Sperrung von Straßen

 
 

Wer mit der Absicherung von Arbeitsstellen befasst ist, kennt in der Regel die einschlägigen Festlegungen zur Sperrung von Straßen. Bei Teilsperrungen sind Absperrschranken mit mindestens drei gelben Warnleuchten einzusetzen, bei Vollsperrung Absperrschranken mit mindestens fünf roten Warnleuchten. Im Rahmen dieser Seite soll die korrekte Ausführung diverser Standardvarianten aufgezeigt werden. Alle Absperrschranken haben eine Bauhöhe von mindestens 25cm. Alternativ können die gezeigten Absperrschranken auch durch Absperrzäune (mobile Absturzsicherungen) aus Stahl oder Kunststoff ersetzt werden.

 
     
 

Vollsperrung einer Fahrbahn (vollständig)

 
 

 
 

Die vollständige Sperrung einer Fahrbahn erfolgt mit Absperrschranken, die von Fahrbahnrand zu Fahrbahnrand verlaufen und daher möglichst die gesamte Fahrbahnbreite abdecken. Die Anzahl der Warnleuchten ergibt sich neben der generellen Anforderung (mindestens fünf) auch aus dem maximalen Abstand zwischen den Leuchten (1m), womit in diesem Fall insgesamt acht Leuchten erforderlich sind. Es daher ein Fehler, in solchen Fällen lediglich fünf Leuchten über den gesamten Querschnitt anzubringen, denn dann werden die zulässigen Querabstände überschritten. Die Festlegung lautet "mindestens fünf rote Leuchten" und nicht "maximal fünf rote Leuchten". Alle Warnleuchten zeigen selbstverständlich Dauerlicht, rotes Blinklicht ist nicht zulässig. Das Zeichen 250 ist stets mit einer separaten Aufstellvorrichtung aufzustellen und darf nicht in die Fußplatten der Absperrschranken gesteckt werden (Standsicherheit). Außerorts, bzw. an vergleichbaren Standorten, sind in der Regel zwei Fußplatten pro Schrankenständer erforderlich.

 
 

 
 

Rückseite. Alle eingesetzten Warnleuchten haben einseitigen Lichtaustritt. Rote Leuchten mit doppelseitigem Lichtaustritt sind zwar in diesem Fall unschädlich, haben jedoch keine Zulassung nach TL-Warnleuchten. Generell existiert für doppelseitige rote Warnleuchten kein Anwendungsfall im Sinne der RSA.

 
     
 

Vollsperrung einer Fahrbahn (Sparvariante)

 
 

 
 

Dies ist geradezu die klassische Variante einer Sperrung - daher Zeichen 250 mit Absperrschranke und fünf roten Leuchten. Der Vorteil dieser Variante liegt in der ungehinderten Befahrbarkeit des gesperrten Bereiches z.B. durch Baufahrzeuge, aber auch durch Rettungsdienst und Feuerwehr - sofern die gesperrte Verkehrsfläche Fahrzeugverkehr zulässt. Dies wiederum ist gleichzeitig auch der Nachteil, denn dort wo z.B. Baufahrzeuge ein- und ausfahren, können dies natürlich auch unberechtigte Fahrzeugführer tun - auch wenn es eigentlich verboten ist. Um dies zu unterbinden werden oft Bauzäune über den gesamten Fahrbahnquerschnitt gestellt - hier fehlt dann aber wieder die Sicherung mittels Absperrschranken. Folglich muss in diesem Fall das Ergebnis wieder so aussehen, wie im eingangs gezeigten Beispiel der vollständigen Sperrung.

 
     
 

 
 

Rückseite. Alle eingesetzten Warnleuchten haben einseitigen Lichtaustritt. Rote Leuchten mit doppelseitigem Lichtaustritt sind zwar auch in diesem Fall unschädlich, haben jedoch keine Zulassung nach TL-Warnleuchten. Generell existiert für doppelseitige rote Warnleuchten kein Anwendungsfall im Sinne der RSA.

