (aufgestellt dicht an der Mauer rechts im Bild). Auf Grund der kurzen Engstelle wurde für die
Fußgänger der wassergebundene Bereich zwischen den Leitbaken und
den Absperrschrankengittern vorgesehen. Bereits die
Tiefbauarbeiten wurden entgegen der eigentlichen Absprache mit einem Bagger
durchgeführt. Der anschließend tätige Energieversorger parkte
sein Montagefahrzeug wie abgebildet. Theorie und Praxis. |
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Beispiel für eine Situation nach
Regelplan B I/14 oder B I/15: Die (Voll-) Sperrung einer Straße
kann eben nicht nur mit Zeichen 250 und einer Absperrschranke
mit fünf roten Leuchten erfolgen. Ein Klassiker ist z.B. das
ungesicherte Einfahren einer Fräse nebst LKW in Kreuzungs- oder
Einmündungsbereiche, da bei der Planung nur die eigentliche
Vollsperrung der zu sanierenden Straße berücksichtigt wird,
jedoch nicht der zusätzliche Platzbedarf für Baumaschinen
außerhalb des eigentlichen Baufeldes. Auch die notwendigen
Aufstellflächen für wartende LKW werden meist nicht vorgehalten - die
Fahrer müssen sich irgendwo im öffentlichen Verkehrsraum einen
Platz suchen (vom üblichen Rückwärtsfahren ohne Einweiser mal
ganz abgesehen). |
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Beispiel Regelplan B I/15:
Die Fräse fährt ungesichert in den Kreuzungsbereich ein, die Absperrung wird
hierfür vorschriftswidrig entfernt. Da sich der tatsächliche
Fräsbereich bis in die jeweiligen Knotenpunkte erstreckt, müssen
zusätzliche Verkehrssicherungsmaßnahmen geplant werden. Der
Original-Plan genügt nicht. |
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Mit dem Forschreiten der Arbeiten
fährt die Fräse dann auch in den linken Knotenpunkt ein, der LKW vorne
weg. Auch dieser Arbeitsgang muss wie der eigentliche
Arbeitsbereich vollständig abgesperrt werden. Es ist also für
die Fräsarbeiten eine gesonderte Planung der Verkehrssicherung
erforderlich, auf der dann die verkehrsrechtliche Anordnung
aufbaut. Mit Fertigstellung der Fräsarbeiten kann die Absperrung
auf den eigentlichen Arbeitsbereich zurückgebaut werden. |
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Situationen wie diese sind in der
Praxis völlig "normal". Auch hier zeigt sich der tatsächlich
notwendige Platzbedarf, den alle Beteiligten gerne ausblenden.
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Im Laufe einer Baumaßnahme sind
dann z.B. Kanal- bzw. Leitungsanschlüsse im angrenzenden Kreuzungsbereich
erforderlich. Hierfür werden dann "mal schnell" ein paar
vorhandene Leitbaken etwas verrutscht. Am Ende der Sanierung fährt dann
beim Deckeneinbau der Fertiger nebst LKW ebenfalls in den
Kreuzungsbereich ein, weil man auch diesen Arbeitsgang
ausgeblendet hat - genau wie den zusätzlichen Platzbedarf für
die Asphaltkolonne, die ihre Fahrzeuge und Maschinen
irgendwo abstellt. Wie schon bei den Fräsarbeiten warten nun
die LKW mit dem Asphaltmischgut außerhalb der eigentlichen
Baustelle im öffentlichen Verkehrsraum - meist in Bereichen, in
denen das nach StVO verboten ist.
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Typische Situation bei
Fahrbahnsanierungen: Abstellen von Baufahrzeugen außerhalb des Arbeitsbereiches ohne jede
Absicherung. Der eigentliche
Bauanfang befindet sich in Höhe des PKW im Bildhintergrund. Die
für Baumaschinen und Baufahrzeuge notwendigen Flächen sind
zusätzlich zum eigentlichen Baufeld bei der Planung zu
berücksichtigen. Entsprechend verlängert sich die erforderliche
Absicherung mindestens um diesen Bereich - im Regelfall auf beiden Seiten
der Arbeitsstelle. Dies wirkt sich natürlich auf die Standorte
der LSA und die Bemessung der Signalzeiten aus. Auch hier sind
eigenmächtige Anpassungen vor Ort üblich, aber schon immer unzulässig.
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Materiallagerungen
Im Rahmen der Planung von
Arbeitsstellen müssen die notwendigen Bereiche für
Materiallagerungen berücksichtigt werden. Dies beinhaltet
Flächen für Aushub, aufgenommenes Pflaster, Paletten,
Rungengestelle, Rohrleitungen, Kabeltrommeln einschließlich
Anhänger, Grabenverbaugeräte usw. - also alles, was im Zuge der
Baumaßnahmen benötigt wird. Auch weitere Bestandteile der
Baustelleneinrichtung wie Kippmulden, mobile Tankanlagen usw.
stellen Hindernisse dar, die wie Arbeitsstellen abgesichert
werden müssen. In der Praxis werden diese Einrichtungen oft
sorglos im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt.
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Materiallagerungen sind sorgfältig
zu planen. Sie müssen wie Arbeitsstellen abgesichert werden,
dürfen Geh- und Radwege aber nicht blockieren (Mindestbreite).
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Planung von Baustellenzufahrten
Im Zusammenhang mit den
Ausführungen zum Platzbedarf muss klar sein, dass die beantragte
bzw. angeordnete Absicherung in der Regel 24/7 bestehen bleiben
muss, soweit die verkehrsrechtliche Anordnung nicht den (Teil-)
Rückbau für die arbeitsfreie Zeit vorsieht. Entsprechend
ist im Rahmen der verkehrsrechtlichen Anordnung auch die
Andienung der Arbeitsstelle zu klären - daher sind notwendige
Baustellenzufahrten vorab konkret festzulegen.
In der Praxis wird hierfür gern
die Querabsperrung entfernt, was arbeitspraktisch meist die
einfachste Lösung ist. Natürlich wird die entstandene Lücke dann nicht - wie
eigentlich erforderlich - nach jeder
Durchfahrt von Baustellenfahrzeugen wieder verschlossen. Die
geöffnete bzw. vollständig entfernte Absperrung bleibt nicht selten auch nach
Feierabend bestehen, teilweise auch über mehrere Tage oder
Wochen.
Grundsätzlich gilt: Verschwenkungsbereiche sind als Baustellenzufahrt ungeeignet,
denn sie dienen in erster Linie der Verkehrsführung. Baustellenzufahrten sind daher
vorzugsweise im Bereich der
Längsabsperrung anzulegen - wobei sich hier ggf. Konflikte mit
den Anforderungen an temporäre Schutzeinrichtungen ergeben.
Entsprechend ist auch hierfür eine sorgfältige Planung
unerlässlich.
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In der Praxis ist das unzulässige Entfernen der Querabsperrung völlig normal - in der
Regel geduldet durch Auftraggeber bzw. dessen Bauüberwachung,
Verkehrsbehörde und Polizei. Die Verkehrsteilnehmer sehen ja
schließlich, wo die Baustelle ist und "anders geht das ja
nicht". Tatsächlich fehlt es hier an einer sachgemäßen
Planung, welche die Notwendigkeit der Baustellenandienung
hinreichend berücksichtigt, sowie einer darauf abgestimmten
verkehrsrechtlichen Anordnung. Bei einem Bauprojekt wie diesem, mit einem
Kostenumfang von zuletzt 50 Millionen Euro, darf man eigentlich
etwas mehr erwarten.
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Im Sinne der verkehrsrechtlichen
Anordnung, sowie der allgemeinen Anforderungen der RSA, muss die
Querabsperrung auch während der Arbeiten erhalten bleiben. Aus
diesem Grund können Baustellenzufahrten nicht in diesem Bereich
angelegt werden, sondern es sind dafür andere Stellen
vorzusehen. Ist eine alternative Anlage von Baustellenzufahrten
nicht möglich, muss die Absicherung sofort nach jeder Durchfahrt
von Baustellenfahrzeugen wieder hergestellt werden.
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Tatsächlich erforderliche
Querabsperrung, die auch während der Arbeitszeit so erhalten
bleiben muss. Das dauerhafte Entfernen der Leitbaken ist
unzulässig.
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Unsinnige Beschilderung: Bei
der Anlage von Baustellenzufahrten in der Längsabsperrung werden
vor allem auf Autobahnen Zeichen 250 + ZZ angeordnet, um dem
übrigen Verkehr das Einfahren in den Baustellenbereich zu
untersagen. Verkehrsrechtlich gesehen wird damit die Autobahn in
dieser Fahrtrichtung voll gesperrt. Das oft praktizierte
Eindrehen der Verkehrszeichen um 45° bringt diesbezüglich
keinerlei Vorteile, denn die Sichtbarkeit bleibt für den
Geradeausverkehr trotzdem erhalten.
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Korrekte Lösung: Soll an
Baustellenzufahrten im Bereich der Längsabsperrung ein
Abbiegeverbot für den übrigen Verkehr erwirkt werden, so erfolgt
dies durch Zeichen 209-30 mit Zeichen 1028-30 und nicht durch
Zeichen 250.
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Absicherung während der Arbeitszeit und nach Feierabend
Die gebotene Anpassung der
Absicherung an den tatsächlichen Bedarf wird zur Folge haben, dass getrennte
Vorgaben für die eigentliche Arbeitszeit und die Zeit nach
Feierabend zu treffen sind. Eigenständig (ohne
verkehrsrechtliche Anordnung) dürfen solche Anpassungen nicht
vorgenommen werden. Wenn also während der Arbeitszeit z.B. die
Sperrung eines Fahrstreifens erforderlich ist (Platzbedarf
für Baufahrzeuge, Material und Personal), nach Feierabend
aber nur eine Geh- oder Radwegabsicherung gemäß RSA Teil B,
Bild B-2 genügt, dann muss dies durch die verkehrsrechtliche
Anordnung konkret vorgegeben werden. In der Regel werden immer
gesonderte Vorgaben für die eigentliche Arbeitszeit und die
arbeitsfreie Zeit zu treffen sein.
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Sanierung einer Parkanlage sowie der
angrenzenden Gehwege. Gemäß RSA 21 müsste der Arbeitsbereich
vollständig mit Absperrschrankengittern eingezäunt werden. Als
Längsabsperrung für den Verkehr auf der Fahrbahn sind
zusätzlich Leitbaken anzuordnen (Längsabstand max. 9m). Eine sichere Fußgängerführung war zum
Zeitpunkt der Aufnahme nicht vorhanden.
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Die selbe Stelle einige Tage später.
Die jeweils nur nach Feierabend aufgestellten
Absperrschrankengitter werden arbeitstäglich vollständig
entfernt. Gemäß RSA muss die angeordnete Absicherung aber auch
während der Arbeitszeit erhalten bleiben. Die Position
der Absperrgeräte (in der Regel angeordnet anhand eines
gesonderten, ggf. maßstäblichen Lageplanes), muss also auch für den täglichen Bauablauf
funktionieren. Eine verkehrsrechtliche Anordnung muss
gewährleisten, dass die geplante Bautätigkeit innerhalb des
abgesperrten Arbeitsbereiches durchführbar ist und das
gleichzeitig der Verkehr sicher an der Arbeitsstelle vorbei
geführt wird.
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Platzbedarf gemäß ASR A5.2 - in Querrichtung
Auf eine umfassende
Erläuterung der ASR A5.2 wird an dieser Stelle
verzichtet. Eines muss jedoch klar sein: Die RSA 21 und
insbesondere die jeweiligen Regelpläne berücksichtigen
nicht die Anforderungen der ASR A5.2. Alle Regelpläne
dienen lediglich zur Verdeutlichung der verkehrsrechtlich
erforderlichen Absicherung, sowie der notwendigen Mindestbreiten
für den Verkehr (einschließlich Geh- und Radwege). Wenn
also aus rein verkehrsrechtlicher bzw. verkehrsplanerischer Sicht ein vermeintlich geeigneter
Regelplan gefunden ist, bedeutet das nicht, dass damit auch die
Anforderungen des Arbeitsschutzes gemäß ASR A5.2 erfüllt sind.
Eher ist das Gegenteil der Fall:
Wendet man die Anforderungen der ASR A5.2 an, lassen sich viele
Regelpläne nach RSA 21 überhaupt nicht umsetzen.
Natürlich sehen die RSA 21 die
Anforderungen des Straßenverkehrs an erster Stelle und
dementsprechend fallen auch die gewählten Formulierungen aus.
Der Arbeitsschutz hingegen vertritt hierzu eine andere Auffassung,
sprich die Vorgaben der ASR A5.2 legen letztendlich fest, wie
viel Platz für den Verkehr übrig bleibt bzw. ob überhaupt
Verkehr an der Arbeitsstelle vorbeifahren darf. Die Wahrheit
liegt wie üblich dazwischen bzw. die Durchführung von
Baumaßnahmen bedarf immer einer einvernehmlichen Lösung, welche z.B.
auch die Herstellung einer kostenintensiven Fahrzeug-Behelfsbrücke
bzw. einer baulichen Behelfsumfahrung
zur Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordern kann. Ansonsten ist die Auflösung des Konfliktes recht
simpel: Wird keine Lösung gefunden, kann nicht
gebaut werden.
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Variante 1: Die ASR A5.2 legt die
verbleibende Fahrstreifenbreite fest |
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Die
RSA 21 blenden die Sicherheitsabstände gemäß ASR A5.2 vollständig
aus (linke Planhälfte). Wendet man die jeweiligen Maße zu
Arbeitsplatzbreite BM und seitlichen
Sicherheitsabstand SQ an (rechte Planhälfte), ergibt sich der tatsächliche
Platzbedarf und damit die Position der Leitbaken (SQ
bemessen bis Bakenmitte). Erst ab dem daraus resultierendem
Standort der Leitbake (oder eines Leitkegels) kann die
Fahrstreifenbreite bemessen werden. Diese Bewertung
führt insbesondere bei halbseitigen Fahrbahnsanierungen und
ähnlichen Maßnahmen dazu, dass der notwendige Verkehrsbereich
nicht mehr gegeben ist: |
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Querschnitt einer 7,00m breiten
Fahrbahn. Der Arbeitsplatz BM im Grenzbereich zum Straßenverkehr
und der seitliche Sicherheitsabstand SQ sorgen dafür, dass die
Leitbake soweit in den Verkehrsbereich abgerückt werden muss,
dass nur noch eine Fahrstreifenbreite von 2,05m übrig
bleibt - also keinesfalls 3,00m wie im Regelplan dargestellt.
Wenn als Konsequenz eine Breitenbeschränkung via Zeichen 264
angeordnet werden soll (z.B. 2,00m), muss noch der
beidseitige Sicherheitsabstand von 0,25m berücksichtigt werden.
Auf Zeichen 264 dürfte also nur die Angabe 1,50m (gerundet)
stehen - hier ist folglich selbst PKW-Verkehr nicht mehr
möglich. |
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Variante 2: Die
RSA legen die mögliche Breite des
Arbeitsbereiches fest |
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Auch die umgekehrte Bewertung
ist möglich: Aus der erforderlichen Fahrstreifenbreite und der
daraus resultierenden Position der Leitbaken ergibt sich nach
Abzug des seitlichen
Sicherheitsabstandes SQ und der Arbeitsplatzbreite BM,
wie breit bzw. wie schmal der eigentliche Arbeitsbereich
(z.B. eine zu asphaltierende Fläche) tatsächlich sein darf. Im
konkreten Beispiel kann folglich nicht bis zur Fahrbahnmitte
gebaut werden. |
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Wenn sich die Bauseite an den
Vorraussetzungen nach RSA 21 orientieren muss, verschiebt sich
der eigentliche Arbeitsbereich. Es kann also im Regelfall nicht
bis zur Fahrbahnmitte gebaut werden. Unter Abzug der Maße nach
ASR A5.2 verbleibt im gezeigten Beispiel eine mögliche
Einbaubreite von 2,55m. |
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Beispiel Regelplan C I/8: |
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Bei
einer Arbeitsstelle in "Insellage" sind die relevanten Abstände
nach ASR A5.2 im Regelfall beidseitig zu bemessen. Eine
Deckensanierung in der gesamten Breite des mittleren
Fahrstreifens (grauer Arbeitsbereich), mit Personaleinsatz im
Grenzbereich zum Straßenverkehr, ist unter Anwendung dieses
Regelplanes nicht möglich (es sei denn es wird vorher die
Befahrbarkeit des Banketts hergestellt, wobei dies auch wieder
Anpassungen im Regelplan nach sich zieht). |
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Umsetzung eines Regelplanes C I/8 in
der Praxis. Der Regelplan taugt (wie viele andere RSA-Regelpläne
auch) allenfalls für die arbeitsfreie Zeit (Foto). Sobald
Beschäftigte im Grenzbereich zum Straßenverkehr tätig sind, sind
die Leitbaken um die Arbeitsplatzbreite BM und den
Sicherheitsabstand SQ in Richtung Verkehrsbereich zu
versetzen. In diesem Fall bleibt dann aber kein Platz für den
fließenden Verkehr. Folglich muss für die Arbeitszeit eine
andere Lösung gefunden werden, die dann natürlich ebenso
angeordnet werden muss. Davon abgesehen sind im konkreten
Beispiel ausschließlich einseitige Leitbaken und Warnleuchten einzusetzen, wobei auch die Art
der Montage mehr als bemerkenswert ist. Zudem sind Leitkegel für
Arbeitsstellen längerer Dauer nicht vorgesehen. |
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Platzbedarf gemäß ASR A5.2 - in Längsrichtung
Der seitliche Platzbedarf zum
fließenden Verkehr ist inzwischen weitestgehend bekannt -
immerhin gilt die ASR A5.2 bereits seit Dezember 2018. Ob die
definierten Maße für und BM und SQ in der
Praxis auch eingehalten werden, steht natürlich auf einem
anderen Blatt. Die BG Bau gibt hierzu weiterhin gern Nachhilfe, u.a. durch
Stilllegung der jeweiligen Baustelle.
Die ASR A5.2 enthält aber auch Angaben zum Sicherheitsabstand in Längsrichtung, welcher nicht
nur für Arbeitsstellen kürzerer Dauer bzw. beim Einsatz von
fahrbaren Absperrtafeln gilt, sondern auch bei Arbeitsstellen
längerer Dauer anzuwenden ist. Auch in dieser Hinsicht blenden
die RSA 21 die zusätzlichen Anforderungen des Arbeitsschutzes
völlig aus, indem die in den Regelplänen eingezeichneten
Arbeitsbereiche unmittelbar am Absperrschrankengitter beginnen.
Die ASR A5.2 hingegen sieht an dieser Stelle einen Abstand SL von 10m
gegenüber dem ankommenden Verkehr vor:
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Gemäß ASR A5.2 muss im Anschluss an
die Querabsperrung durch Absperrschranken oder
Absperrschrankengitter ein Freiraum von 10m Länge bemessen
werden, in welchem sich weder Arbeitsplätze noch Verkehrswege
befinden dürfen (Sicherheitsabstand in Längsrichtung SL).
Im Falle einer spitzwinkligen Querabsperrung durch Leitbaken
gilt das Verschwenkungsmaß, wobei hier die Werte nach RSA 21
anzuwenden sind. |
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Besonders problematisch wird die
Bemessung des Sicherheitsabstandes in Längsrichtung, wenn die
Arbeitsstelle unmittelbar hinter einer Kreuzung oder Einmündung
beginnt (Prinzipdarstellung). Auch in diesem Fall ist gegenüber
dem ankommenden Verkehr (von links kommend) ein
Sicherheitsabstand von 10m nach der Querabsperrung einzuhalten.
Das hat zur Konsequenz, dass der eigentliche Arbeitsbereich bzw.
das Baufeld nicht unmittelbar im Kreuzungsbereich beginnen kann.
