WL1 und WL2

 

Strahlerart :

Richtstrahler einseitig (WL1) oder zweiseitig (WL2)

Lichtfarbe :

Gelb oder Rot

Ø der Optik :

180mm

Leuchtmittel :

Glühlampe oder LED

Betrieb durch :

6V Blockbatterie (IEC 4R25) oder 6V Kompaktbatterie

Betriebsweise :

Dauerlicht, Tag AUS, Nacht AN

Anwendung :

Längs- und Querabsperrung

 

TL-Warnleuchten vom Typ WL1 / WL2

 

 

Die gebräuchlichsten Warnleuchten sind Richtstrahler vom Typ WL1 und WL2. Sie finden im Bereich der Längs- und Querabsperrung Anwendung und werden hierzu vor allem auf Leitbaken und an Absperrschranken montiert. Sie können auch an Gerüsten oder Bauzäunen zum Einsatz kommen.

 

 

Schaltung / Signalbild
Leuchten vom Typ WL1 bzw. WL2 werden über eine Dämmerungsautomatik bei Dunkelheit automatisch einschaltet und bei Tagesanbruch wieder ausschaltet. Sie verfügen je nach Produkt über einen Ein-/Ausschalter, sowie einen Wahlschalter für Blink- und Dauerlicht. Im Anwendungsbereich der RSA sind Leuchten vom Typ WL1 bzw. WL2 jedoch nur im Dauerlichtmodus zu betreiben. Dort wo im Sinne von StVO und RSA gelbes Blinklicht gezeigt werden soll, sind stattdessen Leuchten vom Typ WL6 oder WL7 einzusetzen.

 

 

 

Stromversorgung
Warnleuchten vom Typ WL1 bzw. WL2 werden üblicherweise mit 6V Blockbatterien betrieben, welche nicht wiederaufladbar sind. Hersteller und Handel bieten zwar auch Akkulösungen an, allerdings sind diese Konzepte kaum praxistauglich. Bakenleuchten mit Kabelverbindung werden entweder über 6V Blockbatterien in einer Batteriebox, oder 6V Kompaktbatterien betrieben. Insbesondere die letztere Variante ermöglicht sehr lange Betriebszeiten und kommt daher vorwiegend auf Autobahnen zur Anwendung.

 

 

 

Eine Sonderstellung hat die Bakenleuchte "Compakt-LED" von VITRACO, welche einen Spannungsbereich von 6V bis 12V akzeptiert und so den Betrieb an einem 12V Akku ermöglicht. In diesem Fall werden mehrere Leuchten über entsprechende Adapterkabel im Verbund betrieben, z.B. in Verschwenkungsbereichen. Neben langen Einsatzzeiten hat dieses Konzept auch den Vorteil, dass der Verschwenkungsbereich beim Batteriewechsel nicht betreten werden muss.

 

 

 

Solartechnik
Angesichts des immensen Batterieverbrauchs (bei regelmäßiger Wartung) stellt sich die Frage nach Alternativen. Entsprechend bietet der Handel bereits seit längerer Zeit solarbetriebene Warnleuchten an, welche bisweilen aber keine BASt-Zulassung haben. Die Einsatztauglichkeit der oftmals aus Fernost-Fertigung stammenden Leuchten ist für hiesige Verhältnisse eher bescheiden. Insbesondere in der dunklen Jahreszeit sind die entsprechenden Produkte geradezu unbrauchbar, was ein Grund dafür sein dürfte, dass sich solarbetriebene Warnleuchten bisher nicht durchgesetzt haben.

 

 

 

Ausführungen
Im Anwendungsbereich der Technischen Lieferbedingungen werden im Bezug auf die mechanischen Eigenschaften (Gehäusevarianten) drei grundsätzliche Ausführungen unterschieden:

 

 

 

TL-Warnleuchten (keine passive Sicherheit)
Hierbei handelt es sich um Warnleuchten mit integrierten Batterien, welche nur nach TL-Warnleuchten 90 geprüft bzw. zugelassen sind. Konstruktionsbedingt erfüllen diese Leuchten nicht die Anforderungen an die passive Sicherheit. Insbesondere die Optik und deren Befestigung am Batteriegehäuse, sowie die Befestigungsmöglichkeiten der Leuchte selbst (mit Bügelhalterungen), stehen den relevanten Sicherheitskriterien entgegen. Entsprechend ist die Montage dieser Leuchten an Leitbaken unzulässig. Ihre Anwendung beschränkt sich auf Absperrschranken, mobile Absturzsicherungen, Bauzäune, Gerüste usw.

