Grundlagen zu Aufstellvorrichtungen
Umgefallene Verkehrszeichen sorgen nicht nur für bleibende Eindrücke auf geparkten Fahrzeugen, sie können auch zu einer ernsthaften Unfallgefahr werden. Die Standsicherheit von mobilen Verkehrszeichen ist deshalb immer wieder ein Thema - vor allem bei Gericht. Zahlreiche Urteile sind dieser Thematik bereits gewidmet und kommen - wie das in der Rechtsprechung üblich ist - zu einheitlichen, aber auch zu unterschiedlichen Ergebnissen. Vom bloßen Bauchgefühl eines Richters bis zu konkreten Sachverständigengutachten mit detaillierten Berechnungen, ist die Palette der Bewertungsmöglichkeiten breit gefächert und so unterschiedlich, wie es um die Qualität der jeweiligen Aufstellvorrichtungen bestellt ist, so verschieden sind auch die Aussagen, die im Zuge solcher Verfahren getroffen werden.

 

 

Gerade deshalb ist es umso wichtiger, temporär eingesetzte Verkehrszeichen standsicher aufzustellen, denn neben einigen fragwürdigen Entscheidungen, die quasi einen Freibrief für eine mangelhafte Aufstellung geben, existieren vorrangig Urteile, die ganz klar auf die Verfehlungen der Schildermonteure abstellen.

Diese Seite soll die Thematik umfassend erläutern und hierbei auch Denkanstöße liefern, die bei einer Urteilsfindung wichtig sein können. Sie soll aber vor allem den Anwendern in der Praxis zeigen, wie Aufstellvorrichtungen von Verkehrszeichen und Absperrgeräten korrekt ausgewählt bzw. eingesetzt werden und wie sich klassische Fehler negativ auf die Standsicherheit auswirken.

Korrekt Aufstellen und Einsetzen bedeutet vor allem die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Regelwerke, sowie das grundlegende Verständnis des Zusammenwirkens von Windlast, Schildfläche, Aufstellhöhe und Gegengewicht. Hierzu gleich vorab: Dieser Beitrag erhebt nicht den Anspruch, Aufstellvorrichtungen bis ins letzte Detail ingenieurtechnisch zu berechnen - denn dies würde den Umfang dieser Informationen deutlich sprengen. Es geht vielmehr um praxistaugliche Hinweise und Empfehlungen, denn vor allem diese sind im täglichen Einsatz relevant.

Doch auch hierzu sind einige Rechnungen erforderlich - die zum besseren Verständnis auf das Notwendigste beschränkt wurden - die Statiker unter den Lesern bitte ich deshalb um Nachsicht. Da das Thema sehr umfangreich ist bleibt es zudem nicht aus, dass an einigen Stellen Informationen vorweggenommen sind, die erst nachfolgend bzw. in einer anderen Rubrik detailliert besprochen werden.

 

Aufstellhöhe, Mindestbreite, Seitenabstand
Die Wahl der richtigen Aufstellvorrichtung ist von verschiedenen Kriterien abhängig. So existieren z.B. Vorgaben zur Aufstellhöhe, die insbesondere dem Schutz von Fußgängern und Radfahrern dienen, aber auch für eine gute Sichtbarkeit sorgen sollen. Sind Verkehrszeichen z.B. auf Gehwegen zu niedrig aufgestellt, werden sie oft von parkenden Fahrzeugen verdeckt.

Die ungehinderte Nutzung der Wege durch Fußgänger (auch Rollstuhl, Rollator, Kinderwagen usw.) und Radfahrer hat oberste Priorität. Die jeweiligen Verkehrsflächen sind zwar für die Aufstellung von mobilen Verkehrszeichen geeignet, aber eben nicht ausschließlich dafür gemacht. Entsprechend sollten Aufstellvorrichtungen möglichst schmal sein - in der Regel nicht breiter als 45 - 65cm (Fußplatten bzw. Fußplattenträger).

