|
Vor allem im Bereich von
Arbeitsstellen ist z.B. die Verwendung von Zeichen 264 auf
Verkehrslenkungstafeln seit Jahrzehnten üblich, um eine
fahrstreifenbezogene Breitenbeschränkung anzuzeigen. Diese Art
der Darstellung ist durch die VwV-StVO gedeckt und findet auch
in Kombination mit anderen Vorschriftzeichen Anwendung – z.B.
Zeichen 275 „Mindestgeschwindigkeit“. Die jeweiligen amtlichen
Varianten dieser Tafeln waren bereits im VzKat 1992 enthalten
und wurden 2017 um weitere Ausführungen ergänzt. Zudem wird im
VzKat darauf hingewiesen, dass Zeichen 264 auch in andere
Verkehrslenkungstafeln integriert werden kann. |
|
|
|
|
|
|
 |
 |
 |
Zeichen
505-11
(integriertes Z 264) |
-Neu:-
Zeichen 523-31
(integrierte Z 274) |
-Neu:-
Zeichen 524-30
(integriertes Z 253) |
|
|
|
|
|
|
Neu geschaffene Rechtsgrundlage (Oktober 2017) |
|
|
|
Hinsichtlich der verkehrsrechtlichen
Wirkung gegenüber dem Verkehrsteilnehmer fehlte bislang eine
entsprechende Regelung in der StVO. So konnten
fahrstreifenbezogene Regelungen bisher nur durch die Montage der
relevanten Vorschriftzeichen über den betroffenen Fahrstreifen
erwirkt werden. Die Abbildung der Vorschriftzeichen auf den
Pfeilen einer Verkehrslenkungs- bzw. Fahrstreifentafel
verdeutlicht zwar den Regelungswillen der Behörde, wird
üblicherweise vom Verkehrsteilnehmer verstanden und ist durch
die VwV-StVO explizit vorgesehen, doch mangelte es bislang an
einer Grundlage zum Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit im Sinne
der StVO. |
|
|
|
|
|
|
Wann eine Ordnungswidrigkeit
vorliegt, ist im §49 StVO definiert. Dieser stellt im Falle der
Verkehrszeichen auf die Ge- oder Verbote in den jeweiligen
Anlagen der StVO ab. Die relevanten Verkehrslenkungstafeln
enthalten zwar ein Vorschriftzeichen nach §41 StVO, trotzdem ist
die gesamte Tafel naturgemäß ein eigenständiges Richtzeichen,
weshalb zunächst der §42 StVO einschlägig ist und nur die hierzu
enthaltenen Ge- oder Verbote (Anlage 3 StVO) relevant sind.
Genau an dieser Stelle fehlt aber bislang die Erläuterung, dass
integrierte Vorschriftzeichen ein fahrstreifenbezogenes
Verkehrsverbot erwirken, bzw. eine ausdrückliche Benennung der
entsprechenden Ge- oder Verbote. |
|
|
|
|
|
|
Diese Problematik wurde vor allem im
Zuge der Diskussion um enge Fahrstreifen in Autobahnbaustellen
erkannt und bereits im Jahr 2011 auf Fachebene beraten. Auch
während der Überarbeitung der RSA war dieser Sachverhalt ein
Thema. Das Ergebnis ist jedoch nicht eine Anpassung der Anlage
3, also eine entsprechende Erläuterung zu den Verkehrslenkungs-
und Fahrstreifentafeln, sondern es wurden entsprechende
Erläuterungstexte zu den relevanten Vorschriftzeichen in der
Anlage 2 eingeführt (siehe 53. Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - BGBl. 2017 Teil I Nr.
68, ausgegeben am 18. Oktober 2017). |
|
|
|
|
|
|
Die neue Festlegung betrifft
(teilweise anders formuliert) bislang nur die Z 253, 262, 264,
265, 274, 275, 278, 279 und 282. Die Verwendung anderer
Verkehrszeichen ist zwar denkbar, bei einem vermeintlichen
Verkehrsverstoß ergibt sich aber in diesem Fall weiterhin keine
Möglichkeit zur Ahndung als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 49
StVO. |
|
|
|
|
|
|
Übersicht der relevanten Zeichen |
|
|
|
|
|
|
|

Z 253 |
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer
Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert
sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen
Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. |
|
|
|
|
|
|
|
|

Z 262 |
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer
Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert
sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen
Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. |
|
|
|
|
|
|
|
|

Z 264 |
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer
Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert
sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen
Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. |
|
|
|
|
|
|
|
|

Z 265 |
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer
Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert
sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen
Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. |
|
|
|
|
|
|
|
|

Z 274 |
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer
Einengungstafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein.
Dann bezieht sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur auf
den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Höchstgeschwindigkeit
angeordnet ist. |
|
|
|
|
|
|
|
|

