Verkehrsleitkegel / Leitkegel

 
     
 

Leitkegel werden grundsätzlich nur für einen kurzzeitigen bzw. vorübergehenden Einsatz angeordnet. Im Anwendungsbereich der RSA 21 ist ihre Anwendung auf Arbeitsstellen von kürzerer Dauer beschränkt. Sie sind demzufolge nicht als dauerhafte Verkehrseinrichtung vorgesehen. Der durchgehende Einsatz über mehrere Tage oder Wochen ist daher unzulässig und im Bezug auf Diebstahl und Vandalismus auch unzweckmäßig.

Leitkegel werden auch für die Absicherung von Einsatz- und Unfallstellen durch Polizei, Feuerwehr und THW, in der professionellen Pannenhilfe, sowie im Zuge der Begleitung von Großraum- und Schwertransporten eingesetzt. In diesen Fällen sind die Anforderungen der RSA 21 nicht unmittelbar wirksam. Mit Blick auf eine möglichst einheitliche Systematik (Anwendung der jeweiligen Kegelgrößen, Reflexionsklasse sowie Quer- und Längsabstände), sind die RSA 21 jedoch als Referenz anzusehen. Da an Einsatz- und Unfallstellen im Straßenverkehr die StVO gilt, sind die verkehrsrechtlichen Anforderungen mit Arbeitsstellen durchaus vergleichbar.

In diesem Beitrag werden die wichtigsten Anforderungen für einen fachgerechten Einsatz von Leitkegeln besprochen.

 
     
 

 
 

Die Anwendung von Leitkegeln beschränkt sich im Anwendungsbereich der RSA 21 auf Arbeitsstellen kürzerer Dauer und in der Regel auf die Fahrbahn.

 
     
     
 

Verkehrsrechtliche Bedeutung
Leitkegel verbieten gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 StVO, sowie dem Ge- oder Verbot zu lfd. Nr. 1 bis 7 in der Anlage 4 StVO, das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche. Sie haben gegenüber Fußgängern keinerlei rechtliche Wirkung, stellen für diese folglich keine rechtswirksame Absperrung dar und sind deshalb insbesondere auf Gehwegen nicht anordnungsfähig. Absperrungen für Fußgänger können verkehrsrechtlich gesehen nur durch Absperrschrankengitter realisiert werden und zwar unabhängig davon, ob eine Absturzgefahr besteht oder nicht.

 
     
 

 
 

Leitkegel und Leitbaken sind als Absperrung auf Gehwegen unzulässig. Stattdessen kommen gemäß RSA 21 im Regelfall Absperrschrankengitter zur Anwendung.

 
     
     
 

Leitkegel auf Geh- und Radwegen
Während in den RSA 95 noch eine Absperrung durch Leitkegel auf Gehwegen vorgesehen war (bei möglichst lückenloser Aufstellung), ist in den RSA 21 nur noch eine Kennzeichnung kurzzeitig erforderlicher Hindernisse zulässig. Hierbei handelt es sich allerdings nur um "geringfügige" Hindernisse, bzw. den "äußersten Bagatellfall" - also Absicherungen, die man im Grunde überhaupt nicht benötigt, weil weder eine akute Gefahr besteht, noch ein nennenswerter Eingriff in den Verkehr erfolgt.

Die Bewertung, wann eine solche Kennzeichnung "im äußersten Bagatellfall" möglich ist, oder es auf Grund der Maßnahme einer ordnungsgemäßen verkehrsrechtlichen Anordnung bedarf, obliegt (formell) der anordnenden Behörde. Wenn diese allerdings gar nicht erst beteiligt wird, da die Anwender wie gewohnt von sich aus Leitkegel aufstellen, kann logischerweise auch keine Prüfung der Gesamtumstände erfolgen. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass der Einsatz von Absperrgeräten im Anwendungsbereich der RSA 21 einer verkehrsrechtlichen Anordnung bedarf - daher auch bei einem einzelnen Leitkegel, so absurd das auch klingt.

Daher sollte man die beispielhafte Benennung von Leitern, oder offenstehenden Verteilerschränken (RSA 21 Teil A, Abschnitt 3.4.4 Absatz 1), wirklich nur als Beispiel ansehen, denn es kommt wie üblich auf den konkreten Einzelfall an. Insbesondere die Einhaltung der definierten Mindestbreiten von Geh- und Radwegen und die Berücksichtigung weiterer Begleitumstände kann dazu führen, dass selbst eine "harmlose" Leiter oder ein offenstehender Verteilerkasten eben nicht nur mit einem einzelnen Leitkegel "gekennzeichnet" werden kann, sondern dass eine vollwertige Absicherung einschließlich einer verkehrsrechtlichen Anordnung erforderlich ist.

 
     
 

 
 

Praxisübliche Absicherung von Baumpflegearbeiten, stellvertretend für alle vergleichbaren Arbeitsstellen kürzerer Dauer im Gehwegbereich. Da Leitkegel gegenüber Fußgängern verkehrsrechtlich gesehen keinerlei Regelung erwirken (StVO), können sie als "Sperrung" von Gehwegen oder Gehwegteilen nicht angeordnet werden. Sie entsprechen zudem nicht den Anforderungen von sehbehinderten und blinden Menschen, weshalb ihr Einsatz auch aus diesem Grund ausscheidet. Hierdurch ergibt sich natürlich das Problem, dass Leitkegel für einen Großteil der Arbeitsstellen kürzerer Dauer im Geh- und Radwegbereich überhaupt nicht zur Verfügung stehen.

 
     
 

 
 

"Vollsperrung" im Zuge einer Baumfällung. Da das Aufzählen aller Fehler müßig ist, beschränkt sich die Bewertung auf die Leitkegel links im Bild: Eine rechtswirksame Sperrung von Gehwegen kann durch Leitkegel nicht erwirkt werden. Zudem wäre die eingesetzte Anzahl auch praktisch (abseits aller Vorschriften) zu gering.

 
     
 

 
 

Typische Arbeitsstelle kürzerer Dauer (Instandsetzung Induktionsschleifen). Während die Leitkegel auf der Fahrbahn den Anforderungen der RSA 21 entsprechen, ist der Leitkegel im Gehwegbereich problematisch (im Sinne der geltenden Vorschriften). Auch in solchen Situationen sind im Regelfall Absperrschrankengitter einzusetzen (Prinzip Regelplan B IV/2), wobei insbesondere auf die Einhaltung der Mindestbreiten (hier Wegweiser-Pfosten) zu achten ist.

 
     
     
 

Auf Radwegen ist die Anordnung von Leitkegeln zwar grundsätzlich möglich (sie verbieten gemäß StVO das Befahren der so gekennzeichneten Fläche), allerdings besteht die Problematik der Unwirksamkeit gegenüber Fußgängern auch hier - vor allem im Grenzbereich zu benachbarten Gehwegen und natürlich überall dort, wo Fußgänger den Radweg queren. Wenn man die Zulässigkeit von Leitkegeln auf Gehwegen aus den o.g. Gründen verneint, so trifft diese Bewertung in der Regel auch auf Radwege zu, denn eine konsequent getrennte Nutzung von Rad- und Fußverkehrsflächen entspricht nicht der Lebenswirklichkeit.

Dasselbe Problem besteht natürlich auch im Bereich der Fahrbahn, insbesondere mit Blick auf querende Fußgänger. Entsprechend stellt die Lösung gemäß Regelplan B IV/2 (Absperrschrankengitter entlang der Arbeitsstelle) innerorts den Regelfall dar. Eine Absicherung allein mit Leitkegeln gemäß Regelplan B IV/1, ist mit Blick auf die allgemeinen Anforderungen der RSA 21, vor allem zum Schutz von Fußgängern und insbesondere sehbehinderten und blinden Menschen, ungeeignet.

 
     
 

 

Prinzip Regelplan B IV/1: Die alleinige Absicherung mit Leitkegeln dient nur dem fließenden Verkehr auf der Fahrbahn. Fußgänger, insbesondere Sehbehinderte und Blinde, sind hierbei nicht berücksichtigt. Liegt die im Regelplan-Seitentext unter 3) benannte "Gefährdung von Fußgängern" vor, sind Absperrschrankengitter anzuordnen. Grundsätzlich ist die im Regelplan dargestellte - ungesicherte - Ausdehnung des Arbeitsbereiches in den Gehweg höchst fragwürdig und kann zu gefährlichen Fehlinterpretationen führen.

