transportable Lichtsignalanlagen

 
 

In diesem Beitrag geht es maßgeblich um die korrekte Ausführung bzw. Aufstellung der Hardware - also Lichtsignalgeber und deren Aufstellvorrichtungen. Auch verkehrsrechtliche Kriterien, wie z.B. der Einsatz des bewährten aber unzulässigen Zusatzzeichens "Grünphase anschließen" sollen besprochen werden. Wie man Lichtsignalanlagen fachgerecht programmiert, soll hingegen nicht Bestandteil dieser Seite sein, denn dies würde den Rahmen deutlich sprengen. Hier wird ausdrücklich auf die Richtlinien für Lichtsignalanlagen - RiLSA - verwiesen.

In den folgenden Erläuterungen wird neben der verkehrstechnischen Bezeichnung "Lichtsignalanlage", welche wiederum dem verkehrsrechtlichen Fachbegriff "Lichtzeichenanlage" gleichgestellt ist, auch der umgangssprachliche Begriff "Baustellenampel" bzw. "Ampel" verwendet. Das ist Absicht.

 
     
 

Zuständigkeit bzw. Pflichten der Behörde
Zwischen A-Stadt und B-Dorf fünf Kilometer Stau an einer Baustellenampel. Radiomeldungen wie diese haben viele Ursachen. Nicht selten sind die zuständigen Behörden maßgeblich mit für den Stau an transportablen Lichtsignalanlagen verantwortlich, denn in der Praxis werden die behördlichen Pflichten oft nicht hinreichend wahrgenommen. Dies betrifft Straßenverkehrsbehörde und Straßenbaubehörde gleichermaßen und natürlich ist bei allen verkehrsregelnden Maßnahmen auch die Polizei mit im Boot.

 
     
 

Planung
Die zuständigen Behörden haben bereits in der Planungsphase eine wichtige Funktion, denn sie kennen in der Regel die Besonderheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich und können zusätzlich zu den (hoffentlich) vorliegenden Verkehrsdaten wertvolle Informationen geben. Die alleinige Bewertung durch Ingenieurbüros oder Verkehrssicherungsfirmen ist in der Regel nicht ausreichend - vor allem wenn diese Unternehmen keine Ortskenntnis besitzen und die jeweiligen Betriebsparameter lediglich auf der Grundlage von pauschalen Erfahrungswerten erstellt werden. Das kann funktionieren, muss es aber nicht.

 
     
 

verkehrstechnische Unterlagen
Das Ergebnis einer sachgerechten Planung sind die verkehrstechnischen Unterlagen (VTU). Diese beinhalten
alle Informationen, die mit dem Betrieb der Anlage in Zusammenhang stehen - z.B. Signallage- und Signalzeitenpläne, Zwischenzeitberechnungen usw. Verkehrstechnische Unterlagen sind für alle Lichtsignalanlagen erforderlich - angefangen von der einfachen Engstellensignalisierung auf dem Land, bis zur Großstadtkreuzung mit Straßenbahnverkehr und grüner Welle.

 
     
 

Genehmigung / Anordnung
Die erarbeiteten VTU bilden - ggf. mit nachträglichen, ebenfalls zu dokumentierenden Änderungen - die verkehrsrechtliche Anordnungsgrundlage. Zwar erfolgt die Erarbeitung dieser Unterlagen in der Regel durch Ingenieur-Büros bzw. Verkehrssicherungsfirmen, jedoch obliegt die endgültige Genehmigung bzw. Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Dienstleistungsunternehmen können hingegen keine Amtspflichten wahrnehmen. Daher ist die Straßenverkehrsbehörde gut beraten, die Unterlagen sorgfältig zu prüfen und wichtige Parameter (insbesondere die räumenden Verkehrsarten) nachzurechnen. Denn für Fehler in der Anordnung haftet immer die Behörde. Fehlen die VTU bzw. sind diese nicht behördlich genehmigt, haben die Verantwortlichen im Schadensfall schlechte Karten.

 
     
 

Überprüfung / Abnahme
Alle transportablen Lichtsignalanlagen unterliegen der Überprüfung bzw. Abnahme durch die zuständige Behörde - und zwar vor der Inbetriebnahme.
Alle? Ja alle. In der Praxis werden diese Amtspflichten natürlich nur unzureichend wahrgenommen und insbesondere bei der Engstellensignalisierung wird in der Regel ganz darauf verzichtet. So obliegt es nicht selten dem Baustellenpersonal bzw. dem Mitarbeiter der Verkehrssicherungsfirma, wie die Lichtsignalanlage programmiert wird - nicht selten mit der Konsequenz der eingangs erwähnten Radiomeldung. Im Idealfall steht der Sachbearbeiter der Verkehrsbehörde auf dem Weg zur Arbeit selbst im Stau der Baustelle, für die er eigentlich mit verantwortlich ist und die er eigentlich schon zwei Stunden vorher hätte überprüfen müssen - dies alles natürlich auf der Grundlage der zuvor erstellten und genehmigten VTU, die in solchen Fällen (Engstellensignalisierung) in der Regel gar nicht vorliegen.

bemerkenswerte "Abdeckung" einer stationären LSA

 
     
 

Natürlich ist auch dem Autor klar, dass die Personalstruktur in vielen Behörden die Einhaltung der genannten Vorgaben nahezu unmöglich macht. Abgesehen davon, dass der Dienst am Montag für Behördenverhältnisse recht früh beginnt und der oft als Einzelkämpfer agierende Sachbearbeiter gleichzeitig mehrere Baustellen abnehmen müsste, darf er sich nicht selten noch mit drei anderen Sachgebieten um das einzige Behördenfahrzeug streiten. Dies alles darf aber trotzdem nicht dazu führen, dass Amtspflichten vorsätzlich nicht wahrgenommen werden - vor allem mit Blick auf den Umstand, dass im Schadensfall durchaus unangenehme Folgen entstehen können, für welche die Vorgesetzten und letztendlich auch der Dienstherr natürlich auch nur ungern die Verantwortung übernehmen.

Keinesfalls akzeptabel sind Entscheidungen, die aus reiner Bequemlichkeit oder schierem Unwissen heraus getroffen werden. Die Aussage, dass die ausführenden Unternehmen schon selbst wissen was richtig ist, lässt sich mit verantwortungsvollem Behördenhandeln jedenfalls nicht in Einklang bringen. Die Praxis beweist zudem, dass diese Haltung auch nicht in jedem Fall zutreffend ist, denn vor allem bei transportablen Lichtsignalanlagen besteht ein recht unterschiedliches Qualitätsspektrum, was nicht in jedem Fall den geltenden Vorgaben gerecht wird - sowohl verkehrstechnisch als auch verkehrsrechtlich. Beispiele hierzu finden sich wie immer in der Bildergalerie.

