Grundlagen zu
Aufstellvorrichtungen
Umgefallene Verkehrszeichen sorgen
nicht nur für bleibende Eindrücke auf geparkten Fahrzeugen,
sie können auch zu einer ernsthaften Unfallgefahr werden. Die Standsicherheit von
mobilen Verkehrszeichen ist deshalb immer wieder ein Thema - vor allem bei Gericht. Zahlreiche Urteile sind dieser
Thematik bereits gewidmet und kommen - wie das in der
Rechtsprechung üblich ist - zu einheitlichen, aber auch zu
unterschiedlichen Ergebnissen. Vom bloßen Bauchgefühl eines
Richters bis zu konkreten Sachverständigengutachten mit
detaillierten Berechnungen, ist die Palette der
Bewertungsmöglichkeiten breit gefächert und so unterschiedlich,
wie es um die Qualität der jeweiligen Aufstellvorrichtungen
bestellt ist, so verschieden sind auch die Aussagen, die im Zuge
solcher Verfahren getroffen werden. |
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Gerade deshalb ist es umso
wichtiger, temporär eingesetzte Verkehrszeichen standsicher
aufzustellen, denn neben einigen fragwürdigen Entscheidungen, die quasi einen
Freibrief für eine mangelhafte Aufstellung geben, existieren
vorrangig Urteile, die ganz klar auf die Verfehlungen der Schildermonteure
abstellen.
Diese Seite soll die Thematik
umfassend erläutern und hierbei auch Denkanstöße liefern, die
bei einer Urteilsfindung wichtig sein können. Sie soll aber vor
allem den Anwendern in der Praxis zeigen, wie
Aufstellvorrichtungen von Verkehrszeichen und Absperrgeräten
korrekt ausgewählt bzw. eingesetzt werden und wie sich
klassische Fehler negativ auf die Standsicherheit auswirken.
Korrekt Aufstellen und Einsetzen
bedeutet vor allem die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften
und Regelwerke, sowie das grundlegende Verständnis des
Zusammenwirkens von Windlast, Schildfläche, Aufstellhöhe und
Gegengewicht. Hierzu gleich vorab: Dieser Beitrag erhebt nicht den
Anspruch, Aufstellvorrichtungen bis ins letzte Detail
ingenieurtechnisch zu berechnen - denn dies würde den Umfang
dieser Informationen deutlich sprengen. Es geht vielmehr um
praxistaugliche Hinweise und Empfehlungen, denn vor allem diese
sind im täglichen Einsatz relevant.
Doch auch hierzu sind einige
Rechnungen erforderlich - die zum besseren Verständnis auf das
Notwendigste beschränkt wurden - die Statiker unter den Lesern
bitte ich deshalb um Nachsicht. Da das Thema sehr umfangreich
ist bleibt es zudem nicht aus,
dass an einigen Stellen Informationen vorweggenommen sind, die erst
nachfolgend bzw. in einer anderen Rubrik detailliert besprochen
werden. |
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Aufstellhöhe, Mindestbreite,
Seitenabstand
Die Wahl der richtigen Aufstellvorrichtung ist
von verschiedenen Kriterien abhängig. So existieren z.B.
Vorgaben zur Aufstellhöhe, die insbesondere dem Schutz von
Fußgängern und Radfahrern dienen, aber auch für eine gute
Sichtbarkeit sorgen sollen. Sind Verkehrszeichen z.B. auf
Gehwegen zu niedrig aufgestellt, werden sie oft von parkenden
Fahrzeugen verdeckt.
Die ungehinderte Nutzung der Wege durch Fußgänger (auch
Rollstuhl, Rollator, Kinderwagen usw.) und Radfahrer hat oberste
Priorität. Die jeweiligen Verkehrsflächen sind zwar für die Aufstellung von mobilen
Verkehrszeichen geeignet, aber eben nicht ausschließlich dafür
gemacht. Entsprechend sollten Aufstellvorrichtungen möglichst
schmal sein - in der Regel nicht breiter als 45 - 65cm (Fußplatten
bzw. Fußplattenträger).
