Bildergalerie
Haltverbote - Teil 2 |
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Bundesstraße
außerorts. Hier liegt ein klassischer
Seitenstreifen vor, auf dem das Halten verboten
werden sollte. Geplant, bestellt, geliefert und
montiert - leider alles umsonst, da das
Haltverbot in dieser Ausführung nur auf der
Fahrbahn gilt. Und dort (Vorfahrtstraße
außerorts) ist das Parken ohnehin untersagt. Auf
dem Seitenstreifen selbst ist das Halten (und
Parken) jedoch weiterhin erlaubt. Dieses Schild
hätte man sich also sparen können - ansonsten
eben ein klarer Fall von "man sieht doch, was
gemeint ist" |
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Nebenfläche im
Besitz des Straßenbaulastträgers. Die
Beschilderung soll auf dieser Fläche ein
Haltverbot erwirken, was mangels Fahrbahn aber
nicht der Fall ist. Mit etwas Haarspalterei kann
man sich auch die Frage stellen, was denn
"Eigentum SBA Mittelthüringen" ist. Das Schild
mit Pfosten vielleicht? Auch in diesem Fall:
"man sieht doch was gemeint ist". Zivilrechtlich
gesehen ist diese Lösung als Willenserklärung
des Eigentümers ggf. noch vertretbar
(Besitztumsstörung), verkehrsrechtlich (im Sinne
der StVO) jedoch völliger Nonsens. |
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Nebenfläche, die man
mit etwas gutem Willen als Seitenstreifen werten
kann. In diesem Fall fehlt das passende
Zusatzzeichen, welches das Haltverbot auf den
Seitenstreifen erweitert bzw., beschränkt. Das
Schild soll das Parken auf der Wendestelle
verbieten - in diesem Fall verbietet es aber nur
das Parken auf der davor befindlichen Fahrbahn -
zum Zweck des Wendens versteht sich. Auf der
Fahrbahn ist in diesem Fall das Parken aber
ohnehin verboten (Vorfahrtstraße außerorts) -
folglich also auch auch in diesem Fall ein
überflüssiges Verkehrszeichen, da es an der
Wirksamkeit fehlt. |
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Seitenstreifen, der
im Falle einer Havarie (Tunnel) zur Aufstellung
von Einsatzfahrzeugen genutzt werden soll. Und
da es sich in diesem Fall eben um einen
Seitenstreifen handelt, entfaltet die gezeigte Kombination
dort keine Wirkung. Das Haltverbot gilt nur auf
der Fahrbahn. |
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Die bis hier gezeigten
Fotos zeigen deutlich, dass bereits die "Profis" (in diesem Fall der Straßenbaulastträger / die
Straßenbaubehörde) Probleme mit der
fachgerechten Beschilderung von Haltverboten
haben. Wie will man da eigentlich noch dem
Personal von Bauunternehmen, Baumpflegefirmen
oder Umzugsunternehmen einen Vorwurf machen,
wenn diese mangelhafte Haltverbotsbereiche
einrichten? Wenn die vorstehenden Bilder als
Referenz dienen, ist so manche "Lösung" im
Bereich der mobilen Haltverbote durchaus
nachvollziehbar. Die Fachleute machen es
schließlich vor - so falsch kann es also nicht
sein. |
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Wir biegen in eine
Straße ein und sehen den vermeintlichen Anfang
eines Haltverbotes. Offenbar soll sich der Pfeil
auf die Parkbucht beziehen und zeigt deshalb
nach rechts. Korrekt wäre natürlich, wenn der
Pfeil nach links, also zur Fahrbahn zeigt
(Beginn). Das Verkehrszeichen steht zudem
blockierend auf dem Seitenstreifen und zu nah an
der Fahrbahn. Auf dieser (nur auf dieser) würde
das Haltverbot gelten, hätte man nicht das
Ende-Schild am Beginn aufgestellt. Denn das
Zusatzzeichen, welches das Haltverbot auf den
Seitenstreifen erweitert, fehlt ebenfalls.
Folglich besteht hier überhaupt kein Haltverbot. |
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Der unzulässige
Zusatzzettel verdeutlicht den Grund der Maßnahme
(dies jedoch muss nicht erfolgen). Hierzu muss man sich wiederum fragen, warum man
sein Fahrzeug am 26.08. noch vor Mitternacht
wegfahren muss - denn eine Urzeit wurde nicht
angegeben. Folglich würde das Haltverbot am
27.08. ab 0:01 Uhr gelten - wenn es denn
korrekte beschildert wäre. |
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Einige Meter weiter
wird das Haltverbot vermeintlich fortgesetzt.
Auch hier zeigt der Pfeil von der Fahrbahn weg.