 

Leuchten nach TL-Warnleuchten 90

 

TL-Bakenleuchten mit externer Batterie (Kabelverbindung)
TL-Bakenleuchten entsprechen den TL-Warnleuchten 90. Zusätzlich dazu sind sie in Verbindung mit dem passendem Leitbakensystem crashsicher, was durch die Prüfung nach TL-Leitbaken 97 nachgewiesen wird. Die Bakenleuchten werden auf die Leitbaken aufgesteckt und per Verriegelungsbolzen gesichert. Die klassische TL-Bakenleuchte verfügt zudem über eine Kabelverbindung zu einer 6V Batteriebox bzw. 6V Kompaktbatterie, welche sich gesichert in der Bakenfußplatte befindet.

 

TL-Bakenleuchten externer Batterie

 

TL-Bakenleuchten mit integrierter Batterie (WL-Batteriekombination)
Die sog. WL-Batteriekombinationen sind im Prinzip eine Kombination aus den zuvor genannten Varianten. Sie vereinen die Vorteil von integrierten Batterien, mit dem crashsicheren Eigenschaften der TL-Bakenleuchten. WL-Batteriekombinationen stellen allerdings eine Ausnahme von den TL-Vorgaben dar und dürfen nur auf eigens dafür geprüften Leitbaken zur Anwendung kommen. Gegenwärtig betrifft dies auch nur ausgewählte, herstellereigene Bakensysteme. Die Kombination mit anderen Bakensystemen ist unzulässig.

 

TL-Bakenleuchten mit integrierter Batterie

 

Prüfung nach TL Warnleuchten 90
Insbesondere in der Kategorie WL1 / WL2 sind am Markt viele Produkte erhältlich, die entweder nur nach EN 12352 klassifiziert sind, oder gar keine Zulassung vorweisen können. Dort wo TL-Warnleuchten vorgeschrieben sind, dürfen diese Leuchten nicht eingesetzt werden. Die Identifizierung TL-konformer Produkte erfolgt in erster Linie anhand der auf der Leuchte befindlichen BASt-Prüfnummer, ggf. unter Zuhilfenahme des entsprechenden BASt-Prüfzeugnisses und im Abgleich mit der Freigabeliste der BASt. Ergänzend dazu gibt es mehrere Anhaltspunkte, die eine ungeprüfte Leuchte von einer TL-Leuchte sofort unterscheiden lassen:

 

 

 

reflektierender Linsenrand = keine TL-Zulassung
TL-Warnleuchten haben keinen retroreflektierenden Linsenrand. Entsprechend fehlt Leuchten die über derartige Reflektoren verfügen die TL-Zulassung. Zwar ist der Außendurchmesser - je nach Produkt - mit TL-Leuchten weitgehend identisch und wird auch so beworben (180mm), die lichttechnisch wirksame Optik dieser Leuchten hat jedoch nur einen Durchmesser von 140mm und bietet demnach über 20% weniger leuchtende Fläche. Dafür existiert ein 15 - 20mm breiter reflektierender Linsenrand (linke Abbildung), welcher im Hinblick auf den eigentlichen Sinn einer Baustellenleuchte (sie soll leuchten und nicht reflektieren) eher überflüssig ist.  Bei TL-Warnleuchten der Klasse WL1 / WL2 wird hingegen nahezu die gesamte Fläche für die Optik genutzt (rechte Abbildung). Der lichttechnisch relevante Durchmesser dann tatsächlich 180mm.

 

140mm Optik mit
reflektierendem Linsenrand

180mm TL-Optik ohne
reflektierenden Linsenrand

 

doppelseitig rote Leuchten = keine TL-Zulassung
Rote Warnleuchten mit doppelseitigem Lichtaustritt haben ungeachtet der verwendeten Optik (mit oder ohne reflektierenden Linsenrand) generell keine TL-Zulassung. Zwar können insbesondere bei Leuchten mit doppelseitiger TL-Optik die Lichtwerte im vorgegebenen Rahmen liegen, eine BASt Zulassung haben diese roten Leuchten jedoch nicht, auch wenn auf dem Batteriegehäuse vorhandene Prüfnummern den Anschein einer Zulassung erwecken. Die Tatsache, dass diese Leuchten weder in den RSA noch in den TL-Warnleuchten 90 vorgesehen sind, macht sie im Grunde unbrauchbar - zumindest für den deutschen Markt, denn zulässigen Anwendungsfälle für rote Warnleuchten erfordern stets einseitige Ausführungen.