 

Prinzip Regelplan B IV/2: Gegenüber Fußgängern sind im Regelfall Absperrschrankengitter erforderlich und zwar sowohl in Quer- als auch in Längsrichtung. Je nach Art der Arbeitsstelle und der durchzuführenden Arbeiten ist daher sehr sorgfältig zu prüfen, ob Leitkegel im Fahrbahnbereich ausreichend sind, oder ob zusätzliche Maßnahmen getroffen werden müssen. Dies beinhaltet auch die in Grau dargestellten optionalen Absperrschrankengitter am Gehweg gegenüber.

 
     
 

Angesichts der bisherigen Erläuterungen stellt sich zwangsläufig die Frage, inwieweit Leitkegel an innerörtlichen Arbeitsstellen kürzerer Dauer überhaupt noch ausreichend sind - zumindest dort, wo Fußverkehr betroffen ist (dies umfasst im Übrigen auch Markierungsarbeiten). Die verkehrsrechtliche Bewertung wird - entgegen den praktischen Anforderungen - in den meisten Fällen den Einsatz von Absperrschrankengittern zur Folge haben. Der damit einhergehende Aufwand überwiegt dabei nicht selten den der eigentlichen (Bau-) Maßnahme. Letztendlich ist das aber die Konsequenz einer verstärkten Berücksichtigung der Anforderungen von Fußgängern und insbesondere Sehbehinderten und Blinden in den RSA 21. Leitkegel allein genügen diesen Anforderungen sowohl verkehrsrechtlich als auch praktisch nicht.

 
     
     
 

Leitkegel sind an Aufgrabungen und Schachtzugängen unzulässig
Ausdrücklich unzulässig sind Leitkegel an Aufgrabungen und offenen Schächten (RSA 21 Teil A, Abschnitt 3.4.4 Absatz 1), wobei es bei dieser Definition auf die jeweilige Verkehrsfläche nicht ankommt. Vor allem die Aufnahme der Schachtzugänge in die RSA 21 ist von großer Bedeutung für die Praxis, da sich hierdurch unmittelbare Auswirkungen auf die jeweiligen Netzbetreiber und deren Dienstleistungsunternehmen ergeben.

Das betrifft insbesondere die Wasser- und Abwasserwirtschaft, aber natürlich auch Energieversorger, Telekommunikationsdienstleister usw. Selbst bei bloßen Kontroll- oder Servicetätigkeiten (ausgeführt mit vergleichsweise kleinen Servicefahrzeugen ohne hinreichende Transportkapazitäten), dürfen an Schachtzugängen und ähnlichen Stellen mit Absturzgefahr, keine Leitkegel zur Anwendung kommen. In den nachfolgend gezeigten Situationen sind daher Absperrschrankengitter erforderlich:

 
     
 

 
 

Leitkegel sind gemäß RSA 21 zur Absicherung von offenen Schächten auf allen Verkehrsflächen unzulässig - daher auf Geh- und Radwegen, in Fußgängerzonen, aber auch im Fahrbahnbereich. Arbeitsstellen wie diese sind allseitig mit Absperrschrankengittern abzusichern. Dieses Erfordernis ist bei den jeweiligen Service- bzw. Einsatzfahrzeugen in der Regel nicht berücksichtigt, denn die Transportkapazitäten reichen bestenfalls für einen kleinen Stapel Leitkegel aus.

 
     
 

 
 

Diese Leitkegel sind bereits auf Grund ihrer Gestaltung unzulässig, dürfen aber selbst in der korrekten Ausführung (als TL-Leitkegel) hier nicht zum Einsatz kommen.

 
     
 

 
 

Besonders bei solchen Arbeitsstellen und vor allem im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Sonderrechten gemäß §35 Abs. 6 StVO, werden oft zusätzlich Leitkegel aufgestellt. Die gezeigte Situation erfordert jedoch eine verkehrsrechtliche Anordnung - wobei die Verkehrssicherung im konkreten Beispiel vollkommen anders ausgeführt werden muss, um die Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern zu gewährleisten. Die hierzu notwendigen Absperrschrankengitter lassen sich mit dem eingesetzten Saug-Spülfahrzeug natürlich nicht transportieren, so dass ein gesondertes Fahrzeug für die Verkehrssicherung erforderlich wird. Insbesondere im Zuständigkeitsbereich von Versorgungsträgern erhöht sich der Aufwand für eine fachgerechte Verkehrssicherung von Arbeitsstellen kürzerer Dauer immens.

 
     
 

 
 

Zur Absicherung von Aufgrabungen sind Leitkegel ebenfalls nicht zulässig. Arbeitsbereiche (hier eine Fahrbahnsanierung), waren bereits gemäß RSA 95 mit Absperrschranken und ggf. Tastleisten (Bauhöhe mindestens 10cm) gegenüber den angrenzenden Gehwegen abzusichern. Mit den RSA 21 wird diese Anforderung nunmehr durch Absperrschrankengitter realisiert. Das Grundprinzip einer lückenlosen "Einzäunung" durch feststehende Absperrgeräte, hat sich aber gegenüber den RSA 95 nicht verändert.

 
     
     
 

Leitkegel heben Fahrbahnmarkierungen nicht auf
Ja - man kann die Kirche wenigstens in diesem Fall im Dorf lassen. Trotzdem ist im Sinne der (verkehrsrechtlichen) Vollständigkeit der Hinweis erforderlich, dass mit Leitkegeln realisierte Absperrungen keine Fahrbahnmarkierungen aufheben. Das ist mit Blick auf das Einsatzgebiet (Arbeitsstellen kürzerer Dauer) natürlich wenig erfreulich. Bis zur Schilderwaldnovelle aus dem Jahr 2009 gab es in der StVO noch den Begriff der "Reihen aus rot-weißen Leitmarken" (das konnten durchaus auch Leitkegel sein), mit denen zumindest vorhandene weiße Fahrstreifenbegrenzungen (Z 295) aufgehoben wurden.

Auf Grund der Streichung dieser Begrifflichkeit kann eine Aufhebung vorhandener weißer Fahrbahnmarkierungen gegenwärtig nur durch gelbe Markierungen (dazu gehören auch Leitschwellen und Leitborde) erfolgen. Bei einer durch Leitkegel (betrifft im Übrigen auch Leitbaken) ausgeführten Absperrung besteht folglich ein verkehrsrechtlicher Konflikt, zwischen den Anordnungen der Fahrbahnmarkierungen (z.B. des Verbots des Überfahrens bei Zeichen 295 und 298) und der Anordnung der Absperrgeräte (sie leiten den Verkehr an der so gekennzeichneten Fläche vorbei). Natürlich ist das alles hochtheoretisch und wenig praxisrelevant - es empfiehlt sich aber, diesen Konflikt bei der nächsten Überarbeitung der StVO doch endlich mal zu lösen.

Das ein verkehrsrechtliches Regelwerk wie die RSA 21 genau diesen "Fehler" zur Grundlage einiger Regelpläne macht, ist in jedem Fall bedenklich - auch wenn es rein praktisch natürlich vollkommen nachvollziehbar ist. Derartige Ungereimtheiten sollten aber - verkehrsrechtlich sauber - auf Ebene der StVO geklärt werden.

 
     
 

 
     
 

Ohne Frage: Wird eine Verkehrsführung gemäß Regelplan C II/5 oder C II/7 fachgerecht eingerichtet (Zulaufbereich, Verschwenkungsmaß, Quer- und Längsabstände der Leitkegel), gibt es keine Zweifel über die gewünschte Verhaltensweise. Verkehrsrechtlich gesehen ist diese Lösung aber falsch und sollte deshalb (in dieser Form) nicht in einem verkehrsrechtlichen Regelwerk wie den RSA 21 enthalten sein. Dieses "Problem" muss allerdings in der StVO gelöst werden, da eine zusätzliche gelbe Markierung (vgl. C I/9 und CI/11) an Arbeitsstellen kürzerer Dauer in der Regel nicht praktikabel ist.