Wie wichtig die Abnahme ist, zeigt auch dieses Bild

 
     
 

Absicherung der Montagearbeiten
Neben den generellen Anforderungen zur Anordnung von Lichtsignalanlagen, inkl. aller verkehrsrechtlich relevanten Komponenten, müssen auch die erforderlichen Montagearbeiten berücksichtigt werden.

Insbesondere bei verkabelten Kreuzungsanlagen sind Eingriffe in den Verkehrsablauf nötig, die entsprechend abgesichert werden müssen. Hier kommen dann regelmäßig auch die Sonderrechte nach §35 Abs. 6 StVO an ihre Grenzen. Folglich sind ergänzend zu den Montagearbeiten auch die entsprechenden Absicherungsmaßnahmen zu planen und natürlich anzuordnen. Dieser Zusatzaufwand sollte sich folglich in der Leistungsbeschreibung wieder finden.

In der Praxis entscheidet hingegen häufig der Monteur vor Ort, wo er die Hubarbeitsbühne positioniert und wie die Absicherung realisiert wird -  so sie denn überhaupt erfolgt. Welche Folgen das haben kann, zeigt das nebenstehende Foto.

Verkehrsunfall mit Hubarbeitsbühne

 
     
 

Anlagentypen
Transportable Lichtsignalanlagen werden gegenwärtig in vier Typenklassen eingeteilt und jede Ausführung hat spezifische Eigenschaften, die für den jeweiligen Einsatzzweck relevant sind. In der Regel wird im Rahmen der Planung bzw. Ausschreibung die erforderliche Typenklasse festgelegt. Folglich muss die eingesetzte Anlage dann auch diesem Typ entsprechen und in der jeweiligen Betriebsweise betrieben werden - sonst sind die Vertragsbedingungen nicht erfüllt und der Verkehrsablauf wird ggf. nicht so ideal gesteuert, wie dies ursprünglich vorgesehen war. Umgekehrt genügt es wiederum nicht, in der Ausschreibung lediglich "1 Stück Baustellenampel" zu benennen. Fehlt die erforderliche detaillierte Beschreibung, lässt sich das Angebot nicht sachgerecht kalkulieren. Am Ende steht nicht selten eine einfache Quarzampel an einer Stelle, wo eigentlich eine voll verkehrsabhängige Anlage mit Tages- und Wochenzeitprogrammen stehen müsste.

 
     
 

Lichtsignalanlage Typ A (Festzeitsteuerung ohne Signalsicherung)
Die einfachste Ausführung einer temporären Lichtsignalanlage ist der Typ A, daher die klassische Quarzampel. Mit Anlagen dieses Typs ist lediglich eine Engstellensignalisierung mit Festzeitsteuerung möglich - daher kann die Anlage nicht verkehrsabhängig arbeiten.

Die Signalgeber kommunizieren nicht miteinander und folglich weiß die eine Seite nicht, welches Signalbild gerade auf der anderen Seite der Engstelle gezeigt wird. Beim Ausfall eines Signalgebers reagiert der andere Signalgeber folglich nicht, sondern spult weiterhin sein Programm ab. Verkehrsgefährdende Signalisierungszustände können folglich nicht durch die Anlage unterbunden werden.

Der Einsatz dieses Typs beschränkt sich maßgeblich auf Stellen, wo der Verkehr auch ohne LSA abgewickelt werden kann  - z.B. übersichtliche Engstellen mit max. 50m Länge.

Typ A = Engstellensignalisierung ohne Signalsicherung

 
     
 

Lichtsignalanlage Typ B (Festzeitsteuerung mit Signalsicherung)
Beim Anlagentyp B handelt es sich ebenfalls um eine
Engstellensignalisierung mit Festzeitsteuerung, jedoch verfügt die Anlage über eine Rückmeldung via Funk- oder Kabelverbindung.

Durch die Kommunikation der Signalgeber wird gewährleistet, dass z.B. bei einem Rotlampendefekt nicht nur der betroffene Signalgeber, sondern auch der andere Signalgeber in die Schaltung "gelbes Blinklicht" wechselt. Verkehrsgefährdende Signalisierungszustände können damit vermieden werden.

Die Ausrüstung mit einer Funk- oder Kabelverbindung eröffnet natürlich die Option einer verkehrsabhängigen Steuerung (geeignete Hardware vorausgesetzt). Damit ist der Typ B eine Zwischenlösung, für die es im Sinne einer zeitgemäßen Verkehrssteuerung eigentlich keinen Anwendungsfall gibt (ausgenommen Handsteuerung).

Typ B = Engstellensignalisierung mit Signalsicherung

 
 

 

 
 

Lichtsignalanlage Typ C (verkehrsabhängig mit Signalsicherung)
Anlagen vom Typ C verfügen neben einer Funk- bzw. Kabelverbindung über zusätzliche Sensoren zur Erfassung von Verkehrsströmen und eine entsprechende Steuerungstechnik.

Durch die Kommunikation der Signalgeber untereinander wird zunächst - wie beim Typ B - die Signalsicherung gewährleistet. Zusätzlich dazu tauschen die Signalgeber die durch Sensoren erfassten Werte aus.

Die Anlage reagiert folglich auf das Verkehrsaufkommen, wodurch in Spitzenzeiten mehr Fahrzeuge die Engstelle passieren können, als dies bei einer Festzeitsteuerung möglich wäre. In verkehrsarmen Zeiten werden hingegen nur die eingestellten Mindestwerte berücksichtigt, wodurch unnötige Wartezeiten ausbleiben.

Typ C = verkehrsabhängige Engstellensignalisierung

 
     
 

zur Engstellensignalisierung vorzugsweise Typ C einsetzen!
Die Erläuterungen zu den Typen A bis C zeigen, dass eine sachgerechte bzw. zeitgemäße Engstellensignalisierung in der Regel nur mit dem Typ C zu leisten ist. Der Typ A ist mit Blick auf die Anforderungen vergleichsweise primitiv und fehleranfällig, weshalb er nur dort zur Anwendung kommen soll, wo man eigentlich gar keine Lichtsignalanlage braucht, bzw. darauf verzichten kann. Die erweiterte Ausführung Typ B ist zwar verkehrstechnisch sicherer, kann aber ebenfalls nicht auf unterschiedliches Verkehrsaufkommen reagieren. Wo im Berufsverkehr die Grünzeit oft zu gering ist, steht man in den Nachtstunden gefühlt ewig - in der Regel ohne dass es überhaupt Gegenverkehr gibt, auf den man warten müsste. Dies dient keinesfalls der Akzeptanz von Lichtsignalanlagen.