Dies betrifft z.B. Situationen gemäß Regelplan B I/14, aber auch
alle anderen Stellen, bei denen der Arbeitsbereich bzw. das
Baufeld unmittelbar nach einer Kreuzung oder Einmündung beginnt. |
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Der Sicherheitsabstand SL
betrifft natürlich auch Arbeitsstellen kürzerer Dauer. Im Falle
des Regelplanes C II/2 muss z.B. klar sein, dass die definierte
maximal zulässige Länge (50m) den Anhänger mit der Absperrtafel,
dessen Zugfahrzeug (das nicht abgekoppelt werden darf) und den
daran anschließenden Sicherheitsabstand in Längsrichtung gemäß
ASR A5.2 Tabelle 3 umfasst. Zusätzlich dazu ist noch die
Querabsperrung am Ende der Arbeitsstelle zu berücksichtigen. Es
kann also durchaus sein, dass in der Praxis nur noch 5 - 10m für
den eigentlichen Arbeitsbereich verbleiben. Genügt dies für die
Ausführung der Arbeiten nicht, kann dieser Regelplan nicht
angewandt werden. |
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Platzbedarf für die Verkehrssicherung im Fahrbahnbereich
Wie beschrieben müssen sich
Baufahrzeuge, Baumaschinen, Materiallagerungen usw.
innerhalb der Absperrung befinden und die angeordnete
Absicherung selbst darf auch nicht eigenmächtig verändert oder
entfernt werden. Bereits dieses Erfordernis bedarf einer
umfassenden Planung, die in der Praxis nur selten geleistet
wird. Was seit jeher vollkommen unberücksichtigt bleibt, ist der
Platzbedarf der eigentlichen Absperrung - insbesondere
von Absperrschrankengittern und Leitbaken.
Wenn die RSA 21 in den Regelplänen
im Teil B, als Regellösung eine komplette Einzäunung des
Arbeitsbereiches mit Absperrschrankengittern vorsehen, so
beinhaltet die grafische Darstellung natürlich nicht die notwendigen
Aufstellvorrichtungen, üblicherweise in Gestalt von Fußplatten.
Wie Leitbaken und Absperrschrankengitter rein konstruktiv und
vor allem standsicher aufgestellt werden, ist nicht Gegenstand
der RSA 21, sondern regelt sich nach verkehrstechnischen bzw.
vertragsrechtlichen Vorgaben (z.B. ZTV-SA,
TL-Aufstellvorrichtungen, Stand der Technik usw.) und obliegt im
Regelfall dem Unternehmer bzw. Ausführenden.
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Platzbedarf einer Leitbake
Die RSA 21 bemessen bei Leitbaken nur die Breite des
eigentlichen Bakenblattes, daher die Breite der Reflexfolie
(0,25m). Verkehrsrechtlich ist das korrekt, im Sinne der Planung
von Querschnitten jedoch unzweckmäßig, da Leitbaken aus
Kunststoff (insbesondere TL-Leitbaken) bis zu 0,30m breit sind.
Wenn z.B. ein 3,00m breiter
Fahrstreifen mit Leitbaken auf beiden Seiten projektiert wird
und hierbei die Reflexfolie den Bezugspunkt bildet, beträgt die
tatsächliche Breite auf Grund der Kunststoff-Bakenkörper nur
noch 2,95m. Das hört sich kleinlich an, sorgt aber nun mal für
Abweichungen in den jeweiligen Maßketten. Die dem Verkehr
zugewandte Außenkante einer Kunststoff-Leitbake bildet
der Bakenkörper und nicht die darauf befindliche Reflexfolie.
Die Breite einer Fußplatte beträgt
typischerweise ca. 0,40m, wobei es auch breitere Modelle gibt.
Wichtig ist in jedem Fall, dass die erforderliche Standfläche
auf der noch verbleibenden Fahrbahn vorgehalten wird. |
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Abstand zu Fräs- und Grabenkanten
Der Abstand einer Leitbake zu Fräs- und Grabenkanten sowie
ähnlichen Absätzen beträgt gemäß RSA 21 mindestens 0,50m,
gemessen ab der dem Verkehr zugewandten Außenkante der Leitbake
(RSA 21 Teil A, Abschnitt 11.1 Absatz 4). Dieses Maß berücksichtigt natürlich
nicht die Vorgaben der ASR A5.2 und erfüllt auch nicht die
Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht im Bereich von
Aufgrabungen gegenüber Fahrzeugen (vgl. Einsatzkriterien von
Fahrzeug-Rückhaltesystemen bzw. temporären Schutzeinrichtungen).
Das Aufstellen von Leitbaken
unmittelbar an der Fräskante, oder direkt im Baufeld, ggf. auf
eigens aufgeschütteten "Aufstellhäufchen" ist unzulässig.
An dieser Stelle sei bereits
vorweggenommen, dass die notwendige Fahrbahnbreite für eine
halbseitige Fahrbahnsanierung gemäß RSA 21 mindestens 7,00m beträgt (ohne
Berücksichtigung der ASR A5.2). Dies ergibt sich aus der
Regelfahrstreifenbreite von 3,00m sowie dem Abstand der Bake zu
Fräs und Grabenkanten von mindestens 0,50m. |
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Platzbedarf für Leitbaken und Absperrschrankengitter
Die RSA 21 sehen im innerörtlichen Bereich als Regellösung eine
fahrbahnseitige Längsabsperrung aus Leitbaken und
Absperrschrankengittern vor. Für eine weitgehend standsichere
Aufstellung (Windlast) muss die lange Seite der Fußplatte so
ausgerichtet sein, wie abgebildet (quer zum
Absperrschrankengitter). Werden die Fußplatten
hingegen so
eingesetzt, dass die lange Seite längs zum
Absperrschrankengitter liegt, reduziert
sich die Standsicherheit etwa um die Hälfte.
Die Leitbaken der Längsabsperrung
müssen so aufgestellt werden wie abgebildet, damit das
Bakenblatt in voller Breite sichtbar ist. Entsprechend ergibt
sich ein gesamter Platzbedarf von ca. 1,00m nur für die
fahrbahnseitige Längsabsperrung.
Auch in diesem Fall ist der
erforderliche Platzbedarf im Arbeitsbereich noch nicht
berücksichtigt. Dies betrifft z.B. stolperfreie
Verkehrswege entlang einer Grabenkante. Die Thematik der baustelleninternen
Absturzsicherungen soll hier gar nicht erst aufgemacht werden. |
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Die in der Grafik gezeigte
Aufstellung der Absperrgeräte ist wie beschrieben 24/7 zu gewährleisten, soweit
die verkehrsrechtliche Anordnung keine anderen Festlegungen
trifft. Entsprechend muss der gezeigte Zustand
(Absperrschrankengitter und Leitbaken als Längsabsperrung auf
der Fahrbahn) auch während der Fräsarbeiten oder dem Asphalteinbau erhalten bleiben. Dies
betrifft natürlich auch andere Arbeitsstellen - z.B. den
Einsatz von Hubarbeitsbühnen, Betonpumpen oder eine
Kranstellung. Der Platzbedarf für
Absperrgeräte bzw. Verkehrseinrichtungen ist deshalb ein
wesentliches Merkmal bei der Bewertung der jeweiligen
Arbeitsstellen und kann dazu führen, dass eine Baumaßnahme nach
Abklärung aller zuvor benannten Kriterien letztendlich doch nicht als halbseitige Sperrung realisiert
werden kann.
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Fräsarbeiten ohne jede Absicherung
sind gewissermaßen branchenüblich und auch viele Behörden sehen
hier überhaupt kein Problem. Bereits nach RSA 95 war eine solche
Arbeitsweise unzulässig. Auch im Anwendungsbereich der RSA 21
haben wir es mit einem Arbeitsbereich zu tun, der mit
Absperrschrankengittern gegenüber dem angrenzenden Gehweg
abzusichern ist. Im Bereich der Fahrbahn sind zumindest
Leitbaken erforderlich. Erfolgt am gegenüberliegenden Gehweg
keine Absicherung durch Absperrschrankengitter, sind diese
entlang der Längsabsperrung auf der Fahrbahn aufzustellen. All
dies erfolgt natürlich auf der Grundlage einer an die
Örtlichkeit angepassten verkehrsrechtlichen Anordnung.
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Bei Längsabsperrungen im
Fahrbahnbereich sind zusätzlich zu Absperrschrankengittern
Leitbaken erforderlich (Abstand innerorts max. 9m).
Absperrschankengitter allein genügen nicht. Natürlich muss auch
auf eine ordnungsgemäße Ausrichtung der einzelnen Elemente
geachtet werden.
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Hier sieht man an der Position der
gelben Markierung, dass die Maßnahme wohl ursprünglich anders
geplant war bzw. eingerichtet wurde. Offensichtlich hat man dann
die Markierung gleich als Hilfslinie zum Fräsen genutzt. Die
gezeigte Ausrichtung der Fußplatten längs zum
Absperrschrankengitter reduziert die Standsicherheit um die
Hälfte, bei längs eingedrehten Bauzaunfüßen werden die Werte
noch deutlicher vermindert. Die eigentlich erforderlichen
Leitbaken wurden in diesem Bereich gar nicht erst aufgestellt,
weil dann die erforderliche Breite für den Verkehr auf der
Fahrbahn nicht gegeben wäre. Wie beschrieben ist für die
Kombination aus Leitbaken und Absperrschrankengittern ein
Platzbedarf von ca. 1,00m vorzusehen. Dies erfordert bei einer
geplanten Fahrstreifenbreite von 3,00m einen gesamten
Platzbedarf von mindestens 4,00m vom gegenüberliegenden
Bordstein zur Grabenkante.
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Praxisüblich aber bereits nach RSA
95 schon immer falsch und natürlich auch nicht gemäß RSA 21: Die
Absicherung steht im eigentlichen Baufeld. Leitbaken und
Absperrschrankengitter gehören auf die verbleibende Fahrbahn,
die im konkreten Beispiel natürlich zu schmal ist. Dies betrifft
auch den späteren Asphalteinbau, da hier zusätzlich die Werte
nach ASR A5.2 einzuhalten sind. Die Leitbaken der
Längsabsperrung dürfen nicht durch die Absperrschrankengitter
verdeckt werden. Auch hier wäre ein 1,00m breiter Streifen für
die Längsabsperrung vorzusehen - andernfalls kann nicht
halbseitig gebaut werden.
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standsichere Aufstellung von Absperrschrankengittern
Absperrschrankengitter
stellen im Anwendungsbereich der RSA 21 ein Standardelement dar.
Sie werden insbesondere an innerörtlichen Arbeitsstellen zur
vollständigen Einzäunung der Arbeitsbereiche eingesetzt. Das
Prinzip des "Einhausens" ist neu und vor allem auf die
Anforderungen sehbehinderter und blinder Menschen
zurückzuführen. Offene, bzw. nur mit Leitbaken abgesicherte
Arbeitsbereiche sind deshalb unzulässig - unabhängig davon, ob
es sich um Aufgrabungen handelt oder nicht. Im Übrigen lässt
sich durch Leitkegel oder Leitbaken das Betreten eines
Arbeitsbereiches nicht verbieten, da diese Einrichtungen nur ein
Verbot des Befahrens erwirken. Entsprechend kann nur mit
Absperrschrankengittern eine rechtswirksame (und damit
anordnungsfähige) Absperrung gegenüber Fußgängern erwirkt
werden.
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Absperrschrankengitter sind
im Regelfall mit Fußplatten der Standsicherheitsklasse K1
aufzustellen, wobei der rechnerische Nachweis der
Standsicherheit meist ernüchternd ist - vor allem bei mehreren
Elementen im Verbund (insbesondere bei Längsabsperrungen). Hierbei geht es nicht nur um mögliches
Umkippen durch Personenanprall oder Windlasteinwirkung, sondern
auch um Verrutschen bzw. Gleiten. So manche Längsabsicherung wurde an exponierten
Stellen schon auf die Fahrbahn geweht oder in einer Aufgrabung
versenkt.
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In der Praxis sehr beliebt, ja
geradezu etabliert, ist das Weglassen jeder zweiten Fußplatte.
Hierdurch ergibt sich eine Art "Gartentor", was dem
Baustellenpersonal einen einfachen
Zutritt zum Arbeitsbereich ermöglicht. Gleichzeitig wird die
erforderliche Anzahl der Fußplatten um die Hälfte reduziert. Natürlich erfüllt
diese baupraktische Errungenschaft nicht die Anforderungen an
die Standsicherheit. An jede Verbindungsstelle gehört eine
Fußplatte - auch wenn das im Baustellenalltag nervt. Bei einer
fachgerecht geplanten Baumaßnahme gibt es eigentlich keinen
Bedarf, die Absicherung an allen möglichen Stellen tagtäglich zu öffnen,
sondern allenfalls an definierten Baustellenzufahrten oder
Zugängen.
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Die durch das Weglassen jeder
zweiten Fußplatte reduzierte Standsicherheit lässt
sich aber nochmals verringern, indem die Fußplatten längs zum
Absperrschrankengitter ausgerichtet werden. Die Standsicherheit beträgt dann nur
noch etwa 20-25% - gemessen an der fachlich korrekten
Aufstellung mit quer ausgerichteten Fußplatten an jeder
Verbindungsstelle. Hinzu kommt das Problem, dass die
Absperrschrankengitter jetzt versetzt zueinander stehen, was
nicht nur unprofessionell aussieht, sondern die vorgesehene
Verbindung der Elemente per Überwurfbügel verhindert.
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Auch das ist natürlich keine
standsichere Aufstellung: Im Baufeld liegen die Fußplatten auf
dem Bordstein auf (dahinter ist ausgekoffert), im
Verkehrsbereich wurden Holzklötze untergebaut. Korrekt wäre eine
vollständige Aufstellung der Fußplatten auf der Fahrbahn. In der
Längsabsperrung fehlen Leitbaken im Abstand von max. 9m.
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Die RSA 21 und das Problem mit den
Fußplatten
Die RSA 21 zeigen im Teil A in Bild A-1 auf dem Gehweg ein
Absperrschrankengitter, bei dem die Fußplatte längs ausgerichtet
ist. Auch wenn es sich hierbei nur um eine beispielhafte
Darstellung zur Definition des Verkehrsbereiches handelt, wäre in diesem Fall bei der Planung des erforderlichen
Platzbedarfes nur eine Baubreite von 40cm zu bemessen. Das
Problem: Diese Aufstellung ist nicht standsicher. Tatsächlich ergeben
sich bei der korrekten Ausrichtung von Fußplatten - je nach
Produkt - zwischen 80 und 90cm Platzbedarf.
In den Regelplänen kommen die notwendigen Aufstellvorrichtungen
gar nicht vor, weil diese anordnungsrechtlich keine
Rolle spielen. In der Praxis müssen diese Einrichtungen aber
logischerweise eingesetzt werden, weshalb sie zumindest in der
Planung zu berücksichtigen sind.
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Beispiel Regelplan B II/1: In diesem
Plan geht es um die Sperrung eines Radweges, wobei der
Radverkehr - durch eine gelbe Markierung getrennt - auf dem
angrenzenden Gehweg an der Arbeitsstelle vorbei geführt wird.
Addiert man die hierzu angegebenen Mindestbreiten, ergibt sich
für den Bestand eine erforderliche Gehwegbreite von mindestens 2,80m, damit
dieser Regelplan überhaupt umgesetzt werden kann. Die
eingezeichnete Längsabsicherung aus Absperrschrankengittern
grenzt auf der einen Seite unmittelbar an die Fahrbahn und
verläuft auf der anderen Seite im Bereich der ursprünglichen
Trennung zwischen Geh- und Radweg. Überträgt man die gezeigte Aufstellung in einen maßstäblichen Querschnitt, sieht das
Ergebnis so aus:
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Die Grafik zeigt die Aufstellung von
Absperrschrankengittern ohne Aufstellvorrichtungen - so wie es
die Regelpläne nach RSA 21 naturgemäß vorsehen, denn
Aufstellvorrichtungen sind rein verkehrsrechtlich gesehen nicht
relevant. Abgesehen davon, dass die gezeigte Lösung natürlich
Unsinn ist, verdeutlicht die Grafik das Problem, dass im
Arbeitsbereich kein Platz für einen Bagger oder LKW ist, es sei
denn, man nutzt Baustellenfahrzeuge aus dem Sandkasten.
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Werden die erforderlichen Fußplatten
eingesetzt und standsicher ausgerichtet, ergibt sich dieses
Bild. Für die Zeit nach Feierabend mag eine solche Lösung
funktionieren, für die auszuführenden Arbeiten aber im Regelfall
nicht. Genau diese Bewertung muss erfolgen, bevor eine
verkehrsrechtliche Anordnung beantragt wird.
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Diese Grafik zeigt, was in der
Praxis eher der Fall sein wird: Das Auskoffern des Radweges in
der gesamten Breite.
Um die nötige Baufreiheit zu gewährleisten sind die Fußplatten
der Absperrschrankengitter außerhalb des eigentlichen Baufeldes
zu positionieren. Im Bereich der Fahrbahn ergibt sich dann ein
Platzbedarf von ca. 1,00m für die Längsabsperrung. Der
vorhandene Gehweg müsste in diesem Fall zur Einhaltung der
Mindestbreiten und zur Aufstellung der Längsabsperrung
mindestens 3,40m breit sein.
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Natürlich werden die Praktiker jetzt
mit dem Kopf schütteln und ggf. Überlegungen anstellen, wie man
hier und da einige Zentimeter einsparen kann - möglicherweise
sogar mit Erfolg. Die Grafiken sind aber bewusst so gewählt,
damit allen Beteiligten klar wird, welcher Platz in der Praxis
tatsächlich erforderlich ist. Hierbei ist z.B. der
Schwenkbereich eines Baggers noch gar nicht berücksichtigt. Auch
der üblicher Radlader, der z.B. Sand zum Verfüllen eines
Leitungsgrabens bringt, ist in den Abbildungen nicht enthalten.
Beispiele für zusätzlich Anforderungen gibt es viele - wichtig
ist nur, dass sie Bestandteil der Planung sind.
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Einsatz von Kofferfußplatten
Die Ausführungen zur standsicheren Aufstellung
von Absperrschrankengittern verdeutlichen den Platzbedarf und gleichermaßen das Problem,
dass der erforderliche Raum vor Ort meist nicht gegeben ist.
Eine mögliche Lösung ist der Einsatz spezieller
"Koffer-Fußplatten" anstelle von konventionellen
Varianten:
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Kofferfußplatten sind eigentlich die
einzig sinnvollen Fußplatten zur standsicheren Aufstellung von
Absperrschrankengittern (betrifft auch Querabsperrungen bzw.
reine Fahrbahnsperrungen). Das abgebildete Produkt bietet
auf Grund des besonderen Lochbildes eine sehr hohe Flexibilität
im praktischen Einsatz und kann dabei helfen, den erforderlichen
Platzbedarf auf ein Minimum zu beschränken und Stolpergefahren
zu reduzieren.
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Bereits bei der erforderlichen
Ausrichtung quer zum Absperrschrankengitter wird die
Stolpergefahr minimiert. Die Kofferfußplatte ragt lediglich 12cm
in den Gehweg, die konventionelle K1-Fußplatte hingegen ganze 26cm. |
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Wird die Kofferfußplatte längs zum
Absperrschrankengitter ausgerichtet und es werden die äußeren
Öffnungen genutzt, ergibt sich ein Überstand von nur ca. 5cm
(gerundet). |
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Die Ausrichtung längs zum
Absperrschrankengitter reduziert allerdings die Standsicherheit,
weshalb bei dieser Systemfußplatte ein passender Bauzaunfuß
(24kg) verrutschsicher aufgelegt werden kann. Dieser
Zusatzaufwand lohnt sich, da im Vergleich zur konventionellen
Fußplatte auch hinter der Absperrung mehr Platz zur Verfügung
steht. |
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Natürlich ist rein konstruktiv auch
eine Aufstellung ohne zusätzlichen Bauzaunfuß möglich, so wie es
bei konventionellen K1-Fußplatten in der Praxis gehandhabt wird.
