Gestaltung der Verkehrszeichen

Wie für alle Verkehrszeichen gelten auch für Haltverbotsschilder konkrete Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung. Angesichts der vielen rechtlich fragwürdigen, schrottreifen Versuchsaufbauten - insbesondere im Bereich der vorübergehenden Haltverbote - könnte man jedoch meinen, dass es solche Festlegungen gar nicht gibt.

Das Problem ist in diesem Fall ein anderes: Insbesondere die Verkehrsbehörden sind zwar recht fleißig, wenn es um die Überwachung des ruhenden Verkehrs geht (also Knöllchen schreiben), die jeweilige Beschilderung, die zur Grundlage einer Ordnungswidrigkeitenanzeige dient, wird jedoch nur selten kritisch bewertet. Auch bei der Polizei vermisst man an dieser Stelle einen geschärften Blick für die aufgestellten Verkehrszeichen - die im Sinne der StVO oftmals gar keine sind.

Eigentlich müsste die zur Beauftragung von Abschleppmaßnahmen hinzu gerufene Amtsperson in vielen Fällen eine OWi-Anzeige gegen den Aufsteller der schrottreifen Haltverbote einleiten. Angefangen mit der nicht oder nicht vollumfänglich erfüllten Anordnung, über die Verwendung von Einrichtungen die Verkehrszeichen ähneln, aber keine sind (§ 33 Abs. 2 StVO) bis zur Hindernisbereitung (§ 32 Abs. 1 StVO), sind den Behörden doch einige Mittel in die Hand gegeben, um gegen mangelhaft ausgeführte Haltverbote vorzugehen - nicht zuletzt als Lerneffekt für die ausführenden Firmen. Letztere sind nicht nur Bauunternehmen oder Umzugsfirmen, sondern auch auf die Beschilderung von Haltverboten spezialisierte Unternehmen.

"Sie sehen doch, dass sie hier nicht halten dürfen!"

 

Zeichen 283
Die StVO definiert in der Anlage 2 ganz klar das Aussehen des Zeichen 283. Ergänzend dazu ergeben sich die einzelnen Varianten mit weißen Pfeilen (Anfang, Mitte, Ende) aus dem Verkehrszeichenkatalog (VzKat).

Nur wenn die aufstellten Zeichen den Mustern aus StVO und VzKat entsprechen, kann das angeordnete Haltverbot rechtswirksam beschildert werden. Entsprechend ist das Anbringen von zusätzlichen Hinweisen auf der Schildfläche grundsätzlich untersagt.

Zeichen 283 StVO

 

Zeichen 286
Genau wie bei Zeichen 283 definiert die StVO in der Anlage 2 ganz klar das Aussehen des Zeichen 286. Ergänzend dazu ergeben sich auch hier die einzelnen Varianten mit weißen Pfeilen (Anfang, Mitte, Ende) aus dem Verkehrszeichenkatalog (VzKat).

Bei Zeichen 286 besteht zudem die Besonderheit, dass es nur einen roten Strich enthält. Dieser verläuft in einem Winkel von 45° von oben links nach unten rechts (daher nicht von oben rechts nach unten links - dies wiederum ist bei Zeichen 282 der Fall, was auch gern falsch montiert wird).

In der Praxis werden Zeichen 286 auch oft in Zeichen 283 umgewandelt - vorzugsweise mit einem zweiten roten Strich, der einfach auf das Schild geklebt wird. Das kann (je nach Qualität der Änderung) dazu führen, dass solche Zeichen als Durchgestrichen (und damit ungültig) gewertet werden können. Zahlreiche Beispiele hierzu finden sich in der Bildergalerie. Derartige Änderungen sind ebenso unzulässig, wie das Anbringen von zusätzlichen Hinweisen auf der Schildfläche - mehr dazu später (Zusatzzettel).

Zeichen 286 StVO

 

Pfeile
Eigentlich dürfen an Verkehrszeichen keine nachträglichen Änderungen erfolgen - was selbstverständlich auch für Haltverbote gilt. Demzufolge sind nur Zeichen einzusetzen, die den anerkannten Gütebedingungen entsprechen - also RAL Güteverkehrszeichen. Das bedeutet, dass die jeweiligen Schilder nur so eingesetzt werden dürfen, wie sie vom Schilderwerk geliefert wurden. Insbesondere das Ändern der jeweiligen Pfeile ist damit unzulässig.

Ist eine solche Änderung dennoch erforderlich (ja die Praxis), so sind hierbei einige Kriterien zu beachten. Generell kommen nur Pfeile im ISO-Design in Frage - Herzpfeile sind seit 1992 unzulässig. Die Pfeile haben eine Höhe von 90mm und eine Länge von 160mm.

