Gestaltung der Verkehrszeichen
Wie für alle
Verkehrszeichen gelten auch für
Haltverbotsschilder konkrete Vorgaben
hinsichtlich der Gestaltung. Angesichts der
vielen rechtlich fragwürdigen, schrottreifen
Versuchsaufbauten - insbesondere im Bereich der
vorübergehenden Haltverbote - könnte man jedoch meinen,
dass es solche Festlegungen gar nicht gibt.
Das Problem ist in
diesem Fall ein anderes: Insbesondere die
Verkehrsbehörden sind zwar recht fleißig, wenn
es um die Überwachung des ruhenden Verkehrs geht
(also Knöllchen schreiben), die jeweilige
Beschilderung, die zur Grundlage einer
Ordnungswidrigkeitenanzeige dient, wird jedoch
nur selten kritisch bewertet. Auch bei der
Polizei vermisst man an dieser Stelle einen
geschärften Blick für die aufgestellten
Verkehrszeichen - die im Sinne der StVO oftmals
gar keine sind.
Eigentlich müsste
die zur Beauftragung von Abschleppmaßnahmen
hinzu gerufene Amtsperson in vielen Fällen eine
OWi-Anzeige gegen den Aufsteller der
schrottreifen Haltverbote einleiten. Angefangen
mit der nicht oder nicht vollumfänglich
erfüllten Anordnung, über die Verwendung von
Einrichtungen die Verkehrszeichen ähneln, aber
keine sind (§ 33 Abs. 2 StVO) bis zur
Hindernisbereitung (§ 32 Abs. 1 StVO), sind den
Behörden doch einige Mittel in die Hand gegeben,
um gegen mangelhaft ausgeführte Haltverbote
vorzugehen - nicht zuletzt als Lerneffekt für
die ausführenden Firmen. Letztere sind nicht nur
Bauunternehmen oder Umzugsfirmen, sondern auch
auf die Beschilderung von Haltverboten
spezialisierte Unternehmen. |
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"Sie sehen doch, dass
sie hier nicht halten dürfen!" |
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Zeichen 283
Die StVO
definiert in der Anlage 2 ganz klar das Aussehen
des Zeichen 283. Ergänzend dazu ergeben sich
die einzelnen Varianten mit weißen Pfeilen
(Anfang, Mitte, Ende) aus dem
Verkehrszeichenkatalog (VzKat).
Nur wenn die aufstellten Zeichen den Mustern aus
StVO und VzKat entsprechen, kann das angeordnete
Haltverbot rechtswirksam beschildert werden.
Entsprechend ist das Anbringen von zusätzlichen
Hinweisen auf der Schildfläche grundsätzlich
untersagt. |
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Zeichen 283 StVO |
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Zeichen 286
Genau wie bei
Zeichen 283 definiert die StVO in der Anlage 2
ganz klar das Aussehen des Zeichen 286. Ergänzend dazu ergeben sich auch hier die
einzelnen Varianten mit weißen Pfeilen (Anfang,
Mitte, Ende) aus dem Verkehrszeichenkatalog
(VzKat).
Bei Zeichen 286 besteht zudem die Besonderheit,
dass es nur einen roten Strich enthält. Dieser
verläuft in einem Winkel von 45° von oben links
nach unten rechts (daher nicht von oben rechts
nach unten links - dies wiederum ist bei Zeichen
282 der Fall, was auch gern falsch montiert
wird).
In der Praxis werden
Zeichen 286 auch oft in Zeichen 283 umgewandelt
- vorzugsweise mit einem zweiten roten Strich,
der einfach auf das Schild geklebt wird. Das
kann (je nach Qualität der Änderung) dazu
führen, dass solche Zeichen als Durchgestrichen
(und damit ungültig) gewertet werden können.
Zahlreiche Beispiele hierzu finden sich in der
Bildergalerie.
Derartige Änderungen sind ebenso unzulässig, wie
das Anbringen von zusätzlichen Hinweisen auf der
Schildfläche - mehr dazu später (Zusatzzettel). |
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Zeichen 286 StVO |
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Pfeile
Eigentlich
dürfen an Verkehrszeichen keine nachträglichen
Änderungen erfolgen - was selbstverständlich
auch für Haltverbote gilt. Demzufolge sind nur
Zeichen einzusetzen, die den anerkannten
Gütebedingungen entsprechen - also RAL
Güteverkehrszeichen. Das bedeutet, dass die
jeweiligen Schilder nur so eingesetzt werden
dürfen, wie sie vom Schilderwerk geliefert
wurden. Insbesondere das Ändern der jeweiligen
Pfeile ist damit unzulässig.
Ist eine solche
Änderung dennoch erforderlich (ja die Praxis),
so sind hierbei einige Kriterien zu beachten.
Generell kommen nur Pfeile im ISO-Design in
Frage - Herzpfeile sind seit 1992 unzulässig.
Die Pfeile haben eine Höhe von 90mm und eine
Länge von 160mm.
