WL1 und WL2
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Strahlerart : |
Richtstrahler einseitig
(WL1) oder zweiseitig (WL2) |
Lichtfarbe : |
Gelb oder Rot |
Ø der Optik : |
180mm |
Leuchtmittel : |
Glühlampe oder LED |
Betrieb durch : |
6V Blockbatterie (IEC 4R25)
oder 6V Kompaktbatterie |
Betriebsweise : |
Dauerlicht, Tag AUS, Nacht AN |
Anwendung : |
Längs- und Querabsperrung |
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TL-Warnleuchten
vom Typ WL1 / WL2 |
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Die gebräuchlichsten
Warnleuchten sind Richtstrahler vom Typ WL1 und WL2. Sie
finden im Bereich der Längs- und Querabsperrung
Anwendung und werden hierzu vor allem auf Leitbaken und
an Absperrschranken montiert. Sie können auch an Gerüsten
oder Bauzäunen zum Einsatz kommen. |
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Schaltung / Signalbild
Leuchten vom Typ WL1
bzw. WL2 werden über eine Dämmerungsautomatik bei
Dunkelheit automatisch einschaltet und bei Tagesanbruch
wieder ausschaltet. Sie verfügen je nach Produkt über
einen Ein-/Ausschalter, sowie einen Wahlschalter für Blink- und Dauerlicht.
Im
Anwendungsbereich der RSA sind Leuchten vom Typ WL1 bzw.
WL2 jedoch nur
im Dauerlichtmodus zu betreiben. Dort wo im Sinne von StVO und RSA gelbes
Blinklicht gezeigt werden soll, sind stattdessen
Leuchten vom Typ WL6 oder WL7 einzusetzen. |
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Stromversorgung
Warnleuchten vom Typ WL1 bzw. WL2 werden üblicherweise
mit 6V Blockbatterien betrieben, welche nicht
wiederaufladbar sind. Hersteller und Handel bieten zwar
auch Akkulösungen an, allerdings sind diese Konzepte
kaum praxistauglich. Bakenleuchten mit
Kabelverbindung werden entweder
über 6V Blockbatterien in einer Batteriebox, oder 6V
Kompaktbatterien betrieben. Insbesondere die letztere
Variante ermöglicht sehr lange Betriebszeiten und kommt
daher vorwiegend auf Autobahnen zur Anwendung. |
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Eine
Sonderstellung hat die Bakenleuchte "Compakt-LED" von
VITRACO, welche einen Spannungsbereich von 6V bis 12V
akzeptiert und so den Betrieb an einem 12V Akku
ermöglicht. In diesem Fall werden mehrere Leuchten über
entsprechende Adapterkabel im Verbund betrieben, z.B. in
Verschwenkungsbereichen. Neben langen Einsatzzeiten hat
dieses Konzept auch den Vorteil, dass der
Verschwenkungsbereich beim Batteriewechsel nicht
betreten werden muss. |
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Solartechnik
Angesichts des immensen Batterieverbrauchs (bei
regelmäßiger Wartung) stellt sich die Frage nach
Alternativen. Entsprechend bietet der Handel bereits seit längerer
Zeit solarbetriebene Warnleuchten an, welche bisweilen
aber keine BASt-Zulassung haben. Die
Einsatztauglichkeit der oftmals aus Fernost-Fertigung
stammenden Leuchten ist für hiesige Verhältnisse eher
bescheiden. Insbesondere in der dunklen Jahreszeit sind
die entsprechenden Produkte geradezu unbrauchbar, was
ein Grund dafür sein dürfte, dass sich solarbetriebene
Warnleuchten bisher nicht durchgesetzt haben. |
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Ausführungen
Im Anwendungsbereich der Technischen Lieferbedingungen
werden im Bezug auf die mechanischen
Eigenschaften (Gehäusevarianten) drei grundsätzliche Ausführungen unterschieden: |
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TL-Warnleuchten (keine
passive Sicherheit)
Hierbei handelt
es sich um Warnleuchten mit integrierten Batterien,
welche nur nach TL-Warnleuchten 90 geprüft bzw.
zugelassen sind. Konstruktionsbedingt erfüllen diese
Leuchten nicht die Anforderungen an die passive
Sicherheit. Insbesondere die Optik und deren Befestigung
am Batteriegehäuse, sowie die Befestigungsmöglichkeiten
der Leuchte selbst (mit Bügelhalterungen), stehen den
relevanten Sicherheitskriterien entgegen. Entsprechend ist
die Montage dieser Leuchten an
Leitbaken unzulässig. Ihre Anwendung beschränkt sich
auf Absperrschranken, mobile Absturzsicherungen,
Bauzäune, Gerüste usw. |
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Leuchten
nach TL-Warnleuchten 90 |
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TL-Bakenleuchten mit
externer Batterie (Kabelverbindung)
TL-Bakenleuchten entsprechen den TL-Warnleuchten 90.
