Bildergalerie Haltverbote - Teil 2

 

Bundesstraße außerorts. Hier liegt ein klassischer Seitenstreifen vor, auf dem das Halten verboten werden sollte. Geplant, bestellt, geliefert und montiert - leider alles umsonst, da das Haltverbot in dieser Ausführung nur auf der Fahrbahn gilt. Und dort (Vorfahrtstraße außerorts) ist das Parken ohnehin untersagt. Auf dem Seitenstreifen selbst ist das Halten (und Parken) jedoch weiterhin erlaubt. Dieses Schild hätte man sich also sparen können - ansonsten eben ein klarer Fall von "man sieht doch, was gemeint ist"

 

Nebenfläche im Besitz des Straßenbaulastträgers. Die Beschilderung soll auf dieser Fläche ein Haltverbot erwirken, was mangels Fahrbahn aber nicht der Fall ist. Mit etwas Haarspalterei kann man sich auch die Frage stellen, was denn "Eigentum SBA Mittelthüringen" ist. Das Schild mit Pfosten vielleicht? Auch in diesem Fall: "man sieht doch was gemeint ist". Zivilrechtlich gesehen ist diese Lösung als Willenserklärung des Eigentümers ggf. noch vertretbar (Besitztumsstörung), verkehrsrechtlich (im Sinne der StVO) jedoch völliger Nonsens.

 

Nebenfläche, die man mit etwas gutem Willen als Seitenstreifen werten kann. In diesem Fall fehlt das passende Zusatzzeichen, welches das Haltverbot auf den Seitenstreifen erweitert bzw., beschränkt. Das Schild soll das Parken auf der Wendestelle verbieten - in diesem Fall verbietet es aber nur das Parken auf der davor befindlichen Fahrbahn - zum Zweck des Wendens versteht sich. Auf der Fahrbahn ist in diesem Fall das Parken aber ohnehin verboten (Vorfahrtstraße außerorts) - folglich also auch auch in diesem Fall ein überflüssiges Verkehrszeichen, da es an der Wirksamkeit fehlt.

 

Seitenstreifen, der im Falle einer Havarie (Tunnel) zur Aufstellung von Einsatzfahrzeugen genutzt werden soll. Und da es sich in diesem Fall eben um einen Seitenstreifen handelt, entfaltet die gezeigte Kombination dort keine Wirkung. Das Haltverbot gilt nur auf der Fahrbahn.

 

Die bis hier gezeigten Fotos zeigen deutlich, dass bereits die "Profis" (in diesem Fall der Straßenbaulastträger / die Straßenbaubehörde) Probleme mit der fachgerechten Beschilderung von Haltverboten haben. Wie will man da eigentlich noch dem Personal von Bauunternehmen, Baumpflegefirmen oder Umzugsunternehmen einen Vorwurf machen, wenn diese mangelhafte Haltverbotsbereiche einrichten? Wenn die vorstehenden Bilder als Referenz dienen, ist so manche "Lösung" im Bereich der mobilen Haltverbote durchaus nachvollziehbar. Die Fachleute machen es schließlich vor - so falsch kann es also nicht sein.

 

Wir biegen in eine Straße ein und sehen den vermeintlichen Anfang eines Haltverbotes. Offenbar soll sich der Pfeil auf die Parkbucht beziehen und zeigt deshalb nach rechts. Korrekt wäre natürlich, wenn der Pfeil nach links, also zur Fahrbahn zeigt (Beginn). Das Verkehrszeichen steht zudem blockierend auf dem Seitenstreifen und zu nah an der Fahrbahn. Auf dieser (nur auf dieser) würde das Haltverbot gelten, hätte man nicht das Ende-Schild am Beginn aufgestellt. Denn das Zusatzzeichen, welches das Haltverbot auf den Seitenstreifen erweitert, fehlt ebenfalls. Folglich besteht hier überhaupt kein Haltverbot.

 

Der unzulässige Zusatzzettel verdeutlicht den Grund der Maßnahme (dies jedoch muss nicht erfolgen). Hierzu muss man sich wiederum fragen, warum man sein Fahrzeug am 26.08. noch vor Mitternacht wegfahren muss - denn eine Urzeit wurde nicht angegeben. Folglich würde das Haltverbot am 27.08. ab 0:01 Uhr gelten - wenn es denn korrekte beschildert wäre.

