Absperrschrankengitter

 
     
 

Absperrschrankengitter stellen im Anwendungsbereich der RSA 21 ein Standardelement zur Absicherung von Arbeitsstellen dar. Sie werden vornehmlich im innerörtlichen Bereich eingesetzt, kommen aber praktisch an allen Arbeitsstellen zur Anwendung - daher auch auf Landstraßen und Autobahnen. Mit der Einführung der Kunststoff-Absperrschrankengitter wurden die bis dato üblichen Absperrschranken aus Stahlblech sukzessive verdrängt. Diese werden zwar weiterhin von einigen Herstellern angeboten, sind aber inzwischen eher ein Nischenprodukt.

 
     
 

 
 

Vollständige Einzäunung des Baufeldes einer innerörtlichen Arbeitsstelle mit Absperrschrankengittern gemäß RSA 21.

 
     
 

Wie bei allen Absperrgeräten werden auch beim Einsatz von Absperrschrankengittern in der Praxis viele Fehler gemacht. Die vergleichsweise einfache Handhabung führt nicht selten zu einer recht sorglosen Montage. In sehr vielen Fällen werden Absperrschrankengitter nicht standsicher aufgestellt - die Schutzfunktion gegen Absturz ist dann nicht gewährleistet. Zudem fallen diese Elemente bei Sturm recht schnell um und stellen dann eine zusätzliche Gefahrenquelle dar.

In diesem Beitrag werden die wichtigsten Anforderungen für einen fachgerechten Einsatz von Absperrschrankengittern erläutert.

 
     
     
 

 
 

Bei der Aufstellung von Absperrschrankengittern fehlt es oftmals nicht nur an Sinn und Verstand, sondern auch einem restriktiven Eingreifen der zuständigen Behörden.

 
     
 

 
 

Kleine Arbeitsstelle, viele Fehler: Keine Ankündigung durch Zeichen 123. Gehweg vollständig blockiert ohne sichere Fußgängerführung (möglichst Weiterführung z.B. via Grabenbrücke). Keine Anrampung im Bereich des Bordsteins. Keine Warnleuchten an der Gehwegsperrung. Fehlende Leitbaken zur Kennzeichnung der Vorbeifahrt auf der Fahrbahn. Unzureichende Anzahl der Warnleuchten im Fahrbahnbereich (Abstand max. 1m). Keines der Absperrschrankengitter entspricht der Retroreflexionsklasse RA2. Die Anzahl der Fußplatten (insgesamt drei) ist unzureichend, die erforderliche Standsicherheit ist somit nicht gegeben.

 
     
     
 

verkehrsrechtliche Bedeutung
Absperrschrankengitter sind eine Sonderform der Absperrschranke gemäß Zeichen 600 StVO. Es sind die einzigen Absperrgeräte, mit denen ein rechtswirksames Betretungsverbot für bestimmte Verkehrsflächen erwirkt werden kann (§ 25 Absatz 4, Satz 2 StVO). Leitbaken und Leitkegel verbieten hingegen nur das Befahren der so abgesperrten Straßenfläche - für Fußgänger sind sie irrelevant. Leitbaken und Leitkegel sind zudem von Blinden und sehbehinderten Menschen nicht hinreichend wahrnehmbar und bilden keine geschlossene Absperrung.

Im Gegensatz zu klassischen Absperrschranken aus Stahlblech wird die erforderliche Blindentastleiste bei Absperrschrankengittern automatisch "mitgeliefert", da sie konstruktiver Bestandteil ist. Die Blindentastleiste muss ebenfalls Rot-Weiß (gemäß Zeichen 600 StVO) gestaltet sein, damit sie verkehrsrechtlich anordnungsfähig ist, denn die zuständigen Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken (§45 Absatz 4 StVO). Die Funktion der Blindentastleiste ließe sich theoretisch auch durch rein konstruktive Mittel realisieren (Rohre, Bretter usw.) - diese sind aber nicht anordnungsfähig.

 
     
 

 
 

Absperrschrankengitter verbieten nicht nur das Befahren (§ 43 Abs. 3 Satz 2 StVO),
sondern auch das Betreten der abgesperrten Straßenfläche (§ 25 Abs. 4 Satz 2 StVO).

 
     
     
 

 
 

Bauzäune und Demogitter sind nicht anordnungsfähig und stellen Hindernisse dar. Sie erwirken nur eine konstruktive Absperrung, es fehlt aber an der verkehrsrechtlichen Sicherung durch Verkehrseinrichtungen bzw. Absperrgeräte. Anstelle der Bauzäune wären Absperrschrankengitter notwendig und es sind im Bereich der Fahrbahn Leitbaken als Längsabsperrung erforderlich. Zudem wäre ein Fußgängernotweg auf der Fahrbahn notwendig und auch problemlos realisierbar.

 
     
     
 

konstruktive Anforderungen
Bei Absperrschrankengittern handelt es sich um feste Konstruktionen aus Kunststoff oder Stahl, bestehend aus einer 25cm hohen Absperrschranke im oberen Teil und einer 10cm hohen Absperrschranke als Blindentastleiste im unteren Teil. Die Oberkante der 25cm hohen Absperrschranke befindet sich in 1m Höhe, die konstruktive Unterkante der Tastleiste darf maximal 15cm von der Aufstellfläche entfernt sein. Der Zwischenraum zwischen den beiden Absperrschranken ist gitterartig verschlossen, so das insbesondere für Kinder ein Durchklettern oder ein Sturz durch die Absperrung nicht möglich ist. Bei klassischen Absperrschranken fehlt diese Funktion.

 
     
 

Zulassung / TL-Prüfung
Obwohl Absperrschrankengitter schon sehr lange im Markt etabliert sind, gibt es bislang immer noch keine eigenen Technischen Lieferbedingungen für diese Elemente. Die Hersteller bieten zwar "TL-Absturzsicherungen" an, diese wurden aber in Ermangelung von entsprechenden Prüfvorschriften lediglich einer Prüfung nach TL-Absperrschranken 97 unterzogen. Da deren Anforderungen nicht vollumfänglich auf die konstruktiven Besonderheiten von Absperrschrankengittern passen, da sie nur die klassischen Blech-Absperrschranken berücksichtigen, haben die Hersteller auch nur die Kriterien geprüft, die auf ihre Produkte zutrafen. Weitere Anforderungen der TL-Absperrschranken 97 blieben dabei unberücksichtigt. Absperrschrankengitter sind entgegen der Werbeaussagen also nur bedingt "geprüft und zugelassen".

Insofern muss die korrekte Bezeichnung eigentlich "geprüft in Anlehnung an TL-Absperrschranken 97" lauten. Gemäß der TL-Absperrschranken 97 sind z.B. die Rückseiten von Absperrschranken in der Farbe Grau zu lackieren oder einzufärben. Konstruktive Teile, wie Rahmen, sollen ebenfalls grau (verzinkt gilt als Grau) sein. Entsprechend dürften Absperrschrankengitter weder farbig, noch Weiß sein, sondern ausschließlich Grau.

Die in diesem Zusammenhang auf den Produkten befindlichen Prüfnummern stehen übrigens nicht in Zusammenhang mit einer BASt-Prüfung, wie man sie von TL-Leitbaken, TL-Leitkegeln oder TL-Warnleuchten kennt. Es handelt sich um frei ausgedachte Prüfnummern, welche die Hersteller auf Grundlage der Prüfung gemäß TL-Absperrschranken 97 selbst vergeben. Das die Zusammensetzung der Prüfnummer oft der einer "echten" BASt-Prüfung ähnelt ist natürlich kein Zufall, sondern folgt den Regeln des Marketings.

 
     
 
   
 
 

Bei der Kennzeichnung auf Absperrschrankengittern handelt es sich nicht um BASt-Prüfnummern, sondern um individuelle Prüfnummern der jeweiligen Hersteller

 
     
     
 

Zulässigkeit verschiedener Grundfarben
Seit dem Kunststoff-Absperrschrankengitter eingesetzt werden, ergeben sich in der Praxis immer wieder Probleme mit farbigen Varianten. Absperrschrankengitter werden nicht nur in Weiß und Grau sondern in allen Farben angeboten und die Kunden greifen diese individuellen Gestaltungsmöglichkeiten gern auf. Wie beschrieben dürften gemäß TL-Absperrschranken geprüfte Absperrschrankengitter ausschließlich Grau gestaltet sein. In der seit Jahren geplanten TL-Vorgaben soll das Thema "nur Weiß oder Grau" dem Vernehmen nach weiterhin aufgegriffen werden. Ob es am Ende so kommt, ist vor allem mit Blick auf die RSA 21 zu bezweifeln.

 
     
 

 
 

Spielzeugland, Kindergarten, oder amtliche Verkehrssicherung? Beim Einsatz bunter Absperrschrankengitter tritt das Verkehrszeichenbild in den Hintergrund.

 
     
 

In den Entwürfen zu den RSA 21 war lange Zeit die Formulierung "Rahmen und Gitter sind grau oder weiß" enthalten. Davon hat man sich in der endgültigen Fassung verabschiedet. Stattdessen gilt jetzt: "Rahmen und Gitter dürfen die Erkennbarkeit des Verkehrszeichenbildes nicht beeinträchtigen." Diese Formulierung folgt dem allgemein weichgespülten Konzept der RSA 21 ("sollte" statt "sind, ist, muss, darf nicht") und sorgt hinsichtlich der Umsetzbarkeit für Probleme. Die Entscheidung, wann Rahmen und Gitter die Erkennbarkeit des Verkehrszeichenbildes beeinträchtigen, liegt letztendlich bei der anordnenden Behörde. Die Frage ist allerdings, auf welcher Grundlage die Behörde den Einsatz von farbigen Absperrschrankengittern verbieten will - selbst wenn die Erkennbarkeit des Verkehrszeichenbildes vermeintlich beeinträchtigt ist. Denn eine verlässliche Definition besteht hierzu schlichtweg nicht.

 
     
     
 

 
     
 

Wenn z.B. eine rote Grundfarbe das Verkehrszeichenbild beeinträchtigt, dann würde dies auch für eine weiße Variante gelten. Im Falle eines roten Absperrschrankengitters verlieren die roten Streifen des Verkehrszeichenbildes an Bedeutung, im Falle eines weißen Absperrschrankengitters folglich die weißen Streifen. Eine wirklich eindeutige Erkennbarkeit beider Farben ist eigentlich nur dann gegeben, wenn die Grundkörper von Absperrschrankengittern grau sind.

 
     
     
 
         
 
 

Welche Grundfarbe das eigentliche Verkehrszeichenbild beeinträchtigt, ist nicht einfach zu bewerten. Problematisch wird der Sachverhalt, wenn mehrere Grundfarben innerhalb einer Absperrung kombiniert werden. Dadurch entsteht ein sehr unruhiges bzw. unübersichtliches Gesamtbild. Was in jedem Fall klar sein muss: Verkehrsrechtlich gesehen steht allein das Zeichen 600 im Vordergrund. Die Grundfarbe von Rahmen und Gittern muss eigentlich dahinter zurückstehen.

