Allgemeines

Warnleuchten gehören zu einer Arbeitsstelle, wie das obligatorische Schaufelmännchen (Zeichen 123). Für jeden Anwendungsfall existiert eine passende Ausführung, deren Einsatzkriterien maßgeblich durch die RSA definiert werden. Das sind z.B. Warnleuchten, die für Leitbaken und Absperrschranken vorgesehen sind, Leuchten die auf Leitkegeln montiert werden, und Leuchten mit Großoptik (300mm), die als stationäre Vorwarnleuchte  oder an fahrbaren Absperrtafeln zum Einsatz kommen. Die einzelnen Leuchten unterscheiden sich u.a. im Durchmesser (180mm oder 300mm), der Betriebsweise (Dauerlicht, Aufbaulicht, Blitzlicht oder Blinklicht) sowie in der Lichtstärke und dem Abstrahlwinkel. Maßgeblich für die Produktauswahl ist aber nicht allein das Anwendungsgebiet nach RSA, sondern auch die Anforderungen an die Qualität. Hier gelten neben lichttechnischen Kriterien auch die Festlegungen zur passiven Sicherheit.

 

Produktauswahl
Der Warnleuchtenmarkt bietet eine fast unüberschaubare Produktvielfalt, angefangen von Fernost-Kopien deutscher Markenprodukte, über reine Fernost-Produkte im deutschen Vertrieb, Leuchten aus deutscher Fertigung die keiner Norm entsprechen, Leuchten nach EN 12352, Leuchten nach TL-Warnleuchten 90 und Leuchten, die zusätzlich dazu crashsicher sind bzw. nach TL-Leitbaken 97 geprüft wurden. Dazwischen dann jeweils noch verschiedene Zwischenlösungen, z.B. Leuchten, die einst eine BASt-Zulassung als Glühlampenausführung erhalten haben und einfach durch ein LED-Modul ergänzt wurden, ohne eine neue lichttechnische Prüfung durchzuführen. Mogelpackung trifft es ganz gut. Und letztendlich gibt es Leuchten, die zwar eine lichttechnische Prüfung erfahren haben, aber nicht über eine Freigabe für Leitbaken verfügen und somit an diesen eigentlich nicht montiert werden dürfen.

 

Diese Seite soll dabei helfen, die jeweiligen Leuchtentypen unterscheiden zu können und die Produktauswahl in Einklang mit den geltenden Vorschriften zu treffen. Hierzu werden die jeweiligen Leuchten in gesonderten Rubriken besprochen. Jede Rubrik enthält zudem eine Produktübersicht in Anlehnung an die Freigabeliste der BASt. Die "amtliche" Variante dieser Liste ist bei der Bundesanstalt für Straßenwesen erhältlich. Leuchten die in der Zusammenstellung nicht enthalten sind, verfügen entweder nicht über eine BASt-Zulassung oder werden nicht mehr hergestellt.

 

Technische Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL-Warnleuchten 90)
Warnleuchte ist nicht gleich Warnleuchte. Wie bereits beschrieben gibt es die einzelnen Leuchtentypen in verschiedenen Ausführungen. Generell lassen sich Warnleuchten in Leuchten mit und ohne TL-Zulassung unterscheiden. Produkte mit TL-Zulassung sind durch die BASt lichttechnisch geprüft und entsprechen den hierfür geltenden Vorgaben. Leuchten ohne eine solche Zulassung sind nicht automatisch schlecht, allerdings gibt es auch keinen eindeutigen Nachweis über die optischen Eigenschaften. Während z.B. ein deutsches Markenprodukt auch ohne TL-Zulassung ein gutes Licht nebst einem bruchsicheren Gehäuse bietet, kann die optisch identische Fernost-Kopie deutlich schlechtere Lichtwerte liefern. Dafür gibt es z.B. mangelhafte Schalterchen gratis, verpackt in einem brüchigem Leuchtengehäuse und zu einem Preis, der sich fast auf dem Niveau von TL-Leuchten bewegt.