Damit die Mindestbreiten gewahrt sind, werden Verkehrszeichen
oft zu dicht an die Fahrbahn gerückt. Doch natürlich sind auch
hierfür Seitenabstände definiert. Wie Verkehrszeichen
insbesondere auf Gehwegen sinnvoll positioniert werden, wird in
einem gesonderten Beitrag besprochen. |
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Der
Seitenabstand zur Fahrbahn ist hier gewahrt, aber die
Aufstellhöhe ist zu gering und der Gehweg
ist blockiert. |
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Mindestmaße: |
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Aufstellhöhe über Gehwegen: |
2,00 m |
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Aufstellhöhe über Radwegen: |
2,20 m |
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Aufstellhöhe auf
Grünstreifen / neben der Fahrbahn sowie außerorts: |
1,50 m |
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Seitenabstand zur Fahrbahn
innerorts (Außenkante Schild): |
0,50 m |
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Seitenabstand zur Fahrbahn
außerorts
(Außenkante Schild): |
1,50 m |
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verbleibende Mindestbreite
Gehweg: |
1,00 m |
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verbleibende Mindestbreite
Radweg: |
0,80 m |
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verbleibende Mindestbreite
gemeinsamer Geh-/ Radweg: |
1,60 m |
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Erst wenn alle relevanten Maße
eingehalten sind (in Abhängigkeit von der jeweiligen
Örtlichkeit), kann von einer fachgerechten Aufstellung
gesprochen werden. Die Überlegungen, die hierzu angestellt
werden müssen, stehen zudem in direktem Zusammenhang mit der
erforderlichen Standsicherheit, da diese maßgeblich von der
Aufstellhöhe abhängig ist. Unzulässige Abweichungen wirken sich
in der Regel direkt auf die Verkehrssicherheit aus, denn ein
unzureichend ballastiertes, aber in ausreichender Höhe
montiertes Schild fällt bei Sturm um. Umgekehrt bleibt ein
niedrig montiertes Schild bei Sturm ggf. stehen, wird aber zum
Hindernis auf Geh- und Radwegen und ist zudem schlechter
sichtbar. |
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Windlast
Mobile Verkehrszeichen müssen
standsicher sein. Dies gilt vor allem im Bezug auf die Windlast,
die eine Aufstellvorrichtung aufnehmen muss, bevor das
Verkehrszeichen umfallen darf. Die Rechtsprechung stellt hier
regelmäßig auf die Windstärken 8 bis 10 ab - daher müssen die
Aufstellvorrichtungen von temporär eingesetzten Verkehrszeichen so
dimensioniert sein, dass sie mindestens bis zu diesen Werten buchstäblich
standhaft bleiben.
Aussagen mit Bezug auf die allgemeine Betriebsgefahr, oder das es
nun mal
in der Natur eines mobilen Verkehrszeichens liegt, dass dieses
nicht standsicher sein kann, sind daher mehr als fragwürdig - zumal
viele Verkehrszeichen schon ab Windstärke 3 bis 4 umkippen, da
die Aufstellvorrichtung nur mangelhaft ausgeführt ist. |
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Angaben der
ZTV-SA 97 und TL sind Stand der Technik
Vorgaben zur Standsicherheit
sind in den ZTV-SA 97 enthalten, welche in Kombination mit den Technischen
Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen (TL-Aufstellvorrichtungen
97) anzuwenden sind. Hierdurch ist nicht
zuletzt der Stand der Technik definiert, wodurch die zunächst
rein vertragsrechtlichen Vorgaben (ZTV-SA 97 + TL
Aufstellvorrichtungen), einen Bezug durch die VwV-StVO erhalten
und damit an Bedeutung gewinnen.
Die definierten Regelungen zur Standsicherheit sind also in jedem
Fall anzuwenden, auch wenn die ZTV-SA 97 kein Vertragsbestanteil
sind. Dies wird bisweilen auch durch die Rechtsprechung gestützt
- daher dienen auch hier die ZTV-SA 97 bzw. die Technischen
Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen als Referenz.