 
     
     
 

 
 

Letztendlich ist angesichts solcher "Lösungen" festzustellen, dass es in der Praxis tatsächlich ganz andere Probleme gibt, als die Grundfarbe von Absperrschrankengittern. Die zuständigen Behörden sollten in erster Linie gegen derartige Verfehlungen konsequent vorgehen und die Einhaltung der zahlreichen weiteren Vorgaben einfordern. Dies betrifft insbesondere eine lückenlose und standsichere Aufstellung. Erst wenn die eigentliche (Schutz-) Funktion der Absperrschrankengitter gegeben ist, sollte man sich Gedanken über die Zulässigkeit der Grundfarbe machen, denn diese ist in der Praxis wahrlich das geringste Übel.

 
     
     
 

Erkennbarkeit der Rückseite
Eine Argumentation insbesondere für gelbe Absperrschrankengitter besteht darin, dass diese Farbe besonders bei Dunkelheit gut sichtbar sei, was vermeintlich vor allem bei der Rückseite eine Rolle spielen würde. In diesem Zusammenhang wird dann auch die Zulässigkeit grauer Absperrschrankengitter ausdrücklich verneint, da deren Rückseite bei Dunkelheit sehr schlecht erkennbar ist. Letzteres ist auch tatsächlich der Fall.

 
     
 

 
     
 

Grundsätzlich muss in dieser Sache aber klar sein, dass die Farbe der Rückseite von Absperrschrankengittern anordnungsrechtlich keine Rolle spielt. Nicht der Grundkörper bzw. die Grundfarbe von Absperrschrankengittern wird angeordnet, sondern die darauf befindliche Absperrschranke (Zeichen 600 StVO). Überall wo es auf die Erkennbarkeit der Rückseite ankommt, ist eigentlich eine Kennzeichnung durch Verkehrseinrichtungen bzw. Absperrgeräte notwendig. Absperrschrankengitter müssen in solchen Fällen auch auf der Rückseite mit dem Bild der Absperrschranke gekennzeichnet sein, oder es sind z.B. Leitbaken anzuordnen, welche die Rückseite und damit das Hindernis kennzeichnen. Im Übrigen verlieren auch helle Farben bei Dunkelheit ihre Wirkung. Natürlich wird z.B. Weiß, Gelb oder Orange besser erkennbar sein als Grau, Blau oder Grün - allein dies ist aber keine Grundlage für die gezielte Anwendung oder das Verbot einer bestimmten Farbe.

 
     
     
 

Retroreflexionsklasse RA 2
"In Längsrichtung genügt RA 1" - dies ist wohl eine der wenigen Anforderungen der RSA 21, die alle Anwender bereits verinnerlicht haben. Wenn irgendwo gespart werden kann, dann wissen das auch diejenigen, die es mit RSA-konformer Absicherung sonst nicht so genau nehmen. In der Praxis passiert jetzt natürlich genau das, was zu erwarten war: Werden Absperrschrankengitter verschiedener Retroreflexionsklassen innerhalb einer Arbeitsstelle eingesetzt, so hält der ursprüngliche Zustand (differenziert nach Quer- und Längsabsperrung) bestenfalls einen Tag an. Danach werden die Elemente durch das Baustellenpersonal beliebig ausgetauscht. Das Konzept der RSA 21, wonach Querabsperrungen in RA 2 auszuführen sind, geht dann nicht mehr auf. Beim Abbau landen die unterschiedlichen Elemente dann gemeinsam durchmischt auf einer Palette, wandern so ins Lager und werden bei der nächsten Arbeitsstelle wieder genauso konzeptlos verteilt.

 
     
   
 

Absperrschrankengitter der Klasse RA 2 Aufbau C (links) und RA 1 Aufbau A (rechts). Aufnahme mit Blitzlicht.

 
     
 

Natürlich ist die Regelung zur Klasse RA 1 in Längsrichtung formell korrekt, denn jede Reflexfolie verliert in dieser Richtung ihre Wirkung. Ob eine Folie RA 1 oder RA 2 auf Grund des flachen Winkels nicht reflektiert, macht im Ergebnis keinen Unterschied - die notwendige Retroreflexion ist in beiden Fällen nicht gegeben. Allerdings sind viele Längsabsperrungen tatsächlich auch immer gleichzeitig Querabsperrungen, insbesondere vom gegenüberliegenden Gehweg aus betrachtet und auch im Bereich von Kreuzungen oder Einmündungen. Hier eine klare Differenzierung vorzunehmen, wird dem typischen Baustellenalltag aber keinesfalls gerecht.

Insofern sollte zumindest bei der Neuanschaffung von Absperrschrankengittern ausschließlich auf die Klasse RA 2 gesetzt werden, um dem ausführenden Personal die Möglichkeit zur Falschanwendung zu nehmen. Es ist schlichtweg irrig zu Glauben, dass das Baustellenpersonal die Differenzierung nach RA 1 und RA 2 überhaupt vornimmt (bei Ersteinrichtung der Arbeitsstelle), geschweige denn, dass arbeitstäglich auf die korrekte Anwendung der unterschiedlichen Elemente geachtet wird:

 
     
 

 
 

Vollkommen konzeptloser Einsatz verschiedener Absperrschrankengitter in den Grundfarben Grün und Weiß sowie den Retroreflexionsklassen RA1 und RA2 innerhalb derselben Längsabsperrung. Ein Element wurde sogar verkehrt herum aufgestellt - Hauptsache das Baufeld ist irgendwie "zu". 

 
     
     
 

Nicht einmal dem Personal von Verkehrssicherungsfirmen gelingt eine sortenreine Anwendung, zumal hier allein laufende Meter zählen. Wenn z.B. 200 Elemente für eine Arbeitsstelle benötigt werden, das Lager aber nur noch 20 Absperrschrankengitter der Klasse RA 2 vorhält, dann werden eben die restlichen 180 Gitter in der Ausführung RA 1 aufgeladen. Oder eine Längsabsperrung, die mit Gittern der Klasse RA 1 begonnen wurde, wird ab einem bestimmten Punkt mit Gittern der Klasse RA 2 fortgeführt. Das ist ganz einfach so.

 
     
 

 
 

Beispiel für die Anwendung verschiedener Absperrschrankengitter. Die blau markierten Elemente dienen der Querabsperrung und sind deshalb in der Retroreflexionsklasse RA 2 auszuführen. Bei allen anderen Elementen handelt es sich um Längsabsperrungen - hier würde gemäß RSA 21 die Klasse RA 1 genügen.

 
     
 

Interessant ist in diesem Zusammenhang die etwas spitzfindige Frage, ob Absperrschrankengitter in Längsrichtung auch als Querabsperrung gegenüber den jeweiligen Gehwegen wirksam sind, schließlich sollen sie Fußgängern das Queren der Fahrbahn bzw. das Betreten des Arbeitsbereiches verbieten. In dieser Funktion würde es sich genau genommen um Querabsperrungen handeln, die demzufolge ebenfalls in der Klasse RA 2 ausgeführt werden müssen.

In jedem Fall muss insbesondere den Anwendern klar sein, dass die Formulierung der RSA 21 "Bei Absperrschranken oder Absperrschrankengittern in der Längsabsperrung genügt RA 1" nur eine mögliche Option darstellt, die aber insbesondere vertragsrechtlich nicht zwingend genutzt werden muss. Sind ausschließlich Absperrgeräte der Klasse RA 2 im LV ausgeschrieben, so sind auch Absperrschrankengitter in der Längsrichtung in dieser Retroreflexionsklasse auszuführen.

 
     
     
 

Absperrschrankengitter mit Wellenprofil / Reflex-Lamellen
Der Einsatz von Absperrschrankengittern anstelle von konventionellen Bauzäunen oder Absperrschranken, wurde insbesondere durch ein bekanntes Verkehrssicherungsunternehmen etabliert. Die überwiegend positiven Eigenschaften dieser Elemente führten letztendlich dazu, dass sie auch an Stellen eingesetzt wurden, an denen bislang ausschließlich Leitbaken zur Absicherung üblich waren. In diesem Zusammenhang zeigte sich jedoch, dass Absperrschrankengitter, die in einem sehr flachen Winkel bzw. längs zur Fahrtrichtung aufgestellt sind, nur noch eine geringfügige bis gar keine Retroreflexion aufweisen. Entsprechend sind weiterhin Leitbaken zur Kennzeichnung in Längsrichtung bzw. zur Gestaltung von Verschwenkungen erforderlich.

 
     
 

Dieser Problematik begegnete man durch die Entwicklung einer wellen- bzw. lamellenartigen Oberflächengestaltung der Absperrschrankengitter, die bereits bei Schutzplanken-Reflektoren und Fahrbahnmarkierungen üblich ist. Die darauf aufgeklebte Reflexfolie (RA 1) wird im Bereich jeder Lamelle weitestgehend frontal vom Scheinwerferlicht getroffen und reflektiert es zum Fahrzeugführer zurück. Die Retroreflexion ist dadurch in einem Winkel von etwa 160° gegeben – konventionelle Absperrschrankengitter decken einen solchen Bereich hingegen nicht ab. Das neue Konzept, welches bislang nur durch einen Hersteller angeboten wird, verspricht laut Produktbeschreibung eine „gleisartige Verkehrsführung“ - und in der Tat sind die Unterschiede zu den konventionellen Varianten beachtlich:

 
     
 

 
 

Das Foto zeigt drei Absperrschrankengitter neben- bzw. hintereinander, alle beklebt mit Folie RA 1 Aufbau A (ehem. Typ I). Beim mittleren Element handelt es sich um eine Ausführung mit „Reflex-Lamellen“. Wie sich zeigt, ist es aus dieser Blickrichtung (Foto mit Blitzlicht) noch deutlich erkennbar. Das vordere Element reflektiert auf Grund des flachen Winkels wesentlich schlechter trotz geringerer Entfernung zur Kamera, das letzte Element erkennt man nur noch an den Warnleuchten.

 
     
     
 

 
 

Auf Grund der Lamellen wird das Licht auch bei einem flachen Winkel zurück zur Lichtquelle reflektiert. Deutlich erkennbar sind auch die dunklen "Talbereiche" zwischen den erhabenen Wellen. Hier liegt die Reflexfolie flach auf der Oberfläche des Absperrschrankengitters auf - daher so, wie im Falle einer konventionellen Variante. Eine Retroreflexion ist in diesen Bereichen nicht gegeben.

 
     
     
 

 
 

Detailansicht der Reflex-Lamellen bei Tageslicht.

 
     
 

Nun gibt es aber - wie bei vielen Innovationen - auch eine Schattenseite und die ist in diesem Fall immer dann gegeben, wenn der Faktor Mensch ins Spiel kommt. Als Ergebnis, der nunmehr fast zur Perfektion weiterentwickelten Kunststoff-Absperrschrankengitter, bestünde eigentlich die Notwendigkeit, alle bisherigen Versionen gegen Ausführungen mit „Reflex-Lamellen“ auszutauschen. Dies wird insbesondere aus ökonomischen Gründen natürlich nicht passieren – auch nicht bei dem Verkehrssicherungsunternehmen, welches die Neuentwicklung maßgeblich auf den Weg gebracht hat.