 

doppelseitige rote Leuchten = keine TL-Zulassung

 

Prüfung nach TL Leitbaken 97
Beim Einsatz von Warnleuchten an Leitbaken sind die Anforderungen an die passive Sicherheit zu beachten. Demzufolge dürfen nur Leuchten eingesetzt werden, die neben den (maßgeblich lichttechnischen) Anforderungen der TL-Warnleuchten 90, auch die Anforderungen der TL-Leitbaken 97 erfüllen. Bei einem Anprall eines Fahrzeugs mit 80km/h, muss das Bakensystem (bestehend aus Leuchte, Leitbake und Fußplatte) miteinander verbunden bleiben. Entsprechend sind nur Systeme einzusetzen, für die eine Freigabe durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) vorliegt.

 

 

 

Kennzeichnung
TL-Bakenleuchten verfügen neben der BASt-Prüfnummer nach TL-Warnleuchten 90 auch über einen Kennbuchstaben, welcher die Auskunft über eine erfolgreiche Prüfung nach TL-Leitbaken 97 gibt und der eindeutigen Zuordnung dienen soll. Die Produktvielfalt von Leuchten und Bakensystemen hat jedoch dazu geführt, dass die bisherige Kennzeichnung mit herstellerbezogenen Kennbuchstaben inzwischen durch eine Kennung der Gewichtsklassen ersetzt wurde. Ausgenommen davon sind die sog. WL-Batteriekombinationen - sie erhalten neben der Prüfnummer weiterhin Kennbuchstaben. Insgesamt ergibt sich daraus ein doch recht verwirrendes System, was sich in der Praxis durch falsche, mithin unzulässige Kombinationen äußert.

 

Erläuterung der nachfolgenden Abbildung:

94 2K 013

BASt-Prüfnummer des Bakensystems

(D.H.J.P.R.S.T.X.Y)

Kennbuchstaben der zulässigen Leuchten

50 - 54 + 56

Kennzahlen der zulässigen Fußplatten

 

Gewichtsklassen

 

Klasse

Gewicht

bisherige Kennbuchstaben

 

 

A

bis 700g

D, J, R, X, Y

 

 

B

ab 700g

H, N, P, S,

 

 

Leuchten der Klasse A, bzw. mit der bisherigen Kennung D, J, R, X, Y dürfen auf allen TL-Leitbaken zum Einsatz kommen - im Sinne der neuen Kennzeichnung also auf Baken mit der Kennung (A) und (B). Leuchten der Klasse B, bzw. mit der bisherigen Kennung H, N, P, S dürfen nur auf Leitbaken mit der Kennung (B) montiert werden, bzw. in Übereinstimmung mit den jeweiligen Kennbuchstaben auf der Bake (alte Kennzeichnung). Bei Bakenleuchten mit integrierter Batterie (WL-Batteriekombination) ist weiterhin der Abgleich der Prüfbuchstaben erforderlich (Abbildung).

 

Kennzeichnung auf einer Leitbake - Übereinstimmung mit Leuchte

 

WL-Batteriekombination
Crashsichere Bakenleuchten verfügen über eine Kabelverbindung zur Batterie, welche sich innerhalb der Fußplatte befindet. Leider ist diese Kombination nicht besonders Diebstahl- bzw. Vandalismussicher. Batterie geklaut, Kabel abgeschnitten = Leuchte dunkel und unbrauchbar. Aus dieser Erkenntnis ergab sich das Erfordernis einer crashsicheren Leuchte mit integrierter Batterie. Die entsprechenden Produkte stellen jedoch eine Abweichung von den gültigen Prüfvorschriften dar. Sie fallen nicht unter die Klassifizierung A oder B, sondern sind gesondert für jedes Bakensystem einzeln zu prüfen. Der jeweilige Kennbuchstabe muss sich demnach auf der Leitbake befinden. Bisweilen gilt der Grundsatz, dass die am Markt verfügbaren Leuchten (Nissen Bakolight, Horizont TopLED und Wemas Future) nur auf den herstellereigenen Bakensystemen einzusetzen sind und hier auch nur bei Systemen mit der entsprechenden Kennung.

 

Das Kunststoffteil darf
an der Leuchte verbleiben
(ohne Bügel)

Leuchte mit komplett demontiertem Halter

 

 

Hersteller

Leuchte

Kennung

Batterien

 

 

Horizont

TopLED

K

1

 

 

Horizont

OptiLED

L

1

 

 

Nissen

Bakolight

T

1

 

 

Vitraco

ComLite

M

1

 

 

Wemas

Future

Z

2

 

 

 

 

Bügelhalterung sind an Leitbaken unzulässig
WL-Batteriekombinationen sind universelle Leuchten, die fast jeden Anwendungsfall abdecken. Entsprechend verfügen sie je nach Ausführung über die gängigen Bügelhalterungen, mit denen sie an Absperrschranken, Gerüsten oder Bauzäunen befestigt werden können. Kommen diese Leuchten in Kombination mit Leitbaken zur Anwendung, so dürfen diese Bügelhalterungen nicht zur Befestigung verwendet werden. Die Leuchten sind stattdessen auf die Lampenstutzen der Baken aufzustecken und per Verriegelungsbolzen zu sichern. Fehlt am Lampenstutzen die passende Bohrung, kann man (ungeachtet der Kennzeichnung) davon ausgehen, dass die Bake keine Zulassung für diese Leuchte besitzt. Nachträgliche Änderungen (zusätzliche Bohrungen) sind unzulässig. Die Anforderungen an die passive Sicherheit machen es zudem erforderlich, dass die Metallbügel von den Leuchten entfernt werden müssen.