Damit die Mindestbreiten gewahrt sind, werden Verkehrszeichen oft zu dicht an die Fahrbahn gerückt. Doch natürlich sind auch hierfür Seitenabstände definiert. Wie Verkehrszeichen insbesondere auf Gehwegen sinnvoll positioniert werden, wird in einem gesonderten Beitrag besprochen.

Der Seitenabstand zur Fahrbahn ist hier gewahrt, aber die Aufstellhöhe ist zu gering und der Gehweg ist blockiert.

 

 

Mindestmaße:

 

 

 

Aufstellhöhe über Gehwegen:

2,00 m

 

 

Aufstellhöhe über Radwegen:

2,20 m

 

 

Aufstellhöhe auf Grünstreifen / neben der Fahrbahn sowie außerorts:

1,50 m

 

 

Seitenabstand zur Fahrbahn innerorts (Außenkante Schild):

0,50 m

 

 

Seitenabstand zur Fahrbahn außerorts (Außenkante Schild):

1,50 m

 

 

verbleibende Mindestbreite Gehweg:

1,00 m

 

 

verbleibende Mindestbreite Radweg:

0,80 m

 

 

verbleibende Mindestbreite gemeinsamer Geh-/ Radweg:

1,60 m

 

 

Erst wenn alle relevanten Maße eingehalten sind (in Abhängigkeit von der jeweiligen Örtlichkeit), kann von einer fachgerechten Aufstellung gesprochen werden. Die Überlegungen, die hierzu angestellt werden müssen, stehen zudem in direktem Zusammenhang mit der erforderlichen Standsicherheit, da diese maßgeblich von der Aufstellhöhe abhängig ist. Unzulässige Abweichungen wirken sich in der Regel direkt auf die Verkehrssicherheit aus, denn ein unzureichend ballastiertes, aber in ausreichender Höhe montiertes Schild fällt bei Sturm um. Umgekehrt bleibt ein niedrig montiertes Schild bei Sturm ggf. stehen, wird aber zum Hindernis auf Geh- und Radwegen und ist zudem schlechter sichtbar.

 

Windlast
Mobile Verkehrszeichen müssen standsicher sein. Dies gilt vor allem im Bezug auf die Windlast, die eine Aufstellvorrichtung aufnehmen muss, bevor das Verkehrszeichen umfallen darf. Die Rechtsprechung stellt hier regelmäßig auf die Windstärken 8 bis 10 ab - daher müssen die Aufstellvorrichtungen von temporär eingesetzten Verkehrszeichen so dimensioniert sein, dass sie mindestens bis zu diesen Werten buchstäblich standhaft bleiben.
Aussagen mit Bezug auf die allgemeine Betriebsgefahr, oder das es nun mal in der Natur eines mobilen Verkehrszeichens liegt, dass dieses nicht standsicher sein kann, sind daher mehr als fragwürdig - zumal viele Verkehrszeichen schon ab Windstärke 3 bis 4 umkippen, da die Aufstellvorrichtung nur mangelhaft ausgeführt ist.

 

Angaben der ZTV-SA 97 und TL sind Stand der Technik
Vorgaben zur Standsicherheit sind in den ZTV-SA 97 enthalten, welche in Kombination mit den Technischen Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen (TL-Aufstellvorrichtungen 97) anzuwenden sind. Hierdurch ist nicht zuletzt der Stand der Technik definiert, wodurch die zunächst rein vertragsrechtlichen Vorgaben (ZTV-SA 97 + TL Aufstellvorrichtungen), einen Bezug durch die VwV-StVO erhalten und damit an Bedeutung gewinnen.

Die definierten Regelungen zur Standsicherheit sind also in jedem Fall anzuwenden, auch wenn die ZTV-SA 97 kein Vertragsbestanteil sind. Dies wird bisweilen auch durch die Rechtsprechung gestützt - daher dienen auch hier die ZTV-SA 97 bzw. die Technischen Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen als Referenz.

