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Vorbemerkung
Jede auch noch so gute Planung einer
Verkehrssicherungsmaßnahme ist wertlos, wenn es in der
Praxis an einer fachgerechten Umsetzung mangelt. Die
Probleme beginnen meist im Lager von
Dienstleistungsunternehmen für
Verkehrssicherung, z.B. wenn die Mitarbeiter Verkehrszeichen
der falschen Reflexionsklasse aufladen oder
ausschließlich doppelseitige Leitbaken, obwohl der Plan
bzw. die einschlägigen Vorschriften einseitige Leitbaken
vorsehen. Auch die Anzahl der Leitbaken selbst, sowie
die Menge der erforderlichen Warnleuchten, wird oft
falsch eingeschätzt. So entnimmt man den - mit Blick auf
die Verkehrssicherungselemente meist nicht
maßstäblichen Regel- bzw. Verkehrszeichenplänen - dass z.B. für eine Verschwenkung
fünf Leitbaken erforderlich wären - tatsächlich sind es
vor Ort aber zwanzig. Diese Problematik setzt sich fort,
wenn Markierungsfolien vom Typ I aufgeladen werden,
obwohl Folien vom Typ II mit erhöhter
Nachtsichtbarkeit bei Nässe ausgeschrieben bzw. vor Ort
erforderlich sind. Manchmal
aus schierer Unkenntnis, manchmal, weil die neue
Lieferung noch nicht eingetroffen ist, meistens aber
auch, weil man ganz genau weiß, dass die Behörden die Ausführung
ohnehin
nicht überwachen. Letztendlich fährt dann ggf. auch nur ein
einzelner Mitarbeiter der Verkehrssicherungsfirma raus auf die
Baustelle (ohne Vorarbeiter bzw. Bauleiter) und
"wurschtelt" sich dann irgendwie durch, bis die Ladefläche
leer ist. Wie sich das auf die Qualität der
Verkehrsführung auswirkt, dürfte den Lesern dieser
Website hinreichend bekannt sein. |
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Was die jeweiligen
Unternehmen mit eingängigen Slogans und stets
"entsprechend der Vorschriften - im Sinne der
Verkehrssicherheit" bewerben, entpuppt sich in
der Praxis teilweise als unzureichend bis gefährlich.
Dass es überhaupt so weit kommt, ist in erheblichem Maße den
umfassenden Versäumnissen der zuständigen Behörden
geschuldet, denn diese sind eigentlich dafür zuständig -
losgelöst von den ökonomischen Gesichtspunkten, unter
denen die Verkehrssicherungsfirmen arbeiten - eine
sichere und insbesondere den Vorschriften entsprechende
Verkehrsführung zu gewährleisten. Auch hier beginnen die
Probleme mit dem Einrichten bzw. dem Umbau der
Verkehrssicherung; denn der oben benannte einzelne
Monteur arbeitet nicht nur ohne Vorarbeiter, sondern
meist auch ohne Kontrolle und Überwachung durch den
Straßenbaulastträger bzw. Verkehrsbehörde nebst Polizei.
Diese Stellen verlassen sich nicht selten blind auf die
Arbeit der Dienstleistungsunternehmen und begnügen sich
allenfalls mit einer Vollzugsmeldung, ohne den
tatsächlichen Zustand der Arbeitsstelle in Augenschein
zu nehmen. Dies ist in vielen Fällen einer verfehlten
Personalpolitik im öffentlichen Dienst geschuldet,
beruht aber im Einzelfall auch auf persönlichem Desinteresse. |
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Wenn nun - entgegen aller
Widrigkeiten - die Baumaßnahme läuft, sind es meist nur
Kleinigkeiten, die Straßenbaulastträger, Verkehrsbehörde
und Polizei bemängeln. Weder werden Protokolle über die
fachgerechte Applikation der temporären Fahrbahnmarkierungen
abgefordert, noch werden z.B. Leitbakensysteme auf ihre
TL-konforme Ausführung hin überprüft. Warnleuchten
funktionieren teilweise ab dem ersten Tag nicht,
weil sie entweder nicht eingeschaltet sind, oder gar
keine Batterien enthalten. Auch wird die allgemeine
Nachtsichtbarkeit der Verkehrsführung so gut wie nie
bewertet, insbesondere was den Vergleich von vorhandenen
Weiß- und temporären Gelbmarkierungen, sowie die
lichttechnische Ausführung der Verkehrszeichen
(Rückstrahlklasse bzw. Folienbauart) angeht. Letztere
sind oftmals nicht standsicher aufgestellt und fallen
bereits bei geringer Windstärke um - anschließend bleiben
sie über Wochen liegen. Die für temporäre (früher:
transportable) Schutzeinrichtungen erforderlichen
Wirkungsbereiche sind oft nicht gegeben, die
eingesetzten Systeme entsprechen nicht der tatsächlich
erforderlichen Aufhaltestufe und Übergänge zu ortsfesten
Konstruktionen sind mangelhaft ausgeführt. |
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Das der Verkehr angesichts
dieser Defizite trotzdem läuft, ist meist der defensiven
Fahrweise der Verkehrsteilnehmer zu verdanken, welche
derartige Zustände bereits kennen und die ohnehin froh
sind, dass sie die Baustelle überhaupt irgendwie
durchfahren können. Ob z.B. Leitbaken falschweisend,
verschmutzt, oder nicht TL-gerecht kombiniert sind, ist
dem Verkehrsteilnehmer herzlich egal, solange er ohne
große Umwege und Zeitverluste sein Ziel erreicht. Und
sollte sich doch mal jemand auf Abwegen befinden und ein
Unfall passieren, bekundet der Polizeibericht in der
Regel eine
"ordnungsgemäß gesicherte Baustelle", in der sich die
gebotene Aufmerksamkeit allein aus dem Vorhandensein von
Zeichen 123 (Arbeitsstelle) ergibt - denn mehr braucht es
offenbar nicht. Tatsächlich bekundet die Polizei in solchen Fällen
(mithin auch bei schweren Unfällen mit tödlichem
Ausgang) ihre schiere Unkenntnis der tatsächlichen
Vorschriften- bzw. Rechtslage. Was oft mit "Augen auf im Straßenverkehr"
abgetan wird und durchaus als "gesunder
Menschenverstand" gewertet werden kann, repräsentiert
jedenfalls nicht den Anspruch, welcher durch die zahlreichen
und seit Jahrzehnten gültigen Vorgaben repräsentiert
wird. |
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Die bereits zur Einrichtung
der Arbeitsstelle vorhandenen Defizite potenzieren
sich meist mit der Dauer der Baumaßnahme, denn die
eigentlich erforderlichen Baustellenkontrollen werden
nicht, oder nur unzureichend durchgeführt. Zudem scheint
in vielen Fällen nicht klar zu sein, dass festgestellte
Mängel auch behoben werden müssen - je nach Wertigkeit
unverzüglich, zumindest aber zeitnah. Tatsächlich werden
z.B. die Batterien von Warnleuchten nur sporadisch,
meist erst nach mehrfacher Aufforderung gewechselt. Bis
es überhaupt soweit kommt, bleibt die Baustelle über
Wochen bzw. Monate "dunkel". Teilweise ist dies auch
nach der erfolgten Wartung noch der Fall, denn diese
findet in der Regel bei Tageslicht statt, ohne dass eine
anschließende Kontrollfahrt bei Dunkelheit die
tatsächliche Funktion der Warnleuchten sicherstellt. Der
am Anfang dieses Artikels benannte Monteur leistet hierzu
seinen persönlichen Beitrag, indem er vor der
Wartungsfahrt nur drei Kartons Batterien auflädt, obwohl
er tatsächlich zehn Kartons bräuchte. Das vorbezeichnete
Spiel der ausbleibenden Kontrolle durch die Behörden,
welche sich lediglich auf die Vollzugsmeldung verlassen,
beginnt von vorn. Was für Warnleuchten zutrifft, gilt
auch für eigentlich ablegereife Fahrbahnmarkierungen,
die - wenn sie ungewollt abgelöst sind - oftmals nur
ersatzlos entfernt werden. Verschmutzungen an
Leitbaken, Verkehrszeichen und Reflektoren von
temporären Schutzeinrichtungen tragen zum Gesamtbild
bei, welches an zahllosen Baustellen bundesweit anzutreffen ist.
Die Liste der Verfehlungen ist lang und lässt sich
beliebig fortsetzen. |
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Zu diesem Artikel
Im Rahmen dieses Artikels werden die existierenden
Anforderungen zu Abnahme, Kontrolle, Wartung und
Instandhaltung nach RSA und ZTV-SA besprochen. Als
Praxisbeispiel dienen mehrere größere Baumaßnahmen in
Thüringen entlang der B 88 zwischen Rudolstadt und Jena.