Zusätzlich dazu sind sie in Verbindung mit dem passendem
Leitbakensystem crashsicher, was durch die Prüfung nach
TL-Leitbaken 97 nachgewiesen wird. Die Bakenleuchten
werden auf die Leitbaken aufgesteckt und per
Verriegelungsbolzen gesichert. Die klassische TL-Bakenleuchte verfügt
zudem über eine Kabelverbindung zu
einer 6V
Batteriebox bzw. 6V Kompaktbatterie, welche sich gesichert in der Bakenfußplatte
befindet. |
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TL-Bakenleuchten
externer Batterie |
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TL-Bakenleuchten mit
integrierter Batterie (WL-Batteriekombination)
Die sog. WL-Batteriekombinationen sind im Prinzip
eine Kombination aus den zuvor genannten
Varianten. Sie vereinen die Vorteil von integrierten
Batterien, mit dem crashsicheren Eigenschaften der
TL-Bakenleuchten. WL-Batteriekombinationen stellen
allerdings eine
Ausnahme von den TL-Vorgaben dar und dürfen nur auf
eigens dafür geprüften Leitbaken zur Anwendung kommen.
Gegenwärtig betrifft dies auch nur ausgewählte,
herstellereigene Bakensysteme. Die Kombination mit
anderen Bakensystemen ist unzulässig. |
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TL-Bakenleuchten mit integrierter Batterie |
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Prüfung nach TL Warnleuchten 90
Insbesondere in der Kategorie WL1 / WL2 sind am Markt
viele Produkte erhältlich, die entweder nur nach EN
12352 klassifiziert sind, oder gar keine Zulassung
vorweisen können. Dort wo TL-Warnleuchten vorgeschrieben
sind, dürfen diese Leuchten nicht eingesetzt werden. Die
Identifizierung TL-konformer Produkte erfolgt in erster
Linie anhand der auf der Leuchte befindlichen BASt-Prüfnummer, ggf. unter Zuhilfenahme des
entsprechenden BASt-Prüfzeugnisses und im Abgleich mit der
Freigabeliste der BASt. Ergänzend dazu gibt es mehrere
Anhaltspunkte, die eine ungeprüfte Leuchte von einer
TL-Leuchte sofort unterscheiden lassen: |
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reflektierender
Linsenrand = keine TL-Zulassung
TL-Warnleuchten haben keinen retroreflektierenden
Linsenrand. Entsprechend fehlt Leuchten die über
derartige Reflektoren verfügen die
TL-Zulassung. Zwar ist der Außendurchmesser - je nach
Produkt - mit TL-Leuchten weitgehend identisch und wird
auch so beworben (180mm), die
lichttechnisch wirksame Optik dieser Leuchten hat
jedoch nur einen Durchmesser von 140mm und bietet
demnach über 20% weniger leuchtende Fläche. Dafür existiert ein 15 - 20mm breiter reflektierender Linsenrand (linke
Abbildung), welcher im Hinblick auf den eigentlichen
Sinn einer Baustellenleuchte (sie soll leuchten und
nicht reflektieren) eher überflüssig ist. Bei
TL-Warnleuchten der Klasse WL1 / WL2 wird hingegen
nahezu die gesamte Fläche für die Optik genutzt (rechte Abbildung). Der lichttechnisch relevante Durchmesser dann
tatsächlich 180mm. |
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140mm Optik
mit
reflektierendem Linsenrand |
180mm
TL-Optik ohne
reflektierenden Linsenrand |
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doppelseitig
rote Leuchten = keine TL-Zulassung
Rote Warnleuchten mit doppelseitigem Lichtaustritt haben
ungeachtet der verwendeten Optik (mit oder ohne reflektierenden
Linsenrand) generell keine TL-Zulassung. Zwar können insbesondere bei Leuchten mit doppelseitiger TL-Optik
die Lichtwerte im vorgegebenen Rahmen liegen, eine BASt
Zulassung haben diese roten Leuchten jedoch nicht, auch
wenn auf
dem Batteriegehäuse vorhandene Prüfnummern den Anschein einer Zulassung erwecken. Die Tatsache, dass diese Leuchten weder in den
RSA noch in den TL-Warnleuchten 90 vorgesehen sind,
macht sie im Grunde unbrauchbar - zumindest für den
deutschen Markt, denn
zulässigen Anwendungsfälle für rote Warnleuchten
erfordern stets einseitige Ausführungen. |
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doppelseitige rote Leuchten = keine TL-Zulassung |
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Prüfung nach TL Leitbaken 97
Beim Einsatz
von Warnleuchten an Leitbaken sind die Anforderungen an
die passive Sicherheit zu beachten. Demzufolge
dürfen nur Leuchten eingesetzt werden, die neben
den (maßgeblich lichttechnischen) Anforderungen
der TL-Warnleuchten 90, auch die Anforderungen
der TL-Leitbaken 97 erfüllen. Bei einem Anprall
eines Fahrzeugs mit 80km/h, muss das Bakensystem
(bestehend aus Leuchte,
