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...und angesichts des Titelbildes
bleibt zu hoffen, dass sich hierdurch viele neue Impulse für die
gesamte Branche ergeben. Das hat der Autor schon in seinem
letzten Beitrag zu den neuen RSA geschrieben. Diese lassen
weiter auf sich warten, daher widmen wir uns zunächst den neuen
Richtlinien für Umleitungsbeschilderungen RUB - Ausgabe 2021.
Die RUB 2021 sind zum 15. November 2021 in Kraft getreten und
lösen die RUB von 1992 ab.
Die neuen RUB enthalten zahlreiche
Änderungen im Vergleich zum alten Regelwerk. Die bisherigen
Informationen auf dieser Website basierten maßgeblich auf den
RUB von 1992 sowie auf den bereits im Vorgriff auf die neuen RUB
angepassten Festlegungen der StVO. Da sich dieses
"Hilfskonstrukt" nunmehr erledigt hat, muss die gesamte
Kommentierung zur Beschilderung von Umleitungen auf dieser
Website angepasst werden. Dies wird noch einige Zeit in Anspruch
nehmen. Die wichtigsten Änderungen der neuen RUB 2021 sind im
weiteren Verlauf dieser Seite zusammengefasst. |
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Bezugsquelle der neuen Richtlinien für
Umleitungsbeschilderungen - RUB Ausgabe 2021 |
Die neuen RUB wurden am 15.11.2021
im Verkehrsblatt bekannt gegeben. Sie sind u.a. beim Verkehrsblatt-Verlag erhältlich: |
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Wesentliche Änderungen |
Im Vorgriff auf die noch zu
erstellende Kommentierung zu den neuen RUB 2021 erhalten Sie
nachfolgend eine Übersicht der wichtigsten Änderungen. Die
ausgewählten Beispiele repräsentieren dabei nur einige
Teilbereiche. Es ist daher wichtig, das gesamte Regelwerk zu
beachten bzw. in der Praxis umzusetzen. In diesem Zusammenhang
sei auf die im ARS 19/2021 benannte Rückmeldung zu den
Erfahrungen mit den neuen RUB 2021 verwiesen. Es wird
ausdrücklich empfohlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu
machen, um eventuell notwendige Anpassungen dem BMVI zuzuleiten
- im Regelfall über die im ARS benannten Adressaten. |
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Umleitung Kreisverkehr |
Die für die
Verkehrssicherungsbranche wohl bedeutsamste Änderung ist die Aufnahme von Umleitungszeichen mit
Kreisverkehr-Darstellung direkt auf dem Schild. Dies gilt sowohl
für die Zeichen 455.1 und 460, als auch für die Zeichen 442. Die
erst im Jahr 2017 im VzKat neu eingeführte Variante mit einem
"pfeillosen" Umleitungsschild und der Pfeildarstellung auf
separaten Zusatzzeichen, wird daher künftig entfallen. |
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Anpassung der VwV-StVO / des VzKat seit
16.11.2021 in Kraft |
Die
entsprechende Anpassung des VzKat ist mit Bekanntgabe der
"allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung" vom 08.11.2021
(BAnZ AT 15.11.2021 B1) erfolgt und seit 16.11.2021 in
Kraft. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Vielzahl an
Verkehrszeichen neu eingeführt. Die Änderungen sind auf
www.bundesanzeiger.de abrufbar. |
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Ein Wehrmutstropfen bleibt
allerdings: Die Kreisverkehr-Darstellung variiert - genau
wie bei den bisherigen Zusatzzeichen - mit der jeweiligen
Richtung. Hier wird sich in der Praxis vermutlich die
universelle (jedoch nicht amtliche) Variante etablieren, bei welcher der Kreisverkehr
zentral auf der unteren Schildfläche platziert ist, so dass bei
Bedarf nur
die Pfeilspitzen geändert werden müssen. |
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Z
455.1-13 |
Z
455.1-31 |
Z
455.1-23 |
nichtamtliche Varianten mit zentralem Kreisverkehr (Empfehlung) |
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Die Varianten mit zentralem Kreisverkehr
erhalten Sie hier kostenlos zum Download: |
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Leitfarben für Zielangaben |
Neue Vorgaben für
Umleitungsbeschilderungen wurden auf Grundlage des RUB-Entwurfs
von 2005 bereits im Jahr 2009 als Erläuterung in die Anlage 3 StVO aufgenommen.
Dort gehören sie genau genommen gar nicht hin, da derartige
Festlegungen eher in das Sachgebiet der VwV-StVO fallen - ein
Problem, welches auch andere Verkehrszeichen betrifft. Aber das
ist ein anderes Thema. Jedenfalls benennt die StVO für
Zielangaben bislang nur ein "zusätzliches Schild über dem
Zeichen", weshalb sich bislang weiße Zusatzzeichen als Schild
für Zielangaben etabliert haben - nicht zuletzt auch durch die
bisherigen Informationen auf www.rsa-online.com.