Die Ausrichtung auf
dem jeweiligen Schild ist eigentlich recht
einfach: Die Mitte des Pfeils liegt bezogen auf
die vertikale Achse in der Schildmitte. Der
Abstand des Pfeils beträgt vom äußeren Rand bzw. vom Mittelpunkt
des Verkehrszeichens aus
gemessen jeweils 150mm.
Diese Maße gelten
für Schilder der Größe 2 (Ronde mit 600mm
Durchmesser) und sind sowohl bei Zeichen 283 als
auch bei Zeichen 286 anwendbar. |
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Position der
Pfeile (oben / unten)
Die
zulässigen Varianten der einzelnen
Haltverbotszeichen werden durch den VzKat
definiert. Mit dem VzKat 2017 wurden neue Varianten für die linke
Fahrbahnseite in Einbahnstraße eingeführt. Bislang hat
man an solchen Stellen einfach den Pfeil zur
Fahrbahn ausgerichtet, wodurch (gemäß der
damaligen
amtlichen Bezeichnung) der Anfang stets mit dem
"Ende-Schild" und das Ende stets mit
"Anfangs-Schild" beschildert wurde. Diese
Verfahrensweise gehört nunmehr der Vergangenheit
an.
Die benannte
Neuerung führt dazu, dass es mit der
Grundvariante (ohne Pfeile) insgesamt sieben
verschiedene Ausführungen des absoluten
und weitere sieben Varianten des eingeschränkten
Haltverbots gibt. Da Anfang und Ende je nach
Bedarf weiterhin um 180° gedreht werden können,
erweitert sich der erforderliche Lagerbestand
an Zeichen 283 jedoch nur um ein Zeichen (Mitte bei
Linksaufstellung). Bei Zeichen 286 sind es
insgesamt drei neue Varianten (Anfang, Mitte und
Ende - jeweils bei Linksaufstellung).
Generell kann man
sich hierzu folgendes merken:
- der Pfeil beim Anfang ist immer oben (zur
Fahrbahn zeigend)
- der Pfeil beim Ende ist immer unten (von der
Fahrbahn weg zeigend)
Ob die Unterschiede
der beiden Varianten "Mitte" (Aufstellung links
bzw. rechts) vom Verkehrsteilnehmer wahrgenommen
werden ist mehr als fraglich. Die üblichen
Nachlässigkeiten im Bereich der mobilen
Haltverbote werden hier jedenfalls nicht für
eine Differenzierung bei der Aufstellung sorgen.
Es dürfte schon schwierig genug werden, den
Anfangspfeil stets oben zu zeigen. |
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Neue Regelung seit
Mai 2017:
Linksaufstellung |
Fahrbahn
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Rechtsaufstellung |
Z 283 |
Z 286 |
Z 286 |
Z 283 |
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-11 (Ende links) |
-20 (Ende rechts) |
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-31 (Mitte links) |
-30 (Mitte rechts) |
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-21 (Anfang links) |
-10 (Anfang rechts) |
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Retroreflexion
der Pfeile
Zunächst etwas Grundsätzliches: Die Pfeile in
Haltverboten haben die Farbe Weiß! Sie sind
nicht Gelb, Schwarz oder Rot - sie sind Weiß.
Bei der bereits
erwähnten Umgestaltung der Schilder mit
variabeln Pfeilen sind jedoch nicht allein die
Größe und die Abmessungen zu beachten - die
Pfeile müssen retroreflektierend ausgeführt
sein. Zwar enthält die VwV-StVO die (überholte)
Festlegung, dass Haltverbote eigentlich nicht
rückstrahlen sollen - doch in der Praxis werden
(mit Ausnahme schrottreifer Bleche) überwiegend
retroreflektierende Haltverbotszeichen
eingesetzt. Da insbesondere absolute Haltverbote
zwar den ruhenden Verkehr regeln, aber sich
genau genommen an den fließenden Verkehr wenden,
sind Einschränkungen des
Sichtbarkeitsgrundsatzes und damit der Verzicht
auf die Tag- / Nachtgleichheit (durch
Retroreflexion) nicht gegeben. |
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erforderliche Tag- /
Nachtgleichheit von Z 283 |
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Wie dem auch sei:
Ist das Haltverbot retroreflektierend
ausgeführt, müssen auch die Pfeile reflektieren
- selbstverständlich mit den gleichen
Rückstrahlwerten und in der gleichen Folienbauart des Zeichens,
auf dem sie aufgebracht sind.
Da Reflexfolien eine
überragende Klebekraft haben, ist es jedoch
nahezu unmöglich, einen retroreflektierenden
Pfeil wieder vom Schild zu entfernen.
Insbesondere in den Verkehrssicherungsfirmen hat
sich deshalb eine Lösung etabliert, die mit der
oft beworbenen Fachkompetenz nur wenig gemein
hat: Man nutzt einfach normale weiße Klebefolie.