Windlasten innerorts und außerorts
Für den innerörtlichen Bereich sind 0,25kN/m² definiert (entspricht Windstärke 8), außerorts sind es 0,42kN/m² (entspricht Windstärke 10). Erst wenn diese Windlasten überschritten werden, dürfen temporär eingesetzte Verkehrszeichen umfallen. Hierbei ist natürlich auf die konkrete örtliche Situation zu achten, denn die 0,25kN/m² gelten selbstverständlich nur in weitgehend windgeschützten, bebauten Gebieten.

Hinweis: Die Abbildungen nebenan dienen lediglich zur Veranschaulichung der Windlast - eine Fußplatte ist für ein Schild dieser Größe natürlich nicht ausreichend.

innerorts = 0,25kN/m²
entspricht Windstärke 8

außerorts = 0,42kN/m²
entspricht Windstärke 10

 

Der Standort der Ortstafel ist nicht ausschlaggebend
Stehen die Schilder auch innerorts ungeschützt, oder ist der Standort nur per Definition innerorts, weil z.B. die Ortstafel an unzulässiger Stelle steht, so sind natürlich auch hier die Werte für außerorts anzuwenden - daher 0,42kN/m² bzw. Windstärke 10. Denn der Wind bremst schließlich nicht vor der Ortstafel ab, um anschließend nur mit Windstärke 8 weiter zu wehen.

 

Kleiner Exkurs:
Ortstafeln stehen gemäß VwV-StVO eigentlich erst am unmittelbaren Beginn der geschlossenen Bebauung und sind ohne Rücksicht auf Gemeindegrenzen und Straßenbaulast anzuordnen. Im gezeigten Foto wurden diese Vorgaben missachtet - folglich ist der Charakter der Straße auch nach der Ortstafel keinesfalls innerorts. Die Aufstellung ist somit rechtswidrig aber in dieser Form in ganz Deutschland anzutreffen, da die Vorgaben der VwV-StVO oft nicht hinreichend umgesetzt werden. Insbesondere Bestand wird trotz vorgeschriebener Verkehrsschauen nur selten bzw. ungern angefasst - selbst wenn sich die Rechtsvorschriften geändert haben.

Würde man an solchen Stellen die Aufstellvorrichtung für 0,25kN/m² dimensionieren, ist ein Umfallen der Schilder bei Sturm so gut wie sicher. Ungeachtet dessen ist es natürlich auch in bebauter Umgebung jederzeit möglich und teilweise auch erforderlich, die Standsicherheitsklasse nach den außerorts geltenden Vorgaben (0,42kN/m²) zu bemessen. Dann ist der Aufwand zwar höher, aber man ist mit der Dimensionierung auf Windstärke 10 in jedem Fall auf der sicheren Seite.

Rechtswidrige Aufstellung der Ortstafel weit außerhalb der geschlossenen Bebauung. Auch im Sinne der Windlast ist hier noch nicht "innerorts". Folglich sind Aufstellvorrichtungen an solchen Stellen ebenfalls mit 0,42kN/m² zu bemessen.

 

Kippmoment und Standmoment
Die auf die Schildfläche auftreffende Windlast (hier ersatzweise eine Klemmschelle als Bezugspunkt für die Kraftmessung) erzeugt zusammen mit der Länge des Schaftrohres (Hebelwirkung) ein Kippmoment, mit dem Ziel das Schild umzuwerfen. Um dem entgegenzuwirken erzeugt die Aufstellvorrichtung ein Standmoment, welches sich aus der Kombination aus Gewicht und der Formgebung (insbesondere Länge von Fußplatten und Fußplattenträgern) ergibt.
Auch hier haben wir wieder einen Hebel, daher gilt:

 

Je länger die Aufstellvorrichtung, umso größer das Standmoment.