Die Ausrichtung auf dem jeweiligen Schild ist eigentlich recht einfach: Die Mitte des Pfeils liegt bezogen auf die vertikale Achse in der Schildmitte. Der Abstand des Pfeils beträgt vom äußeren Rand bzw. vom Mittelpunkt des Verkehrszeichens aus gemessen jeweils 150mm.

Diese Maße gelten für Schilder der Größe 2 (Ronde mit 600mm Durchmesser) und sind sowohl bei Zeichen 283 als auch bei Zeichen 286 anwendbar.

 

Position der Pfeile (oben / unten)
Die zulässigen Varianten der einzelnen Haltverbotszeichen werden durch den VzKat definiert. Mit dem VzKat 2017 wurden neue Varianten für die linke Fahrbahnseite in Einbahnstraße eingeführt. Bislang hat man an solchen Stellen einfach den Pfeil zur Fahrbahn ausgerichtet, wodurch (gemäß der damaligen amtlichen Bezeichnung) der Anfang stets mit dem "Ende-Schild" und das Ende stets mit "Anfangs-Schild" beschildert wurde. Diese Verfahrensweise gehört nunmehr der Vergangenheit an.

Die benannte Neuerung führt dazu, dass es mit der Grundvariante (ohne Pfeile) insgesamt sieben verschiedene  Ausführungen des absoluten und weitere sieben Varianten des eingeschränkten Haltverbots gibt. Da Anfang und Ende je nach Bedarf weiterhin um 180° gedreht werden können, erweitert sich der erforderliche Lagerbestand an Zeichen 283 jedoch nur um ein Zeichen (Mitte bei Linksaufstellung). Bei Zeichen 286 sind es insgesamt drei neue Varianten (Anfang, Mitte und Ende - jeweils bei Linksaufstellung).

Generell kann man sich hierzu folgendes merken:
- der Pfeil beim Anfang ist immer oben (zur Fahrbahn zeigend)
- der Pfeil beim Ende ist immer unten (von der Fahrbahn weg zeigend)

Ob die Unterschiede der beiden Varianten "Mitte" (Aufstellung links bzw. rechts) vom Verkehrsteilnehmer wahrgenommen werden ist mehr als fraglich. Die üblichen Nachlässigkeiten im Bereich der mobilen Haltverbote werden hier jedenfalls nicht für eine Differenzierung bei der Aufstellung sorgen. Es dürfte schon schwierig genug werden, den Anfangspfeil stets oben zu zeigen.

Neue Regelung seit Mai 2017:

Linksaufstellung

Fahrbahn


 

Rechtsaufstellung

Z 283

Z 286

Z 286

Z 283

 

 

 

 

-11 (Ende links)

-20 (Ende rechts)

 

 

 

 

-31 (Mitte links)

-30 (Mitte rechts)

 

 

 

 

-21 (Anfang links)

-10 (Anfang rechts)

 

 

 

 

 

 

Retroreflexion der Pfeile
Zunächst etwas Grundsätzliches: Die Pfeile in Haltverboten haben die Farbe Weiß! Sie sind nicht Gelb, Schwarz oder Rot - sie sind Weiß. Bei der bereits erwähnten Umgestaltung der Schilder mit variabeln Pfeilen sind jedoch nicht allein die Größe und die Abmessungen zu beachten - die Pfeile müssen retroreflektierend ausgeführt sein. Zwar enthält die VwV-StVO die (überholte) Festlegung, dass Haltverbote eigentlich nicht rückstrahlen sollen - doch in der Praxis werden (mit Ausnahme schrottreifer Bleche) überwiegend retroreflektierende Haltverbotszeichen eingesetzt. Da insbesondere absolute Haltverbote zwar den ruhenden Verkehr regeln, aber sich genau genommen an den fließenden Verkehr wenden, sind Einschränkungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes und damit der Verzicht auf die Tag- / Nachtgleichheit (durch Retroreflexion) nicht gegeben.

erforderliche Tag- / Nachtgleichheit von Z 283

 

 

 

Wie dem auch sei: Ist das Haltverbot retroreflektierend ausgeführt, müssen auch die Pfeile reflektieren - selbstverständlich mit den gleichen Rückstrahlwerten und in der gleichen Folienbauart des Zeichens, auf dem sie aufgebracht sind.

Da Reflexfolien eine überragende Klebekraft haben, ist es jedoch nahezu unmöglich, einen retroreflektierenden Pfeil wieder vom Schild zu entfernen. Insbesondere in den Verkehrssicherungsfirmen hat sich deshalb eine Lösung etabliert, die mit der oft beworbenen Fachkompetenz nur wenig gemein hat: Man nutzt einfach normale weiße Klebefolie.