Diese lässt sich
problemlos vom Haltverbotsschild entfernen und
je nach Qualität sogar wieder verwenden. Und da
die Abnahme durch die Behörden üblicherweise bei
Tageslicht erfolgt (wenn sie denn überhaupt
erfolgt), fällt der Mangel überhaupt nicht auf. |
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selbst gefertigte Pfeile aus
normaler Folie (am Tag) |
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An dieser Stelle
sind die Behörden gefordert, die aufgestellten
Zeichen sorgsamer als bisher zu begutachten,
denn die aufgestellten "Sparvarianten" der
Verkehrssicherungsfirmen verstoßen nicht nur
gegen verkehrsrechtliche Kriterien sondern
werden letztendlich auch den ausgeschriebenen
Anforderungen nicht gerecht.
Insbesondere bei
Dunkelheit - im Scheinwerferlicht - wird das
Problem der fehlenden Retroreflexion deutlich,
indem die blaue Grundfläche die weißen Pfeile
überstrahlt. Folglich werden diese quasi
unsichtbar, wodurch aus den einst angeordneten
richtungsbezogenen Haltverboten (Anfang, Mitte,
Ende) ausschließlich "normale" Haltverbote
werden.
Dies ist nicht nur
ein optischer Mangel, sondern es können auch
verkehrsrechtliche Konsequenzen damit verbunden
sein: Insbesondere wenn ein Haltverbot "Mitte"
oder "Ende" zur einem pfeillosen Zeichen 283
mutiert (Anfang), kann der Verkehrsteilnehmer
ggf. davon ausgehen, dass bis zu diesem Schild
kein Haltverbot besteht. Bei Tageslicht ist die
Beschilderung plötzlich wieder eindeutig und
folglich gibt es dann ein Knöllchen.
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selbst gefertigte Pfeile aus
normaler Folie (bei Nacht) |
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Sandwich-Folie
(Zwischenfolie)
Die fachgerechte
Lösung besteht (neben dem Kauf von originalen
RAL-Güteverkehrszeichen) darin, eine Kombination
aus konventioneller Klebefolie und Reflexfolie
einzusetzen. Die Reflexfolie wird auf die
normale Folie aufgeklebt - anschließend werden
die Pfeile ausgeschnitten (Plotten, Stanzen,
usw.). Dank der normalen Basisfolie lassen sich
derartige Pfeile wieder vom Schild entfernen -
die darauf befindliche Reflexfolie sorgt
wiederum für die
erforderliche Retroreflexion. Dieser Aufwand
wird von den jeweiligen Unternehmen jedoch oft
gescheut (Glücksritter und Branchenriesen
gleichermaßen).
An dieser Stelle
gilt es zu beachten, dass trotz des
RAL-Gütestandards die Qualität der
Verkehrszeichen recht unterschiedlich ist.
Insbesondere bei den gebräuchlichen
Siebdruck-Schildern kann die Verwendung von
nachträglich aufgeklebten Pfeilen dazu führen,
dass die Lackierung des Verkehrszeichens beim
Entfernen der Pfeile mit abgelöst wird und so
ein dauerhafter weißer Pfeil zurückbleibt
(Grundfläche des Schildes). Eine Verträglichkeit
insbesondere des Klebstoffs der Folie mit der
Oberfläche des Verkehrszeichens wird seitens der
Verkehrszeichenhersteller nicht garantiert -
insbesondere weil eine derartige Verwendung
(variable Pfeile) im Rahmen des RAL-Gütesystems
nicht vorgesehen ist. |
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Folie in Sandwich-Bauweise
für entfernbare Pfeile |
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teilweises Auskreuzen ist
unzulässig
Wie bereits
beschrieben muss der Lagerbestand an
Haltverboten eine ausreichende Anzahl aller
Varianten beinhalten. Dies ist natürlich nicht
jedem Unternehmen gegeben, also wird
zwangsläufig improvisiert. Problematisch sind
dabei stets Haltverbotszeichen, die bereits ab
Werk mit weißen Pfeilen ausgestattet sind. Diese
lassen sich nicht entfernen, da sie in der Regel
Bestandteil des Siebdrucks sind.
In diesem Fall wird
insbesondere beim Haltverbot Mitte jeweils ein
Pfeil überklebt, um daraus einen Anfang oder ein
Ende zu machen. Derartige Änderungen sind jedoch
unzulässig, insbesondere dann, wenn die Pfeile
lediglich auskreuzt werden. Das Teilauskreuzen
einzelner Bereiche des Verkehrszeichens führt
zur Nichtigkeit des gesamten Zeichens.
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ein solches Zeichen kennt
die StVO nicht. |
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Zusatzzeichen
Ein besonders
unsägliches Kapitel sind die im Zusammenhang mit
vorübergehenden Haltverboten montierten
Zusatzzeichen. Wie der Begriff schon sagt, geht
es eigentlich um Zusatzzeichen - genauer gesagt um
Zusatzzeichen nach StVO. Das was man in der
Praxis dem Verkehrsteilnehmer zumutet, ist in der
Regel weit von den einschlägigen Anforderungen
entfernt.
Insbesondere
ausgedruckte DIN-A4-Zettel, laminiert oder in
Klarsichthüllen, sind in der Praxis
allgegenwärtig - obwohl sie nicht zulässig sind.
