Bildergalerie zu
Aufstellvorrichtungen |
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Verkehrszeichen und Absperrgeräte in
der gleichen Fußplatte - Teil 1. Die beiden Fußplatten wären für
einzeln aufgestellte Zeichen 250 ausreichend. Da die Windlast
der Absperrschranke hier noch dazu kommt, müsste pro Seite eine
weitere Fußplatte aufgelegt werden - auf Fahrbahnen sind aber
maximal zwei übereinander zulässig. Folglich ist es besser, alle
Zeichen separat aufzustellen - zumal das zweite Zeichen 250
ohnehin etwas fragwürdig ist. |
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Verkehrszeichen und Absperrgeräte in
der gleichen Fußplatte - Teil 2. |
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Verkehrszeichen und Absperrgeräte in
der gleichen Fußplatte - Teil 3. |
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Verkehrszeichen und Absperrgeräte in
der gleichen Fußplatte - Teil 4. Bereits das Zeichen 267
benötigt mindestens eine Fußplatte. Diese teilt es sich mit der
Absperrschranke, die eigentlich auch jeweils eine eigene
Fußplatte pro Schankenständer benötigt. Und als wäre dies nicht
schon genug, wurde zusätzlich eine mobile Absturzsicherung
eingesteckt, welche die Windlast der Gesamtkonstruktion
erheblich erhöht - zumal hier die erforderliche Fußplatte
(rechts außen) ganz weggelassen wurde. |
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Mangelhafte Stapelung der Fußplatten
(unten 40er, oben 60er Aufnahme - dadurch auch Beeinträchtigung
der Standsicherheit. Das Verkehrszeichen ragt zudem in den
Lichtraum der Fahrbahn. |
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Ähnlicher Fall, jedoch mit
unzureichender Aufstellhöhe über dem Gehweg. Besser Wäre der
Standort vor der Laterne / Dachrinne, unmittelbar an der
Hauswand, die Verkehrszeichen außermittig nach links angeordnet
und in ausreichender Höhe montiert (2,00m Unterkante
Zusatzzeichen). |
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Schon vom bloßen Gefühl her scheint
diese Konstruktion nicht ausreichend ballastiert zu sein.
Rechnerisch bestätigt sich die Vermutung - hier wird nur etwa
ein Drittel der erforderlichen Standsicherheit erreicht. In
solchen Fällen ist in jedem Fall ein Fußplattenträger (lange
Bauform) einzusetzen. Ganz nebenbei haben wir hier auch noch
behördlich angeordnete Werbung i.V.m. Verkehrszeichen. |
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Gleiche Baumaßnahme, anderer
Standort (windlasttechnisch außerorts). Auch hier wäre
mindestens ein Fußplattenträger (lange Bauform) erforderlich.
Die eingesetzten Fußplatten wären also bereits
unterdimensioniert. Durch die falsche Ausrichtung wird das
Standmoment nochmals halbiert. Folglich erreicht diese
Konstruktion nur etwa 20% der eigentlich erforderlichen
Werte. |
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Aufstellhöhe über Gehwegen. Hier
haben wir den klassischen Fall aus der Praxis - das Schaftrohr,
hier etwa 2,50m lang, gibt die Aufstellhöhe vor, die folglich
nur noch etwa 1m beträgt. Die beiden Schilder haben mit
Klemmschellen eine Höhe von etwa 1,50 - macht bei 2m
Aufstellhöhe eigentlich ein 3,50m langes Schaftrohr und einen
Fußplattenträger langer Bauform. |
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Noch erfolgreicher war der Monteur
in diesem Fall, mit einer Aufstellhöhe von knapp 50cm über dem
Gehweg. Es mag sicherlich verwunderlich erscheinen, dass man in
diesem Fall eigentlich ein 4m langes Schaftrohr nebst geeigneter
Aufstellvorrichtung benötigt. Aber: Das ist nun mal so, wenn die
Zeichen fachgerecht aufgestellt werden sollen. |
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Unzureichende Aufstellhöhe und
mangelhafte Stapelung der Fußplatten (unten 40er, oben 60er
Aufnahme). |
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Auch hier gibt das Schaftrohr die
mögliche Aufstellhöhe vor. |
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Klassischer Fehler beim Wegdrehen
von Verkehrszeichen. Der Standort ist verkehrsrechtlich gesehen
innerorts, entspricht aber bezüglich der Windlast eher außerorts
- daher 0,42kN/m². Die gezeigte Kombination wäre demnach
mindestens mit vier Fußplatten aufzustellen - diese sind beim
Deaktivieren zusammen mit dem Verkehrszeichen weg zu drehen.