 
     
 

Entsprechend sieht man inzwischen zahlreiche Absicherungen, bei denen konventionelle Absperrschrankengitter und solche mit Reflex-Lamellen gewissermaßen nach dem Zufallsprinzip zum Einsatz kommen – sowohl in der Längsabsicherung, als auch bei Querabsperrungen. Sicherlich handelt es sich hierbei zunächst um ein „kosmetisches Problem“, denn in erste Linie sollen Absperrschrankengitter dafür sorgen, dass z.B. das Baufeld und insbesondere Aufgrabungen lückenlos umzäunt sind und das Absturzgefahren beseitigt werden.

Dennoch wird hier ein tatsächlich sehr wirksames Konzept, allein durch eine fehlerhafte bzw. sorglose Handhabung in seiner Wirkung beeinträchtigt, denn bei Dunkelheit weist die „gleisartige Verkehrsführung“ im Ergebnis hin und wieder Lücken auf. Daher sollte bei allen Beteiligten der Anspruch vorhanden sein, eine Verkehrsführung diesbezüglich sortenrein auszuführen, damit der beworbene Sicherheitsgewinn auch eintritt.

 
     
 

 
 

Die „gleisartige Verkehrsführung“ kann allerdings auch zum Problem werden, wenn z.B. im Zuge einer Einbahnstraßen-Regelung die Einfahrt für eine Verkehrsrichtung via Zeichen 267 verboten ist (linke Bildhälfte). Absperrschrankengitter mit „Reflex-Lamellen“ funktionieren nämlich in beide Richtungen und weisen daher (als Längsabsperrung eingesetzt) auch in beide Richtungen eine „gleisartige“ Fahrgasse aus, obwohl das bei der gesperrten Fahrtrichtung einer Einbahnstraße (Zeichen 267) eigentlich nicht der Fall sein sollte.

 
     
 

Absperrschrankengitter mit Wellenprofil spielen anordnungsrechtlich keine Rolle. Es besteht für die zuständige Behörde keine Möglichkeit, solche Elemente gezielt anzuordnen, da hierzu schlichtweg die Rechtsgrundlage fehlt. Selbst für den Fall, dass ein Unternehmen ausschließlich Absperrschrankengitter mit Wellenprofil einsetzt, kann auf die in der Längsabsperrung notwendigen Leitbaken (Fahrbahn) nicht verzichtet werden. Werden die Leitbaken z.B. in Verkehrszeichenplänen weggelassen, handelt es sich verkehrs- bzw. anordnungsrechtlich gesehen um einen Fehler.

 
     
     
 

beidseitige Beklebung mit Reflexfolie
Es gibt in der Praxis einige Anwendungsfälle, in denen eine doppelseitige Beklebung von Absperrschrankengittern mit Reflexfolie sinnvoll wäre. So stellt sich insbesondere bei der Anlage von Notwegen auf der Fahrbahn immer wieder die Frage, in welche Richtung die Reflexfolie bzw. die Rot-Weiße-Fläche zeigen muss.

 
     
 

 
 

Rein verkehrsrechtlich betrachtet (RSA 21) muss das Verkehrszeichenbild von Zeichen 600 immer zum Notweg hin zeigen bzw. von diesem aus erkennbar sein, da der Notweg an dieser Stelle gleichzeitig eine Quer- und Längsabsperrung gegenüber der Fahrbahn darstellt – vergleichbar mit der Sperrung gegenüber dem Arbeitsbereich. Die Absperrschrankengitter wenden sich daher an die Verkehrsart auf dem Notweg. Man kann sich also grundsätzlich merken, dass die rot-weiße Kennzeichnung innerhalb des Notweges auf beiden Seiten sichtbar ist.

 
     
 

 
 

Korrekte Ausrichtung der Reflexfolie (Zeichen 600) zum Notweg hin (RSA 21 Teil B, Abschnitt 2.4.4)

 
     
     
 

Nun gibt es allerdings auch den Anspruch, dass der Notweg bzw. dessen Absicherung insbesondere von der gegenüberliegenden Straßenseite aus erkennbar sein muss, damit z.B. niemand die Fahrbahn überquert um anschließend - vom Notweg „ausgesperrt“ - seinen Weg auf der Fahrbahn fortsetzt. Zudem besteht insbesondere im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen der Bedarf, die Außenseite des Notweges auch gegenüber dem einmündenden Verkehr entsprechend zu kennzeichnen:

 
 

 
 

Beispiel für die Anwendung von doppelseitigen Absperrschrankengittern (grün markiert). Die beiden Elemente an der Stirnseite des Notweges wenden sich gleichzeitig an den Verkehr auf der Fahrbahn und an die Fußgänger auf dem Notweg (Querabsperrung als Abschluss). Sie müssen daher in beide Richtungen wirksam sein. Im Bereich der Einmündung trifft der einmündende Verkehr auf die Rückseiten der Absperrschrankengitter und die schmalen Seitenkanten der Leitbaken. Gemäß RSA 21 ist an solchen Stellen eine Querabsperrung (RA 2) für den einmündenden Verkehr vorzusehen - folglich müssen auch diese Elemente doppelseitig ausgeführt sein.

 
     
 

 
 

Beispiel für einen Fußgängernotweg im Einmündungsbereich, bei dem eine zusätzliche Kennzeichnung gegenüber dem Querverkehr (Kameraposition) erforderlich ist.

 
     
 

Obgleich es diesbezüglich in der Praxis hin und wieder einige „Bastelarbeiten“ zu bestaunen gibt, werden Absperrschrankengitter oftmals nicht so hergestellt, dass ein beidseitiges Bekleben möglich wäre. Entsprechend ist es in den beschriebenen Anwendungsfällen in der Regel notwendig, zwei Absperrschrankengitter „Rücken an Rücken“ einzusetzen, was jedoch hinsichtlich einer fachgerechten Aufstellung zur Erhöhung des Platzbedarfs führen kann.

 
     
     
 

 
 

Behelfsumfahrung mit Fußgängernotweg. Hier fehlen am Beginn und auf der gesamten Länge Leitbaken als Absicherung gegenüber der Fahrbahn.

 
     
 

 
 

Fotomontage zur erforderlichen Absicherung gegenüber der Fahrbahn. Die Anrampung und der Beginn / das Ende des Notweges wurden hierbei nicht berücksichtigt.

 
     
     
 

standardisierte Baubreite und die Nachteile
Absperrschrankengitter werden in der Regel in einer ca. 2m breiten Variante hergestellt und eingesetzt (die Breite der Reflexfolie beträgt 2,00m, die konstruktive Breite des Grundkörpers ca. 2,10 - 2,20m). Bei der Anwendung dieser Standardelemente wird auf die tatsächlichen Anforderungen der jeweiligen Örtlichkeit keine Rücksicht genommen. So werden Absperrschrankengitter in der Praxis einfach schräg gestellt um schmale Gehwege zu sperren. Ist eine Sperrbreite außerhalb des klassischen 2m-Rastermaßes erforderlich, z.B. 3m, werden die Gitter einfach überlappend aufgestellt. Ergeben sich Lücken werden diese mit Flatterband kaschiert.

 
     
 

 
 

Absperrschrankengitter mit 2m Baubreite sind Standard, aber nicht für jede Anwendung geeignet.

 
     
 

 
 

Eine nachlässige Aufstellung von Absperrschrankengittern ist in der Praxis völlig normal.

 
     
     
 

Für eine korrekte Anwendung von Absperrschrankengittern wären auch Elemente mit 1,60m und 1,20m Breite sinnvoll. Zudem sind auch Maße von nur 1,00m oder 0,80m erforderlich - z.B. zur Absicherung der Stirnseiten von Gerüsten oder schmaler Aufgrabungen im Geh- und Radwegbereich. Die jeweiligen Hersteller sind hier leider kaum innovativ und der Sachverhalt folgt - wie in dieser Branche üblich - der bewährten "Henne-Ei-Problematik": Die Anwender kaufen nur 2m breite Absperrschrankengitter, weil nur diese angeboten werden und die Hersteller bieten nur die 2m breiten Varianten an, weil die Kunden nur diese bestellen.

Letzteres ist allerdings auch darauf zurückzuführen, dass die Preise für kürzere Varianten in einem klaren Missverhältnis gegenüber den Standardausführungen stehen. Ein Absperrschrankengitter mit 1,20m Breite kostet fast genauso viel, wie die 2m-Variante. Kein Wunder also, dass die Unternehmen lieber gleich zur 2m Variante greifen, denn unterm Strich zählt nur, was der laufende Meter kostet.

 
     
 

 
 

In der Praxis sind in vielen Fällen kürzere Varianten der Absperrschrankengitter erforderlich. Die Hersteller bieten diese aber oftmals gar nicht an.

 
     
     
 

 
 

Falsche Anwendung eines Absperrschrankengitters. Durch die Schrägstellung geht sowohl die Retroreflexion, als auch die Wirkung der Warnleuchten verloren. Korrekt wäre an dieser Stelle der Einsatz eines Absperrschrankengitters mit 1,20m Breite. Gemäß RSA 21 sind im Gehwegbereich Rundstrahler erforderlich. Die gezeigte Sperrung befand sich auf Höhe einer signalisierten Fußgängerquerung mit Bordsteinabsenkung. Fehlen solche sicheren Querungsmöglichkeiten an Straßen mit entsprechender Verkehrsstärke, ist die Absicherung in dieser Form (bloße Gehwegsperrung) unzulässig, weshalb andere Lösungen (z.B. Notwege) erforderlich sind.

 
     
 

 
 

Auch an dieser Stelle ist der Einsatz eines 2m breiten Absperrschrankengitters mehr als unzweckmäßig, wobei selbst eine 1,20m-Variante zu breit wäre. Hier wird deutlich, dass die Industrie auch schmalere Elemente anbieten muss, damit die Anforderungen der RSA 21 in der Praxis sachgerecht erfüllt werden können.

 
     
     
 

fachgerechte Aufstellung
Absperrschrankengitter wurden bislang auch als "mobile Absturzsicherungen" bezeichnet - von diesem Begriff hat man in den RSA 21 aber Abstand genommen. Einerseits sind Absperrschrankengitter auch dann einzusetzen, wenn keine Absturzgefahren vorhanden sind - also unabhängig von Aufgrabungen. Andererseits sorgt die nachlässige Aufstellung dafür, dass in vielen Fällen gar kein Schutz vor Absturz gegeben ist - vielmehr würde eine stürzende Person zusammen mit dem Absperrschrankengitter in die Aufgrabung fallen. Zudem impliziert der Begriff "Absturzsicherung" womöglich auch eine entsprechende Aufhaltefunktion für Kraftfahrzeuge im Sinne von Fahrzeugrückhaltesystemen. Dies ist natürlich nicht der Fall.