 
     
 

 
 

Typische Situation in der Praxis: Leitkegel führen den Verkehr über Fahrstreifenbegrenzungen (Z 295) hinweg. Verkehrspraktisch nicht zu beanstanden, verkehrsrechtlich aber fragwürdig. Zumindest für den Fahrschüler auf Prüfungsfahrt könnte das eine Frage an den Prüfer wert sein. Obwohl... besser nicht ;-)

 
     
     
 

Verkehrszeichenbild
Leitkegel müssen im Anwendungsbereich der StVO voll retroreflektierend ausgeführt sein, das heißt, dass die Farben Rot und Weiß reflektieren müssen. Die beliebten (weil preiswerten) fluoreszierenden Leitkegel (Weiß / Orange tagesleuchtend), sowie lediglich teilreflektierende Varianten, waren schon im Anwendungsbereich der RSA 95 unzulässig und sind es gemäß RSA 21 auch weiterhin. Dieses Erfordernis ergibt sich allerdings auch unmittelbar aus der StVO, da eine visuelle Tag- / Nachtgleichheit der jeweiligen Absperrgeräte gegeben sein muss. Rot und Weiß müssen daher auch bei Dunkelheit (im Scheinwerferlicht) Rot und Weiß erscheinen.

 
     
 

 
 

Der Kegel ganz links entstammt ursprünglich der StVO von 1970, wird aber auch heute noch so hergestellt und verkauft. Die tagesleuchtenden Leitkegel (fluoreszierendes Orange) in der Bildmitte entsprechen ebenfalls nicht der StVO, weder mit "normalen" weißen Ringen, noch als teilreflektierende Ausführung (graue Ringe). Leitkegel gemäß StVO bestehen immer aus drei roten und zwei weißen retroreflektierenden Ringen derselben Höhe (TL-Leitkegel ganz rechts).

 
     
 

 
 

Ansicht bei Dunkelheit bzw. im Scheinwerferlicht: Nur der vollreflektierende Leitkegel rechts im Bild erfüllt die geforderte "Tag-Nachtgleichheit" gemäß Z 610 StVO.

 
     
 

 

fluoreszierende Leitkegel am Tag

 

fluoreszierende Leitkegel bei Dunkelheit

 
     
 

Fluoreszierende bzw. tagesleuchtende Leitkegel haben keine retroreflektierenden Flächen. Bei Tageslicht sorgt der meist fluoreszierende Grundkörper für eine gute Sichtbarkeit - jedoch in der Farbe Orange - was nicht der StVO entspricht. Zumindest die weißen Streifen sind im Vergleich zur teilreflektierenden Variante tatsächlich weiß, dies genügt jedoch nicht, um die Anforderungen an Zeichen 610 zu erfüllen - was sich insbesondere bei Dunkelheit zeigt. In diesem Fall sind die fluoreszierenden Leitkegel nahezu unsichtbar.

 
     
 

 

teilreflektierende Leitkegel am Tag

 

teilreflektierende Leitkegel bei Dunkelheit

 
     
 

Bei teilreflektierenden Leitkegeln sind nur die weißen Ringe retroreflektierend ausgeführt. Der Grundkörper und damit letztendlich auch die "roten" Ringe reflektieren das Licht bei Dunkelheit nicht zurück zum Fahrzeugführer. Teilreflektierende Leitkegel entsprechen deshalb insbesondere bei Dunkelheit nicht den Anforderungen der StVO, da in diesem Fall die roten Ringe fehlen. Bei Tageslicht sorgt der meist fluoreszierende Grundkörper für eine gute Sichtbarkeit - jedoch in der Farbe Orange - was wie beschrieben nicht der StVO entspricht. Das Reflexmaterial reflektiert zwar bei Dunkelheit weiß, ist bei Tageslicht jedoch grau bis dunkelgrau.

Die genannten Eigenschaften sorgen dafür, dass fluoreszierende und teilreflektierende Leitkegel, sowohl am Tag als auch bei Dunkelheit, nicht dem Zeichen 610 entsprechen. Sie dürfen deshalb im Anwendungsbereich von StVO und RSA 21 nicht eingesetzt werden. Zulässig sind dagegen voll retroreflektierende Leitkegel:

 
     
 

 

voll retroreflektierende Leitkegel am Tag

 

voll retroreflektierende Leitkegel bei Dunkelheit

 
     
     
 

Retroreflexionsklasse RA2 (Typ B)
Wie alle Absperrgeräte müssen auch Leitkegel im Anwendungsbereich der RSA 21 mindestens der Retroreflexionsklasse RA2 entsprechen (eine Ausnahme gilt bei Markierungsarbeiten innerorts, die fragwürdig ist und später erläutert wird). Dies gilt unabhängig von der jeweiligen Örtlichkeit bzw. Straßenklasse - daher vom unbedeutenden Wirtschaftsweg auf dem Lande, bis zur viel befahrenen Autobahn. Entsprechende Übergangsfristen sind in den RSA 21 nicht vorgesehen.

An Arbeitstellen, die nur während der Tageshelligkeit betrieben werden, würden Leitkegel der Reflexionsklasse RA1 genügen, doch auch diese Option sieht das Regelwerk nicht vor. Im Grunde lässt sich sagen, dass alle bislang im Einsatz befindlichen Leitkegel der Reflexionsklasse RA1 im Anwendungsbereich der RSA 21 nicht mehr verwendet werden dürfen (betrifft auch die fluoreszierenden und teilreflektierenden Varianten). In der Praxis wird das natürlich nicht umgesetzt.

 
     
 

 

Leitkegel-Reflexfolie der Klasse RA1 (Folie Typ A) sind nicht mehr zulässig

 

Leitkegel-Reflexfolie der Klasse RA2 Aufbau B (Folie Typ B) gemäß RSA 21

 
     
     
 

Vorsicht bei irreführenden Produktbeschreibungen!
Wesentlich für einen StVO-konformen Leitkegel ist in erster Linie die Retroreflexion beider Farben, wobei die RSA 21 wie beschrieben die Reflexionsklasse RA2 festlegen. Vor allem im Internet gibt es Produktbeschreibungen zu Leitkegeln wie "RA2-Reflexstreifen" was letztendlich bedeutet, dass nur die weißen Ringe in dieser Reflexionsklasse ausgeführt sind, aber nicht das gesamte Verkehrszeichenbild.

Nachdem die BASt ihre "Monopolstellung" zur Prüfung von TL-Absperrgeräten für den deutschen Markt verloren hat (siehe ARS 23/2022), ist zu erwarten, dass künftig die Bewertung der Zulässigkeit entsprechender Produkte erschwert wird. Das Qualitätsmerkmal "BASt-geprüft" gehört damit nicht zwingend der Vergangenheit an, es werden aber weitere Prüfnummern anderer Prüfstellen hinzukommen. Daher bleibt in diesem Zusammenhang zu hoffen, dass weiterhin zentrale Freigabelisten geführt werden, damit zulässige von unzulässigen Produkten unterschieden werden können.

 
     
 

Abmessung und Aufteilung der Ringe
Die jeweiligen Ringhöhen für die vier verschiedenen Leitkegel-Größen sind im VzKat zu Zeichen 610 enthalten und wie folgt definiert:

 

VZ-Nummer

610-40

610-41

610-42

610-43

 

 

Höhe Leitkegel

300mm

500mm

750mm

1000mm

 

 

Höhe Verkehrszeichenbild

275mm

425mm

650mm

900mm

 

 

Ringhöhe (jeweils 5x)

55mm

85mm

130mm

180mm

 

 

 

 
     
 

Verbindlichkeit der DIN EN 13422 / CE-Kennzeichnung
Im Rahmen der Diskussion um Faltleitkegel, sowie dem Bestreben von Handel und Industrie, auch andere (konventionelle) Leitkegel in Deutschland zu verkaufen bzw. deren Einsatz zu fördern, ohne das diese den Anforderungen der StVO bzw. den Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel entsprechen, wird immer wieder auf die DIN EN 13422 abgestellt. Teilweise wird die europäische Norm auch als allein maßgebliche Vorschrift angesehen, welche die TL quasi außer Kraft setzt bzw. diesen vorgeht. Derartige Aussagen sind schlichtweg falsch.