 
     
 

Vollsperrung einer Fahrbahn mit Freigabe durch Zusatzzeichen

 
 

 
 

Sobald die Sperrung durch Frei-Zusatzzeichen ergänzt wird (z.B. Anlieger frei) sind gelbe Warnleuchten anzubringen. Zusätzlich wird die Richtung der Vorbeifahrt mit einer doppelseitigen Leitbake gekennzeichnet, auf der eine gelbe, doppelseitige Warnleuchte montiert ist. Alle Warnleuchten zeigen Dauerlicht. In der Regel ist diese Sperrung gewissermaßen als Vorstufe anzusehen. Folglich ist dort, wo die Fahrbahn im Zuge der Arbeiten auch für Anlieger gesperrt ist, eine der oben gezeigten Varianten einzusetzen - also eine Absperrschranke mit mindestens fünf roten Warnleuchten und Zeichen 250.

Wie die Abbildung zeigt, hat jedes Element seine eigene Aufstellvorrichtung. Werden Verkehrszeichen und Leitbake hingegen in die Fußplatten der Absperrschranke gesteckt, ist die erforderliche Standsicherheit nicht gegeben. Zudem entspricht die Aufstellung der Leitbake dann nicht den Technischen Lieferbedingungen für Leitbaken. 

 
     
 

 
 

Rückseite. Die Warnleuchten an der Absperrschranke haben einseitigen Lichtaustritt. Zur Verbesserung der Sichtbarkeit kann ggf. eine zweite Absperrschranke (rückwärtig) angebracht  werden - in diesem Fall empfiehlt sich auch der Einsatz doppelseitiger Warnleuchten.

 
 

 

 
 

Verbot der Einfahrt - Sperrung einer Fahrtrichtung

 
 

 
 

Überall dort, wo nur eine Verkehrsrichtung gesperrt ist, aber der Verkehr aus der Gegenrichtung zugelassen ist, kommt Zeichen 267 zum Einsatz. Hierzu muss nicht zwingend eine Einbahnstraße vorhanden sein - daher kann es sich auch um eine "unechte Einbahnstraße" handeln. Soll z.B. im Zuge einer Engstellensignalisierung die Ausfahrt von Nebenstraßen in die Ampelstrecke untersagt werden (um deren Signalisierung zu sparen), kommt die gezeigte Sperrung ebenfalls zum Einsatz. Die Verwendung von Zeichen 250 bringt zwar in diesem Fall das gleiche Ergebnis, ist aber verkehrsrechtlich gesehen ein Fehler. Die abgebildete Leitbake dient entweder der rückwärtigen Kennzeichnung (daher für die zulässige Fahrtrichtung), oder ist Teil bzw. Abschluss der Längsabsperrung. Wie man sieht, ist diese Leitbake einseitig, denn sie darf für die gesperrte Fahrtrichtung nicht sichtbar sein, da sie sonst zum Vorbeifahren einlädt. Dies gilt selbstverständlich für die komplette Längsabsperrung im Zuge von Einbahnstraßen. Doppelseitige Leitbaken bilden hingegen visuell eine Fahrgasse in die gesperrte Richtung. Der Verkehrsteilnehmer soll an dieser Stelle jedoch nur die Absperrschranke mit den roten Warnleuchten und das Zeichen 267 sehen - letzteres sollte vorzugsweise beidseitig aufgestellt werden.