Tatsächlich ist der Schutz vor Absturz im Sinne der RSA 21 gar nicht relevant, da es allein um die verkehrsrechtliche Sperrung der Verkehrsflächen geht (Verkehrsregelungspflicht der Straßenverkehrsbehörde). Die Standsicherheit wiederum obliegt der Verantwortung des verantwortlichen Unternehmers, sowie des zuständigen Straßenbaulastträgers (Verkehrssicherungspflicht). Die Sicherung einer Aufgrabung kann daher gemäß RSA 21 (rein verkehrsrechtlich gesehen) vollkommen ausreichend sein, die Standsicherheit hingegen bedarf ggf. gesonderter konstruktiver Maßnahmen.

 
     
     
 

Abstand zu Aufgrabungen min. 30cm
Eine wesentliche Anforderung der RSA 21 ist der allseitige Mindestabstand von 30cm zu Aufgrabungen (RSA 21 Teil B, Abschnitt 3.4.2 Absatz 4). Die in diesem Zusammenhang benannte Alternative einer 25cm hohen Tastleiste, deren Unterkante den Boden berührt, ist mit den am Markt verfügbaren Produkten bislang nicht umsetzbar. Abgesehen davon erfordert die Aufstellung von Absperrschrankengittern im Regelfall den Platz für Fußplatten, so dass die Elemente automatisch mindestens 30cm von der Aufgrabung entfernt stehen (fachgerechte Aufstellung / Ausrichtung der Fußplatten vorausgesetzt).

 
     
 

 
 

Weder erhältlich noch praxistauglich: Um die Anforderungen der RSA 21 Teil B, Abschnitt 3.4.2 Absatz 4 zu erfüllen (Tastleiste mit Bodenberührung beim Abstand von weniger als 30cm zur Aufgrabung), müssten die eingesetzten Absperrschrankengitter etwa so aussehen. Solche Produkte sind aber bislang nicht erhältlich. Zudem ist ihr Einsatz auf unebenem Untergrund, wie er in Baustellenbereichen regelmäßig vorhanden ist, problematisch bis unmöglich.

 
     
     
 

Beispiele zum Abstand zu Aufgrabungen in der Praxis:

 
     
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

Die Abbildungen zeigen, dass Absperrschrankengitter in der Praxis oft sehr sorglos eingesetzt werden. Der gemäß RSA 21 definierte Mindestabstand zu Aufgrabungen, welcher mit ähnlichen Maßen bereits in den RSA 95 vorgesehen war, wird deutlich unterschritten. In vielen Fällen befinden sich die Absperrschrankengitter nicht vor, sondern hinter der Aufgrabung und gewährleisten weder die konstruktive Schutzfunktion (Absturzschutz), noch die verkehrsrechtliche Absicherung der Gefahrstelle.

 
     
 

 
 

Das Schrägstellen von Absperrschrankengittern über rechteckige Aufgrabungen ist ebenfalls praxisüblich. Solche unzulässigen Situationen sind das Ergebnis unzureichender Materialauswahl, sowohl hinsichtlich der Baubreite (hier würden 1,60 bis 2,00m genügen), als auch der Menge der eingesetzten Elemente. Die zerbrochenen Fußplatten runden das Gesamtbild ab.

 
     
 

 
 

Unzulässig sind auch solche "Lösungen", sowohl hinsichtlich der Beschaffenheit der "Absperrung" selbst, als auch bezüglich des Abstandes zur Aufgrabung. Zur Standsicherheit, der fehlenden Blindentastleiste sowie einem wirksamen Schutz vor Absturz (Kinder) erübrigt sich jeder Kommentar.

 
     
 

 
 

Die eben gezeigten Beispiele lassen sich in negativer Hinsicht natürlich noch übertreffen: Was aussieht wie eine typische Arbeitstelle aus den 80er / 90er Jahren, repräsentiert tatsächlich eine Situation aus dem Frühjahr 2021. Hier muss man zur Bewertung nicht einmal die RSA 21 bemühen, denn "Absperrungen" wie diese waren bereits gemäß RSA 95 unzulässig. Wie üblich sind es vor allem die ausbleibenden Kontrollen der zuständigen Behörden, die solche Gefahrenstellen begünstigen. Zudem stellt sich bei den ausführenden Unternehmen oft nur dann ein Problembewusstsein ein, wenn von amtlicher Seite eingeschritten wird.

 
     
     
 

standsichere Montage
Absperrschrankengitter übernehmen in erster Linie die verkehrsrechtliche Absicherung der Arbeitsstelle (Befahr- und Betretungsverbot), sie dienen aber auch als Barriere bzw. "Absturzsicherung" im Bereich von Aufgrabungen. Um diese Funktion zu erfüllen, müssen sie standsicher aufgestellt werden. Dies ist auch auf Grund der vergleichsweise hohen Windlast notwendig, denn Absperrschrankengitter können unter Windlasteinwirkung umkippen oder gleiten.

Eine wesentliche Anforderung besteht darin, dass an jeder Verbindungsstelle Fußplatten mindestens der Klasse K1 eingesetzt werden. In der Praxis ist vor allem im Bereich der Bauunternehmen das Weglassen jeder zweiten Fußplatte üblich. Dadurch entsteht in regelmäßigen Abständen eine Art "Gartentor" wodurch das Baufeld an beliebigen Stellen betreten und verlassen werden kann. Diese Art der Aufstellung erfüllt natürlich nicht die Anforderungen an die Standsicherheit, da sich jeweils zwei Elemente nur eine Fußplatte teilen.

 
     
 

 
 

Das Weglassen jeder zweiten Fußplatte ist in der Praxis völlig normal, aber mit Blick auf die Standsicherheit unzulässig.

 
     
     
 

Eine weitere Verfehlung in der Praxis stellt das Ausrichten der Fußplatten längs zu den Absperrschrankengittern dar. Der korrekte Einsatz von Fußplatten erfordert in der Regel immer eine Ausrichtung quer zum Absperrschrankengitter, damit die lange Seite der Fußplatte dem Kippmoment entgegen wirkt. Werden die Fußplatten längs ausgerichtet, ist nur die schmale Seite der Fußplatten wirksam - die Standsicherheit wird dadurch halbiert.

 
     
 

 
 

Das Eindrehen der Fußplatten längs zu den Absperrschrankengittern spart zwar Platz, die Standsicherheit wird dadurch aber deutlich reduziert. Auf Grund des zusätzlichen Weglassens jeder zweiten Fußplatte beträgt das Standmoment im konkreten Beispiel nur noch etwa 20-25% von den Werten, die bei einer korrekten Ausrichtung der Fußplatten an jeder Verbindungsstelle erzielt werden. Die gezeigte Aufstellung ist auch deshalb unzulässig, weil die Leitbaken durch die Absperrschrankengitter verdeckt werden.

 
     
 

 
 

Falsche Ausrichtung der Fußplatten längs zu den Absperrschrankengittern. Da nur die kurze Seite der Fußplatten wirksam ist, halbiert sich das Standmoment. Zudem müssen die Absperrschrankengitter auf Grund des Lochbildes der Fußplatten versetzt zueinander aufgestellt werden, wodurch die Überwurfbügel funktionslos sind.

 
     
     
 

 
 

Korrekte Ausrichtung der Fußplatten quer zu den Absperrschrankengittern. Die lange Seite der Fußplatten wirkt dem Kippmoment entgegen.

 
     
     
 

 
 

Längs ausgerichtete Fußplatten bewirken eine deutlich reduzierte Standsicherheit und erfordern - je nach Ausführung der eingesetzten Produkte - die versetzte und damit unprofessionelle Montage der Absperrschrankengitter.

 
     
     
 

 
 

Auch an dieser Stelle wurden die Fußplatten falsch ausgerichtet. Nachdem die Konstruktion unter Windlasteinwirkung erwartungsgemäß umgefallen ist, wurden hilfsweise Schnureisen eingeschlagen, um die Standsicherheit zu verbessern. Mit Blick auf die Anforderungen der Verkehrssicherheit bzw. der Unfallverhütung (Gefahr des Aufspießens), sind solche "Lösungen" natürlich alles andere als sachgerecht.

 
     
     
 

 
 

Falsche Ausrichtung der Fußplatten (links) und korrekte Ausrichtung (rechts), wobei auf beiden Seiten unzulässigerweise auf jede zweite Fußplatte verzichtet wurde.

 
     
 

 
 

Besonders problematisch sind solche Konstruktionen. Von einer standsicheren Aufstellung kann hier natürlich keine Rede sein. Dennoch sind solche "Lösungen" in der Praxis an der Tagesordnung. Wer sich hier abstützt bzw. festen Halt sucht, fällt zusammen mit den Absperrschrankengittern in die Aufgrabung.

 
     
     
 

 
 

An solchen Stellen frag man sich, ob die Ausführung der eigentlichen Arbeiten in der gleichen Qualität erfolgt, wie die "Absicherung".

 
     
     
 

 
 

Offenbar hat sich diese Art der Aufstellung jedoch bewährt, denn man sieht sie vor allem beim Breitbandausbau an recht vielen Stellen.

 
     
     
 

 
 

Mangelhafte Aufstellung und das Ergebnis nach Windlasteinwirkung.

 
     
     
 

 
 

Auch solche Versuche gibt es: Aufstellung von Absperrschrankengittern ganz ohne Fußplatten.

 
     
     
 

 
 

Ordnungsgemäße Aufstellung: Fußplatten der Klasse K1 befinden sich an jeder Verbindungsstelle und sind quer zu den Absperrschrankengittern ausgerichtet.

 
     
     
 

Einsatz von Kofferfußplatten
Die Ausführungen zur standsicheren Aufstellung von Absperrschrankengittern verdeutlichen den erforderlichen Platzbedarf von ca. 80cm für quer ausgerichtete Fußplatten. Gleichzeitig besteht das Problem, dass die hierfür erforderlichen Breiten vor Ort meist nicht gegeben sind - zumal zusätzlich zur Aufstellfläche auch noch die Mindestbreiten der jeweiligen Verkehrswege gewährleistet werden müssen. Eine mögliche Lösung ist der Einsatz spezieller "Koffer-Fußplatten" anstelle von konventionellen Varianten:

 
     
 

 
 

Kofferfußplatten sind eigentlich die einzig sinnvollen Fußplatten zur standsicheren Aufstellung von Absperrschrankengittern (betrifft auch Querabsperrungen bzw. reine Fahrbahnsperrungen). Das abgebildete Produkt bietet auf Grund des besonderen Lochbildes eine sehr hohe Flexibilität im praktischen Einsatz und kann dabei helfen, den erforderlichen Platzbedarf auf ein Minimum zu beschränken und Stolpergefahren zu reduzieren.

 
     
 

 

Bereits bei der erforderlichen Ausrichtung quer zum Absperrschrankengitter wird die Stolpergefahr minimiert. Die Kofferfußplatte ragt lediglich 12cm in den Gehweg, die konventionelle K1-Fußplatte hingegen ganze 26cm. Allerdings ist bei quer ausgerichteten Kofferfußplatten weiterhin ein Platzbedarf von 80cm notwendig.