Anlagen vom Typ C können hingegen hervorragend auf die unterschiedlichen Anforderungen abgestimmt werden. Insbesondere die verkehrsabhängige Steuerung im Sinne einer Grünzeitverlängerung, sorgt bei sinnvoller Einstellung für einen weitgehend reibungslosen Verkehrsablauf. In verkehrsarmen Zeiten kann wiederum die Wartezeit erheblich reduziert werden, indem nur die Mindestzeiten abgearbeitet werden. Ergänzend dazu sorgen auch verschiedene Tages- und Wochenzeitprogramme für eine bedarfsabhängige Signalsteuerung.

 
     
 

Anlagentyp D (verkabelt, für kreuzende Verkehrsströme)
Anlagen vom Typ D sind grundsätzlich verkabelt und werden vorrangig zur Signalisierung von kreuzenden Verkehrsströmen angewandt. Sie verfügen gemäß TL über ein zentrales Steuergerät, an welchem die einzelnen Lichtsignalgeber in Sternverkabelung angeschlossen sind. Es werden jedoch auch dezentrale Anlagen in Ringverkabelung (Datenbus) eingesetzt, wodurch der Verkabelungsaufwand einer Kreuzung deutlich reduziert werden kann.

Mit Anlagen vom Typ D können nahezu alle erdenklichen Anforderungen realisiert werden. Insbesondere die komplexe verkehrsabhängige Steuerung von Kreuzungen ist ein typisches Anwendungsgebiet und hier spielt nicht nur die Leistungsfähigkeit von Hard- und Software, sondern vor allem die Betriebs- und Störsicherheit eine wesentliche Rolle.

Typ D = verkabelt - für kreuzende Verkehrsströme

 
     
 

Funkampeln und kreuzende Verkehrsströme?
Moderne Funkampeln ermöglichen herstellerseitig auch den Einsatz an Kreuzungen oder Einmündungen sowie zur Signalisierung von Fußgängerquerungen. Für den Einsatz dieser Anlagen spricht vor allem der deutlich geringere Montageaufwand - im Vergleich zu einer verkabelten Lösung (Typ D).

Da eine Funkverbindung aber nicht in jedem Fall störungsfrei ist, stellt die funkgesteuerte Signalisierung von kreuzenden Verkehrsströmen die absolute Ausnahme dar. Ausnahme deshalb, weil die RiLSA den Einsatz von Funkampeln an Knotenpunkten ersatzweise ermöglicht (z.B. bei durch Unfall beschädigten ortsfesten Anlagen). Dies soll wiederum nur eine kurzfristige Lösung darstellen - dauert die Reparatur länger, ist auch hier eine verkabelte Lösung einzusetzen.

Bei allen planbaren Maßnahmen und daher insbesondere bei Arbeitsstellen sind hingegen immer verkabelte Anlagen einzusetzen, da nur hiermit das erforderliche Höchstmaß an Betriebs- und Störungssicherheit erzielt werden kann. Dies gilt vor allem für Kreuzungen, Einmündungen und insbesondere für Anlagen mit Fußgänger- bzw. Radfahrersignalisierung.

 
     
 

Verkehrsabhängige Steuerung (Typ C und D)
Wie bereits beschrieben erfolgt eine moderne Lichtzeichensteuerung in der Regel verkehrsabhängig. Nur so kann gewährleistet werden, dass der Verkehrsablauf bedarfsgerecht gesteuert wird. Leider wird dieser Thematik in der Praxis nicht immer die notwendige Beachtung geschenkt, wodurch dem Verkehrsteilnehmer unnötige Wartezeiten auferlegt werden, die mit entsprechender Technik eigentlich vermieden werden können. Grundsätzlich werden zwei Arten der verkehrsabhängigen Steuerung unterschieden:

 
     
 

Anforderungsbetrieb
Der Anforderungsbetrieb ist insbesondere in der verkehrsarmen Zeit sehr effektiv, kann aber auch bei hohem Verkehrsaufkommen in nur einer Richtung sinnvoll sein. Die Grundstellung aller Signalgeber ist in diesem Fall Rot. Wird an einem Signalgeber ein Fahrzeug erfasst, so bekommt dieses in der Regel unverzüglich Grün. Der Effekt, das man z.B. an einer Kreuzungsanlage nachts um zwei ganze 5 Minuten auf seine Freigabe wartet, während alle andere Fahrtrichtungen freigegeben werden, obwohl nirgends ein anderes Fahrzeug ist, wird dadurch vermieden. Ebenso kann z.B. bei der Engstellensignalisierung eine Fahrtrichtung unberücksichtigt bleiben, wenn dort kein Fahrzeug anfordert - was wiederum der Grünzeit der Gegenrichtung zu Gute kommen kann. All dies erfordert natürlich hochwertige Sensoren und eine ebenso hochwertig ausgeführte Verkabelung - sonst können sich die positiven Eigenschaften dieser Steuerungsart auch sehr schnell umkehren.

 
     
 

Verkehrsflussabhängige Grünzeitverlängerung
Im Vergleich zum Anforderungsbetrieb wird die verkehrsflussabhängige Grünzeitverlängerung weitaus öfter angewandt. In diesem Fall wird stets ein Minimalprogramm abgearbeitet, in welchem jede Verkehrsrichtung berücksichtigt wird. Je nach Verkehrsaufkommen wird die Mindestgrünzeit bis zu einem eingestellten Maximalwert verlängert. Hierdurch ist es möglich auf unterschiedliche Verkehrsbelastungen zu reagieren. Gleichzeitig werden in der verkehrsarmen Zeit unnötige Wartezeiten vermieden.