Ist das Kippmoment kleiner als das Standmoment (linkes Bild), bleibt die Konstruktion stehen. Ist das Kippmoment gleich dem Standmoment (ohne Bild), ist die Konstruktion wackelig und neigt ggf. zum Kippen. Wird der Wind noch stärker und wird das Kippmoment dadurch größer als das Standmoment, kippt das Schild um (rechtes Bild).

Das Kippmoment ändert sich aber nicht nur allein durch die Windstärke, sondern ist zusätzlich von der Schildfläche und der Aufstellhöhe abhängig. Aus diesem Grund werden oft zu kleine Schilder eingesetzt, bzw. Verkehrszeichen richtiger Größe werden viel zu niedrig montiert, um Fußplatten zu sparen. Dies ist selbstverständlich unzulässig.

Standmoment größer als  Kippmoment = Schild steht

Kippmoment größer als Standmoment = Schild kippt

 

Berechnung des Kippmoments (innerorts)
Wie bereits in der Vorbemerkung beschrieben, sollen im Rahmen dieser Seite keine umfangreichen Berechnungen durchgeführt werden. Zum Verständnis des Zusammenwirkens von Windlast, Schildfläche, Aufstellhöhe und Gegengewicht führt jedoch kein Weg an Rechenbeispielen vorbei - wir beschränken uns hierbei aber auf das Notwendigste.

Die Kraft, welcher die Aufstellvorrichtung standhalten muss, ergibt sich aus der Windlast, welche anteilig auf die Schildfläche wirkt und der Montagehöhe des Verkehrszeichens (Hebelwirkung). Wir beginnen mit einem klassischen Beispiel:

Ein Zeichen 123 der Größe 2 (Seitenlänge 900mm) hat eine Fläche von 0,35m². Ist das Schild fachgerecht in mindestens 2,00m Höhe über dem Gehweg angebracht, liegt der Bezugspunkt für die Windlast (Schildmittelpunkt) bei etwa 2,26m.

Die Windlast wirkt anteilig auf das Schild ein und wird durch die Hebelwirkung des Schaftrohres verstärkt (bemessen ab Schildmitte bis zum Boden). Folglich ergibt sich:
 

Windlast

 

Schildfläche

 

Hebelweg

 

Kippmoment

 

0,25kN/m²

x

0,35m²

x

2,26m

=

0,198kNm

 

 

Bedingt durch die jeweilige Schildfläche wirken nicht die gesamten 0,25kN, sondern nur 0,0875kN auf das Schild ein (0,25kN/m² x 0,35m² = 0,0875kN). Multipliziert man diesen Wert mit dem Hebelarm (2,26m bemessen ab Schildmitte) ergeben sich 0,198kNm, die auf die Aufstellvorrichtung einwirken - daher (nochmals aufgerundet) etwa 0,200kNm und somit 200Nm. Bezogen auf die Anforderungen der Technischen Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen sind das also 200N in 1m Höhe (rechtes Bild). Ersatzweise kann man also mit einer Kraft von 200N an diesem Punkt ziehen - dann darf das Schild in unserem Beispiel nicht kippen.

 

Dimensionierung der Aufstellvorrichtung
Nachdem die relevanten Kräfte bekannt sind, lässt sich die passende Aufstellvorrichtung auswählen. Dies kann man ebenfalls berechnen, aber auch aus den Technischen Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen entnehmen. Hier sind die Standsicherheitsklassen nebst erforderlicher Prüfkraft aufgeführt. Zum besseren Verständnis wurde die Tabelle mit beispielhaften Abbildungen ergänzt:

 

Übersicht

nur Fußplatten (bis K3)

Fußplatten in Fußplattenträger (ab K4)

gemäß Tabelle 1
der TL Aufstell-vorrichtungen

Klasse

K1

K2

K3

K4

K5

K6

K7

K8

K9

 

Prüfkraft P (N)

120

240

360

480

600

720

960

1080

1920

 

 

Ausgehend von den oben errechneten 200N ist folglich mindestens die Klasse K2 (240N) erforderlich - daher 2 Fußplatten vom Typ K1 übereinander. Erst dann ist unser Zeichen 123 standsicher aufgestellt - innerorts versteht sich, mit 2,00m Unterkante.