 

Die Befestigung am
Lampenstutzen mittels
Metallbügel ist unzulässig

Bei aufgesetzter Leuchte
muss der Metallbügel 
stets entfernt werden

 

Wemas TL 2000
Die Baustellenleuchte Wemas TL 2000 hat einen gewissen Sonderstatus. Sie verfügt über eine Prüfung nach TL-Warnleuchten 90, jedoch nicht über eine Prüfung nach TL-Leitbaken. Trotzdem passt sie dank des Batterieteils (Wemas Future) konstruktiv auf fast jede Leitbake. Im Gegensatz zur Wemas Future ist sie jedoch nicht crashsicher. Der Einsatz auf Leitbaken ist daher insbesondere im Anwendungsbereich der TL-Leitbaken unzulässig. Leuchten vom Typ Wemas TL 2000 sind wie gewöhnliche TL-Warnleuchten zu behandeln - ihre Anwendung beschränkt sich daher auf Absperrschranken, mobile Absturzsicherungen, Bauzäune, Gerüste usw. Weitere Informationen zu den jeweiligen TL-Zulassungen sind in der Produktübersicht am Ende dieser Seite enthalten.

 

Leuchten vom Typ Wemas TL 2000 sind im
Anwendungsbereich der TL-Leitbaken unzulässig

 

Einsatz von Warnleuchten auf Leitbaken
Werden Warnleuchten vom Typ WL1 und WL2 auf Leitbaken montiert, dann grundsätzlich nur gelbe Leuchten. Rote Leuchten sind auf Leitbaken nicht zulässig. Der Lichtaustritt der gelben Leuchten (ein- oder zweiseitig) richtet sich nach der Leitbake (ein- oder zweiseitig) und umgekehrt. So sind z.B. in Einbahnstraßen und auf Autobahnen bzw. autobahnähnlichen Straßen in der Regel nur einseitige Leitbaken mit einseitigen gelben Warnleuchten zulässig. Es gilt die Maßgabe, dass Leitbaken und Warnleuchten nur für die Verkehrsrichtung sichtbar sein dürfen, für die sie gelten. Entsprechend ist die auf Autobahnen angewandte Praxis, lediglich die Leuchten einseitig auszuführen und die Baken doppelseitig (um die Verkehrsführung effizient verändern zu können), unzulässig und keinesfalls fachgerecht.

 

rote Warnleuchten sind
auf Leitbaken unzulässig

zu einseitigen Leuchten
gehören einseitige Baken

 

Ausrichtung der Optik auf den Verkehr
Wie bereits beschrieben sind Leuchten vom Typ WL1 und WL2 Richtstrahler. Dies ist insbesondere beim Ausrichten der Leitbaken und Leuchten im Bereich von spitzwinkeligen Querabsperrungen zu beachten. Hier stellt man sich die Warnleuchten am Besten als Taschenlampe vor, mit der man dem Fahrzeugführer ins Gesicht leuchten will. Nur so wird das optische System effektiv genutzt. Ist die Querabsperrung anhand dieser Vorgaben einmal korrekt ausgerichtet, sollten die Positionen auf der Fahrbahn gekennzeichnet werden (z.B. Fußplatten mit Markierspray umrahmen). Eine solche Kennzeichnung macht es leicht, den ordentlichen Zustand stets wiederherzustellen. Sind Baken und Leuchten verdreht, wird sowohl die Warnwirkung der Leuchten, als auch die Retroreflexion der Leitbaken reduziert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn versucht wird die Fußplatten der Baken parallel zu einer verschwenkten Fahrbahnmarkierung auszurichten (rechte Abbildung).