Diese lässt sich problemlos vom Haltverbotsschild entfernen und je nach Qualität sogar wieder verwenden. Und da die Abnahme durch die Behörden üblicherweise bei Tageslicht erfolgt (wenn sie denn überhaupt erfolgt), fällt der Mangel überhaupt nicht auf.

selbst gefertigte Pfeile aus normaler Folie (am Tag)

 

An dieser Stelle sind die Behörden gefordert, die aufgestellten Zeichen sorgsamer als bisher zu begutachten, denn die aufgestellten "Sparvarianten" der Verkehrssicherungsfirmen verstoßen nicht nur gegen verkehrsrechtliche Kriterien sondern  werden letztendlich auch den ausgeschriebenen Anforderungen nicht gerecht.

Insbesondere bei Dunkelheit - im Scheinwerferlicht - wird das Problem der fehlenden Retroreflexion deutlich, indem die blaue Grundfläche die weißen Pfeile überstrahlt. Folglich werden diese quasi unsichtbar, wodurch aus den einst angeordneten richtungsbezogenen Haltverboten (Anfang, Mitte, Ende) ausschließlich "normale" Haltverbote werden.

Dies ist nicht nur ein optischer Mangel, sondern es können auch verkehrsrechtliche Konsequenzen damit verbunden sein: Insbesondere wenn ein Haltverbot "Mitte" oder "Ende" zur einem pfeillosen Zeichen 283 mutiert (Anfang), kann der Verkehrsteilnehmer ggf. davon ausgehen, dass bis zu diesem Schild kein Haltverbot besteht. Bei Tageslicht ist die Beschilderung plötzlich wieder eindeutig und folglich gibt es dann ein Knöllchen.

selbst gefertigte Pfeile aus normaler Folie (bei Nacht)

 

Sandwich-Folie (Zwischenfolie)
Die fachgerechte Lösung besteht (neben dem Kauf von originalen RAL-Güteverkehrszeichen) darin, eine Kombination aus konventioneller Klebefolie und Reflexfolie einzusetzen. Die Reflexfolie wird auf die normale Folie aufgeklebt - anschließend werden die Pfeile ausgeschnitten (Plotten, Stanzen, usw.). Dank der normalen Basisfolie lassen sich derartige Pfeile wieder vom Schild entfernen - die darauf befindliche Reflexfolie sorgt wiederum für die erforderliche Retroreflexion. Dieser Aufwand wird von den jeweiligen Unternehmen jedoch oft gescheut (Glücksritter und Branchenriesen gleichermaßen).

An dieser Stelle gilt es zu beachten, dass trotz des RAL-Gütestandards die Qualität der Verkehrszeichen recht unterschiedlich ist. Insbesondere bei den gebräuchlichen Siebdruck-Schildern kann die Verwendung von nachträglich aufgeklebten Pfeilen dazu führen, dass die Lackierung des Verkehrszeichens beim Entfernen der Pfeile mit abgelöst wird und so ein dauerhafter weißer Pfeil zurückbleibt (Grundfläche des Schildes). Eine Verträglichkeit insbesondere des Klebstoffs der Folie mit der Oberfläche des Verkehrszeichens wird seitens der Verkehrszeichenhersteller nicht garantiert - insbesondere weil eine derartige Verwendung (variable Pfeile) im Rahmen des RAL-Gütesystems nicht vorgesehen ist.

Folie in Sandwich-Bauweise für entfernbare Pfeile

 

teilweises Auskreuzen ist unzulässig
Wie bereits beschrieben muss der Lagerbestand an Haltverboten eine ausreichende Anzahl aller Varianten beinhalten. Dies ist natürlich nicht jedem Unternehmen gegeben, also wird zwangsläufig improvisiert. Problematisch sind dabei stets Haltverbotszeichen, die bereits ab Werk mit weißen Pfeilen ausgestattet sind. Diese lassen sich nicht entfernen, da sie in der Regel Bestandteil des Siebdrucks sind.

In diesem Fall wird insbesondere beim Haltverbot Mitte jeweils ein Pfeil überklebt, um daraus einen Anfang oder ein Ende zu machen. Derartige Änderungen sind jedoch unzulässig, insbesondere dann, wenn die Pfeile lediglich auskreuzt werden. Das Teilauskreuzen einzelner Bereiche des Verkehrszeichens führt zur Nichtigkeit des gesamten Zeichens.

ein solches Zeichen kennt die StVO nicht.

 

Zusatzzeichen
Ein besonders unsägliches Kapitel sind die im Zusammenhang mit vorübergehenden Haltverboten montierten Zusatzzeichen. Wie der Begriff schon sagt, geht es eigentlich um Zusatzzeichen - genauer gesagt um Zusatzzeichen nach StVO. Das was man in der Praxis dem Verkehrsteilnehmer zumutet, ist in der Regel weit von den einschlägigen Anforderungen entfernt.