 

Berechnung des Kippmoments (außerorts)
Steht das Verkehrszeichen außerorts, kann die Aufstellhöhe auf 1,50m reduziert werden. Geringere Werte (mindestens 60cm) sind hier lt. Vorschrift möglich, aber im Sinne der Sichtbarkeit, sowie mit Blick auf die Verschmutzungsgefahr ausdrücklich nicht zu empfehlen.

Für unsere Berechnungen bleiben wir zunächst bei 2,00m Unterkante. Das Zeichen 123 hat weiterhin eine Fläche von 0,35m². Auch der Bezugspunkt (2,26m) ist gleich geblieben.

An dieser Stelle trifft die Windlast - jetzt 0,42kN/m² - anteilig auf die Konstruktion und wirkt, um die Hebelwirkung (2,26m) verstärkt, auf die Fußplatte ein.
 

Windlast

 

Schildfläche

 

Hebelweg

 

Kippmoment

 

0,42kN/m²

x

0,35m²

x

2,260m

=

0,332kNm

 

Bedingt durch die Schildfläche wirken auch hier nicht die gesamten 0,42kN, sondern anteilig 0,147kN am Schildmittelpunkt ein. Multipliziert man dies mit dem Hebelarm (2,26m) ergeben sich 0,332kNm, die auf die Aufstellvorrichtung einwirken - daher (großzügig aufgerundet) etwa 340Nm.

 

Im Abgleich mit der Tabelle nach TL-Aufstellvorrichtungen ergibt sich somit bei der Aufstellung außerhalb geschlossener Ortschaften die Standsicherheitsklasse K3 (360N). Folglich ist ein Z 123 erst mit drei Fußplatten vom Typ K1 ausreichend ballastiert - natürlich unter Berücksichtigung einer Aufstellhöhe von 2,00m.

 

Standsicherheitsklasse

K1 K2 K3 K4 K5 K6 K7 K8 K9  

Prüfkraft P (Newton)

120 240 360 480 600 720 960 1080 1920  
 

Einsatz mehrerer Verkehrszeichen (innerorts)
Da Verkehrszeichen in vielen Fällen mit anderen Schildern, insbesondere Zusatzzeichen kombiniert werden, ist der Rechenweg auf diese Erfordernisse anzupassen. Die resultierenden Kräfte sind in diesem Fall für jedes Schild zu berechnen und dann zu addieren (linkes Bild). Alternativ könnte man zumindest bei quadratischen und rechteckigen Schildern auch die Gesamtfläche und deren Mittelpunkt annehmen - da diese Verfahrensweise aber insbesondere bei Dreiecken und Ronden unzweckmäßig ist, sollte stets mit einzelnen Zeichen gerechnet werden.

Der Sachverhalt lässt sich besser verdeutlichen, indem man sich vorstellt, dass jedes Schild an einem eigenen Pfosten befestigt ist. Beide Pfosten werden dann unmittelbar hintereinander in die gleiche Fußplatte gesteckt. Auf das erste Schild wirkt auch hier eine anteilige Windlast, welche zusammen mit dem Hebelweg (Schaftrohr) das Kippmoment bildet. Steckt man nun das zweite Schild dazu, wirkt auch diese Kraft auf die Fußplatte ein. Die Addition der beiden Schilder in der gleichen Fußplatte, bewirkt letztendlich auch die Addition der beiden Kräfte. Damit ergibt sich:
 