Die erforderliche Standsicherheit ist dann jedoch nicht
gewährleistet. |
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So würde die oben dargestellte
Arbeitsstelle gemäß Regelplan B II/1 beim Einsatz von
Kofferfußplatten mit zusätzlich aufgelegtem Bauzaunfuß
(Standsicherheit) aussehen. Der erforderliche Platzbedarf für
die Absicherung wird verringert. Wesentlich bei der
Längsausrichtung von Fußplatten (auch von konventionellen
K1-Fußplatten wie in der Praxis bislang üblich) ist die
Anforderung der RSA 21, dass Absperrschrankengitter einen
Abstand von mindestens 30cm zu Aufgrabungen haben müssen (RSA 21
Teil A, Abschnitt 3.4.2 Absatz 4).
Darüber hinaus stellt sich natürlich
die Frage zum erforderlichen Platzbedarf im
Arbeitsbereich. Das ein Radlader oder Bagger permanent über
Fußplatten fährt, ist natürlich nicht zu vertreten. Entsprechend
müssen notwendige Fahrwege innerhalb des abgesperrten
Arbeitsbereiches vorgehalten werden - danach bemisst sich dann
die Position der Fußplatten - natürlich immer unter Wahrung der
definierten Mindestbreiten im Verkehrsbereich.
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Übersicht
verschiedener Fußplatten
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Beim Einsatz von Fußplatten ergeben
sich je nach Produkt und Lochbild verschiedene Maße zwischen
Absperrschrankengittern und dem Verkehrs- bzw. Arbeitsbereich.
Wie beschrieben kann die anordnende Behörde, mit Blick auf die
Mindestbreiten nach RSA 21, keine bestimmte Art von Fußplatten
vorschreiben. Dennoch verdeutlicht die Grafik, dass es durchaus
technische Möglichkeiten gibt, den erforderlichen Platzbedarf
auf ein Minimum zu beschränken, die befahrbare Breite für
Rollstühle zu gewährleisten und Stolpergefahren zu vermeiden
bzw. zu reduzieren.
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Wahre Profis stellen
Absperrschrankengitter natürlich so auf.
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Fußgängernotwege und baupraktische Anforderungen
Die RSA 21 sehen in erster
Linie die Fortführung von Gehwegen vor, weshalb die gern
angewandten "Gehwegwechsel" (Zeichen 1000-12 und -22) auch nicht
als Standardlösung definiert sind. In der Praxis ist das
Gegenteil der Fall, denn hier werden Fußgänger auch an sehr
kurzen Arbeitsstellen bzw. Hindernissen auf die
gegenüberliegende Straßenseite verwiesen. Sowohl die
Antragsteller als auch die anordnenden Behörden wähnen sich dann
in dem Glauben, dass sie hiermit den Anforderungen an die
Verkehrssicherungs- und Verkehrsregelungspflicht genüge getan
haben. Die Regellösung, die auch dem tatsächlichen Verhalten der
Fußgänger gerecht wird (diese laufen natürlich auf der Fahrbahn
an der Arbeitsstelle vorbei), ist üblicherweise die Anlage eines
Fußgängernotweges auf der Fahrbahn.
Ist ein Regelplan mit
Fußgängernotweg angeordnet, muss der Aufbau natürlich auch
so erfolgen wie dargestellt - also auch während der eigentlichen
Arbeitszeit. In der Praxis ist es stattdessen üblich, dass der eigentliche Notweg während der Arbeitszeit
teilweise oder vollständig entfernt wird, bzw. durch
Baufahrzeuge, Baumaschinen und Materiallagerungen blockiert ist
- man benötigt den Platz ja schließlich um die Arbeiten
auszuführen. Bestenfalls zum
Feierabend wird der eigentlich angeordnete Zustand hergestellt und das
Spiel beginnt am nächsten Tag von vorn. Natürlich ist das so
nicht vorgesehen.
Gerade bei Notwegen besteht das
bereits erwähnte
Problem der Andienung - daher müssen notwendige
Baustellenzufahrten vorab geklärt werden. Dies betrifft auch die
Frage, wie man innerhalb des vollständig eingezäunten Arbeitsbereiches
vernünftig arbeiten kann, ohne dass z.B. der Bagger über den
Notweg schwenkt. Am Ende kann die
sachgerechte Bewertung aller Gesamtumstände zur Folge haben, dass gar kein Notweg
errichtet werden kann, sondern dass eine vollkommen andere Lösung notwendig
ist - z.B. eine gesicherte Fußgängerquerung nach dem Vorbild von
Regelplan B I/6.
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Notweg-Regelplan B II/9: In
dem mit Absperrschrankengittern eingezäunten Arbeitsbereich
müssen auch Baumaschinen, Materiallagerungen usw. Platz
finden. |
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Platzbedarf für Fußgängernotwege
Die Anlage von
Fußgängernotwegen erfordert bei der Verwendung von
Standardkomponenten (Absperrschrankengitter und Fußplatten)
den nachfolgend beschriebenen Platzbedarf - sowohl in der
Planungsphase, als auch in der Ausführung. In den Grafiken wurde
eine Mindestbreite von 1,30m angesetzt, welche sich im Regelfall
auf das lichte Maß zwischen den Absperrschrankengittern bezieht.
Größere Breiten ergeben sich je nach Erfordernis. Die
anordnende Behörde kann also auch eine Breite von 4,00m fordern,
wenn der Bedarf vor Ort besteht.
Ergänzend dazu muss die befahrbare
Breite für Rollstuhlfahrer mindestens 1,00m betragen - wobei die
anordnende Behörde auch in diesem Fall größere Werte fordern
kann (insbesondere zur Gewährleistung von Begegnungsverkehr mit
Rollstühlen). Eine Reduzierung der lichten Mindestbreite
zwischen den Absperrschrankengittern auf 1,00m (zulässig bei
kurzen Engstellen gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.2 a)), scheidet in der
Regel aus, da der konstruktive Überstand der Fußplatten eine
befahrbare Breite von 1,00m nicht zulässt.
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Planungsbreite bei Verwendung konventioneller Fußplatten
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Die Planungs- bzw. Aufbaubreite für
einen Fußgängernotweg beträgt gemäß Abbildung mindestens 2,60m
(abhängig vom eingesetzten Produkt).
Die dargestellte Ausrichtung der Fußplatten quer zu den
Absperrschrankengittern ist aus Gründen der Standsicherheit
erforderlich. Da TL-Fußplatten bis zu 90cm lang sind, kann sich
die erforderliche Planungsbreite entsprechend erhöhen.
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Planungsbreite bei Verwendung spezieller Koffer-Fußplatten
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Beim Einsatz spezieller
Koffer-Fußplatten reduziert sich die Planungsbreite im gezeigten
Beispiel auf etwa 2,10m. Die fahrbahnseitigen 50cm bilden
gleichzeitig den Sicherheitsabstand für die Fußgänger auf dem
Notweg - ggf. können auch größere Werte erforderlich sein. Wie die Grafik zeigt erhöht sich
die befahrbare Breite im Notweg und die Stolpergefahr wird im Vergleich zu
konventionellen Fußplatten erheblich reduziert.
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Planungsbreite unmittelbar neben Gehwegen
Bei den eben gezeigten Grafiken wurden die Fußplatten
jeweils auf der Fahrbahn aufgestellt, da der Gehweg in voller
Breite ausgekoffert ist. Entsprechend muss klar sein, dass die
Absperrschrankengitter in solchen Fällen nicht - wie in den
Regelplänen dargestellt - unmittelbar am Bordstein aufgestellt
werden können:
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Beispiel Regelplan B
II/9: Links die Standardsituation mit den baufeldseitigen
Absperrschrankengittern direkt am Bordstein, rechts die Variante
mit Fußplatten auf der Fahrbahn. Entsprechend verbreitert sich
auch das Podest, an das die Rollstuhlrampe ansetzt. Die linke
Variante könnte z.B. bei einer Gerüst- oder Containerstellung
angewandt werden, bei Bautätigkeit am Gehweg selbst (in voller
Breite) wird aber in der Regel die rechte Variante notwendig
sein. Auch diese Problematik erfordert eine entsprechend
sorgfältige Planung - sonst ist der Notweg in der Praxis nicht
fachgerecht realisierbar.
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Sicherung von Notwegen gegenüber dem Fahrbahnverkehr
Die Regelpläne gemäß RSA 21 enthalten auch bei Notwegen
keine gelbe Fahrbahnbegrenzung entlang der Absperrung. In diesem
Bereich ragen jedoch die Fußplatten der Absperrschrankengitter
in die Fahrbahn. Das betrifft konventionelle K1-Fußplatten und
Kofferfußplatten gleichermaßen. Auf Grund des üblichen Abstandes der Leitbaken
(max. 9m innerorts), sind folglich einzelne Fußplatten der
Absperrschrankengitter ungesichert. Entsprechend wird es
erforderlich sein, den Abstand der Leitbaken deutlich zu
verkürzen (wenigstens an jeder zweiten Fußplatte der
Absperrschrankengitter steht dann eine Leitbake), oder es ist eine gelbe Markierung (ggf.
auch Leitschwelle oder Leitbord) anzuordnen.
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Werden die Fußplatten von
Absperrschrankengittern wie hier korrekt ausgerichtet (quer zum
Absperrschrankengitter wegen der Standsicherheit), ragen diese
zwangsläufig in die Fahrbahn. Entsprechend kann es erforderlich
sein, eine zusätzliche Fahrbahnbegrenzung anzuordnen.
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Keinesfalls dürfen die langen Seiten
der Fußplatten wie hier in den Notweg ragen. Der Überstand der
Fußplatten ist auf das technisch mögliche Minimum zu reduzieren,
was natürlich mit einer entsprechenden Produktauswahl einhergeht. Im Übrigen muss das
Verkehrszeichenbild der Absperrschrankengitter zum Notweg hin
zeigen - auch wenn es gute Argumente für die gezeigte
Ausrichtung zur Fahrbahn hin gibt.
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Platzbedarf für Absperrschrankengitter auf Geh- und Radwegen
Bereits die Anforderungen an
Fußgängernotwege machen deutlich, welcher Platzbedarf für die
Absicherung tatsächlich benötigt wird. Beim Einsatz von
Absperrschrankengittern auf Geh- und Radwegen ergeben sich auf
Grund identischer Aufstellvorrichtungen und deren korrekter
Ausrichtung ähnliche Werte. Dies gilt nicht nur für die
Absperrung gegenüber dem eigentlichen Baufeld bzw.
Arbeitsbereich, sondern auch auf dem Gehweg gegenüber, wenn dort
Absperrschrankengitter angeordnet werden.
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Die in den Regelplänen angegebenen
Mindestbreiten berücksichtigen nicht die notwendigen
Aufstellvorrichtungen der Absperrschrankengitter und auch nicht
den Mindestabstand der Absperrschrankengitter zu Aufgrabungen
(0,30m). Die technische Realisierbarkeit ist deshalb bereits in
der Planung von großer Bedeutung.
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Um die in den Regelplänen
enthaltenen Mindestmaße von 1,30m für Gehwege einzuhalten,
müsste der Gehweg im gezeigten Beispiel insgesamt 1,80m breit sein
(je nach Länge der Fußplatte). Dies erfordert
bereits die Aufstellung der Fußplatten auf dem Hochbord. Wird
dieser im Zuge der Baumaßnahme entfernt, ergeben sich natürlich
größere Werte.
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Beim Einsatz von Kofferfußplatten
mit zusätzlich aufgelegtem Bauzaunfuß ist
zumindest eine Gehwegbreite von 1,55m erforderlich. Wichtig ist
in jedem Fall der 0,30m Mindestabstand von
Absperrschrankengittern zu Aufgrabungen. Das gilt auch dann,
wenn konventionelle K1-Fußplatten längs eingedreht verwendet
werden, wobei diese Aufstellung natürlich nicht standsicher ist.
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So soll das Ergebnis auf der
Baustelle natürlich nicht aussehen - doch genau diese Art der
Aufstellung ist in der Praxis fast überall anzutreffen.
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Hier beträgt die verfügbare Breite
nur noch 0,60m, was natürlich nicht den Vorgaben der RSA 21
entspricht. Zusätzlich dazu müsste der Abstand zur Aufgrabung
mindestens 0,30m betragen, wodurch am Ende nur noch 0,30m Gehweg
übrig wären. Entsprechend ist auch hier eine andere Lösung
erforderlich, um sowohl die Mindestbreite, als auch den
erforderlichen Abstand zu Aufgrabungen einzuhalten.
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Hier erübrigt sich jeder Kommentar.
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Problemfall schmale Geh- und Radwege
Die in den RSA 21 definierten
Mindestbreiten sind in vielen Fällen gar nicht einzuhalten, weil
die vorhandenen Verkehrsflächen bereits ohne Arbeitsstelle zu
schmal sind. Entsprechend sollte den Verantwortlichen klar sein, dass man z.B. auf einem
0,90m breiten Gehweg kein
Absperrschrankengitter aufstellen und gleichzeitig eine
Mindestbreite von 1,30m einhalten kann. Dies betrifft natürlich
auch die Anforderungen an Radwege und ähnliche Verkehrsflächen.
In solchen Fällen besteht deshalb
die Notwendigkeit, einen zur Anordnung vorgesehenen Regelplan
abzuändern bzw. eine gänzlich andere Verkehrsführung vorzusehen
(wohlgemerkt bevor die Anordnung erteilt wird). Abändern
bedeutet natürlich nicht, dass man die Mindestbreite im
Regelplan von 1,30m einfach auf z.B. 0,60m korrigiert, sondern
dass z.B. anstelle eines Regelplanes B I/5, ein Regelplan B I/6
(gesicherte Fußgängerquerung) angeordnet wird, weil die
Vollsperrung des Gehweges erforderlich ist.
Die Mindestbreiten spielen natürlich
auch bei den in grau dargestellten Alternativpositionen eine
Rolle - daher Absperrschrankengitter auf der gegenüberliegenden
Seite, anstelle direkt am fahrbahnseitigen Baufeldrand. Auch in
diesem Fall muss der Platzbedarf für die Aufstellvorrichtungen
(Fußplatten) berücksichtigt werden. Die Bewertung der
praktischen Realisierbarkeit der Regelpläne, hat daher auch in
dieser Hinsicht oberste Priorität.
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Platzbedarf für spitzwinklige Querabsperrungen -
Verschwenkungsmaß
Viele Regelpläne enthalten
eine spitzwinklige Querabsperrung am Beginn und Ende der
Arbeitsstelle - bestehend aus Leitbaken. Hierzu sind sowohl in
den textlichen Teilen der RSA, als auch in den Seitentexten der
Regelpläne entsprechende Angaben enthalten, die aber teilweise
etwas missverständlich sind. Zudem werden die jeweiligen
Verschwenkungsmaße in den Regelplänen systematisch nicht
einheitlich angewandt. Grundsätzlich gelten folgende Werte:
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Innerorts: |
Abstand quer 0,6 - 1,0m, Abstand längs 1,0 - 2,0m |
Verschwenkungen: 1:10 |
Landstraßen: |
Abstand quer max. 0,6m,
Verziehungsmaß 1:3 |
Verschwenkungen: 1:10 |
Autobahnen: |
Abstand quer etwa 0,5m, Abstand
längs max. 9m, Verziehungsmaß 1:20 |
Verschwenkungen: 1:20
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Das Verschwenkungs- bzw.
Verziehungsmaß beschreibt die Aufbaulänge der Querabsperrung in
Relation zur Fahrstreifenbreite. Bei einem Verhältnis von 1:3
(Landstraßen) ergibt sich bei einer Fahrstreifenbreite von z.B.
3,50m eine Aufbaulänge von ca. 10m. Dieser Bereich ist der
Querabsperrung vorbehalten und darf gemäß ASR A5.2 keine
Arbeitsplätze und Verkehrswege beinhalten.
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Wenn in den RSA 21 von "mindestens
drei Leitbaken" die Rede ist, dann ist das wirklich nur als
Mindestanforderung zu verstehen. Tatsächlich erfordert der
maximal zulässige Querabstand von 0,6 - 1,0m (bezogen auf die
Bakenmitte) etwa 4 bis 5 Leitbaken pro Fahrstreifen (je nach
Fahrstreifenbreite auch mehr).
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Auch an dieser Stelle wären vier bis
fünf Leitbaken in der Querabsperrung notwendig und eben nicht
nur drei (Querabstand 0,6 bis 1,0m).
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Beispiel Regelplan C I/5: Das
Verschwenkungsmaß von 1:3 ergibt einen Platzbedarf von ca. 10m
für die Querabsperrung - sowohl am Beginn, als auch am Ende der
Arbeitsstelle. Beträgt die Sperr- bzw. Fahrstreifenbreite 4m,
ergibt sich eine Aufbaulänge von ca. 12m.
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Auf Landstraßen beträgt der maximal
zulässige Querabstand zwischen den Leitbaken 0,6m, bei einem
Verschwenkungsmaß von 1:3.
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Entsprechend ergibt sich ein Bedarf
von etwa 6 Leitbaken je gesperrten Fahrstreifen. Bei einer
Sperrbreite von 4,00m ergibt sich eine Aufbaulänge von etwa 12m.
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Beispiel Regelplan C I/9: Für
den Bereich der Rückverschwenkung ist ein Verschwenkungsmaß von
1:10 definiert. Bei einer Fahrstreifenbreite von 3-4m ergibt
sich folglich eine Aufbaulänge von ca. 30 - 40m für eine
Bakenreihe. Dieser Wert ist eigentlich auch am Beginn der
Arbeitsstelle (links im Plan) anzusetzen, da es sich hierbei
ebenfalls um eine Verschwenkung handelt. Im Regelplan ist hier
allerdings ein Verhältnis von 1:3 definiert - dies ist
fehlerhaft.
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An Verschwenkungen wie diesen ist
ein Verschwenkungsmaß von 1:10 definiert. Entsprechend wird für
die Querabsperrung (Rückverschwenkung) eine Aufbaulänge von etwa
30 bis 40m benötigt. Auf Grund des maximal zulässigen
Querabstandes von 0,6m sind dann auch mehr Leitbaken
einzusetzen. Im Übrigen kommen an solchen Stellen ausschließlich
Leitbaken zur Anwendung.
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Beispiel Regelplan C I/10:
Hier wird in den RSA 21 ebenfalls ein Verschwenkungsmaß von 1:10
definiert. Da nicht nur ein einzelner Fahrstreifen, sondern eine
komplette Fahrbahn verschwenkt wird, ist eine Aufbaulänge von
ca. 70 - 80m allein für die Querabsperrung der ursprünglichen
Fahrbahn erforderlich. Zusätzlich dazu ergibt sich ein weiterer
Platzbedarf im Bereich der Behelfsfahrbahn. Die bauliche
Verschwenkung kann daher durchaus eine Länge von 100 - 120m
erfordern (je Seite versteht sich). Genau dies wird in der
Praxis von sowohl in der Planung als auch bei der baulichen
Ausführung verkannt. In der Praxis werden solche Umfahrungen
meist unzureichend angelegt, das heißt sie sind oftmals
überhaupt nicht fahrbar, schon gar nicht mit 50km/h.
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Umfahrungen nach Regelplan CI/10
werden baulich meist unzureichend bis dilettantisch angelegt.
Auf der mangelhaften baulichen Grundlage baut dann eine ebenso
fragwürdige Verkehrsführung auf, die rein gar nichts mit dem
eigentlichen Prinzip des Regelplanes zu tun hat. Üblicherweise
werden die für alle Beteiligten offensichtlichen Mängel
anschließend mit der Anordnung von Zeichen 274-30 kaschiert.
Tatsächlich sind solche Umfahrungen viel großzügiger zu
dimensionieren, als dies in der Praxis erfolgt. Der Anspruch ist
eigentlich, dass man sie mit 50km/h gefahrlos befahren kann.