Insbesondere ausgedruckte DIN-A4-Zettel, laminiert oder in Klarsichthüllen, sind in der Praxis allgegenwärtig - obwohl sie nicht zulässig sind. Es sind aber nicht nur die mit der Ausführung betrauten Unternehmen, die mit derartigen Lösungen zeigen, was sie unter der fachgerechten Aufstellung von Haltverboten verstehen.

Auch im Bereich der Behörden gibt es Experten, die derartigen Bastelkram nicht nur tolerieren, sondern ihn sogar selbst anfertigen. Und als wäre dies nicht schon genug, wird quasi als I-Tüpfelchen die Unkenntnis der einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Anforderungen von StVO und VwV-StVO, mit dem Behördenstempel bekräftigt.

unzulässiger Zusatzzettel (mit Behördenstempel)

 

Zettel führen zur Nichtigkeit der gesamten Anordnung
Die Verwendung von Zetteln anstelle von "echten" Zusatzzeichen führt unter Umständen zur Nichtigkeit der gesamten Anordnung. Dies hat das VG Bremen im Jahr 2013 entschieden (AZ.: 5K181/11). Es stellt klar, dass derartige Zettel unzulässig sind, da auf Grund der Missachtung sämtlicher Gestaltungsvorschriften der amtliche Charakter fehlt. Zudem führt das Gericht aus, dass die Nichtigkeit des Zusatzzeichens die gesamte Beschilderung nichtig werden lässt.

 

Leitsatz (Auszug):
Ein mit Klebestreifen befestigter und selbst gefertigter Computerausdruck mit Angaben über die zeitliche Geltung erfüllt nicht die Anforderungen, die an ein amtliches Zusatzzeichen nach der Straßenverkehrsordnung zu stellen sind. Die Nichtigkeit eines einschränkenden Zusatzzeichens führt auch zur Nichtigkeit der Halteverbotsregelung insgesamt, weil die Teilnichtigkeit eines Verwaltungsakts nicht zur Ausweitung seines zeitlichen Geltungsbereichs führen kann.

Begründung (Auszug):
Zur Unwirksamkeit der aufgestellten Verkehrszeichen führt aber, dass das verwendete Zusatzzeichen nicht ansatzweise den in der Straßenverkehrsordnung oder vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt zugelassenen Verkehrszeichen entsprochen hat. Ausschließlich diese Verkehrszeichen dürfen zur Regelung des Straßenverkehrs Verwendung finden [...]. Der selbst gefertigte und aufgeklebte Computerausdruck weist einen insgesamt provisorischen und laienhaften Charakter auf. Bereits auf den ersten Blick entsteht für den Verkehrsteilnehmer nicht der Eindruck, dass es sich bei einem aufgeklebten Computerausdruck um ein amtliches und deshalb auch zu befolgendes Zusatzzeichen handeln könnte.

Ob Zusatzschilder einen amtlichen Charakter aufweisen, ergibt sich durch einen Vergleich mit den sonst üblichen Zusatzschildern. Insoweit kommt den Verwaltungsvorschriften zu § 39 StVO eine wichtige Bedeutung zu [...] Denn hier sind die Anforderungen an die Verkehrszeichen im Allgemeinen und an Zusatzschilder im Besonderen aufgeführt.

All diesen Anforderungen entspricht ein durch Computerausdruck mit Klebestreifen erstelltes Zusatzzeichen nicht. Es hat nicht die vorgeschriebene Mindestgröße. Schriftart und Schriftgröße weichen erheblich von den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften ab.

 

Grundkörper von Zusatzzeichen
Als Grundlage für variabel beschriftete Zusatzzeichen dienen in der Regel Schilder der Größe 2 (330x600mm), alternativ auch in der Größe 1 (231x420mm) zugunsten der Standsicherheit bei gleichzeitiger Wahrung der Aufstellhöhe (mehr dazu in der entsprechenden Rubrik). Die Schilder sind weiß retroreflektierend und haben grundsätzlich einen schwarzen Rand. Diese Vorraussetzungen gewährleisten, dass man aus dem jeweiligen Grundkörper überhaupt ein amtliches Zusatzzeichen anfertigen kann. Fehlt z.B. der schwarze Rand, handelt es sich nicht um ein Zusatzzeichen nach StVO.

 

§ 39 Abs. 3 StVO
Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Grundkörper für Zusatzzeichen 330x600mm
weiß retroreflektierend mit schwarzem Rand

 

Retroreflexion
Wie beschrieben müssen die Zusatzzeichen retroreflektierend ausgeführt sein - zumindest dann, wenn auch das darüber befindliche Haltverbotszeichen so ausgeführt ist. Aus diesem Grund ist die Verwendung von ausgedruckten Zetteln selbst auf vorschriftsgemäß gestalteten Grundkörpern unzulässig. Zwar ist die weiße Grundfarbe und der schwarze Rand zweifellos vorhanden - dennoch führt die Verwendung von ausgedruckten Zetteln zu Problemen. Als Beispiel dient das oben gezeigte Exemplar mit Behördenstempel, welches via Fotomontage auf ein leeres Zusatzzeichen geklebt wurde.

