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Insbesondere im Zuge von Arbeitsstellen
und Umleitungen ist das Außerkraftsetzen vorhandener
Verkehrszeichen sowie das Auskreuzen von Wegweisern erforderlich, um widersprüchliche oder
irritierende Situationen auszuschließen. Entsprechende
Anforderungen werden im Zuge der verkehrsrechtlichen
Anordnung benannt, oder finden sich als Vermerk in einem
Verkehrszeichenplan - zur Zulässigkeit pauschaler Anforderungen kommen wir gleich. Die praktische Ausführung
erfolgt naturgemäß auf sehr unterschiedliche Weise, wobei nicht
alle angewandten "Lösungen" technisch zulässig sind. Im Rahmen
dieses Beitrages wird das Außerkraftsetzen von Verkehrszeichen,
sowie das fachgerechte Auskreuzen von Zielangaben auf Wegweisern
besprochen.
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Situationen wie diese führen dazu,
dass Verkehrszeichen unbeachtet bleiben bzw. ignoriert werden.
Im ungünstigsten Fall (BAB-Sperrung z.B. wegen eines Unfalles)
folgt der abgeleitete Autobahnverkehr der Bedarfsumleitung
direkt in die Sackgasse bzw. Sperrstrecke. Hier hätten also
nicht nur die Wegweiser ausgekreuzt werden müssen, sondern es
besteht auch das Erfordernis, die Bedarfsumleitung entsprechend
anzupassen.
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Außer Kraft gesetzte
Verkehrszeichen nach dem Prinzip: Ist das Kunst, oder kann das weg?
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pauschale Angaben zum Außerkraftsetzen sind unzulässig
Zum Außerkraftsetzen von Beschilderungen und Zielangaben werden
oft nur pauschale Festlegungen getroffen - dies ist aber
aus verkehrs- bzw. verwaltungsrechtlichen Gründen unzulässig. Die RSA 21 enthalten
u.a. deshalb im Teil A, Abschnitt 1.4 Absatz
1 die Festlegung, dass die verkehrsrechtliche Anordnung so zu
gestalten ist, dass dem Adressaten kein Ermessen bei der
Ausführung verbleibt. Diese Anforderung betrifft auch
Verkehrssicherungsunternehmen, welche ebenfalls nur anhand konkreter
Vorgaben (gemäß ergangener VAO) arbeiten dürfen. Etwaige Aussagen zu
langjähriger Erfahrung bzw. Fachkompetenz, die ein vollkommen
eigenständiges Handeln der Dienstleistungsunternehmen (möglichst
ohne Abnahme und Kontrolle) begründen sollen, sind irrelevant.
Keinesfalls ist erst mit dem Aufbau der Verkehrssicherung vor
Ort zu entscheiden,
welche Verkehrszeichen zu deaktivieren sind.
Es ist daher für jeden einzelnen Wegweiser
und für jedes einzelne Verkehrszeichen ganz konkret vorzugeben,
ob ein Außerkraftsetzen erforderlich ist und wie das zu erfolgen
hat. Wichtig ist hierbei z.B. die Angabe, ob das Verkehrszeichen
ausgekreuzt, abgedeckt, abgebaut oder ersetzt werden soll. Diese
Anforderungen sind ein wesentlicher Bestandteil eines jeden
Verkehrszeichenplanes und es ist eben nicht mit einem bloßen
textlichen Hinweis "entgegenstehende Verkehrszeichen sind
auszukreuzen" getan. Dies gilt auch für vergleichbare
Formulierungen in der verkehrsrechtlichen Anordnung - pauschale Festlegungen
sind hier ebenfalls unzulässig:
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Pauschale Angaben zum Auskreuzen
bzw. Deaktivieren sind bei Verkehrssicherungsunternehmen und
Planungsbüros sehr beliebt, aber unzulässig. |
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Dasselbe gilt für pauschale
Festlegungen in der VAO. Derartige "Vorgaben" sind rechtswidrig,
weil sie dem Adressaten das Ermessen überlassen.
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Abgesehen von der
verkehrsrechtlichen Betrachtung (der Adressat der VAO hat kein
Ermessen), ist die sachgerechte Planung des
Außerkraftsetzens von Verkehrszeichen und Zielangaben auf
Wegweisern ausschreibungsrelevant. Wie bei allen Elementen zur
Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, sind auch die notwendigen
Abdeck- und Auskreuzvorrichtungen zumindest mengenmäßig im
Leistungsverzeichnis zu
erfassen. Dabei helfen möglichst genaue Angaben, um insbesondere
im Falle von Wegweisern die passende Größe der
Auskreuzvorrichtung auszuwählen. Wenn anstelle des üblichen Auskreuzens
Ergänzungen bzw. Abdeckungen von Wegweiser-Inhalten erforderlich
werden, sind diese ebenfalls konkret zu benennen.
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So sieht das Ergebnis aus, wenn man
den ausführenden Dienstleistungsunternehmen freie Hand lässt und
deren Arbeit nicht überwacht bzw. kontrolliert.
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Wenn Verkehrssicherer den
Überblick verlieren, entstehen Situationen wie diese: Die
Umleitung führt geradeaus in die vermeintliche Sperrstrecke.
Allerdings handelt es sich dabei auch um das Ergebnis
ausbleibender Kontrollen seitens der Verkehrsbehörde und der
Polizei.
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Außerkraftsetzen von Verkehrszeichen
Das Außerkraftsetzen vorhandener
Verkehrszeichen erfolgt in der Regel durch:
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Abdecken |
Ersetzen |
Wegdrehen |
Demontieren |
Auskreuzen |
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Fast alle Varianten haben Vor- und
Nachteile, die je nach Anwendungsfall zu berücksichtigen sind.
