Fahrbahnmarkierungen -
genauer gesagt funktionstüchtige Fahrbahnmarkierungen -
sind für eine sichere Verkehrsführung von enormer
Bedeutung. Entsprechend muss ihnen im Bereich von
Arbeitsstellen besondere Aufmerksamkeit gewidmet
werden. Im Vordergrund steht vor allem die intuitive
Begreifbarkeit der Verkehrsführung - sprich der
Verkehrsteilnehmer soll sich von der Markierung quasi
automatisch leiten lassen. Wenn er hingegen seine ganze
Aufmerksamkeit allein für die Interpretation der
einzelnen Markierungszeichen aufwenden muss, kann von einer
sinnvollen Ausführung keine Rede sein. Eine fachgerechte
Ausführung ist aber auch aus verkehrsrechtlichen Gründen
erforderlich, denn mit vielen Markierungen sind Ge- oder
Verbote nach StVO verknüpft.
Wie in allen Bereichen der
Verkehrssicherung, existieren natürlich auch beim
Einsatz der meist gelben Fahrbahnmarkierung zahlreiche
Defizite. Der Grundstein, für die oft
unzureichend ausgeführten Markierungsleistungen, wird in
der Regel bereits in der Planungsphase gelegt,
insbesondere wenn bewusst am tatsächlichen Bedarf vorbei
geplant wird. Davon abgesehen, ist jeder noch so
sorgfältig gefertigte Verkehrszeichen- bzw. Markierungsplan nichts wert, wenn
das ausführende Unternehmen die Grundsätze einer
fachgerechten Applikation (sowohl grafisch, als auch
technisch) nicht beherrscht. |
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Markierungspfeil der besonderen Art |
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Die oftmals anzutreffende "Kreativität"
(Foto) ist
natürlich nur möglich, weil die zuständigen Behörden in
solchen Fällen nur selten Handlungsbedarf sehen. Man
verlässt sich quasi blind auf die ausführenden Unternehmen und verzichtet auf die
eigentlich notwendige Überwachung und Abnahme der
Markierungsarbeiten - schließlich handelt es sich ja um
Fachfirmen, die wissen was sie tun. Angesichts der
zahlreichen Mängel, die im Bereich der temporären
Fahrbahnmarkierungen anzutreffen sind, ist diese Haltung
nicht nachvollziehbar.
Abgelöste
Folien gehören ebenso zum
Alltag, wie grafische Fehlversuche. Insbesondere Pfeile, die mittels Markierungsfolie appliziert werden,
bereiten dem einen oder anderem Markierer offensichtlich
große Probleme - zumindest entsprechen die Ergebnisse
oftmals nicht den Vorgaben der RMS.
Auch die fehlerhafte Kombination von Strich und Lücke,
sowie der falsche Einsatz von Schmal- und Breitstrich
sind an der Tagesordnung.
Und als wäre dies nicht schon genug, werden verschlissene Markierungen nicht rechtzeitig ersetzt. |
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Im Rahmen dieser Rubrik soll sowohl die grafische,
als auch die technische Ausführung von vorübergehend gültigen
Markierungen behandelt werden. Der Fokus liegt hierbei auf Markierungsfolien,
da deren Einsatz im Vergleich zu anderen Systemen überwiegt und Anwendungsfehler durch das vergleichsweise einfache Handling
vorprogrammiert sind. |
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Gelb hebt Weiß auf ...aber |
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Hier ist die Verkehrsführung
eindeutig: Gelb hebt Weiß auf. |
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Dass gelbe Markierungen weiße Markierungen aufheben,
ist in der Regel bekannt. Mit der entsprechenden Änderung der StVO
im Jahr 2013, welche nunmehr ermöglicht, das alle
Markierungen auch in Gelb ausgeführt werden können (wenn sie
vorübergehend gültig sind), geht
jedoch das Problem einher, dass nicht in jedem Fall deutlich
wird, welche gelbe Markierung nun welche weiße Markierung
aufhebt und welche nicht.
Hierfür eine rechtssichere
Formulierung im Rahmen der StVO zu finden ist schwierig
und entsprechend obliegt es denjenigen, die für Planung und
Ausführung der Markierungsleistungen zuständig sind, unmittelbar
vor Ort für klare Verhältnisse zu sorgen.
