fragwürdiges bzw. unzulässiges Material
Die bisher vorgestellten Montagelösungen stellen den Stand der Technik im Sinne der Vorschriften dar. Es gibt hier und noch andere Varianten, die ebenfalls zulässig sind - alle zu benennen wäre jedoch zu viel des Guten. Wichtiger ist vielmehr, eine Übersicht über in der Praxis etablierte Lösungen zu geben, die in dieser Form entweder fragwürdig oder gar unzulässig sind. Insbesondere bei den Straßenbetriebsdiensten, aber auch bei Dienstleitungsunternehmen (Markierungsfirmen, Baumpflege, Vermessung usw.) sind Einrichtungen vorhanden, die zwar einfach zu montieren sind, aber den geltenden Vorschriften in vielen Punkten nicht entsprechen. Viele dieser Lösungen sind zunächst als Selbstbau-Bastelkram entstanden und haben durch den Kontakt zur Industrie inzwischen auch den Weg in Kataloge und Prospekte gefunden.

Üblicherweise ist man als Hersteller bzw. Händler mit entsprechenden Warnungen eher zurückhaltend - daher finden sich nur selten konkrete Hinweise zur Anwendung dieser Produkte im Sinne der Vorschriften. Dies betrifft nicht nur Neuentwicklungen, sondern auch Gerätschaften (insbesondere Schilderständer) die zwar seit Jahrzehnten bewährt sind, aber eben den Vorschriften nicht oder nicht vollumfänglich entsprechen.

Im Rahmen dieser Seite werden derartige Montagelösungen, egal ob selbstgebaut oder industriell gefertigt, kritisch betrachtet. Das hierbei ausschließlich die Nachteile benannt werden, liegt in der Tatsache begründet, dass diese Produkte aus Sicht von Hersteller, Vertrieb und Anwender freilich nur Vorteile besitzen - sie nochmals zu benennen ist daher überflüssig.

 

Unzulässig: Einschlagspieße / Schnurhalter
Schnurhalter bzw. Einschlagspieße (meist Rundstahl) stellen eine erhebliche Unfallgefahr dar, insbesondere für Fußgänger und Radfahrer, aber auch für Fahrzeuginsassen. Zur Anbringung bzw. Montage von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind sie deshalb unzulässig.

Auch die ergänzende Befestigung von Aufstellvorrichtungen ist mit Blick auf den Stand der Technik und die Unfallgefahr ebenso unzulässig. Dabei ist es unerheblich, ob der Einschlagspieß nur die Fußplatten am Boden hält, oder ob er zusätzlich im Schaftrohr steckt und so die Standsicherheit verbessern soll.

Das Verhalten solcher Konstruktionen bei einem Fahrzeuganprall ist unvorhersehbar - vergleichbare Unfälle haben allerdings gezeigt, dass diese Einrichtung keinesfalls sicher sind.

 
 
 

Unzulässig: Bremstrommeln / Felgen
Insbesondere im kommunalen Bereich werden seit Jahrzehnten selbstgebaute Ständer aus Bremstrommeln oder Autofelgen eingesetzt. Auch diese Einrichtungen entsprechen in keinem Punkt den Technischen Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen und damit nicht dem Stand der Technik.

In der Regel ist die Standsicherheit mit Blick auf die Vorgaben unzureichend, was oft durch das Auflegen von Fußplatten, Steinen oder Betonplatten kompensiert werden soll. Diese Verfahrensweise ist selbstverständlich unzulässig und kann die konstruktiven Nachteile auch nur bedingt ausgleichen.

Folglich fallen solche Schilder bei Sturm trotzdem um - löst sich dabei das Verkehrszeichen, kann der Ständer auf die Fahrbahn rollen.

 
 
 
 

Unzulässig: Schnellaufsteller (Variante 1)
Diese sog. Vorwarnständer sind ebenfalls vor allem im kommunalen Bereich anzutreffen und es stellt sich auch hier die Frage, ob die einschlägigen Vorgaben unbekannt sind, oder einfach nur missachtet werden.

Selbst die geringste zulässige Aufstellhöhe (60cm) lässt sich mit diesen Einrichtungen nicht einhalten - von 1,50m (außerorts) oder 2,00m (über Gehwegen) ganz zu schweigen. Darunter leidet letztendlich auch die Sichtbarkeit. Die unzulässige Blockierung von Geh- und Radwegen ist bei diesen Ständern der Normalfall.