Hierzu gehören der Neubau einer Ortsumfahrung nebst
dreistreifigem Ausbau der anschließenden freien Strecke,
sowie ein Bundesstraßentunnel nahe der BAB 4. Insgesamt
belaufen sich die Kosten der Projekte auf ca. 70 - 80
Millionen Euro. Eine vorschriftsmäßige Verkehrssicherung
nebst ständiger Kontrolle und Wartung darf man da offenbar nicht
erwarten. |
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Beginnen wollen wir
gewissermaßen mit einem Klassiker: Die nicht TL-konforme
Kombination von Leitbakensystemen. Hier haben wir
zunächst Leitbaken, die nicht zu den
Fußplatten passen (konstruktionstechnisch gesehen: Ja;
im Rahmen der BASt-Zulassung: Nein). Und obwohl sich der
Hersteller der Leitbaken bemüht hat, den Lampenstutzen
so zu gestalten, dass bestimmte Leuchten des Wettbewerbs
nicht auf die Leitbake passen, so gibt es in der Praxis
Experten, die auch für dieses Problem eine
vermeintliche Lösung haben: Zwei Schläge mit dem
Gummihammer auf das Batterieteil der Leuchte und schon
passt auch die eigens durchgeführte Bohrung durch den
Lampenstutzen - die so natürlich nicht original ist. Wie
sich zeigt ist der "Erfolg" auch nicht von langer Dauer
- schon gar nicht im Falle einer Kollision. Der Stutzen
reißt aus, die Leuchte fliegt davon und landet
bestenfalls im Straßengraben - schlimmstenfalls jedoch in der
Frontscheibe eines Fahrzeugs oder am Kopf eines
Zweiradfahrers. |
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Rein verkehrsrechtlich
betrachtet (Verkehrsregelungspflicht der Verkehrsbehörde) ist die getroffene Anordnung erfüllt
(Leitbake mit Leuchte). Dem Straßenbaulastträger
obliegen jedoch auch technische Anforderungen, die in
Gestalt der ZTV-SA bzw. der Technischen
Lieferbedingungen - hier TL-Leitbaken - vorliegen. Im
Rahmen der Abnahme muss daher die Zulassung der
eingesetzten Leitbakensysteme überprüft werden, was sich
anhand eindeutiger Kennzeichnungen der jeweiligen
Bauteile auch problemlos bewerkstelligen lässt. Wie sich
zeigt ist diese Überprüfung ausgeblieben. |
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Im Vergleich zu dieser
Konstruktion sind aufgebohrte Leitbaken noch harmlos. Zwar beträgt die zulässige
Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle 40km/h, dennoch
ist dies kein geeigneter Übergang zweier
Fahrzeugrückhaltesysteme. |
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Im Falle einer Kollision
wird das lose Ende der Stahlschutzwand einfach die
Böschung hinuntergeschoben. |
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Alternativ - oder in
Kombination - überfährt das Fahrzeug die Absenkung der
Schutzplanke und landet auf der Seite. |
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Passend dazu fehlt auf der
gesamten Länge der Stahlschutzwand der notwendige
Wirkungsbereich. Das System ist folglich noch nicht
einmal dazu geeignet, leichte PKW wirksam aufzuhalten -
von größeren Fahrzeugen ganz zu schweigen. Warum man
nicht den gesamten Bereich mit gerammten Schutzplanken
ausgeführt hat, ist unklar. Hier wird jedenfalls eine Leistung
vergütet, die hinsichtlich ihrer eigentlichen
Zweckbestimmung weitgehend wirkungslos ist. Wäre
hier eine Abnahme unter Beachtung der Einsatzkriterien
für temporäre Schutzeinrichtungen bzw. der RPS erfolgt,
hätte diese Verkehrsführung so nicht in Betrieb genommen
werden dürfen. |
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Ebenfalls bemerkenswert: Die
Fahrbahnmarkierung klebt am äußersten Fahrbahnrand und die
beschädigten Leitpfosten werden nicht ersetzt. Auch wird
die Fahrbahnrandmarkierung an Grundstückszufahrten
entweder durchgezogen, oder - sofern diese unterbrochen
sein soll - als Breitstrich (25cm) ausgeführt - nicht
wie hier erfolgt als 12er Strich. |
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Noch fragwürdiger ist die
Situation an dieser Stelle, denn dort endet die
Schutzplanke - ohne ersichtlichen bzw. sachlichen Grund
- vorzeitig. |
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Im Vergleich zur restlichen
Umfahrung ist die Böschungs- bzw. Absturzhöhe hier am
größten - trotzdem gibt es überhaupt keine
Fahrzeugrückhaltesysteme. |
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Natürlich bietet auch diese
Stelle wieder eine Kleinigkeit, die allerdings nicht ganz
unbedeutend ist: Die Ortstafel rechts im Bild steht
jetzt im Baufeld - an der Umfahrung fehlt sie. Im Rahmen
der Abnahme hätte dieser Fehler auffallen müssen,
insbesondere weil diese Problematik auch in die
Zuständigkeit von Verkehrsbehörde und Polizei fällt. |
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Doch wie man sieht: Fehlanzeige. |
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Innerhalb der Ortschaft
folgt ein weiterer "Klassiker": Vorrangregelung durch
die Zeichen 208 / 308, ohne vorhandene Engstelle. In
diesem Fall ist bereits die Planung falsch, denn die
Zeichen 208 / 308 dürfen seit 2009 (!) nur noch dann
angeordnet werden, wenn eine Regelung abweichend vom § 6
StVO getroffen werden soll. |
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So zeigte sich die Stelle im
August 2019. Im Rahmen der Abnahme bzw. einer späteren
Überprüfung hätten zumindest Verkehrsbehörde und Polizei
erkennen müssen, dass derjenige, dem hier die Wartepflicht
obliegt, eine vergleichsweise schlechte Sicht auf den
Gegenverkehr hat (anschließende Linkskurve). |
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In der Gegenrichtung
(Zeichen 308) hat man eine deutlich bessere Sicht. Nach
StVO bzw. VwV-StVO wäre diese Stelle grundsätzlich nicht mit Vorrang und Wartepflicht zu beschildern, da
sich der Vorrang bereits aus dem § 6 StVO ergibt.
Allerdings führt die besondere örtliche Situation dazu,
dass eine Beschilderung abweichend vom §6 StVO notwendig
ist - daher die Seite mit dem Hindernis erhält auf Grund
der schlechten Sichtverhältnisse den Vorrang und die
andere Seite (Foto) die Wartepflicht.
Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und die
Polizei sind gehalten, Arbeitsstellen auf Straßen
hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der angeordneten
Maßnahmen zu prüfen und die planmäßige Kennzeichnung zu
überwachen (RSA). Wie man sieht, erfolgte dies nicht. |
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Entsprechend zeigt sich ein
halbes Jahr später in der Gegenrichtung dieses Bild.
Weder wird die Zweckmäßigkeit der Anordnung während der
Inbetriebnahme der Arbeitsstelle überprüft, noch wird
sie an die geänderten Anforderungen (hier ist der
ursprüngliche Grund für die Anordnung -Engstelle- entfallen) angepasst. |
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Natürlich gibt es an dieser
Stelle die allseits bewährten Kleinigkeiten zu bemängeln
- in diesem Fall der zu schmale Notweg. |
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Die Mindestbreite von 1,00m
(künftig 1,30m) zwischen den Fußplatten ist nicht
gegeben. |
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Baustellenüblich aber
unzulässig / gefährlich und deshalb im Rahmen der
Baustellenkontrolle zu beheben. |
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Kleine Ursache, große
Wirkung: Nachlässige Aufstellung des Verkehrszeichens
unmittelbar vor
dem Signalgeber der LZA. |
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Auch dies muss im Rahmen der
Abnahme sowie der späteren stichprobenartigen Kontrollen
durch die Behörden auffallen. In diesem Zusammenhang
wäre auch das Zusatzzeichen zu bemängeln, denn für
Gefahrzeichen sind die Zusatzzeichen 1000-11 bzw. -21
mit gebogenem Pfeil vorgesehen. Diesbezüglich ist zwar
eine Änderung angekündigt - solange diese jedoch nicht
vollzogen ist, bleibt es bei der genannten
Differenzierung: Zusatzzeichen mit gebogenem Pfeil (nur)
in Kombination mit Gefahrzeichen, Zusatzzeichen mit
geradem Pfeil bei allen anderen Verkehrszeichen. |
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Am Ortsausgang wird erneut
die fehlende Kenntnis der seit 2009 geltenden Änderungen
der VwV-StVO bekundet: Zeichen 276 darf eigentlich nicht angeordnet
werden, wenn dessen Wirkung bereits durch Zeichen 295
(Fahrstreifenbegrenzung) erzielt wird. Letztere ist zwar
stark verschmutzt, aber vorhanden. |
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Interessant ist die
Darstellung des Zeichen 276 bei Dunkelheit: Das rote KFZ
wirkt schwarz, da es aus nicht retroreflektierender bzw.