Werden die jeweiligen Maßnahmen nicht sorgfältig auf die
örtlichen und verkehrlichen Erfordernisse abgestimmt, können ggf. Zweifel über die
Wirksamkeit entstehen. Zudem werden die Verkehrsteilnehmer durch
eine Vielzahl an wirksamen und ungültigen Verkehrszeichen
irritiert. In jedem Fall muss es erklärtes Ziel sein, nicht
benötigte Verkehrszeichen visuell aus dem Straßenbild zu
entfernen, denn auch ein ausgekreuztes Verkehrszeichen
erfordert die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer
(Wahrnehmungskonkurrenz).
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vollflächiges Abdecken (Vorzugsvariante)
Das vollständige Abdecken von nicht
benötigten Verkehrszeichen sorgt dafür, dass die Schilder
visuell aus dem Straßenbild entfernt werden. Die technischen
Möglichkeiten reichen vom "klassischen" Müllsack, über Abdeckhauben
bis zu speziellen Klemmschellen, mit denen passende Abdeckbleche (in der
Regel sind das die grauen Rückseiten anderer Verkehrszeichen) angebracht werden können.
Warnwesten, aufgeklebte Pappen oder Bettlaken sind hingegen
ungeeignet. Im Gegensatz zum Auskreuzen müssen die
Verkehrsteilnehmer vollständig abgedeckte Schilder nicht
zusätzlich verarbeiten, so dass sie sich auf die wirklich gültigen
Verkehrszeichen konzentrieren können. Dadurch kann der sichtbare
Schilderwald insgesamt reduziert werden, was im Bereich von
Arbeitsstellen auf Grund der vielen temporären Schilder und der
spezifischen Verkehrssituation besonders wichtig ist.
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Vollständig in Grau abgedeckte
Verkehrszeichen treten visuell in den Hintergrund - zu Gunsten
der wirksamen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.
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Sollten Müllsäcke zum Einsatz kommen
(sofern überhaupt zulässig, ggf. Rückfrage beim
Straßenbaulastträger), ist darauf zu achten, dass diese
lichtundurchlässig sind, denn sonst scheint das Verkehrszeichen insbesondere
im Scheinwerferlicht durch. Zudem müssen Müllsäcke aber auch
spezielle Abdeckplanen so stabil und sicher befestigt sein, dass sie einem
Sturm standhalten. Dies gilt selbstverständlich für alle anderen
Varianten wie z.B. spezielle Klemmschellen. Es kann daher
erforderlich sein, die so angebrachten Abdeckbleche mit einem
Fangseil zusätzlich zu sichern. |
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Müllsäcke sind anfällig gegenüber
Windlasten und daher nur bedingt zu empfehlen.
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Abgedecktes Verkehrszeichen der
Kategorie: "Man hat sich bemüht."
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Ersetzen mit einem anderen
Verkehrszeichen (Vorzugsvariante)
Bei der Anordnung von
geometrisch identischen Verkehrszeichen am selben Standort, kann das vorhandene
Schild mit der neuen Variante ersetzt werden, anstatt es
lediglich grau abzudecken. Dies sorgt ebenfalls dafür, dass der
Schilderwald nicht aufgeforstet wird und reduziert gleichzeitig den Bedarf an
Aufstellvorrichtungen. Natürlich darf z.B. ein Dreieck nicht mit
einer Ronde ersetzt werden - sprich das neue Schild muss das
vorhandene Verkehrszeichen vollständig abdecken.
Das Ersetzen kann jedoch dazu
führen, dass insbesondere ortskundige Verkehrsteilnehmer die
Änderung nicht gleich wahrnehmen - z.B. wenn ein Zeichen 274-70
durch ein Zeichen 274-50 ersetzt wird. Auch bei Haltverboten ergibt
sich ein Problem, denn vorübergehend gültige Zeichen 283 bzw.
286, die in dieser Weise angebracht werden, sind gewiss nicht
"mobil" und heben folglich das Parken erlaubende
Verkehrszeichen nicht auf. Sind die zu ersetzenden
Verkehrszeichen Bestandteil einer Kombination, ist natürlich dieselbe Reflexionsklasse und möglichst auch
dieselbe
Folienbauart einzusetzen.
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Das Auskreuzen vorhandener
Verkehrszeichen und die gleichzeitige Montage temporärer
Schilder ist gewissermaßen branchenüblich. Ob auf vielbefahrenen
Autobahnen oder wie hier auf einer "unbedeutenden" Kreisstraße -
das gezeigte Ergebnis ist in jedem Fall zu vermeiden. Anstatt
das Zeichen 274-50 zusätzlich am Rohrpfosten zu befestigen, wäre
das vorhandene Zeichen 274-70 damit abzudecken bzw. zu ersetzen.
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Typische Umsetzung einer temporären
Beschilderung, ohne Berücksichtigung der bereits bestehenden
Geschwindigkeitsbeschränkung. Diese endet an der gezeigten Stelle
(Zeichen 278-70), und wird nur 16m später erneut angeordnet.
Derartige Situationen sorgen bei den Verkehrsteilnehmern zu
Recht für Kopfschütteln.
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Fotomontage: Die stets
erforderliche Bewertung der konkreten Örtlichkeit hat eigentlich
zum Ergebnis, dass die bereits bestehende
Geschwindigkeitsbeschränkung in diesem Fall fortgeführt werden
muss.
Hierzu wird das temporäre Zeichen 274-70 mit speziellen
Klemmschellen (Wemas Duplexklemmen) am vorhandenen Zeichen
278-70 befestigt. Dadurch entfällt die unsinnige Aufhebung und der Schilderwald wird an diesem Standort
reduziert. Derartige Anforderungen sind Bestandteil des
Verkehrszeichenplanes und müssen hierzu konkret und
einzelfallbezogen projektiert sowie in den Plan eingetragen werden.