 
     
 

Kombination der Betriebsarten
Mit Blick auf eine möglichst effiziente, bedarfsgerechte Verkehrssteuerung, macht es natürlich Sinn, beide Betriebsarten zu kombinieren. Dort wo z.B. an einem Kreuzungsast kein Fahrzeug anfordert, wird diese Fahrtrichtung auch nicht berücksichtigt. Die eingesparten Zeiten können indes für andere Verkehrsrichtungen genutzt werden, oder die Umlaufzeit am gesamten Knoten reduzieren. All dies erfordert natürlich etwas mehr Planung und geeignete Technik, als dies bei einer simplen Festzeitsteuerung der Fall ist. Es sollte jedoch stets das Ziel sein, auch bei Baustellenampeln die gleiche Qualität wie bei modernen ortsfesten Anlagen zu realisieren. Die ohnehin schon bescheidene Akzeptanz von verkehrsregelnden Maßnahmen und insbesondere Baustellen, sollte nicht noch zusätzlich durch undurchdachte bzw. unzweckmäßige Signalsteuerungen strapaziert werden. Die heutige Technik transportabler Lichtsignalanlagen ermöglicht weitaus mehr Möglichkeiten, als sie in der Praxis tatsächlich abgerufen werden.

Hier sind wir auch wieder bei den Pflichten der Behörde, die sich im Sinne eines möglichst staufreien Verkehrsablaufs nicht mit Sparvarianten begnügen sollte. Ferner sorgt die erforderliche Abnahme auch dafür, dass die vereinbarte verkehrsabhängige Anlage auch tatsächlich wie gefordert funktioniert. Nicht selten werden Anlagen mit defekten Sensoren betrieben, wodurch die Verkehrsabhängigkeit zwar ausgeschrieben, kalkuliert, abgerechnet und vergütet wird, aber eben ohne das diese tatsächlich aktiv ist. Zudem werden Funkampeln mit funktionierenden Sensoren oft im Quarzmodus betrieben, weil vor Ort keine Verbindung zwischen den Signalgebern aufzubauen ist - trotz mehrerer Frequenzen usw. Da eine nachträgliche Verkabelung auf Grund der Schmerzgrenzen unterschreitenden Kalkulation nicht in Frage kommt, muss sich der Verkehrsteilnehmer also auch in diesem Fall mit dem Festzeitprogramm begnügen. Zweckdienlich ist dies alles nicht.

Grünzeitverlängerung für Flugzeuge und Vögel

 
     
 

Mindestbreiten der Verkehrswege
Bevor wir mit weiteren Einzelheiten fortfahren, soll auf eine Problematik aufmerksam gemacht werden, die beim Einsatz temporärer Lichtsignalanlagen allgegenwärtig ist: Das gedankenlose Blockieren von Geh- und Radwegen durch Aufstellvorrichtungen, vor allem durch mobile Fundamentelemente von Standmasten (Typ D), aber auch bei der Aufstellung von Batteriewagen der Typen A bis C.

Hierbei gilt es zu beachten, dass Gehwege auch von Personen mit Rollstühlen, Rollatoren und Kinderwagen genutzt werden. Zudem müssen Kinder bis 8 Jahre mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren - Kinder bis 10 Jahre dürfen es. Die jeweiligen Verkehrsflächen sind zwar für die Aufstellung von transportablen Lichtsignalanlagen geeignet, aber eben nicht ausschließlich dafür gemacht.

Dass die Sicherung einer Arbeitsstelle gerade für die schwächsten Verkehrsteilnehmer neue Gefahren hervorruft bzw. für eine - vermeidbare - Beeinträchtigung sorgt, ist nicht akzeptabel. Es ist freilich nicht von der Hand zu weisen, dass Lichtsignalanlagen in erster Linie gut sichtbar und vor allem standsicher aufgestellt sein müssen. Das hierdurch die Aufstellung zwangsläufig auf Geh- und Radwegen erfolgt, und die Aufstellvorrichtungen aus Standsicherheitsgründen eine gewisse Größe benötigen, ist ebenfalls nicht zu bestreiten.

Die Praxis zeigt jedoch, dass man sich auch dann keine Gedanken macht, wenn die Lösung näher liegt, als dies im hier gezeigten Beispiel der Fall ist. Doch auch bei beengten Platzverhältnissen können die möglichst effiziente Verkabelung und der Einsatz standardisierter Aufstellvorrichtungen das vollständige Blockieren von Gehwegen nicht rechtfertigen.

Durch Aufstellvorrichtung blockierter Gehweg

 
     
 

Montageanforderungen / Durchfahrtshöhen Typ D
Neben den Mindestbreiten der Verkehrsflächen existieren weitere Maße, die insbesondere bei der Montage von Lichtsignalanlagen des Typ D zu beachten sind:

 
 

 
 
  Montagehöhe Signalgeber (Unterkante) über Gehwegen 2,10m  
    über Radwegen 2,20m  
    über Fahrbahnen 4,50m  
         
  Seitenabstand Signalgeber Fahrbahn - Sonnenschute 0,30m  
         
  erforderliche Mindestbreite Gehweg 1,00m  
    Radweg 0,80m  
    gemeinsamer Geh- und Radweg 1,60m  
         
  Mindesthöhe Leitungsführung über Fahrbahnen bis 50V 5,00m  
    ab 50V (230V) 6,00m  
         
  Mindestabstand zu Freileitungen bis 1000V Nennspannung 1,00m  
         
  Montagehöhe Anforderungstaster für Fußgänger und Radfahrer 0,85m  
 
     
 

Die Montagehöhe von Signalgebern über Radwegen (2,20m) ist in der Regel nur dann relevant, wenn diese z.B. via Kragarm über die Aufstellvorrichtung hinausragen - ansonsten genügen auch hier die 2,10m. Werden Signalgeber über der Fahrbahn montiert, beträgt der Abstand bis zur Unterkante mindestens 4,50m - bei Anbauteilen wie Kontrastblenden bezieht sich das Maß auf deren Unterkante. Signalgeber für Fußgänger und Radfahrer sind so zu montieren, dass die Sonnenschuten nicht in die Fahrbahn ragen - in der Regel ist ein Seitenabstand von 30cm einzuhalten, größere Maße sind anzustreben. Anforderungstaster sind so anzubringen, dass sie auch von Kindern oder Personen mit Rollstühlen bzw. Rollatoren erreicht werden können. Dies erfordert in der Regel einen kleinen Ausleger, der den Taster vom Standmast abrückt.

 
     
 

überschüssige Leitungslängen vermeiden
In der Praxis sieht man in der Regel sofort, ob ein Fachmann eine transportable LSA verkabelt hat oder ob lediglich bedingt qualifizierte Strippenzieher am Werk waren. Es gibt sogar Fälle, in denen Leitungen dazu genutzt werden, um Überspannungsmasten vor dem Umkippen zu bewahren - festgeknotet an Verkehrszeichen oder Geländern.

