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Wer mit der Absicherung von
Arbeitsstellen befasst ist, kennt in der Regel die
einschlägigen Festlegungen zur Sperrung von Straßen. Bei
Teilsperrungen sind Absperrschranken mit mindestens drei gelben
Warnleuchten einzusetzen, bei Vollsperrung
Absperrschranken mit mindestens fünf roten Warnleuchten. Im
Rahmen dieser Seite soll die korrekte Ausführung diverser
Standardvarianten aufgezeigt werden. Alle Absperrschranken haben
eine Bauhöhe von mindestens 25cm. Alternativ können die gezeigten
Absperrschranken auch durch Absperrzäune (mobile
Absturzsicherungen) aus Stahl
oder Kunststoff ersetzt werden. |
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Vollsperrung einer Fahrbahn (vollständig) |
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Die vollständige Sperrung einer
Fahrbahn erfolgt mit Absperrschranken, die von Fahrbahnrand zu
Fahrbahnrand verlaufen und daher möglichst die gesamte
Fahrbahnbreite abdecken. Die Anzahl der Warnleuchten ergibt sich
neben der generellen Anforderung (mindestens fünf) auch aus dem maximalen Abstand zwischen den Leuchten (1m), womit in
diesem Fall insgesamt acht Leuchten erforderlich sind. Es
daher ein Fehler, in solchen Fällen lediglich fünf Leuchten über
den gesamten Querschnitt anzubringen, denn dann werden die
zulässigen Querabstände überschritten. Die Festlegung lautet
"mindestens fünf rote Leuchten" und nicht "maximal fünf rote
Leuchten". Alle Warnleuchten zeigen selbstverständlich
Dauerlicht, rotes Blinklicht ist nicht zulässig. Das Zeichen 250
ist stets mit einer separaten Aufstellvorrichtung aufzustellen
und darf nicht in die Fußplatten der Absperrschranken gesteckt
werden (Standsicherheit). Außerorts, bzw. an vergleichbaren Standorten, sind in
der Regel zwei Fußplatten pro Schrankenständer erforderlich. |
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Rückseite.
Alle eingesetzten Warnleuchten haben einseitigen Lichtaustritt.
Rote Leuchten mit doppelseitigem Lichtaustritt sind zwar in
diesem Fall unschädlich, haben jedoch keine Zulassung nach
TL-Warnleuchten. Generell existiert für doppelseitige rote
Warnleuchten kein Anwendungsfall im Sinne der RSA. |
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Vollsperrung einer Fahrbahn (Sparvariante) |
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Dies ist geradezu die klassische
Variante einer Sperrung - daher Zeichen 250 mit Absperrschranke
und fünf roten Leuchten. Der Vorteil dieser Variante liegt in
der ungehinderten Befahrbarkeit des gesperrten Bereiches z.B.
durch Baufahrzeuge, aber auch durch Rettungsdienst und Feuerwehr -
sofern die gesperrte Verkehrsfläche Fahrzeugverkehr zulässt.
Dies wiederum ist gleichzeitig auch der Nachteil, denn dort wo
z.B. Baufahrzeuge ein- und ausfahren, können dies natürlich auch
unberechtigte Fahrzeugführer tun - auch wenn es eigentlich
verboten ist.
Um dies zu unterbinden werden oft Bauzäune über den
gesamten Fahrbahnquerschnitt gestellt - hier fehlt dann aber wieder die
Sicherung mittels Absperrschranken. Folglich muss in diesem Fall das Ergebnis wieder so aussehen, wie im eingangs gezeigten Beispiel der
vollständigen Sperrung. |
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Rückseite.
Alle eingesetzten Warnleuchten haben einseitigen Lichtaustritt.
Rote Leuchten mit doppelseitigem Lichtaustritt sind zwar auch in
diesem Fall unschädlich, haben jedoch keine Zulassung nach
TL-Warnleuchten. Generell existiert für doppelseitige rote
Warnleuchten kein Anwendungsfall im Sinne der RSA. |
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Vollsperrung einer Fahrbahn mit Freigabe durch
Zusatzzeichen |
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Sobald die Sperrung durch
Frei-Zusatzzeichen ergänzt wird (z.B. Anlieger frei) sind gelbe
Warnleuchten anzubringen. Zusätzlich wird die Richtung der
Vorbeifahrt mit einer doppelseitigen Leitbake gekennzeichnet,
auf der eine gelbe, doppelseitige Warnleuchte montiert ist. Alle
Warnleuchten zeigen Dauerlicht. In der Regel ist diese Sperrung
gewissermaßen als Vorstufe anzusehen. Folglich ist dort, wo die
Fahrbahn im Zuge der Arbeiten auch für Anlieger gesperrt ist,
eine der oben gezeigten Varianten einzusetzen - also eine
Absperrschranke mit mindestens fünf roten Warnleuchten und
Zeichen 250.