transparenter Folie besteht. Das Verkehrszeichen
entspricht daher weder den RAL-Gütebedingungen, noch den
Anforderungen die Tag-/Nachtgleichheit. Auch dies ist
ein Mangel, der bereits im Rahmen der Abnahme bei
Tageslicht auffallen kann, spätestens aber bei einer
Kontrolle während der Dunkelheit auffallen muss. |
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Natürlich handelt es sich
nicht um einen Einzelfall, sondern gewissermaßen um eine
"Standardausführung". |
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Andere Stelle, gleiche
"Qualität". |
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Eigenüberwachung
(Verkehrssicherungsfirma) - Fehlanzeige. Überwachung
durch Aufraggeber / Behörden: Findet nicht statt. |
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Folie RA1, Aufbau A (Zeichen
112) und Folie RA 2 Aufbau C (Zeichen 274-30) am
gleichen Pfosten. |
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Und auch das gibt es:
Phantomspuren durch Kleber-Rückstände (100m). Zum
Gesamtbild passend auch das Absperrschrankengitter
(Folie RA1, statt RA 2) sowie die daran befindlichen
fünf roten Warnleuchten ohne Funktion. |
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Verschmutzungen wie diese
sind zweifellos baustellenüblich, aber auch kein
Problem was man nicht lösen kann: Durch eine
fachgerechte Säuberung der Fahrbahn wird die Grundlage
geschaffen, dass die ebenfalls zu reinigenden Leitbaken nicht
sofort wieder verschmutzt werden. In solchen Fällen
werden hingegen (wenn überhaupt) nur die Baken
gereinigt, ohne die Ursache (verschmutzte Fahrbahn) zu
beheben. An dieser Stelle sei zudem an den §32 Abs. 1
StVO erinnert, wonach Verschmutzungen der Straße (dazu
gehören auch die darauf befindlichen Verkehrszeichen
bzw. Verkehrseinrichtungen) unzulässig, zumindest aber
unverzüglich zu beseitigen sind. Es ist also keinesfalls
so, dass sich die Fahrbahn erst in einen "Acker"
verwandeln muss, bis die Verantwortlichen
Handlungsbedarf sehen sollten. |
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An dieser Stelle wurde die ortsfeste
Beschilderung entfernt und nicht temporär wieder
aufgestellt. Bereits im Zuge der Planung hätte diese
Notwendigkeit durch den Straßenbaulastträger erkannt
werden müssen - zumindest aber sollte dem in der VAO
benannten Verantwortlichen der Mangel auffallen. |
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Weiter geht es mit einer
klassischen Verkehrsführung nach Regelplan CI/9 und
ebenso klassisch sind die Fehler, wie sie bei nahezu
allen derartigen Situationen in ganz Deutschland
anzutreffen sind: Es beginnt - das muss man leider so
deutlich schreiben - mit der Unfähigkeit der
Straßenbauer (mithin auch der Planer), die Überfahrten
auf die Behelfsstraße so anzulegen, dass sie bezüglich
der Fahrdynamik und Schleppkurven auch passen.
Tatsächlich verdeutlicht bereits die Leitbake links im
Bild, dass hier der Übergang nicht korrekt ausgeführt ist - und das liegt
auch nicht allein am "großzügigen" Fahrverhalten der
Verkehrsteilnehmer. |
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Regelplan C1/9 gemäß RSA
1995. Der Plan kann seit 2009 so nicht angeordnet
werden, da die VwV-StVO teilweise andere Vorgaben als
die RSA enthält. |
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So sieht seit 2009
normalerweise die angepasste Anordnung von Regelplan
CI/9 aus: Der Geschwindigkeitstrichter (70-50) entfällt,
da eine stufenweise Herabsetzung der Geschwindigkeit
außerhalb von Autobahnen unzulässig ist. Stattdessen
genügt Zeichen 123, da dieses bereits zur Verringerung
der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine
Gefahrensituation mahnt (§40 Abs. 1 i.v.m. §3 Abs. 1
StVO). Das Überholverbot durch Zeichen 276 kommt nur
dann zur Anwendung, wenn eine Leitlinie oder keine
Mittelmarkierung vorhanden ist. Dort wo bereits eine
(durchgezogene) Fahrstreifenbegrenzung durch Zeichen 295
existiert, wird das Zeichen 276 nicht angeordnet.
Entsprechend wird es unter den beiden Zeichen 274-50 vor
der Verschwenkung entfernt und auch im Verlauf der
Umfahrung nicht wiederholt. |
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Wenn man nun das eigentlich
definierte Verschwenkungsmaß von 1:10 berücksichtigt,
würde der Plan in etwa so aussehen - wobei auch dies
noch nicht maßstäblich ist. Bei einer 7,50m breiten
Bundesstraße ergibt sich rechnerisch bei 1:10 ein
Bereich von min. 75m Länge für die Verschwenkung beider
Fahrstreifen (betrifft nur den Bereich auf der
ursprünglichen Fahrbahn) - nicht wie in der Praxis
häufig projektiert und ausgeführt 20m oder sogar
weniger. Wie man sieht sind nicht nur fünf Leitbaken für
die Verschwenkung erforderlich, sondern deutlich mehr
- auch weil in der Regel der weitere Kurvenverlauf noch
mit abgesichert werden muss (auch Querung Straßengraben
usw.) und nicht nur die reine Fahrbahnbreite der
gesperrten Straße. Wichtig: Bei vielen Umfahrungen ist
zudem für die Gegenrichtung eine Querabsperrung im
Verschwenkungsbereich erforderlich, um eine sichere
Rückleitung auf die ursprüngliche Fahrbahn zu
realisieren. Dieses Erfordernis wird auch in die
künftige Variante des Regelplans CI/9 einfließen
(Entwurf neue RSA). |
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Eine besonders "gelungene"
Ausführung einer solchen Verschwenkung konnte bei der
gleichen Baustelle im Sommer 2019 bestaunt werden. Wie
man sieht wurde mittels Markierung versucht, die
baulichen Defizite zu kaschieren. Doch wenn bereits die
Voraussetzungen nicht stimmen, bildet die Markierung im
Grunde nur das "Sahnehäubchen" der Verfehlungen.
Tatsächlich hätte der Ausbau der Behelfsstraße bereits
ab der Lenkungstafel im Bildhintergrund beginnen müssen
- die Örtlichkeit gibt dies auch problemlos her. |
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Ist das Kunst oder kann das
weg? |
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Tatsächlich war offenbar
diese Art der Markierung gemeint, daher eine zusätzliche
räumliche Trennung der übergeleiteten Verkehrsströme. |
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In der Praxis beginnen bzw.
enden die Behelfsumfahrungen nicht selten stumpf an der
ursprünglichen Fahrbahn. Die hier in grau
eingezeichneten Übergänge fehlen bauseits, so dass der
mit der Markierung beauftragte Verkehrssicherer oftmals
gar nicht anders kann, als eine "vergurkte"
Verkehrsführung herzustellen. Tatsächlich müsste in sehr
vielen Fällen zunächst baulich nachgebessert werden -
und zwar grundlegend. Stattdessen drücken die
Verantwortlichen alle Augen zu und kaschieren ggf. die
fehlenden Übergänge mit Leitbaken, die bereits nach dem
dritten "Treffer" zu den allseits bekannten Leidbaken
mutieren. Ergänzend wird dann oftmals Tempo 30 oder
weniger angeordnet, um - in Kenntnis der baulichen
Mängel - das eigene Gewissen zu beruhigen. |
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Zurück zur ursprünglich
beschriebenen Verschwenkung: Das Foto von August 2019
zeigt die Situation noch ohne die Leitbake. Die
eigentliche Querabsperrung ist in bewährter Art und
Weise unzureichend. Tatsächlich müssen gelbe Warnleuchten
auf jeder Leitbake vorhanden sein. Zudem beträgt das
Verschwenkungsmaß im Falle des Regelplans CI/9 ca. 1:10, der
Abstand der Leitbaken max. 6m. Letzterer beschreibt
allerdings nicht den Querabstand, der hier bei etwa 3m
bis 4m
liegt, sondern den Längsabstand der Leitbaken in der
Verschwenkung. Bei einem Verschwenkungsmaß von 1:10
ergibt dies einen Querabstand von 0,6m zwischen den
Leitbaken. Dies setzt natürlich voraus, dass die
Überfahrt entsprechend baulich ausgeführt ist - woran es
hier natürlich fehlt. Wie die Verkehrsführung
eigentlich aussehen sollte, zeigt die Fotomontage: |
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Fotomontage: So in
etwa muss man sich die Umsetzung von Regelplan CI/9
vorstellen, wobei im Verlauf der Umfahrung weitere
Leitbaken bzw. Leitpfosten notwendig sind. Würde man die
Querabsperrung bzw. Verschwenkung so ausführen und
diesen Zustand durch regelmäßige Kontrollen
sicherstellen, wäre das vorhandene
Absperrschrankengitter mit fünf roten Warnleuchten und
Zeichen 250 überflüssig. Diese "Zusatzsperrung" wird
durch die Planungsbüros bzw. Verkehrssicherungsfirmen
oftmals nur deshalb geplant, weil man aus der Erfahrung
genau weiß dass die
Baken-Querabsperrung gleichzeitig als Baustellenzufahrt dient
und deshalb immer lückenhaft sein wird. Tatsächlich ist
diese Verfahrensweise unzulässig. Stattdessen sind an
einer gesonderten Stelle die jeweiligen
Baustellenzufahrten zu schaffen, jedoch nicht
unmittelbar im Verschwenkungsbereich. |
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Bei Dunkelheit zeigt sich
die Verschwenkung so. Neben der lückenhaften
Querabsperrung und nicht funktionsfähigen Warnleuchten am Absperrschrankengitter, fällt vor allem
das Musterstück Fahrbahnmarkierung (Bildmitte) auf. So
kann, bzw. so muss eine temporäre gelbe Markierung
eigentlich ausgeführt sein, um die mit ihr verknüpften
Anforderungen an die Verkehrssicherheit zu erfüllen. |
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Wie sich zeigt ist die
vorhandene Gelbmarkierung nicht nur verschmutzt bzw. verschlissen,
sondern auch verrutscht - natürlich über Monate hinweg.