Zusätzlich angebrachte Verkehrszeichen verdecken sich oft gegenseitig (Bild unten), die Retroreflexion (sofern vorhanden) wird durch die schräge Aufstellung reduziert. Die Standsicherheit ist mit Blick auf die Vorgaben mangelhaft.

 
 
 
 

Unzulässig: Schnellaufsteller (Variante 2)
Die hier gezeigten Einrichtungen sind ähnlich konstruiert wie die bereits benannten Vorwarnständer, jedoch nicht klappbar.

Auch in diesem Fall lassen sich die vorgeschriebenen Aufstellhöhen und Seitenabstände nicht einhalten - zudem werden diese Ständer oftmals unzulässig auf der Fahrbahn aufgestellt bzw. ragen in diese hinein.

Die angebrachten Verkehrszeichen verdecken sich oft gegenseitig und es entstehen fragwürdige Kombinationen (Bild nebenan). Auf Grund der mangelhaften Befestigung können die Schilder aus der Halterung rutschen.

Die Montage unmittelbar an Leitpfosten (wodurch diese unzulässig verdeckt werden) soll die Defizite in der Standsicherheit wettmachen. Manchmal dienen hierzu auch Betonteile oder Steine aus einem angrenzenden Feld.

 
 
 
 

Unzulässig: Schnellaufsteller (sonstige)
Es existieren natürlich zahlreiche andere Ausführungen von Schnellaufstellern - in der Regel entsprechen diese Produkte jedoch nicht ansatzweise den einschlägigen Vorschriften.

Zu geringe Aufstellhöhe und unzureichender Seitenabstand sind obligatorisch. In den Verkehrsbereich ragende Füße, die zur Stolpergefahr werden, sorgen trotzdem nur für unzureichende Standsicherheit, so dass diese Einrichtungen mit zusätzlichen Gewichten beschwert werden müssen (Foto nebenan).

Beim Foto unten rechts wollte man diesen Versuch auch unternehmen, hat mangels geeigneter Umsetzung aber offensichtlich aufgegeben.

 

 
 
 
 

Unzulässig: Faltsignale / Warnpyramiden
Faltsignale entsprechen nicht den Güteanforderungen an Verkehrszeichen und sind schon deshalb fragwürdig. Das Signalbild ist oftmals nicht retroreflektierend ausgeführt, wodurch diese Einrichtungen bei Dunkelheit schlecht erkennbar sind. Die fluoreszierende Darstellung der Farbe Rot entspricht nicht der StVO.

Durch die besondere Form werden die allseitig aufgedruckten Verkehrszeichen zwangsläufig in zwei zusätzliche Richtungen gezeigt, für die sie in der Regel nicht bestimmt sind. Bei Ausführungen mit verschiedenen aufgedruckten Verkehrszeichen wird dann ggf. eine Verkehrsregelung gezeigt, die gar nicht beabsichtigt bzw. angeordnet ist.

Stehen Faltsignale auf Geh- und Radwegen, sind diese oft blockiert. Außerorts stehen sie in der Regel vor Schutzplanken und damit im Lichtraum der Fahrbahn bzw. unmittelbar auf der Fahrbahn und damit im Verkehrsbereich. Folglich lassen sich die vorgeschriebenen Aufstellhöhen und Seitenabstände nicht einhalten - darunter leidet auch die Sichtbarkeit.

Die Standsicherheit ist mit Blick auf die Vorgaben mangelhaft - insbesondere außerorts könne diese Einrichtungen bereits durch den Sog vorbeifahrender LKW umgeworfen werden. Angehangene Gewichte stellen bei einem Unfall eine zusätzliche Gefahrenquelle dar.

Aufgesteckte Blink- oder Blitzleuchten sind problematisch, da sie nicht hinreichend befestigt sind. Bei einen Unfall können sie davon geschleudert werden, oder die Frontscheibe durchschlagen.



 
 
 

Unzulässig: Leitpfostenhalter
Jeder kennt Wildwarnreflektoren an Leitpfosten. Deren Anbringung ist lt. BASt nur dann unbedenklich, wenn der Reflektor weniger als 100g wiegt. Dies ergibt sich aus der erforderlichen passiven Sicherheit bei einem Unfall - daher der Kollision mit eines Fahrzeugs einem Leitpfosten.

Es ist daher mehr als befremdlich, dass selbstgebaute oder industriell gefertigte Leitpfostenhalter eingesetzt werden. Die lediglich aufgesteckten Halter befinden sich in der Regel auf Höhe der Windschutzscheibe von PKW und können diese  bei einem Unfall durchschlagen (je nach Gewicht und Konstruktion des Leitpfostenhalters).

