fragwürdiges bzw. unzulässiges
Material
Die bisher vorgestellten Montagelösungen stellen den Stand der
Technik im Sinne der Vorschriften dar. Es gibt hier und noch
andere Varianten, die ebenfalls zulässig sind - alle zu benennen
wäre jedoch zu viel des Guten. Wichtiger ist vielmehr, eine
Übersicht über in der Praxis etablierte Lösungen zu geben, die
in dieser Form entweder fragwürdig oder gar unzulässig sind.
Insbesondere bei den Straßenbetriebsdiensten, aber auch bei
Dienstleitungsunternehmen (Markierungsfirmen, Baumpflege,
Vermessung usw.)
sind Einrichtungen vorhanden, die zwar einfach zu montieren
sind, aber den geltenden Vorschriften in vielen Punkten nicht
entsprechen. Viele dieser Lösungen sind zunächst als
Selbstbau-Bastelkram entstanden und haben durch den Kontakt zur
Industrie inzwischen auch den Weg in Kataloge und Prospekte
gefunden.
Üblicherweise ist man als Hersteller
bzw. Händler mit entsprechenden Warnungen eher zurückhaltend -
daher finden sich nur selten konkrete Hinweise zur Anwendung
dieser Produkte im Sinne der Vorschriften. Dies betrifft nicht
nur Neuentwicklungen, sondern auch Gerätschaften (insbesondere
Schilderständer) die zwar seit Jahrzehnten bewährt sind, aber
eben den Vorschriften nicht oder nicht vollumfänglich
entsprechen.
Im Rahmen dieser Seite werden
derartige Montagelösungen, egal ob selbstgebaut oder
industriell gefertigt, kritisch betrachtet. Das hierbei
ausschließlich die Nachteile benannt werden, liegt in der
Tatsache begründet, dass diese Produkte aus Sicht von
Hersteller, Vertrieb und Anwender freilich nur Vorteile besitzen
- sie nochmals zu benennen ist daher überflüssig. |
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Unzulässig:
Einschlagspieße / Schnurhalter
Schnurhalter bzw.
Einschlagspieße (meist Rundstahl) stellen eine
erhebliche Unfallgefahr dar, insbesondere für
Fußgänger und Radfahrer, aber auch für
Fahrzeuginsassen. Zur Anbringung bzw. Montage
von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
sind sie deshalb unzulässig.
Auch die ergänzende
Befestigung von Aufstellvorrichtungen ist mit
Blick auf den Stand der Technik und die
Unfallgefahr ebenso unzulässig. Dabei ist es
unerheblich, ob der Einschlagspieß nur die
Fußplatten am Boden hält, oder ob er zusätzlich
im Schaftrohr steckt und so die Standsicherheit
verbessern soll.
Das Verhalten
solcher Konstruktionen bei einem Fahrzeuganprall
ist unvorhersehbar - vergleichbare Unfälle haben
allerdings gezeigt, dass diese Einrichtung
keinesfalls sicher sind. |
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Unzulässig:
Bremstrommeln / Felgen
Insbesondere im
kommunalen Bereich werden seit Jahrzehnten
selbstgebaute Ständer aus Bremstrommeln oder
Autofelgen eingesetzt. Auch diese Einrichtungen
entsprechen in keinem Punkt den Technischen
Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen und
damit nicht dem Stand der Technik.
In der Regel ist die
Standsicherheit mit Blick auf die Vorgaben
unzureichend, was oft durch das Auflegen von
Fußplatten, Steinen oder Betonplatten
kompensiert werden soll. Diese Verfahrensweise
ist selbstverständlich unzulässig und kann die
konstruktiven Nachteile auch nur bedingt
ausgleichen.
Folglich fallen solche Schilder bei
Sturm trotzdem um - löst sich dabei das
Verkehrszeichen, kann der Ständer auf die
Fahrbahn rollen. |
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Unzulässig:
Schnellaufsteller (Variante 1)
Diese sog.
Vorwarnständer sind ebenfalls vor allem im
kommunalen Bereich anzutreffen und es stellt
sich auch hier die Frage, ob die einschlägigen
Vorgaben unbekannt sind, oder einfach nur
missachtet werden.
Selbst die geringste
zulässige Aufstellhöhe (60cm) lässt sich mit
diesen Einrichtungen nicht einhalten - von 1,50m
(außerorts) oder 2,00m (über Gehwegen) ganz zu
schweigen. Darunter leidet letztendlich auch die
Sichtbarkeit. Die unzulässige Blockierung von
Geh- und Radwegen ist bei diesen Ständern der
Normalfall.