Dort wo Leitungen tatsächlich aus elektrotechnischen Gründen eingesetzt werden, sind neben den Montagehöhen weitere Anforderungen zu beachtet. So sind Leitungen im Sinne der TL in der Regel in einem Stück, daher ohne Zwischenverbindungen und Klemmdosen, zu verlegen. Das bedeutet, dass das Zusammenstecken von Leitungen verschiedener Längen die absolute Ausnahme ist (in der Praxis ist dies wiederum die Regel).

In jedem Fall sind die Längen so zu wählen, dass eventuelle Restmengen möglichst gering ausfallen. Wenn zur Überbrückung einer lediglich 10m langen Strecke ein 50m-Kabel zum Einsatz kommt, ist dies nicht nur aus elektrotechnischen Gründen fragwürdig (Spannungsfall), sondern sorgt auch für Situationen wie im nebenstehendem Foto. Überschüssige Leitungslängen sind auf ein Minimum zu reduzieren und sollen  grundsätzlich außerhalb des Handbereichs, daher im oberen Teil des Mastes montiert werden.

Kabelsalat auf dem Radweg.

 
     
 

Montageanforderungen Typ A - C
Die Batteriewagen der Anlagentypen A bis C sind zwar in der Regel schmaler als die Aufstellvorrichtungen des Typ D, aber immer noch so breit, dass sich damit Geh- und Radwege blockieren lassen - was selbstverständlich unzulässig ist. Auch in diesem Fall sind die relevanten Maße einzuhalten - bemessen auf die Außenkante des Batteriewagens, wozu auch die meist seitlich angebrachten Räder zählen. Diese dürfen übrigens nicht luftbereift sein - das nur nebenbei. Kann die Aufstellung nicht auf dem Gehweg erfolgen, weil sonst die Mindestbreiten unterschritten werden, ist ggf. ein abweichender Standort festzulegen, was natürlich in der signaltechnischen Berechnung berücksichtigt werden muss. Hilft dies alles nicht weiter, sind die Signalgeber auf der Fahrbahn aufzustellen und mindestens durch eine Leitbake (ohne Leuchte) zu sichern.

Unterkante Signalgeber = 1,80m
Bei Lichtsignalanlagen mit Batteriewagen soll sich die Unterkante des Signalgebers in mindestens 1,80m Höhe befinden. Einige Hersteller realisieren dies mit festen Stangen entsprechender Länge und auch Produkte mit Knickgelenken erreichen in der Endposition die entsprechenden Werte.

Problematisch sind hingegen Anlagen mit teleskopähnlichen Standrohren (Rohr in Rohr). Hier obliegt es dem Anwender, den Signalgeber in der richtigen Höhe zu positionieren und in der Praxis bleibt dies aus verschiedenen Gründen oft aus. Die Montagehöhe ist jedoch in Bezug auf die Sichtbarkeit enorm wichtig und daher dürfen solche Anlagen eben nicht in der Transportstellung betrieben werden.

Standsicherheit
Die korrekte Montagehöhe geht natürlich einher mit einer höheren Windlast. Transportable Lichtsignalanlagen sind grundsätzlich für Windstärke 10 zu dimensionieren - daher 0,42kN/m². Dies gilt für alle Anlagentypen, daher A bis C und insbesondere Typ D. Bei den Typen A bis C (mit Batteriewagen) ist die Standsicherheit oft nur dann gewährleistet, wenn der für zwei Akkus dimensionierte Batteriewagen auch mit zwei entsprechenden Akkus bestückt wird. Andernfalls kann die Anlage umkippen.

Mindestbreite Gehweg (1,00m) und Aufstellhöhe bei Typ A bis C

 
     
 

LSA mit Handsteuerung statt Warnposten
Eine effiziente Möglichkeit der Verkehrsregulierung an Engstellen ist der Einsatz von Personen, die den Verkehr per Handzeichen anhalten bzw. zur Fahrt auffordern. Was in vielen Ländern erfolgreich praktiziert wird, ist jedoch hierzulande VERBOTEN. Bestrebungen, die entsprechenden Vorschriften für bestimmte Erfordernisse anzupassen (z.B. bei Markierungsarbeiten), wurden bislang abgelehnt.

Verkehrsregelnde Maßnahmen sind in dieser Form üblicherweise nur der Polizei vorbehalten. Dies ist auch dann der Fall, wenn die zuständige Behörde unzulässiger Weise eine solche Postenregelung (ausgeführt durch das Baustellenpersonal) anordnet. Derartige Anordnungen sind unzulässig bzw. rechtswidrig und haftungsrechtlich in höchstem Maße bedenklich.

Die legale Möglichkeit einer solchen Handregulierung besteht im Einsatz einer Lichtsignalanlage, deren Phasen per Hand durchgeschaltet werden. Anstelle der Elektronik übernimmt das Baustellenpersonal die Steuerung der Anlage und kann damit effizienter auf das Verkehrsaufkommen reagieren. Die Steuerungselektronik der Ampel sorgt lediglich dafür, dass die erforderlichen Übergangszeiten bzw. die vorgeschriebenen Signalbilder eingehalten werden.

Unzulässige Verkehrsregelung durch Warnposten

 
     
 

Handsteuerung via Funkfernbedienung - z.B. bei Holzfällarbeiten
Moderne transportable Lichtsignalanlagen bieten als Option für den Handbetrieb auch die Steuerung mittels Funkfernbedienung. Hiermit lassen sich quasi direkt aus dem angrenzenden Waldstück beide Lichtsignalgeber auf Rot schalten. Was für das Forstpersonal sehr komfortabel ist, erfordert dennoch eine Sicherung des Gefahrenbereichs. Die alleinige Signalisierung der beiden Fahrtrichtungen mit Rot genügt der Verkehrssicherungspflicht nicht. Sie berücksichtigt weder Fußgänger oder schiebende Radfahrer und selbst das unzulässige Fahren bei Rot ist im Umkehrschluss kein Freibrief dafür, den abgesägten Baum auf ein Fahrzeug fallen zu lassen.

 
     
 

LSA sind an Fußgängerüberwegen unzulässig
Sowohl die VwV-StVO, als auch die R-FGÜ verbieten die Anlage von Fußgängerüberwegen in der Nähe von Lichtzeichenanlagen. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Lichtsignalanlagen auch nicht im Bereich von Fußgängerüberwegen errichtet werden dürfen.