 

Wird die Kofferfußplatte längs zum Absperrschrankengitter ausgerichtet und es werden die äußeren Öffnungen genutzt, ergibt sich ein Überstand von ca. 5cm (gerundet). In diesem Fall beträgt der erforderliche Platzbedarf 40cm. Allerdings wird bei dieser Aufstellung das Standmoment um die Hälfte reduziert - genau wie bei konventionellen Fußplatten.

 

 

 

 

Auf Grund der reduzierten Standsicherheit bei Längsausrichtung kann bei dieser Systemfußplatte ein passender Bauzaunfuß (24kg) verrutschsicher aufgelegt werden kann. Dieser Zusatzaufwand lohnt sich, da im Vergleich zu konventionellen K1-Fußplatten auch hinter der Absperrung mehr Platz zur Verfügung steht.

 

Natürlich ist rein konstruktiv auch eine Aufstellung ohne zusätzlichen Bauzaunfuß möglich, so wie es bei konventionellen K1-Fußplatten in der Praxis gehandhabt wird. Die erforderliche Standsicherheit ist dann jedoch nicht gewährleistet.

 
     
 

 
 

Beim Einsatz von Fußplatten ergeben sich je nach Produkt und Lochbild verschiedene Maße zwischen Absperrschrankengittern und dem Verkehrs- bzw. Arbeitsbereich. Wie beschrieben kann die anordnende Behörde, mit Blick auf die Mindestbreiten nach RSA 21, keine bestimmte Art von Fußplatten vorschreiben. Dennoch verdeutlicht die Grafik, dass es durchaus technische Möglichkeiten gibt, den erforderlichen Platzbedarf auf ein Minimum zu beschränken, die befahrbare Breite z.B. für Rollstühle zu gewährleisten und Stolpergefahren zu vermeiden bzw. zu reduzieren.

 
     
     
 

 
 

Beispiel für eine erhebliche Stolpergefahr bedingt durch die Verwendung des mittleren Lochpaares von Bauzaunfüßen. Der Einsatz von Kofferfußplatten kann solche Situationen entschärfen und sorgt für einen insgesamt geringeren Platzbedarf für die Absicherung (bei Längsausrichtung mit zusätzlich aufgelegtem Bauzaunfuß).

 
     
     
 

 
 

Platzbedarf für konventionelle K1-Fußplatten (hinten) und längs ausgerichtete Kofferfußplatten (Bildmitte) am Beispiel eines Fußgängernotweges.

 
     
     
 

Lückenlose Aufstellung

 
     
 

 
 

Arbeitsbereiche sind insbesondere bei innerörtlichen Arbeitstellen vollständig und lückenlos mit Absperrschrankengittern einzuzäunen. Im konkreten Beispiel sind also auf beiden Seiten der Straße auf der gesamten Länge Absperrschrankengitter erforderlich. Diese werden auf den Gehwegen aufgestellt und nicht an der Aufgrabung mitten im Baufeld, denn der gesamte Arbeitsbereich ist (unabhängig von Aufgrabungen) gegenüber den angrenzenden Gehwegen abzusichern. Das ersatzweise genutzte Warnband war für diesen Einsatzzweck schon gemäß RSA 95 unzulässig. In den RSA 21 sind Warnbänder gar nicht mehr vorgesehen.

 
     
 

 
 

Andere Arbeitsstelle, gleiche Fehler: Absperrschrankengitter mit jeweils nur einer Fußplatte (bereits das ist nicht standsicher) dienen als "Halterung" für Warnbänder. Auch in diesem Fall ist der Arbeitsbereich vollständig und lückenlos mit Absperrschrankengittern abzusichern. Im konkreten Fall fehlt zudem eine sichere Fußgängerführung, da es auf der gegenüberliegenden Seite keinen Gehweg gibt.

 
     
 

 
 

Natürlich ist die Aufstellung von zwei Absperrschrankengittern mit nur einer Fußplatte keinesfalls standsicher.

 
     
     
 

Absperrschrankengitter mit drehbaren Füßen
Der Bedarf der Branche nach "einfachen" Lösungen hat zur Entwicklung von Absperrschrankengittern mit integrierten drehbaren Füßen geführt. Hierbei handelt es sich um eine Kunststoff-Version der ebenfalls beliebten Demogitter, mit dem Vorteil einer sehr platzsparenden Lagerung auf Grund der drehbaren Füße. Ein weiterer Vorteil ist, dass das Schleppen schwerer K1-Fußplatten entfällt.

 
     
 

Absperrschrankengitter mit drehbaren Füßen sind praktisch, haben aber einen ganz entscheidenden Nachteil: Sie erfüllen nicht ansatzweise die Anforderungen an die Standsicherheit. Dies ist nicht nur mit Blick auf die Windlast ein großes Problem, sondern vor allem auch hinsichtlich der Standsicherheit vor Aufgrabungen. Absperrschrankengitter müssen eigentlich mindestens der Windstärke 8 standhalten - die Varianten mit drehbaren Füßen sind da schon längst umgefallen.

 
     
 

 
 

Absperrschrankengitter mit drehbaren Füßen bieten keine ausreichende Standsicherheit.

 
     
 

 
     
 

 
 

Sie fallen bei der geringsten Windbelastung um und sind als Schutz vor Absturz vollkommen ungeeignet.

 
     
     
 

 
 

An Stellen wie diesen können die Absperrschrankengitter unter Windlasteinwirkung sowohl auf den Gleisbereich als auch auf die Fahrbahn fallen oder gleiten.

 
     
     
 

   

 
 

Die Verbindungselemente sind oft beschädigt bzw. funktionslos. Das hält die Anwender natürlich nicht davon ab, auch solche Absperrschrankengitter einzusetzen.

 
     
 

 
 

Doch auch bei intakten Verbindern ist meist keine ausreichende Funktion gegeben, insbesondere bei unebenem Untergrund.

 
     
     
 

Absperrschrankengitter mit drehbaren Füßen sind allenfalls für Arbeitsstellen kürzerer Dauer und unter Aufsicht einsetzbar. Möglich ist z.B. eine quadratische Absperrung um einen Schachtzugang, bei dem ein Inspektions- oder Servicefahrzeug unmittelbar daneben steht bzw. bei dem sich das zuständige Personal vor Ort befindet. Auch der temporäre Einsatz z.B. im Zuge von Sportveranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum (Radrennen, Marathon usw.) ist denkbar.

 
     
 

Zur Sicherung von Arbeitsstellen längerer Dauer sind diese Produkte ungeeignet. Auch hier folgt die Praxis natürlich anderen Gesetzmäßigkeiten: Eingesetzt wird das, was das Lager hergibt. Insbesondere im Bereich der kommunalen Baubetriebshöfe und Straßenmeistereien wird gern auf Absperrschrankengitter mit drehbaren Füßen gesetzt, da das Handling wirklich unübertroffen einfach ist. Es sollte den Entscheidungsträgern aber klar sein, dass sich insbesondere Aufgrabungen nicht mit diesen Elementen absichern lassen und das sie auf Grund der unzureichenden Standsicherheit auch nicht zur Sperrung von Straßen usw. eingesetzt werden sollten.

 
     
     
 

 
 

Der schwarze Kabelbinder zwischen Lampenstutzen und dem Schaftrohr von Zeichen 250 bekundet, dass den Anwendern (in diesem Fall ein kommunaler Bauhof) die mangelhafte Standsicherheit durchaus bewusst ist. Diese "Lösung" ist jedoch mit Blick auf die Anforderungen an Aufstellvorrichtungen wenig hilfreich, denn die einzelne Fußplatte wird allein für das Zeichen 250 benötigt (bereits das ist wohlwollend gerechnet). Würde hier eine entsprechende Windlast auf die Konstruktion einwirken, würde auf Grund der erhöhten Windangriffsfläche die ganze Kombination umfallen.

 
     
     
 

 
 

Auch Verkehrssicherungsfirmen setzen mit Vorliebe auf Absperrschrankengitter mit drehbaren Füßen, obwohl die Defizite in Sachen Standsicherheit eigentlich klar gegen diese Produkte sprechen. Da diese Erkenntnis auch bei den hier tätigen Monteuren vorhanden ist, wurde in diesem Fall versucht, durch Schrägdrehen der mittleren Warnleuchte diese mit dem Schaftrohr von Zeichen 250 zu verklemmen. Die Leuchte soll also das Absperrschrankengitter am Verkehrszeichen "befestigen".

 
     
     
 

 
 

Die gezeigte "Lösung" ist gleich aus mehreren Gründen fragwürdig: Einerseits erfordert die standsichere Aufstellung von Zeichen 250 (Größe 3), bei ca. 1,50m Aufstellhöhe außerorts, eine Aufstellvorrichtung der Klasse K3. Die eingesetzte einzelne Fußplatte erfüllt auch mit dem zusätzlichen Rahmen diese Anforderung nicht. Wäre das Absperrschrankengitter konstruktiv wirksam mit dem Verkehrszeichen verbunden, würde die Konstruktion unter Windlasteinwirkung in jedem Fall umstürzen. Zusätzlich dazu verfügt die hierzu genutzte Warnleuchte über eine drehbare Optik. Wenn also das Verkehrszeichen für sich selbst und das Absperrschrankengitter standsicher genug wäre, würde sich die Optik der Warnleuchte unter Windeinwirkung einfach wegdrehen und das Absperrschrankengitter sich vom Schild lösen.

 
     
     
 

 
 

Und auch in diesem Beispiel folgt der Einsatz von Absperrschrankengittern mit drehbaren Füßen dem gleichen Prinzip: Da diese Elemente von allein nicht hinreichend standsicher sind, werden sie mit Flatterband und Gaffa-Tape an der Absperrschranke "befestigt" (linkes Element).

 
     
     
 

Voll- und Teilsperrungen mit Absperrschrankengittern
Die RSA 21 enthalten die Festlegung, dass Absperrschrankengitter dort anzuordnen sind, wo Fußverkehr zugelassen ist (eine der wenigen Formulierungen mit Vorschriftencharakter - "sind" statt "sollte"). In den Regelplänen sind in einigen Fällen weiterhin Absperrschranken enthalten, obwohl sich die jeweiligen Absperrungen auch mit Absperrschrankengittern realisieren ließen. Ein explizites Verbot zum Einsatz von Absperrschrankengittern lässt sich aus der relevanten RSA-Formulierung aber nicht ableiten. Vielmehr folgt die weitere Anwendung von Absperrschranken der fehlgeleiteten Annahme, dass Fußverkehr auf Gehwege beschränkt ist. So ist z.B. im Regelplan B II/7 zur Sperrung des Radweges eine Absperrschranke anstelle eines Absperrschrankengitters eingezeichnet:

 
     
 

 
 

Radwegsperrung mit Absperrschranke gemäß Regelplan B II/7. Für Blinde und sehbehinderte Menschen, die vom Notweg kommen, fehlt die erforderliche Tastleiste.