Z 275 |
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer
Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die
vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen
Fahrstreifen, für den die Mindestgeschwindigkeit angeordnet ist. |
|
|
|
|
|
|
|
|

Z 278 |
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer
Einengungstafel oder Aufweitungstafel integriert sein. Dann
bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen,
für den die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorher angeordnet
worden war. |
|
|
|
|
|
|
|
|

Z 279 |
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer
Einengungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen
nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die vorgeschriebene
Mindestgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war. |
|
|
|
|
|
|
|
|

Z 282 |
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer
Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen
nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die
streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen und
Überholverbote vorher angeordnet worden waren. |
|
|
|
|
|
|
|
Problematik Busspur |
|
|
|
Das Zeichen 245 ist von der neuen
Regelung nicht erfasst – daher fehlt im Falle der
fahrstreifenbezogenen Anordnung einer Busspur, durch in
Verkehrslenkungs- bzw. Fahrstreifentafeln integrierte Zeichen
245, weiterhin die Definition einer Ordnungswidrigkeit. Hiervon
sind auch andere praxisübliche Varianten betroffen, z.B. die
Abbildung von Zeichen 250. |
|
|
|
|
|
|
 |
 |
Fahrstreifentafel mit integriertem Z 245
(von der neuen Regelung nicht erfasst) |
Fahrstreifentafel mit integriertem Z 250
(von der neuen Regelung nicht erfasst) |
|
|
|
|
|
|
Für ein wirksames und
ahndungsfähiges Verbot bedarf es also der gesonderten
Aufstellung der jeweiligen Vorschriftzeichen, die im Falle einer
fahrstreifenbezogenen Regelung weiterhin über dem betroffenen
Fahrstreifen montiert werden müssen. Es ist jedoch mit Blick auf
die Erfordernisse der Praxis davon auszugehen, dass der genannte
Erläuterungstext auch bei anderen Vorschriftzeichen aufgenommen
wird. |
|
|
|
|
|
|
Begrenzung der Verbotsstrecke notwendig |
|
|
|
Die Diskussion zur Gültigkeit der
fahrstreifenbezogenen Verkehrsverbote hat auch die Frage
aufgeworfen, wie lang ein solches Verbot gilt, sofern es denn
rechtswirksam getroffen wird. Im Falle der klassischen
Überleitungs- bzw. Verschwenkungstafel mit integriertem Zeichen
264, könnte man zulässigerweise annehmen, die Regelung bestünde
nur unmittelbar im Überleitungs- bzw. Verschwenkungsbereich. Im
Verlauf der Arbeitsstelle, wo weiterhin schmale
Behelfsfahrstreifen existieren, würde das Verbot hingegen nicht
gelten. Zudem war fraglich, wie die Breitenbeschränkung
rechtswirksam aufgehoben werden könne, denn das Zeichen 282 am
Ende einer Arbeitsstelle wirkt sich z.B. nicht auf Zeichen 264
aus. |
|
|
|
|
|
|
Aus dieser Diskussion haben sich zwei
grundlegende Anforderungen ergeben: |
|
|
|
1. |
Im Verlauf der Behelfsfahrstreifen
wird künftig auf Fahrstreifentafeln das Zeichen 264 gezeigt. Die
Darstellung erfolgt ohne Gegenverkehr, was insbesondere auf
Grund der inzwischen üblichen baulichen Trennung der
Verkehrsrichtungen vertretbar ist (Transportable
Schutzeinrichtungen). |
|
|
|
2 |
Fahrstreifenbezogene
Verkehrsverbote, für die kein eigenes Aufhebungszeichen (z.B. Z
278) existiert, werden im Verlauf der Behelfsfahrstreifen stets
mit einer Längenangabe „auf xx km“ (Zeichen 1001) angeordnet.
Damit wird die Regelung nur für die definierte Länge der
Verkehrsstrecke getroffen und endet ohne explizites
Aufhebungszeichen. |
|
|
|
|
|
|
 |
 |
 |
Zeichen
522-33 wird im Falle
einer Breitenbeschränkung
nicht angeordnet |
Zeichen
521-30 (+ integr. Z 264)
kommt im Falle einer Breiten-
beschränkung zur Anwendung |
Zeichen
524-30 (integr. Z 253)
auch hier ist stets eine
Längenangabe erforderlich |
|
|
|
|
|
|
Hierzu ist anzumerken, dass die
Länge im Falle von Fahrstreifentafeln mit den Zusatzzeichen
1001-34 (auf…m) bzw. 1001-35 (auf…km), also mit dem verbalen
„auf“ anzuordnen sind. Diese Maßgabe findet sich im VzKat 2017
zu Zeichen 524 und gilt stellvertretend für alle ähnlichen
Verkehrsverbote. Die klassischen Zeichen 1001 mit beidseitigen
Pfeilen kommen im Falle von Fahrstreifentafeln nicht zur
Anwendung. |
|
|
|
|
|