 
     
 

Zunächst ist die Einhaltung der DIN EN 13422 kein Garant für die Zulässigkeit von Leitkegeln im Sinne der StVO, denn die europäische Norm gibt nur weit gefasste Rahmenbedingungen vor. Dabei lässt sie auch Varianten mit anderen, mithin deutlich geringeren Anforderungen zu, z.B. teilreflektierende Leitkegel. Als retroreflektierende Farben sind neben Rot und Weiß auch Gelb und Blau vorgesehen. Der Grundkörper des Kegels darf zudem ebenfalls Gelb sein. Damit würde selbst ein teilreflektierender Leitkegel, mit gelbem Grundkörper und blauen Ringen der DIN EN 13422 entsprechen:

 
     
 
   
 
 

Beispiele für eine mögliche Gestaltung nach DIN EN 13422

 
     
 

Obwohl diese drei Varianten die DIN EN 13422 erfüllen, dürfen diese Kegel in Deutschland nicht im öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt werden. Die EN 13422 schafft europaweit die technischen Rahmenbedingungen für die Produktion von Leitkegeln nach EU-Standard, enthält jedoch keine Festlegung zum Erscheinungsbild im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften der einzelnen Länder. Innerhalb der jeweiligen Mitgliedsstaaten sind daher weiterführende bzw. präzisierende Festlegungen erforderlich, um die nationalen Besonderheiten zu gewährleisten. Im Falle von Deutschland sind das die Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel i.V.m. dem Katalog der Verkehrszeichen (VzKat).

 
     
 

 
 

Leitkegel aus Großbritannien gemäß EN 13422, der für den deutschen Markt mit einem zusätzlichen roten Ring ausgestattet wurde. Dennoch entspricht das Produkt nicht den Anforderungen der StVO bzw. dem VzKat und auch nicht den Vorgaben der TL-Leitkegel. Verkauft und eingesetzt werden solche Kegel aber trotzdem.

 
     
 

Fragwürdig ist in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit der DIN EN 13422, die Konformität mittels CE-Zeichen zu bestätigen. Da Leitkegel keine Bauprodukte sind, benötigen sie kein CE Zeichen, auch nicht im Rahmen der CE-Kennzeichnung von Verkehrszeichen (diese gilt nur für ortsfeste Beschilderung). Folglich ist es zwar kein Problem, wenn ein Leitkegel ein CE-Zeichen trägt, für den Einsatz in Deutschland ist dieses aber nicht relevant. Damit ist das Fehlen der CE-Kennzeichnung auch kein Mangel bzw. Grund zur Beanstandung. Zudem ist das CE-Zeichen kein relevantes Qualitätsmerkmal im Sinne der Einsatzfreigabe. Erforderlich ist hingegen eine erfolgreiche Prüfung gemäß TL durch eine anerkannte Prüfstelle, was durch die entsprechende Prüfnummer auf dem Kegel dokumentiert wird und sich anhand der Prüfzeugnisse nachweisen lässt.

 
     
     
 

Leidkegel rechtzeitig aussondern
Die beschriebenen Anforderungen an das Verkehrszeichenbild und die Retroreflexion erfordern eine regelmäßige Kontrolle des Zustands der eingesetzten Leitkegel. Vor allem die Stapelfähigkeit führt dazu, dass beschädigte Exemplare - sog. Leidkegel - immer wieder den Weg auf die Straße finden, weil sie im Stapel "versteckt" sind. Da sich die Anwender in der Regel nicht um solche Details kümmern, liegt es wie üblich an den zuständigen Behörden und den öffentlichen Auftraggebern, die in den Vorschriften und Verträgen definierte Qualität einzufordern. In der Praxis bleibt genau das regelmäßig aus.

 
     
 
   
         
   
         
   
 
     
 

Natürlich sind kleinere Beschädigungen an Absperrgeräten im Baustellenalltag normal - fabrikneue Leitkegel erwartet daher niemand. Wenn jedoch der Zustand so schlecht ist, wie bei den gezeigten Beispielen, ist für entsprechenden Ersatz zu sorgen. Soweit wie in den Fotos soll es dabei natürlich nicht erst kommen.

 
     
 

Beschädigungen durch unsachgemäßes Stapeln
Leitkegel sind auf Grund ihrer Form grundsätzlich stapelbar, jedoch ist zu beachten, dass Leitkegel unterschiedlicher Hersteller nicht gemeinsam gestapelt werden. Die jeweiligen Produkte sind in der Regel so konzipiert, dass ein kleiner Abstand zwischen den Kegelkörpern verbleibt, wodurch die empfindliche Reflexfolie weitgehend geschützt bleibt. Dies ist beim Stapeln unterschiedlicher Leitkegel nicht immer gegeben, so dass es zu Beschädigungen der Folie vor allem im unteren Bereich kommt. Durch falsches Stapeln können selbst fabrikneue Leitkegel nach einmaligen Einsatz so stark beschädigt sein, dass sie ersetzt werden müssen. Zudem kann es bei bestimmten Leitkegeln zu einem Festsaugen kommen, wodurch mehrere Kegel nur mit großem Aufwand voneinander gelöst werden können. Es wird daher ausdrücklich empfohlen, nur eine Sorte Leitkegel zu beschaffen, um praxisübliche Nachlässigkeiten beim Stapeln von vornherein zu vermeiden.

 
     
     
 

Kegelgrößen und Anwendungsbereich
Für Leitkegel sind gemäß VzKat vier verschiedene Größen definiert, welche in den RSA 21 bestimmten Regeleinsatzbereichen zugeordnet sind. Der 30cm Leitkegel hat hierbei eine besondere Bedeutung, da bezüglich seiner Gestaltung und Anwendung verschiedene Widersprüche bestehen, die auch mit den RSA 21 nicht gelöst wurden. Da dieses Thema etwas umfangreicher wird, erfolgt die Erläuterung in umgekehrter Reihenfolge von der größten bis zur kleinsten Ausführung:

 
     
 

Leitkegel 100cm / Zeichen 610-43
Der größte Leitkegel ist gemäß RSA 21 für den Einsatz im Bereich von Schienenbahnen innerorts vorgesehen und wird im Regelplan B IV/3 als Querabsperrung verwendet. In dieser Anwendung ist er üblicherweise mit einer gelben Blitzleuchte ausgestattet ("Blinklicht in blitzender Ausführung") - weitere Erläuterungen hierzu folgen später.
Obwohl diese Kegelgröße schon in den RSA 95 vorgesehen war, gibt es mit Stand März 2023 bislang nur einen einzigen Hersteller, der einen TL-geprüften Leitkegel in dieser Größe anbietet (Reflexfolie RA2) und das ist die Firma WEMAS, mit der Prüfnummer V4-52/2011.

In anderen Regelplänen, in denen ein Leitkegel mit aufgesetzter Blitzleuchte abgebildet ist (C II/1, C II/2, C II/3, C II Ams 1), sowie in Fällen, in denen Leitkegel mit Blitzleuchte zusätzlich zum Einsatz kommen, müssen diese mindestens 75cm hoch sein. Daher kann diese Funktion auch der 100cm Leitkegel erfüllen. Sollte die zuständige Behörde den Einsatz dieser "übergroßen" Kegel an anderen Stellen in Erwägung ziehen (z.B. als Längsabsperrung), so ist das grundsätzlich möglich - natürlich auch ohne aufgesetzte Blitzleuchte.

Ansonsten ist das Einsatzgebiet dieses Kegels aber recht begrenzt, da selbst im Schienenbereich - entgegen den RSA 21 - vorzugsweise 75cm oder auch nur 50cm hohe Leitkegel als Querabsperrung eingesetzt werden. Das erklärt dann auch, warum viele Hersteller die 100cm-Variante überhaupt nicht im Programm haben.

Leitkegel mit 100cm Bauhöhe

 
     
     
 

Leitkegel 75cm / Zeichen 610-42
Weitaus verbreiteter ist der "75er-Leitkegel", da er insbesondere für Arbeitsstellen kürzerer Dauer auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen vorgesehen ist. Während 50cm hohe Leitkegel gemäß RSA 21 ausdrücklich nicht für Autobahnen vorgesehen sind, können 75cm Leitkegel durchaus auch innerorts eingesetzt werden (rein formell gesehen natürlich nur mit entsprechender verkehrsrechtlicher Anordnung dieser Größe - aber das ist ein anderes Thema).

Eine kontroverse Diskussion wird in der Praxis weiterhin zur Notwendigkeit von Klappbaken zur Absicherung von Nachtbaustellen auf Autobahnen geführt. Diese haben hinsichtlich ihrer visuellen Wirkung bei Dunkelheit Vorteile gegenüber Leitkegeln, aber eben auch einige Nachteile, insbesondere was das Handling angeht.

Aus Sicht des Autors besteht fachlich gesehen kein Grund, den Einsatz von Leitkegeln (wohlgemerkt in der Reflexionsklasse RA2) bei Nachtbaustellen zu untersagen. Wäre das anders, müsste man die Funktionsfähigkeit von Leitkegeln bei Dunkelheit generell kritisch hinterfragen und in der Konsequenz ihren Einsatz auf die Tageshelligkeit beschränken. Dann stellt sich aber zwangsläufig die Frage: Warum Retroreflexionsklasse RA2 und warum überhaupt retroreflektierend?