Mit den neuen RUB werden nun auch
für diese Zielangaben konkrete Farben definiert, welche sich an
den RWB / RWBA orientieren. Damit gilt ab sofort: Blau für den
Autobahnverkehr, Gelb für außerörtliche Ziele und Weiß für den
innerörtlichen Bereich - wobei auch hier natürlich immer das jeweilige
Ziel ausschlaggebend ist: |
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Blau = Autobahnverkehr |
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Gelb = außerörtliche Ziele |
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Weiß = innerörtliche Ziele |
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Wie eine solche Zielangabe aussieht,
wenn alle drei Leitfarben enthalten sind (z.B. BAB-Sinnbild mit
Nummer, Ortsname auf gelbem Grund und z.B. Gewerbegebiet) ist bislang nicht
definiert. Geht es nach den neuen RUB sind Zielangaben auch eher
Ausnahmen, die nur dort anzuwenden sind, wo sich mehrere
Umleitungen überlagern. Dieses Thema wird auf dieser Website
künftig etwas ausführlicher behandelt. |
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Rückkehr zur Nummerierung von Umleitungen |
Rückkehr ist vielleicht der falsche
Begriff, denn im Grunde hat sich das Prinzip von nummerierten
Umleitungen nach RUB 92 nie geändert. Die vorzeitige Einführung
der damals neuen RUB-Festlegungen in die StVO hatte aber zur
Folge, dass in der Praxis verstärkt Zielangaben anstelle von
Nummerierungen eingesetzt wurden und werden. Beide Varianten
haben Vor und Nachteile, es gibt im Grunde keine ideale
Ausführung.
Die Verwendung von Zielangaben
spricht gewissermaßen "Klartext" vom Umleitungsbeginn bis zum
Umleitungsende. Nachteilig kann das werden, wenn viele solcher
Umleitungen an einem Knoten zusammentreffen und dann fünf oder
mehr Umleitungsschilder mit jeweils zwei oder drei Zielangaben
pro Schild angeordnet sind. Dann hat der Verkehrsteilnehmer
plötzlich mehr als 10 Zielangaben auf einmal zu erfassen. Dies
gilt auch für jede einzelne Umleitung selbst, wenn mehrere Ziele
geführt werden müssen. Zudem können z.B. bestimmte Verkehrsarten
nicht sinnvoll als "Positiv-Sinnbild" dargestellt werden - z.B.
Fahrzeuge über eine bestimmte Höhe oder Breite. In solchen und
ähnlichen Fällen bietet sich eine Nummerierung an, daher z.B.
eine Planskizze, auf der via Zeichen 264 oder 265 auf die
Sperrung hingewiesen und auf welcher für die betroffenen
Fahrzeuge z.B. die U 11 ausgewiesen wird.
Ob nummerierte Umleitungen aber für
jeden Anwendungsfall geeignet sind ist fraglich - denn anstelle
der verbalen oder sinnbildlichen Zielangaben entsteht bei
Überlagerung mehrere Strecken ein "Nummernsalat" am jeweiligen
Knoten. Schon in der Vergangenheit haben sich durch fehlende
Koordinierung Umleitungen mit derselben Nummer überlagert und
wiesen den Verkehrsteilnehmer in verschiedene Richtungen. Das
passiert natürlich auch bei verbalen Zielangaben - keine Frage.
Und dann gibt es auch noch solche Situationen: |
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Zwei Baumaßnahmen und zwei
verschiedene Verkehrssicherungsunternehmen. Interessant ist auch
die unterschiedliche Ausführung von Schrift, Schildgestaltung,
Aufstellhöhe und Aufstellvorrichtung. Die Koordination von
Baumaßnahmen und den dazugehörigen Umleitungen ist zweifellos
verbesserungswürdig. |
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- Dieser Abschnitt wird in Kürze
fortgesetzt - |
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Impressionen aus der Praxis |
Wie bereits am Beginn dieser Seite
beschrieben sind neue Impulse für die gesamte Branche
unerlässlich. Das zeigen auch die nachfolgenden Bilder (November
2021) auf eindrucksvolle Weise. Es gibt in der Praxis in allen
Bereichen noch sehr viel zu tun - nicht nur in Bezug auf die
Beschilderung von Umleitungen. |
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Der Vorwegweiser und die Leitbaken
verheißen nichts Gutes. Die auf der windschiefen Tafel
ausgewiesene Umleitung ist nicht befahrbar. Die missbräuchliche
Verwendung von Zeichen 101 als Ankündigung von Umleitungen
ist scheinbar auch nicht totzukriegen - daher noch einmal:
Dieses Zeichen heißt nicht "Achtung" sondern "Gefahrstelle". Das
durch Zeichen 276 angeordnete Überholverbot ist in diesem
Bereich überflüssig und seit 2009 an solchen Stellen auch nicht
zulässig (VwV-StVO zu Zeichen 276). |
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Wie war das doch gleich?
Unverzügliche Kontrolle nach Unwetter und Sturm? Sturmtief
Ignatz ist zum Zeitpunkt der Aufnahme "nur" drei Wochen her.
Besser wäre es natürlich, das Schild wäre komplett umgefallen,
dann würde es nicht im Widerspruch zur jetzigen Verkehrsführung
-schief- stehen. |
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Markierung der Kategorie
"Bananenschale". |
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Situation am nachfolgenden Knoten.
Zumindest die vor der Inbetriebnahme einer temporären
Lichtzeichenanlage vorgeschriebene Abnahme durch die Behörde
hätte zu der Erkenntnis führen müssen, dass die bereits
bestehende Umleitungsbeschilderung nicht zu der jetzt neu
begonnenen Maßnahme passt. Da die hiesigen Behörden diese
vorgeschriebenen LZA-Abnahmen aber grundsätzlich nicht
durchführen, fallen derartige Konstellationen auch in der Praxis
nicht auf - wo sie ja vorab schon den Schreibtisch passiert
haben. |
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Zum Abschluss noch die Frage, woher
die "berührungsfreie Auskreuzvorrichtung" ihren Namen hat... |
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...so hat sich das der Erfinder
sicherlich nicht gedacht. Und der Straßenbaulastträger auch
nicht. Wobei, der nimmt die Maßnahme ja auch nicht ab... |
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