Wie die Abbildung zeigt, hat jedes
Element seine eigene Aufstellvorrichtung. Werden Verkehrszeichen
und Leitbake hingegen in die Fußplatten der Absperrschranke
gesteckt, ist die erforderliche Standsicherheit nicht gegeben.
Zudem entspricht die Aufstellung der Leitbake dann nicht den
Technischen Lieferbedingungen für Leitbaken. |
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Rückseite.
Die Warnleuchten an der Absperrschranke haben einseitigen Lichtaustritt.
Zur Verbesserung der Sichtbarkeit kann ggf. eine zweite
Absperrschranke (rückwärtig) angebracht werden - in diesem
Fall empfiehlt sich auch der Einsatz doppelseitiger
Warnleuchten. |
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Verbot der Einfahrt - Sperrung einer Fahrtrichtung |
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Überall dort, wo nur eine
Verkehrsrichtung gesperrt ist, aber der Verkehr aus der
Gegenrichtung zugelassen ist, kommt Zeichen 267 zum Einsatz.
Hierzu muss nicht zwingend eine Einbahnstraße vorhanden sein -
daher kann es sich auch um eine "unechte Einbahnstraße" handeln.
Soll z.B. im Zuge einer Engstellensignalisierung die Ausfahrt
von Nebenstraßen in die Ampelstrecke untersagt werden (um deren
Signalisierung zu sparen), kommt die gezeigte Sperrung ebenfalls
zum Einsatz. Die Verwendung von Zeichen 250 bringt zwar in
diesem Fall das gleiche Ergebnis, ist aber verkehrsrechtlich
gesehen ein Fehler. Die abgebildete Leitbake dient entweder der
rückwärtigen Kennzeichnung (daher für die zulässige
Fahrtrichtung), oder ist Teil bzw. Abschluss der
Längsabsperrung. Wie man sieht, ist diese Leitbake einseitig,
denn sie darf für die gesperrte Fahrtrichtung nicht sichtbar
sein, da sie sonst zum Vorbeifahren einlädt. Dies gilt
selbstverständlich für die komplette Längsabsperrung im Zuge von
Einbahnstraßen. Doppelseitige Leitbaken bilden hingegen visuell
eine Fahrgasse in die gesperrte Richtung. Der Verkehrsteilnehmer
soll an dieser Stelle jedoch nur die Absperrschranke mit den
roten Warnleuchten und das Zeichen 267 sehen - letzteres sollte
vorzugsweise beidseitig aufgestellt werden. |
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Rückseite.
Wie beschrieben sind doppelseitige rote Warnleuchten unzulässig.
Was bei der Sperrung mit Zeichen 250 als unschädlich angesehen
werden kann (in diesem Fall leuchten die doppelseitigen
Warnleuchten lediglich ins gesperrte Baufeld), führt im Zuge von
echten wie unechten Einbahnstraßen für ein falsches Signalbild.
Der Verkehrsteilnehmer soll mit roten Warnleuchten stets die
Sperrung seiner Fahrtrichtung verbinden - bei doppelseitigen
Leuchten bekommt hingegen auch die zulässige Fahrtrichtung in
einer Einbahnstraße rotes Dauerlicht gezeigt, wodurch die
intuitive Wirkung (Hier geht's nicht weiter) aufgehoben wird.
Entsprechend braucht man sich nicht zu wundern, wenn der
Verkehrsteilnehmer bei der tatsächlichen Sperrung seiner
Fahrtrichtung (egal ob mit Zeichen 250 oder 267) ebenfalls an
der Absperrschranke mit roten Leuchten vorbei fährt, da er mit
der Leuchtfarbe eben keine Sperrung assoziiert. |
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Rückverschwenkung von Einbahnstraßen |
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Wird der Verkehr im Bereich von
Arbeitsstellen auf der linken Fahrbahnseite geführt, ist mit
Ende der Einbahnstraße eine Rückverschwenkung erforderlich.
Damit wird der Fahrzeugführer zurück auf den rechten
Fahrstreifen geleitet und gleichermaßen wird die Rückseite der
Absperrschranke gesichert. Zu diesem Zweck wird eine
spitzwinklige Querabsperrung mit Leitbaken aufgebaut, die
selbstverständlich einseitig ausgeführt sind - genau wie die
gelben Warnleuchten. Ansonsten würde der Verkehrsteilnehmer in
der gesperrten Fahrtrichtung gelbes und rotes Dauerlicht
gleichzeitig sehen und je nach Verschwenkungsmaß würden die
Leitbaken auch wieder eine Fahrgasse in die falsche Richtung
bilden. |
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Rückseite.