Interessant sind auch die "Fahrspuren", die sich von den
verschmutzten Randbereichen abheben. Hierdurch wird
deutlich, dass die Verkehrsteilnehmer eher die
"Ideallinie" bevorzugen und sich nicht an die unzweckmäßig
verlaufende Markierung halten. In der Gesamtbetrachtung
treffen an dieser Stelle unzureichende Planung
(Verschwenkungsmaß / Schleppkurven / Trassierung der
Behelfsfahrbahn) und unzureichende praktische Umsetzung
(Markierung, die nicht der Fahrdynamik entspricht)
zusammen. Dies sollte eigentlich im Zuge der Abnahme
bzw. einer späteren Überprüfung erkannt werden und es
wären entsprechende Maßnahmen zu treffen. |
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Der Vergleich mit einem
Musterstück neuer Markierungsfolie offenbart zudem, dass
die vorhandene Gelbmarkierung deutlich über ihre
Lebensdauer betrieben wird. Begünstigt werden derartige
Verschleißprozessen durch Radüberrollungen, die bei
einer korrekten Bemessung der Überleitung weitgehend ausgeschlossen
sind. Da hier jedoch wie beschrieben die "Ideallinie"
bevorzugt wird, ist insbesondere die Markierung in der
Fahrbahnmitte einer erhöhten Verkehrsbelastung
ausgesetzt. |
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Gleiche Stelle bei
Dunkelheit. |
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Im Randbereich zeigt sich
wiederum das Bild, was man von Markierungsfolien gewohnt
ist ("Bananenschale"). Allerdings ist hierzu zu sagen, dass es - technisch
gesehen - durchaus möglich ist, Markierungsfolien so zu
applizieren, dass sie dort liegen bleiben, wo sie
ursprünglich verklebt wurden. Das hier gezeigte
"Schadensbild" ist in der Regel auf eine nicht
fachgerechte Verlegung zurückzuführen. In jedem Fall ist
ein solcher Zustand im Rahmen der Baustellenkontrolle zu
erkennen und zeitnah zu beheben. |
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Auch hier wieder der
Vergleich zwischen Anspruch und Realität. Projektiert,
appliziert, abgerechnet und ...vergessen. Würde man die
Verkehrsführung von vornherein ohne Markierung planen,
würde dies womöglich durch die anordnenden Behörden
kritisiert werden. Wenn die vorhandene Markierung jedoch
nicht funktionsfähig ist, interessiert das niemanden. |
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"Sicherheit durch
Sichtbarkeit" |
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Aufnahme bei Dunkelheit. Die
vorhandene gelbe Fahrbahnmarkierung ist insbesondere durch
massive Verschmutzung funktionsunfähig. |
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Aufnahme mit Blitzlicht:
Musterstück links, vorhandene "Gelbmarkierung" rechts. |
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Fahrbahnmarkierung in der
Farbe "Tarngelb". |
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Wie sich zeigt ist die noch
verbleibende Markierung lückenhaft und bereits
ausgeblichen. Flankierende Leitpfosten oder Leitbaken fehlen
gänzlich. |
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Die bereits besprochenen
"Qualität" setzt sich an der anderen Seite der Umfahrung
fort. |
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Auch hier wieder deutlich zu
sehen: Die Tatsächlich gefahrene "Ideallinie", welche
letztendlich der erforderlichen Trassierung der Umfahrung
entspricht. Bemerkenswert auch: Der Zustand der gelben
Markierung im Randbereich und in der Fahrbahnmitte... |
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...vor allem weil es im
August 2019 bereits ähnlich aussah. Hier kontrolliert
offenbar niemand - weder das Bauunternehmen, noch die
Verkehrssicherungsfirma und schon gar nicht
Straßenbaulastträger, Verkehrsbehörde und Polizei. |
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Natürlich passt auch an
dieser Stelle weder der Quer- noch der Längsabstand der
Leitbaken. Und wie man sieht: Die "Querabsperrung" ist
auch hier gleichzeitig Baustellenzufahrt. Tatsächlich
wären hier mindestens noch sechs Leitbaken zu ergänzen
und auf allen Baken müssten gelbe Warnleuchten
angebracht werden. |
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Aufnahme bei Dunkelheit.
Verschleiß der vorhandenen Markierung (Weiß und Gelb)
durch Verkehrsbelastung (falsch trassierte Überfahrten) |
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Die vorhandene gelbe
Fahrbahnmarkierung wird bereits seit Monaten über ihre
eigentliche Lebensdauer betrieben - in der Praxis
keinesfalls eine Seltenheit. |
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So zeigt sich die
Gegenrichtung auf der anderen Seite der Sperrung. Hätte
man den Fahrbahnverlauf bis zum Leitpfosten rechts im
Bild ausgebaut, würde dies der erforderlichen (mithin
auch gefahrenen) Trassierung entsprechen. Stattdessen
fahren insbesondere große Fahrzeuge über die Bankette
und beschädigen die Straße an dieser Stelle. |
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Die "Lösung" der
Verantwortlichen sieht folglich so aus. |
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Gleiche Baumaßnahme an
anderer Stelle - mit einem ganz besonderen
Gefährdungspotential: Der Anfang der Betonschutzwand
befindet sich mitten im ursprünglichen Fahrstreifen. Zunächst ist
hierzu zu sagen, dass man immerhin ein Anfangsstück
(Abschrägung) verbaut hat. Dennoch ist es grundsätzlich
zu vermeiden, dass Fahrzeugrückhaltesysteme direkt im
Fahrstreifen beginnen, denn die eingesetzten
Anfangsstücke wirken im Grunde wie Sprungschanzen.
Tatsächlich wäre die Betonschutzwand deutlich nach vorn
fortzuführen und zum Fahrbahnrand hin zu verschwenken,
so dass Fahrzeuge auf Abwegen mit der Längsseite der
Wand kollidieren. |
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Wenn man den bisherigen
Fahrbahnverlauf anhand der vorhandenen weißen
Fahrbahnmarkierung und den Leitbaken einzeichnet, wird
schnell klar, was hier gebaut wurde. So etwas darf
einfach nicht in Betrieb gehen, zumindest aber darf ein
solcher Zustand nicht dauerhaft erhalten bleiben. Genau
dies ist aber der Fall. |
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Fotomontage: Dies
wäre die Mindestanforderung, die in dieser Fahrtrichtung
zu realisieren wäre - zusätzlich dazu die benannte
Erweiterung und Verschwenkung der Betonschutzwand. |
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Situation bei Dunkelheit. |
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Das vorgesetzte Element
passt offensichtlich nicht zum nachfolgenden System. |
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Bemerkenswert ist die
vorstehende Kante, die durchaus das Potential hat, einem
über das Anfangsstück fahrenden Fahrzeug den Tank
aufzureißen. Wie ein solcher Unfall ausgehen kann, wurde
im Dezember 2009 in einer anderen Thüringer Baustelle
deutlich: Damals verbrannten zwei Fahrzeuginsassen,
nachdem ihr Fahrzeug in einer ähnlich "abgesicherten"
Baustelle über die lose aufgestellten Betonschutzwände
gefahren war. |
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In der Gegenrichtung
offenbart sich ein ähnlich fragwürdiges Konstrukt. Die
Fahrbahnrandmarkierung verschwindet in einer leichten
Senke, das Stopp-Schild kann ggf. irritieren. Leitbaken,
die eine klare Überleitung auf die alte Fahrbahn
herstellen,
fehlen gänzlich. |
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Fotomontage: Unter
Anwendung der einschlägigen Vorschriften sollte die
Überleitung in etwa so aussehen. |
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Neben der auch hier
fehlenden bzw. lückenhaften gelben Fahrbahnmarkierung,
ist insbesondere das Zeichen 206 am rechten Bildrand
interessant: Abgesehen davon, das man von Zusatzzeichen
mit Entfernungsangabe in solchen Fällen grundsätzlich
keinen Gebrauch machen sollte, passt die angegebene
Entfernung nicht zum neuen "Einmündungsbereich". Auch
solche Fehler müssen im Rahmen einer sachgerecht
durchgeführten Abnahme auffallen. |
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Warum die gelbe Markierung nicht
halten kann, ist hier eindrucksvoll zu sehen. So fehlt
offensichtlich eine Behandlung des Untergrundes mit
Primer. Zudem - und das ist offenbar vielen
Verkehrssicherungsfirmen unbekannt - soll die Folie
nicht unmittelbar auf der Vormarkierung (Silberbronze)
appliziert werden, sondern stets daneben. |
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Die Fahrt führt weiter zum
bereits benannten Tunnel-Bauprojekt. An dieser Stelle
wird der Verkehr von der Bundesstraße ausgeleitet. |
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Obwohl genügend Platz für eine Verschwenkung mit einem
Verschwenkungsmaß von 1:10, sogar 1:20 möglich wäre, hat
man in bewährter Art und Weise eine Querabsperrung
errichtet, wie sie eigentlich innerorts üblich ist
(1:2). In der Folge schlagen hier regelmäßig Fahrzeuge
auf Abwegen ein. |
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In Ermangelung doppelseitig
rechtsweisender Leitbaken wurden die in der Branche
üblichen "Doppeldecker" eingesetzt. Eine solche
Konstruktion entspricht selbstverständlich nicht den
Technischen Lieferbedingungen für Leitbaken und wäre im
Rahmen der Abnahme zu bemängeln. In diesem Zusammenhang
würde der Straßenbaulastträger auch feststellen, dass
bei allen Leitbaken diesen Typs der notwendige
Verriegelungsstift zwischen Bake und Fußplatte
fehlt. |
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Frontansicht -
Verschwenkungsmaß ca. 1:2 statt 1:20. |
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Im weiteren Verlauf der
Strecke wird der Verkehr erneut auf eine
Behelfsumfahrung verschwenkt. Auch hier ist die Anzahl
der eingesetzten Leitbaken unzureichend - zudem sind
diese auch falsch ausgerichtet. Fragwürdig ist
insbesondere die ausgekreuzte Verkehrslenkungstafel.
