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Mit Inkrafttreten der
Siebenundfünfzigsten Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 2. Oktober 2024
(StVO-Novelle 2024) haben sich in der Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) zahlreiche Änderungen ergeben – insbesondere in Hinblick
auf die Voraussetzungen für straßenverkehrsrechtliche
Anordnungen nach § 45 StVO. Die Novelle führt zu notwendigen
Folgeänderungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), um einen rechtssicheren
Vollzug der StVO zu gewährleisten. Hierzu wurde die Zwölfte
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung auf den Weg
gebracht, welche inzwischen in Kraft ist.
Update: Die geänderte VwV-StVO ist seit 10. April 2025 in
Kraft (BAnz AT 09.04.2025 B2):
PDF-Dokument zum Download
In diesem Zusammenhang ergeben sich
nicht nur die üblichen redaktionellen Anpassungen und
Korrekturen (z.B. wird für das BMVI, welches ja inzwischen BMDV
heißt und sich dank der Neuwahlen bestimmt erneut umbenennt,
künftig wieder der neutrale Begriff "das zuständige
Bundesministerium" verwendet), sondern es wird auch einige
Änderungen im VzKat geben. Die wohl wichtigste Neuerung für den
Anwendungsbereich der RSA 21 soll an dieser Stelle kurz
besprochen werden, weitere Informationen folgen nach dem
Inkrafttreten der geänderten VwV-StVO auf
www.vzkat.de.
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Zeichen 1060-34 Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen - links
Nachdem bereits im Jahr 2017 Varianten der Zeichen 283 und 286
für die linke Fahrbahnseite in Einbahnstraßen eingeführt wurden,
folgt jetzt eine dazu passende spiegelbildliche Variante des
bisherigen Zeichens 1060-31:
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Neu: Zeichen
1060-34
Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen -
links |
Geändert: Zeichen
1060-31
Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen -
rechts |
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Auswirkungen auf temporäre und ortsfeste
Beschilderungen
Das neue Zusatzzeichen sorgt nicht nur für notwendige
Anpassungen bei der Anordnung von temporären Haltverboten,
sondern zieht auch Änderungen von ortsfesten
Haltverbotsbeschilderungen auf der linken Fahrbahnseite z.B. in
Einbahnstraßen bzw. auf Richtungsfahrbahnen nach sich. Denn das
bisherige Zusatzzeichen 1060-31 erhält - folgerichtig - die
zusätzliche Bezeichnung "- rechts".
Überall wo auf der linken
Fahrbahnseite einer Einbahnstraße ein Haltverbot bislang mit dem
Zeichen 1060-31 auf den (linken) Seitenstreifen erweitert wurde,
verliert diese Beschilderung mit Bekanntgabe des neuen VzKat
zum 10. April 2025 formell ihre Wirksamkeit. In diesem Zusammenhang ist noch einmal der
ausdrückliche Hinweis erforderlich, dass der VzKat über § 39
Abs. 9 StVO auch gegenüber den Verkehrsteilnehmern verbindlich
ist, welche nicht nur entsprechende Anordnungen befolgen müssen,
sondern sich auch auf die neue Bedeutung vorhandener Schilder
berufen können.
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Die beliebten
"Kehrmaschinen-Haltverbote" sind als ortsfeste Verkehrszeichen
im Bereich einer Parkraumbewirtschaftung so oder so unwirksam
(das Zeichen 314 erwirkt auch am Mittwoch von 10 bis 11 Uhr eine
Parkerlaubnis). Mit Einführung des neuen Zusatzzeichens 1060-34
fehlt es an dieser Stelle aber in jedem Fall an einer
Erweiterung auf den linken Seitenstreifen, da das
angeordnete Zeichen 1060-31 die zusätzliche Bedeutung "- rechts"
erhält.
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Auswirkungen auf Verkehrszeichenpläne,
verkehrsrechtliche Anordnungen und Haltverbotsprotokolle
Mit Einführung des neuen Zusatzzeichens ist dieses natürlich im
gesamten Prozess der verkehrsrechtlichen Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen und vergleichbarer Maßnahmen (Umzüge
usw.) zu berücksichtigen. Das beginnt mit der Erstellung des
Verkehrszeichenplanes, setzt sich über die verkehrsrechtliche
Anordnung fort und ist selbstverständlich auch beim Ausfüllen
entsprechender Haltverbotsprotokolle zu berücksichtigen. Es gibt
tatsächlich noch viele Verkehrsbehörden, welche die
Umnummerierung des ehem. Zeichen 1052-37 im Jahr 2017
verschlafen haben und noch heute mit dieser Nummer arbeiten -
diese eigenmächtig geschaffene "Übergangszeit" von teilweise mehreren
Jahrzehnten wird sicherlich auch für das neue Zusatzzeichen
1060-34 beansprucht werden.