Lichtzeichen gehen gemäß §37 StVO Vorrangeregeln vor. Der §26 StVO, welcher das Verhalten an Fußgängerüberwegen regelt, stellt eine solche Vorrangregel dar - auch wenn dies nicht explizit benannt ist. In jedem Fall haben Fußgänger an Fußgängerüberwegen Vorrang gegenüber dem Fahrzeugverkehr. Hat letzterer via Baustellenampel Grün, kann dies zu Missverständnissen und in der Folge zu Unfällen führen.

Obgleich Lichtzeichen nicht von der Sorgfaltspflicht entbinden und man trotz Freigabe auf querende Fußgänger achten muss, ist eine Situation wie im nebenstehendem Foto verkehrsrechtlich höchst problematisch, und eröffnet Verkehrrechtsanwälten gute Möglichkeiten, die zuständige Behörde in Haftung zu nehmen (Amtspflichtverletzung usw.). Entsprechend sind Fußgängerüberwege außer Kraft zu setzen, solange in diesem Bereich Lichtsignalanlagen betrieben werden. Dies wiederum hat so eindeutig zu erfolgen, dass die Maßnahme auch für Fußgänger klar erkennbar ist.

unzulässige Situation (LSA und Fußgängerüberweg)

 
     
 

Verkehrszeichen - Ankündigung mit Zeichen 131
Das bislang erfolglose Bestreben zu Lichtung des Schilderwaldes hat auch zu einer Änderung der VwV-StVO zu Zeichen 131 geführt. Hier gilt nunmehr die Maßgabe, dass das Zeichen innerorts nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Lichtzeichenanlage nicht rechtzeitig erkennbar ist und ein rechtzeitiges Anhalten nicht problemlos möglich ist.

Für die Sicherung von Arbeitsstellen bedeutet dies, dass innerorts auf das Zeichen 131 verzichtet werden kann, wenn die LSA rechtzeitig erkennbar ist. Die mit Zeichen 131 verknüpfte Verminderung der Geschwindigkeit wird zudem bereits mit Zeichen 123 realisiert - der Verkehrteilnehmer darf folglich nicht von der Baustellenampel überrascht sein.

Dies alles setzt natürlich eine gute Sichtbarkeit der LSA voraus, womit wir wieder bei der eingangs erwähnten Aufstellhöhe sind (min. 1,80m Typ A bis C sowie 2,10m bei Typ D). Ungeachtet dessen wird eine wirklich gut Sichtbarkeit in der Regel nur mit zusätzlichen Überkopf-Signalgebern zu bewerkstelligen sein.

Dort wo das Zeichen 131 erforderlich ist, sollte man übrigens darauf achten, dass insbesondere bei selbstgestrickten Varianten die Farbfolge stimmt. Die farbigen Punkte müssen zudem retroreflektierend ausgeführt (gleiche Rückstrahlklasse wie das VZ) sein und sind von einem schwarzen Rand umgeben.

Was Kindergartenkinder wissen, ist Fachleuten oft ein Rätsel

 
     
 

 

 

 

Qualität ist relativ

 

fehlender schwarzer Rand

 

nicht reflektierende Punkte

 

kein Kommentar

 
     
 

In den Ampelverkehr einordnen / Grünphase anschließen
Im Zuge einer Engstellensignalisierung sind in auch einmündende Straßen im Verlauf der Ampelstrecke zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu gewöhnlichen Grundstückszufahren müssen solche  Straßen mit in die Signalisierung einbezogen werden. Das gilt selbstverständlich auch für Supermarktparkplätze, Parkhäuser, Tankstellen usw. Dies erfordert wiederum den Einsatz einer verkabelten Lichtsignalanlage vom Typ D, da kreuzende Verkehrsströme vorhanden sind.

Zur Vermeidung dieses Aufwandes hat sich in der Praxis eine Sparvariante durchgesetzt, die in unterschiedlichster Ausführung deutschlandweit Anwendung findet, aber im Sinne der Vorschriften unzulässig ist. Lösungen wie im Foto nebenan erwirken keine Wartepflicht bzw. das auf dem Schild geforderte Verhalten.

Verkehrsrechtlich gesehen sind solche Lösungen Nonsens, da es keine Regelung in der StVO gibt, die derartige Anordnungen stützt. Es gibt folglich auch keinen Verstoß, den man bei der Missachtung solcher Zeichen begeht. Den Paragraph 1 StVO, welcher oftmals zur Legitimation fragwürdiger Regelungsversuche herhalten muss, lassen wir an dieser Stelle mal unbeachtet.

Unzulässige Beschilderung einmündender Straßen

 
     
 

 

 

 

unzulässig

 

unzulässig

 

unzulässig

 

unzulässig

 
     
 

Einbahnstraße als Alternative
Die rechtlich saubere Lösung besteht aus dem Einrichten von Einbahnstraßen, die von der signalisierten Strecke wegführe
n. Die Nebenstraßen können so zwar noch erreicht werden, doch die Einfahrt in die signalisierte Strecke wird - zumindest verkehrsrechtlich - unterbunden. Dies funktioniert freilich nur dann, wenn das nachfolgende Straßennetz keine Sackgasse ist.

 
     
 

Bei Rot Motor aus
Da viele Verkehrsteilnehmer nach der Fahrschule in der Regel nicht mehr mit der Theorie der Verkehrsregeln konfrontiert werden, vergessen sie viele Dinge, die sie einst gelernt haben. Dieses Vakuum wird gern mit sog. Erklärbar-Schildern kompensiert, so dass man z.B. lernt, wie man sich in einem verkehrsberuhigten Bereich zu verhalten hat. In die gleiche Kategorie fällt das Schild "bei Rot Motor aus".

Den Motor bei längeren Wartezeiten abzustellen empfiehlt sich nicht nur aus Spritspargründen, sondern ist auch in der StVO geregelt. Damit verbietet sich eigentlich die Aufstellung des Zeichens, denn Regelungen, die sich bereits aus allgemeinen Verkehrsregeln ergeben, sind nicht durch Verkehrszeichen aufzuwerten.