Nicht nur dass Abdeckband grundsätzlich vermieden werden
soll, zumal dieses hier auch schon ausgeblichen ist und
zudem nicht retroreflektierend ausgeführt wurde - es
wurde auch ein zweiter Strich mit einem weißen Band
aufgebracht. Angesichts der Dauer der Baumaßnahme hätte
die Tafel zudem entfernt werden können. Im Falle der
Fertigstellung der künftigen Trasse wäre die Tafel
ohnehin zu demontieren, da sie nicht zum späteren
Verlauf (dann Rechtskurve) passt. Auch dies ist ein klares
Versäumnis im Rahmen der Abnahme, was spätestens im Zuge
der turnusmäßigen Streckenkontrollen des
Straßenbaulassträgers, sowie der gebotenen Überprüfung
durch Verkehrsbehörde und Polizei zu korrigieren wäre. |
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Überleitung in der Praxis... |
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...und in der Theorie
(Fotomontage) |
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Situation bei Dunkelheit.
Auch hier wieder das Musterstück Gelbmarkierung
unmittelbar auf der vorhandenen gelben
Fahrbahnmarkierung. |
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Tatsächliches
Erscheinungsbild der ausgekreuzten Lenkungstafel. |
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Anforderung im Sinne der
Vorschriften (wobei die vollständige Demontage
grundsätzlich zu bevorzugen ist). |
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Zu diesem Foto sei etwas
Spitzfindigkeit gestattet, was bei genauer Betrachtung
aber gar nicht so überzogen ist: Gemäß StVO heben gelbe
Markierungen die weißen Markierungen auf (seit der
Änderung im Jahr 2009 nicht mehr nur Leitlinien und
Fahrstreifenbegrenzungen, sondern alle
Markierungen). Entsprechend muss man sich vorab im
Klaren sein, ob die Verkehrsführung komplett in Gelb
(auch zulässig für Zeichen 293), oder komplett in Weiß
markiert werden soll. Eine "Mischbestückung" aus weißen
und gelben Markierungen innerhalb einer Verkehrsführung
ist unzulässig. |
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Hier wäre zunächst die
Ausführung des Schrägstrichgatters der Sperrfläche zu
bemängeln, denn die Strichbreite beträgt mindestens 25cm
(kleine Sperrfläche), bzw. in der Regel 50cm.
Tatsächlich wurden jedoch nur 12er Einzelstriche
verklebt, was aus der Entfernung für eine schlechte
Sichtbarkeit sorgt. Diesem Umstand versucht man offenbar
durch Leitbaken zu begegnen und schafft damit ein neues
Problem: Würde man angesichts der vielen rot-weißen
Streifen z.B. ein Schulkind erkennen, welches auf der
Mittelinsel steht und die Fahrbahn überqueren will -
insbesondere bei Dunkelheit? Im Rahmen der Abnahme wäre
die fachgerechte Herstellung der Sperrfläche und das
Entfernen der zusätzlichen Leitbaken zu fordern. Im Zuge
der turnusmäßigen Baustellenkontrolle wäre das hintere
Zeichen 350 weiter nach links zu rücken, damit es für
den Gegenverkehr besser sichtbar ist und nicht in den
Lichtraum des rechten Fahrstreifens (Foto) ragt.
Natürlich sind auch hier die Leitbaken nicht TL-gerecht
montiert (Doppeldecker) bzw. kombiniert (Warnleuchte
ohne Zulassung für Leitbaken, fehlender Sicherungsstift
an Fußplatte). |
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Temporäre
Schutzeinrichtungen übernehmen die Funktion der
Gelbmarkierung, wenn sie über funktionsfähige
Reflektoren verfügen. Hier hat man sich trotzdem
entschlossen, eine zusätzliche Fahrstreifenbegrenzung zu
markieren - was insbesondere mit Blick auf die
Tagessichtbarkeit nicht zu beanstanden ist. Allerdings
macht eine solche Lösung nur dann Sinn, wenn die
Markierung auch funktionsfähig gehalten wird. Kleiner
Tipp: Ist die Markierung wirklich fachgerecht
appliziert, kann man sie auch - mit geeigneten Systemen
- maschinell reinigen. Das
angelegte Referenzstück zeigt wieder deutlich, wo die
Defizite liegen. |
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Ähnlich verhält es sich an
dieser Stelle, wo die gelbe Markierung bereits deutlich
über ihre Lebensdauer betrieben wird. |
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Direkter Vergleich zwischen
Weißmarkierung in Bestand, Gelbmarkierung in Bestand und
Musterstück im Neuzustand. |
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Verschmutzte Leitbake,
verschmutzte Markierung - gewissermaßen ein schlüssiges
Gesamtkonzept. |
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Situation bei Dunkelheit und
die Frage, wann Gelb noch Gelb ist. |
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Am Ende der Strecke folgt ein
weiterer Klassiker: Die Leitplatte ist weiterhin als
"Fahrbahnteiler" sichtbar. |
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Hier wieder das Prinzip der
eigentlich überflüssigen Gelbmarkierung, die dann aber
nicht funktionsfähig gehalten wird. Projektiert,
appliziert, abgerechnet ... vergessen. |
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Drei Fußplatten für vier
Absperrschrankengitter sind natürlich deutlich zu wenig, weshalb
es auch keines Orkantiefs bedarf, um diese Konstruktion
umzuwerfen. Im Übrigen wären selbst fünf Fußplatten an dieser exponierten
Stelle zu wenig (dies ist übrigens ein generelles Problem dieser
Kunststoffzäune). Bemerkenswert ist zudem das Zusatzzeichen
unter Z 259. Was gemeint ist, dürfte klar sein - tatsächlich beschildert ist
jedoch ein Verkehrsverbot für Fußgänger, von dem
Baustellenfahrzeuge ausgenommen sind. |
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Absperrschrankengitter lassen sich
nicht mit zwei Fußplatten übereinander aufstellen, so dass es
für die standsichere Aufstellung eines solchen Verbundes einer
Sonderkonstruktion bedarf. Alternativ kann die Standsicherheit
durch die Verwendung von sog. "Koffer-Fußplatten" verbessert
werden. |
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Ein paar Tage später wurde die
Konstruktion wieder aufgestellt. Natürlich darf man nicht
erwarten, dass hinsichtlich der Fußplatten nachgebessert wird
und ebenfalls nicht, dass die Funktion der roten Warnleuchten
kontrolliert bzw. sichergestellt wird. |
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Bemerkenswert ist auch diese Lösung.
Quergestellte Betonschutzwände sind im Sinne der
Verkehrssicherheit ohnehin hochproblematisch. Wenn die
"Absicherung" dann auch noch so ausgeführt wird, wie
im Bild, bedarf es hinsichtlich der Haftungsfrage keiner
besonders großen Anstrengungen. |
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...nur gut, dass das Problem bereits
wenige Tage später "behoben" wurde. Ohne Worte. |
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Es mag sein, dass Zusatzzeichen bis
auf ganz wenige Ausnahmen nie allein stehen, sondern immer eines
Hauptzeichens bedürfen. Zeichen 101 ist hierfür aber denkbar
ungeeignet, denn es warnt vor Gefahren. Da eine Wartelinie in
Verbindung mit Lichtzeichen gemäß StVO keine Bedeutung hat, ist
die gesamte Lösung fragwürdig (dies gilt allerdings allgemein für LSA mit
zweiter Halt- bzw. Wartelinie). |
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Aufgaben, Rechte und Pflichten der
Verantwortlichen
Nach diesem umfassenden
Überblick zu möglichen Verfehlungen sollen zum Abschluss dieses
Artikels die Grundsätze nach RSA und ZTV-SA besprochen werden.
