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Leitkegel sind vornehmlich für den
vorübergehenden Einsatz vorgesehen, daher z.B. für die
Absicherung von Einsatz- und Unfallstellen durch Polizei und
Feuerwehr, der professionellen Pannenhilfe, sowie im Rahmen von
Schwertransporten. Im Anwendungsbereich der RSA ist der Einsatz
auf Arbeitsstellen von kürzerer Dauer beschränkt. Leitkegel sind
demzufolge nicht als dauerhafte Verkehrseinrichtung vorgesehen.
Der durchgehende Einsatz über mehrere Tage bzw. Wochen ist daher
unzulässig und im Bezug auf Diebstahl und Vandalismus auch
unzweckmäßig. |
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Leitkegel zählen zu den
Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 zu § 43 (3) StVO. Entsprechend ergibt sich
insbesondere aus
der VwV-StVO die Maßgabe, dass sie voll retroreflektierend
ausgeführt sein müssen. Es dürfen daher im
Anwendungsbereich von StVO und RSA nur Leitkegel zum
Einsatz kommen, bei denen beide Farben (Rot und Weiß)
retroreflektierend ausgeführt sind. Die preiswerten,
fluoreszierenden (tagesleuchtenden) Leitkegel, verfügen
zwar über eine bessere Tagessichtbarkeit, entsprechen
aber vor allem bei Dunkelheit nicht dem
Verkehrszeichenbild 610. Dies trifft auch auf
teilreflektierende Leitkegel zu, bei denen nur die
weißen Ringe reflektieren. In der Regel scheitert deren
Einsatz unter Maßgabe der StVO schon an der
Tagesichtbarkeit (Orange anstelle von Rot, Silber bis
Grau anstelle von Weiß). |
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Zeichen 610
StVO am Tag und bei Dunkelheit |
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Von allen abgebildeten Kegeln
entsprechen lediglich die beiden TL-Leitkegel den Anforderungen der
StVO. |
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visuelle Ausführungen / Erläuterung der Fachbegriffe |
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Leitkegel werden in verschiedenen
Ausführungen angeboten, welche sich maßgeblich durch den
mechanischen Aufbau und die visuellen Eigenschaften
unterscheiden. Bei der Frage, welcher Leitkegel für das
jeweilige Einsatzgebiet der richtige ist, kann der
Anwender schnell den Überblick verlieren, zumal
Beschreibung und Abbildungen insbesondere in Onlineshops
nicht immer übereinstimmen. Dann ist zwar ein
vollreflektierender Leitkegel abgebildet, beschrieben
und geliefert wird hingegen nur die fluoreszierende
Variante.
Fluoreszierende Materialen (tagesleuchtend)
wandeln den unsichtbaren UV-Anteil (z.B. des
Sonnenlichts) in sichtbares Licht um. Sie wirken daher
in Vergleich zu anderen Farben deutlich kräftiger. Ein
klassisches Beispiel sind z.B. Warnwesten oder die
bekannten Neonfarben. All dies ist nicht zu verwechseln
mit der Phosphoreszenz (nachleuchtend), also
Materialien die zunächst mit Licht angeleuchtet werden
müssen und dann schwaches Licht (meist grünlich) über
eine bestimmte Zeit wieder abgeben. Hier sind
insbesondere nachleuchtende Fluchtwegschilder oder im
einfachsten Fall die Zahlen und Punkte auf einem
analogen Wecker zu nennen. Phosphoreszierende Materialen
finden in der Verkehrstechnik keine Anwendung.
Retroreflexion beschreibt
die Eigenschaft, auftreffendes Licht wieder zurück zur
Lichtquelle zu reflektieren. Das Scheinwerferlicht wird
somit von Verkehrszeichen, Markierungen und eben auch
Leitbaken und Leitkegeln zurück zum Scheinwerfer des
Fahrzeugs und damit letztendlich auch zum Fahrzeugführer
reflektiert. Die Retroreflexion ist damit ein wichtiges
Kriterium für die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen bei Nacht. |
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vollreflektierende Ausführung |
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vollreflektierende
Leitkegel am Tag |
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vollreflektierende
Leitkegel bei Dunkelheit (im Scheinwerferlicht) |
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Vollreflektierende Leitkegel
bieten als einzige Ausführung die erforderliche Tag- /
Nachtgleichheit gemäß StVO. Die relevanten Flächen haben
in beiden Fällen das gleiche Erscheinungsbild und
entsprechen somit zu jeder Zeit dem Zeichen 610.