Leitkegel mit 75cm Bauhöhe

 
     
 

 
 

Das typische Anwendungsgebiet für 75cm Leitkegel ist die Autobahn. Kleinere Leitkegel sind im Anwendungsbereich der RSA 21 auf Autobahnen unzulässig.

 
     
 

 
 

Leitkegel mit 75cm Bauhöhe können natürlich auch auf anderen Straßen eingesetzt werden, auch wenn dies nicht dem definierten Regeleinsatzbereich entspricht. Größere Leitkegel sind innerorts und auf Landstraßen kein Problem - im Gegensatz zu kleineren Leitkegeln auf Autobahnen. Es gilt allerdings zu beachten, dass im Anwendungsbereich der ASR A5.2 ggf. wertvolle Zentimeter verschenkt werden, wenn z.B. innerorts anstelle der üblichen 50cm-Leitkegel größere Varianten eingesetzt werden. Denn die Kegel sind nicht nur höher, sondern auch breiter, was Auswirkungen auf die Maßkette (seitlicher Sicherheitsabstand SQ) haben kann.

 
     
     
 

Leitkegel 50cm / Zeichen 610-41
Ebenfalls weit verbreitet ist der 50cm Leitkegel, der gemäß RSA 21 auf allen Straßen außer auf Autobahnen vorgesehen ist. Er kann daher im innerörtlichen Bereich (Regelpläne B) und auf Landstraßen (Regelpläne C) eingesetzt werden. Eine Anordnung ist damit auch auf Radwegen zulässig, obgleich die RSA 21 hierfür neuerdings den 30cm Leitkegel auserkoren haben. Für diese Unterscheidung, die letztendlich auch in der Lagerhaltung berücksichtigt werden müsste, gibt es fachlich gesehen aber keine Grundlage.

Insbesondere der 50cm Leitkegel wird in der Praxis weiterhin als tagesleuchtende (fluoreszierende) Variante eingesetzt und hierzu immer wieder neu beschafft, obwohl diese Ausführung bereits nach RSA 95 unzulässig war. Dies betrifft insbesondere kommunale Baubetriebshöfe, die u.a. damit argumentieren, dass die Kegel z.B. im Zusammenhang mit der Grünpflege ohnehin nur während der Tageshelligkeit eingesetzt werden.

Hierbei wird jedoch verkannt, dass insbesondere Baumpflegearbeiten in der dunklen Jahreszeit stattfinden, weshalb während eines Arbeitstages zumindest zeitweise eine Retroreflexion gegeben sein muss. Weitaus wichtiger ist jedoch die Möglichkeit, dass solche Leitkegel auch im Zuge von Havarien und ähnlichen Ereignissen als temporäre Absicherung genutzt werden und dann bei Dunkelheit eben nicht die erforderliche Retroreflexion bieten:

Leitkegel mit 50cm Bauhöhe

 
     
 

 
 

Hier wurde im Zuge eines nächtlichen Feuerwehreinsatzes kurzerhand eine Einbahnstraße (Richtungsfahrbahn) für beide Fahrtrichtungen freigegeben - das Foto zeigt die Verkehrsführung am Morgen danach. Zur Trennung des Gegenverkehrs wurde alles eingesetzt, was irgendwie verfügbar war - also auch fluoreszierende Leitkegel, die für diese Anwendung (Nacht) natürlich ungeeignet sind. Bei der Beschaffung von Absperrgeräten sollten solche Szenarien jedenfalls immer eine Rolle spielen, auch wenn die Leitkegel im üblichen Einsatzgebrauch womöglich nur während der Tageshelligkeit zur Anwendung kommen. Davon abgesehen entsprechen fluoreszierende Leitkegel nicht den Technischen Lieferbedingungen und sind bereits deshalb im Anwendungsbereich der RSA 21 unzulässig.

 
     
 

 
 

Unzulässige Anwendung fluoreszierender Leitkegel im Zuge einer Fahrbahnsanierung. In diesem Fall ist allerdings nicht nur die Beschaffenheit der Kegel das Problem, sondern dass man an dieser Stelle von einer Landstraße ausfährt und dann ohne Ankündigung durch Zeichen 123 plötzlich vor dieser Situation steht.

 
     
 

 
 

An dieser Stelle fragt man sich, was sich die Verantwortlichen insgesamt gedacht haben. Eine konkrete, die Örtlichkeit berücksichtigende verkehrsrechtliche Anordnung dürfte hier nicht vorliegen. Der Aufwand für derartige Maßnahmen ist mit den RSA 21 signifikant gestiegen - die Umsetzung in der Praxis erfolgt dagegen wie eh und je "man sieht doch wohl, dass hier gearbeitet wird!". Unbeschadet dessen wurden natürlich auch in diesem Fall wieder fluoreszierende Leitkegel eingesetzt, obwohl diese nicht erst mit den RSA 21 unzulässig sind.

 
     
     
 

Leitkegel 30cm / Zeichen 610-40
Der kleinste Leitkegel mit 30cm Bauhöhe ist eigentlich nicht der Rede wert, da er bestenfalls bei Markierungsarbeiten innerorts zur Anwendung kommt und ansonsten vornehmlich bei unbedeutenden und meist ungenehmigten Arbeitsstellen anzutreffen ist. Hin und wieder sind diese Exemplare auch in Servicefahrzeugen zu finden. Genau hier haben wir die Anwendung zur bloßen Kennzeichnung eines offenstehenden Verteilerkastens oder einer Leiter im Gehwegbereich - zu mehr taugt dieser Kegel allerdings nicht.

Von einer ernsthaften "Absperrung" kann bei dieser Spielzeugausführung keine Rede sein, daher ist der vermeintliche Einsatzbereich "Radweg" gemäß RSA 21 auch mit Vorsicht zu genießen. rsa-online.com empfiehlt ausdrücklich, es in diesem Fall bei der Beschaffung von 50cm TL-Leitkegeln zu belassen. Eine zusätzliche Differenzierung nach Radwegen bzw. Radverkehrsführungen ist schlichtweg Unsinn. Zudem besteht die Gefahr, dass die 30cm Leitkegel auch auf der Fahrbahn eingesetzt werden, wenn gerade nichts anderes mehr im Lager verfügbar ist. Daher sollte eine solche Falschanwendung bereits bei der Beschaffung berücksichtigt werden.

Markierungsfirmen setzen den 30cm Leitkegel gern ein, da dieser preiswert und leicht ist. Zudem bestand zumindest früher ein Vorteil darin, dass größere Fahrzeuge mit Front und Heck über die Kegel hinwegschwenken konnten (Kraftomnibusse, Müllfahrzeuge usw.). Ein weiterer Pluspunkt ist, dass sich auf einer Markiermaschine eine größere Menge aufladen lässt, als das bei 50cm TL-Leitkegeln der Fall ist.

Leitkegel mit 30cm Bauhöhe

 
     
 

Problem Nr. 1: Das Verkehrszeichenbild
Der 30cm Leitkegel hat historisch bedingt schon immer nur einen weißen (oder roten) Ring. Man kann sich einen 50cm Leitkegel vorstellen, den man oberhalb des untersten weißen Ringes abschneidet: Das ist der klassische fluoreszierende 30cm Leitkegel. Es wäre nun der einfachste Weg gewesen, dieses Prinzip als Abbildung in die StVO bzw. den VzKat aufzunehmen - also alle Kegel ab 50cm mit drei roten und zwei weißen Ringen und der 30cm Leitkegel als "Sonderausführung" mit nur einem weißen Ring. Das hat man aber bereits in der StVO Novelle von 1992 nicht vollbracht. Folglich wurde die Darstellung eines 30cm Leitkegels mit fünf roten und zwei weißen Ringen in die RSA 95 übernommen. Verkehrsrechtlich war das schon damals korrekt (gemäß StVO), nur gab es ein solches Produkt schlichtweg nicht zu kaufen. In der Praxis wurden natürlich weiterhin die Varianten mit einem weißen Ring hergestellt, verkauft und eingesetzt.