 

Einige Meter weiter wird das Haltverbot vermeintlich fortgesetzt. Auch hier zeigt der Pfeil von der Fahrbahn weg. Bislang haben wir also in Fahrtrichtung 2x Haltverbot Ende, aber keinen Anfang. Auch in diesem Fall fehlt natürlich das Zusatzzeichen zur Erweiterung auf den Seitenstreifen.

 

Nach der Einmündung folgt - wie erwartet ein weiteres Haltverbot Ende. Und man sieht es schon im Hintergrund...

 

...auch Schild Nummer 4 ist ein Haltverbot Ende.

 

Doch was ist das? Kurz vor der Kreuzung findet sich dann doch ein Anfang. Mangels Erweiterung auf den Seitenstreifen ist dieses Zeichen aber auch weitgehend bedeutungslos - in jedem Fall darf der weinrote PKW weiterhin dort Parken, denn das Haltverbot gilt - wenn überhaupt - nur auf der Fahrbahn. Wir fahren über die Kreuzung hinweg und wenden...

 

...offensichtlich steckt wirklich Absicht hinter dieser Aufstellung

 

Auch in der Gegenrichtung steht am Beginn der Straße ein Haltverbot Ende. Auch in diesem Fall ohne ein Zusatzzeichen, welches das Haltverbot auf den Seitenstreifen erweitern könnte (wenn es den einen wirksamen Beginn gäbe).

 

Im Anschluss folgt ein Schild, welches man mit etwas gutem Willen als "Mitte" werten könnte, doch fehlt es in diesem Fall nicht nur an einem Beginn, auf welchen sich die Wiederholung bezieht, sondern auch wieder am Zusatzzeichen "Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen". Das Datum auf dem Zettel ist offensichtlich auch abhanden gekommen.

 

Als vermeintliches Ende fungiert diesmal ein Schild ohne Pfeile - sofern man das Überkleben mit Paketband als "amtlich" wertet - was es nicht ist. Ab hier würde demnach ein Haltverbot gelten und zwar bis zur Einmündung. Dieser Bereich ist aber bereits durch die 5m-Regel des §12 StVO abgedeckt. Im Ergebnis wurden hier also 8 Schilder aufgestellt, die auf Grund ihrer Aufstellung überflüssig sind. Ein Haltverbot auf den relevanten Flächen (Parkbuchten) wird in der ganzen Straße nicht erwirkt.

 

Exakt ein Jahr später - gleiche Stadt, andere Straße: Immerhin hat man wohl die Sache mit dem Seitenstreifen verstanden. Ein amtliches Zusatzzeichen fehlt aber weiterhin (Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen), zumal die textliche Variante einen anderen Geltungsbereich hat (nur auf dem Seitenstreifen). Bezüglich des Beginns der Arbeiten bzw. des Haltverbots ist man sich offenbar noch nicht ganz sicher. Oder ist das ein Gewinnspiel und der Verkehrsteilnehmer soll hier selbst zum Stift greifen? Immerhin ist als Lösungsansatz das Jahr benannt. Doch selbst wenn der Verkehrsteilnehmer richtig rät: Dies ist ein Haltverbot Ende (am Beginn der Straße).

 

Wir überspringen an dieser Stelle das Haltverbot-Mitte, welches mangels wirksamen Beginn ohnehin überflüssig ist und begeben uns an die nachfolgende Kreuzung, wo das vermeintliche Ende beschildert werden sollte. Die Sache mit dein Pfeilen hat man also definitiv nicht verstanden.

 

Die Gegenrichtung. Hier hat man tatsächlich den Pfeil im Schild korrekt ausgerichtet. Leider entspricht aber auch in diesem Fall das Zusatzzeichen nicht den amtlichen Anforderungen. Zudem würde das Haltverbot am 03.09. um 0:01 Uhr beginnen - wofür sicherlich keine verkehrsrechtliche Anordnung vorliegt. Auch ist dies ein klassischer Anwendungsfall für Zeichen 286 - denn das alle Fahrzeuge gleichzeitig wegfahren müssen, obwohl die Bäume in der Regel nacheinander bearbeitet werden, ist unverhältnismäßig.

 

Die bewährten Fehler sind bekannt - hier ist jedoch auch die unzulässige Aufstellung auf der Fahrbahn zu nennen. Die Schilder gehören auf die Baumscheiben - Seitenabstand zur Fahrbahn mindestens 50cm.

 

Als Abschluss dann wieder ein Anfang als Ende. Hoffnungslos.