Aufstellhöhe beachten
Nicht selten dienen die benannten Schilder allein der Besänftigung verärgerter Anwohner, denen die Ampel direkt vor das Schlafzimmerfenster gestellt wurde. Das behördliche Entgegenkommen wird in der Praxis aber meist nur unzureichend umgesetzt, denn nicht selten werden die Schilder viel zu niedrig angebracht. Gern wird das Schild direkt am Batteriewagen montiert oder an einem zu kurzem Schaftrohr davor bzw. daneben gestellt, womit es nur für den ersten Fahrzeugführer sichtbar ist - alle anderen in der Schlange sehen das Schild folglich nicht. Wenn man also schon die eigentlich unnötigen Erklärbär-Schilder einsetzt, dann bitte so, dass man sie auch sieht.

unzureichende Anbringung direkt am Batteriewagen

 
     
 

Rotzeit-Countdown
Insbesondere bei langen Umlaufzeiten empfiehlt sich der Einsatz von Countdown-Anzeigen, welche die verbleibende Rotzeit zurückzählen. Der Verkehrsteilnehmer kann folglich selbst entscheiden, ob es sich noch lohnt, den Motor auszuschalten.

Beim Einsatz dieser Anzeigen ist natürlich genau wie bei den "Motor aus - Schildern" auf eine ausreichende Sichtbarkeit zu achten - sonst wird der Zweck dieser Anzeigen verfehlt.

Zudem sollte man bei der Auswahl auf eine Anzeige zurückgreifen, welche in der Lage ist, die gesamte Rotzeit zurück zu zählen. Im nebenstehendem Beispiel wurde auf einer Länge von 1800m (eintausendachthundert!) eine Engstellensignalisierung errichtet, was eine sehr lange Umlaufzeit zur Folge hatte, wobei die Rotzeit deutlich über den darstellbaren 199 Sekunden lag. Folglich hat sich die Anzeige in den ersten Minuten überhaupt nicht verändert, weshalb der Verkehrsteilnehmer in solchen Fällen zu Recht von einem Defekt der Anlage ausgehen kann. Gut gemeint, aber schlecht gemacht.

Rotzeit-Countdown-Anzeige mit unzureichender Darstellung

 
     
 

Markierung im Bereich transportabler LSA
Temporäre Markierungen werden in einem eigenen Kapitel besprochen, doch mit Blick auf die Fehler, die im Bereich von transportablen Lichtsignalanlagen anzutreffen sind, sollen hier die wesentlichen Elemente erläutert werden. Wie bei allen vorübergehenden Markierungen gelten die RMS.

 
     
 

Haltlinie
Haltlinien haben eine Strichbreite von 50cm. Obwohl der Einsatz einteiliger Folien technisch möglich ist (daher Markierungsfolie mit 50cm Rollenbreite), werden Haltlinien oft aus Folien mit 12er oder 15er Breite hergestellt. Um hier unnötige Bastelarbeiten zu vermeiden, kann die Haltline ausnahmsweise aus vier 12er Strichen (48cm), ggf. auch aus drei 15er Strichen (45cm) gebildet werden. Geringere Breiten und daher insbesondere nur ein 12er oder 15er Strich sind jedoch nicht ausreichend. Bedingt durch den Blickwinkel aus dem Fahrzeug ist der alleinige 12er bzw. 15er Strich als Quermarkierung nahezu unsichtbar.

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Aus 12er Folie zusammengesetzte Haltlinie

 
     
 

Furtmarkierung
Genauso bemerkenswert wie schlanke Haltlinien, sind die verschiedenen Versuche zur Gestaltung von Furtmarkierungen. Man hat oft den Eindruck, die verantwortlichen Mitarbeiter entscheiden nach Tagesform, wie lang Strich und Lücke sind. Ein Blick in die Vorschriften zeigt, dass der Strich einer Furtmarkierung 50cm lang ist, gefolgt von einer Lücke mit 20cm. Die Strichbreite beträgt bei Fußgängerfurten 12cm und bei Radfahrerfurten 25cm.

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Furtmarkierung = Strich 50cm, Lücke 20cm

 
     
 

 
 

Dieses Foto zeigt, dass die korrekte Ausführung von Furtmarkierungen kein Selbstverständnis ist (Strich / Lücke jeweils 25cm anstelle von 50cm / 20cm). Im Zuge der vorgeschriebenen Überprüfung (vor Inbetriebnahme) wäre diese Ausführung natürlich ein Mangel, den es zu beseitigen gilt. Was sich kleinlich anhört oder als unverhältnismäßig angesehen wird, dient jedoch dem Lernprozess der ausführenden Unternehmen - denn wer mit den einschlägigen Vorschriften wirbt, sollte diese auch kennen und anwenden. Damit sind wir auch schon bei der Bildergalerie.

 
     
     
 

BILDERGALERIE

 
     
     
 

 
 

 

Hier sehen wir einen Zustand, den es im Sinne der Vorschriften eigentlich nicht geben dürfte - die Signalisierung einer Fußgängerfurt ohne beidseitige Sperrung der Konfliktfläche für den Fahrzeugverkehr. Um diese herausragende Leistung besser zu verstehen, schauen wir uns den Sachverhalt aus einiger Entfernung an:

 

 
     
 

 
 

 

Der Fußgänger erhält an dieser Stelle die Freigabe, obwohl der unverträgliche Verkehrsstrom in Fotoperspektive kein Sperrsignal erhält. Warum das so ist, zeigt die Übersicht der gesamten Maßnahme. Im Zuge einer Baumaßnahme war die Signalisierung der entstandenen Engstelle erforderlich. Da sich im gleichen Bereich eine ortsfeste Fußgänger-LSA befindet, wurde diese abgeschaltet und nachgebildet, um die Schulwegsicherheit zu gewährleisten. Die in der Ampelstrecke befindlichen Nebenstraßen wurden nicht mit signalisiert, sondern lediglich mit Zeichen 131 und dem nichtamtlichen Zusatzzeichen "Grünphase anschließen" ausgestattet.

 

 
     
 

 
     
 

 

Hier kommen also gleich zwei Fehler zusammen. Zunächst müsste die Fahrbahn im Bereich der Fußgängerfurt in jedem Fall beidseitig für den Fahrzeugverkehr signalisiert werden, damit dieser (wo immer er auch herkommt) angehalten wird, solange die Fußgänger die Freigabe haben. Der Verzicht auf die Signalisierung der Nebenstraßen ist der zweite Fehler und kann in Kombination mit Fehler eins zu einer gefährlichen Situation führen. Denn was macht der Fahrzeugführer in der Nebenstraße, wenn an der LSA keine Fahrzeugschlange wartet, der er sich anschließen kann? Eben: Er fährt los, an der Engstelle vorbei und trifft an der für ihn  nicht signalisierten LSA auf die Schulkinder, die gerade Grün bekommen haben. Wenn dort nicht gerade die Gegenrichtung an der LSA wartet (wie im eingangs gezeigten Foto), was ohnehin nur ein Indiz ist, dann ist der Unfall an dieser Stelle vorprogrammiert.