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Gerade bei Umfahrungen fragt man
sich oft, wer so etwas plant, ausführt und offensichtlich auch
noch abnimmt...
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Beispiel für eine ordnungsgemäße
Querabsperrung auf einer BAB mit dem Verschwenkungsmaß 1:20.
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Beim Verschwenkungsmaß 1:3 ergibt
sich bei einer Sperrbreite von 4m eine Aufbaulänge von ca. 12m.
Der Querabstand der Leitbaken beträgt max. 0,6m.
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Beim Verschwenkungsmaß 1:10 ergibt
sich bei einer Sperrbreite von 4m eine Aufbaulänge von ca. 40m.
Der Querabstand der Leitbaken beträgt max. 0,6m.
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Bei der Planung von Arbeitsstellen
und insbesondere der Anwendung von Regelplänen, sind die
erforderlichen Aufbaulängen für die Querabsperrung zu
berücksichtigen. Hierbei muss klar sein, dass die eigentliche
"Sperrbreite" meist größer ausfällt, als z.B. die zu sanierende
Fahrstreifenbreite. Sowohl die seitlichen Maße nach ASR A5.2,
als auch der Platzbedarf für die Längsabsperrung (Leitbake +
Absperrschrankengitter innerorts = 1,00m) sorgen dafür, dass bei
einem 3,50m breiten Fahrstreifen tatsächlich eine Gesamtbreite
von 4,50 und mehr abgesperrt werden muss. Dementsprechend erhöht
sich auch die Aufbaulänge für die Querabsperrung.
Diese Problematik kann insbesondere
dann von Bedeutung sein, wenn Arbeitsstellen unmittelbar vor
bzw. hinter Kreuzungen und Einmündungen beginnen sollen. Es ist
schließlich nicht Sinn einer spitzwinkligen Querabsperrung, dass
man die Leitbaken nebeneinander auf einer Höhe aufstellt:
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Rechtwinklige Absperrung aus
Leitbaken - Thema verfehlt. |
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Dies wäre dann übrigens auch der
Sicherheitsabstand in Längsrichtung gemäß ASR A5.2, welcher sich
am "Verschwenkungsmaß" nach RSA orientiert. |
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Platzbedarf für Lichtzeichenanlagen
Bei der Anordnung von
Lichtzeichenanlagen z.B. gemäß Regelplan B I/6 muss klar sein,
dass solche Anlagen verkabelt werden müssen. Dort wo kreuzende
Verkehrsströme signalisiert werden, scheidet auf Grund der
technischen Anforderungen eine Funkverbindung aus.
Auch wenn die Hersteller der Signalanlagen oder
Verkehrssicherungsfirmen gern etwas anderes behaupten:
"Funkampeln" sind zur Signalisierung von Kreuzungen,
Einmündungen und Fußgängerquerungen unzulässig.
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Signalisierte Fußgängerquerung unter
Einsatz einer "Funkampel". Was praktisch ist und in der Regel
auch problemlos funktioniert, ist auf Grund der technisch
definierten Sicherheitsanforderungen unzulässig (gilt auch bei
reinem Fahrbahnverkehr z.B. klassische "Drei-Seiten-Ampel"). Die
gezeigte Anlage müsste folglich verkabelt werden, was den
Einsatz von Masten z.B. im Gehwegbereich erfordert. Deren
Platzbedarf ist bei der Anwendung von Regelplänen, sowie bei
allen anderen Planungen von temporären Lichtzeichenanlagen zu
berücksichtigen, da auch in diesem Fall eine Mindestbreite von
1,00m (kurze Engstellen) zu gewährleisten ist.
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Beispiel für die erforderliche
Verkabelung im Falle eines Regelplanes B I/6 (betrifft auch bei
allen anderen Pläne mit LSA und kreuzenden Verkehrsströmen).
Der Platzbedarf für die Aufstellvorrichtungen der Signalgeber
und für die weitere Verkabelung, ist bei der Bewertung zu
berücksichtigen. Können die Leitungen nicht durch das Baufeld
geführt werden, wird in der Praxis der gegenüberliegende Gehweg
genutzt. Hier sind dann natürlich ebenfalls die Mindestbreiten
zu gewährleisten.
Oft wird im Sinne der
Verkehrssicherheit eine solche Verkehrsführung angeordnet, doch
auf Grund der oft unzureichenden technischen Umsetzung entstehen
neue Gefahren und Hindernisse durch die Aufstellvorrichtungen
der Lichtzeichenanlage. Nicht selten müssen Fußgänger auf die
Fahrbahn ausweichen, da die Gehwege sorglos mit Fundamentblöcken
von Überspannungsmasten usw. blockiert sind. Entsprechend muss
bei der Planung einer solchen Verkehrsführung auch die
technische Realisierung berücksichtigt werden, denn die
Verkabelung kann auch nicht per "Siemens Lufthaken" vorgenommen
werden.
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Vor allem in der
Verkehrssicherungsbranche geradezu normal: Durch
Aufstellvorrichtung einer Lichtzeichenanlage blockierter Gehweg.
Die Bemessung der notwendigen Aufstellflächen bzw. die
sorgfältige Wahl der Signalgeberstandorte und zusätzlicher
Masten, wird bei der Planung in der Regel nicht berücksichtigt.
Im Rahmen der für Lichtzeichenanlagen vorgesehenen Überprüfung
durch die anordnende Behörde (vor Inbetriebnahme), wäre die gezeigte Situation
natürlich ein Grund zur Beanstandung. Davon abgesehen ist die
Schüttgutlagerung der Bauzaunfüße bemerkenswert.
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barrierefreie Querungsstellen
Bei der Anlage von
Querungsstellen egal welcher Art (LSA, Fußgängerüberweg,
provisorische Mittelinsel usw.), sind die Anforderungen von
mobilitätseingeschränkten Menschen besonders zu berücksichtigen.
Während bei den Regelplänen mit Fußgängernotwegen extra Podeste
und Rollstuhlrampen vorgesehen sind (dies ist hinsichtlich der
praktischen Ausführung ein Thema für sich), fehlen die
notwendigen Anrampungen in allen Regelplänen mit signalisierten
Fußgängerquerungen. Da bei Radweg-Regelplänen ebenfalls
Anrampungen eingezeichnet bzw. im Seitentext benannt sind,
könnte der Eindruck entstehen, dass solche Anrampungen an LSA
nicht notwendig seien. Dies ist jedoch ein Trugschluss.
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Regelplan B I/6 bzw. B II/6 im
Original ohne Anrampungen (links) und mit erforderlichen
Anrampungen bzw. Bordsteinabsenkungen (rechts).
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Umsetzung eines angepassten
Regelplanes B I/6 gemäß RSA 21, ohne Berücksichtigung
mobilitätseingeschränkter Personen. Die Anforderungen an eine
barrierefreie Verkehrsraumgestaltung sind auch an Arbeitsstellen
zu berücksichtigen. Entsprechend sind hier zusätzliche bauliche
Maßnahmen erforderlich, bzw. die Querungshilfe ist an einer
Stelle vorzusehen, an der sich auf beiden Seiten bereits eine
nutzbare Bordsteinabsenkung befindet.
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Platzbedarf für den Verkehr auf der Fahrbahn
Soweit nicht bereits die
bisher angeführten Platzbedarfe dafür sorgen, dass der Verkehr
neben der Arbeitsstelle nicht mehr fahren kann, so gilt das
Hauptaugenmerk gemäß RSA natürlich dem fließenden Verkehr auf der
Fahrbahn. Die hierzu üblicherweise angegebenen mindestens 3,00m
sind tatsächlich nur ein Mindestmaß, welches ebenfalls von der
Örtlichkeit (Radien, Kurven, Querneigung, Fahrbahnzustand usw.)
abhängig ist.
Neben baulichen Aspekten sind auch die
örtlich zulässigen
bzw. üblichen Fahrzeugarten von Bedeutung. Wendet man insbesondere in
landwirtschaftlich geprägten Gebieten das Mindestmaß von 3,00m
an, so sind Beschädigungen durch landwirtschaftliche Fahrzeuge
(zulässige Breite 3,00m ohne Sondergenehmigung) an der
Absicherung
vorprogrammiert. Entsprechend ergibt sich für den Verkehr auf
der Fahrbahn aus diesen und weiteren Gründen meist
ein größerer Platzbedarf, als in den Regelplänen gemäß RSA 21 vorgesehen
ist.
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Die Mindestbreite eines
Fahrstreifens beträgt gemäß RSA im Regelfall 3,00m (Regelpläne Teil B und
C). Ergänzend dazu ist der bereits erwähnte Platzbedarf für die
Längsabsperrung zu bemessen - hier 0,50m ab der fahrbahnseitigen
Außenkante der Leitbake bis zur Fräskante (ohne Berücksichtigung
der ASR A5.2). Auf die Darstellung der erforderlichen
Absperrschrankengitter wurde verzichtet. Nimmt man die Fräskante
in der Mitte der Fahrbahn an, ergibt sich bereits nach RSA 21
eine Mindestbreite der Fahrbahn von 7,00m.
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Sobald in der Längsabsperrung
Absperrschrankengitter vorgesehen sind (Standardlösung
Regelpläne Teil B), erhöht sich der Platzbedarf für die
Längsabsperrung auf ca. 1,00m. Die Absperrschrankengitter sind natürlich
auch bei Fräsarbeiten oder dem Asphalteinbau erforderlich, wenn
die Anordnung keine andere Absicherung (z.B. am Gehweg
gegenüber) vorsieht. Die
erforderliche Mindestbreite der gesamten Fahrbahn würde sich
entsprechend auf 8,00m erhöhen (hier nicht maßstäblich
dargestellt).
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Zusammenfassung zum Thema Platzbedarf
Die verschiedenen Kriterien
zum jeweiligen Platzbedarf sind bereits bei der Planung von
Arbeitsstellen zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere
das Planungs- und Ausschreibungswesen. Die Regelpläne nach RSA 21
sind nur dann anwendbar, wenn die definierten Mindestmaße für die
jeweiligen Verkehrsflächen eingehalten werden. Zusätzlich dazu
sind die Vorgaben der ASR A5.2 zu berücksichtigen, wenn der
Einsatz von Beschäftigten im Grenzbereich zum Straßenverkehr
erforderlich ist. Weiterhin sind bautechnische Anforderungen wie
z.B. die DIN 4124 "Baugruben und Gräben", sowie
Betriebsanweisungen für Arbeitsmaschinen (z.B.
Sicherheitsabstände bzw. Aufenthaltsverbote in Gefahrenbereichen) zu beachten - auch
hierdurch kann sich ein zusätzlicher Platzbedarf ergeben.
Insbesondere die Unternehmer, die
den Antrag auf eine verkehrsrechtliche Anordnung stellen, müssen
ihren Platzbedarf genau kennen und die erforderliche Absicherung
sachgerecht auswählen. Der Platzbedarf der Absperrung selbst
ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen. Insbesondere die
Planungsbreite der fahrbahnseitigen Längsabsperrung innerorts (Leitbake +
Absperrschrankengitter = ca. 1,00m) muss bei der Bewertung aller
Arbeiten (auch Fräsen, Asphaltieren und Verdichten) in die
Bemessung einfließen. Hinzu kommt die Absicherung gegenüber Geh-
und Radwegen, wohlgemerkt unter Einhaltung der jeweiligen
Mindestbreiten und bei standsicherer Aufstellung.
Diese und weitere Kriterien können
bereits dazu führen, dass ein ausgewählter
Regelplan gar nicht umgesetzt werden kann. Hierzu noch einmal der
Hinweis, dass die angeordnete Absicherung auch während der
Arbeitszeit bestehen bleiben muss. Alle Arbeiten müssen in den
definierten Arbeitsbereichen sicher und
bautechnisch sinnvoll ausführbar sein. Notwendige Änderungen in
der Praxis bedürfen einer Anpassung der verkehrsrechtlichen
Anordnung, bevor sie umgesetzt werden dürfen.
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Anpassung der Regelpläne an die Situation vor Ort
Wenn die sorgfältige Bewertung der
jeweiligen Platzbedarfe die Anwendung eines Regelplanes zulässt,
so ist dennoch ein Abgleich mit der örtlichen Situation
erforderlich. Regelpläne behandeln bis auf wenige Ausnahmen
freie Strecken, daher ohne Kreuzungen oder Einmündungen. Eine
Maßnahme, die auf "freier Strecke" unter Anwendung eines
Regelplanes abgesichert werden kann, erfordert im Bereich von
Knotenpunkten eine besondere Lösung, für die in der Regel
ein eigener Verkehrszeichenplan erforderlich ist. Wenn also z.B.
eine Fahrbahnsanierung aus verschiedenen Bauabschnitten besteht,
bei denen zeitweise auch Knotenpunkte betroffen sind, dann kann
nicht ein einzelner Regelplan für die gesamte Baumaßnahme angeordnet
werden.
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Weitere Anforderungen ergeben
sich u.a. durch: |
Seitenstreifen, Parkbuchten, Parkplätze |
Radverkehrsanlagen |
Fahrbahnteiler, Querungshilfen, Fußgängerüberwege |
Lichtzeichenanlagen, Verkehrsbeeinflussungsanlagen
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Bahnübergänge, Betriebsanlagen von Schienenbahnen, Oberleitungen
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Tunnel, Unterführungen, Straßen mit bestimmten Beschränkungen
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Diese Auflistung ist natürlich nicht
abschließend. Sie soll lediglich verdeutlichen, dass solche
"Besonderheiten" (die eigentlich keine sind), stets in die
Bewertung von Regelplänen einbezogen werden müssen. Die RSA 21
enthalten z.B. keinen Regelplan für eine signalisierte Engstelle
außerorts mit Einmündung. Folglich ist hier ein geänderter
Regelplan C I/5, oder ein eigener Verkehrszeichenplan
erforderlich. Hierbei gilt: Lösungen der Kategorie "in
Ampelverkehr einordnen" sind keine Lösungen.
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Fahrbahnsanierung einer Landstraße
mit Engstellensignalisierung, jedoch ohne sachgemäße
Berücksichtigung der Kreuzung bzw. Einmündung. Der einmündende
Verkehr soll sich an den vorbeifahrenden Fahrzeugen orientieren
und diesen folgen - was insbesondere in verkehrsarmen Zeiten
überhaupt nicht funktioniert. Solche "Hilfskonstrukte" sind
keine Grundlage für eine sachgemäße verkehrsrechtliche
Anordnung. Entweder wird die Einmündung in die Signalisierung
einbezogen, oder es wird eine "wegführende" Einbahnstraße nach
dem Prinzip von Regelplan B I/18 angeordnet. Zur Ausführung der
"Absicherung" erübrigt sich jeder Kommentar.
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Arbeitsstelle eines
Energieversorgers mit Aufgrabungen auf beiden Straßenseiten,
unter Anwendung eines Regelplanes B I/5 - wobei dieser natürlich
nicht gemäß RSA 21 umgesetzt wurde. Zudem ist die notwendige
Anpassung an die Örtlichkeit offensichtlich ausgeblieben.
Fußgänger sollen hier auf den gegenüberliegenden Gehweg
wechseln, obwohl es sich dabei um eine Grünfläche handelt. Bereits aus
diesem Grund würde ein Gehwegwechsel ausscheiden - es sei denn
die Fläche wird vorher als Gehweg ertüchtigt. Dies beinhaltet
eine Bordsteinabsenkung im Bereich der Querungsstelle -
abgesehen von einer gesicherten Querung gemäß Regelplan B I/6.
Da jedoch auf dieser Straßenseite ebenfalls eine Aufgrabung
vorhanden ist, laufen die Fußgänger weiterhin links durch das
eigentliche Baufeld.
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Problemfall Regelplan B I/15
Da es keinen Regelplan gibt,
der nur eine einfache Sperrung (Zeichen 250 + Absperrschranke
mit fünf roten Warnleuchten, ohne weiteres "Zubehör")
beinhaltet, wird hilfsweise der Regelplan B I/15 überall dort
angeordnet wo eine Vollsperrung erfolgen soll, obwohl er in den
meisten Fällen überhaupt nicht passt.
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Anordnung eines Regelplanes B I/15
der Kategorie "örtlich angepasst". Im Gegensatz zum Original-Regelplan sind in
dieser Straße seit jeher keine Gehwege vorhanden. Im Anschluss
folgt auch keine Kreuzung sondern nur eine Einmündung. Auf der
anderen Seite (im Rücken des Fotografen) geht die Straße in
einen gemeinsamen Geh- und Radweg über (mit Pollern) - sprich
die Straße ist für den Kraftfahrzeugverkehr normalerweise eine
Sackgasse.
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Beispiel Regelplan B I/15: Sind wie
im oben gezeigten Foto gar keine Gehwege vorhanden, sind sie
auch im Plan zu entfernen - andernfalls wäre dieser Bereich
beidseitig passierbar zu halten (eben wie im Regelplan). Die im
Foto vorhandene beidseitige Hecke macht eine Längsabsperrung aus
Absperrschrankengittern und gelben Rundstrahlern überflüssig. Da
im konkreten Fall eine Einmündung vorhanden ist, sind auch nicht
die Zeichen 214, sondern Zeichen 209-30 anzuordnen (sofern diese
überhaupt notwendig sind). Bei den Zeichen 357 ist stets zu
prüfen, welche Verkehrsarten darauf abgebildet werden müssen.
Zudem ist lt. Regelplan optional die Einrichtung eines Notweges
im Bereich der Einmündung möglich. Hierzu sind entsprechende
Eintragungen in den Auswahlfeldern im Seitentext des Regelplanes
vorzunehmen, die dann Bestandteil der verkehrsrechtlichen
Anordnung werden.
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Typische Situation in der Praxis:
Auf die sichere Führung von Fußgängern und Radfahrern im Bereich
von Kreuzungen oder Einmündungen wird in der Praxis oft
verzichtet. Genau dafür sind die optionalen Notwege in den
Regelplänen B I/14 und B I/15 gedacht - wobei diese eigentlich
nicht durch den Arbeitsbereich führen, denn hier
wird ja hin und wieder gearbeitet. Folglich ist an solchen
Stellen ein Notweg auf dem benachbarten Fahrstreifen
vorzusehen.
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Andere Stadt, andere Baustelle,
dasselbe Problembewusstsein - nämlich gar keines. Die
Vollsperrung von Straßen erfolgt im Rahmen der Planung meist nur
aus Sicht des "Autofahrers" (Zeichen 250 oder 267 - ggf. mit
Umleitung). Die Anforderungen aller anderen Verkehrsteilnehmer
bleiben hingegen vollkommen unberücksichtigt, wobei in diesem
Fall auch die "Absicherung" gegenüber dem Verkehr auf der
Fahrbahn mehr als mangelhaft ist:
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Ansicht aus der Gegenrichtung.
Hierbei handelt es sich keinesfalls um einen "kurzzeitigen
Zwischenstand" während der Fräsarbeiten (was im Übrigen auch
dann unzulässig wäre), sondern um die "Absicherung" am
Wochenende und natürlich auch während der Dunkelheit. Zeichen
123 waren nicht aufgestellt.
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So in etwa müsste die Absicherung in
Kreuzungs- und Einmündungsbereichen erfolgen, damit Fußgänger
den Arbeitsbereich sicher passieren können. Der lediglich
angedeutete Fußgängernotweg im Regelplan B I/15 wird im
Regelfall als "echter" Notweg ausgeführt werden müssen, da der
Arbeitsbereich in der Praxis direkt an die andere Fahrbahn
angrenzt und nicht vorher aufhört, wie im Regelplan B I/15 dargestellt.
Dies beinhaltet entsprechende Anrampungen bzw. Podeste und
Rollstuhlrampen, sofern vor Ort nicht bereits eine
Bordsteinabsenkung im Einmündungsbereich vorhanden ist. Beim
gezeigten Beispiel muss natürlich klar sein, dass diese
Absicherung für Fräs- und Asphaltierungsarbeiten in diesem
Bereich nicht geeignet ist. In solchen und weiteren Fällen
müssen also zusätzliche Maßnahmen geplant, beantragt und
angeordnet werden, wodurch letztendlich auch eine Vollsperrung des gesamten Knotens erforderlich
werden kann.