 

Übersicht Warnleuchten (Tabelle nach TL-Warnleuchten 90)

 

Typ

Strahlerart

Einsatzart

Signalbild

Leuchtmittel

Optik

Anwendung

WL1

einseitiger Richtstrahler

Nachts

Dauerlicht

Glühlampe oder LED

180mm

Längs- und Querabsperrung

WL2

zweiseitiger Richtstrahler

Nachts

Dauerlicht

Glühlampe oder LED

180mm

Längs- und Querabsperrung

WL3

einseitiger Richtstrahler

Tag 100%,
Nacht gedimmt

Aufbaulicht

Halogenglühlampe
oder Hochleistungs-LED

180mm

Verengung und Überleitung

WL4

einseitiger Richtstrahler

Tag und Nacht

Blitzlicht

Elektronenblitzröhre
oder Hochleistungs-LED

180mm

Leitkegelblitzleuchte

WL5

einseitiger Richtstrahler

Tag 100%,
Nacht gedimmt

Blitzlicht

Elektronenblitzröhre
oder Hochleistungs-LED

300mm

fahrbare Absperrtafel
in Kombination mit kleinem Blinkpfeil

WL6

einseitiger Richtstrahler

Tag 100%,
Nacht gedimmt

Blinklicht

Halogenglühlampe
oder Hochleistungs-LED

180mm

Leuchtpfeil-Leuchten und kleiner Blinkpfeil
2-fach Vorwarnanlage (auch an Fahrzeugen) innerorts
Vorwarnleuchte innerorts

WL7

einseitiger Richtstrahler

Tag 100%,
Nacht gedimmt

Blinklicht

Halogenglühlampe
oder Hochleistungs-LED

300mm

fahrbare Absperrtafel (Z 615)
2-fach Vorwarnanlage (auch an Fahrzeugen)
Vorwarnleuchte vor Überleitungen

WL8

Rundstrahler

Nachts

Dauerlicht

Glühlampe oder LED

-

Längs- und Querabsperrung

WL9

gerichtetes Licht

Nachts

Dauerlicht

Glühlampe

-

Bauzaun innerorts
Leuchte nicht mehr zeitgemäß

 

Verbindlichkeit der TL-Vorgaben
Die Technischen Lieferbedingungen sind in erster Linie für die Industrie bestimmt. Die Hersteller garantieren dem Käufer, dass die jeweiligen Produkte den TL-Kriterien entsprechen, und müssen dies anhand von BASt-Prüfzeugnissen auch nachweisen.

Der Einsatz von TL-Material auf der Straße, z.B. durch Bauunternehmen oder Verkehrssicherungsfirmen, wird in der Regel vertraglich vereinbart bzw. vom Auftraggeber gefordert. Das kann durch die Benennung der einzelnen TL im Leistungsverzeichnis erfolgen oder indem die ZTV-SA 97 als Vertragsbestandteil aufgenommen werden. Insbesondere auf Bundesfernstraßen ist dies durch entsprechende Rundschreiben generell der Fall, daher ist dort ausschließlich TL-Material einzusetzen.

Die Praxis sieht natürlich anders aus. In der Regel handelt es sich dann zunächst um reine Vertragsverletzungen, die dem Auftraggeber aber erst einmal auffallen müssen. Geht es nur um die lichttechnischen Eigenschaften der Warnleuchten, bleibt es üblicherweise bei vertragsrechtlichen Problemen. Anders sieht es im sicherheitsrelevanten Bereich aus, z.B. wenn Warnleuchten auf Leitbaken montiert werden, ohne das hierfür eine Freigabe existiert. Kommt es zum Unfall, können aus der "harmlosen" Missachtung der Vertragsbedingungen wesentlich größere Probleme entstehen. Denn die Technischen Lieferbedingungen stellen bisweilen auch den Stand der Technik dar und sind genau genommen auch dann anzuwenden, wenn sie nicht vertraglich vereinbart sind. Dies ergibt sich u.a. aus der VwV-StVO, welche Verweise auf weiterführende Regelwerke und den Stand der Technik enthält.