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Das Märchen vom Bestandsschutz
Soweit nicht anders festgelegt (z.B. Bestandsschutz für "alte"
Tempo-30-Zonen gemäß § 45 Abs. 1c StVO, letzter Satz) existiert
im Anwendungsbereich der StVO und der dazugehörigen VwV-StVO
kein Bestandschutz. Stattdessen ist der Schilderwald regelmäßig
zu durchforsten und auf neue oder geänderte Regelungen hin zu
überprüfen, welche dann natürlich auch umzusetzen sind
(Stichwort: Verkehrsschau). Entsprechend sind vor allem die
sicherlich nicht zahlreichen aber dennoch vorhandenen
linksseitigen Haltverbotsbeschilderungen im Bereich von
Seitenstreifen mit dem neuen Zeichen 1060-34 umzurüsten:
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Linksseitiges Haltverbot mit dem
Zusatzzeichen 1060-31, dessen amtliche Bezeichnung seit
10.04.2025 den
Zusatz "- rechts" enthält und damit (links) unwirksam ist.
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In diesem Zusammenhang ist
festzustellen, dass vielerorts auch noch keine Anpassung der
linksseitigen Haltverbotszeichen erfolgt ist. Zwar spricht die
StVO weiterhin nur vom weißen Pfeil im Schild (zur Fahrbahn
zeigend = Anfang, von der Fahrbahn weg zeigend = Ende), der für
die Verkehrsteilnehmer aber ebenso verbindliche VzKat
unterscheidet die Haltverbotsschilder (Zeichen 283 und 286)
jedoch seit 2017 nach Varianten für die linke (-11, -21 und -31)
und die rechte Fahrbahnseite (-10, -20, und -30). Da früher die
Standardvariante der Schilder (Rechtsaufstellung) auch links
angebracht wurde, beginnt ein linksseitiges Haltverbot in einer
Einbahnstraße oft mit einem Ende für die rechte Fahrbahnseite
(-20) und endet - folgerichtig aber falsch - mit dem
entsprechenden Anfangsschild (-10).
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Man sieht doch was gemeint ist - oder auch
nicht
In der Rechtsprechung wird bei zweifelhaften oder nicht
normgerechten Schildern oftmals der erkennbare Regelungswille
angeführt - mit Vorliebe geschieht dies bei unzulässigen
"Zusatzzetteln" oder handschriftlichen "Zusatzzeichen" zu
temporären Haltverboten. Der zugrunde liegende Verwaltungsakt
wird zwar in diesen Fällen auf dilettantische Weise bekannt
gegeben, aber er wird bekannt gegeben. Ob diese meist von
richterlichen Bauchgefühl geleitete Auffassung auch im Falle der
Zusatzzeichen 1060-31 und -34 greift, bleibt indes abzuwarten.
Die Argumentation zugunsten
bestehender linksseitiger Beschilderungen durch Zeichen 1060-31
dürfte sich jedenfalls nicht ganz so einfach gestalten,
schließlich wird nicht nur die amtliche Bezeichnung geändert,
sondern es ergibt sich auch aus dem Sinnbild zweifelsfrei,
welcher Seitenstreifen gemeint ist. Letztendlich ist die
bisherige Diskrepanz, eines rechts abgebildeten Fahrzeugs zur
Erweiterung eines Haltverbotes auf den linken Seitenstreifen,
der Grund für die Einführung des neuen Zeichens 1060-34. Um
einem links montierten Zeichen 1060-31 (Haltverbot auch auf dem
Seitenstreifen - rechts) künftig eine Wirksamkeit auf dem linken
Seitenstreifen anzudichten, bedarf es doch einiger juristischer
Klimmzüge.
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Überarbeitung der Inhalte dieser Website
Die Einführung des neuen Zusatzzeichens 1060-34 sowie die
Änderung der Bezeichnung des Zeichens 1060-31 wird in Kürze im
Beitrag zu
temporären Haltverboten berücksichtigt. Weitere
Informationen folgen.
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