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Anpassung der Regelpläne an vorhandene Verkehrszeichen
Bereits im Jahr 2009 wurde im
Zusammenhang mit der StVO-Schilderwaldnovelle die VwV-StVO
geändert. Viele dieser Änderungen enthalten restriktive
Anforderungen und teilweise auch konkrete Anordnungsverbote. Die
Verkehrs- und Straßenbaubehörden setzen diese Vorgaben in der Praxis nicht, oder nur
unzureichend um. Man kann zu den Änderungen auch durchaus eine
geteilte Meinung haben - bloßes Aussitzen oder Ignorieren hilft
am Ende aber auch nicht weiter. Diesbezüglich der Hinweis, dass
es den gern angeführten "Bestandsschutz" so nicht gibt - das
heißt neue Vorgaben sind auch umzusetzen und bestehende
Regelungen sind ständig auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen
(Stichwort: Verkehrsschau). Aber zurück zu Arbeitsstellen:
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Die benannten Änderungen der
VwV-StVO wurden als höherwertiges Recht auch in die RSA 21
übernommen. Dies zeigt sich z.B. bei der Streichung von
Geschwindigkeitstrichtern in den Regelplänen für Landstraßen
(RSA 21 Teil C), oder dem Verzicht auf eine Vorrangregelung
durch Verkehrszeichen (Z 208 / 308), wenn sich der Vorrang
bereits aus § 6 StVO ergibt.
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Allerdings bleibt auch mit den neuen
Regelplänen gemäß RSA 21 grundsätzlich ein Anpassungs- bzw.
Änderungsbedarf bestehen, denn die Pläne können nicht alle
örtlich relevanten Kriterien gleichzeitig beinhalten. Der
erforderliche Abgleich mit den Verkehrszeichen vor Ort umfasst
deshalb regelmäßig folgende Punkte:
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Zeichen 276 und Zeichen 295 - Fahrstreifenbegrenzung
"Sperrlinie"
Die Regelpläne der RSA 21
enthalten üblicherweise Leitlinien zur Trennung der
Fahrstreifen. Ist vor Ort jedoch eine "durchgezogene Linie"
vorhanden, darf das Zeichen 276 nicht angeordnet werden - vgl.
Rn. 2 VwV-StVO zu § 41 zu Zeichen 276, bzw. RSA 21 Teil A,
Abschnitt 2.5, Absatz 15 zu Zeichen 276.
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Beispiel Regelplan C I/5: Wenn vor
Ort gar keine Markierung, oder eine Leitlinie vorhanden ist,
wird Zeichen 276 angeordnet (linke Planhälfte). Ist Zeichen 295
als Fahrstreifenbegrenzung "Sperrlinie" vorhanden, darf Zeichen
276 nicht angeordnet werden (rechte Planhälfte). Als Konsequenz
ist in dieser Fahrtrichtung am Ende der Arbeitsstelle nicht
Zeichen 282 sondern Zeichen 278-50 anzuordnen. Setzt die
"Sperrlinie" erst nach dem geplanten Standort von Zeichen 276
ein, oder folgt eine solche Linie erst an der eigentlichen
Arbeitsstelle (z.B. Regelplan C I/3), wird das Überholverbot
zwar im Zulaufbereich beschildert, aber im weiteren Verlauf nicht
wiederholt. Die Wiederholung der Zeichen 274-50 bei
Arbeitsstellen über 1000m Länge ist zwar im Regelplan C I/5
vorgesehen, eine signalisierte Engstelle dieser Länge macht aber
verkehrstechnisch keinen Sinn. Darum wurden die wiederholenden
Zeichen 274 aus dem dargestellten Plan entfernt.
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Beispiel Regelplan C I/3: Wenn im
Zulaufbereich keine Markierung oder eine Leitlinie vorhanden
ist, darf bzw. muss Zeichen 276 angeordnet werden um ein
Überholverbot zu erwirken. Im Verlauf
der Arbeitstelle erfolgt jedoch auf Grund der temporären
Fahrstreifenbegrenzung in der Fahrbahnmitte keine Wiederholung
des Überholverbots. Dass im Regelplan enthaltene Zeichen 276
(oben Mitte, Fahrtrichtung von rechts nach links) ist deshalb
falsch.
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Ist vor Ort Zeichen 295 als
Fahrbahnbegrenzung vorhanden, in diesem Fall auf der gesamten
Länge, erfolgt überhaupt keine Anordnung von Zeichen 276. In der
Fahrtrichtung von rechts nach links wird demzufolge nur mit
Zeichen 123 und ZZ 400m gewarnt, in der Gegenrichtung durch
Zeichen 274-50 nur ein Tempolimit von 50km/h angeordnet, was
dann mit Zeichen 278-50 anstelle von Zeichen 282 aufgehoben
wird.
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Gemäß VwV-StVO seit dem Jahr 2009
unzulässig: Zeichen 276 in Kombination mit Zeichen 295 als
Fahrstreifenbegrenzung "Sperrlinie". Wo das Überholen bereits
durch Zeichen 295 unterbunden ist, darf Zeichen 276 nicht
angeordnet werden (Rn. 2 VwV-StVO zu § 41 zu Zeichen 276).
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Vorhandene Geschwindigkeitsbeschränkungen
Ein Klassiker im Bereich der
Arbeitsstellenbeschilderung ist die Kombination
"Arbeitsstelle-30" (Zeichen 123 mit Zeichen 274-30) an Stellen,
an denen bereits ein Tempolimit von 30km/h besteht. Oft liegt in
solchen Fällen gar keine verkehrsrechtliche Anordnung vor,
sondern die Schilder wurden "einfach so" aufgestellt.
Beschilderungsfehler im Zusammenhang mit
Geschwindigkeitsbeschränkungen sind aber auch bei angeordneten
Maßnahmen an der Tagesordnung, weil der erforderliche Abgleich
mit der Örtlichkeit ausbleibt.
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Beispiel Regelplan C I/5: Besteht
wie hier bereits ein Tempolimit, dann ist diese Beschilderung
abzudecken (Zeichen 274-80, Zulaufbereich Fahrtrichtung von
rechts nach links). Muss dieses Tempolimit nach der
Arbeitsstelle fortgesetzt werden, kann die Aufhebung der
Arbeitsstellenbeschilderung nicht mit Zeichen 282 erfolgen,
sondern es muss mit Zeichen 280 nur das Überholverbot aufgehoben
werden. Es sei denn, das Zeichen 276 ist auf Grund einer
vorhandenen "Sperrlinie" ebenfalls nicht zulässig. In jedem Fall
muss das ursprüngliche Tempolimit von 80km/h nach der
Arbeitsstelle neu erteilt werden (temporäres Zeichen 274-80).
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Hier wurde der Versuch eines
Regelplanes C I/5 nach RSA 95 umgesetzt, ohne die in Bestand
befindliche Beschilderung zu berücksichtigen. Es wäre natürlich
der Sache dienlich, wenn die Beschäftigten vor Ort den
Mangel erkennen und das ortsfeste Zeichen 278-70 abdecken
würden. Dieses Ermessen steht ihnen aber nicht zu. Entsprechend
muss die örtlich vorhandene Beschilderung bereits bei der
Beantragung der VAO berücksichtigt werden. Das heißt, der
Regelplan ist in dieser Hinsicht zu modifizieren bzw. die zu
deaktivierenden Verkehrszeichen sind konkret zu benennen. Eine
allgemeine Festlegung zum Deaktivieren von Verkehrszeichen ist
nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig.
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Ist z.B. auf Autobahnen bereits eine
Geschwindigkeitsbeschränkung vorhanden (hier Zeichen 274-120
ganz links im Plan) und soll diese nach der Arbeitsstelle
fortgeführt werden, sind anstelle der "Aufhebungszeichen"
(betrifft je nach Plan auch Zeichen 282), entsprechende Zeichen
274 anzuordnen. Wird das Tempolimit der Arbeitsstelle durch
Zeichen 278 oder 282 ganz aufgehoben, gilt gar kein Tempolimit
bzw. Richtgeschwindigkeit - zumindest bis zum nächsten
ortsfesten Zeichen 274.
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Die beschriebene Problematik
betrifft auch Arbeitsstellen kürzerer Dauer, wie hier im
Beispiel von Regelplan D III/1l: Besteht vor Ort eine
Geschwindigkeitsbeschränkung auf z.B. 120km/h, dann genügt die
Längenangabe auf dem zweiten Vorwarnanzeiger in Fahrtrichtung
nicht. Nach der Arbeitsstelle würde gemäß Regelplan kein
Tempolimit bzw. Richtgeschwindigkeit gelten - zumindest bis zum
nächsten ortsfesten Zeichen 274. Entsprechend muss am Ende der
Arbeitsstelle wieder Zeichen 274-120 angeordnet werden - was
hinsichtlich der Umsetzung bei beweglichen besonders
problematisch ist. Die in den
jeweiligen Regelplänen als Ankreuzoption vorgesehene Anordnung
von Zeichen 278-80 wäre um ein weiteres Auswahlfeld [ ] Zeichen
274-__ zu ergänzen.
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In diesem Zusammenhang der Hinweis,
dass die Problematik "kein Tempolimit" bzw.
Richtgeschwindigkeit, nicht wie fälschlicherweise angenommen nur an Autobahnen
gekoppelt ist, sondern durch die bauliche Trennung von
Richtungsfahrbahnen außerhalb geschlossener Ortschaften erwirkt
wird (das können ggf. auch temporäre Schutzeinrichtungen sein).
Mit Kraftfahrstraßen hat das im Übrigen auch nichts zu tun -
entscheidend ist die bauliche Trennung. Zudem sind von dieser
Regelung auch Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften
betroffen, die jeweils zwei Fahrstreifen für jede Richtung
haben, auch wenn anstelle einer baulichen Trennung nur
Markierungen (Zeichen 295 oder 340) vorhanden sind.
An der
gezeigten Stelle gilt normalerweise ein Tempolimit von 70km/h.
Im Zuge einer Arbeitsstelle wurden diese Zeichen aber mit
Müllsäcken abgedeckt - folglich gilt jetzt kein Tempolimit mehr bzw.
es gilt Richtgeschwindigkeit. Zwar mahnen die beiden Gefahrzeichen zur
Reduzierung der Geschwindigkeit (§40 Abs. 1 StVO), allerdings
sollte die Arbeitsstelle dann auch nach den definierten 150 -
250m folgen, was hier natürlich nicht der Fall ist. Spätestens
im Anschluss an die Arbeitsstelle wäre dann aber auch die "Regelung"
der Gefahrzeichen aufgehoben.
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Sonderfahrstreifen - Busspuren
Örtlich vorhandene
Sonderfahrstreifen werden in den Regelplänen nicht
berücksichtigt. Entsprechend ist in solchen Fällen immer eine
Anpassung der Regelpläne erforderlich, bzw. es wird ein eigener
Verkehrszeichenplan benötigt. Hierbei geht es nicht nur um das
Deaktivieren der Beschilderung (z.B. Zeichen 245), sondern es
müssen auch vorhandene Fahrbahnmarkierungen aufgehoben werden. All dies
muss im Rahmen der VAO berücksichtigt und konkret angeordnet
werden.
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Arbeitsstelle im Bereich einer
Busspur, wobei der Verkehr via Regelplan B I/11 geführt werden
soll. Die Fahrstreifenbegrenzung muss durch gelbe
Markierung aufgehoben werden (z.B. Auskreuzen, oder eine
Fahrbahnbegrenzung am Baufeld). Zur Klarstellung ist auch die
Markierung "BUS" auszukreuzen. Der Sonderfahrstreifen ist vor
der Arbeitsstelle zu beenden (Zeichen 245 und Zusatzzeichen
"Ende"). Nach der Arbeitsstelle muss der Sonderfahrstreifen
wieder mit Zeichen 245 neu beschildert werden. Auf die Abbildung
dieser Änderungen wurde bewusst verzichtet, da je nach
Örtlichkeit auch andere Maßnahmen erforderlich sein können.
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Arbeitsstelle im Bereich einer
Busspur, abgesichert in Anlehnung an Regelplan B I/11 (rechter
Fahrstreifen gesperrt). Hier bekommen die Verkehrsteilnehmer
antrainiert, dass Busspuren von allen Fahrzeugen befahren werden
dürfen und das Zeichen 245 keinerlei Bedeutung hat. Wendet man
diese Erkenntnis an dieser oder einer anderen Stelle an, wenn
keine Arbeitsstelle vorhanden ist, würde die Besatzung des
letzten Fahrzeuges vermutlich tätig werden und eine OWi
fertigen. Auf die obligatorische Frage "Wissen Sie was sie
falsch gemacht haben?" lautet die Antwort dann eigentlich:
"Ich habe nichts falsch gemacht, denn in den letzten 14 Tagen
bin ich hier auch regelmäßig lang gefahren". Ab das so gut
ankommt, steht auf einem anderen Blatt.
Hinsichtlich der
Ausführung der Absicherung wäre in diesem Fall das Abdecken des
Zeichen 245 einschließlich Zusatzzeichen und das Auskreuzen des
Schriftzuges "BUS" auf der Fahrbahn erforderlich. Am Ende der
Arbeitsstelle ist die Busspur dann via Zeichen 245 +
Zusatzzeichen neu zu beschildern und der übrige Verkehr ist ggf.
durch zusätzliche gelbe Fahrbahnmarkierungen wieder auf den
rechten Fahrstreifen zu führen.
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Sonderwege / Radverkehrsanlagen
Eine besondere Bewertung ist
im Falle von Sonderwegen für den Radverkehr erforderlich, da
hier eine etwaige Benutzungspflicht (oder eben auch nicht)
zu beachten ist. Radwege bzw. gemeinsame und getrennte Geh- oder
Radwege dürfen nicht zur bloßen Klarstellung "dies ist ein
Radweg" beschildert werden, sondern es ist immer die
Prüfung erforderlich, ob es sich in Bestand um einen Radweg mit
Benutzungspflicht handelt und in
welcher verkehrsrechtlichen Weise er im Arbeitsstellenbereich
fortzuführen ist. Diese Bewertung ist auch im Anschluss an die
Arbeitsstelle wichtig, denn wenn es sich um einen Radweg ohne
Benuzungspflicht handelt, dürfen die Zeichen 237, 240
oder 241 nicht angeordnet werden.
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Beispiel Regelplan B II/2. Die
gezeigte Beschilderung durch Zeichen 240 am Beginn und Zeichen
241-30 am Ende der Arbeitsstelle ist nur anordnungsfähig, wenn
es sich vor Ort um einen benutzungspflichtigen Radweg handelt.
Die unter 2) im Seitentext enthaltene Variante aus Zeichen 239
und dem Zusatzzeichen 1022-10 "Radverkehr frei" ist bei Radwegen
ohne Benutzungspflicht anzuordnen. Diesbezüglich enthält der
Regelplan auch einen Fehler, denn am Ende der Arbeitsstelle ist
ebenfalls die Kennung 2) vorhanden, weshalb hier nochmals
Zeichen 239 "Radverkehr frei" anzuordnen wäre - obwohl es sich
nachfolgend um getrennte Wege handelt.
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Radverkehrsanlagen und
Arbeitsstellen sind in der Praxis meist unverträglich, da
Planung und Ausführung im Regelfall sowohl an den Vorschriften,
als auch an den praktischen Anforderungen und Bedürfnissen des
Radverkehrs völlig vorbei gehen. Immerhin ergeben sich schöne
Fotomotive. Hier wurde z.B. ein getrennter Geh- und Radweg (in
Bestand benutzungspflichtig) im Verlauf einer Arbeitsstelle als
Radweg beschildert. Die Fußgänger müssen sich folglich in Luft
auflösen.
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Auch so etwas gibt es
vergleichsweise oft: Gemeinsame Geh- und Radwege
(benutzungspflichtig), auf denen Radfahrer absteigen sollen. Das
ist gleich in zweierlei Hinsicht Unsinn: Die relevante
Verkehrsfläche wäre ein reiner Gehweg und der abgestiegene
Radfahrer wäre ein Fußgänger - warum dann also Zeichen 240?
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Die erforderliche Breite von
gemeinsamen Geh- und Radwegen beträgt gemäß RSA 21 mindestens
2,50m, im Ausnahmefall (der nicht definiert ist) 2,00m.
Entsprechend ist die Örtlichkeit anhand dieser Maßstäbe zu
prüfen. Für den Breitbandausbau gelten allerdings keinerlei
Vorschriften, der findet einfach nur statt.
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Fahrstreifenbegrenzungen und Sperrflächen
Die bereits im Zusammenhang
mit Zeichen 276 erwähnte Prüfung, ob vor Ort eine
"durchgezogene Linie" vorhanden ist, hat noch eine andere
Bedeutung: Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung heben
Absperrgeräte Fahrbahnmarkierungen nicht auf. Eine
derartige Formulierung der StVO ("rot-weiße Leitmarken heben die
durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien
(Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf") wurde ebenfalls im Jahr
2009 aus der StVO gestrichen.
Seit dem gilt: Alle weißen
Markierungen werden (nur) durch gelbe Markierungen aufgehoben.
Diese Funktion hätte die bisher in den Regelplänen nach RSA 95 übliche gelbe Markierung am
Baufeldrand übernehmen können - genau diese Markierungen fehlen
aber jetzt in so gut wie allen Regelplänen. Entsprechend kann es
aus diesem (rein formellen Grund) erforderlich sein, weiterhin eine gelbe
Fahrbahnmarkierung anzuordnen, oder die weiße "Sperrlinie"
zumindest im Bereich der Querabsperrung gelb auszukreuzen. Auch
dies muss im Zuge der VAO konkret vorgegeben werden.
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In der Praxis für die
Verkehrsteilnehmer kein Problem,
verkehrsrechtlich aber unzulässig: Das Überfahren der
Fahrstreifenbegrenzung (Anlage 2 lfd. Nr. 68 StVO). Ein
Fahrschüler auf Prüfungsfahrt müsste hier anhalten und den
Prüfer um Rat fragen - das Wenden ist schließlich auch verboten.
Die gezeigte Situation muss durch den Einsatz gelber
Markierungen bereinigt werden - nur so wird beim
Verkehrsteilnehmer das Verständnis gefördert, welche Bedeutung
die weiße "Sperrlinie" hat. Stattdessen wird hier, genau wie
beim Beispiel mit der Busspur, suggeriert, dass eine
Fahrstreifenbegrenzung keinerlei Bedeutung
hat. Überfährt man sie aber an anderer Stelle, ist das plötzlich
wieder falsch und stellt eine OWi dar.
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Beispiel Regelplan CII/7: Während im
Regelplan C I/11 gelbe Markierungen vorgesehen sind, um das
Überfahren der Sperrfläche sowie der durchgezogenen Linien zu
legalisieren, wird hier allein auf Grund der Arbeitsstelle kürzerer
Dauer darauf verzichtet. Rein praktisch ist dies
nachvollziehbar, verkehrsrechtlich gesehen gibt es aber für eine
solche Unterscheidung keine Grundlage. Leitkegel heben
Fahrbahnmarkierungen nicht auf - Punkt. Zudem können die weißen
Vorankündigungspfeile irritierend wirken und je nach Position
im Arbeitsstellenbereich ggf. dazu führen, dass der Verkehr in die Arbeitsstelle fährt -
insbesondere wenn der Leitkegelabstand nicht den angegebenen
max. 6m (nicht 12m wie sonst üblich - siehe Seitentext im
RP)
entspricht. Der Regelplan C II/7 ist genau wie C II/5
verkehrsrechtlich gesehen fehlerhaft.
