Beispiele zum Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich von
Haltverboten ist von vielen Faktoren abhängig, insbesondere von
der Verkehrsfläche, auf der die Schilder gelten sollen. Das man
mit einem einzelnen Haltverbot (ohne Zusatzzeichen) in einer
Parkbucht durchaus den Willen eines Haltverbotes verdeutlichen
kann, zumal der Verkehrsteilnehmer dies ggf. auch versteht, weil
er die StVO nicht hinreichend kennt, ist nicht automatisch ein
Garant für eine rechtssichere Beschilderung. Denn spätestens
wenn es um Verwarngelder oder gar Abschleppmaßnahmen geht,
werden die rechtlichen Rahmenbedingungen sorgfältig geprüft
(z.B. im Nachhinein durch einen Anwalt). Spätestens dann hat man mit dem
einzelnen Haltverbot schlechte Karten, denn es geht im
Verkehrsrecht eben nicht nur um "man sieht doch was gemeint ist",
oder "9 von 10 Verkehrsteilnehmern verstehen den Sinn, auch
wenn die Beschilderung falsch ist".
Dieses Kapitel soll Standardfälle
aufzeigen und deren korrekte Beschilderung verdeutlichen. Denn
schon bei diesen recht einfachen Sachverhalten werden in der
Praxis viele Fehler gemacht, die sich von der Planung über die
Anordnung bis zur Ausführung durch alle Bereiche ziehen - von
den
Planungsbüros, über die Behörden, bis zu Verkehrssicherungsfirmen
und Bauunternehmen, die letztendlich die Schilder aufstellen.
Auch das eingesetzte Überwachungspersonal
(Knöllchenschreiber) trifft mit der Bewertung der Situation
nicht immer die geltende Rechtslage (vorsichtig formuliert).
Die nachfolgenden
Beispiele gelten für Zeichen 283 (absolutes
Haltverbot) und Zeichen 286 (eingeschränktes
Haltverbot) gleichermaßen, darum ist in den
jeweiligen Erläuterungen auch nur von
"Haltverbot" die Rede. |
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Hier ist
alles falsch. Nicht nur die Gestaltung des
Zusatzzeichens (Zettel) nebst fehlender Uhrzeit, die
fehlende Erweiterung auf den Seitenstreifen
(Parkbuchten), die Montagehöhe oder die unzulässige
Aufstellung auf der Fahrbahn. Nein, dass soll auch noch
der Beginn des Haltverbotes sein. Vermutlich soll der
Pfeil in die Parkbucht zeigen, anders ist das nicht zu
erklären. In jedem Fall ist diese Lösung unwirksam - ein
Haltverbot besteht demzufolge nicht. |
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Haltverbot auf der Fahrbahn |
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Werden Haltverbote über eine
längere Strecke angeordnet, so sind Schilder mit
integrierten weißen Pfeilen einzusetzen. Am Anfang der
Verbotsstrecke zeigt der Pfeil zur Fahrbahn, am Ende von
der Fahrbahn weg. Bei wiederholenden Zeichen (Mitte)
sind beide Pfeile auf dem Schild enthalten. Haltverbote sind im
Anwendungsbereich der RSA mindestens alle 50m zu
wiederholen. |
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Haltverbot auf der
rechten Fahrbahnseite |
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Haltverbot und beschränkte Parkerlaubnis (falsch) |
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Mobile Haltverbote heben
Parkplatzzeichen auf. Das Zeichen ist damit rechtlich
nicht vorhanden - also genau wie beim Auskreuzen,
Abdecken (Müllsack) oder Demontieren. Dies hat zur
Folge, dass im Anschluss an den Haltverbotsbereich keine
beschränkte Parkerlaubnis (mehr) besteht und gemäß §12
StVO geparkt werden darf - in diesem Fall also ohne
Parkscheibe. Diese Problematik betrifft natürlich alle
derartigen Beschränkungen, also auch Parkscheinpflicht,
Bewohnerparkplätze, Beschränkungen auf bestimmte
Verkehrs- oder Fahrzeugarten usw. |
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im Anschluss an das
Haltverbot
gilt keine Parkscheibenpflicht |
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Haltverbot und beschränkte Parkerlaubnis (richtig) |
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Soll eine beschränkte
Parkerlaubnis nach dem Haltverbotsbereich bestehen, muss
die Regelung neu getroffen werden - daher mit einem
mobilen Zeichen 314 und dem entsprechendem
Zusatzzeichen. Diese Anforderung betrifft natürlich alle
derartigen Beschränkungen, also auch Parkscheinpflicht,
Bewohnerparkplätze, Beschränkungen auf bestimmte
Verkehrs- oder Fahrzeugarten usw. |
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Parkscheibenpflicht im
Anschluss an das Haltverbot |
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Problemfall 1: ortsfeste Beschilderung wird vorzeitig
beendet |
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In diesem Fall soll das