Mit der geplanten Teilfortschreibung der RSA ab dem Jahr 2001 und der darauf folgenden kompletten Überarbeitung wäre die Möglichkeit gegeben gewesen, das "Problem" des falschen Verkehrszeichenbildes zu lösen, da bei den notwendigen Anpassungen in der StVO bzw. dem VzKat, auch der kleine Leitkegel hätte berücksichtigt werden können (ebenso die verkleinerte Variante der fahrbaren Absperrtafel Z 616-31, aber das ist ein anderes Thema). Doch auch nach über 20 Jahren Bearbeitungszeit der RSA 21: Fehlanzeige. Folglich enthalten die RSA 21 weiterhin die Abbildung eines 30cm Leitkegels, den es - außer im Spielzeugladen - so bislang nicht zu kaufen gibt.

 
     
 

 
 

So wie der Leitkegel links im Bild müssten alle 30cm hohen Leitkegel aussehen - hierbei handelt es sich allerdings um ein Unikat. Der zweite Leitkegel von links repräsentiert die fluoreszierende 30cm-Standardausführung mit einem weißen Ring. Der weiße 30cm-Leitkegel mit rotem Ring entstammt der StVO von 1970 und ist längst nicht mehr zulässig, wird aber weiterhin verkauft und folglich auch eingesetzt. Der Leitkegel ganz rechts im Bild kommt dem Verkehrszeichen 610-40 am ehesten nahe, stammt aber aus dem Spielzeugladen.

 
     
     
 

Problem Nr. 2: Die Retroreflexion
Unabhängig von der korrekten Anzahl und Größe der Ringe gilt es festzuhalten, dass auch der 30cm Leitkegel grundsätzlich voll retroreflektierend ausgeführt werden muss und zwar in der Klasse RA2. Der klassische 30cm Leitkegel ist aber lediglich Orange fluoreszierend und verfügt bestenfalls über einen weißen, ggf. retroreflektierenden Ring
. Damit wird auch diese Anforderung von den in der Praxis verfügbaren Produkten nicht erfüllt - wobei das in erster Linie auch mit der Produktphilosophie der Hersteller zu tun hat, denn hergestellt wird üblicherweise nur das, was sich auch verkauft.

Die RSA 21 sehen vor, dass innerhalb geschlossener Ortschaften - zum Schutz frisch aufgebrachter Markierungen bei Tageslicht - 30 cm hohe Leitkegel, bei denen die roten Ringe fluoreszierend sein können, ausnahmsweise eingesetzt werden dürfen. Es ist also nicht so, dass 30cm Leitkegel grundsätzlich bei Markierungsarbeiten eingesetzt werden dürfen, sondern nur unter den genannten Vorraussetzungen. Interessant bei dieser Formulierung ist, dass zwar die roten Ringe fluoreszierend (tagesleuchtend) sein können, die weißen Ringe demzufolge aber weiterhin der Klasse RA2 entsprechen müssen. Der Versuch, die ähnlich lautende und damals schon fragwürdige Formulierung aus den RSA 95 anzupassen, ist also eher weniger geglückt.

 
     
 

 
 

Werden bei Markierungsarbeiten (innerorts und nur während der Tageshelligkeit) 30cm Leitkegel eingesetzt, so können die roten Ringe zwar fluoreszierend sein, für die weißen Ringe bleibt es aber bei der grundsätzlich geforderten Retroreflexion in der Klasse RA2. Das macht natürlich überhaupt keinen Sinn - stattdessen würden beim  ausnahmsweisen Einsatz fluoreszierender Leitkegel weiß lackierte Ringe genügen - dann aber wohlgemerkt zwei und nicht nur einer.

 
     
     
 

Problem Nr. 3: Die TL-Prüfung
Am Ende ist es aber vollkommen egal, ob ein 30cm Leitkegel lediglich fluoreszierend bzw. teil- oder vollreflektierend ist
und es ist ebenfalls unerheblich, ob er drei oder fünf Ringe hat: Da Absperrgeräte gemäß RSA 21 den Technischen Lieferbedingungen entsprechen müssen (RSA 21 Teil A, Abschnitt 3.1 Abs. 3), ergibt sich das Problem, dass letztendlich überhaupt kein 30cm Leitkegel im Anwendungsbereich der RSA 21 eingesetzt werden darf, da es schlichtweg keine TL-geprüften 30cm Leitkegel gibt (Stand März 2023). Auch die bislang praxisüblichen Varianten (fluoreszierend mit einem weißen Ring) sind allesamt nicht TL-geprüft. Alle diesbezüglichen Anforderungen der RSA 21, also Einsatzbereich Radweg, oder auch Markierungsarbeiten innerorts bei Tageshelligkeit, lassen sich bei genauer Betrachtung gar nicht realisieren, da sich dasselbe Regelwerk (RSA 21), durch den Bezug auf die Technischen Lieferbedingungen, selbst einen Strich durch die Rechnung macht.

 
     
 

Auch wenn der 30cm Leitkegel eher eine Ausnahmeerscheinung ist, so sollte in dieser Sache endlich Klarheit geschaffen werden. Entweder die Hersteller gehen dazu über, TL-geprüfte sowie vollreflektierende 30cm Leitkegel (wohlgemerkt mit insgesamt fünf Ringen) herzustellen, oder man passt die StVO sowie die RSA 21 an die etablierten Produkte aus der Praxis an. Besser ist: Man streicht den 30cm Leitkegel einfach aus den Vorschriften, da innerorts auf allen Verkehrsflächen - also auch auf Radwegen und bei Markierungsarbeiten - die 50cm-Variante praxisüblich und vor allem ausreichend ist. Vermutlich bleibt aber einfach alles wie es ist ;-)

 
     
 

 
 

Leitkegel mit 30cm Bauhöhe werden - entgegen den RSA - natürlich auch außerhalb geschlossener Ortschaften eingesetzt.

 
     
 

 
 

Wie absurd die Wechselwirkung von Theorie und Praxis ist, zeigt sich an dieser Stelle: Während der 30cm Leitkegel im Bildvordergrund zum Schutz frisch applizierter Markierung zulässig wäre (innerorts, allerdings mit zwei retroreflektierenden weißen Ringen der Klasse RA2), müssten ab der Ortstafel (außerorts) vollreflektierende 50cm Leitkegel (RA2) eingesetzt werden.

 
     
     
 

konstruktive Unterschiede, einteilig und zweiteilig
Neben den visuellen Eigenschaften unterscheiden sich Leitkegel auch durch ihren konstruktiven Aufbau. Es werden einteilige und zweiteilige Leitkegel unterschieden:

 
     
 

 
 

Einteiliger (links) und zweiteiliger Leitkegel (rechts), beide in der Retroreflexionsklasse RA2.

 
     
 

einteilige Leitkegel
bestehen in der Regel aus Weich-PVC (umgangssprachlich "Gummikegel") und sind, wie der Begriff schon nahe legt, aus einem Stück gefertigt. Kegelkörper und Kegelfuß bestehen aus demselben Werkstoff. Der meist fluoreszierend orangefarbene Grundkörper dient der Weiterverarbeitung zu einer der o.g. Varianten. Einteilige Leitkegel werden inzwischen auch mit einer Griffmulde am Kegelkopf gefertigt, die eine einfache Handhabung auch mit Handschuhen ermöglicht.

 
     
 

zweiteilige Leitkegel
bestehen aus einem Kegelkörper aus HDPE und einem Kegelfuß aus Recycling-Material (wie man es von Fußplatten kennt). Der Kegelkörper ist in der Regel nicht fluoreszierend orange, sondern orangerot bis rot und dient der Weiterverarbeitung zu einer der o.g. Varianten. Es gibt daher auch zweiteilige Leitkegel die nicht vollreflektierend ausgeführt sind, aber durch die visuelle Gestaltung diesen Anschein erwecken (rote und weiße Ringe). Eine Griffmulde am Kegelkopf ist bei zweiteiligen Leitkegeln traditionell vorhanden. Der Recycling-Kegelfuß neigt (je nach Modell, Alter und Beanspruchung) zum Brechen - in diesem Fall ist ein Austausch der Fußplatte erforderlich, was bei den gängigen TL-Leitkegeln auch möglich ist.

 
     
 

 
 

Zu beachten ist, dass nicht alle zweiteiligen Leitkegel automatisch TL-Leitkegel sind. Im gezeigten Beispiel handelt es sich um eine nichtreflektierende Ausführung (sowohl Rot, als auch Weiß). Ähnliche Produkte gibt es auch als teilreflektierende Variante, daher mit reflektierenden weißen Ringen. Diese Ausführungen sind im Anwendungsbereich der StVO sowie der RSA 21 unzulässig.