Windlasten innerorts und außerorts
Für den innerörtlichen
Bereich sind 0,25kN/m² definiert (entspricht Windstärke 8),
außerorts sind es 0,42kN/m² (entspricht Windstärke 10). Erst
wenn diese Windlasten überschritten werden, dürfen temporär
eingesetzte
Verkehrszeichen umfallen. Hierbei ist natürlich auf die konkrete
örtliche Situation zu achten, denn die 0,25kN/m² gelten
selbstverständlich nur in weitgehend windgeschützten, bebauten
Gebieten.
Hinweis: Die
Abbildungen nebenan dienen lediglich zur Veranschaulichung
der Windlast - eine Fußplatte ist für ein Schild dieser Größe
natürlich nicht ausreichend. |
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innerorts =
0,25kN/m²
entspricht Windstärke 8 |
außerorts =
0,42kN/m²
entspricht Windstärke 10 |
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Der Standort der Ortstafel ist nicht ausschlaggebend
Stehen die Schilder auch innerorts ungeschützt, oder ist der
Standort nur per Definition innerorts, weil
z.B. die Ortstafel an unzulässiger Stelle steht, so sind natürlich auch hier die
Werte für außerorts anzuwenden - daher 0,42kN/m² bzw. Windstärke
10. Denn der Wind bremst schließlich nicht vor der Ortstafel ab,
um anschließend nur mit Windstärke 8 weiter zu wehen. |
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Kleiner Exkurs:
Ortstafeln stehen gemäß VwV-StVO eigentlich erst am
unmittelbaren Beginn der geschlossenen Bebauung und sind ohne
Rücksicht auf Gemeindegrenzen und Straßenbaulast anzuordnen. Im
gezeigten Foto wurden diese Vorgaben missachtet - folglich ist
der Charakter der Straße auch nach der Ortstafel keinesfalls
innerorts. Die Aufstellung ist somit rechtswidrig aber in dieser
Form in ganz Deutschland anzutreffen, da die Vorgaben der
VwV-StVO oft nicht hinreichend umgesetzt werden. Insbesondere
Bestand wird trotz vorgeschriebener Verkehrsschauen nur selten
bzw. ungern angefasst - selbst wenn sich die Rechtsvorschriften
geändert haben.
Würde man an solchen Stellen die
Aufstellvorrichtung für 0,25kN/m² dimensionieren, ist ein
Umfallen der Schilder bei Sturm so gut wie sicher. Ungeachtet dessen ist es natürlich
auch in bebauter Umgebung jederzeit möglich und teilweise auch
erforderlich, die
Standsicherheitsklasse nach den außerorts geltenden Vorgaben
(0,42kN/m²) zu bemessen. Dann ist der Aufwand zwar höher,
aber man ist mit der Dimensionierung auf Windstärke 10 in jedem Fall auf
der sicheren Seite. |
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Rechtswidrige Aufstellung der Ortstafel weit außerhalb
der geschlossenen Bebauung. Auch im Sinne der Windlast
ist hier noch nicht "innerorts". Folglich sind
Aufstellvorrichtungen an solchen Stellen ebenfalls mit
0,42kN/m² zu bemessen. |
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Kippmoment und Standmoment
Die auf die Schildfläche auftreffende Windlast
(hier ersatzweise eine Klemmschelle als Bezugspunkt für die
Kraftmessung) erzeugt zusammen mit der Länge des Schaftrohres
(Hebelwirkung) ein Kippmoment, mit dem Ziel das Schild
umzuwerfen. Um dem entgegenzuwirken erzeugt die
Aufstellvorrichtung ein
Standmoment, welches sich aus der Kombination aus Gewicht und
der Formgebung (insbesondere Länge von Fußplatten und
Fußplattenträgern) ergibt.
Auch hier haben wir wieder einen
Hebel, daher gilt: |
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Je länger die
Aufstellvorrichtung, umso größer das Standmoment.
Ist das Kippmoment kleiner als das
Standmoment (linkes Bild), bleibt die Konstruktion stehen. Ist
das Kippmoment gleich dem Standmoment (ohne Bild), ist die
Konstruktion wackelig und neigt ggf. zum Kippen. Wird der Wind
noch stärker und wird das Kippmoment dadurch größer als das
Standmoment, kippt das Schild um (rechtes Bild).