Zusätzlich
angebrachte Verkehrszeichen verdecken sich oft
gegenseitig (Bild unten), die Retroreflexion
(sofern vorhanden) wird durch die schräge
Aufstellung reduziert. Die Standsicherheit ist
mit Blick auf die Vorgaben mangelhaft. |
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Unzulässig:
Schnellaufsteller (Variante 2)
Die hier gezeigten Einrichtungen sind ähnlich
konstruiert wie die bereits benannten
Vorwarnständer, jedoch
nicht klappbar.
Auch in diesem Fall
lassen sich die vorgeschriebenen Aufstellhöhen
und Seitenabstände nicht einhalten - zudem werden
diese Ständer oftmals unzulässig auf der
Fahrbahn aufgestellt bzw. ragen in diese hinein.
Die angebrachten
Verkehrszeichen verdecken sich oft gegenseitig
und es entstehen fragwürdige Kombinationen (Bild
nebenan). Auf Grund der mangelhaften Befestigung
können die Schilder aus der Halterung rutschen.
Die Montage
unmittelbar an Leitpfosten (wodurch diese
unzulässig verdeckt werden) soll die Defizite in
der Standsicherheit wettmachen. Manchmal dienen
hierzu auch Betonteile oder Steine aus einem
angrenzenden Feld. |
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Unzulässig:
Schnellaufsteller (sonstige)
Es existieren
natürlich zahlreiche andere Ausführungen von
Schnellaufstellern - in der Regel entsprechen
diese Produkte jedoch nicht ansatzweise den einschlägigen
Vorschriften.
Zu geringe
Aufstellhöhe und unzureichender Seitenabstand
sind obligatorisch. In den Verkehrsbereich
ragende Füße, die zur Stolpergefahr werden,
sorgen trotzdem nur für unzureichende
Standsicherheit, so dass diese Einrichtungen mit
zusätzlichen Gewichten beschwert werden müssen
(Foto nebenan).
Beim Foto unten
rechts wollte man diesen Versuch auch
unternehmen, hat mangels geeigneter Umsetzung aber offensichtlich aufgegeben. |
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Unzulässig:
Faltsignale / Warnpyramiden
Faltsignale
entsprechen nicht den Güteanforderungen an
Verkehrszeichen und sind schon deshalb
fragwürdig. Das Signalbild ist oftmals nicht
retroreflektierend ausgeführt, wodurch diese
Einrichtungen bei Dunkelheit schlecht erkennbar
sind. Die fluoreszierende Darstellung der Farbe
Rot entspricht nicht der StVO.
Durch die besondere
Form werden die allseitig aufgedruckten
Verkehrszeichen zwangsläufig in zwei zusätzliche
Richtungen gezeigt, für die sie in der Regel
nicht bestimmt sind. Bei Ausführungen mit
verschiedenen aufgedruckten Verkehrszeichen wird
dann ggf. eine Verkehrsregelung gezeigt, die gar
nicht beabsichtigt bzw. angeordnet ist.
Stehen Faltsignale
auf Geh- und Radwegen, sind diese oft blockiert.
Außerorts stehen sie in der Regel vor
Schutzplanken und damit im Lichtraum der
Fahrbahn bzw. unmittelbar auf der Fahrbahn und
damit im Verkehrsbereich. Folglich lassen sich
die vorgeschriebenen Aufstellhöhen und
Seitenabstände nicht einhalten - darunter leidet
auch die Sichtbarkeit.
Die Standsicherheit
ist mit Blick auf die Vorgaben mangelhaft -
insbesondere außerorts könne diese Einrichtungen
bereits durch den Sog vorbeifahrender LKW
umgeworfen werden. Angehangene Gewichte stellen
bei einem Unfall eine zusätzliche Gefahrenquelle
dar.
Aufgesteckte Blink-
oder Blitzleuchten sind problematisch, da sie
nicht hinreichend befestigt sind. Bei einen
Unfall können sie davon geschleudert werden, oder
die Frontscheibe durchschlagen. |
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Unzulässig:
Leitpfostenhalter
Jeder kennt
Wildwarnreflektoren an Leitpfosten. Deren
Anbringung ist lt. BASt nur dann unbedenklich,
wenn der Reflektor weniger als 100g wiegt. Dies
ergibt sich aus der erforderlichen passiven
Sicherheit bei einem Unfall - daher der
Kollision mit eines Fahrzeugs einem Leitpfosten.
Es ist daher mehr
als befremdlich, dass selbstgebaute oder
industriell gefertigte Leitpfostenhalter
eingesetzt werden. Die lediglich aufgesteckten
Halter befinden sich in der Regel auf Höhe der
Windschutzscheibe von PKW und können diese
bei einem Unfall durchschlagen (je nach Gewicht
und Konstruktion des Leitpfostenhalters).