Es mag sein, dass beide Vorgaben etwas angestaubt sind (RSA 1995, ZTV-SA 1997) - an den jeweiligen Anforderungen hat sich jedoch
nichts geändert. Vielmehr ist es an der Zeit, sie nach mehr als
zwei Jahrzenten Gültigkeit auch anzuwenden. |
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RSA 95 - 1.6 Überprüfung und Überwachung durch Behörden |
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Straßenverkehrsbehörde,
Straßenbaubehörde und die Polizei sind gehalten, Arbeitsstellen
auf Straßen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der angeordneten
Maßnahmen zu prüfen und die planmäßige Kennzeichnung zu
überwachen (Ziffer II VwV-StVO zu § 45 Abs. 6). |
1.6.1 Überprüfung |
(1) |
Vor der Inbetriebnahme müssen
von der anordnenden Behörde überprüft werden: |
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a) |
Jede Art von
Lichtsignalanlagen; dabei sollen auch Lichtsignalanlagen
z. B. im Bereich von Umleitungsstrecken einbezogen
werden, |
b) |
Umleitungen von
Vorfahrtstraßen, |
c) |
Arbeitsstellen mit einer
Änderung der Vorfahrt. |
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(2) |
Sofort nach ihrer Inbetriebnahme
sind von der anordnenden Behörde – erforderlichenfalls auch
nachts – Arbeitsstellen auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen und
Vorfahrtstraßen (Z 306) zu überprüfen. Dies gilt auch für
Arbeitsstellen auf ähnlich verkehrsbedeutenden Straßen und
Kreuzungen (nur Fahrbahn). |
1.6.2 Überwachung |
(1) |
Arbeitsstellen sind im weiteren
Verlauf stichprobenartig durch die zuständigen Behörden und die
Polizei zu überwachen. Das gilt auch für die Zeit nach
Arbeitsschluß, für die Nacht und für die Sonn- und Feiertage. |
(2) |
Während der Dauer einer Vollsperrung
ist in angemessenen Zeitabständen die Beschilderung auf der
Umleitungsstrecke zu überprüfen. |
(3) |
Entsprechen die angetroffenen
Beschilderungen, Markierungen und Verkehrseinrichtungen nicht
der Anordnung, sind unverzüglich entsprechende Änderungen zu
veranlassen. |
(4) |
Die Straßenverkehrsbehörde kann
bestehende Anordnungen der Straßenbaubehörde aufheben, ändern,
ergänzen oder erweitern. Um zu vermeiden, daß unzweckmäßige
Maßnahmen getroffen werden, die den Baufortschritt unnötig
hemmen und damit die Bauzeit verlängern oder die Sicherheit der
im Arbeitsbereich der Arbeitsstelle Tätigen gefährden, sind
vorher die Straßenbaubehörde und die Polizei zu beteiligen. |
(5) |
Hält die Straßenbaubehörde einzelne
Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde für unzweckmäßig oder
unzureichend, hat sie bei dieser Behörde entsprechende
Verbesserungen anzuregen. |
(6) |
Stellt die Polizei Verstöße gegen
Anordnungen fest, die vom Bauunternehmer nicht sofort behoben
werden, ist unverzüglich die Straßenverkehrsbehörde oder die
Straßenbaubehörde zu benachrichtigen. Bei der Polizei ist jeder
Polizeibeamte gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 StVO befugt, anstelle der
zuständigen Behörde selbst vorläufige Maßnahmen zu treffen. Die
Behörde ist zu verständigen. |
(7) |
Änderungen, die aus dringenden
verkehrlichen Gründen auf der Arbeitsstelle angeordnet werden,
sind in den anliegenden Plan einzutragen und vom Anordnenden zu
unterzeichnen. Die beteiligten Behörden und Dienststellen sind
hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. |
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ZTV-SA 97 - 7. Kontrolle und Wartung durch den Auftragnehmer |
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(1) |
Im Rahmen der Kontrolle und Wartung
hat der Auftragnehmer Kontroll-, Unterhaltungs-,
Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten an den
Verkehrsschildern, Markierungen, Leitelementen, Verkehrs-,
Beleuchtungs- und Schutzeinrichtungen regelmäßig durchzuführen.
Die Übertragung auf Nachunternehmer bedarf der Zustimmung des
Auftraggebers (s. hierzu auch zum Verantwortlichen in Abs. 4.2). |
(2) |
Es ist zu prüfen, ob bei größeren
und länger andauernden Baumaßnahmen die Aufnahme der Wartung als
gesonderte Position in die Leistungsbeschreibung zweckmäßig ist. |
(3) |
Der in der verkehrsrechtlichen
Anordnung benannte Verantwortliche oder dessen Beauftragter muss
bei Arbeitsstellen von längerer Dauer mindestens zweimal täglich
(bei Tagesanbruch und nach Eintritt der Dunkelheit [z. B.
Warnleuchten, Retroreflexion von Verkehrsschildern, Markierungen
und Leitelementen]), an arbeitsfreien Tagen mindestens einmal
täglich sowie zusätzlich unverzüglich nach einem Unwetter oder
Sturm die Arbeitsstelle kontrollieren. Der Zeitpunkt der
Kontrolle ist aufzuzeichnen. |
(4) |
Verantwortlich ist der für die
Arbeitsstellensicherung in der verkehrsrechtlichen Anordnung
Benannte, auch wenn dieser die Arbeiten auf andere Personen
überträgt. Er hat stets ein Exemplar des angeordneten
Verkehrszeichenplans auf der Arbeitsstelle bereitzuhalten. Er
muss die Rufbereitschaft und ggf. einen Notdienst jederzeit
sicherstellen. Entsprechendes gilt für den für die
Lichtsignalanlage Verantwortlichen bzw. den benannten
Stördienst. |
(5) |
Die infolge von Unfällen
auftretenden Schädigungen der Beschilderung und der sonstigen
Einrichtungen sind im Rahmen der Wartung zu beheben. Die Kosten
sind dem Unfallverursacher in Rechnung zu stellen. |
(6) |
Im Rahmen der Wartung sind folgende
Aufgaben auszuführen: |
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-
Kontrolle der Funktion von
Warnleuchten einschließlich der Helligkeitsanpassung
gemäß Abschnitt 5.6.2 (insbesondere
Vorwarn-Blinkleuchten) sowie des Ladungszustandes der
Batterien.
-
Kontrolle der Beleuchtung
von Verkehrsschildern und sonstiger Beleuchtungen.
-
Kontrolle des Vorhandenseins
der angeordneten Beschilderung, Markierungen und
Absperrungen einschließlich abgedeckter oder außer Kraft gesetzter ständiger Beschilderungen und Markierungen.
-
Kontrolle transportabler
Lichtsignalanlagen (Ausrichtung der Signalgeber auf den
Verkehr, Sicherheit der Stromversorgung, Einhaltung der
Durchfahrtshöhen unter Freileitungen, Kabelführungen auf
Fußgänger- und Radfahrerverkehrsflächen) einschließlich
Kontrolle der Zwischenzeiten.
-
Bei häufigerem Stau ist eine
Optimierung des Programms mit Zustimmung der
Anordnungsbehörde anzustreben.
-
Ordnungsgemäßes Herrichten
und Ausrichten versetzter, verdrehter und umgefallener
Verkehrsschilder und -einrichtungen.
-
Unverzügliches Ersetzen
beschädigter bzw. entwendeter Schilder und
Verkehrseinrichtungen.
-
Unverzügliches Ersetzen von
Markierungen aus Markierungsfarben oder -folien, sobald
und soweit dies die Witterung zulässt, wenn die
verbliebene Restfläche auf einem 100-m-langen
Streckenabschnitt weniger als 85% beträgt.
-
Unverzügliches Nachkleben
von Markierungsknöpfen, auch auf Markierungsfarben oder
-folien, sobald und soweit dies die Witterung zulässt,
wenn in der Leitlinie mehr als 50% der Markierungsknöpfe
einer Gruppe sowie in der Fahrstreifen- oder
Fahrbahnbegrenzung 3 Markierungsknöpfe in Folge fehlen.
Entsprechendes gilt beim Fehlen von 2 Sichtzeichen in
Folge.
-
Ersetzen von Batterien,
Lampen und Leuchten.
-
Ausrichten und Ersetzen von
Leitelementen und Schutzeinrichtungen.
-
Regelmäßiges Reinigen der
Verkehrsschilder, -einrichtungen und Leitelemente sowie
der Beleuchtung, insbesondere in Schlechtwetterperioden
(z. B. von Leitbaken, von Leitbaken und
retroreflektierenden Elementen an Leitelementen oder von
niedrig aufgestellten Verkehrsschildern neben dem
Verkehrsbereich).
|
(7) |
Bei verkehrsgefährdender
Verschmutzung von öffentlichen Verkehrsflächen, die nicht
unverzüglich beseitigt werden kann, sind Gefahrzeichen (z. B.
durch Z 101 mit Zusatzzeichen 1006-32 oder -35, Z 114 gemäß
verkehrsrechtlicher Anordnung) aufzustellen. Dies sind Besondere
Leistungen, wenn die Verschmutzungen nicht von den Arbeiten des
Auftragnehmers herrühren. |
(8) |
In begründeten Ausnahmefällen, z.
B. bei Ausfahrten aus unbefestigtem Gelände, sollte eine
Reinigung ausfahrender Fahrzeuge in der Leistungsbeschreibung
vereinbart werden. |
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ZTV-SA 97 - 8. Abnahme |
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(1) |
Nach der baulichen Fertigstellung
der Verkehrsführung einer Arbeitsstelle von längerer Dauer
stellen Auftraggeber und Auftragnehmer jeweils bei Tageslicht
und Dunkelheit die ordnungsgemäße Verkehrsführung,
Beschilderung, Markierung und Absicherung gemäß dem
Verkehrszeichenplan fest. |
(2) |
Hierüber fertigt der Auftraggeber
eine Niederschrift. |
(3) |
Bei Umstellungen der Verkehrsführung
ist dies zu wiederholen. |
(4) |
Die Anordnungsbehörde sollte zur
Überprüfung gemäß RSA Teil A, Nr. 1.6.1, beteiligt werden. |
(5) |
Art und Umfang der Abnahme von
Arbeitsstellen von kürzerer Dauer sind im Leistungsverzeichnis
zu vereinbaren. |
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ZTV-SA 97 - 9. Kontrollprüfungen durch Auftraggeber |
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(1) |
Kontrollprüfungen des Auftraggebers
sind Prüfungen, um festzustellen, ob die Güteeigenschaften der
Produkte den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Die
Kontrollprüfungen umfassen die Prüfung der vorgelegten
Prüfzeugnisse auf Übereinstimmung mit der gelieferten Bauart
nach Augenschein und Prüfung der Kennzeichnung. |
(2) |
Der Auftraggeber ist berechtigt,
Nachweise über die lichttechnischen Eigenschaften der
verwendeten Folien zu verlangen. |
(3) |
Der Auftraggeber ist berechtigt,
zusätzliche Kontrollprüfungen durch eine anerkannte Prüfstelle
selbst oder durch den Auftragnehmer durchführen zu lassen. Der
Auftraggeber bestimmt Umfang und Zeitpunkt der Prüfungen. |
(4) |
Die Kosten der Kontrollprüfungen
trägt der Auftraggeber. Werden durch zusätzliche
Kontrollprüfungen Mängel bestätigt, so trägt der Auftragnehmer
die entsprechenden Kosten. |
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Zeitpunkt und Umfang der
Baustellenkontrollen
In der Praxis besteht oftmals Unklarheit darüber,
wie oft Arbeitsstellen bzw. Baustellenverkehrsführungen zu
kontrollieren sind. Teilweise scheitert es schon am
Kontrollumfang nach ZTV-SA (zweimal arbeitstäglich, einmal an
arbeitsfreien Tagen und unverzüglich nach Sturm bzw. Unwetter).