Das Kippmoment ändert sich aber
nicht nur allein durch die Windstärke, sondern ist zusätzlich
von der Schildfläche und der Aufstellhöhe abhängig. Aus diesem
Grund werden oft zu kleine Schilder eingesetzt, bzw.
Verkehrszeichen richtiger Größe werden viel zu niedrig montiert,
um Fußplatten zu sparen. Dies ist selbstverständlich unzulässig. |
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Standmoment
größer als
Kippmoment
= Schild steht |
Kippmoment
größer als
Standmoment
= Schild kippt |
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Berechnung des Kippmoments (innerorts)
Wie bereits in der Vorbemerkung beschrieben, sollen im Rahmen
dieser Seite keine umfangreichen Berechnungen durchgeführt
werden. Zum Verständnis des Zusammenwirkens von Windlast,
Schildfläche, Aufstellhöhe und Gegengewicht führt jedoch kein
Weg an Rechenbeispielen vorbei - wir beschränken uns hierbei
aber auf das Notwendigste.
Die Kraft, welcher die
Aufstellvorrichtung standhalten muss, ergibt sich aus der
Windlast, welche anteilig auf die Schildfläche wirkt und der Montagehöhe des
Verkehrszeichens (Hebelwirkung). Wir beginnen mit einem klassischen Beispiel:
Ein Zeichen 123 der Größe 2 (Seitenlänge
900mm) hat eine Fläche von 0,35m². Ist das
Schild fachgerecht in mindestens 2,00m Höhe über dem Gehweg
angebracht, liegt der Bezugspunkt für die Windlast (Schildmittelpunkt) bei
etwa 2,26m.
Die Windlast wirkt anteilig auf das
Schild ein und wird durch die Hebelwirkung des Schaftrohres
verstärkt (bemessen ab Schildmitte bis zum Boden). Folglich ergibt sich:
Windlast |
|
Schildfläche |
|
Hebelweg |
|
Kippmoment |
|
0,25kN/m² |
x |
0,35m² |
x |
2,26m |
= |
0,198kNm |
|
|
|
|
|
|
Bedingt durch die jeweilige Schildfläche wirken
nicht die gesamten 0,25kN, sondern nur 0,0875kN
auf das Schild ein (0,25kN/m² x 0,35m² = 0,0875kN).
Multipliziert man diesen Wert mit dem Hebelarm
(2,26m bemessen ab Schildmitte) ergeben sich
0,198kNm, die auf die Aufstellvorrichtung
einwirken - daher (nochmals aufgerundet) etwa
0,200kNm und somit 200Nm. Bezogen auf die
Anforderungen der Technischen Lieferbedingungen
für Aufstellvorrichtungen sind das also 200N in
1m Höhe (rechtes Bild). Ersatzweise kann man
also mit einer Kraft von 200N an diesem Punkt
ziehen - dann darf das Schild in unserem
Beispiel nicht kippen. |
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|
Dimensionierung der Aufstellvorrichtung
Nachdem die relevanten Kräfte bekannt sind,
lässt sich die passende Aufstellvorrichtung auswählen. Dies kann
man ebenfalls berechnen, aber auch aus den Technischen
Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen entnehmen. Hier sind
die Standsicherheitsklassen nebst erforderlicher Prüfkraft
aufgeführt. Zum besseren Verständnis wurde die Tabelle mit
beispielhaften Abbildungen ergänzt: |
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Übersicht |
nur Fußplatten (bis K3) |
Fußplatten in
Fußplattenträger (ab K4) |
gemäß Tabelle 1
der
TL Aufstell-vorrichtungen |
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Klasse |
K1 |
K2 |
K3 |
K4 |
K5 |
K6 |
K7 |
K8 |
K9 |
|
Prüfkraft P (N) |
120 |
240 |
360 |
480 |
600 |
720 |
960 |
1080 |
1920 |
|
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|
Ausgehend von den
oben errechneten 200N ist folglich mindestens die Klasse K2 (240N)
erforderlich - daher 2 Fußplatten vom Typ K1
übereinander. Erst dann ist unser
Zeichen 123 standsicher aufgestellt -
innerorts versteht sich, mit 2,00m Unterkante. |
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Berechnung des Kippmoments (außerorts)
Steht das Verkehrszeichen außerorts, kann die Aufstellhöhe auf 1,50m reduziert werden.