 
 

 

 
 

 
 

Rückseite. Wie beschrieben sind doppelseitige rote Warnleuchten unzulässig. Was bei der Sperrung mit Zeichen 250 als unschädlich angesehen werden kann (in diesem Fall leuchten die doppelseitigen Warnleuchten lediglich ins gesperrte Baufeld), führt im Zuge von echten wie unechten Einbahnstraßen für ein falsches Signalbild. Der Verkehrsteilnehmer soll mit roten Warnleuchten stets die Sperrung seiner Fahrtrichtung verbinden - bei doppelseitigen Leuchten bekommt hingegen auch die zulässige Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße rotes Dauerlicht gezeigt, wodurch die intuitive Wirkung (Hier geht's nicht weiter) aufgehoben wird. Entsprechend braucht man sich nicht zu wundern, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der tatsächlichen Sperrung seiner Fahrtrichtung (egal ob mit Zeichen 250 oder 267) ebenfalls an der Absperrschranke mit roten Leuchten vorbei fährt, da er mit der Leuchtfarbe eben keine Sperrung assoziiert.

 
 

 

 
 

Rückverschwenkung von Einbahnstraßen

 
 

 
 

Wird der Verkehr im Bereich von Arbeitsstellen auf der linken Fahrbahnseite geführt, ist mit Ende der Einbahnstraße eine Rückverschwenkung erforderlich. Damit wird der Fahrzeugführer zurück auf den rechten Fahrstreifen geleitet und gleichermaßen wird die Rückseite der Absperrschranke gesichert. Zu diesem Zweck wird eine spitzwinklige Querabsperrung mit Leitbaken aufgebaut, die selbstverständlich einseitig ausgeführt sind - genau wie die gelben Warnleuchten. Ansonsten würde der Verkehrsteilnehmer in der gesperrten Fahrtrichtung gelbes und rotes Dauerlicht gleichzeitig sehen und je nach Verschwenkungsmaß würden die Leitbaken auch wieder eine Fahrgasse in die falsche Richtung bilden.

 
 

 

 
 

 
 

Rückseite. In der zulässigen Fahrtrichtung werden rechtsweisende Leitbaken mit gelben Warnleuchten eingesetzt. Genau wie im ersten Beispiel müssen auch in diesem Fall die roten Warnleuchten an der Absperrschranke einseitig sein, denn sonst wird ein zweideutiges bzw. falsches Signalbild gezeigt.

 
 

 

 
 

Technische Vorgaben

 
 

Die bisherigen Bilder zeigen neben den verkehrsrechtlichen Erfordernissen vor allem die technische Umsetzung. Folglich sind Absperrschranken einzusetzen, die dem Zeichen 600 StVO entsprechen. Absperrschranken mit schräg verlaufenden Schraffen sind unzulässig. Selbstverständlich müssen die Absperrschranken retroreflektierend ausgeführt sein, daher mindestens Folie RA1 (ehem. Typ I) und mit Blick auf die künftigen RSA sogar RA2 (ehem. Typ II). Warnleuchten an Absperrschranken haben grundsätzlich einseitigen Lichtaustritt und insbesondere doppelseitige rote Warnleuchten sind unzulässig. Die Anbringung der Warnleuchten erfolgt stets hinter bzw. über der Absperrschranke, aber niemals vor dem Verkehrszeichenbild. Verkehrszeichen wie Zeichen 250, 267 usw. sind stets mit eigenen Aufstellvorrichtungen aufzustellen, da sonst die Standsicherheit nicht gewährleistet ist. Zur Aufstellung dienen Fußplatten (K1) oder Fußplattenträger - zusätzliche Gewichte in Form von Steinen, Betonplatten usw. sind unzulässig. Schankenständer die lediglich aus verschweißtem Stahlrohr bestehen (also ohne Fußplatten) bieten keine ausreichende Standsicherheit und sind deshalb unzulässig.

 
     
 

 
 

 

Als Einstieg in die nachfolgende Bildergalerie dient dieses Foto, welches der Leser gern mit den eben beschriebenen technischen Kriterien abgleichen darf.

 

 
 

 

 
     
 

BILDERGALERIE

 
     
     
 

 
 

 

Hier soll die Fahrbahn eigentlich gar nicht gesperrt sein, doch offensichtlich waren gelbe Leuchten nicht verfügbar. Der Verkehrsteilnehmer lernt folglich an dieser Stelle, dass rote Warnleuchten keine Bedeutung haben und fährt an dem Hindernis vorbei (so wie es auch gewünscht ist).