Folglich ist nur diese Ausführung im Anwendungsbereich
von StVO und RSA zulässig. Eine Ausnahme stellen in diesem Fall
die 30cm hohen Leitkegel dar - hier gibt es bisweilen
noch keine Variante, die der StVO entspricht - mehr dazu
später. |
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Reflexionsklasse / Reflexfolie |
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Typ A (RA1 Aufbau A) |
Detail |
Typ B (RA2 Aufbau B) |
Detail |
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Beim Einsatz
vollreflektierender Leitkegel ist die Reflexions- bzw.
Rückstrahlklasse von Bedeutung. Der Typ A versteht sich
als Mindestanforderung und ist mit der Klasse RA1 Aufbau
A vergleichbar (ehemals Typ I). Insbesondere auf
Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen werden
vorrangig Leitkegel vom Typ B gefordert - vergleichbar
mit der Klasse RA2 Aufbau B (ehemals Typ II). Im Zuge
der Überarbeitung der RSA wird künftig für alle
Verkehrseinrichtungen die Klasse RA2 gefordert -
folglich sind dann auf allen Straßen nur noch Leitkegel
vom Typ B einzusetzen. Ausnahmen (Typ A) müssen
begründet und mit der zuständigen Behörde abgestimmt
sein. |
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teilreflektierende Ausführung (unzulässig
nach StVO und RSA) |
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teilreflektierende
Leitkegel am Tag |
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teilreflektierende
Leitkegel bei Dunkelheit (im Scheinwerferlicht) |
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Bei teilreflektierenden
Leitkegeln sind nur die weißen Ringe retroreflektierend
ausgeführt. Der Grundkörper und damit letztendlich auch
die "roten" Ringe reflektieren das Licht bei Dunkelheit
nicht zurück zum Fahrzeugführer. Teilreflektierende
Leitkegel entsprechen deshalb insbesondere bei
Dunkelheit nicht den Anforderungen der StVO, da in
diesem Fall die roten Ringe fehlen (Zeichen 610). Bei
Tageslicht sorgt der meist fluoreszierende Grundkörper
für eine gute Sichtbarkeit - jedoch in der Farbe Orange
- was ebenfalls nicht der StVO entspricht. Das weiße
Reflexmaterial reflektiert zwar bei Dunkelheit weiß, ist
bei Tageslicht jedoch grau bis dunkelgrau. Die genannten
Eigenschaften sorgen dafür, dass teilreflektierende
Leitkegel sowohl am Tag, als auch bei Dunkelheit nicht
dem Zeichen 610 entsprechen. Sie dürfen deshalb im
Anwendungsbereich von StVO und RSA (daher vornehmlich im
öffentlichen Verkehrsraum) nicht eingesetzt werden. |
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fluoreszierende Ausführung (unzulässig
nach StVO und RSA) |
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fluoreszierende
Leitkegel am Tag |
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fluoreszierende
Leitkegel bei Dunkelheit (im Scheinwerferlicht) |
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Fluoreszierende bzw.
tagesleuchtende Leitkegel bieten überhaupt keine
retroreflektierenden Flächen. Bei Tageslicht sorgt der
meist fluoreszierende Grundkörper für eine gute
Sichtbarkeit - jedoch in der Farbe Orange - was nicht
der StVO entspricht. Zumindest die weißen Streifen sind
im Vergleich zur teilreflektierenden Variante
tatsächlich weiß, dies genügt jedoch nicht, um die
Anforderungen an Zeichen 610 zu erfüllen - was sich
insbesondere bei Dunkelheit zeigt. In diesem Fall sind
die fluoreszierenden Leitkegel nahezu unsichtbar.
Die genannten Eigenschaften sorgen dafür, dass
fluoreszierende bzw. tagesleuchtende Leitkegel sowohl am
Tag, als auch bei Dunkelheit nicht dem Zeichen 610
entsprechen. Sie dürfen deshalb im Anwendungsbereich von
StVO und RSA (daher vornehmlich im öffentlichen
Verkehrsraum) nicht eingesetzt werden. |
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konstruktive Unterschiede
Neben den visuellen Eigenschaften
unterscheiden sich Leitkegel auch durch ihren
konstruktiven Aufbau. Es werden einteilige und
zweiteilige Leitkegel unterschieden: |
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einteilige Leitkegel
bestehen in der Regel aus Weich-PVC (umgangssprachlich
Gummikegel) und sind, wie der Begriff schon nahe legt,
aus einem Stück gefertigt. Kegelkörper und Kegelfuß sind
aus einem Werkstoff. Der meist
fluoreszierend orangefarbene Grundkörper dient der
Weiterverarbeitung zu einer der o.g. Varianten.