Es sind aber nicht nur die mit der Ausführung
betrauten Unternehmen, die mit derartigen
Lösungen zeigen, was sie unter der fachgerechten
Aufstellung von Haltverboten verstehen.
Auch im Bereich
der Behörden gibt es Experten, die derartigen
Bastelkram nicht nur tolerieren, sondern ihn
sogar selbst anfertigen. Und als wäre dies
nicht schon genug, wird quasi als
I-Tüpfelchen die Unkenntnis der
einschlägigen Vorschriften, insbesondere der
Anforderungen von StVO und VwV-StVO, mit dem
Behördenstempel bekräftigt. |
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unzulässiger Zusatzzettel
(mit Behördenstempel) |
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Zettel führen zur Nichtigkeit
der gesamten Anordnung
Die
Verwendung von Zetteln anstelle von "echten"
Zusatzzeichen führt unter Umständen zur Nichtigkeit der
gesamten Anordnung. Dies hat das VG Bremen im
Jahr 2013 entschieden (AZ.: 5K181/11). Es stellt
klar, dass derartige Zettel unzulässig sind, da
auf Grund der Missachtung sämtlicher
Gestaltungsvorschriften der amtliche Charakter
fehlt. Zudem führt das Gericht aus, dass die
Nichtigkeit des Zusatzzeichens die gesamte
Beschilderung nichtig werden lässt. |
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Leitsatz
(Auszug):
Ein mit
Klebestreifen befestigter und selbst gefertigter
Computerausdruck mit Angaben über die zeitliche
Geltung erfüllt nicht die Anforderungen, die an
ein amtliches Zusatzzeichen nach der
Straßenverkehrsordnung zu stellen sind. Die
Nichtigkeit eines einschränkenden Zusatzzeichens
führt auch zur Nichtigkeit der
Halteverbotsregelung insgesamt, weil die
Teilnichtigkeit eines Verwaltungsakts nicht zur
Ausweitung seines zeitlichen Geltungsbereichs
führen kann.
Begründung
(Auszug):
Zur Unwirksamkeit der aufgestellten
Verkehrszeichen führt aber, dass das verwendete
Zusatzzeichen nicht ansatzweise den in der
Straßenverkehrsordnung oder vom
Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt
zugelassenen Verkehrszeichen entsprochen hat.
Ausschließlich diese Verkehrszeichen dürfen zur
Regelung des Straßenverkehrs Verwendung finden
[...]. Der selbst gefertigte und aufgeklebte
Computerausdruck weist einen insgesamt
provisorischen und laienhaften Charakter auf.
Bereits auf den ersten Blick entsteht für den
Verkehrsteilnehmer nicht der Eindruck, dass es
sich bei einem aufgeklebten Computerausdruck um
ein amtliches und deshalb auch zu befolgendes
Zusatzzeichen handeln könnte.
Ob Zusatzschilder
einen amtlichen Charakter aufweisen, ergibt sich
durch einen Vergleich mit den sonst üblichen
Zusatzschildern. Insoweit kommt den
Verwaltungsvorschriften zu § 39 StVO eine
wichtige Bedeutung zu [...] Denn hier sind die
Anforderungen an die Verkehrszeichen im
Allgemeinen und an Zusatzschilder im Besonderen
aufgeführt.
All diesen
Anforderungen entspricht ein durch
Computerausdruck mit Klebestreifen erstelltes
Zusatzzeichen nicht. Es hat nicht die
vorgeschriebene Mindestgröße. Schriftart und
Schriftgröße weichen erheblich von den Vorgaben
der Straßenverkehrsordnung und den hierzu
erlassenen Verwaltungsvorschriften ab. |
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Grundkörper von Zusatzzeichen
Als Grundlage
für variabel beschriftete Zusatzzeichen dienen
in der Regel Schilder der Größe 2 (330x600mm), alternativ
auch in der Größe 1 (231x420mm) zugunsten der
Standsicherheit bei gleichzeitiger Wahrung der
Aufstellhöhe (mehr dazu in der entsprechenden
Rubrik). Die Schilder sind weiß
retroreflektierend und haben grundsätzlich einen
schwarzen Rand. Diese Vorraussetzungen
gewährleisten, dass man aus dem jeweiligen
Grundkörper überhaupt ein amtliches
Zusatzzeichen anfertigen kann. Fehlt z.B. der
schwarze Rand, handelt es sich nicht um ein
Zusatzzeichen nach StVO. |
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§ 39 Abs. 3 StVO
Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen.
Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit
schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen
oder Aufschriften, soweit nichts anderes
bestimmt ist. |
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Grundkörper für
Zusatzzeichen 330x600mm
weiß retroreflektierend mit schwarzem Rand |
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Retroreflexion
Wie
beschrieben müssen die Zusatzzeichen
retroreflektierend ausgeführt sein - zumindest
dann, wenn auch das darüber befindliche
Haltverbotszeichen so ausgeführt ist. Aus diesem
Grund ist die Verwendung von ausgedruckten
Zetteln selbst auf vorschriftsgemäß gestalteten
Grundkörpern unzulässig. Zwar ist die weiße
Grundfarbe und der schwarze Rand zweifellos
vorhanden - dennoch führt die Verwendung von
ausgedruckten Zetteln zu Problemen. Als Beispiel
dient das oben gezeigte Exemplar mit
Behördenstempel, welches via
Fotomontage auf ein leeres Zusatzzeichen geklebt
wurde.