Was bei Tageslicht gerade noch vertretbar wäre (abgesehen von Schriftart und Gliederung), ist bei Dunkelheit (im Scheinwerferlicht) unlesbar.  Die retroreflektierende Grundfläche des Zusatzzeichens überstrahlt den lediglich diffus reflektierenden DIN-A4-Zettel, wodurch der Regelungsgehalt des nicht erkennbar ist.

Zettel am Tag

Zettel bei Nacht

 

Schriftart nach DIN 1451
Die fachgerechte Beschriftung von Zusatzzeichen erfolgt üblicherweise mit schwarzen Klebefolien, aus denen die jeweiligen Schriften und Piktogramme ausgeplottet werden. Als Schriftart ist die Verkehrsschrift nach DIN 1451 vorgeschrieben - zur Auswahl stehen Engschrift und Mittelschrift - andere Schriften sind unzulässig. Und ja, auch Handschrift ist nicht erlaubt - trotz der schier unübertrefflichen Effizienz. Denn insbesondere mit Permanent-Markern verleiht man dem jeweiligen Schild eben genau den nichtamtlichen, mithin dilettantischen Charakter, der zur Nichtigkeit der gesamten Anordnung führen kann.

 

 

Die Fette Mitteschrift ist vorzugsweise einzusetzen, da sie eine bessere Lesbarkeit bietet - die Engschrift hingegen soll nur bei bestimmten Erfordernissen eingesetzt werden, z.B. wenn ein Schriftzug in Mittelschrift nicht auf das Schild passt. Doch selbst in diesem Fall kann es zweckmäßig sein, anstelle der Engschrift eine leicht verkleinerte Mittelschrift einzusetzen, da diese trotz geringerer Schrifthöhe besser lesbar ist.

 

Schrifthöhe
Für die Lesbarkeit von Schriften aus einem fahrenden Fahrzeug existieren Formeln, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll, denn die relevanten Schrifthöhen lassen sich auch ohne Berechnung den Mustern der amtlichen Zusatzzeichen entnehmen.

Bei einem Zusatzzeichen der Größe 2 (330x600mm) beträgt die Schrifthöhe in der Regel 84mm, im Idealfall bemessen am Großbuchstaben H (Versalhöhe) und ohne die Unterlängen der Kleinbuchstaben (g, j, p, q und y). Auch bei Umlauten (Ä, Ö, Ü) zählen die Striche nicht mit zur eigentlichen Schrifthöhe.

 

Der Vollständigkeit halber sein noch erwähnt, dass Buchstaben mit Bögen (z.B. O, S, U), sowie entsprechende Zahlen (0, 2, 3, 5, 6, 8, 9) leicht über die Grundlinie bzw. die eigentliche Schrifthöhe hinausragen. Wäre dies nicht so, würden diese Buchstaben optisch kleiner erscheinen. Hat man die Schrifthöhe z.B. auf 84mm eingestellt, ist der Großbuchstabe S tatsächlich etwa 85,5mm hoch. Bei der Beschriftung von Zusatzzeichen für mobile Haltverbote ist dies (insbesondere mit Blick auf den Schrott in der Bildergalerie) jedoch kaum von Bedeutung.

 

Skalierung der Schriften
Muss die Schrifthöhe angepasst werden, ist stets auf eine proportionale Größenänderung zu achten. Entsprechende sind Einstellungen in der Software anzupassen, sonst wird bei Eingabe der Werte (z.B. 84mm) nur die Höhe verändert und die Breite beibehalten. Ähnlich verhält es sich, wenn man nur die Breite eingibt, aber die Schrifthöhe behalten will.

In beiden Fällen wird das Schriftbild verändert und entspricht somit nicht mehr der DIN 1451. Dies hat letztendlich auch einen praktischen Aspekt, denn das Wort bzw. der Text wird trotz Einhaltung der entsprechenden Schrifthöhe schlechter lesbar.

Schriftzug horizontal gequetscht

 

Schriftzug vertikal gequetscht

 

Beschränkung ab einem bestimmten Zeitpunkt
Zusatzzeichen werden zusammen mit vorübergehenden Haltverboten insbesondere zu deren zeitlicher Ankündigung verwendet. Dies ist notwendig, da derartige Haltverbote mindestens drei Tage vorher aufgestellt werden müssen. Hier gibt es wiederum verschiedene Ansichten, angefangen von lediglich 48 oder 72 Stunden vorher, volle Werktage, abzüglich von Sonn- und Feiertagen usw. Daher kann es auch erforderlich sein, ein für kommenden Montag geplantes Haltverbot nicht erst am Freitag, sondern bereits am Mittwoch oder Donnerstag aufzustellen. Die verschiedenen Zeiträume sollen an dieser Stelle jedoch nicht interessieren, es geht um die fachgerechte Gestaltung der ankündigenden Zusatzzeichen, die genau genommen beschränkende Zusatzzeichen sind.