Einteilige Leitkegel werden inzwischen auch mit einer
Griffmulde am Kegelkopf gefertigt, die eine einfache
Handhabung auch mit Handschuhen ermöglicht.
zweiteilige Leitkegel
bestehen aus einem Kegelkörper aus HDPE und einem
Kegelfuß aus Recycling-Material (wie man es von
Fußplatten kennt). Der Kegelkörper ist in der Regel
nicht fluoreszierend orange, sondern orangerot bis rot
und dient der Weiterverarbeitung zu einer der o.g.
Varianten. Es gibt daher auch zweiteilige Leitkegel die
nicht vollreflektierend ausgeführt sind, aber durch die
visuelle Gestaltung diesen Anschein erwecken (rote und
weiße Ringe). Eine Griffmulde am Kegelkopf ist bei
zweiteiligen Leitkegeln traditionell vorhanden. Der
Recycling-Kegelfuß neigt (je nach Modell, Alter und Beanspruchung)
zum Brechen - in diesem Fall ist ein Austausch der
Fußplatte erforderlich, was bei den gängigen TL-Leitkegeln auch möglich ist. |
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einteilig |
zweiteilig |
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Gewichtsklassen |
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Leitkegel werden gemäß den Technischen Lieferbedingungen
in zwei Gewichtsklassen eingeteilt, welche je nach
Bauhöhe des Kegels entsprechende Mindestwerte
definieren. Die in der DIN EN 13422 enthaltene
Gewichtsklasse I ist in Deutschland unzulässig. |
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Mindestgewicht [kg] |
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Höhe [mm] |
Klasse II |
Klasse III |
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1000 |
6,0 |
7,5 |
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750 |
4,0 |
5,0 |
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500 |
1,9 |
2,5 |
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300 |
0,8 |
0,8 |
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Die jeweiligen
Gewichtsklassen sind in Abhängigkeit mit der örtlichen
Situation zu sehen. Es ist ein Unterschied, ob ein
Leitkegel auf einer innerörtlichen Nebenstraße oder auf
der Autobahn unmittelbar neben der Lastspur eingesetzt
wird. In jedem Fall ist die Gewichtsklasse III
anzustreben. Keinesfalls sollten Kegel der Klasse I
(nicht TL-konform) eingesetzt werden, wie auch das
nebenstehende Foto zeigt (Markierungsarbeiten). |
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Verbindlichkeit der DIN EN
13422 / CE-Kennzeichnung |
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Im Rahmen der Diskussion um
Faltleitkegel, sowie dem Bestreben von Handel und
Industrie, auch andere (konventionelle) Leitkegel in
Deutschland zu verkaufen bzw. deren Einsatz zu fördern,
ohne das diese den Anforderungen der StVO bzw. den
Technischen Lieferbedingen für Leitkegel entsprechen,
wird immer wieder auf die DIN EN 13422 abgestellt.
Teilweise wird die europäische Norm auch als allein
maßgebliche Vorschrift angesehen, welche die TL quasi
außer Kraft setzt bzw. dieser vorgeht. Derartige Aussagen
sind schlichtweg falsch. |
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Zunächst ist die Einhaltung der DIN EN 13422 kein Garant
für die Zulässigkeit von Leitkegeln im Sinne
der StVO, denn die europäische Norm
gibt nur weit gefasste Rahmenbedingungen vor. Dabei lässt sie auch
Varianten mit anderen, mithin deutlichen geringeren Anforderungen zu, z.B.