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Hier wurde im Zuge einer
Umleitungsstrecke ein vorhandenes Zeichen 267 durch ein Zeichen
283 ersetzt (der Pfeil gehört beim Haltverbot-Anfang eigentlich nach oben,
aber das ist ein anderes Thema). In solchen Fällen ist zu beachten, dass die Eigenschaft "mobil" (Anlage 2,
lfd. Nr. 61 StVO) nicht klar erkennbar ist, so dass bestehende
Parkflächenmarkierungen oder Beschilderungen die das Parken erlauben,
nicht automatisch aufgehoben werden.
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In der Fahrschule lernt man:
Vorfahrtregelnde Verkehrszeichen erkennt man auf Grund der
besonderen Form auch von der Rückseite. Na dann... |
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Zeichen 206 mit "Öhrchen"
- ob das im Verkehrszeichenplan so angeordnet ist? |
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Duplex-Klemmen sind leider Fluch und Segen
zugleich. Hier zeigt sich, warum der Adressat der VAO bzw. das
ausführende Personal kein Ermessen haben darf. |
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Wegdrehen
Nicht benötigte
Verkehrszeichen können auch weggedreht werden, um sie einerseits
außer Kraft zu setzen und um gleichzeitig das Schild der
Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers zu entziehen. Das
Wegdrehen kann jedoch nicht überall angewandt werden, denn
insbesondere unmittelbar an Kreuzungen und Einmündungen kann ein solches
Schild nunmehr aus einer anderen Verkehrsrichtung sichtbar sein,
für die es gar nicht gelten sein soll.
Im Falle mobiler Haltverbotszeichen gibt es zudem die
Rechtsauffassung, dass diese auch weggedreht gültig bleiben,
wenn sie zweifelsfrei einem Straßenabschnitt zuzuordnen sind (VG
Berlin v. 16. Januar 2008, AZ.: 11 A 720.07). Der Autor teilt
diese Meinung ausdrücklich nicht, es sei aber darauf
hingewiesen.
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Weggedrehtes ortsfestes
Verkehrszeichen.
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Beim Wegdrehen temporärer
Verkehrszeichen muss das Schild immer zusammen mit den
Fußplatten gedreht werden, damit die Standsicherheit erhalten
bleibt. Das Schaftrohr darf nicht wie im Bildvordergrund aus den
Fußplatten gezogen und um 90° gedreht wieder eingesetzt werden,
da sich das Standmoment sonst halbiert. Während das Schild auf
der anderen Straßenseite der Standsicherheitsklasse K3
entspricht (lange Seite der Fußplatten parallel zur Windlast),
erreicht das weggedrehte Schild im Bildvordergrund nur die
Klasse K1 bzw. 1,5, obwohl ebenfalls drei Fußplatten eingesetzt
wurden (kurze Seite parallel zur Windlast).
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In diesem Zusammenhang ist zu beachten,
dass Geh- und Radwege durch den nunmehr doppelten Platzbedarf
der Fußplatten nicht blockiert werden dürfen. Dies ist vor allem bei
langen Fußplattenträgern ein Problem, so dass die Schilder dann
in der Regel demontiert werden müssen, sofern sie nicht
ausgekreuzt werden sollen. Von demontierten Verkehrszeichen bzw.
deren Aufstellvorrichtungen dürfen wiederum
keine Gefährdungen insbesondere von Fußgängern und Radfahrern
ausgehen (die Straße ist kein Lagerplatz!). Bereits vorgestellte
oder noch nicht vollständig abgebaute Schilder sind ggf. mit
Schutzbaken (Zeichen 600-60 "Sperrpfosten") zu sichern. Die
Entscheidung hierzu trifft allerdings auch in diesem Fall die
zuständige Behörde.
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Hier wurde versucht, die
beschriebene Problematik eines langen Fußplattenträgers mittels
Kabelbindern zu "kompensieren". Entweder muss man in solchen
Fällen für eine wirksame Sicherung gegen seitliches Umfallen
sorgen (z.B. kurzes Stahlseil anstelle der Kabelbinder, oder
spezielle Montagevorrichtung), oder das Schild kann erst mit
Beginn der Maßnahme aufgebaut werden. Alternativ wäre in diesem
Fall auch ausnahmsweise ein Auskreuzen anstelle des Wegdrehens
denkbar.
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Demontieren
Insbesondere bei länger andauernden Maßnahmen
können nicht benötigte Verkehrszeichen komplett demontiert
werden. Auch hiermit wird das Straßenbild um die nicht
benötigten Verkehrszeichen bereinigt und zwar so, dass keine
ungewünschte Signalisierung in andere Verkehrsrichtungen
entsteht. Nachteilig erweist sich die Demontage, wenn nach
einigen Jahren Bauzeit niemand mehr weiß, wo sich die
demontierten Zeichen befinden, oder wenn die Schilder
unvollständig bzw. durch unsachgemäße Lagerung beschädigt sind.
Ähnlich verhält es sich, wenn auf Grund fehlender Unterlagen
unklar ist, welche Verkehrszeichen wo
angebracht waren.
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Auskreuzen - möglichst vermeiden
Das klassische Auskreuzen von
Verkehrszeichen stellt in der Praxis den Regelfall dar, es sollte
aber eigentlich als Ausnahme begriffen werden und wird
deshalb in dieser Auflistung bewusst an letzter Stelle genannt.