 

Grundlage ist, wie erwähnt, ein weißes retroreflektierende Schild mit schwarzem Rand,  vorzugsweise 330x600mm und daher passend zum entsprechenden Haltverbotszeichen der Größe 2. Die Schrifthöhe beträgt 84mm, die Schriftart entspricht der DIN 1451 - vorzugsweise Mittelschrift.

beschränkendes Zusatzzeichen 1040-34
(Beschränkung ab einem bestimmten Zeitpunkt)

 

Datums- und Zeitangaben
Wie die amtliche Gestaltung zeigt, muss ein solches Zeichen nicht mit Informationen überfrachtet werden. So genügt es in der Regel, Tag und Monat zu benennen, dass Jahr hingegen kann entfallen. Soll es dennoch benannt werden, ist es zweistellig anzugeben - also nicht 2014 sondern 14. Gleiches gilt für führende Nullen, also nicht 01.02.2015, sondern 1.2.15.

 

Bei der Uhrzeit gelten die üblichen Anforderungen, wie sie auch bei anderen zeitlich beschränkenden Zusatzzeichen angewandt werden. Es ist sicherlich kein Mangel, wenn man Uhr ausschreibt, im Sinne der StVO genügt jedoch ein kleines h (dieses wiederum in Engschrift). In der Regel wird auf volle Stunden aufgerundet, sind in bestimmten Fällen jedoch Minutenangaben erforderlich, werden diese in verkleinert dargestellt und nach oben gerückt. Die Schrifthöhe beträgt in diesem Fall 54mm (ausgehend von 84mm Versalhöhe).

Darstellung von Minutenangaben (Schrifthöhe 54mm)

 

Beschränkung auf einen Tag
Problematisch sind Zeitangaben, die auf einen bestimmten Tag bestimmt sind, z.B. am 20.03. ab 7 Uhr - gültig solange, bis die Arbeiten beendet sind und die Schilder entfernt werden. In der Praxis wird in diesem Fall oft nur das b vom ab durch ein m ersetzt, wodurch aus dem ab ein am wird. Alternativ verzichtet man auch ganz darauf und benennt nur das Datum (Foto).

Dabei wird vergessen, dass die Zeitangabe weiterhin ein ab benötigt, damit das Verbot ab dieser Uhrzeit gilt. Fehlt das Wörtchen ab wie im konkreten Beispiel, gilt die Beschränkung lediglich um 7 Uhr, genau genommen also um 7:00:00Uhr. Bereits eine Sekunde danach - gern auch nur eine Minute, dass ist letztendlich egal - ist das Verbot wieder außer Kraft gesetzt.

Haltverbot, das nur eine logische Sekunde gültig ist

 

Wenn das zeitliche Ende absehbar ist, da die Arbeiten z.B. 16Uhr beendet sind, kann in diesem Fall auch eine Ankündigung bzw. zeitliche Einschränkung mit den bewährten Zeichen für ortsfeste Beschilderung erfolgen, also z.B. mit der Angabe Do 7-16h. Ähnlich kann natürlich auch mit dem fehlerhaftem Zeichen im Foto verfahren werden, also nicht 20.03.14 7h, sondern 20.3.14 7-16h. Auf das am kann in solchen Fällen verzichtet werden. Steht das zeitliche Ende nicht fest, dann ist vor der Uhrzeit aber in jedem Fall ein ab zu setzen.

Wochentage sind ähnlich der Uhrzeiten abzukürzen, also Mo, Di, Mi, Do, Fr, Sa, So und nicht Montag, Dienstag, usw. Denn spätestens wenn ein Zeitraum (nebst Zeitangabe) definiert werden muss, ist man auf die Abkürzungen angewiesen - insbesondere zur Wahrung der Schrifthöhe auf der begrenzten Schildfläche. Was in der Praxis oft als Montag bis Freitag 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr beschriftet wird (auf DIN-A4-Zettel in Schriftgröße 12), lässt sich auch durch Mo-Fr 7-16h beschildern (auf einem Zusatzzeichen versteht sich).

Beispiel einer korrekten Ausführung

 

zusätzliche Angaben sind überflüssig / unzulässig
Die vorstehenden Erläuterungen und insbesondere die abgebildeten Beispiele der Zusatzzeichen verdeutlichen, wie diese Schilder in der Praxis auszusehen haben. Sie enthalten eine knapp gefasste Datums- und Zeitangabe, oder bei Bedarf die Nennung eines Wochentages oder Zeitraums, ähnlich der Verfahrensweise bei ortsfesten Schildern, z.B. Mo-Fr 7-16h.