Es verbietet sich daher, weiße
Markierungen in eine Gelb markierte
Verkehrsführung einzubeziehen, wenn dadurch die
Verkehrssicherheit gefährdet sein kann, oder wenn zumindest
Unklarheiten entstehen können. Insbesondere die Möglichkeit der
Ahndung von Verkehrsverstößen leidet, wenn weiße Markierungen
zwar vermeintlich passend vorhanden sind, aber - bedingt durch die
gelbe Markierung - rein verkehrsrechtlich aufgehoben werden. |
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Hier sehen wir eine typische
Situation im Bereich von Arbeitsstellen. Im konkreten Fall wurde
eine Einmündung "versetzt" - die Markierung des Knotenpunktes
wurde folglich um einige Meter "verschoben" und entsprechend in
Gelb markiert. Der weiße Pfeil wurde teilweise ausgekreuzt, um
einen reinen Geradeauspfeil zu bilden. Bedingt durch die anderen
gelben Markierungen ist dieser Pfeil jedoch generell aufgehoben.
Abgesehen davon erwirkt das Teilauskreuzen lediglich einen
unverbindlichen Hinweis, aber kein rechtsverbindliches
Markierungszeichen. Das Kreuz ist zudem zu klein. Bemerkenswert sind
vor allem die beiden gelben
Leitlinienstriche (gekennzeichnet durch grüne Pfeile) im Bereich der Sperrfläche.
Diese sollen die durchgezogene weiße Linie aufheben und so das
Überfahren erlauben - soweit ist das auch korrekt. |
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An dieser Stelle hingegen sollen die
gelben Linien die vorhandene weiße Leitlinie ergänzen, damit im
Ergebnis eine durchgezogene Linie (Zeichen 295) entsteht, welche
das Überfahren verbieten soll. Dies ist freilich nicht der Fall, denn
verkehrsrechtlich gesehen, hebt die gelbe Leitlinie die weiße
Leitlinie auf. Es bleibt folglich bei einer (gelben) Leitlinie,
die weiterhin überfahren werden darf. In der Zusammenfassung
sieht der Vergleich beider Maßnahmen wie folgt aus: |
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Baumaßnahme A - hier soll es sich um eine Leitlinie handeln |
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Baumaßnahme B - hier soll es sich um
eine durchgezogene Linie handeln |
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Der Verkehrsteilnehmer soll also
selbstständig erkennen, was sich die Behörde im jeweiligen Fall gedacht hat und wenn er mit
seiner Einschätzung falsch liegt, begeht er sogar eine
-vermeintliche- Ordnungswidrigkeit. Er soll unterscheiden können, ob die in
beiden Situationen gleichartig ausgeführte Markierung eine
Leitlinie sein soll, oder ob es sich um eine durchgezogene Linie
handelt. Da eine solche Differenzierung unzumutbar ist, wird von
derartigen Versuchen (durchgezogene Linie bestehend aus Gelb und
Weiß) ausdrücklich abgeraten. |
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Einheitliche Verfahrensweise
Bei der Anordnung und Ausführung von Fahrbahnmarkierungen gilt es
stets zu beachten, dass Verkehrsregelungen deutschlandweit
einheitlich ausgeführt werden müssen und das sich die von der
Markierung erwirkte Anordnung üblicherweise allein aus den
Verhaltensvorschriften der StVO ergibt und nicht aus dem bloßen
Regelungswunsch der
Behörde. Es kann folglich nicht sein,
dass gelbe Markierungen einmal die weißen Markierungen aufheben
sollen, dann aber wieder nicht. Gemäß StVO heben gelbe
Markierungen weiße Markierungen immer auf - eine Kombination von
Gelb und Weiß zu einem gemeinsamen Markierungszeichen ist daher
rechtlich nicht möglich und auch aus technischer Sicht nicht zu
empfehlen - weitere Hinweise dazu in der entsprechenden
Rubrik. |
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Zurück zur Einmündung: Während
die beiden gelben Leitlinien und das Kreuz die weiße Sperrfläche
außer Kraft setzen sollen, dient der gelbe Bogen als Abschluss
bzw. Beginn der neuen (restlichen) weißen Sperrfläche. In einer
gemeinsamen Verkehrsführung sollen also nur bestimmte gelbe
Markierungen bestimmte weiße Markierungen aufheben, weiße
Markierungen sollen eigenständig gelten und weiße und gelbe
Markierungen sollen eine Einheit bilden. Das alles muss der
Verkehrsteilnehmer während der Fahrt erfassen und dabei soll er
auch noch den Straßenverkehr im Blick behalten. Da wundert es
nicht, dass Markierungen oft als unverbindliche Empfehlung
betrachtet werden. Zumindest tragen derartige Lösungen nicht
dazu bei, dass sich hieran etwas ändert. |
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Vor allem dürfen die
Verantwortlichen nicht vergessen, dass Sie in der Regel wissen,
welche Verkehrsführung erzielt werden soll, bzw. welche
Verhaltensweisen vom Verkehrsteilnehmer gewünscht sind und
welche nicht. Was in aller Ruhe im Büro, in der Draufsicht auf einen
Verkehrszeichen- oder Markierungsplan vermeidlich funktioniert,
sieht in der Praxis oft ganz anders aus.