Tatsächlich werden vor allem Kleinverkehrszeichen oft ausgekreuzt
(insbesondere mit Abdeckband) und es entsteht in vielen Fällen genau das Gesamtbild, welches vermieden werden
soll: Ein Schilderwald aus gleichzeitig gültigen und ungültigen
Verkehrszeichen:
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Die Fotomontage im rechten Bild soll bewusst
nicht als "Positivbeispiel" dargestellt werden, da es sich
weiterhin um eine unzulässige Schilderhäufung handelt. Sie dient
lediglich zur Verdeutlichung, welchen Effekt das Abdecken (rechts) im
Vergleich zum klassischen Auskreuzen (links) hat. Bereits der
ortsfest vorhandene Schilderbaum ist so natürlich unzulässig. Man hätte
aber z.B. das vorhandene Zeichen 283 (ganz oben) nutzen können,
so dass mit Beginn der Maßnahme nur dessen Zeitangabe abzudecken
wäre. Das temporäre Haltverbotsschild wäre anschließend
überflüssig. Unter Anwendung der VwV-StVO würde zudem das
Zeichen 125 (Gegenverkehr) entfallen, so dass am Ende nur noch
das Zeichen 136 (Kinder) als mobile Beschilderung bestehen
bliebe.
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Dies ist gewissermaßen die
Königsdisziplin in der Verkehrssicherungsbranche: Ein vorhandenes absolutes
Haltverbot (Zeichen 283) soll durch ein rotes Kreuz aufgehoben
werden. Im konkreten Fall besteht auf einer längeren Strecke ein
temporäres Haltverbot, welches durch das ortsfest vorhandene
Haltverbot vorzeitig enden würde. In solchen Fällen bietet sich der Einsatz
der o.g. Wemas Duplexklemmen an, um das vorhandene Schild
z.B. durch ein Zeichen 283-30 (Haltverbot Mitte) zu ersetzen, oder um es
vollständig Grau abzudecken. In diesem Zusammenhang der Hinweis,
dass vorübergehend angeordnete mobile Haltverbote die ortsfest
angebrachten Haltverbote nicht automatisch aufheben. Sie können
den Verbotsbereich aber - ungewollt - beeinflussen.
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Fehlen konkrete Vorgaben zum
Auskreuzen, sieht das Ergebnis so aus. Stattdessen wäre die
gesamte Tafel einschließlich der Entfernungsangabe auszukreuzen
und ein separates Zeichen 522-30 aufzustellen, bzw. die
temporäre Tafel wird unmittelbar vor dem ortsfesten Schild
positioniert - natürlich ohne dieses zu beschädigen.
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selbstklebendes Abdeckband - praktisch
aber unzulässig
Eine vergleichsweise einfache
und vor allem praktische Variante des Auskreuzens, ist die
Verwendung von speziellem Neutralisierungs- bzw. Abdeckband.
Diese Produkte sind seit Jahrzehnten im Einsatz und in der
Praxis überaus beliebt. Die
Klebebänder bieten auf Grund der Farbgebung (fluoreszierendes
Orange mit schwarzem Rand) eine sehr gute Erkennbarkeit -
allerdings nur bei Tageslicht. Bei Nacht wirken die Kreuze auf
einem retroreflektierenden Untergrund schwarz, womit die
erforderliche Tag-/Nachtgleichheit nicht gegeben ist. Allein aus
diesem Grund ist der Einsatz dieser Produkte nicht zulässig bzw.
deren Anwendung sollte auf die Tageshelligkeit beschränkt bleiben.
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Zwar werden Abdeckbänder auch in
einer retroreflektierenden Ausführung angeboten, allerdings
sorgt der höhere Preis dafür, dass diese Variante
in der Praxis nur sehr selten eingesetzt wird. Zudem müsste die
Reflexionsklasse des Klebebandes auf die jeweiligen
Verkehrszeichen bzw. Wegweiser abgestimmt sein - die
retroreflektierenden Abdeckbänder werden aber nur in der Klasse
RA1 (ehem. Typ I) hergestellt. Auf eine mögliche Retroreflexion
kommt es letztendlich aber gar nicht an, da RSA, ZTV-SA und RUB für
das Auskreuzen die Farbe ROT fordern. Entsprechend scheidet eine
Anwendung der Klebebänder auch aus diesem Grund aus.
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fluoreszierendes Band am Tag |
fluoreszierendes Band bei Nacht |
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Fluoreszierendes Abdeckband auf
einem Schild der Retroreflexionsklasse RA2/C - Aufnahme bei
Dunkelheit mit Blitzlicht. Die Zielangabe "Schweinfurt" ist aus
nichtreflektierender blauer Folie gefertigt und erscheint
deshalb ebenfalls schwarz. Der Schriftzug "gesperrt" besteht aus
roter nichtreflektierender Folie.
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Abdeckband ist aus der Praxis nicht
wegzudenken, aber genau genommen unzulässig. Im konkreten
Beispiel stimmt die dargestellte Verkehrsführung nicht exakt mit
der tatsächlichen Situation überein, da der Gegenverkehr den
ausgekreuzten Fahrstreifen nutzt. Die Arbeitsstelle wiederum
befindet sich auf dem dargestellten Fahrstreifen der
Gegenrichtung. Auch besteht die Arbeitsstelle nur auf einer
Länge von etwa 150m, danach wird die ursprüngliche
Verkehrsführung fortgesetzt.
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Der äußerst sparsame Einsatz von
Abdeckband ist praxisüblich, aber in dieser Form natürlich
unzureichend.
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Ansicht bei Dunkelheit (Blitzlicht).
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Fotomontage: Vollständig in
der Farbe Rot ausgekreuzte Planskizze.