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Verkehrslenkungstafeln
Sind Verkehrslenkungstafeln
vor Ort vorhanden, müssen diese im Regelfall an die
arbeitsstellenbedingte Verkehrsführung angepasst werden
(auskreuzen, abdecken, demontieren). Die Art und Weise der
Anpassung ist konkret vorzugeben - die mit der
Ausführung beauftragten Personen haben diesbezüglich kein Ermessen.
Insbesondere bei Arbeitsstellen auf dreistreifigen Landstraßen
(2+1) ist es wahrscheinlich, dass sich die Arbeitsstelle in
einem Bereich befindet, in dem entsprechende Fahrstreifentafeln
vorhanden sind. In den jeweiligen Regelplänen ist die ortsfeste
Beschilderung natürlich nicht enthalten - folglich müssen hier
entsprechende Anpassungen im Plan erfolgen, bzw. es ist auf
Grundlage des Regelplanes ein eigener Verkehrszeichenplan zu
erstellen, der die Anpassung der vorhandenen Fahrstreifentafeln
konkret berücksichtigt.
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Das eine pauschale Formulierung
"entgegenstehende oder widersprüchliche Verkehrszeichen sind
auszukreuzen" unzureichend ist, verdeutlicht dieses Foto.
Allerdings ist dies nicht allein die Folge unzureichender
Sachkenntnis beim ausführenden Personal, sondern offenbart auch
mangelnde Kontrolle durch Behörde und Polizei.
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Hier wurde ein Regelplan C I/7 (nach
RSA 95) umgesetzt, ohne die Örtlichkeit zu berücksichtigen. An
einer Stelle, an der noch gar keine dreistreifige
Verkehrsführung vorliegt, soll der Verkehrsteilnehmer auf den
linken Fahrstreifen wechseln - also in den Gegenverkehr, denn
dies ist natürlich keine Richtungsfahrbahn.
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Im Bereich der dreistreifigen
Verkehrsführung wurde dann versäumt, die vorhandene
Fahrstreifentafel auszukreuzen bzw. durch eine passende Variante
zu ersetzen. All dies muss im Zuge der Planung bzw. Beantragung
berücksichtigt werden und wird später durch die
verkehrsrechtliche Anordnung konkret vorgegeben.
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Andere Straße, selbes Problem:
Anordnung eines Regelplanes C I/7 nach RSA 95 ohne Berücksichtigung der
Örtlichkeit.
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...manchmal ist es tatsächlich
besser, wenn sich die Verkehrsteilnehmer nicht an die
Beschilderung halten.
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Und dann gibt es auch das: Die
Baustelle in der Baustelle. Planung und Anordnung der Kategorie
"die machen das schon irgendwie so, dass es passt".
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Die Verkehrssicherung zur Verkehrssicherung
Eine wesentliche Festlegung im
Zusammenhang mit verkehrsrechtlichen Anordnungen wird in der
Praxis in der Regel ausgeblendet: Die Absicherung von
Verkehrssicherungsmaßnahmen. Was komisch klingt hat den
Hintergrund, dass bestimmte Verkehrssicherungsarbeiten den
Anforderungen der ASR A5.2 unterliegen und zudem Gefahren für
den Verkehr darstellen. Folglich müssen diese Arbeiten ähnlich
wie die eigentlichen Arbeitsstellen geplant, beantragt und
angeordnet werden. Unter der Wahrnehmung von Sonderrechten nach
§35 Abs.6 StVO lassen sich allenfalls "gewöhnliche"
Verkehrszeichen oder Absperrgeräte aufstellen. Die Entrichtung
einer neuen Verkehrsführung stellt hingegen eine eigene
Arbeitsstelle dar, weshalb diesbezüglich eine gesonderte
verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich sein kann.
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Beispiel Regelplan B I/4: Bei
der Anordnung dieses Planes muss vorab geklärt werden, welche
Absicherung für die Markierungsarbeiten notwendig ist. Dies
betrifft auch das optionale Verlegen von Leitschwellen oder
Leitborden und im Übrigen auch das spätere Demarkieren bzw.
einen Rückbau baulicher Leitelemente.
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So könnte die Verkehrssicherung für
die Markierungsarbeiten zu Regelplan B I/4 aussehen. Zu beachten
sind die Sicherheitsabstände in Quer- und Längsrichtung gemäß
ASR A5.2 und natürlich die Arbeitsplatzbreite BM für
die Markierer. Da beim Einmessen der Vormarkierung im Regelfall
der gesamte Fahrbahnquerschnitt genutzt werden muss, ist für
diese Zeit ggf. eine Vollsperrung erforderlich. Dies kann z.B.
durch den Einsatz einer Lichtzeichenanlage erfolgen, bei der
beide Seiten per Hand auf Rot geschaltet werden. Eine temporäre
LSA ist im gezeigten Beispiel ggf. ohnehin notwendig, um den
Verkehr sicher an der Markierungs-Arbeitsstelle vorbeizuführen.
Hierdurch entstehen zusätzliche Kosten, die bereits im Zuge der
Ausschreibung einer solchen Verkehrsführung berücksichtigt
werden müssen. Die gezeigte Umsetzung bedarf natürlich einer
eigenen verkehrsrechtlichen Anordnung.
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Beispiel Regelplan B I/6: Die
Markierung der Fußgängerfurten sowie der Haltlinien erfordert
eine halbseitige Sperrung, die mit der hälftigen Fertigstellung
der Markierung auf die andere Fahrbahnseite umgesetzt wird. Ist
die linke Querungsstelle fertig gestellt, folgt in gleicher
Weise die Markierung der rechten Querungsstelle. Auch die
Montagearbeiten der Lichtzeichenanlage müssen in die notwendige
Bewertung einfließen. Auf Grund der Örtlichkeit und dem Umfang
der Arbeiten, kann sowohl aus Gründen der Verkehrssicherheit,
als auch des Arbeitsschutzes, eine kurzzeitige Vollsperrung
(z.B. durch die Polizei) notwendig sein.
Verkehrssicherungsarbeiten wie diese sind im Rahmen der
verkehrsrechtlichen Anordnung zu berücksichtigen und
hinsichtlich ihrer Umsetzung konkret zu regeln.
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Eigenmächtige Entscheidungen sind unzulässig
In der Regel sind die beauftragten Verkehrssicherungs- oder
Markierungsfirmen durchaus in der Lage, die nur kurzzeitig
notwendigen Änderungen im Verkehrsablauf vor Ort
eigenverantwortlich umzusetzen. Darauf verlassen sich auch viele
Straßenverkehrsbehörden - getreu dem Motto "Dazu haben wir ja
schließlich die Verkehrssicherungsfirmen - die wissen schon, wie
das geht."
Mit Blick auf die Anforderungen des Verkehrsrechts ist diese
Arbeitsweise natürlich unzulässig. Selbst das kurzzeitige
(händische) Anhalten des Verkehrs, um z.B. die Verkabelung einer
Lichtzeichenanlage über die Fahrbahn zu führen, ist nicht
gestattet. Alle diesbezüglichen Versuche zur Legalisierung
dieser Arbeiten werden insbesondere von den Vertretern aus dem
Polizeiwesen seit Jahrzehnten abgelehnt. Zudem gibt es immer
wieder Beispiele, in denen Verkehrssicherungsmonteure oder
Markierer mit ihrer eigenverantwortlichen Entscheidung derart
daneben liegen, dass es nicht nur zu brenzligen Situation
sondern auch zu konkreten Unfällen kommt.
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Auswahlfelder im Seitentext der Regelpläne
Um die notwendige Anpassung von Regelplänen zu erleichtern,
wurden mit den RSA 21 sog. Auswahlfelder eingeführt. Hierbei
handelt es sich um gesonderte Festlegungen zu
bestimmten Inhalten im grafischen Teil der Regelpläne. Leider
sind die Auswahlmöglichkeiten bei gleichartigen Plänen nicht
immer identisch. Zudem fehlen bei bestimmten Plänen weitere
Kriterien, die typischerweise zu regeln wären, aber nicht als
Auswahlfeld vorgesehen sind.
So gut die Auswahlfelder auch
gemeint sind, so vielfältig sind die Probleme die daraus
entstehen. Dieser Beitrag hat bis jetzt hoffentlich hinreichend
verdeutlicht, dass Regelpläne in vielen Fällen gar nicht
funktionieren. Sie sind daher vornehmlich als Grundlage für
eigene Verkehrszeichenpläne zu verwenden. Bereits in diesem Fall
wären die Ankreuzoptionen überflüssig, denn der zusätzliche oder
abweichende Regelungsbedarf könnte bzw. müsste gleich im
fertigen Verkehrszeichenplan berücksichtigt werden.
Zudem
bestärken die Auswahlmöglichkeiten sowohl Antragsteller als auch
anordnende Behörden in der Annahme, dass Regelpläne
unverändert bzw. mit nur geringfügigen Änderungen durch bloßes
Ankreuzen angeordnet werden können. So könnte der Eindruck
entstehen, dass die Auswahlfelder eine abschließende Auflistung
aller relevanten Bewertungskriterien darstellen - dem ist natürlich nicht so.
Entsprechend sind die in den RSA gegebenen "Hinweise für die
Nutzung der Regelpläne" von besonderer Bedeutung - wobei deren
sachgerechte Beachtung im Grunde dazu führt, dass man sich die
Auswahlfelder auch hätte sparen können.
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Bewertung der
Auswahloptionen ist stets erforderlich
Schaut man sich die
Auswahlmöglichkeiten der jeweiligen Regelpläne im Detail an, so
wird schnell deutlich, dass hier in sehr vielen Fällen zwingend eine Auswahl
erfolgen muss. Es handelt sich nicht ausschließlich um
zusätzliche Einrichtungen oder optionale Anforderungen, sondern um
grundsätzliche Entscheidungen - z.B. bei der Frage, ob eine gelbe
Markierung als Folie bzw. Farbe, Leitschwelle oder Leitbord
ausgeführt werden soll.
Zudem bekundet z.B. das Freilassen der Auswahlfelder zu
Signalzeitenplan, Signallageplan und Phasenfolgeplan, dass die
Behörde in dieser Hinsicht überhaupt nichts angeordnet hat. Eine
gute Übersicht zu den verschiedenen Varianten der Auswahlmöglichkeiten
bietet der
Regelplan B II/7:
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Beispiel Regelplan B II/7:
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Auswahlfelder im Seitentext |
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Kommentar |
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Fahrstreifenbegrenzung
[ ] gelbe Markierung
[ ] Leitschwelle
[ ] Leitbord |
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Hier muss eine Auswahl des
Markierungssystems erfolgen. Will der Antragsteller z.B. eine
Leitschwelle einsetzen, muss dies vorab angekreuzt werden. Die
anordnende Behörde kann den Einsatz einer Leitschwelle aber auch
auf Grund der Barrierefreiheit und Stolpergefahr (querende
Fußgänger oder Rollstuhlfahrer außerhalb des eigentlichen
Arbeitsbereiches) versagen. Der Straßenbaulastträger wiederum
kann den Einsatz von Markierungsfarbe oder Markierungsfolie untersagen
(z.B. neu gebaute Straße) und stattdessen rückstandsfrei
entfernbare Leitschwellen fordern. Eine sorgfältige Abstimmung
im Vorfeld ist zweifellos notwendig. Dies auch deshalb, weil auf
Leitschwellen und Leitborden zusätzlich kleine Leitbaken
erforderlich sind (innerorts alle 5m), die im Regelplan fehlen
und deshalb auch in der Praxis vergessen werden. |
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1) |
[ ] geringe Verkehrsstärke: 30
– 50 m
[ ] bei Richtungsfahrbahn: 70 – 100 m |
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Abgesehen vom der Unbestimmtheit des
Begriffs "geringen Verkehrsstärke" (ein gefühlter Wert, der in
der Großstadt natürlich anders bewertet wird, als auf dem Land) muss auch hier eine Auswahl erfolgen, insbesondere wenn es sich
um eine Richtungsfahrbahn handelt (Z 123 dann beidseitig
in 70-100m). |
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2) |
[ ] Podest und Rollstuhlrampen
sind vorhanden
Podest und Rollstuhlrampen sind Voraussetzung für die
Anordnung dieses Plans, wenn die Bordsteinhöhe mehr als 3 cm
beträgt. |
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Viele Antragsteller aber auch
Behörden streichen diese Vorgabe einfach aus dem Plan - Problem
gelöst. Tatsächlich verdeutlicht die gezeigte Variante eines
Podests mit Rollstuhlrampe die geänderten Anforderungen
hinsichtlich der Barrierefreiheit an Arbeitstellen. Mit der
Streichung dieser Einrichtungen bekunden die Verantwortlichen,
dass sie auf eine sichere Benutzbarkeit des Notweges mit
Rollstühlen bewusst verzichtet haben. Tatsächlich erfordert die
korrekte Anwendung dieser Regelpläne ein Kreuz in diesem Feld -
und natürlich auch die Errichtung der Podeste und Rampen in der
Praxis. |
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3) |
[ ] angerampt |
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Ähnlich wie im Falle der
Rollstuhlrampen verhält es sich bei den Anrampungen für den
Radverkehr. Fehlt im Plan das Kreuz und in der Praxis die
Anrampung, wurde auch dieser Punkt nicht sachgerecht bewertet
bzw. umgesetzt. |
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4) |
[ ] zusätzlich
Absperrschrankengitter am Gehweg gegenüber |
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Im Falle der Notweg-Regelpläne
handelt es sich bei den in Grau dargestellten
Absperrschrankengittern auf der gegenüberliegenden Straßenseite
nicht um eine Absicherung anstelle derjenigen auf der Fahrbahn, sondern
um eine zusätzliche Längsabsperrung. Wird hier ein Kreuz
gesetzt, kann die Längsabsperrung am Notweg natürlich nicht
entfallen. |
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[ ] erforderliche Länge und
Lage gemäß beigefügtem Lageplan geprüft und angeordnet |
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Da Regelpläne die Örtlichkeit nicht
hinreichend abbilden, sind zur fachgerechten Anordnung von
Absperrschrankengittern Lagepläne erforderlich, aus denen sich
die konkrete Aufstellung ergibt (idealerweise inkl.
Grundstückszufahrten, Hauseingängen usw.). Würde man die
Aufstellung von Absperrschrankengittern in dieser Weise planen,
ergäbe sich (bei allen kleineren Abweichungen die trotzdem nötig
sind), ein anderes Bild, als es tagtäglich auf unseren Straßen
anzutreffen ist. |
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Die Anlage von rollstuhltauglichen
Überfahrten ist eine zwingende Vorraussetzung zur Anordnung der
jeweiligen Notweg-Regelpläne. Die Pläne repräsentieren ein
geändertes Verhältnis gegenüber den Anforderungen
mobilitätseingeschränkter Personen. Das bloße Streichen dieser
Überfahrten verlagert das Problem am Ende nur auf die
Betroffenen, die dann vor Ort mit einem Hochbord konfrontiert
werden. Sowohl Antragsteller als auch die anordnende Behörde
bekunden dann nicht nur ihr Desinteresse an einer barrierefreien
Gestaltung von Arbeitsstellen, sie bekräftigen auch aktenkundig
ihr vorsätzliches Handeln.
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Diese "Lösung" widerspricht in allen
Punkten den RSA 21. Neben den fehlenden Rampen im Bereich des
Bordsteins ist der eigentliche Notweg auch viel zu schmal. Zudem
wurde auf die fahrbahnseitigen Absperrschrankengitter
verzichtet. Natürlich entsprechen die Absperrgeräte auch nicht
der Retroreflexionsklasse RA 2 und die Leitbaken sind
willkürlich als Pfeil- und Schraffenbaken ausgeführt. Der
tatsächliche Aufwand für die fachgerechte Absicherung eine
solchen Maßnahme ist deutlich höher. Solange die zuständige Verkehrsbehörde
solche Situationen befürwortet, besteht für den Bauunternehmer
natürlich kein Grund etwas zu ändern. |
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Beispiel Regelplan C II/2:
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Auswahlfelder im Seitentext |
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Kommentar |
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1) |
Zusätzlich angeordnet:
[ ] Leitkegel (Höhe min. 0,75 m) mit gelber Warnleuchte in
blitzender Ausführung
Nur anzuordnen, wenn die Absperrtafel nicht aus einer
Entfernung von mindestens 200 m zu erkennen ist (siehe Teil C,
Abschnitt 3 Absatz 5) |
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Der im Regelplan abgebildete 75cm
Leitkegel mit aufgesetzter Blitzleuchte darf nicht standardmäßig
aufgestellt werden, sondern nur dann, wenn er per Kreuz im
Auswahlfeld zusätzlich angeordnet ist. Diese zusätzliche
Anordnung darf wiederum nur erfolgen, wenn die Erkennbarkeit der
Absperrtafel unzureichend ist (< 200m). Dieses "harmlose"
Beispiel macht deutlich, dass vor der Beantragung der VAO die
Örtlichkeit bezüglich der Sichtweiten überprüft werden muss. |
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2) |
Zusätzlich angeordnet:
[ ] Warnposten
Anordnung nur in Ausnahmefällen |
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Ähnlich verhält es sich beim
Warnposten: Dieser wird allenfalls zusätzlich angeordnet, ist
aber nicht automatisch Bestandteil des Regelplanes, auch wenn
die Warnfahne immer darin abgebildet ist. Hierzu der Hinweis,
dass Warnposten nur mit der Warnfahne winken, aber den Verkehr
nicht anhalten oder regulieren dürfen. |
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Die Benennung des Regelplanes allein ist nicht ausreichend
Wie beschrieben müssen bei
der Beantragung und Anordnung entsprechende Eintragungen in den
Auswahlfeldern der Regelpläne vorgenommen werden (sofern solche
Felder vorhanden sind), sonst bleiben
wichtige Festlegungen offen. Dieses Erfordernis führt dazu, dass
die bloße Benennung eines Regelplanes in der verkehrsrechtlichen
Anordnung nicht mehr ausreicht, da unklar bleibt, welche
Optionen vorgesehen sind und welche nicht. Entsprechend ist
immer der "ausgefüllte" Regelplan der Anordnung beizufügen und
auch allen weiteren Beteiligten in dieser Form zur Verfügung zu
stellen.
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Ausschreibung der Verkehrssicherung
Die bisher in diesem Beitrag gegebenen Informationen machen
hoffentlich deutlich, dass die bloße Benennung eines Regelplanes
in der verkehrsrechtlichen Anordnung nicht genügt. Das war
allerdings auch zu Zeiten der RSA 95 der Fall, da viele der
besprochenen Anforderungen schon immer zu berücksichtigen waren.
Mit den RSA 21 erfährt die sachgerechte und vor allem
sorgfältige Planung eine noch größere Bedeutung als bisher,
womit wir beim Thema Ausschreibung angekommen sind. Mit dieser
Thematik ließe sich dieser Beitrag problemlos um das dreifache
verlängern - aber keine Angst, wir beschränken uns auf das
Wesentliche:
Grundsätzlich muss klar sein, dass die in Deutschland
praktizierte Verfahrensweise zu Ausschreibungen im Bereich der
Verkehrssicherung vollkommen falsch aufgezogen ist. Die
ausschreibenden Stellen benennen in diesem Zusammenhang zwar die
VOB - speziell im Fall der Verkehrssicherung werden jedoch alle
diesbezüglichen Anforderungen an eine fachgerechte Ausschreibung
ignoriert (um die wenigen positiven Ausnahmen geht es an dieser
Stelle ausdrücklich nicht). Aus der Erfahrung der vergangenen
Jahrzehnte ist davon auszugehen, dass ca. 90-95% der
öffentlichen Ausschreibungen zur Verkehrssicherung regelwidrig
sind bzw. nicht der VOB entsprechen.
Natürlich wissen die ausschreibenden
Stellen meist um diese Problematik. Dennoch will man sich mit
der umfassenden Planung der Verkehrssicherung in der Regel nicht
befassen und überlässt dieses Problem dem Bieter bzw. späteren
Auftragnehmer. Während die Ausschreibungsunterlagen der
eigentlichen Baumaßnahme einen ganzen Aktenordner füllen, weil
sogar Form und Farbe der Kieselsteinchen des
Pflastersplitts genau beschrieben sind, finden die Positionen
zur Verkehrssicherung auf wenigen Seiten Platz - oftmals sogar
nur auf einer, genauer gesagt einer halben.