 
     
 

 
 

Insbesondere blinde oder sehbehinderte Menschen müssen diese Querabsperrung als Hindernis rechtzeitig wahrnehmen. Aus diesem Grund wurde in der Grafik anstelle der Absperrschranke des Original-Planes ein Absperrschrankengitter (in diesem Fall doppelseitig beklebt) eingezeichnet. Das Absperrschrankengitter ist vor allem aus Richtung des Notweges kommend notwendig, da Blinde und sehbehinderte Menschen ggf. zunächst auf dem Radweg weiterlaufen und dann mit der Rückseite der Absperrung konfrontiert werden. Wäre dies eine normale Absperrschranke, wäre diese durch Blinde und sehbehinderte Menschen nur unzureichend wahrnehmbar. Eine ähnliche Konstellation ergibt sich im Regelplan B II/3. Auch hier muss anstelle der Absperrschranke ein Absperrschrankengitter zur Anwendung kommen. In beiden Fällen sind auf dem Absperrschrankengitter Rundstrahler erforderlich.

 
     
 

Hinsichtlich der Festlegung "wo Fußverkehr zugelassen ist" muss beachtet werden, dass dies abgesehen von Autobahnen und Kraftfahrstraßen praktisch überall der Fall ist. Fußgänger müssen zwar Gehwege benutzen (§ 25 Absatz 1 StVO), sie dürfen aber z.B. Radwege zum Queren der Fahrbahn betreten. Sind keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden, dürfen Fußgänger auf der Fahrbahn gehen. Dies gilt insbesondere außerhalb geschlossener Ortschaften - auch hier ist Fußverkehr grundsätzlich zugelassen. Insofern ist der Verzicht auf Absperrschrankengitter in den Regelplänen im Teil C (Landstraßen) eigentlich auch kritisch zu hinterfragen, aber das ist ein anderes Thema, das hier nicht weiter vertieft werden soll.

 
     
 

Jedenfalls spricht verkehrsrechtlich gesehen nichts dagegen, wenn anstelle von konventionellen Absperrschranken auch auf Fahrbahnen Absperrschrankengitter zur Anwendung kommen. In der Praxis ist dies seit vielen Jahren üblich - allerdings hat man die Fehler, die bereits bei Absperrschranken an der Tagesordnung waren, einfach übernommen. Darum folgen an dieser Stelle noch einige Hinweise zur Ausführung von Sperrungen mit Absperrschrankengittern.

 
     
     
 

Vollsperrung der Fahrbahn
Bei einer wirksamen Vollsperrung der Fahrbahn umfasst die Absperrung die gesamte Fahrbahnbreite. Es genügt also nicht nur ein einzelnes Absperrschrankengitter mit fünf roten Warnleuchten, sondern es sind mehrere Absperrschrankengitter erforderlich. Dies gilt auch für die Warnleuchten, da deren Querabstand gemäß RSA 21 maximal 1m betragen darf. Die Anforderung "mindestens fünf" wurde schon zu Zeiten der RSA 95 gern als "maximal fünf" missverstanden. Tatsächlich sind je nach Sperrbreite deutlich mehr Leuchten als nur fünf erforderlich.

 
 

 
 

Vollsperrung einer 6,50m breiten Fahrbahn. Die Warnleuchten sind so verteilt, dass der maximal zulässige Abstand von 1m gewährleistet ist.

 
     
     
 

 
 

Praxisbeispiel für eine Vollsperrung über den gesamten Fahrbahnquerschnitt. Mit 2m langen Absperrschrankengittern, die abwechselnd mit drei und zwei Leuchten bestückt sind, lässt sich die Anforderung zum Querabstand zwischen den Warnleuchten problemlos realisieren. Eine vollständige Fahrbahnsperrung dieser Art ist in der Regel auch bei Autobahn-Sperrungen erforderlich. Tatsächlich werden dann aber nur maximal fünf Warnleuchten montiert, die sich entweder nur auf einem Absperrschrankengitter befinden, oder in einem viel zu großen Abstand über die gesamte Sperrbreite verteilt sind.

 
     
 

 
 

Falsche Aufteilung und unzureichende Anzahl roter Warnleuchten. Die Warnleuchten sind im Abstand von max. 1m über die gesamte Sperrbreite (ca. 10,5m) zu verteilen. Genau wie im oben gezeigten Beispiel sind hier also insgesamt 13 rote Warnleuchten notwendig und nicht nur fünf.

 
     
 

 
 

Werden Warnleuchten an Absperrschrankengittern montiert, dürfen sie das Verkehrszeichenbild nicht verdecken. Die Leuchten auf dem linken Element sind korrekt befestigt, die Leuchten auf dem rechten Element verdecken das Signalbild des Absperrschrankengitters.

 
     
     
 

 
 

Vollsperrung einer Fahrbahn (Sparvariante). Dies ist geradezu die klassische Variante einer Sperrung: Zeichen 250 mit einem Absperrschrankengitter und fünf roten Warnleuchten. Der Vorteil dieser Lösung liegt in der ungehinderten Befahrbarkeit des gesperrten Bereiches z.B. durch Baustellenfahrzeuge, aber auch durch Rettungsdienst und Feuerwehr - sofern die gesperrte Verkehrsfläche derartigen Fahrzeugverkehr zulässt.

Dies ist wiederum gleichzeitig auch ein Nachteil, denn dort wo Baufahrzeuge ein- und ausfahren, können dies natürlich auch unberechtigte Fahrzeugführer tun - auch wenn es eigentlich verboten ist. Um dies zu unterbinden werden hilfsweise Bauzäune über den gesamten Fahrbahnquerschnitt gestellt - hier fehlt dann aber wieder die verkehrsrechtliche Sicherung durch Absperrschrankengitter. Folglich muss in solchen Fällen das Ergebnis wieder so aussehen, wie im eingangs gezeigten Beispiel der vollständigen Sperrung über den gesamten Fahrbahnquerschnitt.

 
     
     
 

 
 

Wichtig bei allen Absperrungen mit Absperrschranken oder Absperrschrankengittern ist die Anforderung, dass zusätzliche Verkehrszeichen (wie hier Zeichen 250) immer mit einer separaten Aufstellvorrichtung montiert werden. Allein das Zeichen 250 erfordert in der Größe 2 die Standsicherheitsklasse K2 (Aufstellhöhe 1,5m). Hier sind aber nur insgesamt zwei Fußplatten für das Verkehrszeichen und das Absperrschrankengitter wirksam - das ist natürlich zu wenig.

 
     
     
 

 
 

An dieser Stelle teilen sich gleich zwei Absperrschankengitter die selbe Fußplatte mit dem Zeichen 250.

 
     
     
 

 
 

Zwei Fußplatten für drei Absperrschrankengitter und Zeichen 250 mit Zusatzzeichen. Allein für das Verkehrszeichen wäre die Standsicherheitsklasse K4 erforderlich.

 
     
     
 

 
 

Eine Fußplatte, längs eingedreht für zwei Absperrschrankengitter - passend zur Qualität der restlichen "Absicherung" dieser Straßenbaumaßnahme.

 
     
 

 
 

Vier Fußplatten (davon eine längs eingedreht) für drei Absperrschrankengitter und ein Zeichen 250 und das Ergebnis nach Windlasteinwirkung.

 
     
 

 
 

Drei Fußplatten für vier Absperrschrankengitter - auch das kann nicht funktionieren.

 
     
 

 
 

Drei rote Warnleuchten sind im Falle einer Vollsperrung natürlich zu wenig. Auch hier wurde das Zeichen 250 zusammen mit dem Absperrschrankengitter in derselben Fußplatte aufgestellt - die erforderliche Standsicherheit ist folglich nicht gegeben - auch weil der links eingesetzt Bauzaunfuß zu leicht ist. Im Übrigen sind alle auf dem Foto ersichtlichen Bauzäune bzw. Demogitter zur Absicherung gemäß RSA 21 unzulässig (das war auch schon zu Zeiten der RSA 95 der Fall). Es handelt sich um ungesicherte Hindernisse, die auf Grund der fehlenden Kennzeichnung mit dem Bild der Absperrschranke auch nicht anordnungsfähig sind.

 
     
     
 

Verbot der Einfahrt (Zeichen 267)
Wenn nur eine Verkehrsrichtung gesperrt wird, aber der Verkehr aus der Gegenrichtung zugelassen ist, kommt Zeichen 267 zum Einsatz. Hierzu muss nicht zwingend eine Einbahnstraße vorhanden sein - daher kann es sich auch um eine "unechte Einbahnstraße" handeln. Soll z.B. im Zuge einer Engstellensignalisierung die Ausfahrt von Nebenstraßen in die Ampelstrecke untersagt werden (um deren Signalisierung zu sparen), kommt die nachfolgend gezeigte Sperrung ebenfalls zum Einsatz:

 
     
 

 
 

Die abgebildete Leitbake dient entweder der rückwärtigen Kennzeichnung (daher für die zulässige Fahrtrichtung), oder sie ist Teil bzw. Abschluss der Längsabsperrung. Diese Leitbake ist einseitig, denn sie darf für die gesperrte Fahrtrichtung nicht sichtbar sein, da sie sonst die Zulässigkeit des Vorbeifahrens suggeriert.

 
     
     
 

 
 

Ist der zu sperrende Fahrbahnteil breiter als 3m, sind mehrere Absperrschrankengitter erforderlich. Der Abstand der Warnleuchten beträgt dann ebenfalls max. 1m.

 
     
     
 

Vollsperrung einer Fahrbahn mit Freigabe durch Zusatzzeichen

 
 

 
 

Sobald die Sperrung durch Frei-Zusatzzeichen ergänzt wird (z.B. Anlieger frei) sind gelbe Warnleuchten anzubringen. Zusätzlich wird die Richtung der Vorbeifahrt mit einer doppelseitigen Leitbake gekennzeichnet, auf der eine gelbe, doppelseitige Warnleuchte montiert ist. Alle Warnleuchten zeigen Dauerlicht. In der Regel ist diese Sperrung gewissermaßen als Vorstufe anzusehen. Folglich ist dort, wo die Fahrbahn im Zuge der Arbeiten auch für Anlieger gesperrt ist, eine der oben gezeigten Varianten einzusetzen - also ein Absperrschrankengitter mit mindestens fünf roten Warnleuchten und Zeichen 250 (ohne Zusatzzeichen).

 
     
 

 
 

Eine besondere und etwas kuriose Konstellation ergibt sich wenn Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben sind. Gemäß RSA 21 bleibt es in diesem besonderen Fall bei roten Warnleuchten, damit das Verbot der Einfahrt für den übrigen Verkehr hinreichend verdeutlicht wird. Allerdings müssen in diesem Fall die Leitbaken der nachfolgenden Längsabsperrung doppelseitig ausgeführt sein, da sie auch für den Radverkehr entgegen der Einbahnstraße gelten. Dadurch ergibt sich aber visuell eine "Fahrgasse" in die falsche Richtung, die von anderen Verkehrsteilnehmern missverstanden werden kann. Insgesamt ist dies keine sinnvolle Lösung.