 

Gleiche Stadt, andere Straße (ja, am Beginn dieser Straße)

 

Auch in diesem Fall wieder eine Wiederholung, die mangels Anfang unwirksam ist. Die Aufstellung der Schilder auf der Fahrbahn ist natürlich falsch.

 

Als Abschluss dann wieder ein Anfang als Ende. Die Sache hat offenbar ein Konzept.

 

Erwartungsgemäß wurde der Anfang in der Gegenrichtung so ausgeführt.

 

Die Fehler beim Haltverbot-Mitte sind bekannt - wir fahren gleich zum Ende - welches so aussieht.

 

Nachdem ein freundlicher Hinweis an die zuständige Straßenverkehrsbehörde erfolgt ist, in welchem der Abgleich zwischen verkehrsrechtlicher Anordnung und Realität nahe gelegt wurde, hat man die Beschilderung geändert. Hierbei wurde dem ausführenden Unternehmen (Dienstleister Baum- und Landschaftspflege) auch die korrekte Ausrichtung der Pfeile erklärt. Vermutlich hat jedoch der tägliche Kettensägenlärm langfristig für ausgeprägte Hörschäden gesorgt - anders ist diese Aufstellung nicht zu erklären (das soll der Anfang des eingeschränkten Haltverbotes sein).

 

Die unzulässige Aufstellung auf der Fahrbahn ist geblieben. Die Uhrzeit fehlt weiterhin. Bemerkenswert ist auch der Umstand, dass das (nicht bestehende) Haltverbot vor der Einmündung wiederholt wird (Haltverbot-Mitte), obwohl es an dieser Stelle so oder so endet.

 

Die Gegenrichtung. Ein Wunder: Der Pfeil ist korrekt. Hätte man das Zusatzzeichen nicht handschriftlich verunstaltet, sondern Datum und Uhrzeit auf ein separates Zusatzzeichen aufgebracht (Schriftart nach DIN 1451), würde hier tatsächlich ein eingeschränktes Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen bestehen. So ist es nur ein bedeutungsloses Blech. Das Verkehrszeichen steht zudem auch hier unzulässig auf der Fahrbahn.

 

Das Ende. Gut, brechen wir an dieser Stelle ab, hat alles keinen Sinn...

 

Wie man sieht besteht an dieser Stelle bereits ein ortsfest beschildertes Haltverbot.

 

Im Zuge einer Baumaßnahme wurde dennoch ein mobiles Haltverbot beantragt und vermutlich auch genehmigt. Dies zeigt wiederum, dass die zuständige Verkehrsbehörde offenbar kein besonders gepflegtes Verkehrszeichenkataster unterhält. Man muss nicht jede Beschilderung in jeder Straße auswendig kennen, aber bevor man eine verkehrsrechtliche Anordnung trifft, sollte man die Situation vor Ort abklären.

Die aufgestellten Verkehrszeichen sind aber nicht nur deshalb überflüssig, weil vor Ort bereits ein absolutes Haltverbot besteht. Es ist insbesondere das fehlende "ab" auf dem Zusatzzeichen, welches dazu führt, dass das Haltverbot am 20.03. um 7:00 gilt. Eine logische Sekunde später ist das Haltverbot schon wieder aufgehoben.

 

Wäre das Zusatzzeichen korrekt gestaltet (20.3. ab 7h), würde das mobile Haltverbot hier enden und folglich auch das ortsfeste Haltverbot - obwohl dieses eigentlich bis zur nachfolgenden Kreuzung gelten soll (Zeichen 205). An sich ist die insgesamt fehlerhafte Beschilderung jedoch kein Problem, da die Schilder ja unmittelbar nach 7:00 Uhr außer Kraft sind und somit das ortsfeste Haltverbot gilt. Die Schilder sind lediglich überflüssig.

 

In der Gegenrichtung ist der Sachverhalt ein anderer, da hier kein ortsfestes Haltverbot gilt. Folglich ist das Halten hier nur um 7:00Uhr verboten - eine logische Sekunde später sind die Schilder wieder außer Kraft. Die Aufstellung ist übrigens eine der erwähnten, bei denen das Schaftrohr nur in der unteren Fußplatte steckt und die obere Fußplatte ohne Formschluss (daher durch die 60x60mm Öffnung) durchläuft. Die obere Fußplatte ist somit um das Schaftrohr drehbar, was die Standsicherheit negativ beeinflussen und für eine erhöhte Stolpergefahr sorgen kann.

 

Hinsichtlich der Verkehrszeichen gibt es nichts zu beanstanden - aber die Montage ist doch etwas ungewöhnlich - und unzulässig.