Entsprechend muss bereits
in der Planungsphase eine sorgfältige Abwägung erfolgen, die
sowohl die verkehrsrechtlichen, als auch die verkehrstechnischen
Anforderungen berücksichtigt. Allerdings ist auch dem
Autor klar, dass "verkehrsrechtlich korrekt" nicht in jedem Fall
eine sinnvolle und begreifbare Verkehrsführung zur Folge hat.
Das Zauberwort für Eindeutigkeit heißt in vielen Fällen
"Demarkierung" - mehr dazu in der entsprechenden Rubrik. |
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Es muss nicht immer Gelb sein
Dort wo vorübergehend gültige Markierungen nur deshalb Gelb
sind, weil die ausführenden Unternehmen keine anderen Farben
vorhalten, können in vielen Fällen auch weiße Markierungen
eingesetzt werden. Entsprechende Produkte sind verfügbar (für
den temporären Einsatz) und ermöglichen z.B. auch das Ergänzen
von vorhandenen weißen Markierungen. |
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Diese Fußgängerfurt hätte
auch in Weiß markiert werden können - wobei die gelbe Farbgebung in
diesem konkreten Fall unproblematisch ist.
Anm.: Die Vorgaben
zu unsignalisierten Fußgängerfurten lassen wir an dieser Stelle außen
vor, bzw. gehen davon aus, dass hier eine Sicherung durch Schülerlotsen
erfolgt |
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Natürlich funktioniert der temporäre
Einsatz von weißen Markierungen nur an Stellen, an denen sich keine gelben Markierungen
befinden, denn diese heben die weißen Markierungen auf. Ein
Anwendungsbeispiel wären z.B. Fahrstreifensperrungen, die nur
mit Leitbaken ausgeführt werden und wo lediglich die vorhandenen
weißen Pfeile ergänzt werden sollen. Auch Fußgängerüberwege
oder Furten und Haltlinien, z.B. im Bereich von temporären
Lichtsignalanlagen müssen nicht zwingend Gelb sein, sondern
können durchaus auch in Weiß appliziert werden - sofern sie
nicht Bestandteil einer ansonsten in Gelb gehaltenen
Verkehrsführung sind. Gleiches gilt für Freigabemarkierungen
oder Markierungen auf provisorischen Umfahrungen - auch diese
müssen nicht in Gelb ausgeführt werden.
In jeden Fall muss man sich darüber im Klaren sein, dass der Einsatz von
gelben Markierungen immer dazu führt, dass vorhandene weiße
Markierungen aufgehoben werden - ggf. auch dann, wenn dies gar nicht
beabsichtigt ist. Die Farbwahl darf folglich nicht allein von
der Verfügbarkeit der
Markierungsmaterialen abhängig sein, sondern muss insbesondere
die verkehrsrechtlichen Konsequenzen berücksichtigen. |
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Wenn Gelb, dann konsequent
Wie die vorstehenden Erläuterungen zeigen, kann
die automatische Aufhebung der weißen Markierungen in einigen
Fällen zu Problemen führen. Entsprechend gilt die Maßgabe,
Verkehrsführungen möglichst in einer einheitlichen Farbe
auszuführen - also entweder komplett Weiß oder komplett Gelb. Die Kombination von
weißen und gelben Markierungen (Weiß und Gelb sollen zusammen
gelten) scheidet aus den erwähnten verkehrsrechtlichen Gründen aus. |
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Lediglich an Stellen wie diesen, bei
denen es auf die reine Leitwirkung der weißen Markierungen
ankommt und die verkehrsrechtliche Komponente durchaus
vernachlässigt werden kann, ist die Mitbenutzung der vorhandenen
weißen Markierungen denkbar. Bei aller Pragmatik sollte man aber
immer an die rechtliche Bewertung nach Unfällen denken - denn
rein nach StVO ist die linke Fahrbahnbegrenzung nicht vorhanden
und müsste daher in Gelb nachgebildet werden. |
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Problematisch ist die Kombination
von weißen und gelben Markierungen auch dann, wenn die weiße
Markierung so verschlissen ist, dass insbesondere bei Nacht und
Nässe nur noch die (fabrikneue) gelbe Markierung deutlich
sichtbar ist. Verkehrsführungen, die auf beiden Farben beruhen,
sind dann nicht mehr vollständig - sprich neben der erwähnten
rechtlichen Problematik bestehen dann auch noch Defizite in der
Leitwirkung. |
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