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Auch in diesem Beispiel ist das
Ergebnis alles andere als fachgerecht. Besser wäre es, das
temporär angebrachte Zeichen 209 wegzudrehen. |
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Hier sollen die Verkehrsteilnehmer
mit einem "raschen und beiläufigen" Blick erfassen, dass das
Zeichen 457.1 "ausgekreuzt" ist. Der vorhandene Wegweiser (oben)
wurde bereits vor Beginn der Maßnahme (Sperrung BÜ während der
Nachtstunden) weggedreht, obwohl er zum Zeitpunkt der Aufnahme
eigentlich noch hätte wirksam sein müssen. Davon abgesehen
entspricht die Aufstellhöhe der zusätzlich montierten Schilder
natürlich nicht den geforderten 2,20m über Gehwegen. |
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mögliche Beschädigung der Schildoberfläche
Verbleiben Abdeckbänder
längere Zeit auf den ausgekreuzten Verkehrszeichen, ergeben sich
mehrere Probleme. So bleicht die fluoreszierende Farbe je nach
Standort aus, wodurch die eigentlich sehr gute Tagessichtbarkeit
verloren geht. Zudem besteht die Gefahr von
Beschädigungen an der Oberfläche des Verkehrszeichens. Diese
zeigen sich in Form von Phantomspuren bei Raureif und Nässe,
abgezogenen Buchstaben (bei Siebdruck oder Lettering-Film) und der
Beschädigung der eigentlichen Reflexfolie oder einer darauf
befindlichen Beschichtung. Vom Einsatz dieser und anderer Klebebänder ist
folglich abzuraten. Viele Straßenbaulastträger
verbieten deshalb den Einsatz der selbstklebenden Abdeckbänder
ausdrücklich.
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ausgeblichenes Abdeckband |
Phantomeffekt bei Tau und Reif (Nacht) |
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Durch Klebeband beschädigtes
Verkehrszeichen. Der Klebstoff löst die Druckfarbe an, beim
Abziehen verbleibt diese am Band, zurück bleibt die weiße
Grundfläche. |
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Gewährleistung ausgeschlossen
Hersteller und Handel treffen
bezüglich der Nutzungsdauer der Abdeckbänder sehr unterschiedliche Aussagen. Einige
verweisen darauf, dass die Produkte grundsätzlich nicht auf
RAL-Güteverkehrszeichen eingesetzt werden dürfen. Hier stellt
sich zwangsläufig die Frage, wozu das Band dann überhaupt
geeignet sein soll, schließlich müssen alle Verkehrszeichen im
Anwendungsbereich der StVO anerkannten Gütebedingungen
entsprechen.
Andere Aussagen begrenzen den
Anwendungszeitraum auf max. drei Monate und verweisen auf ein
langsames Abziehen im spitzen Winkel. Trotzdem wird jede Haftung
für eine mögliche Beschädigung ausgeschlossen. Wieder andere
untersagen nur den Einsatz auf Verkehrszeichen mit
Anti-Tau-Folie und natürlich gibt es auch Aussagen, die jegliche
Bedenken zur Verwendung der Klebebänder pauschal ausschließen.
Für den Anwender ist dies freilich wenig hilfreich - insofern
ist man auf der sicheren Seite, wenn man auf
Abdeckbänder generell verzichtet.
Sind Verkehrszeichen mit speziellen
Anti-Sticker-Folien ausgestattet, haften die Abdeckbänder
natürlich nicht. |
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Besonders problematisch sind
stark haftende Klebebänder (hier "Steinband" bzw. "Gaffa-Tape"),
da diese oftmals Klebstoffrückstände hinterlassen. |
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Bei diesem Kunstwerk erübrigt sich
jeder Kommentar. |
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Wegweiser auskreuzen
Wenn die Zielführung auf Wegweisern nicht zur Verkehrsführung
passt, oder die Ziele im Zuge von Sperrungen bzw. Umleitungen
nicht erreichbar sind, werden die betroffenen Inhalte
ROT ausgekreuzt. Diese Anforderung findet sich sowohl
in den RSA 21 (Teil A 11.2 (5)), als auch in den RUB 21 (Teil C
5 (3)). Wesentlich dabei ist die Einschränkung, dass ein
berührungsloses System eingesetzt wird (RUB 21) bzw. dass die
verwendeten Materialien rückstandslos und ohne Beschädigung der
Verkehrszeichenfolie entfernt werden können (RSA 21). Damit
wollen wir auch gleich in die Thematik einsteigen:
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Die Bedeutung von "berührungsfrei"
Vor allem in der
Verkehrssicherungsbranche scheint ein ausgeprägtes
Verständnisproblem zum Begriff "berührungsfrei" zu bestehen -
anders sind die nachfolgenden Fotos nicht zu erklären.
Bundesweit ist diesbezüglich festzustellen, dass eigentlich
berührungsfreie Auskreuzvorrichtungen so montiert werden, dass
sie fast an der Schildfläche anliegen und damit insbesondere
bei Windbelastung die Reflexfolie beschädigen können. In vielen
Fällen berühren die "berührungsfreien" Auskreuzvorrichtungen auch
tatsächlich die Schildfläche - und zwar ohne spezielle
Gummipuffer.
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Fehlerhafte Montage einer
berührungsfreien Auskreuzvorrichtung ohne ausreichenden Abstand
zur Schildfläche.
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Wozu das Rohrstück insgesamt 20cm
lang ist, hat man dem ausführenden Personal offensichtlich nicht
vermittelt. |
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Andere Stelle, anderes Unternehmen,
aber derselbe
Bedienfehler: Die Rohrhalterung ist auch hier vollständig in
die Aufnahme eingeschoben.
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Besonders deutlich wird die falsche
Montage in diesem Fall: Die beiden Vierkantrohre liegen nicht nur direkt
an der Schildfläche an, es sind sogar die radialen Kratzer vom
Eindrehen auf die jeweiligen Zielangaben zu erkennen. Soviel zum
Thema "berührungsfreie" Auskreuzvorrichtung.