 
     
     
 

Teilsperrung der Fahrbahn
Bei einer halbseitigen Sperrung bzw. der Sperrung bestimmter Fahrstreifen oder Fahrbahnteile, kommen ausschließlich gelbe Warnleuchten zur Anwendung. Auch hier ist der maximale Querabstand von 1m zwischen den Leuchten zu beachten. Bei allen Teilsperrungen im Fahrbahnbereich ist zusätzlich eine Leitbake anzuordnen, die die Richtung der Vorbeifahrt kennzeichnet.

 
     
 

 
 

Bei der "klassischen" Teilsperrung eines 3m breiten Fahrstreifens können zwei Warnleuchten auf dem Absperrschrankengitter ausreichend sein. Relevant ist der maximale Abstand von 1m, der für die Kombination aus Leitbake und Absperrschrankengitter gilt. Im konkreten Beispiel genügen also insgesamt drei Warnleuchten.

 
     
     
 

 
 

Ist die Sperrbreite schmaler, kommen entsprechend kürzere Absperrschrankengitter zum Einsatz. Hier müssen die Hersteller wie beschrieben nachbessern.

 
     
     
 

 
 

Sind breitere Fahrbahnbereiche bzw. mehrere Fahrstreifen mit Absperrschrankengittern zu sperren, so sind auch in diesem Fall die Leuchten so zu verteilen, dass der maximale Abstand von 1m eingehalten wird. Genau wie bei roten Warnleuchten lässt sich dies durch Elemente, die abwechselnd mit drei bzw. zwei Warnleuchten bestückt sind, problemlos realisieren. Auch in diesem Fall lassen sich Zwischenwerte außerhalb des 2m-Rastermaßes nur mit kürzeren Elementen realisieren.

 
     
     
 

 
 

Falsche Anwendung roter Warnleuchten. Da nicht die gesamte Fahrbahn gesperrt ist, sind gelbe Warnleuchten anzuordnen. Deren Querabstand darf maximal 1m betragen. Im Bereich der Gehwegsperrung sind gemäß RSA 21 Rundstrahler (WL 8) erforderlich. Zudem ist hier weder ein Verbot für Fußgänger (Zeichen 259), noch ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) notwendig bzw. zulässig. Für Fußgänger genügt als Sperrung das Absperrschrankengitter auf dem Gehweg (§ 25 Abs. 4 StVO), für den Verkehr auf der Fahrbahn sind die dortigen Absperrschrankengitter ausreichend (§43 Absatz 3 Satz 2 StVO).

 
     
 

 
 

Fotomontage gemäß RSA 21: Gelbe Warnleuchten mit einem Abstand von max. 1m, sowie Rundstrahler im Gehwegbereich. Der Verzicht auf Z 250 ergibt sich aus der Teilsperrung. Das Zeichen 259 wird gemäß RSA 21 nur dann angeordnet, wenn der gesamte Straßenquerschnitt für Fußgänger gesperrt ist. Im Übrigen ist das gesamte Baufeld lückenlos mit Absperrschrankengittern einzuzäunen. Die Leitbake sollte zudem separat aufgestellt werden.

 
     
     
 

Teilsperrung mit Zeichen 357
Arbeitsstellenbedingte Zeichen 357 werden gern durch die Aufstellung auf der Fahrbahn hervorgehoben. Zur Absicherung dienen dann entweder Leitbaken oder Absperrschrankengitter. Wie bei allen Teilsperrungen ist neben dem Absperrschrankengitter eine Leitbake zur Kennzeichnung der Vorbeifahrt erforderlich. Da diese Leitbake gleichzeitig die rückwärtige Kennzeichnung des Absperrschrankengitters übernimmt, ist sie doppelseitig auszuführen.

 
     
 

 
 

Hervorhebung einer Sackgasse durch Aufstellung von Verkehrszeichen und Absperrgeräten auf der Fahrbahn.

 
     
     
 

Warnleuchten an Absperrschrankengittern
Warnleuchten an Absperrschrankengittern haben - mit Ausnahme von Rundstrahlern gemäß WL8 - grundsätzlich einseitigen Lichtaustritt. Das gilt für gelbe und rote Warnleuchten gleichermaßen. Muss die Rückseite von Absperrschrankengittern im Sinne der Verkehrssicherheit zusätzlich gekennzeichnet werden, so kann dies nicht allein mit doppelseitigen gelben Warnleuchten erfolgen, sondern es muss sich dann auch um doppelseitige Absperrschrankengitter handeln. Alternativ wird die Rückseite mit Leitbaken und gelben Warnleuchten abgesichert. Rote Warnleuchten sind ausschließlich einseitig, denn es gibt in der Regel keinen Anwendungsfall für doppelseitige rote Leuchten. Zudem sind doppelseitige rote Warnleuchten nicht gemäß TL-Warnleuchten geprüft bzw. zugelassen.

 
     
 

 
 

Warnleuchten an Absperrschrankengittern haben grundsätzlich einseitigen Lichtaustritt.

 
     
     
 

 

Rückseite bei der Aufstellung von Z 357 auf der Fahrbahn.

 

Kennzeichnung bzw. Rückverschwenkung einer Sperrung mit Z 267.

 
     
     
 

Sperrung von Geh- und Radwegen

 
 

 
 

Gemäß RSA 21 sind auf Geh- und Radwegen ausschließlich Rundstrahler-Warnleuchten vom Typ WL 8 einzusetzen. Während im Teil A im Abschnitt 3.5.4 Absatz 6 nur von Längsabsperrungen die Rede ist, werden im Teil B im Abschnitt 2.4.3 Absatz 2 sowohl der Quer- als auch der Längsabstand benannt. Im Bereich von Geh- und Radwegen sowie in Fußgängerzonen sind deshalb auch in der Querabsperrung Rundstrahler anzuordnen.

 
     
     
 

 
 

Genau wie auf Fahrbahnen erfordern größere Sperrbreiten zusätzliche Warnleuchten, da der Querabstand von Rundstrahlern ebenfalls max. 1m betragen darf.

 
     
     
 

 

Bei der Sperrung eines Gehweges mit angeordnetem Gehwegwechsel (Zeichen 1000-12 / -22) wird das Zeichen 259 (Verbot für Fußgänger) nicht angeordnet.

 

Gemäß RSA 21 genügt die Anordnung der Zeichen 1000-12 / -22, da die gewünschte Sperrfunktion bereits durch das Absperrschrankengitter erwirkt wird.

 
     
 

Das Zeichen 259 ist im Anwendungsbereich der RSA 21 nur anzuordnen, wenn beide Gehwege im gesamten Straßenquerschnitt nicht mehr genutzt werden können. In in solchen Fällen sind für die Fußgänger sichere bzw. geeignete Alternativen erforderlich (Weiterführung von Fußgängern gemäß RSA 21 Teil B, Abschnitt 2.4.4).

 
     
     
 

 
 

Vollsperrungen von Gehwegen sind dort vorzunehmen, wo bereits Bordsteinabsenkungen vorhanden sind, oder es sind rollstuhlgerechte Anrampungen herzustellen.

 
     
 

 
 

Natürlich sind an dieser Baustelle noch ganz andere Defizite vorhanden: Der linke Gehweg ist gesperrt, doch es gibt weder einen Fußgängernotweg auf der Fahrbahn, noch einen Gehweg gegenüber. Die Absperrschrankengitter sind nicht standsicher aufgestellt und es fehlt die Leitbake zur Kennzeichnung der Vorbeifahrt. Der Einsatz von Warnband ist - so wie hier angewandt - bereits seit 1995 unzulässig.

 
     
     
 

 
 

Arbeitsstelle mit Gehwegvollsperrung und angeordnetem Gehwegwechsel via Zeichen 1000-12 / -22. Der Weg führt in diesem Fall erst über einen Grünstreifen und dann über einen Hochbord auf die zu querende Fahrbahn, wobei der Bordstein an der gegenüberliegenden Fahrbahnseite natürlich auch nicht abgesenkt ist. Auch auf der anderen Seite der Arbeitsstelle gibt es beidseitig keine Bordsteinabsenkungen oder Anrampungen. Abgesehen von der Missachtung aller Anforderungen an eine sichere und barrierefreie Verkehrsführung, fehlt es hier auch an Absperrschrankengittern in Längsrichtung. Bauzäune sind nicht anordnungsfähig.

 
     
     
 

 
 

Auch an dieser Stelle werden Fußgänger ohne weitere Sicherung auf die Fahrbahn geführt, Für Rollstuhlfahrer und Personen mit Rollatoren bildet der Hochbord eine zusätzliche Gefahrenquelle. Gedankenlose "Absicherungen" wie diese sind leider üblich und werden durch die zuständigen Behörden nicht beanstandet.

 
     
     
 

 
 

Ähnlich liegt das Problem hier. Der Gehweg weist zwar die erforderliche Restbreite auf, aber die Bordsteinabsenkung ist mit dem Rollstuhl nicht nutzbar.

 
     
     
 

 
 

Gescheiterter Versuch eines Fußgängernotweges, ohne Berücksichtigung der Freigabe des Gehweges für den Radverkehr und  ohne Anrampung des Hochbords.

 
     
     
 

 
 

Gerade bei solch kleinen Arbeitsstellen ist die Missachtung der geltenden Vorschriften an der Tagesordnung. Sowohl die Antragsteller, als auch die anordnenden Behörden verkennen hierbei, dass dies eben keine "Arbeiten mit geringen verkehrlichen Auswirkungen" sind, da die tatsächlichen Auswirkungen auf die Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern letztendlich genau so problematisch sind, wie bei einer großen Baumaßnahme. Selbst eine so kleine Aufgrabung kann umfangreiche Verkehrssicherungsmaßnamen erfordern, welche die Kosten für die eigentlichen Arbeiten problemlos übersteigen.

 
     
     
 

 
 

Auch hier hat man den Versuch eines Fußgängernotweges gestartet - beim Versuch ist es allerdings geblieben.

 
     
     
 

 
 

Abgesehen von der doch etwas unpassenden Fahrbahnmarkierung, die vom vorherigen Bauabschnitt einfach übrig gelassen wurde, sind hier beide Gehwege blockiert bzw. durch Absperrschrankengitter gesperrt. Das Foto zeigt den typischen unbedarften Einsatz von Absperrschrankengittern, der aber meist auf einer Fehlplanung der Arbeitsstelle selbst beruht und zudem das Ergebnis einer unzureichenden verkehrsrechtlichen Anordnung ist.

 
     
     
 

 
 

Eigens eingerichtete temporäre Lichtzeichenanlage zur Signalisierung der Fußgängerfurt, die durch gedankenlos abgestellte Absperrschrankengitter blockiert ist.