 

Baken auf Fahrzeugführer
bzw. Fahrstreifen ausgerichtet

Beleuchtung des
Straßengrabens

 

Einsatz von Warnleuchten an Absperrschranken
An Absperrschranken die der Querabsperrung dienen, kommen grundsätzlich nur einseitige Warnleuchten (WL1) zur Anwendung. Dies ist insbesondere beim Einsatz von roten Warnleuchten zu beachten. In der Praxis werden jedoch fälschlicherweise doppelseitige Warnleuchten eingesetzt. Bei einer Vollsperrung (Zeichen 250) ist dies in der Regel unschädlich (von der fehlenden Zulassung mal abgesehen), da sich hinter der Absperrschranke üblicherweise nur der gesperrte Bereich befindet. Wird eine solche Absperrschranke jedoch im Zuge einer Einbahnstraßenregelung eingesetzt, dann sind die doppelseitigen roten Leuchten auch für die zulässige Fahrtrichtung sichtbar. Damit trainiert man dem Verkehrsteilnehmer unbewusst die Erkenntnis an, dass rotes Dauerlicht keine Bedeutung hat.

 

 

Rote Warnleuchten an Absperrschranken
Rote Warnleuchten kommen nur dann zur Anwendung, wenn die gesamte Fahrbahn gesperrt ist (Zeichen 250), oder wenn im Zuge einer Einbahnstraßenregelung eine Fahrtrichtung gesperrt wird (Zeichen 267). Sobald die Sperrung mittels Zusatzzeichen "aufgeweicht" wird (z.B. Anlieger frei), sind gelbe Warnleuchten einzusetzen. In allen übrigen Fällen sind ebenfalls gelbe Warnleuchten einzusetzen, daher bei rechtwinkligen Querabsperrungen im Fahrbahnbereich, sowie auf Geh- und Radwegen.

 

rote Leuchten nur bei
Sperrung ohne Ausnahmen

bei Ausnahmen via ZZ sind
 gelbe Leuchten einzusetzen

 

Anzahl der Leuchten an Absperrschranken
Hinsichtlich der Anzahl der erforderlichen Leuchten hat sich die Faustregel "3x Gelb" bzw. "5x Rot" durchgesetzt. Hierbei wird leider oft vergessen, dass es sich um Mindestanforderungen handelt, also mindestens 5 rote Leuchten bei Vollsperrung und mindestens 3 gelbe Leuchten bei Teilsperrung. Zudem darf der Abstand der Leuchten untereinander gemäß RSA maximal 1m betragen. Wird z.B. eine Straße mit einem Fahrbahnquerschnitt von 7,00m komplett mit Absperrschranken gesperrt, so sind eben nicht nur fünf, sondern mindestens 8 rote Warnleuchten anzubringen. Ähnlich verhält es sich bei Teilsperrungen - hier sind im Einzelfall ebenfalls mehr als drei gelbe Warnleuchten anzubringen, daher immer im Bezug auf die Breite des gesperrten Fahrstreifens.

 

unzureichende Anzahl und Aufteilung der Leuchten

 

 

korrekte Ausführung mit insgesamt 8 Leuchten

 

Ausrichtung der Optik auf den Verkehr
Anforderungen zur passiven Sicherheit existieren für Absperrschranken nicht - demzufolge dürfen Warnleuchten mittels Bügelhalterung an diesen Einrichtungen montiert werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Lichtaustritt nicht in den Himmel gerichtet ist, sondern möglichst parallel zur Fahrbahn verläuft. Leider ist dies je nach Halterung und Absperrschranke nicht immer möglich, was nicht zuletzt auch mit mangelhafter Aufstellung und Wartung der Absperrschranken in Zusammenhang steht (abgerissene Haken, ungeeignete Aufstellvorrichtungen usw).

 

 

Einsatz an Gerüsten
An Gerüsten sind stets nur gelbe Warnleuchten zulässig, die ebenfalls nur im Dauerlichtmodus zu betreiben sind. Ungeachtet etwaiger Bedenken bezüglich Diebstahl und Vandalismus, sind die Leuchten etwa in Augenhöhe von Fußgängern und Radfahrern zu montieren. Eine in 4m Höhe vermeintlich diebstahlsicher montierte Leuchte verfehlt hingegen ihren Zweck. Im Verlauf von Durchgangsgerüsten oder Fußgängerschutztunneln sind 360° Rundstrahler vom Typ WL8 dem Typ WL2 vorzuziehen - mehr dazu in der entsprechenden Rubrik.

 

 

 

Einsatz an Bauzäunen
An Bauzäunen sind im Anwendungsbereich der ZTV-SA 97 im Falle einer Längsabsperrung mindestens alle 10m Warnleuchten vom Typ WL9 anzubringen. Diese Forderung ist jedoch nicht praxisgerecht, da Leuchten vom Typ WL9 nicht mehr zeitgemäß sind. Zudem ist eine Kabelverbindung erforderlich welche bei mehr als 30m Bauzaunlänge sogar in zwei getrennte Stromkreise aufgeteilt werden muss. Leuchten vom Typ WL1 / WL2 wären eine Alternative, lassen sich aber ohne Sonderkonstruktionen nicht an Bauzäunen befestigen, bzw. nicht so, dass die Optik korrekt auf den Verkehr ausgerichtet werden kann. Es ist daher auch hier zweckmäßig Rundstrahler (WL8) einzusetzen. - mehr dazu in der entsprechenden Rubrik.