Was bei
Tageslicht gerade noch vertretbar wäre
(abgesehen von Schriftart und Gliederung), ist bei
Dunkelheit (im Scheinwerferlicht) unlesbar. Die
retroreflektierende Grundfläche des
Zusatzzeichens überstrahlt den lediglich
diffus reflektierenden DIN-A4-Zettel, wodurch der
Regelungsgehalt des nicht erkennbar
ist. |
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Zettel am Tag |
Zettel bei Nacht |
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Schriftart nach DIN 1451
Die
fachgerechte Beschriftung von Zusatzzeichen
erfolgt üblicherweise mit schwarzen Klebefolien,
aus denen die jeweiligen Schriften und
Piktogramme ausgeplottet werden. Als Schriftart
ist die Verkehrsschrift nach DIN 1451
vorgeschrieben - zur Auswahl stehen
Engschrift und Mittelschrift - andere Schriften sind
unzulässig. Und ja, auch Handschrift ist nicht
erlaubt - trotz der schier unübertrefflichen
Effizienz. Denn insbesondere mit
Permanent-Markern verleiht man dem jeweiligen
Schild eben genau den nichtamtlichen, mithin
dilettantischen Charakter, der zur Nichtigkeit
der gesamten Anordnung führen kann. |
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Die Fette
Mitteschrift ist vorzugsweise einzusetzen, da
sie eine bessere Lesbarkeit bietet - die
Engschrift hingegen soll nur bei bestimmten
Erfordernissen eingesetzt werden, z.B. wenn ein
Schriftzug in Mittelschrift nicht auf das Schild
passt. Doch selbst in diesem Fall kann es
zweckmäßig sein, anstelle der Engschrift eine leicht verkleinerte
Mittelschrift einzusetzen, da diese trotz
geringerer Schrifthöhe besser lesbar
ist. |
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Schrifthöhe
Für die
Lesbarkeit von Schriften aus einem fahrenden
Fahrzeug existieren Formeln, auf die hier nicht
näher eingegangen werden soll, denn die
relevanten Schrifthöhen lassen sich auch ohne
Berechnung den Mustern der amtlichen
Zusatzzeichen entnehmen.
Bei einem
Zusatzzeichen der Größe 2 (330x600mm) beträgt
die Schrifthöhe in der Regel 84mm, im Idealfall
bemessen am Großbuchstaben H (Versalhöhe)
und ohne die
Unterlängen der Kleinbuchstaben (g, j, p,
q und y). Auch bei Umlauten (Ä, Ö, Ü)
zählen die Striche nicht mit zur eigentlichen
Schrifthöhe. |
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Der Vollständigkeit
halber sein noch erwähnt, dass Buchstaben mit
Bögen (z.B. O, S, U), sowie entsprechende
Zahlen (0, 2, 3, 5, 6, 8, 9) leicht über
die Grundlinie bzw. die eigentliche Schrifthöhe
hinausragen. Wäre dies nicht so, würden diese
Buchstaben optisch kleiner erscheinen. Hat man
die Schrifthöhe z.B. auf 84mm eingestellt, ist
der Großbuchstabe S tatsächlich etwa
85,5mm hoch. Bei der Beschriftung von
Zusatzzeichen für mobile Haltverbote ist dies
(insbesondere mit Blick auf den Schrott in der Bildergalerie)
jedoch kaum von Bedeutung. |
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Skalierung
der Schriften
Muss die Schrifthöhe angepasst
werden, ist stets auf eine proportionale
Größenänderung zu achten. Entsprechende sind
Einstellungen in der Software anzupassen, sonst
wird bei Eingabe der Werte (z.B. 84mm) nur die
Höhe verändert und die Breite beibehalten.
Ähnlich verhält es sich, wenn man nur die Breite
eingibt, aber die Schrifthöhe behalten will.