teilreflektierende Leitkegel. Als retroreflektierende Farben
sind neben Rot und Weiß auch Gelb und Blau vorgesehen. Der
Grundkörper des Kegels darf zudem ebenfalls Gelb sein. Damit würde selbst ein
teilreflektierender Leitkegel, mit gelbem Grundkörper und blauen
Ringen der DIN EN 13422 entsprechen: |
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Obwohl diese drei Varianten die DIN EN 13422
erfüllen, dürfen diese Kegel in Deutschland nicht im
öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt werden. Das ist
doch wieder typisch Deutsch, oder? Weit gefehlt: Auch Großbritannien hat die EN 13422
als BS 13422 eingeführt, doch auch dort gibt man sich nicht mit den
Festlegungen der EN Norm zufrieden. Schließlich soll
auch hier gewährleistet werden, dass die nach EN produzierten
Leitkegel dem für Großbritannien typischen Erscheinungsbild
entsprechen. Die erforderlichen Festlegungen finden sich in weiteren
Vorgaben z.B. den TSRGD (Traffic Signs Regulations and General
Directions). Die EN 13422 schafft also europaweit die
technischen Rahmenbedingungen für die Produktion von Leitkegeln
nach EU-Standard, enthält jedoch keine Festlegung zum
Erscheinungsbild im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften der
einzelnen Länder. Innerhalb der jeweiligen Mitgliedsstaaten sind
daher stets weiterführende bzw. präzisierende Festlegungen
erforderlich, um die nationalen Besonderheiten zu wahren. Im
Falle von Deutschland sind das die Technischen Lieferbedingungen
für Leitkegel i.V.m. dem Katalog der Verkehrszeichen. |
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Fragwürdig ist in diesem
Zusammenhang auch die Möglichkeit der DIN EN 13422, die
Konformität mittels CE-Zeichen zu bestätigen. Da
Leitkegel keine Bauprodukte sind, benötigen sie kein CE
Zeichen, auch nicht im Rahmen der CE-Kennzeichnung von
Verkehrszeichen (diese gilt nur für ortsfeste
Beschilderung). Folglich ist es zwar kein Problem, wenn
ein Leitkegel ein CE-Zeichen trägt, für den Einsatz in
Deutschland ist dieses aber nicht relevant. Damit ist
das Fehlen der CE-Kennzeichnung auch kein Mangel bzw.
Grund zur Beanstandung. Erforderlich ist hingegen eine
erfolgreiche Prüfung nach TL durch eine anerkannte
Prüfstelle (z.B. BASt), was durch die entsprechende
Prüfnummer auf dem Kegel dokumentiert wird und sich
anhand der Prüfzeugnisse nachweisen lässt. |
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Regeleinsatzbereiche nach RSA |
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Einsatzkriterien für die
verschiedenen Ausführungen: |
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30cm |
nur für Markierungsarbeiten
bei Tageslicht außerhalb von Autobahnen |
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50cm |
alle Straßen außerhalb von
Autobahnen |
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75cm |
Autobahnen |
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100cm |
innerörtliche Straßen im
Schienenbereich |
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Die Festlegung zum 75cm Leitkegel
sollte praxisorientiert angewandt werden. So kann die
75cm Ausführung auch problemlos außerhalb von Autobahnen
eingesetzt werden. Insbesondere auf autobahnähnlichen Straßen,
welche im Sinne der RSA letztendlich unter die Definition "Autobahn" fallen,
ist daher die 75cm Variante einzusetzen. Selbstverständlich
können 75cm Leitkegel auch auf Bundes-, Land- und Stadtstraßen
eingesetzt werden. |
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unzulässiger
Einsatz der 30cm Variante |
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Leitkegel bei Markierungsarbeiten
Eine Sonderstellung besitzt der Leitkegel mit 30 - 35cm
Bauhöhe. Er ist im Sinne der RSA nur bei Markierungsarbeiten
außerhalb von Autobahnen und nur bei Tageslicht einzusetzen. Der
Vorteil dieser Variante besteht u.a. in der höheren
Transportkapazität auf Markierungsmaschinen, aber auch in der
Tatsache, dass große Fahrzeuge wie z.B. Kraftomnibusse oder
Müllfahrzeuge, mit Front oder Heck über den Kegel hinweg
schwenken können. Bei größeren Kegeln besteht die Gefahr, dass ein
solches Fahrzeug zwar nicht die Markierung überfährt, aber mit
dem Heck den Leitkegel umwirft. Diesen Vorteilen stehen aber
auch nicht unwesentliche Nachteile gegenüber. So entspricht die 30cm
Variante bisweilen nur in den Vorschriften und Lehrbüchern der
StVO, denn die von der Industrie angebotenen
Ausführungen haben üblicherweise nur einen weißen Ring. |
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nur der
rechte Leitkegel (50cm) entspricht der StVO |
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Ein Leitkegel im Sinne der StVO
besteht aber stets aus drei roten und zwei weißen Ringen. Genau
so ist diese Variante auch exemplarisch in den RSA und im VzKat
abgebildet. Entsprechend sind die von der Industrie angebotenen
Varianten gar nicht anordnungsfähig, bzw. die verkehrsrechtliche
Anordnung wird durch den Einsatz dieser 30cm Leitkegel in der
Regel nicht erfüllt. Das viele Markierungsarbeiten generell ohne
verkehrsrechtliche Anordnung durchgeführt werden (auch
Markierungsarbeiten sind Arbeitsstellen), ist ein anderes Thema.