Bislang haben wir also in Fahrtrichtung 2x
Haltverbot Ende, aber keinen Anfang. Auch in
diesem Fall fehlt natürlich das Zusatzzeichen
zur Erweiterung auf den Seitenstreifen. |
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Nach der Einmündung
folgt - wie erwartet ein weiteres Haltverbot
Ende. Und man sieht es schon im Hintergrund... |
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...auch Schild
Nummer 4 ist ein Haltverbot Ende. |
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Doch was ist das?
Kurz vor der Kreuzung findet sich dann doch ein
Anfang. Mangels Erweiterung auf den
Seitenstreifen ist dieses Zeichen aber auch
weitgehend bedeutungslos - in jedem Fall darf
der weinrote PKW weiterhin dort Parken, denn das
Haltverbot gilt - wenn überhaupt - nur auf der
Fahrbahn. Wir fahren über die Kreuzung hinweg
und wenden... |
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...offensichtlich
steckt wirklich Absicht hinter dieser
Aufstellung |
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Auch in der
Gegenrichtung steht am Beginn der Straße ein
Haltverbot Ende. Auch in diesem Fall ohne ein
Zusatzzeichen, welches das Haltverbot auf den
Seitenstreifen erweitern könnte (wenn es den
einen wirksamen Beginn gäbe). |
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Im Anschluss folgt
ein Schild, welches man mit etwas gutem Willen
als "Mitte" werten könnte, doch fehlt es in
diesem Fall nicht nur an einem Beginn, auf
welchen sich die Wiederholung bezieht, sondern
auch wieder am Zusatzzeichen "Haltverbot auch
auf dem Seitenstreifen". Das Datum auf dem
Zettel ist offensichtlich auch abhanden
gekommen. |
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Als vermeintliches
Ende fungiert diesmal ein Schild ohne Pfeile -
sofern man das Überkleben mit Paketband als
"amtlich" wertet - was es nicht ist. Ab hier
würde demnach ein Haltverbot gelten und zwar bis
zur Einmündung. Dieser Bereich ist aber bereits
durch die 5m-Regel des §12 StVO abgedeckt. Im
Ergebnis wurden hier also 8 Schilder
aufgestellt, die auf Grund ihrer Aufstellung
überflüssig sind. Ein Haltverbot auf den
relevanten Flächen (Parkbuchten) wird in der
ganzen Straße nicht erwirkt. |
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Exakt ein Jahr
später - gleiche Stadt, andere Straße: Immerhin
hat man wohl die Sache mit dem Seitenstreifen
verstanden. Ein amtliches Zusatzzeichen fehlt
aber weiterhin (Haltverbot auch auf dem
Seitenstreifen), zumal die textliche Variante
einen anderen Geltungsbereich hat (nur
auf dem Seitenstreifen). Bezüglich des Beginns
der Arbeiten bzw. des Haltverbots ist man sich
offenbar noch nicht ganz sicher. Oder ist das
ein Gewinnspiel und der Verkehrsteilnehmer soll
hier selbst zum Stift greifen? Immerhin ist als
Lösungsansatz das Jahr benannt. Doch selbst wenn
der Verkehrsteilnehmer richtig rät: Dies ist ein
Haltverbot Ende (am Beginn der Straße). |
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Wir überspringen an
dieser Stelle das Haltverbot-Mitte, welches
mangels wirksamen Beginn ohnehin überflüssig ist
und begeben uns an die nachfolgende Kreuzung, wo
das vermeintliche Ende beschildert werden
sollte. Die Sache mit dein Pfeilen hat man also
definitiv nicht verstanden. |
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Die Gegenrichtung.