Leitbake und Fußplatte) miteinander verbunden
bleiben. Entsprechend sind nur Systeme
einzusetzen, für die eine Freigabe durch die
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) vorliegt. |
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Kennzeichnung
TL-Bakenleuchten verfügen neben der BASt-Prüfnummer nach
TL-Warnleuchten 90 auch über einen
Kennbuchstaben, welcher die Auskunft über eine
erfolgreiche Prüfung nach TL-Leitbaken 97 gibt
und der eindeutigen Zuordnung dienen soll. Die
Produktvielfalt von Leuchten und Bakensystemen hat
jedoch dazu geführt, dass die
bisherige Kennzeichnung mit herstellerbezogenen
Kennbuchstaben inzwischen durch eine Kennung der
Gewichtsklassen ersetzt wurde. Ausgenommen davon
sind die sog. WL-Batteriekombinationen - sie
erhalten neben der Prüfnummer weiterhin Kennbuchstaben. Insgesamt
ergibt sich daraus ein doch recht verwirrendes
System, was sich in der Praxis durch falsche,
mithin unzulässige Kombinationen äußert. |
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Erläuterung der nachfolgenden Abbildung: |
94 2K 013 |
BASt-Prüfnummer des Bakensystems |
(D.H.J.P.R.S.T.X.Y) |
Kennbuchstaben der zulässigen Leuchten |
50 - 54 + 56 |
Kennzahlen
der zulässigen Fußplatten |
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Gewichtsklassen |
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Klasse |
Gewicht |
bisherige Kennbuchstaben |
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A |
bis 700g |
D, J, R, X, Y |
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B |
ab 700g |
H, N, P, S, |
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Leuchten der Klasse
A, bzw. mit der bisherigen Kennung D, J, R, X, Y
dürfen auf allen TL-Leitbaken zum Einsatz kommen
- im Sinne der neuen Kennzeichnung also auf
Baken mit der Kennung (A) und (B). Leuchten der
Klasse B, bzw. mit der bisherigen Kennung H, N,
P, S dürfen nur auf Leitbaken mit der
Kennung (B) montiert werden, bzw. in
Übereinstimmung mit den jeweiligen
Kennbuchstaben auf der Bake (alte
Kennzeichnung). Bei Bakenleuchten mit
integrierter Batterie (WL-Batteriekombination)
ist weiterhin der Abgleich der Prüfbuchstaben
erforderlich (Abbildung). |
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Kennzeichnung auf einer Leitbake - Übereinstimmung mit
Leuchte |
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WL-Batteriekombination
Crashsichere Bakenleuchten verfügen über eine
Kabelverbindung zur Batterie, welche sich
innerhalb der Fußplatte befindet. Leider ist
diese Kombination nicht besonders Diebstahl-
bzw. Vandalismussicher. Batterie geklaut, Kabel
abgeschnitten = Leuchte dunkel und unbrauchbar.
Aus dieser Erkenntnis ergab sich das Erfordernis
einer crashsicheren Leuchte mit integrierter
Batterie. Die entsprechenden Produkte stellen
jedoch eine Abweichung von den gültigen
Prüfvorschriften dar. Sie fallen nicht unter die
Klassifizierung A oder B, sondern sind gesondert für jedes Bakensystem einzeln zu
prüfen. Der jeweilige Kennbuchstabe muss sich
demnach auf der Leitbake befinden. Bisweilen
gilt der Grundsatz, dass die am Markt
verfügbaren Leuchten (Nissen Bakolight, Horizont
TopLED und Wemas Future) nur auf den
herstellereigenen Bakensystemen einzusetzen sind
und hier auch nur bei Systemen mit der entsprechenden
Kennung. |
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Das
Kunststoffteil darf
an der Leuchte verbleiben
(ohne
Bügel) |
Leuchte mit
komplett demontiertem Halter |
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Hersteller |
Leuchte |
Kennung |
Batterien |
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Horizont |
TopLED |
K |
1 |
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|
Horizont |
OptiLED |
L |
1 |
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Nissen |
Bakolight |
T |
1 |
|
|
Vitraco |
ComLite |
M |
1 |
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Wemas |
Future |
Z |
2 |
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Bügelhalterung
sind an Leitbaken unzulässig
WL-Batteriekombinationen sind universelle
Leuchten, die fast jeden Anwendungsfall
abdecken. Entsprechend verfügen sie je nach
Ausführung über die gängigen Bügelhalterungen,
mit denen sie an Absperrschranken, Gerüsten oder
Bauzäunen befestigt werden können. Kommen diese
Leuchten in Kombination mit Leitbaken zur
Anwendung, so dürfen diese Bügelhalterungen
nicht zur Befestigung verwendet werden. Die