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Die sorglose Montage betrifft
natürlich auch kleine Wegweiser bzw. Verkehrszeichen. Hier liegt
die Schraube unmittelbar an der Schildfläche an.
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Erkennbarkeit der Zielangaben
Beim Auskreuzen von
Zielangaben müssen diese lesbar bleiben (RSA 21 A 11.2 (5)). Mit
"lesbar" ist gemeint, dass der Verkehrsteilnehmer weiterhin
erkennen soll, welches Ziel gesperrt ist. Das die Lesbarkeit
beim Auskreuzen im Vergleich zum Normalzustand naturgemäß etwas leidet, ist
logisch. Unzulässig ist dagegen das vollständige
Abdecken der Zielangaben mit einem viel zu großen Kreuz oder
einem einzelnen roten Balken. Beides ist in der Praxis aber
völlig normal:
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Beispiel für eine überdimensionierte
Auskreuzvorrichtung, wodurch das gesperrte Ziel nicht lesbar
ist. Das Auskreuzen des Zeichen 460 wurde zudem vergessen.
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Auch im weiteren Verlauf und an
nahezu allen Wegweisern sind bei dieser Maßnahme die gesperrten
Ziele nicht lesbar und die Bedarfsumleitung nicht ausgekreuzt.
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Andere Örtlichkeit, dasselbe Prinzip:
Die gesperrte Zielangabe ist auch hier nicht lesbar.
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Der Einsatz viel zu breiter
Auskreuzleisten ist gewissermaßen "Branchenstandard".
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Und auch hier derselbe Fehler - in
der Verkehrssicherungsbranche bildet diese Arbeitsweise im
gesamten Bundesgebiet die Regel. |
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Doch auch das Gegenteil ist möglich:
Hier ist das Kreuz zu klein, um den kompletten Zielblock
(einschließlich BAB 9) auszukreuzen. |
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Die richtige Größe der Auskreuzleisten
Bei den meisten
praxisüblichen Auskreuzvorrichtungen sind die roten Leisten viel zu breit
ausgeführt. Das betrifft sowohl Selbstbau-Lösungen als auch
Produkte aus dem Fachhandel. Tatsächlich ist eine Breite von 1,5
bis 2E
in den meisten Fällen ausreichend und vor allem erforderlich,
damit die Ziele lesbar bleiben. Die Einheit E entspricht der
Linienbreite der Schrift nach DIN 1451 und beträgt 1/7 der
Schriftgröße. Vereinfacht ausgedrückt: Der i-Punkt misst 1x1E.
Bei einer Schriftgröße von 126mm wäre 1E = 18mm, woraus sich bei
1,5E eine
Breite von 27mm für die Abdeckleisten ergibt:
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Richtig: Kreuz mit 1,5E Breite |
Falsch: Kreuz mit 80mm Breite |
Falsch: Balken mit 80mm
Breite |
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Natürlich ist dem Autor bewusst,
dass Auskreuzvorrichtungen nicht millimetergenau an die
jeweilige Zielangabe bzw. deren Schriftgröße und an jedes einzelne Schild angepasst
werden können (praktisch geht das schon, aber diesen Aufwand
wird natürlich niemand betreiben). Es wäre der Sache aber
durchaus dienlich, wenn in der Verkehrssicherungsbranche zumindest sinnvolle Rastermaße
vorgehalten werden, welche dann gezielt zum Einsatz kommen.
Dies erfordert allerdings eine sehr sorgfältige Planung der
Auskreuzvorrichtungen und deshalb ist der konkrete Bedarf wie oben
beschrieben ausschreibungsrelevant. In der Praxis wird dagegen einfach eine
Gitterbox mit beliebigen Auskreuzvorrichtungen aufgeladen und
diese werden dann so verteilt, dass es irgendwie passt - oder
eben auch nicht: |
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Was hier gesperrt ist, bleibt
unklar. Im Übrigen liegen auch hier die "berührungsfreien"
Auskreuzvorrichtungen an der Schildfläche bzw. der Reflexfolie
an. |
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Dies ist ein klassisches Beispiel
für unzureichende Vorbereitung: Gesperrt ist lediglich die
Zufahrt nach Waldeck - was hier genau "ausgekreuzt" ist, bleibt
unklar. Besser wäre die Montage der Auskreuzvorrichtung am
rechten Schildrand, ein schmaleres Montagerohr und schmalere
Auskreuzstreifen (1,5E). |
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Keine Frage: Das Ziel ist noch sehr gut lesbar - im Sinne der Regelwerke ist diese
Ausführung aber natürlich nicht fachgerecht. |
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korrekte Bemessung
Anhand des eben gezeigten
Beispiels soll die eigentlich notwendige Bemessung der
Auskreuzvorrichtung erläutert werden. Zunächst muss wie
beschrieben klar sein, welche Ziele wie auszukreuzen sind. Im
Idealfall enthält bereits der Verkehrszeichenplan eine
maßstäbliche Zeichnung des Wegweisers oder zumindest ein
verzerrungsfreies Foto mit guter Auflösung. Hier wird dann das
jeweilige Kreuz genau so eingetragen, wie es in der Praxis
später realisiert werden soll. Dank dieser Vorgaben lassen sich
Breite und Länge der Auskreuzleisten bemessen, z.B. mit der
Software RWB-Projekt der Firma EDV-Dr. Haller:
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Zunächst wird der auszukreuzende
Wegweiser in der Software erstellt. Aus der maßstäblichen Zeichnung
lässt sich entnehmen, dass der relevante Schriftzug 3675mm breit ist -
folglich muss die Länge der Auskreuzleisten etwa 3700mm
betragen. Die Breite wurde im konkreten Beispiel auf 1,5E also
90mm festgelegt (bei Schriftgröße 420 entspricht 1E = 60mm),
wobei auch 2E vertretbar wären. Auf Grund der Dimensionen des
Kreuzes sollte klar sein, dass eine einseitige Befestigung
natürlich nicht ausreichend ist. Um die Beeinträchtigung der
übrigen Schildfläche möglichst gering zu halten, sollte die
Montagevorrichtung parallel mit den Auskreuzleisten verlaufen,
sofern das montagetechnisch realisierbar ist.