Geringere Werte (mindestens 60cm) sind hier lt. Vorschrift möglich, aber im Sinne der Sichtbarkeit,
sowie mit Blick auf die Verschmutzungsgefahr ausdrücklich nicht zu empfehlen.
Für unsere Berechnungen bleiben wir
zunächst bei 2,00m Unterkante. Das Zeichen 123
hat weiterhin eine Fläche von 0,35m². Auch der Bezugspunkt
(2,26m) ist gleich geblieben.
An dieser Stelle trifft die Windlast
- jetzt 0,42kN/m² - anteilig auf die Konstruktion und
wirkt, um die Hebelwirkung (2,26m) verstärkt, auf die Fußplatte
ein.
Windlast |
|
Schildfläche |
|
Hebelweg |
|
Kippmoment |
|
0,42kN/m² |
x |
0,35m² |
x |
2,260m |
= |
0,332kNm |
|
Bedingt durch die
Schildfläche wirken auch hier nicht die gesamten
0,42kN, sondern anteilig 0,147kN am
Schildmittelpunkt ein. Multipliziert man dies
mit dem Hebelarm (2,26m) ergeben sich 0,332kNm,
die auf die Aufstellvorrichtung einwirken -
daher (großzügig aufgerundet) etwa 340Nm.
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Im
Abgleich mit der Tabelle nach
TL-Aufstellvorrichtungen ergibt sich somit bei
der Aufstellung außerhalb geschlossener
Ortschaften die Standsicherheitsklasse K3
(360N). Folglich ist ein Z 123 erst mit drei
Fußplatten vom Typ K1 ausreichend ballastiert -
natürlich unter Berücksichtigung einer
Aufstellhöhe von 2,00m. |
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|
Standsicherheitsklasse |
K1 |
K2 |
K3 |
K4 |
K5 |
K6 |
K7 |
K8 |
K9 |
|
Prüfkraft P (Newton) |
120 |
240 |
360 |
480 |
600 |
720 |
960 |
1080 |
1920 |
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|
Einsatz mehrerer Verkehrszeichen (innerorts)
Da Verkehrszeichen in vielen Fällen mit anderen Schildern,
insbesondere Zusatzzeichen kombiniert werden, ist der
Rechenweg auf diese Erfordernisse anzupassen. Die
resultierenden Kräfte sind in diesem Fall für jedes Schild zu
berechnen und dann zu addieren (linkes Bild). Alternativ könnte
man zumindest bei quadratischen und rechteckigen Schildern auch
die Gesamtfläche und deren Mittelpunkt annehmen - da diese
Verfahrensweise aber insbesondere bei Dreiecken und Ronden
unzweckmäßig ist, sollte stets mit einzelnen Zeichen
gerechnet werden.
Der Sachverhalt lässt sich besser
verdeutlichen, indem man sich vorstellt, dass jedes Schild an
einem eigenen Pfosten befestigt ist. Beide Pfosten werden dann
unmittelbar hintereinander in die gleiche Fußplatte gesteckt.
Auf das erste Schild wirkt auch hier eine anteilige Windlast,
welche zusammen mit dem Hebelweg (Schaftrohr) das Kippmoment
bildet. Steckt man nun das zweite Schild dazu, wirkt auch diese
Kraft auf die Fußplatte ein. Die Addition der beiden Schilder in
der gleichen Fußplatte, bewirkt letztendlich auch die Addition
der beiden Kräfte. Damit ergibt sich:
VZ 1 |
Windlast |
|
Fläche VZ 1 |
|
Hebelweg 1 |
|
Kippmoment 1 |
|
0,25kN/m² |
x |
0,35m² |
x |
2,90m |
= |
0,254kNm |
|
VZ 2 |
Windlast |
|
Fläche VZ 2 |
|
Hebelweg 2 |
|
Kippmoment 2 |
|
0,25kN/m² |
x |
0,28m² |
x |
2,30m |
= |
0,161kNm |
|
|
|
|
|
|
Summe |
= |
0,415kNm |
|
|
|
|
|
|
|
= |
ca. 420N |
|
|
|
|
|
|
Standsicherheitsklasse |
K1 |
K2 |
K3 |
K4 |
K5 |
K6 |
K7 |
K8 |
K9 |
|
Prüfkraft P (Newton) |
120 |
240 |
360 |
480 |
600 |
720 |
960 |
1080 |
1920 |
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|
Im konkreten Beispiel wirkt also
eine Kraft von etwa 420N auf die Aufstellvorrichtung ein - die
Klasse K4 (480N) ist daher ausreichend. In der Praxis
werden solche Kombinationen natürlich zu niedrig aufgestellt.