In der zulässigen Fahrtrichtung werden rechtsweisende Leitbaken
mit gelben Warnleuchten eingesetzt. Genau wie im ersten Beispiel
müssen auch in diesem Fall die roten Warnleuchten an der
Absperrschranke einseitig sein, denn sonst wird ein zweideutiges
bzw. falsches Signalbild gezeigt. |
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Technische Vorgaben |
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Die bisherigen Bilder zeigen neben
den verkehrsrechtlichen Erfordernissen vor allem die technische
Umsetzung. Folglich sind Absperrschranken einzusetzen, die dem
Zeichen 600 StVO entsprechen. Absperrschranken mit schräg
verlaufenden Schraffen sind unzulässig. Selbstverständlich
müssen die Absperrschranken retroreflektierend ausgeführt sein,
daher mindestens Folie RA1 (ehem. Typ I) und mit Blick auf die
künftigen RSA sogar RA2 (ehem. Typ II). Warnleuchten an
Absperrschranken haben grundsätzlich einseitigen Lichtaustritt
und insbesondere doppelseitige rote Warnleuchten sind
unzulässig. Die Anbringung der Warnleuchten erfolgt stets hinter
bzw. über der Absperrschranke, aber niemals vor dem
Verkehrszeichenbild. Verkehrszeichen wie Zeichen 250, 267 usw.
sind stets mit eigenen Aufstellvorrichtungen aufzustellen, da
sonst die Standsicherheit nicht gewährleistet ist. Zur
Aufstellung dienen Fußplatten (K1) oder Fußplattenträger -
zusätzliche Gewichte in Form von Steinen, Betonplatten usw. sind
unzulässig. Schankenständer die lediglich aus verschweißtem
Stahlrohr bestehen (also ohne Fußplatten) bieten keine
ausreichende Standsicherheit und sind deshalb unzulässig. |
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Als Einstieg in die nachfolgende
Bildergalerie dient dieses Foto, welches der Leser gern mit den
eben beschriebenen technischen Kriterien abgleichen darf. |
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BILDERGALERIE |
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Hier soll die Fahrbahn eigentlich
gar nicht gesperrt sein, doch offensichtlich waren gelbe
Leuchten nicht verfügbar. Der Verkehrsteilnehmer lernt folglich
an dieser Stelle, dass rote Warnleuchten keine Bedeutung haben
und fährt an dem Hindernis vorbei (so wie es auch gewünscht
ist). |
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Was auf Nebenstraßen funktioniert
lässt sich auch auf Landstraßen anwenden. In diesem Fall dient
die Absperrung mit den fünf roten Warnleuchten ebenfalls nicht
der Vollsperrung oder dem Verbot der Einfahrt, sondern sie soll
lediglich den Abschluss der Arbeitsstelle bilden. Fachgerecht
wäre in diesem Fall der Einsatz von drei gelben Warnleuchten. |
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Dort wo der Verkehr aus der
Gegenrichtung zugelassen ist, kommt Zeichen 267 zur Anwendung.
Der Einsatz von Zeichen 250 ist falsch. |
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Hier wurde versucht eine ehemalige
Autobahnauffahrt (jetzt Kraftfahrstraße) zu sperren. Korrekt
wären Absperrschranken, die über den gesamten Querschnitt der
Zufahrt verlaufen, ergänzt mit einseitigen roten Warnleuchten.