 

EN 12352
Immer wieder tauchen Fragen hinsichtlich der Verbindlichkeit der EN-Vorgaben für Warnleuchten auf, vor allem, ob eine alleinige Zulassung nach EN 12352 ausreichend ist. Diese Frage muß man ganz klar mit NEIN beantworten. Die EN 12352 definiert im Vergleich zu den TL-Warnleuchten nicht die Betriebsweise der Leuchten bzw. die zeitliche Darbietung des Signallichtes. Eine Leuchte die nach EN-Norm z.B. der Kategorie L9H zugeordnet ist, kann daher sowohl Blink- als auch Blitzlicht zeigen. Die Bezeichnung L9H steht maßgeblich für die Leuchtfläche und die Lichtstärke, wobei der zweite Buchstabe die Lichtstärke repräsentiert (H=High, M=Medium, L=Low).  So  entspricht z.B. eine blinkende 300mm Leuchte (WL7) am Tag der Klasse L9H und bei Nacht der Klasse L9M. Eine blitzende 300mm Leuchte erzielt auf Grund des kurzen Blitzimpulses am Tag nur die Klasse L9M und bei Nacht die Klasse L9L. Letztendlich tragen beide Leuchten die Bezeichnung L9M, doch eine Unterscheidung bezüglich der Anwendungsgebiete nach RSA (Blinklicht oder Blitzlicht) lässt sich anhand der EN-Klassifizierung nicht treffen. Hierzu bedarf es stets einer Typisierung nach TL-Warnleuchten 90, weshalb diese als nationale Regelung weiter Bestand haben.

 

Kontrolle und Wartung
Ein im Bezug auf Warnleuchten doch recht unsägliches Kapitel ist das Thema Kontrolle und Wartung. Beim Anblick so mancher Baustelle stellt sich dann die Frage, ob Warnleuchten tatsächlich erforderlich sind - denn üblicherweise sind die Leuchten dunkel. Das wiederum hat verschiedene Gründe. Nicht selten verlässt sich z.B. das Bauunternehmen auf die beauftragte Verkehrssicherungsfirma.

Da die Verkehrssicherungspflicht dem Verantwortlichen gemäß VAO obliegt, ist das Bauunternehmen aber in aller Regel für Kontrolle und Wartung verantwortlich. Entsprechend muss das Bauunternehmen die Batterien der Warnleuchten selbst wechseln oder vom Verkehrssicherer per Auftrag wechseln lassen. Kommt diesbezüglich ein Vertrag zustande, so ist das Bauunternehmen im Sinne der VAO trotzdem weiterhin für den ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrssicherung verantwortlich. Ansprechpartner bleibt damit in der Regel der Verantwortliche des Bauunternehmens, auch dann, wenn der Verkehrssicherer seine Kontrollen eher großzügig durchführt.

In der Regel kommt es aber gar nicht bis zu dieser Betrachtung, weil nicht funktionierende Warnleuchten vor allem den Behörden erst einmal auffallen müssen. So haben viele Auftraggeber nicht einmal den Anspruch, die von ihnen vergüteten Leistungen abzufordern. Vorwarnleuchten die während der Erststellung der Verkehrszeichenpläne für unverzichtbar galten, blinken über mehrere Wochen nicht, rote Warnleuchten an Absperrschranken werden teilweise vergessen einzuschalten und werden vom Verkehrssicherer nach 10 Monaten Bauzeit auch so wieder beräumt. Auch die Polizei, die im Rahmen ihrer Tätigkeit solche Baustellen durchfährt, sieht nur in seltenen Fällen Handlungsbedarf.

Hier gilt es wirklich einiges zu Verbessern und insbesondere die zuständigen Auftraggeber und Behörden sind gehalten, die ausgeschriebenen bzw. angeordneten Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen. Würde der Verkehrssicherer die Warnleuchten schon im Plan nicht berücksichtigen, würde dieser Fehler natürlich sofort auffallen. Spätestens bei der Abnahme der Verkehrsführung würde man das Fehlen der Leuchten rügen und Nachbesserung fordern. Ob die nachträglich angebrachten Leuchten dann tatsächlich funktionieren, wird von Behördenseite aber nur selten kontrolliert. Und einige besonders sparsame Unternehmer haben bereits gelernt, dass sie sich in dieser Hinsicht auch voll auf die Behörden verlassen können.