 
     
     
 

Gewichtsklassen
Leitkegel werden gemäß den Technischen Lieferbedingungen in zwei Gewichtsklassen eingeteilt, welche - je nach Bauhöhe des Kegels - entsprechende Mindestwerte definieren. Die in der DIN EN 13422 enthaltene Gewichtsklasse I ist in Deutschland (TL-Leitkegel) nicht vorgesehen.

 
     
 

 

 

Mindestgewicht [kg]

 

 

Höhe [mm]

Klasse II

Klasse III

 

 

1000

6,0

7,5

 

 

750

4,0

5,0

 

 

500

1,9

2,5

 

 

300

0,8

0,8

 

 
     
 

Die jeweiligen Gewichtsklassen sind in Abhängigkeit zum Einsatzbereich relevant, denn es ist ein Unterschied, ob Leitkegel auf einer innerörtlichen Nebenstraße oder auf der Autobahn unmittelbar neben der Lastspur eingesetzt werden (Sog vorbeifahrender Fahrzeuge). Es wird daher empfohlen, möglichst die Gewichtsklasse III einzusetzen, auch wenn das Handling dadurch beeinflusst wird. Keinesfalls sollten Kegel der Klasse I (nicht TL-konform) verwendet werden, da diese sehr leicht umkippen. Hierbei handelt es sich meist um die beliebten fluoreszierenden Leitkegel, die u.a. auf Grund der fehlenden Retroreflexion ohnehin nicht zulässig sind:

 
     
 

 
 

Fluoreszierende Leitkegel entsprechen üblicherweise der Gewichtsklasse I und haben deshalb eine nur unzureichende Standsicherheit. Auf Grund der fehlenden TL-Zulassung dürfen sie selbst bei Markierungsarbeiten während der Tageshelligkeit nicht eingesetzt werden - auch wenn man bezüglich der erforderlichen Retroreflexion durchaus geteilter Meinung sein kann. Da Markierungsarbeiten aber auch in den Abendstunden bzw. in der Dämmerung stattfinden (insbesondere mit Blick auf das geringere Verkehrsaufkommen), sollten auch in diesem Gewerk ausschließlich vollreflektierende Leitkegel (TL-Leitkegel) zum Einsatz kommen.

 
     
 

 
 

Auf Grund des geringen Gewichts von lediglich 1,0 bis 1,2kg (50cm-Kegel) sind fluoreszierende Leitkegel bei den Anwendern natürlich sehr beliebt. Die Kegel fallen jedoch durch den Sog vorbeifahrender Fahrzeuge leicht um und werden dann ggf. selbst zu Hindernissen auf der Fahrbahn. Ein 50cm TL-Leitkegel hat hingegen ein Gewicht von typischerweise mindestens 2,0kg und vor allem einen deutlich niedrigeren Schwerpunkt (Kegelfuß). Werden sie nicht absichtlich angefahren, bleiben TL-Leitkegel in der Regel dort stehen, wo sie aufgestellt wurden.

 
     
 

 

 
 

Absperrung / Verkehrsführung mit Leitkegeln

 
     
 

Querabsperrung / Verschwenkungsmaß
Werden Leitkegel zur Gestaltung einer spitzwinkligen Querabsperrung eingesetzt, sind die gleichen Maße anzuwenden, wie sie für Leitbaken gelten. Innerorts beträgt das Verschwenkungsmaß etwa 1:1 bis 1:2, außerorts 1:3.
Querabsperrungen, an denen der Verkehr ohne anzuhalten vorbeigeführt wird, also reine Verschwenkungen einzelner oder mehrerer Fahrstreifen, werden innerorts und auf Landstraßen einheitlich im Verhältnis 1:10 ausgeführt, um den fahrdynamischen Anforderungen gerecht zu werden (z.B. Regelplan C II/5). Genau wie bei Leitbaken sind auch für Leitkegel maximale Querabstände definiert, die zusammen mit dem Verschwenkungsmaß die Anzahl der Leitkegel vorgeben.

 
     
 

 

 

Querabsperrung

Verschwenkung

 

 

Innerorts

1:1 - 1:2

1:10

 

 

Landstraßen

1:3

1:10

 

 
     
 

 
 

Beispiel Regelplan C II/5: Die beiden Verschwenkungen sind im Verhältnis 1:10 auszuführen. Bei einer typischen Fahrstreifenbreite von 3,50 bis 4,00m ergibt sich somit eine Aufbaulänge von etwa 35m bis 40m je Verschwenkung. Sind die Fahrstreifen breiter, ergeben sich für die Länge der Querabsperrung natürlich größere Werte.

 
     
     
 

Querabstand und Anzahl der Leitkegel
Die Angabe "mindestens 3" in den RSA 21 bezieht sich vor allem auf geringe Sperrbreiten, bei denen man annehmen könnte, dass lediglich zwei Leitkegel erforderlich sind - in solchen Fällen sind aber immer mindestens drei Leitkegel aufzustellen. Je größer die Sperrbreite ausfällt, umso mehr Leitkegel sind anzuordnen bzw. aufzustellen. Der Querabstand soll innerorts etwa 1,0m betragen und auf Landstraßen max. 0,6m.

 
     
 

 
 

Arbeitsstelle gemäß Regelplan C II/4, wobei die "Querabsperrung" mit einer befahrbaren Lücke von etwa 3m alles andere als fachgerecht ist.

 
     
 

 
 

Wie eine solche Situation "abgekegelt" werden sollte, zeigt diese Fotomontage, wobei hier ein Verschwenkungsmaß von 1:10 angewandt wurde. Wesentlich ist der Querabstand von maximal 0,6m, wodurch natürlich mehr Leitkegel erforderlich sind. Auch die Längsabstände der Kegel (Bildhintergrund) wurden angepasst.

 
     
 

Auf Autobahnen werden Leitkegel in der Regel nicht allein zur Gestaltung von Querabsperrungen angeordnet, vielmehr werden sie dort als Längsabsperrung in Kombination mit fahrbaren Absperrtafeln eingesetzt. Für jeden gesperrten Fahrstreifen ist dabei eine eigene Absperrtafel notwendig. Ergibt sich auf Autobahnen das Erfordernis, eine Verschwenkung mit Leitkegeln zu realisieren, z.B. bei einer Vollsperrung mit Ausleitung (Leitkegel in Ergänzung zu den fahrbaren Absperrtafeln), ist im Regelfall ein Verschwenkungsmaß von 1:20 anzuwenden. Natürlich sind dann ebenfalls mehr als drei Leitkegel je Fahrstreifen erforderlich.

 
     
     
 

Längsabsperrung
Mit den RSA 21 haben sich einige Änderungen für die Ausführung von Längsabsperrungen ergeben. Die maximalen Abstände zwischen den Leitkegeln orientieren sich jetzt am typischen Strich-Lücke-Verhältnis der Leitlinien (abhängig von der jeweiligen Straße), wodurch sowohl eine vereinfachte Aufstellung, als auch eine bessere Überprüfbarkeit gegeben ist. An jedem Strich einer Leitlinie muss ein Leitkegel stehen. Ob am Beginn, in der Mitte, oder am Ende des Striches (ggf. auch einer Lücke) ist egal - wichtig ist, dass die Längsabsperrung diesbezüglich einheitlich ausgeführt wird.

 
     
 
   

Strich

Lücke

max. Abstand
der Leitkegel

 
 

Innerorts

3m

6m

9m

 
 

Landstraße

4m

8m

12m

 
 

Autobahn

6m

12m

18m

 
 
     
 

Genau wie bei Leitbaken erfordern besondere Situationen eine Reduzierung der maximal zulässigen Längsabstände. Das gilt insbesondere für Kreuzungs- und Einmündungsbereiche gegenüber dem einfahrenden Querverkehr und im Bereich von Abbiegespuren. Die entsprechenden Werte ergeben sich auch aus dem Seitentext der jeweiligen Regelpläne. So ist z.B. im Falle des Regelplanes C II/5 ein Längsabstand von max. 6m vorgesehen. Ob das in diesem Fall wirklich notwendig ist, steht auf einem anderen Blatt.