Aufstellhöhe und
Seitenabstand (außerorts jeweils 1,50m) lassen sich nicht
einhalten, der Leitpfosten wird zudem verdeckt.
Konstruktionsbedingt sind viele Leitpfosten auch nicht
in der Lage, den zusätzlichen Windlasten
standzuhalten - mit entsprechendem Ergebnis
(Foto). |
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Unzulässig: Absperrgeräte als
Aufstellvorrichtung
Absperrschranken, Leitkegel und Leitbaken sind
eigenständige Verkehrszeichen, deren
Konstruktion bzw. Aufstellvorrichtung in der
Regel nur die eigene Standsicherheit
gewährleistet. Werden an diese Einrichtungen
zusätzliche Verkehrszeichen angebracht, ist die
erforderliche Standsicherheit nicht mehr
gegeben.
Hinzu kommt, dass die visuelle Vermischung des
Erscheindungsbildes kontraproduktiv wirkt - ein
Zeichen 250 ist z.B. mit einem eigenen Pfosten
aufgestellt besser sichtbar, als wenn es vor
bzw. unter einer Absperrschranke hängt (Bild
unten rechts).
Die Montage von Verkehrszeichen an
Absperrgeräten sorgt auch dafür, dass die
Seitenabstände und insbesondere die
Aufstellhöhen nicht eingehalten werden. Auch die
Verdrehsicherheit ist mangelhaft, insbesondere
wenn die Befestigung mit Rödeldraht usw.
erfolgt. |
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Unzulässig:
Kabelbinder / Rödeldraht
Kabelbilder sind -
ja richtig - ursprünglich zum Bündeln von Kabeln
vorgesehen. Natürlich gibt es auch Varianten,
die so stabil sind, dass sie im Polizeieinsatz
konventionelle Handschellen ersetzen. Und da man
Kabelbilder für zahlreiche andere Montagezwecke
nutzen kann, finden sie auch Anwendung in der
Baustellenabsicherung - z.B. auch zur
Befestigung von Verkehrszeichen (Foto).
Während man bei
einer vernünftigen Befestigung mit Schellen oder
Schrauben davon ausgehen kann, dass sich die
Halterung nicht von allein "auflöst" ist dies
bei Kabelbindern nicht so sicher. Die Qualität
dieser Kunststoffbänder ist sehr
unterschiedlich, so das die Haltbarkeit nicht
garantiert werden kann.
Einige Produkte
brechen schon beim Zuziehen. Bei anderen
Produkten können Alterungserscheinungen
(insbesondere durch UV-Belastung unter freiem
Himmel) langfristig zum Versagen führen. Was
dann im nebenstehenden Foto passiert, kann man
sich denken. Die auf das Schild einwirkende
Windlast (das Gefahrzeichen hängt in 4m Höhe)
spielt hier natürlich auch eine Rolle.
Abgesehen von
möglichen Unfallschäden (Personen und Fahrzeuge
gleichermaßen), steht bei der Verwendung von
Kabelbindern auch die Sachbeschädigung im Raum -
vor allem wenn Verkehrszeichen in dieser Form an
Laternenmasten, Brückengeländern usw. befestigt
werden.
Durch Einwirkung der
Windlast auf die oft nicht verdrehsicheren
Schilder, reiben Schaftrohr und Klemmschellen an
der Lackierung und ggf. am Korrosionsschutz der
Laterne bzw. des Brückengeländers. Müssen diese
deshalb neu lackiert werden ist der
Schilderaufsteller ein beliebter Ansprechpartner
für Schadenersatzforderungen. |
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Unzulässig:
Großschilder ohne Fußplattenträger
Die große
Windangriffsfläche von Planskizzen und
Lenkungstafeln erfordert üblicherweise den
Einsatz von Fußplattenträgern (lange Bauform).
Die Aufstellung allein mit Schaftrohren und Fußplatten
ist hingegen unzweckmäßig und mit Blick auf die
Vorschriften auch unzulässig.
So werden mit dieser
Montageart die vorgeschriebenen Aufstellhöhen in
der Regel unterschritten sowie Geh- und Radwege
blockiert. Soll die Gehwegbreite dennoch
irgendwie gewahrt werden, erfolgt dies durch
Unterschreitung der Seitenabstände zur Fahrbahn.
Die Befestigung mit gewöhnlichen Klemmschellen
ist auf Grund der hohen Windlast unzureichend,
weshalb der Wind die Tafel aus der Halterung
drücken kann - sofern die Konstruktion nicht
vorher komplett umkippt. Man kann die
mangelhafte Ausstellung zudem noch weiter
optimieren, indem man gar keine Fußplatten
verwendet und die Planskizze einfach an eine
Laterne lehnt (Foto unten rechts) |
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