 

 
     
 

 
 

 

Was auf Nebenstraßen funktioniert lässt sich auch auf Landstraßen anwenden. In diesem Fall dient die Absperrung mit den fünf roten Warnleuchten ebenfalls nicht der Vollsperrung oder dem Verbot der Einfahrt, sondern sie soll lediglich den Abschluss der Arbeitsstelle bilden. Fachgerecht wäre in diesem Fall der Einsatz von drei gelben Warnleuchten.

 

 
     
 

 
 

 

Dort wo der Verkehr aus der Gegenrichtung zugelassen ist, kommt Zeichen 267 zur Anwendung. Der Einsatz von Zeichen 250 ist falsch.

 

 
     
 

 
 

 

Hier wurde versucht eine ehemalige Autobahnauffahrt (jetzt Kraftfahrstraße) zu sperren. Korrekt wären Absperrschranken, die über den gesamten Querschnitt der Zufahrt verlaufen, ergänzt mit einseitigen roten Warnleuchten. Das Zeichen 222 wäre abzudecken und mit Blick auf den zulässigen Verkehr aus der Gegenrichtung wäre anstelle von Zeichen 250 das Zeichen 267 anzubringen.

 

 
     
 

 
 

 

Fußgänger dürfen hier einfahren...

 

 
     
 

 
 

 

...und weil sich das Konzept bewährt hat, wiederholt man es an anderer Stelle gleich noch mal.

 

 
     
 

 
 

 

Die Sparvariante der Sperrung mittels Absperrschranke und Zeichen 250 ist insbesondere im Bereich von Gleisanlagen unzweckmäßig. Entweder man erhöht die Anzahl der Leitbaken und ergänzt diese mit den erforderlichen gelben Warnleuchten, oder man setzt zusätzliche Absperrzäune ein, die den gesamten Querschnitt abdecken. Man kann natürlich auch beides kombinieren - dann aber vorzugsweise mit gelben Warnleuchten.

 

 
 

 

 
 

 
 

 

Flatterband ist im Bereich der Fahrbahn grundsätzlich unzulässig. Was hier erreicht werden soll ist stattdessen mit Absperrschranken zu realisieren.

 

 
     
 

 
 

 

Wenn man ohnehin den gesamten Querschnitt sperren muss, so erfolgt dies mit Absperrschranken und roten Warnleuchten über die gesamte Fahrbahnbreite und nicht ersatzweise mit ungesicherten Bauzäunen. In diesem Fall sind natürlich mehr als 5 Warnleuchten erforderlich.

 

 
 

 

 
 

 
 

 

Hier muss man nicht viel erklären - außer dass dies kein Werk von Vandalen ist, sondern ein ernst gemeinter Beitrag in Sachen Verkehrssicherung.

 

 
     
 

 
 

 

Typische Sperrung mit Zeichen 267 - doppelseitige rote Warnleuchten leuchten auch in die zulässige Fahrtrichtung der Einbahnstraße und doppelseitige Leitbaken nebst Warnleuchten weisen für die gesperrte Richtung eine Fahrgasse aus. Die Standsicherheit der Absperrschranke ist zudem durch das Zeichen 267 reduziert.

 

 
 

 

 
 

 
 

 

Auch hier leuchten die roten Warnleuchten in die zulässige Fahrtrichtung der Einbahnstraße - die Längsabsperrung mit doppelseitigen Leitbaken lädt wiederum zum Durchfahren der Straße in der falschen Richtung ein. Auch in diesem Fall ist die Standsicherheit reduziert, da das Zeichen 267 keine eigene Aufstellvorrichtung hat.