VZ 1 Windlast   Fläche VZ 1   Hebelweg 1   Kippmoment 1  
0,25kN/m² x 0,35m² x 2,90m = 0,254kNm  
VZ 2 Windlast   Fläche VZ 2   Hebelweg 2   Kippmoment 2  
0,25kN/m² x 0,28m² x 2,30m = 0,161kNm  
          Summe = 0,415kNm  
            = ca. 420N  

 

Standsicherheitsklasse

K1 K2 K3 K4 K5 K6 K7 K8 K9  

Prüfkraft P (Newton)

120 240 360 480 600 720 960 1080 1920  
 

Im konkreten Beispiel wirkt also eine Kraft von etwa 420N auf die Aufstellvorrichtung ein - die Klasse K4 (480N) ist daher ausreichend. In der Praxis werden solche Kombinationen natürlich zu niedrig aufgestellt. Sind sie hingegen korrekt montiert, daher über Gehwegen mit 2,00m Unterkante, so ist in diesem Fall ein kurzer Fußplattenträger sinnvoll, der bereits mit drei Fußplatten die Standsicherheitsklasse K4 erreicht (rechtes Bild).

 

mobiles vorübergehendes Haltverbot (innerorts)
Mangelhafte Standsicherheit betrifft natürlich alle temporären Verkehrszeichen, doch es sind häufig mobile Haltverbotszeichen, die auf parkende Fahrzeuge fallen. Da solche Schilder üblicherweise mit einer Vorlaufzeit aufgestellt werden (in der Regel drei Tage), kann sich der Monteur auch nicht damit herausreden, dass das Halten bzw. Parken ohnehin verboten ist und somit der Verkehrsteilnehmer selbst schuld ist, wenn ihm das Schild aufs Fahrzeug fällt. Selbst wenn das Fahrzeug verbotswidrig im Haltverbot parkt, ist auch dies kein Freibrief für eine mangelhafte Aufstellung der Verkehrszeichen.

Auch für Haltverbote gelten die Vorgaben zur Aufstellhöhe und damit mindestens 2,00m Unterkante über Gehwegen. Mit der Ausdehnung des Haltverbots auf den Seitenstreifen und einer zeitlicher Beschränkung bzw. Ankündigung werden weitere Schilder erforderlich - die Unterkante von 2,00m ist natürlich weiterhin einzuhalten. Entsprechend ergeben sich die relevanten Maße:
 
VZ 1 Windlast   Fläche VZ 1   Hebelweg 1   Kippmoment 1  
0,25kN/m² x 0,28m² x 3,00m = 0,210kNm  
VZ 2 Windlast   Fläche VZ 2   Hebelweg 2   Kippmoment 2  
0,25kN/m² x 0,20m² x 2,52m = 0,126kNm  
VZ 3 Windlast   Fläche VZ 3   Hebelweg 3   Kippmoment 3  
0,25kN/m² x 0,20m² x 2,17m = 0,109kNm  
          Summe = 0,445kNm  
            = ca. 450N  

 

In unserem letzten Beispiel wirkt also eine Kraft von etwa 450N auf die Aufstellvorrichtung ein - die Klasse K4 (480N) - hier ebenfalls erzielt durch einen Fußplattenträger kurzer Bauform ist daher ausreichend. Zwei oder drei übereinander gestapelte Fußplatten wären für diesen Zweck (Aufstellhöhe 2,00m) nicht ausreichend.

 

Berechnung des Standmoments
Die Auswahl der Aufstellvorrichtung anhand von Tabellen und Prospekten ist natürlich einfach und praxistauglich. Aber auch hier sind ebenso einfache Berechnungen möglich, die wir an einigen Beispielen durchführen wollen. Da es hierbei vorrangig um den Zusammenhang von Gewicht und Länge der Aufstellfläche geht, wird der Schwerpunkt des Systems vernachlässigt.