Leuchten sind stattdessen auf die Lampenstutzen der Baken
aufzustecken und per Verriegelungsbolzen zu
sichern. Fehlt am Lampenstutzen die passende Bohrung, kann man
(ungeachtet der Kennzeichnung) davon ausgehen, dass die Bake keine Zulassung für
diese Leuchte besitzt. Nachträgliche Änderungen
(zusätzliche Bohrungen) sind unzulässig. Die Anforderungen an
die passive Sicherheit machen es zudem
erforderlich, dass die Metallbügel von den
Leuchten entfernt werden müssen. |
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Die Befestigung am
Lampenstutzen
mittels
Metallbügel ist unzulässig |
Bei
aufgesetzter Leuchte
muss der Metallbügel
stets entfernt werden |
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Wemas TL 2000
Die Baustellenleuchte Wemas TL 2000 hat einen gewissen
Sonderstatus. Sie verfügt über eine
Prüfung nach TL-Warnleuchten 90, jedoch nicht über eine
Prüfung nach TL-Leitbaken. Trotzdem passt sie dank des Batterieteils (Wemas Future) konstruktiv auf fast jede
Leitbake. Im Gegensatz zur Wemas Future ist sie jedoch nicht crashsicher. Der Einsatz
auf Leitbaken ist daher insbesondere im
Anwendungsbereich der TL-Leitbaken unzulässig. Leuchten
vom Typ Wemas TL 2000 sind wie gewöhnliche
TL-Warnleuchten zu behandeln - ihre Anwendung beschränkt
sich daher auf Absperrschranken, mobile
Absturzsicherungen, Bauzäune, Gerüste usw. Weitere
Informationen zu den jeweiligen TL-Zulassungen sind in
der Produktübersicht am Ende dieser Seite enthalten. |
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Leuchten vom
Typ Wemas TL 2000 sind im
Anwendungsbereich der TL-Leitbaken unzulässig |
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Einsatz von Warnleuchten auf Leitbaken
Werden Warnleuchten vom Typ WL1 und WL2 auf Leitbaken
montiert, dann grundsätzlich nur gelbe Leuchten. Rote
Leuchten sind auf Leitbaken nicht zulässig. Der
Lichtaustritt der gelben Leuchten (ein- oder zweiseitig) richtet sich nach
der Leitbake (ein- oder zweiseitig) und umgekehrt. So sind z.B. in
Einbahnstraßen und auf Autobahnen bzw. autobahnähnlichen
Straßen in der Regel nur einseitige Leitbaken
mit einseitigen gelben Warnleuchten zulässig. Es gilt
die Maßgabe, dass Leitbaken und Warnleuchten nur für die
Verkehrsrichtung sichtbar sein dürfen, für die sie gelten.
Entsprechend ist die auf Autobahnen angewandte Praxis,
lediglich die Leuchten einseitig auszuführen und die
Baken doppelseitig (um die Verkehrsführung effizient
verändern zu können), unzulässig und keinesfalls
fachgerecht. |
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rote
Warnleuchten sind
auf Leitbaken unzulässig |
zu
einseitigen Leuchten
gehören einseitige Baken |
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Ausrichtung der Optik auf
den Verkehr
Wie bereits beschrieben sind Leuchten vom Typ WL1 und
WL2 Richtstrahler. Dies ist insbesondere beim Ausrichten
der Leitbaken und Leuchten im Bereich von
spitzwinkeligen Querabsperrungen zu beachten. Hier
stellt man sich die Warnleuchten am Besten als
Taschenlampe vor, mit der man dem Fahrzeugführer ins
Gesicht leuchten will. Nur so wird das optische System
effektiv genutzt. Ist die Querabsperrung anhand dieser
Vorgaben einmal korrekt ausgerichtet, sollten die
Positionen auf der Fahrbahn gekennzeichnet werden (z.B.
Fußplatten mit Markierspray umrahmen). Eine solche
Kennzeichnung macht es leicht, den ordentlichen
Zustand stets wiederherzustellen. Sind Baken und
Leuchten verdreht, wird sowohl die Warnwirkung der
Leuchten, als auch die Retroreflexion der Leitbaken
reduziert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
versucht wird die Fußplatten der Baken parallel zu einer
verschwenkten Fahrbahnmarkierung auszurichten (rechte
Abbildung). |
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Baken auf
Fahrzeugführer
bzw. Fahrstreifen ausgerichtet |
Beleuchtung
des
Straßengrabens |
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Einsatz von Warnleuchten an
Absperrschranken
An Absperrschranken die der Querabsperrung dienen, kommen grundsätzlich nur einseitige
Warnleuchten (WL1) zur Anwendung. Dies ist insbesondere
beim Einsatz von roten Warnleuchten zu beachten. In der
Praxis werden jedoch fälschlicherweise doppelseitige
Warnleuchten eingesetzt. Bei einer Vollsperrung (Zeichen
250) ist dies in der Regel unschädlich (von der fehlenden
Zulassung mal abgesehen), da sich hinter
der Absperrschranke üblicherweise nur der gesperrte Bereich befindet.