Zeichen 286 entlang der ganzen Fahrbahnseite gelten - es
wird jedoch durch die mobile Beschilderung vorzeitigt
beendet. Nicht weil mobile Haltverbote ortsfeste
Haltverbote generell aufheben (dem ist nicht so),
sondern weil die ursprüngliche Regelung endet, da eine
neuen Anordnung getroffen wird. Im Anschluss an das
mobil beschilderte absolute Haltverbot, ist das Parken
folglich erlaubt. Soll das eingeschränkte Haltverbot
auch im Anschluss gelten, muss ein mobiles Zeichen 286
angeordnet werden, welches die Regelung neu erwirkt. |
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Das mobil beschilderte,
absolute Haltverbot, ist eine neue Anordnung, welche das
ortsfeste eingeschränkte Haltverbot vorzeitig aufhebt. |
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Problemfall 2: mobile Beschilderung wird vorzeitig
beendet |
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Eine mangelhafte Planung
kann dem Antragsteller auf die Füße fallen, z.B. wenn
die Beschilderung so aufgestellt wird, wie abgebildet.
Eigentlich kann hier das ortsfeste Haltverbot mit
genutzt werden, so dass es praktisch nur verlängert
werden muss. Der mobile beschilderte Anfang müsste dann
in Höhe des ortsfest beschilderten Endes stehen. Hier
hingegen wird das mobil beschilderte Haltverbot
vorzeitig durch das ortsfeste Haltverbot beendet. Eine
Unterscheidung (z.B. mobile Haltverbote gehen ortsfesten
Haltverboten vor) existiert nicht, so dass beide
Varianten rechtlich gleichgestellt sind. |
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Das ortsfest
beschilderte, absolute Haltverbot, hebt die Regelung des
mobil beschilderten Haltverbotes
vorzeitig auf. |
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Haltverbote
gelten nicht rückwirkend / rückwärts |
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Ein einzelnes
Haltverbot-Ende erwirkt ohne Anfangszeichen kein
(rückwirkendes) Haltverbot, auch wenn der Richtungsbezug
vermeintlich gegeben ist. Wenn das Mitte-Zeichen noch
vorhanden ist, kann ggf. ab diesem ein Haltverbot
als bestehend angesehen werden, wobei auch das umstritten ist. Denn wiederholen kann man
nur eine Regelung, die einen Anfang hatte. Auch in diesem Fall
gilt das Mitte-Schild mangels Anfangszeichen zumindest
nicht rückwirkend bzw. rückwärts. |
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fehlende Verkehrszeichen
durch Diebstahl und Vandalismus
Es besteht kein Haltverbot (mehr) |
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Haltverbot in
Einbahnstraßen (alte Regelung) |
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Bislang wurden Haltverbote
in Einbahnstraßen zwangsläufig falsch beschildert, da
der VzKat bei den Haltverbotszeichen mit Pfeilen nur
Anfang, Mitte und Ende kannte - unabhängig vom Aufstellort. Der
verbindliche Bezug der StVO auf die Richtung des Pfeils zur Fahrbahn
hat dementsprechend zur Folge, dass der Anfang auf der linken
Fahrbahnseite von Einbahnstraßen stets mit dem Zeichen
"Haltverbot-Ende" und das Ende mit dem Zeichen
"Haltverbot-Anfang" beschildert wurde. Obgleich die Bedingungen
der StVO damit erfüllt sind (der Pfeil zeigt zur
Fahrbahn bzw. von dieser weg), ist die amtliche
Bezeichnung der Schilder in diesem Fall irreführend und
kann rechtliche Probleme mit sich bringen. |
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Haltverbot in
Einbahnstraße
(bisherige, fragwürdige Regelung)
Anfang links = Haltverbot "Ende"
Ende links = Haltverbot "Anfang" |
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Haltverbot in
Einbahnstraßen (neue Regelung seit Mai 2017) |
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Mit dem
VzKat 2017 wurden neue Haltverbotszeichen für die
Linksaufstellung in Einbahnstraßen eingeführt
(Zeichen 283 und 286). Der Pfeil beim Anfang ist jetzt immer oben (zur
Fahrbahn zeigend), der Pfeil beim Ende ist immer unten (von der
Fahrbahn weg zeigend). Ob die Unterschiede der
beiden Varianten "Mitte" (Aufstellung links bzw. rechts)
vom Verkehrsteilnehmer wahrgenommen, bzw. vom
Montagepersonal beachtet wird, ist jedoch
mehr als fraglich. |
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Haltverbot in
Einbahnstraße
(neue Regelung seit Mai 2017)
Anfang links = Haltverbot "Anfang"
Ende links = Haltverbot "Ende" |
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Haltverbot
auch auf dem Seitenstreifen (falsch) |
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Ohne die entsprechenden
Zusatzzeichen gelten Haltverbote nur auf der Fahrbahn.