 
     
     
 

Akzeptanzprobleme und mögliche Lösungen
Man kennt das von Trampelpfaden auf Grünflächen: Fußgänger wählen in der Regel den kürzesten Weg
. Dieser Sachverhalt ist natürlich auch an Arbeitsstellen gegeben und insbesondere bei der lückenlosen Einzäunung der Arbeitsbereiche gemäß RSA 21 ist es üblich, dass sich Fußgänger eigene Wege schaffen. Auch im Falle von Gehwegsperrungen ist zu beobachten, dass Absperrschrankengitter einfach verschoben werden, damit der ursprüngliche Weg fortgesetzt werden kann. Natürlich ist das eigenmächtige Entfernen von Absperrungen unzulässig - es stellt sich aber auch die Frage, ob die Absicherung als solche sinnvoll umgesetzt ist:

 
     
 

 
 

Hier wurde ein Gehweg erneuert aber noch nicht fertig gestellt. Der Arbeitsbereich ist deshalb weiterhin abgesperrt, wobei in der arbeitsfreien Zeit (Weihnachtszeit / Jahreswechsel) ein teilweiser Rückbau der Verkehrssicherung geboten ist (RSA 21 Teil A, Abschnitt 1.2 Absatz 2) und an dieser Stelle auch problemlos möglich wäre. Während der Arbeiten wiederum wäre an dieser Stelle eigentlich ein Notweg auf der Fahrbahn notwendig, denn Geh- und Radwege sollen nach Möglichkeit in voller Breite im Arbeitsstellenbereich fortgeführt werden (RSA 21 Teil B, Abschnitt 2.4.2). Diese Möglichkeit ist hier gegeben. Da die Umsetzung aller diesbezüglichen Vorgaben der RSA 21 an dieser Stelle unterblieben ist, schaffen sich die Fußgänger selbst die Verkehrsflächen, die ihnen per Regelwerk eigentlich zustehen.

 
     
 

 
 

Der eigenmächtig hergestellte "Ein- und Ausgang" auf der anderen Seite der Arbeitsstelle. Das Öffnen bzw. Entfernen der Absicherung ist wie beschrieben unzulässig, aber mit Blick auf die zweifelhafte Umsetzung der Verkehrssicherung vor Ort durchaus nachvollziehbar. Die Fußgänger schaffen sich letztendlich den Notweg, der ihnen durch die Verantwortlichen verwehrt wird. Im Übrigen ist dies ein schönes Beispiel für den konzeptlosen Einsatz von Absperrschrankengittern der Klasse RA 1 und RA 2.

 
     
     
 

Die erwähnten Akzeptanzprobleme sind wie beschrieben auch bei der vollständigen Einzäunung eines Baufeldes gegeben. Niemand, den Autor dieser Website eingeschlossen, wird davon begeistert sein, wenn er 500m weit laufen muss um das eigentliche Ziel auf der unmittelbar gegenüberliegenden Straßenseite zu erreichen. Es ist daher vor allem bei Maßnahmen mit größerer räumlicher Ausdehnung erforderlich, an definierten Stellen gesicherte Übergänge durch das Baufeld bzw. den Arbeitsbereich anzulegen. Diese Querungsstellen sind seitlich gegenüber dem Arbeitsbereich mit Absperrschrankengittern abzusichern, müssen sicher begehbar sowie barrierefrei ausgeführt sein. Man muss natürlich nicht alle 10m die individuellen Bedürfnisse einzelner Personen berücksichtigen, denn gewisse Umwege sind durchaus in Kauf zu nehmen. Wenn aber wichtige Verkehrsbeziehungen einfach abgeschnitten werden, bzw. bei der Absicherung die Bedürfnisse von Fußgängern und Radfahrern ganz offensichtlich ignoriert werden, dann braucht man sich über das Fehlverhalten dieser Verkehrsteilnehmer nicht zu wundern.

 
 

 
 

Beispiel für zusätzliche Querungsstellen durch das Baufeld bzw. den Arbeitsbereich.

 
     
 

Wenn Fußgänger und Radfahrer erkennen, dass man sich bei der Absicherung einer Arbeitsstelle hinreichend Gedanken gemacht hat, ergibt sich die gewünschte Akzeptanz von ganz allein. Werden Verkehrsflächen aber einfach nur gedankenlos und in ignoranter Weise gesperrt, ohne sichere und vor allem sinnvolle Alternativen anzubieten, dann wird sich vom Schulkind bis zum Rentner niemand an eine solche Absperrung halten.

Derartige Nachlässigkeiten können insbesondere vor Gericht eine besondere Würdigung erfahren: Wenn jedem unter Anwendung des gesunden Menschenverstandes klar ist, dass eine angeordnete Verkehrsführung offensichtlich Unsinn ist (da praktisch nicht lebbar), können sich die Verantwortlichen nicht damit herausreden, sie hätte eine vermeintliche Alternative angeboten, weshalb die verunfallte Person selbst schuld sei, wenn sie diese Alternative nicht genutzt habe.

 
     
     
 

 
 

Schadstelle im Gehwegbereich und die dazugehörige "Absicherung". Hier soll man wegen einer ca. 1,20m langen Sperrung auf die andere Straßenseite wechseln.

 
     
     
 

 
 

Arbeitsstelle mit Vollsperrung des Gehweges und einer "Absicherung", die diesen Namen nicht verdient. Alles was hier zu sehen ist war bereits nach RSA 95 unzulässig. Würde man gemäß RSA 21 jetzt Absperrschrankengitter anstelle der Leitbaken und Warnbändern einsetzen, bliebe das Grundproblem bestehen: Es fehlt eine sichere Fußgängerführung. Insbesondere weil es auf der gegenüberliegenden Seite keinen Gehweg gibt, wäre hier ein Fußgängernotweg auf der Fahrbahn einzurichten.

 
     
     
 

Zusammenfassung
Absperrschrankengitter stellen im Vergleich zu den früher üblichen Absperrschranken eine sehr gute Möglichkeit dar, Arbeitsstellen fachgerecht abzusichern. Ihr Einsatz muss hierzu aber wohl überlegt erfolgen, was neben einer sorgfältigen Planung auch eine auf die Örtlichkeit abgestimmte verkehrsrechtliche Anordnung erfordert. Es genügt daher nicht, z.B. Aufgrabungen einfach allseitig "abzugittern", sondern es sind vor allem die Vorgaben der RSA 21 Teil A, Abschnitt 2.4.1 zu beachten, wonach die Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern im Bereich von Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt werden darf. Hierbei ist auf blinde, sehbehinderte und mobilitätseingeschränkte Menschen sowie Kinder (Stichwort: Schulwegsicherheit) besondere Rücksicht zu nehmen.

Deshalb soll gemäß RSA 21 eine vollständige Sperrung von Gehwegen vermieden werden. Stattdessen sind Gehwege nach Möglichkeit weiterzuführen, gegebenenfalls über entsprechende Notwege auf der Fahrbahn. In diesem Zusammenhang muss allerdings klar sein, dass diese Anforderungen natürlich auch während der eigentlichen Arbeitszeit bzw. Bautätigkeit gelten, daher repräsentieren die Festlegungen der RSA 21 nicht nur den Zustand der Arbeitsstelle nach Feierabend, sondern die Absicherung muss auch während der Arbeiten ordnungsgemäß vorhanden sein und auch dann den Bedürfnissen der genannten Personen gerecht werden. Auf Grund der erforderlichen Mindestbreiten können sich deshalb deutliche Einschränkungen im Bereich der Fahrbahn ergeben, z.B. Fahrstreifeneinschränkungen oder eine Vollsperrung der betroffenen Straße, um den Platzbedarf für die Arbeitsstelle und die gebotene sichere Fortführung von Geh- und Radwegen zu gewährleisten.

 
     
 

Bei Fahrbahnsperrungen ist vor allem auf die korrekte Anzahl der Warnleuchten in Abhängigkeit zur Sperrbreite zu achten. Zudem sind Vollsperrungen im Regelfall über den gesamten Fahrbahnquerschnitt auszubilden, damit der Arbeitsbereich nicht nur verkehrsrechtlich, sondern auch tatsächlich (konstruktiv) wirksam gesperrt ist. Dies ist auf Grund der erforderlichen vollständigen "Einhausung" im innerörtlichen Bereich ohnehin notwendig. Auch bei Teilsperrungen ist immer die konkrete Sperrbreite relevant, daher genügt ein einzelnes 2m breites Absperrschrankengitter vor allem bei breiteren Fahrstreifen nicht. Wichtig ist zudem die Aufstellung einer Leitbake, welche die Richtung der Vorbeifahrt kennzeichnet - auf Gehwegen ist die obligatorische Leitbake hingegen unzulässig.

 
     
 

Alle in diesem Beitrag erwähnten Anforderungen lassen sich nur dann umsetzen, wenn die Hersteller ihr Produktportfolio entsprechend erweitern. Die fachgerechte Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen, erfordert insbesondere auf Geh- und Radwegen deutlich schmalere Varianten der Absperrschrankengitter, mit einer Länge von 0,8m bis 1,6m. Lange Zeit waren die Hersteller innovativer als die geltenden Vorschriften - daher wurden eigenständig neue Produkte entwickelt, welche rechtlich noch gar nicht geregelt waren. Optimal war das natürlich auch nicht, zumindest aber innovativ.

Heute existiert mit den RSA 21 eine modernes, wenn auch nicht gänzlich fehlerfreies Regelwerk, auf das die Industrie aber vergleichsweise schlecht vorbereitet war. So gibt es bislang z.B. nur eine einzige gemäß TL-Warnleuchten zugelassene Rundstrahler-Warnleuchte, wobei der Hersteller auch nur diese eine Leuchte anbietet und keine alternativen Produkte entwickelt hat. Andere Hersteller bieten allenfalls "ungeprüfte" Leuchten an, die nach Bekanntgabe der RSA 21 eilig in das Lieferprogramm aufgenommen wurden. Insgesamt bleibt die gesamte Branche in recht vielen Fällen hinter den Neuerungen der RSA 21 zurück.

 
     
 

Hinsichtlich der Anforderungen an die Reflexfolie sollte bei Neuanschaffungen ausschließlich auf die Retroreflexionsklasse RA 2 gesetzt werden, da die zulässige Verwendung der Klasse RA 1 in Längsrichtung nicht praxistauglich ist. Insbesondere die Differenzierung zu Elementen der Längsabsperrung, die gleichzeitig Querabsperrung sind, wird in der Praxis nicht umsetzbar sein.

 
     
 

Wesentlich für einen fachgerechten Einsatz von Absperrschrankengittern ist - wie bei allen Elementen der Verkehrssicherung - eine konsequente Anwendung der RSA 21 durch die zuständigen Behörden, die jeweiligen Straßenbaulastträger und die Polizei. Die vielen mangelhaften Beispiele in diesem Beitrag sind nicht nur auf Wissensdefizite und Ignoranz bei den ausführenden Unternehmen zurückzuführen, sondern sie sind das Ergebnis einer schlichtweg nicht stattfindenden Behördenarbeit. Hier muss sich in jedem Fall etwas ändern, denn nur so werden auch die Unternehmen langfristig lernen, wie Arbeitsstellen im Straßenraum fachgerecht abzusichern sind. Von allein stellt sich diese Erkenntnis im Regelfall nicht ein.

 
     
     
 

 
 

Vertrauen ist gut...

 
     
 

 
 

...Kontrolle (durch die zuständige Behörde) ist besser.

 
     
 

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Stand: 01/2023

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