 

Zusätzliche Angaben, welche die Gültigkeit des Haltverbotszeichens erweitern sollen (insbesondere Seitenstreifen) sind stets auf einem separatem Zusatzzeichen in der amtlichen Gestaltung zu zeigen und gehören nicht auf das Zusatzzeichen mit Zeitangabe.

Hierbei ist vor allem auf umgangssprachliche Begriffe wie Parkbucht, Parkhafen, Parktaschen usw. zu verzichten, denn nach StVO handelt es sich um einen Seitenstreifen und für diesen existieren entsprechende Zusatzzeichen mit amtlicher Bezeichnung.

Auch die Erweiterung auf Geh- oder Radwege ist problematisch, da dort gemäß StVO ohnehin das Befahren durch (Kraft-) Fahrzeuge verboten ist, wodurch sich auch automatisch ein Haltverbot ergibt.

- keine retroreflektierende Grundfläche
- schwarzer Rand fehlt
- Datums- und Zeitangabe zu detailliert
- Halteverbot statt Haltverbot
- integrierte Erweiterung auf Seitenstreifen (der ein Gehweg ist)

 

pauschale Regelungen sind unzulässig
Dort wo es keinen Seitenstreifen gibt, muss auch der Hinweis nicht erfolgen. Gleiches gilt für das geduldete aber illegale Gehwegparken in vielen Großstädten - auch hier bedarf es keiner zusätzlichen Erweiterung "auch auf dem Gehweg" oder gar "auf dem Gehweg".

Auch Versuche, durch standardisierte Ausdrucke alle Bereiche abzudecken, indem alle Begriffe gleichzeitig genannt werden "auch im Seitenreifen / Parkhafen sowie auf dem Geh- und Radweg" sind in der Regel unwirksam.

 

 

Begründungen / Erklärbärschilder sind überflüssig / unzulässig
Insbesondere auf den unzulässigen und nichtigen DIN-A4-Zetteln, aber auch auf verkehrstechnisch ordentlich gestalteten Zusatzzeichen sind oft Hinweise zum Grund des Haltverbots enthalten. Angefangen von Straßenbauarbeiten, Baumschnitt, über Schwertransport oder Umzug, wird dem Verkehrsteilnehmer erklärt, warum an dieser Stelle ein Haltverbot besteht.

Es mag zwar sein, dass dies weitgehend unschädlich ist, aber es besteht letztendlich die Gefahr, dass der Verkehrsteilnehmer eigene Wertungen zur Verbindlichkeit des jeweiligen Haltverbots trifft. Dann parkt er z.B. im Haltverbot mit der Begründung "Schwertransport", weil er in der Zeitung gelesen hat, dass dieser wegen Verstößen gegen die Genehmigungsauflagen eine Zwangspause einlegen muss.

Oder nehmen wir Markierungsarbeiten, die zwar für Sonntag angekündigt sind, aber da doch keinesfalls ausgeführt werden, da ja schließlich Sonntag ist - der Tag des Herrn. Das die Markierer aber doch am Sonntag vor Ort sind, weil sie auf das angekündigte schöne Wetter und den fehlenden LKW-Verkehr angewiesen sind, weiß der Verkehrsteilnehmer freilich nicht. Von daher gilt auch hier: Weniger ist mehr.

Erklärbär-Zettel mit nachträglicher Änderung des Datums. Der Zettel hängt zudem unter einem absolutem Haltverbot, also kein Parkverbot im eigentlichen Sinne, wie auf dem Zettel vermerkt.

 

Erweiterung auf Seitenstreifen
Wie bereits in den Grundlagen erwähnt, gelten Haltverbote (Z 283 und Z 286) nur auf der Fahrbahn. Sollen sie auch auf dem Seitenstreifen gelten, sind hierzu entsprechende Zusatzzeichen einzusetzen. Da es diese Zeichen als amtliche Varianten gibt, sind diese auch in exakt dieser Gestaltung zu verwenden.