Auf dem Seitenstreifen, welcher grundsätzlich nicht zur
Fahrbahn zählt, wird in diesem Fall kein
Haltverbot erwirkt und es darf dort weiterhin gehalten
bzw.
geparkt werden. Die Haltverbotsschilder kann man sich
also in diesem Fall sparen. |
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Haltverbot auf dem
Seitenstreifen
(falsch) |
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Haltverbot
auch auf dem Seitenstreifen (richtig) |
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Erst die Anbringung des
Zusatzzeichens "Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen"
weitet das Haltverbot auf diesen aus. Das Haltverbot
gilt dann auf der Fahrbahn und auf dem
Seitenstreifen. Man beachte die zusätzlichen Fußplatten
(Standsicherheit/Windlast) und die verlängerten
Schaftrohre (Aufstellhöhe auch mit weiteren Zusatzzeichen = mind. 2,00m über
Gehweg) |
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Haltverbot auf dem
Seitenstreifen
(richtig) |
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Haltverbot in
Parkbuchten (falsch) |
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Ohne die entsprechenden
Zusatzzeichen gelten Haltverbote nur auf der Fahrbahn.
In den Parkbuchten, die hier zum Seitenstreifen zählen,
wird in diesem Fall kein Haltverbot erwirkt und es darf
dort weiterhin gehalten bzw. geparkt werden. Die
eingesetzten Schilder kann man sich also auch in diesem
Fall sparen. |
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Haltverbot in
Parkbuchten
(falsch) |
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Haltverbot in
Parkbuchten (richtig) |
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Erst die Anbringung des
Zusatzzeichens "Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen"
erweitert das Haltverbot auf die Parkbuchten. Das
Haltverbot gilt dann auf der Fahrbahn und in den
Parkbuchten, welche zum Seitenstreifen gehören. Man
beachte die zusätzlichen Fußplatten
(Standsicherheit/Windlast) und die verlängerten Schaftrohre (Aufstellhöhe auch mit
weiteren Zusatzzeichen = mind. 2,00m über
Gehweg). |
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Haltverbot in
Parkbuchten
(richtig) |
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Haltverbot
auf Nebenflächen (nicht möglich) |
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Flächen, die durch andere
Straßenteile von der Fahrbahn getrennt sind (z.B. durch
Gehwege), zählen nicht zum Seitenstreifen. Entsprechend
kann auf diesen Flächen selbst mit dem vermeintlich
passenden Zusatzzeichen kein Haltverbot erwirkt werden. |
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Nebenflächen können
bislang nicht rechtswirksam durch Haltverbote erfasst
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Die Schilder können
allenfalls den Wunsch eines Haltverbotes verdeutlichen (daher
die Bitte, dort nicht zu parken), eine rechtliche Handhabe gegen
vermeintliche Falschparker ergibt sich daraus jedoch nicht
(nicht ohne weiteres - Zivilrecht, u.a. Besitzstörung usw. ist
nicht Gegenstand dieser Erläuterung). Spezielle Zusatzzeichen
wie "auf dieser Fläche", "gesamter Parkplatz" oder "auf der
Wendeplatte" sind juristisch bedenklich und müssen zumindest
(als rechtliche Mindestanforderung) im jeweiligen Bundesland per
Erlass amtlich eingeführt sein. Der Abgleich mit Regelungen der
StVO ist dennoch immer erforderlich, da selbst ein
verständliches (spezielles) Zusatzzeichen allein noch keine
Rechtgrundlage zur Ahndung von vermeintlichen Verkehrsverstößen
erwirkt. |
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