Sind sie hingegen korrekt montiert, daher über Gehwegen mit 2,00m
Unterkante, so ist in diesem Fall ein kurzer Fußplattenträger
sinnvoll, der bereits mit drei Fußplatten die Standsicherheitsklasse K4
erreicht (rechtes Bild). |
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mobiles vorübergehendes Haltverbot (innerorts)
Mangelhafte Standsicherheit betrifft natürlich alle temporären
Verkehrszeichen, doch es sind häufig mobile Haltverbotszeichen,
die auf parkende Fahrzeuge fallen. Da solche Schilder
üblicherweise mit einer Vorlaufzeit aufgestellt werden (in der
Regel drei Tage), kann sich der Monteur auch nicht damit
herausreden, dass das Halten bzw. Parken ohnehin verboten ist
und somit der Verkehrsteilnehmer selbst schuld ist, wenn ihm das
Schild aufs Fahrzeug fällt. Selbst wenn das Fahrzeug
verbotswidrig im Haltverbot parkt, ist auch dies kein Freibrief
für eine mangelhafte Aufstellung der Verkehrszeichen.
Auch für Haltverbote gelten die
Vorgaben zur Aufstellhöhe und damit mindestens 2,00m Unterkante
über Gehwegen. Mit der Ausdehnung des Haltverbots auf den
Seitenstreifen und einer zeitlicher Beschränkung bzw.
Ankündigung werden weitere Schilder erforderlich - die
Unterkante von 2,00m ist natürlich weiterhin einzuhalten.
Entsprechend ergeben sich die relevanten Maße:
VZ 1 |
Windlast |
|
Fläche VZ 1 |
|
Hebelweg 1 |
|
Kippmoment 1 |
|
0,25kN/m² |
x |
0,28m² |
x |
3,00m |
= |
0,210kNm |
|
VZ 2 |
Windlast |
|
Fläche VZ 2 |
|
Hebelweg 2 |
|
Kippmoment 2 |
|
0,25kN/m² |
x |
0,20m² |
x |
2,52m |
= |
0,126kNm |
|
VZ 3 |
Windlast |
|
Fläche VZ 3 |
|
Hebelweg 3 |
|
Kippmoment 3 |
|
0,25kN/m² |
x |
0,20m² |
x |
2,17m |
= |
0,109kNm |
|
|
|
|
|
|
Summe |
= |
0,445kNm |
|
|
|
|
|
|
|
= |
ca. 450N |
|
|
|
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In unserem letzten Beispiel wirkt
also eine Kraft von etwa 450N auf die Aufstellvorrichtung ein -
die Klasse K4 (480N) - hier ebenfalls erzielt durch einen
Fußplattenträger kurzer Bauform ist daher ausreichend. Zwei oder drei
übereinander gestapelte Fußplatten wären für diesen Zweck
(Aufstellhöhe 2,00m) nicht ausreichend. |
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Berechnung des Standmoments
Die Auswahl der Aufstellvorrichtung anhand von Tabellen und
Prospekten ist natürlich einfach und praxistauglich. Aber auch
hier sind ebenso einfache Berechnungen möglich, die wir an
einigen Beispielen durchführen wollen. Da es hierbei vorrangig
um den Zusammenhang von Gewicht und Länge der Aufstellfläche
geht, wird der Schwerpunkt des Systems vernachlässigt.
Die Klasse K1
beschreibt eine Fußplatte (siehe entsprechende Rubrik), die hinsichtlich Geometrie und Gewicht so
dimensioniert ist, dass sie einer horizontalen Kraft von 120N,
welche in 1m Höhe auf das Schaftrohr einwirkt, standhalten kann.