Bei der Maßgabe, die lediglich
fluoreszierenden 30cm Leitkegel nur bei Tageslicht einzusetzen,
wird davon ausgegangen, dass Markierungsarbeiten üblicherweise
bei Sonnenschein ausgeführt werden. Sobald mit Eintritt der
Dunkelheit die Retroreflexion erforderlich wird, hat die
Markierungskolonne schon Feierabend - so die Theorie. Wenn aber
nach dem dritten Regenschauer erst gegen Abend
markiert werden kann, oder der Härter einer 2K-Plastik - unerklärlicherweise - nur
bedingt Wirkung zeigt, stehen die Leitkegel unter Umständen bis
Mitternacht neben der frisch applizierten Markierung. Genau in
diesem Fall wären voll retroreflektierende Leitkegel
erforderlich, die dann natürlich fehlen - und beide Varianten
vorzuhalten und bei Bedarf auszutauschen ist nun wirklich
absurd.
Entsprechend ist es ratsam, auch bei
Markierungsarbeiten ausschließlich voll retroreflektierende
Leitkegel mit mindestens 50cm Bauhöhe einzusetzen. Damit lassen
sich mit Ausnahme von Autobahnen nahezu alle
markierungsspezifischen Absicherungsmaßnahmen realisieren - auch
wenn sich der Feierabend in die späten Abendstunden verlagert. Nicht zuletzt
werden dadurch auch die Anforderungen von StVO und VwV-StVO
fachgerecht umgesetzt. |
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Einsatz zur Arbeitsstellensicherung
Leitkegel können im Rahmen von
Arbeitsstellen kürzerer Dauer überall dort eingesetzt
werden, wo man bei Arbeitsstellen längerer Dauer
Leitbaken einsetzen würde, daher auch zur Quer- oder
Längsabsperrung. Auch Vollsperrungen, daher als
Alternative zur Absperrschranke, sind möglich - jedoch
nicht auf
Geh- und Radwegen.
Dabei
gilt es jedoch zu beachten, dass Leitkegel natürlich
keinen Schutz vor Absturz bieten, weshalb sie zur
Sicherung von Aufgrabungen oder Schachtzugängen eher
ungeeignet sind. Als Absperrgeräte bzw.
Verkehrseinrichtungen wären sie zwar bedingt zulässig (im Sinne
von StVO und RSA), doch die Verkehrssicherungspflicht
ist im Hinblick auf den Absturzschutz allein mit
Leitkegeln längst nicht
erfüllt. Aus diesem Grund sollte man von Lösungen wie im
nebenstehenden Bild absehen und stattdessen mobile
Absturzsicherungen einsetzen. |
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unzureichende Sicherung mit Leitkegeln |
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Querabsperrung (Fahrbahn)
Werden Leitkegel zur Gestaltung einer
spitzwinkligen Querabsperrung eingesetzt, sind die
gleichen Maße anzuwenden, wie sie für Leitbaken gelten.