Wird eine solche Absperrschranke jedoch im Zuge einer
Einbahnstraßenregelung eingesetzt, dann sind die
doppelseitigen roten Leuchten auch für die zulässige
Fahrtrichtung sichtbar. Damit trainiert man dem
Verkehrsteilnehmer unbewusst die Erkenntnis an, dass
rotes Dauerlicht keine Bedeutung hat. |
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Rote Warnleuchten an
Absperrschranken
Rote Warnleuchten kommen nur
dann zur Anwendung, wenn die gesamte Fahrbahn gesperrt
ist (Zeichen 250), oder wenn im Zuge einer
Einbahnstraßenregelung eine Fahrtrichtung gesperrt wird
(Zeichen 267). Sobald die Sperrung mittels Zusatzzeichen
"aufgeweicht" wird (z.B. Anlieger frei), sind gelbe
Warnleuchten einzusetzen. In allen übrigen Fällen sind
ebenfalls gelbe Warnleuchten einzusetzen, daher bei
rechtwinkligen Querabsperrungen im Fahrbahnbereich,
sowie auf Geh- und Radwegen. |
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rote
Leuchten nur bei
Sperrung ohne Ausnahmen |
bei
Ausnahmen via ZZ sind
gelbe Leuchten einzusetzen |
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Anzahl der Leuchten an
Absperrschranken
Hinsichtlich der Anzahl der
erforderlichen Leuchten hat sich die Faustregel "3x
Gelb" bzw. "5x Rot" durchgesetzt. Hierbei wird leider
oft vergessen, dass es sich um Mindestanforderungen
handelt, also mindestens 5 rote Leuchten bei
Vollsperrung und mindestens 3 gelbe Leuchten bei
Teilsperrung. Zudem darf der Abstand der Leuchten untereinander
gemäß RSA maximal 1m betragen. Wird z.B. eine Straße mit einem
Fahrbahnquerschnitt von 7,00m komplett mit
Absperrschranken gesperrt, so sind eben
nicht nur fünf, sondern mindestens 8 rote Warnleuchten
anzubringen. Ähnlich verhält es sich bei Teilsperrungen
- hier sind im Einzelfall ebenfalls mehr als drei gelbe
Warnleuchten anzubringen, daher immer im Bezug auf die
Breite des gesperrten Fahrstreifens. |
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unzureichende Anzahl und Aufteilung der Leuchten |
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korrekte
Ausführung mit insgesamt 8 Leuchten |
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Ausrichtung der Optik auf
den Verkehr
Anforderungen zur passiven
Sicherheit existieren für Absperrschranken nicht -
demzufolge dürfen Warnleuchten mittels Bügelhalterung an
diesen Einrichtungen montiert werden. Hierbei ist jedoch
zu beachten, dass der Lichtaustritt nicht in den Himmel
gerichtet ist, sondern möglichst parallel zur Fahrbahn
verläuft. Leider ist dies je nach Halterung und
Absperrschranke nicht immer möglich, was nicht zuletzt
auch mit mangelhafter Aufstellung und Wartung der
Absperrschranken in Zusammenhang steht (abgerissene
Haken, ungeeignete Aufstellvorrichtungen usw). |
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Einsatz an Gerüsten
An Gerüsten sind stets nur gelbe Warnleuchten zulässig,
die ebenfalls nur im Dauerlichtmodus zu betreiben sind.
Ungeachtet etwaiger Bedenken bezüglich Diebstahl und
Vandalismus, sind die Leuchten etwa in Augenhöhe von
Fußgängern und Radfahrern zu montieren. Eine in 4m Höhe
vermeintlich diebstahlsicher montierte Leuchte verfehlt hingegen ihren Zweck. Im
Verlauf von Durchgangsgerüsten oder
Fußgängerschutztunneln sind 360° Rundstrahler
vom Typ WL8 dem Typ WL2 vorzuziehen - mehr dazu in der
entsprechenden Rubrik. |
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Einsatz an Bauzäunen
An Bauzäunen sind im Anwendungsbereich der ZTV-SA 97
im Falle einer Längsabsperrung mindestens alle 10m Warnleuchten vom Typ WL9
anzubringen. Diese Forderung ist jedoch nicht
praxisgerecht, da Leuchten vom Typ WL9 nicht mehr
zeitgemäß sind. Zudem ist eine Kabelverbindung
erforderlich welche bei mehr als 30m Bauzaunlänge sogar
in zwei getrennte Stromkreise aufgeteilt werden muss. Leuchten vom Typ WL1 /
WL2 wären eine Alternative, lassen sich aber ohne Sonderkonstruktionen nicht an