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Da in diesem Fall die gesamte
Anschlussstelle gesperrt ist, hätte die Auskreuzvorrichtung
deutlich größer gewählt werden müssen, damit auch die Ziele
"Marsberg" und "Scherfede" erfasst sind. Entsprechend wäre auch
hier eine maßstäbliche Konstruktion im Vorfeld ratsam, um die
erforderliche Größe exakt festlegen zu können.
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Hier wurde eine teilweise gesperrte
Anschlussstelle nachträglich voll gesperrt. Der dadurch
resultierende Gesamteindruck ist eher fragwürdiger Natur. |
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In diesem Fall ist die gesamte
Anschlussstelle gesperrt. Korrekt wäre folglich ein großes rotes
Kreuz über den gesamten rechten Wegweiser-Inhalt. |
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Fachgerechte Ausführung einer
vollständigen Anschlussstellensperrung, mit deutlich
ausgekreuztem Wegweiser. Der weiße Rand sorgt für einen guten
Kontrast.
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Beispiel für einen Kompromiss aus
Lesbarkeit und Auskreuzen - wobei sich dieser maßgeblich aus den
vergleichsweise kurzen Wortlängen der Zielangaben ergibt.
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Vollständig ausgekreuzter Wegweiser
auf Grund einer Vollsperrung der angegeben Fahrtrichtung (der
gesamte Verkehr wird ausgeleitet).
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Wegweiser abdecken oder ergänzen
Neben dem klassischen
Auskreuzen ist auch das flächige Abdecken von Wegweiser-Inhalten
möglich und in sehr vielen Fällen auch sinnvoll bzw.
erforderlich. So können Ziele
nicht nur visuell entfernt, sondern auch ergänzt oder geändert
werden. Bei der Wahl der Reflexfolie ist stets dieselbe Folie
einzusetzen, die auch auf dem Wegweiser vorhanden ist. Das
bedeutet: Einheitliche Retroreflexionsklasse (z.B. RA2),
einheitliche Folienbauart (z.B. Aufbau C) und derselbe
Hersteller.
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Praxisübliches aber falsches
Auskreuzen (vollständiges Abdecken) einer Zielangabe (rechts) sowie missverständliche
Aufhebung der Kraftfahrstraße (links). Das Kreuz über dem
Zeichen 331.1 kann dahingehend missverstanden werden, dass die
komplette Fahrtrichtung nach links gesperrt ist, denn in
ähnlicher Weise wird das Auskreuzen in solchen Fällen ebenfalls
vorgenommen. Auch das ist wieder ein typisches Beispiel für die
erforderliche Detailplanung im Vorfeld. |
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Fotomontage: Die
Auskreuzvorrichtung der Zielangabe wurde in der Größe angepasst
und so montiert, dass die Haltestange parallel mit einer der
Auskreuzleisten verläuft. Diese Montage ist auf Grund der
Hinterkonstruktion der jeweiligen Wegweiser und der Position der
Ziele nicht immer möglich, sollte aber bevorzugt werden. Das
Zeichen 331.1 wurde mit einem passenden Abdeckblech mit
Pfeildarstellung vollständig abgedeckt. Genau so ist in solchen
Fällen immer zu verfahren. |
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Berührungsfrei ausgekreuzte aber
noch lesbare Zielangaben sowie abgedecktes Zeichen 331.1
(Kraftfahrstraße aufgehoben). |
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Auch auf diesem Wegweiser wurde das
enthaltene Zeichen 331.1 korrekterweise abgedeckt, anstatt es
wie üblich auszukreuzen. |
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Praxisbeispiel für das vollständige
Abdecken eines Vorschriftzeichens (Zeichen 253) auf einem
Wegweiser. |
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Detailansicht: Das
Abdeckblech besteht aus einem Standardschild 450x600mm, die
Pfeildarstellung wurde dem Original-Wegweiser entnommen (vorab
erstellt mit Software "RWB-Projekt" EDV - Dr. Haller). Der
Farbunterschied entsteht, weil der Wegweiser im
Digitaldruck-Verfahren hergestellt wurde, während die Folie auf
dem Abdeck-Schild original eingefärbt ist (beides Folie RA2/C 3M
Serie 3930). Das Foto verdeutlich zudem einen ausreichenden
Abstand im Sinne von "berührungsfrei". Bei der Annährung mit
einem fahrenden Fahrzeug bzw. in der relevanten
Lesbarkeitsentfernung, fällt dieser Abstand nicht auf (siehe Foto
oben). |
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Praxisübliches Auskreuzen einer
Überkopf-Beschilderung. Die Leisten der Kreuze sind auch hier zu
breit und das Zeichen 331.1 wurde ebenfalls ausgekreuzt. |
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Fotomontage: Die
Auskreuzvorrichtungen wurden angepasst (Breite der Leisten 2E),
das Zeichen 331.1 mit einem gelben Blech mit schwarzem Pfeil
abgedeckt. |
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In diesem Praxisbeispiel wurde im Zuge einer
Baumaßnahme die Rechtsabbiegespur liquidiert, so dass nunmehr
aus dem ehemals mittleren Fahrstreifen gleichzeitig rechts abgebogen wird. Da dies
mittels Auskreuzen nicht sinnvoll darstellbar ist, wurde ein
Abdeckblech montiert, welches die neue Situation verdeutlicht.