So kann allein die Vergütung der Kontrolltätigkeit die Kosten
der Verkehrssicherung selbst, teilweise sogar die der
eigentlichen Baumaßnahme überschreiten. Teilweise werden auch
die zwei Kontrollen pro Arbeitstag als unverhältnismäßig
angesehen und es wird sich auf eine Kontrolle pro Woche
verständigt. In vielen Fällen werden zudem gar keine
Baustellenkontrollen vereinbart - insbesondere wenn die ZTV-SA
97 kein Vertragsbestandteil sind. |
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Kontrollpflicht im Sinne der
verkehrsrechtlichen Anordnung
Was die Verantwortlichen oft
verkennen: Eine verkehrsrechtliche Anordnung ist genau genommen
365/24/7 umzusetzen und zwar 1:1. Jegliche Abweichungen sind
unzulässig bzw. genehmigungspflichtig, der ursprünglich
angeordnete Zustand ist ständig zu gewährleisten. Es kann also -
losgelöst von vertragsrechtlichen Festlegungen - durchaus
zumutbar sein, eine Arbeitsstelle drei bis viermal täglich zu
kontrollieren, insbesondere wenn Abweichungen von der Anordnung
zu erwarten sind (z.B. gut frequentierte Partymeile, Umfeld von
Veranstaltungsstätten usw.). Straßenbaubehörde, Verkehrsbehörde
und Polizei können jederzeit die Wiederherstellung des
angeordneten Zustandes fordern. Nur weil die letzte
Baustellenkontrolle z.B. vor drei Stunden erfolgt ist, bedeutet
dass nicht, dass man mit der Beseitigung von Abweichungen oder
Schäden bis zur nächsten Kontrolle warten darf. |
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Kontrolle von Umleitungsstrecken
Ein weiteres Problem stellt die Kontrolle von
Umleitungsstrecken dar. Während die ZTV-SA mit den definierten
Kontrollzyklen maßgeblich den Baustellenalltag im Fokus haben,
gelten die vorbezeichneten Anforderungen im Sinne der
verkehrsrechtlichen Anordnung auch für die Kontrolle der
Umleitungsbeschilderung. Daher ist auch diese 365/24/7
funktionsfähig zu halten, was bereits im Rahmen der
Ausschreibung zu berücksichtigen ist. Es kann also durchaus
erforderlich sein, die Strecke zumindest einmal täglich
vollständig abzufahren. In der Praxis werden Umleitungstrecken
oftmals gar nicht kontrolliert, so das umgefallene oder
entwendete Verkehrszeichen über den gesamten Zeitraum der Baumaßnahme
nicht ersetzt werden. |
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Kontrolle durch die Behörden -
Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers bleibt
bestehen
Der Verkehrsbehörde obliegt die
Verkehrsregelungspflicht - daher hat sie auch die Aufgabe, die
ordnungsgemäße Ausführung der angeordneten Maßnahmen zu
überwachen. Der Straßenbaubehörde obliegt wiederum die
Verkehrssicherungspflicht für ihre Straßen. Werden auf diesen
Straßen durch Dritte Arbeitsstellen betrieben (auch
Energieversorger, Telekommunikation usw.), so wird die
Verkehrssicherungspflicht lediglich auf die Verantwortlichen der
jeweiligen Unternehmen erweitert - jedoch nicht vollständig
übertragen. Die Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers, im
Regelfall des Bauunternehmers, besteht neben derjenigen des
Straßenbaulastträgers und der Verkehrsregelungspflicht der
Straßenverkehrsbehörde; sie endet erst dann, wenn der
Unternehmer nicht mehr die tatsächliche Herrschaft über die
Arbeitsstelle ausübt (RSA).
Das bedeutet, dass der
Straßenbaulastträger auch für die Arbeitsstellen Dritter
verantwortlich ist und daher z.B. im Rahmen seiner
Streckenkontrolle verpflichtet ist, Mängel zu erkennen und
beheben zu lassen. Dies kann sich im Einzelfall bis zu einer
Ersatzvornahme verdichten. Wenn z.B. eine Baugrube nicht
abgesichert ist, haftet ggf. auch der Straßenbaulastträger, denn
es ist seine Straße, die sich in einem unsicheren Zustand
befindet. |
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Aufgabe / Verantwortung der
Verkehrssicherungsfirmen
Viele Behörden (auch die Polizei) wenden sich bei
Problemen mit der Verkehrssicherung direkt an die
jeweiligen Dienstleistungsunternehmen - teilweise
auch bei Baumaßnahmen, bei denen die angerufene Firma gar nicht
beauftragt ist, sondern der Wettbewerber. Offenbar sehen die
Behörden diese Dienstleistungsunternehmen als eine Art
"Pannenhilfe" an, die stets und ständig verfügbar ist, um Hilfe
zu leisten. Dies mag
bei temporären Lichtzeichenanlagen noch zutreffen, da die
nur die Dienstleistungsunternehmen über die entsprechend Fachkompetenz
zur Störungsbeseitigung verfügen. In allen anderen Fällen (genau
genommen aber auch bei LZA), ist es jedoch immer der in der
verkehrsrechtlichen Anordnung benannte Verantwortliche, der in
allen - die Arbeitsstelle betreffenden Belangen - der
Ansprechpartner ist. Dieser hat rund um die Uhr erreichbar zu
sein.
Sofern das Gewerk
"Verkehrssicherung" nicht gesondert beauftragt ist, sind die
Verkehrssicherungsfirmen auch nicht für Kontrolle und Wartung
zuständig. Sie sind auch nicht "Verantwortlicher" im Sinne der
verkehrsrechtlichen Anordnung, selbst wenn dies in der Anordnung
so vermerkt sein sollte. Derartige Festlegungen sind in der
Regel unzulässig. Gemäß RSA kann als Verantwortlicher (nur) benannt
werden, wer jederzeit direkten Zugriff auf die
Arbeitsstelle vor Ort hat und über ausreichende
Entscheidungsvollmachten im Rahmen des Adressaten der Anordnung
verfügt. Er kann einen Vertreter mit gleichen
Voraussetzungen benennen. Verkehrssicherungsfirmen haben weder
jederzeit direkten Zugriff, noch verfügen sie über
eine ausreichende Entscheidungsvollmacht. Dies würde nämlich
bedeuten, dass der Mitarbeiter einer Verkehrssicherungsfirma
die Bauarbeiten einstellen lassen dürfte, wenn diese z.B.
entgegen der verkehrsrechtlichen Anordnung durchgeführt werden. Insofern
kann tatsächlich nur der jeweilige Verantwortliche des
Bauunternehmens (usw.) die Aufgaben wahrnehmen.
Verkehrssicherungsfirmen können in
der Regel nur dann selbst "verantwortlich" sein, wenn die
Verkehrssicherung (z.B. auf Autobahnen) von der eigentlichen
Arbeitsstelle getrennt betrachtet werden kann und daher keine
Gefahr besteht, dass die Bauprozesse ständig in die Absicherung
eingreifen. Natürlich dürfen die Verkehrssicherungsfirmen nicht
entgegen den Vorgaben der verkehrsrechtlichen Anordnung, dem
Stand der Technik bzw. der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht
arbeiten. Die "Ergebnisse", die in diesem Beitrag durch
zahlreiche Fotos dokumentiert sind, können daher auch gegenüber
den jeweiligen Dienstleistungsunternehmen haftungsbegründend
sein. |
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Wer wechselt die Batterien in
den Warnleuchten?
Beim dieser Betrachtung handelt es sich gewissermaßen um die berühmte "Was war zuerst da
- Huhn oder Ei - Problematik": Es geht um die Frage, wer für die
Funktionsfähigkeit der Warnleuchten zuständig ist. Der
eigentliche Auftragnehmer (Bauunternehmer) verlässt sich oftmals
auf die Arbeit der von ihm beauftragten Verkehrssicherungsfirma,
denn diese berechnet Miete für z.B. 300 Leitbaken mit gelber
Warnleuchte. Das Verkehrssicherungsunternehmen hingegen verweist
darauf, dass man z.B. einen Mietwagen auch selber tanken muss,
wenn man ihn benutzt. Das klingt zunächst auch schlüssig.
Vorwegnehmen kann man an dieser Stelle, dass im Ergebnis dieser
unklaren Situation die Warnleuchten am Ende gar nicht leuchten -
wie beschrieben über Wochen und Monate.
Verkehrsrechtlich gesehen
(Anordnung) ist und bleibt das Bauunternehmen bzw. dessen
beauftragter Bauleiter verantwortlich, weshalb dieser auch
Ansprechpartner für die Behörde bzw. Polizei ist.