Bauzäunen befestigen, bzw. nicht so, dass die Optik
korrekt auf den Verkehr ausgerichtet werden kann. Es ist
daher auch hier zweckmäßig Rundstrahler (WL8) einzusetzen. - mehr
dazu in der entsprechenden Rubrik. |
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Produktübersicht TL-Bakenleuchten
(mit
Kabelverbindung) |
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DORMAN, Trafi-DIN-Lite |
Leuchtmittel |
Typ |
Lichtfarbe |
Prüfnummer |
Gewichts-
klasse |
Kenn-
Buchstabe |
Glühl. 5V 90mA |
WL1 |
Gelb |
U5-3298 |
A |
D |
Glühl. 5V 90mA |
WL2 |
Gelb |
U5-3398 |
A |
D |
|
|
|
|
|
HORIZONT, Bakenleuchte RS 2000 |
Leuchtmittel |
Typ |
Lichtfarbe |
Prüfnummer |
Gewichts-
klasse |
Kenn-
Buchstabe |
Glühl. 6V 75mA |
WL1 |
Gelb |
U5-0398 |
B |
H |
|
|
|
|
|
HORIZONT, Bakenleuchte RS 2001
/ RS 2002 |
Leuchtmittel |
Typ |
Lichtfarbe |
Prüfnummer |
Gewichts-
klasse |
Kenn-
Buchstabe |
4 LED |
WL1 |
Gelb |
V4-26-2000 |
A |
J |
4 LED
(2 pro Seite) |
WL2 |
Gelb |
V4-39-2000 |
A |
J |
|
|
|
|
|
NISSEN,
Bakenleuchte Konstant RS-Norm |
Leuchtmittel |
Typ |
Lichtfarbe |
Prüfnummer |
Gewichts-
klasse |
Kenn-
Buchstabe |
Glühl. 6V 75mA |
WL1 |
Gelb |
U5-0496 |
A |
R |
|
|
|
|
|
|
NISSEN,
Bakenleuchte Konstant-Norm |
Leuchtmittel |
Typ |
Lichtfarbe |
Prüfnummer |
Gewichts-
klasse |
Kenn-
Buchstabe |
Glühl. 5V 90mA |
WL1 |
Gelb |
U5-0397 |
B |
P |
Glühl. 5V 90mA |
WL2 |
Gelb |
U5-0297 |
B |
P |
4 LED |
WL1 |
Gelb |
U5-1297 |
B |
P |
4 LED
(2 pro Seite) |
WL2 |
Gelb |
U5-1197 |
B |
P |
|
|
|
|
|
NISSEN,
BaKoNo 98 (Nachfolger von
Bakenleuchte Konstant-Norm) |
Leuchtmittel |
Typ |
Lichtfarbe |
Prüfnummer |
Gewichts-
klasse |
Kenn-
Buchstabe |
4 LED
(alte Ausf.) |
WL1 |
Gelb |
U5-4897 |
A |
S |
4 LED
(alte Ausf.) |
WL2 |
Gelb |
U5-6097 |
A |
S |
1 LED |
WL1 |
Gelb |
V4-120-2003 |
A |
S |
2 LED |
WL2 |
Gelb |
V4-121-2003 |
A |
S |
|
|
|
|
|
|
VITRACO, Compact LED
(Kabel) |
Leuchtmittel |
Typ |
Lichtfarbe |
Prüfnummer |
Gewichts-
klasse |
Kenn-
Buchstabe |
1 LED |
WL1 |
Gelb |
V4-20-2011 |
A |
- - - |
2 LED |
WL2 |
Gelb |
V4-21-2011 |
A |
- - - |
|
|
|
|
|
|
WEMAS,
Bakenleuchte 5000/96 |
Leuchtmittel |
Typ |
Lichtfarbe |
Prüfnummer |
Gewichts-
klasse |
Kenn-
Buchstabe |
Glühl. 5V 100mA |
WL1 |
Gelb |
U5-1397 |
A |
X |
|
|
|
|
|
|
WEMAS,
Bakenleuchte 4000/96/G (Glühlampe)
/ Comet 4000 (LED) |
Leuchtmittel |
Typ |
Lichtfarbe |
Prüfnummer |
Gewichts-
klasse |
Kenn-
Buchstabe |
Glühl. 5V 90mA |
WL2 |
Gelb |
U5-1798 |
A |
Y |
2 LED |
WL1 |
Gelb |
V4-31-2003 |
A |
Y |
2 LED
(1 pro Seite) |
WL2 |
Gelb |
V4-30-2003 |
A |
Y |
|
|
|
|
|
|
|
Produktübersicht WL-Batteriekombination
(Bakenleuchten mit integrierter Batterie) |
|
HORIZONT,
TopLED |
Leuchtmittel |
Typ |
Lichtfarbe |
Prüfnummer |
Gewichts-
klasse |
Kenn-
Buchstabe |
4 LED |
WL1 |
Gelb |
V4-13-2001 |
- - - |
K |
4 LED |
WL2 |
Gelb |
V4-14-2001 |
- - - |
K |
4 LED |
WL1 |
-Rot- |
V4-41-2002 |
- - - |
- - - |
|
|
|
|
|
HORIZONT,
OptiLED |
Leuchtmittel |
Typ |
Lichtfarbe |
Prüfnummer |
Gewichts-
klasse |
Kenn-
Buchstabe |
4 LED |
WL1 |
Gelb |
V4-47-2011 |
- - - |
L |
|
|
|
|
|
NISSEN, BaKoLight |
Leuchtmittel |
Typ |
Lichtfarbe |
Prüfnummer |
Gewichts-
klasse |
Kenn-
Buchstabe |
4 LED
(alte Ausf.) |
WL1 |
Gelb |
V4-40-2000 |
- - - |
T |
4 LED
(alte Ausf.) |
WL2 |
Gelb |
V4-27-2000 |
- - - |
T |
1 LED |
WL1 |
Gelb |
V4-01-2004 |
- - - |
T |
2 LED |
WL2 |
Gelb |
V4-02-2004 |
- - - |
T |
4 LED
(alte Ausf.) |
WL1 |
-Rot- |
V4-03-2001 |
- - - |
- - - |
1 LED |
WL1 |
-Rot- |
V4-47-2004 |
- - - |
- - - |
|
|
|
|
|
VITRACO,
COMlite LED Batterie |
Leuchtmittel |
Typ |
Lichtfarbe |
Prüfnummer |
Gewichts-
klasse |
Kenn-
Buchstabe |
1 LED |
WL1 |
Gelb |
V4-33-2011 |
- - - |
M |
2 LED |
WL2 |
Gelb |
V4-40-2011 |
- - - |
M |
1 LED |
WL1 |
-Rot- |
V3-09-2014 |
- - - |
- - - |
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WEMAS, Future |