Das Zeichen 222 wäre abzudecken und mit Blick auf den zulässigen
Verkehr aus der Gegenrichtung wäre anstelle von Zeichen 250 das
Zeichen 267 anzubringen. |
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Fußgänger dürfen hier einfahren... |
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...und weil sich das Konzept bewährt
hat, wiederholt man es an anderer Stelle gleich noch mal. |
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Die Sparvariante der Sperrung
mittels Absperrschranke und Zeichen 250 ist insbesondere im
Bereich von Gleisanlagen unzweckmäßig. Entweder man erhöht die
Anzahl der Leitbaken und ergänzt diese mit den erforderlichen
gelben Warnleuchten, oder man setzt zusätzliche Absperrzäune
ein, die den gesamten Querschnitt abdecken. Man kann natürlich
auch beides kombinieren - dann aber vorzugsweise mit gelben
Warnleuchten. |
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Flatterband ist im Bereich der
Fahrbahn grundsätzlich unzulässig. Was hier erreicht werden soll
ist stattdessen mit Absperrschranken zu realisieren. |
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Wenn man ohnehin den gesamten
Querschnitt sperren muss, so erfolgt dies mit Absperrschranken
und roten Warnleuchten über die gesamte Fahrbahnbreite und nicht
ersatzweise mit ungesicherten Bauzäunen. In diesem Fall sind
natürlich mehr als 5 Warnleuchten erforderlich. |
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Hier muss man nicht viel erklären -
außer dass dies kein Werk von Vandalen ist, sondern ein ernst
gemeinter Beitrag in Sachen Verkehrssicherung. |
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Typische Sperrung mit Zeichen 267 -
doppelseitige rote Warnleuchten leuchten auch in die zulässige
Fahrtrichtung der Einbahnstraße und doppelseitige Leitbaken
nebst Warnleuchten weisen für die gesperrte Richtung eine
Fahrgasse aus. Die Standsicherheit der Absperrschranke ist zudem
durch das Zeichen 267 reduziert. |
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Auch hier leuchten die roten
Warnleuchten in die zulässige Fahrtrichtung der Einbahnstraße -
die Längsabsperrung mit doppelseitigen Leitbaken lädt wiederum
zum Durchfahren der Straße in der falschen Richtung ein. Auch in
diesem Fall ist die Standsicherheit reduziert, da das Zeichen
267 keine eigene Aufstellvorrichtung hat. |
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Und weil's so schön ist noch ein
Beispiel. Immerhin wurde der Versuch zum Einsatz einseitiger
Warnleuchten auf den Leitbaken unternommen. Besonders konsequent
war man dabei aber nicht, denn bereits die dritte Bake hat
wieder eine doppelseitige Leuchte. Da aber vor allem die
Leitbaken doppelseitig sind, kommt es auf die Warnleuchten
letztendlich nicht mehr an - denn auch hier wurde eine prima
Fahrgasse in die falsche Richtung geschaffen. |
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Auch dieses Beispiel zeigt
eindrucksvoll, wie man dem Verkehrsteilnehmer ungewünschtes
Verhalten antrainiert. Einladender kann eine vermeintlich
gesperrte Straße nicht sein. |
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Mit einseitigen roten Warnleuchten
und einseitigen Leitbaken wäre man einer fachgerechten Lösung
schon recht nahe. |
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Rückverschwenkung einer
Einbahnstraße. Aus dieser Richtung dürfen die roten Leuchten
nicht sichtbar sein. Die gelben Leuchten (WEMAS TL 2000) haben
zudem keine Zulassung für Leitbaken. |
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Andere Seite. In dieser Richtung
dürfen wiederum die Leitbaken und deren Warnleuchten nicht
sichtbar sein - also sind einseitige Leitbaken und einseitige
Warnleuchten erforderlich. Gleiches gilt für die Sperrung im
Bildhintergrund - dort wurde mit den Leitbaken eine Fahrgasse in
die falsche Richtung eingerichtet. Natürlich wurden auch in
diesem Fall die erforderlichen Fußplatten für das Zeichen 267
eingespart - auf Kosten der Standsicherheit. |
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Zunächst sollte man sich im Sinne
eines professionellen Erscheinungsbildes einigen, ob man
Absperrschranken oder Absperrzäune einsetzt. Hat man sich z.B.
für Absperrschranken entschieden, sollten hierfür ausreichend
Fußplatten eingesetzt werden. Die roten Leuchten sollen den
gesamten Bereich abdecken und sind daher gleichmäßig auf beide
Absperrschranken zu verteilen (Abstand max. 1m) und natürlich
sind Leuchten mit einseitigem Lichtaustritt erforderlich. Das
Zeichen 267 ist mit einer eigenen Aufstellvorrichtung
aufzustellen. Die beiden Leitbaken und deren Warnleuchten müssen
einseitig ausgeführt sein - es wäre zudem sinnvoll, mehr als nur
zwei Stück einzusetzen. |
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Sofern man die laminierten Zettel
als Zusatzzeichen wertet (was sie nicht sind), wäre diese
Absperrschranke gegen eine mit gelben Warnleuchten zu tauschen
und durch eine Leitbake mit gelber Warnleuchte zu ergänzen. Die
Absperrschranke mit den roten Warnleuchten wäre wiederum am
Bauzaun im Hintergrund anzubringen, denn diese Straße ist
wirklich gesperrt. Dort ist dann ein weiteres Zeichen 250
erforderlich. Das hier eingesetzte Zeichen 250 ist mit einer
eigenen Aufstellvorrichtung aufzustellen. |
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Benutzungspflichtiger Geh- und
Radweg (Zeichen 240), der zudem eine durchlässige Sackgasse ist
(Zeichen 357.1 - Eigenbau) aber von Radfahrern gar nicht
befahren werden darf (Zeichen 250). Das Radfahrer in der Regel
eine eigene Auffassung zu Verkehrsregeln und Verkehrszeichen
haben, ist sicherlich ein Problem - Lösungen wie diese tragen
jedoch nicht dazu bei, dass sich daran etwas ändert. |
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