 

 

 

Produktübersicht TL-Bakenleuchten (mit Kabelverbindung)

 

DORMAN, Trafi-DIN-Lite

Leuchtmittel

Typ

Lichtfarbe

Prüfnummer

Gewichts-
klasse

Kenn-
Buchstabe

Glühl. 5V 90mA

WL1

Gelb

U5-3298

A

D

Glühl. 5V 90mA

WL2

Gelb

U5-3398

A

D

 

 

HORIZONT, Bakenleuchte RS 2000

Leuchtmittel

Typ

Lichtfarbe

Prüfnummer

Gewichts-
klasse

Kenn-
Buchstabe

Glühl. 6V 75mA

WL1

Gelb

U5-0398

B

H

 

 

HORIZONT, Bakenleuchte RS 2001 / RS 2002

Leuchtmittel

Typ

Lichtfarbe

Prüfnummer

Gewichts-
klasse

Kenn-
Buchstabe

4 LED

WL1

Gelb

V4-26-2000

A

J

4 LED (2 pro Seite)

WL2

Gelb

V4-39-2000

A

J

 

 

NISSEN, Bakenleuchte Konstant RS-Norm

Leuchtmittel

Typ

Lichtfarbe

Prüfnummer

Gewichts-
klasse

Kenn-
Buchstabe

Glühl. 6V 75mA

WL1

Gelb

U5-0496

A

R

 

 

 

NISSEN, Bakenleuchte Konstant-Norm

Leuchtmittel

Typ

Lichtfarbe

Prüfnummer

Gewichts-
klasse

Kenn-
Buchstabe

Glühl. 5V 90mA

WL1

Gelb

U5-0397

B

P

Glühl. 5V 90mA

WL2

Gelb

U5-0297

B

P

4 LED

WL1

Gelb

U5-1297

B

P

4 LED (2 pro Seite)

WL2

Gelb

U5-1197

B

P

 

 

NISSEN, BaKoNo 98 (Nachfolger von Bakenleuchte Konstant-Norm)

Leuchtmittel

Typ

Lichtfarbe

Prüfnummer

Gewichts-
klasse

Kenn-
Buchstabe

4 LED (alte Ausf.)

WL1

Gelb

U5-4897

A

S

4 LED (alte Ausf.)

WL2

Gelb

U5-6097

A

S

1 LED

WL1

Gelb

V4-120-2003

A

S

2 LED

WL2

Gelb

V4-121-2003

A

S

 

 

 

VITRACO, Compact LED (Kabel)

Leuchtmittel

Typ

Lichtfarbe

Prüfnummer

Gewichts-
klasse

Kenn-
Buchstabe

1 LED

WL1

Gelb

V4-20-2011

A

- - -

2 LED

WL2

Gelb

V4-21-2011

A

- - -

 

 

 

WEMAS, Bakenleuchte 5000/96

Leuchtmittel

Typ

Lichtfarbe

Prüfnummer

Gewichts-
klasse

Kenn-
Buchstabe

Glühl. 5V 100mA

WL1

Gelb

U5-1397

A

X

 

 

 

WEMAS, Bakenleuchte 4000/96/G (Glühlampe) / Comet 4000 (LED)

Leuchtmittel

Typ

Lichtfarbe

Prüfnummer

Gewichts-
klasse

Kenn-
Buchstabe

Glühl. 5V 90mA

WL2

Gelb

U5-1798

A

Y

2 LED

WL1

Gelb

V4-31-2003

A

Y

2 LED (1 pro Seite)

WL2

Gelb

V4-30-2003

A

Y

 

 

 

 

Produktübersicht WL-Batteriekombination (Bakenleuchten mit integrierter Batterie)

 

HORIZONT, TopLED

Leuchtmittel

Typ

Lichtfarbe

Prüfnummer

Gewichts-
klasse

Kenn-
Buchstabe

4 LED

WL1

Gelb

V4-13-2001

- - -

K

4 LED

WL2

Gelb

V4-14-2001

- - -

K

4 LED

WL1

-Rot-

V4-41-2002

- - -

- - -

 

 

HORIZONT, OptiLED

Leuchtmittel

Typ

Lichtfarbe

Prüfnummer

Gewichts-
klasse

Kenn-
Buchstabe

4 LED

WL1

Gelb

V4-47-2011

- - -

L

 

 