In beiden Fällen
wird das Schriftbild verändert und entspricht
somit nicht mehr der DIN 1451. Dies hat
letztendlich auch einen praktischen Aspekt, denn
das Wort bzw. der Text wird trotz Einhaltung der
entsprechenden Schrifthöhe schlechter lesbar. |
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Schriftzug horizontal
gequetscht |
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Schriftzug vertikal
gequetscht |
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Beschränkung ab einem
bestimmten Zeitpunkt
Zusatzzeichen
werden zusammen mit vorübergehenden Haltverboten
insbesondere zu deren zeitlicher Ankündigung
verwendet. Dies ist notwendig, da derartige
Haltverbote mindestens drei Tage vorher
aufgestellt werden müssen. Hier gibt es wiederum
verschiedene Ansichten, angefangen von lediglich
48 oder 72 Stunden vorher, volle Werktage,
abzüglich von Sonn- und Feiertagen usw. Daher
kann es auch erforderlich sein, ein für
kommenden Montag geplantes Haltverbot nicht erst
am Freitag, sondern bereits am Mittwoch oder
Donnerstag aufzustellen. Die verschiedenen
Zeiträume sollen an dieser Stelle jedoch nicht
interessieren, es geht um die fachgerechte
Gestaltung der ankündigenden Zusatzzeichen, die
genau genommen beschränkende Zusatzzeichen sind. |
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Grundlage ist, wie
erwähnt, ein weißes retroreflektierende Schild
mit schwarzem Rand, vorzugsweise 330x600mm
und daher passend zum entsprechenden
Haltverbotszeichen der Größe 2. Die Schrifthöhe
beträgt 84mm, die Schriftart entspricht der DIN
1451 - vorzugsweise Mittelschrift. |
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beschränkendes Zusatzzeichen
1040-34
(Beschränkung ab einem bestimmten Zeitpunkt) |
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Datums- und Zeitangaben
Wie die
amtliche Gestaltung zeigt, muss ein solches
Zeichen nicht mit Informationen überfrachtet
werden. So genügt es in der Regel, Tag und Monat
zu benennen, dass Jahr hingegen kann entfallen.
Soll es dennoch benannt werden, ist es
zweistellig anzugeben - also nicht 2014 sondern
14. Gleiches gilt für führende Nullen, also nicht
01.02.2015, sondern 1.2.15.
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Bei der Uhrzeit
gelten die üblichen Anforderungen, wie sie auch
bei anderen zeitlich beschränkenden
Zusatzzeichen angewandt werden. Es ist
sicherlich kein Mangel, wenn man Uhr
ausschreibt, im Sinne der StVO genügt jedoch ein
kleines h (dieses wiederum in
Engschrift). In der Regel wird auf volle Stunden
aufgerundet, sind in bestimmten Fällen jedoch
Minutenangaben erforderlich, werden diese in
verkleinert dargestellt und nach oben
gerückt. Die Schrifthöhe beträgt in diesem Fall
54mm (ausgehend von 84mm Versalhöhe). |
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Darstellung von Minutenangaben (Schrifthöhe 54mm) |
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Beschränkung auf einen Tag
Problematisch
sind Zeitangaben, die auf einen bestimmten Tag
bestimmt sind, z.B. am 20.03. ab 7 Uhr - gültig
solange, bis die Arbeiten beendet sind und die
Schilder entfernt werden. In der Praxis wird in
diesem Fall oft nur das b vom ab
durch ein m ersetzt, wodurch aus dem
ab ein am wird. Alternativ verzichtet
man auch ganz darauf und benennt nur das Datum
(Foto).
Dabei wird
vergessen, dass die Zeitangabe weiterhin ein
ab benötigt, damit das Verbot ab
dieser Uhrzeit gilt. Fehlt das Wörtchen ab
wie
im konkreten Beispiel, gilt die Beschränkung
lediglich um 7 Uhr, genau genommen also
um 7:00:00Uhr. Bereits eine Sekunde danach - gern
auch nur eine Minute, dass ist letztendlich egal
- ist das Verbot wieder außer Kraft gesetzt. |
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Haltverbot, das nur eine
logische Sekunde gültig ist |
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Wenn das zeitliche
Ende absehbar ist, da die Arbeiten z.B. 16Uhr
beendet sind, kann in diesem Fall auch eine
Ankündigung bzw. zeitliche Einschränkung mit den
bewährten Zeichen für ortsfeste Beschilderung
erfolgen, also z.B. mit der Angabe Do 7-16h.
Ähnlich kann natürlich auch mit dem fehlerhaftem
Zeichen im Foto verfahren werden, also nicht
20.03.14 7h, sondern 20.3.14 7-16h.
Auf das am kann in solchen Fällen verzichtet
werden. Steht das zeitliche Ende nicht fest,
dann ist vor der Uhrzeit aber in jedem Fall ein
ab zu setzen.
Wochentage sind
ähnlich der Uhrzeiten abzukürzen, also Mo,
Di, Mi, Do, Fr, Sa, So und nicht Montag,
Dienstag, usw. Denn spätestens wenn ein
Zeitraum (nebst Zeitangabe) definiert werden
muss, ist man auf die
Abkürzungen angewiesen - insbesondere zur Wahrung der Schrifthöhe auf
der begrenzten Schildfläche. Was in der Praxis oft
als Montag bis Freitag 07:00 Uhr bis 16:00
Uhr beschriftet wird (auf DIN-A4-Zettel in
Schriftgröße 12), lässt sich auch durch Mo-Fr
7-16h beschildern (auf einem Zusatzzeichen
versteht sich). |
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Beispiel einer korrekten
Ausführung |
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zusätzliche Angaben sind
überflüssig / unzulässig
Die
vorstehenden Erläuterungen
und insbesondere die abgebildeten
Beispiele der Zusatzzeichen verdeutlichen, wie
diese Schilder in der Praxis auszusehen haben.