Das Kreuz über den Zielen Eisenach und Zentrum ist natürlich
auch in diesem Fall zu breit - schmalere Abdeckleisten wären
daher sinnvoll. |
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Einsatz einer professionellen
Montagevorrichtung zur temporären Änderung von Wegweisern. Unter
dem Abdeckblech befinden sich zwei Geradeauspfeile für die
zukünftige Streckenführung. |
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Detailansicht: Ausreichender
Abstand zur Schildoberfläche und einheitliche Ausführung der
retroreflektierenden Folie (RA2/C 3M Serie 3930). |
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Hier geht es nirgendwo mehr hin -
oder etwa doch? An dieser Stelle wird eine unfallträchtige
Kreuzung zu einem Kreisverkehr umgebaut. Hierzu wurden um das
Baufeld entsprechende Umfahrungen errichtet, so dass die
ausgekreuzten Ziele weiterhin erreichbar sind. Lediglich die
Straßendarstellung des Wegweisers passt jetzt nicht mehr zur
Örtlichkeit. Da der Wegweiser im weiteren Verlauf der Baumaßnahme nicht
mehr benötigt wird und mit Fertigstellung ohnehin durch eine
Variante mit Kreisverkehr-Darstellung zu ersetzen ist, wäre eine
Demontage sinnvoller, als das gezeigte Ergebnis.
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Reflexionsklasse der Auskreuzvorrichtungen
In den RSA 21 findet sich im Abschnitt 11.2 Absatz 5 die
Festlegung, dass die Kreuze nicht stärker rückstrahlen dürfen,
als der ausgekreuzte Wegweiser. Immerhin eine der wenigen
echten Festlegungen der Kategorie "dürfen nicht", während im
übrigen Regelwerk meist von "sollte" die Rede ist. Würde man diese Vorgabe
wirklich ernst nehmen, so müssten die Rückstrahlwerte jedes
einzelnen Wegweisers gemessen werden, um die
Auskreuzvorrichtung individuell daran anzupassen. Insbesondere
bei gealterten bzw. schrottreifen Verkehrszeichen und
Wegweisern (davon gibt es leider sehr viele), müsste die
Auskreuzvorrichtung ebenfalls schrottreif sein, um den
Ansprüchen der RSA zu genügen. Das ist natürlich überspitzter Unsinn.
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Tatsächlich ergibt sich zumindest die Notwendigkeit, Auskreuzvorrichtungen in den
Klassen RA1, RA2 und R3 vorzuhalten, um diese passend zu den
jeweiligen Wegweisern einzusetzen. Wie in diesem Beitrag
erläutert wurde, stellt bereits die Wahl der richtigen Größe und
die fachgerechte Montage der Auskreuzvorrichtungen eine große Herausforderung dar. Das zusätzlich
- standortbezogen - nach RA1,
RA2 und RA3 unterschieden werden soll, dürfte daher nur schwer
vermittelbar sein.
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Reflexfolien auf der Basis von Mikroprismen -
RA2 Aufbau C: |
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3M 3930 (3932) |
Avery T-6500 |
Oralite 5900 |
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Reflexfolien auf der Basis von
Mikroglasperlen: |
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3M 3200 RA1 Aufbau A (ehem. Typ I) |
3M 3870 RA2 Aufbau B (ehem. Typ II) |
Oralite 5800 RA2 Aufbau B (ehem. Typ II) |
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Letztendlich bestünde trotzdem das
Problem, dass insbesondere die Farben Blau und Braun immer
geringere Rückstrahlwerte liefern, als die Farbe Rot. Die
Anforderung der RSA 21 wären also im Bereich der Autobahn sowie
bei touristischer Wegweisung nur schwer zu erfüllen - zumindest
wenn man dieselbe Retroreflexionsklasse nutzt, wie sie beim
Wegweiser gegeben ist.
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Empfehlung: Mindestens Klasse RA2
Um eine mehrfache Lagerhaltung (RA1, RA2 und RA3) zu vermeiden
und Fehlanwendungen in der Praxis vorzubeugen (z.B. rotes
RA1-Kreuz auf weißem RA2-Schild), empfiehlt der Autor für
Auskreuzvorrichtungen mindestens die Klasse RA2, besser sogar
RA3. Wenn man ausschließlich die Klasse RA3 vorhält, sind davon
alle möglichen Einsatzgebiete erfasst (vgl. M LV 2011). Hierbei
gilt es festzuhalten, dass selbst eine Auskreuzvorrichtung der
Klasse RA3 nicht die Rückstrahlwerte einer weißen Fläche der
Klasse RA1 erreicht (im Neuzustand). Bei gelben Wegweisern der
Klasse RA1 wäre ein rotes Kreuz in RA3 etwa gleichwertig
(ebenfalls Neuzustand). Im Falle eines blauen Wegweisers der
Klasse RA1 würde selbst ein vermeintlich passendes rotes Kreuz
in RA1 stärker rückstrahlen als die blaue Grundfläche.
Andererseits werden dann im Regelfall weiße Schriftzüge
ausgekreuzt, so dass die Rückstrahlwerte des roten Kreuzes
wieder geringer wären.
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Leider heißt der Ort nicht
"Moosbach", denn das würde prima zum Zustand des Wegweisers
passen. Um sicherzustellen, dass die Auskreuzvorrichtung gemäß
RSA 21 nicht stärker reflektiert, wäre schon etwas Aufwand
erforderlich.
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