Schutzplankenhalter
Schutzplankenhalter sind in der Praxis bewährt. Sie werden in verschiedenen
Ausführungen angeboten und gewährleisten in der
Regel die beste Standsicherheit bei
vergleichsweise geringem Montageaufwand (im
Vergleich zu Fußplatten bzw. Fußplattenträgern).
So beliebt wie diese
Einrichtungen sind, so vielfältig sind auch die
Montagefehler, welche oft durch verbogene
Schilder offensichtlich werden. Der
erforderliche Seitenabstand zum Verkehrsraum beträgt
innerorts mindestens 50cm, außerorts 1,50m.
Bezugspunkt ist selbstverständlich die
Schildaußenkante und nicht der Pfosten bzw. das
Schaftrohr (dies ist ein Fehler
in den ZTV-SA 97).
Die im Foto gezeigte
Aufstellung ist insbesondere im Bereich der
Verkehrssicherungsfirmen gängige Praxis, aber
eben falsch, da das Schild in den Lichtraum des
Verkehrsbereiches ragt. Bemessen wird der Seitenabstand
mindestens ab der Fahrbahnrandmarkierung, ggf.
auch erst ab dem baulichen Rand der Fahrbahn
oder eines Seitenstreifens (Autobahn). |
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Unzureichender Seitenabstand zum Verkehrsraum. |
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Sachbeschädigung vermeiden
Insbesondere auf Autobahnen muss man davon
ausgehen, dass im Zuge von Unfällen oder
Tagesbaustellen der Verkehr über den
Standstreifen geführt wird. Wenn sich in diesem
Fall der Seitenabstand der Verkehrszeichen
lediglich auf die Fahrbahnbegrenzung bezieht und
das Schild folglich in den Seitenstreifen ragt,
führt dies zwangsläufig zu Problemen. Ähnlich
ist der Fall auf Landstraßen - auch dort darf
die Fahrbahnbegrenzung eigentlich nicht
überfahren werden, aber die Praxis erfordert
dies hin und wieder - z.B. beim Ausweichen vor
entgegenkommenden Einsatzfahrzeugen, großen
Erntemaschinen oder Schwertransporten. Auch in diesem Fall dürfen sich durch das
Verkehrszeichen keine Gefährdungen ergeben oder
Fahrzeuge beschädigt werden. |
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Schutzplankenhalter mit Ausleger
Natürlich hält die Industrie auch für die o.g.
Problematik Lösungen bereit - in Form von
Schutzplattenhaltern mit festem Ausleger oder
entsprechende Adapter, die in konventionelle
Schutzplankenhalter eingesetzt werden.
Das diese Produkte
in der Praxis kaum einsetzt werden, ist ein
wenig befremdlich, denn mit in den Lichtraum der
Fahrbahn ragenden Verkehrszeichen sind wir auch
schnell bei der Hindernisbereitung im Sinne der
StVO und ein abgerissener LKW-Spiegel oder ein
zerkratzter Kofferaufbau ist eben
nicht allein den unzureichenden Fahrkünsten des
Fahrzeugführers geschuldet.
Als absolute Mindestanforderung
sollte sich das Schild deutlich hinter dem
Lichtraumprofil der Schutzplanke befinden und
keinesfalls über diese hinaus ragen. Die
geforderten 1,50m gelten letztendlich auch hier
- obwohl ein Fahrzeug in diesem Fall erst mit
der Schutzplanke kollidiert, bevor es am
Verkehrszeichen den Außenspiegel einbüßt. Der
erforderliche Seitenabstand ist jedoch auch der
Verschmutzungsgefahr geschuldet und darum
sollten die 1,50m zumindest angestrebt werden. |
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FALSCH:
Schild ragt
über die Schutzplanke. |
RICHTIG:
Befestigung
mit Ausleger (Adapter). |
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Schutzplanken mit aufgesetztem Kastenprofil
Wer seinen Bestand an
Schutzplankenhaltern mit Ausleger gut
aufgestellt hat, ist in der Praxis für nahezu
jeden Schutzplankentyp gerüstet. Vor allem bei
Schutzplanken mit aufgesetztem Kastenprofil lassen sich
Verkehrszeichen nicht mit den konventionellen
Schutzplankenhaltern befestigen.
Ein Schutzplankenhalter mit Ausleger
oder ein entsprechender Adapter ist also in
diesem Fall erforderlich - die generelle
Vorhaltung derartiger Einrichtungen
macht also auch rein montagetechnisch Sinn.
Damit wird einerseits die Befestigung an solchen
Schutzplanken überhaupt erst möglich und man
rückt gleichzeitig das Verkehrszeichen vom
Verkehrsraum ab.
Wenn die
Industrie jetzt noch Ausleger-Schutzplankenhalter
entwickelt, die für alle Pfostentypen geeignet
sind, wäre das System perfekt. |
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Hier ist ein Ausleger erforderlich |
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passive Sicherheit der Schutzeinrichtung
Bei allen Vorteilen die Schutzplankenhalter
haben, darf an dieser Stelle ein wichtiger Hinweis nicht fehlen:
Genau genommen ist der Einsatz von Schutzplankenhaltern nicht
wirklich zulässig, da die Auswirkungen auf das System
Schutzeinrichtung nicht
bekannt sind. Gleiches gilt übrigens für die Aufstellung von
Verkehrszeichen mittels Fußplatten, Fußplattenträgern oder
Einschlagfüßen im Wirkungsbereich von Schutzeinrichtungen. Es
ist zwar recht unwahrscheinlich, dass ein angebrachtes
Verkehrszeichen die Schutzeinrichtung in ihrer Wirkung
signifikant beeinträchtigt, aber die Unbedenklichkeit ist eben auch nicht
nachgewiesen. Die Montage von
zusätzlichen Elementen hat daher ggf. haftungsrelevante Folgen.
Aus diesem Grund wird der Einsatz von Schutzplankenhaltern von
einigen Straßenbaulausträgern untersagt - daher sind in deren
Zuständigkeitsbereich vorab
entsprechende Informationen über die Zulässigkeit derartiger
Montagekonzepte einzuholen. |
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