 
     
 

 
 

Beispiel für eine Verkehrsführung gemäß Regelplan C II/5 bzw. C II/7, wobei hier die Leitkegel an jedem Markierungsstrich aufgestellt wurden, was eigentlich korrekt ist (Abstand Strich-Lücke auf Landstraßen = 12m). Im Seitentext der Regelpläne ist allerdings ein maximaler Abstand von nur 6m vorgesehen, so dass hier tatsächlich die doppelte Anzahl an Leitkegeln notwendig ist. Das kann wie beschrieben bei einmündendem Querverkehr, oder im Bereich der Fahrstreifensubtraktion (Zeichen 297.1) zur Klarstellung sinnvoll sein, ist aber im "normalen" Verlauf einer solchen Strecke überzogen:

 
     
 

 
 

Ein Längsabstand von max. 12m (an jedem Markierungsstrich) ist auch bei solchen Verkehrsführungen auf Landstraßen in der Regel ausreichend. Tatsächlich wäre hier gemäß Regelplan C II/5 bzw. C II/7 die doppelte Menge an Leitkegeln erforderlich (Längsabstand max. 6m). Die finale Entscheidung hierzu trifft wie üblich die anordnende Behörde - daher zeigt auch dieses Beispiel, dass Regelpläne stets an die konkrete Örtlichkeit angepasst werden müssen.

 
     
     
 

Blitzleuchten auf Leitkegeln
Leitkegel mit einer Blitzleuchte vom Typ WL4 (neuerdings: "Blinklicht in blitzender Ausführung"), bieten eine sehr gute Warnwirkung - vor allem bei Tageshelligkeit. Die Anordnung einer solchen Kombination ist gemäß RSA 21 auf Landstraßen und geschlossene Ortschaften beschränkt. Auf Autobahnen kommen sie daher allenfalls an Unfall- oder Einsatzstellen zur Anwendung. Allerdings kann die Anordnung auf autobahnähnlichen Landstraßen durchaus sinnvoll sein - diese Entscheidung obliegt wie üblich der anordnenden Behörde.

Leitkegel mit Blitzleuchte können z.B. zur Vorwarnung vor Absperrtafeln bei eingeschränkten Sichtbedingungen und zur Erhöhung der Sichtbarkeit von Warnposten angeordnet werden. Auch sind sie zur Querabsperrung im Bereich von Schienenbahnen vorgesehen - wobei es bislang keine (TL-geprüften) Produkte gibt, mit denen die geforderte Synchronschaltung (alle Leuchten der Querabsperrung blitzen gleichzeitig) realisiert werden kann. Abgesehen davon sollen die Leitkegel-Leuchten gemäß Regelplan B IV/3 blinken und nicht blitzen, aber das ist wieder ein anderes Thema, das hier nicht weiter vertieft wird.

In allen anderen Fällen sind Leitkegel mit Blitzleuchte vornehmlich bei Dunkelheit sowie schlechter Sicht einzusetzen. Allerdings fehlt den marktüblichen Produkten bislang ein hinterlegtes Dauerlicht, denn Blitzlicht ist vom Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit nur schwer zu orten. Zu dem kann Blitzlicht bei fehlender Nachtabsenkung auch blenden und bewirkt damit das Gegenteil des angestrebten Sicherheitsgewinns.

Die Industrie bietet eine Vielzahl von Leitkegel-Blitzleuchten an, jedoch stehen diese nicht alle im Einklang mit den jeweiligen Vorgaben. Abgesehen von der oft fehlenden lichttechnischen Zulassung (gemäß TL-Warnleuchten), existiert für einige Ausführungen gar kein Anwendungsgebiet im Sinne der RSA 21. So ist blitzendes Licht nur auf den 75cm und 100cm Leitkegeln vorgesehen, auf 50cm Leitkegeln hingegen nicht. Dabei ist die 50cm Variante auf Grund der kompakten Abmessungen insbesondere in Servicefahrzeugen sehr beliebt - zulässig ist diese Kombination aber genau genommen nicht.

Blitzleuchten sind gemäß RSA 21 nur auf
75cm und 100cm hohen Leitkegeln vorgesehen

 
     
 

 
 

Beispiel für den Einsatz eines 75cm Leitkegels mit Blitzleuchte zur Warnung vor Markierungsarbeiten auf einer autobahnähnlichen Landstraße. Offensichtlich dient der Kegel aber gleichzeitig der Absicherung des zu dicht an der Fahrbahn aufgestellten Zeichen 123. Dieses gehört eigentlich hinter die Schutzplanke.

 
     
 

 
 

Leitkegel mit Blitzleuchte setzen die Arbeitsschutzvorschriften (ASR A5.2) natürlich nicht außer Kraft und sind daher keine Grundlage für "lebende Wanderbaustellen" wie im gezeigten Beispiel. Eine derartige Arbeitsweise ist in der Markierungsbranche üblich, aber unzulässig. Das gilt natürlich auch für alle ähnlichen Arbeitsstellen.

 
     
     
 

passive Sicherheit
Im Sinne der passiven Sicherheit ist es erforderlich, dass die Leuchten möglichst fest mit dem Leitkegel verbunden sind. Daher ist von Schnellhalterungen generell abzuraten, da die Leuchten in diesem Fall lediglich an die Kegel angehangen oder aufgesteckt werden. Insbesondere lose angebrachte Leuchten mit integrierten Batterien sind bei einer Kollision mit einem Fahrzeug problematisch, da sie davon geschleudert werden, oder die Frontscheibe des Unfallfahrzeuges durchschlagen können. Entsprechend ist es ratsam nur solche Produkte zu verwenden, bei denen sich die Batterien möglichst bodennah und vor allem fest im Kegelinneren befinden. Das verleiht dem Kegel gleichzeitig eine verbesserte Standsicherheit.

 
     
 

 

Angehangene oder lose aufgesteckte Leuchten sollten im Sinne der passiven Sicherheit nicht verwendet werden

 
     
     
 

Faltleitkegel sind weiterhin unzulässig
Zu Faltleitkegeln existieren verschiedene, mithin fehlerhafte Auffassungen zur Zulässigkeit im Sinne von StVO und RSA. Es wurde bisweilen sogar behauptet, dass die DIN EN 13422 die bisher gültigen Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel ersetzt hätte. Diese Aussagen sorgen weiterhin für einige Verunsicherung bei Verantwortlichen im Anwendungsbereich der RSA 21. Aus diesem Grund wurde eine gesonderte Seite zum Thema Faltleitkegel erstellt, welche eine umfassende Erläuterung unter Berücksichtigung der Normen- und Rechtslage enthält. Zusammenfassend gilt mit Stand März 2023 weiterhin, dass dem Autor bisher keine Faltleitkegel bekannt sind, die sowohl die Anforderungen der DIN EN 13422, als auch die der StVO vollumfänglich erfüllen. An Unfall- und Einsatzstellen sind sie inzwischen etabliert, für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen gemäß RSA 21 kommen sie aber weiterhin nicht in Frage.

 
     
 

 
 

Da sie nicht den gültigen Vorschriften entsprechen, sind Faltleitkegel (linker Kegel) im Anwendungsbereich der RSA 21 unzulässig.

 
     
     
 

Leitkegel sind keine Aufstellvorrichtungen
Die Kegelform bietet im Vergleich zu einer ebenen Fläche gewisse Vorteile, doch eine Windangriffsfläche ist dennoch gegeben, was in Kombination mit einem vergleichsweise geringem Gewicht zu einer lediglich ausreichenden Standsicherheit führt (je nach Produkt). Der Einsatz unmittelbar neben dem fließenden Verkehr ist besonders problematisch, da hier auch der Sog vorbeifahrender Fahrzeuge (insbesondere LKW) die Standsicherheit negativ beeinflusst. Folglich ist ein Leitkegel gewissermaßen schon genug damit beschäftigt, sich selbst "auf den Beinen" zu halten.

Vor allem aus diesem Grund ist das Anbringen von Verkehrszeichen und ähnlichen Einrichtungen (auch Warnfahnen) an Leitkegeln unzulässig - daher weder mit speziellen Haltern zum Aufstecken (auch wegen der passiven Sicherheit) noch mit angeschraubten Verkehrszeichen:

 
     
 

 
 

Derartige "Lösungen" sind unzulässig, da einerseits der Leitkegel als solches verdeckt ist, die Standsicherheit reduziert wird, die Kriterien zur Aufstellung von Verkehrszeichen überhaupt nicht eingehalten sind und es letztendlich auch mit Sicherheit an einer verkehrsrechtlichen Anordnung zur Aufstellung von Zeichen 222 fehlt. Letztere kann seit der Änderung der VwV-StVO zu Zeichen 222 im Jahr 2009 sowieso nicht ohne Weiteres erteilt werden.

 
     
 

 
 

Hier erübrigt sich jeder Kommentar.

 
     
 

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Stand: 03/2023

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