Aufstellhöhe und Seitenabstand (außerorts jeweils 1,50m) lassen sich nicht einhalten, der Leitpfosten wird zudem verdeckt. Konstruktionsbedingt sind viele Leitpfosten auch nicht in der Lage, den zusätzlichen Windlasten standzuhalten - mit entsprechendem Ergebnis (Foto).

 
 
 
 

Unzulässig: Absperrgeräte als Aufstellvorrichtung
Absperrschranken, Leitkegel und Leitbaken sind eigenständige Verkehrszeichen, deren Konstruktion bzw. Aufstellvorrichtung in der Regel nur die eigene Standsicherheit gewährleistet. Werden an diese Einrichtungen zusätzliche Verkehrszeichen angebracht, ist die erforderliche Standsicherheit nicht mehr gegeben.
Hinzu kommt, dass die visuelle Vermischung des Erscheindungsbildes kontraproduktiv wirkt - ein Zeichen 250 ist z.B. mit einem eigenen Pfosten aufgestellt besser sichtbar, als wenn es vor bzw. unter einer Absperrschranke hängt (Bild unten rechts).
Die Montage von Verkehrszeichen an Absperrgeräten sorgt auch dafür, dass die Seitenabstände und insbesondere die Aufstellhöhen nicht eingehalten werden. Auch die Verdrehsicherheit ist mangelhaft, insbesondere wenn die Befestigung mit Rödeldraht usw. erfolgt.

 
 
 
 

Unzulässig: Kabelbinder / Rödeldraht
Kabelbilder sind - ja richtig - ursprünglich zum Bündeln von Kabeln vorgesehen. Natürlich gibt es auch Varianten, die so stabil sind, dass sie im Polizeieinsatz konventionelle Handschellen ersetzen. Und da man Kabelbilder für zahlreiche andere Montagezwecke nutzen kann, finden sie auch Anwendung in der Baustellenabsicherung - z.B. auch zur Befestigung von Verkehrszeichen (Foto).

Während man bei einer vernünftigen Befestigung mit Schellen oder Schrauben davon ausgehen kann, dass sich die Halterung nicht von allein "auflöst" ist dies bei Kabelbindern nicht so sicher. Die Qualität dieser Kunststoffbänder ist sehr unterschiedlich, so das die Haltbarkeit nicht garantiert werden kann.

Einige Produkte brechen schon beim Zuziehen. Bei anderen Produkten können Alterungserscheinungen (insbesondere durch UV-Belastung unter freiem Himmel) langfristig zum Versagen führen. Was dann im nebenstehenden Foto passiert, kann man sich denken. Die auf das Schild einwirkende Windlast (das Gefahrzeichen hängt in 4m Höhe) spielt hier natürlich auch eine Rolle.

Abgesehen von möglichen Unfallschäden (Personen und Fahrzeuge gleichermaßen), steht bei der Verwendung von Kabelbindern auch die Sachbeschädigung im Raum - vor allem wenn Verkehrszeichen in dieser Form an Laternenmasten, Brückengeländern usw. befestigt werden.

Durch Einwirkung der Windlast auf die oft nicht verdrehsicheren Schilder, reiben Schaftrohr und Klemmschellen an der Lackierung und ggf. am Korrosionsschutz der Laterne bzw. des Brückengeländers. Müssen diese deshalb neu lackiert werden ist der Schilderaufsteller ein beliebter Ansprechpartner für Schadenersatzforderungen.

 
 
 

Unzulässig: Großschilder ohne Fußplattenträger
Die große Windangriffsfläche von Planskizzen und Lenkungstafeln erfordert üblicherweise den Einsatz von Fußplattenträgern (lange Bauform). Die Aufstellung allein mit Schaftrohren und Fußplatten ist hingegen unzweckmäßig und mit Blick auf die Vorschriften auch unzulässig.

So werden mit dieser Montageart die vorgeschriebenen Aufstellhöhen in der Regel unterschritten sowie Geh- und Radwege blockiert. Soll die Gehwegbreite dennoch irgendwie gewahrt werden, erfolgt dies durch Unterschreitung der Seitenabstände zur Fahrbahn. Die Befestigung mit gewöhnlichen Klemmschellen ist auf Grund der hohen Windlast unzureichend, weshalb der Wind die Tafel aus der Halterung drücken kann - sofern die Konstruktion nicht vorher komplett umkippt. Man kann die mangelhafte Ausstellung zudem noch weiter optimieren, indem man gar keine Fußplatten verwendet und die Planskizze einfach an eine Laterne lehnt (Foto unten rechts)