Leuchtmittel |
Typ |
Lichtfarbe |
Prüfnummer |
Gewichts-
klasse |
Kenn-
Buchstabe |
Glühl. 5V 90mA |
WL1 |
Gelb |
V6-1899 |
- - - |
Z |
Glühl. 5V 90mA |
WL2 |
Gelb |
U5-1698 |
- - - |
Z |
2 LED
(1 pro Seite) |
WL2 |
Gelb |
V4-27-2003 |
- - - |
Z |
Glühl. 5V 90mA |
WL1 |
-Rot- |
V6-1999 |
- - - |
- - - |
1 LED |
WL1 |
-Rot- |
V4-28-2003 |
- - - |
- - - |
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Produktübersicht TL-Warnleuchten
(keine Zulassung gemäß TL-Leitbaken) |
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HORIZONT,
Optima 2001 |
Leuchtmittel |
Typ |
Lichtfarbe |
Prüfnummer |
Glühl. 5V 90mA |
WL1 |
Gelb |
V6-6498 |
Glühl. 5V 90mA |
WL2 |
Gelb |
V6-6598 |
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NISSEN, Euro-Nitra
(alte Ausführung) |
Leuchtmittel |
Typ |
Lichtfarbe |
Prüfnummer |
Glühl. 5V 90mA |
WL1 |
Gelb |
U5-2296 |
Glühl. 5V 90mA |
WL2 |
Gelb |
U5-0896 |
4 LED |
WL1 |
Gelb |
U5-3498 |
4 LED |
WL2 |
Gelb |
V6-4698 |
Glühl. 5V 90mA |
WL1 |
-Rot- |
U5-2596 |
4 LED |
WL1 |
-Rot- |
V6-1100 |
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NISSEN, Euro-Nitra
(aktuelle Ausführung) |
Leuchtmittel |
Typ |
Lichtfarbe |
Prüfnummer |
1 LED |
WL1 |
Gelb |
V4-120-2004 |
2 LED |
WL2 |
Gelb |
V4-80-2004 |
1 LED |
WL1 |
-Rot- |
V4-117-2004 |
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WEMAS, 2000 |
Leuchtmittel |
Typ |
Lichtfarbe |
Prüfnummer |
Glühl. 5V 90mA |
WL2 |
Gelb |
V6-6398 |
2 LED |
WL2 |
Gelb |
V4-126-2003 |
1 LED |
WL1 |
-Rot- |
V4-125-2003 |
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Bildergalerie
WL1 und WL2 |
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Sieht man von den Zeichen
267 ab, erhält er Verkehrsteilnehmer in dieser
Fahrrichtung eine prima Einladung zum Befahren der
Baustelle in der falschen Richtung. Gelbe Warnleuchten
kennt er von Teilsperrungen (halbseitigen Sperrungen),
verbunden mit der Erkenntnis, an so gekennzeichneten
Absperrschranken vorbei fahren zu können. Die
nachfolgenden Leitbaken weisen ihm dann den weiteren Weg
durch die Baustelle. Die linke Absperrschranke ist
überflüssig, die rechte Absperrschranke hätte in
Anlehnung an die Fahrstreifenbreite deutlich breiter
sein können und hat zudem die falsche Bauhöhe. Anstelle
der gelben Warnleuchten wären mindestens fünf einseitig
rote Warnleuchten einzusetzen. Die Leitbaken müssten
einseitig ausgeführt werden und sind im Bereich der
Absperrschranke (Rückverschwenkung) mit einseitigen
gelben Leuchten auszurüsten. Als Ergänzung sollten die
Rückseite der Ortstafel und das Zeichen 274
lichtundurchlässig abgedeckt werden. Im Ergebnis wäre in
dieser Fahrtrichtung nur noch die Absperrschranke mit
den fünf roten Leuchten und die Zeichen 267 sichtbar. |
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Ähnliche Situation,
vergleichbare Fehler. Auch In diesem Fall ist der
Verkehr aus der Gegenrichtung zugelassen. Anstelle von
Zeichen 250 hätte deshalb Zeichen 267 eingesetzt werden
müssen. Statt des unzulässig auf der Fahrbahn stehenden
Zeichen 211-10 hätte über der Absperrschranke (hier in
Form einer mobilen Absturzsicherung) ein
Umleitungswegweiser (Zeichen 454-10) angebracht werden
können. Die roten Warnleuchten an der Absperrschranke
sind zwar korrekt, entsprechen aber nicht den
Technischen Lieferbedingungen für Warnleuchten und sind
zudem doppelseitig ausgeführt. Sie sind daher auch für
die Gegenrichtung sichtbar. Die nachfolgenden Leitbaken
hätten einseitig ausgeführt werden müssen - ebenso die
gelben Warnleuchten. Auch hier entsteht mit der
Gesamtsituation (nicht ausgekreuzte Wegweiser) durchaus
der Eindruck, man können an der "Sperrung" vorbei
fahren. |
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Auch in diesem Fall wurden
doppelseitige rote Leuchten eingesetzt, welche somit