Sie enthalten eine knapp gefasste Datums- und
Zeitangabe, oder bei Bedarf die
Nennung eines Wochentages oder Zeitraums,
ähnlich der Verfahrensweise bei ortsfesten
Schildern, z.B. Mo-Fr 7-16h. |
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Zusätzliche Angaben,
welche die Gültigkeit des Haltverbotszeichens
erweitern sollen (insbesondere Seitenstreifen)
sind stets auf einem separatem Zusatzzeichen in
der amtlichen Gestaltung zu zeigen und gehören
nicht auf das Zusatzzeichen mit Zeitangabe.
Hierbei ist vor
allem auf umgangssprachliche Begriffe wie
Parkbucht, Parkhafen, Parktaschen usw. zu verzichten,
denn nach StVO handelt es sich um einen
Seitenstreifen und für diesen existieren
entsprechende Zusatzzeichen mit amtlicher
Bezeichnung.
Auch die Erweiterung
auf Geh- oder Radwege ist problematisch, da dort
gemäß StVO ohnehin das Befahren durch (Kraft-)
Fahrzeuge verboten ist, wodurch sich auch
automatisch ein Haltverbot ergibt. |
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- keine retroreflektierende
Grundfläche
- schwarzer Rand fehlt
- Datums- und Zeitangabe zu detailliert
- Halteverbot statt Haltverbot
- integrierte Erweiterung auf Seitenstreifen (der ein
Gehweg ist) |
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pauschale Regelungen sind
unzulässig
Dort wo es
keinen Seitenstreifen gibt, muss auch der
Hinweis nicht erfolgen. Gleiches gilt für das
geduldete aber illegale Gehwegparken in vielen
Großstädten - auch hier bedarf es keiner
zusätzlichen Erweiterung "auch auf dem Gehweg"
oder gar "auf dem Gehweg".
Auch Versuche, durch
standardisierte Ausdrucke alle Bereiche
abzudecken, indem alle Begriffe gleichzeitig
genannt werden "auch im Seitenreifen /
Parkhafen sowie auf dem Geh- und Radweg"
sind in der Regel unwirksam. |
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Begründungen /
Erklärbärschilder sind überflüssig / unzulässig
Insbesondere
auf den unzulässigen und nichtigen
DIN-A4-Zetteln, aber auch auf verkehrstechnisch
ordentlich gestalteten Zusatzzeichen sind oft
Hinweise zum Grund des Haltverbots enthalten.
Angefangen von Straßenbauarbeiten, Baumschnitt,
über Schwertransport oder Umzug, wird dem
Verkehrsteilnehmer erklärt, warum an dieser
Stelle ein Haltverbot besteht.
Es mag zwar sein,
dass dies weitgehend unschädlich ist, aber es
besteht letztendlich die Gefahr, dass der
Verkehrsteilnehmer eigene Wertungen zur
Verbindlichkeit des jeweiligen Haltverbots
trifft. Dann parkt er z.B. im Haltverbot mit der
Begründung "Schwertransport", weil er in der
Zeitung gelesen hat, dass dieser wegen Verstößen
gegen die Genehmigungsauflagen eine Zwangspause einlegen
muss.
Oder nehmen wir
Markierungsarbeiten, die zwar für Sonntag
angekündigt sind, aber da doch keinesfalls
ausgeführt werden, da ja schließlich Sonntag
ist - der Tag des Herrn. Das die Markierer aber doch am Sonntag
vor Ort sind, weil sie auf das angekündigte schöne
Wetter und den fehlenden LKW-Verkehr angewiesen
sind, weiß der Verkehrsteilnehmer freilich
nicht. Von daher gilt auch hier: Weniger ist
mehr. |
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Erklärbär-Zettel mit
nachträglicher Änderung des Datums. Der Zettel hängt
zudem unter einem absolutem Haltverbot, also kein
Parkverbot im eigentlichen Sinne, wie auf dem Zettel
vermerkt. |
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Erweiterung auf
Seitenstreifen
Wie bereits
in den Grundlagen erwähnt, gelten Haltverbote (Z
283 und Z 286) nur auf der Fahrbahn. Sollen sie
auch auf dem Seitenstreifen gelten, sind hierzu
entsprechende Zusatzzeichen einzusetzen. Da es
diese Zeichen als amtliche Varianten gibt, sind
diese auch in exakt dieser Gestaltung zu
verwenden. |
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Entsprechend ist es
unzulässig, derartige Erweiterungen auf dem
Zusatzzeichen mit der Zeitangabe zu platzieren
und umgekehrt (nachträgliches Hinzufügen einer
Zeitangabe mit Permanent-Marker).