Die Klasse K1 beschreibt eine Fußplatte (siehe entsprechende Rubrik), die hinsichtlich Geometrie und Gewicht so dimensioniert ist, dass sie einer horizontalen Kraft von 120N, welche in 1m Höhe auf das Schaftrohr einwirkt, standhalten kann. Bei der Berechnung fließt die halbe Länge der Fußplatte als Hebelweg mit ein - denn dort (in der Mitte der Fußplatte) greift üblicherweise das Kippmoment an, da dort das Schaftrohr steckt.

 

Berechnung einer Fußplatte (K1)
Für die nebenstehende Fußplatte mit den Maßen 890x440mm und einem Gewicht von 29,5kg (durch Waage bestimmt), ergeben sich folgende Werte:

Länge der Fußplatte  

halbe Länge

 

Gewicht

 

Standmoment

0,890m =

0,445m

x

295N (29,5kg)

=

131Nm

Das der Pfosten nicht exakt in der Mitte der Fußplatte sitzt, wurde bei der Rechnung vernachlässigt. Im Zugversuch erreicht diese Fußplatte ein Standmoment von 136Nm - daher liegen die errechneten und die gemessenen Werte recht nah beieinander und befinden sich zudem im zulässigen Bereich gemäß TL-Aufstellvorrichtungen - daher Standsicherheitsklasse K1.

 

Berechnung von zwei Fußplatten (K1)
Wie beschrieben ergibt sich beim Einsatz von 2 Stück K1-Fußplatten übereinander die Klasse K2, daher 240N. Dies kann man natürlich auch berechnen:

Länge der Fußplatte  

halbe Länge

 

Gewicht

 

Standmoment

0,890m =

0,445m

x

590N (2 x 29,5kg)

=

262Nm

Im Zugversuch erreichte die Kombination aus zwei K1 Fußplatten ein Standmoment von 266Nm und liegt daher auch messtechnisch im definierten Bereich (mindestens 240N). Entsprechend wurde durch Auflegen der zweiten Fußplatte das Standmoment verdoppelt - wohlgemerkt bei korrekter Ausrichtung der Fußplatten längs zur Windlast.

 

Berechnung einer falsch ausgerichteten Fußplatte
Bei falsch ausgerichteten Fußplatten bildet nur die schmale Frontseite zusammen mit dem Gewicht das Standmoment. Damit haben wir als Ausgangsgröße nicht mehr 89cm, sondern nur noch 44cm - die wir im Rahmen der Rechnung natürlich ebenfalls halbieren müssen, da der Bezugspunkt weiterhin das Schaftrohr ist.

Breite der Fußplatte  

halbe Breite

 

Gewicht

 

Standmoment

0,440m =

0,220m

x

295N (29,5kg)

=

65Nm

Im Zugversuch erreichte die falsch ausgerichtete Fußplatte ein Standmoment von 68Nm - also sowohl in der Rechnung, als auch in der Messung etwa die Hälfte des Standmoments bei korrekter Ausrichtung. Die Klasse K1 wird folglich nicht erreicht, obwohl eine K1-Fußplatte eingesetzt wurde - nur wegen eines Montagefehlers.

 

Berechnung von zwei falsch ausgerichteten Fußplatten
Wird eine zweite Fußplatte aufgelegt, verdoppelt sich zwar das Gewicht, aber das Standmoment ist das gleiche, wie bei einer einzelnen Fußplatte, die korrekt ausgerichtet ist.

Breite der Fußplatte  

halbe Breite

 

Gewicht

 

Standmoment

0,440m =

0,220m

x

590N (59,0kg)

=

130Nm

Im Zugversuch erreichten die beiden falsch ausgerichteten Fußplatte ein Standmoment von 128Nm - also sowohl in der Rechnung, als auch in der Messung etwa die Hälfte des Standmoments bei korrekter Ausrichtung. Folglich erreicht man mit zwei falsch ausgerichteten K1 Fußplatten trotzdem nur die Klasse K1 - ein Aufwand, der sich in diesem Fall nicht lohnt, denn das Schild fällt trotzdem um.