 

Entsprechend ist es unzulässig, derartige Erweiterungen auf dem Zusatzzeichen mit der Zeitangabe zu platzieren und umgekehrt (nachträgliches Hinzufügen einer Zeitangabe mit Permanent-Marker). Es ist stets ein separates Schild erforderlich, was natürlich neben der Aufstellhöhe auch die Windlast erhöht. Bei der Wahl der Aufstellvorrichtung ist dies zu berücksichtigen.

amtliche Ausführung "Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen"

 

Gestaltung des Zusatzzeichens "Parkscheibe"
Wenn eine Parkscheibenpflicht beschildert werden soll, weil im Zuge einer Baumaßnahme Parkplätze verlegt werden, oder weil eine bestehende Parkscheibenpflicht im Anschluss an ein mobiles Haltverbot fortgesetzt werden muss (mehr dazu in der Rubrik "mobil und vorübergehend"), ist diese in der Regel mit Zeichen 314 und dem entsprechendem Zusatzzeichen "Parkscheibe" zu beschildern. Hierzu dürfen nur die amtlichen Zusatzzeichen verwendet werden und diese zeigen stets eine Parkscheibe gemäß Bild 318 StVO - in der Farbe BLAU.

Es gibt inzwischen viele Urteile, die klarstellen, dass kreative Parkscheiben mit anderen Farben (z.B. Pink) oder abweichenden Abmessungen (z.B. Varianten aus dem Ausland usw.) unzulässig sind. Diese strenge Auslegung gilt natürlich nur im Bezug  auf die Verwendung solcher Parkscheiben durch den Verkehrsteilnehmer. Der gewissenhafte Verkehrsüberwacher bringt die Verwendung solcher Ausführungen zur Anzeige und wird in seiner Meinung vom Gericht bestätigt - denn die StVO ist hier eindeutig. Insofern auch Zustimmung durch den Autor dieser Seite.

Was für den Verkehrsteilnehmer gilt, sollte aber auch für die Behörde gelten und hier liegt doch einiges im Argen. Insbesondere Zusatzzeichen mit schwarzen Parkscheiben wurden vor allem in den 70er und 80er Jahren hergestellt und sollen auch heute noch eine Parkscheibenpflicht erwirken, obwohl die StVO explizit ein Zusatzzeichen mit Bild 318 fordert und diese Schilder folglich ungültig sind.

Auch im Bereich der Verkehrssicherungsfirmen scheut man oft den Aufwand, die doch recht aufwändige Gestaltung der Parkscheibe exakt nachzubilden (Plotten der kleinen Zahlen und dem Wort "Ankunftszeit" usw.). Folglich wird in diesem Fall oft nur eine sehr abstrakte Variante abgebildet. Und wenn eine Behörde schon mal ihren Schilderwald erneuert, und die alten Schilder mit schwarzer Parkscheibe von einer Fachfirma demontieren lässt, wandern die alten Schilder nicht selten in deren Regal statt in den Schrott. Schon sind die ungültigen Schilder wieder da - mit einem Aufkleber der Fachfirma auf der Rückseite.

Wer vom Verkehrsteilnehmer das Auslegen einer blaue Parkscheibe gemäß Bild 318 StVO verlangt, sollte auch die hierzu verwendete Beschilderung auf die StVO abstimmen, sonst wird man unglaubwürdig und bekommt diese Unglaubwürdigkeit ggf. auch gerichtlich bestätigt. Die StVO gilt nicht allein für den Verkehrsteilnehmer sondern im Wesentlichen auch für die Arbeit der Behörden - zumal hier noch die Gestaltungsvorschriften der VwV-StVO i.V.m. dem VzKat greifen.

amtliche Ausführung des Zusatzzeichens "Parkscheibe"

wer solche kreativen Varianten (gekauft oder selbst gebastelt) ahndet, oder sich an der etwas verringerten Größe stört (Parkscheibe rechts, Ausführung bis 1988), obwohl all diese Ausführungen ihren eigentlichen Zweck erfüllen...

...sollte unbedingt sicherstellen, dass sich die Verwarnung auf amtliche Verkehrszeichen und nicht auf solchen Schrott stützt.

 

Beispiele
Im Vorgriff auf die umfangreiche Bildergalerie, soll an dieser Stelle anhand von Fotos aus der Praxis die korrekte Beschilderung gemäß den zuvor beschriebenen Kriterien verdeutlicht werden (soweit sich der Sinngehalt der Originalbeschilderung erschließt).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nur eine deutschlandweit einheitliche Beschilderung mit amtlichem Charakter kann ein rechtssicheres Haltverbot erwirken und für die nötige Akzeptanz beim Verkehrsteilnehmer sorgen. Wer mit schrottreifen Blechen versucht, Verkehrsregelungen zu treffen, braucht sich über die Missachtung derartiger Beschilderungsversuche nicht zu wundern. Die StVO gilt nicht allein für den Verkehrsteilnehmer, sondern auch für diejenigen, die Haltverbote anordnen und aufstellen - nicht zu vergessen die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch Ordnungsamt und Polizei. Es zählt nicht allein der gewünschte Regelungsgehalt / Verwaltungsakt hinter einer Beschilderung, sondern es bedarf auch dessen wirksamer und eindeutiger Bekanntgabe durch amtliche Verkehrszeichen in ordnungsgemäßem Zustand.