Bei der Berechnung fließt die halbe Länge der Fußplatte als
Hebelweg mit ein - denn dort (in der Mitte der Fußplatte) greift
üblicherweise das Kippmoment an, da dort das Schaftrohr steckt.
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Berechnung einer Fußplatte (K1)
Für die nebenstehende Fußplatte mit den Maßen 890x440mm und
einem Gewicht von 29,5kg (durch Waage bestimmt), ergeben sich
folgende Werte:
Länge der
Fußplatte |
|
halbe Länge |
|
Gewicht |
|
Standmoment |
0,890m |
= |
0,445m |
x |
295N (29,5kg) |
= |
131Nm |
Das der Pfosten nicht exakt in der
Mitte der Fußplatte sitzt, wurde bei der Rechnung
vernachlässigt. Im Zugversuch erreicht diese
Fußplatte ein Standmoment von 136Nm - daher liegen die
errechneten und die gemessenen Werte recht nah beieinander und
befinden sich zudem im zulässigen Bereich gemäß
TL-Aufstellvorrichtungen - daher Standsicherheitsklasse K1. |
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Berechnung von zwei Fußplatten (K1)
Wie beschrieben ergibt sich beim Einsatz von 2
Stück K1-Fußplatten übereinander die Klasse K2, daher 240N. Dies kann man
natürlich auch berechnen:
Länge der
Fußplatte |
|
halbe Länge |
|
Gewicht |
|
Standmoment |
0,890m |
= |
0,445m |
x |
590N (2 x 29,5kg) |
= |
262Nm |
Im Zugversuch erreichte die
Kombination aus zwei K1 Fußplatten ein Standmoment von 266Nm und
liegt daher auch messtechnisch im definierten Bereich
(mindestens 240N). Entsprechend wurde durch Auflegen der zweiten
Fußplatte das Standmoment verdoppelt - wohlgemerkt bei korrekter
Ausrichtung der Fußplatten längs zur Windlast. |
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|
Berechnung einer falsch ausgerichteten
Fußplatte
Bei falsch
ausgerichteten Fußplatten bildet nur die schmale Frontseite
zusammen mit dem Gewicht das Standmoment. Damit haben wir als Ausgangsgröße nicht mehr
89cm, sondern nur noch 44cm - die wir im Rahmen der Rechnung
natürlich ebenfalls halbieren müssen, da der Bezugspunkt
weiterhin das Schaftrohr ist.
Breite der
Fußplatte |
|
halbe Breite |
|
Gewicht |
|
Standmoment |
0,440m |
= |
0,220m |
x |
295N (29,5kg) |
= |
65Nm |
Im Zugversuch erreichte die
falsch ausgerichtete Fußplatte ein Standmoment von 68Nm - also
sowohl in der Rechnung, als auch in der Messung etwa die Hälfte
des Standmoments bei korrekter Ausrichtung. Die Klasse K1 wird
folglich nicht erreicht, obwohl eine K1-Fußplatte eingesetzt
wurde - nur wegen eines Montagefehlers. |
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Berechnung von zwei falsch ausgerichteten
Fußplatten
Wird eine zweite Fußplatte aufgelegt, verdoppelt
sich zwar das Gewicht, aber das Standmoment ist das gleiche, wie
bei einer einzelnen Fußplatte, die korrekt ausgerichtet ist.
Breite der
Fußplatte |
|
halbe Breite |
|
Gewicht |
|
Standmoment |
0,440m |
= |
0,220m |
x |
590N (59,0kg) |
= |
130Nm |
Im Zugversuch erreichten die beiden falsch ausgerichteten Fußplatte ein Standmoment von
128Nm - also
sowohl in der Rechnung, als auch in der Messung etwa die Hälfte
des Standmoments bei korrekter Ausrichtung. Folglich erreicht
man mit zwei falsch ausgerichteten K1 Fußplatten trotzdem nur
die Klasse K1 - ein Aufwand, der sich in diesem Fall nicht
lohnt, denn das Schild fällt trotzdem um. |
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