Innerorts beträgt das Verschwenkungsmaß etwa 1:1 bis
1:2, außerorts 1:10 (außerhalb von Autobahnen). Auf
Autobahnen werden Leitkegel in der Regel nicht allein
zur Gestaltung von Querabsperrungen genutzt, vielmehr
werden sie dort in Kombination mit fahrbaren
Absperrtafeln eingesetzt. Ergibt sich dennoch
das Erfordernis, eine Verschwenkung mit Leitkegeln zu
realisieren, z.B. bei einer Vollsperrung mit Ausleitung
(in Ergänzung zur Absperrtafel) sind Verschwenkungsmaße
von 1:10 bis 1:20 möglich. |
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Querabsperrung in der Praxis |
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Kraftfahrer
verhalten oft sich wie Lemminge - einer fährt vor, die anderen
hinterher. Wenn nun der erste Lemming die vermeintliche
Querabsperrung falsch versteht (mehr als 3m breite Lücke
zwischen den Kegeln, linkes Bild), gibt es unschöne
Spuren im frischen Asphalt und traurige Straßenbauer. Wie eine
solche Situation "abgekegelt" werden sollte, zeigt die
Fotomontage (rechtes Bild). Auch die Längsabstände der Kegel
wurden angepasst. |
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Längsabsperrung (Fahrbahn)
Auch bei der Gestaltung von
Längsabsperrungen mit Leitkegeln sind maximal zulässige
Abstände definiert. Zwischen den einzelnen Kegeln
sollten die Lücken möglichst klein gehalten werden, was
nicht zuletzt mit der fehlenden Richtungsweisung von
Leitkegeln in Zusammenhang steht. Im Gegensatz zu
Leitbaken wird nicht ersichtlich, an welcher Seite vom
Kegel vorbei gefahren werden soll. Sind die Lücken zu
groß, kann dies dazu verleiten, den Fahrstreifen
vorzeitig zu wechseln. Durch die im Vergleich zu
Leitbaken geringe Bauhöhe können insbesondere die 50cm
Leitkegel leicht übersehen werden. Innerorts soll der
Längsabstand maximal 5m betragen, außerorts,
insbesondere auf Autobahnen maximal 10m. In
Kurvenbereichen sind diese Werte ggf. zu reduzieren. |
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Längsabstand in der Praxis |
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Ungeachtet der
mangelhaften Standsicherheit der eingesetzten Kegel sind hier
Zerfahrungen der Markierung vorprogrammiert (linkes Bild). Längsabstände von
einigen hundert Metern sind in der Markierungsbranche keine
Seltenheit. Man muss in solchen Fällen (Randmarkierung) sicherlich nicht alle 10m
einen Kegel stellen, aber in Kurvenbereichen ist eine
Reduzierung der Abstände durchaus sinnvoll (Fotomontage, rechtes
Bild). Der Einsatz von TL-Leitkegeln mit entsprechender
Gewichtsklasse sorgt für eine StVO-konforme Absicherung und
verbesserte Standsicherheit. |
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Blitzleuchten auf Leitkegeln
Generell bieten Leitkegel mit aufgesetzten Blitzleuchten eine
sehr gute Warnwirkung. Entsprechend sind diese speziellen
Einrichtungen vor allem zur Absicherung von Tagesbaustellen sehr
beliebt. Die Industrie bietet eine Vielzahl an Lösungen, von denen
jedoch nicht alle im Einklang mit den jeweiligen Vorgaben
stehen. Abgesehen von der oft fehlenden lichttechnischen
Zulassung (gemäß TL-Warnleuchten 90), existiert für einige
Ausführungen gar kein Anwendungsgebiet im Sinne der RSA. So ist
blitzendes Licht nur auf den 75cm und 100cm Leitkegeln
vorgesehen, auf 50cm Leitkegeln hingegen nicht.
Im Sinne der
passiven Sicherheit ist es zudem erforderlich, dass die Leuchten
möglichst fest mit dem Leitkegel verbunden sind. Daher ist von Schnellhalterungen
generell abzuraten, da die Leuchten in diesem Fall lediglich an die Kegel
angehangen oder aufgesteckt werden. Insbesondere Leuchten mit
integrierten Batterien sind bei einer Kollision mit einem
Fahrzeug problematisch, da sie davon geschleudert werden, oder
die Frontscheibe des Unfallfahrzeuges durchschlagen können. Entsprechend ist es ratsam nur
solche Produkte zu verwenden, bei denen sich die Batterien
möglichst bodennah und vor allem fest im
Kegelinneren befinden. Das verleiht dem Kegel gleichzeitig eine
verbesserte Standsicherheit. |
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Blitzleuchten sind
auf 75cm und 100cm hohen Leitkegeln zulässig |
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Faltleitkegel sind unzulässig
Zu Faltleitkegeln existieren verschiedene, mithin fehlerhafte
Auffassungen zur Zulässigkeit im Sinne von StVO und RSA. Es
wurde bisweilen sogar behauptet, dass die DIN EN 13422 die
bisher gültigen Technischen
Lieferbedingungen für Leitkegel ersetzt hätte. Diese Aussagen sorgen inzwischen für einige
Verunsicherung bei Anwendern im Bereich der RSA. Aus diesem
Grund wurde eine gesonderte Seite zum Thema Faltleitkegel
erstellt, welche eine umfassende Erläuterung unter
Berücksichtigung der aktuellen Normen- und Rechtslage enthält. Zusammenfassend ist gegenwärtig
(Januar 2015) zu sagen, dass
dem Autor bisher keine Faltleitkegel bekannt sind, die sowohl
die Anforderungen der DIN EN 13422, als auch die der StVO
vollumfänglich erfüllen. Die Faltleitkegel die hierzu bewertet
wurden...