Hier hat man tatsächlich den Pfeil im Schild
korrekt ausgerichtet. Leider entspricht aber
auch in diesem Fall das Zusatzzeichen nicht den
amtlichen Anforderungen. Zudem würde das
Haltverbot am 03.09. um 0:01 Uhr beginnen -
wofür sicherlich keine verkehrsrechtliche
Anordnung vorliegt. Auch ist dies ein
klassischer Anwendungsfall für Zeichen 286 -
denn das alle Fahrzeuge gleichzeitig wegfahren
müssen, obwohl die Bäume in der Regel
nacheinander bearbeitet werden, ist
unverhältnismäßig. |
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Die bewährten Fehler
sind bekannt - hier ist jedoch auch die
unzulässige Aufstellung auf der Fahrbahn zu
nennen. Die Schilder gehören auf die
Baumscheiben - Seitenabstand zur Fahrbahn
mindestens 50cm. |
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Als Abschluss dann
wieder ein Anfang als Ende. Hoffnungslos. |
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Gleiche Stadt,
andere Straße (ja, am Beginn dieser Straße) |
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Auch in diesem Fall
wieder eine Wiederholung, die mangels Anfang unwirksam
ist. Die Aufstellung der Schilder
auf der Fahrbahn ist natürlich falsch. |
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Als Abschluss dann
wieder ein Anfang als Ende. Die Sache hat
offenbar ein Konzept. |
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Erwartungsgemäß
wurde der Anfang in der Gegenrichtung so
ausgeführt. |
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Die Fehler beim
Haltverbot-Mitte sind bekannt - wir fahren
gleich zum Ende - welches so aussieht. |
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Nachdem ein
freundlicher Hinweis an die zuständige
Straßenverkehrsbehörde erfolgt ist, in welchem der Abgleich zwischen
verkehrsrechtlicher Anordnung und Realität nahe
gelegt wurde, hat man die
Beschilderung geändert. Hierbei wurde dem
ausführenden Unternehmen (Dienstleister Baum-
und Landschaftspflege) auch die korrekte
Ausrichtung der Pfeile erklärt. Vermutlich hat jedoch der tägliche Kettensägenlärm
langfristig für
ausgeprägte Hörschäden gesorgt - anders ist diese
Aufstellung nicht zu erklären (das soll der
Anfang des eingeschränkten Haltverbotes sein). |
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Die unzulässige
Aufstellung auf der Fahrbahn ist geblieben. Die
Uhrzeit fehlt weiterhin. Bemerkenswert ist auch
der Umstand, dass das (nicht bestehende)
Haltverbot vor der Einmündung wiederholt wird
(Haltverbot-Mitte), obwohl es an dieser Stelle
so oder so endet. |
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Die Gegenrichtung.
Ein Wunder: Der Pfeil ist korrekt. Hätte man das
Zusatzzeichen nicht handschriftlich
verunstaltet, sondern Datum und Uhrzeit auf ein
separates Zusatzzeichen aufgebracht (Schriftart
nach DIN 1451), würde hier tatsächlich ein
eingeschränktes Haltverbot auch auf dem
Seitenstreifen bestehen. So ist es nur ein
bedeutungsloses Blech. Das Verkehrszeichen steht
zudem auch hier unzulässig auf der Fahrbahn. |
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Das Ende. Gut,
brechen wir an dieser Stelle ab, hat alles
keinen Sinn... |
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Wie man sieht
besteht an dieser Stelle bereits ein ortsfest
beschildertes Haltverbot. |
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Im Zuge einer
Baumaßnahme wurde dennoch ein mobiles Haltverbot
beantragt und vermutlich auch genehmigt. Dies
zeigt wiederum, dass die zuständige
Verkehrsbehörde offenbar kein besonders
gepflegtes Verkehrszeichenkataster unterhält.
Man muss nicht jede Beschilderung in jeder
Straße auswendig kennen, aber bevor man eine
verkehrsrechtliche Anordnung trifft, sollte man
die Situation vor Ort abklären.
Die aufgestellten
Verkehrszeichen sind aber nicht nur deshalb
überflüssig, weil vor Ort bereits ein absolutes
Haltverbot besteht. Es ist insbesondere das
fehlende "ab" auf dem Zusatzzeichen, welches
dazu führt, dass das Haltverbot am 20.03. um
7:00 gilt. Eine logische Sekunde später ist das
Haltverbot schon wieder aufgehoben. |
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Wäre das
Zusatzzeichen korrekt gestaltet (20.3. ab 7h),
würde das mobile Haltverbot hier enden und
folglich auch das ortsfeste Haltverbot - obwohl
dieses eigentlich bis zur nachfolgenden Kreuzung
gelten soll (Zeichen 205). An sich ist die
insgesamt fehlerhafte Beschilderung jedoch kein
Problem, da die Schilder ja unmittelbar nach
7:00 Uhr außer Kraft sind und somit das
ortsfeste Haltverbot gilt. Die Schilder sind
lediglich überflüssig. |
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In der Gegenrichtung
ist der Sachverhalt ein anderer, da hier kein
ortsfestes Haltverbot gilt. Folglich ist das
Halten hier nur um 7:00Uhr verboten - eine
logische Sekunde später sind die Schilder wieder
außer Kraft. Die Aufstellung ist übrigens eine
der erwähnten, bei denen das Schaftrohr nur in
der unteren Fußplatte steckt und die obere
Fußplatte ohne Formschluss (daher durch die
60x60mm Öffnung) durchläuft. Die obere Fußplatte
ist somit um das Schaftrohr drehbar, was die
Standsicherheit negativ beeinflussen und für
eine erhöhte Stolpergefahr sorgen kann. |
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Hinsichtlich der
Verkehrszeichen gibt es nichts zu beanstanden -
aber die Montage ist doch etwas ungewöhnlich -
und unzulässig. |
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