 

 
 

 

 
 

 
 

 

Und weil's so schön ist noch ein Beispiel. Immerhin wurde der Versuch zum Einsatz einseitiger Warnleuchten auf den Leitbaken unternommen. Besonders konsequent war man dabei aber nicht, denn bereits die dritte Bake hat wieder eine doppelseitige Leuchte. Da aber vor allem die Leitbaken doppelseitig sind, kommt es auf die Warnleuchten letztendlich nicht mehr an - denn auch hier wurde eine prima Fahrgasse in die falsche Richtung geschaffen.

 

 
 

 

 
 

 
 

 

Auch dieses Beispiel zeigt eindrucksvoll, wie man dem Verkehrsteilnehmer ungewünschtes Verhalten antrainiert. Einladender kann eine vermeintlich gesperrte Straße nicht sein.

 

 
 

 

 
 

 
 

 

Mit einseitigen roten Warnleuchten und einseitigen Leitbaken wäre man einer fachgerechten Lösung schon recht nahe.

 

 
 

 

 
 

 
 

 

Rückverschwenkung einer Einbahnstraße. Aus dieser Richtung dürfen die roten Leuchten nicht sichtbar sein. Die gelben Leuchten (WEMAS TL 2000) haben zudem keine Zulassung für Leitbaken.

 

 
     
 

 
 

 

Andere Seite. In dieser Richtung dürfen wiederum die Leitbaken und deren Warnleuchten nicht sichtbar sein - also sind einseitige Leitbaken und einseitige Warnleuchten erforderlich. Gleiches gilt für die Sperrung im Bildhintergrund - dort wurde mit den Leitbaken eine Fahrgasse in die falsche Richtung eingerichtet. Natürlich wurden auch in diesem Fall die erforderlichen Fußplatten für das Zeichen 267 eingespart - auf Kosten der Standsicherheit.

 

 
     
 

 
 

 

Zunächst sollte man sich im Sinne eines professionellen Erscheinungsbildes einigen, ob man Absperrschranken oder Absperrzäune einsetzt. Hat man sich z.B. für Absperrschranken entschieden, sollten hierfür ausreichend Fußplatten eingesetzt werden. Die roten Leuchten sollen den gesamten Bereich abdecken und sind daher gleichmäßig auf beide Absperrschranken zu verteilen (Abstand max. 1m) und natürlich sind Leuchten mit einseitigem Lichtaustritt erforderlich. Das Zeichen 267 ist mit einer eigenen Aufstellvorrichtung aufzustellen. Die beiden Leitbaken und deren Warnleuchten müssen einseitig ausgeführt sein - es wäre zudem sinnvoll, mehr als nur zwei Stück einzusetzen.

 

 
 

 

 
 

 
 

 

Gegenrichtung.

 

 
     
 

 
 

 

Sofern man die laminierten Zettel als Zusatzzeichen wertet (was sie nicht sind), wäre diese Absperrschranke gegen eine mit gelben Warnleuchten zu tauschen und durch eine Leitbake mit gelber Warnleuchte zu ergänzen. Die Absperrschranke mit den roten Warnleuchten wäre wiederum am Bauzaun im Hintergrund anzubringen, denn diese Straße ist wirklich gesperrt. Dort ist dann ein weiteres Zeichen 250 erforderlich. Das hier eingesetzte Zeichen 250 ist mit einer eigenen Aufstellvorrichtung aufzustellen.

 

 
 

 

 
 

 
 

 

Benutzungspflichtiger Geh- und Radweg (Zeichen 240), der zudem eine durchlässige Sackgasse ist (Zeichen 357.1 - Eigenbau) aber von Radfahrern gar nicht befahren werden darf (Zeichen 250). Das Radfahrer in der Regel eine eigene Auffassung zu Verkehrsregeln und Verkehrszeichen haben, ist sicherlich ein Problem - Lösungen wie diese tragen jedoch nicht dazu bei, dass sich daran etwas ändert.

 

 
     
 

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Stand: 05/2015

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