NISSEN, BaKoLight

Leuchtmittel

Typ

Lichtfarbe

Prüfnummer

Gewichts-
klasse

Kenn-
Buchstabe

4 LED (alte Ausf.)

WL1

Gelb

V4-40-2000

- - -

T

4 LED (alte Ausf.)

WL2

Gelb

V4-27-2000

- - -

T

1 LED

WL1

Gelb

V4-01-2004

- - -

T

2 LED

WL2

Gelb

V4-02-2004

- - -

T

4 LED (alte Ausf.)

WL1

-Rot-

V4-03-2001

- - -

- - -

1 LED

WL1

-Rot-

V4-47-2004

- - -

- - -

 

 

VITRACO, COMlite LED Batterie

Leuchtmittel

Typ

Lichtfarbe

Prüfnummer

Gewichts-
klasse

Kenn-
Buchstabe

1 LED

WL1

Gelb

V4-33-2011

- - -

M

2 LED

WL2

Gelb

V4-40-2011

- - -

M

1 LED

WL1

-Rot-

V3-09-2014

- - -

- - -

 

 

WEMAS, Future

Leuchtmittel

Typ

Lichtfarbe

Prüfnummer

Gewichts-
klasse

Kenn-
Buchstabe

Glühl. 5V 90mA

WL1

Gelb

V6-1899

- - -

Z

Glühl. 5V 90mA

WL2

Gelb

U5-1698

- - -

Z

2 LED (1 pro Seite)

WL2

Gelb

V4-27-2003

- - -

Z

Glühl. 5V 90mA

WL1

-Rot-

V6-1999

- - -

- - -

1 LED

WL1

-Rot-

V4-28-2003

- - -

- - -

 

 

 

 

Produktübersicht TL-Warnleuchten (keine Zulassung gemäß TL-Leitbaken)

 

HORIZONT, Optima 2001

Leuchtmittel

Typ

Lichtfarbe

Prüfnummer

Glühl. 5V 90mA

WL1

Gelb

V6-6498

Glühl. 5V 90mA

WL2

Gelb

V6-6598

 

 

NISSEN, Euro-Nitra (alte Ausführung)

Leuchtmittel

Typ

Lichtfarbe

Prüfnummer

Glühl. 5V 90mA

WL1

Gelb

U5-2296

Glühl. 5V 90mA

WL2

Gelb

U5-0896

4 LED

WL1

Gelb

U5-3498

4 LED

WL2

Gelb

V6-4698

Glühl. 5V 90mA

WL1

-Rot-

U5-2596

4 LED

WL1

-Rot-

V6-1100

 

 

NISSEN, Euro-Nitra (aktuelle Ausführung)

Leuchtmittel

Typ

Lichtfarbe

Prüfnummer

1 LED

WL1

Gelb

V4-120-2004

2 LED

WL2

Gelb

V4-80-2004

1 LED

WL1

-Rot-

V4-117-2004

 

 

WEMAS, 2000

Leuchtmittel

Typ

Lichtfarbe

Prüfnummer

Glühl. 5V 90mA

WL2

Gelb

V6-6398

2 LED

WL2

Gelb

V4-126-2003

1 LED

WL1

-Rot-

V4-125-2003

 

 

 

Bildergalerie WL1 und WL2

 

Sieht man von den Zeichen 267 ab, erhält er Verkehrsteilnehmer in dieser Fahrrichtung eine prima Einladung zum Befahren der Baustelle in der falschen Richtung. Gelbe Warnleuchten kennt er von Teilsperrungen (halbseitigen Sperrungen), verbunden mit der Erkenntnis, an so gekennzeichneten Absperrschranken vorbei fahren zu können. Die nachfolgenden Leitbaken weisen ihm dann den weiteren Weg durch die Baustelle. Die linke Absperrschranke ist überflüssig, die rechte Absperrschranke hätte in Anlehnung an die Fahrstreifenbreite deutlich breiter sein können und hat zudem die falsche Bauhöhe. Anstelle der gelben Warnleuchten wären mindestens fünf einseitig rote Warnleuchten einzusetzen. Die Leitbaken müssten einseitig ausgeführt werden und sind im Bereich der Absperrschranke (Rückverschwenkung) mit einseitigen gelben Leuchten auszurüsten. Als Ergänzung sollten die Rückseite der Ortstafel und das Zeichen 274 lichtundurchlässig abgedeckt werden. Im Ergebnis wäre in dieser Fahrtrichtung nur noch die Absperrschranke mit den fünf roten Leuchten und die Zeichen 267 sichtbar.