auch für die Gegenrichtung sichtbar sind. Entsprechend
fehlt auch hier die TL-Zulassung. Davon abgesehen ist
die Absperrschranke mit dieser Art Schrankenständer auch
nicht standsicher. Eine einseitige Leitbake, welche die
Rückseite der Absperrschranke kennzeichnet, fehlt. Die
Leitbaken selbst müssten ebenfalls einseitig sein,
ebenso die gelben Warnleuchten. Hier handelt es sich
zudem um Warnleuchten, die im Anwendungsbereich der
TL-Leitbaken nicht auf diesen montiert werden dürfen (Wemas
TL-2000). |
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Andere Baustelle, gleiches
Bild - Sperrung durch Zeichen 267, aber "Einladung
zum Befahren" durch doppelseitige Leitbaken mit gelben
Leuchten. |
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Sperrung einer Fahrtrichtung
(Verbot der Einfahrt). Hier dürfen die Rückseiten der
Leitbaken und die gelben Warnleuchten nicht sichtbar
sein. Sie sind dementsprechend einseitig auszuführen.
Die Nutzung einer Fußplatte für Absperrschranke und
Zeichen 267 reduziert die Standsicherheit. Das Zeichen
ist mit einer gesonderten Aufstellvorrichtung
aufzustellen. |
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Etwa so sollte die Sperrung
aussehen. Zur Gegenrichtung: |
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Rückverschwenkung
(Einbahnstraße). In dieser Richtung dürfen die roten
Warnleuchten an der Absperrschranke nicht sichtbar sein
- demzufolge sind einseitige Leuchten einzusetzen. Bei
den gelben Warnleuchten handelt es sich um die bereits
genannten Wemas TL 2000, welche im Anwendungsbereich der
TL-Leitbaken nicht auf diesen montiert werden dürfen. |
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Die Anwendung der
einschlägigen Vorgaben würde etwa so aussehen. |
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Keine der Leuchten
entspricht den TL-Warnleuchten 90. Sie zeigen dank der
doppelseitigen Ausführung auch in dieser Fahrtrichtung
rotes Dauerlicht nach StVO. Da der Verkehrsteilnehmer
hier dennoch weiterfahren kann, verliert das Prinzip
"rote Warnleuchten = Sperrung" an Bedeutung.
Entsprechend braucht man sich auch nicht zu Wundern,
wenn Verkehrsteilnehmer an solchen Stellen in
Gegenrichtung einfahren. |
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Hier hätten einseitige
Leitbaken mit einseitigen Warnleuchten eingesetzt werden
müssen. Es nützt nichts, wenn nur die Leuchten einseitig
ausgeführt werde, da die Leitbaken bei Dunkelheit
weiterhin reflektieren. Auch dadurch resultiert ein
chaotisches Gesamtbild. |
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Auch der umgekehrte Fall ist
in der Praxis möglich - einseitige Leitbaken mit
doppelseitigen Warnleuchten. Das ist natürlich ebenfalls
nicht fachgerecht... |
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...aber wie man sieht kein
Einzelfall... |
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Positivbeispiel:
Fahrstreifensperrung (Linksabbiegespur) gemäß RSA. |
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...es geht natürlich auch
anders (Falsch) |
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Soviel zum Thema
"Ausrichtung der Optik auf den Verkehr". So werden
Baustellen bei Feierabend verlassen. |
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Ja, das soll eine
Verschwenkung sein. Abgesehen vom unzulässigen
Vermischen von Pfeil- und Schraffenbaken, sollen rote
und gelbe Warnleuchten möglichst nicht in einem
Querschnitt verwendet werden. Die Sperrung erfolgt
entweder mittels Absperrschranken und roten Warnleuchten
über die gesamte Fahrbahnbreite, oder es wird eine
vernünftige Verschwenkung mit Leitbaken und gelben
Warnleuchten eingerichtet. Letztere Variante scheitert
aber in diesem Fall an den baulichen Voraussetzung -
sprich hier gibt es nichts zu verschwenken. |
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