Stattdessen wurde das Schild aus der Fußplatte gezogen um 90°
gedreht und wieder eingesteckt. Die eingesetzte Fußplatte
(übrigens eine 78cm Variante) erreicht ohnehin nur etwa 110N -
in der falschen Ausrichtung sind es demnach etwa 55N. Folglich
liegt die erreichte Standsicherheit bei nur etwa 10% der
eigentlich geforderten Werte. |
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Hier hat das Tiefbauamt zunächst
seine Unkenntnis über die Gestaltung von Zusatzzeichen bekundet
(unzulässiger Zettel unter Haltverbot mit Behördenstempel). Der
Schildermonteur hat zudem ein prima Beispiel zur Ausrichtung von
Fußplatten geschaffen. Beide Verkehrszeichen haben die gleiche
Standsicherheitsklasse, denn die zwei Fußplatten bei Zeichen 101
sind falsch ausgerichtet, womit sich das Standmoment halbiert.
Man hätte also auch hier nur eine Fußplatte einsetzen müssen um
das gleiche unzureichende Standmoment zu erreichen. Eigentlich
wären für das Gefahrzeichen drei und für das Haltverbot zwei
Fußplatten erforderlich. Der Seitenabstand des Haltverbots ist
zu gering, das Gefahrzeichen wiederum steht ungesichert auf der
Fahrbahn. |
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Improvisationsgeschick ist alles... |
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Dieser Fußplattenträger ist einer
der besagten (verkürzte Bauform), welche die Fußplatten zwar vor
und hinter dem Pfosten aufnehmen, aber eben nur zu 2/3 oder
weniger. Wo sich die tatsächliche Kippkante dieser Ständer
befindet, zeigt das Foto. Die gezeigte Variante ist eigentlich
für Fußplatten mit einer Breite von etwa 45cm vorgesehen - die
eingesetzten Koffer-Fußplatten haben jedoch nur eine Breite von
39cm. Folglich lagen sie nicht auf dem beidseitigen Winkelprofil
des Ständers auf, sondern nur auf dem schmalen Flacheisen am
Ende. Während die Fußplatte offensichtlich noch an Ort und
Stelle liegt, konnte der Ständer um diese herum kippen - das
Flacheisen am Ende hat sich verdrillt (das Sicherungs-Rohrstück
zeigt noch nach oben). |
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Die zahlreichen Fehler beginnen mit
dem Umstand, dass diese Tafel offensichtlich nicht den
RAL-Gütebedingungen entspricht. Die spitzen Ecken (nicht
abgerundet) sorgen für eine zusätzliche Unfallgefahr. Diese wird
durch die zu geringe Aufstellhöhe noch verstärkt. Ergänzend dazu
steht die Tafel geradezu exakt am Lichtraum der Fahrbahn -
eigentlich sind hier mindestens 50cm Seitenabstand einzuhalten.
Der Einsatz von lediglich sechs Fußplatten ist natürlich
unzureichend, die Stapelung fragwürdig. |
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Nein, hier wollen wir uns einmal
nicht über die Aufstellhöhe auslassen. Wobei: Wenn der
Trampelpfad ein Gehweg wäre, würde die Aufstellhöhe vermutlich
ähnlich sein. Dieses Foto zeigt deutlich, warum ein
Seitenabstand zur Fahrbahn vorgeschrieben ist - siehe LKW. |
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Die eingesetzten Fußplatten sind zu
groß für den Fußplattenträger (dieser ist für 78cm lange
Fußplatten konzipiert). Die Stapelung erfolgte nach dem
Schüttgut-Prinzip. Mit Blick auf die beschädigten Fußplatte kann
man auch von Müllhaufen sprechen. Das der Sicherungsbügel fehlt
ist nachvollziehbar, denn er wäre ohnehin wirkungslos. |
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Wie war das doch gleich? Ach ja:
Möglichst lange Bauform, keinesfalls quadratisch, verzinkt, mit
Sicherungsbügel und einheitlichen, stapelbaren Fußplatten. Man
kann fast 20 Jahre nach Einführung der TL-Aufstellvorrichtungen
natürlich nicht erwarten, dass sich die Anforderungen bis zu
jedem Anwender herumgesprochen haben. |
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Nichteinhaltung des vorgeschriebenen
Seitenabstandes bzw. Aufstellung auf der Fahrbahn und das
entsprechende Ergebnis |
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Pi mal Daumen Teil 1: Paradebeispiel
für die Fehleinschätzung von Windlasten. Zum Absperrgitter im
Vordergrund ist nicht viel zu sagen - außer dass diese Produkte
nicht ohne Grund als ungeeignet angesehen werden -
Standsicherheit ist jedenfalls kein Merkmal dieser
Einrichtungen. Eine Lenkungstafel mit einem quadratischen
Fußplattenträger aufzustellen (der natürlich in keinem Punkt den
TL entspricht), bringt von Haus aus keine guten Werte. Wenn die
Ballastierung dann lediglich aus drei Fußplatten und einem
Betonfuß besteht, braucht man sich über das Ergebnis nicht
wundern. |
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Pi mal Daumen Teil 2: Hinweistafel
(1600x1250mm), innerorts in 1,50m Höhe montiert, ballastiert mit
6 Fußplatten - dass muss schief gehen. |
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Pi mal Daumen Teil 3: Hinweistafel
(1600x1250mm), außerorts in 1,50m Höhe montiert, ballastiert mit
5 Fußplatten - gleiches Ergebnis. |
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