Vertragsrechtlich gesehen sollte der regelmäßige Wechsel der
Batterien ggf. gesondert vereinbart werden, damit dieser auch
sichergestellt ist. Es bleibt aber auch dann dabei, dass der
Verantwortliche im Sinne der verkehrsrechtlichen Anordnung auch
dann verantwortlich bleibt, wenn das Dienstleistungsunternehmen
seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt.
Ob die Verkehrssicherungsfirmen auch
ohne solche Zusatzvereinbarungen die Batterien in Warnleuchten
(auch Vorwarnleuchten) wechseln müssen, lässt sich im Grunde
ganz einfach herleiten: Bei mobilen Lichtsignalanlagen klappt
das in der Regel -unaufgefordert- auch, nur misst man diesen auf
Grund des Gefährdungspotentials offenbar eine höhere Priorität
bei. Mit Blick auf die Anforderungen der verkehrsrechtlichen
Anordnung ist eine solche Differenzierung allerdings nicht
vorgesehen. |
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typische Fehler im Rahmen der
Wartung / Instandhaltung
Sofern regelmäßige Baustellenkontrollen
durchgeführt werden und in diesem Zusammenhang Mängel erkannt
wurden, gilt es diese abzustellen. Doch auch hierbei passieren
in der Praxis viele Fehler, die sich insbesondere auf die
Nachtsichtbarkeit der Verkehrsführung auswirken. So ist es z.B.
keine Seltenheit, dass beim Ersetzen von Leitbaken weder auf die
Reflexfolie (RA1 oder RA2), noch auf das Verkehrszeichenbild
(Pfeilbake oder Schraffenbake) geachtet wird. Dies setzt sich
fort beim Austausch von Warnleuchten, die ggf. nicht zum
vorhandenen Leitbakensystem passen, bzw. nicht für dieses
geprüft sind. Ergänzend dazu wird auch nicht auf die
Notwendigkeit von einseitigen Leitbaken und Warnleuchten
geachtet.
Ähnlich verhält es sich beim
Austausch bzw. Ersatz von Verkehrszeichen. Auch hier wird
oftmals nicht auf die ausgeschriebene bzw. vor Ort erforderliche
(und vorhandene) Rückstrahlklasse bzw. Folienbauart geachtet.
Stattdessen wird munter gemischt - Hauptsache, das erforderliche
Verkehrszeichen hängt wieder an seinem Platz. Bei Dunkelheit
geht das neu ersetzte Schild dann visuell unter, bzw. ist
deutlich schlechter sichtbar, als die anderen Verkehrszeichen.
Beim Nachkleben von temporären
Markierungen kommt ggf. eine völlig andere Folie zum Einsatz,
die weder lichttechnisch noch mechanisch zum vorhandenen System
passt. Zudem werden Markierungen teilweise nur "geflickt", was
am Tag in der Regel unschädlich ist. Bei Dunkelheit hingegen
reflektieren die neuen Stücke deutlich besser, als die noch
vorhandene Markierung - ähnlich der in diesem Beitrag gezeigten
Fotos. Tatsächlich müssten für eine fachgerechte Instandsetzung
zumindest große Teile von temporären Markierungen komplett
erneuert werden und nicht nur kleine Bereiche. So sind z.B.
"halbierte" Leitlinienstriche vollständig nachzukleben und nicht
nur die fehlende Hälfte. Dieses Erfordernis gilt natürlich auch
bei Haltlinien, Fußgängerüberwegen oder Pfeilen. |
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Haftung
Zum Abschluss noch ein paar Worte zur Haftung. In
einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.01.2005, 7 U 161/03,
welches an dieser Stelle nicht umfassend kommentiert werden
soll, werden zahlreiche Hinweise auf das Gesamtgefüge aus
Verkehrsregelungspflicht und Verkehrssicherungspflicht gegeben.
Insbesondere wird klargestellt, dass die bloße Einhaltung RSA
(als rein verkehrsrechtliche Vorgaben) nicht notwendigerweise
auch den allgemeinen Anforderungen an die
Verkehrssicherungspflicht genügt. Daher werden zusätzlich zu den
verkehrslenkenden bzw. verkehrsrechtlich sperrenden Maßnahmen
auch konstruktive Sicherungselemente erforderlich, die z.B. den
Absturz in eine Baugrube wirksam verhindern.
Dabei kommt es im Einzelfall auch
gar nicht darauf an, ob das Betreten oder Befahren eines
Baustellenbereiches verkehrsrechtlich (RSA/StVO) verboten ist,
da im Sinne der Gefahrenabwehr in einem gewissen Maße auch mit
der Unvernunft der Verkehrsteilnehmer gerechnet werden muss.
Insofern genügt es in der Praxis also nicht, einen Weg für
Fußgänger oder Radfahrer lediglich verkehrsrechtlich zu sperren,
um anschließend auf eine standsichere Baugrubenabsperrung zu
verzichten. Ähnlich verhält es sich im Bereich des
Kraftfahrzeugverkehrs auf der Fahrbahn, was an dieser Stelle
nochmals mit einem Foto aus dem Beitrag verdeutlicht werden
soll: |
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Rein verkehrsrechtlich betrachtetet
dürfte ein Fahrzeugführer nie von der Fahrbahn abkommen, da eine
Geschwindigkeitsbeschränkung gilt und eine
Fahrbahnrandmarkierung vorhanden ist. Dies ist aber nur die
anordnungsrechtliche Seite des Sachverhaltes (RSA/StVO). Mit
Blick auf das Gefährdungspotential der Straße, zu dessen
Bewertung auch ein mögliches Unfallgeschehen eine Rolle spielt,
muss auch das Abkommen von Fahrzeugen mit einkalkuliert werden.
Im hier gezeigten Beispiel auch deshalb, weil man diese Gefahr
offenbar erkannt hat, allerdings ohne die richtigen Schlüsse
daraus zu ziehen. |
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Bezüglich der Haftungsfrage
verdeutlicht das o.g. Urteil, dass im Grunde alle Beteiligten
haftungsrechtlich mit im Boot sitzen, wobei dies nicht bedeutet,
dass dies z.B. im Falle eines Sachbearbeiters zu einer
persönlichen Haftung führt - zumindest im Außenverhältnis
gegenüber dem Geschädigten (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG).
Allerdings - und dies ist an dieser Stelle hervorzuheben -
besteht im Einzelfall durchaus die Möglichkeit des sog.
Rückgriffs gegenüber dem Amtsträger, sofern dieser vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt hat. Ob man diesbezüglich zum
Ziel kommt, obliegt in der Regel den Fähigkeiten der jeweiligen
juristischen Vertretung. In jeden Fall sollte den
Verantwortlichen klar sein, dass sie alle zumindest für
eine anteilige Haftung in Frage kommen können - sei es nun
direkt im Außenverhältnis, oder über den Weg des Rückgriffs /
Regress im Innenverhältnis. |
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Hinsichtlich der jeweiligen
Amtspflichten - daher Verkehrsregelungspflicht der
Verkehrsbehörde, sowie Verkehrssicherungspflicht der
Straßenbaubehörde - ist in jedem Fall festzuhalten, dass diese
im Zuge einer Baumaßnahme bzw. Arbeitsstelle keinesfalls
vollständig auf den Bauunternehmer übertragen, sondern lediglich
auf diesen erweitert werden; ansonsten aber in der Hoheit der
jeweiligen Behörde verbleiben. Im Falle der
Verkehrssicherungspflicht der Straßenbaubehörde auch
insbesondere deshalb, weil diese in der Regel als Auftraggeberin
bzw. Veranlasserin einer Baumaßnahme die jeweilige
Gefahrenstelle überhaupt erst eröffnen lässt. Ist die
Straßenbaulastträgerin nicht selbst Auftraggeber (z.B.
Schachtarbeiten Telekommunikation), so handelt es sich zumindest
um ihre Straße, für die sie verkehrssicherungspflichtig ist. |
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Natürlich ist in erster Linie immer
der Bauunternehmer bzw. dessen beauftragter Bauleiter
verantwortlich (vgl. Verantwortlicher im Sinne der
verkehrsrechtlichen Anordnung). Dieser haftet auch für
Verfehlungen etwaiger Subunternehmer (auch Sub-Subunternehmer),
wobei diese wiederum eigenständige Haftungskriterien erfüllen.
Letzteres gilt insbesondere auch für Dienstleistungsunternehmen
für Verkehrssicherung oder Fahrbahnmarkierung, insbesondere im
-sprichwörtlichen- Fall von nicht standsicheren Verkehrszeichen
oder Lichtsignalanlagen (Überspannungsmasten usw.). Im
Einzelfall betrifft dies sogar den Wartungsfahrer, der auch mal
einem schlechten Tag hat und die Verkehrsführung als
"mängelfrei" protokolliert, obwohl sie es tatsächlich nicht ist. |
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In der Gesamtbetrachtung liegt der
"schwarze Peter" also nicht allein beim verantwortlichen
Bauleiter, sondern im Grunde bei allen Personen, die mit der
Absicherung einer Baumaßnahme befasst sind (mithin auch das
Planungsbüro, welches z.B. ungeeignete Fahrzeugrückhaltesysteme
projektiert). In diesem Zusammenhang sind auch Begriffe wie
"Garantenstellung" und "konkludentes Handeln" zu nennen,
obgleich auf eine detaillierte Erläuterung an dieser Stelle
verzichtet wird. In jedem Fall sollten die jeweils
Verantwortlichen das o.g. Urteil inhaltlich kennen und als
Grundlage für ihr künftiges Handeln heranziehen. |
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