 

Ähnliche Situation, vergleichbare Fehler. Auch In diesem Fall ist der Verkehr aus der Gegenrichtung zugelassen. Anstelle von Zeichen 250 hätte deshalb Zeichen 267 eingesetzt werden müssen. Statt des unzulässig auf der Fahrbahn stehenden Zeichen 211-10 hätte über der Absperrschranke (hier in Form einer mobilen Absturzsicherung) ein Umleitungswegweiser (Zeichen 454-10) angebracht werden können. Die roten Warnleuchten an der Absperrschranke sind zwar korrekt, entsprechen aber nicht den Technischen Lieferbedingungen für Warnleuchten und sind zudem doppelseitig ausgeführt. Sie sind daher auch für die Gegenrichtung sichtbar. Die nachfolgenden Leitbaken hätten einseitig ausgeführt werden müssen - ebenso die gelben Warnleuchten. Auch hier entsteht mit der Gesamtsituation (nicht ausgekreuzte Wegweiser) durchaus der Eindruck, man können an der "Sperrung" vorbei fahren.

 

Auch in diesem Fall wurden doppelseitige rote Leuchten eingesetzt, welche somit auch für die Gegenrichtung sichtbar sind. Entsprechend fehlt auch hier die TL-Zulassung. Davon abgesehen ist die Absperrschranke mit dieser Art Schrankenständer auch nicht standsicher. Eine einseitige Leitbake, welche die Rückseite der Absperrschranke kennzeichnet, fehlt. Die Leitbaken selbst müssten ebenfalls einseitig sein, ebenso die gelben Warnleuchten. Hier handelt es sich zudem um Warnleuchten, die im Anwendungsbereich der TL-Leitbaken nicht auf diesen montiert werden dürfen (Wemas TL-2000).

 

Andere Baustelle, gleiches Bild  - Sperrung durch Zeichen 267, aber "Einladung zum Befahren" durch doppelseitige Leitbaken mit gelben Leuchten.

 

Sperrung einer Fahrtrichtung (Verbot der Einfahrt). Hier dürfen die Rückseiten der Leitbaken und die gelben Warnleuchten nicht sichtbar sein. Sie sind dementsprechend einseitig auszuführen. Die Nutzung einer Fußplatte für Absperrschranke und Zeichen 267 reduziert die Standsicherheit. Das Zeichen ist mit einer gesonderten Aufstellvorrichtung aufzustellen.

 

Etwa so sollte die Sperrung aussehen. Zur Gegenrichtung:

 

Rückverschwenkung (Einbahnstraße). In dieser Richtung dürfen die roten Warnleuchten an der Absperrschranke nicht sichtbar sein - demzufolge sind einseitige Leuchten einzusetzen. Bei den gelben Warnleuchten handelt es sich um die bereits genannten Wemas TL 2000, welche im Anwendungsbereich der TL-Leitbaken nicht auf diesen montiert werden dürfen.

 

Die Anwendung der einschlägigen Vorgaben würde etwa so aussehen.

 

Keine der Leuchten entspricht den TL-Warnleuchten 90. Sie zeigen dank der doppelseitigen Ausführung auch in dieser Fahrtrichtung rotes Dauerlicht nach StVO. Da der Verkehrsteilnehmer hier dennoch weiterfahren kann, verliert das Prinzip "rote Warnleuchten = Sperrung" an Bedeutung. Entsprechend braucht man sich auch nicht zu Wundern, wenn Verkehrsteilnehmer an solchen Stellen in Gegenrichtung einfahren.

 

Hier hätten einseitige Leitbaken mit einseitigen Warnleuchten eingesetzt werden müssen. Es nützt nichts, wenn nur die Leuchten einseitig ausgeführt werde, da die Leitbaken bei Dunkelheit weiterhin reflektieren. Auch dadurch resultiert ein chaotisches Gesamtbild.

 

Auch der umgekehrte Fall ist in der Praxis möglich - einseitige Leitbaken mit doppelseitigen Warnleuchten. Das ist natürlich ebenfalls nicht fachgerecht...

 

...aber wie man sieht kein Einzelfall...

 

...so auch hier.

 

Positivbeispiel: Fahrstreifensperrung (Linksabbiegespur) gemäß RSA.

 

...es geht natürlich auch anders (Falsch)

 

Soviel zum Thema "Ausrichtung der Optik auf den Verkehr". So werden Baustellen bei Feierabend verlassen.

 

Ja, das soll eine Verschwenkung sein. Abgesehen vom unzulässigen Vermischen von Pfeil- und Schraffenbaken, sollen rote und gelbe Warnleuchten möglichst nicht in einem Querschnitt verwendet werden. Die Sperrung erfolgt entweder mittels Absperrschranken und roten Warnleuchten über die gesamte Fahrbahnbreite, oder es wird eine vernünftige Verschwenkung mit Leitbaken und gelben Warnleuchten eingerichtet. Letztere Variante scheitert aber in diesem Fall an den baulichen Voraussetzung - sprich hier gibt es nichts zu verschwenken.