Es ist stets ein separates Schild
erforderlich, was natürlich neben der
Aufstellhöhe auch die Windlast erhöht. Bei der
Wahl der Aufstellvorrichtung ist dies zu
berücksichtigen. |
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amtliche
Ausführung "Haltverbot
auch auf dem Seitenstreifen" |
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Gestaltung des Zusatzzeichens "Parkscheibe"
Wenn eine
Parkscheibenpflicht beschildert werden soll,
weil im Zuge einer Baumaßnahme Parkplätze
verlegt werden, oder weil eine bestehende
Parkscheibenpflicht im Anschluss an ein mobiles
Haltverbot fortgesetzt werden muss (mehr dazu in
der Rubrik "mobil und vorübergehend"), ist diese
in der Regel mit Zeichen 314 und dem
entsprechendem Zusatzzeichen "Parkscheibe" zu
beschildern. Hierzu dürfen nur die amtlichen
Zusatzzeichen verwendet werden und diese zeigen
stets eine Parkscheibe gemäß Bild 318 StVO - in
der Farbe BLAU.
Es gibt inzwischen
viele Urteile, die klarstellen, dass kreative
Parkscheiben mit anderen Farben (z.B. Pink) oder
abweichenden Abmessungen (z.B. Varianten aus dem
Ausland usw.) unzulässig sind. Diese strenge
Auslegung gilt natürlich nur im Bezug auf
die Verwendung solcher Parkscheiben durch den
Verkehrsteilnehmer. Der gewissenhafte
Verkehrsüberwacher bringt die Verwendung solcher
Ausführungen zur Anzeige und wird in seiner
Meinung vom Gericht bestätigt - denn die StVO
ist hier eindeutig. Insofern auch Zustimmung
durch den Autor dieser Seite.
Was für den
Verkehrsteilnehmer gilt, sollte aber auch für
die Behörde gelten und hier liegt doch einiges
im Argen. Insbesondere Zusatzzeichen mit
schwarzen Parkscheiben wurden vor allem in den
70er und 80er Jahren hergestellt und sollen auch
heute noch eine Parkscheibenpflicht erwirken,
obwohl die StVO explizit ein Zusatzzeichen mit
Bild 318 fordert und diese Schilder folglich
ungültig sind.
Auch im Bereich der
Verkehrssicherungsfirmen scheut man oft den
Aufwand, die doch recht aufwändige Gestaltung
der Parkscheibe exakt nachzubilden (Plotten der
kleinen Zahlen und dem Wort "Ankunftszeit"
usw.). Folglich wird in diesem Fall oft nur eine
sehr abstrakte Variante abgebildet. Und wenn
eine Behörde schon mal ihren Schilderwald
erneuert, und die alten Schilder mit schwarzer
Parkscheibe von einer Fachfirma demontieren
lässt, wandern die alten Schilder nicht selten
in deren Regal statt in den Schrott. Schon sind
die ungültigen Schilder wieder da - mit einem
Aufkleber der Fachfirma auf der Rückseite.
Wer vom
Verkehrsteilnehmer das Auslegen einer blaue
Parkscheibe gemäß Bild 318 StVO verlangt, sollte
auch die hierzu verwendete Beschilderung auf die
StVO abstimmen, sonst wird man unglaubwürdig und
bekommt diese Unglaubwürdigkeit ggf. auch
gerichtlich bestätigt. Die StVO gilt nicht
allein für den Verkehrsteilnehmer sondern im
Wesentlichen auch für die Arbeit der Behörden -
zumal hier noch die Gestaltungsvorschriften der
VwV-StVO i.V.m. dem VzKat greifen. |
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amtliche
Ausführung des Zusatzzeichens "Parkscheibe" |
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wer solche
kreativen Varianten (gekauft oder selbst gebastelt)
ahndet, oder sich an der etwas verringerten Größe stört
(Parkscheibe rechts, Ausführung bis 1988), obwohl all
diese Ausführungen ihren eigentlichen Zweck erfüllen... |
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...sollte
unbedingt sicherstellen, dass sich die Verwarnung auf
amtliche Verkehrszeichen und nicht auf solchen Schrott
stützt. |
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Beispiele
Im Vorgriff
auf die umfangreiche Bildergalerie, soll an
dieser Stelle anhand von Fotos aus der Praxis
die korrekte Beschilderung gemäß den zuvor
beschriebenen Kriterien verdeutlicht werden
(soweit sich der Sinngehalt der
Originalbeschilderung erschließt). |
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Nur eine
deutschlandweit einheitliche Beschilderung mit
amtlichem Charakter kann ein rechtssicheres
Haltverbot erwirken und für die nötige Akzeptanz
beim Verkehrsteilnehmer sorgen. Wer mit
schrottreifen Blechen versucht,
Verkehrsregelungen zu treffen, braucht sich über
die Missachtung derartiger
Beschilderungsversuche nicht zu wundern. Die
StVO gilt nicht allein für den
Verkehrsteilnehmer, sondern auch für diejenigen,
die Haltverbote anordnen und aufstellen - nicht
zu vergessen die Überwachung des ruhenden
Verkehrs durch Ordnungsamt und Polizei. Es zählt
nicht allein der gewünschte Regelungsgehalt /
Verwaltungsakt hinter einer Beschilderung,
sondern es bedarf auch dessen wirksamer und
eindeutiger Bekanntgabe durch amtliche
Verkehrszeichen in ordnungsgemäßem Zustand. |
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