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Als Beispiel soll der LV-Text zur
Verkehrssicherung einer typischen Baumaßnahme dienen (mehr
als das was gleich folgt war im LV zur Verkehrssicherung tatsächlich nicht angegeben). Im
Vergleich dazu hat der Autor den Inhalt auf die Beschreibung
einer fiktiven
Bauleistung "übersetzt". Würde man Bauleistungen genauso wie
Verkehrssicherungsmaßnahmen ausschreiben, sähe das Ergebnis wie
folgt aus:
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Original LV-Text zur Verkehrssicherung: |
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Übersetzung: |
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Verkehrssicherung aufbauen, vorhalten und abbauen.
Verkehrssicherung nach dem jeweils gültigen Regelplan aufbauen,
je nach Bauablauf umbauen, vorhalten und abbauen. Bei dem Auf-
und Abbau der Verkehrssicherung sind das Abdecken von
Verkehrszeichen unter Einsatz von Hubarbeitsbühnen mit
einzukalkulieren. Verkehrsrechtliche Anordnungen hat der AN zu
beantragen und nach Anordnung der zuständigen Behörde
auszuführen. Alle Gebühren hierfür trägt der AN. Vorhaltezeit 8
Wochen. |
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Ortsumfahrung herstellen. Ortsumfahrung einschließlich
notwendiger Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen nach den
jeweils gültigen Regelwerken herstellen und bestehende
Verkehrsanlagen zurückbauen. Bei der Herstellung der
Ortsumfahrung ist der Einsatz von Baumaschinen einzukalkulieren. Die Bedarfs-,
Entwurfs- und Ausführungsplanung einschließlich der
statisch-konstruktiven Nachweise hat der AN zu beauftragen und
nach Vorgabe des zuständigen Planungsbüros auszuführen. Alle
Kosten hierfür übernimmt der AN. Ausführungszeit 3 Jahre. |
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1,000 psch .................... |
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1,000 psch .................... |
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Was als Beschreibung einer
Bauleistung undenkbar erscheint, ist im Gewerk Verkehrssicherung
Realität. Die ausschreibenden Stellen übertragen die
erforderliche Planung vollumfänglich dem späteren Auftragnehmer,
der zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch gar nicht weiß, was von
ihm erwartet wird. |
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Allein die Formulierung "nach dem
jeweils gültigen Regelplan" lässt eine sachgerechte Kalkulation
nicht zu, da vollkommen unklar bleibt, ob z.B. ein Regelplan B
I/1 genügt, oder ob ein Regelplan B I/6, B I/15 oder B II
/ 7 benötigt wird. Die Formulierung umfasst schließlich alle
Regelpläne der RSA 21. Der Zusatz "je nach Bauablauf umbauen" kann
weitere Regelpläne nach RSA 21 erfordern, zumal auch
Anzahl und Umfang der Umbauten unklar bleibt. Muss z.B. auf
Grund der ASR A5.2 ein Fahrstreifen zur Ausführung der Arbeiten gesperrt werden, während
nach Feierabend die Absicherung an den Fahrbahnrand
zurückzusetzen ist, dann baut man täglich zweimal um. Ob das "Abdecken
von Verkehrszeichen" 1, 10, oder 200 Schilder umfasst, ist
ebenso wenig definiert, wie die Art und Größe der abzudeckenden
Verkehrszeichen und deren Standort. Der Einsatz einer
Hubarbeitsbühne kann z.B. eigene Fahrstreifensperrungen
erfordern, die wiederum einer gesonderten VAO bedürfen.
Letztendlich kann der Bieter zum
Zeitpunkt der Ausschreibung noch gar nicht wissen, was die
Verkehrsbehörde beim Einholen der Anordnung später tatsächlich
fordert. Da können z.B. Fußgängerlichtzeichenanlagen notwendig
werden (z.B. Regelplan B I/6), die Beschilderung
einer Umleitungsstrecke, ggf. noch unterschieden nach bestimmten
Fahrzeugarten, oder es sind umfangreiche Markierungsarbeiten
auszuführen. Eben alles, was in diesem Beitrag - im Übrigen nur
beispielhaft - angeführt wurde.
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Grundsatz: Erst Verkehrssicherung planen, dann ausschreiben
Damit das "System RSA 21"
funktioniert, müssen alle relevanten Aspekte der
Verkehrssicherung im Vorfeld sorgsam ermittelt und detailliert geplant
werden - wohlgemerkt unter Berücksichtigung der bautechnischen
bzw. baupraktischen Erfordernisse, sowie der Vorgaben gemäß ASR
A5.2 und zahlreicher weiterer Vorschriften und Regelwerke. In
diesem Zusammenhang wird es im Regelfall erforderlich sein, die im
eigentlichen Anordnungsverfahren zu beteiligenden Stellen
bereits vorab einzubinden.
Dies ist nicht nur allgemein
notwendig, sondern betrifft vor allem die Benennung von Regelplänen im Zuge der Ausschreibung. Abgesehen
vom beschriebenen Erfordernis zur Anpassung der Regelpläne an die Örtlichkeit,
sind es vor allem die neuen Auswahlfelder im Seitentext, die im
Rahmen der Ausschreibung berücksichtigt werden müssen. Das
beginnt mit allen in Grau dargestellten optionalen Einrichtungen
(z.B. Absperrschrankengitter am Gehweg gegenüber), betrifft die
Podeste und Rollstuhlrampen bei Notweg-Regelplänen (Absenkung
vorhanden oder baulich herzustellen?) und umfasst natürlich auch die Frage, ob
gelbe Markierungen, Leitschwellen oder Leitborde angeordnet werden.
Darüber hinaus ergeben sich viele weitere Anforderungen die geklärt werden müssen, bevor eine Ausschreibung erfolgen kann -
z.B. welche Mindestbreiten die anordnende Behörde fordert,
welche Priorität der Radverkehr genießt (z.B.
uneingeschränkte Fortführung im Arbeitsstellenbereich) usw.
Speziell bei Regelplänen muss also
bereits im Zuge der Ausschreibung klar sein, welche
Auswahlfelder angekreuzt werden müssen. Ist in dieser Hinsicht
noch keine Einschätzung möglich, sind im LV ggf. Wahlpositionen
vorzusehen (was vergaberechtlich wieder eine eigene Problematik
darstellt, aber das wird an dieser Stelle nicht weiter
thematisiert.) Zur Problematik der Auswahlfelder ein vergleichsweise einfaches Beispiel:
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Die in Grau eingezeichneten
Absperrschrankengitter am Gehweg gegenüber können per
Auswahlfeld im Regelplan festgelegt werden. Dieses Erfordernis
kann sich z.B. aus dem Platzbedarf im Bereich der Fahrbahn
ergeben, daher wenn dort keine Absperrschrankengitter in
Längsrichtung aufgestellt werden können. |
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Von besonderer Bedeutung ist die
Entscheidung, ob die in Grau eingezeichneten
Absperrschrankengitter anstatt auf der Fahrbahn auf
dem Gehweg gegenüber angeordnet werden, oder ob diese
Absicherung zusätzlich zu den Absperrschrankengittern auf
der Fahrbahn notwendig ist. In den meisten Regelplänen gibt es
nur die Auswahlmöglichkeit "[ ] Absperrschrankengitter am
Gehweg gegenüber anstatt zwischen Arbeitsbereich und Fahrbahn".
In Teil B, Abschnitt 2.2.5, Absatz 3 ist aber auch die zusätzliche Anordnung dieser Absperrschrankengitter zum Schutz
blinder und sehbehinderter Menschen beschrieben. Dies gilt
insbesondere
für alle Notweg-Regelpläne, denn hier kann natürlich nicht auf die
fahrbahnseitigen Absperrschrankengitter am Notweg verzichtet
werden: |
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Beispiel Regelplan B II/7:
Die in grau dargestellten Absperrschrankengitter auf dem Gehweg
gegenüber sind in diesem Fall zusätzlich möglich. Die
anordnende Behörde kann diese Einrichtungen zum Schutz blinder
und sehbehinderter Menschen fordern, damit diese den
Arbeitsstellenbereich nicht queren, weil sie sonst auf der
Fahrbahn mit entsprechenden Hindernissen konfrontiert werden
(Außenseite Notweg, Leitschwelle oder Leitbord als
Fahrstreifenbegrenzung usw.).
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Bei der Kalkulation einer solchen
Maßnahme stellt sich folglich die Frage, ob die optionalen
Absperrschrankengitter durch die Verkehrsbehörde gefordert
werden. Was in den nur beispielhaften und nicht maßstäblichen
Regelplänen relativ überschaubar wirkt, kann in der Praxis
durchaus eine Länge von mehreren hundert Metern bedeuten, die
zusätzlich zu berücksichtigen sind (Vorhalten,
Instandhalten, Auf-, Um- und Abbau) und folglich Bestandteil des
LV sein müssen. Erfolgt die Bewertung hingegen erst im
Nachhinein mit dem Antrag auf VAO durch den Auftragnehmer, ist der
erste Nachtrag sicher. |
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ATV DIN 18329 - Verkehrssicherungsarbeiten
Einen besonderen Stellenwert
nehmen in diesem Zusammenhang die ATV DIN 18329
"Verkehrssicherungsarbeiten" ein. Sie sind bereits seit
September 2016 Bestandteil der VOB Teil C und demzufolge
elementare Vorraussetzung für eine ordnungsgemäße
Leistungsbeschreibung im Bereich der Verkehrssicherung. Zwar
verweist die derzeit aktuelle Fassung der DIN 18329:2019-09 noch
auf die RSA 95, die inhaltlichen Anforderungen - insbesondere
die Hinweise zum Aufstellen der Leistungsbeschreibung - lassen
sich aber auch auf die RSA 21 anwenden.
In jedem Fall wäre es
hilfreich, wenn sich die ausschreibenden Stellen mit dem Inhalt
der ATV DIN 18329 langsam aber sicher einmal auseinandersetzen
und die gewonnenen Erkenntnisse in den Ausschreibungsunterlagen
berücksichtigen. Hierbei ist zu beachten, dass die Anwendung der
ATV DIN 18329 nicht nur den klassischen Tief- bzw. Straßenbau,
sondern auch Ausschreibungen im Hochbau betrifft. Die übliche
Ausschreibungspraxis sieht derweil immer noch so aus:
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Verkehrssicherung läng.
Dauer durchf. Arbeitsstelle
Verkehrssicherung an Arbeitsstelle. Nach RSA, Regelplan nach
Wahl des AN, einschließlich aller erforderlicher Schilder,
Warnbaken etc. für Vollsperrung. Vorhandene Verkehrsschilder die
dem Plan widersprechen außer Kraft setzen und nach Beendigung
der Baumaßnahme wieder in Betrieb nehmen. Kontrolle gem. ZTV-SA
für die gesamte Arbeitstellensicherung wird gesondert vergütet. |
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1,000 psch .................... |
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Getrennter Geh- und Radweg und eine
Arbeitsstelle der Kategorie "Regelplan nach Wahl des AN". Wenn
hier überhaupt etwas geplant, beantragt und angeordnet wurde, so
betrifft das wie üblich nur die "Absperrung" der fertig
gestellten Aufgrabung. Von einer Absicherung nach RSA 21 kann
hier allerdings keine Rede sein.
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Natürlich wurde die oben gezeigte
Aufgrabung nicht mit Spitzhacke, Schaufel und Schubkarre
hergestellt, sondern wie üblich mit Bagger und LKW. Der
getrennte Geh- und Radweg ist dadurch vollständig blockiert, der rechte
Fahrstreifen eingeschränkt. Breitbandausbau in Deutschland im
Jahr 2022 - Verkehrssicherung 1,000 psch.
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Pauschalpositionen sind schon immer unzulässig
Gemäß §7 Abs. 1 VOB/A sind
die Leistungen eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass
alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen
müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten
berechnen können. Um eine einwandfreie Preisermittlung zu
ermöglichen, sind alle beeinflussenden Umstände festzustellen
und in den Vergabeunterlagen anzugeben. Aus diesem Grund sind
Pauschalpositionen in der Verkehrssicherung schon immer
unzulässig.
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Neben allgemeinen Angaben z.B. zur
Beschaffenheit der Fahrbahnoberfläche (wichtig für temporäre
Markierungen), sind die jeweiligen Elemente zur
Verkehrssicherung detailliert als Einzelpositionen
aufzuführen. Das bedeutet: Anzahl der Verkehrszeichen, der
Absperrschrankengitter, der Leitbaken, der Warnleuchten usw.
(die Liste ist lang, siehe ATV DIN 18329). Im Falle von
Absperrschrankengittern, Leitschwellen / Leitborden,
vorübergehenden Markierungen und temporären Schutzeinrichtungen
kann auch die Angabe nach Längenmaß erfolgen. Pfeilmarkierungen
oder Formstücke temporärer Schutzeinrichtungen (z.B.
Absenkungen, Anpralldämpfer), sind der Anzahl nach
auszuschreiben. Speziell bei der Markierung muss natürlich nach
Strichbreite und Markierungszeichen (Strich-Lücke) unterschieden
werden. Bei Großverkehrszeichen kann die Ausschreibung auch nach
dem Flächenmaß erfolgen.
Detaillierte Angaben sind bei allen
Bestandteilen der Verkehrssicherung erforderlich. Entsprechend
verlagert sich das gesamte Planungswesen, dass bislang dem
Auftragnehmer aufgebürdet wird (da dieser ja erst nach
seiner Beauftragung den Antrag auf VAO stellt), auf den Bauherrn
bzw. die ausschreibenden Stellen. Die notwendigen
Verkehrsführungs- und Verkehrszeichenpläne (einschließlich
Umleitungsstrecken) sind deshalb vorab zu erstellen und
den Ausschreibungsunterlagen beizufügen. Erst daraus ergeben
sich die erforderlichen Einzelpositionen im
Leistungsverzeichnis. In diesem Zusammenhang wird man ggf. auch
feststellen, dass der Umfang der Verkehrssicherung die
eigentliche Bauleistung sowohl mengen- als auch kostenmäßig
problemlos übersteigen kann.
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Minibagger als "Absicherung" für
einen geöffneten Kabelschacht. Ob das so ausgeschrieben war?
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Die Verkehrssicherung zur Verkehrssicherung
Wie beschrieben kann für die
Herstellung der Verkehrssicherung eine eigene verkehrsrechtliche
Anordnung notwendig sein. Dies betrifft insbesondere alle Arten
von Markierungsarbeiten, die Montage von verkabelten
Lichtzeichenanlagen (Typ D) und natürlich den Auf- Um- und Abbau
von temporären Schutzeinrichtungen, sowie Leitschwellen und
Leitborden. Entsprechend muss "die Verkehrssicherung zur
Verkehrssicherung" bei der Leistungsbeschreibung berücksichtigt
werden.
Vor allem bei komplexen
Verkehrssicherungsmaßahmen sind zudem einzelne Phasen des Auf-
Um- und Abbaus der Verkehrssicherung detailliert zu regeln
(siehe Phasenpläne für Arbeitsstellen auf BAB). Dabei sind die
zusätzlich erforderlichen Einrichtungen (z.B. Vorwarnanzeiger,
fahrbare Absperrtafeln, Leitkegel usw.) ebenfalls in die Bewertung
einzubeziehen. Die Planung und Ausschreibung der notwendigen
Sicherungsmaßnahmen für das Aufbauen, Umsetzen, Instandhalten,
Betreiben und Abbauen der Verkehrssicherungseinrichtungen, kann
daher ebenso aufwändig sein, wie die eigentliche
Verkehrssicherung der Arbeitsstelle.
Dies betrifft vor allem die
Instandhaltung von temporären Fahrbahnmarkierungen unter Verkehr. Ist die
definierte Liegedauer der Markierung überschritten, was je nach
Verkehrsbelastung bereits nach vergleichsweise kurzer Zeit der
Fall sein kann, dann sind die Markierungen unter Einhaltung der
ASR A5.2 neu zu applizieren. Was das bei einer in Betrieb
befindlichen Behelfsverkehrsführung bedeutet, sollte klar sein.
Bleibt diese notwendige Bewertung aus, sind die temporären
Markierungen nicht nur funktionslos (vor allem bei Nacht und
Nässe), sondern sie können auch unfallträchtig sein (fehlende
Griffigkeit) und lassen sich nach Fertigstellung der Baumaßnahme
ggf. auch deutlich schlechter entfernen.
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Es bleibt zu hoffen, dass mit den
neuen RSA 21 das längst überfällige Umdenken im Planungs- und Ausschreibungswesen
einsetzt. Letztendlich liegt es aber auch an der Branche selbst,
ordnungsgemäße Ausschreibungen einzufordern und gegen die
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften vorzugehen (Stichwort:
Rüge / Nachprüfungsverfahren).
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weitere Auflagen (Anordnungen) zur VAO
Zum Abschluss dieses Beitrages noch
ein paar Hinweise zu Auflagen, die ergänzend zur eigentlichen
verkehrsrechtlichen Anordnung gegeben werden. Viele
Verkehrsbehörden fügen der verkehrsrechtlichen Anordnung eine
Liste bei, die weitere Hinweise für den Adressaten der Anordnung
enthält. Die entsprechende Verwaltungs-Software sieht solche
Listen explizit vor, wobei die meisten Sachbearbeiter nicht nach
der konkreten Arbeitsstelle differenzieren, sondern die
unveränderte Standardliste vollkommen unbedarft jeder
Anordnung beifügen.
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Offensichtlich lesen sich aber weder
die Behördenmitarbeiter, noch die Adressaten der Anordnung diese
Listen durch - sonst würden sie feststellen, dass die darin
enthaltenen Anforderungen unsinnig, widersprüchlich und vor
allem hoffnungslos veraltet sind. Viele der darin benannten
Punkte enthalten genau das, was nach RSA 21 sowie der
allgemeinen verwaltungsrechtlichen Anforderungen ausdrücklich
untersagt ist: Sie legen das Ermessen in die Verantwortung des
Ausführenden. Zudem entsprechen die Anforderungen bereits seit
Jahrzehnten weder dem Stand der Technik, noch der geltenden
Rechtslage.
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Davon abgesehen werden diese
Auflagen je nach Formulierung in der Überschrift zusätzlich
getroffen (es handelt sich in der Regel um "zusätzliche Auflagen
und Anordnungen"), die auch dann verbindlich "angeordnet" sind,
wenn sie überhaupt nicht zur Arbeitsstelle bzw. zur eigentlichen
verkehrsrechtlichen Anordnung passen.
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Die meisten dieser zusätzlichen
Auflagen bzw. Anordnungen wären allenfalls eine gute
Hilfestellung zur Vorbereitung einer verkehrsrechtlichen
Anordnung, damit der Antragsteller weiß, auf welche
Anforderungen die Behörde besonderen Wert legt, bzw. was
zusätzlich zu den allgemeinen Regeln (StVO / RSA 21) zu beachten
ist. Dies setzt jedoch voraus, dass die Inhalte aktuell sind.
Tatsächlich entstammen viele der Punkte der VwV-StVO aus dem
Jahr 1971 (einige sind noch älter) und sind eigentlich bereits
seit Erscheinen der RSA 1980 bzw. RSA 95 obsolet.
Es handelt sich im Wesentlichen um
Vorgaben zum damaligen § 43 StVO (Verkehrseinrichtungen), da es
zu dieser Zeit noch keine RSA gab. Viele dieser Festlegungen
wurden später in die RSA 1980 übernommen und mit den RSA 95 bzw. RSA 21 an den Stand der Technik, sowie an geänderte
gesetzliche Bestimmungen angepasst. In den beschriebenen
Anhängen / zusätzlichen Auflagen zur VAO sind sie aber auch
heute noch im Original enthalten.