 

 
     
 

 
 

 

Im konkreten Beispiel ist ein Unfall glücklicherweise ausgeblieben - wäre es dazu gekommen, hätte dies für die Verantwortlichen unangenehme Folgen gehabt. Die Anlage bzw. Verkehrsführung hätte in dieser Form gar nicht geplant werden dürfen. Der Planungsfehler wiederum hätte im Zuge der verkehrsrechtlichen Anordnung erkannt werden müssen. Und, wo wir gerade bei "hätte" sind: Spätestens bei der Abnahme hätte auffallen müssen, dass die Verkehrsführung so eigentlich nicht in Betrieb genommen werden kann.

 

 
     
 

 
 

 

Das nichtamtliche ZZ "auf Ampelverkehr achten" ist ja inhaltlich noch verständlich. Die Variante "Grünphase anschließen" scheint eher eine Mitteilung an einen Elektriker zu sein. Aber das hier ist doch schon wieder eine besondere Kategorie, zumal der Verkehrsteilnehmer mit dieser Abkürzung gewiss nichts anzufangen weiß. Doch abgesehen von geeigneten oder ungeeigneten Formulierungen: Einmündungen wie diese müssen mit signalisiert werden. Die gezeigte Beschilderung ist unzulässig.

 

 
     
 

 
 

 

Nein, hier gab es kein besonderes Kameraobjektiv, welches den Standmast gekrümmt erscheinen lässt. Der ist so schräg. Schräg ist auch die Aufstellung der LSA im Straßenbegleitgrün.

 

 
     
 

 
 

 

So sieht das aus der Gegenrichtung aus.

 

 
     
 

 
 

 

Was sich einmal bewährt hat, wendet man natürlich auch an anderer Stelle an.

 

 
     
 

 
 

 

Standsicherheit ist eine Frage der Perspektive (und der Anzahl der eingesetzten Masten).

 

 
     
 

 
 

 

Hier wird eine neue stationäre LSA getestet (Blinkbetrieb). Dummerweise war kein Hubsteiger vorhanden, der die Abdeckung des Hochsignalgebers ermöglicht hätte. Geht aber auch so. Ansonsten ein gelungenes Gesamtbild mit einer linksweisenden Kurvenleittafel an einer nach rechts abknickenden Vorfahrtstraße.

 

 
     
 

 
 

 

Bei Rot bleibe stehen...

 

 
     
 

 
 

 

...bei Grün kannst du... naja. Schön das hier eine provisorische Fußgängerquerung geplant wurde. Wie bei allen derartigen Fällen sind die Nachlässigkeiten im Bereich der Baufirmen die eine Seite. Kontrolle durch Behörde und Polizei die andere.

 

 
     
 

 
 

 

Klassische Aufstellung von mobilen Fundamentelementen auf einem Gehweg. Für Personen mit Rollstuhl, Rollator oder Kinderwagen das pure Vergnügen.

 

 
     
 

 
 

 

Eine Gehwegsperrung. Nun gut, dann folgen wir dem Hinweis und queren die Fahrbahn...

 

 
     
 

 
 

 

Diesen Gehweg sollen wir also benutzen. Vielen Dank.

 

 
     
 

 
 

 

Gesamtansicht.

 

 
     
 

 
 

 

Das Schild ist lustig, aber nur Beiwerk. Hier wurde im Bereich einer ortsfesten LSA eine Arbeitsstelle eingerichtet. Der routinierte, abgestumpfte Verkehrsteilnehmer kennt natürlich die chaotischen Zustände in Baustellen und verhält sich entsprechend. Der Fahrschüler auf Prüfungsfahrt (aus der Gegenrichtung kommend) denkt an dieser Stelle ggf. an folgende Formulierung aus der StVO: "Lichtzeichen gehen Vorrangregeln vor". Dies hier ist der klassische Fall von "beide Seiten haben Grün". Statt der gezeigten Situation wäre die LSA entweder abzuschalten und komplett als Typ D nachzubilden (Engstellensignalisierung und Fußgängerquerung).

 

 
     
 

 
 

 

Alles eine Frage des Standorts.

 

 
     
 

 
 

 

Unser intuitives Verständnis legt uns nahe, spätestens an dieser Stelle anzuhalten. Eine Haltlinie, welche die fragwürdige Aufstellung des Signalgebers im Baustellenbereich zumindest kompensiert, existiert natürlich nicht. Korrekt wäre ein Abstand von etwa 20 - 30m bis zur ersten Leitbake.

 

 
     
 

 
 

 

...und wenn ich mal groß bin, damit Ihr es wisst, dann werde ich auch mal Verkehrspolizist. Postenregelungen wie diese sind praktisch, aber unzulässig.

 

 
     
 

 
 

 

Gelbes Blinklicht wäre hilfreich, aber selbst dieses wird nicht gezeigt. Die LSA ist aus - was insbesondere bei Dunkelheit zu einer nicht gerade idealen Erkennbarkeit führt. In solchen Fällen ist mindestens eine Leitbake aufzustellen.

 

 
     
 

 
 

 

Was ist das?

 

 
     
 

 
 

 

Ach so. Mangelhafter Seitenabstand zur Fahrbahn nebst mangelhafter Kontrolle und Wartung.

 

 
     
 

 
 

 

Gelb ... Rot ... Rot/Gelb ... Nix. Wenn man die Signalisierung auf die Farben Rot und Gelb beschränkt, weil man Grün aus guten Gründen nicht zeigen will, dann sollte die Schaltung RiLSA-konform erfolgen. Bei derartigen Anlagen ist die Abfolge GELB ... ROT ... AUS - das Signalbild Rot/Gelb wird hingegen nicht gezeigt.

 

 
     
 

 
 

 

Und nun zu der herausragenden technischen Umsetzung dieser Maßnahme. Improvisationsgeschick ist alles.

 

 
     
 

 
 

 

Bemerkenswert ist nicht nur die seitliche Annährung von Radweg und Fahrbahn im Bereich der Engstelle, sondern auch die unterschiedliche Ausführung der Signale. Symbole für Fußgänger und Radfahrer sind grundsätzlich farbig auf schwarzem Grund.

 

 
     
 

 
 

 

Toller Gehweg und gelungener Seitenabstand zur Fahrbahn.

 

 
     
 

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Stand: 06/2015

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