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entsprechen nicht der StVO bzw. den Anforderungen des
VzKat |
entsprechen in vielen wesentlichen Punkten nicht der DIN
EN 13422 |
entsprechen nicht vollumfänglich der DIN EN 471*
(insbesondere die roten Reflexstoffe) |
entsprechen nicht den Technischen Lieferbedingungen für
Leitkegel |
entsprechen nicht den Anforderungen zur Kennzeichnung
lt. den vorstehenden Normen |
*die DIN EN
471 wird weiterhin beworben, wurde aber durch die EN ISO
20471:2013 ersetzt |
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Entsprechend sind Faltleitkegel vor
allem im
Anwendungsbereich von StVO und RSA bisweilen unzulässig.
Link: Informationen
zu Faltleitkegeln |
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75cm
Faltleitkegel im Vergleich zu 75cm TL-Leitkegel |
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Leitkegel sind keine Aufstellvorrichtungen
Die Kegelform bietet im Vergleich zu einer ebenen Fläche
gewisse Vorteile, doch eine Windangriffsfläche ist
dennoch gegeben, was in Kombination mit einem
vergleichsweise geringem Gewicht zu einer lediglich
ausreichenden Standsicherheit führt (je nach Produkt).
Der Einsatz unmittelbar
neben dem fließenden Verkehr ist besonders
problematisch, da hier auch der Sog vorbeifahrender
Fahrzeuge (insbesondere LKW) die Standsicherheit negativ
beeinflusst. Folglich ist der Kegel gewissermaßen schon
genug damit beschäftigt, sich selbst "auf den Beinen" zu
halten.
Vor allem aus diesem Grund
ist das Anbringen von Verkehrszeichen und ähnlichen
Einrichtungen (auch Warnfahnen) unzulässig - daher weder mit Haltern zum
Aufstecken (auch wegen der passiven Sicherheit) noch
mit angeschraubten Verkehrszeichen (Foto).
Lösungen wie im
nebenstehendem Bild sind unzulässig, da einerseits der
Leitkegel als solches verdeckt ist, die Standsicherheit
reduziert wird, die Kriterien zur
Aufstellung von Verkehrszeichen überhaupt nicht
eingehalten sind und es letztendlich auch mit Sicherheit
an einer verkehrsrechtlichen Anordnung zur Aufstellung
von Zeichen 222 fehlt. |
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Bastelkram,
durch Sog vorbeifahrender Fahrzeuge umgekippt |
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Bildergalerie |
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Hier sichern Straßenmeister ihre
Arbeit ab. Wer sich selbst als "die Profis im Straßendienst"
bezeichnet, sollte eigentlich anderes Material einsetzen. Kein
Wunder also, wenn insbesondere Bauunternehmen auch keine
Notwendigkeit für einwandfreies Material sehen - die Profis
zeigen schließlich, was man unter Qualität zu verstehen hat. |
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Hier wäre selbst ein (neuer)
tagesleuchtender Leitkegel besser als dieser TL-Lei(d)kegel. |
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Eine Auswahl an schrottreifen und
unzulässigen Leitkegeln. Das Beschädigungen in der Praxis nicht
ausbleiben ist klar. Doch irgendwann ist die Lebensdauer eines
Kegels erreicht und spätestens dann sollte man ihn austauschen. |
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Die neue Gewichtsklasse IV -
Steinplatte mit Paketklebeband. Ob so die ersten zweiteiligen
Leitkegel erfunden wurden? Die Verwendung von Flatterband als
Querabsperrung ist selbstverständlich unzulässig - passt aber
gut zum Gesamtkonzept. |
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