Darum an dieser Stelle der
ausdrückliche Hinweis an alle (Verkehrs-) Behörden, die diese
oder ähnliche Vorgaben nutzen:
Verzichten Sie auf das oben gezeigte Dokument und bitten Sie ihren
VAO-Softwarehersteller dringend um eine Überarbeitung der
Inhalte!
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Nachfolgend einige Beispiele:
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zusätzliche Anordnung |
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Kommentar |
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Falls Lichtzeichenanlagen
angeordnet sind, ist es Aufgabe des Bauunternehmers, diese zu
bedienen. |
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Hier bedarf es zweifellos einer
Anpassung des § 45 Abs. 6 StVO, denn dass ein Bauunternehmer die Lichtzeichenanlage persönlich bedient,
ist heutzutage nun doch vergleichsweise selten. Jedenfalls
dürften dem Wortlaut nach weder seine Beschäftigten, noch eine
beauftragte Verkehrssicherungsfirma die Lichtzeichenanlage
bedienen, sondern nur der Bauunternehmer höchstpersönlich.
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Vorübergehend außer Kraft gesetzte
Verkehrszeichen sind abzudecken oder zu entfernen (ausgenommen
Wegweiser oder Vorwegweiser - vgl. zu den Zeichen 457 und 459
Abschn. III VwV-StVO). |
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Hier haben wird genau die pauschale
Formulierung, die es in einer sachgemäßen verkehrsrechtlichen
Anordnung nicht geben darf: Das Ermessen wird dem Ausführenden
bzw. Adressaten der Anordnung übertragen. Dieser Hinweis kann
allenfalls zur Erstellung der Verkehrszeichenpläne sinnvoll
sein, aber nicht als zusätzliche Auflage zur bereits ergangenen
VAO. Im Übrigen war im ursprünglichen Bezug der VwV-StVO von
1971 mit dem Zeichen 459 die damalige Planskizze gemeint (heute
Z 458) und auch das spätere Zeichen 459 (Umleitung Ende) hat
heute eine andere Nummer. Zeichen 457 ist jetzt Zeichen 457.1 und
Zeichen 459 wurde durch Zeichen 457.2 ersetzt - das Zeichen 459
gibt es bereits seit dem Jahr 2009 nicht mehr. |
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Die Arbeitsstelle ist so
auszuschildern, dass der Verkehrsteilnehmer die Führung des
Verkehrs rasch und zweifelsfrei erkennen kann. Unnötige
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind zu vermeiden. |
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Diese Auflage ist eigentlich
Bestandteil der Planung und Beantragung. Unnötige
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind gar nicht erst zu
planen bzw. anzuordnen, weshalb sie im Nachhinein auch nicht
"bereinigt" werden müssen. Sollte sich ein solcher Bedarf
dennoch vor Ort ergeben (und ist der Plan auch gut
gelungen...), dann trifft die anordnende Behörde die finale
Entscheidung, was unnötig ist oder nicht und nicht der Adressat
der Anordnung. |
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Die Verkehrszeichen müssen
rückstrahlen oder von innen oder außen beleuchtet sein |
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Rückstrahlende (retroreflektierende)
Verkehrszeichen sind seit Jahrzehnten Standard. Eine Beleuchtung
von außen war bis in die 1990er Jahre üblich und ist heutzutage
allenfalls in Tunneln oder langen Unterführungen notwendig. Da
bereits die RSA 21 die Retroreflexionsklasse RA2 fordern, ist
dieser Hinweis überflüssig. |
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Sind Lichtzeichen im
Beschilderungs- oder Umleitungsplan angeordnet, so sollen sie
sowohl mit der Hand, als auch automatisch betrieben werden
können. Sie müssen bei größeren Baustellen eine
Schaltmöglichkeit, um nach beiden Seiten gleichzeitig Rot oder
Gelbes Blinklicht zu zeigen, und eine Vorrichtung haben, die es
ermöglicht, die Phasendauer zu ändern. Bei Handschaltung müssen
beide Einfahrten in die Engstelle vom Schaltgerät aus zu
übersehen sein. Die Dauer von Gelb soll drei Sekunden betragen
und auch bei Handschaltung fest eingestellt sein. Im Übrigen ist
die sachgemäße Phasendauer in jedem Fall auch bei Handschaltung
nach den örtlichen Gegebenheiten zu ermitteln. |
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Dieses Zitat entstammt der
VwV-StVO von 1971. Alles was hier als zusätzliche Anordnung normiert ist, stellt nicht nur
seit Jahrzehnten den Stand der Technik von Lichtzeichenanlagen dar, sondern wird durch
die RiLSA sowie weiterer Vorschriften und Regelwerke
viel umfassender behandelt.
Würde man den Text tatsächlich ernst
nehmen, so müssten Lichtzeichenanlagen nur an "größeren
Baustellen" (was sind größere Baustellen?) "eine
Vorrichtung haben, die es ermöglicht, die Phasendauer zu
ändern". Bei allen anderen Baustellen kann demnach auf das
Einstellen der Phasendauer verzichtet werden.
Der Verweis auf eine "Gelbzeit" von
drei Sekunden ist mit Blick auf höhere Geschwindigkeiten
unzureichend. Lediglich der letzte Satz hat als Hinweis auch
heute noch seine Berechtigung, denn die sachgerechte Bemessung
Anhand der örtlichen Gegebenheiten (z.B. auf der Grundlage von
Verkehrsdaten, insbesondere bei erhöhten Verkehrsstärken zu
bestimmten Tageszeiten), stellt im Bereich von Arbeitsstellen
immer noch die Ausnahme dar. |
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Die Beschilderung ist dem
jeweiligen Fortschritt der Bauarbeiten anzupassen |
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Auch das ist ein Freibrief für den
Adressaten der Anordnung, um nicht nur die angeordnete Beschilderung
mit dem Baufortschritt insgesamt zu versetzen, sondern nach
eigenem Ermessen Schilder aufzustellen oder zu entfernen - so
wie es der Baufortschritt gerade erfordert. Tatsächlich muss der
Baufortschritt (Bauphasen, Teilabschnitte) bereits in der
verkehrsrechtlichen Anordnung berücksichtigt werden und die
jeweilige Absicherung nebst Beschilderung ist dafür konkret
und Einzelfallbezogen anzuordnen. |
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Baugruben müssen abgeschrankt,
senkrechte Abgrabungen (z.B. Straßenauskofferung) ausreichend
kenntlich gemacht werden. Absperrfahnen allein reichen im
Allgemeinen nicht aus. |
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Absperrfahnen reichen nicht nur
"im Allgemeinen" nicht aus, die geltenden Vorschriften sehen
diese schon lange nicht mehr vor. Das Straßenauskofferungen
"ausreichend kenntlich gemacht" werden müssen, übertrifft
sogar die weichgespülten "sollte-Formulierungen" der RSA 21. Ein
mit Neon-Markierspray angesprühtes Brett erfüllt letztendlich auch die
Anforderung "ausreichend kenntlich". Kein Wunder, dass
Arbeitsstellen in der Praxis so aussehen wie sie aussehen, wenn
so etwas Bestandteil der "verkehrsrechtlichen Anordnung" ist. |
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Die Arbeitsstellen sind unmittelbar
davor und dahinter, soweit nötig, durch rot-weiß gestreifte
Schranken abzusperren. |
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Dort steht: "soweit nötig". Dazu der
Bauunternehmer: "des brache mer net". Die geltenden Anforderungen zu
Querabsperrungen ergeben sich aus den RSA - und das bereits seit
1980. Sie sind folglich Bestandteil jeder verkehrsrechtlichen
Anordnung, die zu Arbeitstellen an Straßen ergeht. |
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Nötigenfalls ist die Arbeitsstelle
auch seitlich gegen den für den Verkehr nicht gesperrten Teil
der Straße abzusperren (z.B. durch Absperrgeräte) oder
mindestens ausreichend kenntlich zu machen (z. B. durch
weiß-rot-weiße Fahnen, Absperrbaken, Leitkegel). |
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Auch hier wieder eine auf den
Adressaten übertragene Ermessensentscheidung "nötigenfalls".
Arbeitsstellen sind gemäß RSA 21 nicht nur "nötigenfalls"
seitlich abzusperren, sie müssen seitlich abgesperrt
werden (ergibt sich zudem aus der ASR A5.2). Dazu sind
Absperrgeräte einzusetzen. Die "ausreichende Kenntlichmachung"
könnte auch hier wieder mit angesprühten Brettern erfolgen.
Auch Flatterband käme hierzu infrage, obwohl bereits seit 1995
gemäß RSA unzulässig. Einzig korrekt ist die Benennung der
Leitkegel. Absperrbaken heißen schon seit vielen Jahren
Leitbaken und weiß-rot-weiße Fahnen (Warnfahnen) sind gemäß RSA
Warnposten vorbehalten. |
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Für kurzfristige und wandernde
Arbeitsstellen können auch weiß-rot-weiße Fahnen, Leitkegel oder
Absperrfahnen verwendet werden. |
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...können sie nicht (mit Ausnahme
der Leitkegel) und das nicht erst seit Bekanntgabe der RSA 21.
Selbst für den Fall, dass weiß-rot-weiße Fahnen oder
Absperrfahnen für den genannten Zweck noch zulässig wären, müsste die Auswahl im Rahmen
der Anordnung erfolgen und nicht nach dem Prinzip "nimm was
du willst". |
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Die Absperrgeräte müssen
rückstrahlen. |
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Für den auch heute noch üblichen
Einsatz tagesleuchtender Leitkegel in allen verfügbaren Größen trifft diese Formulierung zu,
doch auch hierzu definieren bereits die RSA 21 die
Retroreflexionsklasse RA 2, so dass es keiner zusätzlichen
Anordnung bedarf. Eine Ausnahme bilden 30cm Leitkegel für
Markierungsarbeiten bei Tageshelligkeit. Bei
Absperrschrankengittern in Längsrichtung genügt die Klasse RA1 -
was aber ebenfalls "rückstrahlend" ist. Auch dieser
Punkt ist überflüssig. |
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Während der Dämmerung, bei
Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern,
sind Absperrungen durch rote oder gelbe Warnleuchten zu
kennzeichnen. |
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Hier wird dann auch klar, warum an
einigen Arbeitstellen rote und gelbe Warnleuchten beliebig bzw.
vollkommen konzeptlos angebracht werden: Die zusätzliche Auflage
überlässt die Wahl der Farbe dem Adressaten der Anordnung. Auch
diese Anforderung ist in den RSA, mithin auch der StVO seit
Jahrzehnten hinreichend geregelt und bedarf
keiner weiteren Auflage zur VAO. |
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Auf Straßen mit schnellem Verkehr
müssen die Warnleuchten elektrisch (Stromquelle; Netzanschluss
oder Batterie) betrieben werden. |
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Dieser Passus ist das persönliche
Highlight des Autors und macht deutlich, wie veraltet bestimmte
Vorgaben im deutschen Straßenverkehrswesen sind. Bereits die Definition
"auf Straßen mit schnellem Verkehr" ist bemerkenswert,
war aber in der VwV-StVO von 1971, aus der diese Festlegung
stammt, durchaus öfter anzutreffen. Jedenfalls müssen
Warnleuchten nur auf Straßen mit "schnellem Verkehr"
(vielleicht sind Autobahnen gemeint?) elektrisch betrieben
werden, auf allen anderen Straßen, genügen hingegen
Petroleumlampen oder Kerzenleuchten. Auf Grund der aktuellen
Energie- und Rohstoffsituation ist das vielleicht gar nicht so
verkehrt. Im Übrigen datiert das ursprüngliche Patent für die
heute üblichen 6V-Blockbatterien auf das Jahr 1923 (!), funktionsfähige
elektrische Warnleuchten gab es bereits Ende der 1940er /
1950er Jahre. Die relevante Vorschrift war folglich schon
zur damaligen Zeit veraltet - tatsächlich repräsentiert sie auch
heute noch eine ernst gemeinte Auflage zur verkehrsrechtlichen
Anordnung. |
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Muss an Arbeitsstellen der
Fußgängerverkehr von Gehwegen auf die Fahrbahn geleitet werden,
ist in Engstellen neben dem Fahrstreifen ein gesonderter
Gehstreifen vorzusehen. Der Gehstreifen ist möglichst durch
Bordschwellen gegen die Fahrbahn abzugrenzen, |
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Hier geht es um den klassischen
Fußgängernotweg, der jedoch nicht nur "in Engstellen" vorzusehen
ist (vgl. Notweg-Regelpläne nach RSA 21), sondern eine Regellösung
darstellt (Gehwege sind fortzuführen). Die Problematik der
"Bordschwellen" ist hinsichtlich der Fußgängersicherheit
durchaus ein Punkt den es zu beachten gilt, allerdings sind die
ursprünglich gemeinten "Bordschwellen" nicht anordnungsfähig und
die nach StVO bzw. RSA 21 zulässigen wie anordnungsfähigen Leitschwellen und Leitborde
haben (auch verschraubt) nicht die gewünschte Schutzfunktion. |
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Befinden sich neben
Verkehrsflächen, die von Fußgängern benutzt werden, tiefliegende
Baugruben u. ä., so sind diese Straßenteile ausreichend
abzusperren (Geländer usw.), um ein Abstürzen der Fußgänger zu
verhindern. |
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Auch diese Festlegung ist obsolet,
da derartige Vorgaben bereits seit vielen Jahren Stand der
Technik sind (im Gegensatz zu deren Umsetzung in der Praxis).
Bauliche Geländer sind unter Anwendung der RSA 21 nicht anordnungsfähig,
zumal die erforderliche Blindentastleiste fehlen würde. Der
(konstruktive) Absturzschutz für Fußgänger unterliegt auch nicht der
Verkehrsregelungspflicht der Verkehrsbehörde, sondern ergibt
sich aus der Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers sowie
der des jeweiligen Straßenbaulastträgers. |
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"Während der Dämmerung, bei
Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern,
sind Absperrungen durch rote oder
gelbe Warnleuchten zu kennzeichnen. Auf Straßen mit schnellem Verkehr
müssen die Warnleuchten elektrisch betrieben werden." |
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Zusätzliche Auflagen zur
verkehrsrechtlichen Anordnung sind zweifellos sinnvoll, sie
müssen aber konkret und einzelfallbezogen erteilt werden und auf den
gültigen Vorschriften beruhen. Viele der benannten Auflagen
ergeben sich unmittelbar aus der StVO bzw. den RSA 21 und
bedürfen deshalb keiner Wiederholung oder gesonderter Auflistung
- schon gar nicht als "nachträgliche" Ergänzung der eigentlichen
Anordnung. |
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Zusammenfassung
Mit den RSA 21 haben sich die Anforderungen an die fachgerechte
Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen signifikant erhöht. In
diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die gleichzeitige
Realisierung aller Anforderungen mit großen
Schwierigkeiten in der Praxis einhergeht. Die vergrößerten
Mindestbreiten für den Verkehr auf der Fahrbahn und insbesondere
auf Geh- und Radwegen, lassen sich oft nicht einhalten. Für die
notwendige "Einhausung" der Arbeitsstelle mit
Absperrschrankengittern fehlt nicht selten der Platz - sowohl im
Bereich der jeweiligen Verkehrsflächen, als auch mit Blick auf
den eigentlichen Arbeitsbereich. Hinzu kommen neue Anforderungen
wie barrierefreie Querungsstellen und rollstuhlgerechte Notwege.
All dies in Einklang zu bringen ist mit Blick auf die örtlich
vorhandenen Gegebenheiten teilweise unmöglich. Am Ende kann eine
kleine Aufgrabung im Gehwegbereich eine Vollsperrung des
Verkehrs auf der Fahrbahn zur Folge haben, um einerseits die
notwendige Baufreiheit zu gewährleisten und um andererseits
Fußgänger und Radfahrer sicher an der Arbeitsstelle vorbei zu
führen.
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Als wären die Anforderungen der RSA
21 nicht schon ausreichend, um bei allen Beteiligten für
Kopfzerbrechen zu sorgen, so ergeben sich aus den Anforderungen
der ASR A5.2 zusätzliche Probleme. Eine Harmonisierung beider
Regelwerke in einer gemeinsamen Vorschrift ist ausdrücklich
nicht gewollt. Die RSA 21 betrachten Arbeitsstellen allein nach
verkehrsrechtlichen Aspekten - der Arbeitsschutz wird hierbei
vollkommen ausgeblendet. Sollte es also unter sorgfältigster
Planung gelingen, eine Verkehrsführung nach allen Regeln der RSA
21 einzurichten, kann die Bewertung nach ASR A5.2 das ganze
Konzept wieder kippen. Allerdings ist auch der umgekehrte Fall
möglich: Liegt der Fokus allein auf dem Arbeitsschutz und die
Belange von Fußgängern und Radfahrern, sowie des
Fahrzeugverkehrs werden ausgeblendet, ist die projektierte
Verkehrsführung möglicherweise ebenfalls zum Scheitern
verurteilt.
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In jedem Fall muss klar sein, dass
die sorgfältige Planung von Arbeitsstellen an Straßen eine noch
größere Bedeutung erfährt als bisher. Im Grunde verlagert sich
das gesamte "Geschäft" auf die Planungsphase vor der
Ausschreibung, denn viele Inhalte der verkehrsrechtlichen
Anordnung sind ausschreibungsrelevant und müssen deshalb bereits
im Zuge der Vergabe hinreichend geklärt sein. Insbesondere die
neuen Auswahlfelder in den Regelplänen führen dazu, dass eben
nicht nur ein Regelplan XYZ ausgeschrieben werden kann, sondern
es muss sowohl dessen praktische Realisierbarkeit abgeklärt
werden und es sind die jeweiligen Auswahloptionen im Vorfeld zu
berücksichtigen. Ergänzend dazu erfordert eine VOB-konforme
Leistungsbeschreibung detaillierte Angaben zu allen Positionen
der Verkehrssicherung. In diesem Zusammenhang noch einmal der
ausdrückliche Verweis auf die ATV DIN 18329 für
Verkehrssicherungsarbeiten. Mit drei Textbausteinen nebst
Pauschalpositionen kann der tatsächliche Bedarf nicht abgedeckt
werden.
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Bei all den neuen "Problemen" darf
aber eins nicht vergessen werden: Auf Baustellen, speziell auf
Straßenbaustellen wird teilweise auch heute noch so gearbeitet
wie vor 100 Jahren. Das beinhaltet typische Verstöße gegen
Arbeitsschutzvorgaben, aber auch die fehlende Erkenntnis, dass
man im öffentlichen Verkehrsraum eben nicht so agieren kann, als
befände man sich auf einem abgesperrten Baustellengelände. Der
Betrieb von Arbeitsmaschinen und Baufahrzeugen ohne jede
Absicherung ist nicht erst mit den RSA 21 unzulässig. Viele
Anforderungen, die jetzt wieder "hochkochen" waren bereits in
den RSA 95 geregelt und wurden schon damals ignoriert. Dieses
Spiel setzt sich im Falle der RSA 21 fort: Die Vorschrift ist
neu, aber die Verantwortlichen agieren weiterhin wie eh und je.
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Es gibt allerdings auch zahlreiche
positive Beispiele, bei denen zumindest der Versuch unternommen
wird, ein Höchstmaß an Verkehrssicherheit und Arbeitsschutz zu
erzielen. Das dies nicht immer zur Zufriedenheit aller
Beteiligten gelingt, sollte klar sein. Bloßes Aussitzen oder
Rückbesinnen auf die vermeintlich guten alten Zeiten hilft indes
nicht weiter. Wichtig ist, dass mit der praktischen Anwendung
der RSA 21 - so problematisch diese auch sein möge -
entsprechende Erfahrungen gesammelt und kommuniziert werden. Das
Verkehrsministerium hat im Zuge der Bekanntgabe der RSA 21
ausdrücklich entsprechende Erfahrungsberichte erbeten. Diese
Möglichkeit sollte nicht ungenutzt bleiben.
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